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Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Erbschaftsteuerreform |
| 2. |
Schärfere Strafen für Steuersünder |
| 3. |
Schulgeld für private Modeschulen ist nicht
als Sonderausgabe steuerlich abziehbar |
| 4. |
FG Münster weist Klagen gegen die seit 2005
geltende Rentenbesteuerung ab |
| 5. |
Fahrtkostenpauschale für politische
Mandatsträger: Steuerfrei |
| 6. |
Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Steuerbegünstige Betriebsveräußerung auch
bei anschließender Beratertätigkeit |
| 2. |
Gerichtliche Honoraranpassung:
Pauschalgebühren ja, Zeithonorar eher nicht |
| 3. |
Wasseranschluss zum ermäßigten Steuersatz |
| 4. |
Vorsteuerabzug: Wer zu spät anmeldet, den
bestraft der Fiskus |
| 5. |
Vorsteuerabzug bei Wechsel der
Verwendungsabsicht |
| 6. |
Erbbaurecht und Grunderwerbsteuer |
| 7. |
Neues zur Kfz-Nutzung |
| 8. |
Lohn- und sozialversicherungsrechtliche
Änderungen ab dem 1.1.2009 |
| 9. |
Praxismanagementvertrag führt nicht zur
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes |
| 10. |
Preise aus Verlosungen: Betriebseinnahmen
oder nicht? |
| 11. |
Gutgläubigkeit im Umsatzsteuerkarussell |
| 12. |
Pendlerpauschale und
Lohnsteuer-Pauschalierung |
| 13. |
Einheitliche Feststellung von Einkünften
einer Grundstücksgemeinschaft: Grundlage für
einen Folgebescheid |
| 14. |
Vorsteuervergütungsanspruch wird verzinst |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Jahressteuergesetz 2009 |
| 2. |
Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann und
wo beginnt die Versendung? |
| 3. |
Zahlung eines Einlagebetrags auf ein
debitorisches Konto auf Anweisung des GF kann
Erfüllung bewirken |
| 4. |
Ungleiche Geschlechtsverteilung auf den
einzelnen Hierarchieebenen kann Indiz für
Diskriminierung sein |
| 5. |
Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses
bei Abberufung als Geschäftsführer |
| 6. |
Gefahrgut-Fahrer müssen bei Alkoholisierung
mit einer fristlosen Kündigung rechnen |
| 7. |
Betriebsbedingte Kündigungen: Bildung von
Altersgruppen bei der Sozialauswahl verstößt
nicht gegen das AGG |
| 8. |
Geringere Abfindungsansprüche in Sozialplan
bei vorgezogener Altersrente zulässig |
| 9. |
§ 8a KStG a. F. löst Kapitalertragsteuer aus |
| 10. |
Keine erweiterte Kürzung bei Verpachtung an
Komplementärin |
| 11. |
Neues BMF-Schreiben zu
Jubiläumsrückstellungen |
| 12. |
Ausfuhrnachweise: BFH erteilt Absage an
Formalismus der Behörden |
| 13. |
Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung
zum Mantelkauf an |
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Erbschaftsteuerreform
Reform tritt in Kraft
Nach langem und zähem Ringen wird die
Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 in Kraft treten.
Die letzten Hürden hat das Gesetz am 27.11.2008 im
Bundestag und am 5.12.2008 im Bundesrat genommen.
Damit kann das ErbStRG nach der Ausfertigung durch
den Bundespräsidenten und der Verkündung im BGBl zum
1.1.2009 in Kraft treten. Die Reform war nötig
geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die
alte Fassung des Gesetzes für verfassungswidrig
erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung
des Gesetzes bis zum 31.12.2008 aufgegeben hatte.
Wesentliche Punkte
Selbstgenutzte Wohnimmobilien: Die
Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums an
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder
bzw. Kinder vorverstorbener Kinder ist unabhängig
vom Wert des Gebäudes steuerfrei, wenn über zehn
Jahre keine Vermietung und kein Verkauf erfolgt.
Erbt ein Kind, gilt dies allerdings nur, wenn die
Wohnfläche max. 200 Quadratmeter beträgt. Darüber
hinaus muss Erbschaftsteuer gezahlt werden. Daneben
bestehen Freibeträge von 500.000 EUR für Ehepaare
und eingetragene Lebenspartner, von 400.000 EUR für
Kinder und von 200.000 EUR für Enkelkinder. Die bis
zuletzt diskutierte Anpassung der Steuersätze in den
Steuerklassen II und III wurde nicht vorgenommen;
der Tarif startet hier jeweils mit 30 % und endet
bei 50 %. Für die Übertragung von Betriebsvermögen
gilt Folgendes: Alternative Verschonungsmodelle: Für
Betriebsvermögen ist die Wahl zwischen zwei
Varianten vorgesehen: Bei einer Haltefrist von
sieben Jahren werden 85 % des übertragenen Vermögens
verschont; eine komplette Steuerfreiheit lässt sich
durch Fortführung des Betriebs über zehn Jahre
erreichen. Diese Wahl muss mit Abgabe der
Steuererklärung unwiderruflich getroffen werden.
Lohnsumme: Sie darf bei der ersten Option
nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der
Ausgangssumme liegen. Bei der zweiten Option muss
die Lohnsumme nach zehn Jahren 1.000 % des
Ausgangswerts betragen. Demnach können innerhalb der
Frist Mitarbeiter entlassen werden, wenn zum Ende
des Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraums wieder
entsprechende Einstellungen erfolgen. In beiden
Fällen gibt es keine Indexierung der Lohnsumme. Bei
Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme verringert
sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in dem
prozentualen Maße, in dem die Lohnsumme
unterschritten worden ist. Die Lohnsummenregelung
gilt nur für Betriebe, die mehr als zehn
Beschäftigte haben.
Verwaltungsvermögen: Bei Option 1 darf das
Verwaltungsvermögen max. 50 % betragen, bei Option 2
dagegen höchstens 10 %. Fremdvermietete
Wohnimmobilien sind vom Verwaltungsvermögen
ausgenommen, wenn die Überlassung im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Zudem
werden Immobilien innerhalb eines Konzerns gem. § 4h
EStG und Grundstücke, die Dritten zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden,
nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft. Fallbeil:
Der im Entwurf noch vorgesehene und heftig
diskutierte Fallbeileffekt wurde beseitigt. Dieser
sah bei Verstoß gegen die Auflagen innerhalb der
Haltefrist vor, die Steuerbefreiung komplett
wegfallen zu lassen. Bei Reinvestition eines
Veräußerungserlöses innerhalb von sechs Monaten
kommt es nicht zu einer Nachversteuerung.
Abfindungen lt. Gesellschaftsvertrag: Für
Beteiligungen an Personengesellschaften oder für
GmbH-Anteile, die direkt nach dem Erwerb von Todes
wegen aufgrund einer Regelung im
Gesellschaftsvertrag an Mitgesellschafter übertragen
werden, gilt als Vermögensanfall der
Abfindungsanspruch, vorausgesetzt dieser ist nicht
höher als der gemeine Wert.
Nießbrauch: Nießbrauchsgestaltungen werden
erbschaftsteuerlich tendenziell attraktiver, denn es
ist vorgesehen, dass der Erwerber den Kapitalwert
des Nießbrauchs vom Erwerb steuermindernd abziehen
kann. Nach altem Recht war im Fall des
Vorbehaltsnießbrauchs lediglich eine Stundung
vorgesehen.
Erbschaft- und ertragsteuerliche
Doppelbelastung: Die drohende Doppelbelastung
stiller Reserven mit Erbschaft- und Ertragsteuer
wird ab dem VZ 2009 durch eine prozentuale
Ermäßigung bei der Einkommensteuer verhindert.
Bewertung: Statt eines fixen
Kapitalisierungszinssatzes können Firmenerben
zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den
jeweils üblichen Zinssätzen oder einem
"vereinfachten Ertragswertverfahren" mit festen
Sätzen wählen. Zudem ist das Bewertungsrecht nun
einheitlich im BewG - nicht mehr in separaten
Verordnungen - geregelt.
Zeitliche Anwendung
Für Erbfälle, die nach dem 31.12.2006 und vor dem
Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein
Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts vorgesehen.
Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit
der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden.
Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann
das Wahlrecht längstens bis zum 30. 6. 2009 ausgeübt
werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden
Anwendung des Rechts am 1. 7. 2009 außer Kraft
tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht
unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das
Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.
Einschätzung
Im Vergleich zur alten Rechtslage wird es Gewinner
und Verlierer geben. Erhöhten Freibeträgen stehen
höhere Bewertungen und in den Steuerklassen II und
III höhere Steuersätze gegenüber. Welche
Auswirkungen die Betriebsvermögensvergünstigungen in
der Praxis haben, wird sich zeigen müssen.
Jedenfalls bestehen gegen diverse Regelungen des
neuen Gesetzes wiederum erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken. Es ist wohl zu
erwarten, dass wiederum das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden wird.
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Schärfere Strafen für Steuersünder
Einführung
Spätestens seit den Ermittlungen im Zusammenhang mit
Stiftungen in Liechtenstein ist die
Steuerhinterziehung wieder in den Fokus der
Öffentlichkeit gerückt. Nach einer Erhebung gelten
90 % der Steuerpflichtigen als tatgeneigt.
Steuerhinterziehung galt lange Zeit als
Kavaliersdelikt. Dabei besteht eine empfindliche
Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Gleichwohl sind reuige Steuerhinterzieher, auch wenn
sie den Staat um Millionen betrogen haben, meistens
nur milde bestraft worden, sofern sie die
hinterzogene Steuer nachgezahlt haben.
Entscheidung
Ein Bauunternehmer hatte Arbeitnehmer "schwarz"
beschäftigt und weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben
abgeführt. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen
ab. Zudem unterstützte er Steuerhinterziehungen
seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von
Scheinrechnungen. Der dadurch bewirkte Steuerschaden
und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge
betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio. EUR. Das
Landgericht hatte den Bauunternehmer deshalb wegen
Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11
Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der
Bauunternehmer Revision eingelegt und insbesondere
die Strafzumessung gerügt. Der BGH hat die Revision
verworfen und dabei grundsätzliche Ausführungen
gemacht. Bei einer Steuerhinterziehung sei die Höhe
des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand
von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimme
daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei einem
Steuerschaden über 50.000 EUR liege eine
Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß" vor, bei der
i. d. R. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10
Jahren angedroht sei. Das bedeute, dass jedenfalls
bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die
Verhängung einer Geldstrafe regelmäßig ausscheide.
Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe komme
eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe
nur noch in wenigen Einzelfällen in Betracht. Bei
der Berechnung der Beitragshinterziehung gelte die
Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher als
Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit
der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu
einem Bruttolohn hochzurechnen sei.
Konsequenz
Bei Hinterziehungsbeträgen ab 1 Mio. EUR wird es
künftig immer zu öffentlichen Verhandlungen vor
Gericht kommen. Es ist zudem damit zu rechnen, dass
gegen Steuerhinterzieher nunmehr häufiger
Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet
werden wird.
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Schulgeld für private Modeschulen ist nicht
als Sonderausgabe steuerlich abziehbar
Kernproblem
In der Einkommensteuererklärung können auch bis zu
30 % der Schulgeldzahlungen für steuerlich zu
berücksichtigende Kinder als Sonderausgaben
angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es sich
bei der Schule um eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG
staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte
Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht
anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule
handelt. Ausgenommen ist das Entgelt für
Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. In einem
vor dem FG Rheinland-Pfalz ausgetragenen Streitfall
besuchte die Tochter der Kläger eine private
Berufsfachschule für Mode im Vollzeitunterricht.
Diese Schule führt in einem zweieinhalbjährigen
Ausbildungsgang zum Abschluss als staatlich
anerkannte Modedesignerin. Die Schulgeldzahlungen
von 4.200 EUR machten die Kläger als Sonderausgaben
geltend. Das Finanzamt lehnte das jedoch mit der
Begründung ab, bei der besuchten Schule handele es
sich nicht um eine allgemein bildende
Ergänzungsschule. Die Kläger machten dagegen
geltend, dass die Modeschule staatlich anerkannt
sei. Nach dem Anerkennungsbescheid des
Kultusministeriums sei der Schule die Eigenschaft
einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen worden.
Eine anerkannte Ergänzungsschule erfülle auch den
Tatbestand einer allgemein bildenden Schule.
Entscheidung des FG
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der
Richter müsse die Schule tatsächlich als
Ersatzschule nach Landesrecht genehmigt oder als
allgemein bildende Ergänzungsschule anerkannt worden
sein. Die Finanzverwaltung sei an die Entscheidung
der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der
Länder gebunden. Die private Modeschule aber sei
keine nach Landesrecht genehmigte Ersatzschule oder
allgemein bildende Ergänzungsschule. Unter
"allgemein bildend" seien diejenigen Schulen zu
verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf
vorbereiten würden, sondern die die allgemeinen
Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der
Schüler schaffen würden, wie insbesondere Grund- und
Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.
Demgegenüber dienten berufsbildende Schulen
schwerpunktmäßig der Ausbildung der Schüler auf
einen bestimmten Beruf, auch wenn sie allgemein
bildende Fächer in ihrem Lehrplan hätten. In der
Anerkennung als Ergänzungsschule läge auch nicht
zugleich die Anerkennung als allgemein bildende
Schule.
Konsequenz
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist
aber noch nicht bestandskräftig.
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FG Münster weist Klagen gegen die seit 2005
geltende Rentenbesteuerung ab
Kernproblem
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die
Besteuerung der Renten ab dem Jahr 2005 geändert.
Viele Rentner haben deswegen den Weg vor das
Finanzgericht beschritten. Die Steuerbescheide für
Veranlagungszeiträume ab 2005 ergehen hinsichtlich
der Besteuerung aus Leibrenten zurzeit vorläufig.
Vor dem FG Münster waren 2 Klagen anhängig, über die
jetzt entschieden wurde. Die langjährigen Rentner
hatten während ihrer aktiven Tätigkeit in
erheblichem Umfang freiwillige Beitragsleistungen
zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Gesetzestreu hatte das Finanzamt die von den Klägern
im Jahre 2005 vereinnahmten Rentenzahlungen nicht
mehr entsprechend der Vorjahre mit einem Anteil von
27 bis 29 % der Besteuerung unterworfen, sondern mit
50 %. Die Rentner vermuteten eine
verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung,
da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen
geleistet wurden. Zudem müsse bei den "Altrentnern"
Vertrauensschutz gelten.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das FG Münster wies beide Klagen ab und vertrat die
Auffassung, die hälftige Besteuerung der Renten sei
nicht zu beanstanden. Ein geringerer Satz ist nach
dem Gesetz nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass
in mindestens zehn Jahren Beiträge an die
gesetzliche Rentenversicherung entrichtet worden
sind, die die Höchstbeiträge überstiegen (sog.
Öffnungsklausel). Auch verfassungsrechtlich sieht
der Senat keine Bedenken. Zum einen hätten die seit
Rentenbeginn bis zum Ende des Jahres 2005 erhaltenen
Rentenzahlungen nur geringfügig der Besteuerung
unterlegen, so dass die steuerfrei belassenen
Rentenzahlungen die aus versteuertem Einkommen
geleisteten Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils deutlich überstiegen. Zum
anderen greife auch der Grundsatz des
Vertrauensschutzes nicht, denn das Vertrauen auf
eine Weitergeltung der bisherigen Rentenbesteuerung
müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der
Schaffung einer (durch das BVerfG) geforderten
Neuregelung der Besteuerung zurücktreten.
Konsequenz
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, denn der
Senat hat in beiden Fällen die Revision zum
Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.
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Fahrtkostenpauschale für politische
Mandatsträger: Steuerfrei
Kernproblem
Aus öffentlichen Kassen gezahlte
Reisekostenvergütungen (sowie
Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder) sind
von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerfreiheit
beruht auf dem Gedanken, dass i. d. R. nur
berufliche Aufwendungen ersetzt werden. Ob die
Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei einem
Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden
vorlagen, der vom Landkreis eine monatlich in
gleicher Höhe gezahlte Fahrtkostenpauschale für
Fahrten innerhalb des Kreises und in die
Landeshauptstadt erhielt, war jetzt Streitgegenstand
beim BFH.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des BFH können Erstattungen
nur dann steuerfrei sein, wenn sie der Abgeltung
eines Aufwands dienen, der als Werbungskosten oder
als Betriebsausgaben abziehbar wäre, wenn ihn der
Steuerpflichtige selbst tragen müsste. Der mit der
Vorschrift verfolgte Vereinfachungszweck
rechtfertigt es allerdings nicht, auch solche als
Kostenvergütungen o. ä. bezeichneten Einkommensteile
von der Steuer zu befreien, denen tatsächlich kein
entsprechender Aufwand gegenübersteht oder aber nur
ein Aufwand, der den Kosten der privaten
Lebensführung zuzurechnen oder von ihnen nicht klar
abzugrenzen ist.
Entscheidung des BFH
Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit sah der
BFH als erfüllt an, weil der Abgeordnete aus seiner
Tätigkeit als politischer Mandatsträger
steuerpflichtige Einnahmen (u. a. Sitzungsgelder)
aus selbstständiger Arbeit erzielte und deshalb
grundsätzlich dadurch verursachte Betriebsausgaben
haben konnte. Einen Einzelnachweis der Fahrtkosten
sah der Senat für nicht erforderlich an, weil dies
dem Vereinfachungszweck der Pauschale widerspreche.
Konsequenz
Dennoch musste die Sache an das Finanzgericht
zurückverwiesen werden. Dieses hat zu klären, ob die
nach der Entschädigungssatzung des Landkreises nach
Durchschnittskosten gewährte Pauschale (im
Streitjahr insgesamt 4.200 DM) auf ausreichenden und
auch für den Abgeordneten zutreffenden Ermittlungen
beruhte. Auch wenn die Annahme nahe liegt, dass die
wahrgenommenen politischen Funktionen Reiseaufwand
erforderten, kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden, dass die gezahlte Reisekostenvergütung den
diesbezüglichen Aufwand deutlich überschritt.
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Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig
Einführung
Mit Wirkung ab 2007 sind die Aufwendungen für die
Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine
Werbungskosten. "Zur Abgeltung erhöhter
Aufwendungen" dürfen für Fahrten ab dem 21.
Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR
"wie Werbungskosten" angesetzt werden. Die
grundsätzliche Einführung des sog. Werkstorprinzips
nach wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel
notwendiger Konsolidierung des übermäßig
verschuldeten Staatshaushalts begründet, die
verbliebene Abzugsfähigkeit der erhöhten
Aufwendungen für längere Wegstrecken als ergänzende
Härtefallregelung.
Entscheidung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat
am 9.12.2008 entschieden, dass obige Neuregelungen
mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung
mit den Anforderungen des allgemeinen
Gleichheitssatzes an eine folgerichtige
Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher
Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und
verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach
verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 die
Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der
Rechtslage zu beseitigen. Bis dahin und rückwirkend
ab dem 1.1.2007 sind Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ab dem 1. Entfernungskilometer mit
0,30 EUR/km als Werbungskosten absetzbar.
Konsequenz
Eine rückwirkende Neuregelung ist nicht geplant.
Ebenso wenig sollen Maßnahmen ergriffen werden, um
die Mehrbelastungen an anderer Stelle einzusparen.
Über eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale
ab 2010 wird die Bundesregierung zur gegebenen Zeit
entscheiden. Damit bleibt es dabei, dass es die
Entfernungspauschale für die Jahre 2007 bis 2009 ab
dem ersten Kilometer gibt; Berufstätige müssen keine
anderweitigen Einschränkungen befürchten, etwa durch
ein vermindertes Kilometergeld oder eine gekürzte
Arbeitnehmer-Pauschale. Das Bundesfinanzministerium
hat am 12.12.2008 mitgeteilt, dass betroffene
Pendler ihr Geld für 2007 und 2008 automatisch
erstattet bekommen. Wer in seiner Steuererklärung
2007 und 2008 keine Angaben zur Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der
Arbeitstage gemacht hat, kann dies nach Angaben des
BMF nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann
auch von Amts wegen die Änderung der
Steuerfestsetzung für 2007 und 2008 veranlasst.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung auch bei
anschließender Beratertätigkeit
Kernproblem
Wer sein Einzelunternehmen oder seine freiberufliche
Praxis verkauft, kann für den entstehenden
Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen
steuerliche Vergünstigungen (Freibetrag,
Tarifermäßigungen, Gewerbesteuerfreiheit) in
Anspruch nehmen. Die entsprechenden Vorschriften
setzen jedoch eine vollständige und endgültige
Veräußerung des Betriebs voraus.
Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer verkaufte im Jahr 2001 seinen
Gewerbebetrieb (Vertrieb von Klimasystemen).
Zeitgleich mit dem Kaufvertrag schlossen Veräußerer
und Erwerber einen Beratervertrag ab, wonach der
Veräußerer den Erwerber in grundsätzlichen Fragen
der Unternehmensführung und der Akquisition beraten
und hierfür ein Beraterhonorar erhalten sollte. Das
Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des
Veräußerungsfreibetrages und die Tarifbegünstigung
mit der Begründung ab, dass der Kläger seine
Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt und daher
seinen Betrieb wirtschaftlich nicht veräußert habe.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat dem Kläger Recht gegeben und
ihm die steuerlichen Vergünstigungen für die
Veräußerung gewährt. Nach Auffassung des BFH liegt
eine begünstigte Betriebsveräußerung auch dann vor,
wenn der Veräußerer anschließend noch für den
Erwerber tätig wird. Das gilt nicht nur für den
Fall, dass der Veräußerer als Angestellter des
Erwerbers tätig wird, sondern auch im Fall einer
selbstständigen Beratertätigkeit. Entscheidend sei,
dass sich die Art der Tätigkeit grundlegend ändere
und nur noch in der Verwertung der eigenen
Arbeitskraft ohne Kapitaleinsatz und für den
Unternehmenserwerber als einzigem Kunden bestehe.
Konsequenz
Das Urteil gibt die notwendige Rechtssicherheit für
die Fälle, in denen ein Unternehmenserwerber die
Erfahrungen und Kontakte seines "Vorgängers"
zumindest für eine Übergangszeit weiterhin nutzen
möchte. Der Abschluss eines Beratervertrages ist in
der Praxis eine häufig anzutreffende Gestaltung und
führt - so der BFH - selbst dann nicht zum Verlust
der steuerlichen Vergünstigungen, wenn ein
erfolgsabhängiges Honorar vereinbart wird, solange
der Erwerber noch einen Großteil der Gewinnchancen
behält.
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Gerichtliche Honoraranpassung:
Pauschalgebühren ja, Zeithonorar eher nicht
Einführung
Für beratende Tätigkeiten sieht die Gebührenordnung
der Rechtsanwälte den Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung vor (§ 34 RVG). In der Praxis
wird häufig für andere Tätigkeiten eine über den
gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung vereinbart.
Rechnet in diesen Fällen der Anwalt ab, wird
manchmal die Höhe des Honorars in Frage gestellt.
Deshalb ist es zu gerichtlichen Entscheidungen
darüber gekommen, um wie viel mehr die gesondert
vereinbarte Vergütung über der gesetzlichen Gebühr
liegen darf. Der BGH zieht eine Grenze beim
Überschreiten des Fünffachen der gesetzlichen
Gebühren. Danach spricht die tatsächliche Vermutung
dafür, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen
hoch ist. Die Vermutung kann entkräftet werden.
Streitig war, ob dieses BGH-Urteil uneingeschränkt
auch für Zeithonorare gilt.
Entscheidung
Eine Mandantin wollte ihren Rechtsanwalt auf
Rückzahlung eines aus ihrer Sicht unangemessenen
hohen Zeithonorars in Anspruch nehmen. Das
Landgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des abgerechneten
Honorars sei unbegründet. Auch eine Reduzierung des
Honorars komme nicht in Betracht. Die Entscheidung
des BGH betreffe gerade nicht den Fall eines
Zeithonorars. Die Notwendigkeit einer Korrektur
hätte sich im dortigen Fall vielmehr aus einer hohen
Pauschalsumme für eine im Ergebnis vergleichsweise
wenig aufwendige Tätigkeit ergeben. Soweit nach der
Entscheidung des BGH alle Umstände der späteren
Entwicklung zu berücksichtigen seien, namentlich die
Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre
Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der
Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat, und in
welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des
Rechtsanwalts erreicht worden ist, erscheine bei
Vereinbarung eines reinen Zeithonorars eine
Anpassung nicht geboten. Der BGH habe seine frühere
Rechtsprechung zu reinen Zeithonoraren offenbar
nicht ändern wollen, da er ausdrücklich auf diese
Entscheidungen Bezug genommen und bestätigt habe,
dass allein bei zivil- und arbeitsrechtlichen
Mandaten das mehrfache Überschreiten der
gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des
tatsächlichen Aufwandes nicht für ein sittenwidriges
Missverhältnis von anwaltlicher Leistung und
vereinbarter Gegenleistung ausreiche. Weder die Höhe
des Stundensatzes noch die Anzahl der abgerechneten
Stunden erscheine vorliegend außergewöhnlich.
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Wasseranschluss zum ermäßigten Steuersatz
Einführung
Der EuGH hatte im März diesen Jahres entschieden,
dass die Verlegung eines Hausanschlusses durch ein
Wasserversorgungsunternehmen dem ermäßigten
Steuersatz (7 %) unterliegt. Wenn das Urteil auch
nicht ganz einfach zu verstehen war, so war es eine
eindeutige Absage an die Auffassung der
Finanzverwaltung, die das Verlegen des
Hausanschlusses dem Regelsteuersatz (19 %)
unterwerfen wollte. Das sah das BMF offensichtlich
anders, so dass der BFH nochmals nachhelfen musste.
Neues Urteil
Der BFH folgt, wie zu erwarten war, der
Rechtsprechung des EuGH. Demnach fällt unter den
Begriff der Lieferung von Wasser im Sinne der
EU-Richtlinie auch das Legen eines Hausanschlusses.
Die Begründung ist relativ einfach: Ohne
Hausanschluss gibt es kein Wasser. Zwar schließt der
EuGH und ihm folgend der BFH nicht aus, dass das
Legen eines Hausanschlusses explizit von der
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen
werden könnte, hierzu bedarf es jedoch einer
gesetzlichen Regelung. Eine solche gibt es im
nationalen UStG nicht. Die Verwaltungsanweisungen
hierzu sind insoweit vollkommen irrelevant.
Konsequenz
Die Wasserversorger müssen Wasseranschlüsse mit 7 %
berechnen. Die Kunden der Wasserversorger sollten
prüfen, ob der korrekte Satz abgerechnet wurde und
gegebenenfalls - soweit noch möglich - dessen
Korrektur einfordern. So erfreulich das Urteil auch
für die Kunden ist, so ärgerlich ist das ignorante
Verhalten der Finanzverwaltung für die
Wasserversorger und ihre Berater. Statt die
höchstrichterliche EuGH-Rechtsprechung anzuerkennen
und schnell Abhilfe zu schaffen, wurde noch vor dem
BFH versucht, mit z. T. abwegigen Begründungen die
eigene Rechtsauffassung durchzusetzen. So verwies
das BMF u. a. auf den historischen Willen des
Gesetzgebers des UStG 1967, obwohl das BMF selbst
bis zum Jahr 2000 noch den Wasseranschluss dem
ermäßigten Steuersatz unterworfen hatte. Es bleibt
zu hoffen, dass nun nicht - wie so oft in der
Vergangenheit - versucht wird, die günstige
Rechtsprechung durch eine Änderung des UStG
auszuhebeln.
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Vorsteuerabzug: Wer zu spät anmeldet, den
bestraft der Fiskus
Einführung
Grundstücke können dem Unternehmensvermögen
zugeordnet werden, wenn sie zu mindestens 10 %
unternehmerisch genutzt werden. Hierdurch kann i. d.
R. zunächst die gesamte Vorsteuer aus den
Herstellungskosten abgezogen werden. Um den "zu
hohen" Vorsteuerabzug wieder zu neutralisieren, wird
die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe
(Eigenverbrauch) der Umsatzsteuer unterworfen. Durch
diese Gestaltung (Seeling- Modell) können die
Unternehmer einen erheblichen Zinsvorteil erreichen.
Viele scheitern allerdings schon beim Versuch, das
Grundstück dem Unternehmensvermögen zuzuordnen.
Fall
Der Kläger reichte im Jahr 2005 seine
Umsatzsteuererklärung des Jahres 2004 ein. Er
beantragte die Berücksichtigung von Vorsteuern (ca.
23.000 EUR) aus der Errichtung seines
Einfamilienhauses. Er gab an, mit dem Bau im August
2004 begonnen zu haben und nach Fertigstellung im
November 2005 einen Kellerraum als
Buchführungshelfer unternehmerisch nutzen zu wollen.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da sich
aus den Bauunterlagen die unternehmerische Nutzung
nicht ableiten ließ und der Kläger es auch
versäumte, die Zuordnung zeitnah im Rahmen seiner
Umsatzsteuervoranmeldungen zu beantragen.
Urteil
Obwohl der Kellerraum unzweifelhaft unternehmerisch
genutzt wurde und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
die Absicht des Unternehmers, den Kellerraum
unternehmerisch zu nutzen, gar nicht bezweifelte,
ließ es den Vorsteuerabzug nicht zu. Grund hierfür
war die fehlende Offenlegung dieser
Zuordnungsentscheidung. Aus den Bauunterlagen ergab
sich diese nicht, da der Kläger aus baurechtlichen
Gründen auf einen Ausweis der gewerblichen Nutzung
des Kellerraumes im Bauantrag verzichtete. Die
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen wertete das
Gericht sogar als Indiz für eine Zuordnung zum
Privatbereich, da lediglich 86,44 EUR als Vorsteuer
geltend gemacht wurden. Erst mit der Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte demnach eine
100 %ige Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Für
einen Vorsteuerabzug aus den bis dahin ergangenen
Baurechnungen war dies zu spät.
Konsequenz
Unternehmer müssen darauf achten, dass sich die
beabsichtigte Nutzung zweifelsfrei aus den
Bauunterlagen ergibt. Um der Finanzverwaltung nicht
die Möglichkeit zu geben, diese Unterlagen
anzuzweifeln, sind daneben die Vorsteuern direkt
geltend zu machen und die Zuordnungsentscheidung
gegenüber dem Finanzamt mit Einreichung der
entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen offen zu
legen.
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Vorsteuerabzug bei Wechsel der
Verwendungsabsicht
Einführung
Vorsteuern können nur geltend gemacht werden, sofern
die bezogenen Leistungen zu Zwecken verwendet
werden, die den Vorsteuerabzug zulassen. Steht im
Zeitpunkt des Leistungsbezugs die endgültige
Verwendung noch nicht fest, erfolgt eine
Orientierung an der beabsichtigten Verwendung.
Weicht die spätere Verwendung von der beabsichtigten
Verwendung ab, muss der Finanzverwaltung die
ursprünglich beabsichtigte Nutzung nachgewiesen
werden.
Fall (vereinfacht)
Die Klägerin erwarb ein Grundstück mit einer Halle.
Nach Abriss der Halle wurde die Grundstücksfläche in
5 Grundstücke unterteilt und diese steuerfrei bis
zum 5.1.2001 veräußert. Für Abriss- und
Architektenkosten beantragte die Klägerin den
Vorsteuerabzug. Die Rechnungen datierten vom 31.1. -
23.4.2001. Sie gab vor, ursprünglich beabsichtigt zu
haben, die Grundstücke steuerpflichtig zu veräußern.
Das Finanzamt sah den Nachweis für diese Absicht für
einen Teil der Grundstücke nicht als erbracht an und
versagte den Vorsteuerabzug aufgrund der
steuerfreien Veräußerung.
Urteil
Das Finanzgericht München geht noch weiter als das
Finanzamt. Es hält eine Überprüfung der Absicht der
Klägerin für vollkommen überflüssig. Begründet wird
dies mit dem Eingangsdatum der Rechnungen. Da diese
erst nach der letzten Veräußerung eingegangen sind,
steht der Klägerin ein möglicher Vorsteuerabzug erst
nach tatsächlicher Verwendung der Grundstücke zu.
Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es dann nicht
mehr auf die Verwendungsabsicht bei
Auftragserteilung an. Der Vorsteuerabzug aus
sämtlichen zu spät eingegangenen Rechnungen ist
daher ausgeschlossen.
Konsequenz
Der Fall ist typisch für Bauträgerprojekte. Zunächst
wird beabsichtigt, die hergestellten Immobilien
steuerpflichtig an Unternehmen zu vermieten oder zu
verkaufen. Klappt dies nicht, erfolgt der/die
steuerfreie Verkauf/Vermietung an Privatleute. Um
den Vorsteuerabzug zu sichern, ist die beabsichtigte
Verwendung rechtzeitig und eindeutig zu
dokumentieren. Daneben muss dafür gesorgt werden,
dass die Eingangsrechnungen im obigen Sinne nicht zu
spät eingehen. Dabei ist zu beachten, dass durch
diese Vorkehrungen lediglich ein Zinseffekt erreicht
wird, denn der so gerettete Vorsteuerabzug wird
spätestens mit Beginn der steuerschädlichen
Verwendung über § 15a UStG, maximal über 10 Jahre,
wieder korrigiert.
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Erbbaurecht und Grunderwerbsteuer
Einführung
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht nur
Grundstücke, sondern u. a. auch Erbbaurechte.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Hannover hat in einer Verfügung die
Sichtweise der Finanzverwaltung zur Behandlung von
Erbbaurechtsvorgängen in der Grunderwerbsteuer
dargestellt. Ausführlich werden die Rechtsvorgänge
dargestellt, die der Grunderwerbsteuer unterliegen,
ebenso die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Konsequenz
Die Verfügung bietet einen guten Einstieg in die
Thematik, zeigt aber auch deren Komplexität. Daher
sollte zur Beurteilung grunderwerbsteuerlich
relevanter Sachverhalte im Zweifel immer
steuerlicher Rat eingeholt werden.
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Neues zur Kfz-Nutzung
Einführung
Die 50 %ige Vorsteuerkürzung für privat mitbenutzte
Firmen-Kfz wurde gerade aus dem JStG 2009
gestrichen. Der private Nutzungsanteil ist damit
auch weiterhin für die Umsatzsteuer nach der 1 %-
oder Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Doch auch hier
sind noch etliche Fragen ungeklärt.
Rechtslage
Umsatzsteuerlich bemisst sich die private Nutzung
eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten
Gegenstandes an den hierdurch entstandenen Kosten.
Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten,
werden dabei nicht berücksichtigt. Dies sind bei Kfz
grundsätzlich die Kosten für Versicherungen und die
Kfz-Steuer. Hiervon können aber auch z. B. die
Anschaffungskosten betroffen sein. Um diesem Umstand
bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils mit
Hilfe der 1 %-Methode gerecht zu werden,
berücksichtigt die Finanzverwaltung umsatzsteuerlich
pauschal 80 % der für ertragsteuerliche Zwecke
ermittelten Bemessungsgrundlage. Dies entspricht
einem 20 %igen Anteil von Kosten, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Der Nachweis eines
höheren Anteils wird von der Finanzverwaltung nicht
akzeptiert. Das Motto lautet hier, wer ja sagt zur 1
%-Methode, muss auch die pauschale Kürzung
hinnehmen.
Neues Urteil
Das Finanzgericht Köln folgt der vermeintlichen
Logik der Finanzverwaltung nicht. Es gestattete
einem Unternehmer den mit Hilfe der 1 %-Methode
ermittelten Wert für Zwecke der Umsatzsteuer um ca.
35 % zu kürzen. Dies entsprach dem tatsächlichen
Anteil der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Kosten. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist es
zulässig, dass der Unternehmer die Aufteilung
zwischen unternehmerischen Fahrten und Privatfahrten
mit Hilfe der 1 %-Methode schätzt. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Anteil der Kosten, die nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigen, ebenfalls geschätzt
werden muss. Im Gegenteil, eine genaue Berechnung
lässt keinen Raum für eine Schätzung.
Konsequenz
Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen. Dies
sieht die Finanzverwaltung natürlich anders und hat
Revision hiergegen eingelegt. Betroffene Unternehmer
müssen prüfen, ob sich der Nachweis der nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten lohnt. Im
dargestellten Fall reduzierte sich die Umsatzsteuer
für das Jahr 2003 um über 800 EUR. Betroffene
Veranlagungen sollten unter Verweis auf das
anhängige Verfahren offen gehalten werden. Der
Finanzverwaltung gegenüber ist eine abweichende
Berechnungsmethodik offen zu legen, um nicht in den
Dunstkreis der Steuerverkürzung bzw. -hinterziehung
zu geraten.
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Lohn- und sozialversicherungsrechtliche
Änderungen ab dem 1.1.2009
Änderungen in der Sozialversicherung ab dem
1.1.2009
Bekämpfung der Schwarzarbeit: Ab dem 1.1.2009 wird
die Sofortmeldung zum Zeitpunkt der
Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in
denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung besteht, wieder eingeführt.
Arbeitgeberpflichten (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG): Die
Sofortmeldung muss spätestens am Tag der
Beschäftigungsaufnahme erstellt werden, empfohlen
wird aber ein Tag vor Beschäftigungsaufnahme. Der
Arbeitgeber ist zur einmaligen schriftlichen und
nachweislichen Belehrung seiner Arbeitnehmer, über
die Mitführungs- und Vorlagepflicht von
Personaldokumenten, verpflichtet.
Bußgeldvorschriften: Im Falle einer Kontrolle ist
nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG bei einer Verletzung der
Mitwirkungspflichten - dazu zählt auch die Absetzung
der Sofortmeldung- ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR
fällig. Arbeitnehmerpflichten (§ 2a Abs. 1
SchwarzArbG): Verpflichtung zur Mitführung von
Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
Entgeltgrenzen im Jahr 2009
Beitragsbemessungsgrenze: RV/AV 64.800 EUR
West/54.600 EUR Ost jährlich; RV/AV 5.400 EUR
West/4.550 EUR Ost monatlich. KV/PV 44.100 EUR
jährlich; KV/PV 3.675 EUR monatlich.
Jahresarbeitsentgeltgrenze Allgemein 48.600 EUR
jährlich; Allgemein 4.050 EUR monatlich; Besondere
44.100 EUR jährlich; Besondere 3.675 EUR monatlich.
Gesundheitsfonds ab 1.1.2009
Ab 2009 wird ein einheitlicher Beitragssatz für
gesetzlich und freiwillig Krankenversicherte i. H.
von 15,5 % eingeführt. An der Beitragsabführung wird
sich für die Arbeitgeber nichts ändern. Die Beiträge
sind weiterhin an die Krankenkasse zu entrichten,
bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die
Krankenkassen werden die eingenommenen Beiträge an
den beim Bundesversicherungsamt angesiedelten
Gesundheitsfonds zahlen. Auch die Pauschalbeiträge
für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind an den
Gesundheitsfonds weiterzuleiten.
Änderungen in der Lohnsteuer ab 1.1.2009
Steuerbefreiung von betrieblicher
Gesundheitsförderung: Zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des
Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes sollen rückwirkend ab 2008 pro
Arbeitnehmer jährlich mit bis zu 500 EUR steuer- und
sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Zur
sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen
die Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich
Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den
Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen.
Wegfall des Grundfreibetrages für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer
Der Grundfreibetrag von zurzeit 7.664 EUR fällt für
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer weg. Der
Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse I erhöht sich
entsprechend. Die vorgeschriebene Änderung gilt
nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,
die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt werden.
Steuerfreistellung der
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Die Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer soll ab 2009
ausgebaut werden. Zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn kann der Arbeitgeber
Kapitalbeteiligungen an seine Mitarbeiter bis zu
einem Höchstbetrag von 360 EUR steuer- und
sozialversicherungsfrei ausgeben.
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Praxismanagementvertrag führt nicht zur
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Kernfrage/Rechtslage
Ärzte, die sich zur gemeinsamen selbstständigen
Berufsausübung zusammenschließen, bilden eine
Praxisgemeinschaft. Eine solche Praxisgemeinschaft
kann nach den jüngsten Änderungen im
Vertragsarztrecht auch überregional gebildet werden.
Arbeitgeber wird in diesen Fällen die
Praxisgemeinschaft. Das bedeutet insbesondere, dass
für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
nicht mehr auf die einzelne Praxis, sondern auf die
gesamte Praxisgemeinschaft abzustellen ist. Das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte darüber
zu befinden, ob bereits der Abschluss eines
Praxismanagementvertrages zur Annahme einer
"arbeitsrechtlichen" Gemeinschaftspraxis führen
kann.
Entscheidung
Die Klägerin war in einer Arztpraxis beschäftigt,
deren Arbeitnehmerzahl unter dem Schwellenwert lag,
der für die Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes gilt (10 Arbeitnehmer). Die
Arztpraxis schloss mit einer Dritten einen
Managementvertrag ab, mit dem der Dritte die gesamte
Verwaltung der Arztpraxis übernahm. Hierfür setzte
der Dritte laufend eigene Arbeitnehmer in der
Arztpraxis ein. Darüber hinaus unterhielt der Dritte
noch mit anderen Arztpraxen gleich lautende
Managementverträge. Gegen ihre Kündigung wandte die
Klägerin ein, dass sowohl die Einbeziehung der
ständigen Mitarbeiter des Dritten in ihrer Praxis
als auch die durch die Managementverträge
entstehende Praxisgemeinschaft dazu führe, dass das
Kündigungsschutzgesetz auf sie Anwendung finde und
ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Das
Gericht wies die Klage ab, ließ aber wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die
Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Im Ergebnis
liege kein für das Kündigungsschutzgesetz
maßgeblicher Gemeinschaftsbetrieb vor. Dies gelte im
Verhältnis zwischen den Arztpraxen, weil diese weder
Betriebsmittel noch Personal austauschten. Auch mit
dem Dritten liege kein Gemeinschaftsbetrieb vor.
Dieser handele zwar im Bereich der Verwaltung in
Vertretung der Arztpraxis, die Arztpraxis habe sich
aber ihrer Arbeitgeberstellung nicht begeben.
Darüber hinaus handele es sich bei dem Dritten um
einen reinen Dienstleister.
Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie entspricht dem
wirtschaftlich zwischen allen Beteiligten Gewollten.
Sollte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung
abändern und zur Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes gelangen, hieße dies, dass
alle Dienstleitungsverträge, die
Managementleistungen beinhalten, die Gefahr bergen,
dass arbeitsrechtlich ein Gemeinschaftsbetrieb
entsteht.
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Preise aus Verlosungen: Betriebseinnahmen oder
nicht?
Kernproblem
Der BFH hat zwei ähnlich gelagerte Fälle im
Zusammenhang mit betrieblich veranlassten
Losveranstaltungen gewürdigt und ist zu
unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Hierbei ging
es um die Frage, wie die Lospreise
einkommensteuerlich einzuordnen sind. Im ersten Fall
gewann eine Handelsvertreterin ein Einfamilienhaus
im Wert von 500.000 DM, das der von ihr vertretene
Kosmetikhersteller unter seinen selbstständigen
Vertriebsmitarbeitern ausgelost hatte. Eine
begrenzte Anzahl unentgeltlicher Lose hatte u. a.
erhalten, wer in den Monaten Januar und Februar des
Streitjahres Umsätze i. H. von jeweils 250 DM
erzielte. Der zweite Streitfall betraf einen
selbstständigen Bezirksleiter einer Bausparkasse,
der eine Auslosung für akquirierende
Außendienstmitarbeiter durchführte. Nach den
Spielregeln wurde für jeden vermittelten
Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten.
Der Bezirksleiter gewann einen BMW Z3, den er noch
im gleichen Jahr für 51.000 DM veräußerte. In beiden
Fällen erfasste das Finanzamt den Verkaufserlös als
Gewinn.
Bisherige Rechtsprechung
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn
insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern
sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben
ist. Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind
Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände
veranlasst worden ist. Es ist nicht erforderlich,
dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet
wurde oder ein Rechtsanspruch auf die Einnahme
besteht. Nach diesen Grundsätzen hat der BFH bereits
folgende Fälle entschieden: Gewinne aus der
Verlosung eines Arbeitgebers, die dieser im Rahmen
eines betrieblichen Vorschlagwesens durchführt und
an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen
Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, sind
Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner. In ähnlicher
Weise führt die Zuwendung einer sog. Incentive-Reise
zu Betriebseinnahmen.
Entscheidung des BFH
Im Fall der Handelsvertreterin hatte die Revision
keinen Erfolg. Der Gewinn aus Losen, die
Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter
Umsätze erhielten, sei betrieblich veranlasst, weil
die Entstehung der Erträge im betrieblichen Bereich
angelegt sei. Der BFH begründete dies damit, dass
nur die selbstständigen Vertriebsmitarbeiter
teilnahmeberechtigt waren. Zudem war die Zuteilung
der Lose an einen gewissen Mindestumsatz geknüpft.
War der Umsatz erzielt, wurde das Los quasi
"unentgeltlich" zugeteilt. Damit stelle sich die
Zuwendung der Lose und der damit erzielte Gewinn als
Zusatzleistung für bestimmte Umsätze dar. Im Fall
des Bausparkassenvertreters sah der BFH dagegen
keine Betriebseinnahme. Dabei war für den Senat
entscheidend, dass das Entgelt für die Lose von der
bereits verdienten Prämie einbehalten wurde, so dass
der Erwerb des Loses bereits Teil der
Einkommensverwendung sei. So stünden anschließende
Vorteile nicht mehr in einem steuerlich relevanten
Sachzusammenhang.
Konsequenz
Wie der BFH klarstellt, kommt im letztgenannten Fall
auch keine Besteuerung als sonstige Einkünfte in
Betracht, denn die erfolgreiche Teilnahme an einer
Lotterie begründet keinen Leistungsaustausch. So
merkwürdig es klingt: Der Einbehalt von 1 DM hat
hier die Steuerfreiheit gerettet.
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Gutgläubigkeit im Umsatzsteuerkarussell
Einführung
Das derzeit gültige Umsatzsteuersystem ist besonders
anfällig für Betrug. Insbesondere durch
Umsatzsteuerkarusselle werden enorme Summen
hinterzogen. Die Hinterziehung erfolgt hierbei über
in die Lieferkette eingeschaltete Unternehmen
(missing trader), die Umsatzsteuer in Rechnung
stellen, diese aber nicht abführen. Zum Teil handelt
es sich auch um reine Scheinfirmen und -geschäfte.
Gefährlich sind die Umsatzsteuerkarusselle aber
nicht nur für das Steueraufkommen, sondern auch für
Unternehmen, die unwissentlich Teil der Lieferkette
werden. Ihnen droht die Versagung des
Vorsteuerabzuges aus diesen Geschäften und so häufig
auch die Insolvenz. Doch nicht immer erwischt es die
Falschen.
Fall
Der Kläger war Abnehmer von Computerteilen, die im
Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells gehandelt
wurden. Die Initiatoren des Betrugs waren
mittlerweile zu Freiheitsstrafen verurteilt worden,
soweit sie sich der Verhaftung durch Flucht ins
Ausland nicht entzogen hatten. Gegen den Kläger war
der Zivilprozess gegen Leistung einer Geldstrafe
eingestellt worden. Gegen die Kürzung des
Vorsteuerabzuges, die Festsetzung von Zinsen und
Verspätungszuschlägen von insgesamt ca. 1,3 Mio. DM
wehrte er sich mit dem Argument, er habe keine
Ahnung von den Hinterziehungen gehabt.
Neues Urteil
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt glaubte dem Kläger
nicht, da alle Indizien gegen ihn sprachen. So hatte
er u. a. Lieferungen von einem Scheinunternehmen
erhalten, dessen Geschäftsführer bestätigte, dass
das Unternehmen weder einen eigenen Sitz noch Lager
oder Personal hatte. Daneben hatte der Kläger einen
erheblichen Teil dieser Geschäfte in bar abgewickelt
(12 Mio. DM), was die übrigen Beteiligten als
vorteilhaft ansahen. Zusätzlich konnte dem Kläger
nachgewiesen werden, dass er die Hauptinitiatoren
des Umsatzsteuerkarussells in Brasilien besucht
hatte, nachdem diese sich dorthin abgesetzt hatten.
Ebenso wurde die Einstellung des Strafverfahrens
gegen eine Geldauflage als Schuldeingeständnis
gewertet.
Konsequenz
Auch wenn diesem Kläger wirklich nicht mehr zu
helfen war, so zeigt der Fall, mit welch hoher
krimineller Energie die Täter vorgehen. I. d. R.
sind die Fälle jedoch nicht so eindeutig. Hier
reicht es für eine Versagung des Vorsteuerabzugs u.
U. schon aus, wenn die Unternehmen unwissentlich
Lieferungen von einem Scheinunternehmen bezogen
haben. Im Zweifel ist daher jedenfalls zu prüfen, ob
es sich bei Geschäftspartnern nicht um
Briefkastenfirmen handelt. Diese Prüfung ist zu
dokumentieren.
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Pendlerpauschale und Lohnsteuer-Pauschalierung
Einführung
Der Arbeitgeber darf seine Zuschüsse für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 % nur in
der Höhe des Betrages pauschal versteuern, den der
Arbeitnehmer auch gemäß dem geändertem § 9 Abs. 2
EStG wie Werbungskosten geltend machen könnte. Dies
gilt sowohl für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel als auch für die Benutzung eines
privaten PKW.
Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2007
Bedingt durch den gleichzeitigen Wegfall der
Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20
Kilometer stieg die Bedeutung dieser gesetzlichen
Regelung ab Januar 2007 erheblich. Auf dieser
gesetzlichen Grundlage war seit Januar 2007 eine
Pauschalversteuerung für die Arbeitgeber-Zuschüsse
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst
ab dem 21. Entfernungskilometer zulässig.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom
9.12.2008 entschieden, dass die obige Regelung
verfassungswidrig und damit nichtig ist. Betroffen
ist von diesem Urteil auch die Lohnabrechnung
hinsichtlich der möglichen Pauschalierung von
Arbeitgeberleistungen für öffentliche
Verkehrsmittel, Jobticket sowie geldwerte Vorteile
bei der Dienstwagenregelung. Bei der
Pauschalbesteuerung entfällt daher die gesetzliche
Einschränkung, wonach die Pauschalbesteuerung für
Arbeitgeberleistungen (Fahrtkostenzuschüsse) im
Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte für die ersten 20 km nicht mehr
zulässig war.
Konsequenz
Für 2009 kann der Arbeitgeber wieder eine
Pauschalierung ab dem ersten Kilometer vornehmen.
Solange die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an
das Finanzamt übermittelt wurde, ist eine Änderung
des Lohnsteuerabzugs für das Jahr 2008 noch im
Januar 2009 möglich. Für Januar bis Dezember 2008
kann der Arbeitgeber in diesen Fällen also in den
kommenden Wochen eine Korrektur für den
Lohnzahlungszeitraum 2008 vornehmen. Der
pauschalierungsfähige Anteil der
Arbeitgeberleistungen ist dann entsprechend höher
und der individuell versteuerte Anteil entsprechend
niedriger bzw. fällt gar nicht an. Bei dieser
Nachberechnung wird sowohl die Steuerberechnung als
auch die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil) bei vorher
steuerpflichtigen Leistungen korrigiert. Die
ermittelten Differenzen werden in der
Lohnsteuer-Anmeldung sowie in den Beitragsnachweisen
des Dezember 2008 verrechnet, wenn die
Nachberechnung aus dem Dezember erfolgt. Dem
Vernehmen nach sollen entsprechende Versionen der
gängigen Lohnprogramme alsbald zur Verfügung
gestellt werden. Nach den derzeit vorliegenden
Informationen kann für das Jahr 2007 in den
Lohnabrechnungen keine Korrektur erfolgen, da eine
nachträgliche Pauschalierung von
Arbeitgeberleistungen für abgeschlossene
Kalenderjahre nicht möglich ist. Die
Sozialversicherungsträger haben jedoch bereits
öffentlich erklärt, dass die zu viel bezahlten
Beiträge durch die Entgeltabrechner bis zum
31.12.2009 verrechnet werden müssen.
-
Einheitliche Feststellung von Einkünften einer
Grundstücksgemeinschaft: Grundlage für einen
Folgebescheid
Kernproblem
Nach der Abgabenordnung werden
einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und
gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften
mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen
Personen steuerlich zuzurechnen sind. Vermieten
mehrere Personen (z. B. in der Form einer GbR)
gemeinschaftlich eine Immobilie und erzielen dadurch
Einkünfte, ist eine solche Feststellung aus formalen
Gründen erforderlich. Ausnahmen sind bei Fällen von
geringer Bedeutung denkbar (z. B. zusammenveranlagte
Eheleute). Die erforderliche Feststellung kann auch
nicht durch Angaben im Rahmen einer
Einkommensteuererklärung geheilt werden. Muss ein
Feststellungsbescheid erlassen werden, so bietet er
auch eine Änderungsmöglichkeit im Hinblick auf
ansonsten bestandskräftig gewordene Folgebescheide
(z. B. den Einkommensteuerbescheid).
Sachverhalt
Eine aus Eheleuten bestehende GbR hatte nach
Fertigstellung eines Gebäudes das Dachgeschoss an
eine Rechtsanwaltssozietät vermietet, an der auch
der Ehemann beteiligt war. Die Einkünfte der Kanzlei
waren einheitlich und gesondert festzustellen. Im
Einkommensteuerbescheid der Eheleute war der
Vermietungsanteil der Ehefrau berücksichtigt, der
des Ehemannes dagegen nicht. Das Finanzamt lehnte
den Erlass eines Feststellungsbescheides für die
Ehegatten-GbR (vermutlich eines Verlusts) mit der
Begründung ab, dass der auf den Ehemann entfallende
Anteil bei der Rechtsanwaltssozietät im
Sonderbetriebsvermögen zu erfassen sei. Dadurch
verblieben bei der Grundstücksgemeinschaft lediglich
die der Ehefrau zuzurechnenden Einkünfte, so dass es
nicht zu einer Feststellung käme.
Entscheidung des BFH
Der BFH sah das anders: Zwar wandeln sich die einem
betrieblich beteiligten Gesellschafter
zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in
"betriebliche Einkünfte" um. Diese Umqualifizierung
vollziehe sich jedoch außerhalb der Gemeinschaft auf
der Ebene des Gesellschafters. So müssen die
gemeinschaftlich verwirklichten Besteuerungsmerkmale
auf der Ebene der GbR festgestellt werden, während
die Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in
Gewinnanteile bei der Anwaltsgemeinschaft im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorzunehmen
ist. Daran ändere auch die sog.
Bruchteilsbetrachtung nichts, nach der ein
Mietvertrag zwischen einer GbR und einem
Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen
ist, wenn und soweit diesem das Grundstück anteilig
steuerlich zuzurechnen ist. Denn im Streitfall sei
nicht der Ehemann Mieter, sondern die
Anwaltsgemeinschaft. Hier gelte die vorrangige
Zurechnung nach den Grundsätzen des
Sonderbetriebsvermögens. Auch einen Fall von
geringer Bedeutung sah der Senat wegen der
unterschiedlichen formalen Rechtsfolgen als nicht
gegeben an.
Konsequenz
Der erstmalig im Feststellungsbescheid der GbR zu
berücksichtigende Verlustanteil des Ehemannes führt
zu einer Änderung des Feststellungsbescheides (=
Folgebescheid) der Anwaltssozietät. Dieser wiederum
wird zum Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer
der Eheleute. Ob die beiden letztgenannten Bescheide
bestandskräftig waren, spielt insoweit keine Rolle.
Entscheidend ist, dass die Feststellung der GbR noch
nicht verjährt ist (bis zu 7 Jahre, soweit keine
Erklärung abgegeben ist).
-
Vorsteuervergütungsanspruch wird verzinst
Einführung
Ausländische Unternehmen, die im Inland keine
steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich auf
Antrag, die ihnen im Inland in Rechnung gestellte
Vorsteuer im Rahmen des
Vorsteuervergütungsverfahrens erstatten lassen. Der
Antrag ist fristgebunden, seine Bearbeitung durch
das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedoch
nicht. Die herrschende Meinung bestritt bisher, dass
eine verzögerte Bearbeitung einen Zinsanspruch des
Antragstellers nach sich zieht.
Fall
Ein in Österreich ansässiges Unternehmen beantragte
im April 1999 die Vergütung von Vorsteuerbeträgen i.
H. von 256.000 DM für die Monate Januar bis März
1999. Im September 1999 wurde der Antrag abgelehnt.
Dem hiergegen gerichteten Einspruch des Unternehmers
wurde nach 4 Jahren im September 2003 stattgegeben.
Damit gab sich der Unternehmer nicht zufrieden und
legte gegen den neuen Bescheid ebenfalls Einspruch
ein. Er beantragte die Verzinsung des
Vergütungsanspruchs nach § 233a AO. Sowohl nach
Ansicht des Finanzamtes als auch des Finanzgerichts
Köln, kommt eine Verzinsung nur für
Steuerfestsetzungen in Betracht, nicht jedoch für
Vergütungsanträge. Sie lehnten daher den Einspruch
ab.
Urteil
Entgegen der Vorinstanz kommt der BFH zu dem
Ergebnis, dass der Vergütungsanspruch auf einer
Umsatzsteuerfestsetzung beruht. Er ist demnach zu
verzinsen. Daneben weist der BFH darauf hin, dass
eine abweichende Entscheidung auch gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung in- und ausländischer
Unternehmen in der EU verstoßen würde.
Konsequenz
Wird die Vorsteuer nicht innerhalb von 15 Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Entstehung
erstattet, so steht den Unternehmen ein Zinsanspruch
zu (6 % p. A., im Fall ca. 19.000 EUR). Setzt die
Finanzverwaltung diese nicht fest, so ist deren
Festsetzung zu beantragen. Hierbei ist zu beachten,
dass der Anspruch innerhalb eines Jahres verjährt.
Insbesondere bei schon erfolgten Erstattungen ist
daher Eile geboten.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Jahressteuergesetz 2009
Hintergrund und Ziel des Gesetzes
Mit dem alljährlichen Jahressteuergesetz sollen eine
Vielzahl von Einzelregelungen geändert werden.
Betroffen sind u. a. Änderungen als Umsetzung
notwendiger und politisch bedeutsamer
steuerrechtlicher Maßnahmen, Anpassungen des
Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der
Europäischen Union, Maßnahmen zur Verhinderung von
Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens
sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts.
Einige der wichtigsten Änderungen sind im Folgenden
aufgeführt:
1. Änderungen im EStG
- Einnahmen, die eine Gastfamilie für die Aufnahme
eines behinderten Menschen erhält, werden von der
Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 10 EStG-E).
- Anteile zur Krankversicherung, die von der
gesetzlichen Rentenversicherung getragen werden,
sind steuerfrei. Insoweit greift - klarstellend -
bei allen Rentnern beim Sonderausgabenabzug der
Höchstbetrag mit 1.500 EUR (§ 3 Nr. 14 EStG-E; ab VZ
2008).
- Ausweitung des sog. Übungsleiterpauschbetrags und
der für die gemeinnützige nebenberufliche Tätigkeit
bei einer entsprechenden Organisation innerhalb der
EU bzw. des EWR-Raumes gezahlten Beträge (§ 3 Nr. 26
und Nr. 26a EStG-E).
- Einführung eines neuen Freibetrags für Leistungen
des Arbeitgebers ab dem Kalenderjahr 2008 zur
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes
und der betrieblichen Gesundheitsförderung i. H. von
500 EUR (§ 3 Nr. 34 EStG-E).
- Zulässigkeit des Sonderausgabenabzugs für
Schulgelder an Privatschulen im EU/EWR-Ausland
rückwirkend zum 1.1.2008. Der zunächst vorgesehene
Höchstbetrag mit 3.000 EUR wurde auf 30 % des
Entgelts, höchstens 5.000 EUR erhöht. Damit sind
Schuldgelder - ohne Entgelt für Beherbergung,
Betreuung und Verpflegung - bis zu 16.666 EUR
steuerlich relevant (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG-E).
- Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an
Kulturfördervereine (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG-E;
rückwirkend ab 1.1.2007).
- Vorrang der Inanspruchnahme der steuerbegünstigten
Körperschaft im Rahmen der Veranlasserhaftung vor
der Haftung der handelnden natürlichen Personen (§
10b Abs. 4 Satz 4 EStG-E).
- Einfügung eines § 15a Abs. 1a EStG-E, wonach
nachträgliche Einlagen nur insoweit zu einem
Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um
Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt.
- Neugestaltung der Quellensteuerabzugsverpflichtung
bei Kapitalmaßnahmen (§ 20 Abs. 4a EStG-E).
- Steuerpflicht der Erstattung von Abschluss- und
Vertriebskosten bei Riester-Fondssparplänen (§ 22
Nr. 5 Satz 6 EStG-E).
- Einführung eines bereits im Entwurf des
Jahressteuergesetzes 2008 vorgesehenen optionalen
Anteilsverfahrens für Ehegatten als Ersatz für die
Steuerklassenkombination III/V (§ 39f EStG-E).
Danach werden beim jeweiligen Ehegatten mindestens
die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend
wirkenden Vorschriften (bspw. Grundfreibetrag,
Vorsorgepauschale) beim Lohnsteuerabzug
berücksichtigt.
2. Änderungen im KStG
- Änderungen für Betriebe gewerblicher Art und
Eigengesellschaften juristischer Personen des
öffentlichen Rechts (sog. kommunaler Querverbund).
Nach § 4 Abs. 6 KStG-E sollen gleichartige Betriebe
gewerblicher Art oder Versorgungs- und
Verkehrsbetriebe mit steuerlicher Wirkung
zusammengefasst werden können. Eine Zusammenfassung
von Betrieben gewerblicher Art mit Hoheitsbetrieben
ist weiterhin nicht zulässig. Darüber hinaus stellt
§ 8 Abs. 1 Satz 2 KStG-E klar, dass für Betriebe
gewerblicher Art ein Einkommen zu ermitteln ist,
unabhängig davon, ob sie mit der Absicht Gewinn zu
erzielen, betrieben werden oder ob diese sich am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Bei
Dauerverlustgeschäften sollen die Regelungen zur
verdeckten Gewinnausschüttung nicht zur Anwendung
kommen, wenn dieses durch einen Betrieb gewerblicher
Art (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG-E) oder durch eine
Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, deren Mehrheit
der Stimmrechte (un)mittelbar auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts entfallen. Darüber
hinaus müssen nachweislich ausschließlich diese
Gesellschafter zum Ausgleich der Dauerverluste aus
obigen Geschäften verpflichtet sein (§ 8 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 KStG-E).
- Folgeänderungen beim Mantelkauf (§ 8c Abs. 2
KStG-E) und bei der Organschaft (§ 15 Satz 1 Nr. 4
KStG-E).
- Anwendung der Steuerbefreiung auch bei
ausländischen steuerbegünstigten Körperschaften,
wenn sie die inländischen Voraussetzungen erfüllen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG-E).
- Vorrang der Veranlasserhaftung für die
steuerbegünstigte Körperschaft vor der Haftung der
handelnden natürlichen Personen (§ 9 Abs. 3 Satz 3
KStG-E). Der Plan, die bisherige Steuerfreiheit für
Dividenden und Veräußerungsgewinne für
Streubesitzanteile (Beteiligung bis zu 10 %) im
Betriebsvermögen einer Körperschaft ab 2009 zu
versagen, wurde aufgegeben.
3. Änderungen im GewStG
- Einschränkung der erweiterten
Gewerbesteuerbefreiung bei grundbesitzverwaltenden
Personengesellschaften im Hinblick auf
Sondervergütungen an Mitunternehmer (§ 9 Nr. 1a
GewStG-E).
- Vorrang der Veranlasserhaftung der
steuerbegünstigten Körperschaft vor der Haftung der
handelnden natürlichen Personen (§ 9 Nr. 5 Satz 8
GewStG-E).
- Zur Sicherung eines Gewerbeverlustes konnte vor
dem Erwerb einer GmbH-Beteiligung der
verlustverursachende Betrieb auf eine
Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert werden.
Nunmehr wird ein gesetzlich angeordneter Wechsel in
der Unternehmeridentität ins Gesetz aufgenommen; der
Gewerbeverlust fällt dann bei der
Personengesellschaft weg (§ 10a Satz 9 GewStG-E; ab
28.11.2008).
4. Änderungen im UStG
Modifikation der Befreiungen für Heilberufe (§ 4 Nr.
14 UStG-E). Dabei gilt die Befreiung nur für
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin;
tierärztliche Leistungen fallen nicht unter § 4 Nr.
14 UStG-E. Weiterentwicklung und Zusammenfassung der
bisher in § 4 Nr. 16 a) bis c) UStG enthaltenen
Tatbestände in § 14 Nr. 14 b) Satz 1 UStG-E.
5. Änderungen in der AO
- Ausschluss extremistischer Vereine von der
Gemeinnützigkeit (§ 51 Satz 4 AO-E). So kann eine
Körperschaft nur dann als steuerbegünstigt anerkannt
werden, wenn sie nach ihrer Satzung und bei ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen
nach § 4 Bundesverfassungsgesetz fördert und dem
Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.
- Einschränkung des Begriffs der Allgemeinheit für
die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke - entsprechend der bisherigen
Verwaltungsauffassung - auf das Inland (§ 51 Abs. 2
AO-E).
- Für Vereine gibt es ab 2009 eine im Gesetz
geregelte Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO).
- Erlaubnis der Verlagerung der Buchführung in das
EU- bzw. EWR-Ausland (§ 146 Abs. 2a und b) AO-E).
Erfasst wird die elektronische, nicht jedoch die
sog. Papierbuchführung. Die Verlagerung ist zudem an
die Bewilligung durch die zuständige Finanzbehörde
nach schriftlichem Antrag geknüpft.
- Anhebung der Strafverfolgungsverjährung für
Steuerhinterziehung nach § 370 AO von 5 auf 10 Jahre
(§ 376 AO-E). Die verlängerte Verfolgungsverjährung
gilt nur bei besonders schwerer Steuerhinterziehung;
bei einfachen Steuerstraftaten bleibt es bei 5
Jahren.
Gesetzgebungsstand
Der Bundestag hat am 28.11.2008 den
Änderungsvorhaben zugestimmt; die Zustimmung des
Bundesrates soll am 19.12.2008 erfolgen. Eine
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist dann noch
in 2008 möglich, so dass die Änderungen zum 1.1.2009
in Kraft treten können. Letztendlich reiht sich das
Jahressteuergesetz damit in die traditionelle Form
der Steuergesetzänderung erst wenige Tage vor Ablauf
der Jahresfrist ein.
-
Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann und wo
beginnt die Versendung?
Einführung
Nicht alles, was umgangssprachlich als
innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet wird,
ist dies auch steuerlich. Wird dies übersehen,
können erhebliche steuerliche Probleme auftreten.
Fall
Die Klägerin, ein englisches Unternehmen, versendete
Waren nach Deutschland. Der vorgesehene Empfänger
der Ware erhielt die Ware allerdings erst nach
Bezahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Ware
bei einer Schwestergesellschaft der Klägerin in
Deutschland zwischengelagert, die diese erst nach
Freigabe durch die Klägerin auslieferte. Die
Klägerin glaubte steuerfrei innergemeinschaftlich
geliefert zu haben; nicht jedoch das Finanzamt. Es
sah die Lieferung an den Endkunden erst mit der
Auslieferung aus dem Lager als erbracht an.
Entsprechend behandelte es sämtliche Lieferungen an
den Endkunden als steuerpflichtige
Inlandslieferungen. Die Lieferungen ins deutsche
Lager der Schwestergesellschaft wurden entsprechend
als steuerfreie Verbringung qualifiziert. Das
Niedersächsische Finanzgericht folgte der Auffassung
des Finanzamtes.
Urteil
In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung folgte
der BFH der Auffassung der Klägerin. Für die Annahme
des Beginns der Versendung in Großbritannien reicht
es daher aus, wenn mit hinreichender Sicherheit,
leicht und einwandfrei aus den Unterlagen ermittelt
werden kann, dass der Empfänger im Zeitpunkt der
Übergabe der Ware an den Spediteur schon
festgestanden hat. In diesem Fall ist es nicht
(mehr) nötig, dass dem mit der Versendung
Beauftragten der Empfänger bei Übergabe bekannt ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ware
zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst
nach Kaufpreiszahlung ausgeliefert wird.
Konsequenz
Unternehmen, die in dieser Form an deutsche
Empfänger liefern, müssen prüfen, ob das Urteil des
BFH Konsequenzen auf die Steuerpflicht ihrer Umsätze
in Deutschland hat. Dabei wird auch zu beachten
sein, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil
reagiert. Einfacher wird es allerdings wohl nicht.
Grundsätzlich ist es zwar zu begrüßen, wenn die
Steuerpflicht nicht alleine von der Erfüllung
formalistischer Vorgaben abhängig ist. Allerdings
wird nun der Formalismus durch unbestimmte Begriffe,
wie z. B. hinreichende Sicherheit, ersetzt, deren
Auslegung erfahrungsgemäß häufig zu Konflikten mit
der Finanzverwaltung führt. Die Unternehmen müssen
daher so gut wie möglich den Abnehmer der Ware
dokumentieren, um der Finanzverwaltung keinen
Spielraum für Interpretationen zu lassen.
-
Zahlung eines Einlagebetrags auf ein
debitorisches Konto auf Anweisung des GF kann
Erfüllung bewirken
Kernproblem
Eine Erfüllung der Einlageverpflichtung kann
anzunehmen sein, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH
der zu zahlende Einlagebetrag dadurch zur freien
Verfügung gestellt wird, dass der Gesellschafter auf
Anweisung des Geschäftsführers auf ein von diesem
bestimmtes - im Debet geführtes - Konto der
Gesellschaft zahlt.
Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter der F-GmbH, fordert
vom beklagten Gesellschafter die erneute Zahlung
seiner Stammeinlage von 9.000 EUR. Diese hatte der
Beklagte übernommen, nachdem die F-GmbH Anfang 2006
eine Erhöhung ihres Stammkapitals beschlossen hatte.
Den Betrag zahlte der Beklagte im Mai 2006 auf das
vom Geschäftsführer benannte Konto der GmbH bei der
O-Bank, der dort sofort gutgeschrieben wurde. Das
Konto wies einen Negativsaldo von 240.000 EUR aus.
Im Juni 2007 wurde über das Vermögen der F-GmbH das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger macht
geltend, der Beklagte habe seine Einlage nicht
ordnungsgemäß erbracht und diese habe nicht zur
freien Verfügung der GmbH gestanden, weil die Bank
den Betrag wegen des hohen Sollsaldos mit
Verbindlichkeiten verrechnet habe. Die Klage war in
allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Durch die vom Beklagten im Mai 2006 erbrachte
Zahlung auf das Konto der F-GmbH bei der O-Bank ist
Erfüllung eingetreten (§§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1, 57
Abs. 2 GmbHG). Zwar führt ein auf ein Debetkonto
eingezahlter Betrag dazu, dass durch eine
Verrechnung der Sollsaldo abgebaut wird. Dies hat
zur Folge, dass die Verbindlichkeiten der GmbH
gegenüber der Bank abgebaut werden. Trotzdem kann
die freie Verfügbarkeit für den Geschäftsführer und
die Erfüllung der Einlageverpflichtung bei einer
Zahlung auf ein debitorisches Konto der GmbH bejaht
werden, wenn der Geschäftsführer innerhalb einer
ungekündigten Kreditlinie über den geleisteten
Betrag verfügen kann. Erfüllung tritt schon deshalb
ein, weil die Zahlung auf Anweisung des
Geschäftsführers erfolgte, denn hätte der Beklagte
diesem den Betrag in bar übergeben und der
Geschäftsführer hätte das Geld sodann selbst auf das
Konto eingezahlt, wäre die freie Verfügungsbefugnis
unstreitig gewährleistet gewesen. Die angewiesene
Verkürzung des Zahlungsweges bewirkt dabei keinen
Unterschied.
Konsequenz
Die Frage, ob die Zahlung eines Einlagebetrages auf
ein debitorisches Konto eine Erfüllungswirkung
hervorrufen kann, ist auch dann zu bejahen, wenn das
Konto in kurzen Zeitabständen schwankende
Kontostände aufweist und der Betrag wegen eines
erheblichen Sollsaldos von der Bank mit
Verbindlichkeiten verrechnet wird.
-
Ungleiche Geschlechtsverteilung auf den
einzelnen Hierarchieebenen kann Indiz für
Diskriminierung sein
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet u.
a. die Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Rechtsfolge einer Diskriminierung ist es, dass der
Arbeitgeber zum Ersatz des materiellen und
immateriellen Schadens verpflichtet ist. Der
Arbeitnehmer muss im Prozess die Diskriminierung nur
hinreichend deutlich vortragen. Nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz ist es am Arbeitgeber zu
beweisen, dass eine Diskriminierung nicht vorgelegen
hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat
nunmehr erstmals entschieden, dass alleine die
rechnerische Unterrepräsentation von Frauen die
Diskriminierung indizieren kann.
Entscheidung
Die Klägerin ist bei einem Unternehmen beschäftigt,
dessen Mitarbeiter zu 2/3 Frauen sind. Gleichzeitig
war keine der 27 Führungspositionen mit Frauen
besetzt. Nachdem die Klägerin sich erfolglos auf
eine Führungsposition beworben hatte, verlangte sie
vom Arbeitgeber eine Entschädigung und
Schadensersatz, wobei sich der Arbeitgeber lediglich
damit verteidigte, dass die Klägerin nicht am besten
geeignet gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht gab
der Klägerin Recht und verurteilte den Arbeitgeber
zur Zahlung einer Entschädigung von 20.000 EUR und
Schadensersatz i. H. der dauerhaften
Einkommensdifferenz bei der Klägerin im Hinblick auf
den nicht erhaltenen Posten. Es sei als
hinreichendes Indiz einer
Geschlechterdiskriminierung ausreichend gewesen,
dass ungeachtet der prozentualen Beteiligung an der
Belegschaft keine Führungsposition mit einer Frau
besetzt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe dieses
Indiz nicht entkräften können. Insbesondere habe er
keine Unterlagen (Stellenausschreibung,
Auswahlkriterien) vorgelegt, aus denen sich ergebe,
dass die Klägerin wegen
nicht-geschlechtsspezifischer Gründe nicht befördert
worden sei. Die der Klägerin zugesprochene
Entschädigung kompensiere die Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts.
Konsequenz
Die Entscheidung macht nicht nur die Reichweite
möglicher Konsequenzen einer Diskriminierung
deutlich. Sie zeigt als eine der ersten
Entscheidungen, wie ernst das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz insbesondere im Einzelfall
zu nehmen ist. Dem Arbeitgeber ist schlicht der
Vorwurf zu machen, sich nicht ausreichend
vorbereitet zu haben. Sein Unterliegen beruhte nicht
zuletzt auf mangelhafter und unzureichender
Dokumentation.
-
Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses
bei Abberufung als Geschäftsführer
Kernfrage/Rechtslage
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der
ordentlichen Gerichte, dass der Geschäftsführer
einer GmbH, weil er selbst Arbeitgeberfunktionen
wahrnimmt, kein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein
kann. Das bedeutet insbesondere, dass die
Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den
Geschäftsführer keine Anwendung finden. Das gilt
auch dann, wenn der Geschäftsführer früher einmal
Arbeitnehmer der GmbH gewesen ist. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob bei der Abberufung ein ehemaliger
Arbeitsvertrag wieder aufleben kann.
Entscheidung
Der Kläger war zunächst als Arbeitnehmer
beschäftigt. Im Anschluss wurde er zum
Geschäftsführer bestellt. Der zwischen den Parteien
abgeschlossene Geschäftsführervertrag enthielt keine
Regelungen zum Ruhen oder zum Wiederaufleben des
Arbeitsverhältnisses. Nach knapp neun Jahren wurde
der Kläger mit sofortiger Wirkung abberufen. Sechs
Wochen später wurde auch der Geschäftsführervertrag
fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung wehrte sich
der Kläger mit Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht und gewann in den ersten zwei
Instanzen, weil nach der Abberufung ein konkludentes
Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das
Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung wieder
auf, weil es keine rechtliche Begründung dafür gebe,
anzunehmen, dass nach der Abberufung ein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Ein
Geschäftsführervertrag verwandelt sich nur dann bei
Verlust der Organstellung (wieder) in ein
Arbeitsverhältnis, wenn der ursprüngliche
Arbeitsvertrag nach den Gesamtumständen (ruhend)
fortbestanden hat und nach der Abberufung wieder
aufleben sollte, oder wenn nach der Abberufung ein
Arbeitsverhältnis neu begründet worden ist.
Konsequenz
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist
zuzustimmen. Sie steht im Einklang mit der
Rechtsprechung der zivilrechtlichen Obergerichte,
die streng zwischen Arbeitsverhältnis und
Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis trennen.
-
Gefahrgut-Fahrer müssen bei Alkoholisierung
mit einer fristlosen Kündigung rechnen
Kernfrage/Rechtslage
Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
möglich. Dabei gilt auch, dass höhere Anforderungen
an den wichtigen Grund gestellt werden, je länger
das Arbeitsverhältnis bestanden hat. So rechtfertigt
auch bei einem Berufskraftfahrer der Verlust der
Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit nicht in jedem Fall
die fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht
Köln hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dies
bei einem Gefahrgut-Fahrer anders zu beurteilen ist.
Entscheidung
Der Kläger war beim Arbeitgeber seit langem als
Gefahrgut-Fahrer ohne Beanstandungen beschäftigt. Im
Betrieb galt - regelmäßig geschult - eine
Null-Promille-Grenze, die arbeitsvertraglich
verankert und vom einzigen Gefahrgutkunden des
Unternehmens gefordert worden war. Zudem gilt im
Straßenverkehrsrecht eine bußgeldbewehrte
Null-Promille-Grenze. Als der Kläger bei Abholung
von Gefahrgut beim Kunden mit Alkoholgeruch auffiel,
verständigte ein Mitarbeiter des Kunden die Polizei,
die vier Stunden nach Dienstbeginn eine
Alkoholkontrolle durchführte, die eine
Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille ergab. Als
der Kunde davon erfuhr, sperrte er den Kläger für
Gefahrguttransporte. Zudem musste sich der
Arbeitgeber verpflichten, zweimal jährlich
unangekündigte Alkoholkontrollen durchzuführen. Im
Prozess musste der Kläger nach anfänglichem Leugnen
einräumen, am Vorabend gegen 20 Uhr vier Flaschen
Bier getrunken zu haben. Er machte geltend, dass die
fristlose Kündigung angesichts des lange
unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses
unverhältnismäßig sei. Das Gericht wies seine Klage
ab. Der Kläger habe sowohl gegen das
arbeitsvertragliche als auch gegen das gesetzliche
Alkoholverbot bei Gefahrgut-Transporten verstoßen,
das zum Schutz der Allgemeinheit und damit
überragend wichtiger Rechtspositionen gelte. Die
Pflichtverletzung sei angesichts des absoluten
Alkoholverbotes auch schuldhaft begangen worden.
Zudem sei dem Arbeitgeber ein erheblicher
Imageschaden entstanden. Die
Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Bestehen des
Arbeitsverhältnisses und die schlechten Aussichten
des Klägers am Arbeitsmarkt gegen die
Pflichtverletzung und ihre Auswirkungen abzuwägen
waren, fielen zu Lasten des Klägers aus.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Anforderungen
an die fristlose Kündigung sind. Letztlich
entscheidend war nicht der bloße Verstoß gegen das
arbeitgeberseitige Verbot, sondern die Tatsache,
dass auch ein gesetzliches Verbot bestand und ein
erheblicher Schaden beim Arbeitgeber entstanden ist.
-
Betriebsbedingte Kündigungen: Bildung von
Altersgruppen bei der Sozialauswahl verstößt nicht
gegen das AGG
Kernfrage/Rechtslage
Wenn betriebsweite, betriebsbedingte Kündigungen
erforderlich werden, konnten in der Vergangenheit
sog. Altersgruppen gebildet werden, wenn dies der
Erhaltung des Alters- und Lohngefüges innerhalb des
Unternehmens diente. Damit wurde verhindert, dass
ältere Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl alleine
deshalb besser standen, weil ihr Alter besonders
berücksichtigt werden musste. Mit Inkrafttreten des
AGG sind Diskriminierungen wegen Alters verboten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
befinden, ob die Altersgruppenbildung weiterhin
zulässig ist.
Entscheidung
Beim Arbeitgeber mit ursprünglich über 5.000
Arbeitnehmern waren wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten erhebliche Entlassungen notwendig
geworden. Mit dem Betriebsrat verständigte man sich
auf eine Namensliste mit zu kündigenden
Arbeitnehmern. Der Sozialauswahl lag eine
Punktetabelle zugrunde, die unter anderem
Sozialpunkte für das Lebensalter vorsah. Die Auswahl
erfolgte allerdings nicht unter allen vergleichbaren
Arbeitnehmern, sondern proportional nach sechs
Altersgruppen, die jeweils zehn Lebensjahre
umfassten. Der Kläger war in der Altersgruppe ab 50
Jahren betroffen. Mit seiner Klage machte er
geltend, die Bildung von Altersgruppen verstoße als
Altersdiskriminierung gegen das AGG. Das
Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Ein Verstoß
gegen das AGG liege mit der Altersgruppenbildung
nicht vor. Zwar sei das AGG auch auf Kündigungen
anwendbar, allerdings dürften Arbeitgeber im Rahmen
der Sozialauswahl sowohl Sozialpunkte für das Alter
vergeben als auch Altersgruppen bilden. Eine etwaige
Altersdiskriminierung sei jedenfalls gerechtfertigt,
weil die Zuteilung von Alterspunkten an sich die
schlechteren Arbeitsmarktchancen älterer
Arbeitnehmer berücksichtige und im Zusammenspiel mit
den anderen Kriterien nicht zu einer Überbewertung
des Alters führe, und die Bildung von Altersgruppen
dem Erhalt einer ausgewogenen Altersstruktur im
Unternehmen diene.
Konsequenz
Die Entscheidung gibt die Rechtssicherheit, dass die
Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl bei
betriebsbedingten Kündigungen weiterhin zulässig
ist. Sie ist gleichzeitig die erste grundlegende
Entscheidung, die feststellt, dass das AGG entgegen
dessen eigentlichen Wortlaut auch auf Kündigungen
anwendbar ist.
-
Geringere Abfindungsansprüche in Sozialplan
bei vorgezogener Altersrente zulässig
Kernfrage/Rechtslage
Bei Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 Beschäftigten
muss bei Änderungen im Betrieb, die für alle
Beschäftigten oder wesentliche Teile der
Beschäftigten Nachteile mit sich bringen, mit einem
bestehenden Betriebsrat über die Betriebsänderungen
verhandelt werden. I. d. R. wird der Ausgleich der
sozialen Nachteile in einem Sozialplan geregelt. In
einem solchen Sozialplan kann bei der Bestimmung des
Umfangs der Abfederung der wirtschaftlichen
Nachteile berücksichtigt werden, dass der
Arbeitnehmer in Rente geht. Das Bundesarbeitsgericht
hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob es auch
zulässig ist, einen vorzeitigen Rentenbeginn, der
nach dem Gesetz zu Abschlägen bei der Rente führen
kann, in einem Sozialplan berücksichtigt werden
können.
Entscheidung
Der Kläger hatte eine höhere als die ihm nach einem
Sozialplan zustehende Abfindung verlangt, weil der
Sozialplan für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren
Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf vorgezogene Altersrente hatten,
geringere Abfindungen vorsah. Zu diesem
Personenkreis gehörte der 60jährige,
schwerbehinderte Kläger. Das Bundesarbeitsgericht
wies seine Klage ab. Sozialpläne dienten der
Abfederung wirtschaftlicher Nachteile und hätten
daher zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion. Deshalb
seien die Leistungen aus der gesetzlichen
Regelaltersrente im Rahmen eines Sozialplanes
berücksichtigungsfähig. Zwar knüpften die
Voraussetzungen der vorgezogenen Altersrente
regelmäßig an persönliche Merkmale wie Alter oder
Geschlecht an, ihre Berücksichtigung im Rahmen von
Sozialplänen verstoße aber nicht gegen das
betriebsverfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot. Eine Berücksichtigung sei
außerdem auch nicht diskriminierend.
Konsequenz
Die Entscheidung ist unternehmerfreundlich.
Überraschend ist, dass das Gericht nicht darauf
abgestellt hat, dass die Inanspruchnahme einer
vorgezogenen Altersrente wenigstens mit
Rentenabzügen verbunden sein kann. Möglich ist, dass
dies wegen der persönlichen Merkmale des Klägers
nicht der Fall war, so dass offen bleiben muss, ob
die Entscheidung allgemeine Gültigkeit hat oder nur
für den Fall anwendbar ist, dass die im Sozialplan
vorgesehene Berücksichtigung eines vorzeitigen
Rentenbeginns nicht mit Abzügen bei der Rente
verbunden ist.
-
§ 8a KStG a. F. löst Kapitalertragsteuer aus
Kernproblem
Bis zum Jahr 2007 konnten Zinsen, die eine
Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner oder
diesen nahe stehende Personen zahlte, unter
bestimmten Umständen in verdeckte
Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden. Bislang
war höchstrichterlich nicht geklärt, wie weit diese
Umqualifizierung reicht.
Sachverhalt
Eine Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
hatte im Jahr 2005 Vergütungen für stille
Beteiligungen an eine nahe stehende Person
(Tochtergesellschaft) eines Gesellschafters gezahlt,
der zu mehr als 25 % an der AG beteiligt war. Die
Vergütungen wurden nach § 8a KStG teilweise in
verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert.
Allerdings hatte die AG für die Vergütungen keine
Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof geht in Übereinstimmung mit der
Finanzverwaltung davon aus, dass die
Umqualifizierung der Vergütungen (Zinsen o. ä.) in
verdeckte Gewinnausschüttungen auch auf die Ebene
des Anteilseigners durchschlägt. Dieser vereinnahmt
demzufolge Beteiligungserträge, die auch der
Kapitalertragsteuer unterliegen. Dies gilt auch in
den Fällen, in denen nicht der Gesellschafter
selbst, sondern eine diesem nahestehende Person
Empfänger der Vergütungen ist. Die AG musste für die
nicht einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer haften.
Konsequenz
Die Entscheidung hat Bedeutung für Vergütungen im
Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bis
einschließlich 2007. Im Zuge der
Unternehmensteuerreform 2008 wurde die entsprechende
Vorschrift durch die sog. Zinsschranke ersetzt. Die
Zinsschranke bewirkt - anders als die
Vorgängerregelung - keine Umqualifizierung, sondern
beschränkt lediglich den Betriebsausgabenabzug. Eine
Kapitalertragsteuerpflicht wird daher nicht
ausgelöst.
-
Keine erweiterte Kürzung bei Verpachtung an
Komplementärin
Kernproblem
Auch vermögensverwaltend tätige Gesellschaften
können kraft Rechtsform (GmbH oder AG) oder kraft
gewerblicher Prägung (GmbH & Co. KG) der
Gewerbesteuer unterliegen. Unter bestimmten
Voraussetzungen wird solchen Gesellschaften jedoch
eine erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags um den
Teil des Gewerbeertrags gewährt, der auf die
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
entfällt. Die erweiterte Kürzung ist allerdings
ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum
Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG erwarb im Jahr 1998 ein
Grundstück. In den Jahren 1999 und 2000 verpachtete
sie dieses Grundstück zur Entnahme von Ton und zur
Rückverfüllung an ihre Komplementär-GmbH. Die GmbH
war am Vermögen und Gewinn der KG nicht beteiligt
und erhielt von der KG lediglich eine Vorabvergütung
für die Übernahme der persönlichen Haftung sowie
einen Ersatz ihrer Aufwendungen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist der Finanzverwaltung und der
Auffassung des Finanzgerichts in der ersten Instanz
gefolgt und hat die erweiterte Kürzung im
vorliegenden Fall versagt. Er hat sich dabei streng
am Gesetzeswortlaut orientiert und die
Gesellschafter-Stellung der Komplementär-GmbH trotz
fehlender Beteiligung am Kapital der KG bejaht. Die
BFH-Richter können sich offenbar, so die
Urteilsbegründung, eine unschädliche
Bagatell-Beteiligung (maximal 1 %) vorstellen. Diese
Bagatellgrenze wollen sie aber nicht dem persönlich
haftenden Gesellschafter gewähren.
Konsequenz
Die Konsequenz aus der Versagung der erweiterten
Kürzung ist die lediglich einfache Kürzung um 1,2 %
des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke - häufig
nur ein schwacher Trost für die betroffenen
Unternehmen. Das Urteil zeigt, dass die Erlangung
der erweiterten Kürzung für Personengesellschaften
häufig schwierig ist. Hier kann sich statt dessen
die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften
anbieten, da diese für Zwecke der
Gewerbesteuer-Kürzung eine bessere Abschirmwirkung
bieten.
-
Neues BMF-Schreiben zu Jubiläumsrückstellungen
Kernproblem
Für zukünftige Zuwendungen anlässlich eines
Dienstjubiläums dürfen Unternehmen unter bestimmten
Voraussetzungen Rückstellungen bilden.
Rückstellungsfähig sind Einmalzuwendungen in Form
von Geld, Sachgeschenken oder zusätzlichen
Urlaubstagen. Die Rückstellungen werden ratierlich
über die Dauer des Arbeitsverhältnisses angesammelt.
Das Bundesfinanzministerium hat zum Ansatz und zur
Bewertung ein neues Schreiben veröffentlicht, das
gegenüber der Vorgängerregelung drei wesentliche
Neuerungen beinhaltet:
Rückstellung trotz Widerrufsvorbehalt
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass es für
die Rückstellungsbildung nicht erforderlich ist,
dass die entsprechende Zusage rechtsverbindlich,
unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt wird. Somit
führt auch eine Zusage unter Widerrufsvorbehalt
grundsätzlich zur Rückstellungspflicht,
vorausgesetzt, dass die Zusage schriftlich erteilt
worden ist. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil
an, fordert allerdings in derartigen Fällen eine
besondere Prüfung, ob die Inanspruchnahme am
jeweiligen Bilanzstichtag wahrscheinlich ist.
Berücksichtigung des späteren
Renteneintrittsalters
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde das
gesetzliche Renteneintrittsalter sukzessive auf das
67. Lebensjahr heraufgesetzt. Für die Bilanzen des
Jahres 2007 können, für 2008 müssen die erhöhten
Altersgrenzen bei der Rückstellungsbewertung
berücksichtigt werden, sofern nicht im Dienstvertrag
ein abweichendes Pensionsalter vereinbart ist. Die
Anpassung führt tendenziell zu höheren
Rückstellungen, da mit späterem Renteneintritt mehr
Dienstjubiläen erreicht werden können.
Anwendung der neuen Richttafeln
Der Bilanzierende hat die Möglichkeit, die
Rückstellungen entweder individuell nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln
oder ein Pauschalwertverfahren anzuwenden. Für das
Pauschalwertverfahren enthält das BMF-Schreiben in
Abhängigkeit von Alter und Betriebszugehörigkeit
neue Vervielfältiger, die die Heubeck-Richttafeln
2005G berücksichtigen. Aufgrund der gestiegenen
Lebenserwartung führt das neue Verfahren zu höheren
Rückstellungswerten. Die neuen Faktoren können
bereits rückwirkend ab 2005 zugrunde gelegt werden.
-
Ausfuhrnachweise: BFH erteilt Absage an
Formalismus der Behörden
Einführung
Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche
Lieferungen sind steuerfrei. Voraussetzung für diese
Steuerfreiheit ist jedoch, dass die Unternehmer, die
im UStG und in der UStDV geforderten Nachweise
erbringen. Als würde dies nicht reichen, verlangt
die Finanzverwaltung häufig noch weitere Nachweise.
Fall
Der Kläger lieferte gebrauchte Kfz steuerfrei ins
Drittland. Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze
jedoch der Umsatzsteuer, da die in den UStR 2000
geforderten Nachweise fehlten. Der Kläger vertrat
die Auffassung, dass die von ihm vorgelegten
Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen genügten;
mehr könne von ihm nicht gefordert werden.
Neues Urteil
Ebenso wie die Vorinstanz gibt der BFH dem Kläger
Recht. Demnach reicht es als Nachweis für eine
Ausfuhrlieferung vollkommen aus, wenn die
Anforderungen des UStG und der UStDV erfüllt sind.
Nur wenn hieran Zweifel bestehen, können weitere
Nachweise gefordert werden.
Konsequenz
Vergleichbar zur jüngsten Rechtsprechung zu
innergemeinschaftlichen Lieferungen weist der BFH
dem Formalismus der Finanzverwaltung auch hier
endlich die Grenzen auf. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass nun auf Nachweise verzichtet werden kann. Die
gesetzlich geforderten Nachweise, aber nur diese,
sind unverändert zu erbringen. Über den Fall hinaus
ist die Aussage des BFH von Bedeutung, dass die
allgemeine Missbrauchsanfälligkeit einer Regelung
allein noch keine Zweifel im konkreten Fall
rechtfertigt. Erwecken manche Prüfer doch den
Eindruck, dass per se jeder Exporteur bis zum
Nachweis seiner Unschuld verdächtig ist.
-
Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung zum
Mantelkauf an
Kernproblem
Bis zum Jahr 2007 versagte die gesetzliche Regelung
zum sog. "Mantelkauf" Kapitalgesellschaften den
Abzug von steuerlichen Verlustvorträgen.
Voraussetzungen für die Anwendung der
Mantelkauf-Regelungen waren ein schädlicher
Anteilseignerwechsel und die Zuführung von
überwiegend neuem Betriebsvermögen. Die Details der
Vorschrift waren und sind hoch umstritten, selbst
Finanzverwaltung und Rechtsprechung vertraten hierzu
bislang teilweise gegensätzliche Auffassungen. In
einem neuen BMF-Schreiben macht sich die Verwaltung
jedoch die BFH-Rechtsprechung in zwei wesentlichen
Punkten zu eigen.
Betriebsvermögenszuführung
Die Finanzämter gingen bisher nur dann von
"überwiegend neuem Betriebsvermögen" aus, wenn die
Summe des Aktivvermögens (bewertet zu Teilwerten)
nach der Anteilsübertragung mehr als doppelt so hoch
war wie das zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung
vorhandene Aktivvermögen. Dabei durften Zu- und
Abgänge grundsätzlich saldiert werden (bilanzielle
Betrachtungsweise). Die vom BFH vertretene
gegenständliche Betrachtungsweise, die auf die
einzelnen Vermögensgegenstände abstellt, sollte nur
für den Fall des Branchenwechsels zur Anwendung
kommen. Nunmehr wendet die Finanzverwaltung generell
die gegenständliche Betrachtungsweise an, nach der
zumindest im Fall des Branchenwechsels auch neues
Umlaufvermögen und auch innenfinanzierte
Anschaffungen schädlich sind.
Zeitpunkt des Abzugsverbots
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung stellte der
Verlust der wirtschaftlichen Identität - also der
Zeitpunkt, zu dem das neue Betriebsvermögen das alte
erstmals überstieg - den für das Verlustabzugsverbot
maßgeblichen Zeitpunkt dar. Vorher entstandene
Verluste durften nicht mit später anfallenden
Gewinnen verrechnet werden. Der BFH, dessen
Rechtsprechung das BMF jetzt anwendet, stellt
dagegen nur auf den Zeitpunkt der Anteilsübertragung
ab. Die nun vorgenommene Änderung der
Verwaltungsmeinung betrifft folglich den Zeitraum
zwischen Anteilsübertragung und
Betriebsvermögenszuführung. Entstehen in diesem
Zeitraum Gewinne, können bereits diese nicht mehr
mit vorher entstandenen Verlusten verrechnet werden.
Verluste in diesem Zeitraum können dagegen in der
Zukunft genutzt werden.
Konsequenz
Die Übernahme der BFH-Rechtsprechung zur
Betriebsvermögenszuführung stellt eine deutliche
Verschärfung gegenüber der bisherigen bilanziellen
Betrachtungsweise dar. In vielen Fällen wird sich
damit die Anwendung der Mantelkaufregelung überhaupt
nicht vermeiden lassen. Ab dem Jahr 2008 spielt die
Betriebsvermögenszuführung ohnehin keine Rolle mehr,
dann führt ein maßgeblicher Anteilseignerwechsel
bereits alleine zum vollständigen oder quotalen
Untergang der Verlustvorträge. Für
Anteilsübertragungen vor dem 1. Januar 2008 kann
aber die Altregelung weiter gelten, wenn der Verlust
der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar
2013 eintritt. Für solche Fälle sieht das
BMF-Schreiben auf Antrag aus Gründen des
Vertrauensschutz eine Weitergeltung der bisherigen
Verwaltungsauffassung zugunsten des
Steuerpflichtigen vor.
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