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Mandanten-Informationen Februar 2009
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Zusammenveranlagung beschränkt
steuerpflichtiger EU-Bürger? |
| 2. |
Grenzgängereigenschaft bei nächtlichem
Bereitschaftsdienst |
| 3. |
Zufluss von Arbeitslohn bei gewandelten
Aktien bei späterer Rückübertragung |
| 4. |
Besteuerung der Altersrenten
verfassungsmäßig |
| 5. |
Entlassungsabfindung für einen in das
Ausland verzogenen Arbeitnehmer: Beschränkte
Steuerpflicht? |
| 6. |
Verspätete Erhebung der
Kündigungsschutzklage: Arbeitnehmer müssen sich
Anwaltsverschulden zurechnen lassen |
| 7. |
Steuerhinterziehung steht einer
Restschuldbefreiung nicht entgegen |
| 8. |
Einkommensteuer-Erstattungsanspruch bei
Insolvenz |
| 9. |
Scheinrenditen bei betrügerischem
Schneeballsystem sind Einnahmen aus
Kapitalvermögen |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Fristlose Kündigung: Wann beginnt die
Ausschlussfrist? |
| 2. |
"Praktikanten" haben bei voller
Arbeitsleistung einen Anspruch auf berufsübliche
Bezahlung |
| 3. |
Männer werden durch frauenfördernden Hinweis
in Stellenausschreibungen nicht diskriminiert |
| 4. |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Fehlende Einkunftserzielungsabsicht |
| 5. |
Aufwendungen für Mahlzeiten bei
Fortbildungsveranstaltungen: Ansatz mit
tatsächlichen Werten |
| 6. |
Mahnbescheid ohne Individualisierung
mehrerer Einzelforderungen bewirkt keine
Verjährungshemmung |
| 7. |
Kein Vorsteuerabzug bei ungenauer
Leistungsbeschreibung in Rechnungen |
| 8. |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann unter
ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen
werden |
| 9. |
Übernahme von Geldbußen durch den
Arbeitgeber: Arbeitslohn |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Arbeitsbescheinigung stellt grundsätzlich
keine Kündigungserklärung dar |
| 2. |
Verstoßen sachgrundlose Befristungen mit
älteren Arbeitnehmern gegen das EU-Recht? |
| 3. |
Überführung von Wirtschaftsgütern in
ausländische Betriebsstätten unterliegt keiner
Pflicht zur Steuerentstrickung |
| 4. |
Vorsicht bei Anteilsveräußerungen kurz vor
Jahresende |
| 5. |
Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen
Rechts in eine GmbH |
| 6. |
Verkauf von Anteilen an einer
US-Kapitalgesellschaft: Berücksichtigung des
Veräußerungsverlustes |
| 7. |
Verdachtskündigung setzt umfangreiche
Sachverhaltsaufklärung durch den Arbeitgeber
voraus |
| 8. |
GmbH in der Krise: Haftung des
Geschäftsführers für Steuerausfälle |
| 9. |
Geschäftsführer haften vollumfänglich für
Barabhebungen entgegen der Interessen der GmbH |
| 10. |
Unterlassene Geltendmachung von
Rückzahlungsansprüchen durch GmbH-GF löst keine
neue Verjährungsfrist aus |
| 11. |
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben |
| 12. |
Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen |
| 13. |
BaFin: Factoring und Finanzierungsleasing
sind seit dem 1.1.2009 erlaubnispflichtig |
| 14. |
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wer schuldet
was? |
| 15. |
Zuschreibung auf Beteiligung ist
gewerbesteuerpflichtig |
| 16. |
Auch Pensionserhöhung muss 10 Jahre erdient
werden |
| 17. |
Personenbedingte Kündigung eines
studentischen Arbeitnehmers bei Exmatrikulation |
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Zusammenveranlagung beschränkt
steuerpflichtiger EU-Bürger?
Problemstellung
EU/EWR-Bürger, die den überwiegenden Teil ihrer
Einkünfte in Deutschland erzielen, werden wie
unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Sind diese
Steuerpflichtigen verheiratet, kann eine
Zusammenveranlagung beantragt werden. Voraussetzung
für diese Besteuerung ist die Einhaltung einer
relativen (90 % der Welteinkünfte werden in
Deutschland besteuert) bzw. einer absoluten (nicht
mehr als 7.664/15.328 EUR Einkünfte fallen im
Ausland an) Einkünftegrenze.
Urteil des BFH
Der BFH hat jetzt bestätigt, dass die Höhe der
relevanten Einkünfte nach deutschem Recht zu
bestimmen ist. Steuerfreistellungen nach ausl. Recht
berechtigen nicht zu einer Kürzung der absoluten
Einkünftegrenze. Ausnahmen hiervon gelten nur bei
Steuerbefreiungen, die sowohl im Inland als auch im
Ausland gelten.
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Grenzgängereigenschaft bei nächtlichem
Bereitschaftsdienst
Rechtsfrage
Nach dem DBA Schweiz werden Grenzgänger
grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert.
Voraussetzung für die Anwendung der
Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA ist darüber
hinaus, dass der Arbeitnehmer nicht an mehr als 60
Arbeitstagen im Kalenderjahr seiner Wohnung aufgrund
der Arbeitsausübung fern bleibt.
Urteil
Im jetzt vom BFH beurteilten Sachverhalt ging es um
eine Erzieherin mit Wohnsitz in Deutschland, die
abweichend von der Grenzgängerregelung im Abkommen
in der Schweiz besteuert werden wollte. Sie musste
Bereitschaftsdienste leisten und hatte während
dieser Dienste am Standort des Arbeitgebers
übernachtet. Bei der Berechnung der 60-Tage-Frist
hatte sie den Tag des Dienstantritts und des
Dienstschlusses zusammengerechnet. Dem folgte der
BFH mit Hinweis auf ein Verhandlungsprotokoll zum
Abkommen nicht. Hiernach wird bei
Bereitschaftsdiensten eine Rückkehr an den Wohnort
fingiert.
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Zufluss von Arbeitslohn bei gewandelten Aktien
bei späterer Rückübertragung
Kernproblem
Die Einräumung von Aktien, Aktienoptionen oder
Wandelschuldverschreibungen ist für den Arbeitnehmer
häufig mit Sperr- bzw. Haltefristen verbunden.
Unstrittig ist, dass diese vermögenswerte
Sachzuwendung Arbeitslohn darstellen. Immer wieder
strittig ist die Frage, wann der geldwerte Vorteil
dem Arbeitnehmer zugeflossen und damit zu versteuern
ist.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat Wandelschuldverschreibungen
seines Arbeitgebers gezeichnet und diese in Aktien
umgewandelt (1,45 DM/Aktie). Aufgrund einer
Verfallklausel war er für den Fall der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zur Rückübertragung der Aktien
verpflichtet. Dies geschah mit Auflösung des
Arbeitsvertrages - das Unternehmen verzichtete
jedoch auf die Rückübertragung eines Teils der
Aktien (Wert zum Zeitpunkt des Ausscheidens: 17,99
DM/Aktie). Das FA und auch das FG Köln sahen hierin
eine steuerpflichtige Abfindung in Höhe der
Differenz zwischen 17,99 DM und 1,45 DM (insgesamt
413.500 DM). Der geldwerte Zufluss sei in dem
Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Arbeitgeber auf
die Rückübertragung der Aktien verzichtet habe.
Entscheidung
Der BFH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Der
geldwerte Vorteil fließt in dem Zeitpunkt zu, in dem
der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Dem
steht nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die
Aktien aufgrund von Sperr- oder Haltefristen für
eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Dies gilt
selbst dann, wenn die Aktien unter der auflösenden
Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158
Abs. 2 BGB) stehen. Auch der Eintritt der Bedingung
(sog. Istprinzip) hat keinen Einfluss auf den obigen
Zuflusszeitpunkt.
Konsequenz
Der Urteilstenor entspricht der bisherigen
Rechtsprechung des BFH. Entscheidend für den Zufluss
ist die Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht, unabhängig von etwaigen Sperr- oder
Haltefristen bzw. auflösenden Bedingungen.
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Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig
Kernproblem
Zum 1.1.2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte
neu geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung und der berufsständischen
Versorgungswerke werden erst bei Zufluss vollständig
versteuert (sog. nachgelagerte Besteuerung). In der
Übergangszeit bis 2040 wird der steuerpflichtige
Anteil kontinuierlich erhöht. Für die Höhe des
steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des
Renteneintritts entscheidend; etwaige
Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.
Sachverhalt
Gegen die Neuregelung klagte ein selbständig tätiger
Rechtsanwalt. Seine Rente wurde anstelle mit 27 bis
29 % nunmehr mit 50 % der Besteuerung unterworfen.
Seiner Meinung nach verstößt die gleiche Besteuerung
seiner Altersrenten im Vergleich zu der eines
früheren angestellten Rentners gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Begründet hat er dies damit,
dass seine früher geleisteten
Altersvorsorgeaufwendungen eine geringere
steuerliche Entlastung erfahren hätten.
Entscheidung
Mit seiner Entscheidung hat der BFH die Umstellung
auf die nachgelagerte Besteuerung von
Alterseinkünften verfassungsrechtlich für zulässig
gehalten. Gleiches gilt für die Übergangsregelung.
Es handele sich um die Regelung komplexer
Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber
gröbere Typisierungen und Generalisierungen
zugestanden werden müssten.
Konsequenz
Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung ihren
bisherigen Vorläufigkeitsvermerk nunmehr aufheben
wird. Zu beachten ist jedoch, dass der BFH zwar
grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken
sieht. Dies aber unter der Einschränkung: "sofern
nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung
verstoßen wird". Insoweit ist in Einzelfällen zu
prüfen, ob nicht eine Doppelbesteuerung vorliegt,
weil bspw. freiwillige, nicht steuermindernde
Zusatzzahlungen geleistet worden sind.
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Entlassungsabfindung für einen in das Ausland
verzogenen Arbeitnehmer: Beschränkte Steuerpflicht?
Kernproblem
Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des
Arbeitgebers aus den Diensten einer Gesellschaft
vorzeitig aus, erhält er dafür i. d. R. eine
Abfindung. Die steuerliche Behandlung dieser Zahlung
hängt entscheidend davon ab, wofür sie gezahlt wird.
Eine steuerlich begünstigte Entschädigung konnte in
reinen Inlandsfällen nur dann gezahlt werden, wenn
mit der Zahlung der Verlust zukünftiger Einnahmen
abgegolten werden sollte. Die Begleichung bereits
erdienter Ansprüche wurde steuerlich nicht
begünstigt. Ist der Empfänger einer
Abfindungszahlung vor Leistung ins Ausland verzogen,
stellt sich die Frage, ob die Abfindung in
Deutschland - mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt - überhaupt steuerpflichtig sein kann.
Entscheidung
Der BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden,
bei dem der Empfänger einer Abfindung vor der
Zahlung des Abfindungsbetrages in die Schweiz
umgezogen war. Er beurteilte in diesem Zusammenhang
zunächst die Sachverhaltswürdigung des Umzuges durch
das FG. Dieses hatte unter Würdigung der
Gesamtumstände (persönlicher Bindungen am neuen
Wohnort in der Schweiz, zeitnahe Anmeldung bei den
Schweizer Behörden, Abschluss einer
Krankenversicherung am neuen Wohnort, zeitnahe
Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz, deutlicher
Rückgang des Stromverbrauchs in der in Deutschland
für einen Übergangszeitraum noch vorhandenen
Wohnung) sowohl einen Wohnsitz als auch einen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verneint.
Damit konnte die Abfindung nicht im Rahmen der
unbeschränkten Steuerpflicht erfasst werden. Darüber
hinaus war eine Erfassung im Rahmen von § 49 Abs. 1
Nr. 4 EStG als beschränkt steuerpflichtiger Bezug
ebenfalls nicht möglich. Der BFH weist in diesem
Zusammenhang aber auf die durch das StÄndG 2003 ab
VZ 2004 geänderte Rechtslage hin. Danach sind
Abfindungen grundsätzlich beschränkt
steuerpflichtige Einkünfte, wenn die zuvor ausgeübte
Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlag.
Konsequenz
Abfindungen unterliegen nicht der unbeschränkten
Steuerpflicht, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz
bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland vor Zahlung
aufgegeben hat. Sie gelten nach § 49 Abs. 1 Nr. 4d
EStG ab dem VZ 2004 allerdings als beschränkt
steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie im Zusammenhang
mit einer zuvor ausgeübten im Inland
steuerpflichtigen Tätigkeit gezahlt werden.
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Verspätete Erhebung der Kündigungsschutzklage:
Arbeitnehmer müssen sich Anwaltsverschulden
zurechnen lassen
Kernfrage/Rechtslage
Eine Kündigungsschutzklage ist nach dem
Kündigungsschutzgesetz binnen dreier Wochen nach
Zugang der Kündigung durch den Arbeitnehmer beim
zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Die
Klageerhebung kann durch den Arbeitnehmer persönlich
erfolgen, er kann aber auch einen Rechtsanwalt mit
der Klageerhebung beauftragen. Beauftragt er einen
Rechtsanwalt sind dem Arbeitnehmer dessen
prozessuale Handlungen, aber auch dessen
prozessuales Unterlassen nach allgemeinen Regelungen
des Prozessrechts zuzurechnen. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob die wegen des Verschuldens der
dreiwöchigen Klagefrist durch den Rechtsanwalt
verspätet eingelegte Kündigungsschutzklage doch noch
zuzulassen ist.
Entscheidung
Die Klägerin hatte zwei Tage nach Erhalt einer
Kündigung einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der
Kündigungsschutzklage beauftragt. Nachdem sie sich
vier Wochen später nach dem Stand der Dinge
erkundigte, teilte der Anwalt mit, er habe
versehentlich die Klagefrist versäumt. Darauf hin
entzog die Klägerin ihm das Mandat und beauftragte
einen neuen Rechtsanwalt, der Klage einreichte und
mit der Begründung, das Versehen des ersten Anwaltes
sei der Klägerin nicht zuzurechnen, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragte. Die Klage wurde
zuletzt durch das Bundesarbeitsgericht abgewiesen.
Auch im Arbeitsgerichtsprozess muss sich der Mandant
ein Verschulden seines Rechtsanwalts zurechnen
lassen. Ein Versehen des Rechtsanwaltes führe auch
nicht dazu, dass die grundsätzlich im
Kündigungsschutzgesetz angelegte Möglichkeit der
nachträglichen Zulassung einer Klage eröffnet sei.
Diese Möglichkeit bestünde nur, wenn trotz aller
Sorgfalt eine rechtzeitige Klageerhebung nicht
möglich gewesen wäre. Auch hier sei das Verschulden
des Anwaltes zuzurechnen.
Konsequenz
Die Entscheidung ist eindeutig. Das verschulden des
Rechtsanwaltes wird dem Mandanten zugerechnet. Der
Mandant ist in solchen Fällen auf den
Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt
verwiesen.
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Steuerhinterziehung steht einer
Restschuldbefreiung nicht entgegen
Kernproblem
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine
Steuerhinterziehung keine die Restschuldbefreiung
ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO darstellt.
Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Hinterziehung von
Umsatzsteuer und Gewerbesteuer aufgrund eines
Strafbefehls rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung
gemäß § 370 AO verurteilt. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens meldete das Finanzamt neben
weiteren Steuerforderungen die hinterzogenen Steuern
nebst Zinsen und Säumniszuschlägen als
Deliktsforderungen zur Tabelle an. Der Kläger
stellte zwischenzeitlich einen Antrag auf
Restschuldbefreiung und widersprach der
Qualifikation der angemeldeten Forderungen als
Deliktsforderungen. Nach einem Teilerlass der
Säumniszuschläge wies das Finanzamt in einem
Feststellungsbescheid die angemeldeten Forderungen
als solche aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO aus.
Entscheidung
Eine Steuerhinterziehung als solche begründet keinen
deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Vielmehr
sind Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige,
dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), die anderen
Bestimmungen unterliegen als die zivilrechtlichen
Deliktsansprüche. Ferner kann der Straftatbestand
der Steuerhinterziehung auch nicht als Schutzgesetz
i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB eingestuft werden.
Konsequenz
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung stellt
keine unerlaubte Handlung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO
dar und steht einer Restschuldbefreiung mithin nicht
entgegen.
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Einkommensteuer-Erstattungsanspruch bei
Insolvenz
Kernproblem
Entsteht einmal beim Finanzamt ein Guthaben, ist
derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung
die Zahlung bewirkt worden ist. So lautet der
Grundsatz, den der BFH in ständiger Rechtsprechung
aufgestellt hat. Wer jedoch meint, damit seien alle
Streitfragen ausgeräumt, sieht sich getäuscht.
Probleme können insbesondere bei zerstrittenen
Ehegatten oder Privatinsolvenz eines der Ehegatten
zum Vorschein kommen, wenn es um die Erstattung von
Einkommensteuerguthaben geht.
Sachverhalt
Das Finanzamt hatte für die zusammen zur
Einkommensteuer veranlagten Eheleute Vorauszahlungen
festgesetzt, welche die Ehefrau unter Angabe der
gemeinsamen Steuernummer und des Verwendungszwecks
"Einkommensteuer/Soli" beglich. Über das Vermögen
des Ehemannes war das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Nachdem die Veranlagung der Eheleute zur
Einkommensteuer für das betreffende Jahr eine
Steuererstattung ergeben hatte, teilte das Finanzamt
das Guthaben zwischen der Ehefrau und dem
Insolvenzverwalter hälftig auf. Die Ehefrau
beanspruchte mit ihrer Klage das gesamte Guthaben.
Sie machte geltend, dass es sich trotz des
unterbliebenen Hinweises im Zeitpunkt der
Vorauszahlungen in Anbetracht der Insolvenz ihres
Ehemannes von selbst verstanden habe, dass die von
ihr geleisteten Zahlungen nur auf eigene Rechnung
hätten bewirkt werden sollen.
Entscheidung des BFH
Der BFH sah das anders und verwies auf seine
ständige Rechtsprechung. Bei nicht dauernd getrennt
lebenden zusammenveranlagten Eheleuten könne das
Finanzamt davon ausgehen, dass der auf die
gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte zugleich
auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten
begleichen wolle. Etwas anderes gelte nur dann,
falls er im Zeitpunkt der Zahlung eine andere
Tilgungsabsicht bekundet habe. Fehle ein solcher
Hinweis, müsse das Finanzamt keine Vermutungen über
eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf
Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall
anstellen, dass die Vorauszahlungen später zu einem
Erstattungsanspruch führen. Auch im Streitfall könne
es Gründe für den jeweils anderen geben,
Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute
zu bewirken. Die Entscheidung hierüber obliege den
betroffenen Eheleuten. Dafür bedürfe es lediglich
eines entsprechenden Hinweises an das Finanzamt im
Zeitpunkt der Steuervorauszahlung, falls die Zahlung
nur für Rechnung eines Ehegatten erfolgen sollte.
Konsequenz
Der Fall zeigt auf, wie wichtig ein entsprechender
Hinweis auf dem Überweisungsträger sein kann. Im
Einzelfall können auch andere Möglichkeiten in
Betracht kommen, um das Problem zu umgehen (z. B.
getrennte Veranlagung).
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Scheinrenditen bei betrügerischem
Schneeballsystem sind Einnahmen aus Kapitalvermögen
Kernproblem
Als Opfer eines betrügerischen "Schneeballsystems"
ist man ohnehin schon nicht zu beneiden. Haarig wird
es, wenn dann auch noch der Fiskus zuschlägt. Denn
nach Ansicht des BFH können die gutgeschriebenen
"Scheinrenditen" Einnahmen aus Kapitalvermögen
darstellen. Dies hat er jüngst noch einmal
bestätigt.
Sachverhalt
Die Kläger beteiligten sich mit insgesamt 110.000 DM
an einer Gesellschaft, die mit angeblichen
Börsentermingeschäften warb. Für die Anleger war
eine Erfolgsbeteiligung von 70 %, für die
Gesellschaft von 30 % vorgesehen. Tatsächlich
betrieb die Gesellschaft ein sog. Schneeballsystem.
Abgesehen von einer Anfangsphase wurden tatsächlich
keine echten Börsengeschäfte getätigt, sondern den
Anlegern wurden Gelder als "Renditen" ausgezahlt,
die diese vorher selbst einbezahlt hatten. So
erzielten die Kläger in den Streitjahren "Erträge"
von insgesamt 1.404.284 DM. Zur Auszahlung gelangten
davon in verschiedenen Jahren insgesamt 656.500 DM.
Die nicht ausgezahlten Erträge von insgesamt 747.784
DM wurden den Klägern gutgeschrieben und von ihnen
wiederum der Gesellschaft als Anlagekapital
überlassen.
Entscheidung des BFH
Der BFH geht davon aus, dass die Kläger Beteiligte
einer stillen Gesellschaft geworden sind und
dementsprechend Einkünfte hieraus erzielt haben.
Nicht nur die tatsächlich ausgezahlten Zinsen seien
ihnen als Kapitaleinnahmen zugeflossen und
entsprechend zu versteuern, sondern auch die
stehengelassenen, wiederangelegten Scheinrenditen.
Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest
und sieht es für entscheidend an, ob die
Gesellschaft bei entsprechendem Verlangen des
Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen
"Renditen" fähig gewesen wäre. Ob der Initiator
eines Schneeballsystems bei einem etwaigen
Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen
wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal
auszuzahlen, sei ohne Bedeutung. Daran ändere auch
ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den
tatsächlich bestehenden Forderungen nichts.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Fristlose Kündigung: Wann beginnt die
Ausschlussfrist?
Kernfrage/Rechtslage
Die außerordentliche Kündigung muss binnen zweier
Wochen nach Kenntnis vom zur außerordentlichen
Kündigung berechtigenden wichtigen Grund erfolgen.
Die Zwei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist. Das
heißt, geht die außerordentliche Kündigung dem
Arbeitnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen zu, ist
die Kündigung alleine deshalb unwirksam. Regelmäßig
problematisch ist, wann die Zwei-Wochen-Frist zu
laufen beginnt.
Entscheidung
Der Arbeitnehmer wurde im vom BAG zu entscheidenden
Fall unter anderem wegen Bestechlichkeit und
Nötigung per Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe
von 10 Monaten verurteilt. Am 4.11. übergab der
Arbeitnehmer eine Kopie des Strafbefehls an den
Arbeitgeber, am 18.11. fanden erste, erörternde
Telefonate statt. Am 24.11. teilte der Arbeitnehmer
mit, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden
sei. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer am 30.11.
persönlich angehört und am 8.12. die fristlose
Kündigung ausgesprochen. Hiergegen wandte sich der
Arbeitnehmer mit der Begründung, die fristlose
Kündigung sei verfristet und deshalb unwirksam. Der
Arbeitgeber habe, nachdem er von dem Strafbefehl
wusste, eigenständig ermitteln müssen, wann dieser
rechtskräftig werde. Die Kündigungsfrist sei daher
bereits am 18.11. angelaufen. Erst vor dem
Bundesarbeitsgericht erhielt der Arbeitgeber, der
auf die Kenntnis von der Rechtskraft des
Strafbefehls abstellte, Recht. Die Ausschlussfrist
beginne, wenn der Arbeitgeber eine zuverlässige und
möglichst vollständig positive Kenntnis der für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen habe, die ihm die
Entscheidung über die Zumutbarkeit der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses ermögliche. Dabei dürfe der
Arbeitgeber seine Entscheidung vom endgültigen
Ausgang eines Strafverfahrens abhängig machen, was
erst mit Rechtskraft der Strafentscheidung der Fall
sei. Deshalb sei für Zwecke der Fristberechnung auf
die Rechtskraft des Strafbefehls abzustellen.
Konsequenz
Die Entscheidung bringt jedenfalls dort, wo wegen
einer Straftat die fristlose Kündigung ausgesprochen
wird, Rechtsklarheit. In diesen Fällen beginnt die
Zwei-Wochen-Frist mit Kenntnis des Arbeitgebers von
der Rechtskraft der Entscheidung im Strafverfahren.
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"Praktikanten" haben bei voller
Arbeitsleistung einen Anspruch auf berufsübliche
Bezahlung
Kernfrage/Ausganglage
Insbesondere in "überlaufenen" Branchen ist es
üblich geworden, Tätigkeiten durch Praktikanten, die
auf längere Zeit eingestellt werden, ausüben zu
lassen. Üblicherweise werden hierzu ein
Praktikumsvertrag geschlossen, dem Praktikanten aber
Arbeitnehmertätigkeiten im laufenden Geschäftsablauf
zugewiesen. Da das Praktikum bereits begrifflich im
Rahmen bzw. im Vorfeld der Berufsausbildung erfolgt,
wird keine übliche Vergütung gezahlt, sondern
regelmäßig lediglich eine "Ausbildungspauschale",
die deutlich unter der Vergütung einer
vergleichbaren Arbeitskraft liegt. Das
Arbeitsgericht Kiel hatte nunmehr darüber zu
befinden, wie ein Praktikumsvertrag von einem
Arbeitsvertrag abzugrenzen ist.
Entscheidung
Geklagt hatte ein ehemaliger Praktikant, der für die
Dauer eines Jahres ein Praktikum in einer
Pflegeeinrichtung absolviert hatte und dem für den
Fall, dass er sich bewähre, ein Ausbildungsplatz in
Aussicht gestellt worden war. Grundlage des
Praktikums war ein Praktikantenvertrag. Während des
Praktikums war der Kläger in den Dienstplänen der
Einrichtung geführt worden und hatte wie ein
normaler Arbeitnehmer gearbeitet. Seine Vergütung
für eine 38,5 Stunden-Woche betrug 200,00 EUR.
Nachdem dem Kläger kein Ausbildungsplatz angeboten
worden war, klagte er auf ausstehenden Lohn und zwar
auf der Basis der vergleichbaren Vergütung eines
normalen Angestellten und bekam vom Gericht Recht.
Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass
es für die Einordnung einer Tätigkeit als Praktikum
nicht auf dessen Bezeichnung ankomme, sondern auf
die tatsächliche Durchführung des Praktikums. Ein
Praktikum sei stets auf eine Ausbildung gerichtet,
der Ausbildungszweck stehe daher im Vordergrund.
Werde der Praktikant aber wie ein weisungsgebundener
Arbeitnehmer behandelt und in den Betrieb
integriert, dann handele es sich um ein
Arbeitsverhältnis für das eine übliche Vergütung zu
zahlen sei.
Konsequenz
Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel ist dem
Grunde nach zuzustimmen. Sie folgt entsprechenden
Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte. Bezeichnend
für die Entscheidung ist, dass das Gericht nicht auf
die Sittenwidrigkeit der Vergütung abgestellt hat,
sondern seine Entscheidung auf die tatsächliche
Durchführung der Tätigkeit stützt. Das macht es
erforderlich, Praktikanten im täglichen
Arbeitsprozess anders zu behandeln als einen
Arbeitnehmer, auch wenn der Praktikant
arbeitnehmergleiche Tätigkeiten durchführen muss.
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Männer werden durch frauenfördernden Hinweis
in Stellenausschreibungen nicht diskriminiert
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sanktioniert
die diskriminierende Ungleichbehandlung wegen des
Geschlechts. Im Arbeitsrecht greift der
Schutzbereich des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes bereits im Rahmen der
Stellenausschreibung und der Bewerbungsphase ein. So
kann ein abgelehnter Bewerber bei objektiver
Geeignetheit und subjektiver ernsthaft gewollter
Bewerbung den potentiellen Arbeitgeber
verschuldensunabhängig auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen, wenn alleine die
Stellenausschreibung (= Stellenanzeige)
diskriminierend war. Das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob
eine Stellenanzeige, die graduell Frauen bevorzugt,
eine Diskriminierung von Männern darstellen kann.
Entscheidung
Eine öffentliche Stelle hatte eine Stelle mit dem
Hinweis, dass ein besonderes Interesse an der
Bewerbung von Frauen bestehe, ausgeschrieben. Dies
erfolgte vor dem Hintergrund, dass Frauen in dem
Bereich, in die Stelle angesiedelt war,
unterrepräsentiert waren. Für diese Fälle ist nach
nordrhein-westfälischem Recht in der Ausschreibung
darauf hinzuweisen, dass ein besonderes Interesse an
der Bewerbung von Frauen bestehe. Der Kläger hatte
sich auf die Stelle beworben und war abgewiesen
worden. Nachdem die Stelle mit einer Frau besetzt
worden war, klagte er seinen Entschädigungsanspruch
mit der Begründung ein, der in der
Stellenausschreibung enthaltene Hinweis stelle ein
unzulässiges Ausschlusskriterium dar, dessentwegen
er abgelehnt worden sei. Nachdem das Arbeitsgericht
seiner Klage in Teilen stattgegeben hatte (der
eingeklagte Entschädigungsanspruch war zu hoch),
wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab, ließ
aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht
ausdrücklich zu. Zur Begründung führte das
Landesarbeitsgericht aus, dass die
Stellenausschreibung dem Grunde nach
geschlechtsneutral ausgestaltet gewesen sei. Der in
ihr enthaltene Hinweis stelle keine
Diskriminierungshandlung dar, weil er gesetzlich
vorgegeben und die gesetzliche Vorschrift ihrerseits
nicht diskriminierend sei. Denn tatsächlich seien
Frauen, in dem Bereich, in dem die Stelle
angesiedelt war, unterrepräsentiert.
Konsequenz
Die Entscheidung hat wegen ihrer zugrunde liegenden
Aussage weit reichende Konsequenzen. Diese lautet:
Eine Bevorzugung von Bewerberinnen führt dann nicht
zu einer unzulässigen Diskriminierung von Männern,
wenn Frauen in dem jeweiligen Bereich insgesamt
weniger vertreten sind. Es droht, dass nunmehr der
umgekehrte Fall zur Regel wird, nämlich: Sind Frauen
unterrepräsentiert und werden sie nicht eingestellt,
liegt eine Diskriminierung vor. Vor diesem
Hintergrund wird insbesondere die
Revisionsentscheidung erwartet werden müssen.
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Fehlende Einkunftserzielungsabsicht
Kernproblem
Ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen dem Grunde
nach einer einkommensteuerlichen Einkunftsart
zuzuordnen, erfolgt diese jedoch ohne die Absicht
der Erzielung positiver Einkünfte, so sind die
Einkünfte nicht zu versteuern. Insoweit entstandene
Verluste werden steuerlich nicht anerkannt.
Sachverhalt
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die insgesamt
zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte
führten. Der Kläger hatte die angestrebte Tätigkeit
tatsächlich später nicht ausgeübt. Im Rahmen einer
Außenprüfung wurde die Berücksichtigung der
vorweggenommenen Werbungskosten mit Hinweis auf das
Vorliegen von Liebhaberei verwehrt, da nach Ansicht
des Prüfers keine Überschusserzielungsabsicht des
Klägers vorlag.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine
Einkunftserzielungsabsicht fehlen kann und insoweit
von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei
auszugehen ist. Er nahm den vorliegenden Fall als
Anlass, die im Rahmen der Totalüberschussermittlung
zu berücksichtigenden erwartbaren Einnahmen aus
nichtselbständiger Tätigkeit zu konkretisieren.
Danach ist in die Zukunftsbetrachtung
einnahmenseitig neben dem laufenden Gehalt und
weiterer Gehaltsbestandteile (z. B. Zulagen,
Aufwandsentschädigungen) auch das zu erwartende
Ruhegehalt einzubeziehen. Ebenso sind etwaige
Hinterbliebenenversorgungen einzurechnen. Für die
Bestimmung des Verkehrswertes der Pensionsleistungen
und etwaiger Hinterbliebenenversorgungen sind die
aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes
zu Grunde zu legen, wobei eine Abzinsung des
Verkehrswertes der lebenslänglichen Rentenzahlungen
nicht vorzunehmen ist. In seiner Urteilsbegründung
macht der BFH auch deutlich, dass die
Überschusserzielungsabsicht nicht allein auf
Grundlage der Ergebnisse der Totalüberschussprognose
zu beurteilen ist. Auch bei einer negativen
Totalüberschussprognose ist beim Steuerpflichtigen
nur dann von Liebhaberei auszugehen, wenn weitere
Beweisanzeichen die Feststellung zulassen, dass die
verlustbringende nichtselbständige Tätigkeit
lediglich aus persönlichen Gründen und Neigungen
heraus angestrebt wurde.
Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Betätigung ohne
Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich bei allen
Einkunftsarten möglich ist. Ob allerdings
einkommensteuerlich tatsächlich unbeachtliche
Liebhaberei vorliegt, ist nicht nur anhand
objektiver Kriterien (Totalüberschussprognose) zu
bestimmen. Als gleichwertig sieht der BFH die
Voraussetzung an, dass der Steuerpflichtige die
verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner
Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder
Neigungen ausübt.
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Aufwendungen für Mahlzeiten bei
Fortbildungsveranstaltungen: Ansatz mit
tatsächlichen Werten
Kernproblem
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
Arbeitslohn, der nicht in Geld besteht (Wohnung,
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), so richtet
sich die Bewertung grds. nach dem "um übliche
Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am
Abgabeort". Andere Bewertungsmethoden sind in der
Praxis z. B. bei privater Nutzung eines Firmenwagens
(1 % Regel) oder Personalrabatten vorzufinden. Für
die vom Grundsatz betroffenen Sachbezüge hat der
Gesetzgeber die sog. Sachbezugsverordnung
entwickelt. Diese enthält eine Bewertung der
Sachbezüge, die in der Praxis besonders häufig
vorkommen (z. B. Verpflegung, Unterkunft, Wohnung).
So beträgt der Ansatz für eine komplette Übernahme
der Verpflegung durch den Arbeitgeber aktuell 2,73
EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 1,53 EUR für
ein Frühstück. Vor dem BFH war die Streitfrage
anhängig, ob eine andere Bewertung vorzunehmen ist,
wenn die Verpflegung nur für wenige Tage gewährt
wird. Im Streitfall hatte ein Back-Shop sein
Personal in dreitägigen Seminaren in einem Hotel
geschult und die Verpflegung unentgeltlich gestellt.
Das FA ermittelte den Arbeitslohn nach einer
LSt-Außenprüfung nach der Sachbezugsverordnung (die
tatsächlichen Aufwendungen betrugen für ein
Frühstück 3,60 EUR und das Mittagessen 11,75 EUR)
und unterwarf diesen ohne Abzug der Lohnsteuer. Aber
war das richtig, obwohl den Arbeitnehmern wegen der
Abwesenheitszeiten steuerfreie
Verpflegungspauschalen zugestanden hätten?
Bisherige Rechtsprechung
Eine Ausnahme vom Ansatz des Sachbezugs als
Arbeitslohn ohne weitere Prüfung von
Steuerbefreiungen kommt nur dann in Betracht, wenn
der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine
Verköstigung seiner Mitarbeiter in seinem ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt
hat. Dies setzt voraus, dass die Speisen und
Getränke anlässlich eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf
bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden.
Es muss sich dabei um einen innerhalb einer kurzen
Zeit zu erledigenden oder unerwarteten Arbeitsanfall
handeln, so dass die Überlassung der Mahlzeit der
Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient. Trifft das
nicht zu, schreibt eine Verwaltungsanweisung den
Ansatz aus der Sachbezugsverordnung vor.
Entscheidung des BFH
Zunächst entschied der BFH, dass die anlässlich der
Fortbildungsveranstaltung gewährten Mahlzeiten mit
den tatsächlichen Werten (und nicht denen der
Sachbezugsverordnung) anzusetzen sind. Nach der
Rechtsprechung des Senats werden von der Verordnung
nur Fälle erfasst, in denen die Verpflegung auf eine
gewisse Dauer im üblichen Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses als Teil des Arbeitslohns
gewährt wird (d. h. nicht bei einmaligem Anlass).
Sodann sind jedoch vor Prüfung der Freigrenze für
Sachbezüge von zurzeit 44 EUR (kleiner
Rabattfreibetrag) steuerfreie Bezüge (hier:
Verpflegungsmehraufwand) abzuziehen. Die
Steuerbefreiung für den Verpflegungsmehraufwand
kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber
nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu
erlangende Leistung unmittelbar zuwendet.
Konsequenz
War auch die Bewertung der Mahlzeit nach
tatsächlichen Werten ungünstiger, wurde dennoch nach
Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen und des
Freibetrags von monatlich 44 EUR das gewünschte
Ergebnis der Steuerfreiheit erreicht. Ist jedoch der
Freibetrag durch andere Sachbezüge ausgeschöpft (z.
B. Jobticket oder Benzingutschein), geht die Sache
nicht mehr auf.
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Mahnbescheid ohne Individualisierung mehrerer
Einzelforderungen bewirkt keine Verjährungshemmung
Kernproblem
Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit der ein
Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen
(Rückzahlung von Darlehen) geltend gemacht wird,
hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue
Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben
ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren
nachgeholt wird.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte bei einer Bank 2 Konten, die am
10.12.1999 mit 1.116 DM (Endziffer 00) und 680.373
DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank
am selben Tag gekündigt wurden. Die Klägerin
betreibt ein Inkassounternehmen und forderte die
Beklage in 2004 ohne Erfolg auf, eine Hauptforderung
von 347.928 EUR zu begleichen. Am 3.11.2004
beantragte die Klägerin den Erlass eines
Mahnbescheids über einen Teilbetrag von 25.000 EUR
und bezeichnete den Anspruch mit
"Darlehensrückzahlung gemäß Kündigung vom 10.12.1999
bis 2.11.2004". Der Mahnbescheid wurde am 11.11.2004
zugestellt. Das LG wies die Klage ab, erst im
Berufungsverfahren wurde das Begehren dahingehend
genauer gefasst, dass mit der Teilklage zunächst die
Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00
und sodann die Hauptforderung betreffend das Konto
mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Das OLG
gab der Klage statt, der BGH wies sie ab.
Entscheidung
Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf
Darlehensrückzahlung nach §§ 607, 609 BGB a. F. ist
Verjährung eingetreten. Der Anspruch ist mit der
Kündigung der Kredite fällig geworden. Zwar betrug
die Verjährungsfrist zunächst nach § 195 BGB a. F.
30 Jahre und hätte im Dezember 2029 geendet. Die
aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
seit dem 1.1.2002 geltende 3-jährige Regelverjährung
war indes ab dem Inkrafttreten zu berechnen und
endete am 31.12.2004. Auch trat durch die Zustellung
des Mahnbescheides am 11.11.2004 keine Hemmung der
Verjährung ein, weil die Ansprüche in Bezug auf den
geltend gemachten Teilbetrag nicht ausreichend
individualisiert waren: für die Beklagte ergab sich
nicht, auf welche Forderung aus den beiden
Bankkonten und in welcher Höhe die Klägerin den
geforderten Teilbetrag beziehen wollte. Eine Hemmung
ist auch nicht durch die im Berufungsverfahren
nachgeholte Individualisierung eingetreten.
Konsequenz
Die nachträgliche Individualisierung eines
Klageanspruchs kann die Zulässigkeit der Klage
herbeiführen, entfaltet aber für die Verjährung
keine Rückwirkung. Das gilt auch für die
Geltendmachung eines Teilbetrags aus mehreren
Einzelforderungen, wenn diese im Mahnbescheid nicht
genau aufgeschlüsselt wurden.
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Kein Vorsteuerabzug bei ungenauer
Leistungsbeschreibung in Rechnungen
Einführung
Unternehmer müssen ordnungsgemäße Rechnungen
vorlegen, wenn sie den Vorsteuerabzug geltend machen
wollen. U. a. fordert das UStG die Bezeichnung der
erbrachten Leistung. Ungenauigkeiten diesbezüglich
führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
Neues Urteil
Nach Ansicht des BFH reicht die
Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und
Kontrolle im Jahr 1996" nicht aus, um den
Vorsteuerabzug zu erhalten. Der Begriff technisch
bezeichnet eine unbestimmte Vielzahl
unterschiedlicher Leistungen und ist daher nicht
genau genug. Auch fehlt eine Konkretisierung in
zeitlicher Hinsicht, da für das gesamte Kalenderjahr
abgerechnet wurde. Zusätzliche Nachweise, die die
Erbringung der Leistung bestätigten, berücksichtigte
der BFH nicht, da in den Rechnungen hierauf nicht
Bezug genommen wurde.
Konsequenz
Nur Leistungsbeschreibungen in Rechnungen, die eine
eindeutige Identifizierung der abgerechneten
Leistung erlauben, berechtigen den Empfänger der
Rechnung zum Vorsteuerabzug. Es ist allerdings
zulässig, dass sich die genaue Leistungsbeschreibung
nicht direkt aus der Rechnung, sondern aus
ergänzenden Unterlagen ergibt. Dies setzt aber
zwingend den Hinweis auf diese ergänzenden
Unterlagen in der Rechnung voraus.
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann unter
ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen
werden
Kernproblem
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann
unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen
werden, die ihre Gesellschafter im
Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Sieht
der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR
vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, bestehend aus …" und den Namen ihrer
Gesellschafter eingetragen.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall erwirkte eine GbR ein Urteil,
durch das die Beklagten zur Zahlung an die GbR
verurteilt wurden. Wegen des Anspruchs beantragte
die GbR die Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek auf dem Miteigentumsanteil
eines der Beteiligten. Das Grundbuchamt wies den
Antrag zurück, auch die entsprechende Beschwerde war
erfolglos. Das vorlegende Gericht wollte das
Grundbuchamt zur Eintragung der
Zwangssicherungshypothek anweisen, sah sich daran
jedoch durch Entscheidungen zweier
Oberlandesgerichte gehindert und legte die Sache dem
BGH zur Entscheidung vor.
Entscheidung
Eine GbR kann unter ihrem Namen ins Grundbuch
eingetragen werden. Die Frage der materiellen
Grundbuchfähigkeit der GbR ist umstritten. Der BGH
folgt der Ansicht, nach der eine GbR als
Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten
dinglichen Rechten an einem Grundstück in das
Grundbuch eingetragen werden kann. Die GbR ist, ohne
juristische Person zu sein, (teil-)rechtsfähig,
soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene
Rechte und Pflichten begründet. Aus der Tatsache,
dass die GbR juristischen Personen und
registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften
nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt ist, folgt
indes nicht, dass ihr die materielle
Grundbuchfähigkeit fehlt. Vielmehr führt die
Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit dazu, dass die
GbR auch Eigentum an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten erwerben kann. Deshalb
ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere
natürliche Personen mit dem Zusatz "als
Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen
sind, auch nicht deren gesamthänderisch gebundenes
Eigentum, sondern - entgegen § 15 Abs. 3 GBV -
solches der GbR. Das materiell-rechtlich bestehende
Eigentum der GbR ist auch buchungsfähig, es entsteht
eine planwidrige Lücke, da die bisherige Form der
Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer
Gesellschafter nicht mehr der materiellen Rechtslage
entspricht. Die Schließung der Lücke erfolgt durch
rechtsanaloge Anwendung von Vorschriften des HGB,
PartG und GBV: die GbR wird im Grundbuch unter der
Bezeichnung eingetragen, die von ihren
Gesellschaftern für das Auftreten der GbR im
Rechtsverkehr vereinbart ist; damit ist dem
Erfordernis der Unterscheidbarkeit Genüge getan, bei
Namensgleichheit können zusätzlich der gesetzliche
Vertreter und der Sitz eingetragen werden. Zwar kann
eine GbR ihre Bezeichnung nicht durch einen
beglaubigten Auszug aus einem öffentlichen Register
nachweisen; leitet sie ihr Recht aber aus einem
Urteil ab, kann sie den Nachweis mit der
vollstreckbaren Ausfertigung führen.
Konsequenz
Der BGH hat erstmals zu den Fragen Stellung
genommen, wie die GbR in der Eintragung ins
Grundbuch bezeichnet werden muss und wie der
Nachweis der Eintragungsvoraussetzung erfolgen kann.
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Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber:
Arbeitslohn
Kernproblem
Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
einen Vorteil zugewendet, stellt sich die Frage, ob
dies für ihn einen steuerpflichtigen Arbeitslohn
darstellt. Das dürfte häufig zu bejahen sein, wenn
nicht eine der im Einkommensteuergesetz genannten
Steuerbefreiungsvorschriften zum Zuge kommt. Ist das
nicht der Fall, gibt es noch einen weiteren
Hoffnungsschimmer. Erweist sich der gewährte Vorteil
bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als
Entlohnung, sondern lediglich als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung,
liegt ebenfalls kein Arbeitslohn vor. Dies gilt es
zu erforschen. Der BFH hatte folgenden Fall zu
entscheiden: Einem Geschäftsführer war vorgeworfen
worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts
durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben.
Ihm war deshalb ein Bußgeld von insgesamt ca. 17.000
DM auferlegt worden. Außerdem war ein Strafverfahren
gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM
eingestellt worden. Die GmbH zahlte alles, jedoch
ohne Lohnsteuer einzubehalten.
Bisherige Rechtsprechung
Liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches
Interesse vor, kann ein damit einhergehendes eigenes
Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden
Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die
danach erforderliche Gesamtwürdigung hat
insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene
Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme
des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für
den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu
berücksichtigen. Tritt das Interesse des
Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den
Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen
sein. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches
Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so führt dies
zu einer Lohnzuwendung.
Entscheidung des BFH
Der BFH ist bei seiner Gesamtwürdigung zu dem
Ergebnis gekommen, dass Arbeitslohn vorliegt. Den
Senat vermochte nicht umzustimmen, dass der
Geschäftsführer bei seinen dienstlichen Verstößen
keinen persönlichen Vorteil angestrebt hatte. Auch
einen dem Arbeitslohn gegenüberstehenden
Werbungskostenabzug lehnte er mit Hinweis auf die im
EStG vorzufindenden "nicht abzugsfähigen Ausgaben"
(Geldauflage) bzw. "nicht abzugsfähigen
Werbungskosten" (Geldbuße) ab. Das ganz überwiegend
eigenbetriebliche Interesse verneinte der BFH mit
der Erwägung, ein Verstoß gegen das
Lebensmittelrecht könne nicht im betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers gelegen haben.
Konsequenz
Auch wenn dieser Fall daneben ging, lässt sich immer
mehr die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, ein
überwiegend eigenbetriebliches Interesse
anzuerkennen (z. B. Rechtsprechung zu
Geburtstagsfeiern von Vorstand, Geschäftsführern
oder anderen Arbeitnehmern).
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Arbeitsbescheinigung stellt grundsätzlich
keine Kündigungserklärung dar
Kernfrage/Rechtslage
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat stets
schriftlich zu erfolgen. Das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein hatte nunmehr darüber zu
befinden, ob auch eine Erklärung gegenüber einem
Dritten eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
darstellen könne.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber über
seinen Steuerberater im Rahmen der sogenannten
Arbeitsbescheinigung gegenüber der Arbeitsagentur
erklärt, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund
arbeitgeberseitiger Kündigung gekündigt worden. Der
Arbeitnehmer verlangte im Prozess die Fortzahlung
seiner Vergütung. Die Angaben in der
Arbeitsbescheinigung seien falsch gewesen. Das
Gericht gab dem Kläger Recht. Das Arbeitsverhältnis
bestehe unverändert fort, so dass der Arbeitgeber
mit Eintritt des Annahmeverzuges zur Lohnzahlung
verpflichtet sei. Die Arbeitsbescheinigung an die
Arbeitsagentur sei bloße Meldung und ersetze nicht
die gestaltend wirkende Willenserklärung der
Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber.
Konsequenz
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von
Entscheidungen ein, die zur wirksamen, schriftlichen
Kündigung in der jüngeren Vergangenheit ergangen
sind. Deutlich wird, dass nur die gegenüber dem
Kläger schriftlich in ordnungsgemäßer Form erklärte
Kündigung arbeitsrechtlich beachtlich ist.
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Verstoßen sachgrundlose Befristungen mit
älteren Arbeitnehmern gegen das EU-Recht?
Kernfrage/Rechtslage
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthielt bis zur
Neufassung eine Regelung, nach der die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer,
der das 58. Lebensjahr vollendet hatte, keines
sachlichen Grundes bedurfte. Das
Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen
Gerichtshof nunmehr die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob diese Regelung europarechtskonform
war.
Vorlagebeschluss
Geklagt hatte eine Flugbegleiterin. In dem auf ihr
Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag war eine
Regelung enthalten, nach der das Arbeitsverhältnis
mit dem 55. Lebensjahr endete und bei körperlicher
und beruflicher Eignung um jeweils ein weiteres
Jahr, längstenfalls bis zum 60. Lebensjahr,
verlängert wurde. Bis zum Erreichen des 60.
Lebensjahres schloss die Klägerin mit ihrem
Arbeitgeber fünf befristete Arbeitsverträge ab. Ab
dem 60. Lebensjahr verweigerte der Arbeitgeber den
Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages. Hiergegen
wandte sich die Klägerin und verlangte
Weiterbeschäftigung, weil die tariflich festgelegte
Altersgrenze sachlich nicht gerechtfertigt und die
sachgrundlose Befristung ihres Arbeitsverhältnisses
rechtswidrig sei. Die Regelung des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes, die eine sachgrundlos
befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach
dem 58. Lebensjahr erlaube, verstoße gegen
Gemeinschaftsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat dem
Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob diese gesetzliche Regelung
europarechtskonform ist. Dabei hat das
Bundesarbeitsgericht in seinem Vorlagebeschluss
deutlich gemacht, dass es selber von der
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ausgehe.
Konsequenz
Der Europäische Gerichtshof dürfte die ehemalige
Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als
diskriminierend und folglich für europarechtswidrig
erklären. In Einzelfällen kann dies dazu führen,
dass es zur Weiterbeschäftigung oder zu
nachträglichen Lohnansprüchen kommen kann. Die
zugrunde liegende gesetzliche Regelung ist
inzwischen allerdings überarbeitet worden.
-
Überführung von Wirtschaftsgütern in
ausländische Betriebsstätten unterliegt keiner
Pflicht zur Steuerentstrickung
Steuerfolgen der Übertragung von
Wirtschaftsgütern auf ausländische
Personengesellschaft Einführung Überträgt der
Gesellschafter ein Wirtschaftsgut auf seine
Personengesellschaft, stellt sich die Frage, ob der
Vorgang erfolgsneutral als Einlage behandelt werden
kann oder ob die stillen Reserven zu besteuern sind.
Sonderprobleme ergeben sich dann, wenn die
Personengesellschaft im Ausland ansässig ist.
Entscheidung Nach älterer Rechtsprechung des BFH
stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem
Inland in eine ausländische Betriebsstätte eine
Entnahme dar, die zur Gewinnrealisierung führt. Die
Finanzverwaltung war dem gefolgt, gewährte jedoch
ein Wahlrecht zum Steueraufschub durch Bildung eines
steuerlichen Ausgleichspostens. Der BFH gibt diese
Rechtsprechung nun auf. Danach erfolgt die
Übertragung auf eine ausländische Betriebsstätte zu
Buchwerten. Entsprechendes gilt nach dem Urteil für
die Übertragung auf eine ausländische
Personengesellschaft, wenn sie auch im reinen
Inlandsfall erfolgsneutral möglich wäre. Dies ist
jedoch nicht der Fall, wenn ein Teil des
Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage
eingestellt wird; dies hat die Finanzverwaltung
bisher anders gesehen. Im entschiedenen Fall hatte
der Gesellschafter eine 100 %ige Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft auf seine ausländische
Personengesellschaft übertragen. Nach Ansicht des
Gerichts handelt es sich dabei nicht um die
Übertragung eines Teilbetriebs, so dass das
Umwandlungssteuergesetz nicht anwendbar war; auch
insoweit war die Finanzverwaltung bisher
großzügiger. Konsequenz Die Änderung der
Rechtsprechung zur Gewinnrealisierung bei
Überführung eines Wirtschaftsguts in eine
ausländische Betriebsstätte ist nur noch für
Altfälle relevant, da ein entsprechender
Entnahmetatbestand seit 2006 im
Einkommensteuergesetz verankert ist. Nach wie vor
von Bedeutung sind dagegen insbesondere die Aussagen
zum Entgeltlichkeitscharakter einer Übertragung mit
Buchung auf dem Kapitalrücklagekonto; es bleibt
abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dem folgen wird.
-
Vorsicht bei Anteilsveräußerungen kurz vor
Jahresende
Kernproblem
Oftmals machen anstehende Gesetzesänderungen noch
kurzfristige Dispositionen zum Jahresende
erforderlich. In der Kürze der Zeit sind eine
sorgfältige Prüfung und Vorbereitung der Maßnahmen
häufig schwierig. Hierdurch kann es zu Fehlern
kommen, die das gewünschte Ergebnis konterkarieren.
Sachverhalt
Zu Beginn des Jahres 1999 wurde die sog.
Wesentlichkeitsgrenze für im Privatvermögen
gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 %
auf 10 % herabgesetzt. Ein Gesellschafter war im
Jahr 1998 zu unter 25 %, aber mehr als 10 % am
Kapital einer GmbH beteiligt. Die Beteiligung war
also zunächst nicht wesentlich, drohte aber durch
die geplante Gesetzesänderung wesentlich zu werden.
Aus diesem Grund verkaufte er noch im Dezember 1998
einen Teil seiner Anteile und reduzierte seine
Beteiligungsquote auf weniger als 10 %. Laut Vertrag
sollten die Anteile mit sofortiger dinglicher
Wirkung, die mit dem übertragenen Geschäftsanteil
verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere das
Gewinnbezugsrecht, aber erst am 1. Januar 1999 auf
den Erwerber übergehen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat aus den Bestimmungen im
Kaufvertrag geschlossen, dass das wirtschaftliche
Eigentum an den GmbH-Anteilen erst zum 1. Januar
1999 auf den Erwerber übergegangen ist und der
Anteilsverkauf damit für den Verkäufer
steuerpflichtig war, da im Jahr 1999 bereits die
reduzierte Wesentlichkeitsgrenze galt. Die Richter
begründeten ihre Entscheidung damit, dass der
Erwerber im Jahr 1998 noch keinerlei Einfluss auf
das Handeln der GmbH nehmen konnte. Der
Bundesfinanzhof hat die Würdigung des
Finanzgerichtes im Revisionsverfahren nicht
beanstandet.
Konsequenz
Gerade bei Anteilsübertragungen ist es häufig
entscheidend, in welchem Jahr (Veranlagungszeitraum)
eine solche Übertragung steuerlich wirksam wird. Um
das gewünschte Ergebnis zu erreichen, muss daher bei
der Ausgestaltung der Verträge sorgfältig darauf
geachtet werden, dass sämtliche mit den Anteilen
verbundenen Rechte und Pflichten zum gleichen
Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen. Hierdurch wird
Konfliktpotenzial mit der Finanzverwaltung
vermieden.
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Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen
Rechts in eine GmbH
Kernproblem
Für die Besteuerung der öffentlichen Hand ist
zwischen hoheitlichen (steuerlich nicht relevanten)
und gewerblichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Mit
ihren Betrieben gewerblicher Art unterliegen die
Städte, Gemeinden und vergleichbare Körperschaften
der Besteuerung, weil sie hiermit in Wettbewerb zu
anderen Unternehmen treten. Außerdem sind sog.
Eigengesellschaften in privater Rechtsform nach den
allgemeinen Grundsätzen steuerpflichtig. Besonders
kompliziert sind in steuerlicher Hinsicht
Umwandlungen von Betrieben der öffentlichen Hand.
Sachverhalt
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) wurde im
Jahr 1996 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.
Die AöR war im Vorfeld teilweise hoheitlich und
teilweise gewerblich tätig. Durch die Umwandlung und
das "Hineinwachsen" in die vollumfängliche
Steuerpflicht bei der GmbH ergaben sich eine
Vielzahl von Abgrenzungsproblemen, insbesondere im
Zusammenhang mit den Arbeitnehmern und den für diese
bestehenden Versorgungsverpflichtungen. So war die
AöR Mitglied in einer Versorgungskasse, die über
Umlagen finanziert wurde und die
Versorgungsleistungen an die ehemaligen Arbeitnehmer
übernahm. Die GmbH hingegen konnte nicht Mitglied
der Versorgungskasse werden und musste folglich für
die Versorgung ihrer Arbeitnehmer selbst Vorsorge
treffen.
Entscheidung
Für die Versorgung der Arbeitnehmer durfte die AöR
nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine
Rückstellungen bilden, weil durch die Mitgliedschaft
in der Versorgungskasse die Inanspruchnahme der AöR
aus diesen Verpflichtungen nicht zu erwarten war.
Zum 31.12.1996 war die GmbH aber zur
Rückstellungsbildung verpflichtet, weil keine
Mitgliedschaft in der Versorgungskasse mehr bestand.
Die Rückstellung war auch in voller Höhe zu bilden,
weil der BFH hierin keinen Fall des sog.
Nachholverbots gesehen hat. Allerdings kann die
Rückstellung insoweit nicht mit steuerlicher Wirkung
gebildet werden, als sie Arbeitnehmer betrifft, die
zuvor dem hoheitlichen Bereich der AöR zuzurechnen
waren und soweit die Rückstellung deren in der
AöR-Zeit erdiente Ansprüche betrifft.
Konsequenz
Die bilanzielle und steuerliche Behandlung der
Altersversorgung von Beamten und Arbeitnehmern im
Bereich der öffentlichen Hand ist hochkomplex und in
vielen Teilbereichen noch nicht abschließend
geklärt. Aus dem aktuellen und sehr ausführlich
begründeten BFH-Urteil lassen sich allerdings
wichtige Erkenntnisse für vergleichbare Fälle
gewinnen.
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Verkauf von Anteilen an einer
US-Kapitalgesellschaft: Berücksichtigung des
Veräußerungsverlustes
Kernproblem
Die Geltendmachung von Verlusten aus Tätigkeiten
bzw. Beteiligungen im Ausland wird durch § 2a EStG
eingeschränkt. Verluste aus der Veräußerung von
privat gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften
im Sinne von § 17 EStG dürfen nach § 2a Abs. 1 Nr. 4
nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art
aus demselben Staat ausgeglichen werden. Eine
Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 2a Abs. 2
EStG vor, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen
Betriebsstätte der Körperschaft stammen, die einer
aktiven Geschäftstätigkeit (z. B. der Herstellung
oder Lieferung bestimmter Waren) nachgeht. In diesem
Zusammenhang war zu erörtern, ob Standardsoftware
eine Ware oder ein immaterielles Wirtschaftsgut ist.
Entscheidung
Gegenstand des vom BFH zu beurteilenden Streitfalls,
war die Entstehung von Veräußerungsverlusten im
Sinne von § 17 EStG bei Anteilen an einer
US-Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaftsanteile
waren mit einem Verlust von rd. TEUR 290 durch den
Steuerpflichtigen in 2002 veräußert worden.
Gegenstand der Geschäftstätigkeit der ausländischen
Gesellschaft war die Entwicklung und der Vertrieb
einer Internet-Software, die zwar nicht auf dem
Computer der Anwender installiert, aber durch die
Server der Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Mit
Bezug auf die jüngere Rechtsprechung von BGH und BFH
zur Beurteilung von Standardsoftware hat der BFH die
Software als körperlichen Gegenstand und damit als
Ware beurteilt. Entscheidend sei, dass Gegenstand
des "Warenumschlags" - wie bei einem Buch - eine
verkörperte geistige Leistung sei.
Konsequenz
Wird die fragliche Software als Standardsoftware und
damit als Ware gewürdigt, ist die Ausnahmeregelung
des § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar. Die
Veräußerungsverluste im Sinne von § 17 EStG können
im Rahmen des Halb- bzw. zukünftig des
Teileinkünfteverfahrens geltend gemacht werden.
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Verdachtskündigung setzt umfangreiche
Sachverhaltsaufklärung durch den Arbeitgeber voraus
Kernfrage/Rechtslage
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist in
Ausnahmefällen in der Form einer sog.
Verdachtskündigung zulässig. Das heißt, bereits die
Schwere des Verdachtes der dem Arbeitnehmer zur Last
zu legenden Pflichtverletzung - regelmäßig eine
Straftat - macht die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar. An die
Verdachtskündigung sind bereits hohe formellen
Anforderungen gestellt. So muss die Kündigung nicht
nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist bei
fristlosen Kündigungen ausgesprochen sein. Innerhalb
dieser Frist muss der Arbeitnehmer auch formell
angehört worden sein; ggfls. unter Mitwirkung des
Betriebsrates. Darüber hinaus muss der Verdacht sich
derart erhärtet haben, dass die Kündigung auf
Verdachtsbasis angemessen ist. Das Hessische
Landesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
befinden, welche Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung durch den Arbeitgeber zu
stellen sind.
Entscheidung
Einer Hebamme, bei der Unregelmäßigkeiten bei der
Verabreichung von Schmerzmitteln, die unter das
Betäubungsmittelgesetz fallen, festgestellt worden
waren, war fristlos aufgrund des Verdachtes der
Entwendung von Betäubungsmitteln gekündigt worden.
Im Einzelnen war festgestellt worden, dass in
insgesamt elf Fällen innerhalb von drei Monaten die
Dokumentation der Verabreichung durch die Hebamme
unzureichend gewesen war. Auslöser war ein Fall, in
dem das Medikament nachweislich nicht verabreicht
worden war. Die Arbeitnehmerin bestritt den
Tatvorwurf. Die unzureichende Dokumentation beruhe
auf der tätigkeitsbedingten Stresssituation. Im
konkreten Fall sei die Schmerzmittelampulle zerstört
und deshalb nicht verabreicht worden. Ein von der
Arbeitnehmerin beauftragtes Drogenscreening blieb
ohne Befund. Das eingeleitete staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Zwar hatten
im Vorfeld Gespräche mit der Arbeitnehmerin, nicht
aber mit ihren Kollegen stattgefunden. Die gegen die
Kündigung gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht
stellte fest, dass der Arbeitgeber neben den oben
genannten formellen Voraussetzungen auch alle
zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des
Sachverhalts unternehmen müsse, um die
Verdachtskündigung wirksam werden zu lassen. Dies
habe der Abreitgeber hier unterlassen, nachdem er
auf die Einwendungen der Arbeitnehmerin hin, die
geeignet waren, Zweifel am Tatvorwurf aufkommen zu
lassen, nicht die Kollegen befragt hatte.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die erheblichen rein
formellen Wirksamkeitshürden einer
Verdachtskündigung. Neben starken objektiven
Verdachtsmomenten, die geeignet sein müssen, die
Vertrauensbasis endgültig zu zerstören, und einer
Anhörung des Arbeitnehmers sind auch eigene ggfls.
umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers
erforderlich, die innerhalb der zweiwöchigen
Ausschlussfrist abgeschlossen sein müssen.
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GmbH in der Krise: Haftung des
Geschäftsführers für Steuerausfälle
Kernproblem
Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für
die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife
der GmbH einstehen. Für Gesellschaften in der
wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der
einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt ein
existenzbedrohendes Problem dar. Häufig gerät daher
die Steuerzahlung im Zuge von Liquiditätsengpässen
gegenüber der zum Überleben des Betriebes
vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins
Hintertreffen, obwohl von einem Geschäftsführer
erwartet wird, dass er den auf die Steuer
entfallenden Lohnanteil zum Fälligkeitszeitpunkt
abführt. Der Geschäftsführer setzt sich damit der
Gefahr aus, vom Finanzamt in Haftung genommen zu
werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem
Geschäftsführer die Verletzung der Pflicht zur
pünktlichen Lohnsteuerabführung vorgeworfen werden
kann.
Sachverhalt
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob einem
Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
gemacht werden kann, der in einer plötzlichen,
unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag
der Lohsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel
nicht ans Finanzamt abführte, sondern in der
Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein,
beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens stellte.
Entscheidung
Bis zum vorliegenden Urteil hatte der BFH die
Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen
GmbH, der einerseits verpflichtet ist, die
Lohnsteuer - auch in der Krise - abzuführen,
andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise
gegen das gesellschaftsrechtliche
Massesicherungsgebot verstößt, dadurch entschärft,
dass er für den 3-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine
Pflichtenkollision attestierte, die ihn vom Vorwurf
der grob fahrlässigen Nichtabführung der Lohnsteuer
und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung
befreite. Nachdem der BGH jetzt erkannt hatte, dass
die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung
gegenüber der GmbH führt, gibt der BFH seine Ansicht
zur Pflichtenkollision auf.
Konsequenz
Solange und soweit liquide Mittel zur
Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der
Geschäftsführer diese abführen. Erst die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens befreit ihn von dieser
Pflicht. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung
der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an
die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der sich aus
der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des
Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
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Geschäftsführer haften vollumfänglich für
Barabhebungen entgegen der Interessen der GmbH
Kernproblem
Der Haftungstatbestand des § 43 Abs. 2 GmbHG ist
erfüllt, wenn ein Geschäftsführer Barabhebungen vom
Gesellschaftskonto nicht nachprüfbar und
nachvollziehbar im Interesse der GmbH verwendet.
Sachverhalt
Die klagende GmbH verkaufte 1996 ihren
Geschäftsbetrieb an die A-AG, bei
Umstrukturierungsmaßnahmen wurde B als
Geschäftsführer der Klägerin abberufen und statt
seiner die später mit ihm verheiratete Beklagte, die
als geschäftsführende Alleingesellschafterin schon
eine Werbe-GmbH betrieb, zur unentgeltlich tätigen
Geschäftsführerin bestellt. Seine Anteile an der
Klägerin trat der B für 1 EUR an seine Mutter ab.
Die Beklagte erteilte dem B eine Generalvollmacht
zur Vertretung in allen Angelegenheiten der
Klägerin. Die Klägerin verkaufte sodann diverse
Beteiligungen und wurde dabei von der Beklagten
vertreten, die wiederum von B vertreten wurde. In
der Folgezeit hob die Beklagte vom klägerischen
Konto rund EUR 107.000 ab und verwendete es für
eigene Zwecke. Die Klägerin verlangt Rückzahlung.
Die Beklagte macht geltend, lediglich Strohfrau für
B gewesen zu sein, der faktischer Geschäftsführer
und Alleingesellschafter der Klägerin geblieben sei
und das Geld erhalten habe. Das OLG gab der Klage
nach einer erstinstanzlichen Abweisung statt.
Entscheidung
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte. Diese hat die Sorgfaltspflicht aus §
43 Abs. 2 GmbHG durch die diversen Barabhebungen und
Verwendungen der Beträge verletzt, weil sie die
Gelder nicht nachprüfbar und nachvollziehbar im
Interesse der Klägerin verwendete. Auch handelte die
Klägerin mit ihrem Rückzahlungsverlangen nicht
deshalb arglistig, weil die Beklagte nur
Strohfrau-Geschäftsführerin des faktischen
Gesellschafters B war. Durch ihre geschäftsführende
Tätigkeit in der Werbe GmbH war sie der Aufgabe
gewachsen, ferner kann eine GmbH mehrere
Geschäftsführer haben; faktischer und gesetzlicher
Geschäftsführer können zusammenarbeiten. Zudem
konnte die Beklagte nicht beweisen, dass B sie zu
den Barabhebungen angewiesen hatte.
Konsequenz
Der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
auf Schadensersatz wegen der nicht nachprüfbaren
Verwendung von Barabhebungen steht auch nicht
entgegen, dass der Geschäftsführer unentgeltlich
bzw. als Strohmann neben einem faktischen
Geschäftsführer gehandelt hat.
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Unterlassene Geltendmachung von
Rückzahlungsansprüchen durch GmbH-GF löst keine neue
Verjährungsfrist aus
Kernproblem
Schadensersatzansprüche gegen einen
GmbH-Geschäftsführer wegen verbotener Auszahlung (§
30 GmbHG) verjähren in 5 Jahren ab der jeweiligen
Zahlung (§ 43 GmbHG). Unterlässt der Geschäftsführer
die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der
GmbH gegen den Empfänger bis zum Eintritt der
Verjährung, so wird dadurch keine weitere
Schadensersatzpflicht mit einer erst von da an
laufenden Frist ausgelöst.
Sachverhalt
Beklagte waren der Gesellschafter-Geschäftsführer
der A-GmbH sowie seine Ehefrau, ebenfalls
Gesellschafterin. Die Beklagten hatte im Oktober
1997 bei ihrer Bank ein Darlehen von 550.000 DM
aufgenommen. Zum Zwecke der Tilgung zahlte die
A-GmbH von 1997 bis 2000 260.000 DM auf das Konto
der beiden. Im Oktober 2001 wurde der
Jahresabschluss der GmbH erstellt; dieser wies einen
durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von
485.000 DM aus, es waren Gesellschafterdarlehen von
rd. 963.000 DM passiviert. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH
beantragte der Kläger (Insolvenzverwalter) in 2004
den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagten
wegen einer Forderung von 132.935 EUR aus "privater
Darlehenstilgung aus Vermögen der GmbH von 1997 bis
2003" und machte geltend, die GmbH habe den Betrag
entweder als Darlehen oder ohne Rechtsgrund
geleistet. Die Beklagten beriefen sich auf
Verjährung. LG und OLG verurteilten die Beklagten
zur gesamtschuldnerischen Zahlung, der BGH hob das
Berufungsurteil auf.
Entscheidung
Zahlungsansprüche des Klägers aus § 31 GmbHG
bestehen nicht. Die Zahlungen der A-GmbH waren auch
nicht rechtsgrundlos, da es sich um Entnahmen aus
dem Gesellschaftsvermögen handelte. Diese sind nur
unter den Voraussetzungen des § 30 GmbHG unzulässig,
nicht aber nach § 812 BGB rechtsgrundlos. Ferner ist
das nach § 30 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen
nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden
Grundsätzen festzustellen, wobei
Gesellschafterdarlehen auch im Falle eines
Rangrücktritts stets zu passivieren sind. Vorliegend
war aus der Bilanz 1996 indes nicht hinreichend
ersichtlich, dass die A-GmbH im gesamten
Zahlungszeitraum eine Unterbilanz aufwies. Auch die
Verjährungsfrage war vom Instanzgericht nicht
ausreichend geklärt worden.
Konsequenz
Ansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer auf
Schadensersatz wegen verbotener Auszahlung verjähren
in 5 Jahren ab der jeweiligen Zahlung (§ 43 Abs. 5
GmbHG). Falls der Geschäftsführer die Geltendmachung
von Rückforderungsansprüchen bis zum Eintritt der
Verjährung dieser Ansprüche unterlässt, wird dadurch
nicht eine weitere Schadensersatzverpflichtung mit
einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist
ausgelöst.
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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
Einführung
Werden Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen für
außerbetriebliche - i. d. R. private - Zwecke
entnommen, so unterliegen diese Sachentnahmen
regelmäßig der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur
Vereinfachung setzt das BMF jährlich Pauschbeträge
zur Ermittlung der Höhe der Entnahmen fest.
Neue Verwaltungsanweisung
Die Pauschbeträge für das Jahr 2009 sind nun vom BMF
veröffentlicht worden. Sie betreffen Gewerbezweige,
die Einzelhandel mit Nahrungsmitteln betreiben, z.
B. Bäckereien, Gaststätten etc.
Konsequenz
Die Pauschbeträge stellen Nettowerte dar. Die
Umsatzsteuer (7 % bzw. 19 %) ist auf Basis dieser
Werte zu ermitteln. Alternativ zum Ansatz der
Pauschbeträge kommen nur Einzelaufzeichnungen in
Betracht. Eine Reduzierung der Pauschbeträge z. B.
wegen Urlaub oder individueller Essgewohnheiten ist
nicht möglich.
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Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen
Einführung
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH stellen
die Vorschriften der UStDV zum Nachweis
innergemeinschaftlicher Lieferungen lediglich
Sollvorschriften dar. Kann daher auf anderem Wege
zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass eine
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, so ist
diese steuerbefreit. Die Finanzverwaltung ist
allerdings regelmäßig nicht bereit, solche Nachweise
anzuerkennen.
Fall
Ein Kfz-Händler hatte nach Ansicht des Finanzamtes
die Nachweise nach der UStDV hinsichtlich der
Lieferung eines Kfz (115.900 DM) nach Spanien nicht
vollständig erbracht. Dem Finanzamt für Fahndung und
Strafsachen lag jedoch eine Rechnung des Empfängers
des Kfz vor, aus der sich der Weiterverkauf dieses
Kfz in Spanien ergab. Ferner konnte der Händler mit
Hilfe einer Bescheinigung der spanischen Behörden
die Zulassung des Kfz in Spanien nachweisen. Dies
reichte dem Finanzamt jedoch ebenfalls nicht als
Nachweis.
Neues Urteil
Das FG Rheinland-Pfalz sieht den Nachweis der
innergemeinschaftlichen Lieferung durch die
zusätzlichen Belege (Rechnung, Bestätigung der
Zulassung) als erbracht an. Die Steuerbefreiung
wurde dem Kfz-Händler gewährt.
Konsequenz
Den Unternehmern ist unverändert zu raten, die
Nachweise nach der UStDV zu erbringen. Nur die
Nachweise nach der UStDV schützen den gutgläubigen
Lieferanten, wenn er durch seinen Kunden in einen
Umsatzsteuerbetrug involviert wird. Daneben dürfte
die Erbringung anderer Nachweise nur in
Ausnahmefällen möglich sein. Auch können so unnötige
Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermieden
werden. Dem aktuellen BMF-Schreiben zu den
Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen ist zu entnehmen, dass die
Finanzverwaltung ihre restriktive Haltung nicht
aufgeben wird. Ganz im Gegenteil werden zahlreiche,
z. T. vollkommen praxisfremde Nachweise gefordert.
Hier kann das Urteil allerdings dazu dienen, solch
überzogene Anforderungen der Finanzverwaltung
zurückzuweisen.
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BaFin: Factoring und Finanzierungsleasing sind
seit dem 1.1.2009 erlaubnispflichtig
Kernaussage
Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 am
1.1.2009 werden das Factoring und das
Finanzierungsleasing als Finanzdienstleistungen
qualifiziert. Damit ist eine Erlaubnis der BaFin
erforderlich, um diese Tätigkeiten zukünftig ausüben
zu dürfen (§ 32 Abs. 1 KWG). Für bereits auf dem
Markt tätige Unternehmen besteht gemäß § 64j Abs. 2
KWG die besondere Möglichkeit einer
Erlaubnisfiktion, sofern sie binnen einer
Übergangsfrist eine Anzeige an die BaFin
übermitteln.
Verfahren
Abweichend vom Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG ist
das Anzeigeverfahren gemäß § 64j Abs. 2 KWG ein rein
formelles Verfahren ohne inhaltliche Prüfung der
Anzeige. Die Erlaubnis gilt zu dem Zeitpunkt als
erteilt, zu dem die Anzeige fristgerecht und
vollständig der BaFin zugegangen ist. Mit Zugang der
Anzeige unterfallen die Unternehmen als
Finanzdienstleistungsinstitute dem KWG und haben
unter anderem die Meldepflichten des KWG zu
erfüllen. Die BaFin stellt ein Merkblatt und ein
gesondertes Formblatt zum Anzeigeverfahren zur
Verfügung. Das Formblatt ist der Anzeige ausgefüllt
beizufügen.
Frist
§ 64j Abs. 2 KWG stellt eine Anzeigefrist bis zum
31.1.2009. Für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei
in § 267 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien nicht
überschreiten, gilt eine verlängerte Frist bis zum
31.12.2009.
Inhalt der Anzeige
Die Anzeige gemäß § 64j Abs. 2 KWG muss folgende
Angaben enthalten: - Angabe der Geschäftsleiter, der
Inhaber bedeutender Beteiligungen und deren Höhe, -
den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene
Geschäftsjahr, oder (soweit dieser nach den
geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war) den
Jahresabschluss für das diesem vorausgegangene
Geschäftsjahr, oder (soweit noch kein
Jahresabschluss aufzustellen war) die
Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und
Verlustrechnung, sowie - einen aktuellen
Handelsregisterauszug, - die Gewerbeanzeige nach §
14 GewO und - die Beantwortung der Fragen auf dem
BaFin Formblatt zur Anzeige gemäß § 64j Abs. 2 KWG.
Anzeigeempfänger und Gebühren
Jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen ist
einzureichen bei der BaFin sowie bei der zuständigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Eine
Gebühr fällt mit der Übersendung der Anzeige und der
Erlaubnisfiktion gemäß § 64 j Abs. 2 KWG nicht an.
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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wer schuldet
was?
Einführung
Verkäufe von Unternehmen unterliegen nicht der
Umsatzsteuer, wenn diese als Geschäftsveräußerung im
Ganzen (GiG) zu qualifizieren sind. Umstritten ist,
ob der Erwerber mit Übernahme des Geschäftes auch
die steuerlichen Pflichten des Veräußerers
übernimmt, die Zeiträume vor dem Übergang betreffen.
Fall (vereinfacht)
Der spätere Kläger übertrug zum 1.6.1998 im Rahmen
einer notariellen Scheidungsvereinbarung seinen
Betrieb auf seine frühere Ehefrau. Die Übertragung
stellte eine GiG dar. Die Umsatzsteuervoranmeldungen
für Mai 2008 erstellte die Ehefrau und zahlte diese
zunächst vom betrieblichen Konto. Später berichtigte
sie die Anmeldung, so dass sich ein
Vorsteuerüberhang ergab. Das Finanzamt erstattete
daraufhin den ursprünglich gezahlten Betrag sowie
den Überhang auf das betriebliche Konto der Ehefrau.
Hiergegen wendete sich nun der Ehemann. Er vertrat
die Ansicht, dass ihm die Erstattung zustehe, da
seine Ehefrau für seine Rechnung die Voranmeldungen
beglichen habe.
Urteil
Das FG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass
die Ehefrau nicht die steuerlichen Pflichten des
Ehemannes für vor dem Übergang liegende Zeiträume
erfüllen muss. Hieraus folgt zunächst, dass die
Zahlung der Voranmeldung Mai 2008 durch die Ehefrau
dem Ehemann zugerechnet wird, obwohl die Ehefrau
diese wirtschaftlich getragen hat. Die Erstattung
steht daher grundsätzlich dem Ehemann zu.
Letztendlich ging der Ehemann jedoch leer aus, da
das FG die Erstattung an die Ehefrau als
schuldbefreiend ansah. Grund hierfür war, dass dem
Finanzamt kein ausdrücklicher Widerruf zur
Erstattung dieser Beträge auf das betriebliche Konto
vorlag. Die Rücknahme der Lastschriftermächtigung
ist nicht als ein solcher Widerruf zu werten.
Konsequenz
Wichtig ist die Aussage des FG, dass der Erwerber
bei einer GiG nicht die steuerlichen Pflichten des
Erwerbers für vor dem Übergang liegende Zeiträume
erfüllen muss. Als Folge hieraus muss der Erwerber
genauestens darauf achten welche Zahlungen er zu
leisten hat und welche nicht. Ansonsten läuft er
Gefahr, dass das Finanzamt dem Falschen die
Zahlungen zurechnet.
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Zuschreibung auf Beteiligung ist
gewerbesteuerpflichtig
Kernproblem
Gewinnausschüttungen, die ein Gewerbebetrieb von
einer Kapitalgesellschaft erhält, sind unter
bestimmten Voraussetzungen bei der Gewerbesteuer zu
kürzen. Erforderlich ist hierzu u. a. eine
Mindestbeteiligungsquote von 15 %. Im Gegenzug
müssen Teilwertabschreibungen auf solche
Beteiligungen, die auf Gewinnausschüttungen der
Tochtergesellschaft zurückzuführen sind, für Zwecke
der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet werden.
Sachverhalt
Die M-GmbH hatte im Jahr 1998 100 % der Anteile an
der T-GmbH erworben. Die T-GmbH hatte in der
Vergangenheit in erheblichem Umfang Gewinne
thesauriert, die mit dem Kaufpreis für die Anteile
vergütet wurden. Nach der Anteilsübertragung führte
die T-GmbH eine Vorabausschüttung durch. Die M-GmbH
schrieb die Anteile danach auf den gesunkenen
Teilwert ab. Bei der M-GmbH wurde der
Beteiligungsertrag für Zwecke der Gewerbesteuer
gekürzt, die Teilwertabschreibung dagegen dem
Gewerbeertrag hinzugerechnet. In den Folgejahren
erzielte die T-GmbH weiterhin Gewinne, die M-GmbH
nahm in ihrer Bilanz Zuschreibungen auf die
Beteiligung aufgrund des gestiegenen Teilwertes vor.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat - anders als das
Finanzgericht - entschieden, dass die Zuschreibungen
den Gewerbeertrag der M-GmbH erhöhen, auch wenn sich
die vorangegangenen Teilwertabschreibungen
gewerbesteuerlich nicht ausgewirkt haben. Die
BFH-Richter sehen in diesem Vorgehen zwar eine
Doppelbelastung, allerdings bietet der Wortlaut des
Gesetzes ihrer Ansicht nach keinen Raum für eine
andere Lösung. Auch eine Gesetzeslücke will der BFH
hierin nicht erkennen.
Konsequenz
Zu ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen
kommt es vor allem, wenn die Tochtergesellschaft
über viele Jahre Gewinne thesauriert und
anschließend eine "Super-Ausschüttung" vornimmt.
Solche Konstellationen sollten aus
gewerbesteuerlicher Sicht möglichst vermieden
werden, weil es hierdurch zu Doppel- oder
Mehrfachbelastungen kommen kann. Kontinuierliche
Ausschüttungen durch die Tochtergesellschaft
vermeiden dieses Problem. Zu beachten ist jedoch,
dass das Urteil einen Sachverhalt aus der Zeit des
sog. Anrechnungsverfahrens betraf. Nach derzeit
geltendem Recht sind bei Kapitalgesellschaften
sowohl Teilwertabschreibungen als auch spätere
Zuschreibungen steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
werden beide Vorgänge zu jeweils 60 % steuerlich
berücksichtigt (Teileinkünfteverfahren) und wirken
sich damit auch bei der Gewerbesteuer weiterhin aus.
-
Auch Pensionserhöhung muss 10 Jahre erdient
werden
Kernproblem
Pensionszusagen sind bei mittelständischen GmbHs ein
weit verbreitetes Instrument zur Altersversorgung
des Gesellschafter-Geschäftsführers. Derartige
Zusagen unterliegen aber der latenten Gefahr, bei
nicht fremdüblicher Ausgestaltung zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung zu führen. Bei der
erstmaligen Zusageerteilung und bei jeglicher
Veränderung des Versorgungsinhalts oder -umfangs ist
daher äußerste Vorsicht geboten.
Sachverhalt
Ein beherrschender Gesellschafter war gleichzeitig
alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 1980
sagte die GmbH dem damals 41-jährigen
Geschäftsführers erstmals eine lebenslange
Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres i.
H. von 50 % des letzten Bruttogehalts zu. Im
November 1995 wurde die Rente auf 66 % des letzten
Bruttogehalts angehoben. Der Geschäftsführer hatte
zu diesem Zeitpunkt noch 8 Jahre und 11 Monate bis
zum Eintritt in den Ruhestand abzuleisten.
Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
ist eine Pensionszusage eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich nur
dann erdienbar, wenn zwischen Zusagerteilung und
planmäßigem Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum
von mindestens 10 Jahren liegt. Diese Grundsätze
will der BFH nun auch im Falle einer nachträglichen
Erhöhung einer bereits bestehenden Pensionszusage
anwenden. Nur in Ausnahmefällen soll von dieser
10-Jahres-Regelung abgewichen werden können.
Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die vGA-Anfälligkeit
von Pensionszusagen an
Gesellschafter-Geschäftsführer. Besonders gefährlich
ist die Rechtsprechung, weil eine fehlende
Erdienbarkeit die steuerliche Nichtanerkennung der
gesamten Zusage bzw. ihrer Erhöhung (und nicht etwa
nur quotal) zur Folge hat. Die Konsequenz ist für
Erhöhungen solcher Zusagen eine faktische
zehnjährige Änderungssperre vor dem Renteneintritt.
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Personenbedingte Kündigung eines studentischen
Arbeitnehmers bei Exmatrikulation
Kernfrage/Rechtslage
Jedenfalls in Unternehmen, die Studenten praktische
Erfahrungen vermitteln wollen, ist eben die
Studentenstellung personenimmanente Voraussetzung
für das Arbeitsverhältnis. Dies dürfte jedenfalls
für die sogenannten Werksstudenten gelten. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob das Ende der Studentenstellung zur
ordentlichen personenbedingten Kündigung berechtigt.
Entscheidung
Der 43 Jahre alte Kläger war bei einer
Forschungseinrichtung insgesamt über Jahre hinweg
auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse
als studentische Hilfskraft tätig. Bei Auslauf der
letzten Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht
mehr verlängert. Parallel kündigte das Unternehmen
das Arbeitsverhältnis ordentlich aus
personenbedingten Gründen, weil sich der Kläger
hatte exmatrikulieren lassen. Mit seiner Klage
begehrte der Kläger Feststellung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses und gleichzeitig auch
Kündigungsschutz, weil der Verlust des
Studentenstatus keine personenbedingte Kündigung
rechtfertige. Der Kläger obsiegte in allen Instanzen
mit seiner Klage auf Feststellung eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses, allerdings
entschied zuletzt das Bundesarbeitsgericht, dass die
personenbedingte Kündigung gerechtfertigt war. Denn
der Arbeitgeber hatte als Forschungseinrichtung ein
berechtigtes Interesse daran, Studierende als
Hilfskräfte zu beschäftigen. Daher sei die
arbeitsvertragliche Anknüpfung der Beschäftigung an
den Studentenstatus zulässig.
Konsequenz
Die Entscheidung schützt zunächst nur solche
Arbeitgeber, die ein berechtigtes Interesse an der
Beschäftigung von Studenten nachweisen können.
Gleichzeitig zeigt sie, dass in
Arbeitsverhältnissen, in denen die
Studenteneigenschaft nur von untergeordneter Rolle
ist, der Wegfall des Studentenstatus nicht
automatisch zur Kündigung berechtigt, was
insbesondere sozialversicherungsrechtliche Folgen
haben kann, weil der Student als "normaler"
Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen wäre.
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