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Mandanten-Informationen März 2009
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Abzugsfähigkeit von
Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010 |
| 2. |
Doppelte Haushaltsführung: Verlegung
Familienwohnsitz an Beschäftigungsort des
anderen Ehegatten |
| 3. |
Pflegemängel im Krankenhaus können
Schmerzensgeldansprüche begründen |
| 4. |
Konjunkturpaket II verabschiedet |
| 5. |
Wie lange können Verluste nacherklärt
werden? |
| 6. |
Abwrackprämie |
| 7. |
Abzug von grenzüberschreitenden Spenden |
| 8. |
Arztfehler: Schadensersatzrente nicht
steuerpflichtig |
| 9. |
Keine Vererbung von Spendenvolumen |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Rettungsdienste & Trabrennen: Zweckbetriebe? |
| 2. |
Wegen Krankheit nicht genommener
Jahresurlaub ist abzugelten |
| 3. |
Wiederholtes Zuspätkommen zur Arbeit kann
Kündigung rechtfertigen |
| 4. |
Zur Wirksamkeit von Klauseln über die
Rückzahlung von Fortbildungskosten |
| 5. |
Betriebliche Hinterbliebenenversorgung:
Lebenspartner können Anspruch auf
Gleichbehandlung mit Ehegatten haben |
| 6. |
"Fachberater" nicht gleichberechtigt neben
"Steuerberater" |
| 7. |
Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit
Vereinigten Arabischen Emiraten |
| 8. |
Anwachsen des Vermögens beim letzten
verbliebenen Gesellschafter auch ohne
Übernahmeerklärung |
| 9. |
Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei
Fortbildungsveranstaltungen |
| 10. |
Verlust der Kapitalbeteiligung des Vorstands
an "seiner" AG |
| 11. |
Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen |
| 12. |
Rückgabe oder Rücklieferung? |
| 13. |
Gläubigerbenachteiligung bei Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit |
| 14. |
Wechsel von der Durchschnittssatz- zur
Regelbesteuerung |
| 15. |
Abschleppen oder bergen ist hier die Frage |
| 16. |
Wasseranschluss unterliegt generell dem
ermäßigten Steuersatz |
| 17. |
Rechtsanwälte haften für Fehlentscheidungen
des Gerichts |
| 18. |
Abgabe an Absatzfonds der
Land-/Ernährungswirtschaft verfassungswidrig |
| 19. |
Lohnsteuer-Pauschalierung nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers |
| 20. |
Minderung der Bemessungsgrundlage erfordert
tatsächliche Rückzahlung |
| 21. |
Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen ist
umsatzsteuerfrei |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Krankengeld: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs |
| 2. |
Veräußerungssperre kann Wertabschlag
rechtfertigen |
| 3. |
Änderung des EAV ist zustimmungs- und
eintragungspflichtig |
| 4. |
Buchstabenfolge ohne Wortcharakter ist als
Firmenname eintragungsfähig |
| 5. |
Darlehen an Schwestergesellschaft als
verdeckte Gewinnausschüttung |
| 6. |
Beseitigung der "Ungewissheit": Ablauf der
Festsetzungsfrist |
| 7. |
Lohnzufluss erst bei Ausübung von
handelbaren Aktienoptionen |
| 8. |
Anwendbarkeit des früheren
Eigenkapitalersatzrechts nach dem MoMiG |
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Abzugsfähigkeit von
Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010
Einführung
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den
Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge
ab 1.1.2010 neu zu regeln. Die derzeitige
Gesetzesregelung ist verfassungswidrig.
Grundsatz
Alle Aufwendungen, die im Wesentlichen ein der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
entsprechendes Leistungsniveau absichern, sollen ab
2010 eine steuermindernde Berücksichtigung finden.
Sonderleistungen wie Krankengeld werden nicht unter
die Neuregelung fallen. Weiterhin wird die
Möglichkeit geschaffen, die Beiträge für privat
mitversicherte Kinder steuerlich vollständig
abzusetzen.
Eckpunkte
Der Sonderausgabenabzug für die sonstigen
Vorsorgeaufwendungen wird auf Kranken- und
Pflegepflichtversicherungsbeiträge begrenzt. Die
übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z. B.
Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-,
Unfallversicherungen, finden keine steuerliche
Berücksichtigung mehr.
Die Beiträge des Steuerpflichtigen und seiner
Familienangehörigen in Höhe einer Basisabsicherung
zur gesetzlichen oder im Rahmen der freiwilligen
Versicherung sollen als Sonderausgaben abzugsfähig
werden. Beiträge oberhalb der Basisabsicherung
finden keine Berücksichtigung. Ebenso sind
Beitragsanteile, soweit sie Krankengeld finanzieren,
nicht abzugsfähig. Der jeweilige Beitrag soll
insoweit um 4 % gemindert werden.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen in
voller Höhe abzugsfähig sein.
Zur Vermeidung von Schlechterstellungen zur
bisherigen Rechtslage ist eine Günstigerprüfung bis
2019 geplant.
Die als Sonderausgaben abziehbaren Beträge werden
im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form
berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale entfällt wegen
des künftigen Abzugs von tatsächlich geleisteten
Beiträgen.
Gesetzgebungsstand
Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch am
Anfang. Nach dem zustimmenden Beschluss des
Bundeskabinetts müssen auch noch Bundestag und
Bundesrat zustimmen. Erfahrungsgemäß wird es
insoweit noch zu Änderungen kommen.
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Doppelte Haushaltsführung: Verlegung
Familienwohnsitz an Beschäftigungsort des anderen
Ehegatten
Kernproblem
Werbungskosten sind auch notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer
aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich für eine
doppelte Haushaltsführung ist demnach eine
Aufspaltung der normalerweise einheitlichen
Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben,
wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt
ist. Soweit beiderseits berufstätige Ehegatten nach
Heirat ihre vormals eigenen Haushalte fortführen,
können sich Fragen nach der beruflichen Veranlassung
stellen.
Sachverhalt
Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Ehemann
eine Eigentumswohnung in A und war dort als Beamter
nichtselbstständig tätig. Die Ehefrau nutzte
ihrerseits seit Jahren ein Einfamilienhaus in B zu
eigenen Wohnzwecken. Sie war dort ebenfalls als
Beamtin tätig. Nach der Eheschließung wurden die
Wohnungen beibehalten und zunächst machte der
Ehemann für drei Jahre Mehraufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung geltend. In den beiden
nachfolgenden Streitjahren beantragte nunmehr die
Ehefrau den Abzug entsprechender Aufwendungen. Das
wollten Finanzamt und Finanzgericht nicht mitmachen.
Entscheidung
Der BFH berief sich auf das Grundgesetz und
entschied, dass bei beiderseits berufstätigen
Ehegatten die Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung
finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu
berücksichtigen sind. Dabei ist die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des
anderen Ehegatten unter Beibehaltung der
ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung
unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die
Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die
Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem
anderen Ort veranlasst ist. Auch eine erstmalige
Begründung des gemeinsamen Haushalts im Streitjahr
würde an dem Ergebnis nichts ändern. Denn nach der
Rechtsprechung des BFH bleibt es beim
Werbungskostenabzug, wenn die Eheleute im Zeitpunkt
der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich
tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich ihrer
Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue
Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhaushalt
machen.
Weitere Konsequenzen
Werbungskosten sind nur die anlässlich der doppelten
Haushaltsführung entstehenden "notwendigen
Mehraufwendungen". So sieht der BFH
Unterkunftskosten am Beschäftigungsort als notwendig
an, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60
qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
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Pflegemängel im Krankenhaus können
Schmerzensgeldansprüche begründen
Kernproblem
Das Landgericht München I verurteilte die Stadt
München als Trägerin eines Krankenhauses zur Zahlung
von EUR 15.000, weil bei einer Patientin zwei
Druckgeschwüre infolge mangelnder Pflege aufgetreten
waren.
Sachverhalt
Die fast siebzigjährige Klägerin hatte in 2003 einen
Schlaganfall erlitten und war deshalb für einen
Monat im Krankenhaus der beklagten Stadt München
behandelt worden. Kurz nach ihrer Entlassung wurden
zwei Druckgeschwüre am Steißbein und unterhalb des
linken Knies festgestellt. In der Folgezeit traten
weitere Druckgeschwüre auf. Aufgrund dessen musste
die Klägerin fünfmal operiert werden. Schließlich
wurde der linke Oberschenkel amputiert, was dazu
führte, dass die Klägerin vollends bettlägerig
wurde. Die Klägerin ging davon aus, dass die
Druckgeschwüre und die Amputation infolge der
mangelhaften Pflege der Beklagten aufgetreten waren;
diese behauptete, die Klägerin nach den geltenden
Pflegestandards gepflegt zu haben.
Entscheidung
Das Landgericht gab der Klage statt. Der gerichtlich
bestellte Sachverständige stellte fest, dass die
Klägerin nicht nur im Krankenhaus der Beklagten,
sondern auch anschließend im Pflegeheim nicht nach
den pflegerisch-medizinischen Standards versorgt -
nämlich regelmäßig und in Abständen von unter drei
Stunden umgelagert - wurde. Für die Druckgeschwüre
am Steiß und im Bereich der Kniekehle war die
Beklagte verantwortlich, für die Beinamputation
indes nicht. Ursächlich dafür waren allein die
später aufgetretenen Druckgeschwüre im
Unterschenkel- und Fersenbereich und die sich daraus
entwickelnde Knocheninfektion. Deshalb blieb das
Gericht hinter der Schadensersatzforderung der
Klägerin zurück.
Konsequenz
Patienten müssen in Krankenhäusern nach den
geltenden pflegerisch-medizinischen Standards
versorgt werden. Bettlägerige Patienten sind danach
regelmäßig in Zeitabständen von unter drei Stunden
umzulagern. Entstehen aufgrund von Pflegemängeln
Folgeschäden, kann das Krankenhaus haftbar gemacht
werden.
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Konjunkturpaket II verabschiedet
Einführung
Mit dem zweiten Konjunkturpaket soll Deutschland aus
der Wirtschaftskrise geführt werden. Es umfasst
Maßnahmen in den unterschiedlichstem Bereichen und
hat ein Volumen von ca. 50 Mrd. EUR.
Eckpunkte für Bürger
- Senkung der Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag
wird rückwirkend ab dem 1.1.2009 um 170 EUR auf
7.834 EUR angehoben. Die übrigen Tarifeckwerte
werden um 400 EUR erhöht. Der Eingangssteuersatz
sinkt von 15 % auf 14 %. Ab 1.1.2010 wird der
Grundfreibetrag auf 8.004 EUR und die übrigen
Tarifeckwerte um weitere 330 EUR angehoben. -
Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Der einheitliche Beitragssatz wird ab dem 1.7.2009
von 15,5 % auf 14,9 % gesenkt. - Kinderbonus: Die
Familienkassen werden im März/April einen
Kinderbonus von 100 EUR je Kind auszahlen. Der
Kinderbonus wird nicht mit den Bedarfssätzen der
Bezieher von Sozialleistungen verrechnet. Bei
Besserverdienenden erfolgt jedoch eine Verrechnung
mit den Kinderfreibeträgen bei der
Einkommensteuerveranlagung. - Regelsätze Hartz-IV:
Zum 1.7.2009 erfolgt eine Erhöhung der Förderung für
6- bis 13-jährige Kinder auf 70 % des
Eckregelsatzes. Dies bedeutet ein monatliches Mehr
von ca. 35 EUR. - Abwrackprämie: Eine Abwrackprämie
von 2.500 EUR wird gewährt, wenn ein mindestens 9
Jahre altes Altfahrzeug, das mindestens 1 Jahr auf
den Halter zugelassen war, verschrottet wird.
Gleichzeitig ist ein umweltfreundlicher Neu- oder
Jahreswagen ab Euro 4-Norm zu kaufen und bis zum
31.12.2009 zuzulassen.
Eckpunkte für Unternehmen
- Beschäftigungssicherung: Bereits Mitte November
2008 wurde beschlossen, die Bezugsdauer für
Kurzarbeitergeld zum 1.1.2009 von 12 auf 18 Monate
zu verlängern. Diese Maßnahme ist zunächst auf 1
Jahr befristet; Voraussetzung ist ein Anspruch bis
zum 31.12.2009. Bei Kurzarbeit in 2009 und 2010
erhalten die Arbeitgeber 50 % der von ihnen allein
zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die
Bundesagentur für Arbeit zurück. Für Zeiten der
Qualifizierung in der Kurzarbeit sind 100 %
erstattungsfähig. - Arbeitslosenversicherung: Der
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird bei
2,8 % stabilisiert. - Bürgschaften: Gesunde
Großunternehmen erhalten Bürgschaften vom Bund und
Kredite der KfW. Das Volumen beträgt insgesamt 100
Mrd. EUR. - Investitionsprogramm: Bund, Länder und
Gemeinden wollen 2009 und 2010 rund 17 bis 18 Mrd.
EUR zusätzlich in die Infrastruktur investieren.
Schwerpunkte liegen neben dem dominierenden
Bildungsbereich in Straßen, Schienen und schnellere
Internet-Verbindungen.
Konsequenz
Das Konjunkturpaket II stellt das umfangreichste
Konjunkturprogramm der deutschen
Nachkriegsgeschichte dar. Ob und was es bringt, ist
noch umstritten. Dies wird sich wahrscheinlich erst
in der Rückschau feststellen lassen.
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Wie lange können Verluste nacherklärt werden?
Kernproblem
Bei einigen Berufen ist die Ausbildung mit hohen
Kosten verbunden, denen während der Ausbildung keine
oder nur geringfügige Einnahmen gegenüberstehen.
Unter Umständen können diese Kosten steuerlich
genutzt werden, um sie mit späteren positiven
Einkünften zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass
ein entsprechender Verlust in den Ausbildungsjahren
fristgerecht erklärt und festgestellt wird. Dann ist
ein Vortrag des Verlustes in spätere Jahre möglich.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte für seine Ausbildung zum
Piloten in den Jahren 1996 und 1997 hohe Kosten
getragen, die er zunächst nicht steuerlich geltend
gemacht hatte. Erst Ende 2003 gab er
Steuererklärungen beim Finanzamt ab, mit denen er
die Feststellung eines Verlustvortrages beantragte.
Das Finanzamt lehnte im Januar 2004 die Bearbeitung
der Erklärungen ab, weil sie nicht fristgerecht
eingereicht worden seien.
Entscheidung
Der BFH ist nach eingehender Prüfung des Falles
anhand verfahrensrechtlicher Vorschriften zu der
Entscheidung gelangt, dass die Feststellung des
Verlustvortrags für beide Jahre noch möglich war.
Für das Jahr 1997 ergibt sich dies aus den
allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung: Da
zunächst keine Erklärung abgegeben wurde, begann die
vierjährige Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2000
und war dementsprechend im Januar 2004 noch nicht
abgelaufen. Anders das Jahr 1996: Hier war die Frist
eigentlich abgelaufen, allerdings gilt eine
Sondervorschrift. Soweit die Feststellung für ein
noch nicht verjährtes Folgejahr von Bedeutung ist,
kann sie auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch
erfolgen. Die Richter sehen die Bedeutung darin,
dass der Verlust des Jahres 1996 auf die
Feststellung des Verlustvortrages zum 31.12.1997
Einfluss hat.
Konsequenz
Die Argumentation der BFH-Richter hat zur Folge,
dass eine Verlustfeststellung wie im Streitfall
praktisch zeitlich unbegrenzt möglich ist. Doch
Vorsicht ist geboten: Seit Ende 2006 hat der
Gesetzgeber dieser "Endlos-Frist" einen Riegel
vorgeschoben. Daher sollten Verluste in ähnlich
gelagerten Fällen stets zeitnah erklärt werden.
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Abwrackprämie
Einführung
Zur Ankurbelung der Automobilkonjunktur hat die
Bundesregierung die Umweltprämie ins Leben gerufen.
Bei Verschrottung des Altfahrzeugs wird der Erwerb
eines Neufahrzeugs mit 2.500 EUR gefördert. Da die
zur Verfügung stehenden Mittel auf 1,5 Milliarden
EUR (= 600.000 Förderungen) beschränkt sind, gilt
das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind nur Privatpersonen. Für
betriebliche Kfz greift die Förderung daher nicht.
Maßgeblich ist, dass das Altfahrzeug zwischen dem
14.1.2009 und 31.12.2009 verschrottet und in diesem
Zeitraum ein Neufahrzeug angeschafft und zugelassen
wird. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass der Halter
des Alt- mit dem des Neufahrzeugs identisch ist.
Zudem muss die Erstzulassung des Altfahrzeug
mindestens 9 Jahre vor der Verschrottung gewesen
sein. Weiterhin muss das Altfahrzeug vor der
Verschrottung mindestens 1 Jahr durchgehend auf den
Antragsteller zugelassen gewesen sein. Als neues
Fahrzeug gelten Pkw, die als Neufahrzeuge oder
Jahreswagen auf den Antragsteller im Inland
zugelassen sind und mindestens die
Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllen.
Nachweise
Der Antragsteller muss die zuvor erwähnten
Voraussetzungen nachweisen. Dies betrifft die
jeweiligen Zulassungstermine, die ordnungsgemäße
Verwertung des Altfahrzeugs sowie den Erwerb des
Neufahrzeugs.
Antragstellung
Die Antragstellung ist seit dem 27.1.2009 möglich.
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung muss
auf dem amtlichen Formular erfolgen und die
vorgeschriebenen Nachweise enthalten. Unvollständige
Anträge werden nicht bearbeitet und an die
Antragsteller zurückgeschickt. Die Reihenfolge der
Bearbeitung richtet sich nach dem Eingang des
vollständigen Antrags.
Weitere Informationen
Die einzelnen Nachweise, das Antragsformular sowie
weitere Informationen, z. B. die Anzahl der
eingegangenen Anträge, sind auf den Webseiten des
BAFA sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie zu erhalten.
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Abzug von grenzüberschreitenden Spenden
Einführung
Spenden an eine inländische gemeinnützige
Organisation wirken sich - in bestimmten
betragsmäßigen Grenzen - als Sonderausgabe
steuermindernd aus. Spendet ein in Deutschland
Steuerpflichtiger an eine ausländische gemeinnützige
Organisation, sieht das Einkommensteuergesetz einen
Steuerabzug nicht vor. Fraglich ist, ob dies
europarechtskonform ist.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat Sachspenden im Wert von
18.000 EUR an ein in Portugal ansässiges, als
gemeinnützig anerkanntes Senioren- und Kinderheim
geleistet. Den Spendenabzug in seiner
Einkommensteuererklärung erkannte das Finanzamt
nicht an: Der Spendenempfänger sei nicht in
Deutschland ansässig. Der BFH hat die Klage zunächst
ausgesetzt und sie dem EuGH zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
Entscheidung
Nach dem Urteil des EuGH müssen auch für
grenzüberschreitende Spenden dieselben
Steuervergünstigungen wie für Spenden an inländische
Einrichtungen gelten. Andernfalls ist die
Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Eine Verletzung
derselben ist zumindest dann nicht gerechtfertigt,
wenn der Spendenempfänger nach der Satzung und nach
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken nach inländischen Maßstäben
dient.
Konsequenz
Spender von grenzüberschreitenden Spenden müssen
sich nach dem obigen Urteil darauf einstellen, dass
sie entsprechende Belege ihrem Finanzamt vorlegen
müssen. Anhand dieser Belege muss das deutsche
Finanzamt prüfen können, ob die für die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit erforderlichen (inländischen)
Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Mühen werden
sich wahrscheinlich nicht viele Auslandsspender
machen wollen.
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Arztfehler: Schadensersatzrente nicht
steuerpflichtig
Kernproblem
Der Einkommensteuer unterliegen auch "Sonstige
Einkünfte". Die Definition dieser gesetzlichen
Auffangvorschrift für "steuerpflichtige Einkünfte"
soll jedoch nicht ins Uferlose ausarten. Vielmehr
muss berücksichtigt werden, dass von der
Einkommensteuer grundsätzlich nur ein "erzielter"
Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
erfasst werden soll. Der Besteuerungstatbestand ist
deshalb regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die
Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen,
einen Zinsanteil enthalten oder andere
Steuervergünstigungen damit korrespondieren
(Realsplittung, dauernde Last). Eine Steuerbarkeit
wegen der äußeren Form kennt das
Einkommensteuerrecht nicht. Ist eine Leistung als
Einmalzahlung nicht steuerbar, wird sie es nicht
dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart
wird.
Sachverhalt
Dem BFH oblag die Entscheidung, ob der Zufluss einer
Schadensersatzrente wegen der Tötung des Ehegatten
der Besteuerung unterliegt. Der Ehemann der Klägerin
war an den Folgen eines ärztlichen Fehlers
verstorben. Die Versicherung des Arztes zahlte ihr
daraufhin zum Ausgleich des materiellen
Unterhaltsschadens und des Haushaltsführungsschadens
eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB von
insgesamt 2.000 DM monatlich. Das Finanzamt erkannte
zwar an, dass der Ersatz des
Haushaltsführungsschadens (700 DM) zu nicht
steuerbaren Bezügen führte. Soweit die
Schadensersatzrente jedoch auf den materiellen
Unterhaltsschaden entfalle (1300 DM), sollte eine
Besteuerung eintreten.
Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH ist der
Besteuerungstatbestand nicht erfüllt. Die
Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB sei zwar kein
Unterhalt, sondern Schadensersatz. Dennoch stütze
sich der Anspruch des Geschädigten unmittelbar auf
unterhaltsrechtliche Regeln. Die Unterhaltsrente
gleiche keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom
Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus. Die
Höhe der Unterhaltsrente richte sich danach, wie
sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem
Unterhaltsberechtigten und dem
Unterhaltsverpflichteten fortentwickelt hätten. Die
Unterhaltsrente stelle lediglich die durch das
Schadensereignis entfallende wirtschaftliche
Absicherung des Empfängers wieder her. Sie sei nicht
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.
S. des EStG.
Konsequenz
Mit dem Ertragsanteil steuerbar wäre nur die
vertragliche Verrentung eines der Höhe nach (ggf.
durch Vergleich) feststehenden
Schadensersatzanspruchs; dies war im Streitfall
nicht gegeben, denn der Anspruch des
Unterhaltsberechtigten entsteht von Gesetzeswegen
sukzessiv.
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Keine Vererbung von Spendenvolumen
Kernproblem
Großspenden über 25.565 EUR konnten nach der bis
2006 geltenden Rechtslage im vorangegangenen und in
den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen
steuermindernd berücksichtigt werden. Nach der
Neuregelung in 2007 können sie nunmehr zeitlich
unbegrenzt vorgetragen werden. Fraglich war nun, ob
ein nicht ausgeschöpftes Spendenvolumen auch vom
Erben bei seiner eigenen Einkommensteuer abgezogen
werden darf.
Sachverhalt
In der Steuererklärung des Erben ist ein vom
Erblasser nicht verbrauchter Betrag einer Großspende
steuermindernd geltend gemacht worden. Sowohl das FA
als auch das FG haben den Spendenabzug nicht
anerkannt.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH können Spenden nur vom Spender
vorgetragen werden. Der Erbe des Spenders kommt
demzufolge nicht in den Genuss des verbleibenden
Spendenvolumens; dieses geht mit dem Tod des
Spenders unter. Begründet wird dies zum einen damit,
dass den Erben die Spendenmotivation fehlt. Zum
anderen war er an der Spende gänzlich unbeteiligt.
Derartige höchstpersönliche Verhältnisse oder
Umstände, die unlösbar mit dem Erblasser verknüpft
sind, können dem Erben nicht zugerechnet werden.
Konsequenz
Das Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner
Rechtsprechung, dass auch ein Verlustvortrag nicht
auf den Erben mit steuerlicher Wirkung übergeht. Der
Erbe hat in vergleichbaren Sachverhalten nunmehr nur
die Möglichkeit, das Spendenvolumen durch Änderungen
von noch offenen Veranlagungszeiträumen des
Erblassers optimaler zu nutzen. Dies kann
insbesondere bei Ehegatten sinnvoll sein. Ein danach
verbleibendes Spendenvortragsvolumen geht endgültig
mit dem Tod unter.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Rettungsdienste & Trabrennen: Zweckbetriebe?
Einführung
Die Eigenschaft einer wirtschaftlichen Tätigkeit als
Zweckbetrieb ist von elementarer Bedeutung für
gemeinnützige Organisationen. Der BFH scheint hier
neue, von der Finanzverwaltung nicht akzeptierte
Wege zu gehen.
Der BFH & Trabrennen
Unter dem Aktenzeichen I R 15/07 muss der BFH
entscheiden, ob die Durchführung von Trabrennen nach
§ 65 AO (weiterhin) als begünstigter Zweckbetrieb
anzuerkennen ist. Es geht um die Frage, ob und
inwieweit durch die Trabrennen eine Förderung der
Traberzucht und damit der Tierzucht erfolgt und die
Durchführung als Zweckbetrieb zu qualifizieren ist.
Bereits im Jahr 2007 hat der BFH das BMF zum
Verfahrensbeitritt aufgefordert, damit es zu diesen
Frage Stellung nehmen kann.
Der BFH & Rettungsdienste
Unter dem Aktenzeichen I R 30/60 hat der BFH am
18.9.2007 entscheiden, dass Rettungsdienste und
Krankentransporte, die ein gewerbliches Unternehmen
durchführt, nicht von der Gewerbesteuer befreit
sind. Eine "Anwendung" der sich für gemeinnützige
Organisationen (über § 66 AO und der daraus
abgeleiteten Zweckbetriebseigenschaft) ergebenen
Steuerbefreiung sei nicht übertragbar. Dem
gewerblich Tätigen zeigt der 1. Senat "nur" den Weg
einer Konkurrentenklage auf. Mit dieser könnte die
Legitimation der Steuerbefreiung der Rettungsdienste
und Krankentransporte bei dem Konkurrenten, den
gemeinnützigen Körperschaften, überprüft werden. Die
grundsätzlichen Ausführungen des BFH zur
Konkurrentenklage sind bereits in den AEAO
übernommen worden.
Die Reaktion des BMF vom 20.1.2009
Aus den Entscheidungen des BFH kann eine verschärfte
Sichtweise auf den Zweckbetrieb und die Auslegung
der §§ 65 und 66 AO abgelesen werden. Das BMF stemmt
sich dagegen. Zum Schutz der gemeinnützigen
Körperschaften verfügt es, dass die Aussage des BFH
zur Wertung der Rettungsdienste und
Krankentransporte und der Versagung der Eigenschaft
als Zweckbetrieb nicht gefolgt wird; die
Steuerbegünstigung für diese "Klientel" also
erhalten bleibt. Der gewerbliche Rettungsdienst
sieht sich weiterhin einer Gewerbesteuerbelastung
ausgesetzt.
Hinweis
Die Gewerbesteuerbelastung der gewerblichen
Rettungsdienste und Krankentransporte scheint im
Widerspruch zur Steuerbefreiung der gemeinnützigen
Körperschaften zu stehen; so sieht es der BFH. Der
BFH möchte aber nicht den "einen" zusätzlich
befreien, sondern dem "anderen" wohl in die
Steuerpflicht nehmen. Das BMF-Schreiben vom
20.1.2009 ist eine (Schutz)Anweisung an die
Finanzbehörden. Sollte die gemeinnützige
Körperschaft aus einem anderen Grunde vor den Kadi
ziehen (oder über eine Konkurrentenklage gezogen
werden) ist das BMF-Schreiben dort, vor dem FG und
später vor dem BFH keine Grundlage mehr für deren
gerichtliche Entscheidung. Es sind alle, noch nicht
durch einen Freistellungsbescheid beschiedenen Jahre
betroffen; eine Vorsorge sollte getroffen werden.
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Wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub
ist abzugelten
Kernfrage/Rechtslage
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird
regelmäßig als Anspruch für das Kalenderjahr
gewährt. In Deutschland sieht dies das
Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich vor. Darüber hinaus
verhält es sich so, dass der Urlaubsanspruch eines
Kalenderjahres nur für einen begrenzten Zeitraum ins
nächste Kalenderjahr vorgetragen werden kann (drei
Monate) und dann nicht abzugelten ist, wenn der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf des
Übertragungszeitraums arbeitsunfähig
krankgeschrieben war. Ähnliche gesetzliche
Regelungen, die den Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers wegen einer Arbeitsunfähigkeit
beschneiden bestehen auch in anderen
Mitgliedsstaaten. Gemeinsam mit der zuvor
dargestellten deutschen Regelung urteilte der
Europäische Gerichtshof über eine englische
Regelung.
Entscheidung
Mit seinen Entscheidungen machte der Europäische
Gerichtshof deutlich, dass es zwar dem nationalen,
mitgliedstaatlichen Gesetzgeber überlassen sei, die
gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub zu normieren. Diese grundsätzliche
Ausgestaltungskompetenz unterliege aber Grenzen.
Insbesondere stünde die Gemeinschaftsrichtlinie über
die Arbeitszeit Regelungen entgegen, die den
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub davon abhängig
machten, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum
auch tatsächlich gearbeitet habe. Eine gesetzliche
Regelung zum Verlust des Urlaubsanspruches müsse
dementsprechend berücksichtigen, dass der
Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt habe, seinen
Urlaub zu nehmen. Sei es dem Arbeitnehmer aber nicht
möglich, seinen Urlaub zu nehmen, dann entstehe der
Urlaubsanspruch zum einen, zum anderen bleibe er
aber auch bestehen und sei basiert auf das
regelmäßige Arbeitsentgelt abzugelten.
Konsequenz
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
sind bindend, sie müssen nicht in nationales Recht
oder nationale Rechtsprechung umgesetzt werden. Es
gilt, dass wegen Krankheit nicht genommener
Jahresurlaub abzugelten ist, wobei diejenigen
Urlaubsansprüche, die während der Krankheit noch
zusätzlich aufgebaut werden, ebenfalls abzugelten
sind, wenn sie nicht gewährt werden können.
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Wiederholtes Zuspätkommen zur Arbeit kann
Kündigung rechtfertigen
Kernfrage/Rechtslage
Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
kommt bei wiederholtem, vom Arbeitnehmer zu
vertretenem Zuspätkommen zur Arbeit, das sich trotz
Abmahnung fortsetzt, eine verhaltensbedingte
Kündigung in Betracht, weil der Arbeitnehmer mit dem
Zuspätkommen seine arbeitsvertragliche
Hauptleistungspflicht, die Arbeit innerhalb der
festgelegten Arbeit zu erbringen verletzt. Das
Landesarbeitsgericht Köln hat in einer jüngeren
Entscheidung zu weiteren Aspekten dieser
Rechtsprechung Stellung genommen.
Entscheidung
Der Kläger war mehr als fünf Jahren bei seinem
Arbeitsgeber beschäftigt. Nach mehrmaligen,
deutlichen (bis zu zwei Stunden) Zuspätkommen wurde
der Kläger zunächst schriftlich ermahnt. Als er in
den nächsten sechs Wochen erneut mehrmals zu spät
kam, kam es zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber,
in dem dieser Hilfe anbot, sollten gesundheitliche
Probleme der Grund sein. Nachdem der Kläger nochmals
innerhalb von einem Jahr zweimal deutlich verspätet
zur Arbeit gekommen war, wurde er beide Male
abgemahnt, wobei die letzte Abmahnung den
eindeutigen Hinweis, auf eine verhaltensbedingte
Kündigung für den Fall des nochmaligen Verstoßes
enthielt. Als der Kläger sich erneut verspätete,
kündigte der Arbeitgeber. Mit seiner gegen die
Kündigung gerichteten Klage wandte der Kläger ein,
ihm könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen
werden. Er habe zwar verschlafen, aber ausreichende
Maßnahmen getroffen, um rechtzeitig zur Arbeit zu
erscheinen. Aufgrund der Einnahme eines Medikamentes
sei es aber so, dass diese Maßnahmen manchmal nicht
wirkten. Das Gericht urteilte, dass der Kläger mit
seinen Argumenten nicht gehört werden könne.
Insbesondere hinsichtlich des Medikamentes sei es
ihm möglich gewesen, die Nebenwirkungen mit seinem
Arzt zu besprechen. Ist der Grund für das
wiederholte Zuspätkommen ein Verschlafen, so ist
nach den Grundsätzen zum Anscheinsbeweis davon
auszugehen, dass dies der Kläger zu vertreten habe.
Den Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht widerlegt.
Konsequenz
Die Kernaussage der Entscheidung liegt darin, dass
das Gericht den Anscheinsbeweis zugunsten des
Arbeitgebers hat ausreichen lassen, so dass anders
als sonst im Arbeitsrecht üblich nicht der
Vollbeweis geführt werden muss. Diesen
Anscheinsbeweis muss der Arbeitnehmer überwinden.
-
Zur Wirksamkeit von Klauseln über die
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Kernfrage/Rechtslage
Kommt ein Arbeitgeber für die Fortbildungskosten
eines Arbeitnehmers auf, ist es zulässig sog.
Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren. Das heißt, wird
das Arbeitsverhältnis nach Durchführung der
Fortbildungsmaßnahme beendet, kann der Arbeitgeber
die Fortbildungskosten (teilweise) zurückverlangen.
Die Zulässigkeit solcher Rückzahlungsklauseln hängt
zum einen von der Dauer der Fortbildungsmaßnahme und
der Höhe der Fortbildungskosten und zum anderen von
der Dauer der Bindungswirkung ab. Grundsätzlich
gilt, dass sich die Rückzahlungspflicht beginnend ab
der Beendigung der Maßnahme monatlich reduzieren
muss und, auch wenn es sich um eine besonders teure
und langdauernde Fortbildungsmaßnahme gehandelt hat,
nicht länger als 36 Monate dauern darf. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr über die
Zulässigkeit standardisierter Rückzahlungsklauseln
zu entscheiden
Entscheidung
Dem Kläger war vom Arbeitgeber eine Fortbildung
finanziert worden. Auf der Grundlage einer
formularmäßigen Vereinbarung hatte sich der Kläger
zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er den
Arbeitgeber innerhalb von fünf Jahren verlässt. Als
der Kläger das Unternehmen dennoch verließ,
verlangte der Arbeitgeber die Fortbildungskosten
zurück und unterlag. Das Gericht sah die Klausel
wegen ihrer - gegen die von der Rechtsprechung
entwickelten Richtlinien verstoßenden - überlangen
Bindungsdauer als eine unangemessene Benachteiligung
des Arbeitsnehmers an, die zur Unwirksamkeit der
Rückzahlungsklausel per se führte. Eine Reduktion
auf das zulässige Maß sei nicht möglich, weil keine
Ausnahmetatsachen vorlagen, die eine Einordnung in
die Richtlinien erschwert hätten.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die
Notwendigkeit, individueller - wenigstens aber
individualisierter - Regelungen im Arbeitsrecht, um
nicht über den Weg einer Inhaltskontrolle nach den
Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
die Gefahr der generellen Unwirksamkeit zu laufen.
-
Betriebliche Hinterbliebenenversorgung:
Lebenspartner können Anspruch auf Gleichbehandlung
mit Ehegatten haben
Kernproblem
Seit dem 1.1.2005 sind Partner eingetragener
Lebenspartnerschaften Eheleuten in der gesetzlichen
Rentenversicherung und dem Versorgungsausgleich
gleichgestellt. Das heißt insbesondere, dass der
überlebende Lebenspartner - wie der verwitwete
Ehegatte - einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung hat. Auch Regelungen
betrieblicher Altersversorgung (Betriebsrenten)
sehen regelmäßig Versorgungsansprüche zugunsten der
Hinterbliebenen vor. Das Bundesarbeitsgericht hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, ob Lebenspartner
auch einen Anspruch auf die
Hinterbliebenenversorgung einer betrieblichen
Altersversorgung haben.
Entscheidung
Der Kläger war eingetragener Lebenspartner eines vor
dem 1.1.2005 verstorbenen Arbeitnehmers, der
gegenüber seinem Arbeitgeber unverfallbare Ansprüche
aus einer betrieblichen Altersversorgung hatte, die
wiederum auch Hinterbliebenenansprüche vorsahen. Der
Kläger klagte auf die Witwenrente mit der
Begründung, er sei einem Ehegatten auch aus
Gleichbehandlungsgründen gleichzustellen. Das
Gericht urteilte, dass eingetragene Lebenspartner
auch im Hinblick auf Hinterbliebenenansprüche aus
betrieblichen Altersversorgungen wie Ehegatten zu
behandeln seien. Dies ergebe sich bereits aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach
der eingetragene Lebenspartner jedenfalls dann wie
Ehegatten zu behandeln seien, wenn der nationale
Gesetzgeber ihre Ansprüche vergleichbar geregelt
habe. Dies war in Deutschland seit dem 1.1.2005 der
Fall, so dass wegen des insoweit vorzeitigen
Versterbens im konkreten Fall kein Anspruch bestand.
Konsequenz
Die Entscheidung stellt eine Grundsatzentscheidung
dar. Maßgeblich ist der Stichtag 1.1.2005. Zu diesem
Zeitpunkt muss zwischen dem Arbeitgeber und dem
rentenberechtigten Lebenspartner noch ein
Rechtsverhältnis bestehen. Offen gelassen hat das
Bundesarbeitsgericht die Frage, ob dieses
Rechtsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses
bestehen muss, oder ob es ausreichend ist, dass eine
unverfallbare Anwartschaft besteht. In letzterem,
der wohl kurzfristig zur Entscheidung anstehen wird,
könnten erhebliche Zusatzansprüche auf die
Arbeitgeber zukommen.
-
"Fachberater" nicht gleichberechtigt neben
"Steuerberater"
Kernproblem
Zur Hervorhebung seiner Fachkenntnis kann es für den
Steuerberater sinnvoll sein, besondere
Qualifikationsnachweise als Titel neben der
Berufsbezeichnung "Steuerberater" führen zu dürfen.
Zu nennen sind bspw. die "Fachberater für … (DStV e.
V.)". Fraglich ist jedoch, ob diese "Fachberater"
unmittelbar neben der Berufsbezeichnung
"Steuerberater" geführt werden dürfen. Dies erlaubt
das Steuerberatungsgesetz nur bei amtlich
verliehenen Bezeichnungen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz beinhaltet
der Zusatz "Fachberater" als solcher zur
Berufsbezeichnung "Steuerberater" lediglich einen
besonderen Qualifikationsnachweis. Es handelt sich
auch nicht um eine Bereichs- oder Gebietsbezeichnung
im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts. Daher muss er
anders als amtliche Fachberatertitel, akademische
Grade oder staatlich verliehene Graduierungen von
der Berufsbezeichnung und dem Namen des
Steuerberaters räumlich deutlich abgegrenzt werden;
es handelt sich um eine "scheinbare
Berufsbezeichnung".
Konsequenz
Gegen obiges Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde
beim BFH erhoben. Insoweit bleibt der weitere
Verfahrensgang abzuwarten. Allerdings steht einer
Werbung des klagenden Steuerberaters mit dem
"Fachberater für … (DStV e. V.)" auf seinen
Geschäftspapieren, in Anzeigen und im
Internetauftritt nichts entgegen.
-
Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit
Vereinigten Arabischen Emiraten
Neues Doppelbesteuerungsabkommen
Das seit 1996 bestehende Doppelbsteuerungsabkommen
(DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)
ist im August 2008 außer Kraft getreten. Insoweit
konnte es nur noch bis zum Ende des Jahres Wirkung
entfalten. Durch die Bundesregierung wurde noch vor
Weihnachten ein neues DBA ausgehandelt, das
voraussichtlich zu Beginn des Jahres durch Bundestag
und Bundesrat bestätigt werden soll. Als
Besonderheit des neuen Abkommens ist die Regelung
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung hervorzuheben.
Sie soll zukünftig über die Anrechnungsmethode
vermieden werden. Einkünfte aus Quellen in den VAE
werden in Deutschland dann nicht mehr freigestellt,
sondern unterliegen der vollen deutschen Besteuerung
unter Anrechnung der in den VAE gezahlten Steuern.
Insbesondere für Betriebsstätten deutscher
Unternehmen und für in die VAE entsandte
Arbeitnehmer ergeben sich hieraus gewichtige
Veränderungen, weil in den VAE weder Einkommen- noch
Körperschaftsteuern erhoben werden.
-
Anwachsen des Vermögens beim letzten
verbliebenen Gesellschafter auch ohne
Übernahmeerklärung
Kernproblem
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer GbR
aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist,
dass die Gesellschaft unter den verbleibenden
Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies in
Ermangelung einer abweichenden Regelung zur
liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft
und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim
letzten verbliebenen Gesellschafter.
Sachverhalt
Zwei Gesellschafter waren zu je 50 % an einer GbR
beteiligt, zu deren Vermögen ein Grundstück gehörte,
das die GbR an eine KG vermietet hatte. Die beklagte
Bank hatte der GbR Kredite gewährt, die durch
Grundpfandrechte auf dem Grundstück abgesichert
waren. Ferner hatte die GbR die Mietzinsansprüche
gegen die KG an die Beklagte abgetreten, mit der
Folge, dass die Miete für den Monat September 2004,
die Streitgegenstand ist, an die Beklagte gezahlt
wurde. Über das jeweilige Vermögen der
Gesellschafter und auch der GbR wurde in der
Folgezeit nacheinander das Insolvenzverfahren
eröffnet. In der Satzung der GbR war bestimmt, dass
die Gesellschaft bei Ausscheiden eines
Gesellschafters unter den Verbleibenden fortgesetzt
wird; im Falle der Insolvenz sollte der betreffende
Gesellschafter ausscheiden. Der Kläger macht
geltend, dass der Mietzinsanspruch in die
Insolvenzmasse desjenigen Gesellschafters falle,
über dessen Vermögen als letztes das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klage hatte
vor dem BGH Erfolg.
Entscheidung
Ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten
besteht; die Mietzinsforderung gegen die KG fiel
infolge des Anwachsens des Gesellschaftsvermögens in
die Insolvenzmasse desjenigen Gesellschafters, über
dessen Vermögen als letztes das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde. Dies folgt aus der Auslegung der
Satzungsregelungen, nach denen ein Gesellschafter im
Falle der Insolvenz aus der GbR ausscheidet. Die GbR
wird dann automatisch fortgesetzt, ohne dass es
einer Übernahmeerklärung des Verbleibenden bedarf.
Als Folge ist der Anteil des ersten wegen Insolvenz
Ausscheidenden dem letzten Verbleibenden auch dann
angewachsen, wenn nach dem Ausscheiden keine GbR
mehr existiert. Die Fortsetzungsklausel führte zur
Vollbeendigung der GbR und Gesamtrechtsnachfolge des
letzten Gesellschafters.
Konsequenz
Zu einer Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim
letzten verbliebenen Gesellschafter kommt es, ohne
dass es einer gesonderten Übernahmeerklärung bedarf.
Dasselbe gilt bei der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR.
-
Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei
Fortbildungsveranstaltungen
Kernproblem
Aufwendungen für gewährte Mahlzeiten an Arbeitnehmer
anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen stellen
als geldwerter Vorteil grundsätzlich Arbeitslohn dar
(Sachbezug). Fraglich ist, ob die Bewertung des
geldwerten Vorteils nach der Sachbezugsverordnung
oder mit den tatsächlichen Werten zu erfolgen hat.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt sog. Back-Shops. Sie ließ ihre
Mitarbeiter regelmäßig durch externe Dozenten in
mehrtägigen Seminaren schulen. Im Rahmen der
externen Schulungen wurden den Seminarteilnehmern
Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, deren Kosten die
Klägerin trug. Die Klägerin behandelte die Übernahme
der Verpflegungskosten als nicht steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Das Finanzamt hingegen vertrat die
Auffassung, dass die Kostenübernahme als geldwerter
Vorteil anzusehen ist, der mit dem amtlichen
Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung
anzusetzen ist.
Entscheidung
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes
insoweit, als es sich bei der unentgeltlichen
Überlassung von Mahlzeiten um einen geldwerten
Vorteil und damit um Arbeitslohn handelt. Er
begründet dies damit, dass die Aufwendungen des
Arbeitgebers nicht im ganz überwiegenden
eigenbetrieblichen Interesse getätigt wurden. Für
die Bewertung des geldwerten Vorteils sei allerdings
- entgegen der Ansicht des Finanzamtes - nicht der
amtliche Sachbezugswert maßgebend; vielmehr sind
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,
Kost, Waren, sonstige Sachbezüge), mit den um
übliche Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Bei der
erforderlichen Bewertung der Mahlzeiten ist die
derzeitige Freigrenze von 44 EUR je Monat zu
berücksichtigen. Danach bleiben die Sachbezüge
steuerfrei, wenn deren Wert die maßgebende
Freigrenze je Monat nicht übersteigt. In die Prüfung
der Freigrenze sind steuerfreie Sachbezüge in Höhe
der gesetzlichen Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen nicht einzubeziehen.
Die Steuerfreiheit der Vergütungen von
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der
Pauschbeträge ist nach Ansicht des BFH nicht nur
dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern den entsprechenden Geldbetrag
zuwendet, sondern auch in den Fällen, in denen der
Arbeitgeber die Verpflegung für die Arbeitnehmer
bezahlt.
Konsequenz
Bei sporadischer Bewirtung oder Unterbringung
anlässlich einer Dienstreise ist die Bewertung des
geldwerten Vorteils regelmäßig mit den tatsächlichen
Kosten vorzunehmen. Die Anwendung von
Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung ist
damit im Ergebnis auf die Fälle beschränkt, in denen
der Arbeitgeber freie Unterkunft und Verpflegung für
eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen des
Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellt.
-
Verlust der Kapitalbeteiligung des Vorstands
an "seiner" AG
Kernproblem
Führungskräfte von AG werden häufig über
Anreizsysteme wie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
an "ihrem" Unternehmen beteiligt. So erwirbt dann z.
B. ein Vorstandsmitglied Vermögensanteile an seiner
"Arbeitgeberin", so dass die Vermutung nahe liegt,
der Erwerb diene der Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Werden
später die Aktien vollständig oder nahezu wertlos,
z. B. weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
stellt sich die Frage nach einem steuerlichen Abzug
des Vermögensverlustes als Werbungskosten.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer
Bank. Der Kläger hatte Aktien im Wert von rund
100.000 EUR erworben. Diese stellten steuerliches
Privatvermögen dar, weil eine "wesentliche
Beteiligung" an dem Unternehmen nicht vorlag. Nach
Insolvenz der AG wollte er den wirtschaftlichen
Verlust als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wissen.
Entscheidung
Dem folgten die Richter des FG Berlin-Brandenburg
nicht. Die vermögensmäßige Beteiligung des Vorstands
an der AG gehöre zur Vermögenssphäre, die von der
Erwerbstätigkeit zu unterscheiden sei. Insbesondere
hatte im Klageverfahren nicht dargelegt werden
können, dass der Erwerb der Aktien Voraussetzung der
Einstellung als Vorstandsmitglied gewesen sei.
Allein der Umstand, dass die Stellung als
Vorstandsmitglied durch die Aktionärsstellung
möglicherweise habe gefestigt werden können, reichte
dem FG nicht aus.
Konsequenz
Wie der Senat ausführte, verdränge der
wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit
den Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig die
Beziehung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in
Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer
Beteiligung nicht die mit der Stellung als
Gesellschafter verbundenen Rechte, sondern nahezu
ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder
die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes
erstrebt. Das kann insbesondere bei negativer
Überschussprognose und damit erkennbar fehlender
Absicht zur Erzielung von Einkünften aus
Kapitalvermögen aus einer solchen Beteiligung der
Fall sein, aber auch dann, wenn die Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft nur die Gefahr eines
Wertverlustes birgt und das übernommene Risiko
seinen Grund allein in dem Erhalt des Arbeitsplatzes
findet.
-
Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen
Einführung
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für
Innergemeinschaftliche Lieferungen setzt deren buch-
und belegmäßigen Nachweis voraus. Der jüngsten
Rechtsprechung des EuGH und des BFH zufolge ist die
Steuerbefreiung zu gewähren, wenn zweifelsfrei der
Nachweis erbracht wurde, dass eine
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt;
unabhängig von der konkreten Form des Nachweises.
Die Urteile setzten dem Formalismus der
Finanzverwaltung insoweit ein Ende, als die in §§
17a - c UStDV geforderten Nachweise nunmehr nicht
mehr materiell-rechtlichen Charakter besitzen. Ihr
Fehlen schließt daher nicht mehr zwingend die
Steuerbefreiung aus.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun in einem umfangreichen, 21-seitigen
Schreiben seine Interpretation der Rechtslage
dargestellt. Neben allgemeinen Ausführungen zu den
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung werden die Nachweispflichten und der
Vertrauensschutz erörtert.
Beurteilung
Wer geglaubt hat, die jüngste Rechtsprechung würde
einen Sinneswandel bei der Finanzverwaltung
hervorrufen, wird mehr als enttäuscht sein. Die
Urteile werden zwar erwähnt, inhaltlich aber soweit
wie möglich ignoriert. Stattdessen werden
unverändert umfangreiche Nachweise gefordert, die
selten den Anforderungen der Praxis gerecht werden.
Holt der Kunde die Ware z. B. ab, so soll die
erforderliche Bestätigung, die Waren ins übrige
Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, in deutscher
Sprache ausgestellt sein. Fraglich ist, welcher
ausländische Spediteur bereit sein wird, diese zu
unterschreiben. Ebenso wird der Nachweis gefordert,
dass der Spediteur überhaupt bevollmächtigt ist,
genau diese Ware abzuholen. Allgemeine Vollmachten
reichen nicht. Die Vollmacht wiederum ist darauf zu
überprüfen, ob der Aussteller überhaupt berechtigt
ist, diese zu erstellen (z. B. bei
Kapitalgesellschaften).
Konsequenz
Die Versagung der Steuerbefreiung kann nur
verhindert werden, wenn die Anforderungen der
Finanzverwaltung erfüllt werden. Insofern ist das
Schreiben positiv zu werten, da nunmehr
konkretisiert wird, was die Finanzverwaltung gerne
hätte. Da bei Abholfällen die Anforderungen in der
Praxis kaum mit angemessenem Aufwand zu erfüllen
sind, sollte auf diese, soweit möglich, verzichtet
werden. Es ist zu erwarten, dass die Anforderungen
dieses Schreibens wiederum die Finanzgerichte
beschäftigen werden. Wird die Steuerbefreiung daher
mit Hinweis auf dieses Schreiben versagt, so ist zu
prüfen, ob hiergegen Rechtsmittel einzulegen sind.
-
Rückgabe oder Rücklieferung?
Einführung
Die Umsatzsteuer trennt zwischen Rückgabe und
Rücklieferung. Bei der Rückgabe wird der
ursprüngliche Umsatz rückgängig gemacht. Die
Rücklieferung hingegen lässt den ursprünglichen
Umsatz unberührt und stellt eine eigenständige,
zweite Lieferung dar.
Fall
Ein Umzugsunternehmen verkaufte seinen Kunden
Umzugskartons. Dabei wurde den Kunden angeboten,
diese Kartons gegen ein geringeres Entgelt wieder
zurückzunehmen. Das Unternehmen behandelte die
Erstattungen von bis zu DM 215.000 pro Jahr für die
Rücknahme der Kartons als Erlösschmälerung und
kürzte entsprechend die Umsatzsteuer. Das Finanzamt
ging hingegen von einer Rücklieferung aus und
versagte die Kürzung der Umsatzsteuer. Hieraus ergab
sich eine Umsatzsteuernachzahlung. Diese konnte das
Unternehmen nicht durch einen Vorsteuerabzug aus der
Rücklieferung der Kartons kompensieren, da diese
überwiegend von Privatpersonen zurückgegeben wurden.
Neues Urteil
Die Annahme einer Rückgängigmachung setzt nach
Ansicht des BFH voraus, dass der Kunde das
ursprüngliche Geschäft aufgrund einer
Vertragsstörung (z. B. wegen Unwirksamkeit)
rückabwickeln will. Für die Rückabwicklung ist
typisch, dass der Kunde den ursprünglichen Kaufpreis
erstattet bekommt und nicht nur einen Teil hiervon.
Da diese Voraussetzungen im Fall nicht vorliegen,
sieht der BFH, ebenso wie das Finanzamt, in der
Rücknahme eine (zweite) Rücklieferung.
Konsequenz
Die Trennung zwischen Rückgabe und Rücklieferung ist
keine Wortklauberei, sondern hat erhebliche
umsatzsteuerliche Folgen. Nur wenn diese beachtet
werden, ist eine zutreffende Kalkulation des
Rücknahmepreises, brutto oder netto, möglich.
-
Gläubigerbenachteiligung bei Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit
Kernproblem
Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der
Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im
Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu
erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen
Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte dem Schuldner Gewerberäume
vermietet, in denen dieser ein Restaurant betrieb.
Weil der Schuldner mit der Mietzinszahlung in
Rückstand gekommen war, kündigte der Beklagte das
Mietverhältnis im Oktober 2002 fristlos; der
Schuldner setzte indes den Gebrauch der Räume bis
Ende November 2004 fort. Bis dahin war der
Zahlungsrückstand des Schuldners auf rd. EUR 46.500
angelaufen. Dem Beklagten war bekannt, dass dem
Schuldner von 2001 bis 2004 zweimal der Strom
abgestellt worden war. Trotz einer Mitteilung des
Schuldners in 2003, er werde die Mietzinszahlung
wieder in voller Höhe aufnehmen, blieb es nur bei
Teilzahlungen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter
über das Vermögen des Schuldners und verlangt im
Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr der in 2003
und 2004 erbrachten Teilzahlungen. LG und OLG wiesen
die Klage ab, der BGH verwies den Rechtsstreit zur
erneuten Entscheidung an das OLG zurück.
Entscheidung
Nach dem Vortrag des Kläger kann die Kenntnis des
Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
widerleglich vermutet werden, wenn der andere Teil
wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte
(§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Dafür genügt es, wenn der
Gläubiger und spätere Anfechtungsgegner Umstände
kennt, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit
hindeuten. Vorliegend kannte der Beklagte die
Zahlungsunfähigkeit, denn aufgrund des Sachverhalts
musste er damit rechnen, dass weitere ungedeckte
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern
vorhanden waren. Er wusste also, dass die
Teilzahlungen an ihn übrige Gläubiger benachteiligen
würden.
Konsequenz
Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der
Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im
Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu
erfüllen, weiß in der Regel auch, dass dessen
Rechtshandlungen die Gläubiger benachteiligen.
Entscheidende Voraussetzung ist in der Praxis die
Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
-
Wechsel von der Durchschnittssatz- zur
Regelbesteuerung
Einführung
Land- und Forstwirte unterliegen der Besteuerung
nach Durchschnittssätzen. Die Abgabe von
Umsatzsteuererklärungen entfällt hierdurch
regelmäßig für diesen Personenkreis. Allerdings
besteht die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu
optieren, z. B., um Vorsteuern aus Investitionen
geltend zu machen.
Fall
Ein Landwirt errichtete in den Jahren 1997 und 1998
einen Stall. Mit Schreiben vom 31.12.1998
verzichtete er mit Wirkung zum 1.1.1998 auf die
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung und
optierte somit zur Regelbesteuerung. In seiner
Umsatzsteuererklärung 1998 machte er ca. 12.500 DM
Vorsteuern geltend. Die entsprechenden Leistungen
hatte er in 1997 bezogen und die dazugehörigen
Rechnungen ebenfalls in 1997 erthalten. Das
Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, da
die Rechnungen vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung
ergingen. Eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a
UStG wurde ebenso abgelehnt, da diese Vorschrift in
der damaligen Fassung eine derartige Korrektur nicht
vorsah.
Urteil
Der BFH verweist zunächst darauf, dass es
unerheblich ist, ob die nationale Vorschrift zur
Korrektur der Vorsteuer den Fall erfasst, da der
Kläger sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann.
Demnach kann der Landwirt mit erstmaliger Verwendung
des Stalles (Dezember 1998) die Vorsteuer
korrigieren. Hier hatte die Vorinstanz noch auf den
1.1.1998 abgestellt.
Konsequenz
Der Landwirt bekommt nun, verteilt auf 10 Jahre, die
Vorsteuer aus der Errichtung des Stalles erstattet.
Hätte er den Antrag früher gestellt, wäre ein
sofortiger Abzug möglich gewesen. Mittlerweile ist §
15a UStG an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden,
so dass sich ein solcher Fall in dieser Form
zukünftig nicht mehr ergeben wird. Wichtig für die
Zukunft ist allerdings die Feststellung, dass die
Berichtigung der Vorsteuer nicht zum Zeitpunkt des
Wechsels der Besteuerungsart vorzunehmen ist,
sondern mit erstmaliger Verwendung des betreffenden
Wirtschaftsgutes.
-
Abschleppen oder bergen ist hier die Frage
Einführung
In der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz, dass die
Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.
Ist die Hauptleistung z. B. in Deutschland
steuerbar, wird auch die Nebenleistung hier erfasst.
Dieser Grundsatz ist einfach zu befolgen, solange
klar ist, ob eine Neben- oder eine Hauptleistung
vorliegt. Jedoch bereitet gerade diese
Differenzierung in der Praxis häufig erhebliche
Schwierigkeiten. Dies zeigt auch ein aktuelles
BMF-Schreiben, das sich mit der Frage
auseinandersetzt, ob das Abschleppen eines Lkw im
Inland umsatzsteuerlich zu erfassen ist.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF trennt zwischen dem Bergen und dem
Abschleppen eines Lkw. Aufgrund dieser
Differenzierung ergeben sich 3 Fallvarianten: 1.
Bergen als Hauptleistung: Dies ist laut BMF der
Regelfall, da es bei Unfallfahrzeugen primär auf das
Bergen ankomme. Das Abschleppen stellt dann
lediglich eine Nebenleistung dar. 2. Abschleppen als
Hauptleistung: Ist der Bergeaufwand allerdings
gering (z. B. bei reinen Motorschäden), wird das
Bergen zur Nebenleistung. 3. Leistung besonderer
Art: Dieser Fall tritt ein, wenn keine der
Leistungen im Vordergrund steht. Hinsichtlich der
Varianten 1. und 3. erbringt das
Abschleppunternehmen seine Leistung vom
Unternehmenssitz aus. Liegt dieser im Ausland, sind
diese Leistungen nicht in Deutschland steuerbar.
Hiervon abweichend wird die Abschleppleistung im 2.
Fall dort erbracht, wo die Beförderung erfolgt. Wird
also über die Grenze abgeschleppt, ist in der Regel
nur ein Teil der Leistung in Deutschland steuerbar.
Konsequenz
Für inländische Abschleppunternehmen, die nur im
Inland abschleppen, hat die Differenzierung keine
Folgen, da ihre Leistungen auf jeden Fall in
Deutschland zu versteuern sind. Werden diese aber
auch im Ausland tätig, so ergeben sich bei Eintritt
des Regelfalls keine steuerlichen Pflichten im
Ausland. Dies gilt allerdings nur noch für das Jahr
2009. Ab 2010 verlagert sich der Ort der Leistung in
den Varianten 1. und 3. ins Ausland, wenn diese
gegenüber Unternehmern aus der übrigen EU erbracht
werden. Für die Fahrer der Abschleppdienste brechen
dann harte Zeiten an. Um korrekt abrechnen zu
können, müssen sie klären, ob für den Kunden das
Bergen oder das Befördern im Vordergrund steht, ob
der Kunde EU-Ausländer ist und sich auf einer
unternehmerischen Fahrt befindet.
-
Wasseranschluss unterliegt generell dem
ermäßigten Steuersatz
Einführung
Nach Urteilen des EuGH und des BFH unterliegt das
Verlegen eines Wasseranschlusses durch den
Wasserversorger dem ermäßigten Steuersatz. Die
Urteile betrafen Fälle, in denen der Wasseranschluss
gegenüber dem späteren Wasserbezieher erbracht
wurde. Offen blieb, ob nunmehr auch Wasseranschlüsse
durch bzw. gegenüber Dritten, z. B. Bauunternehmern,
mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen sind.
Fall
Ein Wasserversorger erbrachte Wasseranschlüsse u. a.
an Bauunternehmen und Bauträger. Die
Finanzverwaltung versagte für diese Umsätze den
Ansatz des ermäßigten Steuersatzes mit der
Begründung, dass die Wasseranschlüsse keine
Nebenleistung zur späteren Wasserlieferung
darstellen würden.
Neues Urteil
Der jüngsten Rechtsprechung folgend, weist der BFH
darauf hin, dass der Wasseranschluss unter den
Begriff der (begünstigten) Wasserlieferung fällt.
Damit stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob der
Wasseranschluss als Nebenleistung der
Wasserlieferung zu qualifizieren ist. Entsprechend
unterliegt der Wasseranschluss generell dem
ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob der
Empfänger des Wasseranschlusses der spätere
Wasserbezieher ist oder nicht.
Konsequenz
Der BFH folgt konsequent der Rechtsprechung des EuGH.
Damit dürften Wasseranschlüsse immer mit dem
ermäßigten Steuersatz abzurechnen sein, egal von wem
und für wen diese verlegt werden.
-
Rechtsanwälte haften für Fehlentscheidungen
des Gerichts
Einführung
Als Organe der Rechtspflege nehmen Gericht und
Anwälte unterschiedliche Aufgaben wahr. Im
Zivilprozess wird die Entscheidung und damit die
rechtliche Beurteilung des Streitfalles dem Gericht
zugewiesen, welches für sein Urteil die volle
Verantwortung trägt. Es war deshalb streitig, ob ein
Anwalt sich allein auf den Sachvortrag beschränken
darf oder auch zur rechtlichen Beurteilung vortragen
muss.
Entscheidung
Die Eigentümerin eines Wohnhauses nahm ihre Mieter
auf Zahlung von Nebenkosten in Anspruch. Das AG
Rüsselsheim hat der Klage zunächst stattgegeben; vor
dem LG Darmstadt wurde die Klage entgegen einer
aktuellen Entscheidung des BGH abgewiesen. Die
Eigentümerin verklagte anschließend den Anwalt, der
sie im Berufungsverfahren vertreten hat, auf
Schadensersatz. Dieser Klage hat der BGH
stattgegeben. Der mit der Prozessführung betraute
Anwalt habe seine aufgrund des Anwaltsvertrages
obliegenden Pflichten verletzt. Der Rechtsanwalt sei
verpflichtet dafür einzutreten, dass die zugunsten
seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich
ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts
berücksichtigt werden. Mit Rücksicht auf das auch
bei Richtern nur unvollkommene menschliche
Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende
Möglichkeit eines Irrtums sei es die Pflicht des
Anwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern
und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Der
Anwalt habe das Gericht nicht auf eine aktuelle
Entscheidung des BGH hingewiesen. Dabei sei der
Hinweis auf diese Rechtsprechung geeignet gewesen,
der gegnerischen Berufung den Boden zu entziehen.
Die Pflichten entfielen auch nicht deshalb, weil das
Gericht seinerseits zur umfassenden rechtlichen
Prüfung des Falles unter Auswertung der
einschlägigen Rechtsprechung und Literatur
verpflichtet sei. Der römisch-rechtliche Grundsatz "iura
novit curia" (Das Gericht kennt das Recht) gelte
gegenüber Anwälten nicht. Das Gericht sei zwar zur
Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet
gewesen. Jedoch hätte der Anwalt seinen Mandanten
vor der Fehlentscheidung des Gerichts bewahren
müssen.
Konsequenz
Diese Haftungserweiterung ist für die Anwaltschaft
nur eine Seite der Medaille. Auf der Kehrseite führt
dieses zu neuen Mandaten, denn die unterlegene
Partei wird künftig von einem anderen Anwalt prüfen
lassen, ob der bisherige Anwalt auf Schadensersatz
verklagt werden kann.
-
Abgabe an Absatzfonds der
Land-/Ernährungswirtschaft verfassungswidrig
Kernfrage/Rechtslage
Seit 1969 gibt es den Absatzfonds der Land- und
Ernährungswirtschaft, der über seine
Tochtergesellschaften CMA und ZMP Werbung für die
Produkte deutscher Landwirte macht. Der Absatzfonds
wird aus Abgaben finanziert, die von den Betrieben
der Land- und Ernährungswirtschaft abgeführt werden
müssen. Grundlage hierfür ist das Absatzfondsgesetz.
1990 stand die Verfassungsmäßigkeit des
Absatzfondsgesetzes erstmals auf dem Prüfstand; es
wurde die Zwangsbeteiligung der Forstwirtschaft als
verfassungswidrig festgestellt. Nunmehr hatte das
BVerfG zu entscheiden, ob die zentrale Regelung des
Absatzfondsgesetzes, nämlich die Beitragserhebung
selbst, verfassungswidrig sei.
Entscheidung
Das BVerfG sah die den betroffenen Betrieben
gesetzlich auferlegte Abgabepflicht als eine
unzulässige Sonderabgabe an. Begründet hat es seine
Auffassung damit, dass es insbesondere keine
Finanzierungsverantwortung der Betriebe dafür gebe,
dass der Staat ihren Absatz fördere. Die Abgabe sei
eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme. Zu
deren Finanzierung werden die Abgabepflichtigen nur
aus Gründen eines Nutzens herangezogen, den der
Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht habe, ohne dass
die staatlich organisierte Werbung einen erkennbaren
Mehrwert habe. Auch zulässige agrar- und
ernährungspolitische Ziele reichten zur
Rechtfertigung der Sonderabgabe nicht aus. Darüber
hinaus sei die deutsche Agrarwirtschaft heute
(anders als noch in der Entscheidung aus 1990) nicht
mehr auf staatlich organisierte Werbung angewiesen.
Konsequenz
Mit der Entscheidung des BVerfG ist die Sonderabgabe
zum Absatzfonds rechtswidrig. Soweit
Abgabenbescheide offen gehalten werden konnten bzw.
offen gehalten worden sind, wird die Abgabe nicht
fällig. Eine Übergangsregelung, nach der die Abgabe
erst zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig
wird, enthält die Entscheidung nicht.
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Lohnsteuer-Pauschalierung nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers
Einleitung
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage
einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in
geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitslohns
erheben. Dem Arbeitgeber steht es allerdings frei,
ob und für welche Arbeitnehmer er von den
gesetzlichen Pauschalierungsmöglichkeiten Gebrauch
macht. Sie darf deshalb nicht gegen den Willen des
Arbeitgebers vorgenommen werden.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Produktionsunternehmen, vertrieb
ihre Produkte auch über SB-Warenhäuser. Für diese
beauftragte sie Servicekräfte mit der Regalpflege.
Die Servicekräfte sollten als selbstständige
Unternehmer Leistungen vor Ort erbringen. Sie
rechneten ihre Leistungen über den jeweiligen
Gebietsverkaufsleiter der Klägerin ab. Das Finanzamt
gelangte zu der Auffassung, dass die Servicekräfte
als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen seien, für
die die Klägerin Lohnsteuer anzumelden und
abzuführen habe.
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hin hob der BFH das
Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück;
dieses hat nicht hinreichend geprüft, ob
hinsichtlich der Lohnsteuer der Servicekräfte die
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der
Klägerin vorliegen. Die Nachforderung von Lohnsteuer
beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in
Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig
nicht angemeldet worden ist. Zudem muss es sich um
eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handeln.
Pauschale Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber nur,
wenn er der Pauschalierung zustimmt. Nach den
bislang vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die
Klägerin das ihr zustehende Pauschalierungswahlrecht
ausgeübt hat und die Voraussetzungen für einen
Nachforderungsbescheid auch hinsichtlich der
Servicekräfte der Klägerin vorliegen. Diese
Feststellungen muss das FG nachholen.
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Minderung der Bemessungsgrundlage erfordert
tatsächliche Rückzahlung
Einführung
Das UStG sieht die Korrektur der Umsatzsteuer vor,
wenn sich das Entgelt für einen Umsatz nachträglich
verringert bzw. gänzlich entfällt. Die
Voraussetzungen regelt § 17 UStG.
Rechtslage
Die Korrektur ist nicht rückwirkend, sondern in dem
Besteuerungszeitraum (Voranmeldung) vorzunehmen, in
dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten
ist. Bisher konnte die Umsatzsteuer korrigiert
werden, sobald eine wirksame und ernsthafte
Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises
vorlag, unabhängig von deren Begleichung.
Neues Urteil
Der BFH hat nun seine bisherige Rechtsauffassung
geändert. Demnach erfolgt eine Korrektur der
Umsatzsteuer nur, soweit das Entgelt auch
tatsächlich zurückgezahlt wird.
Konsequenz
Die Erteilung einer Gutschrift reicht nicht mehr
aus, um die Umsatzsteuer zu korrigieren. Vielmehr
kann die Korrektur erst in dem Voranmeldungszeitraum
erfolgen, in dem die Gutschrift beglichen wird.
Finanzbuchhaltungssysteme, die zurzeit automatisch
mit Erstellung einer Gutschrift auch die
Umsatzsteuer berichtigen, müssen an die neue
Rechtslage angepasst werden.
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Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen ist
umsatzsteuerfrei
Einführung
Die Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten
ist steuerbefreit. Daneben erbringen die
Veranstalter jedoch häufig noch weitere
Dienstleistungen, wie z. B. die Organisation der
Stromversorgung, die Endreinigung des Marktes oder
den Auftritt von Künstlern. Hier stellt sich stets
die Frage, ob diese Leistungen ebenfalls steuerfrei
erbracht werden oder nicht.
Rechtslage
Der BFH hatte entschieden, dass die Leistungen der
Veranstalter von Wochenmärkten, die diese über die
eigentliche Vermietung hinaus erbringen, steuerfreie
Nebenleistungen zur Vermietungsleistung darstellen
können. Die Finanzverwaltung verlangte noch in den
UStR 2008 eine Aufteilung in eine steuerfreie
Vermietung und sonstige steuerpflichtige Leistungen.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat sich nun der Rechtsprechung des BFH
angeschlossen.
Konsequenz
Bei der Veranstaltung von Wochen- und Jahrmärkten
sind die zusätzlichen, in Verbindung mit der
Vermietung stehenden Leistungen nunmehr regelmäßig
steuerfrei. Dies gilt allerdings nur für solche
Leistungen, die ohne die Vermietung des Standplatzes
aus Sicht des Händlers keinen eigenen Wert haben.
Soweit Umsätze bis zum 1.1.2009 noch gemäß der
nunmehr überholten Verwaltungsauffassung erfasst
wurden, wird dies nicht beanstandet.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Krankengeld: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs
Kernfrage/Rechtslage
Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, können
Krankengeldansprüche gegen die Krankenkasse
entstehen, denn der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
unterbricht den Urlaub mit der Folge, dass die Tage
der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub
anzurechnen sind und Krankengeld zu zahlen ist. Das
Hessische Landessozialgericht hatte nunmehr darüber
zu entscheiden, ob diese grundsätzlichen Regelungen
auch bei einer Erkrankung im EU-Ausland gelten und
welche besonderen Regelungen dabei zu beachten sind.
Entscheidung
Auf ausstehendes Krankengeld geklagt hatte ein
spanischer Staatsbürger, der im Spanienurlaub
erkrankt war und in der Folge von seinem spanischen
Arzt über einen langen Zeitraum hinweg
arbeitsunfähig krank geschrieben war. Seine
Arbeitsunfähigkeit hatte er wohl seinem Arbeitgeber
angezeigt, nicht aber seiner deutschen Krankenkasse,
die eine Krankengeldzahlung auch deshalb ablehnte,
weil der Kläger nicht das vorgeschriebene Verfahren
bei Auslandserkrankungen eingehalten habe. Das
Gericht urteilte, dass die Grundsätze zum
Krankengeldbezug bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
im Urlaub zwar auch dann gelten, wenn der Urlaub im
EU-Ausland verbracht würde und dort die Erkrankung
eintritt. Allerdings hänge die Krankengeldzahlung
davon ab, dass der Arbeitsnehmer das - ihm im
konkreten Fall aus einer früheren Erkrankung
bekannte - in europarechtliche Verordnungen
vorgeschriebene Meldeverfahren einhalte (in Spanien
hätte der Kläger binnen dreier Tage das
Gesundheitsamt zum Zwecke der Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit aufsuchen müssen). Im Übrigen sei
es nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber gegenüber
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlege, weil der
Arbeitgeber nicht richtiger Adressat dieser
Bescheinigungen sei.
Konsequenz
Brisanz erlangt die Entscheidung durch einen Hinweis
des Gerichts. Danach verhält es sich so, dass der
Arbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche gegen
seinen Arbeitgeber verwiesen werden könnte, weil der
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
nicht an die Krankenkasse weitergeleitet hat.
Entsprechend wird man empfehlen müssen,
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in jedem Fall an
die Krankenkasse weiterzuleiten.
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Veräußerungssperre kann Wertabschlag
rechtfertigen
Kernproblem
Einen steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang kann
ein Steuerpflichtiger auch dadurch verwirklichen,
dass er für die Hingabe eines Wirtschaftsgutes kein
Geld, sondern ein anderes Wirtschaftsgut erhält.
Auch ein solcher Tausch kann demzufolge eine
Steuerzahlung auslösen. Hierbei stellt sich aber die
besondere Problematik der Bewertung der getauschten
Wirtschaftsgüter.
Sachverhalt
Der Gesellschafter einer GmbH veräußerte im Jahr
1997 sämtliche GmbH-Anteile an eine andere
Gesellschaft und erhielt hierfür im Gegenzug nicht
registrierte und deshalb nicht an der Börse
gehandelte Aktien der Muttergesellschaft der
Erwerberin, deren Anteile im Übrigen an der US-Börse
gelistet waren. Aufgrund der fehlenden Registrierung
konnten die erhaltenen Aktien ein Jahr lang nicht
weiterveräußert werden. Das Finanzamt bewertete zur
Ermittlung des Veräußerungsgewinns die erhaltenen
Aktien mit dem Kurswert der an der Börse gelisteten
Anteile am Tag der Veräußerung.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung von Finanzamt und FG
Baden-Württemberg nicht gefolgt. Nach Auffassung der
BFH-Richter kann die Veräußerungssperrfrist einen
Wertabschlag für die erhaltenen Anteile begründen,
der zu einem geringeren Veräußerungsgewinn führt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die
Verfügungsbeschränkung nicht in der Person des
Steuerpflichtigen, sondern in dem Wirtschaftsgut
selbst begründet ist. Diese Voraussetzung war im
Streitfall erfüllt, weil die Beschränkung für alle
Verfügungsberechtigten galt.b
Konsequenz
Verfügungsbeschränkungen können einen Abschlag vom
Kurswert bei Aktien oder anderen öffentlich
gehandelten Wirtschaftsgütern rechtfertigen, weil
dieser Kurswert eben nicht börsentäglich realisiert
werden kann. Allerdings hat der BFH keine festen
Regeln aufgestellt, wie ein solcher Abschlag
bemessen werden könnte. Hierzu muss das FG
Feststellungen treffen und wird sich dabei auch an
den allgemeinen Erkenntnissen der
Unternehmensbewertung zu orientieren haben.
-
Änderung des EAV ist zustimmungs- und
eintragungspflichtig
Kernproblem
Eine steuerliche Organschaft bietet die Möglichkeit,
Gewinne und Verluste von Kapitalgesellschaften für
Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
miteinander zu verrechnen. Eine der Voraussetzungen
für eine solche Organschaft ist ein wirksamer
Ergebnisabführungsvertrag, der auf einen Zeitraum
von mindestens fünf Jahren abgeschlossen und auch
tatsächlich durchgeführt werden muss.
Sachverhalt
Zwei GmbH (Mutter- und Tochter-GmbH) schlossen im
Jahr 1997 einen Ergebnisabführungsvertrag, der
rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft treten sollte. Der
Vertrag sah eine feste, unkündbare Laufzeit bis zum
31.12.2001 vor. Die Eintragung des Vertrags im
Handelsregister erfolgte erst im Jahr 1999. Im
Oktober 1999 schlossen die Vertragsparteien eine
Ergänzungsvereinbarung, wonach der Vertrag erstmals
zum 31.12.2003 gekündigt werden konnte. Eine
Zustimmung der Gesellschafterversammlungen erfolgte
nicht.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt im
vorliegenden Fall keine steuerliche Organschaft vor.
Im Jahr 1997 war der Ergebnisabführungsvertrag noch
nicht wirksam geworden, da die Eintragung im
Handelsregister noch nicht erfolgt war. Im Jahr 1999
war der Vertrag zwar wirksam, nun aber war das
Kriterium der festen Laufzeit von mindestens fünf
Jahren nicht mehr erfüllt. Hierzu hätte die
Verlängerung der festen Vertragslaufzeit bis zum
31.12.2003 als Vertragsänderung von der
Gesellschafterversammlung beschlossen und in das
Handelsregister eingetragen werden müssen.
Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass der
Ergebnisabführungsvertrag die "Soll-Bruchstelle" der
Organschaft darstellt. Formale Fehler können hier
leicht dazu führen, dass die Organschaft
verunglückt. Daher müssen bei jeder Änderung
sämtliche Zustimmungs- und Eintragungserfordernisse
peinlich genau eingehalten werden. Eine weitere
riskante Bestimmung ist die Vertragslaufzeit. Sieht
der Vertrag nur die gesetzliche Mindestlaufzeit von
5 Jahren vor, so muss unbedingt sichergestellt
werden, dass der Vertrag auch im Erstjahr wirksam
wird. Hierzu muss die Eintragung im Handelsregister
noch in diesem Jahr erfolgen.
-
Buchstabenfolge ohne Wortcharakter ist als
Firmenname eintragungsfähig
Kernproblem
Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination
kommt neben der Unterscheidungskraft auch die
erforderliche Kennzeichnungseignung und damit
zugleich Namensfunktion im Geschäftsverkehr für die
Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und
Kapitalgesellschaften zu. Voraussetzung ist, dass
sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur
Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft
ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür
reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende
Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma.
Sachverhalt
Die betroffene Kommanditgesellschaft firmierte
ursprünglich unter "Harpener M & A GmbH & Co. KG"
und war im Handelsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen. Im Rahmen eines
Abspaltungs- und Übernahmevertrages gingen die
Kommanditanteile ebenso wie die Anteile der
Komplementär-GmbH auf ein drittes Unternehmen über.
Anschließend wurden eine Sitzverlegung und eine
Namensänderung in "HM & A GmbH & Co. KG" beschlossen
und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet.
Das Amtsgericht hat die Anmeldung bezüglich der
Firmenänderung zurückgewiesen, weil eine reine
Buchstabenfolge ohne Sinn nicht eintragungsfähig
sei; es hat die betroffenen Gesellschafter nur unter
ihrer bisherigen Firma eingetragen. Das LG wies die
Beschwerde hiergegen zurück, das OLG legte die Sache
dem BGH vor; dieser gab der Beschwerde statt.
Entscheidung
Die für die KG gewählte neue Firma "HM & A GmbH &
Co. KG" ist eintragungsfähig. Der Buchstabenfolge
kommt nach dem liberalisierten Firmenrecht neben der
Unterscheidungskraft auch die erforderliche
Kennzeichnungseignung und damit Namensfunktion im
Geschäftsverkehr zu. Die notwendige, aber zugleich
hinreichende Bedingung der Aussprechbarkeit ist
erfüllt. Unterscheidungskraft besitzt eine Firma,
wenn sie ihrer Art nach die Gesellschaft von anderen
Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise
individualisieren kann. Dieses Merkmal kann vom
Gesetzeswortlaut her auch durch die Verwendung einer
reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter erfüllt
werden. Buchstabenkombinationen sind ferner
grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkehrsgeltung
namensfähig, weil sie in der Lage sind,
Gesellschaften konkret zu kennzeichnen.
Konsequenz
Auch die Aneinanderreihung einer
Buchstabenkombination ist grundsätzlich
unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet
und erfüllt zugleich die Namensfunktion der Firma,
wenn diese aussprechbar im Sinne der
Artikulierbarkeit ist.
-
Darlehen an Schwestergesellschaft als
verdeckte Gewinnausschüttung
Kernproblem
Wendet eine GmbH ihrem Gesellschafter oder einer
diesem nahe stehenden Person einen Vorteil zu, der
seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, so
liegt hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA). Eine vGA kann auch bei der Gewährung eines
Darlehens anzunehmen sein, wenn die Forderung nicht
vollwertig ist und daher bilanziell abgeschrieben
werden muss.
Sachverhalt
Eine GmbH gewährte ihrer "Schwestergesellschaft"
wiederholt Darlehen. An beiden Gesellschafter waren
überwiegend dieselben Gesellschafter beteiligt, von
denen jedoch keiner eine Mehrheitsbeteiligung hielt.
Die Darlehen wurden vereinbarungsgemäß verzinst,
waren jedoch nicht besichert und konnten von der
Schuldnerin später aufgrund von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten nicht bedient werden. Schließlich
musste die Schuldnerin Insolvenz anmelden. Die
Gläubigerin musste ihre Darlehensforderungen
abschreiben. Das Finanzamt behandelte die
Abschreibungen als vGA.
Entscheidung
Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt.
Nach Ansicht der BFH-Richter hätte ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsführer die Darlehen in
der prekären wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin
nicht ohne Gestellung von Sicherheiten gewährt. Die
Darlehensgewährung sei demnach dadurch verursacht,
dass die Schuldnerin eine nahe stehende Person der
Gesellschafter gewesen sei. Dies gelte unabhängig
davon, dass keiner der Gesellschafter als
beherrschend anzusehen war. Außerdem hat der BFH
entschieden, dass die vGA in dem Jahr anzusetzen
ist, in dem die Teilwertabschreibung der
Darlehensforderung erfolgt - selbst wenn
möglicherweise schon in einem früheren
(verfahrensrechtlich bestandskräftigen) Jahr eine
Wertminderung vorgelegen haben sollte.
Konsequenz
Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter oder beispielsweise einer anderen
Konzerngesellschaft ein Darlehen, so muss sie sich
hierbei zur Vermeidung einer vGA-Problematik wie
eine Bank verhalten. Sie muss insbesondere für eine
angemessene Bonität des Schuldners und eine
Besicherung der Forderung sorgen. Dies dürfte gerade
in Krisenzeiten häufig mit Schwierigkeiten verbunden
sein.
-
Beseitigung der "Ungewissheit": Ablauf der
Festsetzungsfrist
Kernproblem
Werden anhaltend steuerliche Verluste geltend
gemacht und kommt dabei noch eine der Verlustquelle
zugrunde liegende Tätigkeit hinzu, könnte eine
steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" vorliegen.
Insoweit werden Steuerbescheide häufig vom Finanzamt
vorläufig erlassen. Zum einen muss sich das
Finanzamt nicht sofort mit der Sache
auseinandersetzen. Zum anderen erledigt sich aber
auch nach mehreren Jahren die Entscheidung durch
Zeitablauf, weil Überschüsse erzielt werden. Gelingt
das nicht, droht auf einen Schlag die Änderung
mehrerer vorläufiger Steuerbescheide durch
Streichung der Verluste. Es drohen erhebliche
Steuernachzahlungen. Passt das Finanzamt aber nicht
auf, können begünstigende Steuerbescheide trotz der
Vorläufigkeit verjähren.
Sachverhalt
Im vor dem BFH ausgetragenen Streitfall hatte eine
GbR für die Jahre 1984 bis 1993 aus einem
landwirtschaftlichen Betrieb Verluste erzielt. Diese
wurden der Höhe nach antragsgemäß berücksichtigt,
jedoch nur vorläufig mit dem Hinweis versehen, dass
die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen sei. Im
Jahr 1993 wurde der Betrieb verkauft, wovon das
Finanzamt durch Abgabe der Steuererklärung im Jahr
1995 erfuhr. Nach einer im Jahr 1998 stattgefundenen
BP wurden alle verlustfeststellenden Bescheide ein
weiteres Jahr später aufgehoben. Nach Ansicht der
GbR und des Finanzgerichts ist dies aber wegen des
Ablaufs der Festsetzungsfristen zumindest für die
Jahre bis 1991 rechtswidrig.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigt die Verjährung. Die regelmäßige
vierjährige Verjährungsfrist (beginnend nach Abgabe
der Steuererklärung) war in allen Streitjahren
bereits spätestens mit Ablauf des Jahres 1997
ausgelaufen. Retten konnte das Finanzamt nur noch
die Ablaufhemmung wegen der besagten Vorläufigkeit.
Bei vorläufiger Feststellung endet die
Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres,
nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die
Finanzbehörde hiervon Kenntnis hat. Danach bleibt
ein Jahr Zeit, um die erforderlichen Konsequenzen zu
ziehen. Nach Auffassung des Senats begann die Frist
mit Eingang der Steuererklärung des Verkaufsjahres
1993 im Jahr 1995. Denn aus dem Verkauf folge
zwangsläufig, dass man mit dem Betrieb in Zukunft
keine Einkünfte mehr erzielen will. Die für die
Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht
maßgeblichen Hilfstatsachen seien bis dahin
entstanden. Als die ebenfalls grds.
verjährungshemmende BP im Jahr 1998 begann, war es
bereits zu spät.
Konsequenz
In der Beratungspraxis sollte die Prüfung der
abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht
durch materielle Hürden in Vergessenheit geraten.
Denn, ob gewollt oder ungewollt: Nicht selten
ergehen Steuerbescheide unter Missachtung von
Verjährungsfristen.
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Lohnzufluss erst bei Ausübung von handelbaren
Aktienoptionen
Kernproblem
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist die
Ausgabe von Aktienoptionen inzwischen ein gängiger
Vergütungsbaustein für Führungskräfte. Da der
Vorteil aus den Optionen umso größer ist, je besser
sich der Aktienkurs entwickelt, wird hierin häufig
ein Anreiz für die Arbeitnehmer gesehen, sich für
den Erfolg des Unternehmens einzusetzen. Unstreitig
ist, dass auch dieser Vergütungsbestandteil der
Lohnsteuer unterliegt. Lediglich der Zeitpunkt kann
in Einzelfällen zweifelhaft sein.
Sachverhalt
Ein kaufmännischer Angestellter erhielt zu Beginn
des Jahres 1997 von seinem Arbeitgeber das Recht auf
den Erwerb von 7.000 Aktienoptionen. Die Optionen
waren unverfallbar, frei handel- und veräußerbar. Im
Mai 1999 übte der Arbeitnehmer sein Optionsrecht aus
und erwarb die Aktien zu einem Kaufpreis von 17.500
DM (2,50 DM pro Stück). Zu diesem Zeitpunkt lag der
Kurswert der einzelnen Aktie bei rund 900 DM, so
dass der geldwerte Vorteil der Option rund 6,3 Mio.
DM betrug.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngst ergangenen
Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt,
wonach die Einräumung von Aktienoptionen regelmäßig
durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und damit
der geldwerte Vorteil aus der Option der Lohnsteuer
zu unterwerfen ist. Ferner hält der BFH an der
Auffassung fest, dass der lohnsteuerpflichtige
Zufluss erst im Zeitpunkt der Ausübung und nicht
bereits bei Gewährung der Option anzunehmen ist. Das
soll auch dann gelten, wenn - wie im Streitfall -
die Optionen frei handelbar sind, da der geldwerte
Vorteil auch in diesem Fall erst mit Ausübung der
Option in das wirtschaftliche Eigentum des
Arbeitnehmers gelangt. Der Lohnzufluss war somit im
Jahr 1999 anzunehmen.
Konsequenz
Der BFH stellt mit seinem Urteil klar, dass es für
die lohnsteuerliche Beurteilung von Aktienoptionen
unerheblich ist, ob die Optionen handelbar sind oder
nicht. Für die Bewertung ist dabei jedoch nicht der
Wert der Aktien am Tag der Ausübung des
Optionsrechts, sondern erst bei Einbuchung der
Aktien in das Depot des Arbeitnehmers maßgebend.
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Anwendbarkeit des früheren
Eigenkapitalersatzrechts nach dem MoMiG
Kernproblem
Das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der so
genannten Novellenregeln und Rechtsprechungsregeln
findet auf "Altfälle" bei vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eröffneten
Insolvenzverfahren als das seinerzeit geltende
Gesetzesrecht weiterhin Anwendung.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH, über
deren Vermögen im Juni 2000 das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde. Er macht gegen den Beklagten, den
Alleingesellschafter der GmbH, Haftungsansprüche
nach dem Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30, 31 GmbHG a.
F. analog) geltend. Nach seiner Auffassung sei der
GmbH Stammkapital entzogen worden und sie habe
aufgrund einer Verbürgung weitere Nachteile
erlitten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Während des anhängigen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist am 1.11.2008
das MoMiG in Kraft getreten. Das Gesetz hebt die so
genannten Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.)
auf, verschiebt deren Regelungsgehalt in das
Insolvenzrecht und setzt die so genannten
Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F.) durch
eine neu eingefügte "Nichtanwendungsvorschrift" (§
30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.) außer Kraft. Der BGH
hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache an
das OLG zurück.
Entscheidung
Im Rahmen der GmbH-Gesetzesnovelle stellt sich die
Frage, welches Recht in so genannten "Altfällen"
anwendbar ist. Dazu bestimmt die Überleitungsnorm
des Art. 103 d Satz 1 EGInsO, dass auf
Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des
MoMiG am 1.11.2008 eröffnet worden sind, die bis
dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter
anzuwenden sind. Bereits nach dem Wortlaut dieser
Übergangsvorschrift findet das "alte"
Eigenkapitalersatzrecht vollumfänglich, d. h. sowohl
in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a.
F.) als auch der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31
GmbHG a. F. analog) Anwendung auf
Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des
MoMiG eröffnet waren. Diese Auslegung der
Überleitungsnorm entspricht auch den allgemeinen
Grundsätzen, nach denen ein Schuldverhältnis nach
seinen Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen dem
Recht untersteht, das zur Zeit seiner Entstehung
galt.
Konsequenz
Wenn der gesamte Entstehungstatbestand des Anspruchs
eines "Altfalles" unter die Geltung der Novellen-
und Rechtsprechungsregeln fällt, müssen die
Feststellungen der Anspruchsvoraussetzungen
entsprechend der Regeln des "alten"
Eigenkapitalersatzrechts getroffen werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
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