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Mandanten-Informationen April 2009
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Kindergeldanspruch: Registrierung eines
Kindes als Arbeitssuchender |
| 2. |
Doppelte Steuerbelastung mit ErbSt |
| 3. |
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen
zulässig |
| 4. |
Neues zum Vorsteuerabzug bei gemischt
genutzten Gebäuden |
| 5. |
Alterseinkünfte: Säumige Senioren? |
| 6. |
Barzahlung von Handwerkerrechnungen |
| 7. |
Anlageberater: Aufklärung über
Rückvergütungen bei Medienfonds |
| 8. |
Kfz-Nutzung: Umrüstung auf Gasbetrieb |
| 9. |
EuGH: Doppelbelastung mit Umsatz- und
Grunderwerbsteuer ist zulässig |
| 10. |
Bedarfswertfeststellung: Bindungswirkung |
| 11. |
Berliner Testament: Besteuerung des
Schlusserben |
| 12. |
Schenkungsteuer: Steuerbegünstigter Ansatz
von Betriebsvermögen |
| 13. |
Fax an Versicherer: Wann gilt es als
zugegangen? |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Ferien auf
dem Bauernhof |
| 2. |
Strafbefreiende Erklärung: Zeitpunkt der
Tatentdeckung |
| 3. |
Gewerblicher Grundstückshandel:
"Drei-Objekt-Grenze" |
| 4. |
Statikerbüro: Aufteilung in freiberufliche
und gewerbliche Einkünfte |
| 5. |
Privater Wegzug begründet keine doppelte
Haushaltsführung |
| 6. |
Privatnutzung ungeeigneter Dienstwagen:
Keine 1 %-Regelung |
| 7. |
Zahlungen aufgrund einer Mietgarantie |
| 8. |
Progressionsvorbehalt: Einbeziehung des
Krankengeldes |
| 9. |
Telefonische Fachauskünfte |
| 10. |
Berechtigt die gesonderte Feststellung zum
Vorsteuerabzug? |
| 11. |
Kleinstbetriebe können auf elektronische
Steuererklärungen verzichten |
| 12. |
Rechnungen: Kein Vorsteuerabzug ohne Angabe
des Leistungszeitpunktes |
| 13. |
AGG-Hopping |
| 14. |
Unterschiedliche Ahndung gleichartiger
Pflichtverletzungen |
| 15. |
Kosten für Berufskleidung |
| 16. |
Kassierer: Fristlose Kündigung bei
Unterschlagung kleinster Beträge |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Fremder Firmenname als Domainname |
| 2. |
Vorstandsdoppelmandate im faktischen Konzern |
| 3. |
Abberufung eines Geschäftsführers einer
Zweipersonen-GmbH |
| 4. |
Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des
Jahresabschlusses |
| 5. |
Streitwert eines Anfrageverfahrens |
| 6. |
Betriebsübernahme: Keine Haftung für
Sozialversicherungsbeiträge |
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Kindergeldanspruch: Registrierung eines Kindes
als Arbeitssuchender
Kernproblem
Den Eltern von volljährigen Kindern bietet das EStG
für die Gewährung von Kindergeld oder
Kinderfreibetrag verschiedene
Berücksichtigungsgründe, die anhand des Kindesalters
differenziert werden können. Häufiger
Anknüpfungspunkt ist die Berufsausbildung. Hier ist
eine Berücksichtigung bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres möglich. Voraussetzung ist, dass sich
die Kinder in Berufsausbildung oder zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten bzw. einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung von Wehr-
oder Ersatzdienst befinden. Gleiches gilt für
Kinder, die mangels Ausbildungsplatzes keine
Berufsausbildung beginnen können. Ein Kind bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres kann berücksichtigt
werden, wenn es nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht und als
Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur im Inland
gemeldet ist. Typische Fälle sind Arbeitslosigkeit
nach der Ausbildung. Mit einem solchen Fall musste
sich der BFH beschäftigen, nachdem die Familienkasse
kein Kindergeld gewähren wollte.
Sachverhalt
Das Kind war zunächst bei der Agentur für Arbeit
arbeitssuchend gemeldet, hatte aber daraufhin nicht
erneut innerhalb von 3 Monaten bei der
Arbeitsvermittlung vorgesprochen. Damit galt das
Arbeitsgesuch als nicht erneuert, was die Abmeldung
bei der Agentur zur Folge hatte. Dies nahm auch die
Familienkasse zum Anlass, das zunächst gezahlte
Kindergeld von den Eltern zurückzufordern. Im
späteren Finanzgerichtsprozess konnten als Zeugen
gehörte Angehörige bestätigen, dass sich das Kind
vor Ablauf der Frist telefonisch mit der
Arbeitsvermittlung in Verbindung gesetzt hatte.
Dabei habe man dem Kind versichert, dass weiterhin
die Führung als arbeitsuchend erfolge.
Entscheidung des BFH
Für den BFH waren die Zeugenaussagen und die daraus
resultierende Schlussfolgerung des FG entscheidend,
dass tatsächlich eine Kontaktaufnahme mit der
Agentur erfolgte. Hierfür reiche auch ein Telefonat
aus, denn eine besondere Form der Meldung bestehe
nicht. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes
bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung käme keine
echte Tatbestandswirkung zu. Zwar reiche eine
positive Bescheinigung regelmäßig als Nachweis aus.
Der Kindergeldanspruch könne aber nicht allein von
einer Bescheinigung abhängig gemacht werden.
Entscheidend abzustellen sei vielmehr darauf, ob
sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der
Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw.
diese Meldung alle drei Monate erneuert habe.
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Doppelte Steuerbelastung mit ErbSt
Kernfrage/Rechtslage
Das Gemeinschaftsrecht harmonisiert in einigen
Bereichen auch die nationalen Steuergesetze. So ist
das Umsatzsteuerrecht weitestgehend harmonisiert. Im
Bereich sonstiger Steuern verhält es sich in der
Regel so, dass der nationale Gesetzgeber alleine
zuständig ist, die Europäische Union also keinen
Gesetzgebungsspielraum hat. Die Gefahr von
Doppelbesteuerungen wird auch im Gebiet der
Europäischen Union durch bilaterale
Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Der Europäische
Gerichtshof hatte nunmehr auf eine Vorlagefrage aus
Deutschland darüber zu entscheiden, ob eine
nationale Erbschaftsteuerregelung, die keine
Anrechnung einer im EU-Ausland bereits gezahlten
Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer
vorsah, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des
Gemeinschaftsvertrages verstößt.
Entscheidung
Ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland hatte
Guthaben bei spanischen Banken in erheblicher Höhe.
Weil Spanien bei der Erhebung von Erbschaftsteuer
auf Kapitalforderungen an den Sitz des Gläubigers,
also die Banken, anknüpft, wurden die Erben in
erheblichem Maße zur spanischen Erbschaftsteuer
herangezogen. Bei der Festsetzung der deutschen
Erbschaftsteuer, die alleine an den Sitz des
Gläubigers, also den letzten Wohnsitz des
Erblassers, anknüpft, blieb die spanische
Erbschaftsteuer außer Ansatz. Die Erben begehrten,
dass die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die
deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werde. Das
Finanzamt verminderte jedoch nur die
Bemessungsgrundlage der deutschen Erbschaftsteuer
(inklusive des spanischen Kapitalvermögens) um die
spanische Erbschaftsteuer. Hiergegen klagten die
Erben. Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen
Gerichtshof schließlich die Frage vor, ob es mit der
Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sei, dass die
spanische Erbschaftsteuer von der Anrechnung auf die
deutsche Erbschaftsteuer ausgeschlossen sei. Der
Europäische Gerichtshof sah hierin keinen Verstoß
gegen Gemeinschaftsrecht. Die Doppelbesteuerung
ergebe sich alleine aufgrund der im Ergebnis
parallelen Anknüpfungspunkte des jeweiligen
nationalen Steuerrechts. Die Vermeidung der
Doppelbesteuerung sei aber Aufgabe von
Doppelbesteuerungsabkommen und nicht des
Gemeinschaftsrechts. Im Steuerrecht genössen die
Mitgliedstaat weit reichende Autonomie, so dass eine
Anpassungspflicht auf die Steuerrechte anderer
Mitgliedstaaten nicht bestehe.
Konsequenz
Mit der Entscheidung bestätigt der Europäische
Gerichtshof die Autonomie der Mitgliedstaaten im
Steuerrecht. Darüber hinaus zeigt die Entscheidung,
dass es im Rahmen erbschaftsteuerlicher Beratung
auch auf die Belegenheit des Vermögens ankommt. Ein
Transfer des Kapitalvermögens vor dem Tod nach
Deutschland hätte die Doppelbesteuerung verhindert.
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Abschlussgebühr bei Bausparverträgen zulässig
Kernproblem
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Bausparverträge der Bausparkassen enthaltene, vom
Bausparer bei Vertragsabschluss zunächst aus seinen
Sparbeiträgen zu erbringende Abschlussgebühr von 1 %
der Bausparsumme verstößt nicht gegen
zivilgesetzliche Bestimmungen.
Sachverhalt
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegenüber der
Bausparkasse Schwäbisch Hall die Unterlassung der
Verwendung einer Klausel in ihren Bausparverträgen
begehrt, in der es um die so genannte
Abschlussgebühr (1 % der Bausparsumme) ging. Auf
diese Gebühr werden eingehende Zahlungen zunächst
angerechnet und auch bei einer etwaigen Kündigung
nicht zurückerstattet. Die Abschlussgebühr dient den
Bausparkassen ihrerseits zur Bezahlung der
anfallenden Provision für den Vermittler des
Bausparvertrages. Die klagende Verbraucherzentrale
hielt die Klausel für eine unwirksame Allgemeine
Geschäftsbedingung: wenn die Kasse das Bausparkonto
eröffne und ihren eigeschalteten Vertrieb bezahle,
"stelle dies keine Dienstleistung für Kunden dar,
sondern erfolge allein im geschäftlichen Interesse
der Bausparkasse." Das Landgericht wies die Klage
ab.
Entscheidung
Die Verwendung der Abschlussgebühr-Klausel ist
wirksam. Bei der Gebühr handelt es sich um eine Art
Aufnahmeentgelt oder Eintrittsgebühr in die
Bauspargemeinschaft und damit um eine freie, der
Rechtskontrolle nicht unterworfene Preisabrede. Dem
Bausparer wird im Antragsformular die Verpflichtung
zur Zahlung der Gebühr in einer konkreten Summe
deutlich vor Augen geführt. Ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot liegt daher nicht vor. Ferner steht
der Gebühr eine Gegenleistung gegenüber: Der
Bausparer erwirbt die Option, bei Zuteilungsreife
des Vertrages ein Darlehen zu bereits jetzt
festgelegten Konditionen in Anspruch nehmen zu
können. Die Gebühr, die von den Bausparkassen
überwiegend für die Bezahlung von Provisionen für
Neuabschlüsse verwendet wird, liegt auch im
Interesse jedes neuen Bausparers. Die Refinanzierung
für ein Darlehen erfolgt nämlich durch den von den
Bauspareinlagen gespeisten Zuteilungstopf. Im
Musterprozess wird voraussichtlich Berufung
eingelegt. Bis zu einer höchstrichterlichen
Entscheidung werden die Bausparkassen gegenüber
Kunden, die Abschlussgebühren zurückfordern, auf die
Verjährungseinrede verzichten.
Konsequenz
Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch zukünftig
Abschlussgebühren für Neuverträge verlangen; eine
unangemessene Benachteiligung der Bausparer liegt
nach der Auffassung des LG Heilbronn nicht vor.
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Neues zum Vorsteuerabzug bei gemischt
genutzten Gebäuden
Einführung
Werden Immobilien gemischt, d. h. privat und
unternehmerisch genutzt, so kann das komplette
Objekt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Im Rahmen des Seeling-Modells wird dies genutzt, um
den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten geltend zu machen. Im Gegenzug
wird die private Nutzung der Umsatzsteuer
unterworfen.
Rechtslage
Die Rechtsprechung zum Seeling-Modell betraf
Immobilien, bei denen die unternehmerische Nutzung
zum Vorsteuerabzug berechtigte. Offen war hingegen,
ob ein Vorsteuerabzug auf den privat genutzten Teil
auch dann möglich ist, wenn die unternehmerische
Nutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B.
bei einer Arztpraxis).
Fall
Die Klägerin vermietete Praxisräume in einem von ihr
errichteten Gebäude steuerfrei an einen Arzt. Neben
der Arztpraxis befand sich noch die Wohnung der
Klägerin in dem Gebäude. Sie ordnete das gesamte
Objekt ihrem Unternehmensvermögen zu und beantragte
den Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil.
Sie argumentierte, dass die private Nutzung des
Gebäudes steuerpflichtig sei und somit zum
Vorsteuerabzug berechtige. Die Finanzverwaltung
widersprach dieser Ansicht.
Neues Urteil
Der BFH sieht keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug,
da die Immobilie nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen
verwendet wird. Eine potentielle Besteuerung der
privaten Nutzung gilt nach Ansicht des BFH nicht als
steuerpflichtiger Umsatz in diesem Sinne.
Konsequenz
Der private Teil des Gebäudes kann zwar dem
Unternehmensvermögen zugeordnet werden, ein
Vorsteuerabzug ergibt sich dann jedoch nur, wenn die
Nutzung des unternehmerischen Teils zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Ein anteiliger
Vorsteuerabzug kann aber erreicht werden, wenn
zumindest geringfügig umsatzsteuerpflichtige Umsätze
erzielt werden. So praktizieren z. B. viele Ärzte in
einer Praxis im eigenen Wohnhaus und üben in
geringem Umfang gutachterliche Tätigkeiten aus, die
aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht der
Umsatzsteuer unterliegen. Wird auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung nun verzichtet, ergeben
sich umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die wiederum
den Vorsteuerabzug auf die Herstellungskosten des
privaten Bereichs ermöglichen. Im Ausgangsfall war
dies allerdings nicht möglich, da die Klägerin nicht
zur Umsatzsteuer optieren konnte.
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Alterseinkünfte: Säumige Senioren?
Kernproblem
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die
Besteuerung der Renten ab dem Jahr 2005 geändert.
Seitdem wird kontinuierlich ein wachsender Anteil
der Renteneinkünfte steuerpflichtig. Liegt der
Renteneintritt 2005, sind 50 % der Renteneinkünfte
steuerpflichtig. In den kommenden Jahren steigt
dieser Satz um 2 %, so dass mit Renteneintritt 2009
bereits 56 % der Bezüge steuerpflichtig sind.
Etwaige Rentenerhöhungen sind in vollem Umfang
steuerpflichtig. Gleichwohl sollen viele Rentner
weiterhin keine Steuererklärungen eingereicht haben.
Rentenbezugsmitteilungen
Nach den derzeitigen Planungen wird das
Bundeszentralamt für Steuern von den
Rentenversicherungsträgern im 4. Quartal 2009
Informationen über die Einkünfte der Rentner in den
vergangenen Jahren verlangen. Anhand dieser
Rentenbezugsmitteilungen wird anschließend geprüft,
ob nicht Steuererklärungen hätten abgegeben werden
müssen. Neben den Steuern drohen den säumigen
Rentnern dann Steuerzinsen sowie Säumniszuschläge.
Konsequenz
Viele Rentner mit kleinen und mittleren Renten
liegen mit ihren Renten weiterhin unter dem
steuerlichen Grundfreibetrag. So ist eine Rente von
bis zu 18.900 EUR im Jahr faktisch steuerfrei, wenn
die Rente seit 2006 oder früher läuft und der
Rentner über keine anderen steuerpflichtigen
Einkünfte verfügt. Bei Rentenbeginn in 2007 (2008)
sinkt dieser Betrag auf ca. 17.600 EUR (16.800 EUR).
Eine geforderte Rentner-Amnestie wurde politisch
nicht umgesetzt; insoweit sollten Rentner bis Mitte
diesen Jahres prüfen bzw. von einem Steuerberater
prüfen lassen, ob sie nicht doch noch
Steuererklärungen für die Jahre ab 2005 einreichen
sollten.
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Barzahlung von Handwerkerrechnungen
Einleitung
Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die
tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %,
höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR), der
Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig
abziehbar sind. Voraussetzung für die
Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für
die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Handwerkerleistung erfolgt ist. Die Verpflichtung
zur bankmäßigen Dokumentation soll die Schwarzarbeit
in Privathaushalten bekämpfen.
Sachverhalt
In Ihrer Einkommensteuererklärung 2006 beantragten
die Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die
Inanspruchnahme von Dachdeckerarbeiten im Rahmen von
Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu führten sie aus,
dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit
der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und
der Erhalt der Barzahlung sowohl auf dessen Rechnung
vermerkt als auch von seinem Steuerberater bestätigt
worden sei. Das Finanzamt versagte die
Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung.
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete
Klage ab.
Entscheidung
Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH mit der
Begründung erfolglos, dass die Barzahlung der
Handwerkerrechnung durch die Kläger die von ihnen
begehrte Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG
ausschließt.
Konsequenz
Um die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG in Anspruch
nehmen zu können, sind daher eine Rechnung sowie ein
Nachweis für die Zahlung auf das Konto des
Handwerkers zu erbringen. Die Zahlung kann unbar
oder aber dadurch erfolgen, dass der Rechnungsbetrag
bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann unbar
auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird.
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Anlageberater: Aufklärung über Rückvergütungen
bei Medienfonds
Kernproblem
Die als Anlageberater tätige Bank muss ihre Kunden
über eine erhaltene Rückvergütung aufklären und zwar
unabhängig von der Höhe und ob es sich um den
Vertrieb von Aktien- oder Medienfonds handelt.
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in
Anspruch. Dem Kläger war von einem Mitarbeiter der
Beklagten in einem Beratungsgespräch empfohlen
worden, sich an dem von einer
Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Medienfonds
zu beteiligen. Dies tat der Kläger mit einer
Kommanditeinlage von 50.000 EUR nebst Agio von 5 %.
Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten war, verkaufte der Kläger seine Anteile für
11.350 EUR. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von
41.500 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Er behauptet,
er sei im Beratungsgespräch nicht darüber aufgeklärt
worden, dass das Agio, das an die
Beteiligungsgesellschaft zu zahlen war, der
Beklagten im Zuge einer Provisionsvereinbarung
zugeflossen sei und diese noch weitere erhalten
habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH
hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an
das OLG zurück.
Entscheidung
Das Berufungsurteil verletzt den Kläger in seinem
grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. In
seiner Berufungsbegründung hatte der Kläger konkrete
Ausführungen zu einer Rückvergütungsvereinbarung
zwischen der Beklagten und der
Beteiligungsgesellschaft gemacht. Damit hat sich das
Berufungsgericht nicht befasst. Der Gehörsverstoß
war auch entscheidungserheblich, denn bei der
Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die
Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden
geschaffen wird. Daher ist es geboten, den Kunden
über Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe
aufzuklären. Aufgrund des Beratervertrages war die
Beklagte auch verpflichtet, den Kläger darüber zu
informieren, dass sie für die Vermittlung das Agio
in voller Höhe bekam.
Konsequenz
Wenn für die Anlageberater einer Bank aufgrund einer
Provision ein erheblicher Anreiz besteht, Anlegern
eine bestimmte Fondsbeteiligung zu empfehlen, muss
die Bank den Kunden darüber informieren. Er muss in
die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der
Bank einschätzen und beurteilen zu können, ob diese
und ihre Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb
empfehlen, weil sie selbst daran verdienen.
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Kfz-Nutzung: Umrüstung auf Gasbetrieb
Einführung
Die 1 %-Methode dient der Besteuerung der privaten
Nutzung von betrieblichen Kfz durch Unternehmer bzw.
deren Arbeitnehmer. Bemessungsgrundlage ist der
Bruttolistenpreis unter Berücksichtigung von
Sonderausstattungen.
Fall
Ein Unternehmer stellte seinen Mitarbeitern geleaste
Kfz zur Verfügung, die von diesen auch privat
genutzt werden konnten. Die Kfz wurden auf
Gasbetrieb umgerüstet. Die Kosten der Umrüstung trug
das Leasingunternehmen und erhöhte im Gegenzug die
Leasingraten. Das Finanzamt beabsichtigte, nicht nur
den Bruttolistenpreis der Kfz, sondern auch die
Kosten der Umrüstung der Ermittlung der privaten
Nutzung zugrunde zu legen. Der Unternehmer wendete
hiergegen ein, dass die Umrüstung alleine
eigenbetrieblichen Interessen, nämlich der
Reduzierung der Kraftstoffkosten, diene und für die
Arbeitnehmer keinen Vorteil mit sich bringen würde.
Neues Urteil
Das FG Münster folgt der Auffassung der
Finanzverwaltung. Es qualifiziert die Umrüstung als
Sonderausstattung, die die Bemessungsgrundlage der 1
%-Methode erhöht. Zur Begründung verweist das FG
darauf, dass die Umrüstung ein zusätzliches
Ausstattungsmerkmal darstelle, da nun alternativ zum
Benzinbetrieb der Gasbetrieb ermöglicht wird. Nach
Ansicht des FG müssen alle Ausstattungsmerkmale bei
Anwendung der 1 %-Methode berücksichtigt werden,
unabhängig von der Frage, ob diese für die
Arbeitnehmer einen konkreten Vorteil darstellen.
Konsequenz
Das FG Münster hat sich erstmalig zu dieser Thematik
geäußert. Die Umrüstung stellt zwar nicht das, was
gemeinhin als Sonderausstattung verstanden wird,
dar, dennoch spricht einiges für die Richtigkeit des
Urteils. Denn auch bei Kauf eines Kfz mit Gasantrieb
wird der Bruttolistenpreis der 1 % Methode zugrunde
gelegt, ohne zu eruieren, ob der Gasantrieb dem
Arbeitnehmer nutzt. Gleiches gilt für die
Anschaffung besonders Sprit sparender Kfz, die
regelmäßig teuerer sind als vergleichbare, mehr
verbrauchende, Modelle. Dennoch hat das FG die
Revision beim BFH zugelassen. Ähnliche Fälle sollten
daher offen gehalten werden.
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EuGH: Doppelbelastung mit Umsatz- und
Grunderwerbsteuer ist zulässig
Einführung
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer
befreit. Der Rechtsprechung des BFH zufolge, können
allerdings bestimmte Bauleistungen mit Umsatz- und
Grunderwerbsteuer belastet sein. Dies ist der Fall,
wenn die Grunderwerbsteuer den Verkauf eines
Objektes und dessen spätere Bebauung als
einheitliches Vertragswerk qualifiziert, während die
Umsatzsteuer diesen Vorgang getrennt behandelt, als
steuerfreie Grundstücksveräußerung bzw.
steuerpflichtige Bauleistung.
Rechtslage
Das Niedersächsische FG hat dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob diese BFH-Rechtsprechung mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Neues Urteil
Der EuGH sieht in den Fällen der Doppelbelastung der
Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.
Konsequenz
Es verbleibt damit bei den Grundsätzen, die der BFH
aufgestellt hat. Die Bauherren und die
Bauunternehmer müssen prüfen, ob ein einheitliches
Vertragswerk vorliegt, um zutreffend kalkulieren zu
können.
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Bedarfswertfeststellung: Bindungswirkung
Kernfrage/Rechtslage
Ein Steuerbescheid ist von Gesetzes wegen stets zu
erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein
Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder
geändert wird. Ein solcher Grundlagenbescheid stellt
grundlegende für die Besteuerung erhebliche
Tatsachen fest; ihm kommt Bindungswirkung für den
Folge-Steuerbescheid zu. Der Bundesfinanzhof hatte
darüber zu befinden, ob ein Feststellungsbescheid,
mit dem ein Grundstückswert für Zwecke der
Erbschaftsteuer festgestellt wird, ein
Grundlagenbescheid für einen Schenkungsteuerbescheid
sein kann.
Entscheidung
A hatte ihrem Sohn B 1996 ein Grundstück geschenkt.
Nach entsprechender Aufforderung hatte B eine
Schenkungsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt
unterließ es, eine Bedarfswertfeststellung beim für
das Grundstück zuständigen Lagefinanzamt einzuholen.
Die Schenkungsteuer wurde in 2000 mit Null
festgesetzt. A verstarb 2001. Im Rahmen der
Erbschaftsteuererklärung forderte das Finanzamt die
Wertfeststellung für den Grundbesitz für den
Zeitpunkt der Schenkung an. Das Lagefinanzamt setzte
darauf hin den Grundbesitzwert "für Zwecke der
Erbschaftsteuer" in 2002 mit 2 Mio. DM fest. Auf der
Grundlage dieses - im Laufe des Verfahrens
bestandskräftig gewordenen -
Wertfeststellungsbescheides änderte das Finanzamt
den Schenkungsteuerbescheid aus 2000, weil ein
Grundlagenbescheid erlassen oder geändert worden
sei, und setzte Schenkungsteuer in 2003 für die
Schenkung aus 1996 fest. Die hiergegen gerichtete
Klage hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof urteilte,
dass der Wertfeststellungsbescheid aus 2002 keine
Bindungswirkung für den Schenkungsteuerbescheid aus
2000 haben könne, weil er ausdrücklich für Zwecke
der Erbschaftsteuer erlassen worden sei. Darüber
hinaus sei bei erstmaliger Festsetzung der
Schenkungsteuer in 2003 die Festsetzungsfrist für
die Schenkungsteuer bereits abgelaufen gewesen.
Konsequenz
Ein für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassener
Bescheid über die Feststellung eines
Grundstückswerts stellt keinen Grundlagenbescheid
für die Schenkungssteuer dar. Er muss daher auch
nicht mit gesondertem Rechtsbehelf angegriffen
werden.
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Berliner Testament: Besteuerung des
Schlusserben
Kernfrage/Rechtslage
In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten
für den ersten Todesfall wechselseitig zu
Alleinerben ein und bestimmen für den letzten
Todesfall gemeinsam Schlusserben. Zivilrechtlich
gilt, dass der Schlusserbe den Nachlass vom
Letztverstorbenen erhält. Diese zivilrechtliche
Wertung würde für erbschaftsteuerliche Zwecke
bedeuten, dass für die Besteuerung des letzten
Erbfalls alleine die tatsächlichen Verhältnisse
zwischen Längstlebenden und Schlusserben maßgeblich
sind. Dies kann dazu führen, dass Schlusserben in
"schlechtere" Steuerklassen fallen, als wenn sie
Erben nach dem Erstverstorbenen geworden wären. Zur
Besteuerung der Schlusserben hat der Bundesfinanzhof
in einer jüngeren Entscheidung geurteilt.
Entscheidung
Eheleute hatten in einem Berliner Testament als
Schlusserben sowohl Verwandte der Frau als auch den
Bruder des zuerst verstorbenen Ehemannes eingesetzt.
Als die Frau verstarb und die Kinder des inzwischen
ebenfalls verstorbenen Bruders des Mannes (=
Nichten/Neffen) erbten, ging das Finanzamt bei der
Erbschaftsteuerveranlagung der Nichten/Neffen davon
aus, dass der erworbene Nachlass jeweils zur Hälfte
vom Mann und von der Frau stamme. Folge war, dass
die Nichten/Neffen zur Hälfte in Steuerklasse II und
zur Hälfte in Steuerklasse III veranlagt wurden. Die
hiergegen gerichtete Klage, mit der die
Nichten/Neffen begehrten, dass ihr Erwerb als
alleine vom Mann gekommen gewertet wurde, hatte
Erfolg. Die Schlusserben seien nach § 15 Abs. 3
ErbStG begünstigt. Für den Fall, dass sich Ehegatten
gegenseitig zu Erben einsetzen und für den Todesfall
des Letztverstorbenen einen gemeinsamen Schlusserben
einsetzen, seien die mit dem Verstorbenen näher
Verwandten als Erben anzusehen. Das heißt, soweit
das Vermögen des Erstverstorbenen beim letzten
Todesfall noch vorhanden ist, sind die dem
Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben als
Erben des Erstverstorbenen anzusehen. Eine Quotelung
hat nicht zu erfolgen.
Konsequenz
Haben Ehegatten Verwandte zu Schlusserben
eingesetzt, ist das beim Tode des Längstlebenden
noch vorhandene Vermögen des Erstverstorbenen
vorrangig den mit dem Erstverstorbenen näher
verwandten Schlusserben zuzuordnen. Eine Besteuerung
nach § 15 Abs. 3 ErbStG bedarf eines Antrages.
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Schenkungsteuer: Steuerbegünstigter Ansatz von
Betriebsvermögen
Kernfrage/Rechtslage
Nach dem Erbschaftsteuerrecht in seiner bis zum
31.12.2008 geltenden Fassung war die Übertragung von
Betriebsvermögen durch Gewährung eines Freibetrages
und eines Bewertungsabschlags begünstigt. Diese
Privilegierungen wurden insbesondere für sog.
gewerblich geprägte Personengesellschaften (GmbH &
Co. KG) in Anspruch genommen, die regelmäßig nur
vermögensverwaltend tätig waren, um Vermögen, das
ansonsten nicht erbschaftsteuerlich privilegiert
gewesen wäre, als Betriebsvermögen übertragen zu
können. Übertragen wurde der Kommanditanteil, wobei
es aber erforderlich war, dass der Erwerber
Mitunternehmer wurde. Um allerdings die Interessen
des Übergebers, insbesondere aber seine
wirtschaftliche Absicherung, sicherzustellen,
erfolgte die Übertragung des Kommanditanteils
regelmäßig unter Nießbrauchsvorbehalt, wobei der
Übertragende oftmals auch noch die
Gesellschafterrechte selber ausübt. Die Gestaltung
sorgt also dafür, dass der Erwerber außer der
Inhaberschaft keine Rechte an dem Kommanditanteil
hat. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob in diesen Gestaltungen der Erwerber
überhaupt Mitunternehmer werden kann.
Entscheidung
Zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof über die
Gestaltung, in der der vermögensverwaltende
Kommanditanteil unter lebenslänglichem
Nießbrauchsvorbehalt übertragen worden war und die
übertragenden Eltern auch noch die
Gesellschafterrechte selber ausüben konnten. Zudem
hatten sie sich zur Übernahme der Verbindlichkeiten
verpflichtet. Die begehrte erbschaftsteuerliche
Betriebsvermögensprivilegierung wurde vom Finanzamt
nicht gewährt, weil die erwerbenden Kinder nicht
Mitunternehmer geworden seien. Das Gericht gab der
Finanzverwaltung Recht. Für die
Mitunternehmerstellung der Kinder fehle es an der
erforderlichen Mitunternehmerinitiative. Diese sei
nur dann sichergestellt, wenn die Erwerber
wenigstens die Stimm-, Kontroll- und
Widerspruchsrechte der Kommanditisten ausüben
könnten.
Konsequenz
Die Entscheidung verliert ihre Tragweite durch die
zum 1.1.2009 eingetretene Erbschaftsteuerreform
(noch) nicht. Insbesondere in Betriebsprüfungen
können entsprechende Gestaltungen noch aufgegriffen
und gewährte Erbschaftsteuerprivilegien rückgängig
gemacht werden.
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Fax an Versicherer: Wann gilt es als
zugegangen?
Kernproblem
Die Antwort auf die Frage, ob ein Telefax dem
Empfänger zugegangen ist, war seit jeher nicht
eindeutig. Der BGH wendet seine Rechtsprechung zum
Zugang von per Fax übermittelten Schriftsätzen bei
Gericht nunmehr auch auf die Zugangsproblematik im
Privatrechtsverkehr an.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von
Krankenversicherungsbeiträgen für das Jahr 2007. Der
Beklagte war zum 1.1.2007 pflichtversichertes
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden
und trägt vor, den Versicherungsvertrag mit der
Klägerin durch Telefaxschreiben vom Dezember 2006
mit sofortiger Wirkung gekündigt zu haben. Die
Klägerin bestreitet den Zugang des Faxschreibens.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die
Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der
Klage.
Entscheidung
Der Beklagte hat den bestehenden
Versicherungsvertrag mit der Klägerin wirksam durch
das Telefaxschreiben gekündigt. Hierbei hat der
Senat offen gelassen, ob es am Empfangsgerät der
Klägerin zu einem Ausdruck des Schreibens gekommen
ist. Der BGH stellt in seiner bisherigen
Rechtsprechung darauf ab, dass ein durch Telefax
übermittelter Schriftsatz grundsätzlich in dem
Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, wenn die
gesendeten technischen Signale vollständig vom
Telefaxgerät des Empfängers empfangen (gespeichert)
werden. Diese Grundsätze sind zumindest dann auch
auf die Zugangsproblematik im Privatrechtsverkehr zu
übertragen, wenn es sich beim Empfänger - wie hier -
um eine Aktiengesellschaft handelt, die zu den
Kaufleuten zählt (§§ 1, 6 HGB, 3 Abs. 1 AktG). Der
"OK"-Vermerk im Sendebericht des Beklagten belegt
das Zustandekommen einer Leitungsverbindung zwischen
Absender- und Empfängergerät. Die
Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der
Nachricht trotz eindeutigem Sendebericht an
Leitungsstörungen aus dem Risikobereich des
Beklagten gescheitert sein könnte, bewertete der
Sachverständige mit 0 %.
Konsequenz
Aufgrund des Kommunikationsablaufs bei gängigen
Faxgeräten kann bei einem "OK"-Vermerk generell
davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im
Speicher des empfangenden Gerätes angekommen ist.
Ein Zugang der Nachricht beim Empfänger ist damit
gegeben.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Keine Umsatzsteuerfreiheit für Ferien auf dem
Bauernhof
Einführung
Das UStG befreit die Beherbergung und Beköstigung
von Jugendlichen und deren Erziehern unter
bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer (§ 4
Nr. 23 UStG). Begünstigt sind Einrichtungen, die
Jugendliche zwecks ihrer Ausbildung, Erziehung etc.
aufnehmen (z. B. Kindergärten, Erziehungsheime).
Fall
Die Klägerin betreibt einen Ferienbauernhof, dessen
Angebot sich an Betreuer(-innen) von Schulen und
Kindergärten, aber auch an Eltern mit ihren Kindern
richtete. Neben der Übernachtung und Verköstigung
reichte das Angebot der Klägerin von der
Unterstützung der Betreuer bei der
Freizeitgestaltung bis hin zur kompletten Betreuung
der Kinder. Das Finanzamt versagte der Klägerin die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG. Die hiergegen
gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte
zunächst Erfolg.
Neues Urteil
Der BFH qualifiziert das Angebot der Klägerin als
Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot. Entsprechend
sieht er, anders als das Finanzgericht, die
notwendige Voraussetzung der "Aufnahme zu
Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken"
nicht als erfüllt an. Er verneint daher eine
Befreiung nach § 4 Nr. 23 UStG. Allerdings sieht er
die Möglichkeit, dass sich eine Befreiung auf
gemeinschaftsrechtlicher Grundlage ergeben könnte.
So befreit die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
(MwStSystRL) eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung
verbundene Umsätze, soweit diese durch entsprechend
staatlich anerkannte Einrichtungen erbracht werden.
Um dies zu klären, wurde der Fall zurück an das
Finanzgericht verwiesen.
Konsequenz
Der Fall zeigt einmal mehr, dass insbesondere bei
den Steuerbefreiungen die nationalen Vorschriften
regelmäßig nicht mit den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben übereinstimmen. Für die Unternehmer und
ihre Berater bedeutet dies, dass eine Prüfung, ob
eine Steuerbefreiung vorliegt, immer das nationale
UStG und die MwStSystRL berücksichtigen muss. Dies
ist zwar in der Praxis aufwändig, bietet dem
Unternehmer aber die Möglichkeit, zu der für ihn
günstigeren Vorschrift zu optieren.
-
Strafbefreiende Erklärung: Zeitpunkt der
Tatentdeckung
Kernproblem
Eine Tat ist im Sinne des StraBEG "entdeckt", wenn
nach den für den Betroffenen erkennbaren
Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer
strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist. Das
Steuerbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) bestimmte
seinerzeit, dass durch Abgabe einer strafbefreienden
Erklärung und die Zahlung einer Pauschalabgabe
innerhalb einer Frist von 10 Tagen Straffreiheit
erlangt werden konnte, wenn zu versteuernde
Einnahmen nicht erklärt worden waren.
Sachverhalt
Der Kläger, der ein Einzelunternehmen als Ausbeiner
betrieb, hatte in seinen für 2000 und 2001
abgegebenen Steuererklärungen Einkünfte erklärt, die
das beklagte Finanzamt den Steuerbescheiden zugrunde
legte. Im Oktober 2003 ging dort eine
Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamtes ein, in
der darüber informiert wurde, dass der Kläger außer
den erklärten Umsätzen noch weitere erzielt und
nicht angegeben habe. Darauf hingewiesen,
übermittelte der Steuerberater des Klägers eine von
diesem unterzeichnete strafbefreiende Erklärung, in
der die streitigen Einkünfte nacherklärt wurden. Das
Finanzamt wollte eine Strafbefreiung aufgrund der
vorherigen Tatentdeckung nicht gewähren. Es erließ
geänderte Steuerbescheide und legte diesen die
angegebenen Mehreinnahme zugrunde. Die hiergegen
gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, die
Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Eine Steuerstraftat ist "entdeckt" im Sinne des
StraBEG, wenn für den Betroffenen nach den für ihn
erkennbaren Verdachtsmomenten eine strafgerichtliche
Verurteilung wahrscheinlich ist. Die jeweilige
Steuerhinterziehung des Klägers war demnach
entdeckt, als der Sachbearbeiter des beklagten
Finanzamtes aufgrund der Kontrollmitteilung die
Summe der Rechnungsbeträge mit den Angaben in den
Steuererklärungen verglich und feststellte, dass die
in der Kontrollmitteilung niedergelegten Beträge
erheblich höher waren als die ursprünglich erklärten
Betriebseinnahmen. Dadurch ergab sich der
hinreichende Tatverdacht in Bezug auf eine
Steuerhinterziehung. Die Nacherklärung des Klägers
war nicht mehr wirksam.
Konsequenz
Will die Finanzbehörde nach Eingang einer wegen
Vorliegens eines Sperrgrundes nicht wirksamen
strafbefreienden Erklärung zunächst ergangene
Steuerbescheide ändern, muss sie nicht zuvor die
nach dem StraBEG bewirkte Steuerfestsetzung
aufheben. Zwar ist eine Steueramnestie nach dem
StraBeG nicht mehr möglich. aber auch für die
klassische Selbstanzeige hat die Entscheidung
Bedeutung. Die Selbstanzeige ist nämlich unter
anderem dann ausgeschlossen, wenn die Tat entdeckt
ist und der Täter diese wusste oder hätte wissen
müssen.
-
Gewerblicher Grundstückshandel:
"Drei-Objekt-Grenze"
Kernproblem
Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb
von 5 Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine
private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern
bereits ein gewerblicher Grundstückshandel. Anstelle
einer steuerfreien Veräußerung außerhalb der
10-jährigen Spekulationsfrist entsteht bei der
Veräußerung ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger
Gewinn. Die erheblichen Steuerunterschiede machen
Ausweichkonstruktionen attraktiv. Fraglich ist, ob
und wie Beteiligungen an vermögensverwaltenden bzw.
gewerblichen Grundstücksgesellschaften einzubeziehen
sind.
Sachverhalt
1994 hat eine GbR 1 ein Gebäude erworben und 1998
veräußert. Anschließend wurde die GbR 1 liquidiert
und das Vermögen an die beiden Gesellschafter
verteilt. Eine GbR II der beiden gleichen
Gesellschafter hat ebenfalls 1994 einen
Gebäudekomplex erworben; diese GbR II unterhält
unstrittig einen gewerblichen Grundstückshandel.
Nach Ansicht der Steuerpflichtigen war die GbR 1 nur
vermögensverwaltend tätig; das Finanzamt nahm jedoch
auch für die GbR 1 einen gewerblichen
Grundstückshandel an.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung des Finanzamtes nicht
gefolgt. GbR 1 hat die private Vermögensverwaltung
in Bezug auf die Veräußerung ihres einen Gebäudes
nicht verlassen, auch wenn ihre Gesellschafter - im
Rahmen der GbR II - mehr als 3 Objekte innerhalb von
5 Jahren veräußert haben. Eine solche Hinzurechnung
auf Ebene der GbR I wird wegen des Grundsatzes der
Einheit der Gesellschaft als unzulässig angesehen.
Aus demselben Grund dürfen die
Grundstücksveräußerungen zweier
(beteiligungsidentischer) Personengesellschaften
auch nicht zusammengerechnet werden.
Konsequenz
Etwaige Veräußerungen einer GbR werden ihren
Gesellschaftern als Zählobjekt zugerechnet. Eine
Hinzurechnung bei 2 beteiligungsidentischen GbR
unterbleibt dagegen. Insoweit kann das Auslagern in
verschiedene GbR das Begründen eines gewerblichen
Grundstückshandels vermeiden helfen. Die zahlreichen
Urteile des BFH zeigen aber: Entscheidend sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls.
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Statikerbüro: Aufteilung in freiberufliche und
gewerbliche Einkünfte
Einführung
Aufgrund u. a. der Gewerbesteuer ist es wichtig, ob
eine Tätigkeit als freiberufliche bzw. gewerbliche
Tätigkeit einzustufen ist. Problematisch wird dies
dann, wenn (Teil-)Tätigkeiten dem Grunde nach in
unterschiedliche Einkunftsarten einzuordnen wären.
Insoweit ist zu prüfen, ob das freiberufliche oder
das gewerbliche Element vorherrscht. Hiernach ist
die Gesamtzuordnung vorzunehmen.
Sachverhalt
Ein selbstständig tätiger und ein angestellter
Ingenieur haben jeweils einzelne Aufträge und
Projekte eigenverantwortlich und leitend betreut.
Freiberufliche Einkünfte lagen nach Ansicht des
Finanzamts aufgrund Unternehmensinitiative des
(angestellten) Ingenieurs nicht vor. Vielmehr seien
sämtliche Gewinne als gewerbliche Einkünfte des
unternehmerisch tätigen Ingenieurs zu qualifizieren.
Entscheidung
Der BFH hat sich dieser Auffassung insoweit
angeschlossen, als eine Alleinunternehmerschaft
vorliegt. In einem zweiten Schritt sind die
Einkünfte jedoch aufzuteilen: Die vom
Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und
Projekte können den freiberuflichen, die von seinem
Angestellten betreuten Aufträge und Projekte seinen
gewerblichen Einkünften zugerechnet werden. Die
Zuordnung kann ggf. im Schätzungswege vorzunehmen
sein. Es handelt sich insoweit um gleichartige, aber
nicht um eine einheitliche Tätigkeit. So liegt eine
einheitliche Tätigkeit vor, wenn die verschiedenen
Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind,
dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen. Bei der
einheitlichen Tätigkeit hätte die Zuordnung danach
vorgenommen werden müssen, ob das freiberufliche
oder das gewerbliche Element vorherrscht.
Konsequenz
Verschiedene Tätigkeiten eines Einzelunternehmers
sind nicht automatisch nur einer Einkunftsart
zuzuordnen. Wie der Urteilsfall zeigt, können
gleichartige Tätigkeiten unterschiedlichen
Einkunftsarten zuzuordnen sein. Gleichwohl kann man
aus dem Urteil keine generelle Handlungsempfehlung
ableiten. Entscheidend sind auch hier die Umstände
des Einzelfalls.
-
Privater Wegzug begründet keine doppelte
Haushaltsführung
Kernproblem
Werbungskosten sind notwendige Mehraufwendungen,
wenn sie einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt; eine normalerweise
einheitliche Haushaltsführung wird auf zwei
verschiedene Haushalte aufgespaltet. Wesentlich für
den Werbungskostenabzug ist die berufliche
Veranlassung.
Sachverhalt
Ein Ehepaar wohnte und arbeitete in einem Ort. Im
Streitjahr zogen sie in einen anderen Ort, um näher
bei ihren Eltern zu wohnen. Der Ehemann arbeitete
weiter im ersten Ort. Für die dortige nunmehr
Zweitwohnung begehrte er den Werbungskostenabzug im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg hat die Miete nicht als
Werbungskosten anerkannt. Es liegt keine doppelte
Haushaltsführung vor. So war im Streitfall kein
Arbeitsplatzwechsel der Anlass für den Umzug,
sondern rein private Gründe. Der Werbungskostenabzug
setzt aber voraus, dass die Kosten nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst sind, private
Gründe also allenfalls eine ganz untergeordnete
Rolle spielen.
Konsequenz
Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des BFH. Kosten einer doppelten
Haushaltsführung sind nur dann steuerlich
anzuerkennen, wenn Wohn- und Arbeitsort gerade wegen
der Berufstätigkeit auseinanderfallen.
-
Privatnutzung ungeeigneter Dienstwagen: Keine
1 %-Regelung
Kernproblem
Die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer für dessen
Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Im
Rahmen der sog. 1 %-Regelung sind 1 % des
Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil
zu versteuern. Das EStG definiert den Begriff
"Kraftfahrzeug" jedoch nicht.
Sachverhalt
Einem GmbH-Geschäftsführer wurde - neben einem Opel
Astra - ein zweisitziger Kastenwagen zur Verfügung
gestellt. Sein fensterloser Aufbau ist mit
Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug
versehen. Überdies trägt er eine auffällige
Beschriftung. Das FA und ihm folgend auch das FG
wendeten auch für den Kastenwagen die 1 %-Regelung
an.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und gab der Klage
teilweise statt. Zwar wird nach dem Wortlaut des
EStG jedwedes zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers
zählende "Kraftfahrzeug" von der 1 %-Regelung
erfasst. Dennoch ist es nach Sinn und Zweck geboten,
bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch
LKW, von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen.
Darunter werden üblicherweise solche Kraftfahrzeuge
erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von
Gütern dienen. Auf diese findet die 1 %-Regelung
keine Anwendung.
Konsequenz
Nach dem BFH ist nicht auf sämtliche Kraftfahrzeuge
die 1 %-Regelung anzuwenden. Ob ein Arbeitnehmer ein
solches Kraftfahrzeug für Güter auch für private
Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im
Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem FA.
Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des
ersten Anscheins berufen.
-
Zahlungen aufgrund einer Mietgarantie
Einführung
Schadensersatz unterliegt als nicht steuerbarer
Umsatz nicht der Umsatzsteuer, da es an einem
Leistungsaustausch fehlt. Allerdings stellt nicht
alles, was umgangssprachlich als Schadensersatz
bezeichnet wird, auch umsatzsteuerlich nicht
steuerbaren Schadensersatz dar.
Fall
Beim Verkauf eines Einkaufszentrums vereinbarte der
Verkäufer mit dem Käufer eine Mietgarantie, ferner
wurde zur Umsatzsteuer optiert. Nachdem die
garantierten Mieten nicht erzielt werden konnten,
erhielt der Käufer aufgrund eines Vergleichs 605.000
EUR Schadensersatz. Der Verkäufer behandelte die
Zahlung als Minderung des ursprünglichen Kaufpreises
und korrigierte die Umsatzsteuer. Dem stimmte das
Finanzamt nicht zu. Es sah keine Verbindung zwischen
der Zahlung und dem Kauf des Grundstückes, sondern
behandelte diese als nicht steuerbaren
Schadensersatz für die entgangenen Mieteinnahmen.
Neues Urteil
Das FG Schleswig-Holstein folgt der Auffassung des
Finanzamtes. Es bestätigt zwar, dass eine
wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Kaufvertrag und
der Ausgleichszahlung besteht, sieht die Ursache für
die Zahlung jedoch ebenfalls in den Mietausfällen.
Zur Begründung verweist das FG u. a. darauf, dass im
Zivilprozess die Höhe der Zahlung nach dem
entstandenen Mietausfall und nicht nach einem
Minderwert des Grundstückes bemessen wurde.
Konsequenz
Durch das Urteil wird der Vergleich für den
Verkäufer teurer als offensichtlich gedacht, da eine
Korrektur der Umsatzsteuer entfällt (ca. 79.000
EUR). Es zeigt sich einmal mehr, dass gerade vor
Abschluss derartiger Vergleiche steuerlicher Rat
eingeholt werden sollte, um nicht auf der
Umsatzsteuer sitzen zu bleiben. Im konkreten Fall
besteht allerdings noch ein Rest Hoffnung für den
Verkäufer, da das FG die Revision beim BFH
zugelassen hat.
-
Progressionsvorbehalt: Einbeziehung des
Krankengeldes
Kernproblem
Bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie
Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld, sind
steuerfrei. Sie werden allerdings dem
Progressionsvorbehalt unterworfen. Der
Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die
Ersatzleistungen selbst zwar nicht besteuert werden.
Sie erhöhen aber die Steuer auf die übrigen
Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des
Einkommensteuersatzes für die übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden.
Ebenfalls zu den steuerfreien Ersatzleistungen zählt
das Krankengeld, das nach den Vorschriften des
Sozialgesetzbuchs bezogen wird, also von einer
gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt wird.
Sachverhalt
Ein Schornsteinfeger war als Selbstständiger
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert. Die von ihm bezogenen
Krankengeldleistungen unterwarf das Finanzamt im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem
Progressionsvorbehalt. Der Kläger vertrat hingegen
die Auffassung, das der Progressionsvorbehalt
ausschließlich bei Krankengeldleistungen an einen
Arbeitnehmer Anwendung findet. Leistungen, die ein
freiwillig Versicherter von seiner gesetzlichen
Krankenkasse erhält, seien mit den Leistungen einer
privaten Krankenversicherung vergleichbar und
unterliegen damit nicht dem Progressionsvorbehalt.
Entscheidung
Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof
entschieden, dass sich der Progressionsvorbehalt bei
Krankengeldleistungen nicht nur auf
Pflichtversicherte erstreckt, sondern auf alle
Steuerpflichtigen, die Krankengeld auf der Grundlage
des Sozialgesetzbuchs bezogen hätten. Damit ist auch
das an freiwillig gesetzlich Versicherte gezahlte
Krankengeld in den Progressionsvorbehalt
einzubeziehen, da die Vorschriften des
Sozialgesetzbuchs auch Voraussetzungen und
Rechtsfolgen freiwillig Versicherter regeln. Für die
Annahme einer privaten Krankenversicherung "unter
dem Dach der Sozialversicherung", bestehe kein Raum.
Konsequenz
Krankengeldleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
sind - unabhängig vom Versichertenstatus -
regelmäßig in den Progressionsvorbehalt
einzubeziehen. Lediglich Leistungen der privaten
Krankenversicherung sind von der Einbeziehung
ausgenommen. In dieser "Ungleichbehandlung" sieht
der BFH allerdings keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz.
-
Telefonische Fachauskünfte
Kernproblem
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters
können einen Auskunftsvertrag begründen und
haftungsrechtliche Folgen haben.
Sachverhalt
Die Kläger erwarben Ende 1995 eine Eigentumswohnung
zum Preis von DM 560.000 und vermieteten diese. Der
Beklagte war der Steuerberater der Kläger. Er
erstellte deren Einkommensteuererklärung und
berechnete die Einnahmen aus der Vermietung. Anfang
2003 teilten die Kläger dem Beklagten telefonisch
ihre Verkaufsabsicht hinsichtlich der Wohnung zum
Einstandspreis mit. Sie fragten ihn, ob "man sich
wegen der anstehenden Gesetzesänderung" mit dem
Verkauf beeilen müsse. Dies verneinte der Beklagte,
woraufhin die Kläger die Immobilie für 293.000 EUR
verkauften. Weil der Beklagte es versäumt hatte, die
Kläger zu informieren, dass bei einem Verkauf
innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren die
Abschreibungsbeträge den Einstandspreis mindern und
somit ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn
anfällt, verlangten diese Schadensersatz. Das LG gab
der Klage statt, das abweisende Urteil der OLG hob
der BGH auf.
Entscheidung
Der Schadensersatzanspruch der Kläger besteht, denn
aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen
Bedeutung der Sache hat der Beklagte die Auskunft
nicht gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass
er für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangte,
kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Der
stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages
zwischen Geber und Empfänger und damit eine
vertragliche Haftung des Auskunftsgebers ist dann
anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger
erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie
zur Grundlage wichtiger Entschlüsse machen will. Das
gilt insbesondere, wenn der Auskunftsgeber besonders
sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches
Interesse hat. So war es auch hier. Der steuerliche
Auskunftsvertrag war einem beschränkten Mandat
gleichzusetzen. Der Beklagte hätte vor Nachteilen
und Risiken warnen müssen.
Konsequenz
Wird vom Steuerberater eine Auskunft erteilt und
erleidet der Mandant anschließend einen Schaden,
weil beim Verkauf einer Immobilie nicht auf
steuerliche Besonderheiten hingewiesen wurde, haftet
der Steuerberater selbst dann, wenn er dem Mandanten
die Auskunft nicht in Rechnung stellt. Es handelt
sich bei der telefonischen Auskunft nicht um eine
Gefälligkeit. Um der Haftungsfalle zu entgehen,
sollten sich solche Beratungen grundsätzlich auf
allgemeine und nicht sachverhaltsbezogene Auskünfte
beschränken.
-
Berechtigt die gesonderte Feststellung zum
Vorsteuerabzug?
Einführung
Der Gewinn von Personengesellschaften wird mit Hilfe
der Feststellungserklärung (gesonderte und
einheitliche Feststellung) auf die einzelnen
Gesellschafter verteilt und von diesen, im Rahmen
ihrer persönlichen Einkommensteuererklärungen,
versteuert. Die Kosten für die Ermittlung der
Gewinnanteile bzw. die Erstellung der
Feststellungserklärung tragen die Gesellschaften.
Rechtslage
Der BFH geht davon aus, dass diese Leistungen nicht
den unternehmerischen Bereich der Gesellschaft
betreffen, da sie den Gesellschaftern zugute kommen.
Er hat daher in mehreren Urteilen den Gesellschaften
den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden
Rechnungen, z. B. des Steuerberaters, versagt.
Neues Urteil
Das FG Düsseldorf hält die Rechtsprechung des BFH
angesichts der jüngsten EuGH-Rechtsprechung für
überholt. Demnach ist ein Vorsteuerabzug für
(allgemeine) Leistungen möglich, die direkt oder
unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung
zusammenhängen. Dies ist bei den genannten Kosten
nach Ansicht des FG der Fall, da ohne
wirtschaftliche Betätigung der Personengesellschaft
keine Steuererklärung zu erstellen wäre. Das FG hat
daher den Vorsteuerabzug zugelassen.
Konsequenz
Unter Berufung auf das Urteil kann nun der
Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend gemacht
werden, die in Verbindung mit der Ermittlung der
Gewinnanteile der Gesellschafter stehen,
insbesondere aus der Abrechung der
Feststellungserklärung. Dem Finanzamt gegenüber ist
dies offen zu legen, um nicht Gefahr zu laufen, der
Steuerhinterziehung bezichtigt zu werden. Im Falle
der zu erwartenden Ablehnung durch die Finanzämter,
kann das Verfahren offen gehalten werden bis der BFH
in der anhängigen Revision entscheidet.
-
Kleinstbetriebe können auf elektronische
Steuererklärungen verzichten
Einführung
Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz werden die
Pflichten der Bürger und Unternehmen, steuerlich
relevante Daten elektronisch an die Finanzverwaltung
zu übertragen, weiter ausgebaut.
Rechtslage
Zurzeit sind die Unternehmen verpflichtet, die
Lohnsteuer- sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen
elektronisch zu übertragen. Daneben versucht die
Finanzverwaltung die elektronische Abgabe von
Steuererklärungen zu forcieren, indem
Fristverlängerungsanträge wohlwollender beschieden
werden, wenn die elektronische Übermittlung
zugesichert wird.
Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG)
Ab dem Veranlagungsjahr 2011 wird die elektronische
Übertragung von betrieblichen Steuererklärungen und
Einkommensteuererklärungen, die Gewinneinkünfte
beinhalten, verpflichtend. Ebenso sind
Jahresabschlüsse (Bilanz und GuV) sowie die Anlage
EÜR für Wirtschaftjahre, die nach dem 31.12.2010
beginnen, elektronisch zu übertragen. Von den
genannten Verpflichtungen können sich allerdings
Steuerpflichtige befreien lassen, denen die
elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich und
persönlich nicht zuzumuten ist (Härtefallregelung).
Dies wird angenommen, wenn der Steuerpflichtige
entweder nicht über die technische Ausstattung
verfügt und diese nur aufwendig zu beschaffen wäre
oder ihm die notwendigen Kenntnisse fehlen.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Frankfurt am Main weist in diesem
Zusammenhang daraufhin, dass die Härtefallregelung
bereits zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Sie gilt
daher auch schon für die bestehenden Pflichten (s.
o.). Unter die Härtefallregelung fallen nach Ansicht
der OFD regelmäßig Kleinstbetriebe.
Konsequenz
Ziel des SteuBAG ist eine Vereinfachung bzw.
Entbürokratisierung. Diese dürfte jedoch primär auf
Seiten der Finanzverwaltung eintreten. Für viele
Steuerpflichtige sind die schon bestehenden
Verpflichtungen häufig mit zusätzlichem Aufwand
verbunden. Es wundert daher nicht, dass nicht jeder
Unternehmer gewillt ist, diesen Verpflichtungen
nachzukommen. Durch die gesetzliche Niederlegung der
Härtefallregelung können nun vor allem
Kleinstbetriebe auf die elektronische
Datenübertragung verzichten. Hierzu bedarf es keines
expliziten Antrags, sondern die Abgabe z. B. der
Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform wird als
solcher gewertet. Die Finanzämter sollen das
Vorliegen eines Härtefalls nur überprüfen, wenn dies
nicht glaubhaft erscheint. Das soll schon bei
Unternehmen mit E-Mail Adresse der Fall sein.
-
Rechnungen: Kein Vorsteuerabzug ohne Angabe
des Leistungszeitpunktes
Einführung
Die Angabe des Zeitpunktes der Leistung ist ein
notwendiger Bestandteil einer Rechnung. Fehlt
dieser, so wird der Vorsteuerabzug versagt. Diese
Regelung gibt es schon seit ewigen Zeiten im UStG.
Trotzdem herrscht noch immer die weit verbreitete
Auffassung, dass auf eine separate Angabe des
Leistungszeitpunktes verzichtet werden könnte, wenn
das Rechnungsdatum dem Leistungszeitpunkt entspricht
bzw. ein Lieferschein vorliegt. Ein aktuelles Urteil
des BFH dürfte diesem Irrglauben nun ein Ende
bereiten.
Fall
Strittig war der Vorsteuerabzug aus der Rechnung für
eine Lieferung. Die Rechnung enthielt das Auftrags-
und das Ausstellungsdatum. Eine Angabe des
Lieferdatums fehlte, ebenso ein Hinweis auf den
Lieferschein. Diesen reichte der Kläger später nach.
Die Angaben im Lieferschein stimmten mit denen auf
der Rechnung überein. Zusätzlich war das
Ausstellungsdatum des Lieferscheins angegeben. Ein
Hinweis auf den Leistungszeitpunkt fehlte auch hier.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die separate
Angabe des Leistungszeitpunktes überflüssig sei,
wenn dieses Datum mit dem Datum der Ausstellung der
Rechnung bzw. dem des Lieferscheins übereinstimmt.
Neues Urteil
Der BFH folgt der Auffassung des Klägers nicht und
versagt den Vorsteuerabzug.
Konsequenz
Jetzt sollte es endgültig klar sein: Um den
Vorsteuerabzug zu erhalten, müssen Rechnungen eine
separate Angabe des Leistungszeitpunktes enthalten.
Eine Ausnahme gilt nur unter bestimmten
Voraussetzungen für Voraus- bzw.
Anzahlungsrechnungen, da hier das Leistungsdatum
regelmäßig noch nicht bekannt ist. Enthält lediglich
der Lieferschein das Lieferdatum, so muss auf diesen
in der Rechnung hingewiesen werden. Die
Finanzverwaltung lässt es allerdings zu, dass
anstelle des Lieferdatums der Verweis erfolgt "das
Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum". Dies
gilt natürlich nur für die Fälle, in denen diese
Aussage auch zutrifft.
-
AGG-Hopping
Kernfrage/Rechtslage
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz muss
bereits die Stellenausschreibung
diskriminierungsfrei erfolgen. Enthält die
Stellenanzeige eine Diskriminierung, erfolgt eine
Bewerbung in ernsthafter Absicht und ist der
Bewerber objektiv für die Stelle geeignet, steht
einem abgelehnten unter die Diskriminierung
fallenden Bewerber ein verschuldensunabhängiger
Entschädigungsanspruch gegen den ausschreibenden
Arbeitgeber zu. Seit in Kraft treten des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes befürchtete man, dass
diese Regelung zu Missbräuchen verleitet, sich nur
auf diskriminierende Anzeigen zu bewerben, um den
Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte
nunmehr darüber zu befinden, ob alleine die hohe
Anzahl von solchen Entschädigungsklagen geeignet
ist, den Entschädigungsanspruch zu vereiteln.
Entscheidung
Geklagt hatte ein 42jähriger Bewerber, der sich auf
eine Stelle beworben hatte, in der "jüngere/-r
Buchhalter/-in mit mehrjähriger Berufserfahrung"
gesucht wurde. Der Kläger selber war Kaufmann.
Nachdem der Arbeitgeber die Stelle mit einer
25jährigen Bewerberin besetzt hatte, klagte der
Bewerber auf die Entschädigung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz. Der Arbeitgeber konnte in
Erfahrung bringen, dass der Kläger neben dieser
Klage noch in mindestens 36 weiteren Fällen
Entschädigungsklage erhoben und hierzu regelmäßig
standardisierte Schreiben verwendet hatte. Das
Gericht wies die Klage des Klägers insbesondere
deshalb ab, weil der Kläger aufgrund seiner
Ausbildung nicht die objektive Eignung für eine
Buchhaltungsstelle erfüllte. Außerdem hatte das
Gericht erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit
der Bewerbung. Im Kern führte das Gericht aber aus,
dass alleine die Anzahl der anhängigen
Entschädigungsklagen nicht zum Ausschluss bzw.
Wegfall des Entschädigungsanspruches führe.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass dem
Entschädigungsanspruch des Bewerbers Beachtung
geschenkt werden muss. Insbesondere das
Nichtvorliegen einer ernsthaften Bewerbung kann vom
Arbeitgeber nicht durch Indizien bewiesen werden.
Vielmehr müssen konkrete Tatsachen bestehen, die
eine Ernsthaftigkeit wegfallen lassen.
-
Unterschiedliche Ahndung gleichartiger
Pflichtverletzungen
Kernfrage/Rechtslage
Der im Arbeitsrecht geltende
Gleichbehandlungsgrundsatz, der dafür sorgt, dass
Arbeitnehmer im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen
und -konditionen gleich zu behandeln sind, wirkt bei
Kündigung nicht unmittelbar. Allerdings entfaltet er
in Kündigungsfällen mittelbare Wirkung. Das heißt,
der Arbeitgeber muss - wenn er mehrere Arbeitnehmer
wegen eines vergleichbaren Verhaltens aus
kündigungsrechtlicher Sicht unterschiedlich
behandelt - die abweichende Behandlung begründen
können. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte
über die Wirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
bei Kündigungen zu entscheiden.
Entscheidung
In einem Kaufhaus des Arbeitgebers wurden
Konzertkarten mit einem Payback-Sondercoupon
verkauft, der einen Wert von 5 EUR besaß und nur
einmal eingelöst werden sollte. Technisch war aber
eine Mehrfacheinlösung möglich. Bei einer internen
Prüfung wurde festgestellt, dass einige
Arbeitnehmer, darunter der Kläger, den Sondercoupon
bis zu fünfzigmal eingelöst hatten. Streitig war, ob
und welche Hinweise der Arbeitgeber zum Umgang mit
den Sondercoupons erteilt hatte. Während einigen
Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich
gekündigt wurde, wurde anderen Arbeitnehmern
gegenüber nur eine Verwarnung ausgesprochen. Der
Kläger klagte gegen die ihm gegenüber erklärte
Kündigung und erhielt Recht. Die Kündigung sei
deshalb unwirksam, weil das unterschiedliche
Verhalten des Arbeitgebers zeige, dass der
Pflichtenverstoß eine Fortführung des
Arbeitsverhältnisses unter Umständen ermögliche. In
solchen Fällen führe die mittelbare Wirkung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu, dass der
Arbeitgeber darlegen müsse, warum er beim Kläger von
der Regel (= Fortführung des Arbeitsverhältnisses)
abgewichen sei, was er aber nicht getan habe.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Gefahren der
Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern. Selbst dort,
wo ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung
vorliegen könnte, ist es die Pflicht des
Arbeitgebers, diesen im Vorfeld bereits zu
dokumentieren, um ihn nachweisen zu können.
-
Kosten für Berufskleidung
Kernfrage/Rechtslage
Ist das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich
vorgeschrieben, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
seinen Mitarbeitern diese Schutzkleidung kostenlos
zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine gesetzliche
Grundlage, kann der Arbeitgeber die Kosten für die
Anschaffung und Pflege der Berufskleidung dem Grunde
nach auf den Arbeitnehmer überwälzen. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr über die
Anforderungen von arbeitsvertraglichen Regelungen zu
entscheiden, mit denen Kosten für Berufskleidung auf
den Arbeitnehmer übergeleitet werden sollten.
Entscheidung
Die Klägerin war Verkäuferin mit einem Nettoentgelt
von monatlich 800 EUR. Nach ihrem - standardisierten
- Arbeitsvertrag musste sie vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellte Berufskleidung tragen und sich
an den Kosten der Anschaffung und Pflege dieser
Kleidung - pauschal - beteiligen, was der
Arbeitgeber durch Lohnabzug sicherstellte. Das
Gericht gab der Klägerin Recht und entschied auf
Rückzahlung der Kleidungspauschalen. Zwar sei es dem
Arbeitgeber möglich, das Tragen von Berufsbekleidung
anzuordnen und den Arbeitnehmer an den Kosten zu
beteiligen, wenn dies nicht durch Tarifvertrag
ausgeschlossen oder das Tragen von Schutzkleidung
gesetzlich vorgeschrieben sei. Ist die
Kostenübernahme aber in einem standardisierten
Arbeitsvertrag geregelt, dürfe sie den Arbeitnehmer
aber nicht unangemessen benachteiligen. Ob eine
unangemessene Benachteiligung vorliege, richte sich
danach, welche Vorteile der Arbeitnehmer durch das
Stellen der Berufskleidung habe. Im vorliegenden
Fall komme es hierauf aber gar nicht an, denn eine
Kostenübernahme sei ausgeschlossen, wenn das
Nettoentgelt unpfändbar sei.
Konsequenz
Die Entscheidung dürfte weitreichende Konsequenzen
haben. Denn eine Kostenübernahme ist - jedenfalls
bei Lohnabzug - nur dann zulässig, wenn der
Arbeitnehmer die Kosten aus Nettoarbeitseinkommen
übernehmen kann, das über der Pfändungsfreigrenze
liegt. Dies dürfte insbesondere in unteren
Einkommensklassen nicht möglich sein.
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Kassierer: Fristlose Kündigung bei
Unterschlagung kleinster Beträge
Kernfrage/Rechtslage
Ungeachtet der Tatsache, dass Kündigungen und
insbesondere fristlose Kündigungen das letzte
arbeitsrechtliche Mittel sein müssen, die erst dann
wirksam werden können, wenn eine Abwägung aller
Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar erscheinen lassen, verhält es sich so,
dass bereits kleinste Straftaten zu Lasten des
Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es in diesem
Zusammenhang nicht. Das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg hat in einer jüngeren
Entscheidung nochmals zur Geringfügigkeit geurteilt.
Entscheidung
Eine 50jährige Kassiererin, Mutter dreier Kinder,
war seit über 30 Jahren beim Arbeitgeber
beschäftigt. Als eine Kollegin dem Arbeitgeber
anzeigte, dass die Kassiererin zwei ihr nicht
gehörende Leergutbons im Wert vom 1,30 EUR aus dem
Kassenbüro entnommen habe, kündigte der Arbeitgeber
fristlos. Gegen die Kündigung wandte die Klägerin
ein, sie habe keine Unterschlagung begangen. Die
Kündigung stehe damit im Zusammenhang, dass sie als
Gewerkschaftsmitglied einen Streik organisiert habe.
Außerdem müsse sie bei der vorliegenden
Verdachtskündigung nicht ihre Unschuld beweisen. Das
Gericht wies ihre Klage ab. Zum einen hätten
ausreichende objektive Tatsachen für eine
Verdachtskündigung vorgelegen. Die Voraussetzungen
einer Verdachtskündigung habe der Arbeitgeber auch
nachgewiesen. Das Prinzip der Unschuldsvermutung
gelte im Arbeitsrecht nicht. Entscheidend sei, ob
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar
sei. Im Übrigen sei durch die Zeugin die Entnahme
der Leerbons erwiesen. Dass sich der
Unterschlagungsvorwurf nur auf einen Betrag von 1,30
EUR richte, sei irrelevant. Soziale Erwägungen
müssten zurückstehen, weil sich der Arbeitgeber auf
die Ehrlichkeit seiner Kassierer unbedingt verlassen
können müsse. Dieses Vertrauen habe die
Arbeitnehmerin irreparabel zerstört.
Konsequenz
Die Entscheidung unterstreicht die bisherige
Rechtsprechung, dass eine Geringfügigkeitsgrenze bei
Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers nicht
existiert. Der Anwalt der Klägerin hat angekündigt,
die Entscheidung möglicherweise auch
verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Fremder Firmenname als Domainname
Kernproblem
Griffige Domainnamen werden immer wichtiger.
Fraglich war, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen
können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten
als Domainname registriert und benutzt wird.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Hard- und Softwareanbieter,
benutzt seit 2001 zur Unternehmensbezeichnung die
Abkürzung "ahd". Die beklagte GmbH hat eine Vielzahl
von Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie
zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten,
darunter auch seit 1997 der Name "ahd.de". Anfang
2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur
ein "Baustellen"-Schild, es konnten dort
Dienstleistungen der Beklagten wie das Erstellen von
Homepages abgerufen werden. Die Klägerin verlangt
von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung der
Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser
Dienstleistungen und die Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens. Die Vorinstanzen gaben
der Klage statt. Der BGH bestätigte die Verurteilung
zur Unterlassung der Benutzung des Namens "ahd". In
Bezug auf die Verurteilung zur Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens hob er das Berufungsurteil
auf und wies die Klage ab.
Entscheidung
Wegen ihres nach der Registrierung des Domainnamens
entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung
kann es die Klägerin der Beklagten verbieten, die
Bezeichnung "ahd" als Kennzeichen für die im
Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin
liegenden Dienstleistungen zu benutzen. Die
Registrierung eines Domainnamens führt nur dazu,
dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung
entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom
Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des
Namens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des
Domainnamens untersagen kann. Sie berechtige den
Inhaber indes nicht dazu, unter dem Domainnamen das
Kennzeichenrecht des Dritten zu verletzen. Ein
Löschungsanspruch war zu verneinen. Das Halten des
Domainnamens ist noch keine Verletzung der
Geschäftsbezeichnung der Klägerin. Ein
Löschungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen
Mitbewerberbehinderung.
Konsequenz
Durch die Registrierung eines Domainnamens ist der
Inhaber nicht dazu berechtigt, unter dem Namen das
Kennzeichenrecht eines Dritten zu verletzten.
Allerdings kann der Dritte sein Löschungsbegehren
nicht auf eine Kennzeichenverletzung stützen, weil
das Halten des Domainnamens allein nicht schon eine
Verletzung seiner Geschäftsbezeichnung darstellt.
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Vorstandsdoppelmandate im faktischen Konzern
Kernproblem
So genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach
geltendem Aktienrecht, auch im faktischen Konzern,
nicht verboten. Ihre Zulässigkeit hängt allein von
der Zustimmung der Aufsichtsräte beider
Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab.
Sachverhalt
Parteien des Rechtsstreits sind die 3
Gesellschafterinnen der Gruner+Jahr AG & Co. KG: die
Klägerin (Constanze Verlag GmbH & Co. KG) und die
beklagte Bertelsmann AG sind ihre alleinigen
Kommanditistinnen. Beide sind zugleich Aktionäre der
Komplementärin, der ebenfalls beklagten Gruner+Jahr
AG. Die Bertelmann AG beherrscht faktisch sowohl die
Gruner+Jahr AG als auch die KG. Sie hatte den
Vorstandsvorsitzenden der Gruner+Jahr AG in 2000 und
2004 auch in ihren eigenen Vorstand berufen. Die
Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein
Vorstandsmitglied der Gruner+Jahr AG nur mit ihrer
Zustimmung ein Mandat in der Bertelsmann AG ausüben
dürfe. Sie meint, dass bei der besonderen Form der
AG & Co. KG wegen des für deren Gesellschafter
geltenden Wettbewerbsverbotes auch ihr
Einverständnis als Minderheitskommanditistin
notwendig sei. Vorstandsmitgliedern der Gruner+Jahr
AG sei der Wettbewerb zu KG verboten; ein
Doppelmandat bei der Konzernspitze verletze dieses
Verbot. Sämtliche Instanzen haben die Klage
abgewiesen.
Entscheidung
Die Klägerin hat als Minderheitskommanditistin der
Gruner+Jahr AG & Co. KG kein aus einem
Wettbewerbsverbot ableitbares Recht zur Mitwirkung
(Vetorecht) an der Entscheidung der zuständigen
Organe der beiden beklagten AG. Dem für
Personengesellschaften geltenden gesetzlichen
Wettbewerbsverbot unterliegen zwar die beiden
beklagten AG als Gesellschafterinnen, nicht aber
deren Vorstandsmitglieder.
Konsequenz
Die Bestellung des Vorstands einer AG fällt in die
alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Die von
der beklagten Bertelsmann AG als Mutter-AG
beherrschte AG & Co. KG ist hinsichtlich der
alleinigen Bestellungskompetenz der Aufsichtsräte
der beiden beklagten AG für Vorstandsdoppelmandate
nicht anders zu beurteilen. Auch die spezielle
Gesellschaftsform der AG & Co. KG ist in Bezug auf
diese Kompetenzfrage nicht wie eine
Einheitsgesellschaft zu behandeln, sondern
unterliegt ebenfalls dem Trennungsprinzip.
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Abberufung eines Geschäftsführers einer
Zweipersonen-GmbH
Kernproblem
Zur Abberufung eines Geschäftsführers einer
Zwei-Personen-GmbH aus wichtigem Grund wegen eines
unheilbaren Zerwürfnisses mit einem
Mitgeschäftsführer ist kein Verschulden notwendig.
Sachverhalt
Die beklagte GmbH betrieb eine Seniorenresidenz, die
sich auf einem unter Zwangsverwaltung stehenden
Grundstück befand. Der Kläger hielt Anteile an der
Beklagten in Höhe von 35 %, die weitere
Gesellschafterin die übrigen Anteile. Beide
Gesellschafter waren zu Geschäftsführern bestellt,
dem Kläger oblag die kaufmännische und der weiteren
Gesellschafterin die technische Leitung. Im
Grundstücks-Pachtvertrag war ein
Überschuss-Mehrbetrag vereinbart, der anhand der von
der Beklagten vollständig offen zu legenden
Buchführungsunterlagen einverständlich festzustellen
war. Wegen Verletzung dieser Pflicht und
rückständigem Pachtzins kündigte der Zwangsverwalter
das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund. In der
folgenden Gesellschafterversammlung wurde der Kläger
als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit der
Stimme der anderen Gesellschafterin abberufen, der
Anstellungsvertrag wurde fristlos gekündigt. Die
hiergegen gerichtete Klage wies das LG ab, das OLG
gab ihr statt. Der BGH hob das Berufungsurteil auf
und wies die Sache an das OLG zurück.
Entscheidung
Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der
beklagten GmbH auf rechtliches Gehör. Das OLG hatte
sich unzulässigerweise nur mit der Frage befasst, ob
die unstreitige Zerrüttung des Verhältnisses der
Gesellschafter-Geschäftsführer vom Kläger verursacht
worden war. Es hätte sich auch mit den weiteren
wichtigen Gründen befassen müssen. Die Beklagte
hatte dezidiert behauptet, der Kläger habe als
Verantwortlicher für den kaufmännischen Bereich
pflichtwidrig Jahresabschlüsse nicht erstellt und
eingereicht. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung
hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht
in die Gesamtwürdigung mit einbezogen. Ferner ist es
bei der Beurteilung eines Zerwürfnisses nicht
erforderlich, dass der Verursachungsanteil des
Abzuberufenden den des Mitgeschäftsführers
überwiegt.
Konsequenz
Zur Abberufung eines Geschäftsführers einer
Zwei-Personen-GmbH aus wichtigem Grund reicht es
aus, dass die Geschäftsführer untereinander so
heftig zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit
nicht mehr möglich ist. Es kann jeder von ihnen dann
abberufen werden, wenn er durch sein, nicht
notwendigerweise schuldhaftes, Verhalten zu dem
Zerwürfnis beigetragen hat.
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Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des
Jahresabschlusses
Kernproblem
Der Geschäftsführer einer GmbH muss den
Jahresabschluss der Gesellschaft spätestens 12
Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beim
elektronischen Bundesanzeiger zur Offenlegung
einreichen. Anderenfalls droht ihm ein persönliches
Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR.
Sachverhalt
Die Geschäftsführerin einer GmbH wendet sich gegen
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR
durch das Bundesamt für Justiz wegen
Nichteinreichung von Jahresabschlussunterlagen beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Nach
erfolglosem Einspruch dagegen hat die
Geschäftsführerin sofortige Beschwerde beim
Landgericht erhoben. Diese wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Ordnungsgeldentscheidung war rechtmäßig; die
gesetzlichen Offenlegungspflichten und die
Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung sind
verfassungsgemäß. Aus den Gründen der Vereinbarkeit
mit dem Grundgesetz verstößt die
ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht auch nicht
gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie ist im
Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der
Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz
und zur Gewährleistung der Markttransparenz
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Es
besteht kein Zwang zum Betrieb eines
Handelsgeschäfts in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft; diese kann sich auf die
Offenlegungspflichten einrichten. Das gilt auch für
kleine Kapitalgesellschaften mit weniger als 50
Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von unter
4.015.000 EUR bzw. Umsatzerlösen von unter 8.030.000
EUR. Für diese sind die offen zu legenden
Jahresabschlussunterlagen beschränkt. Die von der
Geschäftsführerin angeführten anderen
Auskunftsmöglichkeiten (Kreditauskunft,
Unbedenklichkeitsbescheinigung etc.) ersetzen die
Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht.
Konsequenz
Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten
wird vom Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein
Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen
zunächst ein Ordnungsgeld angedroht wird. Das
Ordnungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR
liegen, die Verwaltungsgebühren von rd. 50 EUR sind
in jedem Fall zu entrichten. Bei weiterer
Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht wird das
Ordnungsgeld schließlich festgesetzt.
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Streitwert eines Anfrageverfahrens
Kernfrage/Rechtslage
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen ein
tatsächlicher Streitwert nicht festzumachen ist
(oftmals reine Feststellungssachen), sehen die
gesetzlichen Vergütungsvorschriften über die
Anwaltsvergütung Rahmengebühren vor. In Verfahren,
in denen zwar ein Streitwert ermittelt werden kann,
für dessen Bestimmung aber keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, setzt das Gericht den
Streitwert fest. Dies sind regelmäßig sog.
Antragsverfahren wie zum Beispiel ein Rechtsstreit
über das Ergebnis eines
Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt
oder nicht. Bislang wurde in solchen Verfahren
oftmals der Auffangstreitwert von 5.000 EUR
festgesetzt.
Entscheidung
Nunmehr hat sich auch das Landessozialgericht Bayern
der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichts
angeschlossen und den Streitwert für
Statusfeststellungsverfahren, konkret ging es um die
Statusfeststellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers, auf 18.000 EUR
festgelegt. In seinem hierzu ergangenen Beschluss
führte es aus, dass in Statusfeststellungsverfahren
ausreichende Anhaltspunkte für eine pauschalierte
Streitwertermittlung vorlägen, die zu dem Ergebnis
kommen müsse, dass der Streitwert mit 18.000 EUR
festgesetzt werden könne. Dies wäre auch deswegen
geboten, um eine einheitliche Rechtsprechung der
Landessozialgerichte zu gewährleisten.
Konsequenz
Nachdem jetzt auch in einem dritten großen
Bundesland die Streitwertfestsetzung für
Antragsverfahren auf 18.000 EUR erfolgt ist, wird
man davon ausgehen können, dass dieser Streitwert
einheitlich angesetzt werden kann.
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Betriebsübernahme: Keine Haftung für
Sozialversicherungsbeiträge
Kernfrage/Rechtslage
Der Übernehmer eines Handelsunternehmens haftet,
wenn er die im Handelsregister eingetragene Firma
des ehemaligen Inhabers übernimmt und fortführt, für
die Geschäftsverbindlichkeiten des alten Inhabers,
wenn im Handelsregister nicht eine
Haftungsbeschränkung eingetragen wird. Zu diesen
Geschäftsverbindlichkeiten gehören auch Steuern,
selbst dann, wenn sie erst nach dem Übergang im
Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Haftung
auch für Sozialversicherungsbeiträge gelten kann.
Entscheidung
Ein Sohn hatte von seiner Mutter unter Fortführung
der Firma im Handelsregister ein Handelsunternehmen
übernommen. Allerdings wurde eine neue
Betriebsnummer vergeben. In einer Betriebsprüfung
wurden Sozialversicherungsnachzahlungen aus der Zeit
vor dem Betriebsübergang festgestellt, für die der
Sohn in Haftung genommen werden sollte. Das Gericht
lehnte eine Haftung des Betriebsnachfolgers ab. Eine
spezialgesetzliche Grundlage für eine Haftung für
öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsbeiträge
existiere nicht. Darüber hinaus gehörten die
Sozialversicherungsbeiträge - anders als Steuern -
nicht zu den Geschäftsverbindlichkeiten, für die der
Betriebsübernehmer aus handelsrechtlichen Regelungen
hafte.
Konsequenz
Die Entscheidung begrenzt das Haftungsrisiko für den
Betriebsübernehmer. Allerdings ist die Entscheidung
noch nicht rechtskräftig. Wegen ihrer Reichweite und
Tragweite ist die Revision ausdrücklich zugelassen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
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