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Mandanten-Informationen Mai 2009
| Privatbereich |
| 1. |
Nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag
für Handwerkerleistungen |
| 2. |
Haushaltsnahe Dienstleistungen für Bewohner
eines Wohnstifts |
| 3. |
Abgeltungsteuer: Anwendungs- und
Zweifelsfragen |
| 4. |
Bankmitarbeiter haftet für Mithilfe bei
Steuerhinterziehung |
| 5. |
Neues zur Kfz-Steuer |
| 6. |
Bankgeheimnis: Kontrollmitteilungen? |
| 7. |
Wiedereinführung der "alten"
Pendlerpauschale |
| 8. |
Mieteinkünfte: Einkünfteerzielungsabsicht |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Auskunftsansprüche des InsO-Verwalters
gegenüber der Finanzverwaltung |
| 2. |
Dienstwagen: Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte |
| 3. |
Einzelhandel: 5,20 EUR Stundenlohn ist
sittenwidrig |
| 4. |
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
durch öffentl. Arbeitgeber |
| 5. |
Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf
amtlichem Vordruck |
| 6. |
Rechnung weg - was nun? |
| 7. |
Umsatzsteuerpflicht für heilberufliche
Gutachten |
| 8. |
Abendveranstaltung für Führungskräfte:
Pauschale Besteuerung? |
| 9. |
Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung |
| 10. |
Eigentumsübertragung an einem tw. als
Familienwohnung genutzten Haus |
| 11. |
Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei
Dauererkrankung |
| 12. |
Begleichung einer Ges.schuld durch nicht
pers. haftende Gesellschafter |
| 13. |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unterbricht Rechtsstreitigkeiten |
| 14. |
Beteiligungswechsel bei atypisch stiller
Gesellschaft: Gewerbeverlust |
| 15. |
Übernahme von Beiträgen zum Anwaltsverein
führt zu Arbeitslohn |
| 16. |
Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen durch
Vereinsbetreuer |
| 17. |
Fitnessstudio haftet für Schäden durch
defekte Geräte |
| 18. |
Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Zahlung zwecks Ausführung einer
Einlageschuld aus Kapitalerhöhung |
| 2. |
EU plant Europäische Privatgesellschaft
("Europa-GmbH") ab 2010 |
| 3. |
Abschreibung auf Darlehensforderung bis 2007
steuerlich zulässig |
| 4. |
Industrieholding kann GmbH-Anteile nicht
steuerfrei verkaufen |
| 5. |
Vertrauensschutz bei Ausfuhren |
| 6. |
Alleinige Belastung der Arbeitgeber mit
Insolvenzgeld-Umlage |
| 7. |
Muss die Geräteidentifikationsnummer auf die
Rechnung? |
| 8. |
Wiederholter Verstoß gegen Rauchverbot kann
Kündigung rechtfertigen |
| 9. |
Anspruch auf tarifliche Funktionszulagen für
Teilzeitbeschäftigte |
| 10. |
"Schachtelstrafe" verstößt gegen
Kapitalverkehrsfreiheit |
| 11. |
Erfolgsneutrale Berichtigung eines
unrichtigen Bilanzansatzes |
| 12. |
BilMoG-HGB-Reform kommt |
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Nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag für
Handwerkerleistungen
Kernproblem
Werden Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen oder
Handwerkerleistungen getätigt, winkt bei der
Einkommensteuerveranlagung eine Steuerermäßigung von
bis zu 4.000 EUR. Voraussetzung ist, dass einige
formelle und materielle Voraussetzungen (z. B.
Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers)
erfüllt sind. Die Steuerermäßigung geht ins Leere,
soweit die Anrechnung auf die tarifliche
Einkommensteuer zu einem negativen Betrag
(Anrechnungsüberhang) führt. Hiergegen hatte ein
Steuerpflichtiger geklagt, der mangels
Einkommensteuerschuld eine Erstattung der im
Streitjahr geltenden Ermäßigung von 600 EUR
begehrte.
Rechtslage
Die gesetzliche Vorschrift sieht weder die
Erstattung eines Anrechnungsübergangs noch einen
Rück- oder Vortrag in andere Steuerjahre vor. Dies
entspricht vom Grundsatz her dem Wesen einer
Steuerermäßigung. Das war nicht immer so. Beim
heutzutage überwiegend ausgelaufenen Baukindergeld
hatte der Gesetzgeber eine Berücksichtigung in
anderen Jahren durch Rück- oder Vortrag eingeräumt.
Entscheidung des BFH
Der BFH war der Auffassung, dass weder Anspruch auf
die Erstattung eines Anrechnungsüberhangs noch eines
Rück- oder Vortrags bestehe. Dies begegne nach
Auffassung der Richter auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die weitgehende
Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers ließe es
zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder
teilweise nicht ausgenutzten
Steuerermäßigungsbetrags abzusehen. Soweit beim sog.
Baukindergeld ein zeitlich begrenzter Rück- und
Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen ist, sei
die unterschiedliche Ausgestaltung der steuerlichen
Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und
damit gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen für Bewohner
eines Wohnstifts
Kernproblem
Voraussetzung für die Steuerermäßigung von
haushaltsnahen Dienstleistungen ist, dass diese in
einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden. In einem jetzt vom BFH entschiedenen
Streitfall hatte ein Bewohner eines Wohnstifts die
Steuerermäßigung für die im Wohn- und
Betreuungsbereich angefallenen Kosten beantragt.
Diese entstanden insbesondere für
Hausmeistertätigkeiten, für Reinigung des Apartments
sowie der Gemeinschaftsflächen und für das Vorhalten
von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der
Bewohner, zur Erledigung kleiner Botengänge und zur
Erbringung von Betreuungsleistungen zur Verfügung
standen. Die Entgelte ergaben sich aus mehreren vom
Betreiber des Wohnstifts stammenden Schreiben.
Bisherige Verwaltungsauffassung
Als die Steuerermäßigung in das Gesetz eingefügt
wurde, hatte sich die Finanzverwaltung zunächst
dagegen gesträubt, einige typische Anwendungsfälle
wie Kosten der Hauseigentümergemeinschaften (sei es
an den Mieter weiterbelastet oder durch Eigennutzung
angefallen) in den Genuss der Begünstigung
einzubeziehen. Das gehört zum Glück mittlerweile der
Vergangenheit an, wie das aktuelle BMF-Schreiben
verdeutlicht; genauso soll der Heimbewohner in den
Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung des
Finanzgerichts, entgegen der Auffassung des
Finanzamts die Steuerermäßigung zu gewähren. Ein
begünstigter Haushalt könne grundsätzlich auch von
dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten
Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts oder dort Beschäftigter erledigt
würden und regelmäßig anfielen. Auch die materiellen
Voraussetzungen (Rechnung über diese erbrachten
Dienstleistungen) seien erfüllt, denn aus den
Schreiben des Wohnstiftbetreibers ließen sich
Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen
Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der
Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen
jeweils geschuldeten Entgelte entnehmen.
Konsequenz
Der Streitfall kam zu einer Zeit auf, als die
Finanzverwaltung die Anwendung der Steuerermäßigung
noch stark einschränkte. Mittlerweile sind die Fälle
der Heimbewohner als Begünstigte vom aktuellen
BMF-Schreiben erfasst. Auch die materiellen
Nachweispflichten sind ab 2008 gelockert; bei
Barzahlung scheidet die Steuerermäßigung jedoch aus,
wie der BFH erst kürzlich in einem anderen Verfahren
entschieden hat.
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Abgeltungsteuer: Anwendungs- und
Zweifelsfragen
Kernproblem
Mit der Einführung einer einheitlichen
Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge zum
1.1.2009 kommt es zu einer völligen Neuregelung der
Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Seit Beginn des
Jahres unterliegen Kapitalerträge von Privatpersonen
nicht mehr dem progressiven Einkommensteuertarif,
sondern einem fixen Steuersatz von 25 % (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die
Steuer soll dabei - soweit möglich - bereits an der
Quelle durch den Schuldner der Erträge oder durch
ein Kreditinstitut einbehalten und abgeführt werden,
wodurch die Steuerschuld des Anlegers abgegolten
ist.
Stellungnahme des BMF
Auf Anfrage verschiedener Bankenverbände hat das
Bundesministerium der Finanzen nunmehr Stellung zu
einer Reihe von Fragen der praktischen Umsetzung der
Abgeltungsteuer genommen. Dabei geht es unter
anderem um Fragestellungen zum Veranlagungsverfahren
und zur Behandlung spezieller Finanzinnovationen
beim Steuerabzug.
Konsequenz
Die aufgeworfenen Fragen verdeutlichen die zur Zeit
bestehenden Probleme in der praktischen Umsetzung
der gesetzlichen Regelung, insbesondere bei den zur
Abführung der Steuern verpflichteten Banken. Weitere
Stellungnahmen des BMF sowie ein gesondertes
BMF-Schreiben zu Fragen des Veranlagungsverfahrens
sind bereits angekündigt.
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Bankmitarbeiter haftet für Mithilfe bei
Steuerhinterziehung
Kernproblem
Eine Bank hatte ihren Kunden die Möglichkeit
geboten, Bargeld und Wertpapiere ohne
Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu
transferieren. Das Gericht war überzeugt, dass auch
die nicht enttarnten Kunden eine Steuerhinterziehung
begangen hatten. Die Aussetzung der Vollziehung
eines Haftungsbescheids wurde abgelehnt, mit dem ein
Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung von nicht enttarnten Bankkunden
in Anspruch genommen wurde.
Sachverhalt
Laut Feststellungen des Finanzamts hatten Bankkunden
im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der
Zinsabschlagsteuer bereits zu Beginn des Jahres 1992
Vermögenswerte ins Ausland verlagert, um die
späteren Erträge der deutschen Besteuerung endgültig
zu entziehen. Um vor Nachforschungen seitens der
deutschen Behörden geschützt zu sein, hatten die
Kunden ein Interesse, bei den Transfers keine Spuren
zu hinterlassen, die eine kundenbezogene Zuordnung
der über die Bank getätigten Auslandstransfers
zuließen. Zahlreiche Kunden hatten von der durch die
Bank geschaffenen Möglichkeit, Bargeld und
Wertpapiere anonym ins Ausland zu transferieren,
Gebrauch gemacht. Das Finanzamt konnte einen Teil
der Kunden enttarnen; bei 94 % der Kunden ist es
tatsächlich zu einer Steuerhinterziehung der
Kapitaleinkünfte gekommen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat es für zulässig gehalten, die
Erkenntnisse über das Vorliegen einer
Steuerhinterziehung bei den enttarnten Kunden für
die Überzeugung heranzuziehen, dass auch seitens der
nicht enttarnten Wertpapierkunden die Steuer auf die
Erträge des anonym ins Ausland transferierten
Vermögens hinterzogen wurden. Das Gericht war
überzeugt davon, dass auch die nicht enttarnten
Kunden aufgrund derselben Vorgehensweise eine
Steuerhinterziehung begangen hatten.
Konsequenz
Eine wirksame strafbefreiende Erklärung der
jeweiligen nicht enttarnten Wertpapierkunden hätte
keinen Einfluss auf die Haftung des Bankmitarbeiters
gehabt. Ob eine Bestrafung des Haupttäters
ausscheidet, ist unerheblich. Die Haftung des
Gehilfen besteht unabhängig von der strafrechtlichen
Verfolgung des Steuerhinterziehers.
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Neues zur Kfz-Steuer
Einführung
Die Kfz-Steuer hat in der jüngsten Zeit einige
Änderungen erfahren. Zur Unterstützung der
schwächelnden Autoindustrie wurde zunächst eine in
der Regel auf ein Jahr befristete Steuerbefreiung
eingeführt. Diese betrifft Pkw, deren Erstzulassung
zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 liegt. Für
Erstzulassungen ab dem 1.7.2009 wird die
Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer reformiert.
Während bisher die Steuer in der Regel nach dem
Hubraum bemessen wurde, beeinflusst nun auch der
CO2-Ausstoß die Höhe der Steuer. Hierdurch soll
ökologischen Aspekten Rechnung getragen werden.
Neues aus der Verwaltung
Auf der Internetseite des BMF sind die Übersichten
zur Kfz-Steuer für Pkw an die geänderte Rechtslage
angepasst worden. Ergänzt werden die Übersichten
durch Erläuterungen zu häufig aufkommenden
Fragestellungen im Zusammenhang mit den Änderungen.
Ferner bietet das BMF eine Online-Berechnung zur
neuen Rechtslage an (Erstzulassung ab 1.7.2009). Zur
alten Rechtslage steht auf der Internetseite der OFD
Hannover ebenfalls eine Online-Berechnung zur
Verfügung.
Konsequenz
Für Erstzulassungen vor dem 1.7.2009 bleibt es
voraussichtlich bis 2012 bei der bisherigen
Rechtslage. Es kann sich daher lohnen, zu prüfen, ob
eine Erstzulassung vor oder nach dem 1.7.2009
günstiger ist. Die Rechentools des BMF und der OFD
Hannover können zu einem Vergleich der Rechtslagen
genutzt werden.
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Bankgeheimnis: Kontrollmitteilungen?
Kernfrage/Rechtslage
Die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank ist
durch das Bankgeheimnis gesetzlich geschützt.
Insbesondere gilt für Außenprüfungen bei Banken,
dass Informationen, an die ein Außenprüfer bei der
Prüfung eines Kreditinstituts gelangt, grundsätzlich
nicht zur Auswertung bei den Kunden genutzt werden
sollen. Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu
entscheiden, ob es rechtmäßig ist, wenn ein
Außenprüfer eines Kreditinstituts die
Wohnsitzfinanzämter von Kunden des Kreditinstituts
durch Kontrollmitteilungen von Geschäftsvorfällen
mit dem Kreditinstitut unterrichtet.
Entscheidung
Bei einer Sparkasse war das Konto
"Wertpapier-Fehlgeschäfte" geprüft worden, auf dem
insbesondere Schadensersatzzahlungen an Kunden wegen
fehlgeschlagener Wertpapiergeschäfte erfasst waren.
Hierzu vorgelegt wurden auch Depotauszüge der Kunden
und Schriftverkehr. Der Außenprüfer beabsichtigte,
durch Kontrollmitteilungen die Finanzämter der
Kunden zu unterrichten. Gegen die entsprechende
Ankündigung klagte die Sparkasse und unterlag vor
dem Bundesfinanzhof. Dieser kam zu dem Ergebnis,
dass Kontrollmitteilungen immer zulässig seien, wenn
keine "legitimationsgeprüften Konten oder Depots"
betroffen sind. Handele es sich dagegen um Konten
und Depots, bei denen eine Legitimationsprüfung
stattgefunden hat - hat die Bank also Gewissheit
über Kunden und Verfügungsberechtigung -, gelte zwar
grundsätzlich das Verbot der Kontrollmitteilung,
dieses könne aber durchbrochen werden. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Verdacht einer
(Steuer)Straftat entstehe, aber auch dann, wenn eine
Kontrollmitteilung "hinreichend veranlasst" sei.
Hierzu sei es ausreichend, wenn das Bankgeschäft
deutlich von üblichen Bankgeschäften hervorsteche
oder für eine Steuerstraftat besonders anfällig sei.
Im Streitfall war über hinreichende Tatsachen zur
Ausnahme vom Bankgeheimnis nochmals zu entscheiden.
Konsequenz
Die Entscheidung schwächt das Bankgeheimnis
erheblich. Insbesondere stellt es die Entscheidung
darüber, ob ein außergewöhnliches Bankgeschäft
vorliegt, in die Tatsachenentscheidung der
Finanzgerichte. Insoweit steht zu befürchten, dass
die Entscheidung des Banken-Außenprüfers im Zweifel
für die Kontrollmitteilung ergeht.
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Wiedereinführung der "alten" Pendlerpauschale
Kernproblem
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die zu
Beginn des Jahres 2007 eingeführte Kürzung der
Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer
verfassungswidrig ist. Dem Urteil folgend ließ die
Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit von 0,30 Euro
ab dem ersten Entfernungskilometer als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben rückwirkend zum
1. Januar 2007 wieder zu. Die entsprechenden
Steuerveranlagungen wurden jedoch weiterhin
vorläufig festgesetzt, weil die vom
Bundesverfassungsgericht angeordnete Verpflichtung
zur gesetzlichen Neuregelung bislang noch nicht
erfolgt war.
Wiedereinführung der Altregelung
Am 3. April 2009 hat der Bundesrat nunmehr das
"Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei
der Entfernungspauschale" verabschiedet und damit im
Ergebnis den Rechtsstand des Jahres 2006 vollständig
wiederhergestellt. Kernelemente der gesetzlichen
Regelung sind: 1. Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
Werbungskosten/Betriebsausgaben mit 0,30 Euro ab dem
ersten Entfernungskilometer; 2. Abziehbarkeit der
Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, soweit
sie über dem Betrag liegen, der als
Entfernungspauschale absetzbar ist, höchstens jedoch
4.500 Euro jährlich; 3. Berücksichtigung von
Unfallkosten auf der Pendelstrecke als
außergewöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur
Entfernungspauschale; sie gelten somit nicht mehr
als durch die Entfernungspauschale abgedeckt.
Konsequenz
Soweit Berufspendler in ihren Steuererklärungen für
2007 und 2008 im Vertrauen auf die bisherige
Gesetzeslage keine Angaben zu den Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte gemacht haben, z. B. weil
die Pendelstrecke weniger als 20 Kilometer beträgt,
oder Unfallkosten nicht angegeben haben, sollten sie
dies unverzüglich dem Finanzamt mitteilen. Das
Finanzamt veranlasst sodann von Amts wegen die
Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung.
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Mieteinkünfte: Einkünfteerzielungsabsicht
Einleitung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt,
wer sein Grundstück in der Absicht vermietet, daraus
auf Dauer ein positives Ergebnis zu erzielen.
Vermietet der Steuerpflichtige mehrere Objekte, so
ist jede Tätigkeit für sich zu beurteilen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese
Einkunftsart veranlasst sind.
Sachverhalt
A erwarb in 1994 zwei nebeneinander liegende
Grundstücke, von denen eines mit einem
Einfamilienhaus bebaut und das andere unbebaut war.
A vermietete beide Grundstücke zusammen zu einer
einheitlichen Miete. In 2005 errichtete A auf dem
unbebauten Grundstück ein Mehrfamilienhaus. Bei den
Einkommensteuerveranlagungen 1994 bis 1996 machte A
die auf die beiden Grundstücke entfallenden
Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte nur den Anteil der
Werbungskosten, der auf das bebaute Grundstück
entfiel. Bei dem unbebauten Grundstück lag nach
Ansicht des Finanzamts keine
Einkünfteerzielungsabsicht vor.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH sind die
Finanzierungsaufwendungen, die auf das unbebaute
Grundstück entfallen, nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Trotz des einheitlichen
Mietvertrags sind die Vermietung des bebauten und
des unbebauten Grundstücks als getrennte Tätigkeiten
zu beurteilen. Eine auf Dauer angelegte
Vermietungstätigkeit lag nur hinsichtlich des
Einfamilienhauses vor, sodass auch nur diesbezüglich
eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand.
Entsprechend der laufenden BFH-Rechtsprechung gilt
die gesetzliche Typisierung der
Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich nicht für
die dauerhafte Verpachtung von unbebautem
Grundbesitz. Aufgrund der Ausführungen des Klägers
im Einspruchsverfahren und der fehlenden Anschlüsse
des unbebauten Grundstücks konnte das Finanzgericht
nicht feststellen, dass sich der Kläger zur späteren
Bebauung des unbebauten Grundstücks und dauerhaften
Vermietung entschlossen hatte. Daran war der BFH
nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Auskunftsansprüche des InsO-Verwalters
gegenüber der Finanzverwaltung
Kernproblem
Ein Insolvenzverwalter hat aufgrund des Grundrechts
der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) und des
Prozessgrundrechts (Artikel 19 Abs. 4 GG) einen
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über
ein von ihm gestelltes Auskunftsbegehren.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
des Schuldners; diesbezüglich meldete das beklagte
Finanzamt offene Steuerforderungen zur
Insolvenztabelle an, denen der Kläger widersprach.
Er forderte die Übersendung der zugrunde liegenden
Steuerbescheide und einen Kontoauszug über sämtliche
Vollstreckungen gegen den Schuldner. Den Kontoauszug
schickte der Beklagte nicht, da die vereinnahmten
Beträge nicht zur Tabelle angemeldet worden und auch
nicht zu deren Überprüfung notwendig seien. Der
Kläger meint, den Kontoauszug zu benötigen, um die
Verbuchung der vom Beklagten durch Vollstreckung
erlangten Beträge auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen
und gegebenenfalls nach dem Insolvenzrecht anfechten
zu können. Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des von
ihm beantragten Kontoauszugs. Die Überprüfung der
Anfechtbarkeit von Zahlungen, die Dritte in Kenntnis
der Zahlungsunfähigkeit vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vom Schuldner erlangt haben,
fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich des
Insolvenzverwalters. Tatsächlich hat der Kläger aber
keinen Anspruch auf Auskunft schlechthin, sondern
nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein
Begehren. Lediglich wenn es um die ordnungsgemäße
Erfüllung der steuerlichen Pflichten eines
Schuldners geht, trifft das Finanzamt eine
entsprechende Pflicht. Sein Auskunftsbegehren hätte
der Kläger substantiiert vortragen müssen, ein
lediglich begründeter Verdacht rechtfertigte noch
keine Auskunftspflicht. Die klägerseits rein
pauschal vorgetragenen Gründe für den erstrebten
Anspruch legten hier nahe, dass er mit seinem
Begehren allein den Beklagten zur Ausforschung des
Sachverhalts veranlassen wollte, für dessen
Vorliegen er selbst keinen eigenen Aufwand treiben
wollte.
Konsequenz
Trotz Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters besteht
eine Auskunftsverpflichtung der Finanzverwaltung
nicht schon dann, wenn lediglich ein Verdacht
besteht, dass die Finanzverwaltung in anfechtbarer
Weise Zahlungen vom Schuldner erhalten hat.
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Dienstwagen: Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
Kernproblem
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen
geldwerten Vorteil dar, dessen lohnsteuerliche
Erfassung typisierend nach der sog. 1 %-Regelung
erfolgt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ist
um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn der Firmenwagen auch
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt werden kann.
Sachverhalt
Der einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung
überlassene Firmenwagen wurde lohnsteuerlich nur mit
1 % des Listenpreises erfasst. Auf den Zuschlag von
0,03 % des Listenpreises für die Erfassung der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde
verzichtet, da der Arbeitnehmer diese Fahrten
nachweislich mit öffentlichen Verkehrsmitteln
durchgeführt hat. Der Bundesfinanzhof folgte der
Auffassung des Arbeitnehmers. Seiner Ansicht nach
ist für die Ermittlung des Zuschlags auf die
tatsächliche Nutzung des Firmenwagens für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abzustellen. Zwar bestehe grundsätzlich der
Anscheinsbeweis, dass die Nutzung des Firmenwagens
auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
erfolgt; dieser Anscheinsbeweis könne aber durch
entsprechende Nachweise (hier: Vorlage von
Jahres-Bahnfahrkarten) entkräftet werden.
Auffassung des BMF
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wendet das
Urteil des BFH nicht über den entschiedenen Fall
hinaus an. Das BMF führt aus, dass es für die Frage
eines Zuschlags von 0,03 % des Listenpreises für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht auf
die tatsächliche Nutzung ankommt. Dem
Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Vorschrift des §
8 Abs. 2 Satz 3 EStG folgend sei allein
entscheidend, ob ein Arbeitnehmer objektiv die
Möglichkeit habe, den Firmenwagen auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Da es
sich bei der 1 %-Regelung um eine pauschalierende
Regelung handelt, sei insoweit kein Raum für eine
Einzelbewertung der mit einem Firmenwagen insgesamt
durchgeführten Fahrten.
Konsequenz
Der Nichtberücksichtigung von Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte bei Anwendung der 1
%-Regelung wurde seitens des BMF eine klare Absage
erteilt. In ähnlichen Fällen bleibt einem
Arbeitnehmer damit künftig nur die Möglichkeit, den
privaten Nutzungsanteil des Firmenwagens durch
Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu
ermitteln oder den Gerichtsweg zu beschreiten.
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Einzelhandel: 5,20 EUR Stundenlohn ist
sittenwidrig
Kernfrage/Rechtslage
In vielen Branchen werden insbesondere im Bereich
geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (400
EUR-Job) geringere Löhne gezahlt als in "normalen"
Arbeitsverhältnissen. Dabei gilt, dass geringfügig
Beschäftigte arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer in
Teilzeit-Arbeitsverhältnissen gelten, die nicht
anders zu behandeln sind als "normale" Arbeitnehmer.
Im Übrigen gilt mit Rücksicht auf die
Sittenwidrigkeit von Lohnabsprachen, dass Löhne, die
ein Drittel unter einem Tarifvertragslohn oder einem
Vergleichslohn liegen, in der Regel sittenwidrig
sind. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte nunmehr
über die Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von
5,20 EUR brutto zu entscheiden, die ein
Textildiscounter seinen geringfügig Beschäftigten
zahlte.
Entscheidung
Der Textildiscounter KiK hatte seinen geringfügig
Beschäftigten einen pauschalen Stundenlohn von 5,20
EUR brutto gezahlt, in dem anteiliges Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sowie Entgeltfortzahlungen enthalten
waren. Dabei entsprach die Tätigkeit der geringfügig
Beschäftigten im Wesentlichen der von klassischen
Verkäuferinnen. Mit ihrer Klage machten zwei
Klägerinnern rückwirkend Lohnansprüche für drei
Jahre geltend, und zwar mindestens in Höhe von zwei
Dritteln des tariflichen Stundenlohns von 12,00 EUR.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab den Klägerinnen
recht. Nach Feststellung eines krassen
Missverhältnisses zwischen Lohn und geleisteter
Tätigkeit stellte das Gericht fest, dass der
Tariflohn, obwohl der Tarifvertrag, auf den sich die
Klägerinnen stützten, nicht mehr in Kraft war, als
Vergleichslohn herangezogen werden könne, weil er
die branchenübliche Vergütung weiterhin bestimme.
Selbst wenn die Klägerinnen nur als "Aushilfen"
tätig geworden seien, sei der übliche Lohn noch um
rd. 60 % unterschritten. Da keine Verjährung
eingetreten sei und der Straftatbestand des
Lohnwuchers vorliege, bestünden keine Zweifel daran,
dass der angemessene Lohn bei zwei Dritteln des
Tariflohns, nämlich 8,00 EUR, anzusiedeln sei.
Konsequenz
Wie eindeutig das Gericht die Rechtslage sah, zeigt
sich daran, dass die Revision nicht zugelassen
wurde. Die Entscheidung macht außerdem die
wirtschaftliche Reichweite unangemessener
Lohnzahlungen deutlich. Das Nachzahlungsverlangen
ist nämlich gerichtet auf die gesamte noch nicht
verjährte Zeit.
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Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
durch öffentl. Arbeitgeber
Kernfrage/Rechtslage
Rechtsträger des öffentlichen Dienstes können durch
Gesetz umgestaltet und umstrukturiert werden. Das
beinhaltet auch die Möglichkeit, dass die
Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer
durch Gesetz auf einen neuen Arbeitgeber
übergeleitet werden. Im Rahmen rechtsgeschäftlicher
Übertragung gelten in einem solchen Fall die
arbeitnehmerschützenden Regelungen zum
Betriebsübergang, die aber nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts nicht auf eine Überleitung
kraft Gesetzes Anwendung finden. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz auf
den Übergang eines Arbeitsverhältnisses kraft
Gesetzes anwendbar ist und welche Konsequenzen
hieraus entstehen.
Entscheidung
Die klagende Arbeitnehmerin war Landesangestellte im
Bereich der Apotheke einer Uni-Klinik. Im Jahre 2005
wurde die Uni-Klinik mit dem Ziel einer späteren
Privatisierung, die dann auch durchgeführt wurde,
kraft Gesetzes auf eine neue Anstalt öffentlichen
Rechts übertragen. Auch die Arbeitsverhältnisse der
nicht wissenschaftlich tätigen Arbeitnehmer wurden
per Gesetz übertragen, ohne dass den Arbeitnehmern
ein Widerspruchsrecht im Gesetz eingeräumt wurde.
Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Privatisierung.
Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass
ihr Arbeitsverhältnis zum Land fortbestehe. Zwar sei
sie nicht wissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin,
sei diesen aber zuzuordnen, weil sie ausschließlich
für Forschung und Lehre tätig sei. Das
Bundesarbeitsgericht hob die klageabweisende
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und
verwies die Sache zurück. Zwar bestehe ein
Widerspruchsrecht bei Übergang eines
Arbeitsverhältnisses per Gesetz nicht, es sei aber
nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin gleich den
wissenschaftlich tätigen Arbeitnehmern zu behandeln
sei, deren Arbeitsverhältnisse nicht von der
Privatisierung betroffen seien, sondern unverändert
zum Land bestünden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
gelte jedenfalls auch für den öffentlichen
Arbeitgeber.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass allgemeine
arbeitsrechtliche Grundsätze auch im Bereich
öffentlicher Arbeitsverhältnisse gelten. Insoweit
kann der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Hilfsmittel
sein, um arbeitsrechtliche Vorschriften, die im
öffentlichen Raum nicht zur Anwendung kommen, doch
zur Anwendung kommen zu lassen.
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Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf
amtlichem Vordruck
Kernproblem
Seit dem Jahr 2005 sind Gewerbetreibende und
Freiberufler, die ihren Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, aufgefordert,
ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR)
beizufügen (§ 60 Abs. 4 EStDV).
Sachverhalt
Ein selbstständiger Schmied hatte seine
Einkommensteuererklärung 2006 ohne die Anlage EÜR
abgegeben. Stattdessen fügte er eine
Gewinnermittlung in abweichender Form und mit
abweichender Gliederung der einzelnen Einnahmen- und
Ausgabenkomponenten der Steuererklärung bei. Nachdem
ihn das Finanzamt zum Einreichen der Anlage EÜR
aufgefordert hatte, legte er hiergegen Einspruch und
schließlich Klage ein.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger recht. Nach
seiner Ansicht bietet die Verordnungsvorschrift in §
60 Abs. 4 EStDV keine ausreichende Grundlage für
eine Verpflichtung zur Erstellung der
Gewinnermittlung auf amtlich vorgeschriebenem
Vordruck. Hierzu hätte es vielmehr einer förmlichen
Gesetzesvorschrift bedurft. Mit der Verpflichtung
würden auch weder eine Vereinfachung noch eine
Gleichmäßigkeit der Besteuerung erreicht. Vielmehr
sei die Umstellung der früheren Form der
Gewinnermittlung auf das Formular EÜR mit
zusätzlichem Aufwand und damit Kosten verbunden.
Zudem ermögliche der schematische Aufbau der Anlage
EÜR der Finanzverwaltung Kontrollen und
Verprobungen, die bei anderen Steuerpflichtigen in
dieser Form nicht möglich sind. Dies führe zu einer
Ungleichbehandlung im Gesetzesvollzug.
Konsequenz
Das Urteil ist aus der Sicht der Steuerpflichtigen
zu begrüßen. Allerdings kommt es wohl zu spät, denn
die meisten der betroffenen Unternehmer und
Freiberufler bzw. deren Berater haben die Umstellung
auf die Anlage EÜR zwischenzeitlich vollzogen und
die damit verbundenen Kosten getragen.
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Rechnung weg - was nun?
Einführung
Rechnungen berechtigen nur unter bestimmten
Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Daneben müssen
sie 10 Jahre aufbewahrt werden. Was passiert aber
nun, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung verloren
geht?
Fall
Ein Unternehmer beantragte die Erstattung von
Vorsteuern. Die hierzu erforderlichen Rechnungen
konnte er anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung
nicht vorlegen. Er gab vor, dass ihm die Rechnungen
im Rahmen eines Umzugs verloren gegangen seien. Aus
seiner ordnungsgemäßen Buchführung könnte jedoch der
Erstattungsanspruch abgeleitet werden.
Neues Urteil
Der spätere Verlust einer ordnungsgemäßen Rechnung
vernichtet nach Auffassung des FG München nicht
rückwirkend den Vorsteuerabzug. Auch ist
unerheblich, weshalb die Rechnung verloren gegangen
ist. Entscheidend ist vielmehr, dass glaubhaft
gemacht werden kann, dass eine solche Rechnung
vorgelegen hat. Die Beweislast trifft insofern den
Steuerpflichtigen. Im konkreten Fall lehnte das FG
jedoch einen Vorsteuerabzug mangels Nachweis ab.
Konsequenz
Das Urteil entspricht der BFH-Rechtsprechung.
Demnach muss für den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des
Vorsteuerabzugs eine Originalrechnung vorliegen.
Kommt diese abhanden, so kann der Nachweis, dass
diese vorgelegen hat, hingegen z. B. auch mit
Rechnungskopien geführt werden. Wie der Fall zeigt,
gelingt dies jedoch nicht immer. Um den
Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, muss daher
unverändert darauf geachtet werden, dass die
Originalrechnungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
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Umsatzsteuerpflicht für heilberufliche
Gutachten
Einführung
Heilberufliche Leistungen sind nur von der
Umsatzsteuer befreit, wenn sie einem therapeutischen
Ziel dienen. Gerade Gutachten unterliegen nicht
selten der Umsatzsteuerpflicht. Ihren Erstellern
wird dies häufig erst dann bewusst, wenn das
Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordert.
Fall
Die Klägerin ist Krankenschwester mit einer
Zusatzausbildung für medizinische Gutachtertätigkeit
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Sie
begutachtete für den medizinischen Dienst einer
Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit von
Versicherten. Im Gegensatz zum Finanzamt vertrat die
Klägerin die Auffassung, dass ihre Gutachten
steuerbefreit seien, da wesentlicher Inhalt der
Gutachten die Behandlungspflege und nicht die
Grundpflege sei.
Neues Urteil
Der BFH sieht den Hauptzweck der Gutachten in der
Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der
Pflegestufe. Eine Umsatzsteuerbefreiung als
heilberufliche Leistung kommt daher nicht in
Betracht. Ebenso sieht der BFH keinen Spielraum für
die Anwendung der Befreiung für Leistungen der
medizinischen Dienste. Diese Befreiung steht nur den
medizinischen Diensten zu, nicht jedoch deren
Subunternehmern. Die Leistungen der Krankenschwester
unterliegen daher der Umsatzsteuer.
Konsequenz
Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung, die
die Steuerbefreiung für Heilberufler zunehmend
einschränkt. Heilberuflern, die Gutachten erstellen,
ist dringend zu raten, sich mit der
umsatzsteuerlichen Problematik auseinanderzusetzen.
Die Differenzierung zwischen umsatzsteuerfreien und
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist in den
meisten Fällen auch möglich, wenn objektiv die Frage
beantwortet wird, ob die Leistung überwiegend
therapeutischen Zielen dient. Ein Sehtest für den
Führerschein dient z. B. nicht therapeutischen
Zwecken, auch wenn er vor Unfällen schützt. Werden
umsatzsteuerpflichtige Gutachten erstellt, so kann
ggf. aufgrund der Kleinunternehmerregelung auf die
Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden.
-
Abendveranstaltung für Führungskräfte:
Pauschale Besteuerung?
Kernproblem
Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers an die
Arbeitnehmer bei ebenso üblichen
Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im
ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn. In Bezug auf die
Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich,
wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen (ohne
Sonderveranstaltungen, z. B. Pensionärstreffen)
jährlich durchgeführt werden. Betragen die
Aufwendungen des Arbeitgebers an den einzelnen
Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 EUR je
Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn
hinzuzurechnen. Dabei ist eine
Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % möglich. Dem BFH
lag die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob eine
nur für Führungskräfte durchgeführte Veranstaltung,
deren Kosten 110 EUR überstiegen, noch als üblich
einzustufen war. Der Arbeitgeber bestand auf der
Pauschalierung.
Bisherige Rechtsprechung
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf
betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen
Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen
Betriebsangehörigen offensteht, z. B.
Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern.
Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten
Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind
Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung
des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung
bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung,
wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur
dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen
Betriebsangehörigen offenstehe; die Begrenzung des
Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung
bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die
Pauschalbesteuerung mit einem
Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell
darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte
Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu
ermöglichen, die bei der an der
Betriebsveranstaltung teilnehmenden
Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern
unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Bei
lediglich Führungskräften vorbehaltenen
Abendveranstaltungen verfehle der
Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere
das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit.
Konsequenz
Wegen Unüblichkeit der Veranstaltung war die
Pauschalierung dahin und ein im Ergebnis wesentlich
höherer Nettopauschsteuersatz zu ermitteln.
-
Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung
Einführung
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach
vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung).
Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der
Leistung, unabhängig von deren Bezahlung.
Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende können
jedoch auch die tatsächlich vereinnahmten Entgelte
der Umsatzsteuer zugrunde legen (Istbesteuerung).
Hierdurch erreichen sie einen Liquiditätsvorteil, da
die Umsatzsteuer erst abgeführt werden muss, wenn
die Zahlung erfolgt ist. Nicht geklärt war bisher,
innerhalb welcher Fristen das Wahlrecht zwischen
Ist- und Sollbesteuerung ausgeübt werden kann.
Fall
Der Kläger ermittelte seine
Umsatzsteuervoranmeldungen nach vereinnahmten
Entgelten. Der Jahreserklärung legte er hingegen die
Sollbesteuerung zugrunde. Hierauf erging ein
Umsatzsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung. Nachdem dieser bestandskräftig geworden
war, reichte der Kläger eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung ein, diesmal auf Basis der
Istbesteuerung. Das Finanzamt versagte den
rückwirkenden Wechsel.
Neues Urteil
Der BFH stellt zunächst fest, dass im Gegensatz zum
Wechsel zur Istbesteuerung ein Wechsel zur
Sollbesteuerung weder eines Antrags noch der
Erlaubnis des Finanzamts bedarf, da die
Sollbesteuerung den Regelfall darstellt. Insoweit
war der Wechsel zur Sollbesteuerung durch Abgabe der
ursprünglichen Jahreserklärung zulässig. Die
zeitliche Grenze für einen (rückwirkenden) Wechsel
zwischen beiden Methoden ist nicht gesetzlich
festgelegt. Der BFH lässt diesen bis zur formellen
Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung zu.
Konsequenz
Die formelle Bestandskraft ist nicht zu verwechseln
mit der Möglichkeit, Bescheide noch
verfahrensrechtlich ändern zu können. Die formelle
Bestandskraft tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist
des Steuerbescheids für das Kalenderjahr ein. Da der
Kläger die Jahreserklärung erst nach Ablauf der
Einspruchsfrist berichtigt hatte, wurde ihm der
nochmalige Wechsel zur Istbesteuerung verwehrt. Zwar
konnte der Bescheid noch geändert werden, da er
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, dies
betrifft jedoch nicht die Ausübung des Wahlrechts.
Die formelle Bestandskraft des Jahressteuerbescheids
ist auch für die Ausübung anderer umsatzsteuerliche
Wahlrechte maßgebend. Um nicht Gefahr zu laufen, die
Möglichkeit der Option zu verlieren, sind
umsatzsteuerliche Wahlrechte möglichst früh
auszuüben.
-
Eigentumsübertragung an einem tw. als
Familienwohnung genutzten Haus
Kernfrage/Rechtslage
Das alte Erbschaftsteuerrecht sah vor, dass ein
Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten das zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Familienheim
schenkungsteuerfrei übertragen konnte. Voraussetzung
war, dass die Immobilie selbst genutzt wurde und als
Familienwohnheim diente. Der Bundesfinanzhof hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, inwieweit eine nur
teilweise selbstgenutzte Immobilie, die aber
Familienwohnheim war, steuerfrei auf den Ehegatten
übertragen werden kann.
Entscheidung
Im Rahmen eines zu Lebzeiten vorgenommenen
Zugewinnausgleichsanspruchs übertrug ein Ehegatte
auf den anderen seinen halben Miteigentumsanteil an
einem Wohnhaus sowie einen Geldbetrag. Die Immobilie
hatte drei Einheiten, von denen zwei von den
Eheleuten und deren Kindern bewohnt wurden. Die
dritte Einheit wurde von einem Großelternteil
bewohnt. Ein Kellerraum war an die GmbH eines
Ehegatten vermietet. Das beklagte Finanzamt war der
Auffassung, dass es sich wegen der Fremdnutzung
nicht um eine steuerfreie Übertragung handelte. Der
Bundesfinanzhof entschied, dass bei einer Immobilie,
die von den Eheleuten teils zu eigenen Wohnzwecken
und teils fremdgenutzt wird, eine Aufteilung des
Eigentums nach einem Nutzungs- und
Funktionszusammenhang erfolgen muss. Danach ist die
Steuerbefreiung für die zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Räume zu gewähren und für die anders
genutzten Flächen unabhängig von der Art der Nutzung
und deren Umfang zu versagen. Maßgeblich ist eine
Aufteilung nach den Anteilen an der Gesamtfläche.
Verwandte der Ehegatten sind nur dann der
Selbstnutzung zuzurechnen, wenn sie keinen eigenen
Hausstand führen.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist
konsequent. Bei einer gemischt genutzten Immobilie
kann nur der Teil schenkungsteuerfrei übertragen
werden, der tatsächlich selbst und zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wird. Jede andere Art der
Nutzung ist schenkungsteuerschädlich. Bei in der
Immobilie mitlebenden Verwandten kommt es darauf an,
inwieweit diese einen eigenen Hausstand unterhalten
(können).
-
Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei
Dauererkrankung
Kernfrage/Rechtslage
Nach bisheriger deutscher Rechtsprechung verhielt es
sich so, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlosch,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Zeitraums, in
den der Urlaub in das nächste Kalenderjahr
übertragen werden konnte (= 31.3. des Folgejahres),
nicht erfüllt werden konnte. Der Europäische
Gerichtshof hat am 20.1.2009 in einer Vorlagefrage
des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aber
entschieden, dass es gegen Gemeinschaftsrecht
verstoße, wenn Arbeitnehmer, die wegen lang
anhaltender Erkrankung ihren Urlaub nicht in
Anspruch nehmen können, hierfür keine finanzielle
Kompensation erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat
in Ansehung dieser europäischen Rechtsprechung
nunmehr seine bisherige Rechtsprechung zur
Urlaubsabgeltung aufgegeben.
Entscheidung
Der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts
lag der Fall einer Erzieherin zugrunde, die nach
einem Schlaganfall bis zur Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses rd. 20 Monate arbeitsunfähig
war und für die beiden betroffenen Kalenderjahre, in
denen sie ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht in
Anspruch nehmen konnte, Abgeltung verlangte.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs entschied das Bundesarbeitsgericht,
dass Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil-
oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der
Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder
des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb
arbeitsunfähig ist. Das Bundesarbeitsgericht sah
wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
außerdem keinen Raum für einen Vertrauensschutz des
Arbeitgebers, sodass die Abgeltung jedenfalls für
die am 20.1.2009 noch nicht verfallenen
Urlaubsansprüche erfolgen musste. Allerdings
schränkt das Bundesarbeitsgericht die Abgeltung auf
den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (= 24
Werktage bei Vollzeit) ein und weitet sie - bislang
- nicht auf arbeits- oder tarifvertraglichen
Mehrurlaub aus.
Konsequenz
Die Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung.
Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen bzw.
gewährt werden, ist er in Höhe des gesetzlichen
Urlaubsanspruchs abzugelten.
-
Begleichung einer Ges.schuld durch nicht pers.
haftende Gesellschafter
Kernfrage/Rechtslage
Der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft kann
Rechtshandlungen der Gesellschaft, aber auch von
Gesellschaftern insbesondere dann anfechten, wenn
die einzelne(n) Rechtshandlung(en) - z. B. Zahlung
einer Verbindlichkeit oder Bestellung von
Sicherheiten - in gläubigerbenachteiligender Absicht
erfolgt ist (sind), also ein Gläubiger besser
gestellt wird als die anderen. Der Bundesgerichtshof
hatte darüber zu entscheiden, ob die Anfechtung auch
möglich ist, wenn die Begleichung einer Schuld der
Gesellschaft als potenziell die anderen Gläubiger
benachteiligende Handlung durch einen nicht
persönlich haftenden Gesellschafter erfolgt.
Entscheidung
Ein Gläubiger einer GmbH & Co. KG hatte im Jahr 2003
einen Insolvenzantrag gestellt, diesen aber
zurückgenommen, nachdem eine Vergleichszahlung aus
Mitteln Dritter geleistet worden war. Gezahlt hatten
die Kommanditisten der Gesellschaft aus
Privatmitteln, allerdings auf Anweisung der
Gesellschaft, wobei die Privatmittel nicht besichert
wurden, sondern die Gesellschaft lediglich
Rückzahlung versprach. Nachdem im Jahr 2005 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co.
KG eröffnet worden war, erklärte der
Insolvenzverwalter die Anfechtung der
Vergleichszahlung und klagte den
Rückzahlungsanspruch ein. In letzter Instanz stellte
der Bundesgerichtshof fest, dass die Voraussetzungen
einer Gläubigerbenachteiligung nicht und damit auch
keine anfechtbare Rechtshandlung vorlagen. Denn eine
Anfechtung scheide aus, wenn ein Gläubiger mit
Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des
Schuldners gelangt sind, befriedigt wird.
Konsequenz
Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter
die Verbindlichkeit der Gesellschaft auf deren
Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine
Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die
Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld
gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.
Gesellschaft und Gesellschafter dürfen also nicht
vereinbaren, dass der zahlende Gesellschafter durch
die Zahlung einen Vorteil erlangt.
-
Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht
Rechtsstreitigkeiten
Kernfrage/Rechtslage
Vollhaftende Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft können für Schulden der
Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden.
Dies gilt im sogenannten Nachhaftungszeitraum auch
für ehemalige Vollhafter, deren Stellung in die
eines Kommanditisten umgewandelt worden ist. Mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der
Gesellschaft werden Rechtsstreite von Gläubigern
gegen Vollhafter unterbrochen. Gleichzeitig gilt,
dass während des Insolvenzverfahrens die persönliche
Haftung gegenüber Gesellschaftern nur durch den
Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Der
Bundesgerichtshof hatte in einem Beschwerdeverfahren
darüber zu entscheiden, ob die Unterbrechung
laufender Verfahren auch bei Vollhaftern, die
Kommanditisten geworden sind, eintritt.
Entscheidung
Der Kläger nahm die ehemaligen Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft, die nach Umwandlung der
Gesellschaft Kommanditisten der Rechtsnachfolgerin
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geworden
waren, auf Werklohn in Anspruch. Nach
Rechtshängigkeit der Klage wurde über das Vermögen
der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet
und daraufhin die Unterbrechung des Verfahrens durch
das Gericht verfügt. Gegen diese Entscheidung legte
der Kläger Beschwerde ein und unterlag vor dem
Bundesgerichtshof. Auch bei ehemals vollhaftenden
Gesellschaftern, die inzwischen Kommanditisten
geworden sind, tritt die Unterbrechung des
Rechtsstreits mit Insolvenzeröffnung bei der
Gesellschaft ein, wenn die heutigen Kommanditisten
aus Nachhaftungsgründen persönlich haften sollen.
Dies müsse gelten, um den Gläubigerwettlauf um die
Gesellschafterhaftung während der
Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der
Gleichbehandlung zu vermeiden. Sollte der
Insolvenzverwalter das unterbrochene Verfahren nicht
aufnehmen, weil der Gläubiger seinen Anspruch nicht
zur Tabelle anmeldet, könnte der unterbrochene
Rechtsstreit von den Parteien wieder aufgenommen
werden.
Konsequenz
Die Entscheidung stellt sämtliche Gesellschafter für
den Fall gleich, dass sie persönlich für
Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen
werden. Darüber hinaus sichert die Entscheidung ein
erstes Zugriffsrecht der Masse (über den
Insolvenzverwalter) auf die Gesellschafter.
-
Beteiligungswechsel bei atypisch stiller
Gesellschaft: Gewerbeverlust
Kernproblem
Eine Personengesellschaft oder andere
Mitunternehmerschaft im einkommensteuerlichen Sinne
kann gewerbesteuerliche Verluste mit späteren
Gewinnen verrechnen. Voraussetzung hierfür sind die
Unternehmensidentität und die Unternehmeridentität
zwischen verlusterleidender und verlustnutzender
Gesellschaft. Die Unternehmeridentität kann durch
Gesellschafterwechsel (ggf. anteilig) verloren
gehen.
Sachverhalt
Alleiniger Gesellschafter einer im Jahr 1990
gegründeten GmbH war eine ausländische
Kapitalgesellschaft (S. A.). Diese beteiligte sich
zudem ab 1991 als atypisch stille Gesellschafterin
an der GmbH und übernahm im Innenverhältnis die
Anlaufverluste der GmbH. Bis zum 31.12.1992 waren
Gewerbeverluste von rund 12,9 Mio. DM entstanden und
festgestellt worden. Zum 31.8.1993 brachte die S. A.
ihre GmbH-Anteile und die stille Beteiligung an der
GmbH in eine GmbH & Co. KG ein, an der sie als
Kommanditistin zu 100 % beteiligt war. Im Jahr 1993
erzielte die GmbH einen Gewerbeertrag von 400 TDM.
Das Finanzamt versagte die Verrechnung mit den
Verlustvorträgen der Vorjahre mangels
Unternehmeridentität.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sieht im vorliegenden Fall die
Unternehmeridentität als nicht gegeben an. Dabei
stellt er - wie bei Personengesellschaften auch -
ausschließlich auf die unmittelbaren Gesellschafter
ab. Dass die S. A. auch nach der Einbringung -
mittelbar über die GmbH & Co. KG - zu 100 % an der
GmbH beteiligt war, hilft dabei nicht. Allerdings
lässt der BFH für den Teil des Gewerbeertrags des
Jahres 1993, der bis zum Ausscheiden der S. A.
entstanden ist, noch die Verrechnung mit früheren
Verlusten zu. Hierfür verlangt der BFH eine separate
Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
Gewerbeertrags - letztlich also eine Zwischenbilanz
auf den 31.8.1993.
Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die Flüchtigkeit
steuerlicher Verlustvorträge. Selbst
Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns, bei
denen sich die wirtschaftliche Zugehörigkeit der
Anteile nicht verändert, können zum anteiligen oder
vollständigen Wegfall von Verlustvorträgen führen.
Dies gilt sowohl für Kapitalgesellschaften (§ 8c
KStG) als auch für Personengesellschaften
hinsichtlich des Gewerbeverlusts.
-
Übernahme von Beiträgen zum Anwaltsverein
führt zu Arbeitslohn
Einleitung
Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung
gewährt werden, gehören zu den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit. Solche Vorteile sind
jedoch kein Arbeitslohn, wenn sie ganz überwiegend
im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
gewährt werden.
Sachverhalt
Eine Rechtsanwaltssozietät entrichtete für eine
angestellte Rechtsanwältin die Beiträge an die
Rechtsanwaltskammer und an den Deutschen
Anwaltsverein. Das Finanzamt beurteilte die Beiträge
als Arbeitslohn. Mit ihrer nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die
Gesellschaft geltend, sie habe die Beiträge im
eigenbetrieblichen Interesse entrichtet. Das
Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb
erfolglos, weil die Vorteilsgewährung neben dem
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu
einem nicht unerheblichen Maße im Interesse der
Arbeitnehmerin erfolgte. Dieses Interesse der
Arbeitnehmerin resultiert aus der Erhaltung und der
Steigerung der beruflichen Fähigkeiten durch die
Mitgliedschaft, durch die das persönliche berufliche
Fortkommen der Rechtsanwältin gefördert wird.
-
Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen durch
Vereinsbetreuer
Einführung
Amtlich anerkannte Verbände der freien
Wohlfahrtpflege sind in ihren Leistungen
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Eine
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass ihre
Entgelte hinter den durchschnittlich für
gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen
verlangten Entgelten zurückbleiben (sog.
Preisabstandsgebot). Fraglich war, ob die
Umsatzsteuerbefreiung auch zu gewähren ist, wenn das
Entgelt von Vereins- und Berufsbetreuern einheitlich
durch ein Gesetz festgesetzt ist.
Sachverhalt
Ein Vereinsbetreuer betreut Mittellose. Als Entgelt
erhält er einen Betrag gemäß dem Gesetz über die
Vergütung von Berufsvormündern. Das selbe Entgelt
steht auch einem Berufsbetreuer zu.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH ist zwar die nationale
Umsatzsteuerbefreiung nicht zu gewähren. Der
Vereinsbetreuer erhält kein niedrigeres Entgelt als
der Berufsbetreuer. Die Umsatzsteuerbefreiung ergibt
sich jedoch unmittelbar aus der Anwendung des
EU-Rechts. Die beiden Voraussetzungen der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind erfüllt. Gründe,
die zu einer Nichtanwendung des EU-Rechts führen,
liegen nicht vor.
Konsequenz
Die Leistungen des Vereinsbetreuers sind auch dann
von der Umsatzsteuer befreit, wenn er aufgrund
gesetzlicher Vorgabe dasselbe Entgelt wie ein
Berufsbetreuer erhält. Die Begründung liegt in der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Es zeigt sich, dass
bei umsatzsteuerlichen Fragestellungen nicht nur
nationales, sondern immer auch das EU-Recht zu
prüfen ist.
-
Fitnessstudio haftet für Schäden durch defekte
Geräte
Kernproblem
Wo rohe Kräfte sinnvoll walten, müssen
Trainingsgeräte halten: Wer sich zum Training in ein
professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich
darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem
ordnungsgemäßen Zustand sind.
Sachverhalt
Der Kläger war regelmäßiger Kunde im Fitnessstudio
des Beklagten. An einem Trainingstag beschwerte er
das Rückenzuggerät mit 90 kg; dem Gewicht hielt das
Stahlseil, das die Gewichte hielt, nicht stand. Das
Seil riss und die Gewichte fielen herunter, wobei
der Kläger von einer Metall-Querstange am Kopf
getroffen wurde. Er erlitt eine Platzwunde sowie
eine Schädelprellung, seine Hörfähigkeit ist auf
Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und
Schwindel. Der Kläger verlangte vom Beklagten
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht
gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung von
Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR und zum Ersatz
der künftigen aus dem Trainingsunfall resultierenden
Schäden verpflichtet. Den Beklagten trafen wegen des
hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden besonders
hohe Sorgfaltsanforderungen. Es konnte von ihm
verlangt werden, dass er seine Sportgeräte in kurzen
Intervallen einer fachkundigen Überprüfung
unterzieht. Falls er selbst nicht über die
erforderlichen Kenntnisse verfügte, hätte er
fachkundige Hilfe einholen müssen. An dem gerissenen
Stahlseil hätte er frühzeitig mit bloßem Auge
rostige Verfärbungen und einzelne gebrochene Drähte
erkennen können und das Seil aufgrunddessen
auswechseln müssen.
Konsequenz
Wird der Kunde eines Fitnessstudios beim Training
durch ein Gerät verletzt, haftet der Studiobetreiber
für diesen Schaden, wenn er bei ausreichender
Kontrolle hätte erkennen können, dass das
betreffende Gerät schadhaft war. Ihn treffen
insoweit hohe Kontrollanforderungen.
-
Satzungsänderung bei Zahlungen an den
ehrenamtlichen Vorstand
Einführung
Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements ist ab 2007 die
Ehrenamtspauschale eingeführt worden. Danach sind
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für
eine gemeinnützige Organisation bis zu 500 EUR pro
Jahr steuerfrei. Ausgezahlt werden darf die
Ehrenamtspauschale an Vereinsorgane grundsätzlich
nur dann, wenn die Satzung eine entsprechende
Möglichkeit zur Zahlung vorsieht. Dies ist bei einer
rückwirkenden Gesetzesänderung schwierig, sodass das
BMF insoweit eine Übergangsfrist geschaffen hat.
Übergangsfrist der Finanzverwaltung
Die Ehrenamtspauschale ist zwischen dem 10.10.2007
und dem 25.11.2008 an Vorstandsmitglieder ausbezahlt
worden, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder
unentgeltliche Tätigkeit vorsieht. In diesen Fällen
zieht die Finanzverwaltung keine negativen
Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit, wenn folgende
zwei Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Zahlungen
waren nicht unangemessen hoch. 2. Bis zum 30.6.2009
wird eine Satzungsänderung beschlossen, die eine
Bezahlung von Vorstandsmitgliedern vorsieht.
Konsequenz
Das BMF verlängert die Frist zur Änderung der
Satzung vom 31.3.2009 auf den 30.6.2009. Eine
Ruhepause wird damit jedoch nicht erreicht -
vielmehr ist aufgrund der Ladungsfristen von
Mitgliederversammlungen ein zeitnahes Handeln
erforderlich, sofern entsprechende Zahlungen
geleistet worden sind.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Zahlung zwecks Ausführung einer Einlageschuld
aus Kapitalerhöhung
Kernproblem
Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag,
den ihm die Gesellschaft aus einem
eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung
gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer
"Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung an die
GmbH zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete
Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungspflicht (§
31 GmbHG).
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Schuldnerin, einer GmbH. Der Beklagte war einer
ihrer Gesellschafter. In 2002 wurde die Erhöhung des
Stammkapitals um 75.000 EUR notariell beurkundet.
Wie zuvor vereinbart, wurde ein der Schuldnerin
gewährtes Darlehen in entsprechender Höhe anteilig
an die Gesellschafter zurückgezahlt. Der Beklagte
zahlte seinen Auszahlungsbetrag 3 Tage nach Erhalt
als Kapital-Stammeinlage bis auf rd. 600 EUR an die
Schuldnerin. In 2003 wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet, der Kapitalerhöhungsbeschluss wurde 2005
aufgehoben. Der Kläger verlangt mit Verweis auf das
Eigenkapitalersatzrecht die Rückzahlung des als
Darlehensrückzahlung ausgeschütteten Betrags. Das
Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr
teilweise statt. Die Revision des Klägers vor dem
BGH hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Dem Kläger steht kein über den zuerkannten
Teilbetrag von 600 EUR hinausgehender Anspruch zu.
Der Beklagte hat den Rückzahlungsanspruch bis auf
diesen Betrag erfüllt. Auf den vorliegenden
"Altfall" sind die Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31
GmbHG a. F. analog) anwendbar, weil das
Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten des MoMiG
eröffnet wurde. Die Darlehensrückzahlung an den
Beklagten führte zu einem Rückerstattungsanspruch (§
31 GmbHG a. F.), weil das Darlehen trotz eines
anderslautenden Verwendungswecks kapitalersetzenden
Charakter hatte. Die Zahlung war wegen der
unwirksamen Tilgungsbestimmung auf den gesetzlichen
Rückzahlungsanspruch zu verrechnen. Die Erfüllung
einer bei einer Kapitalerhöhung übernommenen
Einlageschuld mit Beträgen, die unter Verstoß gegen
die Kapitalerhaltungsvorschriften ausgekehrt werden,
ist nicht möglich. Das Her- und Hinzahlen der
Beträge verschleierte hier, dass der Gesellschaft
kein Kapital zugeführt, sondern versucht wurde, mit
einem nicht durchsetzbaren
Darlehensrückzahlungsanspruch unter Umgehung des
Gebots der realen Kapitalaufbringung aufzurechnen.
Konsequenz
Eine wie hier erfolgte Aufrechnung des
Gesellschafters kann die Einlageschuld nicht zum
Erlöschen bringen, weil der Gesellschafterforderung
auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand der
Eigenkapitalersatzfunktion des Darlehens
entgegensteht.
-
EU plant Europäische Privatgesellschaft
("Europa-GmbH") ab 2010
Entstehungsgeschichte
Eine wesentliche Forderung des europäischen
Mittelstandes ist die Schaffung einer europaweit
gleich ausgestalteten Gesellschaftsform in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit einem
geringen Stammkapital, die flexibel handhabbar ist.
Mit der Zielsetzung der Verbesserung des Zugangs
kleinerer und mittlerer Unternehmen zum Binnenmarkt
sowie der Erleichterung ihres europaweiten Wachstums
bei Erhalt der Steuerneutralität liegt ein erster
Entwurf einer Verordnung für das Gesellschaftsstatut
der "Europ��ischen Privatgesellschaft" vor.
Die Idee
Die "Europäische Privatgesellschaft" soll nach den
Vorstellungen des Rates eine Kapitalgesellschaft mit
einem Mindeststammkapital von 1 EUR sein, die sich
nach einem einheitlichen Recht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union wirksam gründen
muss und sich im Anschluss in Europa unter
Fortgeltung des vereinheitlichten Rechts im
Wesentlichen frei bewegen, also insbesondere ihren
Sitz verlegen kann. Dabei will der Europäische
Gesetzgeber das Recht der europäischen Gesellschaft
im Sinne von Rahmenregelungen einheitlich
festschreiben, die Gründer und Gesellschafter der
Europäischen Privatgesellschaft aber "zwingen", ihre
internen gesellschaftrechtlichen Regelungen
weitreichend selber im Gesellschaftsvertrag
auszugestalten.
Erste Änderungen
Das Europäische Parlament hat am 10.3.2009 erste
Änderungsverlangen am Verordnungsentwurf formuliert.
So soll eine Gründung mit 1 EUR nur dann möglich
sein, wenn die Gründer vorher einen Solvenznachweis
erbringen. Gelingt dies nicht, soll das
Mindestkapital 8.000 EUR betragen. Hintergrund ist
die Wahrung eines Mindest-Gläubigerschutzes.
Außerdem soll ein zentrales Register eingerichtet
werden. Nachbesserungen werden darüber hinaus im
Bereich der Mitbestimmung gefordert. Nach dem
Verordnungsentwurf hätten strenge
Mitbestimmungsrechte durch die Wahl des Sitzes der
Gesellschaft umgangen werden können. In diesem
Bereich sieht es so aus, als solle das "schwächere"
Mitbestimmungsrecht erst dann zur Anwendung kommen
können, wenn die Gesellschaft eine gewisse Größe
erreicht habe. Bis dahin soll für die Arbeitnehmer
in den einzelnen Mitgliedsstaaten ihr jeweiliges
Mitbestimmungsrecht gelten. Weiterhin ist geplant,
dass die Rechtsgrundlagen für die Europäische
Privatgesellschaft im Jahr 2010 in Kraft treten
sollen.
-
Abschreibung auf Darlehensforderung bis 2007
steuerlich zulässig
Kernproblem
Ist eine (Mutter-) Kapitalgesellschaft an einer
(Tochter-) Kapitalgesellschaft beteiligt und gerät
die Tochter in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so
kann die Mutter die Beteiligung nicht mit
steuerlicher Wirkung auf den gesunkenen Teilwert
abschreiben. Diese Abzugsbeschränkung ist die
Kehrseite der Steuerfreiheit, die ein evtl. Gewinn
aus der Veräußerung der Beteiligung genießen würde.
Streitig war hingegen, ob die Abzugsbeschränkung
auch gilt, wenn die Mutter- der Tochtergesellschaft
ein Darlehen gewährt und die Mutter die Forderung
abschreiben muss.
Rechtslage bis 2007
Nach der bis einschließlich 2007 geltenden
Gesetzeslage sind Gewinnminderungen, die im
Zusammenhang mit dem Anteil an einer anderen
Kapitalgesellschaft stehen, steuerlich nicht zu
berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat jüngst
entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf
Darlehensforderungen keine derartigen
Gewinnminderungen darstellen. Vielmehr stellen
Beteiligung und Forderung eigenständige und getrennt
zu beurteilende Wirtschaftsgüter dar. Die
Abzugsbeschränkung betrifft nur Substanz- und
Vermögensminderungen des Anteils selbst.
Wertminderungen eines Darlehens sind dagegen selbst
dann nicht hierunter zu fassen, wenn das Darlehen
kapitalersetzend ist.
Rechtslage ab 2008
Ab 2008 sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit
bestimmten Darlehensforderungen gesetzlich vom Abzug
ausgeschlossen. Dies gilt, wenn der Darlehensgeber
gleichzeitig Gesellschafter mit einer Beteiligung
von mehr als 25 % oder eine diesem nahestehende
Person ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn
nachgewiesen werden kann, dass auch ein fremder
Dritter zu gleichen Konditionen das Darlehen gewährt
hätte. Dieser Drittvergleich dürfte jedoch in der
Praxis kaum zu beweisen sein.
Konsequenz
Die jüngste Entscheidung des BFH ist zu begrüßen und
schafft Rechtssicherheit für die Jahre bis
einschließlich 2007. Bislang nicht entschieden ist
hingegen die Auswirkung auf die Fälle, in denen der
Darlehensgeber eine natürliche Person ist und die
Forderung im Betriebsvermögen hält. Für diese Fälle
wurde keine Regelung zur hälftigen bzw. teilweisen
Abzugsbeschränkung eingeführt. Der Gesetzgeber hielt
eine solche Regelung offenbar nicht für notwendig.
Eine Auffassung, die nach dem BFH-Urteil durchaus
angezweifelt werden darf.
-
Industrieholding kann GmbH-Anteile nicht
steuerfrei verkaufen
Kernproblem
Sogenannte Schachtelbeteiligungen, die eine
Kapitalgesellschaft an einer anderen
Kapitalgesellschaft hält, sind steuerlich nach § 8b
KStG privilegiert: So sind Dividenden aus einer
Schachtelbeteiligung bei der empfangenen
Gesellschaft steuerfrei - mit der Einschränkung,
dass 5 % der Dividende als nicht abzugsfähige
Ausgaben fingiert werden. Das Gleiche gilt für
Gewinne aus einer Veräußerung entsprechender
Anteile. Die Befreiungsvorschrift dient der
Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Allerdings gilt
die Befreiung nicht für alle Unternehmen.
Sachverhalt
Eine Industrieholding, deren Unternehmensgegenstand
die Beteiligung an anderen Unternehmen und die
Verwaltung eigenen Vermögens war, erwarb mit Vertrag
vom 19.6.2002 46 % der Anteile an einer GmbH und
erfasste diese Anteile im Umlaufvermögen als "zum
Weiterverkauf bestimmte Beteiligungen". Am 15.8.2002
wurden die Anteile wieder verkauft. Die Holding
erzielte hieraus einen Veräußerungsgewinn von ca.
1,2 Mio. EUR. Das Finanzamt versagte der Holding die
Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns aufgrund der
Vorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Danach ist
die Befreiung ausgeschlossen für Anteile, die von
Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes
mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben werden.
Entscheidung
Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben die
Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. In ihrem
Urteil führten die BFH-Richter insbesondere aus,
dass zu den Finanzunternehmen auch Holding- und
Beteiligungsgesellschaften gehören und dass auch der
An- und Verkauf von GmbH-Anteilen einen schädlichen
Eigenhandel darstellen kann. Unter welchen
Voraussetzungen noch ein "kurzfristiger
Eigenhandelserfolg" vorliegt, hat der BFH hingegen
offengelassen, da die Anteile im Streitfall
offensichtlich mit der Absicht einer kurzfristigen
Weiterveräußerung erworben worden waren.
Konsequenz
Das Urteil bedeutet eine deutliche Einschränkung der
grundsätzlichen Steuerfreiheit bei der Veräußerung
von Schachtelbeteiligungen. Auch in
mittelständischen Strukturen wird künftig intensiv
zu prüfen sein, ob bei der Weiterveräußerung von
Anteilen die "Doppelbesteuerungsfalle" droht.
Interessant könnte - gerade in aktuellen
Krisenzeiten - die Kehrseite dieser Regelung sein:
Denn die Versagung der Steuerbefreiung für
Veräußerungsgewinne bedeutet umgekehrt, dass etwaige
Veräußerungsverluste ebenfalls steuerlich zu
berücksichtigen sind.
-
Vertrauensschutz bei Ausfuhren
Einführung
Für Ausfuhrlieferungen sieht das nationale UStG im
Gegensatz zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen
keinen Vertrauensschutz vor. Wird daher der
Exporteur von seinem Abnehmer betrogen, so musste er
bisher den Umsatz nachversteuern.
Rechtslage
Nach Ansicht des EuGH steht das Gemeinschaftsrecht
einer Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht
entgegen, wenn der Exporteur vom Abnehmer
hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
einer steuerfreien Ausfuhrlieferung betrogen wurde
und dies auch bei Beachtung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Der
BFH hat sich mittlerweile der Auffassung des EuGH
angeschlossen. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in
dem polnische Staatsbürger gegenüber einem
Supermarkt Ausfuhren durch gefälschte Vordrucke und
Zollstempel zwecks Erstattung der Umsatzsteuer
vortäuschten.
Neues aus der Verwaltung
Das BMF beabsichtigt das Urteil des BFH nun zu
veröffentlichen und somit anzuwenden.
Konsequenz
Grundsätzlich kann damit Unternehmen in solchen
Betrugsfällen die Steuerbefreiung im Billigkeitswege
gewährt werden. Dem BFH-Urteil ist zu entnehmen,
dass hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten
des Unternehmers gestellt werden. Dies wird im
Erlassverfahren zukünftig überprüft. Hat der
Unternehmer allerdings alle ihm zumutbaren Maßnahmen
ergriffen, um sicherzustellen, dass seine Umsätze
nicht zu einer Beteiligung an einer
Steuerhinterziehung führen, so ist die
Steuerbefreiung zu gewähren. Um dies zu
gewährleisten, müssen die Unternehmer die
erforderlichen Beleg- und Buchnachweise vollständig
erbracht haben. Sollten hierbei Zweifel an der
Korrektheit der vorgelegten Belege aufkommen, sind
diese aufzuklären.
-
Alleinige Belastung der Arbeitgeber mit
Insolvenzgeld-Umlage
Kernproblem
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art.
3 GG durch die alleinige Belastung der Arbeitgeber
mit der Finanzierung des Konkursausfallgelds bzw.
Insolvenzgelds liegt nicht vor. Die Arbeitgeber
tragen die Verantwortung für die Einhaltung ihrer
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber ihren
regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wandte
sich vor den Sozialgerichten erfolglos gegen einen
im Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft für das
Jahr 2002 enthaltenen Anteil der
Insolvenzgeldumlage. Das Bundessozialgericht hatte
die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des
SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die
Erhebung der Insolvenzgeldumlage darstellten. Eine
unzulässige Sonderabgabe liege nicht vor. Die
Beschwerdeführerin sah sich in verschiedenen
Grundrechten verletzt, unter anderem sei der
Gleichheitsgrundsatz betroffen. Das Insolvenzgeld
werde gleichheitswidrig allein von den Arbeitgebern
finanziert und führe zu einer Subvention insolventer
Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen. Die
Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidung
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
ist nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht
hatte bereits früher entschieden, dass die Belastung
allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des
Konkursausfallgeldes als Vorläufer des
Insolvenzgeldes nicht gegen Artikel 3 GG verstößt.
Das Ausfallgeld belastet sie lediglich durch eine
versicherungsmäßige Risikoverteilung zwischen den
Arbeitgebern. Änderungen der Sach- und Rechtslage
durch den Übergang vom Konkursausfall- zum
Insolvenzgeld, die ein Abweichen von diesen
Entscheidungen angezeigt hätten, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere ist der Arbeitnehmer auch
weiterhin aufgrund seiner Vorleistungspflicht
gegenüber dem Arbeitgeber dem erheblichen Risiko
ausgesetzt, das vertraglich geschuldete Entgelt für
seine Arbeitsleistung nicht zu bekommen.
Konsequenz
Es ist gerechtfertigt, den betroffenen Unternehmen
zuzumuten, auf sehr mittelbare Weise und in sehr
eingeschränktem Maße insolvente Marktkonkurrenten zu
unterstützen, wenn das Insolvenzgeld im Wege eines
Insolvenzplans zur weiteren Entlohnung der
Belegschaft eingesetzt wird.
-
Muss die Geräteidentifikationsnummer auf die
Rechnung?
Einführung
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen müssen
u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche
Bezeichnung) der gelieferten Waren enthalten.
Strittig war bisher, ob die Angabe von
Geräteidentifkationsnummern handelsüblich und damit
für den Vorsteuerabzug erforderlich ist.
Neue Verwaltungsanweisung
Zu diesem Thema hat sich nun das BMF geäußert. Für
die Unternehmen hält das BMF zunächst eine gute
Nachricht bereit. Geräteidentifikationsnummern (z.
B. IMEI-Nummern) sind nicht notwendiger Bestandteil
von Rechnungen, auch wenn ihre Angabe im
Handelsverkehr üblich ist. Ihr Fehlen kann allein
nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Wer
die Finanzverwaltung kennt, ahnt, dass dies nicht
alles gewesen sein kann. Das BMF überbietet nun
seine bisherigen Aussagen zu diesem Thema. Die
fehlende Angabe der Geräteidentifikationsnummer kann
nunmehr Indiz für das Vorliegen einer
Scheinlieferung sein. Damit wäre nicht nur der
Vorsteuerabzug verloren, sondern die ganze Lieferung
infrage gestellt. Ferner wertet die Finanzverwaltung
die fehlende Angabe als Indiz dafür, dass der
Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er
mit seinem Einkauf in einen Umsatzsteuerbetrug
einbezogen war.
Konsequenz
Das Schreiben hilft den Steuerpflichtigen nicht
weiter, sondern verschlimmert ihre Situation noch.
Bisher wurde im Wesentlichen die Frage diskutiert,
ob der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Mit dem
aktuellen Schreiben bereitet das BMF nun auch den
Weg, Argumente zu finden, um Unternehmer zusätzlich
für Umsatzsteuer aus vorangegangenen Umsätzen in die
Haftung zu nehmen (§ 25d UStG). Kein Unternehmer
kann mit Sicherheit ausschließen, dass er
unwissentlich in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen
wird. Es ist daher verstärkter als bisher anzuraten,
auf die Angabe der Geräteidentifikationsnummer zu
bestehen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden
und einer möglichen Haftung zu entgehen.
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Wiederholter Verstoß gegen Rauchverbot kann
Kündigung rechtfertigen
Kernfrage/Rechtslage
In den meisten Unternehmen besteht inzwischen ein
weitgehendes Rauchverbot, das entweder Rauchen im
Betriebsgebäude bzw. -gelände ganz untersagt oder
Rauchen nur in besonders vorgesehenen Bereichen
erlaubt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat über die
Kündigungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das
Rauchverbot geurteilt.
Entscheidung
Der Kläger war langjährig bei einem Unternehmen der
Lebensmittelbranche beschäftigt. Eine
Betriebsvereinbarung sieht vor, dass das Rauchen in
allen Produktionsbereichen untersagt ist und in
anderen Betriebsräumen untersagt werden kann. Nach
einem ersten Rauchverstoß im Lager des Unternehmens
wurde der Kläger abgemahnt. Als der Kläger drei
Monate später wiederum rauchend im Lager angetroffen
wurde, erhielt er die ordentliche Kündigung, wobei
allerdings mit dem Betriebsrat vereinbart wurde,
dass die Kündigung angesichts der langjährigen
Beschäftigung zurückgenommen werden würde, wenn es
innerhalb der Kündigungsfrist (= sieben Monate) zu
keinem weiteren Verstoß komme. Die Kündigung wurde
tatsächlich zurückgenommen. Als der Kläger
allerdings danach noch einmal rauchend angetroffen
wurde, erhielt er die neuerliche ordentliche
Kündigung, gegen die er mit Klage vorging, weil das
Lager kein Produktionsraum im Sinne der
Betriebsvereinbarung sei und er nur aus Stress
geraucht habe. Das Gericht gab seiner Klage
allerdings nicht statt. Unabhängig, ob ein Lagerraum
ein Produktionsraum sei, ergebe sich die räumliche
Geltung des Rauchverbots aus betrieblicher Übung
(Rauchverbotsschilder hingen auch im Lager). Die
Kündigung sei auch verhältnismäßig, da der Kläger
durch die vorangegangene Kündigung hinreichend
gewarnt gewesen sei. Der Stresseinwand sei
unmaßgeblich, weil sich der Kläger in einen
Raucherbereich hätte begeben können.
Konsequenz
Jedenfalls bei langer Beschäftigung rechtfertigen
Verstöße gegen ein Rauchverbot keine unmittelbare
Kündigung. Grundsätzlich wird eine Abmahnung
erforderlich sein. Darüber hinaus wird regelmäßig
nur eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung
infrage kommen.
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Anspruch auf tarifliche Funktionszulagen für
Teilzeitbeschäftigte
Kernfrage/Rechtslage
Teilzeitbeschäftigte sind nach gesetzlicher Weisung
allen anderen Arbeitnehmern gleichzustellen. Das
bedeutet, Teilzeitbeschäftigte haben die gleichen
Rechte, Pflichten und Ansprüche wie alle
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auch. Lediglich
bei Ansprüchen, die sich nach dem tatsächlichen
Umfang der Arbeitsleistung bemessen, kann eine
anteilige Kürzung im Verhältnis zu einer
Vollzeitstelle vorgenommen werden. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob dieser Grundsatz auch für
Funktionszulagen gilt, wenn Teilzeitbeschäftigte,
deren Voraussetzungen nicht erreichen (können).
Entscheidung
Die Kläger war in Teilzeit im Einzelhandel
beschäftigt. Der geltende Tarifvertrag sah die
Zahlung einer Funktionszulage vor, wenn der
Arbeitnehmer im Durchschnitt mehr als 24
Wochenstunden an einem bestimmten Arbeitsplatz
eingesetzt war. Die Klägerin begehrte auch für
solche Monate, in denen sie die durchschnittliche
Wochenstundenzahl nicht erreichte, eine anteilige
Funktionszulage. Diese stehe ihr jedenfalls dann zu,
wenn der Anteil ihrer Tätigkeit auf dem
Zulagenarbeitsplatz dem für Vollzeitbeschäftigte für
die Zulage geforderten Anteil entspreche. Das
Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt. Auch für
Monate, in denen die Klägerin unter der
tarifvertraglich vorgesehenen Wochenstundenzahl auf
dem Zulagenarbeitsplatz eingesetzt war, stehe ihr
die Funktionszulage zu, wenn ihre Einsatzzeit dem
Verhältnis aus geforderter Wochenstundenzahl und
tarifvertraglich vorgesehener Vollzeitarbeitszeit
entspreche. Die Funktionszulage sei keine
Erschwerniszulage, die durch die Einsatzzeit allein
gerechtfertigt sei.
Konsequenz
Die Entscheidung entspricht dem Grundsatz der
anteiligen Gleichbehandlung von
Teilzeitbeschäftigten. Allein im Bereich der
Erschwerniszulagen, also dort, wo Zulagen allein
deshalb gezahlt werden, weil eine bestimmte
Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz eine besondere
Schwere nach sich zieht, sind "Ungleichbehandlungen"
möglich.
-
"Schachtelstrafe" verstößt gegen
Kapitalverkehrsfreiheit
Kernproblem
Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer
anderen Kapitalgesellschaft erhält (sog.
Schachteldividenden), sind bei der empfangenen
Gesellschaft grundsätzlich steuerfrei. Bis
einschließlich 2003 fingierte der Gesetzgeber jedoch
bei Auslandsdividenden 5 % der Dividenden als nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass im Ergebnis
lediglich 95 % der Ausschüttung steuerfrei
vereinnahmt werden konnten.
Sachverhalt
Eine deutsche GmbH hielt diverse Beteiligungen an
ausländischen Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz
teilweise in EU-Staaten und teilweise in
Drittstaaten (USA, Taiwan) hatten. In den Jahren
2001 und 2002 erhielt die GmbH aus den
Auslandsgesellschaften hohe Ausschüttungen (jeweils
über 4 Mio. EUR), denen nur in sehr geringem Umfang
tatsächliche Beteiligungsaufwendungen
gegenüberstanden. Das Finanzamt behandelte dagegen 5
% der Ausschüttungen (also jeweils über 200 TEUR)
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Entscheidung
Der BFH hat erneut entschieden, dass die
Pauschalierung der nicht abzugsfähigen
Betriebsausgaben bei Auslandsdividenden einen
Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten
bedeutet. Denn bei Dividendenzahlungen von
inländischen Kapitalgesellschaften wäre es in den
Streitjahren zu einer solchen Pauschalierung nicht
gekommen. Neu an der jüngsten Entscheidung ist, dass
die BFH-Richter hierin nicht nur einen Verstoß gegen
die Niederlassungsfreiheit, sondern auch gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit erkannt haben. Diese
Grundfreiheit gilt nicht nur gegenüber den
EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch gegenüber
Drittstaaten. Im Streitfall durfte das Finanzamt
somit auch für die Beteiligungserträge aus den USA
und aus Taiwan keine pauschalierten nicht
abzugsfähigen Betriebsausgaben ansetzen.
Konsequenz
Die vom BFH beanstandeten Verstöße gegen Europarecht
hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich beseitigt. Seit
dem Jahr 2004 gilt die Hinzurechnung von 5 % der
Dividenden (und evtl. Veräußerungsgewinne)
gleichermaßen für Inlands- und
Auslandsbeteiligungen. Allerdings bestehen Zweifel,
ob die 5 %ige Hinzurechnung in den Fällen, in denen
nachweislich tatsächlich geringere
Beteiligungsaufwendungen vorliegen,
verfassungskonform ist. Im Hinblick auf ein
anhängiges Verfahren sollten entsprechende
Veranlagungen daher offengehalten werden.
-
Erfolgsneutrale Berichtigung eines unrichtigen
Bilanzansatzes
Grundlagen
Soweit Bilanzen sowohl eines Berichtigungsjahres als
auch des Vorjahres existieren, ist ein unrichtiger
Bilanzansatz grundsätzlich in derjenigen
Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals
aufgetreten ist. Kommt eine Änderung des für das
Fehlerjahr ergangenen Steuerbescheids wegen
Festsetzungsverjährung nicht in Betracht, ist die
Richtigstellung grundsätzlich in der ersten
verfahrensrechtlich offenen Schlussbilanz
vorzunehmen. Dabei sind fehlerhafte Bilanzansätze im
Rahmen einer Bilanzberichtigung grundsätzlich
erfolgswirksam zu korrigieren, wenn der
Bilanzierungsfehler sich erfolgswirksam ausgewirkt
hat.
Sachverhalt
Ein nicht erkannter Gewerbebetrieb beginnt erst in
einem späterem Wirtschaftsjahr nach der
Betriebseröffnung mit der Bilanzierung. Fraglich
war, wie der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht
bilanzierten Wirtschaftsgutes zu bewerten und
einzubuchen ist. Der Steuerpflichtige hatte eine
Verbindlichkeit erfolgswirksam in der Schlussbilanz
erfasst.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat entschieden, dass im Fall eines nicht
erkannten Gewerbebetriebs, für den erst in einem
späteren Wirtschaftsjahr mit der Bilanzierung
begonnen wird, die Grundsätze des formellen
Bilanzenzusammenhangs für die erstmalige
Bilanzaufstellung unbeachtlich sind. Der erste
Bilanzansatz ist mit dem Wert zu bemessen, mit dem
es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche
stehen würde. Die Einbuchung erfolgt erfolgsneutral
in die Anfangsbilanz.
Konsequenz
Im Urteilsfall waren zwar wirtschaftlich
nachvollziehbare Veräußerungsverluste entstanden.
Diese können aber nur zu negativen Einkünften im
jeweiligen Realisationszeitpunkt führen. Eine
Nachholung dieser in der Vergangenheit nicht
erfassten Gewinnauswirkungen über die
Bilanzberichtigung ist nicht möglich. Die
bilanzielle Erfassung von verbliebenen
Verbindlichkeiten ist auch bei zeitgerechter
Bilanzierung stets ein gewinnneutraler Vorgang.
-
BilMoG-HGB-Reform kommt
Einführung
Bereits seit einigen Jahren gibt es Bestrebungen,
die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs
zu reformieren und damit eine höhere Akzeptanz im
internationalen Vergleich der
Rechnungslegungssysteme zu erreichen. Seit dem
ersten Referentenentwurf vom 8.11.2007 wurde das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in der
Fachwelt intensiv diskutiert. Mit der Zustimmung des
Bundesrates am 3.4.2009 hat das Gesetz die letzte
parlamentarische Hürde genommen und kann damit
kurzfristig in Kraft treten.
Mit dem BilMoG erteilt der Gesetzgeber allen
Vorschlägen, auch für nicht kapitalmarktorientierte
Unternehmen eine Bilanzierung nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) vorzuschreiben,
eine klare Absage. Vielmehr soll das "kostengünstige
und einfache HGB-Recht" als Grundlage für die
Ausschüttungsbemessung und Besteuerung beibehalten
und gleichzeitig durch eine Verbesserung der
Aussagekraft für den Wettbewerb mit internationalen
Rechnungslegungsstandards gestärkt werden.
Deregulierung und Kostensenkung
Ein Ziel des BilMoG besteht in der Deregulierung und
Kostensenkung für kleine und mittelgroße
Unternehmen. Diesem Zweck dienen insbesondere zwei
Änderungen:
- Einzelkaufleute mit einem jährlichen Umsatz
von bis zu 500.000 EUR und einem Gewinn von bis
zu 50.000 EUR werden von der Verpflichtung zur
Buchführung, Erstellung eines Inventars und
Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit.
- Die Schwellenwerte für die
Klassifizierung als kleine, mittelgroße oder
große Gesellschaften werden angehoben.
Einzelne Änderungen
Das BilMoG beinhaltet zahlreiche, teilweise
grundlegende Änderungen der Ansatz-, Bewertungs- und
Gliederungsvorschriften des Jahresabschlusses.
Nachfolgend einige der wichtigsten Neuregelungen:
- Das Aktivierungsverbot für selbst
geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens wird abgeschafft. Künftig
besteht ein Aktivierungswahlrecht für
Entwicklungskosten. Forschungskosten dürfen
dagegen auch weiterhin nicht aktiviert werden.
Dasselbe gilt für selbst geschaffene Marken,
Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten sowie
für den originären Geschäftswert.
- Ein entgeltlich erworbener Geschäfts-
oder Firmenwert gilt als Vermögensgegenstand
und muss somit aktiviert werden.
- Aufwandsrückstellungen dürfen in
Zukunft nicht mehr gebildet werden (Ausnahme:
unterlassene Instandhaltung, die in den ersten
drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres
nachgeholt wird).
- Bestimmte Abschreibungen (z. B. bei
nur vorübergehender Wertminderung, zum Ausgleich
zukünftiger Wertschwankungen, aufgrund
steuerlicher Vorschriften) sind in Zukunft nicht
mehr zulässig. Es wird ein generelles
Wertaufholungsgebot eingeführt.
- Eine Bilanzierungshilfe für
Aufwendungen der Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs darf nicht mehr aktiviert
werden.
- Latente Steuern werden in Zukunft
nach dem bilanzorientierten Konzept ermittelt.
Für die aktiven latenten Steuern bleibt es bei
einem Ansatzwahlrecht, wobei auch die
steuerlichen Verlustvorträge einzubeziehen sind,
soweit eine Nutzung innerhalb der nächsten fünf
Jahre zu erwarten ist.
- Langfristige Rückstellungen müssen
unter Berücksichtigung der voraussichtlichen
Preis- und Kostensteigerungen bewertet werden.
Gleichzeitig sind derartige Rückstellungen
abzuzinsen. Die Neuregelung ist insbesondere für
Pensionsrückstellungen von Bedeutung. Soweit
diese bisher in der Handelsbilanz nach den
steuerlichen Vorschriften des § 6a EStG bewertet
wurden, führt die Neuregelung zu einer
Aufstockung der Rückstellungen, die allerdings
über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren
verteilt werden darf.
- Banken und ähnliche Finanzinstitute müssen
Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken
erworben wurden, stets mit dem beizulegenden
Zeitwert ansetzen. Hierdurch kann es zum
Ausweis noch nicht realisierter Gewinne kommen,
wenn der Zeitwert die Anschaffungskosten
übersteigt. Für alle anderen Unternehmen bleibt
es - entgegen dem Gesetzentwurf - bei den
Anschaffungskosten als Wertobergrenze.
- Bei Sicherungsgeschäften werden
Grundgeschäft und Sicherungsinstrument zu einer
Bewertungseinheit zusammengefasst.
- In die Herstellungskosten sind neben den
Einzelkosten auch zwingend die variablen
Gemeinkosten einzubeziehen. Für fixe
Gemeinkosten besteht ein Einbeziehungswahlrecht,
soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen.
- Vermögensgegenstände, die ausschließlich der
Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen
dient, werden mit den entsprechenden Schulden
verrechnet.
- Der Katalog der Anhangangaben wird
deutlich erweitert.
- Auch für den Konzernabschluss ergeben
sich zahlreiche Einzeländerungen. U. a. müssen
sog. Zweckgesellschaften künftig in den
Konzernabschluss einbezogen werden.
Steuerliche Konsequenzen
- Die beschriebenen Veränderungen vollziehen
sich weitgehend steuerneutral, da durch
die speziellen bilanzsteuerlichen Regelungen
Ansatz- und Bewertungswahlrechte schon bisher
eingeschränkt wurden bzw. eigenständige
steuerliche Vorschriften existieren.
- Im Zuge des BilMoG wird die sogenannte "umgekehrte
Maßgeblichkeit" beseitigt. Die
Inanspruchnahme von steuerlichen
Sonderabschreibungen oder steuerfreien Rücklagen
setzt in Zukunft nicht mehr eine entsprechende
Wahlrechtsausübung in der Handelsbilanz voraus.
Vielmehr werden diese Wahlrechte in Zukunft
originär in der Steuerbilanz ausgeübt.
Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz
und damit latente Steuern werden hierdurch
zunehmen.
Zeitliche Anwendung und Übergangsregelungen
- Der Großteil der Änderungen ist erstmalig
für nach dem 31.12.2009 beginnende
Geschäftsjahre anzuwenden, bei kalendergleichem
Geschäftsjahr also im Jahr 2010.
- Eine freiwillige Anwendung der Regelungen
bereits im Jahr 2009 ist möglich, dann
allerdings nur insgesamt.
- Einige Erleichterungen (z. B. Anhebung der
Schwellenwerte) werden bereits für das Jahr 2008
wirksam.
- Bisherige Bilanzposten oder Abschreibungen,
die nach neuem Recht nicht mehr zulässig wären,
können wahlweise fortgeführt oder zugunsten der
Gewinnrücklagen aufgelöst werden.
- Der Umstellungseffekt aus der erstmaligen
Anwendung der BilMoG-Vorschriften ist als
"außerordentliches Ergebnis" darzustellen.
Konsequenz
Die Regelungen des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes stellen die
umfassendste Änderung für den Bilanzierenden seit
dem Bilanzrichtliniengesetz im Jahr 1985 dar. Im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat sich noch eine
Reihe von Änderungen ergeben, die überwiegend auf
Anregungen von Unternehmen und Verbänden
zurückzuführen sind.
Generell zeichnet sich das Gesetz durch eine
deutliche Einschränkung von Wahlrechten in der
Bilanzierung und Bewertung aus. Die entscheidende
Weichenstellung für die bilanzierenden Unternehmen
dürfte beim Übergang auf die neuen Vorschriften
erfolgen. Hier gilt es, den Zeitpunkt der Umstellung
und die Auswirkungen auf zukünftige Bilanz- und
Erfolgskennzahlen sorgfältig zu planen!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
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