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Mandanten-Informationen Juni 2009
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
"Fallbeilregelung" beim Kindergeld: BVerfG
nimmt Beschwerde nicht an |
| 2. |
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
von Kapitalanlegern |
| 3. |
Haftung: Keine Grundsatzvermutung für
beratungsgerechtes Verhalten |
| 4. |
"Drei-Objekt-Grenze": Grundstücksaktivitäten
von Schwestergesellschaft |
| 5. |
Auskunftsersuchen an Bank nur bei konkretem
Anlass |
| 6. |
Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer
erfolglos |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Vorsätzlich begangene Steuerstraftat:
Auswahlermessen |
| 2. |
Moderne Hörhilfen können zu Taxischein
verhelfen |
| 3. |
Verwaltung für Mitgliedsvereine als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb |
| 4. |
Unfallversicherungsschutz für ehrenamtliche
Helfer im Ausland |
| 5. |
Kein Beweisverwertungsverbot bei zufällig
mitgehörten Telefonaten |
| 6. |
Verwendung einer Marke als Schlüsselwort
beim Keyword-Advertising |
| 7. |
Abziehbarkeit von Ausgleichszahlungen zur
Wiedergutmachung |
| 8. |
Gewerbliche Tätigkeit als Liebhaberei |
| 9. |
Umsätze aus Pensionspferdehaltung
unterliegen Regelbesteuerung |
| 10. |
Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann
vorzeitig gekündigt werden |
| 11. |
Bundestag klärt in § 15a RVG den Begriff der
Anrechnung |
| 12. |
Kfz-Steuerbefreiung für
Katastrophenfahrzeuge |
| 13. |
Gewerblicher Grundstückshandel |
| 14. |
Unternehmereigenschaft von Hochschulen |
| 15. |
Vorsteuerabzug für Blockheizkraftwerk auch
bei geringen Umsätzen |
| 16. |
Die langfristige Vermietung von Turnhallen
ist steuerfrei |
| 17. |
Gewinnbeteiligung eines typisch stillen
Gesellschafters |
| 18. |
Zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten
Gebäuden |
| 19. |
Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie |
| 20. |
Das Legen von Hauswasseranschlüssen im UStG |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Fristlose Kündigung nach unterbliebener
Arbeitsunfähigkeitsanzeige |
| 2. |
EU-Markenschutz seit 1.5.2009
kostengünstiger und einfacher |
| 3. |
Offenlegungspflicht gilt auch für kleine
Kapitalgesellschaften |
| 4. |
EuGH segnet Pflichtmitgliedschaft in
Berufsgenossenschaft ab |
| 5. |
Wertermittlung einer GmbH: nach Stichtag
geminderter Kaufpreis |
| 6. |
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer zur Rückgabe
des Dienstwagen verpflichtet |
| 7. |
Ausgeschiedener Gesellschafter muss
Schuldbefreiungsanspruch beweisen |
| 8. |
Keine Ist-Besteuerung für
Steuerberatungs-GmbH |
| 9. |
Dauernde Wertminderung erst bei Kursverfall
um mehr als 40 % |
| 10. |
Sonderabschreibung kann steuerneutral
rückgängig gemacht werden |
| 11. |
Keine Pauschalwertberichtigung für
Zinsverlust |
| 12. |
Gewerbesteuer-Rückstellung auch ab 2008 in
der Steuerbilanz |
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"Fallbeilregelung" beim Kindergeld: BVerfG
nimmt Beschwerde nicht an
Einleitung
Bei der Einkommensteuerveranlagung wird ein Kind
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt,
wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als
7.680 EUR (in 2000: 13.500 DM) p. a. bzw. 640 EUR
(in 2000: 1.125 DM) pro Monat hat.
Sachverhalt
Der in 1980 geborene Sohn der Klägerin war nach
seiner Ausbildung zum Bankkaufmann befristet bis zum
31.3.2000 bei einer Bank beschäftigt. Ab 1.4.2000
meldete er sich arbeitslos und bezog bis zum
30.4.2000 Arbeitslosengeld i. H. v. 1.189,50 DM. Am
1.5.00 trat er seinen Grundwehrdienst an. Das für
den Monat April 2000 beantragte Kindergeld wurde
nicht gewährt, da die Bezüge des Sohnes im April
2000 den anteiligen Jahresgrenzbetrag i. H. v. 1.125
DM (1/12 von 13.500 DM) überschritten.
Entscheidung
Im finanzgerichtlichen Verfahren machte die Klägerin
geltend, aus verfassungsrechtlichen Gründen eine
Härtefallregelung einzufordern, weil die Bezüge im
April 2000 den maßgebenden Grenzbetrag nur
geringfügig überschritten. In der Revision entschied
der BFH, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrags
nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze nach der
Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Die von der Klägerin eingereichte
Verfassungsbeschwerde gegen den für die Berechtigung
zum Bezug von Kindergeld maßgeblichen starren
Grenzwert ohne Härtefallregelung in § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht.
Grund: Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend
dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile
oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in ihren
Grundrechten verletzt sein könnte. Damit habe das
Gericht allerdings keine Entscheidung zur
Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
getroffen.
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Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer von
Kapitalanlegern
Kernproblem
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind
gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG als
Werbungskosten/Betriebsausgaben nur dann steuerlich
berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildet.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer begehrt den Abzug der Kosten für
ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei
den Kapitaleinkünften. Er führt an, dass er seine
Kapitalanlageentscheidungen ausschließlich in seinem
Arbeitszimmer trifft.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des
Klägers nicht. Bei allen Einkunftsarten - und damit
auch bei den Kapitaleinkünften - setzt die volle
Berücksichtigung von Werbungskosten für ein
häusliches Arbeitszimmer voraus, dass dieses den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildet. Zwar steht bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen - wie auch bei
Vermietungseinkünften - nicht die Tätigkeit als
solches im Vordergrund, sondern die Verwaltung des
Vermögens, jedoch findet diese im natürlichen
Sprachgebrauch übliche Unterscheidung keine
Anwendung im Steuerrecht. Die Vorschrift des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, dass nicht im Wortsinn auf die
betriebliche und berufliche Tätigkeit abzustellen
ist, sondern allein auf die gesamte der Erzielung
von Einkünften dienende Tätigkeit des
Steuerpflichtigen. Da der Kläger in einem
Dienstverhältnis stand und damit seine
Haupttätigkeiten außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers ausübte, war ein unbeschränkter Abzug
der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
bei den Kapitaleinkünften ausgeschlossen.
Konsequenz
Die Argumentation des BFH dürfte nicht überraschen.
Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Wohl dadurch
ist es zu erklären, dass das erstinstanzliche
Finanzgericht in diesem Fall keine Revision beim BFH
zuließ und der BFH die seitens des Klägers
eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wegen
eindeutiger Rechtslage zurückgewiesen hat.
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Haftung: Keine Grundsatzvermutung für
beratungsgerechtes Verhalten
Kernfrage/Rechtslage
In Fällen der Beraterhaftung ist der Mandant
insoweit privilegiert, als dass es eine Vermutung zu
beratungsrichtigem Verhalten gibt. Das heißt, liegt
eine Fehlberatung objektiv vor, dann muss der
Mandant im Prozess gegen den Berater zwar beweisen,
dass die Fehlberatung kausal für die
Fehlentscheidung und damit den Schaden geworden ist.
Diese Kausalität kann aber damit bewiesen werden,
dass davon auszugehen ist, dass sich der Mandant
entsprechend der richtigen Beratung verhalten hätte.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz
beratungsrichtigen Verhaltens nunmehr eingeschränkt.
Entscheidung
Ein Steuerberater hatte über die steuerlichen Folgen
eines Grundstücksverkaufes falsch beraten. Dadurch
war dem Mandanten ein Schaden von rd. 500.000 DM
entstanden. Der Mandant berief sich darauf, sich bei
richtiger Beratung anders verhalten zu haben. Der
Bundesgerichtshof nahm den Fall zum Anlass, um im
Hinblick auf die Beweiserleichterung durch die Figur
des beratungsrichtigen Verhaltens Folgendes
klarzustellen: Die Vermutung beratungsrichtigen
Verhaltens, die rechtlich ein sogenannter
Anscheinsbeweis ist, gilt uneingeschränkt nur in
klar und eindeutig liegenden Ausgangslagen, was bei
Grundstücksverkäufen in der Regel nicht der Fall
sei. Im Übrigen gelte sie nur, wenn im Hinblick auf
die Interessenlage oder andere objektive Umstände
eine bestimmte Entschließung des zutreffend
unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu
erwarten gewesen wäre. Dabei sind tatsächliche
Feststellungen notwendig, die bei sachgerechter
Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines
vernünftigen Mandanten eindeutig eine bestimmte
tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten. Mit
anderen Worten: Ist die Ausgangslage nicht
eindeutig, muss der Mandant beweisen, dass er sich
bei zutreffender Beratung anders verhalten hätte.
Konsequenz
Die Entscheidung ist angesichts der stetig weiter
reichenden Rechtsprechung zur Beraterhaftung zu
begrüßen. Die Beweisvermutung des beratungsrichtigen
Verhaltens dürfte nunmehr nur noch dort greifen, wo
nahezu von Anfang an feststehen musste, dass sich
der Mandant bei richtiger Beratung anders verhalten
hätte.
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"Drei-Objekt-Grenze": Grundstücksaktivitäten
von Schwestergesellschaft
Kernproblem
Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb
von 5 Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine
private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern
bereits ein gewerblicher Grundstückshandel. Anstelle
einer steuerfreien Veräußerung außerhalb der
10-jährigen Spekulationsfrist entsteht bei der
Veräußerung ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger
Gewinn. Die erheblichen Steuerunterschiede machen
Ausweichkonstruktionen attraktiv. Fraglich ist, ob
und wie Beteiligungen an vermögensverwaltenden bzw.
gewerblichen Grundstücksgesellschaften einzubeziehen
sind.
Sachverhalt
Eine GbR betreibt einen gewerblichen
Grundstückshandel. Eine beteiligungsidentische
Grundstücksgemeinschaft der beiden gleichen
Gesellschafter hat ein Objekt erworben und dieses
innerhalb der 5-Jahresfrist veräußert. Nach Ansicht
der Steuerpflichtigen war die
Grundstücksgemeinschaft nur vermögensverwaltend
tätig; das Finanzamt zählte die Veräußerungen beider
Personengesellschaften jedoch zusammen und nahm auch
für die Grundstücksgemeinschaft einen gewerblichen
Grundstückshandel an.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung des Finanzamtes nicht
gefolgt. Die private Vermögensverwaltung ist noch
nicht verlassen worden, weil die Gesellschafter -
teilweise im Rahmen einer anderen
Personengesellschaft - mehr als 3 Objekte veräußert
haben. Der Grundsatz der Einheit der Gesellschaft
verbietet die Zusammenrechnung zweier
Personengesellschaften, deren Gesellschafter
teilweise identisch sind. Dasselbe gilt auch für
Gesellschaften, an denen ausschließlich dieselben
Personen beteiligt sind. Das besagte Streitobjekt
haben die Gesellschafter nicht in "unbedingter
Veräußerungsabsicht" erworben. Im Rahmen der
Grundstücksgemeinschaft erzielen die Gesellschafter
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Konsequenz
Etwaige Veräußerungen einer GbR werden ihren
Gesellschaftern als Zählobjekt zugerechnet. Eine
Hinzurechnung bei 2 ggf. sogar
beteiligungsidentischen GbR unterbleibt dagegen.
Insoweit kann das Auslagern in verschiedene GbR das
Begründen eines gewerblichen Grundstückshandels
vermeiden helfen. Die zahlreichen Urteile des BFH
zeigen aber: Entscheidend sind die konkreten
Umstände des Einzelfalls.
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Auskunftsersuchen an Bank nur bei konkretem
Anlass
Kernproblem
Neben dem Steuerpflichtigen haben auch andere
Personen dem Finanzamt gegenüber auf Anforderung
Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung eines
steuerrelevanten Sachverhalts erforderlich sind. In
der Praxis treffen derartige Auskunftsersuchen
regelmäßig Banken, bei denen die Finanzämter
Informationen zu den Kapitaleinkünften ihrer Kunden
abfragen. Insbesondere bei Sammelauskunftsersuchen,
bei denen die Anfrage nicht auf einen konkreten
Steuerpflichtigen oder eine kleine Gruppe beschränkt
ist, muss hierzu jedoch ein hinreichender
Prüfungsanlass bestehen.
Sachverhalt
Eine Bank hatte ihren Kunden Bonusaktien (sog.
Treueaktien) aus dem zweiten und dritten Börsengang
der Deutschen Telekom AG zugeteilt und in deren
Depots aufgenommen. Dieser Bezug führte nach einem
Urteil des BFH zu steuerpflichtigen Einkünften der
Kunden. Die Bank nahm die Bonusaktien zwar nicht in
die jährliche Erträgnisaufstellung ihrer Kunden auf,
wies ihre Kunden aber in einem beigefügten Schreiben
darauf hin, dass die Beträge in die
Einkommensteuererklärung aufzunehmen sind. Die
Steuerfahndung stellte fest, dass ein Bankkunde die
Einkünfte aus der Zuteilung von fünf (!) Treueaktien
in seiner Steuererklärung nicht angegeben hatte.
Daraufhin forderte das Finanzamt die Bank auf, die
Daten sämtlicher in Sachsen ansässiger Kunden
mitzuteilen, die Treueaktien der Deutschen Telekom
AG erhalten hatten.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass das
Sammelauskunftsersuchen im vorliegenden Fall
unzulässig war, weil es an einem hinreichenden
Anlass für eine Überprüfung fehlte, ob die
Bankkunden ihre steuerpflichtigen Einnahmen in
voller Höhe erklärt hätten. Die BFH-Richter hielten
der Bank zu Gute, dass sie ihre Kunden
unmissverständlich darauf hingewiesen habe, dass der
Bezug von Bonusaktien zu steuerpflichtigen Einnahmen
geführt hat. Die Anfrage des Finanzamtes hatte daher
den Charakter einer unzulässigen Rasterfahndung.
Konsequenz
Die vorliegende Entscheidung zeigt dem Fiskus
Grenzen für Sammelauskunftsersuchen an Banken auf.
Derartige Anfragen "ins Blaue hinein" dürften ohne
konkrete Anhaltspunkte regelmäßig unzulässig sein.
Allerdings erleichtert die ab dem Jahr 2009 geltende
Abgeltungsteuer dem Fiskus die flächendeckende
Besteuerung, weil auch Veräußerungsgewinne dem
Steuerabzug von 25 % unterliegen. Wiederum sind die
Banken hieran beteiligt - wenn auch nicht als
Auskunftspflichtige, so doch als diejenigen, die die
Steuer einbehalten und abführen müssen.
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Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer
erfolglos
Einführung
In den letzten Jahren wurde immer wieder die
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer diskutiert.
Alle hiergegen gerichteten Verfahren blieben bisher
erfolglos.
Neuer Beschluss
Das BVerfG hat nun noch einmal bestätigt, dass der
Erhebung der Grundsteuer keine
verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Die
Klage der Eltern einer fünfköpfigen Familie wurde
aus diesem Grunde erst gar nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Kläger sahen eine verfassungswidrige
Benachteiligung, da sie ohne Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit im gleichen Umfang zur
Grundsteuer wie kinderlose Personen herangezogen
würden.
Konsequenz
Klagen gegen die Erhebung der Grundsteuer an sich
versprechen keinen Erfolg. Ob das System der
Grundstücksbewertung hingegen der Verfassung
entspricht, ließ das BVerfG offen.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Vorsätzlich begangene Steuerstraftat:
Auswahlermessen
Einführung
Der Arbeitgeber haftet neben dem Arbeitnehmer für
die nicht abgeführte Lohnsteuer. In einem solchen
Fall muss das Finanzamt sorgfältig abwägen, gegen
wen vorgegangen wird. Streitig war, ob grundsätzlich
der Arbeitnehmer vorrangig in Anspruch zu nehmen
ist.
Entscheidung
Der Kläger betrieb mit Fremdpersonal mehrere
Verkaufsstände. Das Finanzamt nahm ihn wegen der
Zahlung von Schwarzlöhnen auf Zahlung der nicht
abgeführten Steuern in Anspruch. Der Kläger war der
Auffassung, die Beträge hätten von den namentlich
bekannten Arbeitnehmern nachgefordert werden müssen.
Der BFH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Zwar
stehe die Entscheidung, welcher von mehreren
grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch
genommen werden soll, nicht im freien Belieben,
sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der
Behörde. Jedoch sei im Fall vorsätzlicher
Steuerstraftaten diese Ermessensentscheidung in der
Weise vorgeprägt, dass es einer besonderen
Begründung der Auswahl nicht bedürfe. Habe jemand
eine vorsätzliche Steuerstraftat begangen, so sei es
im Regelfall billig und gerecht, wenn ihn die
Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch
nehme. Diese Vorprägung gelte insbesondere auch
dann, wenn sich mehrere Gesamtschuldner einer
vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht hätten
und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens
grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stünden.
Konsequenz
Arbeitgeber müssen bei Schwarzlöhnen künftig mit
einer verstärkten Inanspruchnahme wegen der nicht
abgeführten Steuern rechnen.
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Moderne Hörhilfen können zu Taxischein
verhelfen
Einführung
Nach einer gesetzlichen Regelung
(Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung)
können hochgradig Schwerhörige keine Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung erhalten. Streitig war, ob
diese Rechtsvorschrift die Eignung Schwerhöriger
ausnahmslos ausschließt.
Entscheidung
Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurde mit
Hinweis auf die Begutachtungsleitlinien abgelehnt.
Danach müsse der Hörverlust ohne Hörhilfen
festgestellt werden, denn er könne durch Hörgeräte
bislang nicht ausreichend zuverlässig kompensiert
werden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese
Entscheidung aufgehoben und die Fahrererlaubnis
("P-Schein", "Taxischein") unter Auflagen
zugesprochen, weil sie mit Hilfe des ihr angepassten
modernen volldigitalen Hörgeräts den hierfür
bestehenden Anforderungen an die körperliche Eignung
genüge. Die Eignung müsse im Einzelfall geprüft
werden, wenn es Anhaltspunkte für dessen Abweichung
von der Regel gebe. Ein medizinisches Gutachten
hätte ergeben, dass die Hörgeräteakustik mit der
Einführung volldigitaler Hörsysteme seit dem Jahr
2004 einen "Quantensprung" gemacht habe, der
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hörhilfen
nicht mehr zulasse. Mit solchen modernen Hörgeräten
könne ein Sprachverständnis erreicht werden, das
nahezu dem eines normal hörfähigen Menschen
entspreche. Ihr Sprachverständnis habe sich nicht
nur durch das medizinische Gutachten, sondern auch
in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll
bestätigt.
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Verwaltung für Mitgliedsvereine als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Kernproblem
Betätigt sich eine gemeinnützige Organisation
wirtschaftlich, kann dies in einem
steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder in einem normal
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
geschehen. Umsatzsteuerlich findet entweder der
ermäßigte oder der reguläre Steuersatz Anwendung.
Dieser Steuersatz ist immer dann von wesentlicher
Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger nicht
vorsteuerabzugsberechtigt ist; die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer stellt dann einen
zusätzlichen Kostenfaktor dar.
Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Verein erbringt für seine
Mitgliedsvereine Geschäftsführungs- und
Verwaltungsleistungen. Es liegt seines Erachtens ein
Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 2 b) AO vor. Der
ermäßigte Umsatzsteuersatz findet Anwendung. Nach
Auffassung sowohl des Finanzamts als auch des FG
Nürnberg liegt jedoch ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vor. Die Umsätze sind dem regulären
Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.
Entscheidung
Der BFH bestätigt die Auffassung, dass ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Die
Voraussetzungen des § 68 Nr. 2 b) AO sind nicht
erfüllt. Die Verwaltungsabteilung ist keine andere
Einrichtung im Sinne der Vorschrift, die für die
Selbstversorgung des Vereins erforderlich ist.
Umfasst werden nur Einrichtungen, die ihrer Art nach
nicht regelmäßig ausgelastet sind. Deshalb erbringen
sie gelegentlich auch Leistungen an Dritte. Die
Einrichtung des Vereins war aber personell für die
dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte
ausgestattet. Auch die allgemeinen Voraussetzungen
für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO sind nicht
erfüllt. Seine gemeinnützigen Zwecke kann der Verein
bereits nicht nur durch den Geschäftsbetrieb seiner
Verwaltungs- und Geschäftsstelle erreichen.
Konsequenz
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass ein
Hauptaugenmerk bei gemeinnützigen Organisationen auf
der Umsatzsteuer zu liegen hat. Ertragsteuerlich
wurde aufgrund der Weiterbelastung der anteiligen
Personalkosten kein Gewinn erzielt; die Einstufung
in Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb hat keine materiellen Konsequenzen.
Umsatzsteuerlich kostet die Anwendung des regulären
Steuersatzes viel Geld, da die Mitgliedsvereine
nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
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Unfallversicherungsschutz für ehrenamtliche
Helfer im Ausland
Kernproblem
Ein Busfahrer, der für einen Verein ehrenamtlich
nach Weißrussland und anschließend wieder zurück
fährt, genießt auch dann den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung in Deutschland, wenn er im
Ausland verunglückt.
Sachverhalt
Der Kläger war bis zu seinem Unfall hauptberuflich
Busfahrer im Linienverkehr eines
Regionalbusunternehmens. In Freizeit und Urlaub war
er zudem als Busfahrer für einen Kinderhilfe-Verein
tätig, der Erholungsaufenthalte für russische Kinder
in der Pfalz organisierte. In 2002 verunglückte der
Kläger als Beifahrer im vereinseigenen Bus aufgrund
einer Unachtsamkeit des Fahrers auf der Rückfahrt
nach Deutschland. Der Kläger erlitt schwerste
Verletzungen mit bleibenden Folgen und wurde lange
Zeit stationär behandelt. Die Berufsgenossenschaft
lehnte eine Anerkennung der gesundheitlichen Folgen
und eine Verletztenrente ab. Die Klage war
erfolgreich.
Entscheidung
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz endet
nicht an der deutschen Grenze. Zwar gelten die
inländischen Vorschriften grundsätzlich nur für
Personen, die in Deutschland beschäftigt sind.
Werden Arbeitnehmer aber im Rahmen von Entsendungen
tätig (Arbeit im Rahmen eines in Deutschland
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Ausland),
besteht Versicherungsschutz, wenn die Arbeit
zeitlich begrenzt ist. Wenn der Arbeitgeber seinen
Sitz im Inland hat und seine Arbeitnehmer gehalten
sind, turnusmäßig an den Betriebssitz
zurückzukehren, müssen auch Unfälle im Ausland von
der deutschen Berufsgenossenschaft entschädigt
werden. Dies war hier der Fall. Der Verein hatte
seinen Sitz in Deutschland und entfaltete auch seine
wesentliche Tätigkeit hier. Sein Zweck war die
medizinische und kurative Hilfeleistung an
strahlengeschädigte Kinder, für die
Überführungsfahrten zwischen der Pfalz und
Weißrussland notwendig waren. Auch erhielt der
Kläger seinen Weisungen nicht aus Russland, sondern
ausschließlich aus Deutschland.
Konsequenz
Der deutsche Versicherungsschutz besteht trotz einer
Reise ins Ausland, wenn der Busfahrer sich nur
vorübergehend dort aufgehalten hat. Er hat seine
Beschäftigung im Geltungsbereich des deutschen
Gesetzes nicht verloren.
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Kein Beweisverwertungsverbot bei zufällig
mitgehörten Telefonaten
Kernaussage
Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der
Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren
Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich
mitzuhören, indem er den Raumlautsprecher des
Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält,
verletzt er das Persönlichkeitsrecht des
Gesprächspartners. Diese
Persönlichkeitsrechtsverletzung hat zur Folge, dass
der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum
Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden
darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene
nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das
Gespräch mithören konnte, kein
Beweisverwertungsverbot.
Sachverhalt
Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte der
Klägerin innerhalb der nach dem
Kündigungsschutzgesetz vorgeschriebenen
sechsmonatigen Wartezeit gekündigt. Im Zeitpunkt der
Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Sie
verlangte Weiterbeschäftigung und hielt die
Kündigung für sittenwidrig. Sie machte geltend,
unmittelbar vor der Kündigung von der
Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden
zu sein. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz
Arbeitsunfähigkeit kommen, anderenfalls müsse sie
mit einer Kündigung rechnen. Die Beklagte hat die
Äußerung bestritten. Für die Richtigkeit ihrer
Behauptung hat sich die Klägerin auf eine Zeugin
berufen, die das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen
mit angehört habe, weil das Handy aus Versehen auf
maximale Lautstärke geschaltet war. Arbeitsgericht
und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Sie
gingen von einem Beweisverwertungsverbot aus, so
dass die Zeugin nicht vernommen wurde. Die Revision
der Klägerin hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter
Zugrundelegung des Klägervortrags würde die
Kündigung eine nach § 612 a BGB unzulässige
Maßregelung darstellen. Das unterinstanzliche
Gericht durfte von der Vernehmung der Zeugin nur
dann absehen, wenn die Klägerin ihr zielgerichtet
ermöglicht hatte, das Telefonat heimlich mitzuhören.
Hierzu wurden aber bislang keine Feststellungen
getroffen.
Konsequenz
Ein Beweisverwertungsverbot scheidet aus, wenn der
Angerufene den Dritten nicht zum Mithören veranlasst
hat. Das Interesse des Angerufenen an der
Durchsetzung seiner grundrechtlich geschützten
Rechte im Gerichtsverfahren sowie das Interesse der
Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege
überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz
seines Persönlichkeitsrechts.
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Verwendung einer Marke als Schlüsselwort beim
Keyword-Advertising
Einführung
Der Suchmaschinenbetreiber Google eröffnet die
Möglichkeit, anhand eines Schlüsselworts auf einem
auf einer Internetseite erscheinenden Werbeplatz
(AdWord-Anzeige) zu werben. Gegen Zahlung eines
Entgelts zeigt Google die vorgegebene
AdWord-Anzeige, wenn der als Schlüsselwort benannte
Begriff von einem Internetnutzer in die Suchmaske
eingeben wird. Die AdWord-Anzeige erscheint rechts
neben der Trefferliste in einem gesonderten Bereich,
der mit Anzeige überschrieben ist. Streitig ist, ob
durch die Verwendung eines Schlüsselworts eine Marke
beeinträchtigt werden kann.
Entscheidung
Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortmarke. Unter
dieser Bezeichnung werden Artikel von ihr im
Internet angeboten. Die Beklagte bietet in ihrem
Internetshop vergleichbare Produkte an. Sie nutzte
"Google-AdWords", um für ihr Angebot zu werben, und
verwendete hierbei die Wortmarke der Klägerin als
Schlüsselwort. Der BGH hat die Frage, ob durch die
Verwendung eines Schlüsselworts eine markenmäßige
Benutzung vorliegt, zur Auslegung einer
EU-Richtlinie dem EuGH vorgelegt und das Verfahren
ausgesetzt. In einem anderen Rechtsstreit hat der
BGH bezogen auf ein Unternehmenskennzeichen einen
Unterlassungsanspruch abgelehnt, da keine
Verwechslungsgefahr bestehe.
Konsequenz
Es ist damit zu rechnen, dass die Klage abgewiesen
wird. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die
räumlich abgesetzte Werbung mit Schlüsselwörtern
zulässig wäre. Dagegen könnte ein Rechtsstreit über
eine Werbung unmittelbar über den Suchergebnissen
anders entschieden werden, da in diesem Fall die
Abgrenzung zwischen der Trefferliste und dem
Anzeigenbereich für den Nutzer deutlich schwieriger
ist.
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Abziehbarkeit von Ausgleichszahlungen zur
Wiedergutmachung
Kernproblem
Steuerlich nicht abzugsfähig sind die in einem
Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen und
sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
denen der Strafcharakter überwiegt. Gleiches gilt
für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder
Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht
lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens dienen. Das bedeutet jedoch
nicht ein Abzugsverbot für jegliche
Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die
ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen auferlegt.
Dies hat der BFH nochmals festgestellt.
Sachverhalt
Im Streitfall war der Ingenieur einer Baufirma im
Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu
einer Gesamtstrafe von zehn Monaten auf Bewährung
verurteilt worden. Das Strafgericht hatte es dabei
zur Auflage gemacht, zu Gunsten des Geschädigten als
Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von
100.000 DM zu leisten. Die Auflage wurde erfüllt,
nachdem die Baufirma dem Ingenieur den Betrag zur
Verfügung stellte. An dem Vorliegen von Arbeitslohn
bestand kein Zweifel. Aber was war mit einem
gleichhohen Werbungskostenabzug?
Entscheidung
Der BFH entschied, dass das einkommensteuerliche
Abzugsverbot dem Werbungskostenabzug der
Bewährungsauflage nicht entgegenstehe. Ein solches
könne nur für Auflagen und Weisungen gelten, die als
strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben,
Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.
Dagegen fallen Zahlungen zum Ausgleich von Schäden
nicht hierunter, auch wenn sie im strafgerichtlichen
Verfahren zur Schadenswiedergutmachung auferlegt
werden. Nach Auffassung des BFH wird dem Täter durch
eine solche Bewährungsauflage kein besonderes Opfer
abverlangt. Vielmehr sei der Ausgleich für das
begangene Unrecht in der bloßen Erfüllung
zivilrechtlicher Ersatzpflichten erschöpft.
Konsequenz
Der juristische Laie fragt sich, worin denn dann die
Strafe besteht, wenn nur ein Vorteil ausgeglichen
wird - wäre da nicht der Makel der Vorbestrafung.
Aber sei es drum: Bei dem Strafurteil gilt es also
hinsichtlich der ausgesprochenen Auflage genau
hinzusehen. Nach dem vom BFH untersuchten § 56b StGB
gibt es hierfür 4 Möglichkeiten: Wiedergutmachung
des Schadens, Zahlung eines Geldbetrags zugunsten
einer gemeinnützigen Einrichtung, Erbringung
sonstiger gemeinnütziger Leistungen oder Zahlung
zugunsten der Staatskasse. Zumindest die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstgenannten
Auflage können zum Steuerabzug führen.
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Gewerbliche Tätigkeit als Liebhaberei
Kernproblem
Was die Liebe mit dem Steuerrecht zu tun hat,
erschließt sich einem auf den ersten Blick nicht so
recht. Doch wer sein Hobby zum Beruf gemacht hat,
der weiß vielleicht, wovon man spricht. Leider geht
es hier nicht um den Straßenfußballer, der es mit
Sport zum Millionär geschafft hat und brav seine
Einkommensteuern zahlt. Sondern es geht nicht selten
um den (Lebens)Künstler, dessen Einnahmen die
Ausgaben nicht decken. Das Finanzamt unterstellt
hier nicht selten steuerlich unbeachtliche
"Liebhaberei". Dieser Standardfall wird in guter
Regel durch weitere Streitfälle angereichert, die
zunächst nicht auf persönliche Neigungen schließen
lassen. Das Hessische FG hat jetzt eine gewerblich
betriebene 12-Betten-Pension, die jahrelang Verluste
erwirtschaftete und der ein hoher prognostizierter
Totalverlust drohte, der Liebhaberei zugeordnet.
Bisherige Rechtsprechung
Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung setzt
nach der Rechtsprechung des BFH das Streben nach
einem Totalgewinn voraus (Gesamtergebnis des
Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Bei gewerblichen
Betrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins
häufig für eine solche Absicht. Dauernde Verluste
allein reichen für die Entkräftung des
Anscheinsbeweises auch nicht aus. Bei längeren
Verlustperioden müssen weitere Umstände hinzukommen,
die auf persönliche Gründe oder Neigungen schließen
lassen.
Entscheidung des FG
Die Richter wiesen die Klage der Gewerbetreibenden
ab. Wichtiges Merkmal für die Feststellung der
Gewinnerzielungsabsicht sei, wie ein
Steuerpflichtiger auf eine längere Verlustperiode
reagiere, z. B. ob er die verlustbringende Tätigkeit
fortführe, eine Umstrukturierung vornehme oder sich
um eine Beendigung bemühe. Zwar mache es nach
Auffassung der Richter keinen Sinn, einen
unprofitablen Gewerbebetrieb alleine aus
steuerlichen Gesichtspunkten weiter zu betreiben,
denn das den individuellen Grenzsteuersatz
übersteigende Kapital stelle eine echte
Vermögensminderung dar. Im Fall des
Pensionsbetriebes kam jedoch dazu, dass durch den
Betrieb die Möglichkeit eröffnet wurde, ohnehin
anfallende Kosten für die Unterhaltung der Immobilie
in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu
verlagern. Dies gelte insbesondere dann, wenn die
Betreiber über anderweitige Einkünfte für ihre
notwendige Lebensführung verfügen.
Konsequenz
Die Argumentation des FG bringt nichts Neues.
Aufhorchen lässt jedoch, dass Verluste eines
"normalen Gewerbebetriebs" in Zweifel gezogen
wurden. Die Urteilsbegründung lässt jedoch auch die
Annahme zu, dass schlecht taktiert wurde. So
erwähnen die Finanzrichter, dass die Klägerin im
Erörterungstermin selbst ausgeführt habe, dass das
Haus ansonsten leer stehen würde.
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Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen
Regelbesteuerung
Urteilsfall
Der Kläger betreibt einen Betrieb der
Pferdepensionshaltung. Die mündlich geschlossenen
Verträge beinhalten die Gestellung der Pferdeboxen,
die Lieferung von Einstreu und das Entmisten, die
Lieferung von Heu, welches zu 90 % aus eigener
Produktion stammt, sowie die Lieferung von Wasser
und Kraftfutter. Darüber hinaus wird den jeweiligen
Einstallern die Möglichkeit eingeräumt, vorhandene
Anlagen, wie insbesondere Reithalle und
Außenreitplatz, zu nutzen. Demzufolge fällt die
Tätigkeit der Pferdepensionshaltung nach dem Urteil
des BFH aus 2004 nicht mehr unter den
Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass
bereits das Halten von Vieh eine landwirtschaftliche
Tätigkeit darstellt. Auch führt er aus, dass ein
Großteil von landwirtschaftlichen Dienstleistungen
gegenüber Nichtlandwirten erbracht wird.
Dementsprechend behandeln zahlreiche EU-Staaten
Dienstleistungen aus Pferdepensionsstätten als
landwirtschaftliche Umsätze, die der
Durchschnittssatzbesteuerung zuzuordnen sind.
Entscheidung
Das Finanzgericht führt aus, dass grundsätzlich die
nationalen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur
Abgrenzung von Einkünften ohne Bedeutung sind. Somit
gelten für umsatzsteuerliche Abgrenzungsfragen
ausschließlich die Vorschriften des § 24 UStG in
Verbindung mit Artikel 295 ff. der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie nebst Anlagen.
Hiernach findet die Durchschnittssatzbesteuerung
ausschließlich für die dort genannten Lieferungen /
Leistungen Anwendung. Insbesondere mit Verweis auf
den Anhang der geltenden
Mehrwertsteuersystemrichtlinie können
landwirtschaftliche Dienstleistungen nur dann der
Durchschnittssatzbesteuerung zuzuordnen sein, wenn
die Dienstleistung zur landwirtschaftlichen
Produktion beiträgt. Somit wäre erforderlich, dass
die Pferde dem Produktionsprozess des Betriebes
dienlich wären. Dies wäre etwa bei Zuchtpferden oder
Arbeitspferden der Fall. Hier geht es jedoch um
Reitsportpferde. Bekräftigend führt das
Finanzgericht aus, dass auch die vom Kläger ins Feld
geführte Begründung, das Hüten von Vieh führe zur
pauschalen Umsatzsteuer, nicht zur Anwendung kommen
kann. Denn neben den typisch landwirtschaftlichen
Dienstleistungen wie Einstellen, Füttern und
Betreuen werden darüber hinaus Leistungen erbracht,
die in der Nutzung der Reitsportanlagen bestehen.
Insofern liegt eine einheitliche, nicht aufteilbare
Leistung vor, die im Ergebnis zur Anwendung der
Regelbesteuerung führt.
Fazit
Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen der
Regelbesteuerung. Die Pferde dienen nicht
unmittelbar dem landwirtschaftlichen
Produktionsprozess, so dass die zur Anwendung der
Durchschnittssatzbesteuerung erforderliche typische
landwirtschaftliche Betätigung, also das Hüten von
Vieh, nicht einschlägig ist.
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Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann
vorzeitig gekündigt werden
Kernfrage/Rechtslage
Befristete Arbeitsverträge sind nur dann während
ihrer Laufzeit ordentlich kündbar, wenn dies
schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Andernfalls ist eine Kündigung ausgeschlossen. Eine
solche ausdrückliche Berechtigung zu einer
ordentlichen Kündigung kann in der Vereinbarung
einer Probezeit liegen. Allerdings darf die
Vereinbarung der Probezeit für den befristet
eingestellten Arbeitnehmer nicht überraschend sein,
sonst wäre die Vereinbarung einer Probezeit
unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung bei
Zusammentreffen von Probezeit und Befristung zu
entscheiden.
Entscheidung
Ein befristet auf zehn Monate angestellter
Arbeitnehmer, dem in der arbeitsvertraglich
vereinbarten Probezeit ordentlich gekündigt worden
war, hatte gegen die Kündigung mit der Begründung
geklagt, die Vereinbarung einer Probezeit und die
damit verbundene ordentliche Kündigungsmöglichkeit
im befristeten Arbeitsverhältnis sei überraschend
und damit unwirksam. Das Gericht urteilte, dass es
auch im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages
aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig sei,
ordentliche Kündigungsmöglichkeiten zu vereinbaren.
Dies sei hier in Form der Probezeit geschehen, so
dass die Klage abzuweisen war. Eine andere
Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn die
Kündigungsmöglichkeit "im Kleingedruckten" versteckt
gewesen wäre.
Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen, bestätigt sie doch
die Zulässigkeit der Kombination aus Befristung und
Probezeit. Allerdings ist die Entscheidung auch mit
Vorsicht zu genießen. Das Bundesarbeitsgericht hat
im Jahre 2007 entschieden, dass die Kombination aus
Befristung und Probezeit jedenfalls dann unwirksam
ist, wenn die Probezeit und die damit verbundene
Kündigungsmöglichkeit nicht deutlich - auch im
Schriftbild - im Arbeitsvertrag hervorgehoben sei.
Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht in dieser
Entscheidung auch geurteilt, dass eine Probezeit von
sechs Monaten bei einer nur zwölfmonatigen
Befristung unverhältnismäßig sein kann.
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Bundestag klärt in § 15a RVG den Begriff der
Anrechnung
Einführung
Im Rahmen der Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung
(RVG) wurde aufgenommen, dass der Rechtsanwalt neben
seiner Vergütung für seine gerichtliche Tätigkeit
auch eine Vergütung für eine vorangegangene
außergerichtliche Tätigkeit verdient. Nach der alten
Regelung ging die Vergütung für die
außergerichtliche Tätigkeit in der Vergütung für die
gerichtliche Tätigkeit auf. In einer Vorbemerkung
zum neuen Vergütungsverzeichnis wurde aufgenommen,
dass die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche
Tätigkeit bei der Verfahrensgebühr für die Tätigkeit
im Rechtsstreit zur Hälfte anzurechnen ist. In der
Folge ist es streitig gewesen, ob die
Geschäftsgebühr anteilig oder vollständig auf die
Verfahrensgebühr angerechnet wird. Abhängig davon
war die verdiente Geschäftsgebühr für die
außergerichtliche Tätigkeit anteilig oder in voller
Höhe einzuklagen. Der BGH hat schließlich
entschieden, dass die außergerichtliche Gebühr in
voller Höhe verdient und deshalb die gerichtlich
festzusetzende Verfahrensgebühr zu reduzieren sei.
Für den im Rechtsstreit obsiegenden Kläger war die
unterschiedliche Anrechnung im Ergebnis ohne Belang.
Der Beklagte blieb dagegen, obwohl er den
Rechtsstreit gewann, auf dem überwiegenden Teil
seiner Rechtsanwaltskosten sitzen, wenn er zuvor
einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen
Erledigung beauftragt hatte.
Klarstellung durch den Gesetzgeber
Im Rahmen eines Gesetzesbeschlusses hat der
Gesetzgeber die bisher unbestimmte Anrechnung bei
der Rechtsanwaltsvergütung geklärt. In der neu
eingefügten Regelung (§ 15a RVG) wird die Wirkung
der Anrechnung festgelegt. Danach wirkt sich die
Anrechnung entgegen der Rechtsprechung des BGH im
Verhältnis zu Dritten nicht aus. Im gerichtlichen
Verfahren ist daher zukünftig die Verfahrensgebühr
in voller Höhe festzusetzen, auch wenn zuvor eine
Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit
verdient wurde. Zugleich wird sichergestellt, dass
ein Dritter nicht hinsichtlich beider Gebühren in
voller Höhe in Anspruch genommen wird. Das Gesetz
tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft.
Konsequenz
Es sollte geprüft werden, ob Kosten noch
nachträglich festgesetzt werden können.
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Kfz-Steuerbefreiung für Katastrophenfahrzeuge
Kernproblem
Von der Kfz-Steuer sind Fahrzeuge befreit, solange
sie ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet
werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge
äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar
sind. Zudem müssen sie nach ihrer Bauart und
Einrichtung entsprechend angepasst sein. Für die
Praxis ist nun bedeutsam, wie diese Voraussetzungen
konkret nachzuweisen sind.
Sachverhalt
Ein VW-Transporter ist u. a. zur Nutzung von 9
Personen vorgesehen. Er verfügt über ein blaues
Blinklicht; auf den Seitentüren ist der Schriftzug
"Notfallvorsorge" angebracht. An Stelle der
mittleren Sitzbank befindet sich ein an der
Seitenwand verschraubter und am Fußboden verkeilter
Tisch. Am Heckteil ist eine Notarztausrüstung mit
Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden befestigt.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist der Transporter
nicht ausschließlich im Katastrophenschutz
verwendbar; vielmehr ist - nach geringfügigen
Umbaumaßnahmen - eine anderweitige Verwendung
möglich.
Entscheidung
Das FG Rheinland-Pfalz hat gleichfalls die
Kfz-Steuerbefreiung verwehrt. Ausnahmen von der
Besteuerung unterliegen strengen Anforderungen. Der
Fahrzeughalter konnte eine ausschließliche
Einsatzmöglichkeit für den Katastrophenschutz nicht
hinreichend nachweisen. Zudem belegte das vorgelegte
Fahrtenbuch die Nutzung zu anderen Zwecken.
Konsequenz
Ausnahmen von den normalen Besteuerungsfolgen
erfordern regelmäßig strenge Voraussetzungen.
Gleichwohl sollte man das Vorliegen dieser nicht
überstrapazieren. Fast jedes Fahrzeug lässt sich
mehr oder weniger leicht umbauen. Zum Verhängnis ist
letztendlich vor allen Dingen die nachgewiesene
anderweitige Nutzung geworden.
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Gewerblicher Grundstückshandel
Kernfrage/Rechtslage
Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der
privaten Vermögensbildung angeschafft und verwaltet
worden sind, löst nach Ablauf der Spekulationsfrist
in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der
Spekulationsfrist kommt es zur Belastung mit
Einkommensteuer. Veräußert ein Steuerpflichtiger
aber innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte
(Grundstück, Eigentumswohnung oder (Groß)Immobilie)
nimmt die Finanzverwaltung sogenannten Gewerblichen
Grundstückshandel an. Folge ist, dass die Einkünfte
insgesamt als gewerblich qualifiziert werden und
erzielte Gewinne jetzt auch noch
gewerbesteuerpflichtig werden. Die
Drei-Objekt-Grenze hat aber lediglich Indizwirkung
für die Annahme Gewerblichen Grundstückshandels,
auch bei Unterschreiten dieser Grenze kann im
Einzelfall bei Hinzutreten besonderer Kriterien
Gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden,
weil der Bereich der privaten Vermögensverwaltung
überschritten wird.
Entscheidung
Die Kläger hatten im Mai 1991 zwei Grundstücke
angekauft, zusammengelegt und basierend auf eigener
Planung mittels kurzfristiger Finanzierung hierauf
zwei Hallen und ein Bürogebäude errichtet. Noch vor
Fertigstellung wurden beide Hallen an
unterschiedliche Firmen langfristig vermietet. Für
das Gesamtgrundstück wurde vor Fertigstellung ein
notarielles Kaufangebot zugunsten einer dritten
Partei abgegeben, das im Dezember 1992 angenommen
wurde. Der Bundesfinanzhof hob nunmehr die
Entscheidung des Finanzgerichts, das Gewerblichen
Grundstückshandel angenommen hatte, auf und verwies
die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Gleichzeitig führte der Bundesfinanzhof aber in
seiner Entscheidung aus, dass die Annahme eines
Gewerblichen Grundstückshandels auch bei Verkauf nur
eines einzigen Objektes möglich sei, wenn ein
solches Objekt schon vor der Bebauung verkauft oder
von vorneherein auf die Wünsche des zukünftigen
Erwerbers errichtet werde. Außerdem sei die
Drei-Objekt-Grenze dann nicht anwendbar, wenn
objektiv fest stehe, dass die Errichtung in
unbedingter Veräußerungsabsicht erfolgt sei. Da das
Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen
hatte, wurde die Sache zurückverwiesen.
Konsequenz
Die Entscheidung grenzt die Versuche der
Finanzverwaltung ein, insbesondere bei Großobjekten
bereits beim ersten verkauften Objekt Gewerblichen
Grundstückshandel anzunehmen, weil es allgemeine
Indizien dafür gibt, dass eine Veräußerung denkbar
war. Der Bundesfinanzhof fordert aber das Vorliegen
unbedingter Veräußerungsabsicht, die im Übrigen von
der Finanzverwaltung zu beweisen ist.
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Unternehmereigenschaft von Hochschulen
Einführung
Werden Hochschulen im Rahmen eines Betriebes
gewerblicher Art unternehmerisch tätig, so
unterliegen ihre insoweit erbrachten Leistungen der
Umsatzsteuer.
Fall
Eine Hochschule überließ Mitarbeitern Personal,
Räume, Apparate etc. gegen ein pauschaliertes
Entgelt. Weiterhin gestattete die Hochschule einem
Unternehmen, Automaten für Kopien, Getränke usw.
aufzustellen. Hierfür zahlte das Unternehmen ein
umsatzunabhängiges pauschaliertes Entgelt. Das
Finanzamt war der Ansicht, dass die Hochschule in
beiden Fällen unternehmerisch tätig werde. Es
unterwarf daher die Einnahmen der Umsatzsteuer.
Hiergegen klagte die Hochschule.
Urteil
Nach Ansicht des FG Münster ist die Hochschule
hinsichtlich der Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen
eines Betriebes gewerblicher Art i. S. d. UStG tätig
geworden. Hieran scheiterte es, da die Hochschule
die Entgelte für die Nutzungsüberlassung
entsprechend den Regelungen des Hochschulgesetzes
NRW sowie des Landesbeamtengesetzes erhob. Sofern
die Hochschule daher aufgrund öffentlich-rechtlicher
Bestimmungen handelte, war sie nicht unternehmerisch
tätig. In der Gestattung der Aufstellung der
Automaten sah der BFH ebenfalls keinen Betrieb
gewerblicher Art, sondern eine vermögensverwaltende
Tätigkeit. Diese unterliegt im vorliegenden Fall
nach dem nationalen UStG im Gegensatz zur
Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht der
Umsatzsteuer. Die Hochschule kann sich jedoch auf
das für sie günstigere nationale Recht berufen.
Konsequenz
Der Hochschule kommt die unzutreffende Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben in das nationale UStG zu
Gute. Hochschulen bzw. allgemein juristische
Personen des öffentlichen Rechts sollten das Urteil
zum Anlass nehmen, um zu prüfen, ob ihre Umsätze im
Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art zu Recht der
Umsatzsteuer unterworfen werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die umsatzsteuerliche
Beurteilung der erbrachten Leistungen nicht mit der
ertragsteuerlichen Qualifizierung übereinstimmen
muss.
-
Vorsteuerabzug für Blockheizkraftwerk auch bei
geringen Umsätzen
Einführung
Angesichts steigender Strompreise gehen immer mehr
Privatpersonen dazu über, selbst Strom zu
produzieren. Investiert wird z. B. in Photovoltaik-,
Solar- und Windkraftanlagen sowie in
Blockheizkraftwerke. Der erzeugte Strom wird dabei
regelmäßig sowohl privat verbraucht als auch in das
öffentliche Netz eingespeist.
Kernproblem
Soweit das Betreiben der Anlage eine
unternehmerische Tätigkeit darstellt, steht dem
Betreiber der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der
Anlage zu. Die Finanzverwaltung versagte den
Betreibern bisher die Unternehmereigenschaft und
damit den Vorsteuerabzug, wenn die Einnahmen aus den
Stromlieferungen jährlich nicht mehr als 3.000 EUR
erreichten.
Fall
Ein Lokführer errichtete ein Blockheizkraftwerk. 80
% des erzeugten Stroms veräußerte er aufgrund eines
Einspeisevertrages an den örtlichen
Energieproduzenten. Die restlichen 20 % verbrauchte
er privat. Aufgrund der erwarteten Einnahmen in Höhe
von 1.800 EUR aus den Stromlieferungen ließ das
Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zu.
Neues Urteil
Der BFH bejaht die Unternehmereigenschaft des
Betreibers. Wie schon das FG Niedersachsen, weist er
überzeugend darauf hin, dass die Höhe der Einnahmen
kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der
Unternehmereigenschaft ist. Vielmehr ist
entscheidend, dass die Stromerzeugung nachhaltig
betrieben wird, also nicht nur gelegentlich.
Konsequenz
Private Stromerzeuger können auch bei geringen
Einnahmen unternehmerisch tätig sein. Ihnen steht
dann der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der
Anlage zu, sofern sie die Anlage ihrem
Unternehmensvermögen zuordnen und im Besitz
ordnungsgemäßer Rechnungen sind. Gegen abschlägige
Bescheide der Finanzverwaltung, sollte unter
Berufung auf das Urteil des BFH Einspruch eingelegt
werden.
-
Die langfristige Vermietung von Turnhallen ist
steuerfrei
Einführung
Ein Vorsteuerabzug aus der Errichtung von
Mietobjekten ist nur möglich, wenn die Vermietung
der Umsatzsteuer unterliegt. Leider neigen viele
Unternehmer dazu, im Vorfeld einer solch erheblichen
Investition am falschen Ende zu sparen, nämlich bei
der steuerlichen Beratung. Dies rächt sich
regelmäßig aufgrund der komplexen Materie.
Fall
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er
errichtete Schulgebäude auf einem ihm gehörenden
Grundstück. Diese vermietete er wiederum an einen
Verein, der dort eine Waldorfschule betreibt. Der
Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus dem
Bau einer Turnhalle (ca. 85.000 EUR), da es im
Gegensatz zum Verein die Vermietung der Turnhalle
als steuerfrei ansah.
Neues Urteil
Der BFH qualifiziert ebenso wie das FG Düsseldorf
die Überlassung der Turnhalle als steuerfreie
Vermietung. Er begründet seine Auffassung mit dem
Verweis auf die langfristig angelegte Vermietung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verein neben
der Turnhalle noch Betriebsvorrichtungen zur
Verfügung stellte.
Konsequenz
Der BFH differenziert zwischen der langfristigen
Vermietung eines Objektes an einen einzigen Mieter
und der kurzfristigen Überlassung von Sportanlagen
(z. B. Tennishallen) an diverse Mieter. Nur letztere
ist umsatzsteuerpflichtig, da hier nicht die
Vermietungsleistung im Vordergrund steht, sondern
ein Bündel von unterschiedlichen Leistungen. Wenn
neben der Vermietung weitere Leistungen erbracht
werden, wie z. B. die Überlassung von
Betriebsvorrichtungen, ist daher genau zu prüfen, ob
eine insgesamt steuerfreie oder steuerpflichtige
Leistung vorliegt oder, ob zumindest die weiteren
Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu
sollte steuerlicher Rat ggf. auch eine verbindliche
Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden. Um die
korrekte steuerliche Erfassung zu gewährleisten,
sind im Überlassungsvertrag Leistungen, die
zusätzlich zur Vermietung erbracht werden, klar zu
definieren. Schulen, wie z. B. den Waldorfschulen,
an denen solche Modelle nicht unüblich sind, müssen
prüfen, ob sich aufgrund des Urteils Korrekturbedarf
ergibt.
-
Gewinnbeteiligung eines typisch stillen
Gesellschafters
Kernproblem
In Familienunternehmen werden häufig auch solchen
Familienmitgliedern, die (noch) nicht im Unternehmen
mitarbeiten, Beteiligungen eingeräumt. Steuerlich
können solche Beteiligungen durchaus sinnvoll sein,
weil sie beispielsweise Kindern schon frühzeitig
eigene Einkunftsquellen zuweisen und Freibeträge bei
der Erbschaft- und Schenkungsteuer mehrfach
ausgenutzt werden können. Streitanfällig ist in
derartigen Konstellationen allerdings die
Gewinnverteilung innerhalb der Gesellschaft.
Sachverhalt
An einer oHG war ein Gesellschafter mit Mehrheit
beteiligt. Der Sohn des Mehrheitsgesellschafters
beteiligte sich im Jahr 1993 als typisch stiller
Gesellschafter an der oHG. Seine Einlage in Höhe von
150 TDM erbrachte er selbst, teilweise durch
Darlehensumwandlung, teilweise durch Bareinlage.
Neben einer festen Verzinsung (5 % der Einlage)
sollte er einen Gewinnanteil in Höhe von 15 % des
Jahresüberschusses erhalten. Die Teilhabe an evtl.
Verlusten war auf die Höhe seiner Einlage begrenzt.
Im ersten Jahr der Beteiligung (1994) erzielte die
oHG zunächst einen Verlust, in den Folgejahren
jedoch stetig steigende Gewinne. Zu einem deutlichen
Gewinnsprung - auch verursacht durch Sondereffekte
aufgrund einer Umstrukturierung - kam es im Jahr
1997. Im streitbefangenen Jahr 1999 entfiel auf den
stillen Gesellschafter ein Gewinnanteil von 190 TDM.
Entscheidung
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinnanteil
des stillen Gesellschafters im Jahr 1999 teilweise
nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann,
sondern statt dessen dem Vater als Gewinn
zuzurechnen ist. Dabei gingen die BFH-Richter - in
Übereinstimmung mit einschlägiger Rechtsprechung -
zunächst von einer angemessenen Gewinnverteilung
aus, da die zulässige Renditeobergrenze von 35 % der
Einlage auf Basis der Ergebnisprognose bei
Vertragsabschluss eingehalten wurde. Durch den
Gewinnsprung im Jahr 1997 wurde die Obergrenze
jedoch durchbrochen, so dass spätestens im Jahr 1999
eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede auf Basis
einer neuen Ergebnisprognose hätte vorgenommen
werden müssen. Die Kläger hatten argumentiert, dass
der hohe Gewinn des Jahres 1997 erst bei Aufstellung
des Jahresabschlusses im Jahr 1998 erkennbar gewesen
sei und dass aufgrund der einjährigen
Kündigungsfrist eine Vertragsänderung erstmals zum
31.12.1999 möglich gewesen sei. Die BFH-Richter
hielten dem entgegen, dass bei fremdüblichem
Verhalten der Gewinnanstieg bereits früher bekannt
gewesen wäre und zu einer Änderung der
Gewinnverteilung hätte führen müssen.
Konsequenz
Das aktuelle Urteil schafft weitere Rechtssicherheit
für die Ausgestaltung der Gewinnverteilung in
Familienunternehmen. Auch wenn die Kläger im
vorliegenden Fall eine Niederlage erlitten haben,
bleibt es dabei, dass der Gestaltungsspielraum für
die Beteiligten beachtlich ist. Eine Rendite von bis
zu 35 % p. a. bietet die Möglichkeit, signifikante
Einkünfte zu verlagern. Außerdem hat der BFH
klargestellt, dass das zugeführte Kapital nicht
betriebsnotwendig sein muss. Allerdings muss die
Gewinnverteilung bei unerwarteten
Ergebnisveränderungen angepasst werden.
-
Zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten
Gebäuden
Einführung
Immobilien, die sowohl privat als auch
unternehmerisch genutzt werden, können komplett dem
Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Hierdurch
kann zunächst der volle Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend
gemacht werden. Die private Nutzung wird im Gegenzug
der Umsatzsteuer unterworfen. Im Regelfall ergeben
sich durch diese Gestaltung (Seeling-Modell)
Liquiditätsvorteile.
Rechtslage
Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH findet das
Seeling-Modell nur Anwendung, wenn die
unternehmerische Nutzung zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Die teilweise private Nutzung allein
ermöglicht den Vorsteuerabzug hingegen nicht.
Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erzielen
(z. B. Ärzte), können daher nicht von dem Modell
profitieren. Die Rechtsprechung des BFH betraf
allerdings nur die Rechtslage bis zum 31.3.1999.
Neues Urteil
Der BFH hat nun bestätigt, dass die genannten
Grundsätze auch für die Zeit ab dem 1.4.1999 gelten.
Konsequenz
Wer das Seeling-Modell nutzen will, muss Umsätze
erzielen, die den Vorsteuerabzug zulassen. Dies
bedeutet jedoch insbesondere für Heilberufler (Ärzte
etc.) mit Praxis im eigenen Haus nicht, dass sie das
Seeling-Modell grundsätzlich nicht einsetzen können.
Zwar erbringen Heilberufler regelmäßig steuerfreie
Leistungen, aber eben nicht immer. So sind vielfach
Gutachten nicht steuerbefreit. Wird nun insoweit auf
die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
verzichtet, ist der Weg ins Seeling-Modell frei.
-
Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie
Einleitung
Rechtsgrundlage für die Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen ist § 162 AO. Danach ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn die Buchführung
oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach §
158 AO zugrunde gelegt werden. § 158 AO verlangt,
dass die Buchführung und die Aufzeichnungen des
Steuerpflichtigen den Vorschriften der §§ 140 - 148
AO entsprechen (formelle Ordnungsmäßigkeit).
Sachverhalt
Ein Gaststättenbesitzer erstellte mit Hilfe seiner
Kassen täglich Finanzberichte, in die seine Kellner
nach Bezahlung durch die Kunden ihre Einnahmen
einbuchten. Bei einer steuerlichen Außenprüfung
hatte das Finanzamt im Rahmen eines
Zeitreihenvergleichs die Ein- und Verkäufe aller
Speisen und Getränke wochenweise gegenüber gestellt
und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz
festgestellt. Es nahm dies neben kleineren
Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die
Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren
Einnahmen zu schätzen.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln hat der Klage des Gastwirts
gegen die aufgrund der Schätzungen vom Finanzamt
vorgenommenen Steuerfestsetzungen in vollem Umfang
stattgegeben. Es wies darauf hin, dass nach dem
Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die
Vermutung der Richtigkeit für sich habe und dass das
Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse,
bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe.
Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung
hielt das Gericht im Urteilsfall für unwesentlich.
Der vom Finanzamt durchgeführte Zeitreihenvergleich
ist kein Anlass, im Sinne des § 158 AO die sachliche
Richtigkeit der Buchführung der Gaststätte zu
beanstanden. Das Finanzgericht hat die Revision
zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der
Bundesfinanzhof die Entscheidung der Finanzgerichts
Köln bestätigt und den Beweiswert eines
Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.
-
Das Legen von Hauswasseranschlüssen im UStG
Einführung
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des
BFH unterliegt das Verlegen eines Wasseranschlusses
dem ermäßigten Steuersatz.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun zu den Urteilen Stellung bezogen. Es
folgt den Urteilen zwar grundsätzlich, beschränkt
aber deren Anwendung auf das Legen eines
Hausanschlusses durch ein
Wasserversorgungsunternehmen. Legen andere
Unternehmer den Wasseranschluss, soll dieser dem
Regelsteuersatz unterworfen werden. Wer dagegen
Empfänger des Hausanschlusses ist, ist für die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ohne
Bedeutung. Reparatur- und Wartungsleistungen an den
Hausanschlüssen durch den Wasserversorger sind
ebenfalls begünstigt. Unverändert gilt das Verlegen
eines Wasseranschlusses als Bauleistung, so dass
ggf. die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu
beachten ist. Für Leistungen, die bis zum 1.7.2009
ausgeführt werden, gestattet das BMF die
Wasseranschlüsse noch mit dem Regelsteuersatz
abzurechnen.
Konsequenz
Das BMF setzt die genannte Rechtsprechung
weitestgehend um. Allerdings dürfte die Beschränkung
der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur auf
das Verlegen von Wasseranschlüssen durch
Wasserversorger nicht der Intention des EuGH
entsprechen. Dem Urteil des EuGH ist eine solche
Beschränkung nicht zu entnehmen. Da der EuGH das
Verlegen eines Wasseranschlusses als begünstigte
"Lieferung von Wasser" ansieht, kann es nicht darauf
ankommen, wer diese Leistung erbringt. Hier verharrt
das BMF offensichtlich noch auf seiner bisherigen
Rechtsauffassung, dass zwischen Haupt- und
Nebenleistung zu unterscheiden sei. Diese Auffassung
ist allerdings durch das Urteil des EuGH überholt.
Unabhängig von dieser Problematik müssen die
Wasserversorgungsunternehmen nunmehr
Wasseranschlüsse zum ermäßigten Steuersatz in
Rechnung stellen. Für abgeschlossene Bauvorhaben,
die bisher zum Regelsteuersatz (16 % bzw. 19 %)
abgerechnet wurden, wird zu klären sein, inwieweit
diese zu korrigieren sind. Aus Sicht der
Umsatzsteuer steht einer Korrektur der Bescheide
nichts entgegen, da diese unabhängig von der
Bestandskraft der Umsatzsteuerveranlagungen der
Vorjahre möglich ist. Private Endverbraucher sollten
es nicht akzeptieren, wenn die
Wasserversorgungsunternehmen aufgrund der vom BMF
gewährten Übergangsregelung noch mit dem
Regelsteuersatz abrechnen. Für schon abgerechnete
Leistungen ist auf eine Korrektur zu drängen. Ob
diese zivilrechtlich durchzusetzen ist, hängt von
den getroffenen Vereinbarungen ab.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Fristlose Kündigung nach unterbliebener
Arbeitsunfähigkeitsanzeige
Kernfrage/Rechtslage
Das Entgeltfortzahlungsgesetz und dieses abbildend
in der Regel auch Arbeitsverträge sehen vor, dass
sich der Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung
krank zu melden und die Dauer der Erkrankung durch
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie bei sich
fortsetzender Erkrankung deren weitere Dauer durch
Folgebescheinigung nachzuweisen bzw. mitzuteilen
hat. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nunmehr
darüber zu entscheiden, ob der nachhaltige Verstoß
gegen diese Meldepflichten eine fristlose Kündigung
rechtfertigen kann.
Entscheidung
Der alkoholkranke Arbeitnehmer war über ein Jahr
hinweg in mehreren stationären Therapien, allerdings
in den Zwischenzeiten immer wieder nicht
krankgeschrieben. In diesen Zeiträumen der
Arbeitsfähigkeit fehlte er in mindestens vier Fällen
mehrere Tage, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren
und obwohl er mitgeteilt hatte, arbeiten zu wollen.
In jedem Einzelfall sprach der Arbeitgeber eine
Abmahnung aus. Als der Kläger nach der dritten
Abmahnung erneut seinen Meldepflichten nicht
nachgekommen war, reagierte der Arbeitgeber mit
fristloser Kündigung. Die hiergegen gerichtete Klage
hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Trotz dreimaliger Abmahnung habe der Kläger seine
gesetzlich normierten Meldepflichten hartnäckig
verletzt. Die fristlose Kündigung sei
gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer durch sein
Verhalten eine Einsatzplanung nahezu unmöglich mache
und trotz seinem eigenen Bekunden, arbeiten zu
wollen, tagelang fehlte. Hinzu komme, dass die
Alkoholkrankheit ihn nicht daran hindere, seinen
Meldepflichten nachzukommen. Auch die erforderliche
Interessenabwägung ließe die fristlose Kündigung als
verhältnismäßig erscheinen.
Konsequenz
Die Entscheidung reiht sich in die Entscheidungen
der Arbeitsgerichte zur Selbstbeurlaubung ein. Das
unentschuldigte Fehlen rechtfertigt, insbesondere,
wenn es über Tage hinweg andauert, die fristlose
Kündigung. Allerdings ist wohl mindestens eine
Abmahnung - bei besonderen Voraussetzungen (hier:
regelmäßige Therapieaufenthalte) auch mehrere
Abmahnungen - erforderlich.
-
EU-Markenschutz seit 1.5.2009 kostengünstiger
und einfacher
Einführung
Als EU-Markenschutz wurde 1996 die
Gemeinschaftsmarke eingeführt. Hierdurch kann
mittels einer einzigen Anmeldung für eine Marke oder
ein Firmenlogo in allen EU-Ländern Rechtsschutz
erlangt werden.
Änderungsbeschluss
Statt wie bisher 1750 EUR für die Anmeldung und
Eintragung einer Gemeinschaftsmarke fällt in Zukunft
nur noch eine Anmeldegebühr von 1050 EUR an. Die
Kosten für eine Online-Anmeldung reduzieren sich von
derzeit insgesamt 1600 EUR auf eine Anmeldegebühr
von 900 EUR. Durch den Wegfall der Eintragungsgebühr
soll auch die Bearbeitungszeit für die Eintragung
einer Gemeinschaftsmarke erheblich verkürzt werden.
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Offenlegungspflicht gilt auch für kleine
Kapitalgesellschaften
Kernaussage
Die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht ist im
Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der
Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz
und zur Gewährleistung der Markttransparenz
angemessen. Das gilt auch für kleine
Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB, für die die
offen zu legenden Jahresabschlussunterlagen
beschränkt sind.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes von EUR 2.500 wegen
Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen für
2006 beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers. Gegen die Androhung hatte die
Beschwerdeführerin bereits Einspruch eingelegt.
Dieser wurde verworfen und das Ordnungsgeld
festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Beschwerde war unbegründet, denn die die
Offenlegungspflicht normierenden Bestimmungen des
HGB sind verfassungsgemäß. Aus den Gründen der
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verstößt die
ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht auch nicht
gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Die von der
Beschwerdeführerin angeführten anderen Auskunfts-
und Schutzmöglichkeiten (Kreditauskunft, Einsicht in
Geschäftsunterlagen durch die finanzierende Bank,
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzverwaltung
oder der Berufsgenossenschaft, Eigentumsvorbehalte,
dingliche Sicherheiten oder Bürgschaften) ersetzen
die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht.
Deren generelle Offenlegung sieht der Gesetzgeber
zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der
Markttransparenz auch betreffend kleine
Kapitalgesellschaften als geeignet und erforderlich
an. Dies ist nicht zu beanstanden.
Konsequenz
Da kein Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besteht und
diese sich auf die ordnungsgeldbewehrte
Offenlegungspflicht einrichten kann, ist diese
verhältnismäßig. Rechtsstaatliche Bedenken sind
unbegründet, denn das Rechtsmittel gegen die
Festsetzung des Ordnungsgeldes hat aufschiebende
Wirkung. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht
erforderlich, weil der Zugang zum gesetzlichen
Richter eröffnet ist.
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EuGH segnet Pflichtmitgliedschaft in
Berufsgenossenschaft ab
Kernfrage/Rechtslage
Das deutsche Sozialversicherungsrecht sieht eine
Zwangsmitgliedschaft in den diversen
Berufsgenossenschaften vor. Damit wird vor allen
Dingen die gesetzlich normierte Unfallversicherung
für Arbeitsunfälle sichergestellt. Der Europäische
Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dieses
System der gesetzlichen Zwangsunfallversicherung
europarechtskonform ist, wenn der Arbeitgeber den
Versicherungsschutz auch auf dem freien
Versicherungsmarkt - insbesondere zu günstigeren
Konditionen - sicherstellen kann.
Entscheidung
Gegen die Zwangsmitgliedschaft in der
Berufsgenossenschaft hatte ein deutsches Unternehmen
geklagt, dass den Versicherungsschutz bei einem
dänischen Versicherungsunternehmen bei gleichem
Leistungsumfang günstiger erhalten konnte. Der
Europäische Gerichtshof hält das deutsche System für
europarechtskonform. Zwar muss das anfragende
deutsche Gericht noch Sachverhaltsfragen klären,
allerdings hat der Europäische Gerichtshof bereits
deutliche Weichen gestellt. Die Zwangsmitgliedschaft
sei zulässig, wenn die Berufsgenossenschaften nach
dem Grundsatz der Solidarität arbeiten und der
staatlichen Aufsicht unterliegen. Dabei sei das
Vorliegen einer staatlichen Aufsicht durch die
Tätigkeit des Bundesversicherungsamtes bereits
erfüllt. Darüber hinaus lägen auch für das Vorliegen
einer solidarischen Tätigkeit hinreichende
Anhaltspunkte vor.
Konsequenz
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
dürfte wegweisend sein. Das System der gesetzlichen
Unfallversicherung in Deutschland ist damit wohl als
europarechtskonform anzusehen, nachdem eine andere
Entscheidung des nationalen Gerichts kaum mehr in
Frage kommt.
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Wertermittlung einer GmbH: nach Stichtag
geminderter Kaufpreis
Kernfrage/Rechtslage
Altes und neues Bewertungsrecht sehen für die
Bewertung von nicht börsennotierten
Kapitalgesellschaften vor, dass der Wert der
Beteiligung dem gemeinen Wert entsprechen soll.
Dieser gemeine Wert ist zuerst aus zeitnahen
(weniger als ein Jahr vor Stichtag) Anteilsverkäufen
abzuleiten, weil maßgeblich hierfür der Wert sein
soll, den ein Erwerber für die Beteiligung zu zahlen
bereit ist. Nur wenn zeitnahe Verkäufe nicht
vorliegen, kommen die gesetzlich vorgesehenen
Bewertungsverfahren zur Anwendung. Der
Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob eine Kaufpreisminderung, die erst
nach dem Bewertungsstichtag erfolgt, bei einer
kaufpreisabgeleiteten Bewertung einer Beteiligung
berücksichtigt werden kann.
Entscheidung
Der ursprünglich bewertungsrechtlich festgesetzte
Wert einer Beteiligung an einer GmbH sollte auf
entsprechenden Antrag hin von der Finanzverwaltung
nachträglich reduziert werden, weil ein
Gewinnausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH,
deren Wert bewertungsrechtlich festgesetzt worden
war, dazu führte, dass sich der Wert der Beteiligung
reduzierte. Dabei erfolgte der Antrag auf
Reduzierung erst nach dem Stichtag, auf den der
Beteiligungswert festgesetzt worden war, weil erst
nach dem Stichtag, das den Kaufpreis reduzierende
Ereignis bekannt wurde. Nachdem dem Antrag nicht
stattgegeben worden war und auch das Finanzgericht
die hiergegen gerichtete Klage abgelehnt hatte, hob
der Bundesfinanzhof diese Entscheidung auf, verwies
die Sache aber zur erneuten Verhandlung zurück an
das Finanzgericht. Wenn der gemeine Wert einer
Beteiligung auf einen Stichtag aus dem Kaufpreis bei
zeitnahen Anteilsverkäufen heraus abgeleitet werden
könne, dann kann auch der geminderte Kaufpreis für
die Bestimmung des gemeinen Wertes heranzuziehen
sein. Voraussetzung sei aber, dass bereits am
Bewertungsstichtag die Bedingungen der
Kaufpreisminderung objektiv vorlagen und es
nachträglich auch tatsächlich zur Minderung gekommen
ist. Somit kann nicht alleine auf den Kenntnisstand
beim Erwerber abgestellt werden. Er muss aber das
Vorhandensein des Minderungsanspruches im
Bewertungszeitpunkt beweisen, gelingt der Nachweis,
der im erneuten Verfahren vor dem Finanzgericht
nunmehr erbracht werden muss, nicht, verbleibt es
beim ungeminderten Kaufpreis.
Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie die
tatsächlichen Problemstellungen bei
Anteilsübertragungen wiedergibt. Oftmals werden
nämlich erst im Nachhinein Tatsachen bekannt, die
bereits im Übertragungszeitpunkt zu einer
Kaufpreisminderung berechtigt hätten. Wenn dieser
Minderungsanspruch zivilrechtlich durchgesetzt wird,
muss dies steuerlich auch abgebildet werden.
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Arbeitsunfähige Arbeitnehmer zur Rückgabe des
Dienstwagen verpflichtet
Kernfrage/Rechtslage
Ein dem Arbeitnehmer überlassener Dienstwagen ist
grundsätzlich Gehaltsbestandteil. Das bedeutet
einerseits, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist,
den Dienstwagen so lange zu nutzen, wie das
Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitnehmer seine
Arbeitsleistung erbringt bzw. erbringen kann.
Andererseits bedeutet dies auch, dass der
Dienstwagen den allgemeinen gesetzlichen Regelungen
über die Gehalts(fort)zahlung unterfällt,
insbesondere also auch Gegenstand der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist. Das
Arbeitsgericht Stuttgart hatte darüber zu
entscheiden, ob der Dienstwagen zurückzugeben ist,
wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist
und der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht.
Entscheidung
Einem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen gewährt
worden. Nach sechsmonatiger Krankheit und Ablauf des
Entgeltfortzahlungszeitraums lief der Leasingvertrag
aus. Der Arbeitgeber forderte die Rückgabe des
Dienstwagens. Der Arbeitnehmer gab den Dienstwagen
heraus, machte aber Schadensersatzansprüche in Höhe
des Wertes der privaten Nutzung gerichtlich geltend.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage
allerdings ab. Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben
nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (=
sechs Wochen) keinen Anspruch auf Weitergewährung
der privaten Nutzung an einem Dienstwagen und sind
daher ab diesem Zeitpunkt zur Rückgabe verpflichtet.
Die private Nutzung gehört zum Arbeitsentgelt und
endet somit bei Krankheit gleichzeitig mit dem
Entgeltfortzahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht
Stuttgart hat die Berufung zugelassen. Die
Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Konsequenz
Die Entscheidung überzeugt, weil sie den
Entgeltcharakter eines Dienstwagens konsequent
umsetzt. Allerdings erscheint es möglich, dass die
Entscheidung, insbesondere aus
Billigkeitserwägungen, die das Arbeitsgericht noch
verworfen hat, in der Berufung gedreht wird. In
jedem Fall bleibt es weiterhin erforderlich,
arbeitsvertraglich die Fälle zu regeln, in denen der
Arbeitnehmer zur Herausgabe des Dienstwagens
verpflichtet ist.
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Ausgeschiedener Gesellschafter muss
Schuldbefreiungsanspruch beweisen
Kernaussage
Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter
gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft
(§§ 738, 739 BGB) auf ein Zurückbehaltungsrecht,
gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den
gemeinschaftlichen Schulden, ist er für deren
Bestand beweispflichtig. Hat der Ausgeschiedene mit
einem Gesellschaftsgläubiger im Außenverhältnis eine
Haftungsbeschränkung vereinbart, kann er sich darauf
im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der
Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen
Auseinandersetzungsguthabens nicht berufen.
Sachverhalt
Der Beklagte war als Gesellschafter an der Klägerin
mit einem geringen Anteil beteiligt. Diese machte
gegen ihn einen Auseinandersetzungsanspruch in Höhe
von rd. Euro 50.000 abzüglich einer Gegenforderung
von rd. Euro 1.000 geltend und erstellte eine
Auseinandersetzungsbilanz. Der Beklagte ist der
Meinung, die dort passivierten Verbindlichkeiten der
Klägerin gegenüber Banken hätten außer Ansatz
bleiben müssen, weil die Gesellschafter der Bank nur
anteilsmäßig mit ihrem Privatvermögen hafteten. Das
LG gab der Klage statt, das KG wies die Berufung
teilweise zurück, der BGH wies die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung ans
Berufungsgericht zurück.
Entscheidung
Das Berufungsurteil verletzte das Grundrecht auf
rechtliches Gehör (Artikel 103 GG). Der Beklagte
hatte keine Gelegenheit bekommen, zu Art und Umfang
der streitigen Verbindlichkeiten vorzutragen. Die
ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Beklagten
begründenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft
hätten für eine etwaige Zwangsvollstreckung näher
konkretisiert werden müssen. Denn soweit der
Beklagte Befreiung von Gesellschaftsschulden
verlangt, hätte er deren Vorliegen darlegen und
beweisen müssen. Auf diese Pflicht hätte ihn das
Gericht hinweisen müssen. Dennoch hatte die Klägerin
im Ergebnis einen Anspruch gegen den Beklagten auf
Ausgleich des negativen
Auseinandersetzungsguthabens: denn hat der
ausgeschiedene Gesellschafter mit einem Gläubiger
der Gesellschaft im Außenverhältnis eine
Haftungsbeschränkung vereinbart, kann er sich im
Innenverhältnis im Rahmen des Anspruchs der
Gesellschaft auf Ausgleich des negativen
Auseinandersetzungsguthabens nicht auf diese
Beschränkung berufen.
Konsequenz
Die Gesellschaft ist generell berechtigt, ihre
Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern in voller,
von ihr zum Stichtag des Ausscheidens eines
Gesellschafters geschuldeten Höhe in die
Auseinandersetzungsbilanz einzustellen.
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Keine Ist-Besteuerung für Steuerberatungs-GmbH
Einführung
Unternehmer, die freiberufliche Einkünfte i. S. d.
EStG erzielen, können die Umsatzsteuer nach
vereinnahmten Entgelten ermitteln (Istbesteuerung).
Hierdurch ergeben sich in der Regel
Liquiditätsvorteile gegenüber der Ermittlung gemäß
den vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform
einer GmbH wird die Istbesteuerung nicht gestattet,
da ihre Einkünfte als gewerblich qualifiziert
werden.
Fall
Eine Steuerberatungs-GmbH vertrat die Auffassung,
dass die Istbesteuerung allen Freiberuflern zustehen
müsse, unabhängig von der Rechtsform, in der die
freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werde.
Urteil
Das FG Düsseldorf weist die Klage der
Steuerberatungs-GmbH zurück. Es sieht in der
nationalen Regelung weder einen Verstoß gegen das
Verfassungsrecht noch gegen das Europarecht.
Konsequenz
Für Freiberufler, die sich in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft organisiert haben, bleibt alles
wie bisher. Sofern ihre maßgeblichen
Vorjahresumsätze mehr als EUR 250.000 betragen
haben, müssen sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten
Entgelten (Sollversteuerung) ermitteln.
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Dauernde Wertminderung erst bei Kursverfall um
mehr als 40 %
Kernproblem
Seit dem Jahr 1999 setzt eine Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert in der Steuerbilanz voraus,
dass der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger ist als die (ggf.
fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Wirtschaftsgutes. Ob eine Wertminderung von
Dauer ist, ist insbesondere bei solchen
Wirtschaftsgütern schwierig zu beurteilen, deren
Wert regelmäßigen Schwankungen unterworfen ist, wie
z. B. bei börsennotierten Aktien.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung bei
börsennotierten Aktien bereits dann vor, wenn der
Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die
Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt
der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte
für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Die
BFH-Richter begründen ihre Entscheidung mit dem
Argument, dass Aktienkurse bereits die Erwartungen
einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die
zukünftige Entwicklung des Kurses wiedergeben.
Reaktion der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hatte ursprünglich eine
restriktivere Auffassung vertreten und war bei
Kursschwankungen stets von nur vorübergehenden
Wertminderungen ausgegangen. Aufgrund eines neuen
Erlasses wendet die Verwaltung die
BFH-Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich an.
Allerdings sollen Wertschwankungen innerhalb einer
gewissen Bandbreite lediglich als vorübergehende und
damit nicht zu berücksichtigende Wertminderungen
anzusehen sein. Diese Bandbreite soll erst
überschritten sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag
um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten
gesunken ist oder an zwei aufeinanderfolgenden
Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter den
Anschaffungskosten liegt.
Konsequenz
Das BMF-Schreiben ist zwar kein echter
Nichtanwendungserlass, faktisch wird jedoch die
BFH-Rechtsprechung durch die sehr großzügig
bemessene Bandbreite ausgehebelt. Damit muss für die
Beurteilung, ob eine Wertminderung börsennotierter
Aktien von Dauer ist, auch weiterhin zwischen
Anlage- und Umlaufvermögen differenziert werden.
Denn im Umlaufvermögen will auch die
Finanzverwaltung jede Wertminderung berücksichtigen,
soweit sich der Wert nicht bis zur Bilanzaufstellung
wieder erholt hat. Zu beachten ist allerdings, dass
Teilwertabschreibungen auf Aktien bei
Kapitalgesellschaften nicht mit steuerlicher Wirkung
möglich sind. Werden die Aktien im Betriebsvermögen
einer Personengesellschaft oder eines
Einzelunternehmens gehalten, wirken sich die
Abschreibungen steuerlich nur zu 60 % aus.
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Sonderabschreibung kann steuerneutral
rückgängig gemacht werden
Kernproblem
Die Inanspruchnahme steuerlicher Bilanzierungs- und
Bewertungswahlrechte, insbesondere die Vornahme
steuerlicher Sonderabschreibungen und die Bildung
steuerfreier Rücklagen, setzt nach aktueller
Rechtslage eine entsprechende Vorgehensweise in der
Handelsbilanz voraus. Nicht geklärt war bislang die
Frage, welche Auswirkungen eine Rückgängigmachung
der Wahlrechtsausübung in der Handelsbilanz in einem
späteren Jahr auf die Steuerbilanz hat.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Nach Auffassung des BFH bindet ein einmal ausgeübtes
steuerliches Wahlrecht den Steuerpflichtigen auch
für zukünftige Jahre. Eine in einem Jahr
vorgenommene steuerliche Sonderabschreibung kann
danach selbst dann nicht in späteren Jahren
rückgängig gemacht werden, wenn in der Handelsbilanz
eine entsprechende Zuschreibung erfolgt. Im
Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige zunächst
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in
seiner Handels- und Steuerbilanz vorgenommen und in
späteren Jahren in der Handelsbilanz Zuschreibungen
vorgenommen, die diese Sonderabschreibungen
zumindest teilweise wieder kompensierten. In der
Steuerbilanz wurden dagegen die niedrigeren Werte
fortgeführt. Der BFH hat diese Vorgehensweise
bestätigt.
Reaktion der Finanzverwaltung
Mit einer leichten zeitlichen Verzögerung wendet die
Finanzverwaltung das BFH-Urteil an und hebt damit
die bisher anderslautenden Bestimmungen in den
Einkommensteuerrichtlinien auf. Anders sieht die
Finanzverwaltung den Fall allerdings bei der
Auflösung einer zunächst gebildeten steuerfreien
Rücklage (z. B. für Zuschüsse, für
Ersatzbeschaffungen oder für die Übertragung
bestimmter stiller Reserven). Eine solche Rücklage
muss derzeit auch in der Handelsbilanz gebildet
werden (dort als Sonderposten mit Rücklageanteil).
Eine Auflösung in späteren Jahren hat hier auch eine
entsprechende gewinnerhöhende Auflösung in der
Steuerbilanz zur Folge.
Konsequenz
Der Fall verdeutlicht die Problematik der sog.
umgekehrten Maßgeblichkeit: Sonderabschreibungen und
steuerfreie Rücklagen, die den Charakter von
Steuersubventionen haben, sind in der Handelsbilanz
regelmäßig unerwünscht, weil sie die tatsächliche
Ertrags- und Vermögenslage der Unternehmen
verfälschen. Spätestens ab 2010 stellt sich das
Problem dagegen nicht mehr, da mit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die
umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft wird. Dann
können auch in vergangenen Jahren vorgenommene
Sonderabschreibungen bzw. gebildete Rücklagen in der
Handelsbilanz steuerneutral aufgelöst werden. Der
Preis dafür sind allerdings passive latenten
Steuern, die in derartigen Fällen in der
Handelsbilanz gebildet werden müssen.
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Keine Pauschalwertberichtigung für Zinsverlust
Kernproblem
Bei der Bewertung von Kundenforderungen im
Jahresabschluss wird neben Einzelwertberichtigungen,
die konkrete Ausfallrisiken abdecken, regelmäßig
auch eine Pauschalwertberichtigung in Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes auf den gesamten
Forderungsbestand gebildet. Letztlich stellt die
Pauschalwertberichtigung eine Abschreibung der
Forderungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert
(Handelsbilanz) bzw. Teilwert (Steuerbilanz) dar.
Fragestellung
Diese Pauschalwertberichtigung deckt neben (noch
unbekannten) Ausfallrisiken auch Wertminderungen,
die durch Zahlung unter Ausschöpfung des
Zahlungsziels (Zinsverlust) oder unter Vornahme
eines berechtigten Skontoabzugs (Skontorisiko)
entstehen, sowie die mit der Einziehung der
Forderung verbundenen Kosten ab (Einziehungsrisiko).
Noch nicht geklärt ist, ob eine solche
Wertberichtigung auch in den Jahren ab 1999
uneingeschränkt zulässig ist, da seitdem
Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz nur noch
bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
vorgenommen werden dürfen.
Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu eine
differenzierte Auffassung: Während das Ausfall- und
Skontorisiko auch weiterhin wertmindernd zu
berücksichtigen sind, soll der Zinsverlust eine
lediglich vorübergehende Wertminderung darstellen
und daher nicht mehr abzugsfähig sein. Dies soll
jedenfalls für den Regelfall gelten, in dem aufgrund
üblicher Zahlungsziele die zum Bilanzstichtag noch
offenen Forderungen bei Bilanzaufstellung getilgt
sind. Das Einziehungsrisiko soll nur dann zu
berücksichtigen sein, wenn das Unternehmen die
entsprechenden Kosten nicht an den Kunden
weiterbelasten kann oder erklärt, auf einen
möglichen Erstattungsanspruch zu verzichten.
Konsequenz
Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung
ist keineswegs unumstritten. Unternehmen sollten
daher eingehend prüfen, ob sie - bis zu einer
höchstrichterlichen Klärung dieser Fragestellung -
auch weiterhin ihre Pauschalwertberichtigungen nach
der bisherigen Systematik bilden. In der
Handelsbilanz ist eine solche Betrachtung ohnehin
zwingend, da hier für den Bereich des
Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip
gilt, wonach auch bei nur vorübergehenden
Wertminderungen Abschreibungen vorzunehmen sind.
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Gewerbesteuer-Rückstellung auch ab 2008 in der
Steuerbilanz
Kernproblem
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde auch die
Gewerbesteuer im System der Unternehmensteuern neu
justiert. Die Gewerbesteuer-Messzahl wurde von 5 %
auf 3,5 % gesenkt, gleichzeitig wurde die
Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von ihrer eigenen
Bemessungsgrundlage und der der Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer abgeschafft. Allerdings sorgte
der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 5b EStG für
Irritationen, wonach die Gewerbesteuer (und die
darauf entfallenden Nebenleistungen) keine
Betriebsausgaben darstellen.
Auffassung der Finanzverwaltung
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung
offensichtlich eine Gleichstellung der Gewerbesteuer
mit anderen einkommensabhängigen Steuerarten (z. B.
der Körperschaftsteuer) bezweckt. Konsequent wäre es
daher gewesen, die Gewerbesteuer zu einer nicht
abzugsfähigen Betriebsausgabe zu erklären. Wäre die
Gewerbesteuer tatsächlich - wie nach dem
Gesetzeswortlaut - keine Betriebsausgabe, würde sich
zwangsläufig die Frage stellen, wie sie denn
stattdessen zu behandeln wäre (Entnahme?). Die
Unstimmigkeit dürfte jedoch nach einer
bundeseinheitlich abgestimmten Verfügung der OFD
Rheinland geklärt sein. Danach ist in der
Steuerbilanz auch für die Jahre ab 2008 für die
Gewerbesteuer eine Rückstellung zu bilden, die das
maßgebliche Betriebsvermögen mindert. Der gebuchte
Gewerbesteuer-Aufwand ist jedoch außerbilanziell
wieder hinzuzurechnen.
Konsequenz
Die Klarstellung der Finanzverwaltung ist
uneingeschränkt zu begrüßen. Die nunmehr
entschiedene Fragestellung hat insbesondere
Bedeutung für die Fälle, in denen eine Rechtsnorm an
die Höhe des steuerlichen Betriebsvermögens anknüpft
(z. B. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG).
Hier bewirkt die Gewerbesteuer-Rückstellung eine
Minderung des Betriebsvermögens. Auch wenn die
OFD-Verfügung lediglich die Behandlung in der Bilanz
behandelt, dürfte damit ebenfalls klargestellt sein,
dass die Gewerbesteuer auch weiterhin eine
Betriebsausgabe darstellt, die allerdings den Gewinn
nicht mindern darf. Eine solche begrifflich klare
Abgrenzung ist auch für andere Normen von Bedeutung,
z. B. zur Bestimmung des nicht entnommenen und damit
begünstigungsfähigen Gewinns nach § 34a EStG.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
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