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Mandanten-Informationen Juli 2009
| Privatbereich |
| 1. |
Außergewöhnliche Belastungen: Nachteil für getrennt
veranlagte Eheleute |
| 2. |
Bundestag regelt "Deal" im Strafverfahren |
| 3. |
Vorbereiten von Steuererklärungen durch Steuerberater |
| 4. |
Rechtsprechungsänderung zur doppelten Haushaltsführung |
| 5. |
Aufwendungen für beruflich genutzte untypisch häusliche
Arbeitszimmer |
| 6. |
Schuldzinsen durch kreditfinanzierte
Lebensversicherungsbeiträge |
| 7. |
Finanzämter sollen sich kulant zeigen |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Existenzgründer - Rechnungsstellung vor Vergabe der
Steuernummer |
| 2. |
Rückforderung von Umsatzsteuer bei Organschaft |
| 3. |
Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland |
| 4. |
Wem steht der Vorsteuerabzug zu: Treuhänder oder -geber? |
| 5. |
Strukturwandel: Wenn Landwirte zu Gewerbetreibenden
werden |
| 6. |
Veredelung zugekaufter Pferde ist landwirtschaftliche
Tätigkeit |
| 7. |
Trabrennen: kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb |
| 8. |
Pflichtverletzung eines StB wegen Nichtabgabe |
| 9. |
Gemeinnützigkeit: Keine Gewinnschätzung bei
Pfennigbasaren |
| 10. |
Eintragungsfähigkeit eines Idealvereins |
| 11. |
Grundstücksvermietung der Gesellschafter an eigenen
Filialbetrieb ist gewerbesteuerpflichtig |
| 12. |
Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a. F. im VZ 2007 |
| 13. |
BVerfG: Abg. a. Forstabgabenfonds u. Holzab. sind
verfassungswidrig |
| 14. |
Verlängerung des Kurzarbeitergelds ist in Kraft |
| 15. |
In Deutschland lebende arbeitslose EU-Ausländer haben u.
U. einen Anspruch auf ALG II |
| 16. |
Ausweitung der Istversteuerung |
| 17. |
Weiterbelastung von Gebühren durch Rechtsanwälte, Notare
etc. |
| 18. |
Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung bei
Umwandlungsvorgängen |
| 19. |
Errichtung von Gebäuden als gewerbliche Tätigkeit |
| GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Auflösung eines Konzerns |
| 2. |
Objektiv unrichtige Werbung trotz Fußnotenhinweis
irreführend |
| 3. |
Haftung von Aufsichtsräten nach Insolvenzreife |
| 4. |
Nachholverbot für Pensionsrückstellungen auch bei
Berechnungsfehlern |
| 5. |
Bereits ein Treffen zw. UN kann eine wettbewerbsw.
Abstimmung begr. |
| 6. |
Kein Übergang des Geschäftswerts ohne vertragliche
Regelung |
| 7. |
Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nach dem MoMiG |
| 8. |
Kündigung nach geschenktem Fußballticket von
Dienstleister |
| 9. |
vGA-Korrektur bei GmbH ist auch beim Gesellschafter zu
korrigieren |
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Außergewöhnliche Belastungen: Nachteil für getrennt
veranlagte Eheleute
Kernproblem
Außergewöhnliche Aufwendungen, die dem Grunde und der Höhe nach
zwangsläufig entstehen (z. B. Kosten für die Heimunterbringung
eines Angehörigen) und die zumutbare Belastung des leistenden
Steuerpflichtigen übersteigen, werden gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf
Antrag v. Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Die Frage, ob
sich die zumutbare Eigenbelastung bei getrennt veranlagten
Eheleuten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen
Ehegatten oder beider Ehegatten bemisst, war erstmalig
Gegenstand einer BFH-Entscheidung.
Sachverhalt
Dem steuerpflichtigen Ehemann entstanden Aufwendungen für die
Unterbringung eines Angehörigen im Pflegeheim. Die Eheleute
wurden auf ihren Antrag hin getrennt veranlagt. Das Finanzamt
erkannte die Heimaufwendungen zwar als außergewöhnliche
Belastungen an, legte jedoch für die Ermittlung der zumutbaren
Eigenbelastung nicht allein den Gesamtbetrag der Einkünfte des
Ehemanns zugrunde, sondern den höheren Gesamtbetrag beider
Ehegatten. Dem widersprach das Finanzgericht mit Hinweis darauf,
dass eine Zusammenrechnung der Gesamtbeträge beider Eheleute
eine Benachteiligung gegenüber Nichtverheirateten darstellt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts
nicht. Er stützt sich auf den Gesetzeswortlaut des § 26a Abs. 2
EStG, wonach außergewöhnliche Belastungen bei getrennter
Veranlagung in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der
Ehegatten in Betracht kommenden Betrags bei beiden Ehegatten
jeweils zur Hälfte abgezogen werden, sofern keine andere
Aufteilung beantragt wird. Wenn aber die Ermittlung der
außergewöhnlichen Belastungen nach den Grundsätzen der
Zusammenveranlagung vorgenommen wird, muss folgerichtig auch
hinsichtlich der Bemessung der zumutbaren Eigenbelastung eine
Zusammenrechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Eheleute
erfolgen. Denn ungeachtet der gewählten Veranlagungsform bilden
zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und
Verbrauchs, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des
anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte beteiligt ist.
Insoweit bestehe auch keine Veranlassung, die Ermittlung der
zumutbaren Eigenbelastung wie bei einer Einzelveranlagung von
Ledigen vorzunehmen.
Konsequenz
Die Entscheidung dürfte in Einzelfällen zu erheblichen
steuerlichen Nachteilen für betroffene Steuerpflichtige führen.
Dies ist aber nach Ansicht des BFH hinzunehmen, denn eine
steuerliche Benachteiligung von Eheleuten gegenüber Ledigen sei
nicht erkennbar. Wenn Eheleute eine Veranlagungsform wählen, die
der von Alleinstehenden nahe kommt, ohne aber die Vorstellung
von einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
aufzugeben, verstoßen die sich hieraus ergebenden
einkommensteuerlichen Folgen nicht gegen Art. 6 des
Grundgesetzes.
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Bundestag regelt "Deal" im Strafverfahren
Gesetzesentwurf zur Verständigung im Strafrecht
Der Deutsche Bundestag hat am 28.5.2009 einen Gesetzesentwurf
verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer - bisher nicht
gesetzlich normierten - Verständigung im Strafrecht geregelt
werden. Ziel ist die Schaffung von Rechtssicherheit, Transparenz
und Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung durch die
Gerichtspraxis. Die Verständigung wird künftig in einem neuen §
257 c StPO geregelt sein. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates und tritt nach der Verkündung in Kraft.
Grundsätze und Inhalte des Gesetzesentwurfs
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, d.
h. das Strafmaß und etwaige Auflagen sein. Ausgeschlossen ist
der Schuldspruch, ebenso Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Das Gericht gibt den möglichen Inhalt der Verständigung bekannt
und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft können
zustimmen. Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben dabei
unberührt. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des
Angeklagten orientieren. Das Gericht bleibt zur Ermittlung des
wahren Sachverhalts verpflichtet, es gibt kein "Konsensprinzip".
Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung
zustande kommen, sie muss protokolliert und im Urteil erwähnt
werden. Die Bindung des Gerichts an die Verständigung entfällt,
wenn bedeutende tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen
wurden oder sich nachträglich ergeben und die in Aussicht
gestellte Strafe daher nicht mehr tat- oder schuldangemessen
ist. Es gilbt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel, ein
Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen. Ergebnis einer
Verständigung ist ein "normales" Urteil.
Gesetzesentwurf ist durch die Rechtsprechung des BGH
gedeckt
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung aus
dem Jahr 2005 Absprachen im Strafrecht grundsätzlich für
zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der
Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als
unerlässlich bezeichnet. Er hat betont, dass sich Zustandekommen
und Ergebnis einer Verständigung am Grundsatz des fairen
Verfahrens orientieren müssen. Gleichzeitig wurde darauf
hingewiesen, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
erreicht seien.
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Vorbereiten von Steuererklärungen durch Steuerberater
Kernaussage
Ein Steuerberater begeht keine Ordnungswidrigkeit im Sinne einer
leichtfertigen Steuerverkürzung, wenn er die Steuererklärung
seines Mandanten lediglich vorbereitet und sie vom
Steuerpflichtigen unterzeichnet und eingereicht wird.
Sachverhalt
Der Betroffene ist selbstständiger Steuerberater. Er hatte für
seinen bereits wegen Steuerhinterziehung verurteilten Mandanten,
einen Autohändler, die gesamte steuerliche Beratung übernommen.
Die vom Betroffenen gefertigte Umsatzsteuerjahreserklärung war
vom Mandanten unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht
worden. Darin wurden unberechtigterweise Vorsteuerbeträge von
rd. 125.000 EUR geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um
Scheingeschäfte. Dem Betroffenen lagen dazu keine entsprechenden
Rechnungen vor und der Mandant legte ihm lediglich "verbindliche
Bestellungen" vor. Der Betroffene hatte den Mandanten zwar
mehrmals auf die fehlenden Rechnungen angesprochen, die
Steuererklärung aber schließlich dennoch unter Berücksichtigung
der Vorsteuerbeträge angefertigt. Gegen den Betroffenen wurde
sodann wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt, die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO).
Entscheidung
Der betroffene Steuerberater hat den Tatbestand der
leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 S. 1 AO) nicht
verwirklicht. Eine Ordnungswidrigkeit ist dem Berater dann nicht
anzulasten, wenn er die Erklärung lediglich vorbereitet und der
Mandant sie unterschrieben beim Finanzamt eingereicht hat. Nach
der gesetzlichen Vorschrift ist zur Tatbestandserfüllung
erforderlich, dass der Steuerpflichtige oder sein Beistand
gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige
Angaben macht. Dies ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige
selbst mit der Unterzeichnung die Verantwortung für seine
Steuererklärung übernimmt. Der Steuerberater hat daher selbst
keine Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht. Mangels
vorsätzlichen Handelns kommt auch eine Verantwortlichkeit als
mittelbarer Täter oder Mittäter nicht in Betracht.
Konsequenz
Wenn der Steuerberater lediglich vorbereitend tätig wird, ist
allein der Mandant für den Inhalt der Steuererklärung
verantwortlich; es fehlt insoweit an eigenen Angaben des
Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt. Im Gegensatz zu dieser
restriktiven Auslegung von Bußgeldnormen vertritt der BFH eine
gegenteilige Auffassung und nimmt eine deutlich weitergehende
Verantwortlichkeit des Beraters an.
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Rechtsprechungsänderung zur doppelten Haushaltsführung
Kernproblem
Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen,
die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Typischerweise
fielen bisher hierunter insbesondere solche Fälle, in denen ein
Arbeitnehmer unter Beibehalt seines bisherigen eigenen
Hausstands an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufnahm und
sich dort eine Wohnung nahm. Vorausgegangen waren z. B.
Versetzung, Abordnung oder Antritt einer neuen Stelle. Beim BFH
waren jetzt zwei andere Sachverhalte anhängig. In dem einen
Streitfall hatten Ehegatten ihren Haupthausstand aus privaten
Gründen vom Beschäftigungsort des Ehemanns wegverlegt. Später
hatte dieser dort wiederum eine Zweitwohnung angemietet. Im
anderen Fall war ein lediger Arbeitnehmer unter Beibehalt seiner
bisherigen 140 qm-Hauptwohnung am Tätigkeitsort in Bonn zu
seiner Freundin nach München gezogen und hatte dort einen neuen
Lebensmittelpunkt gefunden.
Bisherige Rechtsprechung
Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung
einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die
Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am
Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter
nachging. Von daher lehnten in beiden Fällen die Finanzämter und
auch die Vorinstanzen einen Ansatz des doppelten Haushalts ab.
Änderung der Rechtsprechung
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche
Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht mehr aus.
Entscheidend ist, dass aus beruflicher Veranlassung am
Beschäftigungsort ein doppelter Haushalt hinzutritt. Dies setzt
voraus, dass der Haushalt genutzt wird, um von dort aus den
Arbeitsplatz erreichen zu können. Wird ein solcher Zweithaushalt
am Beschäftigungsort eingerichtet, ist auch die doppelte
Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies
gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen
vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene
oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus
beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der
beibehaltene Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus
beruflichen Motiven unterhalten. Das gilt unabhängig von einem
zeitlichen Zusammenhang.
Konsequenz
Der BFH hat jedoch an den bisherigen Kriterien zum Mittelpunkt
der Lebensinteressen (bei Ledigen durch widerlegbare Vermutung
am Beschäftigungsort) und eingeschränkten Kostenansatz (60
qm-Wohnung) festgehalten.
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Aufwendungen für beruflich genutzte untypisch häusliche
Arbeitszimmer
Kernproblem
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als
Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
bildet. Wie aber sind beruflich genutzte Räume zu werten, die
hinsichtlich ihrer Ausstattung und ihrer Funktion nicht dem
typischen Erscheinungsbild eines häuslichen Arbeitszimmers
entsprechen?
Sachverhalt
Ein nichtselbstständig tätiger Steuerpflichtiger übte seine
Tätigkeit ausschließlich von seinem Wohnsitz aus aus. Hierzu
nutzte er das gesamte Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses,
welches aus mehreren Räumen besteht, seinen Angaben nach
ausschließlich für berufliche Zwecke. Die auf das Erdgeschoss
entfallenden Kosten machte der Kläger in seiner
Einkommensteuererklärung - unter Hinweis auf das Vorliegen eines
häuslichen Arbeitszimmers - als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das
Finanzamt erkannte lediglich die Kosten für das Büro als
Werbungskosten an. Für die übrigen Räume des Erdgeschosses
versagte das Finanzamt die Berücksichtigung als häusliches
Arbeitszimmer, weil die Ausstattung der Räume nach ihrem
Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung nicht
entspreche. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung stellte das
Finanzamt fest, dass eine private Nutzung der Erdgeschossräume
zu Wohnzwecken ausscheidet.
Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst das häusliche
Arbeitszimmer einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und
Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen
eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher,
schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der
Nutzung entsprechend ist das Arbeitszimmer typischerweise mit
Büromöbeln ausgestattet. Bei mehreren beruflich genutzten Räumen
ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer gesondert
für jeden Raum vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine
funktionale Einheit (z. B. Büro und Archivraum). Da die
strittigen Räume im vorliegenden Fall keine funktionale Einheit
bildeten und zudem auch nicht mit typischen Büromöbeln
ausgestattet waren, erkannte der BFH eine Berücksichtigung der
Räumlichkeiten als "einheitliches" häusliches Arbeitszimmer
nicht an. Die Feststellung, dass es sich bei den strittigen
Räumen nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, bedeute
jedoch nicht, dass die hierauf entfallenden Kosten keine
steuerliche Berücksichtigung finden. Wenn die Räume nachweislich
so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden (z. B. als
Präsentations- oder Besprechungsraum), sind die Aufwendungen
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten
berücksichtigungsfähig.
Konsequenz
Finanzamt und Finanzgericht haben bei der Beurteilung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die
Erdgeschossräume nur auf das Vorliegen eines "häuslichen
Arbeitszimmers" abgestellt. Der BFH hat daher den Fall an das
Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die strittigen
Räume nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Sollte
dies bejaht werden, sind die entsprechenden Aufwendungen
unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.
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Schuldzinsen durch kreditfinanzierte
Lebensversicherungsbeiträge
Kernproblem
Schuldzinsen sind abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, wenn mit dem Darlehen
Anschaffungskosten eines Gebäudes finanziert werden, das der
Einkünfteerzielung dient. Wird in diesem Zusammenhang zur
Rückzahlung des Darlehens eine Kapitallebensversicherung
aufgenommen, sind die Versicherungsbeiträge lediglich
eingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig, denn diese
betreffen die Einkunftsquelle. Die bis zur Tilgung zu zahlenden
Darlehenszinsen sind Werbungskosten. Doch was ist, wenn auch die
Versicherungsbeiträge finanziert werden, im konkreten Fall bei
einer 12 Jahre laufenden
(abgetretenen)Kapitallebensversicherung? Sind auch die hierfür
aufgewendeten Schuldzinsen abzugsfähig?
Bisherige Rechtsprechung
Der BFH hat bereits in Vorjahren das Prinzip des einheitlichen
Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten geprägt.
Hiervon unbeeindruckt hat das FG Düsseldorf im konkreten Fall
jedoch einen gemischt veranlassten und damit wegen des
Aufteilungsverbots nicht abzugsfähigen Aufwand gesehen.
Entscheidung
Die Richter des BFH sahen das anders. Entscheide sich der
Steuerpflichtige anstelle einer Langfristfinanzierung durch ein
Darlehen für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter
Einsatz von Kapitallebensversicherungen, müsse der wegen
kürzerer Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand
realitätsgerecht Berücksichtigung finden. Ansonsten würde die
Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise
eingeschränkt. Von daher sei der Werbungskostenabzug der
Finanzierungskosten von Lebensversicherungsbeiträgen im Rahmen
eines einheitlichen und marktgängigen Finanzierungskonzepts zu
gewähren.
Konsequenz
Es ist zu begrüßen, dass der BFH das Aufteilungsverbot
aufweicht. Der Argumentation der Vorinstanz, die mit Hinweis auf
das gleichzeitig abgesicherte Todesfallrisiko den Abzug verwarf,
hätte man realistisch gesehen auch durchaus folgen können.
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Finanzämter sollen sich kulant zeigen
Hintergrund
Steuernachzahlungen des letzten Jahres sowie laufende
Steuervorauszahlungen richten sich nach den deutlich besseren
Ergebnissen selbstständiger Steuerpflichtiger aus
Veranlagungszeiträumen, die vor dem vollen Eintritt der
Wirtschaftskrise lagen. Kleinunternehmen und Selbstständige
hatten sich darüber beschwert, dass sie trotz Umsatzeinbrüchen
Vorauszahlungen an die Finanzämter zahlen müssten, die sich an
diesen wesentlich besseren Zahlen orientieren würden.
Maßnahme
In einem Brief an die Finanzminister der einzelnen Länder hat
der Bundesfinanzminister dafür geworben, dass sich die
Finanzämter während der derzeitigen Krise kulanter gegenüber
Unternehmen und Selbstständigen zeigen. Insbesondere sollten die
Finanzämter bei Anträgen auf Stundung, Erlass,
Vollstreckungsaufschub oder Anpassung der Vorauszahlungen ihren
Ermessensspielraum möglichst weitgehend zugunsten der
Steuerpflichtigen ausschöpfen und großzügig entscheiden. Der
Bundesfinanzminister führte unter anderem aus, dass es ihm
wichtig sei, auch die kleinen und mittleren Unternehmen in der
Krise nicht alleine zu lassen. Gerade diese Unternehmen sollten
zur Bewältigung der Krise mit allen zur Verfügung stehenden
Instrumenten unterstützt werden.
Konsequenz
Im Einzelfall kann, soweit noch nicht geschehen, die Auffassung
des Bundesfinanzministeriums zur Begründung von Anträgen auf
Steuerstundung oder -erlass bzw. auf Herabsetzung laufender
Steuervorauszahlungen herangezogen werden.
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Unternehmer und Freiberufler |
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Existenzgründer - Rechnungsstellung vor Vergabe der
Steuernummer
Einführung
Unternehmer müssen auf ihren Ausgangsrechnungen ihre Steuer-
bzw. alternativ ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
Fehlt diese Angabe, kann der Kunde keine Vorsteuer aus der
Rechnung ziehen. Wie sollen aber nun Existenzgründer abrechnen,
denen noch keine Steuernummer zugeteilt wurde?
Fall
Ein Unternehmen wies in seinen Rechnungen als Steuernummer
"75/180 Wv" aus. Dies war die Kennzeichnung, die das zuständige
Finanzamt des Unternehmens in Schriftwechseln unter "SteuerNr./Az."
verwendete. Eine Steuernummer war dem Unternehmen zu diesem
Zeitpunkt noch nicht zugeteilt worden. Ansonsten erhielt die
Rechnung alle erforderlichen Angaben. Dem Empfänger der Rechnung
versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da klar erkennbar
sei, dass die Angabe nicht die korrekte Steuernummer sein könne.
Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht energisch der
Auffassung des Finanzamts und lässt den Vorsteuerabzug zu. Zur
Begründung weist das Finanzgericht darauf hin, dass das
Finanzamt Kennzeichnungen als Steuernummer zu akzeptieren habe,
wenn es diese selbst als solche verwende. Aus dem gleichen Grund
ist für den Empfänger der Rechnung auch nicht erkennbar, dass es
sich nicht um eine übliche Steuernummer handele.
Konsequenz
Grundsätzlich sollten Existenzgründer unverändert bemüht sein,
möglichst kurzfristig eine Steuernummer im Sinne der
Finanzverwaltung zu erhalten. Dies ermöglicht eine
Rechnungsstellung, die Konflikte sowohl mit den Kunden als auch
mit der Finanzverwaltung vermeidet. Besser ist allerdings noch
die Verwendung der USt-ID-Nr., da diese von den
Rechnungsempfängern nicht zum Versuch genutzt werden kann, an
sensible Daten des Unternehmens zu gelangen. Existenzgründer
haben zwar ein Recht auf eine schnelle unbürokratische Vergabe
der Steuernummer, die Praxis sieht jedoch leider anders aus.
Häufig verzögert die Finanzverwaltung die Vergabe der
Steuernummer mit dem Argument, es müsse erst geprüft werden, ob
tatsächlich ein Unternehmen existiert. In solchen Fällen sollten
Existenzgründer nun unter Berufung auf das vorliegende Urteil
auf die vorläufige Steuernummer zurückgreifen.
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Rückforderung von Umsatzsteuer bei Organschaft
Einführung
Liegt zwischen zwei Unternehmen ein umsatzsteuerliches
Organschaftsverhältnis vor, so werden der Organträger und die
Organgesellschaft für Zwecke der Umsatzsteuer als ein
Unternehmen behandelt. Wird die Organschaft erst im Nachhinein
aufgedeckt, so müssen die Umsatzsteuerveranlagungen der beiden
Unternehmen korrigiert werden.
Fall
Zwischen einem Einzelunternehmen (Organträger) und einer GmbH
(Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Diese wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt. Für die
GmbH ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von ca. 272.000
EUR hinsichtlich der bis dahin an das Finanzamt abgeführten
Umsatzsteuer, für das Einzelunternehmen eine entsprechende
Nachzahlung. Das für die GmbH zuständige Finanzamt erstatte nun
die Umsatzsteuer nicht an die GmbH, sondern an das Finanzamt des
Einzelunternehmens. Dieser Umbuchung widersprach jedoch der
Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich insolventen GmbH. Die
GmbH erhielt daraufhin die 272.000 EUR erstattet. Während das
Finanzamt des Einzelunternehmens an der Verrechnung festhielt,
forderte das Finanzamt der GmbH nun vom Einzelunternehmen die
Erstattung der grundlos verrechneten Umsatzsteuer.
Urteil
Nach Auffassung des BFH stellt die Überweisung des
Erstattungsbetrags durch das Finanzamt der GmbH an das Finanzamt
des Einzelunternehmens keine Leistung des Finanzamts der GmbH an
das Einzelunternehmen dar. Entsprechend ergibt sich auch kein
Rückforderungsanspruch des Finanzamts der GmbH gegenüber dem
Einzelunternehmen.
Konsequenz
Das Urteil stellt lediglich die Unzulässigkeit der Rückforderung
durch das Finanzamt der GmbH fest. Hierdurch ergibt sich, dass
der Betrag von 272.000 EUR zweimal, der GmbH sowie dem
Einzelunternehmen durch Verrechnung, statt einmal erstattet
wurde. Der BFH lässt offen, ob das Finanzamt des
Einzelunternehmens dies angesichts der bestandskräftigen
Abrechnungsbescheide korrigieren kann.
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Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland
Einführung
Die Systematik des UStG lässt es zu, dass Leistungen, die im
Ausland erbracht werden, durchaus in Deutschland der
Umsatzsteuer unterliegen können. So ist bei der Organisation von
Auslandsreisen immer zu klären, ob die Reise an sich oder
einzelne Reiseleistungen im Inland oder Ausland umsatzsteuerlich
erfasst werden.
Fall
Ein Reiseveranstalter stellte Leistungspakete zusammen. Diese
beinhalteten Übernachtungen nebst Verpflegung sowie die
Durchführung von Veranstaltungen im Ausland. Die Leistungspakete
wurden an Busunternehmen verkauft, die Pauschalreisen anboten.
Das Finanzamt qualifizierte die Verpflegung der Gäste als
selbstständige Leistung und unterwarf den Teil der hierdurch
erzielten Erlöse der Umsatzsteuer. Der Reiseveranstalter ging
hingegen davon aus, dass die Verpflegungsleistungen im Ausland
zu besteuern wären.
Urteil
Der BFH folgt der Auffassung des Reiseveranstalters. Er
qualifiziert die Verpflegung der Gäste als unselbstständige
Nebenleistung zur Übernachtung. Die Verpflegung wird daher wie
die Übernachtung am Ort des Hotels erbracht, hier also im
Ausland (Belegenheitsprinzip). Eine Besteuerung im Inland
entfällt damit. Der BFH stellt ferner klar, dass dies unabhängig
davon gilt, ob die Leistungen gegenüber Privatpersonen oder
Unternehmen erbracht werden.
Konsequenz
Für die Praxis bringt das Urteil zunächst eine Vereinfachung mit
sich, da eine Aufteilung der Erlöse in Verpflegung und
Übernachtung nicht nötig ist. Hierdurch wird das mögliche
Konfliktpotenzial mit der deutschen Finanzverwaltung vermindert.
Zu beachten ist allerdings, dass der BFH auch Ausnahmen von den
zuvor dargestellten Grundsätzen zulässt. Bieten die Hoteliers
neben der Übernachtung Leistungen an, die z. B. über die
traditionellen Aufgaben eines Hotels hinausgehen, so sind diese
Leistungen nicht mehr als Nebenleistungen zur Übernachtung zu
werten. Ihre umsatzsteuerliche Behandlung ist daher unabhängig
von der Übernachtung zu würdigen.
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Wem steht der Vorsteuerabzug zu: Treuhänder oder - geber?
Einführung
Unternehmen bedienen sich eines Treuhänders, um selbst gegenüber
Dritten nicht in Erscheinung zu treten. Es stellt sich dann die
Frage, bei wem die Geschäfte des Treuhänders, die er für den
Treugeber tätigt, umsatzsteuerlich zu erfassen sind.
Fall
Eine GbR setzte einen ihrer Gesellschafter als Treuhänder ein,
zwecks Erwerb und Sanierung eines Gebäudes. Der Treuhänder
erwarb das Gebäude und schloss den Werkvertrag zur Sanierung im
eigenen Namen ab. Die Sanierung wurde ihm gegenüber erbracht und
abgerechnet. Anschließend vermietete der Treuhänder das Gebäude
und optierte zur Umsatzsteuer. Strittig war, ob der GbR oder
ihrem Treuhänder der Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen
zusteht.
Urteil
Laut BFH ist der Treuhänder zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er
den Werkvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. Ohne
Bedeutung ist insofern, dass der Werkvertrag für Rechnung der
GbR abgeschlossen wurde.
Konsequenz
Der BFH bestimmt den Leistungsempfänger anhand des
Rechtsverhältnisses, das der Leistung zugrunde liegt. Im
Verhältnis gegenüber Dritten ist daher demjenigen die Leistung
zuzurechnen, der im eigenen Namen und auf fremde Rechnung tätig
wird.
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Strukturwandel: Wenn Landwirte zu Gewerbetreibenden werden
Sachverhalt
Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Im strittigen Wirtschaftsjahr bildete er eine Rücklage gemäß § 3
Abs. 2a ZRFG von 1 Mio. DM zur Errichtung eines Schweinestalls
mit 2.080 Einstallerplätzen. Der Stall wurde 2 Jahre später
errichtet. Im Rahmen der Betriebsprüfung verwarf die
Finanzverwaltung die Rücklage und löste diese Gewinn erhöhend
auf. Sie begründete diese Maßnahme mit der Tatsache, dass für
eine solche Rücklage der Bereich der Landwirtschaft verlassen
wurde. Denn die Ausdehnung auf weitere 2.080 Schweine bedarf
einer zusätzlichen Fläche von rd. 355 ha. Da zum Zeitpunkt der
Rücklagenbildung nicht annähernd erkennbar war, dass diese
Flächen erworben oder zugepachtet werden sollten, war von Anfang
an ein Strukturwandel zu berücksichtigen. Dieser führt dazu,
dass durch Überschreitung der Vieheinheitsgrenzen unmittelbar
ein Gewerbebetrieb anzunehmen war. Hiergegen wendet sich die
Klage. Denn der Landwirt vertrat die Auffassung, dass zum
Zeitpunkt der Rücklagenbildung die Vieheinheitsgrenzen noch
nicht überschritten waren; ggf. erforderlicher Flächenbedarf
hätte noch gedeckt werden können.
Entscheidung
Der BFH führt aus, dass für die Bestimmung landwirtschaftlicher
Einkünfte eine ausreichende Futtergrundlage gewährleistet sein
muss. Dies drückt sich durch Einhaltung der Vieheinheitsgrenzen
aus. Sollte diese Grenze überschritten sein, können keine
landwirtschaftlichen Einkünfte vorliegen. Zu unterscheiden ist,
ob der Strukturwandel sich schleichend oder durch einmalige,
wesentliche Änderungen vollzieht. Bei einem allmählichen
Strukturwandel fehlen Tatbestände, die auf Dauer angelegt sind.
Bei Überschreiten der Vieheinheitsgrenzen muss insofern ein
Beobachtungszeitraum von 3 Jahren herangezogen werden, sodass
erst, bei regelmäßigen Überschreitungen, ab dem 4. Jahr ein
Gewerbebetrieb anzunehmen ist. Bei sofortigem Strukturwandel
sind die Maßnahmen auf Dauer angelegt. Diese führen dazu, dass
die Vieheinheitsgrenzen nachhaltig überschritten werden. Wird
diese um mehr als 10 % überschritten, lässt dies regelmäßig die
Schlussfolgerung zu, dass es sich um einen sofortigen
Strukturwandel handelt. Damit liegen von Anfang an Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor. Dies hat zur Konsequenz, dass bereits
Maßnahmen, die den Beginn der Tätigkeit vorbereiten, dem
gewerblichen Bereich zuzuordnen sind.
Fazit
Die Kapazitätsausweitung hat zu einem sofortigen Strukturwandel
geführt, sodass hierbei ein neben dem landwirtschaftlichen
Betrieb gesonderter Gewerbebetrieb entstanden ist. Insofern war
die Rücklage im neu geschaffenen Gewerbebetrieb zu passivieren.
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Veredelung zugekaufter Pferde ist landwirtschaftliche
Tätigkeit
Sachverhalt
Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb. Die wesentliche Betriebsausrichtung dient dem Ankauf,
der Ausbildung und dem Verkauf von Dressurpferden. Im Streitjahr
verkaufte der Landwirt 61 Pferde, die im Durchschnitt eine
Verweildauer von rund 14,4 Monaten im Betrieb hatten. Das
Finanzamt qualifizierte die Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb, da die Fruchtziehung mithilfe der Pferde nicht
mehr als solche aus Landwirtschaft zu qualifizieren ist. Denn
landwirtschaftliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn durch
den betrieblichen Erzeugungsprozess eigene Produkte entstehen.
Vorliegend kann dies nach Auffassung des Finanzamts nicht
gelten, da die Ausbildung von Pferden weder eine
landwirtschaftliche Urproduktion noch eine Be- oder Verarbeitung
von landwirtschaftlichen Produkten darstellt.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus Landwirtschaft zählen auch solche aus
Tierzucht und Tierhaltung, soweit es sich um begünstigte Tiere
im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt. Darüber hinaus dürfen
die jeweiligen Vieheinheitsgrenzen nicht überschritten werden.
Diese Begünstigung gilt unstrittig für Pferde, jedoch könnte die
hohe Ausbildungsqualität zu gewerblichen Einkünften führen.
Ferner war zweifelhaft, ob darüber hinaus auch die allgemeine
Verkehrsauffassung maßgeblich ist, die Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Im Urteilsfall zog sich jedoch
der Senat ausschließlich auf die geltende Gesetzeslage zurück.
Hiernach ist alleiniges Kriterium für die Zuordnung zu
landwirtschaftlichen Einkünften die Einhaltung der
Vieheinheitsgrenzen. Unschädlich und damit ohne Belang sind
Kriterien wie Alter oder Ausbildungsstand der Tiere, die Art der
Veredelung oder die spätere Verwendung durch den Käufer. Auch
die vom Finanzamt vorgetragene Auffassung, alleine der Zu- und
Verkauf fremder Erzeugnisse begründen gewerbliche Einkünfte,
ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Denn die Veredelung der
Tiere im eigenen Betrieb steht einer Veredelung von Jungpflanzen
oder Jungtieren gleich. Damit sind die Einkünfte aus Veredelung
zugekaufter Pferde zu hochwertigen Reitpferden land- und
forstwirtschaftlichen Einkünften zuzuordnen.
Fazit
Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Landwirtschaft und im
Interesse der bodenbezogenen Tierzucht und Tierhaltung
festgelegt, dass diese nur dann zur Landwirtschaft zählen, wenn
die Zahl der gehaltenen Tiere eine am Umfang der
landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgerichtete Grenze nicht
überschreitet.
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Trabrennen: kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Kernproblem
Gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich von der
Besteuerung befreit. Die Befreiung ist ausgeschlossen, soweit
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB) unterhalten wird.
Dieser wiederum ist aber steuerbegünstigt, sofern es sich um
einen Zweckbetrieb handelt. Nach der allgemeinen Definition
liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ
vorliegen. 1. Der wGB dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der gemeinnützigen
Organisation zu verwirklichen. 2. Die satzungsmäßigen Zwecke
können nur durch einen solchen wGB erreicht werden. 3. Der wGB
tritt zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Sachverhalt
Geklagt hat ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der
Traberzucht. Dieser war mit der Kostenzuordnung des Finanzamts
zwischen steuerbegünstigtem Rennbetrieb und steuerpflichtigem
Totalisatorbetrieb nicht einverstanden.
Entscheidung
Die Problematik der Kostenzuordnung hat der BFH als unbeachtlich
angesehen. Aus seiner Sicht sind beide Bereiche ein
einheitlicher wGB, sodass eine Kostenzuordnung nicht notwendig
ist. Für den BFH sind Trabrennen sportliche Veranstaltungen und
beliebte Freizeitvergnügen wie Fußballspiele und
Boxveranstaltungen. Insoweit liegen die obigen Voraussetzungen
für einen Zweckbetrieb - entgegen der einhelligen Auffassung des
Steuerpflichtigen sowie des Finanzamts - nicht vor.
Konsequenz
Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass der BFH -
entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung - die
Zweckbetriebsdefinition enger auslegt. Damit besteht die Gefahr,
dass auch weitere, derzeit anerkannte Zweckbetriebe im Klagefall
zu einem wGB mutieren. Zu hoffen ist, dass zumindest für die
Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt wird.
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Pflichtverletzung eines StB wegen Nichtabgabe
Kernaussage
Ein Steuerberater handelt pflichtwidrig, wenn er den Hinweis auf
das Ergehen von Vermögenssteuerbescheiden unterlässt, die auf
einer möglicherweise durch das Finanzamt erfolgenden
Vermögensschätzung basieren. Eine weitere Pflichtverletzung
liegt darin, dass er dem Finanzamt Erträge aus Kapitalanlagen in
der Schweiz im Wege der Selbstanzeige (§ 371 AO) offenbart,
anstatt eine strafbefreiende Erklärung (§ 1 StraBEG) abzugeben,
was die Festsetzung einer Vermögenssteuer vermieden hätte.
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten
Steuerberatungsgesellschaft Schadensersatz wegen Verletzung der
Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag (§§ 280, 675 BGB). Der
Kläger hatte die Beklagte mit der Abgabe einer für ihn zur
Straffreiheit führenden Erklärung gegenüber dem Finanzamt
beauftragt, weil er sein in einem Schweizer Depot befindliches
Kapitalvermögen nach Deutschland transferieren wollte. Er
übergab der Beklagten entsprechende Aufstellungen für die Jahre
1993-2001, die daraufhin beim Finanzamt um Erfassung der
Kapitalerträge bat. Das Schreiben wurde als Selbstanzeige
gewertet, für die Jahre 1993-1996 ergingen aufgrund von
Schätzungen Vermögenssteuerbescheide. Die dagegen eingelegten
Einsprüche blieben erfolglos. Das Landgericht hat der Klage nur
teilweise stattgegeben. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Beklagte trifft zwar der Vorwurf einer schuldhaften
Pflichtverletzung, soweit sie auf die Gefahr der Festsetzung von
Vermögenssteuer im Fall von die Freibeträge übersteigender
Vermögenswerte des Klägers nicht hingewiesen hat; ferner soweit
sie es unterlassen hat, zur Vermeidung von Vermögenssteuer für
die Jahre 1993-1996 eine strafbefreiende Erklärung abzugeben.
Der Berater ist aufgrund seines Auftrags verpflichtet, den für
seinen Mandanten günstigsten Weg zu wählen, der das geringste
Risiko einer steuerlichen Inanspruchnahme birgt. Allerdings
fehlt es an einem kausalen Schaden des Klägers. Er hat für den
behaupteten Wert seines ausländischen Kapitalvermögens keinen
Beweis angetreten, sodass ein Schaden nicht bereits darin liegt,
dass die Vermögenssteuerbescheide auf der Grundlage von
Schätzungen ergangen sind.
Konsequenz
Die Pflichtverletzung des Beraters hat dann keinen kausalen
Schaden zur Folge, wenn das nachträgliche Verhalten des
Mandanten erkennen lässt, dass er sich bei pflichtgemäßem
Verhalten des Beraters nicht beratungskonform verhalten hätte,
weil er den Erfolg der Anfechtung der Vermögenssteuerbescheide
durch unterlassene Angaben zu seinem Vermögen vereitelt hat.
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Gemeinnützigkeit: Keine Gewinnschätzung bei Pfennigbasaren
Kernproblem
Häufig werden gespendete Alltagsgegenstände bei einem Basar
verkauft. Aus steuerlicher Sicht liegt ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vor. Es entsteht regelmäßig ein relativ hoher
Gewinn, da die zu verkaufenden Gegenstände unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden. Insoweit fehlen die Einstandskosten.
Fraglich ist nun, ob man den Gewinn nicht nach § 64 Abs. 5 AO
schätzen kann.
Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet regelmäßig einen
Pfennigbasar. Dort werden bei seinen Mitgliedern gesammelte und
unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gegenstände aller Art (u.
a. Kleidung, Bücher, Haushaltsgeräte) verkauft. Der erzielte
Überschuss wird für wohltätige Zwecke gespendet. Bei Einnahmen
in Höhe von 42.000 EUR wurde ein Überschuss von 30.000 EUR
erzielt. Der Verein beantragte, den Überschuss in Höhe des
branchenüblichen Reingewinns auf 7.000 EUR zu schätzen.
Entscheidung
Der BFH hat die Anwendung der Schätzung nach § 64 Abs. 5 AO
verwehrt. Der Verein hat auf dem Pfennigbasar kein Altmaterial,
sondern vielmehr gebrauchte Gegenstände aller Art verkauft. Die
besagte Regelung bezweckt die Vereinfachung der
Vereinsbesteuerung. Diese wird aber nur erreicht, wenn die
Schätzung des Überschusses auf Altmaterialsammlungen beschränkt
wird. Ansonsten kommt es zu einer ungerechtfertigten
Wettbewerbsverzerrung zugunsten der gemeinnützigen
Körperschaften.
Konsequenz
An die Ausnahmen von der normalen Besteuerung sind strenge
Voraussetzungen zu knüpfen. Diese waren im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Gleichwohl führt die Entscheidung nicht dazu,
dass nun sämtliche Pfennigbasare usw. der Besteuerung
unterliegen. Bei vielen Vereinen verbleibt es bei der
Steuerfreiheit. Ihre Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben betragen im Jahr weniger als
35.000 EUR. Nach § 64 Abs. 3 AO unterliegen etwaige Gewinne dann
nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
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Eintragungsfähigkeit eines Idealvereins
Kernaussage
Der ideale Zweck eines Behindertensportvereins wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Verein beabsichtigt,
Fördergelder von Sozialversicherungsträgern in Anspruch zu
nehmen, die für die Teilnahme ihrer Versicherten an
Sportveranstaltungen im Rahmen des organisierten Vereinssports
mit der Maßgabe gewährt werden, dass deren Teilnahme nicht von
einer Vereinsmitgliedschaft abhängig gemacht werden darf.
Sachverhalt
Die Eintragung eines Behindertensportvereins in das
Vereinsregister wurde vom Registergericht zurückgewiesen. Es
handele sich nicht um einen Idealverein, denn eine
wirtschaftliche Betätigung könne nicht ausgeschlossen werden.
Der Verein sei darauf ausgerichtet, Rehabilitationsleistungen am
Markt anzubieten, wie sie auch von gewerblichen Einrichtungen
oder Sportstudios angeboten würden. Hierfür spreche, dass der
Vorsitzende des Vereins Geschäftsführer einer GmbH sei, die
ambulante Rehabilitation durchführe. Die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde begründete der Verein damit, für seine
Mitglieder keine persönlichen wirtschaftlichen Vorteile zu
erstreben, sondern diesen lediglich anbiete, die Einrichtungen
gegen Entrichtung eines Beitrags zu nutzen. Diese Argumentation
wurde vom LG noch zurückgewiesen. Die weitere sofortige
Beschwerde vor dem OLG hatte Erfolg.
Entscheidung
Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen werden, sein
Hauptzweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet. Nach § 21 BGB erlangt ein Idealverein die
Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Die
Annahme eines solchen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen,
weil der Verein irgendeine wirtschaftliche Betätigung vornimmt.
Zur Erreichung seiner idealen Ziele darf der Verein auch
unternehmerische Tätigkeiten entfalten, sofern diese dem
nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet sind
(Nebenzweckprivileg). Hier handelte es sich um einen typischen
Zweck eines Idealvereins, nämlich die Organisation und
Durchführung von Behindertensport in bestimmten Kursen. Der
ideale Zweck war auch nicht ausgeschlossen, weil der Verein
beabsichtigte, Fördergelder in Anspruch zu nehmen. Er wird
dadurch nicht zum Dienstleister des Sozialversicherungsträgers.
Die Wahrung des Zwecks war nicht dadurch gefährdet, dass der
Verein die Teilnahme der Versicherten an Sportkursen nicht von
deren Vereinsbeitritt abhängig machte.
Konsequenz
Eine Vereinstätigkeit ist dann als rein wirtschaftlicher Betrieb
zu bewerten, wenn unter dem juristischen Mantel des Vereins
Behindertensportkurse nur für Nichtmitglieder mit dem Ziel
durchgeführt werden, als Quasi-Gegenleistung Fördergelder in
Anspruch zu nehmen.
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Grundstücksvermietung der Gesellschafter an eigenen
Filialbetrieb ist gewerbesteuerpflichtig
Einleitung
GmbH-Gesellschafter, die ihr Grundstück an ihre Betriebs-GmbH
vermieten, erzielen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
gewerbliche Einkünfte (Besitzunternehmen), sofern Betriebs- und
Besitzunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten
sind.
Sachverhalt
Die Eheleute A. waren jeweils zur Hälfte an einer GbR beteiligt.
Gleichzeitig hielten sie 99 % der Anteile an einer GmbH, die im
Einzelhandel tätig war und an 10 verschiedenen Standorten
Verkaufsfilialen in angemieteten Räumen mit einer Gesamtfläche
von 1.931 qm unterhielt. Eine Filiale befand sich auf einem
Grundstück, das der GbR gehörte und eine Verkaufsfläche von 175
qm hatte. Das Finanzamt sah das Grundstück der GbR als
wesentliche Betriebsgrundlage i. S. d. Rechtsprechung zur
Betriebsaufspaltung und damit die GbR als Besitzunternehmen an.
In der Klage vor dem Finanzgericht machten die Eheleute A.
geltend, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume weniger
als 10 % der gesamten Nutzfläche der GmbH entfalle und ein
solcher geringer Flächenanteil nicht dazu führen könne, die
grundsätzlich privaten Vermietungseinkünfte in
gewerbesteuerpflichtige Erträge umzuqualifizieren. Das
Finanzgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH waren die GbR und die GmbH sowohl personell
als auch sachlich als Besitz- und Betriebsunternehmen
miteinander verflochten. Nach den Grundsätzen der
Betriebsaufspaltung wird ein Besitzunternehmen begründet, wenn
der Vermieter die das Grundstück nutzende Betriebsgesellschaft
(GmbH) beherrscht und der überlassene Grundbesitz für den
Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Der BFH sprach
sich für die Wesentlichkeit des Gesellschaftergrundstücks aus,
weil es funktional in das unternehmerische Konzept der GmbH
(Filialunternehmen) eingebunden und auch die hierauf betriebene
Filiale mit der Erwartung verbunden war, einen möglichst großen
Kundenkreis zu gewinnen.
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Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a. F. im VZ 2007
Einleitung
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008)
wurde die Ansparabschreibung zu einem Investitionsabzugsbetrag
umgestaltet. Insbesondere wurde bei der Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 3 EStG eine Gewinngrenze von 100.000 EUR eingeführt.
Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des
Investitionsabzugsbetrags sind nunmehr viele Freiberufler von
der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten ist, ab wann
die ungünstigere Neuregelung für Freiberufler, die ihren Gewinn
gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst
ab 2008.
Sachverhalt
Im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG machte
ein selbstständiger Rechtsanwalt für 2007 eine
Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6 EStG a. F. für die
beabsichtigte Anschaffung eines Geschäfts-Pkw geltend. Das
Finanzamt lehnte die Rücklagenbildung nach § 7g EStG ab, da
diese im Kalenderjahr 2007 nicht mehr zulässig sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht Kassel hat der Klage des Rechtsanwalts gegen
die Entscheidung des Finanzamts in vollem Umfang stattgegeben.
Der Investitionsabzugsbetrag findet für Bilanzierende erstmals
Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden.
Der Begriff des Wirtschaftsjahrs gilt nach § 4a EStG jedoch nur
für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie für die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Beim Gewinnermittlungszeitraum für
die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gilt die allgemeine
Regelung des § 2 Abs. 7 EStG (Jahressteuerprinzip). Dies hat zur
Folge, dass insoweit die spezielle Regelung in § 52 Abs. 23 Satz
1 EStG nicht greifen kann und dass vielmehr die Generalklausel
des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Anwendung kommt. Danach gilt das
Gesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008. Somit waren
bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im
Streitfall für 2007 noch die Regelungen des alten § 7g EStG
anzuwenden.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob vor dem BFH Revision eingelegt wird und
wie der BFH dann entscheiden wird. Nach Auffassung des BMF
findet § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 für einen
Vier-Drei-Rechner bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007
Anwendung.
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BVerfG: Abg. a. Forstabgabenfonds u. Holzab. sind
verfassungswidrig
Kernaussage
Die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und des
Holzabsatzfondsgesetzes zur Abgabenerhebung sind mit dem
Grundgesetz unvereinbar. Sie verletzen das Grundrecht der
Abgabepflichtigen auf Berufsfreiheit. Bei der Abgabe handelt es
sich um eine unzulässige Sonderabgabe; es fehlt dafür an der
Finanzierungsverantwortung der deutschen Holz- und
Forstwirtschaft.
Sachverhalt
Der Forstabsatzfonds und später der Holzabsatzfonds hatten als
Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe, den Absatz und die
Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und
Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In-
und Ausland mit modernen Mitteln zu fördern. Dazu erhielt der
Fonds Abgaben, die von den Betrieben der Forst- und
Holzwirtschaft erhoben wurden. In 1996 setzte die beklagte
Bundesanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer Abgaben in Höhe von
rd. 3.000 DM fest. Widerspruch und Klage dagegen blieben
erfolglos, die Berufung wurde nicht zugelassen. Die
Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Abgabe an den Fonds ist verfassungswidrig und verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit
(Artikel 12 GG). Aus den Begrenzungen der bundesstaatlichen
Finanzverfassung (Artikel 104 a ff. GG) ergeben sich Grenzen für
die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion. Bei
der Abgabe an den Forstabsatzfonds fehlt es an einem
hinreichenden rechtfertigenden Zusammenhang von Gesetzeszweck,
Sachnähe, Gruppenhomogenität und Finanzierungsverantwortung. Es
handelt sich um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme,
zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabenpflichtigen nur aus
Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber
dieser Gruppe zugedacht hat. Der Eingriff des Staates in die
Wirtschaftsordnung und der dadurch entstehende
Finanzierungsbedarf stellt eine Verkürzung der grundgesetzlich
geschützten unternehmerischen Freiheit der Abgabepflichtigen
dar. Eine besondere Rechtfertigung, etwa die Abwehr erheblicher
Beeinträchtigungen im transnationalen Wettbewerb, ist nicht
ersichtlich.
Konsequenz
Die Verfassungswidrigkeit der als Sonderabgabe ausgestalteten
Abgabe nach § 10 FAfG führt zur Nichtigkeit der Vorschrift und
der entsprechenden Bestimmungen des Holzabsatzfondsgesetzes.
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Verlängerung des Kurzarbeitergelds ist in Kraft
Kurarbeitergeld
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Wirtschaftskreise hat die
Bundesregierung beschlossen, den Bezugszeitraum von
Kurzarbeitergeld auf 24 Monate zu verlängern, sofern der
Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Die
Regelung tritt am 1.7.2009 in Kraft.
Weitergehende Maßnahmen
Parallel zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldes sind folgende
Maßnahmen mit Wirkung ab dem 1.7.2009 geplant, die aber noch der
gesetzgeberischen Umsetzung bedürfen: Nach sechs Monaten
Kurzarbeit sollen die Arbeitgeber auf Antrag vollständig von den
Sozialversicherungsbeiträgen für die Kurzarbeitergeldstunden
entlastet werden. Im Rahmen dieser Regelung sollen nach
derzeitigen Planungen auch Zeiträume vor dem 1.7.2009
berücksichtigt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers soll bei
einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr
innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls
bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein. Auch übernommene
Auszubildende und befristet Beschäftigte sollen in Kurzarbeit
gehen können, wenn sie in einem Betriebsteil arbeiten, für den
Kurzarbeit beantragt wurde. Sämtliche der vorstehenden
Änderungen sollen zunächst bis zum 31.12.2010 befristet sein.
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In Deutschland lebende arbeitslose EU-Ausländer haben u.
U. einen Anspruch auf ALG II
Kernfrage/Rechtslage
Arbeitslosengeld II erhalten Arbeitnehmer, die keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld I haben, deren Bezugszeitraum abgelaufen
ist und in Deutschland bzw. auf dem deutschen Arbeitsmarkt
arbeitssuchend sind. Bezugsberechtigt sind dabei grundsätzlich
alle Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne der Sozialgesetze
zu verstehen sind, also insbesondere auch solche Ausländer, die
in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nachgegangen sind. Der Europäische Gerichtshof
hatte nunmehr in zwei ähnlichen Fällen darüber zu entscheiden,
ob auch EU-Ausländern, die zur Arbeitssuche nach Deutschland
kommen, Arbeitslosengeld II zu gewähren ist.
Entscheidung
Im ersten Fall war der EU-Ausländer 2006 nach Deutschland
gekommen, hatte zunächst in einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis gearbeitet und war dann arbeitslos
geworden. Im zweiten Fall war der EU-Ausländer nach kurzer
Beschäftigung in einem vollen Arbeitsverhältnis wegen
Auftragsmangels wieder entlassen worden. In beiden Fällen lagen
die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I nicht vor. Das
Sozialgericht legte die Entscheidung darüber, ob ein
EU-Staatsbürger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben
könne, vorab dem EuGH vor. Für den EuGH ist für einen Anspruch
der beiden EU-Ausländer maßgeblich, ob sie Arbeitnehmer im Sinne
des europäischen Arbeitnehmerbegriffes sind. Dabei spielen die
Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Verdienstes keine
Rolle. Maßgeblich ist, ob die Arbeitsverhältnisse "echte"
Arbeitsverhältnisse sein sollten. Aber selbst wenn keine
Arbeitnehmereigenschaft vorliegen sollte, hält der EuGH einen
Anspruch nicht für ausgeschlossen, weil EU-Bürger mit Inländern
gleich zu behandeln seien, wenn sie eine Verbindung zum
Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates aufgebaut hätten, in dem sie
eine Sozialleistung begehren. Dabei spielt insbesondere eine
Rolle, welche Zweckrichtung das Arbeitslosengeld II hat, das
nach dem Verständnis des deutschen Gesetzgebers den Zugang zum
deutschen Arbeitsmarkt erleichtern soll. Nach diesen Grundsätzen
hat das Sozialgericht nunmehr zu prüfen, ob ein Anspruch
besteht; ausgeschlossen ist er jedenfalls nicht.
Konsequenz
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Ausgehend von
der Überlegung, dass eine tatsächliche Verbindung zum deutschen
Arbeitsmarkt für den Anspruch auf Arbeitslosengelds II
ausreichend sein kann, stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber
den Zugang zu Leistungen des Arbeitslosengeld II weiter
beschränken wird.
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Ausweitung der Istversteuerung
Einführung
Die Bundesregierung plant den Forderungen des Handwerks
nachzukommen und den Anwendungsbereich der Istversteuerung
auszudehnen.
Aktuelle Rechtslage
Die Istversteuerung unterwirft Umsätze im Gegensatz zur
Sollversteuerung erst der Umsatzsteuer, wenn die Kunden zahlen.
Der Vorsteuerabzug ist hingegen möglich, wenn die Leistung
erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
unabhängig von deren Bezahlung. Bisher können Freiberufler
(unbegrenzt) und Gewerbetreibende mit einem Umsatz bis zu
250.000 EUR die Istversteuerung nutzen. In den neuen
Bundesländern beträgt die Umsatzgrenze sogar 500.000 EUR,
allerdings begrenzt bis zum 31.12.2009.
Geplante Änderung
Die bisher nur für Ostdeutschland gültige Umsatzgrenze soll nun
ab dem 1.7.2009 für ganz Deutschland gelten, begrenzt bis Ende
2011.
Konsequenz
Wird die geplante Änderung umgesetzt, so könnten nach
Schätzungen des Zentralverbandes des deutschen Handwerks alleine
2/3 aller Handwerksbetriebe von der Istbesteuerung profitieren.
Dass sich die Regelung lohnt, zeigt die Schätzung des BMF, das
allein für das Jahr 2010 mit 1,9 Mrd. EUR Mindereinnahmen
aufgrund der Regelung rechnet. Die betroffenen Unternehmen
sollten prüfen, ob sich ein Wechsel zur Istversteuerung lohnt
und diesen ggf. frühzeitig umsetzen. Die Vorteile liegen auf der
Hand: Bei ausstehenden Forderungen muss die Umsatzsteuer nicht
mehr vorfinanziert werden, die Liquidität wird hierdurch
gestärkt. Ferner entfallen Diskussionen mit der
Finanzverwaltung, ob die Umsätze zum richtigen Zeitpunkt
deklariert wurden. Bei der Sollbesteuerung ist dies z. B. im
Baugewerbe regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme und nicht der
Rechnungsstellung, bei der Istbesteuerung hingegen der Zeitpunkt
des Geldeingangs. Ebenso entfällt hinsichtlich der Umsatzsteuer
die Diskussion mit Betriebsprüfern, ob Forderungen zu Recht
ausgebucht wurden, da dies im Rahmen der Istversteuerung
unerheblich ist. Allerdings müssen die Unternehmen, die sich zu
einem Wechsel entscheiden, berücksichtigen, dass nach der
derzeitigen Planung die Regelung nur für 2 ½ Jahre gilt.
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Weiterbelastung von Gebühren durch Rechtsanwälte, Notare
etc.
Einführung
Notare und Rechtsanwälte verauslagen regelmäßig Gebühren für
ihre Mandanten. Den Mandanten werden diese anschließend weiter
belastet. Aus Sicht der Unternehmer handelt es sich
wirtschaftlich um durchlaufende Posten. Die Weiterbelastung
erfolgt daher häufig ohne Umsatzsteuer ohne zu prüfen, ob es
sich nicht um steuerpflichtigen Auslagenersatz handelt.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Karlsruhe erläutert die zu beachtenden Grundsätze.
Demnach sind verauslagte Gebühren nur als durchlaufende Posten
zu behandeln, wenn der Mandant gemäß der betreffenden
Gebührenverordnung Schuldner der Gebühren ist. Nur diese
Gebühren sind den Mandanten ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu
stellen. Sind die Notare bzw. Rechtsanwälte selbst Schuldner der
Gebühren, so unterliegt deren Weiterbelastung der Umsatzsteuer.
In Anwendung dieser Grundsätze muss daher regelmäßig die
Weiterbelastung - ohne Umsatzsteuer erfolgen für: Gebühren nach
dem Gerichtskostengesetz - mit Umsatzsteuer erfolgen für: -
Grundbuchabrufe - Aktenversendungspauschalen. Daneben gibt es
Gebühren, deren Weiterbelastung grundsätzlich der Umsatzsteuer
unterliegt, nicht jedoch wenn der Notar bzw. Rechtsanwalt
hierbei im Namen und für Rechnung des Mandanten tätig wird; dies
betrifft: - Grundbuchauszüge - Handelsregisterauszüge -
Einwohnermeldeamtsanfragen.
Konsequenz
Die OFD aktualisiert mit dieser Verfügung ihre eigene
Verlautbarung aus dem Jahr 2007. Ergänzt wurde der Hinweis auf
die Möglichkeit, bei der Weiterbelastung von bestimmten Gebühren
auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichten zu können, wenn der
Notar bzw. Anwalt im Namen und im Auftrag seines Mandanten tätig
wird. Von dieser Möglichkeit sollte zumindest dann Gebrauch
gemacht werden, wenn die Mandanten nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind. Es ist ratsam die dargestellten Grundsätze bei
der Rechnungsstellung zu beachten, um Steuernachzahlungen zu
vermeiden.
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Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung bei
Umwandlungsvorgängen
Kernaussage
Die Steuerbarkeit eines Grundstücksübergangs bei
Umwandlungsvorgängen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Gesetzgeber ist befugt, auch umwandlungsbedingte
Rechtsträgerwechsel der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Dies
ist in der Rechtsprechung des BFH hinlänglich geklärt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine AG. Ein rechtsfähiger wirtschaftlicher
Verein übertrug ihr im Wege der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 Nr.
1 UmwG) den wesentlichen Teil des Vermögens des bisher von ihm
unterhaltenen Bankbetriebs einschließlich des Grundbesitzes als
Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Klägerin. Das beklagte
Finanzamt war der Ansicht, dass der Übergang der Grundstücke auf
die Klägerin grunderwerbsteuerpflichtig sei. Einspruch und Klage
dagegen sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Anlässlich der ausgliedernden Umwandlung eines wirtschaftlichen
Vereins auf eine AG wird hinsichtlich der übertragenen
Grundstücke der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
erfüllt. Die den zivilrechtlichen Vorgaben entsprechende
unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung eines bloßen
Formwechsels einerseits und der mit einem Rechtsträgerwechsel
verbundenen Umwandlungsvorgänge wie etwa eine Ausgliederung
andererseits verstößt nicht gegen den grundrechtlich verankerten
Gleichheitssatz. Zivilrechtlich geht der ausgegliederte Teil des
Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten mit der
Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des übertragenden
Rechtsträgers als Gesamtheit auf den Übernehmenden über. Dadurch
wird ein Rechtsträgerwechsel bewirkt. Hingegen wahrt eine
formwechselnde Umwandlung die Identität des Rechtsträgers,
sodass mangels eines Wechsels kein steuerbarer Erwerbsvorgang
vorliegt.
Konsequenz
Die unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von
zu einem Rechtsträgerwechsel führenden Umwandlungsvorgängen
einerseits und des bloßen Formwechsels andererseits ist mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar.
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Errichtung von Gebäuden als gewerbliche Tätigkeit
Kernproblem
Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte setzt gemäß § 15 Abs. 2
EStG unter anderem eine nachhaltige Betätigung voraus, die unter
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt
wird. Die Frage der Nachhaltigkeit und Teilnahme am
Marktgeschehen war Gegenstand einer jüngeren BFH-Entscheidung.
Sachverhalt
Die A-GbR (Klägerin) errichtete auf einem erworbenen Grundstück
einen Gebäudekomplex, den sie als Fachhandwerkszentrum
vermietete. Auf entsprechende Anregung hin gründeten einige
Gesellschafter der A-GbR in 2005 die B-GbR, die an anderem Ort
ebenfalls ein Fachhandwerkszentrum betreiben sollte. Es wurde
vereinbart, dass die A-GbR den Gebäudekomplex auf einem der B-GbR
gehörenden Grundstück errichtet und nach Fertigstellung an die
B-GbR zu einem festen Kaufpreis veräußert. Mit der Errichtung
des Gebäudes beauftragte die A-GbR ihrerseits die C-GbR. Hierzu
wurde ein entsprechender Werkvertrag zwischen der A-GbR und der
C-GbR geschlossen. Die A-GbR stellte keine Arbeitnehmer ein und
erwarb auch keine Baumaterialien. Das Finanzamt sah in der
Errichtung des Gebäudes für die B-GbR eine gewerbliche Tätigkeit
der Klägerin, da sich die A-GbR insbesondere nachhaltig am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts. Den
für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit notwendigen
Tatbestand der "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr" sah der BFH als erfüllt an. Das Teilhaben am
wirtschaftlichen Verkehr erfordere nicht unbedingt
Geschäftsbeziehungen mit mehreren, gar ständig wechselnden
Kunden. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Tätigkeit dem
Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht, was
vorliegend dadurch zum Ausdruck komme, dass der Werkvertrag
zwischen der Klägerin und der B-GbR den Verträgen entsprach, wie
sie von Bauunternehmern und damit Gewerbetreibenden
abgeschlossen werden. Auch sah der BFH die Tätigkeit der A-GbR -
trotz fehlender Wiederholungsabsicht - als nachhaltig an, da die
Errichtung des aufwendigen Gebäudes eine Vielzahl
unterschiedlicher Einzeltätigkeiten erfordere, die in ihrer
Gesamtheit als nachhaltig einzustufen seien. Dabei sind die
Leistungen der beauftragten C-GbR der Klägerin zuzurechnen, denn
es dürfe keinen Unterschied machen, ob die A-GbR die Leistungen
selbst erbringt oder sie von einem Beauftragten erbringen lässt.
Konsequenz
Die Argumentation des BFH zur Frage, ob eine Tätigkeit
nachhaltig ist und sich unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr vollzieht, ist nicht neu. Sie folgt
insoweit den vorangegangenen Urteilsbegründungen zum
gewerblichen Grundstückshandel.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Auflösung eines Konzerns
Kernfrage/Rechtslage
Das Aktienrecht sieht für den Fall, dass ein sog.
Beherrschungsvertrag, mit dem die Muttergesellschaft sämtliche
Gewinne der Tochtergesellschaft vereinnahmt und Verluste der
Tochtergesellschaft übernimmt, beendet wird, ein Konzern also
aufgelöst wird, zugunsten der Gläubiger der Tochtergesellschaft
vor, dass die Muttergesellschaft Sicherheiten für die
Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft leisten muss. Solche
Gläubiger der Tochtergesellschaft können auch ehemalige
Arbeitnehmer sein, die einen Pensionsanspruch gegen die
Tochtergesellschaft haben. Denn der Pensionsanspruch ist mit
einem gesetzlich verankerten regelmäßigen Anpassungsanspruch
verbunden. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob die Pensionsempfänger von der Muttergesellschaft
bei Auflösung des Konzerns Sicherheitsleistung für die
gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsanpassungen verlangen
können.
Entscheidung
Nach der Auflösung des Konzerns hatten die Pensionsberechtigten
der Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft geklagt und
verlangt, dass diese Sicherheitsleistung für künftige
Rentenanpassungen leisten sollte. Das Bundesarbeitsgericht wies
die Klage ab. Zwar seien die Pensionsempfänger Gläubiger der
Tochtergesellschaft, allerdings fehle es ihnen an einem
Sicherungsinteresse. Führen die gesellschaftsrechtlichen
Veränderungen dazu, dass die Tochtergesellschaft nicht mehr die
für eine Rentenanpassung erforderliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit besitze, kommt ein Schadensersatzanspruch
gegen die Muttergesellschaft in Betracht, sodass die
Pensionsempfänger ausreichend abgesichert seien.
Konsequenz
Die Entscheidung ist aus Unternehmenssicht zu begrüßen, weil sie
die Auflösung eines Konzerns wirtschaftlicher gestalten lässt.
Nichtsdestotrotz wird man bei der Muttergesellschaft etwaige
Schadensersatzansprüche im Auge behalten müssen bzw. die
Tochtergesellschaft bei Auflösung des Konzerns wirtschaftlich
ausreichend ausstatten müssen.
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Objektiv unrichtige Werbung trotz Fußnotenhinweis
irreführend
Kernaussage
Telekommunikationsunternehmen dürfen nicht mit der Angabe: "Als
Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" werben. Wenn
das Unternehmen keine echten Freiminuten gewährt, ist die
Werbung irreführend.
Sachverhalt
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen das
Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH auf Unterlassung
geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten
Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war
darauf hingewiesen worden, dass sich die Freiminutenangabe auf
Ferngespräche im Festnetz beziehe. Tatsächlich gewährte die
Beklagte nur eine Gutschrift von 4,18 EUR. Damit wäre das
Startgeschenk bei dem angebotenen Mobilfunktarif bei Anrufen in
Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht. Die Klägerin
hielt diese Werbung für irreführend. Das LG Düsseldorf
verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Rechtsmittel hatten
keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Werbung ist irreführend und rechtfertigt einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin. Sie erweckt den
unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180
Minuten in alle Netze telefonieren kann, ohne dass Kosten
anfallen. In Wirklichkeit können die Kunden jedoch bei Auslands-
oder Mobilfunkgesprächen wesentlich kürzer telefonieren: in
Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern wird daher mit einer
Gutschrift von 4,18 EUR geworben und nicht mit Freiminuten.
Ferner verwirrt die Fußnote mit der weiteren Formulierung "Die
Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen
genutzt werden". Dies verstärkt noch die Irreführung.
Konsequenz
An einem irreführenden Werbeslogan ändert auch ein
entsprechender Hinweis in der Fußnote nichts, weil schon die
blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig ist.
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Haftung von Aufsichtsräten nach Insolvenzreife
Kernaussage
Stellt der Aufsichtsrat einer AG fest, dass diese insolvenzreif
ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig
einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die
mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen
schuldhaft, kann er der AG gegenüber zum Schadensersatz
verpflichtet sein.
Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter des im August 2002 eröffneten
Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG, die durch
Umwandlung einer GmbH entstanden war. Hauptaktionär und
alleiniger Vorstand war Herr A, seinerzeitiger
Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Mitglied des
Aufsichtsrats war der Beklagte. Vor der Umwandlung hatte der
Beklagte Herrn A ein Darlehen über 500.000 DM gewährt, das
dieser ebenfalls darlehensweise an die GmbH weiterleitete.
Zwischen Januar und Februar 2002 zahlte die AG rd. 153.000 EUR
an den Beklagten zurück, nachdem in einer Aufsichtsratssitzung
die finanziellen Schwierigkeiten der AG besprochen wurden. Zudem
zahlte die AG in 2001 100.000 DM an die Herrn A gehörende
Werbeagentur. Der Kläger verlangte Rückzahlung der
Darlehenstilgung sowie einen Teilbetrag aus der Zahlung an die
Werbeagentur. Die Vorinstanzen gaben der Klage jeweils teilweise
statt. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil
vom BGH aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von 153.000 EUR
verurteilt. Im Übrigen verwies er die Sache ans OLG zurück.
Entscheidung
Der Beklagte muss dem Kläger Schadensersatz leisten. Eine
Überschuldung der AG ergab sich aus dem Jahresabschluss zum
31.12.2001. Damit verstießen alle ab 2002 erfolgten Zahlungen an
den Beklagten gegen die Massesicherungspflicht gemäß § 92 Abs. 2
AktG, weil sie nach Eintritt der Insolvenzreife bewirkt wurden.
Die Pflicht gilt nicht erst ab dem Ende der
Insolvenzantragspflicht. Das Zahlungsverbot richtet sich zwar
nur an den Vorstand als geschäftsführendes Organ der AG. Den
Aufsichtsrat treffen indes Informations-, Beratungs- und
Überwachungspflichten. Er muss sich ein genaues Bild von der
finanziellen Situation der AG machen und in Krisensituationen
alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen.
Stellt er eine Insolvenzreife der AG fest, muss er darauf
hinwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag
stellt und keine Zahlungen mehr leistet. Ob der Beklagte
verpflichtet war, wegen der Zahlung von 100.000 DM
bereicherungsrechtlich gegen Herrn A vorzugehen, muss das OLG
noch klären.
Konsequenz
Um seiner Überwachungspflicht zu genügen, muss der Aufsichtsrat
nötigenfalls ein ihm unzuverlässig erscheinendes
Vorstandsmitglied abberufen.
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Nachholverbot für Pensionsrückstellungen auch bei
Berechnungsfehlern
Kernproblem
Für erteilte Pensionszusagen an Mitarbeiter sind in der Handels-
und Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der
Rückstellung in der Steuerbilanz erfolgt mit dem
versicherungsmathematischen Teilwert unter Anwendung eines
Zinssatzes von 6 %. Allerdings gilt ein sogenanntes
Nachholverbot, wonach die Rückstellung in der Anwartschaftsphase
in jedem Wirtschaftsjahr nur um die jeweilige Teilwerterhöhung
ergebniswirksam aufgestockt werden darf.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte einer Arbeitnehmerin im Jahr 1989 eine
Pensionszusage erteilt. Danach hatte die Arbeitnehmerin Anspruch
auf Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente. Die Höhe der
Altersrente war gekoppelt an das letzte Grundgehalt vor
Renteneintritt und mit einer jährlichen Dynamik von 3,5 %
versehen. Die Berufsunfähigkeitsrente war dagegen auf einen
Fixbetrag begrenzt. In den Jahren bis einschließlich 1997 war
dem von der GmbH beauftragten versicherungsmathematischen
Gutachter ein Berechnungsfehler unterlaufen, indem er für den
Fall der Berufsunfähigkeit den Übergang auf die (höhere)
Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht
berücksichtigte. Die ermittelte und gebuchte Rückstellung war
damit zu gering. In der Steuerbilanz 1998 wollte die GmbH die
Rückstellung auf den korrekten Betrag anpassen.
Entscheidung
Der BFH versagte die Aufstockung der Pensionsrückstellung auf
den vollen Teilwert unter Hinweis auf das Nachholverbot. Das
Argument, dass der fehlerhafte Bilanzansatz in den Vorjahren auf
einem Fehler des Versicherungsmathematikers beruhte und die GmbH
hiervon keine Kenntnis hatte, ließen die BFH-Richter nicht
gelten. Denn der Gesetzestext liefere keinen Hinweis darauf,
dass das Nachholverbot nur dann greife, wenn der Zusagende bei
der Bildung der Pensionsrückstellung den Teilwert bewusst
unterschritten hat.
Konsequenz
Pensionszusagen sind in vielerlei Hinsicht ein steuerlich
komplexes Gebilde. Durch die besondere Bewertungssystematik des
§ 6a EStG wird die Rückstellung ohnehin tendenziell zu niedrig
ausgewiesen und spiegelt nicht die volle Höhe der Belastung
wider. Zusätzlich zwingt das Nachholverbot zu besonderer
Vorsicht. Insbesondere in den frühen Jahren der Anwartschaft
sollte sichergestellt werden, dass die Rückstellung in
zutreffender Höhe gebildet wird, da andernfalls eine Korrektur
erst bei Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers vorgenommen
werden kann. Der Steuerpflichtige sollte also das Ergebnis des
versicherungsmathematischen Gutachtens zumindest auf
Plausibilität überprüfen; in der Regel wird er hierzu die Hilfe
eines weiteren Sachverständigen (z. B. Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer) in Anspruch nehmen müssen.
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Bereits ein Treffen zw. UN kann eine wettbewerbsw.
Abstimmung begr.
Kernaussage
Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen
wettbewerbswidrigen Zweck (Artikel 81 Abs 1 EG), wenn sie
aufgrund von Inhalt und Zweck konkret geeignet ist, zu einer
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Der Wettbewerb muss
nicht tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht
werden, auch muss kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem
abgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen bestehen.
Sachverhalt
In 2001 trafen sich Vertreter von fünf niederländischen
Mobilfunknetzbetreibern: T-Mobile, KPN, Orange, Vodafone und
Telfort. Hierbei ging es um die Kürzung der Vergütung von
Standardvertragshändlern für Postpaid-Verträge. Daraufhin stellt
die niederländische Wettbewerbsbehörde fest, dass die Betreiber
ihre Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hatten, und
verhängte Geldbußen wegen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Das
mit dem hiergegen eingelegten Rechtsmittel befasste nationale
Gericht ersuchte den EuGH um Definition des Begriffs
"abgestimmtes Verhalten". Der EuGH beantwortete die Frage im
Vorabentscheidungsersuchen.
Entscheidung
Abgestimmte Verhaltensweisen sind eine Form der Koordinierung
zwischen Unternehmen, die zwar noch keinen Vertragsabschluss
darstellt, aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die
Stelle des risikobehafteten Wettbewerbs treten lässt. Wenn die
Verhaltensweise geeignet ist, negative Auswirkungen auf den
Wettbewerb zu entfalten, ist dies ausreichend für die Annahme
eines wettbewerbswidrigen Zwecks. Dies gilt auch dann, wenn das
Verhalten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den
Verbraucherpreisen steht, sondern sich beispielsweise nur auf
die Vergütung der Vertragshändler bezieht. Des Weiteren kann
auch eine einzige Kontaktaufnahme je nach Marktstruktur
ausreichen, um ein Marktverhalten abzustimmen und den
angestrebten wettbewerbswidrigen Zweck in die Tat umzusetzen.
Konsequenz
Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt einen
wettbewerbswidrigen Zweck, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten
hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen anvisierten
Verhaltens auszuräumen. Sofern das an der Abstimmung beteiligte
Unternehmen auf dem betroffenen Markt tätig bleibt, gilt die
Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und
dem Verhalten des Unternehmens auf diesem Markt auch dann, wenn
die Abstimmung auf einem einzigen Treffen der Unternehmen
beruht.
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Kein Übergang des Geschäftswerts ohne vertragliche
Regelung
Kernproblem
Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmen zunächst als
Einzelunternehmen bzw. - bei mehreren beteiligten Personen - als
Personengesellschaft (GbR, oHG) geführt wird. Wächst das
Unternehmen, werden u. U. die Haftungsrisiken für die
Unternehmer zu groß. Auch ein professioneller Marktauftritt oder
die Möglichkeit zur Einbindung von Nicht-Gesellschaftern in das
Management können dafür sprechen, in die Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft (regelmäßig GmbH) zu wechseln. Ein solcher
Schritt muss allerdings gut überlegt und vorbereitet sein, sonst
drohen unangenehme Steuerfolgen.
Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer betrieb zunächst einen Gewerbebetrieb für
Entsorgung und Containerverkehr. Später gründete der Unternehmer
zusammen mit seiner Ehefrau (Beteiligung jeweils 50 %) in bar
eine GmbH. Die GmbH führte den Entsorgungsbetrieb fort, ohne
dass hierüber mit dem Einzelunternehmer vertragliche Regelungen
getroffen wurden. Das Anlage- und Umlaufvermögen wurde nicht auf
die GmbH übertragen, aber von dieser verwertet und genutzt. Die
Immobilie wurde an die GmbH vermietet. In dem Rechtsstreit ging
es u. a. um die Frage, ob der Geschäftswert des
Einzelunternehmens im Wege der verdeckten Einlage auf die GmbH
übertragen worden ist.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil den Übergang des
Geschäftswerts verneint. Ein solcher Übergang liege vor, wenn
die geschäftswertbildenden Faktoren (z. B. Kundenstamm,
Mitarbeiter, Organisation etc.) zum Buchwert oder zu einem unter
dem Verkehrswert liegenden Preis an die GmbH verkauft werden.
Dies setze aber voraus, dass diese Faktoren endgültig übergehen
und auf der Grundlage einer verfestigten Rechtsposition
dauerhaft genutzt werden können. Da es im vorliegenden Fall an
einer vertraglichen Grundlage fehlte, habe die GmbH keine
gesicherte und endgültige Rechtsposition erhalten. Die rein
faktische Verlagerung der Gewinnchancen auf die GmbH führe nicht
zum Übergang des Geschäftswerts.
Konsequenz
Bei einem "schleichenden Betriebsübergang" von einem
Einzelunternehmen auf eine GmbH droht der Übergang des
Geschäftswerts und damit die Versteuerung der stillen Reserven.
Dass der BFH im vorliegenden Fall einen Übergang allein aufgrund
fehlender vertraglicher Regelungen verneint hat, überrascht -
zumal im internationalen Kontext derartige
"Funktionsverlagerungen" zwischenzeitlich sogar gesetzlich
geregelt sind und zur Gewinnrealisierung führen. Echte
Rechtssicherheit lässt sich aus dem Urteil aber wohl nicht
ableiten. Wer den Übergang aus dem Einzelunternehmen in eine
GmbH plant, sollte den steuerlich sicheren Weg der Einbringung
nach dem Umwandlungssteuergesetz (zivilrechtlich durch
Sachgründung oder Sacheinlage) wählen. Nur so kann eine
Buchwertfortführung ohne Aufdeckung stiller Reserven
sichergestellt werden.
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Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nach dem MoMiG
Kernproblem
Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen entsprechend §§ 30, 31 GmbHG finden auch
nach dem Inkrafttreten des MoMiG dann weiterhin Anwendung, wenn
sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des
kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 1.1.2008
erfolgten.
Sachverhalt
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war 1991 zur
Grundstücksräumung verurteilt worden. Das Urteil war für die
seinerzeit klagende GmbH gegen Sicherheitsleistung von 420.000
DM vorläufig vollstreckbar. Nachdem die Klage in höherer Instanz
abgewiesen wurde, wurde zugunsten der Klägerin ein
Kostenerstattungsanspruch von rd. 160.000 EUR festgesetzt, der
wegen Insolvenz der GmbH nicht durchsetzbar war. Die Klägerin
nahm daraufhin die Bank aus einer zuvor gegebenen
Prozessbürgschaft in Anspruch, die aber allein Avalkosten von
23.400 EUR deckte, die zulasten der Klägerin aus der gestellten
Sicherheit angefallen waren. Die beklagte Gesellschafterin hatte
1992 der Bank einen Betrag von 420.000 DM zur Sicherung von
deren Ansprüchen gegen die GmbH verpfändet. Davon gab die Bank
später 320.000 DM frei, wofür die Beklagte eine
selbstschuldnerische Bürgschaft stellte. 1997 gab die Bank den
Restbetrag frei und entließ die Beklagte aus der Bürgschaft,
nachdem diese an sie den von der Bank an die Klägerin zur
Erstattung der Avalkosten geleisteten Betrag gezahlt hatte. 2006
trat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch gegen die Beklagte
aus kapitalersetzendem Darlehen (§§ 30, 31 GmbHG) an die Klägern
ab. Diese macht geltend, die GmbH sei kreditunwürdig gewesen,
sodass die Sicherheitenbestellung eigenkapitalersetzend gewesen
sei. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Die Anspruchsvoraussetzungen lagen nicht vor. Generell wird ein
Sachverhalt auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG weiterhin von
den Rechtsprechungsregelungen analog §§ 30, 31 GmbHG a. F.
erfasst, wenn die Rückzahlung eines kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehens oder einer vergleichbaren Leistung vor
dem 1.11.2008 erfolgte. Dies deshalb, weil das MoMiG
hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen § 30
Abs. 1 Satz 3 GmbHG keine Übergangsvorschrift enthält.
Allerdings reicht für einen Erstattungsanspruch allein die
Hingabe einer Sicherheit noch nicht aus, es muss stets ein
Rückfluss aus dem GmbH-Vermögen an den die Sicherheit
gewährenden Dritten erfolgen. Dies war hier nicht der Fall.
Konsequenz
Allein der Umstand, dass die GmbH im Verlauf des Rechtsstreits
in Insolvenz ging, führt - weil die gestellten Sicherheiten
wieder freigegeben wurden - noch nicht zu einer Haftung der
Beklagten nach den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts.
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Kündigung nach geschenktem Fußballticket von Dienstleister
Kernfrage/Rechtslage
Geschenke von Kunden bzw. Dienstleistern eines Unternehmens an
dessen Mitarbeiter haben regelmäßig den Beigeschmack, dass damit
versucht wird, den betroffenen Mitarbeiter zu "schmieren", also
gegen das "Schmiergeldverbot" verstoßen wird. Regelmäßig sehen
Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung oder Verhaltensanweisungen
daher Regelungen zur Geschenkannahme vor. Folge eines
(wiederholten) Verstoßes ist regelmäßig die Kündigung. Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr über die
Kündigungsmöglichkeit bei Annahme von Geschenken ohne bestehende
betriebliche Regelungen zu entscheiden.
Entscheidung
Ein Personalleiter hatte von einer Leiharbeitsfirma, von der
sein Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeitnehmer bezog, eine
VIP-Eintrittskarte für ein Fußballspiel eines Bundesligisten
angenommen, ohne dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Als dies
bekannt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Die
Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Das Gericht führte aus,
dass bereits derjenige gegen das Schmiergeldverbot verstoße, der
als Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Aufgaben Vorteile
entgegennimmt, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem
geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen.
Darin läge regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung.
Unerheblich sei, ob sich der Arbeitnehmer in seinen
Entscheidungen habe beeinflussen lassen. Es sei ausreichend,
dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründe, der
Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des
Geschäftsherrn wahrnehmen. Angesichts der exponierten Stellung
im Unternehmen sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen,
allerdings sei die fristlose Kündigung im Einzelfall
unverhältnismäßig und daher in eine ordnungsgemäße Kündigung
umzudeuten.
Konsequenz
Die Entscheidung des Gerichts ist eindeutig. Bei
arbeitsvertragswidriger Vorteilsannahme ist jedenfalls die
ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Eine
fristlose Kündigung dürfte allerdings beim Erstverstoß nur
schwer darstellbar sein.
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vGA-Korrektur bei GmbH ist auch beim Gesellschafter zu
korrigieren
Kernproblem
Ein häufiger Streitpunkt in der Betriebsprüfung einer GmbH sind
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Diese führen nicht nur zu
einer Nicht-Abziehbarkeit der betroffenen Aufwendungen bei der
GmbH, sondern lösen auch eine zusätzliche Versteuerung bzw. eine
Umqualifizierung der Einkünfte beim begünstigten Gesellschafter
aus. Beide Ebenen (Gesellschaft und Gesellschafter) hängen eng
miteinander zusammen, sind aber verfahrensrechtlich nur
teilweise verknüpft.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Gaststätten-GmbH
stellte der Prüfer eine vGA fest, da die GmbH offensichtlich
ihre Einnahmen unvollständig verbucht und erklärt hatte. In
gleicher Höhe rechnete das Finanzamt daraufhin dem
Gesellschafter Einnahmen aus Kapitalvermögen zu. Die GmbH wurde
anschließend insolvent. Das Finanzamt meldete die
Steuerforderung gegen die GmbH aufgrund der vGA zunächst in
voller Höhe zur Tabelle an. Später verständigte sich das
Finanzamt mit dem Insolvenzverwalter auf eine Reduzierung der
vGA und damit der Insolvenzforderung. Der Gesellschafter
beantragte daraufhin eine entsprechende Minderung der ihm
zugerechneten vGA und eine Reduzierung seiner Einkommensteuer.
Entscheidung
Der BFH gewährte dem Gesellschafter zumindest einstweiligen
Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung), weil er Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuer-Nachzahlung in voller
Höhe hegt. Zwar bestehe keine strenge Bindungswirkung der
Körperschaftsteuer-Festsetzung bei der GmbH für die
Einkommensteuer des Gesellschafters. Jedoch habe der Gesetzgeber
durch diverse Änderungen im Jahr 2007 auf eine korrespondierende
Besteuerung einer vGA bei Gesellschaft und Gesellschafter
hinwirken wollen. Dass das Finanzamt die
Körperschaftsteuerbescheide nicht formal geändert oder
aufgehoben, sondern lediglich die angemeldete Forderung
korrigiert habe, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Konsequenz
Die im Jahr 2007 eingeführten Vorschriften zum Gleichlauf der
vGA-Auswirkungen bei der Gesellschaft und dem begünstigten
Gesellschafter tragen zu einer deutlichen Vereinfachung bei und
verhindern ungerechtfertigte Doppelbesteuerungen weitgehend.
Daher ist es zu begrüßen, dass auch die Rechtsprechung
offensichtlich den Grundgedanken dieser Gesetzesänderung
mitträgt und konsequent anwendet.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur
Verfügung.
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