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Mandanten-Informationen August 2009
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Wer zahlt bei Schenkung die Schenkungsteuer? |
| 2. |
Kinderkonto zur Freibetragsabschöpfung: Kind wird
Eigentümer |
| 3. |
Lebensversicherung bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften |
| 4. |
Nachwuchsförderpreis eines Verbandes als Arbeitslohn |
| 5. |
Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten |
| 6. |
Heimflüge: Einschränkung auf Abzug der tatsächlichen
Flugkosten |
| 7. |
Bundesrat billigt Schuldenverbot im Grundgesetz |
| 8. |
Pflicht zum Basistarif ist verfassungsgemäß |
| 9. |
Bürgerentlastungsgesetz |
| 10. |
Schenkungsteuer: Schenkung einer Forderung mit
Besserungsabrede |
| 11. |
Kindergeld und schädliche Einkünfte während 4-monatiger
Übergangszeit |
| 12. |
Berufsbedingte Wegekosten für stark Behinderte |
| 13. |
Darlehensfinanzierter Grundstückserwerb: Aufteilung der
Zinsen |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
§ 68 FGO: Nachholung von Ermessenserwägungen |
| 2. |
Kündigung bei einfachem Diebstahlsverdacht ist unwirksam |
| 3. |
Beschränkung der Bewerberauswahl auf Frauen |
| 4. |
Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke mit Belgien
vereinbart |
| 5. |
Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil |
| 6. |
Einspruchsrücknahme unter Bedingung |
| 7. |
EORI-Datenbank für Wirtschaftsbeteiligte |
| 8. |
Bewertung des geldwerten Vorteils bei Rabatten für
Jahreswagen |
| 9. |
Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserstellung |
| 10. |
Zeugnis: Kein Angebot für Auskünfte zu Leistungen des
Arbeitnehmers |
| 11. |
Dienstverhältnis im Steuerrecht |
| 12. |
Haftung für Treugeber |
| 13. |
Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen |
| 14. |
Windkraftanlage als Teilbetrieb |
| 15. |
Vorsteueraufteilung bei Dachgeschossausbau |
| 16. |
Schönheitsoperationen: Therapie oder Kosmetik ist hier
die Frage |
| 17. |
Müssen Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch
übermittelt werden? |
| GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Beweislast für Voraussetzungen des § 24 GmbHG liegt bei
Gesellschaft |
| 2. |
Anspruch von Mitarbeitern auf Leistungen aufgrund
betrieblicher Übung |
| 3. |
Auflösungspflicht für Jubiläumsrückstellungen |
| 4. |
Rückstellung für die Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen |
| 5. |
Name muss im Zeugnis richtig geschrieben sein |
| 6. |
Unrichtige Rechnungen kosten Zinsen |
| 7. |
Privatnutzung eines Dienstwagens: Lohn oder vGA? |
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Wer zahlt bei Schenkung die Schenkungsteuer?
Kernfrage/Rechtslage
In der Regel ist der Beschenkte Steuerschuldner einer
entstehenden Schenkungsteuer. Die Finanzverwaltung setzt diese
durch Bescheid gegenüber dem Beschenkten fest. Dies ist aber
eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, weil grundsätzlich
sowohl Schenker als auch Beschenkter Gesamtschuldner der
Schenkungsteuer sind. Gleichzeitig lässt es das
Schenkungsteuergesetz zu, dass sich der Schenker verpflichtet,
die Schenkungsteuer zu übernehmen. In diesem Fall gilt auch die
Schenkungsteuer als geschenkt und erhöht die Steuerlast. Der
Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob in
einem Fall, in dem sich der Schenker zur Übernahme der
Schenkungsteuer verpflichtet hatte, der gegenüber dem
Beschenkten ergangene Bescheid rechtskräftig ist. In dem
Bescheid war gegenüber dem Beschenkten Schenkungsteuer
festgesetzt worden.
Entscheidung
Die Finanzverwaltung hatte ohne weitere Begründung
Schenkungsteuer gegen den Beschenkten festgesetzt, obwohl der
Schenker mit der Abgabe der Schenkungsteuererklärung erklärt
hatte, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Der Bundesfinanzhof
hält den gegenüber dem Beschenkten ergangenen
Schenkungsteuerbescheid für rechtswidrig. Grundsätzlich liege es
zwar im Ermessen des Finanzamts, gegenüber wem die
Schenkungsteuer festgesetzt werde, was regelmäßig indiziere, den
Bereicherten, also den Beschenkten, in Anspruch zu nehmen. Etwas
anderes gilt aber dann, wenn der Schenker erklärt hat, er
übernehme die Schenkungsteuer und dies dem Finanzamt bekannt
war. Zwar ändert diese private Erklärung nichts an der
Gesamtschuldnerschaft. Im Hinblick auf den
Schenkungsteuerbescheid führt sie aber dazu, dass das Finanzamt
die Inanspruchnahme des Beschenkten begründen muss, was im
vorliegenden Fall nicht erfolgte. Eine Begründung ist nur dann
entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine
Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker als wenig
erfolgsversprechend erscheinen lassen.
Konsequenz
Der entgegen einer ausdrücklichen Erklärung zur Übernahme der
Schenkungsteuer durch den Schenker gegenüber dem Beschenkten
ergehende Schenkungsteuerbescheid ist in der Regel rechtswidrig.
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Kinderkonto zur Freibetragsabschöpfung: Kind wird
Eigentümer
Kernfrage/Rechtslage
Um die eigene Einkommensbesteuerung zu reduzieren bzw. zur
Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen kommt es vor, dass
Eltern Geldbeträge auf den Namen ihrer Kinder anlegen. Dies
geschieht regelmäßig, solange die Kinder minderjährig sind und
ohne dass die Belange der Kinder besonders berücksichtigt
würden, da die Eltern das auf den Namen der Kinder angelegte
Geld weiterhin als eigenes betrachten. Das Oberlandesgericht
Saarbrücken hatte darüber zu entscheiden, wie sich die
Eigentumsverhältnisse an einem Festgeldkonto bestimmen, das von
Eltern auf den Namen des minderjährigen Kindes angelegt wurde.
Entscheidung
Auf Auszahlung des Wertguthabens eines Festgeldkontos zuzüglich
Zinsen hatte eine inzwischen volljährige Tochter ihren Vater
verklagt, der, als die Tochter noch minderjährig war, auf ihren
Namen ein Festgeldkonto eingerichtet und dieses kurz vor der
Volljährigkeit wieder aufgelöst und das Guthaben nebst Zinsen in
sein Eigentum zurückgenommen hatte. Das Oberlandesgericht gab
der Tochter Recht. In dem Moment, als die Eltern das
Festgeldkonto ohne weitere Vorbehalte zugunsten der Tochter
eingerichtet hatten, sei die Tochter Eigentümerin des Kontos und
alleinige Gläubigerin der Bank geworden. Diese Annahme würde
auch dadurch gestützt, dass durch die Gestaltung gezielt die
steuerlichen Freibeträge der Tochter ausgenutzt werden sollten.
Die Inanspruchnahme der Freibeträge erfordere es gerade, dass
die Tochter Eigentümerin des Kontos sei, andernfalls hätten die
Eltern eine Steuerhinterziehung begangen.
Konsequenz
Die Entscheidung hat über die zivilrechtlichen Folgen, die ein
Forderungsrecht des Kindes gegenüber den Eltern begründen,
hinaus auch steuerliche Konsequenzen. Selbst wenn kein
Schenkungswille besteht, weil nur Freibeträge ausgeschöpft
werden sollen, wird das Kind Eigentümerin des Geldes und ist
damit bereichert. Werden Freibeträge überschritten, entsteht
Schenkungsteuer. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern das Geld
zurückholen, denn es kommt zum Rückerwerb und damit zur
Rückschenkung, für die wesentlich geringere Freibeträge gelten.
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Lebensversicherung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Kernfrage/Rechtslage
Schenkung- und erbschaftsteuerpflichtig ist stets die dem
Erwerber zuzurechnende Bereicherung. Damit sind auch Zuflüsse
schenkung- und erbschaftsteuerpflichtig, die aus der Auszahlung
einer Lebensversicherung an den Nicht-Versicherungsnehmer
resultieren. Das Hessische Finanzgericht hatte für den Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden, ob einem
solchen steuerpflichtigen Erwerb dessen Entgeltlichkeit
entgegengehalten werden könnte.
Entscheidung
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhielt nach
dem Tod seiner Lebensgefährtin eine von ihr abgeschlossene und
unterhaltene Lebensversicherung ausgezahlt, für die das
Finanzamt Erbschaftsteuer festsetzte. Der Lebensgefährte wandte
hiergegen ein, dass die Erblasserin die Lebensversicherung nur
alleine habe unterhalten können, weil er ganz überwiegend für
den Lebensunterhalt (Reisen, gemeinsame Versicherungen,
Anschaffungen) gesorgt habe. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt
Recht. Deswegen, weil der Lebensgefährte die wesentlichen
Lebenshaltungskosten übernommen habe, könne nicht unterstellt
werden, dass die Lebensversicherung entgeltlich erworben worden
sei. Insoweit sei die Versicherungssumme nicht als Gegenleistung
für den höheren Beitrag zum Lebensunterhalt zu werten, zumal die
Lebensgefährtin wirtschaftlich in der Lage war, die Prämien für
die Lebensversicherung alleine zu bestreiten. Etwas anderes
könne allenfalls gelten, wenn der Lebensgefährte die Prämien für
die Versicherung aus seinem Vermögen gezahlt hätte.
Konsequenz
Die Auszahlung einer Lebensversicherung an einen Dritten stellt
grundsätzlich einen schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtigen
Erwerb dar, dem man in der Regel nicht entgegenhalten kann, er
stelle eine Gegenleistung dar. Etwas anderes kann nur dann
gelten, wenn der Gegenleistungscharakter ausdrücklich vereinbart
worden ist oder der Erwerber die Versicherungsbeiträge selber
bezahlt hat.
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Nachwuchsförderpreis eines Verbandes als Arbeitslohn
Einleitung
Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle
Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das
Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die
Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt
für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des
Dienstverhältnisses erbringt. Voraussetzung ist, dass die
Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht
seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis steht.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein angestellter Marktleiter eines
Lebensmitteleinzelhandels. Sein Arbeitgeber war mittelbares
Mitglied eines Verbandes, der einen Nachwuchsförderpreis in der
Kategorie Marktleiter ausschrieb. Aufgrund seiner Bewerbung und
der Empfehlung seines Arbeitsgebers wurde dem Marktleiter der
Nachwuchsförderpreis verliehen. Den ausgelobten Preis gab er in
seiner Einkommensteuererklärung nicht an. Nachdem das Finanzamt
von der Preisverleihung erfahren hatte, erließ es einen
geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es das gezahlte
Preisgeld als Arbeitslohn behandelte. Einspruch und Klage hatten
keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass sich der Förderpreis bei
Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Streitfalls als Frucht der
Arbeitsleistung des Marktleiters darstellt, auch wenn nicht der
Arbeitgeber, sondern ein Dritter den Preis verliehen habe. Als
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Marktleiter den Preis für seine Leistungen erhalten habe, die er
als angestellter Marktleiter bis zur Bewerbung um den
Nachwuchsförderpreis erbracht habe. Der Förderpreis stand daher
im Zusammenhang mit den Arbeitsleistungen des Marktleiters für
seinen Arbeitgeber und war daher als Arbeitslohn anzusehen.
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Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten
Einleitung
Ein Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit
steuerpflichtigen Einkünften setzt voraus, dass es sich hierbei
um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen aus diesen Einkünften handelt; die Aufwendungen müssen
also mit der entsprechenden Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Nachzahlungszinsen auf
Einkommensteuerzahlungen stehen grundsätzlich nicht in einem
solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Sie sind außerdem im Hinblick auf die
gesetzliche Regelung des § 12 Nr. 3 EStG (Steuern vom Einkommen
sowie die darauf entfallenden Nebenleistungen) nicht abziehbar.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hat aufgrund hoher Zinserträge aus
Festgeldanlagen, die er im Rahmen seiner Einkünfte aus
Kapitalvermögen erklärte, hohe Einkommensteuernachzahlungen zu
leisten. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden
ebenfalls hohe Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der
Steuerpflichtige begehrte in der Folgeveranlagung, die
Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
Kapitalvermögen zu berücksichtigen, da sie im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus der Festgeldanlage
stünden. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzamt nicht an.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat die Abziehbarkeit der Nachzahlungszinsen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im
Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus der Festgeldanlage
verneint. Ein Werbungskostenabzug entfällt, wenn der jeweilige
Aufwand einen der Tatbestände des § 12 Nr. 1 bis 5 EStG erfüllt.
Dies ist bei den Nachzahlungszinsen der Fall, da diese als
Nebenleistungen zur Einkommensteuer ebenso wenig abziehbar sind
wie die Einkommensteuer selbst. Selbst wenn man diese Regelung
außer Betracht ließe, würde die Abziehbarkeit der
Nachzahlungszinsen voraussetzen, dass sie zumindest
wirtschaftlich als Zinsen auf ein vom Finanzamt für die
Festgeldanlage gewährtes Darlehen angesehen werden könnten. Dies
ist im vorliegenden Fall objektiv jedoch nicht gegeben, da der
Zusammenhang allein durch einen bloßen Willensakt des
Steuerpflichtigen begründet wird.
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Heimflüge: Einschränkung auf Abzug der tatsächlichen
Flugkosten
Kernproblem
Das Einkommensteuergesetz sieht zur Abgeltung der Aufwendungen
des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale vor. Gleiches gilt für
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Nach zähem Ringen vor dem BVerfG wird die Pauschale mit 30 Cent
ab dem 1. Entfernungskilometer gewährt. Wer einen Pkw benutzt,
ist nicht an den Höchstbetrag von 4.500 EUR für Fahrten zur
Arbeitsstätte gebunden. Die Entfernungspauschale gilt aber nicht
bei steuerfreier Sammelbeförderung und Flugstrecken. An der
Einschränkung der Flugkosten hatte sich eine Arbeitnehmerin
gestört, der zwar im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsführung die
tatsächlichen Kosten anerkannt wurden; einen höheren Abzug durch
Ansatz der Entfernungspauschale lehnte das Finanzamt aber ab.
Nach Meinung der Arbeitnehmerin verletzt dies den
Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Praktische Auswirkung
Die Gedankenwelt der Klägerin ist einfach zu verstehen. Während
eine "Familienheimfahrt" mit dem Billigflieger von Köln nach
München für 88 EUR zu gleich hohen Werbungskosten führen würde,
käme der Ansatz der Entfernungspauschale bei einer Strecke von
etwa 570 km auf einen Ansatz von 171 EUR. Wer die Kappung auf
den tatsächlichen Aufwand als gerecht empfindet, der verkennt,
dass die Entfernungspauschale in Einzelfällen auch dann gewährt
wird, wenn erst gar kein monetärer Aufwand entsteht (z. B.
Fahrgemeinschaft, Fahrrad, Fußweg) oder der Aufwand wesentlich
geringer ist (z. B. Bahndauerkarten bei größeren Entfernungen).
Lediglich die Kappung auf 4.500 EUR soll solche Vorteile
einschränken.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH begegnet der Nichteinbezug der
Flugstrecken keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn mit
dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahre der Gesetzgeber das
objektive Nettoprinzip und trage dem Gebot der Besteuerung nach
der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Soweit die
Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und
damit als Lenkungsnorm wirke, sei dies gleichheitsrechtlich
nicht zu beanstanden. So soll die Entfernungspauschale
insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Verkehrsträgern
erhöhen und die Bildung von Fahrgemeinschaften honorieren.
Energieverbrauch und der Ausstoß von Treibhausgasen
rechtfertigten ebenso eine unterschiedliche Behandlung von Bahn
und Flugzeug.
Konsequenz
Wer die Flugkosten weglässt und vorgibt, mit dem Auto gefahren
zu sein, erlangt womöglich einen höheren (ungerechtfertigten)
Steuervorteil. So einfach sehen das die Richter jedoch nicht und
verneinen daher auch ein normatives Vollzugsdefizit. Bei höherer
Fahrleistung sei im Veranlagungsverfahren ein Nachweis üblich.
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Bundesrat billigt Schuldenverbot im Grundgesetz
Kernaussage
Die Einführung der sog. Schuldenbremse steht fest. Der Bundesrat
hat den Grundgesetzänderungen zur Föderalismusreform II und dem
Begleitgesetz am 12.6.2009 zugestimmt. Danach sind Bund und
Länder verfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Neuverschuldung
ab 2011 zurückzuführen. Die Länder dürfen sich ab 2020 nicht
mehr verschulden. Die Länder Berlin, Bremen, Saarland,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten wegen ihrer
besonders schwierigen Haushaltssituationen Konsolidierungshilfen
für den Zeitraum 2011 - 2019. Für den Bund reduziert sich die
zulässige Kreditaufnahme ab 2016 auf 0,35 % des
Bruttoinlandsprodukts.
Inhalte des Begleitgesetzes
- Das Stabilitätsratsgesetz konkretisiert die fortlaufende
Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern
durch den Stabilitätsrat, das Verfahren zur Feststellung
einer drohenden Haushaltsnotlage und die Grundsätze von
Sanierungsprogrammen.
- Das Ausführungsgesetz zu Artikel 115 GG regelt das
Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen
Nettokreditaufnahme neu. Die erstmalige Anwendung auf den
Bundeshaushalt ist für 2011 vorgesehen.
- Das Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
regelt die Vorgaben für solche Hilfen der Gemeinschaft an
die ärmeren Bundesländer.
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Artikel 91c GG schafft die Grundlage für den Betrieb
eines informationstechnischen Verbindungsnetzes zwischen dem
Bund und den Ländern.
Mit dem Bundeskrebsregisterdatengesetz sollen die
Erhebung und Analyse von Daten über Auftreten und Häufigkeit
von Krebserkrankungen vereinfacht werden.
Das Gesetz zur Steigerung der Effizienz der
Steuerverwaltung regelt u. a. Mitwirkungsrechte der
Bundesbetriebsprüfung und die Zentralisierung des
Steuerabzugsverfahrens für beschränkt Steuerpflichtige.
- Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes soll
sicherstellen, dass die Finanzierung der Lasten durch die
Konsolidierungshilfen hälftig durch Bund und Länder, bei
Letzteren durch ihren Umsatzsteueranteil, getragen werden.
Fazit
Neben der Festschreibung einer Schuldengrenze zielt die Reform
auf eine effizientere Zusammenarbeit von Bund, Ländern und
Gemeinden bei der Steuerverwaltung. Von der Neuordnung ihrer
Finanzbeziehungen versprechen sich Bund und Länder eine
langfristige Sicherung der Tragfähigkeit ihrer Haushalte.
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Pflicht zum Basistarif ist verfassungsgemäß
Kernaussage
Der durch die Gesundheitsreform 2007 eingeführte Basistarif zur
Sicherstellung eins lebenslangen, umfassenden Schutzes der
Mitglieder der privaten Krankenversicherung zur Verbesserung des
Wettbewerbs ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hält das zweigliedrige
Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung aufrecht, hat aber zum 1.1.2009 Neuerungen
eingeführt: Es begründet eine Versicherungspflicht für alle
Einwohner Deutschlands in der gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung. Das Gesetz zielt auf eine Verbesserung der
Wahlrechte und Wechselmöglichkeiten in der privaten
Krankenversicherung durch Einführung einer teilweisen
Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen sowie die Einführung
eines Basistarifs. Die Versicherungen sollen für die ihnen
zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften
Versicherungsschutz gegen Krankheitsrisiken auch in sozialen
Bedarfssituationen sicherstellen. Die dagegen gerichteten
Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht
zurückgewiesen.
Entscheidung
Das Gesetz verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren
Grundrechten auf Berufs- und Vereinigungsfreiheit. Die
Vorschriften über den Basistarif in der privaten
Krankenversicherung beschränken zwar die Berufsausübung der
privaten Versicherungsunternehmen. Sie sind aber wegen der
verfolgten Ziele gerechtfertigt und schließen die
Funktionsfähigkeit der privaten Versicherung in Zukunft nicht
aus. Die möglicherweise eintretende Unterdeckung bei
Versicherungen zu nicht risikogerechten Prämien tragen nämlich
nicht die Versicherungsunternehmen, sondern die Versicherten im
Wege einer Umlage. Ein Wechsel vieler Versicherter in den
Basistarif kann wegen der hohen Prämie von rd. 570 EUR
ausgeschlossen werden, da dieser in seinen zentralen Leistungen
nicht den üblichen Umfang der Normaltarife der privaten
Krankenversicherung bietet. Das neu eingeführte absolute
Kündigungsverbot für Krankenkostenvollversicherungen ist ebenso
wie die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellung ein
gerechtfertigter Eingriff. Auch die Regelung, dass das
Arbeitsentgelt von Arbeitern und Angestellten nunmehr in drei
Jahren statt in einem Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
liegen muss, bevor Versicherungsfreiheit eintritt, ist den
Betroffenen zumutbar.
Konsequenz
Trotz der Verfassungsmäßigkeit trifft den Gesetzgeber eine
Beobachtungspflicht bezüglich der Folgen der Reform für die
Versicherungsunternehmen und die dort Versicherten.
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Bürgerentlastungsgesetz
Einleitung
Mit Beschluss aus dem Februar 2008 wurde dem Gesetzgeber vom
Bundesverfassungsgericht auferlegt, dass Beiträge zu privaten
Kranken- und Pflegeversicherungen bei der Einkommensteuer
berücksichtigt werden müssen. Die Absetzbarkeit dieser
Versicherungsprämien war bisher nur im Rahmen von Höchstbeträgen
möglich.
Wesentliche Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
- Ab 2010 sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
voll absetzbar, soweit sie der Absicherung der
Grundversorgung dienen. Das bedeutet, dass Beitragsanteile
für ein Einzelzimmer im Krankenhaus oder für eine
Chefarztbehandlung nicht berücksichtigt werden sollen.
Beiträge für andere Vorsorgeaufwendungen sind zukünftig nur
unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben abzugsfähig.
-
Mit den folgenden befristeten Änderungen der 2008 in
Kraft getretenen Unternehmensteuerreform soll den
Unternehmen die Chance geboten werden, besser durch die
Finanzkrise zu kommen:
- bis 31.12.2009 befristete Erhöhung der Freigrenze
bei der Zinsschranke auf 3.000.000 EUR;
- bis 31.12.2010 befristete Ausweitung der
Ist-Besteuerung für Unternehmen bis zu einem
Jahresumsatz von 500.000 EUR;
- bis 31.12.2009 befristete Sanierungsklausel für
Unternehmen, aufgrund derer unter bestimmten
Voraussetzungen Verlustvorträge steuerlich besser
genutzt werden können.
Anmerkungen/Ausblick
Der vom Bundesrat erhaltene Vorschlag, private
Steuerberatungskosten ab 2006 wieder als Sonderausgaben zum
Abzug zuzulassen, wurde genauso wenig übernommen wie die
verlängerte Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht
bis 31.12.2009. Dem Bürgerentlastungsgesetz muss der Bundesrat
noch zustimmen; die Zustimmung dürfte in der letzten Sitzung vor
der Sommerpause, am 10.7.2009, erfolgen.
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Schenkungsteuer: Schenkung einer Forderung mit
Besserungsabrede
Kernfrage/Rechtslage
Bei Schenkungen entsteht die Schenkungsteuer in der Regel im
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, also in dem Moment, in
dem der Schenker die Leistung an den Beschenkten bewirkt hat.
Wird eine Forderung geschenkt, die mit einem Besserungsschein
belastet ist, ist die Forderung also bei Übertragung wertlos,
aber besteht die Abrede, dass unter bestimmten Voraussetzungen
doch noch Zahlungen auf die Forderungen geleistet werden sollen
(sog. Besserung), stellt sich die Frage, wann Schenkungsteuer
entstehen kann. Dies ist entweder im Zeitpunkt der Übertragung
der Fall oder bei Eintritt der Besserung. Im ersten Fall wäre
die der Schenkungsteuer unterfallende Bereicherung mit Null
anzusetzen, im zweiten Fall wäre der Beschenkte um die doch noch
erhaltene Zahlung bereichert. Über diese Fragestellung hatte der
Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Entscheidung
Der Schenker hatte dem Beschenkten eine im Zeitpunkt der
Übertragung wertlose Forderung geschenkt, die allerdings mit
einem Besserungsschein versehen war. Fünf Jahre nach der
Schenkung trat Besserung mit der Folge ein, dass der Beschenkte
Zahlungen erhielt. Hierauf erhob das Finanzamt Schenkungsteuer.
Der Beschenkte wandte ein, der Besserungsschein habe
zivilrechtlich zu einer Stundung der Forderung geführt, die
lediglich die Fälligkeit der Forderung betraf. Die
Schenkungsleistung sei aber mit der Übertragung der Forderung
erfolgt, sodass für die Bemessung der Schenkungsteuer alleine
der Wert im Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich sein könne, der
sich aber auf Null belief. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt
recht. Unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung des
Besserungsscheins, die sehr umstritten ist, komme es im Hinblick
auf die Steuerentstehung darauf an, dass die schenkweise
erfolgte Übertragung der bei Eintritt der Besserung zu
erfüllenden Forderung erst mit Eintritt des Besserungsfalls
ausgeführt wird. Die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung
der Steuer bei Schenkungen gehe den Regelungen über die
Entstehung der Steuer bei aufschiebend bedingten Forderungen,
die nach dem Gesetzeswortlaut für Erwerbe von Todes wegen
gelten, nicht vor.
Konsequenz
Die Entscheidung regelt das Spezialitätsverhältnis der
Regelungen über die Entstehung der Schenkungsteuer bei
aufschiebend bedingten Forderungen. Unabhängig davon, dass bei
Schenkungen die Steuer nach dem Gesetz mit der
Leistungsbewirkung entsteht, gilt für geschenkte aufschiebend
bedingte Forderungen, dass die Regelungen über deren Erwerb von
Todes wegen zur Anwendung kommen, die Steuer also erst mit dem
Eintritt der Bedingung entsteht.
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Kindergeld und schädliche Einkünfte während 4-monatiger
Übergangszeit
Kernproblem
Für ein volljähriges Kind kann bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres u. a. dann Kindergeld gezahlt werden, wenn sich
dieses in Berufsausbildung befindet. Schließt sich an Schule
oder eine andere Ausbildung ein weiterer Ausbildungsabschnitt an
(z. B. Studium), geht der Kindergeldanspruch in einer
Übergangszeit von bis zu 4 Monaten nicht verloren. Diese an für
sich gut gemeinte Regelung des Gesetzgebers kann jedoch auch
entgegen den Interessen der kindergeldberechtigten Eltern
laufen, wenn das Kind in der Übergangszeit Einkünfte erzielt,
die zum Überschreiten des unschädlichen Jahresbetrags von 7.680
EUR führen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes würden dann auch die
während der Ausbildungszeit "erdienten" Kindergeldansprüche
wegfallen.
Sachverhalt
In einem Streitfall des FG Münster absolvierte ein Kind bis Juni
2007 eine kaufmännische Ausbildung. Bis zur Aufnahme eines daran
anschließenden Studiums im Oktober 2007 arbeitete das Kind in
dem ausgebildeten Beruf und erzielte Einkünfte oberhalb des
gesetzlichen Grenzbetrags von 7.680 EUR. So versagte die
Familienkasse das Kindergeld für das gesamte Jahr 2007, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld in der Übergangszeit
bestehe.
Entscheidung des FG
Das FG entschied zugunsten der Eltern, dass die
Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten dem Kindergeldanspruch für die Zeiten der
Berufsausbildung nicht schadet. So sei nach Auffassung der
Richter für die Monate der Berufsausbildung (Januar bis Juni
sowie ab Oktober 2007) Kindergeld zu gewähren. Eine solche
Auslegung rechtfertige die typischerweise fortbestehende
Unterhaltssituation der Eltern während der Ausbildung. Eine
Unterhaltspflicht bestehe allerdings nicht, wenn das Kind in der
Übergangszeit einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit
nachgehe. Hieraus folge zum einen der Wegfall des Anspruchs auf
Kindergeld während der Übergangszeit. Zum anderen müssten die
Einkünfte aber auch bei der Ermittlung des gesetzlichen
Jahresgrenzbetrags außer Betracht bleiben.
Konsequenz
Die günstige Rechtsprechung steht womöglich noch auf dem
Prüfstand, denn die Revision zum Bundesfinanzhof wurde
zugelassen.
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Berufsbedingte Wegekosten für stark Behinderte
Kernproblem
Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die
tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen. Danach sind die
Wegekosten bei Benutzung eines Pkw entweder nach individuell
nachgewiesenen Kilometersätzen oder ohne Einzelnachweis nach
pauschalierten Kilometersätzen mit zurzeit 0,30 EUR je
gefahrenen Kilometer zu berechnen. Bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel ist der Abzug der tatsächlichen
Kosten anstelle der Entfernungspauschalen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zulässig. Im Rahmen einer
Nichtzulassungsbeschwerde hatte der BFH jetzt über eine
Kombination von Aufwendungen für Pkw und Bahn zu entscheiden.
Streitfall des FG
Im Streitfall des FG Baden-Württemberg suchte die behinderte
Klägerin ihre 99 km entfernt liegende Arbeitsstätte auf. Hierzu
fuhr sie zunächst 17 km mit dem Pkw bis zum Bahnhof; die
verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt
berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale
als Werbungskosten. Die Klägerin begehrte eine Kombination der
gesetzlichen Möglichkeiten: So sollten die Kosten für die
Fahrten mit dem Pkw zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale
(1.248 EUR), sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989
EUR) angesetzt werden. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie
weiter die günstigere Entfernungspauschale (5.112 EUR) und nicht
die tatsächlichen Kosten (1.682 EUR) berücksichtigt wissen. Das
FG wies die Klage zurück.
Entscheidung des BFH
Der BFH stimmte dem FG zu. Die begehrte Kombination von
Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen sei mit dem
Gesetz nicht vereinbar. So hätten Menschen mit einer
entsprechenden Behinderung nur die Wahl, die Wegekosten entweder
einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach
den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Das Gesetz
ermögliche Behinderten aus sozialen Gründen den Abzug der
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe. Damit trage der Gesetzgeber
vor dem Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen
(insbesondere bei der Nutzung eines Pkw) typisierend dem Umstand
Rechnung, dass erheblich gehbehinderte Personen nur
eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten.
Hierfür sei aber der Abzug der tatsächlichen Kosten ausreichend.
Konsequenz
Der Senat bringt damit in seinem Beschluss zur
Nichtzulassungsbeschwerde zum Ausdruck, dass er eine
"Meistbegünstigung" ablehnt.
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Darlehensfinanzierter Grundstückserwerb: Aufteilung der
Zinsen
Kernproblem
Dient ein Gebäude nicht nur der Erzielung von Einkünften,
sondern auch der Eigennutzung, sind Darlehenszinsen im
Zusammenhang mit der Finanzierung des Immobilienerwerbs nur
insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie mit den
vermieteten Gebäudeteilen zusammenhängen.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb von seiner Mutter ein Mehrfamilienhaus, dessen
Wohnungen teilweise fremdvermietet waren und im Übrigen vom
Kläger bewohnt bzw. seiner Mutter unentgeltlich überlassen
wurden. Im Kaufvertrag wurden die nicht zu beanstandenden
Kaufpreise für die vermieteten und die eigengenutzten Wohnungen
separat ausgewiesen. Die Finanzierung der Immobilienanschaffung
erfolgte in vollem Umfang durch Darlehen. Dabei wurde ein
Darlehen den selbstgenutzten Wohnungen zugeordnet; mit den
anderen Darlehen sollten die Anschaffungskosten für die
vermieteten Wohnungen bezahlt werden. Die Darlehensbeträge
sämtlicher Darlehen wurden auf das Girokonto des Klägers
überwiesen. Von dort überwies der Kläger den Gesamtkaufpreis auf
das Bankkonto der Mutter. Der Kläger machte die Schuldzinsen,
soweit sie die Darlehen zur Finanzierung der vermieteten
Wohnungen betrafen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung geltend.
Entscheidung
Ordnet der Steuerpflichtige ein Darlehen unmittelbar dem
vermieteten Gebäudeteil zu, ist ein voller Werbungskostenabzug
der hierfür entrichteten Zinsen nur möglich, wenn eine
eindeutige Zuordnung des Kaufpreises auf den vermieteten
Gebäudeteil gegeben ist und dieser (Teil-)Kaufpreis mit
Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert
bezahlt wird. An der zweiten Voraussetzung fehlte es nach
Ansicht des BFH, da mit der Überweisung des Gesamtkaufpreises
von einem Girokonto die Zahlung gerade nicht entsprechend der
Darlehenszuordnung erfolgt war. Folglich waren die insgesamt
entstandenen Zinsen, die aus den auf das Girokonto geflossenen
Darlehen entstammen, zunächst nach dem Verhältnis der
Anschaffungskosten der Gebäudeteile aufzuteilen und nur in Höhe
des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden
Anteils als Werbungskosten abzuziehen.
Konsequenz
Will der Steuerpflichtige eine unmittelbare Zuordnung von
Darlehen zu vermieteten Gebäudeteilen vornehmen, ist eine volle
Berücksichtigung der hierfür entrichteten Zinsen als
Werbungskosten nur möglich, wenn sich diese Zuordnung auch in
der Zahlung des Kaufpreises widerspiegelt. Es ist in diesen
Fällen anzuraten, ein separates Bankkonto einzurichten, auf das
die entsprechenden Darlehensbeträge überwiesen und von dem die
Anschaffungsaufwendungen für die vermieteten Gebäudeteile
beglichen werden.
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Unternehmer und Freiberufler |
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§ 68 FGO: Nachholung von Ermessenserwägungen
Kernaussage
Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der
Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen, in dem
es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser
Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. In dessen
weiterem Verlauf sind die nunmehr angestellten
Ermessenserwägungen vollumfänglich zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Verein, der Konzerte veranstaltet. Das
beklagte Finanzamt nahm an, dass der Kläger seiner Verpflichtung
zum Steuerabzug (§ 50a Abs. 4 EStG) nicht nachgekommen sei, und
erließ einen Haftungsbescheid. Der dagegen gerichtete Einspruch
hatte keinen Erfolg; weder der Bescheid noch die
Einspruchsentscheidung enthielten Ausführungen zur
Ermessensbetätigung. Während des laufenden Klageverfahrens hob
der Beklagte den Haftungsbescheid auf und erließ einen
inhaltsgleichen neuen, in dem erstmals zu den Gründen der
Inanspruchnahme des Klägers Stellung genommen wurde. Es erfolgte
ein Hinweis, dass der neue Bescheid zum Gegenstand des
anhängigen Klageverfahrens werde (§ 68 FGO). Sodann erklärte der
Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, das FG
erließ ein entsprechendes Urteil. Mit der erfolgreichen Revision
beantragt der Beklagte festzustellen, dass der neue
Haftungsbescheid zum Verfahrensgegenstand geworden ist und die
darin enthaltenen Ermessenserwägungen zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Der neue Haftungsbescheid war zum Gegenstand des beim FG
anhängigen Verfahrens geworden. Das Klageverfahren war
fortzusetzen. Der Kläger hatte sein mit der Klage verfolgtes
Ziel, die endgültige Aufhebung des Haftungsbescheids zu
erwirken, nicht in vollem Umfang erreicht. Eine inhaltliche
Erledigung des Verfahrens war nicht eingetreten. Dies gilt auch
dann, wenn der ursprüngliche Bescheid keine hinreichenden
Ermessensausführungen enthielt und diese im "ersetzenden"
Bescheid nachgeholt werden bzw. erstmals enthalten sind. § 68
FGO dient der Verfahrensbeschleunigung; ein einmal anhängig
gewordenes Klageverfahren soll fortgeführt werden können, ohne
dass ein weiteres, auf den Änderungsbescheid bezogenes
Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet werden muss. Im
Anwendungsbereich des § 68 FGO ist die Nachholung von
Ermessenserwägungen nicht beschränkt. Das FG hätte dem
Feststellungsantrag des Klägers nicht stattgeben dürfen.
Konsequenz
Das FG muss sich im Nachgang noch mit den Erläuterungen des
Beklagten zur Ermessensbetätigung befassen und weitere
Feststellungen zu Grund und Umfang der Haftung des Klägers
treffen.
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Kündigung bei einfachem Diebstahlsverdacht ist unwirksam
Kernfrage/Rechtslage
In der Tagespresse werden aktuell diverse Entscheidungen von
Arbeitsgerichten zu Kündigungen wegen Unterschlagungs- oder
Diebstahlhandlungen zulasten des Arbeitgebers bereits bei
Kleinstbeträgen diskutiert. Die arbeitsgerichtliche
Rechtsprechung ist eindeutig. Ist der Vorwurf erwiesen oder ganz
überragend wahrscheinlich, sind solche Kündigungen auch bei
Kleinstbeträgen wirksam. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat
nunmehr in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil über die
Frage entschieden, ab welchem Verdachtsgrad entsprechende
Kündigungen zulässig sein können.
Entscheidung
Eine seit sieben Jahren beschäftigte Kassiererin hatte an einem
Samstagnachmittag nach Kassenschluss ein Produkt im Wert von
0,59 EUR mitgenommen, ihre Kollegin informiert und das Geld auf
einen Tisch im Aufenthaltsraum gelegt. Der Arbeitgeber
behauptete, die Bezirksleiterin habe am Montag die Filiale
besucht, das Geld gesehen und nachgefragt, wem dieses gehöre.
Hierauf habe die Kassiererin gesagt, es sei ihr Geld und habe es
eingesteckt, ohne dass das mitgenommene Produkt noch bezahlt
worden wäre. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber wegen Diebstahls
fristlos. Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte die Kassiererin
geltend, sie habe sich nicht mehr erinnert, warum sie das Geld
auf den Tisch gelegt habe. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab der
Kündigungsschutzklage statt. Zwar rechtfertige auch ein
Diebstahl im Kleinstbetragsbereich eine fristlose Kündigung,
allerdings muss der Arbeitgeber die Tat mit der notwendigen
Wahrscheinlichkeit nachweisen können, was ihm in diesem Fall
nicht gelungen sei. Denn der Arbeitgeber habe nicht nachweisen
können, dass die Kassiererin beim Einstecken des Geldes den
Arbeitgeber schädigen und sich selbst bereichern wollte, weil
dem Nachweis der Vortrag entgegenstand, dass sich die
Kassiererin nicht mehr erinnern konnte, warum sie das Geld
zunächst hingelegt habe.
Konsequenz
Ob die Entscheidung dem öffentlichen Druck geschuldet ist, kann
dahinstehen. Die Entscheidung fordert aber vom Arbeitgeber
geradezu detektivische Nachweise bis in das Vorstellungsbild des
Arbeitnehmers hinein, soll eine Kündigung wegen eines
Straftatverdachts wirksam werden. Ein einfacher Verdacht ist
jedenfalls nicht ausreichend.
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Beschränkung der Bewerberauswahl auf Frauen
Kernfrage/Rechtslage
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen bereits die
Stellenausschreibung und die Auswahl der Bewerber
diskriminierungsfrei erfolgen. Ist dies nicht der Fall, hat der
"diskriminierte" Bewerber einen verschuldensunabhängigen
Entschädigungsanspruch gegen den diskriminierend ausschreibenden
Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu
entscheiden, in welchen Grenzen eine diskriminierende
Bewerberauswahl zulässig sein kann.
Entscheidung
Auf Entschädigung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz hatte
ein sich bewerbender Lehrer gegen einen Schulträger geklagt, der
eine Stelle ausschließlich in einem Mädcheninternat für eine
"Erzieherin/Sozialpädagogin" ausgeschrieben hatte, die auch den
Nachtdienst an der Pforte des Mädcheninternates zum Gegenstand
hatte. Hierin sah der männliche Bewerber eine
Geschlechter-Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht sah die
grundsätzlich diskriminierende Stellenbeschreibung als
gerechtfertigt an, weil im konkreten Fall die Beschränkung auf
Frauen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit bzw. den
Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende
Anforderung darstelle und der Zweck rechtmäßig und die
Anforderung angemessen sei. Insbesondere der Nachtdienst an der
Pforte des Mädcheninternats mache die Beschränkung auf weibliche
Bewerber zulässig. Die Ausgestaltung des zu besetzenden
Arbeitsplatzes liege alleine beim Arbeitgeber.
Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie macht deutlich, dass
jedenfalls in Tendenzbereichen vermeintliche Diskriminierungen
gerechtfertigt sein können. In Einzelfällen mag der zweite Teil
der Begründung des Gerichts helfen, die Bewerber zu
kanalisieren, soweit eine "geschlechtsspezifische" Ausgestaltung
des Arbeitsplatzes möglich ist.
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Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke mit Belgien
vereinbart
Deutschland und Belgien haben am 18.5.2009 in einem Protokoll
zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen den Austausch von
Informationen für Besteuerungszwecke weiter präzisiert. Der
Informationsaustausch wird damit an die von der OECD im Rahmen
ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs
geltenden Standards angepasst. Danach gilt Folgendes:
- In Zukunft setzt ein Auskunftsersuchen nicht mehr
voraus, dass ein konkreter Verdacht auf Steuerhinterziehung
besteht. Es reicht vielmehr aus, dass die Finanzbehörden es
für notwendig halten, einen steuerlichen Sachverhalt
aufzuklären.
- Ein Auskunftsersuchen ist nunmehr darüber hinaus auch
zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle möglich. Zum
Inkrafttreten bedarf das Protokoll noch der Unterzeichnung
durch Deutschland und Belgien sowie der Ratifizierung durch
die gesetzgebenden Körperschaften.
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Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil
Kernaussage
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs.
4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio
zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines
Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon
zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein im Jahr 1997 gegründeter geschlossener
Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft,
der von Beginn an negative Jahresergebnisse erzielte. Mit ihrer
Klage nimmt die Klägerin in Prozessstandschaft für ihre
Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin auf Rückzahlung
der an diese im Jahr 2000 vorgenommenen Ausschüttung in Anspruch
(§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 HGB). Das Amtsgericht gab der Klage
vollumfänglich statt. Das Landgericht wies sie auf die Berufung
der Beklagten hin in Höhe des von der Beklagten zusätzlich zu
ihrer Kommanditeinlage gezahlten Agios von 5 % ab. Auf die
Revision der Klägerin stellte der BGH das erstinstanzliche
Urteil wieder her.
Entscheidung
Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der an sie erfolgten
Ausschüttung auch im Umfang des zusätzlich zu ihrer
Kommanditeinlage gezahlten Agios verurteilt. Der BGH bestätigte
mit der Entscheidung seine Rechtsprechung, nach der gemäß § 172
Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an einen Kommanditisten
haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch sein
Kapitalanteil unter den Betrag der Haftungssumme sinkt oder
diesen schon vorher nicht mehr erreicht hat. Im vorliegenden
Fall war das Kapitalkonto der Beklagten unstreitig schon vor der
Ausschüttung negativ, sodass der bereits negative Kapitalanteil
durch die Zahlung weiter gemindert wurde.
Konsequenz
Der Anspruch auf Rückzahlung einer Ausschüttung ist nicht auf
die Höhe der Kommanditeinlage begrenzt, sondern umfasst auch das
zusätzlich zu dieser gezahlte Agio.
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Einspruchsrücknahme unter Bedingung
Kernaussage
Die Rücknahme eines Einspruchs ist dann mangels
Bedingungseintritts unwirksam, wenn der Prozessbevollmächtigte
ihn unter Bezugnahme auf einen Einigungsvorschlag des Finanzamts
zurücknimmt und die Behörde den angefochtenen Steuerbescheid
nicht entsprechend dem eigenen Vorschlag ändert.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines
McDonald's-Restaurants. Für die Jahre 1999 bis 2002 setzte das
beklagte Finanzamt im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung
Umsatzsteuernachforderungen fest. Gegen diese Bescheide legte
der Kläger jeweils Einspruch ein und bat um ertragsteuerliche
Berücksichtigung von Umsatzsteuernachzahlungen. In einem
Schreiben bat der Beklagte um Prüfung, ob die Einsprüche durch
eine vorgeschlagene Gewinnänderung erledigt werden könnten.
Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter
Bezugnahme auf den Vorschlag des Beklagten mit, dass die
Einsprüche gegen die - ebenfalls ergangenen -
Gewerbesteuermessbescheide für 2000 bis 2002 zurückgenommen
würden. Der Beklagte erkannte die Rücknahme an, änderte aber die
Bescheide nicht. Der Kläger gab geänderte
Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre ab. Der Beklagte
verwarf die Einsprüche wegen wirksamer Rücknahme als unzulässig.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Willenserklärung des Klägers hat nicht zu wirksamen
Einspruchsrücknahmen geführt, da sie unter der "unechten"
Bedingung des Erlasses von Abhilfebescheiden stand. Eine
zulässige unechte Bedingung liegt vor, wenn die Rücknahme von
einem Ereignis abhängig gemacht wird, über das der Beklagte
allein entscheiden kann. Einer Rücknahme unter einer unechten
Bedingung steht nichts entgegen, weil keine Rechtsunsicherheit
über die Verfahrensbeendigung besteht. Dies war auch vorliegend
der Fall, denn eine Auslegung der Erklärung des Klägers ergab
unzweideutig, dass er mit einer Erledigung der
Rechtsbehelfsverfahren dann einverstanden sei, wenn der Beklagte
entsprechende Abhilfebescheide erlassen würde. Da dies nicht
geschah, hat der Kläger die Einsprüche nicht durch Rücknahme
verloren.
Konsequenz
Eine Einspruchsrücknahme ist zwar grundsätzlich
bedingungsfeindlich und darf nicht von einer "echten", d. h.
außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. "Unechte",
d. h. innerprozessuale Bedingungen sind aber zulässig, wenn die
Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über das das
Finanzamt selbst entscheidet.
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EORI-Datenbank für Wirtschaftsbeteiligte
Kernaussage
Ab November 2009 ist der Einsatz des Europäischen
Registrierungs- und Identifikationssystems für
Wirtschaftsbeteiligte (EORI) in Deutschland geplant. Im Rahmen
dessen werden bei den deutschen Zollbehörden im IT-Verfahren
ATLAS zu einzelnen Wirtschaftbeteiligten gespeicherte Stammdaten
künftig auf europäischer Ebene zusätzlich in der EORI-Datenbank
vorgehalten. Die Daten werden elektronisch an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft übermittelt, die wiederum die
Möglichkeit schafft, die dort vorhandenen Kennnummern über ein
Internet-Auskunftssystem abzufragen.
Voraussetzungen für künftige Zollabfertigungen
Die Bereitstellung und Nutzung der Daten von registrierten
Wirtschaftsbeteiligten in der EORI-Datenbank sind künftig eine
Voraussetzung für die Zollabfertigung in der EU. Für die nicht
dort aufgeführten Beteiligten bedeutet dies, dass eine Erfüllung
der Zollförmlichkeiten ab dem 1.11.2009 bei Zollstellen in der
EU formal nicht mehr möglich ist und die nicht auf EORI
umgestellten Zollnummern beendet werden. Der einzelne
Zollnummerninhaber muss unter Verwendung des auf der
Internetseite der Deutschen Zollverwaltung (www.zoll.de)
bereitgestellten Vordrucks Folgendes veranlassen: - Abgabe einer
datenschutzrechtlichen Erklärung - Aktualisierung seiner
Stammdaten - Rücksendung der Angaben.
Datenschutzrechtliche Erklärung
Für die Datenübermittlung an die EG-Kommission muss der
Wirtschaftsbeteiligte schriftlich seine Einwilligung dafür
erteilen, dass seine Daten an die Kommission (EG) zur dortigen
Abfrage durch Behörden anderer europäischer Mitgliedstaaten
übermittelt werden und seine Daten im Internet-Auskunftssystem
durch andere Wirtschaftsbeteiligte abgefragt werden dürfen.
Aktualisierung der Stammdaten
In der EORI-Datenbank gespeichert werden die Zollnummern, aus
denen die EORI-Nummern erzeugt werden (17 Zeichen),
Namensangaben, Firmenbezeichnungen, Anschrift der
Niederlassung/des Wohnsitzes, Rechtsform und die Steuernummer
für Umsatzsteuerzwecke bzw. die Umsatzsteuer-ID-Nummer.
Rücksendung der Erklärung
Zum Zwecke der rechtzeitigen Generierung der EORI-Nummern muss
der Vordruck vom Wirtschaftsbeteiligten bis zum 30.6.2009 auf
dem Postweg an das IWM Zoll in Dresden zurückgesandt werden.
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Bewertung des geldwerten Vorteils bei Rabatten für
Jahreswagen
Kernproblem
Rabatte, die Automobilhersteller und -händler ihrer Belegschaft
beim Kauf von Neuwagen einräumen, sind Arbeitslohn (geldwerter
Vorteil). Die Rechtsprechung bezeichnet diese Fahrzeuge als
Jahreswagen, weil sie regelmäßig innerhalb eines Jahres von den
Mitarbeitern an Dritte weiterverkauft werden.
Sachverhalt
Dem Kläger wurden von seinem Arbeitgeber Jahreswagenrabatte
eingeräumt. Der Arbeitgeber hatte den geldwerten Vorteil - der
Auffassung der Finanzverwaltung folgend - bewertet, in dem er
die Hälfte des üblicherweise an Letztverkäufer gewährten
Preisnachlasses vom Bruttolistenpreis zum Abzug brachte, um den
Endpreis als Vergleichspreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG zu
ermitteln. Der Kläger hingegen begehrte den vollen Abzug des
durchschnittlichen Preisnachlasses. Das Finanzamt ließ das
Einspruchsverfahren zunächst mit Hinweis auf ein anhängiges
BFH-Verfahren ruhen. Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils und
des in Folge ergangenen Nichtanwendungserlasses des
Bundesministeriums der Finanzen wies das Finanzamt den Einspruch
des Klägers zurück.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und
bestätigte noch einmal die Rechtsauffassung des BFH. Die
Rabattbewertung richtet sich entweder nach Abs. 2 oder Abs. 3
des § 8 EStG. Dabei stellt Abs. 2 die Grundnorm dar, derzufolge
ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil dann vorliegt, wenn
der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am
Markt von fremden Dritten zu zahlen ist. Vergleichsmaßstab ist
der günstigste Marktpreis nach üblichen Preisnachlässen. Die
tendenziell steuerlich günstigere Spezialnorm des Abs. 3 nimmt
hingegen als Ausgangswert den Angebotspreis vor üblichen
Preisnachlässen (sog. auszuzeichnender Vergleichspreis), gewährt
jedoch einen Bewertungsabschlag von pauschal 4 % sowie einen
Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 EUR. Zusätzlich lässt die
Finanzverwaltung bei Anwendung des Abs. 3 einen hälftigen Abzug
der durchschnittlich gewährten Rabatte zu. Die gesetzlich
beabsichtigte Vorteilhaftigkeit des Abs. 3 kann aber dann
verfehlt werden, wenn der günstigste Marktpreis und der sog.
auszuzeichnende Vergleichspreis derart voneinander abweichen,
dass sich trotz der gewährten Abschläge ein geldwerter Vorteil
ergibt, der über dem Wert der Grundnorm des Abs. 2 liegt. In
diesem Fall soll dem Arbeitnehmer das Wahlrecht eingeräumt
werden, die Besteuerung des geldwerten Vorteils entweder nach
Abs. 2 oder Abs. 3 vorzunehmen.
Konsequenz
Auch wenn die Vorschrift des Abs. 3 im Allgemeinen als eine für
den betroffenen Steuerpflichtigen vorteilhafte Norm angesehen
wird, muss deren Anwendung tatsächlich nicht immer zu den
steuerlich günstigeren Ergebnissen führen. Es empfiehlt sich in
jedem Fall, eine Berechnung vorzunehmen, ob die Bewertung des
geldwerten Vorteils nach Abs. 2 oder Abs. 3 steuerlich günstiger
ist.
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Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserstellung
Kernfrage/Rechtslage
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer möglichst
schnell nach dem Beendigungstermin ein Endzeugnis zu erteilen.
Als Frist für die Übersendung gilt ein Zeitraum zwischen drei
Tagen und zwei bis drei Wochen. Die Zeugniserteilung ist
nachvertraglich Pflicht des Arbeitgebers. Das heißt,
grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers
denkbar, wenn ein Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers alleine
wegen des fehlenden Zeugnisses erfolglos ist. Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte nunmehr über die
Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs zu entscheiden.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sechs Tage nach dem
Beendigungstermin seines Arbeitsverhältnisses ein
Bewerbungsgespräch hatte, zu dem er, nachdem ein Vorgespräch mit
Zwischenzeugnis stattgefunden hatte, unbedingt sein Endzeugnis
mitbringen sollte. Bis zu dem Termin des zweiten
Bewerbungsgesprächs hatte der alte Arbeitgeber das Endzeugnis
noch nicht erteilt. Der Kläger erhielt daraufhin eine Absage mit
der Begründung, es bestehe der Verdacht, dass das alte
Arbeitsverhältnis des Klägers aus anderen als den aus dem
Zwischenzeugnis ersichtlichen Gründen beendet worden sei. Der
Kläger nahm seinen alten Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen
verspäteter Zeugniserteilung in Anspruch, unterlag allerdings.
Angesichts des Zeitraums, in dem Endzeugnisse zu erteilen seien,
sei dem Arbeitgeber keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Selbst
bei schnellstmöglicher Bearbeitung hätte das Endzeugnis nicht
zum Termin des zweiten Bewerbungsgesprächs erteilt sein müssen.
Darüber hinaus habe der Arbeitnehmer den Kläger nicht gemahnt,
das Zeugnis zu erteilen, obwohl er wusste, wie wichtig das
Zeugnis für sein zweites Gespräch war.
Konsequenz
Auch wenn in der Entscheidung kein Schadensersatzanspruch
entstanden ist, zeigt die Entscheidung, dass auch die
Zeugniserteilung, die oftmals nur als lästige Pflicht verstanden
wird, als echte Pflicht wahrgenommen und schnellstmöglich
erfüllt werden sollte.
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Zeugnis: Kein Angebot für Auskünfte zu Leistungen des
Arbeitnehmers
Kernfrage/Rechtslage
Das Zeugnis des Arbeitnehmers hat unter Geltung der Grundsätze
der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit ein umfassendes Bild vom
Arbeits- und Sozialverhalten sowie der Leistung des
Arbeitnehmers wiederzugeben. Für Aussagen über den Arbeitnehmer
sind alleine der Wortlaut und die äußere Form des Zeugnisses
maßgeblich. Andere Aussagen dürfen nicht Gegenstand des
Zeugnisinhalts werden oder sind, wenn sie Bestandteil des
Zeugnisses geworden sind, zu streichen. Das Arbeitsgericht
Herford hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber
im Zeugnis anbieten darf, ergänzende Aussagen über den
Arbeitnehmer zu erteilen.
Entscheidung
Der Arbeitgeber hatte in das Endzeugnis des Arbeitnehmers
folgende Aussage aufgenommen: "Gerne stehen wir jedem
zukünftigen Arbeitgeber von Frau S. hinsichtlich Nachfragen über
die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur
Verfügung." Die Arbeitnehmerin verlangte Streichung, der
Arbeitgeber wandte ein, dass es lediglich als positives Signal
verstanden werden könne, wenn der Arbeitgeber eine positive
Leistungsbeschreibung im Zeugnis jederzeit telefonisch
bestätigen wolle. Das Arbeitsgericht Herford gab allerdings der
Arbeitnehmerin Recht. Das Zeugnis dürfe keine Formulierungen
oder Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als
aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage
über den Arbeitnehmer zu treffen, selbst wenn sie positiv
gedacht gewesen sein sollte. Die Formulierung des Arbeitgebers
sei in diesem Fall so ungewöhnlich, dass sie nur als
verschlüsselte Aufforderung zu verstehen sei, sich über die vom
Zeugnisinhalt abweichende tatsächliche Qualität der
Arbeitnehmerin telefonisch zu informieren. Der
Streichungsanspruch sei daher begründet.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass mit Aussagen und Formulierungen in
Zeugnissen, die außerhalb der üblichen Inhalte und
Formulierungen liegen, zurückhaltend umgegangen werden sollte.
Dies gilt selbst dann, wenn man dem Arbeitnehmer tatsächlich
einen Gefallen tun will.
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Dienstverhältnis im Steuerrecht
Kernproblem
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine erstmalige
Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als
Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten berücksichtigt
werden; sie sind lediglich als Sonderausgaben bis zu einem
Höchstbetrag von derzeit 4.000 EUR abziehbar. Etwas anderes gilt
jedoch, wenn die Ausbildungskosten im Rahmen eines
Dienstverhältnisses entstanden sind (§ 12 Nr. 5, 2. Halbsatz
EStG).
Sachverhalt
Der Kläger schloss mit einem Flugunternehmen einen
Schulungsvertrag über die Ausbildung zum Piloten. Ein Teil der
Ausbildungskosten wurde ihm von dem Unternehmen als Darlehen für
die Dauer der Schulung zins- und tilgungsfrei zur Verfügung
gestellt. Dem Kläger sollte nach erfolgreichem Abschluss ein
"Cockpitarbeitsplatz" angeboten werden. Der Kläger vertrat die
Auffassung, dass er sich in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis
befand, und machte die Ausbildungsaufwendungen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit geltend. Das Finanzamt wertete hingegen die Aufwendungen
als Sonderausgaben und berücksichtigte diese lediglich in Höhe
des gesetzlichen Höchstbetrags.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage des Steuerpflichtigen als
unbegründet zurück. Die Berufsausbildungskosten des Klägers
seien keine Aufwendungen, die im Rahmen eines
Dienstverhältnisses getätigt wurden. Der abgeschlossene
Schulungsvertrag bzw. der Darlehensvertrag könnten ein solches
Dienstverhältnis nicht begründen, da der Kläger während der
Ausbildung weder seine Arbeitskraft schuldete noch Arbeitslohn
bezogen hat. Auch die Aussicht, nach erfolgreichem Abschluss der
Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen zu werden,
reicht nach Ansicht des Finanzgerichts für die Annahme eines
Dienstverhältnisses nicht aus, da während der gesamten
Ausbildung gerade kein Dienstverhältnis bestanden hat.
Konsequenz
Das Finanzgericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin,
dass es die Regelung des § 12 Nr. 5, 2. Halbsatz EStG nicht für
verfassungswidrig hält. Die gesetzliche Einordnung der
Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildungskosten in den
Bereich der Kosten der privaten Lebensführung hält das Gericht
für ermessensgerecht. Der wachsenden Bedeutung der Ausbildung
für das moderne Erwerbsleben hat der Gesetzgeber durch die
Anhebung des Sonderausgabenabzugs von 920 EUR auf 4.000 EUR
Rechnung getragen.
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Haftung für Treugeber
Kernaussage
Für Treugeber, die nicht selbst Vollgesellschafter einer
Personengesellschaft werden, sondern für die ein Gesellschafter
den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, gilt - anders als bei
unmittelbaren Gesellschaftern - keine persönliche Außenhaftung
für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB.
Sachverhalt
Die Kläger hatten sich an einer Fondsgesellschaft (GbR)
beteiligt, die Bürohäuser errichtete und vermietete. Im Auftrag
der Kläger erbrachte eine Treuhandgesellschaft für sie den
wirtschaftlichen Beitritt zu der Fondsgesellschaft. Gemäß dem
Treuhandvertrag hielt die Treuhänderin ihre Beteiligung für die
Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Geschäftsanteil
und trat im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis handelte sie
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung der Treugeber, die
als Gesellschafter behandelt werden sollten. Später schloss die
Treuhänderin namens der Fondsgesellschaft mit der beklagten Bank
Darlehensverträge ab. Die Miet- und Garantiezahlungen aus dem
Fonds flossen an die Beklagte und wurden auf die von den Klägern
geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen verrechnet. Als die
Mietgarantin in Insolvenz fiel, zahlten die Kläger zur
vorzeitigen Darlehenstilgung rd. 92.000 EUR. Später widerriefen
sie den Darlehensvertrag und verlangten Rückzahlung der
Tilgungsbeträge. LG und OLG wiesen die Klage ab, die Revision
hatte Erfolg, die Sache wurde ans OLG zurückverwiesen.
Entscheidung
Das OLG hatte zu Unrecht eine persönliche Haftung der Kläger für
die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft angenommen.
Die Begründung, sie seien Gesellschafter der Fondsgesellschaft
geworden und hafteten daher nach §§ 128, 130 HGB analog, ist
nicht korrekt. Eine GbR ist zwar rechtsfähig und die persönliche
Haftung ihrer Gesellschafter ergibt sich aus den für die oHG und
KG geltenden Vorschriften. Dies gilt aber nicht für einen
Treugeber-Gesellschafter. Für das Fehlen einer persönlichen
Außenhaftung sprachen bereits die vorgesehenen Arten der
Beteiligung an der Fondsgesellschaft: entweder über eine
Treuhandgesellschaft oder unmittelbar. Die Kläger hatten sich
für das Treuhandmodell entschieden und waren somit nur
wirtschaftlich Gesellschafter der Fondsgesellschaft.
Konsequenz
Grundsätzlich ergibt sich die persönliche Haftung der
Gesellschafter einer GbR für die Gesellschaftsverbindlichkeiten
aus den für die oHG und KG geltenden Vorschriften. Dies gilt
aber nicht für einen Treugeber, der nicht selbst in die
Gesellschafterstellung einrückt, sondern für den ein
Gesellschafter die Anteile treuhänderisch hält.
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Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen
Einführung
Das BMF hat mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zur
ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen
Stellung genommen. Ein Kernpunkt des Schreibens ist die
steuerliche Behandlung von sogenannten Laborgemeinschaften. Bei
den Laborgemeinschaften handelt es sich regelmäßig um eine
Kostengemeinschaft selbstständiger Ärzte, die lediglich durch
die gemeinsame Nutzung von Räumen und Apparaten sowie die
gemeinsame Beschäftigung von Personal kostendeckend Leistungen
für die beteiligten Ärzte erbringt. Die Gemeinschaft erzielt in
aller Regel keinen Gewinn, sondern legt lediglich die
entstandenen Kosten auf ihre Mitglieder um. Die OFD Hannover hat
das BMF-Schreiben nunmehr um einen Zusatz ergänzt und legt dar,
wie die von den Mitgliedern (Ärzten) zu leistenden Umlagen bei
diesen ertragsteuerlich zu behandeln sind.
Neue Verwaltungsauffassung
Die steuerliche Behandlung der Umlagen ist davon abhängig, wie
die Laborgemeinschaft ihrerseits die erhaltenen Umlagen
buchhalterisch erfasst. Hat die Laborgemeinschaft die
vereinnahmten Umlagen erfolgsneutral als Einlagen erfasst,
scheidet bei dem beteiligten Arzt eine Behandlung der
geleisteten Umlage als Betriebsausgabe aus. Bucht die
Laborgemeinschaft die Umlage hingegen als Betriebseinnahme, so
steht dieser Einnahme die Zahlung des Arztes als gewinnmindernde
Betriebsausgabe gegenüber. Zur Sicherstellung der
übereinstimmenden Behandlung der Umlagen sind entsprechende
Vermerke durch das mit der Veranlagung der Laborgemeinschaft
betraute Finanzamt zu machen. Darüber hinaus weist die OFD
Hannover in ihrer Verfügung darauf hin, dass die seit Juli 1999
vorzunehmende Trennung der laborärztlichen Leistungen in einen
analytischen-technischen und ärztlichen Honoraranteil keinen
Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Leistungen insgesamt
hat. Ungeachtet des Vergütungssystems handelt es sich bei der
Erfüllung des Untersuchungsauftrages insgesamt um eine ärztliche
Leistung.
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Windkraftanlage als Teilbetrieb
Einführung
Werden betriebliche Einheiten veräußert, so ist zwischen der
Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter und der eines
Teilbetriebs zu differenzieren. Die Veräußerung einzelner
Wirtschaftsgüter unterliegt der Gewerbesteuer, die Veräußerung
eines Teilbetriebs hingegen nicht.
Rechtslage
Als Teilbetrieb gilt ein organisch geschlossener, mit einer
gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines
Gesamtbetriebs. Dieser muss als solcher lebensfähig sein.
Fall
Der Kläger betrieb in unmittelbarer Nähe zueinander 3
Windkraftanlagen. Er verkaufte eine dieser Anlagen und betrieb
die verbleibenden weiter. Die verkaufte Windkraftanlage stand
auf einem eigenen Grundstück und hatte eine eigene
Übergabestation. Zu den anderen Windkraftanlagen bestand keine
technische Verbindung. Sowohl der Erwerb, die Finanzierung als
auch die Wartung der Anlage erfolgten getrennt von den anderen
Anlagen. Mit dem örtlichen Energieversorger bestand ein
separater Einspeisevertrag, die Abrechnung erfolgte ebenfalls
getrennt. Eine gesonderte Buchführung für die Windkraftanlage
lag nicht vor, allerdings eine eigene Kostenrechnung. Das
Finanzamt sah die veräußerte Windkraftanlage nicht als
Teilbetrieb an und erhob Gewerbesteuer.
Urteil
Das Hessische FG teilt die Auffassung des Klägers. Es sieht in
der veräußerten Anlage einen selbstständig lebensfähigen
Energieerzeugungsbetrieb und nicht einen unselbstständigen
Betriebsteil, wie eine zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen
gehörende Maschine. Ebenso geht es davon aus, dass der Kläger,
als weitere Voraussetzung für eine Teilbetriebsveräußerung,
hinsichtlich dieser Anlage seine gewerbliche Tätigkeit
aufgegeben hat. Der fortgeführte Betrieb der 2 verbliebenen
Windkraftanlagen war insofern unschädlich.
Konsequenz
Windkraftanlagenbetreiber, die ihre Anlagen entsprechend den
Vorgaben des FG ausrichten, können Veräußerungsgewinne ggf.
gewerbesteuerfrei vereinnahmen. Der Ausgang der anhängigen
Revision beim BFH wird daher zu beachten sein. Allerdings liegen
in der Praxis selten solch eindeutige Voraussetzungen vor.
Insbesondere Windkraftanlagen, die sich in örtlicher Nähe
befinden, werden häufig vom gleichen Hersteller erworben und bei
der gleichen Bank finanziert. Ebenso teilen sich diese Anlagen
regelmäßig eine Übergabestation und besitzen einen gemeinsamen
Wartungsvertrag. Es stellt sich dann in solchen Fällen
unverändert die Frage, wo die Grenze für die Annahme einer
Teilbetriebsveräußerung liegt.
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Vorsteueraufteilung bei Dachgeschossausbau
Einführung
Werden Gebäude nicht ausschließlich für Zwecke genutzt, die den
Vorsteuerabzug zulassen, so ist die angefallene Vorsteuer
aufzuteilen. Der BFH und zuletzt auch das BMF differenzieren wie
folgt: Bei Herstellungskosten orientiert sich die Aufteilung der
Vorsteuer an der Nutzung des Gesamtobjekts, unabhängig davon, wo
diese angefallen sind. Ein Vorsteuerabzug aus
Erhaltungsaufwendungen ist hingegen nur möglich, wenn diese dem
Bereich zugeordnet werden können, der zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Nur wenn dies nicht möglich ist, richtet sich die
Aufteilung nach der Nutzung des Gesamtobjekts.
Fall
Die Klägerin betrieb eine Zahnarztpraxis mit angeschlossenem
zahntechnischen Labor. In 1997 baute die Klägerin das
Dachgeschoss des für die Praxis genutzten Gebäudes aus. Dieses
nutzte sie etwa zur Hälfte als Praxisräume und den Rest
gemischt, für Praxis und Labor. Sie teilte die Vorsteuer aus dem
Ausbau nach dem bisherigen für sie günstigeren Verhältnis der
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Laborumsätze (29 %) zum
Gesamtumsatz (Umsatzschlüssel) auf. Das Finanzamt akzeptierte
lediglich eine Aufteilung auf Basis der tatsächlich gemischt
genutzten Flächen (11 %).
Urteil
Der BFH unterscheidet zwischen einem Dachgeschossausbau, der
eigenständig, und einem solchen, der ausschließlich im
Zusammenhang mit den Altflächen genutzt wird. Bei eigenständiger
Nutzung erfolgt die Aufteilung entsprechend der alleinigen
Nutzung des Ausbaus. Bei Nutzung gemeinsam mit den Altflächen,
wie im vorliegenden Fall, orientiert sich die Aufteilung an der
Nutzung des gesamten Objekts. Die Aufteilung nach dem
Umsatzschlüssel ist zulässig. Allerdings ist der Umsatzschlüssel
maßgebend, der zukünftig aufgrund des Ausbaues erwartet wird.
Mangels Feststellung hierzu verwies der BFH den Fall zurück an
das Finanzgericht.
Konsequenz
Das Urteil entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH,
präzisiert diese aber erheblich hinsichtlich der Bestimmung des
Aufteilungsschlüssels bei Ausbauten. Die Verwendung des
Umsatzschlüssels wurde per Gesetzesänderung ab 2004 praktisch
ausgeschlossen. Die Grundaussagen des BFH betreffen jedoch
hiervon unabhängig auch andere Aufteilungsmaßstäbe, z. B. die
von der Finanzverwaltung favorisierte Aufteilung nach Flächen.
Hinsichtlich der Verwendung des häufig günstigeren
Umsatzschlüssels ist zu beachten, dass das FG Niedersachsen
diesen nach wie vor für anwendbar hält. Entsprechende Verfahren
sollten daher offengehalten werden.
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Schönheitsoperationen: Therapie oder Kosmetik ist hier die
Frage
Einführung
Dass bei Schönheitsoperationen Komplikationen auftreten können,
ist bekannt. Diese sind jedoch nicht nur ästhetischer Natur,
sondern betreffen auch die Abrechnung dieser Leistungen. Die
Frage ist hier, ob die Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer
unterliegen.
Rechtslage
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind ärztliche Leistungen nur
von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ein therapeutisches Ziel
verfolgen. Die Leistungen müssen daher der medizinischen
Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln
von Krankheiten dienen. Bei Schönheitsoperationen liegen diese
Voraussetzungen nicht zwingend vor. Die Abgrenzung ist im
Einzelfall schwierig. Die Verfügungen der Finanzverwaltung zu
diesem Thema, insbesondere zum Zeitpunkt der Anwendung der EuGH-Rechtsprechung,
waren nicht einheitlich und verstärkten die Unsicherheit bei den
betroffenen Ärzten noch zusätzlich.
Neue Verwaltungsanweisung
Um dem Durcheinander ein Ende zu bereiten, hat nun die OFD
Frankfurt a. M. eine bundesweit gültige Verfügung
veröffentlicht. Die OFD weist nochmals auf die Gültigkeit der
Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH hin. Diese soll nun
grundsätzlich ab dem 1.1.2002 berücksichtigt werden. In Fällen,
in denen die Finanzverwaltung anderslautende Auskünfte erteilt
hat, braucht die Rechtsprechung aus Gründen des
Vertrauensschutzes erst ab 2003 umgesetzt zu werden. Eine
generelle Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen gibt
es daher nicht, es ist der konkrete Fall zu prüfen. Als Indiz
für eine therapeutische Maßnahme und damit die
Umsatzsteuerbefreiung gilt die regelmäßige Übernahme der Kosten
durch die Krankenversicherung. Ferner listet die OFD solche
Behandlungen auf, die per se als steuerpflichtig gelten sollen.
Dies sind z. B. Fettabsaugung, Brustvergrößerung,
Nasenkorrekturen, Dentalkosmetik etc.
Konsequenz
Ärzte, die Schönheitsoperationen durchführen, sollten, ggf. mit
ihrem steuerlichen Berater, ihr Leistungsspektrum hinsichtlich
der umsatzsteuerlichen Konsequenzen überprüfen. Hier kann die
Verfügung der OFD eine erste Hilfe sein. Allerdings ist zu
beachten, dass auch der Katalog der umsatzsteuerpflichtigen
Leistungen nicht zwingend ist. So können z. B. Nasenkorrekturen
auch einen therapeutischen Hintergrund haben, wenn die eigene
Nase sich zum psychischen Problem entwickelt. Allerdings wird
dann sicherlich ein entsprechender Nachweis gegenüber der
Finanzverwaltung zu erbringen sein.
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Müssen Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch übermittelt
werden?
Einführung
Die Finanzverwaltung fordert zunehmend die Abgabe von
Steueranmeldungen und -erklärungen in elektronischer Form. Doch
nicht jeder Steuerpflichtige ist aus Furcht vor Missbrauch der
Daten gewillt, seine persönlichen Daten über das Internet zu
übermitteln.
Fall
Ein Unternehmer weigerte sich seine Umsatzsteuervoranmeldungen
elektronisch zu übertragen. Sein Antrag, die Voranmeldungen
weiterhin in Papierform abgeben zu können, lehnte das Finanzamt
ab. Der Unternehmer klagte hiergegen. Er sah keine Pflicht zur
elektronischen Übermittlung, solange nicht ein unbefugter
Zugriff Dritter auf die Daten gewährleistet sei. Ebenso wollte
er doppelten Aufwand vermeiden, da sein Internet-PC aus
Sicherheitsgründen nicht an das übrige Finanzbuchhaltungssystem
angeschlossen war.
Urteil
Das Niedersächsische FG sieht keinen Anlass, der Forderung des
Klägers nachzugeben. Es sieht die Verpflichtung zur
elektronischen Übermittlung als verfassungsrechtlich zulässig
an, da der Gesetzgeber für Fälle, in denen eine elektronische
Übertragung nicht zumutbar ist, Ausnahmen zulässt
(Härtefallregelung). Für den Kläger sei die elektronische
Übermittlung zumutbar, da er über die notwendige technische
Ausstattung verfüge. Einen Mehraufwand oder eine erhöhte
Anfälligkeit für Manipulationen der elektronischen Übertragung
gegenüber der Abgabe in Papierform verneint das Gericht. Auch
die allgemeine Gefahr eines Virenbefalls kann einen Verzicht auf
die elektronische Übertragung nicht begründen.
Konsequenz
Wer über einen internetfähigen Computer verfügt, kommt nach dem
Urteil des FG an der elektronischen Übermittlung von
Steuererklärungen nicht vorbei. Das Gericht sieht aber, im
Gegensatz zur Finanzverwaltung, keine Verpflichtung, sich eine
solche Ausstattung nur zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten
anzuschaffen. Das FG hat die Revision beim BFH zugelassen,
sodass diesem die endgültige Entscheidung vorbehalten bleibt.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Beweislast für Voraussetzungen des § 24 GmbHG liegt bei
Gesellschaft
Kernproblem
Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung
liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt nicht, wenn
der Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der
Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in
Anspruch genommen wird.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH.
Gesellschafter waren die Beklagte und ihr Ehemann, der zugleich
zum Geschäftsführer bestellt war. Bei Gründung übernahm der
Ehemann 90 % des 200.000 DM betragenden Stammkapitals. In 2004
wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet. In einem Vorprozess hat der Kläger gegen den Ehemann
den auf ihn entfallenden Teil der Stammeinlage geltend gemacht.
Durch Vergleich wurde dieser zur Zahlung verpflichtet, die
jedoch ausblieb, weil der Ehemann die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hatte. Es stellte sich heraus, dass der
Ehemann Eigentümer eines Appartements in einer Freizeitanlage
ist. Nach Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils nahm der
Kläger nunmehr die Beklagte nach § 24 GmbHG auf Zahlung der
Stammeinlage in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der
Kläger zuvor die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung
hätte betreiben müssen. Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Voraussetzungen für einen solchen auf Zahlung einer nicht
erlangbaren Stammeinlage durch die anderen Gesellschafter sind:
Der eigentlich zur Einzahlung Verpflichtete zahlt nicht, es ist
von ihm keine solche zu erlangen und er wurde mit seinem
Geschäftsanteil wirksam ausgeschlossen, der Ausgeschlossene oder
ein Rechtsvorgänger wurde wegen seiner Ausfallhaftung vergeblich
in Anspruch genommen oder die Inanspruchnahme ist als
aussichtslos zu bewerten, und der Zwangsverkauf des
Geschäftsanteils hat nicht zur Erfüllung der
Einlageverpflichtung geführt. Die Beweislast liegt bei der
Gesellschaft bzw. beim Insolvenzverwalter, die Gesellschafter
haften nachrangig. Vorliegend stand fest, dass der Ehemann der
Beklagten die Stammeinlage seinerzeit eingezahlt hatte. Der
Kläger konnte folglich das Bestehen einer Einlageforderung als
anspruchsbegründende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
übrigen Gesellschafter nicht beweisen.
Konsequenz
Die Anforderungen an den Beweis zugunsten des Gesellschafters
können sich bei zeitlich lange zurückliegenden Sachverhalten
reduzieren, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Einlage nicht geleistet wurde.
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Anspruch von Mitarbeitern auf Leistungen aufgrund
betrieblicher Übung
Kernfrage/Rechtslage
Eines der gefürchtetsten Rechtsfiguren des Arbeitsrechts ist die
betriebliche Übung. Danach entsteht ein Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber vorbehaltslos Leistungen,
insbesondere Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in der Regel dreimal
gewährt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer die Leistung
im Anschluss fordern, auch wenn keine schriftliche
Anspruchsgrundlage hierzu besteht. Bisher war es jedoch so, dass
der Arbeitgeber eine eingetretene betriebliche Übung dadurch
wieder außer Kraft setzen konnte, wenn er mit Auszahlung der
Leistung erklärte, die bisherige betriebliche Übung würde fortan
nicht mehr gelten, und der Arbeitnehmer die Leistung
einschließlich der Erklärung des Arbeitgebers dreimal
widerspruchslos annahm. Diesen von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr
zulasten der Arbeitgeber aufgegeben.
Entscheidung
Der Arbeitnehmer erhielt während seines Arbeitsverhältnisses,
für das kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, jährlich
Weihnachtsgeld. In den letzten drei Jahren wurde das
Weihnachtsgeld mit dem Hinweis ausgezahlt: "Das Weihnachtsgeld
ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen
Rechtsanspruch." Ob der Arbeitnehmer diesem
Freiwilligkeitsvorbehalt widersprochen hat, ist streitig.
Jedenfalls verlangte er die Auszahlung des Weihnachtsgeldes auch
für diejenigen Zeiträume, für die der Arbeitgeber der Auffassung
war, er wäre aus der betrieblichen Übung frei geworden. Das
Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Selbst wenn der
Arbeitnehmer dem Freiwilligkeitsvorbehalt nicht widersprochen
habe, könne er das Weihnachtsgeld weiter verlangen. Die bislang
ausreichende dreimalige widerspruchslose Annahme der Leistung
könne nicht mehr ausreichen, weil das damit verbundene Schweigen
des Arbeitnehmers nicht als Zustimmung zur Änderung der
betrieblichen Übung gewertet werden dürfe. Um die betriebliche
Übung aufzuheben, ist es ausdrücklich erforderlich, dass der
Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass die bisherige
betriebliche Übung einer vorbehaltslosen Zahlung beendet werde
und durch eine Leistung ersetzt wird, auf die fortan kein
Rechtsanspruch mehr besteht. Dieser Anforderung genügte der
Hinweis, den der Arbeitgeber im Streitfall erteilt hatte, nicht.
Konsequenz
Die Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen. Im Ergebnis wird
sie so weitreichend zu verstehen sein, dass lediglich die
schriftliche Zustimmung zur Aufhebung einer betrieblichen Übung,
also eine Änderungskündigung, abschließende Rechtssicherheit für
den Arbeitgeber bietet. Dies muss erst recht gelten, wenn man
aktuelle Arbeitsgerichtsentscheidungen zur Unwirksamkeit von
Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen hinzuzieht. Ein
Freiwerden von einer betrieblichen Übung erscheint danach kaum
noch möglich.
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Auflösungspflicht für Jubiläumsrückstellungen
Kernfrage
Der BFH hat die Zulässigkeit von Rückstellungen für
Jubiläumszuwendungen im Laufe der Zeit unterschiedlich
beurteilt. Im Grundsatzurteil von 1987 kommt er entgegen einer
früheren Auffassung zu dem Ergebnis, dass Rückstellungen im
Grundsatz geboten sind. Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor,
dass Jubiläumsrückstellungen gebildet werden dürfen, wenn u. a.
der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992
erwirbt. Die Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung der
vor 1988 gebildeten Jubiläumsrückstellungen und ihre
Nichtanerkennung in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1992 ist
Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichts im Lichte
des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin hatte eine den Gewinn mindernde Rückstellung für
eine Jubiläumszusage für das Streitjahr 1988 begehrt. Das
Finanzamt ließ die Zuführung zur Rückstellung per 31.12.2008
nicht zu und löste die bereits in Vorjahren gebildete
Rückstellung in Höhe eines Drittels auf. Das BVerfG verneinte
einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zwar weiche die
Nichtzulassung der Jubiläumsrückstellung von dem allgemeinen
Grundsatz ab, dass für die steuerliche Gewinnermittlung das
handelsrechtliche Vorsichtsprinzip maßgeblich sei, diese
Abweichung verletzt aber den Gleichheitsgrundsatz nur, wenn die
Abweichung willkürlich ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Verbot,
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen in den Jahren 1988 bis
1992 zu bilden, und dem Gebot, bereits gebildete
Jubiläumsrückstellungen zeitlich über drei Jahre gestreckt
aufzulösen, die auf höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
beruhende Verwaltungspraxis fünf Jahre fortgeführt. Es verbietet
sich die Annahme, die Gründe einer vorherigen Rechtsprechung für
die Unzulässigkeit von Jubiläumsrückstellungen seien willkürlich
im verfassungsrechtlichen Sinne.
Konsequenz
Es ist für den Gesetzgeber erlaubt, eine Rechtspraxis durch ein
befristetes Rückstellungsverbot und ein begleitendes
Auflösungsgebot bis zum Beginn einer neuen gesetzlichen Regelung
aufrechtzuerhalten.
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Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Kernfrage
Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind in der Bilanz
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die
Kosten hängen vom Umfang der im abgelaufenen Geschäftsjahr
entstandenen aufzubewahrenden Unterlagen ab. Die Rückstellung
ist als solche für Sachleistungsverpflichtungen mit den
Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen
Gemeinkosten zu bewerten und in Höhe des voraussichtlichen
Erfüllungsbetrags zu bilden. Eine Abzinsung kommt nicht in
Betracht.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall bildete der Kläger in seinem Jahresabschluss eine
Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, die
dem Zehnfachen der jährlich anfallenden Mietaufwendungen für die
zur Aufbewahrung genutzten Räumlichkeiten beträgt. Das Finanzamt
gelangte zu der Auffassung, dass lediglich eine Multiplikation
mit einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5
Jahren zu berücksichtigen sei. Der Kläger machte geltend, dass
die Räumlichkeiten nicht anders genutzt werden könnten und ein
revolvierendes System vorliege. Das Finanzgericht schloss sich
dieser Ansicht nicht an. Entscheidend seien nach dem
Stichtagsprinzip nur die Jahrgänge, welche zum Abschlussstichtag
aufzubewahren seien. Dass nach dem Ablauf des Stichtags im
Folgejahr ein weiterer Jahrgang zu archivieren sei, ist
irrelevant, da diese Archivierungspflicht nach dem Stichtag
entstanden sei.
Konsequenz
Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Will der
Steuerpflichtige, der die Auffassung der Klägerin vertritt,
dauerhaft in der Lage sein, im Falle der erfolgreichen Revision
die dann unrichtige Bilanz mit der niedrigeren Rückstellung im
Rahmen der Bilanzberichtigung ändern zu dürfen, so sollte er
seine Auffassung in der Steuererklärung angeben.
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Name muss im Zeugnis richtig geschrieben sein
Kernfrage/Rechtslage
Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers umfasst, dass das Zeugnis
orthografisch und grammatikalisch richtig erteilt werden muss.
Das bedeutet selbstverständlich auch, dass der Name des
Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Ist der Name des
Arbeitnehmers falsch geschrieben, ist der
Zeugniserteilungsanspruch jedenfalls nicht erfüllt. Auch das
Beendigungsdatum muss zutreffend und richtig sein. Das Hessische
Landesarbeitsgericht hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob und
wie der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf richtiges Schreiben
durchsetzen kann.
Entscheidung
Der Arbeitgeber hatte nach arbeitsgerichtlichem Vergleich, in
dem auch die Zeugniserteilung mit geregelt worden war, ein
Endzeugnis erteilt, in dem allerdings der Familienname des
Arbeitnehmers falsch geschrieben war und das Beendigungsdatum
nicht auf den 31., sondern 30. des Monats lautete. Daraufhin
beantragte der Arbeitnehmer die Festsetzung von Zwangsmitteln
gegenüber dem Arbeitgeber wegen Nichterfüllung des im Vergleich
titulierten Zeugnisanspruchs. Das Hessische Landesarbeitsgericht
gab dem Arbeitnehmer Recht. Bereits die Namensfalschschreibung
führe dazu, dass die im gerichtlichen Verfahren titulierte
Pflicht des Arbeitgebers nicht erfüllt sei. Besonders schwer
wiege das falsche Datum, da es indizieren könnte, das
Arbeitsverhältnis sei vorzeitig aufgelöst worden. Daher seien
Zwangsmittel zulässig.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass der Zeugnisanspruch des
Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt erfüllt werden sollte, um
unnötige Verfahren und eine etwaige Zwangsvollstreckung von
vorneherein zu vermeiden. Rechtschreib- und Datumsfehler sind,
wenn sie vom Arbeitnehmer angezeigt werden, zu korrigieren.
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Unrichtige Rechnungen kosten Zinsen
Einführung
Wer in Endrechnungen Umsatzsteuer ausweist, die er schon in den
vorher erteilten Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hat, schuldet
die Umsatzsteuer zweimal, zum einen die gesetzliche Umsatzsteuer
für die erbrachte Leistung, zum anderen den zu viel
ausgewiesenen Betrag.
Rechtslage
Eine Korrektur der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer ist
nicht rückwirkend, sondern erst im Zeitpunkt der Berichtigung
der Rechnung möglich. I. d. R. wird die aufgrund des unrichtigen
Ausweises geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt
abgeführt, da den Unternehmern ihr Fehler nicht bewusst ist.
Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass Nachzahlungszinsen
entstehen. Die Finanzverwaltung erlässt in solchen Fällen
allerdings aus Billigkeitsgründen bisher die Zinsen, wenn der
Unternehmer sofort nach Aufdeckung des Fehlers die Rechnung
korrigiert.
Fall
Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 1999 fiel auf, dass der
spätere Kläger von 1994 bis 1996 in Endrechnungen Umsatzsteuer
zu Unrecht ausgewiesen hatte (ca. 2.700.000 EUR). Das Finanzamt
forderte die Umsatzsteuer nach und setzte Nachzahlungszinsen
fest (ca. 456.000 EUR). Der Unternehmer berichtigte daraufhin
sofort in 1999 die Rechnungen und forderte die Umsatzsteuer
zurück. Daneben beantragte er unter Berufung auf die o. g.
Billigkeitsregelung den Erlass der Nachzahlungszinsen. Das
Finanzamt gewährte ihm diesen bis auf einen Teilbetrag. Der
Unternehmer begehrte allerdings die vollständige Erstattung der
Zinsen und klagte entsprechend.
Urteil
Der BFH sieht in der Festsetzung der Nachzahlungszinsen keine
sachliche Unbilligkeit. Die Verzinsung ist rechtmäßig, da sie
Liquiditätsvorteile des Klägers durch Nicht-Zahlung der
geschuldeten Umsatzsteuer verhindern soll. Der Kläger kann sich
daher auch nicht auf die Billigkeitsregelung der
Finanzverwaltung berufen, da diese gegen die Wertungen des UStG
und des Grundgesetzes verstößt.
Konsequenz
Das Urteil ist zutreffend. Es ist zu erwarten, dass die
Finanzverwaltung die die Unternehmen begünstigende
Billigkeitsregelung nunmehr aufheben wird. Unrichtige
Endrechnungen werden damit grundsätzlich Nachzahlungszinsen mit
sich bringen. Unternehmen, die Endrechnungen erstellen, müssen
darauf achten, dass diese den Anforderungen der Finanzverwaltung
genügen (Abschn. 187 UStR 2008). Dass dies in der Praxis,
insbesondere in der Bauindustrie, immer wieder Probleme
bereitet, ist angesichts der klaren Vorgaben allerdings schon
erstaunlich.
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Privatnutzung eines Dienstwagens: Lohn oder vGA?
Kernproblem
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bewegt sich
steuerlich im Spannungsverhältnis zwischen Dienst- und
Gesellschaftsverhältnis. Dementsprechend sind Vergütungen, die
er von "seiner" GmbH erhält, auch nur dann dem Dienstverhältnis
zuzuordnen, wenn sie bestimmten Anforderungen genügen: Sie
müssen insbesondere fremdüblich und (zumindest beim
Mehrheitsgesellschafter) auch im Vorfeld klar und eindeutig
vereinbart sein.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Dienstwagen
auch für private Zwecke nutze. Eine Versteuerung des geldwerten
Vorteils war bisher nicht erfolgt. Der Geschäftsführervertrag
erlaubte die Privatnutzung des Dienstwagens ausdrücklich. Das
Finanzamt führte eine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils
nach der 1 %-Methode als Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit durch und erließ einen Lohnsteuerbescheid gegen die GmbH.
Die GmbH wehrte sich hiergegen und war der Auffassung, die
Privatnutzung sei als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu
beurteilen.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab, und die vor dem
BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenfalls ohne
Erfolg. Der BFH hält die Rechtslage im vorliegenden Fall für
eindeutig: Da der Geschäftsführervertrag eine Privatnutzung
ausdrücklich zulasse, stellt der geldwerte Vorteil Arbeitslohn
dar, dessen Wert mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen ist.
Lediglich eine vertragswidrige Privatnutzung führe dagegen zu
einer vGA, die mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung
zuzüglich eines Gewinnaufschlags zu bewerten ist.
Konsequenz
Die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und vGA hat neben der
Bewertung des geldwerten Vorteils (1 %-Regelung oder gemeiner
Wert) noch weitere weitreichende Folgen: Während der Arbeitslohn
bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und beim
Geschäftsführer in vollem Umfang der Einkommensteuer unterliegt,
muss die vGA dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet werden.
Der Gesellschafter versteuert diese Einnahmen ab 2009 mit 25 %
(Abgeltungsteuer).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur
Verfügung.
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