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Mandanten-Informationen September 2009
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Mietaufwendungen in einem Altersheim als
außergewöhnliche Belastungen |
| 2. |
Banken haften für ErbSt bei Verträgen zugunster Dritter
auf Todesfall |
| 3. |
Sexualtrieb zieht durch die Instanzen |
| 4. |
Bewertungsabschlag bei vermögensverwaltender GmbH & Co.
KG |
| 5. |
Gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers durch Ehegatten |
| 6. |
Bestellung Wohnungsrecht: Ergänzende Vertragsauslegung
möglich |
| 7. |
Kindergeld für Kinder, die Friedensdienst im Ausland
leisten? |
| 8. |
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß |
| 9. |
Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| 10. |
Namentlicher Eintrag von GbR-Gesellschaftern in das
Grundbuch |
| 11. |
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
verabschiedet |
| 12. |
Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform |
| 13. |
Karlsruhe fordert härtere Strafen für Steuersünder |
| 14. |
Steuerklassenwechsel zur Elterngelderhöhung erlaubt |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Terminverlegung wegen kurzfristig festgestellter
Unabkömmlichkeit |
| 2. |
Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist
unverändert zulässig |
| 3. |
EU-Agrarsubventionen - Veröffentlichung im Internet |
| 4. |
Arbeitgeber nach Verbandsaustritt an Tarifverträge
gebunden |
| 5. |
Abmahnung wegen verweigerter Teilnahme an
Personalgespräch unzulässig |
| 6. |
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie |
| 7. |
Aufwendungen für FAZ auch bei Steuerberater keine
Werbungskosten |
| 8. |
Änderung der Rechtsprechung: Nachträgliche Wahl der EÜR |
| 9. |
Pferdezüchter als umsatzsteuerlicher Unternehmer |
| 10. |
Einbringung und Überführung ins Ausland: BMF contra BFH |
| 11. |
Steuerpflicht für Schülerverpflegung durch Förderverein |
| 12. |
Milchabgabe - Saldierung von Überlieferungen |
| 13. |
Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen nach Insolvenzreife |
| 14. |
Umsatzsteuerliche Organschaft bei GmbH & Co. KG? |
| 15. |
Arbeitszeugnisse müssen branchenübliche Formulierungen
enthalten |
| 16. |
Fristgebundene Schriftsätze: Absender darf auf Leerung
vertrauen |
| GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Fremdwährungsverbindlichkeiten: Keine
Teilwertabschreibung |
| 2. |
Honoraraufwendungen für Prüfung der
Sozialversicherungspflicht |
| 3. |
Dankesformel in Arbeitszeugnissen |
| 4. |
Falsch bilanzierte Einlage ist kein Erwerb unter dem
Teilwert |
| 5. |
Abzinsungsgebot für unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen |
| 6. |
Grenzenlose GmbH |
| 7. |
Bestimmung des Betriebsprüfers ist nicht anfechtbar |
| 8. |
Einmalzahlung aus Rückdeckungsversicherung muss nicht
vGA sein |
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Mietaufwendungen in einem Altersheim als außergewöhnliche
Belastungen
Kernproblem
Außergewöhnliche Aufwendungen, die dem Grunde und der Höhe nach
zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung des
leistenden Steuerpflichtigen übersteigen, werden gemäß § 33 Abs.
1 EStG auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Zu
den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen ausnahmsweise auch
Kosten für ein Altersheim, sofern die Heimunterbringung
krankheitsbedingt erfolgt. Hingegen rechnen Kosten für eine
altersbedingte Heimunterbringung zu den steuerlich
unbeachtlichen Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Sachverhalt
Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung Mietaufwendungen in
einem Altersheim als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie
begründete dies damit, dass die Heimunterbringung aufgrund eines
ärztlichen Attests krankheitsbedingt erfolgte. Das Finanzamt
wertete hingegen die Aufwendungen als steuerlich unbeachtliche
Kosten der privaten Lebensführung. Die Unterbringung im Heim sei
nicht allein krankheitsbedingt erfolgt. Dies ergebe sich aus dem
Umstand, dass die Klägerin weder in eine der drei Pflegestufen
nach dem Sozialgesetzbuch eingestuft gewesen sei noch einen
entsprechenden Schwerbehindertenausweis vorweisen konnte.
Darüber hinaus wurden in den Abrechnungen des Heimbetreibers
keine Pflegekosten ausgewiesen, sondern lediglich Positionen für
Unterbringung und Verpflegung.
Entscheidung des FG
Das FG Köln folgte weitgehend der Auffassung der Klägerin. Zu
den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen u. a.
Krankheitskosten. Die Krankheitskosten umfassen dabei nicht nur
Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne,
sondern auch Kosten für eine krankheitsbedingte
Heimunterbringung. Für die Frage der Pflegebedürftigkeit ist es
nach Ansicht der Richter nicht entscheidend, dass der
Steuerpflichtige eine Pflegestufe zuerkannt bekommen hat, über
einen Schwerbehindertenausweis verfügt oder das Heim
entsprechende Pflegekosten berechnet. Der objektive Nachweis der
Pflegebedürftigkeit kann auch - wie vorliegend - durch ein
ärztliches Attest erbracht werden. Allerdings seien die geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen - neben der zumutbaren
Eigenbelastung - um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Die
Tatsache, dass die Klägerin ihren Privathaushalt nicht aufgelöst
hatte und daher weiterhin mit "Haushaltskosten" belastet war,
ändere daran nichts. Nach den Angaben im ärztlichen Attest sei
die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die Privatwohnung
ausgeschlossen gewesen, sodass es der Klägerin zuzumuten war,
die Wohnung aufzulösen.
Konsequenz
Das FG stützt sich in seiner Urteilsbegründung auf eine
BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2002. Das Bundesministerium der
Finanzen hatte seinerzeit auf die BFH-Entscheidung mit einem
Nichtanwendungserlass reagiert und dargelegt, dass ein Abzug von
Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung nur
möglich ist, wenn beim Betreffenden mindestens die Pflegestufe I
festgestellt wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das
Finanzgericht Revision gegen das Urteil zugelassen.
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Banken haften für ErbSt bei Verträgen zugunster Dritter
auf Todesfall
Kernfrage/Rechtslage
Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers
befindet, und die vor Entrichtung oder Sicherstellung der
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer dieses Vermögen in ein Gebiet
außerhalb der Bundesrepublik zahlen oder außerhalb der
Bundesrepublik lebenden Berechtigten zur Verfügung stellen,
haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer, soweit
sie das Vermögen mindestens fahrlässig transferiert haben.
Solche Gewahrsamsinhaber sind insbesondere Banken. Der
Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu befinden, wie weit
diese Gewahrsamshaftung der Banken reicht.
Entscheidung
Der Erblasser verstarb im Jahr 2001. Er unterhielt bei der
klagenden Bank ein Sparkonto und ein Girokonto. Während das
Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA lebende
Alleinerbin das Sparkonto sowie ein weiteres Konto bei einer
anderen Bank im Wege von Verträgen zugunsten Dritter auf den
Todesfall. Unter Berücksichtigung der drei Konten setzte das FA
Erbschaftsteuer in Höhe von 20.000 EUR fest. Die Erbin zahlte
die Erbschaftsteuer nicht. Ein Pfändungsversuch bei der
klagenden Bank verlief erfolglos, weil die Guthaben an die Erbin
ausgezahlt waren. Daraufhin erließ das Finanzamt einen
Haftungsbescheid über die insgesamt festgesetzte
Erbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Haftung der
Bank. Die Bank hafte nach dem Gesetz "für die Steuer", ohne dass
eine gesetzliche Einschränkung erkennbar sei. Zudem habe es die
Bank unterlassen, das Vorliegen der gesetzlichen Pflichten zu
prüfen bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen,
sodass ein Verschulden vorliege. Deshalb hafte die Bank auf die
gesamte Erbschaftsteuer, einschließlich des Erwerbs aufgrund von
Verträgen zugunsten Dritter.
Konsequenz
Auf der Grundlage dieser Entscheidung steht zu befürchten, dass
Banken Guthaben an ausländische Erben erst auf Nachweis der
Zahlung der Erbschaftsteuer auszahlen bzw. Beträge zurückhalten,
die die zu erwartende Erbschaftsteuer abdecken.
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Sexualtrieb zieht durch die Instanzen
Kernfrage/Rechtslage
Auch Richter dürfen im Rahmen ihrer Rechtsprechung, insbesondere
im Rahmen ihrer Urteilsbegründungen, nicht über die Grenzen
guten Geschmacks hinausgehen und ihrer persönlichen Auffassung
über die Parteien freien Lauf lassen. Über die Grenze zwischen
richterlicher Begründungsfreiheit und der Beleidigung einer
Prozesspartei hatte das OLG Frankfurt am Main im Rahmen eines
disziplinarrechtlichen Verfahrens zu entscheiden.
Entscheidung
In der Urteilsbegründung zulasten des Klägers, der
Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen
Kapitalanlage in Form eines Immobilienerwerbs geltend gemachte
hatte, formulierte ein Richter wie folgt: "Auf den ehemaligen
Bundesfinanzminister Theo Waigel soll die Erkenntnis
zurückgehen, dass das Motiv Steuern zu sparen bei vielen
Deutschen den Sexualtrieb übersteigt." Der Kläger sah hierin
eine Beleidigung seiner Person. Nachdem er sich beim Präsidenten
des Landgerichts im Rahmen eines Disziplinarverfahrens über den
Richter beschwert und Recht erhalten hatte, hob der Präsident
des Oberlandesgerichts diese Entscheidung auf Ersuchen des
Richters wieder auf. Die Bemerkung habe den Grad der Beleidigung
noch nicht erreicht und sei daher durch die richterliche
Unabhängigkeit gedeckt. Zwar könne der Satz so aufgefasst
werden, als sei der Kläger selber schuld an seinem Schaden, dies
sei aber keine herabwürdigende Aussage.
Konsequenz
Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen.
Dieser Satz gilt auch vor Gericht. Im Übrigen gilt, dass selbst
eine erfolgreiche Beschwerde am Ergebnis des Urteils nichts
geändert hätte.
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Bewertungsabschlag bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG
Kernfrage/Rechtslage
Die nach altem Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht (bis 31.12.2008)
gewährten Privilegien für Betriebsvermögen (= Freibetrag und
Bewertungsabschlag) wurden auch für sogenannte rein
vermögensverwaltende Gesellschaften gewährt. Der Bundesfinanzhof
hatte nunmehr darüber zu befinden, ob es bei diesen rein
vermögensverwaltenden Gesellschaften für die Gewährung der
Erbschaft-/Schenkungsteuer-Privilegien erforderlich war, dass
diese in das Handelsregister eingetragen waren.
Entscheidung
Der Kläger war Betreuer des Erblassers. Im April 2003 hatte der
Kläger als Betreuer des Erblassers eine rein
vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gegründet, deren einziger
Gesellschafter der Erblasser war. Im Anschluss wurde das
Vermögen des Erblassers in die GmbH & Co. KG eingebracht.
Nachdem die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen erteilt
waren, wurde die GmbH & Co. KG im September 2003 ins
Handelsregister eingetragen. Im Juli 2003 war der Erblasser
verstorben und der Kläger Alleinerbe geworden. Das Finanzamt
setzte die Erbschaftsteuer fest und lehnte die Gewährung der
Betriebsvermögensprivilegien ab, weil bei Eintritt des Erbfalls
kein begünstigtes Betriebsvermögen vorgelegen habe. Die
hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos,
da die Voraussetzungen der Betriebsvermögensprivilegierung (nach
altem Recht) nicht erfüllt waren. Der Kläger hatte keinen Anteil
an einer Gesellschaft im Sinne des Einkommensteuerrechts
erworben. Wegen der rein vermögensverwaltenden Tätigkeit ist es
nämlich vor dem Hintergrund des § 105 Abs. 2 HGB erforderlich,
dass die GmbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen ist.
Erst dann entsteht die GmbH & Co KG und damit die gewerblich
geprägte Personengesellschaft.
Konsequenz
Eine in Gründung befindliche GmbH Co. KG, an der eine natürliche
Person beteiligt ist, die kein Handelsgewerbe betreibt, kann vor
ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht als gewerblich
geprägte Personengesellschaft beurteilt werden. Insofern kann
sie erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht die
Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen.
Für das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (ab 1.1.2009)
ist die Entscheidung nicht mehr maßgeblich, da die rein
vermögensverwaltende Gesellschaft ohnehin nicht mehr
privilegiert ist.
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Gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers durch Ehegatten
Kernproblem
Nutzen Miteigentümer-Ehegatten ein Arbeitszimmer im
gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam zur Erzielung von
Einkünften, kann jeder anteilig die seinem Anteil entsprechenden
Kosten in Anspruch nehmen. Nutzt ein Miteigentümer ein
Arbeitszimmer zur Einkünfteerzielung alleine, dann ist davon
auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten
aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. Deshalb ist
im Fall der alleinigen Nutzung des Arbeitszimmers der Aufwand
bei dem einkunftserzielenden Ehegatten zu berücksichtigen; die
auf den Miteigentumsanteil des jeweils anderen Ehegatten
entfallenden Herstellungskosten sind wie ein materielles
Wirtschaftsgut zu behandeln und können wie die
Herstellungskosten eines Gebäudes in der Form von AfA geltend
gemacht werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das
Gebäude im Übrigen vom Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten
gemeinsam bewohnt wird.
Sachverhalt
Ein Ehepaar wollte sich die o. g. Rechtsprechung zunutze machen.
Bis zum Jahr 2006 hatte der Ehemann als angestellter
Außendienstmitarbeiter das von ihm allein genutzte Arbeitszimmer
steuerlich geltend gemacht. Als Nachweis, dass ihm kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, diente eine
Arbeitgeberbescheinigung, die zuletzt aus Dezember 2006
datierte. So kam er in den Genuss des eingeschränkten Abzugs von
1.250 EUR. Damit wäre es ab dem Jahr 2007 wegen der
Gesetzesänderung zu Ende gewesen. Aber zum Glück hatte die
bereits seit Jahren als kaufmännische Angestellte tätige Ehefrau
Anfang 2007 ihre Tätigkeit komplett in das häusliche
Arbeitszimmer verlegt, wie auch deren Arbeitgeber bescheinigen
konnte. Der Ehemann dagegen benötigte das Arbeitszimmer nicht
mehr, denn mit seinem Laptop konnten die administrativen
Arbeiten auch in Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer erledigt
werden. An so viele Zufälle wollte das Finanzamt nicht glauben
und berücksichtigte nur die Hälfte der Kosten.
Entscheidung des FG
Auch das Finanzgericht hat dem Vortrag keinen Glauben geschenkt,
sondern als unwahre Schutzbehauptung tituliert. So könne aus der
noch kurz vor Beginn des Streitjahrs gefertigten
Arbeitgeberbescheinigung des Ehemanns dessen umfangreiche
häusliche Tätigkeit nachvollzogen werden. Nach dem jetzigen
Sachvortrag der Ehefrau müsse höchstens die alleinige Nutzung
durch den Ehemann in Vorjahren angezweifelt werden. Die im
Schätzungswege angenommene Nutzung von jeweils 50 % im
Streitjahr sei gerechtfertigt; die des Ehemanns damit steuerlich
nicht abzugsfähig.
Konsequenz
Der Fall bringt zum Vorschein, dass der Abzug für das
Arbeitszimmer hoch problematisch ist. Zum einen verbleibt die
Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht, es möge die
Neuregelung wegen des Verstoßes gegen das Nettoprinzip
verwerfen. Zum anderen sollte geprüft werden, ob ein Lagerraum
(ein Schreibtisch spricht dagegen) oder eine Betriebsstätte mit
intensivem Publikumsverkehr vorliegt.
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Bestellung Wohnungsrecht: Ergänzende Vertragsauslegung
möglich
Kernaussage
Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung
eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt
werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen
Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine
ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des
Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung
durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, entspricht dem
hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte 1979 ein Grundstück von ihrer Mutter zum
Preis von 180.000 DM gekauft und sich verpflichtet, ihr ein
unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit an der Wohnung im
Erdgeschoss zu bestellen. Das Recht wurde im Grundbuch
eingetragen. Seit 2001 erfolgt die Betreuung der Mutter in einem
Pflegeheim; die Pflegekosten übernimmt der Kläger als
Sozialhilfeträger. Die Beklagte vermietete die Wohnung für 400
EUR im Monat. Der Kläger leitete einen vertraglichen
Ausgleichsanspruch der Mutter bis zur Höhe der gewährten
Sozialhilfe durch bestandskräftigen Bescheid auf sich über. Er
macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von
Sozialleistungen von rd. 10.000 EUR geltend und verlangt zudem
eine künftige monatliche Zahlung von 232 EUR. Nach Teilstattgabe
durch das LG wies das OLG die Klage ab. Der BGH hob das Urteil
auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung ans OLG
zurück.
Entscheidung
Die schuldrechtliche Vereinbarung war auslegungsfähig, weil
keine Regelung darüber bestand, wie die Wohnung im Fall der
dauernden Verhinderung der Mutter genutzt werden sollte. Da eine
Rückkehr der Mutter aus dem Pflegeheim in absehbarer Zeit nicht
zu erwarten war, konnte der Vertrag in der Weise ergänzt werden,
dass die Beklagte berechtigt sein sollte, die Wohnung zu
vermieten. Eine dahin gehende Verpflichtung kann allerdings
nicht angenommen werden, weil das Wohnungsrecht im Grundsatz ein
höchstpersönliches Nutzungsrecht ist.
Konsequenz
Wenn der Grundstückskaufvertrag keine Gestattung zur
anderweitigen Vermietung enthält, soll der Eigentümer im Fall
des Unvermögens des Berechtigten, sein Wohnungsrecht auszuüben,
im Zweifel nicht verpflichtet sein, die Nutzung durch dritte
Personen zu dulden.
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Kindergeld für Kinder, die Friedensdienst im Ausland
leisten?
Einleitung
Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25.
Lebensjahr (bis VZ 2006: 27. Lebensjahr) vollendet haben, werden
für das Kindergeld nur berücksichtigt, wenn sie einen im Gesetz
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG) bezeichneten Freiwilligendienst
(z. B. freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches
Jahr) leisten.
Sachverhalt
Die 20 Jahre alte Tochter des Klägers nahm - nach Beendigung
ihrer Schulausbildung - von August 2004 bis August 2005 an einem
von der Organisation "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e. V."
durchgeführten sozialen Friedensdienst in Norwegen teil. Der
Kläger hatte bis einschließlich Juli 2004 Kindergeld bezogen.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August
2004 auf, weil der von der Tochter geleistete Dienst nicht zu
den freiwilligen Diensten i. S. d. Gesetzes gehöre. Einspruch
und FG-Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat die angestrebte Kindergeldgewährung ebenfalls
verneint. Die von "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e. V."
organisierten Dienste im Ausland erfüllten im streitigen
Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Insbesondere
die Voraussetzungen für den Zivilersatzdienst im Ausland lagen
nicht vor. Denn die Regelung gilt nur für wehrpflichtige
Kriegsdienstverweigerer. Da nur Männer wehrpflichtig sind,
findet die Vorschrift auf Frauen keine Anwendung. Dienste im
Ausland zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker
erkennt der Gesetzgeber nur dann als Tatbestand zur Gewährung
von Kindergeld an, wenn dieser Dienst anstelle des Zivildienstes
geleistet wird; andere Kinder, die einen vergleichbaren Dienst
leisten, sollen ersichtlich nicht berücksichtigt werden. Die
Regelung verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz.
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Praxisgebühr ist verfassungsgemäß
Kernaussage
Die in der Öffentlichkeit als Praxisgebühr bezeichnete
vierteljährliche Zuzahlung von 10 EUR für den Arztbesuch von
Versicherten ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte
die Rückzahlung von 30 EUR, die er als Praxisgebühr (§§ 28 Abs.
4, 61 Satz 2 SGB V) für die ersten drei Quartale 2005 entrichten
musste. Er hatte bei der Beklagten schon Ende 2004 eine
Freistellung von der Entrichtung der Gebühr beantragt, weil er
diese für verfassungswidrig hielt. Die Beklagte hatte dies
abgelehnt, da die Voraussetzungen einer Befreiung nicht
vorlägen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen haben
grundsätzlich sonstige Zuzahlungen bei der Inanspruchnahme von
Leistungen der Krankenkassen (Arzneimittel, Heil- und
Hilfsmittel) zu entrichten. In dieses System fügt sich die
Praxisgebühr nahtlos ein. Die Krankenkassen sind weder nach dem
SGB V noch aufgrund des Grundgesetzes gehalten, alles zu
leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherungen darf auch von finanziellen Erwägungen
mitgetragen sein. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums erlaubt, die versicherten Personen über
den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen an
bestimmten Kassenleistungen in Form von Zuzahlungen zu
beteiligen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies dem
Einzelnen finanziell zumutbar sein muss und der
Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht
ausgehöhlt werden darf.
Konsequenz
Die Erhebung einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 EUR für
den Praxisbesuch ist nicht zu beanstanden. Die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das BSG nicht,
weil die Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - bei chronisch Kranken, die
sich in Dauerbehandlung befinden, auf nur 1 % - begrenzt ist.
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Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1998 den Haushaltsfreibetrag
für Alleinstehende (§ 37 Abs. 7 EStG) in Höhe von 5.616 DM als
unvereinbar mit Art. 6 des Grundgesetzes erklärt, soweit die
Bestimmung die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt
steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung ausschloss. Nach
Aufhebung der Vorschrift räumt der Gesetzgeber Alleinerziehenden
in § 24b EStG einen steuerlichen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR
ein. In der Sache wurden 2 Verfassungsbeschwerden erhoben.
Sachverhalt
Der eine Beschwerdeführer machte geltend, ihm stünde für den
Veranlagungszeitraum 2003 ein Freibetrag in Höhe von 2.871 EUR
(= 5.616 DM) zu, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des
bundesverfassungsgerichtlichen Beschlusses aus 1998 nicht
beachtet habe. Der andere Beschwerdeführer wurde 2004 mit seiner
Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er beantragte
die Eintragung eines Freibetrags gemäß § 24b EStG in Höhe von
1.308 EUR wegen seiner zwei im ehelichen Haushalt lebenden
Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte. Weil er verheiratet war,
lehnte das Finanzamt den Antrag ab. Beide Verfassungsbeschwerden
blieben erfolglos, weil eine Grundrechtsverletzung nicht vorlag.
Entscheidung
Die Vorschrift des § 24b EStG verstößt nicht gegen Artikel 6 GG.
Dieser verbietet es zwar, Ehe und Familie gegenüber anderen
Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen, und
untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen
und von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften.
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Ehepartner oder Eltern
wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von
Steuerentlastungen ausgeschlossen werden. Durch die Gewährung
des Entlastungsbetrags liegt ein solcher Ausschluss indes nicht
vor. Ausgeschlossen werden vielmehr grundsätzlich alle
Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem
gemeinsamen Haushalt. Die steuerliche Entlastung wird echten
Alleinerziehenden vorbehalten, die den Haushalt ohne
Unterstützung zu betreuen haben. § 24b EStG unterscheidet sich
damit grundlegend von § 37 Abs. 7 EStG a. F. Auch liegt keine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 GG vor,
weil das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
nicht verletzt ist.
Konsequenz
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b
EStG) verletzt Verheiratete nicht in ihren Grundrechten, weil
die Vorschrift grundsätzlich alle Erziehungsgemeinschaften mit
zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt von der
Begünstigung ausschließt.
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Namentlicher Eintrag von GbR-Gesellschaftern in das
Grundbuch
Änderung des BGB - Neuer § 899a BGB
Der Deutsche Bundestag hat am 18.6.2009 beschlossen, einen neuen
§ 899a BGB zu schaffen. Die Vorschrift lautet: "Ist eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eintragen, so wird
in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass
diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2
Satz 2 GBO ins Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber
hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892
- 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter
entsprechend."
Alte Rechtslage
Im Jahr 2001 hatte der Bundesgerichtshof bereits die
Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Anfang Dezember 2008
entschied der BGH weiter, dass eine GbR auch allein unter ihrem
Namen im Grundbuch eingetragen werden kann. Die bis dahin
zwingende Eintragung der Gesellschafter entfiel. Hierauf hat der
Gesetzgeber reagiert. Künftig müssen nach der
grundbuchrechtlichen Vorschrift des § 47 GBO auch wieder die
Gesellschafter namentlich ins Grundbuch eingetragen werden.
Neue Rechtslage
§ 899a BGB ist die materiellrechtliche Ergänzung der
grundbuchrechtlichen Neuregelung. Die Bestimmung begründet
sowohl eine positive als auch eine negative Vermutung. Positiv
wird vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die
als solche im Grundbuch eingetragen sind. Negativ wird vermutet,
dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. Kombiniert führt
dies zu der Vermutung, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten ist,
wenn diejenigen Personen in ihrem Namen handeln, die als ihre
Gesellschafter im Grundbuch stehen. Weiter wird vermutet, dass
die GbR tatsächlich noch existiert, auch wenn diese in Wahrheit,
z. B. durch Anwachsung, liquidationslos erloschen und kein
Gesellschafter mehr vorhanden ist.
Konsequenz
In Verbindung mit § 892 BGB führt die neue Vorschrift dazu, dass
gegenüber einem gutgläubigen Erwerber nur diejenigen Personen
als Gesellschafter gelten, die als solche im Grundbuch
verlautbart sind. Gewährleistet wird also ein gutgläubiger
Erwerb von einem nicht ordnungsgemäß vertretenen oder gar nicht
(mehr) existenten Rechtsträger.
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Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
verabschiedet
Gesetzesziele
Mit dem Gesetz soll die Nutzung von sog. Steueroasen eingedämmt
werden. Verweigern Staaten gegenüber deutschen Finanzbehörden
Auskünfte, soll das künftig Auswirkungen auf inländische
Steuerregelungen haben. Betroffen sind Länder, die sich nicht an
die Standards der OECD halten. Sie fördern oder begünstigen
damit die Steuerhinterziehung durch Bürger anderer Staaten. Um
dem entgegenzuwirken, sollen steuerliche Regelungen
eingeschränkt, den Finanzbehörden erweiterte Prüfungsrechte
eingeräumt und natürlichen Personen erweiterte Mitwirkungs- und
Aufbewahrungspflichten hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen im
Ausland auferlegt werden. Damit sollen im Ergebnis der
Geschäftsverkehr mit unkooperativen Ländern sowie die dortige
Geldanlage erschwert werden.
Maßnahmen
Das Gesetz enthält eine Reihe von Kontrollen, Beschränkungen,
Nachweispflichten und Sanktionen. Die hierzu notwendigen
Rechtsverordnungen müssen noch von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden. Der Abzug von
Betriebsausgaben/Werbungskosten kann künftig von der Erfüllung
besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht
werden. Gleiches gilt für Steuerbefreiungen für Dividenden. Für
die Entlastung von Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer kann
der Nachweis der Identität der natürlichen Personen verlangt
werden. Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren werden von
der Bevollmächtigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, im
Namen des Anlegers mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den
Kreditinstituten geltend zu machen. Die Finanzbehörde kann die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Wird die
Abgabe verweigert oder kommt der Steuerpflichtige seinen
Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Finanzbehörde eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen. Es wird dann
widerlegbar vermutet, dass der Steuerpflichtige über Einkünfte
im Ausland verfügt. Zudem besteht künftig eine
Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren, sofern die Summe der
positiven Einkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt. In
diesen Fällen ist auch eine Außenprüfung generell ohne besondere
Begründung zulässig. Die Zollkontrollen wurden über die
Barmittel hinaus auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung
sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt.
Damit können Kontounterlagen zwecks Durchführung der weiteren
Ermittlungen weitergeleitet werden. Eines Anfangsverdachts im
strafprozessualen Sinne bedarf es hierfür nicht.
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Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform
Hintergrund
Am 2.7.2009 hat der Bundestag vor dem Hintergrund sich
wandelnder gesellschaftlicher Wertvorstellungen eine Reform des
Erbrechts beschlossen. Besonderes Augenmerk legt der Gesetzgeber
dabei auf das Pflichtteilsrecht, die bessere Honorierung von
Pflegeleistungen und das Verjährungsrecht. Zu den Kernregelungen
der Reform im Einzelnen:
Inhalt der Reform
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Zur Stärkung
der Testierfreiheit des Erblassers werden die bisher für die
einzelnen Pflichtteilsberechtigten uneinheitlich geregelten
Pflichtteilsentziehungsgründe vereinheitlicht. Gleichzeitig wird
die Schwelle der Schwere der Straftaten, die zur
Pflichtteilsentziehung berechtigen, herabgesetzt und der
geschützte Personenkreis erweitert. Bisher war eine
Pflichtteilsentziehung in der Regel nur möglich, wenn eine
schwere Straftat gegen das Leben des Erblassers vorlag.
Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht das Vermögen des
Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem
Unternehmen, soll es zukünftig einfacher möglich sein, den
Pflichtteilsanspruch zu stunden, um nicht diese Kernwerte
verwerten zu müssen, um den Pflichtteil leisten zu können.
Verkürzung der Verjährung: Bislang verjähren erbrechtliche
Ansprüche in 30 Jahren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist. Dabei versteht die Rechtsprechung als
erbrechtlichen Anspruch alle Ansprüche, die dem Erbrecht des BGB
entstammen. Zukünftig wird die Verjährung dieser erbrechtlichen
Ansprüche entsprechend der Regelverjährung des Schuldrechts drei
Jahre betragen, es sei denn, es ist ausdrücklich eine längere
Verjährung angeordnet. Von der Änderung der
Verjährungsregelungen sind auch die familienrechtlichen
Ansprüche betroffen. Gleitende Ausschlussfrist bei
Pflichtteilsergänzung: Bisher sind bei den sogenannten
Pflichtteilsergänzungsansprüchen alle Schenkungen des Erblassers
an Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag zu
berücksichtigen, die dann den Pflichtteilsergänzungsanspruch
auslösen. Zukünftig werden Schenkungen über den
Zehnjahreszeitraum hinweg "abgeschrieben". Das heißt, dass je
Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, ein Zehntel des
Schenkungsbetrags sich nicht erhöhend auswirkt. Bessere
Honorierung von Pflegeleistungen: Bislang musste ein Abkömmling,
der bei der Nachlassverteilung für von ihm erbrachte
Pflegeleistungen besonders honoriert werden sollte, auf
berufliches Einkommen verzichten. Dies wird zukünftig nicht mehr
notwendig sein. Allerdings werden gesetzlich weiterhin nur
Abkömmlinge privilegiert.
Erste Anmerkungen
Über die Ausgestaltung der Reform kann man unterschiedlicher
Auffassung sein. Insbesondere bei der Honorierung von
Pflegeleistungen ist der Gesetzgeber hinter den Erwartungen
zurückgeblieben. Insbesondere pflegende Schwiegerkinder sind
unberücksichtigt geblieben. Die "Abschreibung" von Schenkungen
dürfte aber erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten.
Allerdings gilt weiterhin, dass bei Schenkungen an den Ehegatten
die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt.
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Karlsruhe fordert härtere Strafen für Steuersünder
Einführung
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH im Dezember 2008
klarere Strafzumessungsregelungen bei Steuerhinterziehung
aufgestellt. Im Rahmen der Strafzumessung wird dem verkürzten
Betrag dabei erhebliche Bedeutung beigemessen.
Entscheidung
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Gesellschaft, die mit
gebrauchten Betonmischern handelte. Die Verkäufer verlangten
häufig, dass nur ein Teil des Kaufpreises in Rechnung gestellt
wurde. Der Angeklagte entwickelte daraufhin ein "System von
Scheinfirmen und Scheinrechnungen". Über Zwischenhändler
fingierte er eine Lieferkette ins europäische Ausland, um sich
Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen, die in Wirklichkeit nicht
gezahlt wurden. Der Angeklagte war wegen Steuerhinterziehung
sowie wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf
Bewährung verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten
wurde zwar die Verurteilung wegen Untreue aufgehoben.
Gleichzeitig aber hat der BGH der Revision der
Staatsanwaltschaft stattgegeben. Das Landgericht habe der
Strafzumessung einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt.
Hierbei habe das Kriterium der "verschuldeten Auswirkung der
Tat" besonderes Gewicht. Zur Ermöglichung der
Steuerhinterziehung bei den Verkäufern sei eine Kette von
Scheingeschäften gebildet worden, durch die weitere Steuern
hinterzogen worden seien. Aufgrund der Ausgestaltung des
Gesamtsystems bestehe in Fällen solcher fingierter Ketten- oder
Karussellgeschäfte typischerweise die Situation, dass für
einzelne Glieder der Kette die umsatzsteuerlichen Auswirkungen
neutral erscheinen könnten. Dieser Umstand berühre aber den
Schuldspruch nicht. Denn ein Vorsteuerabzug scheide aus, da den
Rechnungen der Zwischenhändler keine tatsächlich durchgeführten
Lieferungen zugrunde gelegen hätten. In solchen Fällen sei der
aus dem Gesamtsystem erwachsene Schaden als verschuldete
Auswirkung der Tat zu berücksichtigen, soweit den einzelnen
Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des
Gesamtsystems bekannt seien. Aus diesem Grund sei es
rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht allein die Umsatzsteuer,
die durch den Verkäufer hinterzogen wurde, berücksichtigt habe.
Für den Fall, dass die neu zu bemessende Freiheitsstrafe 2 Jahre
nicht übersteigen sollte, hat der BGH darauf hingewiesen, dass
hier besondere Umstände vorlägen, die die Verhängung einer
unbedingten Freiheitsstrafe gebieten würde.
Konsequenz
Es ist mit einer deutlichen Verschärfung der Strafen bei
Steuerhinterziehung zu rechnen.
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Steuerklassenwechsel zur Elterngelderhöhung erlaubt
Kernaussage
Der während einer Schwangerschaft veranlasste Wechsel der
Lohnsteuerklasse ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu
berücksichtigen. Elterngeld wird grundsätzlich nach dem
durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten
in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes
berechnet. Dabei sind die auf dieses Einkommen entfallenden
Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so
ermittelten Einkommens.
Sachverhalt
In dem einen Fall war die Steuerklasse der verheirateten
Klägerin während ihrer Schwangerschaft von IV auf III, in dem
anderen Fall von V auf III geändert worden. Dies führte zu
geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der
Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren
Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten
Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die
monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich
erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung
wieder ausgeglichen. Das beklagte Bundesland warf den
Klägerinnen Missbrauch vor.
Entscheidung
Entgegen der Ansicht des beklagten Freistaates ist das Verhalten
der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit
als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war
nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung
ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und
Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch in
sonstiger Weise beschränkt. Nach dem erkennbaren gesetzlichen
Schutzzweck lässt sich ein Missbrauchsvorwurf nicht hinreichend
begründen. Die Möglichkeit eines derartigen
Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert
worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Trotz
der inzwischen in mehreren Bundesländern anhängigen
Rechtsstreitverfahren, die erstinstanzlich teilweise zulasten
der Verwaltung ausgegangen sind, ist auch im Rahmen des Ersten
Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung
verzichtet worden.
Konsequenz
Der Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes, um
damit das Nettoeinkommen für mehr Kindergeld zu erhöhen, ist
eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit. Es kommt
allerdings keine rückwirkende Änderung der Steuerklasse in
Betracht, sodass sich ein Paar frühzeitig um eine Änderung der
Lohnsteuerkarte bemühen muss.
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Unternehmer und Freiberufler |
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Terminverlegung wegen kurzfristig festgestellter
Unabkömmlichkeit
Kernfrage/Rechtslage
Der Termin einer mündlichen Gerichtsverhandlung kann aus
erheblichen Gründen verlegt werden. Dabei können berufliche
Verpflichtungen einen erheblichen Grund darstellen. Wegen des
Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung wird aber eine strenge
Prüfung der Verlegungsgesuche durchgeführt, insbesondere wenn
das Gesuch kurz vor dem Termin gestellt wird. Hinsichtlich der
Anforderungen an die Darlegung des Verlegungsgesuchs gilt, dass
der Grund der Verpflichtung, der Ort und die Zeit des anderen
Termins dargelegt werden müssen. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz hat diese strengen Grundsätze an Verlegungssuche
nunmehr nochmals bestätigt.
Entscheidung
Der Kläger war mit einem Vorlauf von vier Wochen zur mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht geladen worden. Einen Tag vor
der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger einen Antrag auf
Terminverlegung, weil er am Termintag eine wichtige Präsentation
für seinen Arbeitgeber halten müsse, was der Arbeitgeber auch
schriftlich bestätigte. Dennoch wies das Gericht den
Terminverlegungsantrag zurück und verhandelte mit schlechtem
Ausgang für den Kläger. Beantrage der Kläger eine Verlegung der
mündlichen Verhandlung, weil er einen beruflichen Termin
wahrnehmen müsse, sei ein die Verlegung rechtfertigender,
erheblicher Grund nur dann ausreichend dargelegt, wenn der
berufliche Termin im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits
verbindlich geplant war und Zeit sowie Ort des Termins präzise
genannt seien. Eine Verhinderung, die erst kurzfristig entstehe,
müsse hingegen nicht beachtet werden.
Konsequenz
Sollen insbesondere kurzfristige Verlegungsgesuche erfolgreich
sein, dann sind insbesondere die Darlegungspflichten besonders
zu beachten. Darüber hinaus kann die Entscheidung in ihrer
Begründung so zu verstehen sein, dass kurzfristige berufliche
Termine eine Verlegung grundsätzlich nicht rechtfertigen können.
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Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist
unverändert zulässig
Einführung
Werden Grundstücke sowohl für Zwecke genutzt, die den
Vorsteuerabzug zulassen, als auch für solche, die diesen
ausschließen, so müssen hierauf entfallende Vorsteuerbeträge
aufgeteilt werden.
Rechtslage
Bis zum 31.12.2003 konnte die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel
aufgeteilt werden. Dieser bezeichnet das Verhältnis der zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zum Gesamtumsatz. Der
Umsatzschlüssel war regelmäßig günstiger als die von der
Finanzverwaltung favorisierte Aufteilung nach Flächen. Mit
Wirkung vom 1.1.2004 wurde das UStG auf Betreiben der
Finanzverwaltung dahin gehend geändert, dass die Anwendung des
Umsatzschlüssels faktisch nicht mehr möglich ist. Umstritten
ist, ob diese Regelung den Vorgaben der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht, die den
Umsatzschlüssel als Regelmaßstab zur Aufteilung der Vorsteuer
vorsieht.
Neues Urteil
Das FG Niedersachsen sieht in der Neuregelung einen Verstoß
gegen das Gemeinschaftsrecht. Es lässt daher die Aufteilung nach
dem Umsatzschlüssel auch nach dem 31.12.2003 zu. Die Revision
beim BFH wurde zugelassen.
Konsequenz
Unternehmer, die die Herstellung von gemischt genutzten Objekten
planen, müssen Folgendes beachten: Nach der Rechtsprechung des
BFH und nun auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die
Vorsteuer bei der Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden
nach einem einheitlichen Maßstab aufzuteilen. Eine vorherige
direkte Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu einzelnen Nutzungen
scheidet damit aus. Der Wahl des Aufteilungsmaßstabs kommt daher
eine bedeutendere Rolle als bisher zu, da nun das gesamte
Vorsteuervolumen hiervon betroffen ist. Ferner ist der einmal
gewählte Maßstab auch für die Folgejahre bindend. Wer sich daher
zunächst für die Aufteilung nach Flächen entscheidet, um
Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu entgehen, kann
von einer günstigen Entscheidung des BFH voraussichtlich nicht
mehr profitieren. Die Entscheidung über den Aufteilungsmaßstab
hat daher auch für die Zukunft erhebliche Bedeutung. Unternehmer
müssen sich daher vor einer Investition in gemischt genutzte
Immobilien eingehend mit den hieraus resultierenden steuerlichen
Konsequenzen auseinandersetzen. Eine Optimierung dürfte
angesichts der Komplexität der zu beachtenden Regelungen ohne
steuerlichen Rat kaum möglich sein.
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EU-Agrarsubventionen - Veröffentlichung im Internet
Ausgangslage
Alle Mitglieder der Europäischen Union hatten beschlossen, bis
zum 30.4.2009 die Namen von Empfängern sowie die Höhe der
erhaltenen EU-Subventionen offenzulegen. Lediglich Deutschland
hatte als einziges EU-Land diese Frist verstreichen lassen.
Hintergrund war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden, das in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das
Recht der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens gesehen
hatte.
Verfahrensgang
Gegen das vorgenannte Urteil legte das Land Hessen Beschwerde
ein. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war
eindeutig: Es bestünden keine erheblichen Zweifel an der
Gültigkeit der europarechtlichen Bestimmungen, die eine
Veröffentlichung der Daten im Internet vorschreiben. Zwar ist
die Veröffentlichung ein Eingriff in die Rechte eines einzelnen
Subventionsempfängers, jedoch gehen in diesem Fall die
öffentlichen Belange vor. Denn durch die Veröffentlichung sollen
die Transparenz der Verwendung von Haushaltsmitteln gestärkt
sowie die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung erhöht werden.
Ergebnis
Zwischenzeitlich wurden auch von Deutschland die Daten im
Internet veröffentlicht. Auch Bayern, das sich bis zuletzt gegen
die Veröffentlichung geweigert hatte, hat nunmehr dem Druck aus
Brüssel nachgegeben.
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Arbeitgeber nach Verbandsaustritt an Tarifverträge
gebunden
Kernfrage/Rechtslage
Tarifbindung tritt, soweit ein Tarifvertrag nicht bereits für
allgemeingültig erklärt worden ist, ein, wenn Arbeitgeber und
Arbeitnehmer jeweils Mitglieder einer Tarifvertragspartei, also
Arbeitgeberverband bzw. Gewerkschaft, sind. Problematisch ist
regelmäßig, was geschieht, wenn der Arbeitgeber während der
Laufzeit der Tarifbindung aus dem Arbeitgeberverband ausscheidet
und damit die Tarifbindung dem Grunde nach aufgehoben ist. In
diesem Fall gelten die Grundsätze der Nachbindung, über deren
Umfang und Reichweite das Bundesarbeitsgericht nunmehr zu
entscheiden hatte.
Entscheidung
Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit ein Tarifvertrag. Der Beklagte trat im
September 2004 aus dem tarifvertragsschließenden
Arbeitgeberverband aus. Im Februar 2005 vereinbarte er mit dem
Kläger abweichend vom Tarifvertrag die Anhebung der regelmäßigen
Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich. Im Juli 2005 wurde der
Tarifvertrag neu abgeschlossen. Der Kläger machte, nachdem bei
der Beklagten ein Haustarifvertrag abgeschlossen worden war,
geltend, die Vereinbarung der vom Tarifvertrag abweichenden
Arbeitszeitabrede sei unzulässig gewesen. Das
Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Es sieht einen
Arbeitgeber nach seinem Verbandsaustritt an die vom
Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge kraft Nachbindung
bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend gebunden.
Anschließend wirken sie nach, bis sie durch eine andere
Abmachung ersetzt werden. Dabei könne eine arbeitsvertragliche
Vereinbarung, die untertarifliche Abreden enthält und bereits im
Stadium der Nachbindung gelten soll, grundsätzlich keine andere
Abmachung sein, die die Nachbindung beende. Erst der
Haustarifvertrag könne die Nachbindung aufheben.
Konsequenz
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, weil das
Bundesarbeitsgericht die Grundsätze der Nachbindung umfassend
und zeitlich kaum begrenzt versteht. Das Urteil kann ggfls.
sogar so verstanden werden, dass erst eine neue
kollektivrechtliche Vereinbarung die Nachbindung durchbrechen
kann. Bei einer nur einzelvertraglichen Abrede besteht
jedenfalls Gefahr.
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Abmahnung wegen verweigerter Teilnahme an Personalgespräch
unzulässig
Kernfrage/Rechtslage
Die gesetzliche Normierung des Weisungsrechts des Arbeitgebers
sieht vor, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann,
soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits
festgelegt sind. Außerdem können Weisungen zur Ordnung und zum
Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr über die Grenzen des
Weisungsrechts bei Personalgesprächen zu entscheiden.
Entscheidung
Der beklagte Arbeitgeber wollte wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten das 13. Gehalt seiner Mitarbeiter verringern. Zu
diesem Zweck führte er ein erstes Mitarbeitergespräch mit allen
Betroffenen, die aber allesamt mit der Vertragsänderung nicht
einverstanden waren. Daraufhin lud der Arbeitgeber die Klägerin
- ebenso wie andere Mitarbeiterinnen - zu einem Einzelgespräch.
Ziel des Gesprächs war es wiederum, das Einverständnis zur
Verminderung des 13. Gehalts zu erreichen. Die Klägerin erklärte
hierzu, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der
übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein solches gemeinsames
Gespräch lehnte die Beklagte ihrerseits ab und erteilte der
Klägerin eine Abmahnung. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung
in Form eines Personalgesprächs verweigert. Das
Bundesarbeitsgericht gab der gegen die Abmahnung gerichteten
Klage statt. Die Klägerin sei zur Teilnahme an dem
Personalgespräch nicht verpflichtet gewesen. Die Weisung, an dem
Gespräch teilzunehmen, betreffe keinen der vom gesetzlichen
Weisungsrecht abgedeckten Bereiche. Sie betreffe weder die
Arbeitsleistung noch Ordnung oder das Verhalten im Betrieb,
sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte
Änderung des Arbeitsvertrags.
Konsequenz
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die
Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem
Personalgespräch zu verpflichten, bei dem es ausschließlich um
eine bereits abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Das
bedeutet gleichzeitig aber wohl auch, dass der Arbeitnehmer zu
einem ersten Personalgespräch verpflichtet werden kann.
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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
Verbraucherkreditrichtlinie
Am 2.7.2009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung
der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Einer
Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.
Anwendungsbereich
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst
in seinem Anwendungsbereich alle entgeltlichen Darlehensverträge
einschließlich Überziehungskrediten und geduldeten
Überziehungen. Nicht unter das Gesetz fallen Kredite unter 200
EUR, zinsfreie Darlehen und Förderkredite. Für
Immobiliendarlehen besteht insofern eine Ausnahme, als für sie
die neuen Beendigungstatbestände nicht gelten. Auch die neuen
Vorgaben für die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung
finden auf diese Verträge keine Anwendung.
Mehr Transparenz bei Verbraucherdarlehen
Künftig sollen Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss über
die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Für
den Bereich der vorvertraglichen Information stellt das Gesetz
europaweit geltende Muster bereit. Auch die Werbung wird stärker
reglementiert. Wer für den Vertragsabschluss wirbt, darf z. B.
nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders
niedrigen Zinssatz), sondern muss auch die weiteren Kosten
angeben und mit realistischen Beispielen erläutern.
Verbraucherfreundliche Kündigungsregeln für
Darlehensverträge
Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten
Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von
mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können einen
unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen, die Frist darf dabei
einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die
nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, dürfen
Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit zurückzahlen. Dabei
ist eine Vorfälligkeitsentschädigung auf maximal 1 % des
vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt. Von der Regelung
erfasst werden auch Teilzahlungsgeschäfte und
Finanzierungsleasingverträge.
Zahlungsdienstleistungen werden europaweit einheitlich
geregelt
Ein einheitlicher EUR-Zahlungsraum erlaubt es den Anbietern von
Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in EUR zu
entwickeln. Ab dem 1.1.2012 müssen alle Zahlungsaufträge in EUR
innerhalb eines Geschäftstags ausgeführt werden.
Neues Widerrufs- und Rückgaberecht
Unternehmer können für ihre Belehrungen über das Widerrufsrecht
künftig neue Muster verwenden. Dies führt zu mehr
Rechtssicherheit.
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Aufwendungen für FAZ auch bei Steuerberater keine
Werbungskosten
Kernproblem
Kosten der privaten Lebensführung sind einkommensteuerlich nicht
als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Für
Aufwendungen, die sowohl privat veranlasst sind als auch der
Einkunftserzielung dienen, besteht ein Aufteilungs- und
Abzugsverbot, soweit eine Aufteilung in private und berufliche
Nutzung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
Sachverhalt
Ein Steuerberater machte bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten für den Bezug der
"Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) geltend. Er berief sich
dabei auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2004, wonach ein
Steuerberater aus haftungsrechtlichen Gründen gehalten sei, sich
über die Inhalte der in der Tages- und Fachpresse erscheinenden
Berichte zu steuerlich relevanten Themen zu unterrichten. Daher
seien die von ihm getragenen Aufwendungen nach der
Rechtsprechung des BGH zur Steuerberaterhaftung als notwendige
Aufwendungen für Arbeitsmittel anzusehen.
Entscheidung
Das hessische Finanzgericht wies die Klage des Steuerpflichtigen
als unbegründet zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
kommen Aufwendungen für Arbeitsmittel nur in Betracht, wenn
feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus
überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also
von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Zwar sei unbestritten,
dass die Informationen der FAZ auch beruflich nützlich sind,
ungeachtet dessen befriedige aber die Tageszeitung immer auch
private Informationsbedürfnisse des Lesers. Den Einwand des
Klägers, nach der Rechtsprechung des BGH aus haftungsrechtlicher
Sicht zum Bezug der Tageszeitung verpflichtet zu sein, ließ das
Gericht nicht gelten. Der BGH stellte seinerzeit die
Verpflichtung zum Bezug der Tageszeitung ausdrücklich unter den
Vorbehalt, dass entsprechende Fachzeitschriften nicht über die
notwendige Aktualität verfügen. Im vorliegenden Fall sei aber
die Lektüre der FAZ nicht geeignet, die einschlägigen
Steuerfachzeitschriften mit mindestens gleicher Aktualität, aber
erhöhter Informationsdichte zu ersetzen. Da zudem objektiv nicht
bestimmt werden kann, in welchem Umfang die FAZ zur Erlangung
beruflicher und außerberuflicher (privater) Informationen
genutzt wird, scheidet eine Aufteilung der Aufwendungen in
Werbungskosten einerseits und steuerlich unbeachtliche Kosten
der privaten Lebensführung andererseits aus.
Konsequenz
Die Urteilsbegründung des hessischen Finanzgerichts überrascht
nicht. Sie basiert auf der ständigen Rechtsprechung des BFH zur
Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für
Tageszeitungen. Wohl dadurch ist es zu erklären, dass das
Gericht im vorliegenden Fall keine Revision beim BFH zugelassen
hat.
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Änderung der Rechtsprechung: Nachträgliche Wahl der EÜR
Kernproblem
Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts
buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte
steuerliche Grenzwerte (z. B. in Bezug auf den Umsatz) nicht
überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig
geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog.
Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen
Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die
Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung
bereits gefallen sei, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres
eine Eröffnungsbilanz aufstelle und eine laufende Buchführung
einrichte. Zudem könne die Wahl zur Einnahmen-Überschussrechnung
grds. nur zu Beginn des entsprechenden Wirtschaftsjahrs ausgeübt
werden. Hiervon ist der BFH jetzt abgewichen.
Sachverhalt
Eine GbR hatte ein zunächst drei Jahre lang vermietetes
Grundstück an die vorherige Mieterin veräußert. Bis dahin wurden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Das Finanzamt
beurteilte die Tätigkeit später nach einer Betriebsprüfung als
gewerblichen Grundstückshandel und wollte den Gewinn durch
Bilanzierung ermitteln. Zur Begründung führte es aus, das
Wahlrecht zugunsten der Einnahmen- Überschussrechnung könne nur
zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden. Zudem
setze die Wahl das Bewusstsein des Steuerpflichtigen voraus,
Gewinneinkünfte zu erzielen. Das FG bestätigte dies und befand
sich damit auch in guter Gesellschaft mit der bisherigen
Rechtsprechung des BFH.
Entscheidung
Der BFH änderte seine Rechtsprechung und entschied, dass beide
Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der
Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne.
Formal werde das Wahlrecht lediglich durch Bestandskraft des
Bescheids begrenzt, was nicht bedeute, dass die Wahl so lange
getroffen werden kann, wie sich ihr Ergebnis steuerlich
auswirke. In materiell-rechtlicher Hinsicht beschränke das
Gesetz die Wahl der Überschussrechnung, nachdem ein Abschluss
erstellt sei. Anders herum scheide die Wahl der Gewinnermittlung
durch Bilanzierung aus, wenn nicht zeitnah zu Beginn des
Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und
eine kaufmännische Buchführung eingerichtet werde. Die Wahl kann
außerdem durch die Bindung an eine für ein vorangegangenes
Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein (z.
B. bei Wechsel in einem Vorjahr und Verteilung des
Übergangsgewinns).
Konsequenz
Die neue Rechtsprechung lässt gerade in so typischen Fällen wie
dem späteren Vorwurf eines gewerblichen Grundstückshandels in
der Abwehrberatung nicht unerhebliche Möglichkeiten zu, um
Liquiditätsvorteile durch vorzeitige Berücksichtigung des
angeschafften Umlaufvermögens zu schaffen.
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Pferdezüchter als umsatzsteuerlicher Unternehmer
Ausgangssituation
Die Klägerin, eine KG, betreibt eine Pferdezucht sowie eine
Pensionspferdehaltung. Die nicht unwesentlichen Umsätze wurden
teilweise zum Regelsteuersatz, teilweise zum ermäßigten
Steuersatz, unter Berücksichtigung von Vorsteuern, angemeldet.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte das Finanzamt
zusätzlich einen sogenannten Repräsentationseigenverbrauch fest.
Begründung fand die Maßnahme laut Auffassung des Finanzamts in
der Tatsache, dass die Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird. Der hiergegen gerichteten Klage gab das
Finanzgericht statt, ließ jedoch die Revision des Finanzamts zu.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Einleitend wurde festgestellt, dass die Klägerin Unternehmerin
ist, auch wenn ihr die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen. Der
seinerzeitige Repräsentationseigenverbrauch lag vor, wenn ein
Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigte,
die unter das Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
fielen (z. B. Jagd und Fischerei, Segel- oder Motorjachten und
ähnliche Zwecke). Unter ähnliche Zwecke versteht man
insbesondere Aufwendungen vergleichbarer Art, die der
überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von
Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen
Betätigung dienen. Hierunter wäre auch das Halten von
Rennpferden zu verstehen. Durch Anwendung der Vorschrift sollte
der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung über den Eigenverbrauch
ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die
Pferdezucht in einem größeren Umfang betrieben. Das Gestüt war
bundesweit bekannt, erzielte nennenswerte Gesamtumsätze und
konnte damit nicht den zuvor genannten Kriterien der ähnlichen
Zwecke zugeordnet werden. Unerheblich ist nach Ansicht des BFH
überdies die Tatsache, dass die Pferdezucht ohne
Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
Fazit
Die Pferdezucht im hier vorliegenden Fall führt zur
umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Durch den größeren Umfang
der Tätigkeit sowie die nachgewiesenen erheblichen Umsätze fehlt
es an der Grundlage für die Anwendung des sogenannten
Repräsentationseigenverbrauchs.
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Einbringung und Überführung ins Ausland: BMF contra BFH
Kernproblem
Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Gericht in
Steuersachen hat schon häufiger der Gesetzesauslegung durch die
Finanzverwaltung widersprochen. Dass der BFH aber an einem Tag
die Verwaltungsauffassung gleich bei drei materiell bedeutenden
Fragestellungen verwirft - so geschehen durch ein Urteil aus dem
Jahr 2008 -, hat durchaus Seltenheitswert. Die Finanzverwaltung
gibt sich jedoch nicht geschlagen, sondern reagiert mit einem
(partiellen) Nicht-Anwendungserlass.
Einbringung in eine Personengesellschaft
Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das
Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft (z. B. KG)
eingebracht, so kann dieser Vorgang als Veräußerung oder als
Einlage zu werten sein. Die Rechtsfolgen sind insbesondere dann
unterschiedlich, wenn Gegenstand der Einbringung eine
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist. Ob eine Einlage
oder eine Veräußerung anzunehmen ist, bestimmt sich danach, wie
die Buchung des Vorgangs bei der aufnehmenden
Personengesellschaft erfolgt. Ein tauschähnlicher Umsatz und
damit eine Veräußerung wird angenommen, wenn die Gegenbuchung
auf dem Kapitalkonto oder dem Darlehenskonto des Gesellschafters
erfolgt. Wird dagegen die Gutschrift auf einem gesamthänderisch
gebundenen Rücklagenkonto vorgenommen, so sah die Verwaltung
hierin bislang eine unentgeltliche Übertragung und damit eine
(verdeckte) Einlage. Der BFH behandelt auch diesen Fall als
Veräußerung. Die Verwaltung wendet das BFH-Urteil allgemein an,
lässt aber auf Antrag die Anwendung ihrer bisherigen Auffassung
zu, wenn die Übertragung bis zum 30.6.2009 erfolgt ist.
100 %-Beteiligung als Teilbetrieb
Einbringungsvorgänge in eine Personengesellschaft sind unter
bestimmten Voraussetzungen ohne die Aufdeckung stiller Reserven
möglich. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem eingebrachten
Vermögen um einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen
Mitunternehmeranteil handelt. Die Finanzverwaltung behandelt
eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ebenfalls
als Teilbetrieb. Der BFH hat diese Auffassung verworfen, da der
Gesetzeswortlaut hierfür keinen Anhaltspunkt biete. Die
Verwaltung wendet das BFH-Urteil insoweit nicht an. Offenbar ist
eine gesetzliche Neuregelung geplant, die die bisherige
Verwaltungsauffassung festschreiben soll.
Überführung in das Ausland
Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Inland in eine ausländische
Betriebsstätte überführt, sahen Rechtsprechung und
Finanzverwaltung in diesem Vorgang bislang übereinstimmend eine
Entnahme aus dem inländischen Betriebsvermögen mit der Folge der
Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (sog. finale
Entnahmetheorie). Der BFH hat nun seine bisherige Rechtsprechung
geändert und fordert in derartigen Fällen keine
Gewinnrealisierung mehr. Die BFH-Richter begründen ihre
Rechtsprechungsänderung mit einer geänderten Auslegung der
einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Auch diesen Teil des
Urteils will die Finanzverwaltung für die Vergangenheit nicht
anwenden. Ab 2006 sind die sog. Entstrickungsregeln im Sinne der
bisherigen Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert.
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Steuerpflicht für Schülerverpflegung durch Förderverein
Einführung
Das UStG setzt nicht alle Befreiungsvorschriften der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) hinreichend um. Dies
gilt u. a. für den Schulunterricht und bestimmte eng mit diesem
verbundene Umsätze, die nach der MwStSystRL von der Umsatzsteuer
befreit sind. Sieht das nationale UStG hierfür keine Befreiung
vor, so erhalten die Steuerpflichtigen diese doch, wenn sie sich
unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.
Fall
Ein eingetragener Förderverein betrieb eine Cafeteria an einem
Gymnasium. Diese versorgte Schüler und Lehrer mit Speisen und
Getränken. Der Betrieb der Cafeteria war notwendig, um die
Schule als Ganztagsschule führen zu können. Das Finanzamt
versagte dem Förderverein die angestrebte Befreiung von der
Umsatzsteuer. Hiergegen klagte der Förderverein und berief sich
insbesondere auf den Vorrang der MwStSystRL.
Urteil
Der BFH sieht keinen Grund für eine Befreiung. Das UStG befreit
zwar die Beköstigung in Schuleinrichtungen unter bestimmten
Umständen. Diese Befreiung greift jedoch nicht, da sie die
Aufnahme der Schüler durch die Einrichtung voraussetzt. Die
Befreiung für eng mit dem Schulunterricht verbundene Umsätze
nach der MwStSystRL scheitert daran, dass der Förderverein weder
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, noch eine
anerkannte Einrichtung mit gleicher Zielsetzung. Das FG hatte
Letzteres noch genau anders beurteilt.
Konsequenz
Fördervereine, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, die der
Schule zugute kommen, müssen prüfen, ob das Urteil nicht auch
die von ihnen angebotenen Leistungen betrifft. Aufgrund der
Komplexität der Steuerbefreiungsvorschriften in diesem Bereich
kann nur angeraten werden, hierzu steuerlichen Rat einzuholen.
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Milchabgabe - Saldierung von Überlieferungen
Ausgangslage
Die Klägerin bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb. In 2003
schloss sie einen Pachtvertrag mit einem 500 km entfernten
Betrieb über die Verpachtung der Tiere. Überdies schloss sie
einen Nutzungsvertrag für Rindviehgebäude einschließlich
Güllebehälter. Ferner wurde ein weiterer Vertrag über die
Betreuung der Milchkühe geschlossen. Hierin wurde zugesagt, dass
die Verpächterin (Klägerin) Rechnungen maximal in der Höhe
ausstellt, dass dem Pächter am Ende der Pachtzeit 3 Cent/kg
gelieferte Milch verbleiben. Entsprechend dieser Vorgaben
lieferte die Klägerin die Milch an die Molkerei bis zum
Pachtbeginn auf eigene Rechnung, anschließend auf die des
Pächters. Gleichwohl ergab sich für die Klägerin eine
Überlieferung, die jedoch infolge einer von der Molkerei
durchgeführten Saldierung mit Unterlieferungen anderer
Milcherzeuger zu keiner Abgabeerhebung führte. Das Hauptzollamt
hingegen vertrat im Rahmen einer Marktordnungsprüfung die
Auffassung, die Klägerin wäre auch während der Pachtzeit als
Erzeuger anzusehen. Infolgedessen setzte sie eine Milchabgabe
gegen die Klägerin fest.
Entscheidungsgründe
Nach erfolglosen Einspruchs- und Klageverfahren hatte auch die
Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Verordnung zur
Durchführung der Zusatzabgabenregelung ist auf Änderungen, die
dem Käufer nach dem 15. Mai bekannt werden, das Ergebnis der
Verrechnung im Sinne der Zusatzabgabenverordnung anzuwenden, es
sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige
Angaben über seine tatsächliche Milchanlieferung gemacht. Da der
Molkerei Verträge vorgelegt wurden, aus denen sich ergeben hat,
dass der Pächter als Erzeuger gelten musste, war vorerst die
Saldierung zutreffend. Jedoch durch spätere Prüfung wurde
festgestellt, dass der Pächter seine volle Dispositionsbefugnis
nicht wahrgenommen hat. Somit sind die vertraglichen Grundlagen
tatsächlich nicht durchgeführt worden. Hierdurch galt die
Verpächterin als Erzeuger. Da diese Tatsachen erst nach Ablauf
des zugrunde liegenden Stichtags bekannt wurden, liegt der
Tatbestand einer unrichtigen bzw. unvollständigen Angabe vor.
Insofern entbehrt dies einer Saldierungsbefugnis durch die
Molkerei, sodass die durch das Hauptzollamt festgesetzte
Milchabgabe zutreffend ist.
Fazit
Einmal mehr wird deutlich, dass vertragliche Vereinbarungen
einer tatsächlichen Durchführung bedürfen. Denn durch
Feststellung unrichtiger oder unvollständiger Angaben, nach
Ablauf der Käufermeldungen zum 15. Mai eines Jahres, sind
zwingend Milchabgaben festzusetzen.
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Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen nach Insolvenzreife
Kernaussage
Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
durch den Geschäftsführer ist nach Insolvenzreife der
Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz
1 und 2 GmbHG.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldner-GmbH, über deren
Vermögen Ende 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der
Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Schuldnerin, die seit 2003 durchgehend überschuldet war.
Zwischen Juni und August 2005 verkaufte der Beklagte Gegenstände
aus dem Vermögen der Schuldnerin und zahlte aus den
Verkaufserlösen Beträge an verschiedene Gläubiger, davon rd.
16.900 EUR an Sozialversicherungsträger. Der Kläger behauptet,
auch mit dem restlichen Erlös habe der Beklagte Gläubiger der
Schuldnerin befriedigt. Mit der Klage verlangt er die Erstattung
des gesamten Verkaufserlöses. Sie war in sämtlichen Instanzen
nur teilweise erfolgreich. Auf die Revision des Klägers hob der
BGH das Berufungsurteil auf, soweit zu dessen Nachteil
entschieden wurde.
Entscheidung
Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ist
im Gegensatz zur Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar. §
266a Abs. 1 StGB stellt nur das Vorenthalten der
Arbeitnehmerbeiträge unter Strafe. Für eine Vereinbarkeit der
Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit der
geschäftsüblichen Sorgfalt spricht auch keine tatsächliche
Vermutung. Im Gegenteil wird nach § 64 Satz 2 GmbHG vermutet,
dass die Zahlungen gerade nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
geleistet wurden.
Konsequenz
Der Kläger musste darlegen und beweisen, dass der Beklagte
Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft veranlasst hat.
Dies hat er durch den Vortrag erfüllt, dass der Beklagte nach
Feststellung der Überschuldung als Geschäftsführer der
Schuldnerin aus den Verkaufserlösen für das Anlage- und
Umlaufvermögen Geldbeträge an Gläubiger gezahlt hatte.
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Umsatzsteuerliche Organschaft bei GmbH & Co. KG?
Einführung
Eine Kapitalgesellschaft, die finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist,
verliert seine umsatzsteuerliche Selbstständigkeit. Es liegt
dann eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Der Unternehmer
(Organträger), in dessen Unternehmen die Kapitalgesellschaft
(Organgesellschaft) eingegliedert ist, übernimmt alle
umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten der Organgesellschaft.
Umsätze zwischen Organträger und -gesellschaft werden als
Innenumsätze nicht besteuert.
Fall
Die Klägerin, eine KG, vermietete an eine GmbH ein Grundstück,
das die GmbH zum Betrieb von Alten- und Pflegeheimen nutzte.
Ferner stellte die KG der GmbH Personal und Inventar entgeltlich
zur Verfügung. Die GmbH war wiederum Komplementärin der KG, ohne
Beteiligung am Vermögen oder am Ergebnis der KG. Die
Kommanditisten der Klägerin waren zu gleichen Teilen
Gesellschafter der GmbH. Geschäftsführer der GmbH war einer der
Kommanditisten. Die GmbH erhielt von der KG die Kosten der
Geschäftsführung erstattet sowie eine Haftungsvergütung. Die
Klägerin vertrat die Auffassung, dass eine umsatzsteuerliche
Organschaft zwischen beiden Unternehmen vorliege. Das Finanzamt
hingegen unterwarf die Umsätze der KG an die GmbH der
Umsatzsteuer. Die entstehende Umsatzsteuer erhöhte die Kosten
der GmbH, der aufgrund ihrer steuerfreien Pflegeumsätze kein
Vorsteuerabzug zustand.
Urteil
Nach Ansicht des niedersächsischen Finanzgerichts liegt in
diesem Fall eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Die
finanzielle Eingliederung resultiert aus dem Umstand, dass in
beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter über die Mehrheit
der Anteile verfügen. Die Stellung der GmbH als Komplementärin
steht dem nicht entgegen, da die GmbH neben dieser Funktion
hauptsächlich als Betriebsgesellschaft für die Heime tätig war.
Organisatorisch ist die GmbH eingegliedert, da die KG ihren
Willen durchsetzen kann. Die Auffassung der Finanzverwaltung,
dass dies grundsätzlich nicht möglich ist, da die GmbH gerade
die Geschäfte der KG führt, hält das FG für praxisfremd. Die
wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich aus der Verpachtung
der Betriebsgrundstücke.
Konsequenz
Das Urteil des FG steht im Widerspruch zur Auffassung der
Finanzverwaltung. Für die betroffene GmbH bietet das Urteil den
Vorteil, dass sie Vorleistungen der KG ohne Umsatzsteuer
erhalten kann. In ähnlichen Fällen sollten die Veranlagungen
daher unter Berufung auf das nunmehr beim BFH anhängige
Verfahren offengehalten werden.
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Arbeitszeugnisse müssen branchenübliche Formulierungen
enthalten
Kernfrage/Rechtslage
Für Arbeitnehmerzeugnisse gelten insbesondere die Grundsätze der
Zeugnisklarheit und der Zeugniswahrheit. Das heißt, das Zeugnis
darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus
der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über
den Arbeitnehmer treffen. Außerdem muss das Zeugnis Leistung und
Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung
zutreffend wiedergeben. Die übrigen Inhalte des Zeugnisses
ergeben sich nach dem Zeugnisbrauch und sind insbesondere
tätigkeits- und branchenabhängig. Unter Geltung dieser
Grundsätze ist es regelmäßig fraglich, inwieweit das Weglassen
von Inhalten ein unzulässiges Geheimzeichen darstellt und der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugnisergänzung hat.
Entscheidung
In einer jüngeren Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht
über das Ergänzungsverlangen eines Journalisten zu entscheiden,
dessen Zeugnis keine Angaben über die Belastbarkeit des
Arbeitnehmers in Stresssituationen enthielt. Der Arbeitnehmer
machte geltend, gerade diese Eigenschaft sei in seinem Beruf
wichtig. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer im Grundsatz Recht.
Aus Gründen des Zeugnisbrauchs habe der Arbeitnehmer einen
Ergänzungsanspruch, wenn die Belastbarkeit eines Journalisten in
Stresssituationen ein Kriterium darstellt, dem in der Branche
entscheidende Bedeutung zukommt. Das Weglassen ist dann als
unzulässiges Geheimzeichen zu verstehen, der Kläger sei gerade
nicht belastbar. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur
erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Konsequenz
In der neuen Tatsachenfeststellung wird es darauf ankommen, ob
Journalistenzeugnisse üblicherweise eine Belastbarkeitsaussage
beinhalten. Kann dies festgestellt werden, hat der Arbeitnehmer
den Ergänzungsanspruch. Grundsätzlich gilt nach der
Entscheidung, dass branchenübliche Formulierungen in ein Zeugnis
aufgenommen werden müssen, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertigt das Weglassen.
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Fristgebundene Schriftsätze: Absender darf auf Leerung
vertrauen
Kernaussage
Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die
angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens
und auf eine normale Transportdauer bei der Post vertrauen.
Sachverhalt
Dem Kläger wurde ein klageabweisendes Urteil am 1.3.2007
zugestellt. Hiergegen legte er Berufung ein. Die
Begründungsschrift brachte seine Prozessbevollmächtigte am
30.4.2007 um 14 Uhr zum Briefkasten, der regelmäßig um 14.30 Uhr
geleert wird. An diesem Tag erfolgte die Leerung sogar erst um
14.49 Uhr. Die Berufungsbegründung ging dennoch erst am 3.5.2007
und damit einen Tag nach Fristablauf beim OLG ein. Am 26.5.2007
beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der
Antrag wurde abgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Das OLG war der Ansicht, es habe nicht ferngelegen,
dass die tägliche Leerung bereits stattgefunden habe. Auf die
Rechtsbeschwerde hob der BGH den Beschluss auf, verfügte die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies die Sache zur
Entscheidung an das OLG zurück.
Entscheidung
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu
Unrecht nicht gewährt. Auch unter Berücksichtigung geringer
Verzögerungen auf dem Weg zum Briefkasten konnte man aus der
klägerischen Darstellung bei lebensnaher Betrachtung entnehmen,
dass der Schriftsatz deutlich vor der angegebenen Leerungszeit
und auch vor der tatsächlichen Leerung in den Briefkasten
eingeworfen wurde. Dem Bürger dürfen Verzögerungen der
Briefbeförderung oder -zustellung nicht als Verschulden
angelastet werden. Eine Partei hat lediglich dafür Sorge zu
tragen, das Schriftstück so zeitig aufzugeben, dass es nach den
organisatorischen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den
Empfänger fristgerecht erreichen kann. Ohne konkrete
Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer nicht mit
Postlaufzeiten rechnen, die eine ernsthafte Gefahr der
Fristversäumung begründen. Der Absender muss keine weiteren
Maßnahmen für den rechtzeitigen Zugang treffen, wenn er die Post
erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit einwirft.
Konsequenz
Lediglich wenn die Post selbst eine mögliche Verzögerung, etwa
infolge eines Streiks von Mitarbeitern, bekannt gibt oder
erhebliche Verzögerungen offenkundig sind, darf der Kunde auf
die Einhaltung der angegebenen Beförderungszeiten nicht mehr
vertrauen.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Fremdwährungsverbindlichkeiten: Keine Teilwertabschreibung
Einführung
Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag
zu bewerten. Jedoch kann bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung der "höhere" Teilwert angesetzt werden.
Entscheidung
Eine GbR hatte in 1999 ein in 1996 in japanischen Yen (JPY)
aufgenommenes Darlehen mit dem zum Bilanzstichtag aufgrund von
Wechselkursänderungen höheren Teilwert angesetzt. Die
Betriebsprüfung lehnte die Teilwertabschreibung als nicht
zulässig ab, da die Werterhöhung nicht von Dauer sei. Der BFH
hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem
Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im
Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert kann
angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche
Rückzahlungsbetrag. Kurserhöhungen der Währung verändern den
Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Ob bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des
Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich
dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der
Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten, die - wie im Streitfall - eine
Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, ist davon auszugehen, dass
sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.
Konsequenz
Bei längerfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten begründet ein
Kursanstieg grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde
Teilwerterhöhung.
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Honoraraufwendungen für Prüfung der
Sozialversicherungspflicht
Kernproblem
Unterliegt ein GmbH-Geschäftsführer der
Sozialversicherungspflicht, sind die Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung einkommensteuerfrei. Stellt sich später
heraus, dass niemals Sozialversicherungspflicht bestand, werden
die bisher gezahlten Beiträge erstattet (anteilig an
Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Häufig geht dann mit der
Feststellung einer Sozialversicherungsfreiheit auch eine
Erhöhung des Bruttoarbeitslohns um die vorher abgeführten
"Arbeitgeberanteile" einher. So besteht ein mittelbarer
Zusammenhang zwischen steuerpflichtigen Einkünften und den an
sich den Sonderausgaben zuzurechnenden
Sozialversicherungsabgaben. Diesen Zusammenhang nahm ein
Geschäftsführer zum Anlass, die an eine Unternehmensberatung
gezahlten Erfolgshonorare von 11.500 EUR als Werbungskosten
geltend zu machen. Die Aufwendungen waren nach einer
betriebswirtschaftlichen Beratung angefallen, die eine
Sozialversicherungsfreiheit zur Folge hatte.
Entscheidung des FG
Das FG Rheinland-Pfalz kommt zwar zu dem Ergebnis, dass zwischen
Einnahmen und Werbungskosten keine finale Beziehung bestehen
müsse; dennoch lehnt es einen Abzug als Werbungskosten ab. Der
streitbefangene Honoraraufwand stehe nur in losem Zusammenhang
mit der Einkünfteerzielung. Nach Ansicht des Senats sei die
durch den Wegfall bzw. das Nichtbestehen der
Sozialversicherungspflicht bewirkte Erhöhung des
Bruttoarbeitslohns lediglich ein sich zwangsläufig für die
steuerliche Veranlagung ergebender Reflex aus diesem
nichtsteuerlichen Vorgang. Vielmehr betreffe der Aufwand die
private Lebensführung, denn die Sozialversicherungsbeiträge
dienten der privaten Zukunftssicherung. So seien die
Aufwendungen keine Maßnahmen zur Einkommenserzielung, sondern
der Einkommensverwendung.
Konsequenz
Auch einen Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
verwehrt der Senat, denn gerade durch die Rückerstattung der
Beiträge würden erst gar keine Renten gezahlt. Auch der Begriff
der Sonderausgaben sei im Gesetz abschließend aufgezählt und
lasse (anders als bei Werbungskosten) keinen Ansatz von
Nebenkosten zu. Dies tat doppelt weh, denn die Erstattung der
Beiträge führte zu einer Minderung der Sonderausgaben im
Ursprungsjahr. Ob die vor dem BFH eingelegte Revision zu einem
anderen Ergebnis führt, darf bezweifelt werden.
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Dankesformel in Arbeitszeugnissen
Kernfrage/Rechtslage
Im Rahmen der Grundsätze zur Zeugniserteilung hat es sich
inzwischen eingebürgert, dass das Arbeitszeugnis mit einer
sogenannten Dankes- und Wunschformel endet. In der Regel dankt
der Arbeitgeber hierin für die Zusammenarbeit und wünscht dem
Arbeitnehmer für das Weitere alles Gute. Das Fehlen bzw. das
Weglassen der Dankes- und Wunschformel kann also geeignet sein,
ein Zeugnis zu entwerten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
hatte nunmehr darüber zu befinden, ob aus der Tatsache, dass
sich eine Formulierung als üblich eingebürgert hat, ein Anspruch
des Arbeitnehmers auf eine solche Dankes- und Wunschformel
entsteht.
Entscheidung
Der Kläger hatte aus einem arbeitsgerichtlich geschlossenen
Vergleich einen Anspruch auf ein Endzeugnis, das mit einer
insgesamt befriedigenden Endnote enden sollte. Das dem
Arbeitnehmer erteilte Endzeugnis enthielt keinen Dank und keine
Wünsche für die Zukunft, sondern endete mit der Feststellung,
das Arbeitsverhältnis ende aus betrieblichen Gründen. Mit seiner
Klage machte der Arbeitnehmer die Ergänzung des Zeugnisses um
eine Dankes- und Wunschformel geltend und unterlag. Das Gericht
urteilte, dass, auch wenn eine Formulierung üblich sei, hieraus
kein Anspruch entstehe. Der Kläger habe angesichts seiner nur
durchschnittlichen Gesamtnote allenfalls einen Anspruch auf eine
bewertungsneutrale Schlussformulierung, etwa dergestalt, dass
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den künftigen Berufsweg
alles Gute wünscht. Die vom Kläger verlangte Formulierung, die
in der Regel erteilt wird, gehe weit über diesen Anspruch
hinaus.
Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen, zeigt sie doch, dass im Rahmen
der Zeugniserteilung nicht alle Forderungen des Arbeitnehmers
umgesetzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber dies nicht will.
Allerdings gilt auch, dass die Dankes- und Wunschformel in ihrer
üblichen Form zu erteilen ist, wenn die Zeugnisnote mindestens
einem Gut entspricht.
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Falsch bilanzierte Einlage ist kein Erwerb unter dem
Teilwert
Kernproblem
Verkauft eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) Anteile an
einer anderen Kapitalgesellschaft, ist ein hierbei entstehender
Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Allerdings galt
diese Steuerbefreiung bis zum Jahr 2005 nicht, wenn die
Verkäuferin die Anteile zu einem Wert unter dem Teilwert
erworben hatte und die Veräußerung innerhalb von sieben Jahren
nach diesem Erwerb erfolgte. Durch diese Regelung sollte
folgende Gestaltung verhindert werden: Eine natürliche Person
besitzt eine Beteiligung an GmbH 1, die verkauft werden soll. Im
Privatvermögen unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung
nach dem Teileinkünfteverfahren (bis 2008:
Halbeinkünfteverfahren). Um diese Besteuerung zu vermeiden,
bringt der Gesellschafter die Anteile an GmbH 1 zu
Anschaffungskosten in GmbH 2 ein. Anschließend veräußert GmbH 2
steuerfrei die Anteile an GmbH 1.
Sachverhalt
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall war ein
Gesellschafter an einer deutschen GmbH und einer französischen
Kapitalgesellschaft (S. A.) beteiligt. Aus der S. A. schied er
im Jahr 2002 als Gesellschafter aus und erhielt im Gegenzug
Aktien einer deutschen AG. Diese Aktien legte er unmittelbar
danach in die GmbH ein. Die GmbH bezifferte die Einlage mit den
ursprünglichen Anschaffungskosten für die S.A.-Anteile (22.000
EUR). Anschließend verkaufte die GmbH die Aktien zu einem Preis
von 348.000 EUR.
Entscheidung
Nach dem BFH-Urteil ist der Veräußerungsgewinn bei der GmbH
steuerfrei. Die Ausnahme von der Steuerbefreiung kommt im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil kein Fall des
"Erwerbs unterhalb des Teilwertes" vorliege. Zwar hat die GmbH
die eingebrachten Anteile mit dem geringen Wert bilanziert,
diese Bilanzierung war jedoch falsch. Da es sich um eine
verdeckte Einlage handelte, hätten die Anteile bei der GmbH mit
dem Teilwert angesetzt werden müssen, was zu einer Verringerung
des späteren Veräußerungsgewinns geführt hätte, der jedoch in
jedem Fall steuerfrei ist. Ein evtl. steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn wäre beim Gesellschafter durch die verdeckte
Einlage entstanden. Hierüber aber hatte der BFH nicht zu
entscheiden.
Konsequenz
Hätte der Gesellschafter die Aktien im entschiedenen Fall nicht
verdeckt, sondern offen in die GmbH eingelegt, wäre dies u. U.
ohne einen steuerpflichtigen Gewinn möglich gewesen. In diesem
Fall hätte jedoch die GmbH die spätere Veräußerung versteuern
müssen. Auch wenn sich die Rechtslage seit 2006 im Detail
geändert hat, gilt auch heute noch der Grundsatz, dass derartige
Vorgänge innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung
steuerpflichtig sind.
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Abzinsungsgebot für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen
Einführung
Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12
Monate beträgt und die unverzinslich sind, sind mit einem
Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung bewirkt, dass eine
unentgeltliche Leistung des Darlehensgebers im Jahr der
Abzinsung zu steuerpflichtigen Einkünften des Darlehensnehmers
führt.
Entscheidung
Die Betriebsprüfung bei einer GmbH hat für das Jahr 2006 zwei
unverzinsliche Darlehen (eins vom Gesellschafter sowie eins von
seiner Ehefrau) abgezinst. Hiergegen hat die GmbH Einspruch
eingelegt und beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur
Begründung führte die GmbH aus, dass das Abzinsungsgebot im Fall
unverzinslicher Gesellschafterdarlehen mit dem Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren sei
und mit dem Art. 3 Abs.1 GG sowie dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit der Besteuerung in Konflikt gerate. Aus den
genannten Gründen sei das Abzinsungsgebot teleologisch dahin zu
reduzieren, dass die Vorschrift auf Darlehen von Gesellschaftern
sowie von nahe stehenden Personen nicht anzuwenden sei. Das FG
hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Gründe für eine
teleologische Reduktion greifen nicht. Die vom Gesetzgeber
gewollte Konsequenz ist, dass generell alle längerfristigen
unverzinslichen Verbindlichkeiten dem Abzinsungsgebot
unterliegen. Das schließt es aus, hinsichtlich einer Fallgruppe
eine Ausnahme vorzunehmen.
Konsequenz
Laut Auffassung des FG ist die Abzinsung, ohne Ausnahme, auf
alle längerfristigen Darlehen vorzunehmen. Das zu dieser Frage
beim BFH anhängige Revisionsverfahren bleibt abzuwarten.
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Grenzenlose GmbH
Kernaussage
Nach Inkrafttreten der GmbH-Reform kann jeder Ausländer als
Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Die Neufassung des
GmbHG (§ 4a) erlaubt es, dass eine deutsche GmbH ihren
Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen
kann.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine im Handelsregister eingetragene GmbH. Sie
beantragte, einen Geschäftsführer mit iranischer
Staatsangehörigkeit zu bestellen. Der Aufenthalt in Deutschland
war dem Iraner nur mit einem Visum gestattet. Der Antrag wurde
seitens des Registergerichts abgelehnt mit der Begründung, dass
Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Staates seien, zu
Geschäftsführern einer GmbH nur bestellt werden dürften, wenn
sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, um
jederzeit in die Bundesrepublik einreisen zu können. Ein
iranischer Staatsangehöriger könne dies aufgrund der
Visumspflicht nicht. Die Beschwerde dagegen blieb vor dem LG
erfolglos. Auf die weitere Beschwerde hob das OLG die
Zwischenverfügung auf.
Entscheidung
Durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes können deutsche
Gesellschaften ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im
Ausland verlegen, ihre Geschäfte also auch vollständig im oder
aus dem Ausland tätigen. Dies war nach der alten Fassung des
GmbHG nicht möglich. Die zu dieser Zeit bestellten
Geschäftsführer mussten aus Deutschland oder einem EU-Staat
stammen, um ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu
können. Nur so war sichergestellt, dass ein im Ausland
ansässiger Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit hatte, ohne
Komplikationen nach Deutschland einzureisen. Dies ist zwar bei
einem iranischen Staatsbürger aufgrund der Visumspflicht nicht
möglich, jedoch erlaubt die Neufassung des GmbHG, dass die GmbH
an jedem beliebigen Ort residieren darf. Die heutigen
Möglichkeiten der Kommunikation erlauben über Staatsgrenzen
hinweg eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
eines Geschäftsführers auch vom Ausland aus. Schließlich können
auch viele Anträge, wie z. B. ein solcher auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, formlos vom Ausland aus gestellt werden.
Konsequenz
Wird in einigen Ausnahmefällen das persönliche Erscheinen des
Geschäftsführers angeordnet und gleichzeitig das Einreisevisum
verweigert, so liegt darin ein widersprüchliches Verhalten des
Staates. Die Wirksamkeit einer Bestellung zum Geschäftsführer
kann hiervon nicht abhängen.
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Bestimmung des Betriebsprüfers ist nicht anfechtbar
Kernaussage
Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem
Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der
Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn zu befürchten ist,
dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird,
ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe
rückgängig gemacht werden kann. Lediglich sachliche Differenzen
reichen hierfür indes nicht aus.
Sachverhalt
Gegen den einzigen Kommanditisten der klagenden GmbH & Co. KG
wurde 1999 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Es bestand der
Verdacht der Verkürzung von Einkommen-, Umsatz- und
Gewerbesteuer. 2002 wurde das Verfahren erweitert wegen des
Verdachts der Verkürzung von Vermögenssteuer aufgrund
unvollständiger Erklärung von Kapitalanlagen in der Schweiz.
Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin fielen dem Prüfer
Privateinnahmen von rd. 300.000 DM auf, die aus Erlösen von
Wertpapierverkäufen stammen sollten. Die endgültige Klärung
wurde dem Steuerfahnder überlassen. Im Mai 2008 erging die
Anordnung einer zweiten Außenprüfung, bei der derselbe Prüfer
erneut vorgesehen war. Die Klägerin hielt ihn für befangen und
gab an, der Gesellschafter sei wegen der damaligen Differenzen
gesundheitlich schwer angeschlagen. Klage und Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollziehung der
Prüfungsanordnung waren erfolglos.
Entscheidung
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gegen die
Bestimmung des Betriebsprüfers kein Rechtsbehelf existiert.
Diese Ansicht geht konform mit der Rechtsprechung des BFH zu §
83 AO, wonach die Entscheidung des Behördenleiters über das
Gesuch auf Ablehnung eines Verfahrensbeteiligten kein
Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden
kann. Die Bestimmung des Prüfers ist kein Verwaltungsakt, die
gesetzlichen Vorschriften sagen nichts über die Rechtsnatur der
dem Beteiligten bekannt zu gebenden Entscheidung über die Person
des Prüfers. Lediglich für Ausschussmitglieder ist in § 84 AO
ein Ablehnungsrecht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte folglich
verselbstständigte Ablehnungsstreitigkeiten bewusst vermeiden.
Die Grundsätze gelten auch für die erneute Benennung eines
Prüfers.
Konsequenz
Die Geltendmachung einer gesundheitlichen Belastung rechtfertigt
keine Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers. Der
Gesellschafter war kein Geschäftsführer der Klägerin. Diese
konnte sich, wie bisher auch geschehen, durch ihren
Steuerberater oder instruierte Dritte vertreten lassen.
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Einmalzahlung aus Rückdeckungsversicherung muss nicht vGA
sein
Kernproblem
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bewegt sich
steuerlich im Spannungsfeld zwischen Dienst- und
Gesellschaftsverhältnis. Dementsprechend können Vergütungen, die
er von "seiner" GmbH erhält, steuerlich als Gehaltszahlungen
oder als (verdeckte) Gewinnausschüttungen zu behandeln sein. Die
Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien gelingt auch der
Rechtsprechung nicht immer ganz trennscharf.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine
Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr erteilt. Zur Finanzierung
dieser Zusage schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab.
Mit Erreichen des 65. Lebensjahrs wurde die Versicherungssumme
vertragsgemäß ausgezahlt, allerdings nicht an die GmbH, sondern
unmittelbar an den Geschäftsführer. Dieser Sachverhalt fiel im
Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung auf. Der Prüfer behandelte
die Zahlung als Arbeitslohn. Der Geschäftsführer war hingegen
der Auffassung, es handele sich um eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA). Die Klage vor dem Finanzgericht war
allerdings erfolglos.
Entscheidung
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Geschäftsführers führte
nicht zum Erfolg. Das Finanzgericht hatte den Sachverhalt
aufgrund der Auszahlungsmodalitäten, der Verbuchung und des
Verständnisses der beteiligten Personen dem Dienstverhältnis
zugeordnet und daher als Arbeitslohn qualifiziert. Die
BFH-Richter sahen keinen Anlass, diese Würdigung durch das
Gericht in Zweifel zu ziehen und die Revision gegen das Urteil
zuzulassen.
Konsequenz
Das Urteil darf getrost als Überraschung bezeichnet werden, da
die Umstände des konkreten Falls - Zahlung ohne vorherige
Vereinbarung, fehlende Trennung zwischen der Vermögenssphäre von
GmbH und Gesellschafter - von der Rechtsprechung als typische
Merkmale für eine vGA angesehen werden. Bei der Frage nach der
Qualifikation derartiger Zahlungen sind die Interessen von GmbH
und Gesellschafter im Regelfall unterschiedlich: Während für die
GmbH der steuerlich abzugsfähige Lohnaufwand günstiger ist,
führt beim Gesellschafter die vGA aufgrund der Abgeltungsteuer
regelmäßig zu einer geringeren Belastung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur
Verfügung.
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