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Mandanten-Informationen Oktober 2009
| Privatbereich |
| 1. |
Grundstücksschenkung unter
Nießbrauchsvorbehalt als Vorschenkung |
| 2. |
Kirche steuerfrei? Verwaltungsgericht
Freiburg gibt grünes Licht |
| 3. |
Angehörigenverträge: Fehlende Form spricht
gegen Bindungswillen |
| 4. |
Sanierungsbegünstigung: Bindungswirkung
einer Gemeindebescheinigung |
| 5. |
Neue Kronzeugen-Regelung tritt in Kraft |
| 6. |
DBA mit der Türkei gekündigt |
| 7. |
Sonderausgabenabzug bei Grenzgängern |
| 8. |
ErbSt: Grundstücksschenkung nach Errichtung
eines Gebäudes |
| 9. |
Abkommen mit Liechtenstein über
Informationsaustausch unterzeichnet |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und
Pflegeleistungen |
| 2. |
Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe |
| 3. |
Verfassungsmäßigkeit der
Grundbesitzbewertung |
| 4. |
Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung
ist Kündigungsgrund |
| 5. |
Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und
Optiker kann zulässig sein |
| 6. |
Ab 1. August wieder Krankengeldanspruch für
Freiberufler |
| 7. |
Internet: Bei falschem Impressum droht
Abmahnung |
| 8. |
BFH behandelt Arzneimittelrabatt als
Bruttobetrag |
| 9. |
Abwrackprämie mindert die Umsatzsteuer nicht |
| 10. |
Keine Umsatzsteuerbefreiung für
Partnerschaftskurse |
| 11. |
Vermietung: Steuerbefreiung für Strom |
| 12. |
Doch keine Umsatzsteuerpflicht für
angestellte Rechtsanwälte |
| 13. |
Ausfuhrnachweise im elektronischen
Ausfuhrverfahren |
| 14. |
Verbindlichkeit von Mehrheitsbeschlüssen
über Beitragserhöhungen |
| 15. |
Keine zeitliche Begrenzung für
Betriebsverpachtung |
| 16. |
Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen |
| 17. |
Weniger Aufträge reichen nicht als
Kündigungsgrund |
| 18. |
Umsatzsteuerbefreiung für die
Berufsvorbereitung von Säuglingen |
| 19. |
Zeitpunkt der Umsatz- bzw.
Vorsteuerkorrektur |
| 20. |
Nachweis innergemeinschaftlicher
Lieferungen: BFH contra BMF |
| 21. |
Schadenersatz nach privater Nutzung des
Dienst-Laptops im Urlaub |
| 22. |
Teilwertabschreibung bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern |
| 23. |
MIAS: Neues Portal zur Überprüfung der USt-ID-Nr.? |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Kurzarbeit: Wichtige Rechtsänderungen und
Entscheidungen |
| 2. |
Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern |
| 3. |
Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Kein Schutz
des guten Glaubens |
| 4. |
Betriebsveräußerung unschädlich für
Verlustvortrag |
| 5. |
Vorsicht bei variablen Ausgleichszahlungen
in der Organschaft! |
| 6. |
Bescheinigung über steuerliches Einlagekonto
ist bindend! |
| 7. |
Löschung einer britischen Limited:
Steuerliche Folgen |
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Grundstücksschenkung unter
Nießbrauchsvorbehalt als Vorschenkung
Kernfrage/Rechtslage
Das Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht sieht vor,
dass Vorerwerbe (in der Regel Schenkungen), die
innerhalb eines Zeitraums vor einer zweiten
Schenkung erfolgt sind (Vorerwerbe bzw.
Vorschenkungen), bei der Steuerfestsetzung für den
zweiten Erwerb (entweder erneute Schenkung oder
Erbanfall) mit berücksichtigt werden müssen. Erst
nach Ablauf von zehn Jahren bleibt der Vorerwerb
erbschaft- und schenkungsteuerlich unbeachtlich. Der
Bundesfinanzhof hatte in einer älteren, aber erst
jüngst veröffentlichten Entscheidung darüber zu
befinden, ob auch Schenkungen unter
Nießbrauchsvorbehalt, bei denen der Schenker also
den wirtschaftlichen Wert des Schenkungsgegenstandes
zurückbehält, als Vorerwerb zu beachten sind, wenn
der Erwerber den Nießbrauch gegen Entgelt ablöst.
Entscheidung
M hatte im Jahre 1993 ein Grundstück unter
Nießbrauchsvorbehalt an K verschenkt. K löste den
Nießbrauch in 1997 gegen Zahlung eines Entgeltes ab.
Im Jahre 1999 verstarb M und K wurde Erbe. Bei der
Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertete das
Finanzamt die Grundstücksschenkung des Jahres 1993
als Vorerwerb in Höhe des Grundstückswertes ohne
Abzug des Nießbrauches (Bruttowert). Der
Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des
Finanzamtes. Der Vorerwerb sei mit dem Bruttowert
anzusetzen, weil der Nießbrauch nicht abzugsfähig
sei. Die Ablösung des Nießbrauches sei selbstständig
von der Schenkung als entgeltlicher Verzicht auf ein
Recht zu werten. Eine Saldierung der rechtlich
selbstständigen Handlungen sei nicht möglich.
Konsequenz
Die Entscheidung ist nur noch maßgeblich für
Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle nach altem
Recht! Nach neuem Recht (ab 1.1.2009) ist der Wert
des Nießbrauches in solchen Konstellationen
abzugsfähig. Für "Alt-Fälle" gilt es außerdem zu
berücksichtigen, dass der unentgeltliche Verzicht
auf den Nießbrauch eine selbstständige, neue
Schenkung darstellt, die bereits Steuer auslösen
kann.
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Kirche steuerfrei? Verwaltungsgericht Freiburg
gibt grünes Licht
Kernproblem
Wer seinen Austritt aus der Kirche erklärt, "spart"
sich die Kirchensteuer. Aber: Kann man von der
Kirchensteuerpflicht befreit sein und dennoch
Mitglied der Kirche sein? Diese Frage war Gegenstand
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg.
Sachverhalt
Ein Bürger hatte auf dem Standesamt den Austritt aus
der katholischen Kirche erklärt und auf die Frage
der zugehörigen Religionsgemeinschaft auf dem
Formular eintragen lassen: "römisch-katholisch" und
daneben "Körperschaft des öffentlichen Rechts".
Damit wollte er zum Ausdruck bringen, auch weiterhin
Mitglied der Kirche als Religionsgemeinschaft zu
sein. Das Erzbistum wandte sich gegen den Zusatz
"Körperschaft des öffentlichen Rechts" und forderte
die Stadt auf, den Kirchenaustritt des Bürgers wegen
Unwirksamkeit zurückzunehmen. Diese weigerte sich
und das Erzbistum erhob Klage gegen die Stadt.
Entscheidung des VG Freiburg
Das VG Freiburg hat die Klage des Erzbistums
abgewiesen. Eine Unwirksamkeit des Austritts konnte
das Gericht durch die Verwendung des Zusatzes
"Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht
erkennen. In dem vom Standesamt verwendeten Formular
sei nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer
Kirche gefragt worden und diese sei durch den Bürger
mit dem verwendeten Zusatz zutreffend angegeben. Im
übrigen sei die Austrittserklärung lediglich ein
staatlicher Akt mit der Folge, dass der Staat keine
Kirchensteuer mehr für die Kirche eintreiben darf.
Aus der Kirche, das war auch in der Verhandlung
unbestritten, kann man nicht austreten. Welche
innerkirchlichen Wirkungen mit dem auf Grund
staatlichen Gesetzes erklärten Kirchenaustritt
verbunden seien, habe allein die Kirche zu
entscheiden, darauf dürfe der Staat keinen Einfluss
nehmen. Das Gericht erklärte somit den steuerlich
bedingten Kirchenaustritt für rechtens.
Konsequenz
Das Verwaltungsgericht ließ Berufung beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen
grundsätzlicher Bedeutung des Falles zu. Das
Erzbistum wird wohl die Frage durch alle Instanzen
durchfechten. Denn es geht tatsächlich um
Grundsätzliches, nämlich um die entscheidende
Finanzquelle Kirchensteuer.
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Angehörigenverträge: Fehlende Form spricht
gegen Bindungswillen
Einleitung
Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind
steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge
zivilrechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl
die Gestaltung als auch die Durchführung des
Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen. Fehlt es an einem Interessengegensatz,
so ist es geboten, an den Beweis des Abschlusses und
den Nachweis der Ernstlichkeit von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu
stellen.
Sachverhalt
Der Kläger errichtete 3 Mehrfamilienhäuser. Zur
Finanzierung der Herstellungskosten schloss er mit
seinen minderjährigen Enkelkindern Darlehensverträge
ab. Unterzeichnet wurden die Verträge durch den
Vater als dem gesetzlichen Vertreter seiner Söhne.
Mit notarieller Urkunde genehmigte der jetzt
eingeschaltete Ergänzungspfleger anschließend die
Darlehensverträge; danach wurden Grundschulden zur
Sicherung der Darlehen bestellt. Das FA versagte die
Anerkennung der Darlehen und der Zinsen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das FG
wies die Klage gegen diese Entscheidung ab, da es
den Vertragsparteien anzulasten sei, die
zivilrechtliche Form nicht beachtet zu haben. Gegen
die steuerliche Anerkennung spreche auch die
fehlende Besicherung.
Entscheidung
Der BFH hat das angefochtene Urteil zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückverwiesen. Zwar würdigt das FG es zutreffend
als Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen,
dass die zu Grunde liegenden Darlehensverträge
schwebend unwirksam waren und die nachträgliche
Zustimmung steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt
der Darlehensvergabe zurückwirkte. Indes ergibt sich
der Rechtsfehler und Aufhebungsgrund aus dem
zusätzlich in die Würdigung einbezogenen Indiz der
fehlenden Sicherung der Darlehensverträge. Dieses
Indiz hält dem konkreten Fremdvergleich nicht stand,
da der Klägerin bei 3 weiteren Kreditinstituten
ebenfalls ungesicherte Darlehen gewährt wurden.
Wegen der unzutreffenden Würdigung eines
Beweisanzeichens wird die vom FG angestellte
Gesamtwürdigung insgesamt fehlerhaft. Die
Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
Konsequenz
Das FG wird die Darlehensverträge insgesamt neu zu
beurteilen haben. Dabei wird zu würdigen sein, dass
die Parteien nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah
darauf hingewirkt haben, eine Genehmigung durch den
Ergänzungspfleger zu erreichen und sich im Übrigen
auch künftig tatsächlich so verhalten haben, wie sie
es von vornherein untereinander vereinbart hatten.
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Sanierungsbegünstigung: Bindungswirkung einer
Gemeindebescheinigung
Kernproblem
Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Baudenkmäler können unter bestimmten Voraussetzungen
wie Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt
werden. So hat die zuständige Gemeinde zu
bescheinigen, dass das Gebäude in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
Entwicklungsbereich liegt. Fraglich war nun, ob
allein diese Bescheinigung für die Inanspruchnahme
der Steuervergünstigung ausreichend ist.
Sachverhalt
Die Gemeinde hat bescheinigt, dass das Grundstück in
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt
und dass Rekonstruktionsmaßnahmen vorgenommen worden
sind. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass die
Bescheinigung "nicht alleinige Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung (ist). Die
Finanzbehörde prüft weitere steuerliche
Voraussetzungen…". Das Finanzamt hat nun aber bei
einer betriebsnahen Veranlagung zweifelsfrei
festgestellt, dass es sich um ein neues Gebäude
handelt. Begünstigt sind jedoch nur die
Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet
liegenden, bestehenden Gebäude.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Zwar handelt es
sich bei der Bescheinigung der Gemeinde um einen
Grundlagenbescheid, der für das Finanzamt bindend
ist. Bindend ist jedoch nur der jeweilige konkrete
Inhalt der Bescheinigung. Ihr Regelungsinhalt ist
erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu
ermitteln. Im vorliegenden Fall mussten die
Steuerpflichtigen jedoch nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung aller ihnen bekannten Umstände
davon ausgehen, dass die Gemeinde keine
abschließende Entscheidung über das Vorliegen der
Voraussetzungen getroffen hat.
Konsequenz
An die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen
sind regelmäßig strenge Anforderungen gestellt.
Insoweit liegt es im eigenen Interesse, diese
sorgfältig zu beachten.
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Neue Kronzeugen-Regelung tritt in Kraft
Inkrafttreten
Am 1.9.2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in
Kraft. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder
Verhinderung von schweren Straftaten beitragen,
können Richter die Strafe künftig mildern oder ganz
von Strafe absehen (§ 46b StGB).
Inhalt der Reform
Der Bundestag hat die weitestgehende
Kronzeugenregelung beschlossen, die das deutsche
Strafrecht bisher kannte. Die im geltenden
Strafrecht verankerten "kleinen Regelungen"
betreffen Geldwäschedelikte, das
Betäubungsmittelstrafrecht und die Bildung
terroristischer Vereinigungen. Besonders bei der
Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität
ermöglichte die kleine Kronzeugenregelung in den
letzten Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge.
Eckpunkte der Neuregelung
Voraussetzungen: Der Täter einer mittelschweren oder
schweren Straftat offenbart sein Wissen über
Tatsachen, die wesentlich zur Aufklärung einer
schweren Straftat (§ 100a Abs. 2 StPO) beitragen
oder durch die eine solche verhindert werden kann.
Folge
Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe
absehen, jedoch mit folgenden Einschränkungen: Ist
"lebenslänglich" die ausschließlich angedrohte
Strafe, darf diese nur auf eine Freiheitsstrafe von
zehn Jahren gemildert werden. Das Gericht darf nur
von Strafe absehen, wenn die Tat abstrakt nicht auch
mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der
Täter ohne die Milderung keine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren verwirkt hätte.
Ausschluss der Kronzeugenregelung
Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der
Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das
Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
beschlossen hat. Damit soll erreicht werden, dass
die Angaben des Täters von der
Strafverfolgungsbehörde noch auf ihre
Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor über
die Strafmilderung entschieden wird.
Prüfungspflicht der Gerichte
Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Das
Gericht hat die Pflicht, abzuwägen, ob der konkrete
Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch
aufgeklärten oder verhinderten Straftaten es
rechtfertigen, dem Kronzeugen für seine eigene Tat
eine Strafmilderung zu gewähren.
Unterschiede zur alten Regelung
Die neue Kronzeugenregel ist eine allgemeine
Strafzumessungsregel, sie ist grundsätzlich nicht
mehr auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Tat des
Kronzeugen und die aufgedeckte oder verhinderte Tat
müssen nicht derselben Deliktsgruppe angehören.
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DBA mit der Türkei gekündigt
Kernproblem
Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die der Erzielung
von Einkünften dienen, wecken tendenziell die
fiskalischen Begehrlichkeiten beider betroffenen
Staaten. Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht,
wenn z. B. eine in Deutschland wohnende Person auf
Mallorca eine Ferienwohnung besitzt und vermietet
oder wenn ein französisches Unternehmen in Spanien
ein Kraftwerk baut? Im Prinzip haben in den
genannten Fällen beide Staaten das Recht zur
Besteuerung. Um die Steuerpflichtigen vor einer
übermäßigen Steuerlast zu schützen, werden sog.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen zwei
Staaten abgeschlossen. Die Bezeichnung ist dabei
irreführend, denn die Abkommen dienen der
Vermeidung, und nicht etwa der Herstellung der
Doppelbesteuerung. DBA sind daher ein wichtiger
Standortfaktor für Investitionsentscheidungen im
Ausland. Deutschland hat aktuell mit über 80 Staaten
DBA abgeschlossen.
DBA Türkei
Das bestehende DBA zwischen Deutschland und der
Türkei wurde am 16.4.1985 abgeschlossen. Zum
damaligen Zeitpunkt war die Türkei noch als
Entwicklungsland anzusehen. Das DBA diente auch dem
Zweck, deutsche Investitionen in der Türkei zu
fördern. Daher sieht das DBA Regelungen vor, die in
DBA zwischen zwei Industriestaaten typischerweise
nicht zu finden sind: So werden die
Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und
Lizenzen weniger stark herabgesetzt als im
OECD-Musterabkommen vorgesehen. Außerdem sieht das
DBA die Anrechnung fiktiver (d. h. tatsächlich nicht
angefallener) Quellensteuern im Sitz-/Wohnsitzstaat
vor.
Kündigung des DBA
Die genannten Regelungen hält die Bundesregierung
für nicht mehr sachgerecht. Zudem entspricht das DBA
Türkei auch in anderen Punkten nicht mehr dem
aktuellen Stand des OECD-Musterabkommens. Die
Bundesregierung bemüht sich daher seit längerem um
die Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei über
ein neues DBA. Nachdem die türkische Seite diesem
Wunsch bisher nicht entsprochen hat, hat die
Bundesregierung am 21.7.2009 das bestehende DBA zum
Ende des Jahres 2010 gekündigt.
Konsequenz
Bis zum Ende des Jahres 2010 bleibt das bisherige
DBA weiter anwendbar. Die Abkommenswirkung entfällt
damit in Geschäftsjahren, die am 1.1.2011 oder
später beginnen. Einen abkommenslosen Zustand wird
es aber voraussichtlich nicht geben, da sich die
Bundesregierung dem Vernehmen nach bemühen will, bis
zum Jahr 2011 ein neues DBA zu verhandeln und
abzuschließen, das dem aktuellen Stand des
OECD-Musterabkommens entspricht.
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Sonderausgabenabzug bei Grenzgängern
Kernproblem
Innerhalb der Europäischen Union haben die einzelnen
Staaten nach wie vor die Besteuerungshoheit für
diejenigen natürlichen und juristischen Personen,
die auf ihrem Gebiet (beschränkt oder unbeschränkt)
steuerpflichtig sind. Allerdings hat die Besteuerung
diskriminierungsfrei zu erfolgen, d. h. die
Grundfreiheiten des EG-Vertrages sind auch bei der
Besteuerung zu beachten. Schon in vielen Fällen hat
der Europäische Gerichtshof die nationalen
Besteuerungsvorschriften einzelner Länder für
europarechtswidrig erklärt.
Sachverhalt
Auf die Grundfreiheiten des Europarechts hatte sich
auch eine Französin berufen, die gemeinsam mit ihrem
deutschen Ehemann in Deutschland wohnte. Ihre
Einkünfte bezog sie aus Frankreich. Sie wurde
aufgrund der Regelung im DBA als Grenzgängerin in
Deutschland besteuert. Sie war jedoch in Frankreich
rentenversicherungspflichtig. Die entsprechenden
Beiträge machte sie in Deutschland steuerlich
geltend, allerdings nur im Rahmen der Höchstbeträge
für Vorsorgeaufwendungen. Die späteren
Rentenzahlungen aus der französischen Rentenkasse
hätten in vollem Umfang der französischen
Besteuerung unterlegen. Diese Doppelbelastung - nur
beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge auf der
einen, volle Steuerpflicht der Rentenleistungen auf
der anderen Seite - beurteilte die Klägerin als
europarechtswidrig.
Entscheidung
Sowohl das Finanzgericht als auch der
Bundesfinanzhof sahen im vorliegenden Fall keinen
Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages
und legten den Fall auch nicht dem EuGH zur
Entscheidung vor. Insbesondere verletze die deutsche
Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen nicht die
Grundfreiheiten, da hier gerade nicht danach
differenziert werde, ob die Zahlungen an eine in-
oder ausländische Versorgungseinrichtung gezahlt
werden. Die drohende Doppelbesteuerung beruhe
vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der
Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der
Altersvorsorge und Alterseinkünfte.
Konsequenz
Der Finanzminister wird das Urteil gerne zur
Kenntnis genommen haben. Schließlich haben die
BFH-Richter bescheinigt, dass die EU-Staaten weder
zu einer Harmonisierung ihrer Besteuerungssysteme
noch zu einer die Doppelbesteuerung ausschließenden
Regelung durch DBA verpflichtet sind. Unbefriedigend
ist die Entscheidung hingegen für die betroffenen
Steuerpflichtigen, die aufgrund der nicht
aufeinander abgestimmten Besteuerung in zwei
unterschiedlichen Ländern wirtschaftlich
benachteiligt sind.
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ErbSt: Grundstücksschenkung nach Errichtung
eines Gebäudes
Kernfrage/Rechtslage
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt im
Rahmen der Erbschaftsteuer, dass bei einer
Nacherbschaft die durch Baumaßnahmen des Nacherben
zu Lebzeiten des Vorerben eingetretene Werterhöhung
eines Grundstücks nicht der Besteuerung unterliegt.
Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den
Betrag, um den die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert
erhöht haben. Gleichzeitig sehen die
Erbschaftsteuer-Richtlinien für die unentgeltliche
Übertragung eines bebauten Grundstücks nach
Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten vor,
dass die Bereicherung nach den Grundsätzen der
gemischten Schenkung ermittelt werden soll. Das
bayerische Finanzministerium hat sich nun zur
erbschaftsteuerlichen Behandlung einer
unentgeltlichen Übertragung eines bebauten
Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den
Beschenkten geäußert.
Inhalt/steuerliche Auswirkungen
Die Finanzverwaltung will im Hinblick auf die
erbschaftsteuerliche Behandlung einer
unentgeltlichen Übertragung eines bebauten
Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den
Beschenkten die Grundsätze der vorgenannten
Rechtsprechung übertragen. Die bisherige Auffassung
der Finanzverwaltung, die
Erbschaftsteuer-Richtlinien seien anzuwenden, wird
aufgegeben. Bei der Ermittlung der Bereicherung des
Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten
Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag
zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das
unbebaute Grundstück zu mindern. Die Berechnung des
Grundbesitzwertes für das unbebaute Grundstück
erfolgt ebenso wie beim bebauten Grundstück auf den
Stichtag der Ausführung der Grundstücksschenkung.
Konsequenz
Die Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung ist
zu begrüßen. Die durch die Bebauung eingetretene
Werterhöhung bleibt auch im Schenkungsfall
steuerfrei.
-
Abkommen mit Liechtenstein über
Informationsaustausch unterzeichnet
Anfang September haben der Regierungschef von
Liechtenstein und der deutsche Botschafter ein
Abkommen unterzeichnet, mit dem sich Liechtenstein
zu einem an den Vorgaben der OECD orientierten
Auskunftsaustausch mit deutschen Finanzbehörden
verpflichtet. Auskünfte können danach ab 2010 im
normalen Steuerfestsetzungsverfahren angefordert
werden, soweit die Informationen voraussichtlich für
die Besteuerung relevant sind und nicht anderweitig
beschafft werden können. Das anfragende Finanzamt
muss darüber hinaus darlegen, dass ein hinreichender
Grund für das Auskunftsersuchen besteht. Ein solcher
Grund kann bei außergewöhnlichen Geschäften bestehen
oder vorliegen, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der
Betroffene muss nicht namentlich benannt werden.
Auskünfte oder Informationen, die die
liechtensteinische Steuerverwaltung nicht beschaffen
kann, müssen nicht vorgelegt werden.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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-
Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und
Pflegeleistungen
Einführung
Mit Wirkung vom 1.1.2009 wurde durch das
Jahressteuergesetz 2009 § 4 Nr. 16 UStG neu gefasst,
der die Steuerbefreiung für Betreuungs- und
Pflegeleistungen regelt. Die Neufassung dient der
Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF erläutert die Neuregelung in einem aktuellen
Schreiben. Neben einer allgemeinen Darstellung der
Begriffe "hilfsbedürftige Personen" und "Betreuungs-
und Pflegeleistungen" erörtert das BMF den Umfang
der begünstigten Leistungen sowie der ebenfalls
begünstigten, hiermit eng verbundenen Umsätze.
Eingegangen wird hierbei z. B. auf die Leistungen
der Alten-, Pflege- und Altenwohnheime sowie der
häuslichen Pflege. Ferner führt das BMF die
Nachweise auf, die erforderlich sind, um die
Steuerbefreiung zu erlangen.
Konsequenz
Unternehmen, die Pflege- und Betreuungsleistungen
anbieten, müssen sich mit den Inhalten des
Schreibens auseinandersetzen. Insbesondere sind die
vom BMF geforderten Nachweise zu beachten. Zu prüfen
ist auch, ob die vom BMF für bestimmte Leistungen
angebotene Übergangsregelung, nach der bis zum
31.12.2009 noch die alte Gesetzesregelung angewendet
werden kann, genutzt werden soll. Betroffen hiervon
sind z. B. Betreiber von Altenwohnheimen, die nach
der Neuregelung nicht mehr generell steuerbefreit
sind.
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Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe
Einführung
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde mit Wirkung
vom 1.1.2009 die Steuerbefreiung für Heilberufe
(Ärzte, Physiotherapeuten, etc.), Krankenhäuser und
vergleichbare Einrichtungen neu gefasst. Die
Neuregelung soll die gemeinschaftsrechtlichen
Grundlagen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie
die Rechtsprechung des EuGH besser als bisher
umsetzen.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun ausführlich, mit einem 21-seitigen
Schreiben, Stellung zur Neuregelung genommen.
Inhaltlich beschäftigt sich das Schreiben im
Wesentlichen mit folgenden Themen: -
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Dies
betrifft die Tätigkeit von Ärzten, Zahnärzten,
Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen und
ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten; -
Krankenhausbehandlungen und ärztliche
Heilbehandlungen Hierunter werden die Einrichtungen
abgehandelt, die für eine Steuerbefreiung in Frage
kommen, wie z. B. Krankenhäuser,
Rehabilitationszentren, medizinische
Versorgungszentren, Einrichtungen der Geburtshilfe
etc.; - Leistungen von Einrichtungen zur
integrierten Versorgung; - Praxis und
Apparategemeinschaften.
Konsequenz
Das Schreiben, das sich an den bisherigen
Verwaltungsanweisungen, der Rechtsprechung sowie an
der Gesetzesbegründung orientiert, ist für die
Praxis hilfreich, da es erstmals einen solch
umfassenden Überblick über dieses Themengebiet
bietet. Hinzu kommt, dass der Gesetzestext selbst
für die Wenigsten verständlich sein dürfte, da er
überwiegend auf Vorschriften des Sozialgesetzbuches
verweist. Unternehmer, die heilberufliche Leistungen
erbringen, sollten daher das Schreiben zum Anlass
nehmen, ihre Leistungen hinsichtlich ihrer
Steuerfreiheit zu überprüfen. Allerdings muss auch
weiterhin beachtet werden, ob sich durch die
aktuelle Rechtsprechung nicht wieder Änderungen der
im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze ergeben.
-
Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung
Kernfrage/Rechtslage
Wenn ein "Grundbesitzerwerb" dadurch vollzogen wird,
dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen
werden, die Eigentümerin des Grundbesitzes ist,
fällt Grunderwerbsteuer an. Diese bemisst sich nicht
nach dem Wert der Gegenleistung
(Regelbemessungsgrundlage), sondern es werden vom
Finanzamt gesondert festgestellte Grundbesitzwerte
als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese
entsprechen denjenigen, wie sie nach den
Bewertungsvorschriften des alten
Erbschaftsteuerrechts (bis 31.12.2008) ermittelt
wurden. Diese alte Bewertungsmethodik ist
bekanntlich verfassungswidrig und hat zum 1.1.2009
zur Erbschaftsteuerreform geführt. Die mit der
Erbschaftsteuerreform eingeführten neuen
Grundbesitzbewertungsverfahren sind aber nur für die
Erbschaftsteuer einschlägig und gelten nicht für die
Grunderwerbsteuer, so dass der Bundesfinanzhof
nunmehr beabsichtigt, die Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorzulegen.
Entscheidung
Im Jahre 2002 hatte eine GmbH die Anteile an einer
anderen GmbH erworben, die Eigentümerin von
Grundbesitz war. Daraufhin setzte das Finanzamt
Grunderwerbsteuer fest. Die Bemessungsgrundlage
bestimmte es dabei nach den Grundbesitzwerten, wie
sie für erbschaftsteuerliche Zwecke ermittelt
wurden. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und
begründete dies mit der Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Regelungen zur Bemessungsgrundlage mit
dem Ziel, keine Steuer zu zahlen. Der
Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss, mit dem er
das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zum
Verfahren aufgefordert hat, deutlich gemacht, dass
er der Auffassung sei, dass Grunderwerbsteuer für
den Anteilserwerb anfallen müsse. Allerdings sieht
er angesichts seiner Entscheidung zur
Verfassungswidrigkeit der erbschaftsteuerlichen
Bewertungsvorschriften Bedenken im Hinblick auf die
Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage.
Konsequenz
Die Überlegungen des Bundesfinanzhofes sind
konsequent, da eine für ein Steuergesetz
verfassungswidrige Regelung nicht für ein anderes
Steuergesetz verfassungskonform sein darf. Käme das
Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass
auch die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
verfassungswidrig ist, besteht das Risiko, dass es -
wie bei der Erbschaftsteuer - zu einer Erhöhung der
Bemessungsgrundlage in Richtung Verkehrswert kommt.
-
Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung ist
Kündigungsgrund
Kernfrage/Rechtslage
Ärztliche Untersuchungen stellen einen Eingriff in
die Intimsphäre des Arbeitnehmers dar und bedürfen,
wenn der Arbeitgeber sie erzwingen will,
insbesondere eines übergeordneten Interesses auf
Arbeitgeberseite sowie einer rechtlichen Grundlage.
Solche Grundlagen sind regelmäßig in Tarifverträgen
verankert, können aber in den Grenzen der
Verhältnismäßigkeit auch "nur" arbeitsvertraglich
jedenfalls vereinbart werden. Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte
darüber zu befinden, ob die Verweigerung eines
Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst, eine
amtsärztlichen Untersuchung durchführen zu lassen,
seine Kündigung rechtfertigen konnte.
Entscheidung
Der Arbeitnehmer war seit fünf Jahren beim
Arbeitgeber beschäftigt. Nachdem er erkrankt war,
bot der Arbeitgeber nach vier und dann nach acht
Monaten eine Eingliederungsmaßnahme an, worauf der
Arbeitnehmer aber nicht reagierte. Nach neun Monaten
ordnete der Arbeitgeber eine Untersuchung des
Amtsarztes an, zu der der Arbeitnehmer nicht
erschien. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber ab und
ordnete eine erneute Untersuchung an. Der
Arbeitnehmer widersprach der Abmahnung - er habe die
Ladung nicht erhalten - und erschien zum zweiten
Untersuchungstermin, verweigerte aber die
Untersuchung und die Entbindung des Arztes von der
Schweigepflicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage
gewann der Arbeitnehmer zwar, weil der Arbeitgeber
nicht beweisen konnte, dass der Arbeitnehmer den
ersten Untersuchungstermin schuldhaft nicht
wahrgenommen hatte (damit war die Abmahnung nicht
rechtswirksam). Das Gericht stellte im Hinblick auf
die Anordnung der Untersuchung aber fest, dass bei
einem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers die
Weigerung an der Teilnahme einer Untersuchung zur
Feststellung der Diensttauglichkeit eine schwere
Pflichtverletzung darstellt.
Konsequenz
Unabhängig davon, dass die Entscheidung dem
Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt, den
Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse zur
Untersuchung zwingen zu können, zeigt die
Entscheidung deutlich, wie wichtig der Einhalt
formaler Regeln und Abläufe (vorherige gerichtsfeste
Abmahnung) im Arbeitsrecht ist.
-
Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker
kann zulässig sein
Einführung
Vor dem Hintergrund sinkender Einnahmen sind Ärzte
bestrebt, neue Einkunftsquellen zu erschließen.
Ihnen bietet sich an, mit Hilfsmittelerbringern
zusammenzuarbeiten. Die ärztliche Berufungsordnung
und das Wettbewerbsrecht setzen einer solchen
Zusammenarbeit allerdings Schranken. So ist es dem
Arzt untersagt, mit der Ausübung seiner ärztlichen
Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben
sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen,
soweit diese nicht notwendiger Bestandteil der
ärztlichen Therapie sind. Außerdem ist es dem Arzt
nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund
an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von
gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
Sachverhalt
Der verklagte Arzt bietet seinen Patienten an, sich
in seiner Praxis eine Brillenfassung auszusuchen.
Danach werden die Messergebnisse und die
Brillenverordnung einem Optiker übermittelt, der die
fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder
in die Praxis des Arztes liefert. Dort wird der Sitz
der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert. Die
Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen ärztliche
Berufsvorschriften. Nach Abweisung der Klage durch
das OLG hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurück.
Gründe
Die Klägerin könne dem Arzt nicht allgemein
verbieten, Patienten an einen bestimmten Optiker zu
verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in
seiner Praxis anzupassen oder abzugeben. Denn nach
der Berufsordnung (§ 34 Abs. 5 BOÄ) sei die
Verweisung gestattet, wenn dafür ein hinreichender
(nicht notwendig medizinischer) Grund bestehe. Zu
Unrecht habe das OLG aber angenommen, es liege darin
ein hinreichender Grund für eine Verweisung, dass
Optiker die Sehschärfe selbst bestimmen und die dann
angefertigte Brille von der Brillenverordnung
abweiche. Folge man dieser Argumentation, könnten
Augenärzte unbeschränkt an bestimmte Optiker
verweisen. In diesem Fall käme dem Verweisungsverbot
keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit
niemals ausgeschlossen werden könnte, dass Optiker
von der Verordnung abweichende Gläser anfertigen.
Auf der Grundlage der Feststellungen des OLG konnte
der BGH nicht annehmen, dass andere Gründe für eine
Verweisung vorliegen. In Betracht kommen hier
Bequemlichkeit und schlechte Erfahrungen mit einem
örtlichen Optiker. Das OLG hat auch noch zu prüfen,
ob der Arzt nur dann Brillen abgegeben und angepasst
hat, wenn dies notwendiger Bestandteil seiner
ärztlichen Therapie war.
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Ab 1. August wieder Krankengeldanspruch für
Freiberufler
Kernaussage
Die zum 1.1.2009 eingeführte Streichung des
Krankengeldanspruches für Selbstständige in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde durch
die Neufassung des Arzneimittelgesetzes, die der
Bundesrat am 10.7.2009 beschlossen hat, wieder
rückgängig gemacht.
Krankengeld
Krankengeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen
bei Arbeitsunfähigkeit geleistet. Die Berechnung
erfolgt pauschal nach dem bisherigen Arbeitsentgelt
oder -einkommen und gleicht den Verdienstausfall des
Versicherten aus. Gezahlt wird das Krankengeld ab
dem Zeitpunkt, an dem die Lohnfortzahlung durch den
Arbeitgeber entfällt, d. h. in der Regel ab der 7.
Krankheitswoche. Für freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Freiberufler war der
Krankengeldanspruch mit Einführung des
Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 gestrichen worden. Sie
mussten ihr Risiko entweder durch einen Wahltarif
bei der gesetzlichen oder regulär bei der privaten
Krankenversicherung absichern. Beides stellte eine
zusätzliche Belastung für Selbstständige und
Freiberufler dar.
Wahloption für die Versicherten
Die nunmehr verabschiedete, ab dem 1.8.2009 geltende
Regelung beinhaltet eine Wahloption für die
Versicherten: sie können zukünftig wählen zwischen
dem bisher üblichen gesetzlichen Anspruch auf
Krankengeld ab der 7. Woche bei Zahlung des
allgemeinen Beitragssatzes (14,9 %). Oder sie
entscheiden sich für den ermäßigten Satz (14,3 %)
und versichern das Krankengeld entweder gar nicht
oder schließen einen von der gesetzlichen oder
privaten Krankenkasse angebotenen Wahlzusatztarif
ab. Ferner dürfen ab dem 1.8.2009 auch
Krankengeld-Wahltarife angeboten werden, die einen
anderen Zahlungsbeginn, etwa ab der 10.
Krankheitswoche, beinhalten können.
Konsequenz
Gesetzlich versicherte Freiberufler haben ab dem
1.8.2009 wieder Anspruch auf Krankengeld ab der 7.
Krankheitswoche ohne Zusatzkosten. Die
Gesetzesänderung wurde bereits im Bundesgesetzblatt
verkündet.
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Internet: Bei falschem Impressum droht
Abmahnung
Kernaussage
Bei unvollständigen Impressumangaben im Internet
drohen Unternehmen teure Abmahnungen und Bußgelder.
Handelsregister- und
Umsatzsteueridentifikationsnummer müssen auf der
Internetseite des Unternehmens leicht erkennbar
sein.
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte, beide Parteien
vertreiben sog. Quads und elektronische Geräte, auf
Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von
rd. 760 EUR in Anspruch. Die Klägerin mahnte die
Beklagte, die ihre Waren u. a. auf ihrer
Internetseite anbot, wegen unterlassener Angaben des
Handelsregisters nebst Nummer und
Umsatzsteueridentifikationsnummer wegen Verstoßes
gegen das Telemediengesetz (§ 5 TMG i. V. m. §§ 312c
BGB, 1 Info-VO) ab. Die Klage hatte in beiden
Instanzen Erfolg.
Entscheidung
Die Klägerin kann von der Beklagten die Abmahnkosten
ersetzt verlangen, denn die Abmahnung war
berechtigt. Die Klägerin war als unmittelbare
Mitbewerberin zur Geltendmachung der Verstöße gemäß
§ 8 UWG berechtigt. Im Impressum der Beklagten auf
ihren Internet-Angebotsseiten fehlten entgegen §§
312c BGB, 5, 6 TMG die Angaben des Handelsregisters
und der diesbezüglichen Nummer sowie die
Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese Angaben
sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten. Bei den gesetzlichen
Bestimmungen handelt es sich um
Marktverhaltensregelungen. Die geforderten
Informationen dienen dem Verbraucherschutz und der
Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten
Telediensten.
Konsequenz
Auch wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer
weniger dem Verbraucherschutz als mehr dem Fiskus
dient, stellt jedenfalls die Nichtangabe des
Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer keinen
Bagatellverstoß dar. Das Unterlassen von
Pflichtangaben und damit der Verstoß gegen das TMG
ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu
beeinflussen. Zweck der Anbieterkennung ist es,
darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der
Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden
Informationen gebildet und eingehalten werden. Hinzu
kommt noch, dass Verstöße gegen die
Verbraucherschutzbestimmungen generell geeignet
sind, den betreffenden Händlern wegen der
Nichteinhaltung der Informationspflicht einen
Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen
Mitbewerbern zu verschaffen.
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BFH behandelt Arzneimittelrabatt als
Bruttobetrag
Kernaussage
Der gemäß § 130a SGB V zu gewährende
Arzneimittelrabatt stellt einen Bruttobetrag dar.
Die Summe aus Nettoentgelt und Steuer muss stets dem
Bruttoverkaufspreis entsprechen. Dies ist nur dann
gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag
behandelt wird.
Sachverhalt
Die Klägerin stellt Pharmazeutika her und lieferte
diese im Streitjahr an Apotheken. Die Lieferungen
unterlagen dem damals anzuwendenden Regelsteuersatz
von 16 v. H. Nach § 130a SGB V hatte die Klägerin
einen sog. Herstellerrabatt, d. h. einen Abschlag
von 6 v. H. des Herstellerabgabepreises, zu
gewähren. Die Klägerin ging davon aus, dass sich
dieser Abschlag nach dem Nettobetrag der Lieferung
berechne. Demgegenüber ging das beklagte Finanzamt
davon aus, dass die tatsächliche Rückzahlung nicht
ausschließlich das Entgelt, sondern die
zivilrechtliche Gegenleistung, die sich aus Entgelt
und Umsatzsteuer zusammensetze, mindere. Ein
Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid blieb
erfolglos, die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar
Erfolg, der BFH hielt aber die Revision des
beklagten Finanzamtes für begründet.
Entscheidung
Der Abschlag nach § 130a SGB V berechnet sich vom
Nettopreis. Zu entscheiden war hier, ob es sich auch
bei dem nach dem Nettoabgabepreis berechneten Rabatt
um einen Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) oder aber
um einen Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer)
handelt. Wird z. B. ein Arzneimittel für 100 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer von 19 EUR geliefert, beträgt
der Rabattbetrag aufgrund der Berechnung nach dem
Nettoabgabepreis 6 EUR. Würde es sich bei dem
Rabattbetrag um einen Nettobetrag handeln, wäre der
liefernde Unternehmer berechtigt, die für die
Lieferung geschuldete Umsatzsteuer von 19 EUR um
1,14 EUR (= 6 EUR x 0,19) zu kürzen, so dass sich
für die Lieferung eine Steuerschuld von 17,86 EUR
ergäbe. Handelte es sich um einen Bruttobetrag,
mindert sich die Steuerschuld nur um 0,96 EUR (= 6
EUR x 19/119), so dass für die Lieferung eine
Steuerschuld von 18,04 EUR verbleibt. Bei dem
Rabattbetrag handelt es sich um einen Bruttobetrag,
weil die Summe aus Nettoentgelt und Steuer dem
Bruttoverkaufspreis entsprechen muss.
Konsequenz
Wäre der Rabatt als Nettogröße anzusehen, würde die
Summe aus Entgelt (netto) und Steuer nicht dem
Verkaufspreis (brutto) entsprechen. Der Rabattbetrag
ist daher eine Bruttogröße, obwohl er von einem
Nettobetrag errechnet wird.
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Abwrackprämie mindert die Umsatzsteuer nicht
Einführung
Die Abwrackprämie in Höhe von 2.500 EUR wird
gewährt, wenn ein Neuwagenkäufer ein Altfahrzeug,
dessen Erstzulassung mehr als 9 Jahre zurückliegt,
verschrottet. In der Praxis treten die
Neuwagenkäufer ihren Anspruch auf die Abwrackprämie
an den Verkäufer des Neuwagens ab.
Hinweis aus der Finanzverwaltung
Das bayerische Landesamt für Steuern weist darauf
hin, dass die Abwrackprämie keinen Einfluss auf die
Höhe der Umsatzsteuer für das Neufahrzeug hat.
Konsequenz
Wird das Neufahrzeug z. B. für regulär 10.000 EUR
zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer angeboten, so verbleibt
es bei der Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 EUR, auch
wenn der Käufer nach Abtretung der Abwrackprämie
netto nur noch 7.500 EUR zu zahlen hat.
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Keine Umsatzsteuerbefreiung für
Partnerschaftskurse
Einführung
Heilberufliche Leistungen sind nur von der
Umsatzsteuer befreit, wenn sie ein therapeutisches
Ziel verfolgen. Leistungen, die lediglich der
Wellness oder der Steigerung des allgemeinen
Wohlbefindens dienen, fallen nicht hierunter.
Fall
Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und
Heilpraktikerin. Sie organisierte Seminare, die als
Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining für
Intimität, Partnerschaft und emotionale Kompetenz
bezeichnet wurden. Diese wurden von der Klägerin
sowie von ihrem Ehemann durchgeführt, der als
Kommunikationsdesigner, Journalist und Regisseur
tätig war. Die Seminarunterlagen enthielten den
Hinweis, dass die Teilnahme kein Ersatz für eine
therapeutische Behandlung darstelle. Ferner musste
jeder Teilnehmer eine aktuelle Bescheinigung über
einen HIV-Test vorlegen. Das Finanzamt qualifizierte
die Seminare nicht als Heilbehandlung und versagte
die Steuerbefreiung. Die Klägerin wendete hiergegen
ein, dass ihre Seminare Menschen helfen würden, ihre
Depressionen zu überwinden und wieder Freude am
Leben zu gewinnen. Dabei verwende sie das
psychologische Wissen des Sankrits, die Lehren von
Jung, Freud u. a. Ihre Erfolge würden durch ein
Schreiben eines Facharztes für psychologische
Medizin bestätigt. Den Einwand des Finanzamts, ihre
Therapie würde nur das allgemeine Wohlbefinden
stärken, hielt die Klägerin für verfehlt, da jede
Heilbehandlung letztendlich dieses Ziel hätte.
Urteil
Das FG München hat die Klage abgewiesen. Zur
Begründung verweist das FG darauf, dass die
Befreiung sich nicht alleine an der beruflichen
Qualifikation des Leistenden orientiere, sondern
primär an der konkreten Tätigkeit. Diese spreche
gegen die Annahme einer Heilbehandlung, da die
Seminare sich nicht ausschließlich an Kranke wenden
und zudem therapeutische Maßnahmen nicht ersetzten.
Ebenso sprach die Leitung der Seminare durch den
fachlich nicht vorgebildeten Ehemann gegen eine
Befreiung.
Konsequenz
Der Fall zeigt, dass es noch immer viele
Heilberufler gibt, die glauben, alleine aufgrund
ihrer beruflichen Ausbildung von der Umsatzsteuer
befreit zu sein. Dieses Denken ist allerdings nicht
erst seit gestern überholt. Entscheidend ist die
konkrete Leistung. Dient diese nur dem allgemeinen
Wohlbefinden, scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung
aus. In Zweifelsfällen wird eine begünstigte
Heilbehandlung angenommen, wenn dieser eine
ärztliche Verordnung zugrunde liegt.
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Vermietung: Steuerbefreiung für Strom
Einführung
Die langfristige Vermietung von Grundstücken ist
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies
gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. die
Wasserabrechnung, sofern diese als Nebenleistung zur
Vermietung qualifiziert werden.
Rechtslage
Bisher wurde z. B. die Versorgung mit Wasser als
Nebenleistung zur Vermietung gesehen und konnte
daher ohne Umsatzsteuer an die Mieter
weiterberechnet werden. Für die Lieferung von Strom,
Heizöl und Heizgas galt dies hingegen nicht. Der BFH
hat zu Beginn dieses Jahres nun die Lieferung von
Strom als Nebenleistung qualifiziert und damit der
Verwaltungsauffassung widersprochen, die auf ein
Urteil des RFH aus dem Jahre 1930 zurückging.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat sich nun dem Urteil des BFH
angeschlossen. Die dem Urteil entgegenstehende
Passage der UStR ist nicht mehr anwendbar. Bis zum
30.9.2009 wird es nicht beanstandet, wenn die
Abrechnung des Stroms noch mit Umsatzsteuer erfolgt.
Konsequenz
In der Praxis ist es üblich, dass die Mieter selbst
den Strom vom Stromerzeuger beziehen und nicht über
den Vermieter. Sofern jedoch hiervon abweichend die
Vermieter den Strom an die Mieter belasten, müssen
sie ihre Nebenkostenabrechnungen an die neue
Rechtslage anpassen. Für die Mieter, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergibt sich
hierdurch allerdings keine Entlastung. Der Vermieter
wird nun den Bruttobetrag des ihm in Rechnung
gestellten Stroms weiterbelasten, statt wie bisher
den Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Die
Vermieter können allerdings auch zur Umsatzsteuer
optieren, sofern ihre Mieter zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Machen sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch, muss auch der Strom mit
Umsatzsteuer abgerechnet werden.
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Doch keine Umsatzsteuerpflicht für angestellte
Rechtsanwälte
Einführung
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist ein
höchstpersönliches Amt. Übt dies ein angestellter
Rechtsanwalt aus, so wird er im Außenverhältnis
gegenüber dem Gemeinschuldner im eigenen Namen
tätig. Hieraus hatte die Finanzverwaltung noch im
letzten Jahr den Schluss gezogen, dass der
Rechtsanwalt insofern umsatzsteuerlich als
Unternehmer zu behandeln wäre.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF kommt nun in einem aktuellen Schreiben genau
zum gegenteiligen Ergebnis. Die derart tätigen
Rechtsanwälte werden nicht als Unternehmer
behandelt. Entsprechend sind die von ihnen
ausgeführten Umsätze der Kanzlei, für die sie tätig
sind, zuzurechnen.
Konsequenz
Frei nach dem Motto, was interessiert mich mein
Geschwätz von gestern, hat die Finanzverwaltung ihre
Meinung zu dem Thema geändert. Gründe hierfür werden
nicht genannt. Für die Betroffenen dürfte dies
jedoch kein Grund zur Klage sein, da die neue
Verwaltungsauffassung im Gegensatz zur bisherigen
praktikabel ist und keine weiteren Probleme
hervorruft. Sofern angestellte Rechtsanwälte
allerdings ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalter
bisher im eigenen Namen abgerechnet haben, wird dies
bis zum 31.12.2009 nicht beanstandet. Dies gilt auch
hinsichtlich eines diesbezüglich geltend gemachten
Vorsteuerabzuges.
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Ausfuhrnachweise im elektronischen
Ausfuhrverfahren
Einführung
Seit dem 1.7.2009 besteht die Pflicht zur Teilnahme
am elektronischen Ausfuhrverfahren. Dieses erfolgt
über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Schriftliche
Ausfuhranmeldungen sind grundsätzlich nicht mehr
zulässig. Ausnahmen gelten nur bei Ausfall des
Systems sowie Ausfuhren von geringer Bedeutung. Die
Ausfuhrdokumente dienen jedoch nicht nur der Ausfuhr
an sich, sondern auch als Nachweis der
Steuerfreiheit der Ausfuhr. Die entsprechenden
Regelungen in §§ 8 ff. UStDV geben jedoch keine
expliziten Hinweise, wie die Nachweise bei
elektronischen Ausfuhranmeldungen zu erbringen sind.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun Stellung zur Neuregelung bezogen.
Für den Regelfall der elektronischen
Ausfuhranmeldung gilt als belegmäßiger Nachweis das
durch die Ausfuhrzollstelle an den
Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht
übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk". Der
Nachweis ist in dieser Form auch zu erbringen, wenn
der liefernde Unternehmer nicht selbst Anmelder der
Ausfuhr ist. Die mit der Zollverwaltung
ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten sowie das Logbuch
zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs sind zu
archivieren.
Konsequenz
Um die Steuerfreiheit der Ausfuhren nicht zu
gefährden, sind die Vorgaben des Schreibens zu
beachten. Allerdings wird dies in der Praxis nicht
ganz einfach sein, da das Schreiben wesentliche
Fragen nicht, ungenau oder widersprüchlich erörtert.
So soll der Lieferer den Nachweis in der
dargestellten Form erbringen, auch wenn er die
Ausfuhr nicht selbst anmeldet. Es gibt aber keinen
Hinweis, wie dies in der Praxis geschehen soll.
Reicht z. B. eine Weiterleitung des per PDF
übermittelten Ausgangsvermerks durch den Spediteur
an den Lieferer aus? Wer muss in diesem Fall die
Archivierung vornehmen? Diese Fragen bleiben
unbeantwortet. Ebenso unklar ist, dass in
Versendungsfällen der Belegnachweis wie bisher
geführt werden kann, wenn dem Lieferer der
Ausgangsvermerk nicht vorliegt, weil er nicht selbst
Anmelder der Ausfuhr war. Ist dies ein Freibrief, um
den vorher aufgeführten Grundsatz zu durchbrechen
oder handelt es sich um eine Ausnahme, wenn ja, um
welche? Es bleibt zu hoffen, dass das BMF die
Vorgaben noch präzisiert, damit die Unklarheiten bei
Betriebsprüfungen nicht zu Lasten der Unternehmer
ausgelegt werden. Dies sollte eigentlich zumutbar
sein, da das ATLAS-Verfahren schon seit dem Jahr
2006 zur Verfügung steht und Erfahrungen
diesbezüglich vorliegen sollten.
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Verbindlichkeit von Mehrheitsbeschlüssen über
Beitragserhöhungen
Kernaussage
Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern
nicht eine gegenteilige allseits oder individuell
wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des
zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich,
wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt
haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem
Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten
hat.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, verlangte
vom beklagten Kommanditisten die Zahlung einer
erhöhten Pflichteinlage. Streitig zwischen den
Parteien war, ob die Erhöhung auf der
Gesellschafterversammlung der Klägerin überhaupt
wirksam beschlossen wurde und der Beklagte daraus
verpflichtet werden konnte.
Entscheidung
In der Sache entschied das OLG, dass der Beschluss
zur Erhöhung der Pflichteinlage ordnungsgemäß
gefasst wurde. Er war verbindlich, weil er die nach
dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit
erhalten hatte, auch wenn nicht alle Gesellschafter
zustimmten.
Konsequenz
Solange ein Beschluss die nach der Satzung
erforderliche Mehrheit hat, scheitert seine
Verbindlichkeit nicht daran, dass nicht alle
Gesellschafter zustimmen.
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Keine zeitliche Begrenzung für
Betriebsverpachtung
Kernproblem
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit
ein, so liegt hierin regelmäßig eine
Betriebsaufgabe. Als Konsequenz sind stille Reserven
in den Wirtschaftsgütern, die in das Privatvermögen
übernommen werden (z. B. Betriebsgrundstück),
aufzudecken und zu versteuern. Ein Ausweg aus dieser
Versteuerung ist die Betriebsverpachtung. Wird der
Betrieb einschließlich aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen im Ganzen verpachtet und besteht
für den Steuerpflichtigen oder seinen
Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit, den
Betrieb später fortzuführen, so kann anstelle der
Betriebsaufgabe die Fortführung erklärt werden. Die
verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben dann
steuerliches Betriebsvermögen; eine Versteuerung der
stillen Reserven findet (vorerst) nicht statt.
Sachverhalt
Eine GbR (Mutter und Tochter) hatte bis 1969 in
einem Geschäftshaus ein Schuhgeschäft betrieben. Ab
1970 wurde das gesamte Gebäude an ein anderes
Unternehmen vermietet, das dort ebenfalls ein
Schuhgeschäft betrieb. Die GbR erklärte keine
Betriebsaufgabe. Der Mietvertrag endete im Jahr
1998. Ab dem Jahr 1998 wurden Erdgeschoss und I.
Obergeschoss an eine Handelskette vermietet, die
dort ein Bekleidungsgeschäft betrieb. Das II.
Obergeschoss und das Dachgeschoss wurden zu Büro und
Wohnung umgebaut und ab dem Jahr 2000 an einen Arzt
vermietet. In der Neuvermietung und dem Umbau sah
das Finanzamt eine Betriebsaufgabe und setzte einen
Aufgabegewinn in Höhe der stillen Reserven im
Grundstück fest.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist dem Finanzamt nicht gefolgt
und geht auch nach dem Jahr 1998 weiter von einer
Betriebsverpachtung aus. Weder die Dauer seit
Einstellung der eigenen gewerblichen Tätigkeit noch
der Branchenwechsel des Mieters oder die
Umbaumaßnahmen am Gebäude sollen einer
Betriebsverpachtung entgegen stehen. Als Grund
führten die BFH-Richter an, dass bei einem
Einzelhandelsunternehmen das Betriebsgrundstück
regelmäßig die einzige wesentliche Betriebsgrundlage
darstelle und es damit allein auf dessen Verpachtung
ankomme. Nur bei einer ausdrücklichen Erklärung soll
demnach von einer Betriebsaufgabe auszugehen sein.
Konsequenz
Das Urteil lässt einen großen Spielraum für eine
Betriebsverpachtung. Nach Auffassung des BFH
bestehen weder zeitliche Höchstgrenzen noch muss die
spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit objektiv für
wahrscheinlich gehalten werden - die bloße
Möglichkeit hierzu reicht aus. Damit kann die
Aufdeckung evtl. stiller Reserven deutlich
hinausgezögert werden. Vermeiden lässt sich eine
solche "Zitterpartie" allerdings, indem die
Wirtschaftsgüter in eine gewerblich geprägte
Gesellschaft (GmbH & Co. KG) eingebracht werden und
damit in jedem Fall Betriebsvermögen bleiben.
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Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet
auch nur mittelbare (Alters)Diskriminierungen bei
Stellenausschreibungen. Verboten sind sowohl
unmittelbare Diskriminierungen (Beschränkung des
Bewerberalters) als auch mittelbare
Diskriminierungen (Beschränkung auf Personengruppen,
die typischerweise einer Altersgruppe zuzuordnen
sind). Allerdings kann eine Altersdiskriminierung
gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr
ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu
entscheiden, ob ein limitiertes Personalbudget eine
geeignete Rechtfertigung sein kann.
Entscheidung
Der Arbeitgeber, bei dem ein Betriebsrat besteht,
schrieb wiederholt Stellen für
Verkaufs-/Kassierkräfte versehen mit der Angabe
"Tarifgruppe A/1. Bj." (Berufsjahr) aus. Er teilte
dem Betriebsrat hierzu mit, dass es ihm wegen eines
begrenzten Personalbudgets darauf ankomme, die
Stellen kostensparend zu besetzen. Die tarifliche
Vergütung steigt mit einer höheren Zahl von
Berufsjahren. Die Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr
sind durchschnittlich etwa 29 Jahre, im zweiten
Berufsjahr durchschnittlich 36 Jahre und ab dem
dritten Berufsjahr durchschnittlich etwa 43 Jahre
alt. Der Betriebsrat wollte gerichtlich durchsetzen,
dass der Arbeitgeber auf das erste und zweite
Berufsjahr beschränkte Stellenausschreibungen
künftig unterlassen solle und begründete dies mit
einer mittelbaren Altersdiskriminierung, weil
Bewerber mit mehr als zwei Berufsjahren regelmäßig
älter als solche im ersten Berufsjahr seien. Er
bekam durch das Bundesarbeitsgericht Recht. Ein
selbst vorgegebenes Personalbudget und der Wunsch
durch den Einsatz von Berufsanfängern Kosten zu
sparen, sei ungeeignet, den Bewerberkreis von
vorneherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.
Dies stelle einen groben Verstoß gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, der dazu
führe, dass der Betriebsrat einen eigenen
Unterlassungsanspruch erhalte.
Konsequenz
Interne Stellenausschreibungen, die sich nur an
Berufsanfänger richten, können eine unzulässige
mittelbare Altersdiskriminierung darstellen. Gegen
solche Ausschreibungen kann (auch) der Betriebsrat
vorgehen.
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Weniger Aufträge reichen nicht als
Kündigungsgrund
Kernfrage/Rechtslage
Unabhängig von der Frage, ob eine betriebsbedingte
Kündigung sozial gerechtfertigt ist, muss zunächst
ein Kündigungsgrund vorliegen. Gerade in der
Wirtschaftskrise wird darin allgemein der bloße
Auftrags- und Umsatzeinbruch gesehen. Allerdings ist
ein Auftrags- und Umsatzeinbruch nur ausnahmsweise
als Kündigungsgrund geeignet; nämlich dann, wenn er
zum Wegfall der Nachfrage nach der konkreten
Arbeitskraft führt. Ein zwangsläufiger Zusammenhang
zwischen dem Auftragsvolumen und der zur
Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen
Arbeitskraft besteht nach ständiger Auffassung der
Rechtsprechung zunächst nicht. Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr
Gelegenheit, diese festen Grundsätze vor dem
Krisen-Hintergrund nochmals zu bestätigen.
Entscheidung
Ein Kraftfahrer, dem wegen deutlichen Auftrags- und
Umsatzrückgangs gekündigt worden war, erhob
Kündigungsschutzklage. Der Kläger machte geltend,
dass seine Arbeitsmenge trotz des Auftragsrückgangs
gleichgeblieben sei, und bekam vor dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Recht. Denn der
Arbeitgeber habe nicht nachvollziehbar dargelegt,
dass der Auftragsrückgang zu einem Überhang an
Arbeitskräften geführt habe. Ein zwangsläufiger
Zusammenhang zwischen dem Auftragsvolumen und der
zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen
Arbeitskraft bestehe aber nicht. Der Arbeitgeber
müsse genau aufweisen, dass es durch den
Auftragsmangel zu einem Beschäftigungsrückgang
gekommen und der entlassene Mitarbeiter davon
betroffen sei.
Konsequenz
Der pauschale Verweis auf das Einbrechen des
Geschäfts reicht nicht für eine betriebsbedingte
Kündigung. Damit gilt (weiterhin), dass ein
Umsatzrückgang nur ausnahmsweise einen
Kündigungsgrund darstellt. Es ist erheblicher
Darlegungsaufwand von Nöten, um hier einen
Kündigungsgrund nachweisen zu können.
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Umsatzsteuerbefreiung für die
Berufsvorbereitung von Säuglingen
Einführung
Leistungen privater Schulen, die unmittelbar Schul-
und Bildungszwecken dienen, können von der
Umsatzsteuer befreit sein. Voraussetzung hierfür
ist, dass der Schule von der zuständigen
Landesbehörde bescheinigt wird, dass sie auf einen
Beruf oder bestimmte Prüfungen ordnungsgemäß
vorbereitet.
Fall
Einer privaten Musikschule war durch das zuständige
staatliche Schulamt zunächst für ihr gesamtes
Angebot die vorgenannte Bescheinigung ausgestellt
worden. U. a. bot die Musikschule auch Musikgärten
für Babys und Kleinkinder an. Nach Intervention
durch das örtliche Finanzamt hob das staatliche
Schulamt die Bescheinigung hinsichtlich der
Musikgärten auf, soweit sich das Angebot an
Kleinkinder unter 3 Jahren richtete. Hiergegen
klagte die Musikschule.
Neues Urteil
Das Verwaltungsgericht Darmstadt sieht keinen
plausiblen Grund, wieso die musikalische
Früherziehung von älteren Kindern der Berufs- und
Prüfungsvorbereitung eher dienen sollte, als die von
Kindern unter 3 Jahren. Im Gegenteil, das VG kommt
sogar zu dem Ergebnis, dass die Förderung umso
erfolgreicher ist, je früher sie einsetzt. Die
Änderung der Bescheinigung war daher nicht rechtens.
Der Musikschule bleibt die Umsatzsteuerbefreiung
insofern erhalten.
Konsequenz
Es ist ersichtlich, dass der Umfang der
Steuerbefreiung weit über das hinaus geht, was
umgangssprachlich als Schul- und Berufsausbildung
verstanden wird. Wird die Bescheinigung und damit
die Steuerbefreiung versagt, sollte anhand der
europarechtlichen Vorgaben sowie des UStG geprüft
werden, ob dies rechtens ist.
-
Zeitpunkt der Umsatz- bzw. Vorsteuerkorrektur
Einführung
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz, muss der leistende
Unternehmer die Umsatzsteuer und der
Leistungsempfänger die Vorsteuer korrigieren.
Rechtslage
Der BFH hatte zuletzt seine Rechtsprechung geändert,
wonach Korrekturen erst dann möglich sind, wenn die
tatsächliche Rückzahlung des geänderten Betrages
erfolgt. Demgegenüber reichte der Finanzverwaltung
für eine Korrektur bisher aus, dass eine
Vereinbarung über die Änderung der Höhe der Rechnung
vorlag, der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung war
insoweit ohne Bedeutung.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Hannover hat sich nun der Rechtsprechung des
BFH angeschlossen. Die UStR 2008 sind, soweit
entgegenstehend, nicht mehr anzuwenden.
Konsequenz
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen
Umsatz, erfolgt eine Berichtigung der Umsatzsteuer
bzw. Vorsteuer erst, wenn Geld fließt. Von der
Änderung der Verwaltungsauffassung sind z. B.
Mängelrügen, Boni, Skonti und Rabatte sowie als
Gutschriften bezeichnete Rechnungskorrekturen (nicht
zu verwechseln mit der Gutschrift im
umsatzsteuerlichen Sinne) betroffen. Ebenso sind
Über- und Doppelzahlungen zunächst der Umsatzsteuer
zu unterwerfen. Hier erfolgt eine Berichtigung
ebenfalls erst mit deren Rückzahlung. In vielen
Finanzbuchhaltungssystemen ist die Systematik bisher
so, dass z. B. bei der Erstellung einer Gutschrift
oder einer Boniabrechnung die Umsatzsteuer
automatisch korrigiert wurde. Hier ist nun dafür
Sorge zu tragen, dass die Korrektur sich am
Zahlungsfluss orientiert.
-
Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen:
BFH contra BMF
Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen und
Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich steuerfrei.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Unternehmer die nach
der UStDV geforderten Nachweise erbringen.
Rechtslage
Mit Schreiben vom 6.1.2009 hat das BMF erstmals
zusammenfassend dargestellt, in welcher Form
innergemeinschaftliche Lieferungen nachzuweisen
sind. Für die Praxis war das Schreiben mehr als
ernüchternd. Statt die für die Unternehmen günstige
Rechtsprechung des EuGH und BFH umzusetzen, fordert
das BMF Nachweise, die in der betrieblichen Praxis
kaum oder gar nicht zu erbringen sind. Unternehmen,
die ihren Nachweispflichten verwaltungskonform
nachkommen wollten, musste insbesondere von
Abholfällen gänzlich abgeraten werden.
Neue Urteile
Der BFH hat sich nun in 3 Urteilen z. T. klar gegen
die Auffassung des BMF gestellt. So können keine
Nachweise verlangt werden, die über die
Anforderungen der UStDV hinausgehen. Es gibt daher
keine Rechtsgrundlage für den Nachweis einer
vollständigen Vollmachtskette in Abholfällen. Der
CMR-Frachtbrief wird auch ohne Empfangsbestätigung
des Abnehmers als Nachweis anerkannt. Allerdings
haben die geforderten Nachweise lediglich
vorläufigen Charakter. Die Finanzverwaltung kann
jederzeit formal korrekte Nachweise überprüfen.
Stellen sich diese als falsch heraus, bleibt die
Steuerfreiheit nur dann bestehen, wenn der
Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben nicht
erkennen konnte (Vertrauensschutz). Umgekehrt
bedeutet dies, dass ein Fehlen der Nachweise nicht
zur Versagung der Steuerfreiheit führt, wenn durch
andere Beweismittel objektiv dargelegt werden kann,
dass eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. eine
Ausfuhr vorliegt.
Konsequenz
Grundsätzlich bereitet das Urteil dem Treiben der
Finanzverwaltung ein Ende, Nachweise von den
Unternehmern zu fordern, die jeglicher
Rechtsgrundlage entbehren. Ob dies in der Praxis zu
Erleichterungen führt, bleibt abzuwarten. So steht
die Reaktion der Finanzverwaltung noch aus. In der
Vergangenheit wurde unliebsamen Urteilen durch
Verschärfung der Gesetze begegnet. Auch ist
fraglich, welche Anforderungen die Finanzverwaltung
stellen wird, wenn sie berechtigte Zweifel an den
erbrachten Nachweisen hat. Wird sie dann wieder auf
die Nachweise abstellen, denen der BFH nun eine
Absage erteilte? Bis zu einer endgültigen Klärung
ist daher unverändert Wert auf eine ordentliche
Dokumentation zu legen.
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Schadenersatz nach privater Nutzung des
Dienst-Laptops im Urlaub
Kernfrage/Rechtslage
Die private Nutzung betrieblicher
Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere des
Internets, ist ein Dauerbrenner arbeitsgerichtlicher
Auseinandersetzungen, regelmäßig im Zusammenhang mit
der Frage, ob eine Kündigung wegen unzulässiger
Nutzung wirksam sein kann oder nicht. Die
Rechtsprechung ist uneinheitlich. Als Faustformel
wird sich festhalten lassen, dass dort, wo die
private Nutzung ausdrücklich verboten ist, oder, wo
sie zwar nicht verboten ist, aber rechtswidrige
(bspw. rechtsradikale oder pornografische) Inhalte
aufgerufen werden, eine ggfls. auch außerordentliche
Kündigung möglich ist. Das Arbeitsgericht Frankfurt
am Main hatte nunmehr, ausgehend von dieser
(Kündigungs)Rechtsprechung, über die Frage zu
entscheiden, ob auch ein Schadensersatzanspruch des
Arbeitgebers wegen unzulässiger Internetnutzung
zulässig ist.
Entscheidung
Ein Arbeitnehmer hatte sein Dienst-Laptop mit in den
Urlaub genommen, dort mit einer UMTS-Karte an das
Internet angeschlossen und ausgiebig gesurft. Die
Flatrate der Firma galt allerdings nicht für die
Internet-Nutzung im Urlaubsland. Es kam zu einer
Rechnung über rund 48.000 EUR, die nach
Verhandlungen mit dem Anbieter auf 31.000 EUR
gesenkt werden konnte. Diesen Betrag klagte der
Arbeitgeber von dem mittlerweile ausgeschiedenen
Arbeitnehmer ein und bekam vor dem Arbeitsgericht
Frankfurt am Main Recht. Der Arbeitnehmer hätte sich
- wie auch privat - vor der Abreise in den Urlaub
über mögliche Zusatzkosten informieren müssen. Er
habe nicht nachweisen können, dass die
Internet-Nutzung im Urlaub einen wie auch immer
gearteten dienstlichen Bezug besessen habe. Deshalb
sei er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Umstand,
dass der Arbeitgeber die Privatnutzung des Computers
im Grunde nicht verboten hatte, sei insoweit zu
vernachlässigen.
Konsequenz
Auch dann, wenn die Privatnutzung des
Dienstcomputers nicht ausdrücklich untersagt ist,
kann der Arbeitnehmer nicht machen, was er will. Er
muss gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche
Verantwortung übernehmen, die er in eigenen
Angelegenheiten angewandt hätte.
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Teilwertabschreibung bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern
Kernproblem
Abnutzbares Anlagevermögen unterliegt der
planmäßigen Abschreibung über die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Darüber hinaus
können Umstände eintreten, die eine weitergehende
Wertminderung begründen (z. B. Baumängel bei
Gebäuden, technischer Fortschritt bei Maschinen oder
EDV-Hardware). Ob in derartigen Fällen eine
Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert steuerlich
anerkannt wird, hängt davon ab, ob die Wertminderung
voraussichtlich dauerhaft ist.
Sachverhalt
Eine GmbH errichtete im Jahr 1990 ein
Betriebsgebäude, das in den Jahren 1996 und 1998
erweitert wurde. Die gesamten Herstellungskosten
beliefen sich auf 1.200.000 DM. Durch Vornahme von
planmäßigen (degressiven) Abschreibungen war der
Buchwert zum 31.12.2000 auf 900.000 DM reduziert.
Weil das bestehende Gebäude für die betrieblichen
Bedürfnisse zu klein war, erwarb die GmbH im Jahr
2000 ein weiteres Grundstück und errichtete hierauf
im Jahr 2001 ein neues Gebäude, in das der Betrieb
schließlich umzog. Das alte Gebäude wurde daraufhin
nicht mehr genutzt und später (im Jahr 2005) auch
verkauft. Zum 31.12.2000 nahm die GmbH eine
außerplanmäßige Abschreibung von 150.000 DM vor und
bewertete das Gebäude mit dem Teilwert von 750.000
DM.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat die Teilwertabschreibung
nicht anerkannt. Wie auch die Finanzverwaltung, so
geht auch der BFH davon aus, dass bei abnutzbarem
Anlagevermögen eine dauernde Wertminderung nur
vorliege, wenn der Teilwert mindestens während der
halben Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen
Buchwert liege. Für die Bestimmung der verbleibenden
Restnutzungsdauer seien grundsätzlich die amtlichen
AfA-Tabellen und bei Gebäuden die typisierten
Abschreibungszeiträume zugrunde zu legen. Im
vorliegenden Fall betrug die Restnutzungsdauer am
31.12.2000 noch 14 Jahre. Bereits am 31.12.2004
hätte der fortgeschriebene Buchwert (730.000 DM)
unter dem Teilwert gelegen. Damit sollte eine
Teilwertabschreibung nicht zulässig sein.
Konsequenz
Das Urteil stellt - neben der in der Praxis
regelmäßig problematischen Bestimmung des Teilwertes
- eine weitere Hürde für die steuerliche Anerkennung
von Teilwertabschreibungen dar. Darüber hinaus
vermag die Urteilslogik nicht vollständig zu
überzeugen, weil sie vereinfachend den dynamischen
Buchwert mit einem statischen Teilwert vergleicht.
Dass auch der Teilwert einer weiteren Reduzierung im
Zeitablauf unterliegen kann, wird dabei nicht
berücksichtigt. Bedeutung kann das Urteil nicht nur
für die Steuerbilanz, sondern auch für die
Handelsbilanz haben: Denn während eine dauernde
Wertminderung zur Vornahme einer außerplanmäßigen
Abschreibung verpflichtet, besteht bei einer nur
vorübergehenden Wertminderung handelsrechtlich ein
Abschreibungswahlrecht.
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MIAS: Neues Portal zur Überprüfung der
USt-ID-Nr.?
Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Unternehmer
nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung vorliegen. Zu den umfangreichen
Nachweispflichten gehört u. a. die Aufzeichnung und
Überprüfung der USt-IDNr. des Abnehmers der
Lieferung.
Rechtslage
Die USt-IDNr. kann über das Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt; www.bzst.bund.de) überprüft werden.
Hierbei wird zwischen einfacher sowie qualifizierter
Abfrage differenziert. Nur die qualifizierte Abfrage
wird von der Finanzverwaltung als Nachweis
akzeptiert, da sie nicht nur die Gültigkeit der
USt-IDNr. wiedergibt, sondern auch das Unternehmen,
dem diese Nummer zuzuordnen ist.
Neues Portal
Die EU bietet nunmehr ebenfalls ein Portal (MIAS)
zur Prüfung der USt-IdNr. auf der Internetseite der
Europäischen Kommission an.
Konsequenz
Laut einer Pressemitteilung der EU-Kommission soll
dieser neue Dienst ehrliche Unternehmer davor
schützen, für Umsatzsteuer haftbar gemacht zu
werden, die z. B. durch Betrug ihrer Lieferanten
hinterzogen wurde (USt-Karusselle). Dies klingt gut,
ist aber falsch. Richtig ist zwar, dass die Prüfung
der Gültigkeit einer USt-IDNr. möglich ist und auch
eine Bescheinigung hierüber erstellt wird.
Allerdings ist regelmäßig nicht erkennbar, zu
welchem Unternehmer diese USt-IDNr. gehört, da viele
Mitgliedsstaaten diese Daten nicht freigeben. Damit
ist eine qualifizierte Abfrage, wie von der
deutschen Finanzverwaltung gefordert, nicht möglich.
Deutsche Unternehmer sollten daher unverändert die
zwingend notwendige Prüfung der USt-IDNr. über das
BZSt vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass diese
Prüfung auch zu dokumentieren ist, um bei einer
Betriebsprüfung nicht mit leeren Händen dazustehen.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Kurzarbeit: Wichtige Rechtsänderungen und
Entscheidungen
Hintergrund
Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der
Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung
insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich
erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009
rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine
Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter
bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld
bis zu 24 Monaten gezahlt werden. Darüber hinaus
kann auch die Zeitarbeitsbranche unter bestimmten
Auflagen Kurzarbeit anwenden.
Offene Fragestellungen und Probleme
Mit den Neuregelungen zur Kurzarbeit kommen aber
auch verschiedene, zum Teil erst verzögert
auftretende Probleme: Werden trotz Kurzarbeit doch
Kündigungen erforderlich, sind diese nicht nur unter
Geltung der allgemeinen Kündigungsschutzregelungen,
sondern auch unter den besonderen
Kündigungsregelungen der Kurzarbeiter zulässig. Mit
dem Ausspruch der Kündigung endet zum Beispiel das
Kurzarbeitergeld. Die Einführung der sog.
"Kurzarbeit Null" verdrängt für den
Kurzarbeitszeitraum bereits gewährten Urlaub. Der
Arbeitnehmer behält diesen Urlaubsanspruch. Den
Arbeitnehmern drohen Steuernachzahlungen, weil das
Kurzarbeitergeld (wie das Elterngeld) in vollem
Umfang dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies
gilt nach ersten Finanzgerichtsurteilen jedenfalls
für das Elterngeld. Das heißt, auch wenn das
Kurzarbeitergeld dem Grunde nach steuerfrei ist,
bestimmt sich der Steuertarif dennoch nach dem
Einkommen einschließlich des Kurzarbeitergeldes.
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Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
Kernaussage
Im Fall der Nichtigkeit eines
Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem
Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen
Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114
AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die AG
grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die
nicht bereits zum Pflichtenkreis eines
Aufsichtsrates gehören.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte die beklagte AG von 1991 bis 1998
steuerlich und betriebswirtschaftlich beraten. Sie
verlangte dafür im Rahmen einer Teilklage ein
Honorar von 1.600.000 EUR. Die Klägerin wurde
allerdings wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden
Vergütungsvereinbarung (§ 114 Abs. 2 AktG)
ihrerseits verurteilt, das bereits an sie gezahlte
Honorar von 1.200.000 EUR zurückzuzahlen. In
gleicher Höhe wurde der Geschäftsführer und
alleinige Gesellschafter der Klägerin zur Zahlung an
die Beklagte verurteilt. Nachdem er an die Beklagte
geleistet hatte, verlangte die Klägerin die
Vergütung für ihre Beratungsleistungen aus
ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung
ohne Auftrag. Die Klage war in allen Instanzen
erfolglos.
Entscheidung
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche
nicht zu. Wenn nämlich ein
Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Aufsichtsrat oder
einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines
Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG nichtig ist, ist
ein Bereicherungsanspruch gegen die AG nur für
Tätigkeiten gegeben, die nicht schon zum
organschaftlichen Pflichtenkreis eines
Aufsichtsratsmitglieds gehören. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner
Organstellung zu erbringen, auch wenn sie aufwändig
sind oder spezielle Kenntnisse erfordern. Das
Risiko, dass sich die normale bewilligte Vergütung
als nicht ausreichend erweist, trägt der
Aufsichtsrat. Seitens der Klägerin wurden hier keine
Beratungsleistungen erbracht, die außerhalb der
Beratungs- und Überwachungsaufgaben des
Aufsichtsrates lagen.
Konsequenz
Die Beklagte hätte die Leistungen der Klägerin nur
vergüten müssen, wenn sie sie außerhalb der
Aufsichtsratstätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten
erbracht hätte. Sowohl die mitwirkende Beratung am
Jahresabschluss fiel in die Prüfungsaufgabe des
Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 1 AktG) als auch der Rat
an den Vorstand, eine ausländische
Vermarktungsgesellschaft zu gründen. Hierbei
handelte es sich um eine originäre Organtätigkeit
eines Aufsichtsratsmitglieds, die nicht gesondert zu
vergüten ist.
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Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Kein Schutz des
guten Glaubens
Einführung
Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße
Rechnung voraus. Was ist aber nun, wenn die
notwendigen Rechnungsbestandteile zwar auf der
Rechnung vorhanden, aber inhaltlich nicht korrekt
sind?
Fall
Der Kläger betrieb einen Gebrauchtwagenhandel. U. a.
bezog er zu Beginn des Jahres 1998 mehrere Pkw von
einer Firma, die in ihren Rechnungen eine
Geschäftsadresse angab, die bis Ende des Jahres 1997
bestand, in 1998 jedoch nicht mehr. Das Finanzamt
versagte den Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 33.000
EUR wegen unzutreffender Rechnungsangaben. Die
hiergegen gerichtete Klage des Unternehmers hatte
Erfolg. Das FG Köln gewährte aus Gründen des
Vertrauensschutzes den Vorsteuerabzug, worauf das
Finanzamt in die Revision ging
Neues Urteil
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und
lässt den Vorsteuerabzug aufgrund der unzutreffenden
Angabe der Geschäftsadresse nicht zu. Ein
Vertrauensschutz diesbezüglich existiert im Rahmen
der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht. Allerdings
weist der BFH darauf hin, dass der Vorsteuerabzug
ggf. im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist. Dies
gilt allerdings nur, wenn der Leistungsempfänger
gutgläubig war, seine Beteiligung an einem Betrug
ausgeschlossen ist und er alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen hat, um sich von der Richtigkeit der
Rechnungsangaben zu überzeugen.
Konsequenz
Damit ist klar: Stimmt die Rechnungsanschrift nicht,
ist der Vorsteuerabzug zunächst einmal weg. Ob
dieser dann durch ein Billigkeitsverfahren erreicht
werden kann, ist mehr als fraglich. Hiergegen
spricht die tägliche Praxis. Zwar weist der BFH
darauf hin, dass das dem Finanzamt zustehende
Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer
Billigkeitsmaßnahme in bestimmten Fällen auf Null
reduziert ist; dies wird jedoch in der Praxis die
absolute Ausnahme bleiben. Für Unternehmer bedeutet
dies nur eins: Rechnungen sind zu prüfen,
Gutgläubigkeit allein ist nicht ausreichend.
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Betriebsveräußerung unschädlich für
Verlustvortrag
Kernproblem
Bei Umwandlungsvorgängen stellt der Erhalt von
steuerlichen Verlustvorträgen häufig eine besondere
Herausforderung dar. Nach früherer Rechtslage war es
bei einer Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften
möglich, dass der körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Verlustvortrag der übertragenden
Gesellschaft auf die Übernehmerin übergeht und dort
genutzt werden kann. Voraussetzung war, dass der
Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust erlitten
hat, in vergleichbarem Umfang in den fünf folgenden
Jahren fortgeführt wurde.
Sachverhalt
Eine GmbH mit steuerlichen Verlustvorträgen wurde
zum 31.12.1999 (steuerlicher Übertragungsstichtag)
auf ihre 100%ige Muttergesellschaft verschmolzen.
Die übernehmende Gesellschaft führte den
Verlustbetrieb zunächst fort, übertrug jedoch am
1.1.2002 - also vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist -
ihr gesamtes operatives Geschäft einschließlich des
Verlustbetriebs auf eine andere Gesellschaft. Die
Übernehmerin führte den Verlustbetrieb über den
31.12.2004 hinaus fort. Die Muttergesellschaft
selbst beschränkte sich fortan auf die Verwaltung
eigener Immobilien und Beteiligungen.
Entscheidung
Während das Finanzamt und das Finanzgericht die
Berücksichtigung des Verlustvortrages bei der
übernehmenden Muttergesellschaft abgelehnt haben,
vertritt der Bundesfinanzhof die gegenteilige
Auffassung. Die BFH-Richter orientieren sich dabei
streng am Gesetzeswortlaut: Danach ist allein
entscheidend, dass der Verlustbetrieb in
vergleichbarem Umfang fünf Jahre fortgeführt wird.
Das war im Streitfall gegeben. Dass zwischenzeitlich
ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat und die
Fortführung durch einen anderen Rechtsträger
erfolgt, ist danach unschädlich. Für eine über den
Gesetzeswortlaut hinausgehende Beschränkung des
Verlustvortrages sieht der BFH keinen Raum.
Konsequenz
Das zitierte Urteil ist für die betroffenen
Unternehmen erfreulich, hilft jedoch für aktuelle
Umwandlungsfälle nicht weiter. Bei Verschmelzungen
nach dem 12.12.2006 ist der Übergang von
Verlustvorträgen der übertragenden Gesellschaft auf
die Übernehmerin gesetzlich ausgeschlossen. Um
Verlustvorträge dennoch zu erhalten, muss die
Verlustgesellschaft selbst übernehmende Gesellschaft
sein. Im Streitfall müsste heute die Mutter- auf die
Verlust-Tochtergesellschaft verschmolzen werden
(sog. Down-stream-merger).
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Vorsicht bei variablen Ausgleichszahlungen in
der Organschaft!
Kernproblem
Die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche
Organschaft wird in Konzernfällen häufig genutzt, um
eine Ergebnisverrechnung der einzelnen, rechtlich
selbstständigen Einheiten mit steuerlicher Wirkung
zu erreichen. Voraussetzung für die Anerkennung der
Organschaft ist u. a. ein Ergebnisabführungsvertrag,
mit dem sich die Organgesellschaft verpflichtet,
ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen.
Problematisch sind Fälle, in denen der Organträger
keine 100%-Beteiligung an der Organgesellschaft
hält. In diesen Fällen sieht das Gesetz
Ausgleichszahlungen für die außenstehenden
Gesellschafter vor. Um die Organschaft nicht zu
gefährden, müssen für diese Ausgleichszahlungen
strenge Regeln befolgt werden.
Sachverhalt
An einer AG waren die S-GmbH zu 76 % und ein
konzernfremder Gesellschafter (M-AG) zu 24 %
beteiligt. Zwischen der AG und der S-GmbH bestand
ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der
mit dem Ziel abgeschlossen wurde, eine steuerliche
Organschaft zu begründen. Der Vertrag enthielt eine
Vereinbarung zum Ausgleich für die M-AG, wonach
diese pro Aktie im Nennbetrag von 1.000 DM einen
festen Ausgleich in Höhe von 165 DM jährlich
erhalten sollte. Darüber hinaus sollte die M-AG
einen variablen Ausgleich erhalten: Wenn der
Bilanzgewinn der Organgesellschaft, der sich ohne
Gewinnabführung ergeben hätte, den Betrag von 165 DM
je Aktie überstieg, verpflichtete sich die S-GmbH,
den übersteigenden Betrag zusätzlich an die M-AG zu
zahlen. Streit bestand zwischen der AG und dem
Finanzamt zunächst nur darüber, ob die Zahlungen an
die S-GmbH als Ausgleichszahlungen anzusehen waren,
mit der Folge, dass der Organträger diese Zahlungen
selbst versteuern musste.
Entscheidung
Vor dem Bundesfinanzhof erhielt der Fall eine völlig
unerwartete Wendung. Die BFH-Richter kamen zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der Regelungen im
Gewinnabführungsvertrag die Organschaft insgesamt
nicht anzuerkennen war, weil nicht der ganze Gewinn
an den Organträger abgeführt worden sei. Die
Kombination der festen mit der variablen
Ausgleichszahlung führe dazu, dass die Wirkung der
Gewinnabführung faktisch negiert werde, weil die
M-AG durch die Ausgleichszahlung wirtschaftlich so
gestellt würde, als bestünde kein
Gewinnabführungsvertrag. Auch die Kombination mit
der Festbetragskomponente führe nicht zur
steuerlichen Unschädlichkeit der Ausgleichszahlung.
Konsequenz
Eine im Streitfall vorliegende "verunglückte
Organschaft" ist der Super-GAU in der
Konzernbesteuerung: Die "Organgesellschaft" muss
ihren gesamten Gewinn selbst versteuern,
Gewinnabführungen an den "Organträger" werden in
Gewinnausschüttungen umqualifiziert, es kann zu
weiteren verdeckten Gewinnausschüttungen kommen,
eine Ergebnisverrechnung mit evtl. Verlusten anderer
Organmitglieder erfolgt nicht. Insbesondere bei
Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter
ist daher höchste Vorsicht geboten. Zulässig sind
neben festen Ausgleichszahlungen nur variable
Zahlungen, die sich nach Dividendenzahlungen des
Organträgers bemessen.
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Bescheinigung über steuerliches Einlagekonto
ist bindend!
Kernproblem
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen
bei den Anteilseignern regelmäßig der Besteuerung,
die bereits durch Abzug der Kapitalertragsteuer
sichergestellt wird. Etwas anderes gilt, wenn die
Ausschüttungen die Rückzahlung von in der
Vergangenheit geleisteten Einlagen darstellen. Die
Einlagenrückgewähr ist grundsätzlich steuerfrei und
führt auch nicht zum Abzug von Kapitalertragsteuer.
Voraussetzung ist allerdings, dass die ausschüttende
Gesellschaft eine entsprechende Bescheinigung
erteilt.
Sachverhalt
Die Hauptversammlung einer AG beschloss im Jahr 2002
eine Gewinnausschüttung in Höhe von 862 TEUR. Die AG
führte hierauf zunächst 20 % Kapitalertragsteuer ab
und stellte ihren Aktionären entsprechende
Steuerbescheinigungen aus; die Zeile "Leistungen aus
dem steuerlichen Einlagekonto" blieb leer. Später
stellte sich heraus, dass für die Ausschüttung nicht
genügend sog. "ausschüttbarer Gewinn" zur Verfügung
stand und die Ausschüttung daher teilweise aus dem
steuerlichen Einlagekonto erfolgt war. Die AG
änderte daraufhin die Steueranmeldung und beantragte
eine Erstattung der zu viel entrichteten
Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt lehnte den
Änderungsantrag ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht und der BFH gaben der AG Recht.
Einer Änderung der Steueranmeldung sollte auch die
Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG in der damals
geltenden Fassung nicht entgegen stehen. Nach dieser
Vorschrift soll in den Fällen, in denen für die
Leistung der AG die Minderung des Einlagekontos
bescheinigt worden ist, die bescheinigte Verwendung
auch dann unverändert bleiben, wenn sich später
herausstellt, dass die Bescheinigung fehlerhaft war.
Die BFH-Richter waren der Auffassung, dass im
vorliegenden Fall eine in diesem Sinne bindende
Bescheinigung nicht ausgestellt worden sei, weil
hierzu keine Angaben in der Bescheinigung enthalten
waren.
Rechtslage ab 2006
Die vor dem BFH siegreiche AG hatte Glück, dass der
Streitfall im Jahr 2002 spielte. Ab 2006 hat sich
die Rechtslage nämlich geändert: Danach gilt die
Minderung des steuerlichen Einlagekontos im Zuge
einer Ausschüttung als mit 0 EUR bescheinigt, wenn
nicht bis zur erstmaligen Feststellung des
steuerlichen Einlagekontos für das betreffende
Wirtschaftsjahr eine Bescheinigung erteilt worden
ist, aus der sich eine entsprechende Verwendung des
steuerlichen Einlagekontos ergibt. Die Fiktion der
Bescheinigung mit 0 EUR führt ebenfalls dazu, dass
später keine Änderung mehr erfolgen kann. Für
Ausschüttungen ist also bereits im Zeitpunkt der
Beschlussfassung (besser: vorher) sehr genau zu
prüfen, ob diese aus dem steuerlichen Einlagekonto
getätigt werden.
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Löschung einer britischen Limited: Steuerliche
Folgen
Kernfrage/Rechtslage
Nach britischem Recht kann die Registerbehörde eine
Limited unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
(unter anderem vorherige Hinweise und
Veröffentlichung) löschen, wenn die Gesellschaft
nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dies
wird unter anderem vermutet, wenn die Limited ihren
Publizitäts- oder Gebührenpflichten nicht mehr
ordnungsgemäß nachkommt. Die im Vereinigten
Königreich befindlichen Vermögensgegenstände der
Gesellschaft gehen mit der Löschung auf die
britische Krone über. Als Steuersubjekt besteht die
Gesellschaft fort, solange noch steuerliche
Pflichten zu erfüllen sind. Die OFD Hannover hat
sich nun zu den steuerlichen Folgen geäußert, die
eintreten, wenn eine Limited mit Verwaltungssitz in
Deutschland im britischen Handelsregister gelöscht
wird.
Inhalt/Steuerliche Auswirkungen
Die in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstände
werden einer sog. Restgesellschaft zugeordnet. Deren
steuerliche Beurteilung hängt davon ab, ob die
Gesellschaft beendet wird oder ihre Tätigkeit
fortführt. Bis zur Beendigung der Restgesellschaft
nach Löschung wird die Gesellschaft weiterhin als
britische Kapitalgesellschaft behandelt.
Gegebenenfalls muss für die Vertretung der
Restgesellschaft ein Nachtragsliquidator bestellt
werden. Die Zuständigkeit für die Restgesellschaft
verbleibt beim bisherigen Finanzamt. Kommt es zur
Fortführung der werbenden Tätigkeit in Deutschland,
wird unterstellt, dass sich die Gesellschafter über
die (britische) Liquidation hinaus zu einem neuen
Zweck zusammengeschlossen haben. Dieser
Zusammenschluss wird nach deutschem Recht wie ein
Personen- oder Einzelunternehmen behandelt. Das
inländische Vermögen der gelöschten Limited geht mit
der Löschung auf die Personengesellschaft oder das
Einzelunternehmen über. Hierdurch kommt es zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den
Anteilseignern führt dies zu Kapitaleinkünften und
zur Einlage in das Betriebsvermögen des neuen
Unternehmens.
Konsequenz
Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist
konsequent. Auch in Deutschland bedeutet die
Löschung einer GmbH im Handelsregister deren
Vollbeendigung. Die Verfügung zeigt, dass sich
insbesondere deutsche Existenzgründer, die eine
Limited gewählt und sich im Anschluss nicht weiter
um deren Schicksal in England gekümmert haben,
regelmäßig um ihre englischen Pflichten sorgen
müssen.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gern zur
Verfügung.
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