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Mandanten-Informationen November 2009
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Widerruf eines Steuerbescheids vor dem
Zugang beim Empfänger |
| 2. |
Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei
fehlenden Haupttätern |
| 3. |
"Riesterzulage" nur bei eigenem
Altersvorsorgevertrag für Ehegatte |
| 4. |
2-fache steuerrechtliche Förderung:
Neubauten als "Denkmäler" |
| 5. |
Schadensersatzprozess über 2 Jahrzehnte ist
verfassungswidrig |
| 6. |
Vorschriften über "Riester-Zulage" teilweise
gemeinschaftsrechtswidrig |
| 7. |
Ausschlagung von werthaltiger Erbschaft
durch Sozialleistungsempfänger |
| 8. |
Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer:
BFH äußert Zweifel |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Besteuerung von Jahreswagen |
| 2. |
Kein Geld für Laser-OP |
| 3. |
Leistungen einer Praxisausfallversicherung |
| 4. |
EuGH - Generalanwalt: Uneingeschränkte
Betriebszugehörigkeit |
| 5. |
Alter als Sozialauswahlkriterium nicht
diskriminierend |
| 6. |
Beschränkung von Stellenausschreibungen auf
Berufsanfänger |
| 7. |
Verein: Satzungsänderung verkürzt
Vorstandsamtsperiode |
| 8. |
Minijob-Beurteilung: Ständige Überwachung
durch Arbeitgeber = Pflicht |
| 9. |
Anbau von Zuckermais ist bewertungsrechtlich
gärtnerische Nutzung |
| 10. |
Kurzfristige Verpachtung von Stall und Kühen
zur Milchabgabevermeidung |
| 11. |
Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen ist
verfassungsgemäß |
| 12. |
Klageerhebung per E-Mail in NRW ohne
qualifizierte digitale Signatur |
| 13. |
LuF: Errichtung von Reihenhäusern als
Entnahme |
| 14. |
Grundpreise müssen auf einen Blick mit dem
Endpreis wahrnehmbar sein |
| 15. |
Schmerzensgeld vom Zahnarzt: Patient ist
kein Versuchskaninchen |
| 16. |
Die Vereinsrechtsreform kommt |
| 17. |
Betriebsprüfungen im Jahrestakt |
| 18. |
Wettbewerbliche Irreführung durch Zeichen
mit dem Zusatz ® |
| 19. |
BFH: "Untervermittler" mit
Zuführungsprovision |
| 20. |
Urheberrechtsschutz für Allgemeine
Geschäftsbedingungen? |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Gewinn bei Einbringung eines
Grundstückshandelsbetriebs in GmbH |
| 2. |
Beendigung der Organschaft durch
Zwangsverwaltung |
| 3. |
Gesellschafter haftet bei
Einlagefinanzierung direkt in den Cash-Pool |
| 4. |
InsO: Verlängerung der Änderung des
Überschuldungsbegriffs |
| 5. |
BGH: Monatsfrist für Anfechtung von
GmbH-Beschlüssen |
| 6. |
Gefahrenzulagen stellen steuerpflichtigen
Arbeitslohn dar |
| 7. |
Offenlegung von Jahresabschlüssen im
eBundesanzeiger wird billiger |
| 8. |
Insolvenzverwalter darf nur ausnahmsweise
Lohn zurückverlangen |
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Widerruf eines Steuerbescheids vor dem Zugang
beim Empfänger
Kernaussage
Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des
Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang,
dem Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der
Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht
bekanntgegeben werden, wird dieser trotz des
späteren Zugangs nicht wirksam.
Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von
Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter des
Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen,
ist diese zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter
regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass
der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung
weiterleitet.
Sachverhalt
Gegen den Kläger wurden seitens des beklagten
Finanzamts Aussetzungszinsen festgesetzt. Die
Poststelle gab den Bescheid am Vormittag des
6.10.2005 zur Post. Danach merkte der
Sachbearbeiter, dass er von einem unrichtigen
Zinsbeginn ausgegangen war und rief am selben Tag
bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an. Er
teilte einem dortigen Mitarbeiter mit, dass der
Bescheid wegen des Fehlers nicht bekannt gegeben
werden solle und ein neuer erlassen werde. Mit
Bescheid vom 17.10.2005 setzte der Beklagte sodann
höhere Zinsen fest. Hiergegen legte der Kläger
Einspruch ein und machte geltend, der 2. Bescheid
hätte nicht erlassen werden dürfen, da der
vorausgegangene wirksam geworden sei. Das FG gab der
Klage statt. Die Revision des Beklagten war
begründet.
Entscheidung
Ein Zinsbescheid wird erst mit der Bekanntgabe an
denjenigen, für den er bestimmt ist, wirksam. Ein
Bescheid wird aber dann nicht wirksam, wenn die
Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang
mitteilt, dass der Bescheid nicht gelten soll. Nach
der auch hier geltenden zivilrechtlichen Vorschrift
(§ 130 BGB) wird ein Verwaltungsakt nur dann mit dem
Zugang beim Empfänger wirksam, wenn ihm nicht vorher
oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Für den
Widerruf reicht eine mündliche Mitteilung aus. Für
den Fall, dass Zweifel bestehen, ob und wann das
Finanzamt den Widerruf mitgeteilt hat, liegt die
Beweislast bei der Behörde.
Konsequenz
Der erste Bescheid war wegen des erfolgten Widerrufs
durch den Beklagten nicht wirksam geworden. Der
Korrekturbescheid galt daher als erstmaliger
Zinsbescheid, so dass der Beklagte die Zinsen
abweichend vom vorangegangenen Bescheid festsetzen
durfte.
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Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei fehlenden
Haupttätern
Kernaussage
Die Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung
eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern von
Wertpapierkunden ist zweifelhaft, wenn die
Steuerhinterziehung nicht individuell festgestellt
werden kann.
Sachverhalt
Mit dem streitgegenständlichen angefochtenen
Haftungsbescheid wurde der antragstellende Leiter
der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts vom
Antragsgegner, dem Finanzamt, wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung (§ 71 AO) in Haftung genommen.
Auf seine Initiative hin und mit seiner Billigung
waren in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins
Ausland übertragen worden, um die späteren Erträge
der deutschen Besteuerung endgültig zu entziehen.
Der Antragsgegner hatte trotz Kooperation des
Kreditinstituts die betreffenden Steuerpflichtigen
zwar nicht ermitteln können. Er hatte aber aufgrund
von statistischen Auswertungen seiner bei anderen
Steuerpflichtigen getroffenen Feststellungen die
Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt und
- vermindert um einen Abschlag von 25 % - zur
Grundlage des angefochtenen Haftungsbescheids
gemacht. Das FG lehnte den hiergegen gerichteten
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids
bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens ab.
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hob
der BFH den Beschluss des FG auf.
Entscheidung
Der BFH hatte bei der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung
ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid
rechtmäßig ist. Es ist bisher höchstrichterlich
nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die
Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat,
wenn die mutmaßlichen Haupttäter einer
Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können
und folglich nicht individuell festgestellt werden
kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen
und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen wurde.
Konsequenz
Die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids
war zu gewähren. Es war zweifelhaft, ob sich das
Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall
mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen
lässt und ob eine statistisch belastbare Aussage
über das Verhalten von Wertpapierinhabern getroffen
werden kann.
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"Riesterzulage" nur bei eigenem
Altersvorsorgevertrag für Ehegatte
Kernproblem
Die sog. "Riesterrente" soll einen Anreiz schaffen,
zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine
private kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen.
Durch Förderung mittels steuerfreier staatlicher
Zulagen sollen Personen begünstigt werden, bei denen
das Rentenniveau zur Stabilisierung der
Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt wurde. Bei
zusammenveranlagten Eheleuten, bei denen nur einer
die Voraussetzung für eine staatliche Förderung
erfüllt, ist auch der andere Ehegatte
zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen
lautender Altersvorsorgevertrag besteht (sog.
mittelbare Zulageberechtigung).
Sachverhalt
Die Klägerin, als Mitglied eines Versorgungswerks
nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig,
schloss bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder einen Versicherungsvertrag über Alters-,
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente ab. Ihr
gesetzlich rentenversicherungspflichtiger Ehemann
erbringt Altersvorsorgebeiträge auf einen bei einer
Pensionskasse abgeschlossenen Vertrag. Die von der
Klägerin begehrte staatliche Zulage wurde von der
Deutschen Rentenversicherung Bund (Beklagter)
abgelehnt, da es sich bei ihrem Vertrag nicht um
einen privaten zertifizierten
Altersversorgungsvertrag handelt.
Entscheidung des BFH
Der BFH folgte der Auffassung des Beklagten und
versagte die Zulageberechtigung der Klägerin. Eine
unmittelbare Zulageberechtigung scheitere schon
daran, dass die Klägerin als
rentenversicherungsfreies Mitglied eines
Versorgungswerks gerade keine Kürzung des ihr
zukünftig zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen habe
und insoweit nicht förderungswürdig sei. Auch eine
mittelbare Zulageberechtigung könne die Klägerin
nicht geltend machen, da dies zwingend einen auf den
Namen des mittelbar Berechtigten bestehenden
Altersversorgungsvertrag voraussetzt. Der Begriff
des Altersversorgungsvertrags ist in § 82 Abs. 1
EStG legal definiert und umfasst nur Verträge, die
nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Bei dem von der
Klägerin abgeschlossenen Vertrag handelte es sich um
einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung,
nicht jedoch um einen zertifizierten
Altersversorgungsvertrag i. S. d. Gesetzes.
Konsequenz
Der BFH setzt sich in seiner Begründung dezidiert
mit der Begriffsabgrenzung "betriebliche
Versorgungsverträge" und "Altersversorgungsverträge"
auseinander und betont, dass die Nichteinbeziehung
der betrieblichen Altersversorgung in den Bereich
der mittelbaren Zulagenförderung bei Eheleuten kein
gesetzgeberisches Versehen, sondern eine bewusste
gesetzgeberische Entscheidung war.
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2-fache steuerrechtliche Förderung: Neubauten
als "Denkmäler"
Kernproblem
Im Steuerrecht können erhebliche Umbauarbeiten an
einem bestehenden Gebäude zu einem Neubau im
bautechnischen Sinne führen. Nicht selten bringt das
auch Vorteile, z. B. bei der mittlerweile
auslaufenden Eigenheimzulage oder degressiven
Gebäude-Abschreibung, die Neubauten ganz klar
bevorzugen. Bei einem Baudenkmal dagegen
widerspricht der Neubau einer steuerlichen
Sonderförderung, die das EStG durch erhöhte
Absetzungen (bei Selbstnutzung: zusätzliche
Sonderausgaben) vorsieht. Aber wie ist der Begriff
des Neubaus dort auszulegen?
Sachverhalt
Der Kläger hatte ein Fachwerkhaus für kleines Geld
erworben und umfangreich für eigene Wohnzwecke
saniert. So wurde u. a. das Gebäude entkernt,
wesentliche tragfähige Bauteile erneuert und die
Holzbalkendecke ersetzt. Bautechnisch handelte es
sich unstreitig um einen Neubau. Das Finanzamt
gewährte die Eigenheimzulage für Neubauten. Die
daneben beantragte Förderung für Baudenkmäler lehnte
es jedoch ab, und das, obwohl die dafür notwendige
Bescheinigung der Denkmalbehörde vorgelegt wurde.
Die Entscheidung traf das Finanzamt, unabhängig von
der Frage, ob die Aufwendungen bereits in der
Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage enthalten
waren, vom Grundsatz her: Ein Neubau schließe die
Förderung aus.
Entscheidung
Der BFH sieht das anders. Zwar seien der
Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des
Gebäudes nicht begünstigt, weil es gerade um die
Erhaltung des bestehenden Denkmals ginge. Der
kulturhistorische Zweck der steuerlichen Förderung
rechtfertige es jedoch, den Begriff des Neubaus
insoweit einzuschränken, dass hierunter nicht
unweigerlich der steuerrechtliche Neubau im
bautechnischen Sinn falle. Inwieweit die
Bescheinigung der Denkmalbehörde die Verwaltung
binde, hänge von deren konkreten Inhalt ab. Im
Regelfall enthielte die Bescheinigung den Hinweis,
dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der
Finanzbehörde zu prüfen seien. Im Streitfall jedoch
fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach
Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des
Abzugsbetrags für das Denkmal (weil
Grundlagenbescheid) umfassend gebunden.
Konsequenz
Zu beachten ist: Die selbe Baumaßnahme schließt die
gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung von
Baudenkmälern neben allgemeinen steuerlichen
Vergünstigungen nicht aus. Die Doppelförderung
derselben Aufwendungen ist dagegen nicht möglich.
Hier ist dann die Einschränkung eines Antrags zu
prüfen, um die daneben bestehende Förderung des
Denkmals nicht zu gefährden.
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Schadensersatzprozess über 2 Jahrzehnte ist
verfassungswidrig
Kernaussage
Gerichte haben die Pflicht, Verfahren in
angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die
Angemessenheit der Dauer ergibt sich indes nicht aus
allgemeingültigen Zeitvorgaben, sondern muss nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt
werden.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin mehrerer
Grundstücke, die 1986 versteigert wurden, nachdem
die im Ausgangsverfahren beklagte Bank ihre
Kreditzusage am Tag der Versteigerung zurückgezogen
hatte. 1987 klagte die Beschwerdeführerin gegen die
Bank auf Schadensersatz, weil die Grundstücke ihrer
Meinung nach weit unter Wert verschleudert worden
seien. 1990 gab das OLG der Klage teilweise statt
und verwies die Sache zur Entscheidung über die Höhe
an das LG zurück. Eine Entscheidung steht bis heute
aus. Von 1991 bis 1993 wurde das Verfahren wegen
schwebender Vergleichsverhandlungen nicht
fortgeführt. Währenddessen wechselte die
Beschwerdeführerin mehrfach den
Prozessbevollmächtigten und stellte mehrere
Befangenheitsanträge gegen Richter. Nach der
Erstattung eines Gutachtens in 2008 lehnte die
Beschwerdeführerin den Sachverständigen erfolgreich
als befangen ab, das LG ordnete die erneute
Einholung eines Gutachtens an. Mit ihrer
Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin
die überlange Verfahrensdauer.
Entscheidung
Die bisherige Dauer begründete einen Verstoß gegen
das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3
GG) und damit einen Verfassungsverstoß. Aus dem
verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip
lässt sich eine Verpflichtung der Fachgerichte
ableiten, Gerichtsverfahren in einer angemessenen
Zeit zu Ende zu bringen. Zwar hat die
Beschwerdeführerin selbst zur Länge des Verfahrens
beigetragen, dennoch ist es verfassungsrechtlich
nicht akzeptabel, dass der Abschluss eines
erstinstanzlichen Verfahrens nach 22 Jahren noch
nicht absehbar ist. Das LG hätte sämtliche
Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen
und sich gegebenenfalls um gerichtsinterne
Entlastungsmaßnahmen bemühen müssen.
Konsequenz
Das LG muss nun unverzüglich geeignete Maßnahmen
ergreifen, um das anhängige Verfahren zu einem
möglichst raschen Abschluss zu bringen.
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Vorschriften über "Riester-Zulage" teilweise
gemeinschaftsrechtswidrig
Kernproblem
Zu Beginn des Jahres 2002 wurde in Deutschland neben
der gesetzlichen Rentenversicherung und der
betrieblichen Altersversorgung die sog. "Riesterrente"
als dritte Säule der Altersversorgung eingeführt.
Der Aufbau der privaten Altersvorsorge wird mittels
steuerfreier staatlicher Zulagen gefördert, soweit
die Antragsteller in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig sind. Darüber hinaus eröffnet das
Eigenheimrentengesetz die Möglichkeit, aus
bestehenden Riester-Anlagen Kapital entnehmen zu
können, um es für die Finanzierung von Wohneigentum
zu verwenden (sog. Wohnriester).
Sachverhalt
Bereits im Jahr 2007 hatte die EU-Kommission Klage
vor dem EuGH gegen die deutschen Riester-Regelungen
eingereicht. Sie rügte dabei insbesondere, dass die
staatliche Zulage für Riester-Sparverträge nur
erhält, wer in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Außerdem bemängelte die
Kommission, dass bereits gezahlte Förderbeträge dann
zurückgefordert werden können, wenn Empfänger einer
Riester-Rente nach deren Auszahlungsbeginn ins
Ausland umziehen und damit die Steuerpflicht in
Deutschland entfällt. Auch die Regelung, dass das
Kapital aus einem Wohnriester-Vertrag bei Auszahlung
nur für die Finanzierung von Wohnungen innerhalb
Deutschlands verwendet werden darf, beurteilte die
Kommission als Verstoß gegen das Freizügigkeitsrecht
sowie das Diskriminierungsverbot.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat die Rechtsauffassung der EU-Kommission
in seinem Urteil in vollem Umfang bestätigt und der
Klage stattgegeben. Die Beschränkung der
Riester-Zulage auf in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer komme einem
Wohnsitzerfordernis gleich und diskriminiere
Grenzgänger, die im EU-Ausland wohnen und zur Arbeit
nach Deutschland pendeln. Auch die Beschränkung der
Wohnriesterförderung auf inländische Immobilien
stelle eine Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit dar. Die Verpflichtung auf
Rückzahlung der erhaltenen Zulagen im Falle des
Wegzugs aus Deutschland benachteilige zudem
Wanderarbeitnehmer, bei denen die Wahrscheinlichkeit
sehr hoch ist, dass sie ins Ausland zurückkehren. Im
Übrigen seien die Vorschriften geeignet, deutsche
Staatsangehörige davon abzuhalten, ins EU-Ausland zu
ziehen, was eine Verletzung des Rechts auf
Freizügigkeit bedeute.
Konsequenz
Wer nach bisherigem Recht keinen Anspruch auf
Riester-Förderung hat und sie deshalb auch nicht
beantragt hat, kann sich jetzt mit einem
Zulagen-Antrag die Förderung sichern, wenn sie ihm
nach dem EuGH-Urteil zusteht. Wer wegen des Wegzugs
aus Deutschland einen Rückzahlungsbescheid für
bereits gewährte Riester-Förderung bekommt, sollte
unter Hinweis auf das EuGH-Urteil gegen diesen
Bescheid Einspruch einlegen.
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Ausschlagung von werthaltiger Erbschaft durch
Sozialleistungsempfänger
Kernfrage/Rechtslage
Die Frage, ob ein Empfänger von
Sozialhilfeleistungen eine werthaltige Erbschaft
ausschlagen kann, ist nicht nur streitanfällig,
sondern in der Rechtsprechung uneinheitlich
entschieden. Motiv für eine solche Ausschlagung ist,
dass der Sozialleistungsträger einen gesetzlich
verankerten Überleitungsanspruch hat. Das bedeutet,
der Sozialhilfeträger kann den Erbanspruch auf sich
überleiten, so dass dem Leistungsempfänger im
Ergebnis nichts verbleibt. Regelmäßig schlägt der
Leistungsempfänger daher zugunsten eines anderen
Erben aus und erhält hierfür Leistungen, auf die der
Sozialleistungsträger nicht zugreifen kann. Über die
Sittenwidrigkeit einer Ausschlagung in einer
ähnlichen Fallkonstellation hatte nunmehr das
Oberlandesgericht zu entscheiden.
Entscheidung
Ein schwerbehinderter, Sozialleistungen beziehender
Erbe schlug, vertreten durch seinen Betreuer, eine
werthaltige Erbschaft zugunsten eines anderen Erben
aus, der sich im Gegenzug zu baren und unbaren
Leistungen gegenüber dem Ausschlagenden vertraglich
verpflichtete, soweit der Sozialleistungsträger
hierauf nicht zugreifen konnte. Die erforderliche
gerichtliche Genehmigung zu Ausschlagung und Vertrag
wurde vom Vormundschaftsgericht verweigert und diese
Entscheidung zuletzt vom Oberlandesgericht Hamm
bestätigt. Die Ausschlagung sei alleine dadurch
motiviert, den Überleitungsanspruch des
Sozialleistungsträgers zu verhindern. Damit liege
Sittenwidrigkeit vor, so dass die Genehmigung zu
versagen sei.
Konsequenz
Die Entscheidung unterstützt die in der
Rechtsprechung wohl überwiegende Meinung, die
skizzierten Gestaltungen als sittenwidrig anzusehen.
Abweichende Entscheidungen existieren. Von der
Literatur wird die vom Oberlandesgericht Hamm
vertretene Meinung heftig kritisiert. Was die
Entscheidung zeigt, ist die Notwendigkeit
testamentarischer Vorsorge. Liegen Anzeichen dafür
vor, dass ein Erbe sozialleistungsbedürftig wird,
kann die richtige Testamentsgestaltung die Ansprüche
des Sozialleistungsträgers wirksam abwehren. Im
konkreten Fall wäre ein sog. Behindertentestament
angezeigt gewesen.
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Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: BFH
äußert Zweifel
Kernproblem
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen
für ein beruflich oder betrieblich genutztes
häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich
abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Von der
Neuregelung sind u. a. Lehrer betroffen, weil diese
den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig
in der Schule haben. Nicht nur Lehrer verfolgen
daher gespannt den Verlauf des Verfahrens, welches
ein Lehrer-Ehepaar vor dem BFH wegen des
Abzugsverbots führt. Dem Ehepaar war im Rahmen des
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens der Freibetrag
verwehrt worden. Im Aussetzungsverfahren hat sich
der VI. Senat jetzt kritisch geäußert.
Entscheidung im Aussetzungsverfahren
Nach der Auffassung des BFH bestehen ernstliche
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung.
Die Frage werde in der Literatur kontrovers
diskutiert und habe zu unterschiedlichen
Entscheidungen der Finanzgerichte geführt. Der Senat
sei deshalb bei der Interessenabwägung zu dem
Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem
Interesse des Steuerpflichtigen an einem vorläufigen
Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches
Interesse, insbesondere das Interesse an einer
geordneten Haushaltsführung, nicht entgegenstehe.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung
selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese
Fragestellung bleibe dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten.
Konsequenz
Wer nicht auf das Hauptsacheverfahren warten möchte
und einem Streit nicht aus dem Wege geht, der sollte
den Abzug im Veranlagungsverfahren (trotz
Vorläufigkeit) oder den Eintrag auf der
Lohnsteuerkarte beantragen. Die Verwaltung hat
mittlerweile reagiert und hilft den Anträgen des
Steuerpflichtigen vorläufig ab, wenn das
Arbeitszimmer bei mehr als 50 % der betrieblichen
Tätigkeit genutzt wird, oder wenn kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Besteuerung von Jahreswagen
Kernproblem
Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer durch verbilligte
Überlassung von Waren oder Dienstleistungen
einräumt. Handelt es sich dabei um Leistungen, die
vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf
seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder
erbracht werden, kann neben dem Bewertungsabschlag
von 4 % zudem ein steuerfreier Rabattfreibetrag von
1.080 EUR in Abzug gebracht werden. Ob überhaupt ein
Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem fremden
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
angebotenen Endpreis. Das ist häufig der unabhängig
von Rabattgewährungen ausgewiesene Preis, sofern
nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen
Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis
gefordert wird. Insbesondere die Rabattgewährung der
Automobilhersteller an eigene Mitarbeiter führt in
der Praxis immer wieder zu unterschiedlichen
Auffassungen und damit zum Streit mit dem Finanzamt,
denn die vom Markt erwarteten Kundenrabatte sind
hier i. d. R. sehr hoch.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer eines Automobilherstellers hatte
von diesem ein Neufahrzeug mit einem Listenpreis
(unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 EUR zu
einem Kaufpreis von 15.032 EUR erworben. Der
Arbeitgeber ging jedoch (vor Bewertungsabschlag und
Rabattfreibetrag) von einem üblichen Hauspreis von
17.200 EUR aus, was das Finanzamt beanstandete. Der
Preis war auch nicht weltfremd, denn im Streitjahr
gewährten die Autohäuser schon ohne Preis- und
Vertragsverhandlungen einen Rabatt von 8 % auf die
unverbindliche Preisempfehlung, was einem Endpreis
von 16.483 EUR entsprach.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des BFH bildet der
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
angebotene (hier um 8 % geminderte) Preis die
Ausgangslage für die Ermittlung des geldwerten
Vorteils. Der für die Vorteilsbemessung zu suchende
Preis sei kein typisierter und pauschalierter Wert,
wie etwa der inländische Listenpreis, der bei
Ermittlung der Vorteile einer Dienstwagengestellung
Berücksichtigung findet. Von daher seien die in den
unverbindlichen Preisempfehlungen der
Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise stets
ungeeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden
Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.
Konsequenz
Nach dieser Entscheidung ging das Finanzamt komplett
leer aus. Denn nach Abzug des gesetzlichen
Bewertungsabschlags von 4 % auf den üblichen
Endpreis von 16.483 EUR lag der Vorteil des
Arbeitnehmers unter dem Rabattfreibetrag.
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Kein Geld für Laser-OP
Kernaussage
Eine Lasik-Operation zur Behandlung von
Fehlsichtigkeiten ist keine medizinisch notwendige
Heilbehandlungsmaßnahme. Ein Anspruch auf Übernahme
der Kosten durch die private Krankenversicherung
besteht nicht.
Sachverhalt
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private
Krankenversicherung. Versichert waren die
medizinisch notwendigen Heilbehandlungen wegen
Krankheit. Im Jahr 2008 unterzog sich der Kläger
einer sog. Lasik-Operation, um seine Fehlsichtigkeit
zu korrigieren. Die Kosten dafür i. H. v. 4.324 EUR
verlangte er von seiner Versicherung ersetzt. Diese
weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da keine
Krankheit vorgelegen habe. Im Übrigen sei die
Operation nicht medizinisch notwendig; sie berge
auch erhebliche Risiken. Das Amtsgericht wies die
Klage ab.
Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an der
medizinischen Notwendigkeit der Operation. Eine
Heilbehandlungsmaßnahme ist dann medizinisch
notwendig, wenn eine wissenschaftlich anerkannte
Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet
ist, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu
lindern. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung
auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht vorhersehbar
ist. Zwar werden Lasik-Operationen heute zur
Behandlung von Fehlsichtigkeiten häufig
herangezogen, aber solche Behandlungen sind mit
einem derart übergroßen Risiko verbunden, dass sie
nicht mehr als medizinisch notwendig charakterisiert
werden können. Bei der Durchführung einer
Laseroperation bestehen zahlreiche Risiken, die beim
Tragen einer Brille nicht auftreten. Sie kann im
Einzelfall zu schweren Sehstörungen bis hin zur
Erblindung führen. Eine Brille hingegen gleicht die
Fehlsichtigkeit ohne Risiko aus. Darüber hinaus muss
oftmals trotz der Operation vom Patienten noch eine
Brille zum Ausgleich der verbliebenen Sehschwäche
getragen werden, die als erforderliches Hilfsmittel
vom Versicherer zu bezahlen ist. Die Laser-Operation
ist eher als Schönheits-OP einzustufen.
Konsequenz
Wird durch eine Operation lediglich die
Fehlsichtigkeit korrigiert, die auch durch das
Tragen einer Brille ausgeglichen werden kann, muss
die Kasse die Kosten nicht übernehmen.
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Leistungen einer Praxisausfallversicherung
Kernproblem
Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die
vor allem von Freiberuflern und
Einzelgewerbetreibenden in Anspruch genommen wird,
ersetzt die Versicherungsgesellschaft die
fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten. Typische
Versicherungsgründe hierfür sind eine krankheits-
oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des
Betriebsinhabers, eine gesundheitspolizeilich
verfügte Quarantänemaßnahme oder eine durch Brand,
Wasser, Einbruch ausgelöste Betriebsunterbrechung.
Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche
Versicherung (Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne)
abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit
krank. Die Versicherung erstattete ihr die
fortlaufenden Betriebskosten. In den Vorjahren waren
die Versicherungsbeiträge stets als Betriebsausgaben
abgezogen worden. Die Frage war, ob das richtig war
und wie die Erstattungen steuerlich zu behandeln
sind?
Bisherige Rechtsprechung
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem
Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines
Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der
ständigen Rechtsprechung des BFH nach der Art des
versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung
auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu
Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen
ein außerbetriebliches Risiko versichert, können
Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben
berücksichtigt werden, während die
Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Zahlungen der
Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der
freiberuflichen Tätigkeit der Ärztin darstellen.
Denn die Praxisausfallversicherung sei, soweit das
Krankheitsrisiko abgedeckt werde, keine betriebliche
Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die
Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber,
von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen,
grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein
privates Risiko. Anders sei das ebenfalls
mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen.
Dieses hänge mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende
Leistungen der Versicherung sind damit
Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können
insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Konsequenz
Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs der
Versicherungsbeiträge ist bemerkenswert, dass der
Senat ein Aufteilungsverbot ablehnt. Da die
Praxisausfallversicherung mit unterschiedlichem
Schutzumfang angeboten werde (z. B. Versicherung nur
gegen Krankheit oder gegen Krankheit und
betriebliche Sachgefahren) und sich die Prämienhöhe
entsprechend unterscheide, sei eine Abgrenzung der
betrieblichen von der privaten Sphäre möglich.
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EuGH - Generalanwalt: Uneingeschränkte
Betriebszugehörigkeit
Sachverhalt
Seit Einführung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes ist eine der am meisten
umstrittenen Fragen, ob die Regelungen aus Gesetz
oder Tarifvertrag, nach denen geleistete
Betriebszugehörigkeitszeiten bis zum 25. Lebensjahr
bei der Bestimmung der für die Kündigungsfrist
maßgeblichen Betriebszugehörigkeit nicht mitgezählt
werden, noch zulässig sein können. Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben die
entsprechenden Regelungen als unwirksam erachtet.
Das gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg laufende Revisionsverfahren ist
noch nicht beendet. Anders beurteilen die Lage das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Beide sind der
Auffassung, dass vorab eine Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs zu der Frage erforderlich
ist, ob die entsprechende deutsche Gesetzesregelung
europarechtswidrig ist. Das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf hat daher diese Frage dem Europäischen
Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Schlussanträge des Generalanwalts
Entsprechend dem Verfahrensgang vor dem Europäischen
Gerichtshof hat der Generalanwalt am 7.7.2009 jetzt
in der Vorlagefrage seine Entscheidungsempfehlung
vorgelegt. Er kommt zu dem Schluss, dass die
deutsche Gesetzesregelung europarechtswidrig ist,
weil sie einer altersabhängigen Staffelung von
Kündigungsfristen gleichkomme. Mit der Entscheidung
des Gerichtshofs wird Ende des Jahres gerechnet.
Konsequenz
Arbeitgeber werden sich (wohl) darauf einstellen
müssen, dass altersabhängig gestaffelte
Kündigungsfristen, unabhängig davon, ob diese
Staffelung aus Gesetz oder Tarifvertrag kommt,
unwirksam sind. Das heißt, die für die
Kündigungsfrist maßgebliche Betriebszugehörigkeit
wird (sicherheitshalber bereits jetzt zur
Risikobeurteilung) vom ersten Tag der
Betriebszugehörigkeit an gerechnet werden müssen.
-
Alter als Sozialauswahlkriterium nicht
diskriminierend
Kernfrage/Rechtslage
Nach Inkrafttreten des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes war und ist bei diversen
arbeitsrechtlichen Gesetzesregelungen ihre
Zulässigkeit streitig. Hierzu gehört u. a. die
Regelung des Kündigungsschutzgesetzes, nach der bei
der Vornahme der Sozialauswahl im Rahmen
betriebsbedingter Kündigungen nach den Kriterien
Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten
und Schwerbehinderung vorzugehen ist. Durch die
Berücksichtigung des Lebensalters können jüngere
Arbeitnehmer diskriminiert werden, weil ältere
Arbeitnehmer alleine durch das Alter einen höheren
Sozialschutz genießen. Altersdiskriminierungen
sollen aber durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz verboten werden.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr - nachdem die
Instanzgerichte abweichende Urteile gefällt hatten -
klargestellt, dass das Alter weiterhin als
zutreffendes Kriterium in der Sozialauswahl zu
berücksichtigen sei. Geklagt hatte ein nach
Sozialauswahl gekündigter, älterer Arbeitnehmer,
wobei in der Sozialauswahl dem Kriterium "Alter"
gegenüber den Kriterien "Betriebszugehörigkeit",
"Schwerbehinderung" und "Betriebszugehörigkeit" nur
untergeordnete Bedeutung beigemessen worden war. Das
Bundesarbeitsgericht führte aus, dass die
Berücksichtigung des Lebensalters bei der
Sozialauswahl zwar eine an das Alter anknüpfende
unterschiedliche Behandlung darstelle, diese aber
gerechtfertigt sei, weil damit die Schwierigkeiten
älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt
ausgeglichen werden sollten.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts klärt
eine Streitfrage, die sich aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz ergab, abschließend. Ist
eine Sozialauswahl erforderlich, dann muss auch das
Alter in ausreichendem Maße im Vergleich zu den
anderen Sozialauswahlkriterien berücksichtigt
werden.
-
Beschränkung von Stellenausschreibungen auf
Berufsanfänger
Kernfrage/Rechtslage
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind
nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare
Diskriminierungshandlungen untersagt. Solche
mittelbaren Diskriminierungshandlungen sind oftmals
in Stellenausschreibungen zu finden, wenn
beispielsweise nur eine bestimmte Gruppe
angesprochen wird. Oftmals handelt es sich dabei um
Stellenausschreibungen, die sich entweder an
"Berufseinsteiger" oder "erfahrene Kräfte" wenden.
Mittelbar können damit entweder jüngere oder ältere
Arbeitnehmer benachteiligt werden. Allerdings können
insbesondere mittelbare Altersdiskriminierungen aus
unternehmerischen Gründen gerechtfertigt sein. Das
Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden,
ob ein begrenztes Personalbudget einen
Rechtfertigungsgrund darstellen kann.
Entscheidung
Ein Arbeitgeber hatte wiederholt interne
Stellenausschreibungen mit dem Zusatz "Tarifgruppe [
… ]/1. Berufsjahr" versehen. Dabei lag das
Durchschnittsalter der Mitarbeiter im 1. Berufsjahr
bei 29 Jahren. In den folgenden Berufsjahren (2, 3
…) stieg das Durchschnittsalter stetig deutlich an.
Gegen diese Praxis klagte der Betriebsrat, der in
der Stellenausschreibung eine mittelbare
Altersdiskriminierung der älteren Mitarbeiter
höherer Berufsjahre sah und zuletzt vor dem
Bundesarbeitsgericht gewann. Das Gericht wies den
Einwand des Arbeitgebers, der seine Praxis dadurch
gerechtfertigt sah, dass durch den Einsatz von
Berufsanfängern das berechtigte unternehmerische
Interesse durchgesetzt werde, Kosten bei knappem
Personalbudget zu sparen, zurück. Das Argument der
Kosteneinsparung könne auch bei knappem
Personalbudget in keinem Fall die Diskriminierung
älterer Arbeitnehmer rechtfertigen.
Konsequenz
Die Konsequenz der Entscheidung liegt in ihrer
klaren Aussage, dass Kosteneinsparungsgründe wohl
generell weder unmittelbare noch mittelbare
Diskriminierungshandlungen rechtfertigen können.
Erforderlich ist damit vielmehr ein höheres
unternehmerisches Anliegen, wie beispielsweise die
Schaffung eines altersgerecht strukturierten
Mitarbeiterstamms.
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Verein: Satzungsänderung verkürzt
Vorstandsamtsperiode
Kernfrage/Rechtslage
Bei einem eingetragenen Verein werden
Satzungsänderungen mit Eintragung des Beschlusses
über die Satzungsänderung in das Vereinsregister
wirksam. Das bedeutet, dass mit dem Tag der
Eintragung in das Vereinsregister das Vereinsleben
alleine durch die Satzung in ihrer ab dann geltenden
Fassung bestimmt wird und von den Vereinsorganen
beachtet werden muss. Das Landgericht Koblenz hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, ob eine
Satzungsänderung eine so weitreichende Konsequenz
hat, dass auch die Amtszeit des nach der alten
Satzung gewählten Vorstandes verkürzt wird.
Entscheidung
Der Vereinsvorstand war satzungsgemäß im Jahre 2006
für 4 Jahre gewählt worden. Im Folgejahr beschloss
die Mitgliederversammlung durch Satzungsänderung,
dass die Amtszeit des Vorstandes zukünftig nur noch
2 Jahre betragen solle. Für die
Gesellschafterversammlung des Jahres 2008 sah die
Tagesordnung nicht den Punkt "Neuwahlen des
Vorstandes" vor. Ein entsprechendes Begehren aus dem
Mitgliederkreis wurde zurückgewiesen. Nachdem die
Mitgliederversammlung ohne Neuwahl stattgefunden
hatte, klagte ein Teil der Mitglieder auf
Feststellung der Nichtigkeit der gefassten
Beschlüsse und auf Durchführung einer neuen
Mitgliederversammlung zum Punkt "Neuwahlen des
Vorstandes". Das Landgericht Koblenz gab dem
Klagebegehren Recht. Das Wirksamwerden von
Satzungsänderungen durchbricht auch nach alter
Satzung rechtskräftig gefasste Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Ab dem Datum der Eintragung
in das Vereinsregister ist alleine die neue Fassung
der Satzung maßgeblich.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt nicht zuletzt den Stellenwert
öffentlicher Register. Ist die Eintragung in das
Vereinsregister erfolgt, kann nur die mit der
Eintragung wirksam gewordene Satzung
rechtsverbindlich sein. Will man nach alter
Satzungsfassung getroffene Beschlüsse "retten", muss
dies bei der Beschlussfassung über die Neufassung
berücksichtigt werden.
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Minijob-Beurteilung: Ständige Überwachung
durch Arbeitgeber = Pflicht
Kernfrage/Rechtslage
Die Fragen, ob und wann bei Zusammentreffen mehrerer
sog. geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
(400-EUR-Jobs) wegen der dann gesetzlich
vorgesehenen Zusammenrechnung der Entgelte die
Sozialversicherungspflicht einsetzt sowie die Frage,
ob bei Überschreitung der 400-EUR-Grenze auch
rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge
nachgefordert werden können, sind heftig umstritten
und regelmäßiges Thema
sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfungen.
Diese Fragen sowie die Frage, ob die
Bundesknappschaft als zuständige Bundesbehörde die
Sozialversicherungspflicht feststellen könne, waren
Gegenstand zweier Revisionsverfahren, die wegen
Rücknahme der Revisionen durch die Bundesknappschaft
nicht entschieden werden mussten.
Entscheidung
Sachverhalt in beiden Revisionen war, dass die
Bundesknappschaft festgestellt hatte, dass die
betroffenen Arbeitnehmer aufgrund mehrerer
400-EUR-Jobs die Verdienstgrenze von 400 EUR
überschritten hatten. Die jeweiligen Arbeitgeber
hatten in ihrem jeweiligen 400-EUR-Job nicht
nachgefragt, ob noch weitere 400-EUR-Jobs bestanden.
Die Bundesknappschaft setzte darauf hin, rückwirkend
ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der
400-EUR-Grenze, Sozialversicherungsbeiträge fest und
unterlag vor Gericht. Auch das Bundessozialgericht
wies in der durchgeführten mündlichen Verhandlung
darauf hin, dass 1. nicht die Bundesknappschaft,
sondern die Krankenkassen für die Feststellung der
Sozialversicherungspflicht zuständig seien und 2.
die Versicherungspflicht erst ab Mitteilung an den
Arbeitgeber beginnen könne. Aufgrund dieser Hinweise
wurde die Revision zurückgenommen.
Konsequenz
Unabhängig davon, dass das Bundessozialgericht nicht
entscheiden musste, bedeutet das Urteil zunächst,
dass alleine die Krankenkassen bei 400-EUR-Jobs für
die Feststellung der Versicherungspflicht zuständig
sind. Für "Alt-Fälle" gilt darüber hinaus, dass die
Versicherungspflicht bei Zusammentreffen mehrerer
400-EUR-Jobs erst ab Bekanntgabe an den Arbeitgeber
einsetzen kann. Seit dem 1.1.2009 ist aber
gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Arbeitgeber -
auch regelmäßig - nach anderen
Beschäftigungsverhältnissen erkundigen müssen.
Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, sind sie -
auch rückwirkend - zur Beitragszahlung verpflichtet.
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Anbau von Zuckermais ist bewertungsrechtlich
gärtnerische Nutzung
Urteilsfall
Eine landwirtschaftliche GbR bewirtschaftete eine
104 ha große Fläche durch Anbau von Zuckermais.
Durch Flächenexpansionen nahm das Finanzamt zum
1.1.1997 eine bewertungsrechtliche
Wertfortschreibung vor. Der ergangene Einheitswert
wurde gegenüber der zuletzt durchgeführten Bewertung
heraufgesetzt, da die Flächenbewirtschaftung mit
Zuckermais der Intensitätsstufe 2 zugeordnet wurde.
Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, der Anbau
von Zuckermais sei bewertungsrechtlich der
Intensitätsstufe 1 zuzuordnen. Demzufolge
beantragten sie die Reduzierung des Einheitswertes.
Nachdem das Finanzgericht der Klage der
Steuerpflichtigen statt gaben, legte das Finanzamt
Revision gegen die Entscheidung ein. Es beantragte
die Zuordnung zur gärtnerischen Nutzung und damit
zur Intensitätsstufe 2.
Entscheidung
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass unter
Gemüsebau, und damit gärtnerische Nutzung, der Anbau
von Kulturpflanzen zu verstehen ist, deren Früchte,
ohne weitere Verarbeitung, der menschlichen
Ernährung dienen. Danach gilt der Anbau von
Zuckermais als Gemüsebau der Intensitätsstufe 2, da
die Maiskolben ohne weitere Verarbeitung unmittelbar
in den Lebensmitteleinzelhandel gelangten. Nach
Auffassung des BFH ist überdies entscheidend, dass
Mais üblicherweise Bestandteil von Mischgemüse ist.
Damit stellt Mais kein Grundnahrungsmittel dar.
Unerheblich sind ebenfalls die tatsächlich erzielte
Erträge, die Anbaumethoden sowie die botanische
Einordnung der angebauten Kulturpflanzen.
Fazit
Gemüsebau der Intensitätsstufe 1 beinhaltet
insbesondere Kopfkohl-, Pflückerbsen- und
Pflückbohnenanbau. Zuckermais muss aus den genannten
Gründen der Intensitätsstufe 2 zugerechnet werden
und erfährt hierdurch eine höhere Bewertung im Sinne
der Einheitsbewertung.
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Kurzfristige Verpachtung von Stall und Kühen
zur Milchabgabevermeidung
Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber eines Milcherzeugerbetriebs,
der die Milch an eine Molkerei liefert. Durch eine
kurzfristige, 2-monatige Verpachtung der Milchkühe,
Stallgebäude und Güllebehälter an eine rund 400 km
entfernte GmbH wollte der Kläger die Milchabgabe
umgehen. Das zuständige Hauptzollamt forderte jedoch
die Molkerei auf, durch eine berichtigte
Abgabenanmeldung für den Kläger eine Abgabe wegen
Überschreitung der Referenzmengen von 57.000 EUR
anzumelden. Hiergegen richtet sich die Klage des
Landwirts. Dieser führte aus, dass durch Verträge
die Bewirtschaftung des Betriebs auf die GmbH
übergangen war. Auch die Vereinbarungen, dass der
Landwirt neben der Verpachtung auch die laufende
Betreuung der Kühe übernehmen sollte, erscheint
nicht problematisch. Das Hauptzollamt hingegen
vertrat die Auffassung, dass der Landwirt auch
während der Verpachtung Erzeuger der Milch geblieben
ist und ihm damit die Überlieferung der Milchmengen
zuzurechnen ist.
Entscheidung
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass es auf die
Erzeugereigenschaft ankommt. Diese ist gegeben, wenn
durch Bewirtschaftung eines Betriebs Milch oder
Milcherzeugnisse produziert werden. Es ist nicht
erforderlich, dass die Anlagen Eigentum des
Bewirtschafters darstellen. Entscheidend ist
vielmehr die selbstständige Bewirtschaftung. Dieses
Kriterium lässt sich nur anhand der Würdigung des
Gesamtbildes der Verhältnisse entscheiden. So
spricht nach Ansicht des BFH eine erste Vermutung
gegen die tatsächliche Verpachtung, wenn der
Pachtvertrag lediglich für kurze Zeit, hier 2
Monate, geschlossen wurde. Überdies würdigt der BFH
das fehlende Bewirtschaftungskonzept der GmbH als
Indiz für eine fehlende selbstständige
Bewirtschaftung. Auch die Tatsache, dass der
Landwirt mit der Betreuung der Herde beauftragt
wurde, diese Leistung aber nicht fortlaufend
kontrolliert wurden, steht dem Erfordernis der
selbstständigen Leistung entgegen. Nach alle dem
entschied der BFH, dass zwar die vertragliche
Ausgestaltung der Verpachtung nicht anzuzweifeln
war. Dennoch stand die Erzeugerstellung der GmbH
lediglich auf dem Papier. Die tatsächlichen
Verhältnisse lassen jedoch erkennen, dass der
Landwirt Erzeuger geblieben ist.
Fazit
Es ist nicht ausreichend, Verträge zu schließen, die
einen rechtlichen Rahmen für den Übergang der
Erzeugereigenschaft sichern. Vielmehr muss auch die
tatsächliche Betriebsführung vom Pächter übernommen
werden. Hier reicht bereits Indizwirkung aus, um
zivilrechtlich nicht zu beanstandende Verträge
auszuhebeln und den Verpächter weiterhin als
Milcherzeuger zu qualifizieren.
-
Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen ist
verfassungsgemäß
Kernfrage
Nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen
haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei
Arbeitsunfällen nur dann auf Schadensersatz oder
Schmerzensgeld, wenn er den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat. Das Hessische
Landesarbeitsgericht hatte nunmehr über die
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zu entscheiden.
Entscheidung
Die Klägerin war in der Tierarztklinik des Beklagten
als Hilfstierpflegerin beschäftigt. Auf Aufforderung
hatte sie einen widerspenstigen Kater eingefangen,
der untersucht und kastriert werden sollte, und war
dabei gebissen worden. Eine Infektion
beeinträchtigte den Heilungsprozess und führte
schließlich dazu, dass der Klägerin ein künstliches
Fingermittelgelenk eingesetzt werden musste. Mit
ihrer Klage nahm die Klägerin den Arbeitgeber auf
Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch und unterlag
zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht. Ein
Schmerzensgeld-Anspruch der Klägerin sei
ausgeschlossen. Denn der Arbeitgeber hafte bei
Arbeitsunfällen nur dann auf Schadensersatz oder
Schmerzensgeld, wenn er den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt habe, was hier nicht der Fall war.
Gegen diese Regelung bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Arbeitnehmer
bei Arbeitsunfällen unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Auch wenn
Arbeitnehmer hierdurch schlechter gestellt würden
als unbeteiligte Dritte, weil die gesetzliche
Unfallversicherung den Schmerzensgeld-Anspruch nur
teilweise kompensiert, stünde den Arbeitnehmern aber
mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft ein stets
solventer Schuldner zur Verfügung. Im Übrigen sei
die Haftungsbeschränkung gerechtfertigt, um
Konflikte im Betrieb aufgrund zivilrechtlicher
Haftungsfragen zu vermeiden.
Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie bestätigt das
Haftungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung
und sichert dem die Arbeitsschutzregelungen
einhaltenden Arbeitgeber die Haftungsabschirmung.
-
Klageerhebung per E-Mail in NRW ohne
qualifizierte digitale Signatur
Kernproblem
Im modernen EDV-Zeitalter wird der Schriftverkehr im
allgemeinen Geschäftsleben zunehmend per E-Mail
geführt. Um die Integrität und Authentizität eines
per E-Mail versandten Dokuments sicherzustellen,
wurde die sog. qualifizierte digitale Signatur
eingeführt, die an die Stelle der eigenhändigen
Unterschrift tritt.
Sachverhalt
Die Klägerin erhob Klage gegen die ablehnende
Einspruchsentscheidung ihres Finanzamts. Die
Übermittlung der Klageschrift an das Finanzgericht
erfolgte per E-Mail, allerdings ohne Verwendung
einer digitalen Signatur. Die E-Mail enthielt ein
Anschreiben sowie die Klageschrift als Textdatei in
einem Anhang und wurde, nachdem sie im
elektronischen Postfach des FG eingegangen war, noch
am gleichen Tag ausgedruckt. Das FG hatte sich der
Frage anzunehmen, ob die Klageschrift wirksam
zugegangen war.
Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG entschied, dass die Klageerhebung per E-Mail
wirksam erfolgte. Der elektronische Rechtsverkehr
mit den Finanzgerichten ist in der
Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Danach können
die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente
übermitteln, soweit dies durch Rechtsverordnung der
Bundes- und Landesregierungen zugelassen ist. Weder
der FGO noch der für das Land NRW geltenden
"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im
Lande NRW" (ERVVO) sei zu entnehmen, dass die
Verfahrensbeteiligten bei Übermittlung der Dokumente
zwingend eine qualifizierte digitale Signatur
beizufügen hätten. Bei der in § 52a Abs. 1 Satz 3
FGO vorgesehenen Regelung, wonach für die dort
genannten Dokumente eine entsprechende Signatur
vorzuschreiben ist, handele es sich nach dem klaren
Wortlaut um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber,
nicht aber um eine von den Verfahrensbeteiligten
unmittelbar zu beachtende Vorschrift. Im Übrigen sah
das Gericht nach dem Inhalt der E-Mail keine
Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der
Authentizität und Identität der Klägerin.
Konsequenz
Das FG lehnt sich in seinen Entscheidungsgründen
einem entsprechenden BFH-Beschluss aus März 2009 an.
Dieser hatte entschieden, dass auch die
elektronische Einlegung von Rechtsmitteln beim BFH
keine qualifizierte digitale Signatur erfordert. Die
Entscheidung ist begrüßenswert, denn es sind keine
Gründe erkennbar, warum die Klageerhebung per E-Mail
strengeren Formerfordernissen unterliegen sollte als
die Klageerhebung via Telegramm und Computerfax, die
bereits seit langem anerkannt sind.
-
LuF: Errichtung von Reihenhäusern als Entnahme
Urteilsfall
Der Sohn eines Landwirts erbte den
landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters. Dieser
hatte den Betrieb bis 1979 selbst bewirtschaftet.
Bereits in 1969 teilte er eine Parzelle in 9
Einzelflächen, veräußerte 8 Teilflächen und bebaute
in der Folgezeit die verbleibende Parzelle mit 3
Reihenhäuser. Mit Einführung der
Bodengewinnbesteuerung zum 1.7.1970 führte der
Landwirt die verbleibende Parzelle als
Betriebsvermögen auf. Die Einkünfte aus der
Vermietung der Immobilien erklärte er jedoch als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen
einer Betriebsprüfung widmete das Finanzamt die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als solche
aus Land- und Fortwirtschaft um. Das Finanzamt
führte aus, dass durch fehlende Entnahmehandlung das
Grundstück gewillkürtes Betriebsvermögen geblieben
ist. Das Gebäude teilt insofern das Schicksal des
Grundstücks. Damit legte die Betriebsprüfung das
Gebäude mit den fortgeführten Anschaffungskosten ins
Betriebsvermögen ein. Durch erbrechtliche
Auseinandersetzung mit der Schwester waren
anschließende Zwangsentnahmen als laufender
Entnahmegewinn zu versteuern.
Entscheidung
Der BFH urteilte, dass das Grundstück zum 1.7.1970
zutreffend dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde.
Diese Eigenschaft verlieren Grundstücke nur dann,
wenn der sachliche und persönliche Zusammenhang
gelöst wird. Zumindest aber ist eine
Entnahmehandlung erforderlich, die sich entweder
durch Entnahmeerklärung oder schlüssiges Verhalten
ergibt. Dies muss unmissverständlich und von einem
entsprechenden Entnahmewillen getragen sein. Der BFH
entschied deshalb, dass im vorliegenden Fall eine
Entnahmehandlung vorliegt. Denn die Errichtung der
Häuser erfolgte im Privatvermögen. Durch Zuordnung
der Verkaufserlöse der 8 veräußerten Parzellen zum
Privatvermögen oder aber durch gedankliche
Ausbuchung der Herstellungskosten aus dem
Betriebsvermögen sieht der BFH eine eindeutige
Entnahmehandlung. Da ein Grundstück und das
aufstehende Gebäude grundsätzlich nur einheitlich
dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden
kann, konnte zum Zeitpunkt der Gebäudefertigstellung
das Grundstück nicht mehr Betriebsvermögen
darstellen. Auch die unveränderte Fortführung des
Grundstücks als Betriebsvermögen ändert an der
Zuordnung nichts.
Fazit
Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen zwingend durch
eindeutige Entnahmehandlungen zu dokumentieren sind.
Lediglich eine geänderte Zuordnung zu Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung bzw. zum Grundvermögen im
bewertungsrechtlichen Sinne sind nicht ausreichend.
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Grundpreise müssen auf einen Blick mit dem
Endpreis wahrnehmbar sein
Einführung
Nach einer gesetzlichen Vorschrift (§ 2 Abs. 1
PAngV) ist bei Waren neben dem Endpreis auch der
Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer
Nähe anzugeben. Durch die Angabe des Grundpreises
soll den Verbrauchern eine vereinfachte Möglichkeit
zum Preisvergleich verschafft werden. Streitig war,
wie "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" in
räumlicher Hinsicht auszulegen ist.
Entscheidung
Die Beklagte verkauft über das Internet
Tierpflegeprodukte. Gegenüber einem Verband hat sich
die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, für
Produkte ihres Sortiments ohne Angabe des
Grundpreises nach PAngV zu werben. Für den Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung sollte sie eine
Vertragsstrafe zahlen. In der Folge warb die
Beklagte auf ihrer Startseite mit einem
Sonderangebot. Der Grundpreis war erst auf einer
weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken
des Produkts gelangte. Nach Auffassung des Verbands
hat die Beklagte ohne Angabe eines Grundpreises
geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe
verwirkt. Der Klage des Verbands auf Zahlung von
3.000 EUR wurde stattgegeben. Die Revision vor dem
BGH blieb ohne Erfolg. "In unmittelbarer Nähe des
Endpreises" setze voraus, dass beide Preise auf
einen Blick wahrgenommen werden können. Die bloße
unmittelbare Erreichbarkeit reiche im Hinblick auf
den klaren Wortlaut nicht aus. Die PAngV sehe keine
Abstufung der formalen Anforderungen an
Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben
andererseits vor. Insbesondere gelten die in § 1
Abs. 6 Satz 1 PAngV statuierten Grundsätze der
Preisklarheit und Preiswahrheit für Grundpreise in
gleicher Weise wie für Endpreise.
Konsequenz
Zur Vermeidung von kostenträchtigen Abmahnungen
sollten Unternehmer, die Verbrauchern Waren
anbieten, unbedingt die Vorgaben der
Preisangabenverordnung beachten. Aufgrund der
leichten Recherchierbarkeit solcher Verstöße im
Internet ist mit einer verstärkten Überwachung durch
Verbände und Wettbewerber zu rechnen.
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Schmerzensgeld vom Zahnarzt: Patient ist kein
Versuchskaninchen
Kernaussage
Nach mehrmaliger Fehlbehandlung eines Zahnarztes
muss der Patient die falsche Behandlung nicht
hinnehmen. Er kann eine andere Praxis zur
Fehlerkorrektur aufsuchen und Schmerzensgeld
verlangen.
Sachverhalt
Die Klägerin war Patientin des bei der Beklagten
angestellten mitverklagten Zahnarztes. Die
Behandlung im Jahre 2002 hatte den Ersatz von 2
Backzähnen durch Brücken zum Gegenstand, die jedoch
angesichts der Schmerzen, an denen die Klägerin nach
der Behandlung litt, missglückte. Anfang Januar 2003
wurde auf Antrag der Krankenkasse der Klägerin ein
Gutachten erstellt, das die Mängel der Behandlung
aufdeckte. Aufgrund des gestörten
Vertrauensverhältnisses verweigerte die Klägerin
eine Nachbesserung und ließ sich fortan im
Universitätsklinikum behandeln. Sie verlangte
Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Fahrtkosten zu
45 Nachbehandlungsterminen. Das Landgericht wies die
Klage ab, auf die Berufung der Klägerin gab ihr das
OLG teilweise statt.
Entscheidung
Die Beklagte schuldete der Klägerin immateriellen
und materiellen Schadensersatz aus einem schlecht
erfüllten Dienstvertrag. Der Anspruch auf
Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften
Anpassungsversuche des Zahnarztes und der
notwendigen erneuten Behandlung war gerechtfertigt.
Ihm konnte nicht entgegengehalten werden, dass die
Klägerin weitere Nachbesserungsversuche verweigerte,
da ihr dies nach 2-maliger Nachbehandlung nicht mehr
zuzumuten war. Die Beklagte schuldete der Klägerin
im Übrigen Schadensersatz für die notwendigen
weiteren Aufwendungen im Rahmen der Nachbehandlung.
Der Klägerin stand es frei, die Nachversorgung im
Universitätsklinikum fortführen zu lassen, da nicht
erkennbar war, dass mehr als nur eine ordnungsgemäße
Standardversorgung der Klägerin erzielt wurde. Die
Beklagte hatte demnach auch die Fahrtkosten der
Klägerin zu den 45 Nachbehandlungsterminen zu
erstatten. Nicht geschuldet war allerdings der
Ersatz der Zuzahlungen für die neuen Brücken, da die
Klägerin diese Kosten ohnehin hätte aufbringen
müssen.
Konsequenz
Nach 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann
ein Patient den Arzt wechseln, ohne seine Ansprüche
auf Schmerzensgeld und Fahrtkostenersatz zu
verlieren. Er kann hierbei frei wählen, wem er sich
anvertraut. Dies kann eine Zahnklinik sein, auch
wenn ein niedergelassener routinierterer Zahnarzt
eine kürzere Behandlungszeit benötigen würde.
-
Die Vereinsrechtsreform kommt
Vereinsrechtsreform passiert den Bundesrat
Der Bundesrat hat am 18.9.2009 den Weg für
Veränderungen im Vereinsrecht freigemacht. Die
Neuregelungen sehen insbesondere eine
Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige
Vereinsvorstände vor. Ferner wurden die
Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die
Bundesländer künftig alternativ zu Anmeldungen in
Papierform elektronische Anmeldungen zum
Vereinsregister einführen können. Hintergrund der
Neuregelungen ist die Verbesserung der rechtlichen
Rahmenbedingungen des Ehrenamts. Ziel ist es, das
Engagement der ehrenamtlich Tätigen zu unterstützen
und zu fördern.
Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände
Der neue § 31a BGB beinhaltet eine angemessene
Haftungserleichterung für Vereins- und
Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind
oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar
von maximal Euro 500 im Jahr erhalten. Sie haften
nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die
Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag
für Vereinsvorstände. Allerdings gelten die
Haftungstatbestände im Sozialversicherungs- und
Steuerrecht weiterhin (§ 28e SBG IV, §§ 34, 69 AO).
Vertretungsregelung
§ 26 BGB stellt nunmehr klar, dass der
Verein/Verband von der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder vertreten wird. Durch die
Satzung kann aber nach wie vor eine andere Regelung
festgelegt werden.
Elektronische Anmeldung zum Vereinsregister
Die Anmeldungen zum Vereinsregister, eines
Vorstandswechsels oder einer Satzungsänderung können
künftig auch in elektronischer Form beim
Registergericht eingehen. Ebenso wird das
Vereinsregister auch in elektronischer Form geführt.
Eine Anmeldung in Papierform, wie bisher, ist aber
weiterhin möglich. Bei Satzungsänderungen muss auch
der vollständige Wortlaut der Satzung ergänzend mit
eingereicht werden.
Diverse weitere Änderungen
Das Gesetz zur Erleichterung elektronischer
Anmeldungen zum Vereinsregister enthält darüber
hinaus weitere registerrechtliche Änderungen, die
Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den
Informationswert des Vereinsregisters erhöhen
sollen.
-
Betriebsprüfungen im Jahrestakt
Themenstellung
Nach der Betriebsprüfungsordnung unterliegen
Großbetriebe der lückenlosen Anschlussprüfung durch
die Finanzverwaltung. Jeder Prüfungszeitraum
schließt an den vorherigen Zeitraum an, so dass im
Ergebnis jeder Veranlagungszeitraum vom
Betriebsprüfer geprüft wird. In der Vergangenheit
wurden regelmäßig 3 oder mehrere Jahre im Rahmen
einer Prüfung überprüft. In NRW wurde die zeitnahe
Betriebsprüfung eingeführt, bei der vom Finanzamt
zeitnah jeweils nur ein Veranlagungszeitraum geprüft
wird.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall wehrte sich das betroffene Unternehmen
gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung, die nur
für einen Veranlagungszeitraum getroffen wurde. Die
Festsetzung eines einjährigen Prüfungszeitraumes sei
ermessensfehlerhaft, da der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Mittel und das Willkür- und
Übermaßverbot verletzt würden. Die steuerliche
Außenprüfung sei ein belastender Eingriff der
Finanzverwaltung, der sowohl interne als auch
externe Kosten durch Mitwirkung der Geschäftsführung
und Begleitung durch den steuerlichen Berater
verursache. Die Kosten für die Begleitung einer ein
Jahr umfassenden Prüfung seien um den Faktor 3 bzw.
2,5 höher als in der Fallkonstellation des
3-jährigen Prüfungszeitraumes. Die vollumfängliche
sachliche und zeitliche Mitwirkung des Unternehmens
bei bisherigen Betriebsprüfungen zeige ebenfalls,
dass die Abkehr von dem bisher üblichen 3-jährigen
Prüfungszeitraum willkürlich sei. Risikopotentiale
i. S. d. Erlasses des Finanzministers, wie z. B. ein
Konzernverbund, Auslandssachverhalte,
Umwandlungsvorgänge oder komplizierte
Bewertungsvorgänge, seien nicht zu erkennen. Das
Finanzgericht erkennt die zunehmende Intensität des
mit der Außenprüfung verbundenen belastenden
Eingriffs an, wenn gegen den Willen des
Steuerpflichtigen eine Verkürzung des
Prüfungszeitraumes vorgenommen wird. Es setzt die
Anordnung der Betriebsprüfung für einen einjährigen
Prüfungszeitraum in diesem Fall als
ermessensfehlerhaft aus.
Konsequenz
Die zeitnahe Betriebsprüfung, die nur einen
Prüfungszeitraum von einem Jahr umfasst, sollte
nicht nur negativ gesehen werden. Die Reduzierung
von Zinsnachteilen auf Steuernachzahlungen sowie die
zeitnahe Konfrontation des Betriebsprüfers mit
steuerrechtlich zu würdigenden, noch präsenten und
nachweisbaren Sachverhalten sind durchaus positive
und kostenreduzierende Aspekte. Dennoch ist es zu
begrüßen, dass ermessensfehlerhaft angeordnete
verkürzte Prüfungszeiträume nicht vom Unternehmen
hingenommen werden müssen.
-
Wettbewerbliche Irreführung durch Zeichen mit
dem Zusatz ®
Einführung
Eingetragene Marken werden häufig mit dem Symbol ®
gekennzeichnet, um deutlich zu machen, dass es sich
hierbei um geschützte Kennzeichen handelt. Streitig
war, ob der Inhaber einer Marke auch ein ähnliches
Zeichen mit der Beifügung ® benutzen darf.
Entscheidung
Die Parteien, die beide Rollos vertreiben, haben
über die Berechtigung gestritten, mit dem Zeichen
"Thermoroll®" zu werben. Die Klägerin ist Inhaberin
der Wortmarke "Termorol". Die Beklagte hat
Werbematerial verwendet, das mit dem Zeichen
"Thermoroll®" versehen war. Seit Anfang 2006 ist die
Klägerin aufgrund eines Lizenzvertrags berechtigt,
die eingetragene Wort-/Bildmarke "Thermoroll" zu
nutzen. Die Beklagte berief sich auf eine
Nutzungslizenz für eine 3 Tage ältere Wortmarke
"Thermoroll". Die Beklagte beantragte widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang sie bis zum Abschluss des
Lizenzvertrags mit dem Zeichen "Themoroll®" geworben
hat, und die Verpflichtung der Klägerin auf
Schadensersatz festzustellen. Auf die Revision der
Beklagten wurde die Klägerin zur Auskunftserteilung
und Schadensersatz verurteilt. Die Werbung der
Klägerin sei irreführend, weil diese bis zum
Abschluss des Lizenzvertrags weder Inhaberin einer
eingetragenen Marke "Thermoroll" noch zu deren
Nutzung berechtigt war. Die angesprochenen
Verkehrskreise mussten der Beifügung des ® zum
Zeichen "Thermoroll" entnehmen, dass es genau diese
Marke gebe und die Klägerin zu deren Benutzung
berechtigt sei. Nur geringfügige Abweichungen, die
auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht
entgegen stünden, wären insofern unschädlich
gewesen. Das Hinzufügen von Buchstaben sei jedoch
nur dann für die Frage der rechterhaltenden
Benutzung unerheblich, wenn sie weder phonetische
noch begriffliche Bedeutung haben. Hier aber hätte
die Verwendung eines Doppelkonsonanten am Wortende
zu einer veränderten Aussprache geführt und die
Einfügung des "h" hinter dem Anfangsbuchstaben "T"
eine stärkere Assoziation zu dem Begriff "Therm-"
geweckt. Die Klägerin sei sich zudem des
Unterschieds zwischen ihrer Marke "Termorol" und dem
verwendeten Zeichen "Thermoroll®" bewusst gewesen.
Es liege auf der Hand, dass sich ein Unternehmen,
das in dieser Weise den falschen Eindruck erweckt,
Rechte an einem bestimmten Zeichen zu besitzen,
hiervon einen Vorteil gegenüber den Abnehmern
verspricht.
Konsequenz
Es ist ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots,
die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen
Verkehr zu unterbinden. Auch die Verwendung des
Zeichens ® kann daher kritisch sein.
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BFH: "Untervermittler" mit Zuführungsprovision
Kernproblem
Die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters umfasst
alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Vermittlung von Versicherungsverträgen.
Diese Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit
(§ 4 Nr. 11 UStG). Die Frage, ob die Steuerfreiheit
auch für einen Unternehmer gilt, der gegen Provision
Kunden an einen Versicherungsvertreter vermittelt,
war Gegenstand einer BFH-Entscheidung.
Sachverhalt
Die Klägerin vereinbarte mit einem selbstständigen
Versicherungsvertreter, diesem aus ihrem Kundenkreis
Namen von potentiellen Versicherungsnehmern zu
benennen. Im Falle eines Geschäftsabschlusses
erhielt die Klägerin als Zuführungsprovision einen
Anteil an der Provision des Versicherungsvertreters.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht behandelten
die Leistungen der Klägerin gegenüber dem
Versicherungsvertreter als umsatzsteuerpflichtig.
Entscheidung des BFH
Der BFH wertete die Tätigkeit der Klägerin als
umsatzsteuerfreie Leistung. Die Tätigkeit der
Klägerin erfülle die spezifischen und wesentlichen
Funktionen einer Versicherungsvermittlung, nämlich
die am Abschluss eines Versicherungsvertrags
interessierten Personen ausfindig zu machen und mit
dem Versicherer zusammen zu bringen. Unschädlich für
die Umsatzsteuerfreiheit der erbrachten
Vermittlungsleistung sei, entgegen der Auffassung
des Finanzgerichts, dass die Klägerin nicht
sämtliche üblicherweise im Zusammenhang mit einem
Vermittlungsgeschäft anfallenden Tätigkeiten
übernommen hat (z. B. Vorbereitung des Abschlusses
des Versicherungsvertrags oder die Mitwirkung bei
der Verwaltung und Erfüllung von
Versicherungsverträgen). Auch stehe der
Umsatzsteuerfreiheit nicht entgegen, dass die
Klägerin ihre Leistungen ausschließlich gegenüber
dem Versicherungsvertreter erbrachte und damit keine
unmittelbare Beauftragung durch die Parteien des zu
vermittelnden Vertrags (Versicherer und Kunde)
vorgelegen hat. Der Rechtsprechung des EuGH folgend
genüge für die Verbindung zwischen dem
Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien
eine mittelbare Verbindung über einen anderen
Steuerpflichtigen - hier den Versicherungsmakler -,
der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer
dieser Parteien stehe.
Konsequenz
Der BFH hat sich der Auffassung des EuGH
angeschlossen und Untervermittlungsleistungen im
Bereich der Versicherungsumsätze von der
Umsatzsteuer befreit. Zudem hat er den Begriff
"Vermittlung" nochmals klarstellend definiert. Eine
steuerfreie Vermittlungsleistung liegt somit nicht
vor, wenn es sich nur um eine untergeordnete
Tätigkeit eines lediglich mit einem Teil der mit dem
Vertrag verbundenen Sacharbeit betrauten
Subunternehmers handelt (z. B. Datenerhebungen von
Kunden für potentielle Vertragsabschlüsse).
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Urheberrechtsschutz für Allgemeine
Geschäftsbedingungen?
Kernaussage
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können
grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein, wenn
sie sich konzeptionell und sprachlich von üblichen
AGB-Standard-Texten unterscheiden.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin, eine GmbH, hatte bei Verkäufen
auf der Internetplattform ebay Allgemeine
Geschäftsbedingungen benutzt, die sie vollumfänglich
und unter bloßer Abänderung der Firma und Adresse
von der Antragstellerin übernommen hatte. Die
Antragstellerin beantragte im Wege einer
einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin die
Benutzung der AGB zu verbieten. Der Antrag hatte
Erfolg, die hiergegen gerichtete Berufung der
Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Eine den Unterlassungsanspruch auslösende
Urheberrechtsverletzung lag vor, denn indem die
Antragsgegnerin unstreitig die AGB der
antragstellenden GmbH bis auf Firma und Adresse
identisch übernahm, verletzte sie das
ausschließliche Verwertungsrecht der Antragstellerin
als Urheberin dieser AGB (§§ 2, 7, 15 ff. UrhG). AGB
können als wissenschaftliches Gebrauchssprachwerk
eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und
damit urheberrechtsfähig sein, wenn sie sich wegen
ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen
Fassung von gebräuchlichen juristischen
Standardformulierungen abheben, wobei knappe und
zutreffende rechtliche Formulierungen, die durch
Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen
geprägt sind, nicht monopolisiert werden dürfen. Es
ist generell Tatfrage, ob ein Klauselwerk insgesamt
hinreichend individuell konzipiert und formuliert
ist. Die streitbefangenen AGB hoben sich wegen der
Art der Gedankenführung und einzelner Formulierungen
vom allgemein Üblichen - wenn auch nur geringfügig -
ab und waren damit trotz geringen Schutzumfangs
gegen praktisch identische Übernahmen geschützt. Die
Antragsgegnerin hätte dartun müssen, dass die AGB
keine eigene Schöpfung der Antragstellerin waren,
sondern ihrerseits aus fremden oder allgemein
zugänglichen Quellen übernommen wurden.
Konsequenz
Sind außergewöhnliche Merkmale vorhanden und die AGB
daher urheberrechtlich geschützt, dürfen sie nur
noch mit Zustimmung des Verfassers verwendet werden.
Eine unerlaubte Verwendung durch andere Unternehmen
ist rechtswidrig.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Gewinn bei Einbringung eines
Grundstückshandelsbetriebs in GmbH
Kernproblem
Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb
von 5 Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine
private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern
bereits ein gewerblicher Grundstückshandel. Anstelle
einer steuerfreien Veräußerung außerhalb der
10-jährigen Spekulationsfrist entsteht bei der
Veräußerung ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger
Gewinn. Dieser 3-Objekt-Grenze kommt allerdings nur
Indizwirkung zu. Ein gewerblicher Grundstückshandel
liegt bereits vor, wenn weniger als 4 Objekte, aber
dafür mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben
wurden.
Sachverhalt
Ein Miteigentumsanteil an einer Wohnung sollte
sowohl baulich als auch rechtlich in 5 Wohnungen
aufgeteilt werden. Bevor die Teilung vollzogen war,
brachte der Eigentümer den noch ungeteilten
Miteigentumsanteil in eine GmbH ein. Die GmbH,
dessen Alleingesellschafter der Steuerpflichtige
ist, veräußerte sämtliche Wohnungen innerhalb von 5
Jahren.
Entscheidung
Der BFH sieht eine unbedingte Veräußerungsabsicht
als objektiv gegeben an. Nach den Umständen des
Streitfalls habe der Steuerpflichtige von Anfang an
beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um
anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu
veräußern. Seit Erwerb ist der Miteigentumsanteil
Bestandteil des Umlaufvermögens eines gewerblichen
Grundstückshandels. Die Einbringung stellt einen
Veräußerungstatbestand dar, der auch
gewerbesteuerpflichtig ist.
Konsequenz
Eine unbedingte Veräußerungsabsicht lässt sich nur
schwer objektivieren und in Fallgestaltungen
untergliedern. Dies zeigen auch die zahlreichen
Urteile des BFH: Entscheidend sind regelmäßig die
konkreten Umstände des Einzelfalls.
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Beendigung der Organschaft durch
Zwangsverwaltung
Einführung
Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich,
finanziell und organisatorisch in ein anderes
Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert
die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft)
umsatzsteuerlich ihre Selbstständigkeit. Die
Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der
Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Geht die
Organgesellschaft in die Insolvenz, kann die
Finanzverwaltung sich so hinsichtlich der
Umsatzsteuer am Organträger schadlos halten.
Fall
Zwischen dem Kläger und einer GmbH, deren einziger
Gesellschafter der Kläger war, bestand eine
umsatzsteuerliche Organschaft. Die sachliche
Verflechtung ergab sich durch die Verpachtung des
von der GmbH genutzten Betriebsgrundstückes durch
den Kläger. Aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten sowohl des Klägers als auch der GmbH
wurde auf Antrag eines Gläubigers das
Betriebsgrundstück zunächst unter Zwangsverwaltung
gestellt und später zwangsversteigert. Nachdem die
GmbH in die Insolvenz gegangen war, verlangte das
Finanzamt vom Kläger die Umsatzsteuer aus den
Umsätzen der GmbH bis zum Zeitpunkt der
Versteigerung des Betriebsgrundstückes. Nach Ansicht
des Klägers endete die Organschaft jedoch mit
Anordnung der Zwangsverwaltung und somit die
Pflicht, Umsatzsteuer für die GmbH zu leisten.
Urteil
Nach Ansicht des BFH wird die Organschaft durch die
Anordnung der Zwangsverwaltung bei gleichzeitiger
Anordnung der Zwangsversteigerung beendet. Der BFH
lässt allerdings offen, ob bereits die Anordnung der
Zwangsverwaltung für sich genommen gemäß dem Urteil
des FG Baden-Württemberg zum gleichen Ergebnis
führt.
Konsequenz
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die
Insolvenz der Organgesellschaft zum Ende der
Organschaft führt, beschäftigt regelmäßig die
Finanzgerichte. Organträger, die sich diesem Risiko
nicht stellen wollen, können versuchen, die
Organschaft bei drohender Insolvenz der
Organgesellschaft vorzeitig durch Aufhebung der
Eingliederungskriterien zu beenden. Dies wird jedoch
häufig aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich sein.
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Gesellschafter haftet bei Einlagefinanzierung
direkt in den Cash-Pool
Kernaussage
Die Pflicht zur Erbringung einer Einlage ist dann
nicht erfüllt, wenn eine als solche geleistete
Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln
im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein
verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten
zurückfließt. Etwa dann, wenn die Beträge auf ein in
einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft
eingezahlt werden und der Inferent über dieses
Zentralkonto verfügen kann.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
einer GmbH, die 1998 von den Rechtsvorgängern der
Beklagten gegründet wurde. Im selben Jahr schlossen
die GmbH und die Rechtsvorgänger als Cash-Manager
einen Cash-Management-Vertrag. Die GmbH wickelte
ihren Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das mit
einem Konto des jeweiligen Cash-Managers gekoppelt
war und durch ein Zero-Balancing ausgeglichen wurde.
Zudem gewährte der Cash-Manager der GmbH eine
kurzfristige Kreditlinie. Die
Gründungsgesellschafter zahlten die Einlagebeträge
von je rd. Euro 870.000 auf das in den Cash-Pool
einbezogene Konto der GmbH ein. Der Kläger verlangte
die nochmalige Leistung der Einlagen. LG und OLG
wiesen die Klage ab, der BGH gab ihr teilweise
statt.
Entscheidung
Die Gründungsgesellschafter haben weder mit der
Einzahlung noch mit späteren Leistungen an Gläubiger
der GmbH mit Mitteln aus dem Cash-Pool ihre
Einlageverpflichtung erfüllt. Durch die Zahlungen
auf das Konto der GmbH wurden die Einlageschulden
nicht getilgt, weil die Mittel an die Inhaber des
Zentralkontos zurückflossen. Soweit im Zeitpunkt der
Weiterleitung des Einlagebetrages der Saldo auf dem
Zentralkonto zulasten der GmbH negativ war, lag eine
verdeckte Sacheinlage vor. Soweit die Einlage auf
ein Zentralkonto des Inferenten weitergeleitet
wurde, dessen Saldo ausgeglichen oder zugunsten der
GmbH positiv war, lag ein reines Hin- und Herzahlen
vor. Inwieweit bei einer verdeckten Sacheinlage der
Inferent die nicht erbrachte Einlage nochmals
leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe
die GmbH durch die Zahlung von einer Forderung des
Inferenten befreit wird.
Konsequenz
Wird bei Gründung einer GmbH die eingezahlte
Stammeinlage sofort oder in engem zeitlichen
Zusammenhang in den Cash-Pool des
Unternehmensverbundes weitergeleitet, gilt die
Einlage weiterhin als "nicht erbracht". Im
Insolvenzfall besteht die Gefahr, dass die
Gesellschafter das Stammkapital noch einmal
aufbringen müssen.
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InsO: Verlängerung der Änderung des
Überschuldungsbegriffs
Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis Ende
2013
Überschuldete Unternehmen müssen weiterhin nicht
Insolvenz anmelden, wenn die Weiterführung des
Unternehmens "überwiegend wahrscheinlich" ist. Der
durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)
dahingehend geänderte Überschuldungsbegriff wird bis
zum 31.12.2013 weiter gelten. Der Bundesrat hat der
Verlängerung der unternehmensfreundlichen
Neuregelung des Überschuldungsbegriffes am 8.9.2009
zugestimmt.
Hintergrund der Neureglung
Nach § 19 Abs. 1 InsO ist die Überschuldung ein
Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen von haftungsbeschränkten
Gesellschaften. Liegt der Insolvenzgrund vor, hat
der Geschäftsführer/Vorstand des betreffenden
Unternehmens unverzüglich, spätestens aber nach 3
Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Die Definition,
wann Überschuldung vorlag, hat in den vergangenen
Jahren mehrfach gewechselt.
Bis zum 17.10.2008 geltender
Überschuldungsbegriff
Für die Annahme der Überschuldung i. S. d. § 19 InsO
a. F. reichte allein die rechnerische Überschuldung
aus. Da die positive Fortführungsprognose nur eine
Bewertungsregel für die Vermögensgegenstände war,
musste der Insolvenzantrag auch bei positiver
Prognose gestellt werden, wenn sich bei Ansatz von
Fortführungswerten die rechnerische Überschuldung
ergab.
Neuregelung des Überschuldungsbegriffs (§ 19
Abs. 1 InsO n. F.)
Die Auswirkungen der Finanzkrise führten im Herbst
2008 bei zahlreichen Unternehmen zu erheblichen
Wertverlusten. Um diese vor der gesetzlichen Pflicht
zur Stellung eines Insolvenzantrages zu bewahren,
hat der Gesetzgeber durch das FMStG den 2-stufigen
Überschuldungsbegriff wieder eingeführt. Danach
liegt eine Überschuldung nur vor, wenn das
Unternehmen rechnerisch überschuldet ist und keine
positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Die Neuregelung des Überschuldungsbegriffs in der
InsO war zunächst zeitlich befristet bis zum
31.12.2010. Durch die beschlossene Gesetzesänderung
gilt der modifizierte Überschuldungsbegriff nun
mindestens bis zum 31.12.2013. Damit kann
krisenbedingt notleidenden Unternehmen mit einer
klaren Restrukturierungsperspektive trotz
vorübergehender bilanzieller Unterdeckung auch in
den kommenden Jahren der Gang zum Insolvenzrichter
erspart bleiben.
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BGH: Monatsfrist für Anfechtung von
GmbH-Beschlüssen
Kernaussage
Bei Anfechtungsklagen wegen Beschlüssen der
Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern
die Satzung keine abweichende Regelung enthält -
grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG
einzuhalten.
Entscheidung
Die Beschwerde der beklagten GmbH gegen die
Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen.
Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass
bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist
des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten ist, es sei denn,
dass der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung
enthält. Innerhalb dieser Frist müssen auch die
Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen
tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt
werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es
darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter
an einer früheren klageweisen Geltendmachung des
Anfechtungsgrundes gehindert haben.
Konsequenz
Bei Vorliegen besonderer Umstände des Falls kann es
von Seiten der GmbH rechtsmissbräuchlich sein, sich
auf die Überschreitung der Monatsfrist zu berufen.
Dies insbesondere dann, wenn ein Vergleichsschluss
in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zu erwarten ist, Verhandlungen der
Parteien über das Ausscheiden eines Gesellschafters
schweben oder die Abfindung von dem letzten, noch
nicht aufgestellten Jahresabschluss abhängig ist.
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Gefahrenzulagen stellen steuerpflichtigen
Arbeitslohn dar
Einleitung
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
gehören u. a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die
für eine Beschäftigung gewährt werden. In § 3 EStG
ist die Steuerfreiheit von Einnahmen und in § 3b
EStG die Steuerfreiheit von Zuschlägen für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gesetzlich
bestimmt.
Sachverhalt
Der Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst
beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhält er neben
seinem Grundgehalt Gefahrenzulagen. Im erfolglosen
Einspruchsverfahren begehrte der Kläger die
Steuerfreiheit der Gefahrenzulagen analog § 3b EStG,
da die Gefahrenzulagen ebenso wie die in § 3b EStG
geregelten Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeitszulagen eine sog. Erschwerniszulage
darstellen, die besondere Belastungen und
Erschwernisse der Arbeit ausgleichen sollen.
Entscheidung
Das FG Köln hat die Steuerfreiheit der
Gefahrenzulagen ebenfalls verneint. Als Arbeitslohn
seien alle Einnahmen einzuordnen, die dem
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
Dazu zählen auch Zuschläge, die ein Arbeitgeber
neben dem Grundgehalt zahle. Da die Vergünstigung
nach § 3b EStG ausschließlich für Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gilt, kommt
eine Ausdehnung auf andere Einnahmen weder im
Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift
in Betracht.
Konsequenz
Seitens der Rechtsprechung bestehen im vorliegenden
Fall auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die
zur Folge haben könnten, die Zuschläge des Klägers
steuerfrei zu belassen. Dies erfolgt lediglich für
die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
die wegen ihrer besonderen Belastung für die
Arbeitnehmer und deren Familien steuerfrei zu
behandeln sind.
-
Offenlegung von Jahresabschlüssen im
eBundesanzeiger wird billiger
Einführung
Seit Anfang 2007 sind Unternehmen verpflichtet, ihre
Jahresabschlüsse im Internet abrufbar offenzulegen.
Sie müssen diese zur Veröffentlichung zentral beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
einreichen. Dies betrifft alle Kapitalgesellschaften
sowie alle Personengesellschaften ohne natürliche
Person als persönlich haftenden Gesellschafter. Die
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH stellt im
Auftrag des Bundesjustizministeriums eine
Publikationsplattform des elektronischen
Bundesanzeigers unter
www.ebundesanzeiger.de zur Verfügung. Die
Unterlagen müssen in elektronischer Form beim
Bundesanzeiger eingereicht werden. Bis Ende 2009 ist
die Papierform noch gestattet. Da der
Bearbeitungsaufwand je nach geliefertem Datenformat
unterschiedlich ist, hängt die Höhe des Entgelts für
die Veröffentlichung vom Anlieferungsformat ab. Etwa
80 % aller Unternehmen nutzen bereits das
kostengünstige Standardformat XML/XBRL. Die
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft hat schon im
letzten Jahr die Entgelte im elektronischen
Bundesanzeiger um durchschnittlich 30 % gesenkt.
Erneute Einsparungen werden mit den nun anstehenden
Preissenkungen an die Unternehmen weitergegeben.
Änderung
Die Preise für die verpflichtende Offenlegung von
Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger
sinken zum 1.10.2009. Im Standardformat XML/XBRL
kostet die Anlieferung des Jahresabschlusses künftig
30 EUR (bisher: 35 EUR) und für kleine und für
mittelgroße Gesellschaften 48 EUR (bisher: 55 EUR).
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Insolvenzverwalter darf nur ausnahmsweise Lohn
zurückverlangen
Kernaussage
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der
Krise noch Zahlungen auf rückständige
Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber
außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig
ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den
Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder
-einstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein
Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die
Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens,
trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine
Erkundigungspflicht.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
des insolventen Arbeitgebers. Dieser betrieb ein
Bauunternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Ab Herbst
2003 geriet er mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in
Rückstand und war ab Mai 2004 zahlungsunfähig. Der
Beklagte, ein dort beschäftigter
Elektroinstallateur, erhielt im Juli noch seinen für
März und April ausstehenden Lohn. Der
Insolvenzverwalter forderte die Lohnzahlungen vom
Beklagten zurück. Die Klage war erstinstanzlich
teilweise erfolgreich, das Berufungsgericht und der
BGH wiesen die Klage ab.
Entscheidung
Weil der beklagte Arbeitnehmer von der
Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers keine
positive Kenntnis gehabt habe, kann ihm nach Ansicht
des BGH nur seine Kenntnis von den Begleitumständen
vorgehalten werden, die zwingend auf die
Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Gehen aber in
die Vorstellung des Arbeitnehmers Annahmen ein, die
einen Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht
zwingend nahelegen, fehlt es ihm an einer für die
Insolvenzanfechtung erforderlichen Kenntnis. Anders
als institutionelle Gläubiger oder solche mit
Insiderwissen trifft einen außenstehenden
Kleingläubiger zudem keine Pflicht, sich nach der
Zahlungsfähigkeit seines Schuldners zu erkundigen.
Dementsprechend konnte der Beklagte Umfang und
Bedeutung der Lohnrückstände mangels Kenntnis aller
anderen offenen Forderungen nicht einordnen.
Konsequenz
Ein Insolvenzverwalter kann nur mit großer Mühe vor
Gericht den Nachweis führen, dass ein Arbeitnehmer
negative (Presse-) Mitteilungen, z. B. über
gesperrte Kreditlinien, kannte. Er wird daher
vorsichtig die Erfolgsaussichten einer
Lohnanfechtung prüfen müssen, um eine Schmälerung
der Insolvenzmasse durch sinnlose Prozesskosten zu
vermeiden.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gern zur
Verfügung.
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