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Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Abzug von grenzüberschreitenden Spenden |
| 2. |
Bundeskabinett beschließt Anhebung des
Kindergelds und Vereinfachungen bei
haushaltsnahen Dienstleistungen |
| 3. |
Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen setzt Einkommensteuerschuld
voraus |
| 4. |
Steuerliche Änderungen bei der
Kindertagespflege ab 2009 |
| 5. |
Auch Schulgeld für den Besuch eines
englischen Internats kann als Sonderausgabe
steuerlich abziehbar sein |
| 6. |
Regelmäßige Arbeitsstätte an einer
nichtbetrieblichen Einrichtung |
| 7. |
Unterhaltsleistungen an mittellose
Lebenspartner sind als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich absetzbar |
| 8. |
Zinsvorteil aus Arbeitgeberdarlehen |
| 9. |
Aufwendungen für Seminare zur
Persönlichkeitsentfaltung können Werbungskosten
sein |
| 10. |
Aufwendungseigenverbrauch beim Halten von
Rennpferden? |
| 11. |
Abzugsfähigkeit neg. Immobilieneinkünfte aus
Wohnsitzstaat im Beschäftigungsstaat |
| 12. |
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten
Gebäuden |
| 13. |
Vermeidung von Grunderwerbsteuer auf
Maklergebühren |
| 14. |
Kfz-Steuer: Einbau eines Rußpartikelfilters
nicht immer steuerbefreit |
| 15. |
Unterliegen Solaranlagen der
Grunderwerbsteuer? |
| 16. |
Vorlage an das BVerfG: Sind die
Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig? |
| 17. |
Trunkenheitsfahrt auf dem Weg zur Arbeit
stellt keinen Arbeitsunfall dar |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Keine USt für Leistungen eines
gemeinnützigen Golfvereins nach
Gemeinschaftsrecht |
| 2. |
Gesetz zur Stabilisierung des Finanzmarkts |
| 3. |
Bei Klagen schweizerischer AGs mit Sitz in
Deutschland gilt weiterhin die einschränkende
Sitztheorie |
| 4. |
Bei Teilbetriebsveräußerungen entfällt
anteilig der Gewerbeverlust |
| 5. |
Gewerbesteuer nicht mehr vorläufig |
| 6. |
Versicherungsvertreter und Steuerfreiheit |
| 7. |
Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt? |
| 8. |
Arbeitsgerichte überprüfen Abmahnungen nur
begrenzt |
| 9. |
Schwarzarbeit: Arbeitgeber müssen
Sozialversicherungsbeiträge nach der
ungünstigsten Steuerklasse nachzahlen |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Bundesregierung beschließt Änderung der
Insolvenzordnung |
| 2. |
Kein Mantelkauf bei Übergang zur
Vermögensverwaltung |
| 3. |
Auch Sanierungsgesellschafter kann
Darlehensverlust geltend machen |
| 4. |
Vorsteuervergütung nur bei eigenhändiger
Unterschrift? |
| 5. |
Vorschriften über Entschädigungen für
Handlungsgehilfen gelten nicht für
ausgeschiedene Geschäftsführer |
| 6. |
GmbH muss Angemessenheit einer
eigenmächtigen Gehaltserhöhung des
Geschäftsführers beweisen |
| 7. |
Zur Abgrenzung einer unverfallbaren
Anwartschaft auf eine betriebliche
Altersversorgung von anderen Leistungen |
| 8. |
Verdachtsabhängig: Videoüberwachung im
Betrieb kann zulässig sein |
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Abzug von grenzüberschreitenden Spenden
Einführung
Spenden an eine inländische gemeinnützige
Organisation wirken sich - in bestimmten
betragsmäßigen Grenzen - als Sonderausgabe
steuermindernd aus. Spendet ein in Deutschland
Steuerpflichtiger an eine ausländische gemeinnützige
Organisation, sieht das Einkommensteuergesetz einen
Steuerabzug nicht vor. Fraglich ist, ob dies
europarechtskonform ist.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat Sachspenden im Wert von
18.000 EUR an ein in Portugal ansässiges, als
gemeinnützig anerkanntes Senioren- und Kinderheim
geleistet. Den Spendenabzug in seiner
Einkommensteuererklärung erkannte das Finanzamt
nicht an: Der Spendenempfänger sei nicht in
Deutschland ansässig. Der BFH hat die Klage zunächst
ausgesetzt und sie dem EuGH zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
Vorschlag des Generalanwalts
Der Generalanwalt des EuGH schlägt vor, dass auch
für grenzüberschreitende Spenden dieselben
Steuervergünstigungen wie für Spenden an inländische
Einrichtungen gelten müssen. Andernfalls sei die
Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Eine Verletzung
derselben wäre zumindest dann nicht gerechtfertigt,
wenn der Spendenempfänger nach der Satzung und nach
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken nach inländischen Maßstäben
dient.
Konsequenz
Der Vorschlag des Generalanwalts ist für den EuGH
nicht bindend, auch wenn er ihm in den meisten
Fällen folgt. Spender von grenzüberschreitenden
Spenden müssen sich dann aber darauf einstellen,
dass sie entsprechende Belege ihrem Finanzamt
vorlegen müssen. Anhand dieser Belege muss das
deutsche Finanzamt prüfen können, ob die für die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen
(inländischen) Voraussetzungen erfüllt sind.
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Bundeskabinett beschließt Anhebung des
Kindergelds und Vereinfachungen bei haushaltsnahen
Dienstleistungen
Gesetzentwurf zur Familienförderung
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2008 einen
Gesetzentwurf zur Förderung von Familien und
haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsausgleichsgesetz) beschlossen.
Dabei ragen die geplanten Änderungen zum Kindergeld
sowie den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
heraus. Das Gesetz sieht folgende Kernpunkte vor: Ab
dem Jahr 2009 soll das Kindergeld für das erste und
zweite Kind um 10 EUR auf 164 EUR, für das dritte
Kind um 16 EUR auf 170 EUR und für das vierte und
weitere Kinder um 16 EUR auf 195 EUR monatlich
erhöht werden. Parallel zur Erhöhung des
Kindergeldes soll der Kinderfreibetrag um 192 EUR
auf 3.840 EUR je Kind steigen; zusammen mit dem
unveränderten Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag
würde sich somit ein steuerlicher Freibetrag von
6.000 EUR pro Kind ergeben. Die Steuerermäßigung für
haushaltsnahe (SV-pflichtige)
Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen sowie
Pflegeleistungen soll mit 20 % der Aufwendungen
gefördert werden; der ab 2009 für diese drei
Berücksichtigungsgründe gemeinsam geltende
Höchstbetrag der Steuerermäßigung steigt auf 4.000
EUR, sodass sich maximal Aufwendungen von 20.000 EUR
steuerlich auswirken; bisher gab es hier
unterschiedliche Prozent- und Höchstgrenzen mit
einer maximalen Steuerermäßigung von 3.600 EUR. Für
Minijobs bleibt es bei der bisherigen
Steuerermäßigung von bis zu 510 EUR; allerdings
werden auch hier jetzt 20 % (anstatt 10 %)
gefördert, sodass bereits Aufwendungen von 2.550 EUR
zur Ausschöpfung der Gesamtförderung ausreichen.
Nichts Neues gibt es bei den Handwerkerleistungen.
Kinder und Jugendliche aus Familien, die von Hartz
IV oder Sozialhilfe leben, erhalten bis zum
Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Beginn
des Schuljahrs einen zusätzlichen Betrag von 100
EUR. Die bisher in mehrere Paragraphen des EStG
zerstreuten Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten
sollen ohne materielle Änderungen in einer
Fundstelle zusammengefasst werden.
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Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen setzt Einkommensteuerschuld voraus
Kernproblem
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
(einschl. Pflegeleistungen) oder
Handwerkerleistungen, kann beim Vorliegen einiger
formaler Voraussetzungen eine Steuerermäßigung auf
die Einkommensteuer gewährt werden. Die
Steuerermäßigung kommt jedoch nur dann zum Zuge,
wenn überhaupt eine tarifliche Einkommensteuer
aufgrund eines Einkommens über dem Existenzminimum
festgesetzt wird. Ist das nicht der Fall, geht man
leer aus, denn die Steuerermäßigung kann nicht zu
einer negativen Einkommensteuer führen. Dies wollte
sich ein Rentner nicht bieten lassen, hatte er doch
Handwerkerleistungen von 3.000 EUR in Anspruch
genommen und wollte auch in den Genuss einer
Steuermäßigung, sprich Steuererstattung von 600 EUR
gelangen, und zog vor das Finanzgericht.
Entscheidung des FG
Wie das FG richtig feststellte, sieht der im Gesetz
geregelte Einkommensteuertarif für Einkommen
unterhalb des Existenzminimums lediglich eine
Nullzone bis zum Grundfreibetrag vor, nicht aber
eine negative Einkommensteuer. Dieses Ergebnis
begegnet nach Auffassung der Richter auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, denn dem
Gesetzgeber stehe es frei, nur diejenigen, die mit
der Zahlung von Einkommensteuer belastet sind,
dadurch zu entlasten, dass gewisse Aufwendungen zur
Minderung der Steuerlast Berücksichtigung finden.
Konsequenz
Das FG hat die Revision wegen grds. Bedeutung
zugelassen. Diese ist mittlerweile auch vor dem BFH
anhängig.
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Steuerliche Änderungen bei der
Kindertagespflege ab 2009
Kernproblem
Bisher werden Zahlungen der Jugendämter und
Gemeinden an Tagespflegepersonen als steuerfreie
Beihilfen behandelt. Diese Anwendung führt in Fällen
von Mischfinanzierung (Anteile des Jugendamts und
der Eltern) zu dem Ergebnis, dass die bei der
Tagesmutter ankommenden Einnahmen steuerlich
unterschiedlich behandelt wurden, denn der
Elternanteil ist steuerpflichtig. Die ohne
Beteiligung des Jugendamts privat abgeschlossenen
Tagesmütterverträge waren ohnehin komplett
steuerpflichtig. Diesem Wirrwarr sollte ein Ende
gemacht werden. Leider nicht zum Vorteil der
Tagesmütter, denn man hat sich entschlossen, alles
steuerpflichtig zu machen. Bereits zum Ende des
letzten Jahres hat die Verwaltung daher ihre
Auffassung mit Wirkung ab dem VAZ 2009 geändert.
Näheres gibt ein Merkblatt des Finanzministers
wieder.
Merkblatt des BMF
Wer ist betroffen? Mit der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2009, die grundsätzlich bis zum 31. Mai
2010 abgegeben werden muss, müssen auch Tagesmütter
und Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der
Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer
Tagespflegetätigkeit versteuern. Bisher waren nur
die Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das
Geld für die Kinderbetreuung direkt von den Familien
erhielten. Was muss versteuert werden? Nur der
Gewinn muss versteuert werden. Um ihn zu ermitteln,
werden die Betriebsausgaben entweder über eine
Pauschale oder über eine Einzelauflistung von den
Einnahmen abgezogen. Was ändert sich bei der
Betriebsausgabenpauschale? Pauschalen vereinfachen
die Steuererklärung. Ein einheitlicher Betrag
ersetzt das umständliche Auflisten von
Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die
Betriebsausgabenpauschale wird ab 2009 erhöht: Pro
Kind liegt sie künftig bei 300 EUR pro
vollzeitbetreutem Kind und pro Monat. Bisher konnten
im Wege der Pauschale nur maximal 246 EUR als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale
bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht
Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger
Stunden verringert sie sich anteilig. Ist auch eine
Einzelaufstellung statt der Pauschale möglich?
Natürlich können auch die tatsächlichen
Betriebskosten nachgewiesen werden. Dies lohnt sich,
wenn die tatsächlichen Kosten über der Pauschale
liegen. In diesem Fall sollten alle Einzelbelege
gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem
Finanzamt vorgelegt werden. Als Ausgaben kommen
beispielsweise in Betracht: Mobiliar, Spiel- und
Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel,
Fachliteratur, Weiterbildungskosten und
Kommunikationskosten, etwa Telefon und Internet.
Auch die Miete und Betriebskosten für die zur
Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten zählen
dazu. Kosten für die Freizeitgestaltung mit den
Kindern sowie Fahrtkosten können ebenfalls
berücksichtigt werden. Bei Einzelnachweis der
Betriebsausgaben ist der zusätzliche Abzug der
Betriebsausgabenpauschale nicht zulässig. Wann und
in welcher Höhe fallen Steuern an? Es hängt davon
ab, ob die Tagespflegeperson neben ihren Einkünften
aus der Tagespflege (Einnahmen nach Abzug der
Ausgaben) weitere Einkünfte hat oder ihre Einkünfte
mit denen des Ehegatten gemeinsam versteuert werden.
Steuern müssen nur dann gezahlt werden, wenn das zu
versteuernde Gesamteinkommen die
Grundfreibetragsgrenze von derzeit 7.664 EUR im Jahr
bei Ledigen und 15.328 EUR bei Verheirateten
überschreitet. Bei allen Beträgen darunter fällt
keine Einkommensteuer an.
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Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen
Internats kann als Sonderausgabe steuerlich
abziehbar sein
Kernproblem
Nach einer Vorschrift des deutschen EStG dürfen
Steuerpflichtige 30 % des Entgelts abziehen, das sie
für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von
Privatschulen entrichten, die in Deutschland
bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen vom
Steuerabzug ist das Entgelt für Beherbergung,
Betreuung und Verpflegung. Dass der steuerliche
Abzug nicht nur für den Besuch inländischer Schulen
vorbehalten sein darf, hat der EuGH mittlerweile
entschieden. Der BFH folgt nunmehr dieser
Entscheidung.
Rechtsprechung des EuGH
In seiner Begründung zum Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht unterscheidet der EuGH zwischen
zwei Arten der Schulfinanzierung. Nur diejenigen
Schulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln
finanziert werden, können sich auf die
Dienstleistungsfreiheit berufen. Wollen solche in
anderen Mitgliedstaaten als Deutschland ansässige
Schulen den Kindern von in Deutschland wohnenden
Steuerpflichtigen eine Schulausbildung anbieten,
beeinträchtigt der Ausschluss der steuerlichen
Vergünstigung die Dienstleistungsfreiheit dieser
Schulen. Werden die Schulen nicht im Wesentlichen
aus privaten Mitteln finanziert, findet zwar die
Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung, dafür aber
das Recht auf Freizügigkeit der EU-Bürger.
Entscheidung des BFH
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der steuerliche
Abzug europarechtskonform auszulegen sei, ohne dass
es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH
bedürfe. Im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum
nationalen Recht bestehe ein Vorrang des
Gemeinschaftsrechts; dieser Vorrang des
Gemeinschaftsrechts habe zur Folge, dass
gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des
nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden seien. Der
Fall wurde daher an das FG zurückverwiesen.
Konsequenz
Das FG hat jetzt u. a. zu prüfen, ob durch die Höhe
der gezahlten Beträge eine steuerschädliche
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern gefördert werde (sog. Sonderungsverbot).
Der BFH weist darauf hin, dass den Klägern insoweit
möglicherweise das Jahressteuergesetz 2009 (bisher
im Regierungsentwurf) mit einer rückwirkenden
Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zugute käme.
Hiernach setzt der Steuerabzug nicht mehr eine
staatliche oder nach Landesrecht genehmigte bzw.
anerkannte Schule voraus.
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Regelmäßige Arbeitsstätte an einer
nichtbetrieblichen Einrichtung
Kernproblem
Im Lohnsteuerrecht ist die Frage nach der
"regelmäßigen Arbeitsstätte" von großer praktischer
Bedeutung. Der ganz normal täglich zum Arbeitgeber
pendelnde Arbeitnehmer ist hierbei nicht der
Problemfall, sondern vielmehr der flexible
Außendienstler, der womöglich zwischen verschiedenen
Arbeitsstätten des Arbeitgebers sowie Kunden hin-
und herfährt. Der Hintergrund ist einfach: Die
Fahrt- und Verpflegungskosten sind bei regelmäßiger
Arbeitsstätte, von Ausnahmen abgesehen, mit Ansatz
der (zudem noch eingeschränkten) Pendlerpauschale
gedeckelt. Reisekosten führen dagegen zu einer
umfassenderen Berücksichtigung von Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten
oder Reisenebenkosten. Das gilt nicht nur für den
Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers, sondern
Gefahren lauern bei falscher Würdigung des
Sachverhalts auch beim Arbeitgeber. Wenn dieser
rechtswidrig in irriger Annahme Reisekosten
"steuerfrei" erstattet, schwebt das Damoklesschwert
über jeder Lohnsteuer-Außenprüfung. Kommt der Prüfer
dann zu dem Ergebnis, dass Arbeitslohn vorliegt, ist
eine Haftung für Lohnsteuern und
Sozialversicherungsbeiträge vorprogrammiert. Eine
von vielen offenen Detailfragen hat der BFH nun
offensichtlich beseitigt: Den längerfristigen
Einsatz beim Kunden des Arbeitgebers.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist
regelmäßige Arbeitsstätte jede ortsfeste dauerhafte
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur
gelegentlich, sondern mit einer gewissen
Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer
wieder aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des
Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Die
Finanzverwaltung bringt in den neu geregelten LStR
2008 zum Ausdruck, eine regelmäßige Arbeitsstätte
nicht davon abhängig machen zu wollen, ob es sich um
eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt; für
entscheidend sieht sie es an, ob eine vorübergehende
Auswärtstätigkeit vorliegt. Eine zeitliche
Ausgestaltung fehlt aber.
Entscheidung des BFH
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn
ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers
längerfristig eingesetzt ist. Ein auswärts tätiger
Arbeitnehmer habe typischerweise nicht die
Möglichkeit, seine Wegekosten z. B. durch Bildung
von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel gering zu halten. Insbesondere
scheide ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte
aus. Entsprechendes treffe auf einen Arbeitnehmer
zu, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz
eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig sei.
Konsequenz
Die früher geltende Dreimonatsfrist bei Reisekosten
ist mit den LStR 2008 gefallen. Damit auch die
Unterstellung, dass danach eine regelmäßige
Arbeitsstätte vorliegt. Der BFH geht noch einen
Schritt weiter. Es mehren sich jedoch schon jetzt
die Stimmen von Vertretern der Finanzverwaltung, die
eine zeitliche Vorgabe fordern, weil die Begründung
des BFH bei mehrjähriger Tätigkeit im Betrieb eines
Kunden nicht mehr plausibel erscheint.
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Unterhaltsleistungen an mittellose
Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastungen
steuerlich absetzbar
Kernproblem
Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem
Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person können als außergewöhnliche Belastung bis
zurzeit 7.680 EUR bei Ermittlung der Einkommensteuer
abgezogen werden. Den gesetzlich
unterhaltsberechtigten Personen ist eine Person
gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte
inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt
werden. Die letztgenannte Alternative und die Höhe
des abzugsfähigen Aufwands waren Streitpunkte beim
BFH. Der Kläger war Arbeitnehmer mit relativ
geringem Einkommen, der mit seiner damaligen
Verlobten in eheähnlicher Gemeinschaft lebte. Die
Lebenspartnerin war nicht erwerbstätig und erhielt
im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem Kläger
auch keine Sozialhilfe. Deswegen waren grds. die
steuerlichen Voraussetzungen gegeben; fraglich war
jedoch die Höhe. Das Finanzamt wollte die sog.
Opfergrenze wegen des geringen eigenen Einkommens
des Klägers anwenden.
Opfergrenze und Verwaltungsauffassung
Unterhaltsaufwendungen für andere als im BGB
vorrangig unterhaltsberechtigte Personen (z. B.
Ehegatte und Angehörige gerader Linie) können nach
der ständigen Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen
nur dann als zwangsläufig und folglich als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn
sie in einem angemessenen Verhältnis zum
Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach
Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen
Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich
sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder
verbleiben (sog. Opfergrenze). Denn es ist nicht
unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren. Auf Ehegatten wird die
Opfergrenze wegen deren vorrangigen
Unterhaltsansprüchen nicht angewandt. Nach
Verwaltungsauffassung soll das jedoch bei Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anders sein.
Entscheidung des BFH
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die
Unterhaltsleistungen ohne Berücksichtigung der sog.
Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abziehbar
sind. Die Opfergrenze hält der Senat dann für nicht
anwendbar, wenn zusammenlebende Partner eine
sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden,
gemeinsam wirtschaften müssen und nur einer der
Partner über Einkünfte oder Bezüge verfügt.
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Zinsvorteil aus Arbeitgeberdarlehen
Kernproblem
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein
Darlehen, so kann ein als Arbeitslohn zu erfassender
Sachbezug vorliegen, wenn ein Zins gezahlt wird, der
unter dem marktüblichen Zinssatz für ein
vergleichbares Darlehen am Abgabeort liegt. Der
früher durch die Finanzverwaltung festgelegte
Maßstabszinssatz von zuletzt 5 % war nicht mehr
marktgerecht, sodass die langjährige Praxis durch
die Rechtsprechung des BFH eingeholt wurde. Dies
hatte das BMF im Jahre 2007 zu der Anweisung
veranlasst, die Rechtsprechung des BFH anzuwenden
und den Sachbezug vereinfacht durch Vergleich mit
den durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten
Effektivzinssätzen (gewichtete Durchschnittssätze)
zu ermitteln. Die praktische Anwendung des
BMF-Schreibens hatte jedoch zahlreiche Fragen
aufgeworfen, sodass man sich zur Veröffentlichung
einer überarbeiteten Verwaltungsanweisung veranlasst
sah.
Neues BMF-Schreiben
Erfreulicherweise ist wieder eine Freigrenze
eingeführt worden. So sind Zinsvorteile nur dann als
Sachbezüge zu versteuern, wenn das Darlehen am Ende
des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Wird
der Betrag überschritten, gilt Folgendes: Zu
unterscheiden sind Normalfälle (z. B. Arbeitnehmer
eines Einzelhändlers erhält ein zinsgünstiges
Arbeitgeberdarlehen) und die nach der
Belegschaftsrabattregelung zu erfassenden Fälle (z.
B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsgünstiges
Arbeitgeberdarlehen). Bei den erstgenannten Fällen
bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für
vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem
Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart
ist. Neu ist, dass in den Nachweis der günstigsten
Marktkonditionen auch Internetangebote einbezogen
werden dürfen. Wird aus Vereinfachungsgründen von
den durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten
Zinssätzen Gebrauch gemacht, darf ein Abschlag von 4
% vorgenommen werden. Auf den ermittelten Sachbezug
kann die monatliche Freigrenze von 44 EUR
Berücksichtigung finden. Zudem besteht für den
Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sachbezüge in die
Pauschalierung für Geschenke von 30 % mit
einzubeziehen. Die unter den Rabattfreibetrag von
jährlich 1.080 EUR fallenden
Belegschafts(zins)rabatte werden anhand des
Zinssatzes ermittelt, der im Preisaushang der
kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts oder
im zur Einsichtnahme bereitgehaltenen
Preisverzeichnis des Arbeitgebers enthalten ist.
Entscheidend ist der vom Arbeitgeber fremden
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
für Darlehen vergleichbarer Kreditarten angebotene
Effektivzinssatz, der ebenfalls noch mit einem
Abschlag von 4 % zu belegen ist. Nicht in den
Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen
insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssiger
Auslagenersatz oder als Arbeitslohn zufließende
Lohnabschläge (anders jedoch, wenn Vorschüsse vom
Arbeitgeber ohne Lohnsteuerabzug ausbezahlt werden
und dieser nicht innerhalb von 3 Wochen in der
Lohnabrechnung nachgeholt wird). Darüber hinaus
enthält das BMF-Schreiben insbesondere noch
Regelungen für Altdarlehen und Sonderfälle.
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Aufwendungen für Seminare zur
Persönlichkeitsentfaltung können Werbungskosten sein
Kernproblem
Bildungsaufwendungen können Werbungskosten,
Betriebsausgaben oder Kosten der privaten
Lebensführung sein. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem
Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen
Förderung erbracht werden. Aufwendungen für einen
Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar,
wenn ein konkreter Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit besteht. Davon abzugrenzen sind
Kosten der privaten Lebensführung. Das Ergebnis
bestimmen die Gesamtumstände des Einzelfalls. So
geschehen bei Eheleuten, die an einem Seminar für
Persönlichkeitsentfaltung (Supervision) teilnahmen.
Zu den Seminarteilnehmern gehörten Führungskräfte
aus verschiedenen Berufsgruppen. Der Kläger selbst
ist Dipl.-Kfm. und als Revisor tätig, seine Ehefrau
approbierte Apothekerin, die im Streitjahr als
Vertreterin verschiedener Apothekenleiter und
-inhaber tätig war. Finanzamt und Finanzgericht
versagten den Abzug wegen nicht untergeordneter
privater Motive und Fehlens eines homogenen
Teilnehmerkreises.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass solche Kurse Werbungskosten
sein können. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die
erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und
Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit
eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten
(z. B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der
Sozialkompetenz Schlüsselqualifikationen darstellen,
die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im
Wirtschaftsleben erforderlich sind. Für eine
berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht
insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen
Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener
Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der
Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende
Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt
ist. Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener
Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer
zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber
aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier:
Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen
haben.
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Aufwendungseigenverbrauch beim Halten von
Rennpferden?
Kernproblem
Das Umsatzsteuergesetz kann auch Fälle erfassen, die
ertragsteuerlich sog. Liebhaberei darstellen. Das
liegt daran, dass im Bereich der gewerblichen
Einkünfte eine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung
ist, während das UStG dies als Voraussetzung der
Unternehmereigenschaft ausdrücklich für nicht
erforderlich hält. Ein solcher Fall lag jetzt dem
BFH vor, wobei die eigentliche Rechtsfrage
ertragsteuerlicher Natur war. Nach der im Streitjahr
geltenden Fassung lag umsatzsteuerlicher
Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen
seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter
das ertragsteuerliche Abzugsverbot für nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben fallen (nach heutiger
Gesetzesfassung im UStG größtenteils identisch mit
einer Versagung des Vorsteuerabzugs). Das
Abzugsverbot betrifft auch Aufwendungen für Jagd
oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten
sowie für ähnliche Zwecke. Die Klägerin war eine GbR
mit vier Gesellschaftern, die zum Kauf eines
Rennpferds gegründet wurde. Später erwarb sie ein
zweites Rennpferd. Einkommensteuerrechtlich lag
unstreitig Liebhaberei vor. Durch die Beteiligung an
Pferderennen erhielt die Klägerin mehrere
Rennpreise. Dem von der Klägerin beantragten
Vorsteuerüberhang wollte das FA den
Aufwendungseigenverbrauch entgegenhalten, weil es in
dem Pferderennstall einen "ähnlichen Zweck" sah, der
durch den Gesetzeswortlaut im EStG erfasst sei. Dass
die Einkünfte ertragsteuerlich außer Betracht
blieben, sei irrelevant.
Entscheidung des BFH
Der BFH schloss sich der Auffassung der
Finanzverwaltung an. Der Aufwendungseigenverbrauch
setze nicht voraus, dass die im EStG genannten nicht
abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen eines andere
Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt wurden.
Maßgeblich sei, ob der Aufwand seiner Art nach vom
Gesetz erfasst wird. Zudem sei das Halten eines oder
zweier Rennpferde ein ähnlicher Zweck. Ähnlich sind
Zwecke, die in vergleichbarer Weise wie die
ausdrücklich im Gesetz genannten Gegenstände (Jagd,
Fischerei, Segel- oder Motorjacht) bei typisierender
Betrachtung einer überdurchschnittlichen
Repräsentation, der Unterhaltung von
Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der
sportlichen Betätigung dienen. Dies gelte auch für
ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes
Rennpferd.
Konsequenz
Bei seiner Zurückweisung an das FG hat der Senat
jedoch darauf hingewiesen, dass auch die
Unternehmereigenschaft näher zu untersuchen sei. Bei
richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sein. Kann
ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu
wirtschaftlichen als auch zu privaten, hier
repräsentativen Zwecken verwendet werden, so sind
alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um
festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen verwendet wird.
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Abzugsfähigkeit neg. Immobilieneinkünfte aus
Wohnsitzstaat im Beschäftigungsstaat
Kernproblem
Soweit eine natürliche Person einer
steuerpflichtigen Tätigkeit in einem Staat nachgeht,
in dem sie nicht wohnt, stellt sich die Frage nach
einer möglichen steuerlichen Berücksichtigung von
Immobilienverlusten. Die Problematik ist
insbesondere dann relevant, wenn in dem
Wohnsitzstaat nur geringe oder gar keine anderen
Einkünfte anfallen.
Entscheidung des EuGH
Der Sachverhalt, der dem EuGH zur Beurteilung
vorgelegt wurde, betraf einen niederländischen
Staatsangehörigen, der als Beamter in Maastricht
tätig war, aber in Belgien wohnte. Entgegen der
Behandlung bei einer Wohnung in den Niederlanden
wurden die Zinsen aus Hypothekendarlehen für die
Immobilie in Belgien bei der Besteuerung seiner
Einkünfte in den Niederlanden nicht berücksichtigt.
Der EuGH sah hierin einen Verstoß gegen Art. 39 des
EU-Vertrags (Freizügigkeit). Der EuGH betont dabei,
dass die betroffenen Staaten in diesem Zusammenhang
nicht ohne Rücksichtnahme auf die Grundfreiheiten
des EG-Vertrags auf die bestehenden DBA verweisen
können. Auch die DBA müssen diese Grundsätze
beachten.
Konsequenz
Negative Einkünfte, die durch eine im Wohnsitzstaat
belegene Immobilie entstehen, sind bei der
Besteuerung im Tätigkeitsstaat grundsätzlich zu
berücksichtigen.
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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Einführung
Werden Immobilien sowohl für den Vorsteuerabzug
zulassende als auch für solche diesen ausschließende
Zwecke genutzt (z. B. steuerfreie Vermietung), so
muss die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen
aufgeteilt werden.
Rechtslage
Ungeachtet der Vorgaben des EuGH und eindeutiger
Urteile des BFH akzeptierte die Finanzverwaltung
bisher nur eine, häufig für die betroffenen
Unternehmer ungünstige Aufteilungsmethode. Demnach
sollte die Vorsteuer vorrangig den ausschließlich
steuerfrei bzw. steuerpflichtig genutzten Flächen
zugeordnet und lediglich die verbleibende Restgröße
aufgeteilt werden. Eine Aufteilung sämtlicher
Vorsteuerbeträge nach der Nutzung des Gesamtobjekts
lehnte die Finanzverwaltung ab.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat sich im Wesentlichen der Rechtsprechung
des BFH angeschlossen. Die Aufteilung der Vorsteuer
erfolgt differenziert zwischen Herstellungs- bzw.
Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand. Die
Abgrenzung erfolgt anhand der ertragsteuerlichen
Begriffe, allerdings ohne Berücksichtigung der
Umqualifizierung anschaffungsnaher
Erhaltungsaufwendungen in Herstellungskosten.
Vorsteuern aus Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten
sind einheitlich nach der Nutzung des gesamten
Objekts aufzuteilen. Bei Erhaltungsaufwand erfolgt
hingegen zunächst eine direkte Zuordnung der
Vorsteuer. Nur soweit dies nicht möglich ist, greift
der vorgenannte Aufteilungsmaßstab.
Konsequenz
Jahrelang hatte das BMF die höchstrichterliche
Rechtsprechung ignoriert. Mit diesem Zustand der
Rechtsunsicherheit dürfte in vielen Fällen nunmehr
Schluss sein, da sich das BMF der Rechtsprechung
annähert. Lediglich die Behandlung des
anschaffungsnahen Aufwands entspricht nicht der
BFH-Rechtsprechung. Hier wird zu prüfen sein, ob der
Verwaltungsauffassung zu folgen ist. Das Schreiben
ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Unternehmer, die bisher ein Klageverfahren scheuten,
müssen prüfen, ob sie für die Vergangenheit noch
zusätzliche Vorsteuer geltend machen können.
Unternehmer, die bisher der Verwaltungsauffassung
gefolgt sind, können diese, sofern sie für sie
vorteilhaft ist, bis zum 31.12.2008 beibehalten.
Spätestens zum 1.1.2009 verlangt das BMF eine
Aufteilung nach den "neuen" Grundsätzen.
Gegebenenfalls ergibt sich hierdurch eine
Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG.
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Vermeidung von Grunderwerbsteuer auf
Maklergebühren
Einführung
Makler, die den Verkauf eines Grundstücks
vermitteln, haben grundsätzlich sowohl gegen den
Käufer als auch den Verkäufer einen Anspruch auf
Vergütung. In der Praxis wird der Verkäufer häufig
durch zusätzliche Vereinbarungen von der Vergütung
freigestellt bzw. diese vom Verkäufer übernommen.
Neue Verwaltungsanweisung
Der OFD Hannover zufolge unterliegt die Übernahme
der Maklergebühren durch den Käufer nur dann der
Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer im Notarvertrag
ausdrücklich die Schuld des Verkäufers übernimmt.
Unschädlich ist hingegen der übliche Hinweis im
Notarvertrag, dass der Käufer die Maklerkosten zu
zahlen hat. Hierin sieht die OFD lediglich die
Bestätigung der originären Gebührenschuld des
Käufers.
Konsequenz
In den meisten Fällen wird ein Hinweis im
Notarvertrag genügen, dass der Erwerber die
Maklergebühren, in welcher Höhe auch immer, zu
zahlen hat. Dies bleibt, im Hinblick auf die
Grunderwerbsteuer, ohne Folgen. Ausdrückliche
Schuldübernahmen lösen dagegen Grunderwerbsteuer
aus, auch wenn im Endeffekt das Gleiche gezahlt
wird. Es lohnt sich daher, die Formulierungen im
Notarvertrag genauer anzusehen. Gleiches gilt z. B.
auch für die Übernahme von Inventar und der
Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen, die
nur dann nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen,
wenn im Notarvertrag entsprechende Hinweise hierauf
erfolgen.
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Kfz-Steuer: Einbau eines Rußpartikelfilters
nicht immer steuerbefreit
Einführung
Pkw mit Dieselmotor, die bis zum 31.12.2006 erstmals
zugelassen worden sind, können in den Genuss einer
befristeten Steuerbefreiung kommen. Hierzu ist
erforderlich, dass durch den nachträglichen Einbau
eines Rußpartikelfilters der Schadstoffausstoß auf
ein im Gesetz näher bestimmtes Niveau herabgesetzt
wird.
Fall
Der Kläger erwarb in 2006 einen Diesel-Pkw. Die
Auslieferung des Pkw erfolgte werksseitig ohne
Rußpartikelfilter. Diesen rüstete der Kläger nach.
Anschließend wurde der Pkw zum Verkehr zugelassen.
Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich nicht
um einen nachträglichen Einbau im Sinne des
Kraftverkehrsteuergesetzes. Dies setze eine
Nachrüstung nach erstmaliger Zulassung voraus. Es
versagte daher die beantragte Steuerbefreiung.
Neues Urteil
Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Die Befreiung ist
demnach nur Pkw zu gewähren, die erst nach
erstmaliger Zulassung nachgerüstet werden. Er sieht
in dieser Beschränkung keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Konsequenz
Für die betroffenen Halter ist das Urteil ärgerlich.
Trotz umweltbewusstem Handeln wird die
Steuerbefreiung versagt. Allerdings dürfte das
Urteil nur Altfälle betreffen, da die Befreiung die
Zulassung bis zum 31.12.2006 voraussetzt. Hier gilt
jedoch: Erst zulassen, dann nachrüsten. Anderenfalls
gibt es keine Steuerbefreiung. Für Diesel-Pkw, die
noch nicht nachgerüstet wurden, ist zu beachten,
dass die steuerliche Förderung nur noch für
Nachrüstungen bis zum 31.12.2009 gewährt wird.
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Unterliegen Solaranlagen der
Grunderwerbsteuer?
Einführung
Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines
inländischen Grundstücks. Hierzu zählen auch die
wesentlichen Bestandteile, nicht jedoch
Betriebsvorrichtungen. Befinden sich Solar- bzw.
Photovoltaikanlagen auf den Grundstücken, so stellt
sich für die Grunderwerbsteuer die Frage, ob diese
als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder
als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren sind.
Neue Verwaltungsanweisung
Die Finanzbehörde Hamburg differenziert wie folgt:
Solaranlagen, die zur Erwärmung von Wasser oder zur
Raumheizung genutzt werden, gelten regelmäßig als
Gebäudebestandteil und unterliegen daher der
Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für
Photovoltaikanlagen, die ausschließlich Strom für
den Eigenbedarf produzieren. Wird der Strom hingegen
ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist und
unterhält der Grundstückseigentümer daher einen
Gewerbebetrieb, so wird die Anlage als
Betriebsvorrichtung gewertet. Grunderwerbsteuer
fällt dann nicht an. Voraussetzung soll hierfür aber
sein, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um
Photovoltaik-Module handelt, die auf einer
Trägerkonstruktion angebracht werden. Dient die
Photovoltaikanlage hingegen als Ersatz für eine
ansonsten erforderliche Dacheindeckung bzw. für ein
Fassadenteil, wird sie wiederum als
Gebäudebestandteil gewertet, unabhängig von ihrer
Nutzung.
Konsequenz
Neben der Verfügung der Finanzbehörde Hamburg gibt
es weitere, ähnlich lautende Verfügungen der
Finanzverwaltung. Zurzeit gibt es noch keine
Rechtsprechung zu dieser Thematik. Die Verwaltung
beruft sich auf ein BFH-Urteil, das zum
Ertragsteuerrecht ergangen ist. Ob der Verwaltung zu
folgen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Betroffene Grundstückseigentümer bzw. -käufer
sollten daher vor einem Verkauf bzw. Kauf
steuerlichen Rat einholen.
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Vorlage an das BVerfG: Sind die
Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig?
Kernfrage/Rechtslage
Mit den Hartz-IV-Regelungen stellt der Gesetzgeber
das Existenzminimum Bedürftiger sicher. Dabei stehen
dem Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Bestimmung der
Art und Höhe der Regelleistungen (= Grundversorgung)
weitreichende Gestaltungsspielräume zu. Seinen
Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dazu
genutzt, den Regelsatz für Erwachsene zunächst auf
311 EUR und den Regelsatz für Kinder auf 60 % des
Erwachsenen-Regelsatzes festzulegen. Diese
Wertbestimmungen sind starr und gewähren keinen
Ermessensspielraum. Das Hessische
Landessozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht
nunmehr die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die
Hartz-IV-Regelsätze verfassungsgemäß sind.
Entscheidung
Bei den Klägern handelt es sich um eine dreiköpfige
Familie, deren Kind 14 Jahre alt ist. Die beiden
Eltern bezogen jeweils den Harz IV Regelsatz von 311
EUR, für die Tochter wurde der Regelsatz von 207 EUR
gewährt. Die Kläger machten geltend, die gewährten
Regelsätze deckten nicht ihren existenzminimalen
Bedarf, und beantragten die Gewährung erhöhter
Regelsätze. Auf der Grundlage diverser
Sachverständigengutachten hat das Gericht erhebliche
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Hartz-IV-Regelsätze. Insbesondere der besondere
Bedarf von Familien mit Kindern werde nicht
ausreichend berücksichtigt. Bereits die prozentuale
Begrenzung des Regelsatzes für Kinder sei
zweifelhaft. Erst recht sei es nicht
nachvollziehbar, warum Kleinstkinder gleich hohe
Leistungen erhielten wie 14-jährige.
Konsequenz
Käme das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung,
die Hartz-IV-Regelsätze seien verfassungswidrig,
würde dies zu erheblichen Mehrforderungen und
Nachzahlungen führen. Hartz-IV-Empfänger werden
gegen ihre Leistungsbescheide Widerspruch und Klage
einlegen müssen, um sich alle Rechte offenzuhalten.
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Trunkenheitsfahrt auf dem Weg zur Arbeit
stellt keinen Arbeitsunfall dar
Kernfrage/Rechtslage
Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstelle sind
regelmäßig Arbeitsunfälle, für deren Folgen die
Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung aufkommen. Dies gilt allerdings
nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Unfall nicht
mindestens grob fahrlässig selber herbeigeführt hat.
Bei Trunkenheitsfahrten liegt grobe Fahrlässigkeit
stets bei absoluter Fahruntüchtigkeit vor. Das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nunmehr
einen Fall von relativer Fahruntüchtigkeit zu
entscheiden.
Entscheidung
Der Ehemann der Klägerin war auf dem Weg zur Arbeit
in einer Linkskurve geradeaus gefahren und gegen
einen Baum geprallt. Bei der Bergung wurde im Wagen
eine Schnapsflasche gefunden. Dem Mann wurde eine -
nicht den technischen Standards entsprechende -
Blutprobe entnommen, die eine erhebliche
Blutalkoholkonzentration ergab. Trotz einer
Notoperation erlag der Mann seinen Verletzungen. Die
von der Klägerin beantragten Leistungen lehnte die
Berufsgenossenschaft ab, weil der Mann der Klägerin
alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen sei,
und wurde hierbei durch das Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt bestätigt. Die Berufsgenossenschaft
sei nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Mann
erwiesenermaßen den Unfall aufgrund alkoholbedingter
Fahruntüchtigkeit selber verschuldet hatte. Zwar sei
die absolute Fahruntüchtigkeit nicht nachzuweisen,
allerdings sei die relative Fahruntüchtigkeit dort
ausreichend, wo der Alkohol die alleinige
Unfallursache sei, was sich im konkreten Fall aus
dem Unfallhergang und weiteren Begleitumständen
ergebe.
Konsequenz
Die rechtskräftige Entscheidung verdeutlicht, dass
in Einzelfällen von der üblichen Praxis abgewichen
werden kann. Kommen keine weiteren einen Unfall
fördernden Begleitumstände hinzu, wird man davon
ausgehen können, dass die Berufsgenossenschaften
bereits bei relativer Fahruntauglichkeit von ihrer
Leitungspflicht befreit sind.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Keine USt für Leistungen eines gemeinnützigen
Golfvereins nach Gemeinschaftsrecht
Einführung
Werden Leistungen gegenüber Privatpersonen erbracht,
ist es regelmäßig von Bedeutung, ob diese Leistungen
umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit
erbracht werden können. Aufgrund der fehlenden
Vorsteuerabzugsberechtigung von Privatpersonen
stellt eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei
diesen einen Kostenfaktor dar.
Sachverhalt
Sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder können
Golfbälle aus einem Ballautomaten gegen Entgelt
nutzen. Darüber hinaus wird eine Greenfee für
Nichtmitglieder erhoben. Beide Leistungen sah der
Golfverein unter Bezugnahme auf die europäische
Mehrwertsteuersystemrichtlinie als
umsatzsteuerbefreit an. Das Finanzamt hatte beide
Leistungen als umsatzsteuerpflichtig angesehen.
Selbst wenn das EU-Recht Anwendung finden würde,
würde die Rückausnahme der Umsatzsteuerbefreiung
Anwendung finden.
Urteil
Der BFH gab nunmehr dem Golfverein Recht. Zwar sind
beide Leistungen nicht nach dem deutschen
Umsatzsteuerrecht von derselben befreit. Anwendung
findet jedoch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Danach sind bestimmte in engem Zusammenhang mit
Sport und Körperertüchtigung stehende
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne
Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder
Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer zu
befreien. Die Befreiung gilt nicht, wenn die
Tätigkeit für die Sportausübung nicht unerlässlich
ist. Ebenso findet sie keine Anwendung, wenn es
insoweit einen unmittelbaren Wettbewerb mit
umsatzsteuerpflichtigen Anbietern gibt. Beides war
nach Ansicht des BFH nicht gegeben, sodass diese
beiden Leistungen des Golfvereins von der
Umsatzsteuer befreit sind.
Konsequenz
Gerade im Umsatzsteuerrecht wird es immer wichtiger,
nicht nur das deutsche Umsatzsteuerrecht anzuwenden.
Von wesentlicher Bedeutung ist die europäische
Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die teilweise nur
unzureichend in deutsches Recht transformiert worden
ist.
-
Gesetz zur Stabilisierung des Finanzmarkts
Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Am 17.10.2008 haben der Deutsche Bundestag und der
Bundesrat mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz
ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Stabilisierung
des deutschen Finanzmarkts beschlossen. Ziel des
Gesetzes ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr zwischen
den Finanzinstitutionen wieder in geordnete Bahnen
zu lenken. Gleichzeitig sollen die Maßnahmen so
ausgestaltet sein, dass daraus resultierende
mögliche Belastungen für die deutsche
Volkswirtschaft und die Steuerzahler auf ein Minimum
reduziert werden. Das Gesetz umfasst verschiedene
Maßnahmen, die es Finanzinstituten für eine
beschränkte Zeit erlauben, ihr Eigenkapital zu
stärken bzw. Liquiditätsengpässe zu beheben und die
Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen,
indem diese durch staatliche Garantien abgesichert
werden können.
Kernpunkte des
Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Kapitalhilfen: Die Bundesregierung errichtet ein
Sondervermögen des Bundes, den sogenannten
Finanzmarktstabilisierungsfonds. Für Maßnahmen zur
Stärkung des Eigenkapitals stehen dem Fonds Mittel
in Höhe von maximal 80 Milliarden EUR zur Verfügung.
Die Bundeshilfen sind bis Ende 2009 befristet und
mit strengen Auflagen verbunden. Bundesbürgschaften:
Zur Absicherung von Refinanzierungsgeschäften
zwischen Finanzinstituten kann der Fonds Garantien
in Höhe von bis zu 400 Milliarden EUR übernehmen.
Als Vorsorge für mögliche Ausfälle aus den
Garantieübernahmen steht dem Fonds eine Summe von 20
Milliarden EUR zur Verfügung. Auflagen: Institute,
die Leistungen des Fonds in Anspruch nehmen, müssen
als Gegenleistung bestimmte Auflagen erfüllen. Dazu
können u. a. eine Höchstgrenze für Vorstandsbezüge,
ein Verzicht auf Bonuszahlungen sowie ein Verzicht
auf Dividendenausschüttungen gehören. Neue
Bilanzierungsrichtlinien: Banken sollen aufgrund der
Neufassung der Bilanzierungsregeln flexibler auf die
mit der Finanzmarktkrise verbundenen Belastungen
reagieren können. Die Vorschriften sollen bereits
für das begonnene dritte Quartal 2008 gelten.
Änderung der Insolvenzordnung: § 19 Abs. 2 InsO wird
insoweit modifiziert, als eine Überschuldung dann
nicht vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die
Verbindlichkeiten zwar nicht mehr deckt, die
Fortführung des Unternehmens nach den Umständen aber
wahrscheinlich ist. Durch diesen Wortlaut soll
verhindert werden, dass Unternehmen bei einer nur
vorübergehenden bilanziellen Unterdeckung sofort
einen Insolvenzantrag stellen müssen.
-
Bei Klagen schweizerischer AGs mit Sitz in
Deutschland gilt weiterhin die einschränkende
Sitztheorie
Kernproblem
Der BGH hat über die Frage entschieden, nach welchen
Regeln schweizerische Aktiengesellschaften zu
behandeln sind, die ihren Verwaltungssitz in
Deutschland haben und vor den deutschen Gerichten
klagen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine in der Schweiz ordnungsgemäß
gegründete Aktiengesellschaft, die in dieser
Rechtsform vor dem Landgericht Essen auftrat und von
den Beklagten Miete wegen der Überlassung von
Grundstücken in Gelsenkirchen verlangte. Die
Parteien haben u. a. darum gestritten, ob die
Klägerin ihren Verwaltungssitz in der Schweiz oder
in Deutschland hat und welche Folgen sich daraus für
die Prozessführung in Deutschland ergeben. Die
Beklagten haben sich auf die sog. Sitztheorie
berufen, wonach die ausländische Gesellschaft mit
der Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach
Deutschland aufgelöst ist, ihren Status als
juristische Person verliert und deshalb nicht mehr
vor deutschen Gerichten klagen kann. Die Klägerin
begehrt, genauso behandelt zu werden wie eine
Gesellschaft, die in einem Staat der EU oder des EWR
nach deren Recht gegründet worden sei und daher
aufgrund der Niederlassungsfreiheit ihren
Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen könne.
Deswegen müsse auch sie im Inland mit ihrem Status
als ausländische Gesellschaft anerkannt werden. Das
OLG hatte der Klage stattgegeben, der BGH wies sie
ab.
Entscheidung
Der BGH hat es abgelehnt, die sog. Gründungstheorie
zugunsten der Klägerin anzuwenden. Er hat
stattdessen die Klägerin als schweizerische
Aktiengesellschaft wegen ihres Verwaltungssitzes in
Deutschland als aufgelöst angesehen, sie aber als
eine in der BRD klagebefugte Personengesellschaft
behandelt. Der BGH hat es abgelehnt, die Schweiz
wegen ihres dem EU-Recht weitgehend angeglichenen
Rechts in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit wie
einen EU-Staat zu behandeln. Dem Gesetzgeber sollte
insoweit nicht vorgegriffen werden. Zwar liegt ein
Referentenentwurf zum internationalen Privatrecht
der Gesellschaften vor, mit dem die Sitztheorie
abgeschafft werden soll; dessen tatsächliche
Verwirklichung ist indes noch offen.
Konsequenz
Der BGH hält an der Sitztheorie fest. Gesellschaften
aus Staaten außerhalb der EU gelten mit der
Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland
weiterhin als aufgelöst.
-
Bei Teilbetriebsveräußerungen entfällt
anteilig der Gewerbeverlust
Kernproblem
Nicht ausgeglichene Verluste eines gewerblichen
Unternehmens können für Zwecke der Gewerbesteuer
grundsätzlich - wie bei der Einkommen- und
Körperschaftsteuer - zeitlich unbegrenzt vorgetragen
und mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
Voraussetzung sind allerdings nach ständiger
Rechtsprechung des BFH Unternehmer- und
Unternehmensidentität.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um das Merkmal der
Unternehmensidentität. Eine GmbH & Co. KG betrieb
zunächst die Herstellung, die Veredelung und den
Vertrieb von Teppich- und anderen Gewebeerzeugnissen
(Gewerbeherstellung). Später erweiterte die KG ihr
Unternehmen um den Betriebszweig Recycling. Beide
Unternehmensbereiche stellten steuerliche
Teilbetriebe dar. In den Jahren 1986 bis 1988 erlitt
die KG hohe Verluste. Die gewerbesteuerlichen
Verlustvorträge beliefen sich zum 31.12.1988 auf 12
Mio. DM, wovon 10 Mio. DM auf die Gewerbeherstellung
und 2 Mio. DM auf den Bereich "Recycling" entfielen.
Im Jahr 1989 veräußerte die KG ihren gesamten
Geschäftsbereich "Gewebeherstellung". Der hierbei
erzielte Veräußerungsgewinn (ca. 10 Mio. DM)
unterlag als begünstigte Teilbetriebsveräußerung
nicht der Gewerbesteuer. Das Finanzamt kürzte die
vortragsfähigen Gewerbeverluste nach dem Verkauf um
den Teilbetrag, der auf den veräußerten
Geschäftsbereich entfiel.
Entscheidung
Der BFH ist der Ansicht des Finanzamts gefolgt. Das
Merkmal der Unternehmensidentität sei nicht erfüllt.
Zwar besteht die KG auch nach der Veräußerung mit
dem Geschäftszweig "Recycling" weiter, jedoch sei
das Merkmal der Unternehmensidentität bezogen auf
den jeweiligen Teilbetrieb zu prüfen. Daher können
nur diejenigen gewerbesteuerlichen Verluste weiter
genutzt werden, die in den fortgeführten
Betriebsteilen entstanden sind.
Konsequenz
Für den vorliegenden Fall erscheint die Entscheidung
des BFH zur anteiligen Kürzung des
gewerbesteuerlichen Verlustvortrags durchaus
sachgerecht, da auch der Veräußerungsgewinn nicht
der Gewerbesteuer unterlag. In vielen Fällen ist
dies jedoch anders, z. B. bei einer Veräußerung
durch eine Kapitalgesellschaft. Auf diese Fälle
dürfte die Rechtsprechung übertragbar sein, sodass
es hier im Interesse der Gesellschaft liegen dürfte,
dass die veräußerte Einheit gerade nicht das Merkmal
eines Teilbetriebs erfüllt. Diskussionen mit der
Finanzverwaltung sind hier zu erwarten. Dies gilt
auch für die Aufteilung eines vorhandenen
Verlustvortrages auf verschiedene Teilbetriebe. Wenn
- wie im Regelfall - keine getrennten Buchführungen
vorliegen, kann die Aufteilung nur im Schätzwege
erfolgen.
-
Gewerbesteuer nicht mehr vorläufig
Kernproblem
Von den insgesamt sieben verschiedenen
Einkunftsarten in Deutschland unterliegen lediglich
die gewerblichen Einkünfte neben der Einkommensteuer
einer weiteren steuerlichen Belastung: der
Gewerbesteuer. Kritiker sehen hierin einen Verstoß
gegen den durch das Grundgesetz garantierten
Gleichheitsgrundsatz und halten die Gewerbesteuer in
ihrer derzeitigen Ausprägung daher für
verfassungswidrig.
Rechtsprechung
Trotz der immer wieder vorgetragenen Bedenken hat
die Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der
Gewerbesteuer stets bestätigt. Auch in jüngsten
Urteilen halten der Bundesfinanzhof und das
Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von
gewerblichen und anderen Einkünften, die sog.
"Abfärberegelung" und die Gewerbesteuerpflicht kraft
Rechtsform für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Reaktion der Finanzverwaltung
Aufgrund der seinerzeit anhängigen Verfahren hatte
die Finanzverwaltung seit März 2008 die
Festsetzungen von Gewerbesteuermessbeträgen
vorläufig vorgenommen. Die entsprechenden
Verfügungen wurden nun aufgrund der ergangenen
Urteile aufgehoben. Einspruchsverfahren, die die
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer zum
Gegenstand haben, können nicht mehr ruhen gelassen
werden.
Konsequenz
Unternehmer und Unternehmen, die die
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in Zweifel
ziehen, müssen nun selbst vor Gericht ziehen,
allerdings mit minimalen Erfolgsaussichten. Den
übrigen bleibt nur die Hoffnung, dass sich die
Zusatzbelastung durch die Gewerbesteuer in Grenzen
hält. Eine Möglichkeit hierzu bietet die
Steuerermäßigung nach § 35 EStG, die jedoch in
vielen Fällen nicht zu einer vollständigen
Kompensation führt (sog. "Anrechnungsüberhänge").
-
Versicherungsvertreter und Steuerfreiheit
Einführung
Das UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit der
Bausparkassen- und Versicherungsvertreter bzw.
-makler. Dies klingt einfach, ist es in der Praxis
aber nicht. Die Rechtsprechung beschäftigt sich
regelmäßig mit der Frage, ob bestimmte Umsätze
diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind.
Rechtslage
Der BFH hatte im Jahr 2007 geurteilt, dass die
Frage, ob solche steuerfreien Tätigkeiten vorliegen,
allein anhand der EU-Richtlinie zu entscheiden ist.
Handelsrechtliche Abgrenzungskriterien (§§ 92 und 93
HGB), die bis dahin zur Klärung der Steuerbefreiung
herangezogen wurden, spielten damit diesbezüglich
keine Rolle mehr. Wesentliches Merkmal einer
steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit ist
vielmehr die Suche nach Kunden und deren
Zusammenführen mit dem Versicherer.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF folgt der geänderten Rechtsprechung.
Steuerpflichtig sind daher Unterstützungsleistungen
für die Ausübung der dem Versicherer selbst
obliegenden Aufgaben. Gleiches gilt für das bloße
Erheben von Kundendaten, die Festsetzung und
Auszahlung von Provisionen sowie die Weitergabe von
Informationen an Versicherungsvertreter. Die
Betreuung, Überwachung und Schulung von
nachgeordneten selbstständigen Vermittlern können
als berufstypisch gelten und somit steuerfrei sein.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer, der
diese Leistungen erbringt, die Möglichkeit hat,
durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar
auf eine der Vertragsparteien einzuwirken.
Konsequenz
Durch Abwendung von der Begrifflichkeit des HGB wird
der Umfang der Umsätze, die nach § 4 Nr. 11 UStG
steuerbefreit sind, reduziert. Das BMF gewährt eine
Übergangsregelung bis zum 31.12.2008. Spätestens ab
2009 muss die neue Rechtslage in den betroffenen
Unternehmen umgesetzt werden. Dies bedeutet eine
Analyse der Umsätze, um zu klären, ob diese
steuerbefreit oder steuerpflichtig sind. Soweit
steuerpflichtige Umsätze vorliegen, ist zu beachten,
dass Eingangsleistungen, die mit diesen Umsätzen in
Verbindung stehen, nunmehr zum Vorsteuerabzug
berechtigen.
-
Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt?
Kernproblem
Werbeagenturen und ähnliche Unternehmen übernehmen
häufig den Versand von Prospekten, Flyern usw. für
ihre Kunden. Dabei wird das Porto zunächst
verauslagt und den Kunden anschließend weiter
berechnet. Wirtschaftlich betrachtet stellt das
Porto einen durchlaufenden Posten dar.
Umsatzsteuerlich kann die Weiterbelastung des Portos
hingegen als steuerpflichtiger Bestandteil des
Entgelts oder als nicht steuerbarer durchlaufender
Posten zu erfassen sein.
Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht der OFD Frankfurt kann das Porto nur
als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn der
Kunde in Rechtsbeziehungen zur Deutschen Post AG
tritt. Dies setzt voraus, dass der Kunde als
Absender auf dem Brief vermerkt ist. Die
Weiterbelastung des Portos ist damit als
durchlaufender Posten zu behandeln, wenn das
Unternehmen Briefe für den Auftraggeber versendet,
das Porto verauslagt und der Auftraggeber als
Absender auf den Briefen genannt ist oder sich als
Großkunde bei der Deutschen Post AG anmeldet, die
Briefe dort einliefert und der Auftraggeber als
Absender angegeben wird. Verwenden die Unternehmen
ihren eigenen Freistempler, so stellt die
Weiterbelastung des Portos einen durchlaufenden
Posten dar, wenn das Unternehmen in den Stempel das
"Klischee" des Auftraggebers einsetzt oder auf
andere Weise den Kunden, z. B. durch
Absenderaufkleber oder Aufdruck des Absenders auf
den Umschlag, als eigentlichen Absender
kennzeichnet.
Konsequenz
Sofern Porto weiterbelastet wird, sollten die
betroffenen Unternehmen die dargestellten Grundsätze
beachten. Gegenüber Auftraggebern, die nicht
vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
sollte der Auftrag so abgewickelt werden, dass das
Porto als durchlaufender Posten zu erfassen ist, um
eine Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer zu
vermeiden. Für Versandhandelsunternehmen besteht
diese Möglichkeit nicht, da nur sie die
Rechtsbeziehung zur Deutschen Post AG unterhalten.
Die Weiterbelastung des Portos unterliegt bei ihnen
daher der Umsatzsteuer.
-
Arbeitsgerichte überprüfen Abmahnungen nur
begrenzt
Kernfrage/Rechtslage
Abmahnungen stellen das arbeitsrechtliche Mittel
dar, einen Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten
hinzuweisen und ihm die arbeitsrechtlichen
Konsequenzen seines Fehlverhaltens aufzuzeigen. Sie
sind das mildere Mittel gegenüber einer Kündigung
aufgrund des Fehlverhaltens, gleichzeitig aber
regelmäßig notwendiges Instrument, um eine Kündigung
vorzubereiten. Grundsätzlich stehen Abmahnungen
einer gerichtlichen Überprüfung offen.
Entscheidung
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber zwei
Abmahnungen wegen nicht auftragsgemäßer
Arbeitsleistung erhalten. Der Kläger war der
Auffassung, dass wenigstens die zweite Abmahnung
schon deshalb rechtswidrig sei, weil am gleichen
Tage sein Urlaubsgesuch abgelehnt worden sei.
Darüber hinaus seien die Abmahnungen
unverhältnismäßig, weil seine Arbeitsergebnisse
nicht wesentlich von den Aufträgen abgewichen wären.
Schließlich hätten andere Arbeitnehmer in
vergleichbaren Situationen keine Abmahnungen
erhalten. Das Landesarbeitsgericht gab dem
Arbeitgeber Recht. Dass der Kläger fehlerhaft
gearbeitet hatte, war unstreitig. Da das einzelne
Fehlverhalten für jeden Arbeitnehmer einzeln zu
prüfen sei, könne sich der Kläger nicht darauf
berufen, andere Arbeitnehmer seien nicht abgemahnt
worden. Die Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung sei
nur in engen Grenzen gerichtlich überprüfbar.
Möglich sei dies insbesondere im Hinblick auf Form
und Umstände der Abmahnung, nicht aber im Hinblick
darauf, ob die Abmahnung eine Überreaktion
darstelle.
Konsequenz
Die Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf
die Feststellungen zum Umfang der
Verhältnismäßigkeitsüberprüfung beachtlich. Insoweit
wird man die Entscheidung wohl dahin gehend
verstehen können, dass im Ergebnis lediglich eine
Willkürprüfung durch das Gericht stattfinden kann.
-
Schwarzarbeit: Arbeitgeber müssen
Sozialversicherungsbeiträge nach der ungünstigsten
Steuerklasse nachzahlen
Kernfrage/Rechtslage
Bei illegaler Beschäftigung eines Arbeitnehmers
schuldet der Arbeitgeber neben dem Lohn auch die
Sozialversicherungsabgaben und muss die Lohnsteuer
abführen. Hinzu kommen regelmäßig noch
Säumniszuschläge. Das Sozialversicherungsrecht
fingiert bei der Berechnung der abzuführenden
Sozialversicherungsabgaben, dass zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist. Das
bedeutet, dass das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt, also die Bemessungsgrundlage, aus
der die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu
berechnen sind, nicht nur den gezahlten Lohn,
sondern zusätzlich noch die darauf entfallende
Lohnsteuer und die arbeitnehmerseitigen
Sozialversicherungsbeiträge umfasst. Das
Sozialgericht Dortmund hatte darüber zu entscheiden,
ob die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge und
Lohnsteuern zudem von der ungünstigsten Steuerklasse
VI aus errechnet werden dürften.
Entscheidung
Ein Arbeitgeber hatte über zwei Jahre hinweg einen
Arbeitnehmer beschäftigt, den er nicht anmeldete und
für den er keine Sozialversicherungsbeiträge und
Lohnsteuern abführte. Dies fiel im Rahmen einer
Betriebsprüfung auf. Der Arbeitgeber wurde daher von
dem zuständigen Rentenversicherungsträger zur
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und
Säumniszuschlägen herangezogen, die aus dem
gezahlten Lohn zuzüglich der Lohnsteuer in der
Klasse VI sowie den arbeitnehmerseitigen
Sozialversicherungsbeiträgen errechnet wurden. Mit
seiner Klage machte der Arbeitgeber geltend,
jedenfalls die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sei rechtswidrig, weil nicht Steuerklasse VI
unterstellt werden könne. Denn damit erhielte der
Schwarzarbeiter mehr Sozialversicherungsbeiträge als
bei ordentlicher Beschäftigung. Das Sozialgericht
Dortmund wies die Klage ab. Das
Sozialversicherungsrecht sehe die fiktive
Nettolohnabrede vor. Auch die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sei gesetzlich vorgegeben. Da
keine Lohnsteuerkarte vorgelegen habe, sei auch der
Ansatz der Lohnsteuerklasse VI zutreffend. Eine
nachträgliche Korrektur komme nicht in Betracht.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die zum Teil nicht
vorhersehbaren Risiken der Schwarzarbeit. Unabhängig
von der strafrechtlichen Erheblichkeit der
Schwarzarbeit kommt es auch zur Nachzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen, die über denen eines
ordentlichen Beschäftigungsverhältnisses liegen, da
regelmäßig keine Lohnsteuerkarte vorliegen wird.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Bundesregierung beschließt Änderung der
Insolvenzordnung
Änderung der Insolvenzordnung
Im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes ist
auch eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen
worden. Modifiziert wird dabei vor allem wegen der
derzeitigen wirtschaftlichen Lage der
Überschuldungsbegriff. Die Änderung der
Insolvenzordnung sieht vor, den Eröffnungsgrund der
Überschuldung (§ 19 InsO) dahin gehend
abzuschwächen, dass trotz rechnerischer
Überschuldung eine solche im Sinne der
Insolvenzordnung nicht vorliegt, wenn für das
betroffene Unternehmen eine positive
Fortführungsprognose gestellt werden kann. Diese
modifizierte zweistufige Überschuldungsprüfung
entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1994.
Bisheriger Wortlaut des § 19 Abs. 2 InsO
Bisher lautet § 19 Abs. 2 InsO: Überschuldung liegt
vor, wenn das Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei
der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist
jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu
legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend
wahrscheinlich ist.
Neuer Wortlaut des § 19 Abs. 2 InsO
Zukünftig wird § 19 Abs. 2 InsO wie folgt lauten:
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des
Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht
mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des
Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend
wahrscheinlich. Damit müssen Unternehmen, die zwar
nicht kurz-, aber voraussichtlich doch mittelfristig
in der Lage sein werden, ihre Verbindlichkeiten zu
tilgen, beim Vorliegen einer vorübergehenden
Überschuldung noch keinen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens stellen.
Gründe für die Änderung der Insolvenzordnung
Durch die modifizierte zweistufige
Überschuldungsprüfung soll in Krisenzeiten an sich
gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung
geebnet werden.
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Kein Mantelkauf bei Übergang zur
Vermögensverwaltung
Kernproblem
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B.
einer GmbH) mit steuerlichen Verlustvorträgen
übertragen, ist damit der Erhalt der Verlustvorträge
zumindest gefährdet. Nach den bis einschließlich
2007 geltenden Regeln zum "Mantelkauf" gingen
steuerliche Verlustvorträge unter, wenn die
Gesellschaft, die den Verlustabzug geltend machte,
mit der Gesellschaft, die den Verlust erlitten
hatte, wirtschaftlich nicht identisch war. Eine
solche wirtschaftliche Identität lag insbesondere
dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile
übertragen wurden und die Gesellschaft ihren
Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem
Betriebsvermögen fortführte oder wieder aufnahm.
Sachverhalt
Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die
Entsorgung von Sonderabfällen war, übertrug im Jahr
1998 ihr operatives Geschäft auf einen Erwerber. Der
Erwerber übernahm das bewegliche Anlagevermögen, das
Umlaufvermögen, die wesentlichen Vertragsbeziehungen
und die Arbeitnehmer. Das Betriebsgrundstück behielt
die GmbH zurück und verpachtete es in der Folgezeit
an den Erwerber. Neues Betriebsvermögen wurde der
GmbH nicht zugeführt. Im Vorfeld der Übertragung des
Geschäftsbetriebs war es zu mehreren
Anteilsübertragungen gekommen, die zusammen mehr als
die Hälfte des Stammkapitals ausmachten. Das
Finanzamt ließ den zum 31.12.1997 bestehenden
körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag von rund 7
Mio. DM in den Folgejahren nicht zum Abzug zu.
Entscheidung
Das Finanzgericht und der BFH sehen in dem
vorliegenden Fall keinen schädlichen Mantelkauf.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem
gesetzlich geregelten Tatbestand
(Anteilseignerwechsel und Zuführung von überwiegend
neuem Betriebsvermögen) um das Regelbeispiel bzw.
den Hauptanwendungsfall für den Verlust der
wirtschaftlichen Identität. Darüber hinaus könnten
auch andere, wirtschaftlich vergleichbare Fälle die
entsprechenden Rechtsfolgen auslösen. Einen solchen
vergleichbaren Fall sahen die BFH-Richter hier
jedoch trotz des Übergangs von der werbenden zur
vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht, weil die
Vermögensverwaltung mit dem Restbestand des
ursprünglichen Betriebsvermögens durchgeführt wurde
und damit einen engen Bezug zur früheren
(verlustverursachenden) Tätigkeit aufwies.
Konsequenz
Die BFH-Urteile zur früheren Mantelkauf-Regelung
sind zwischenzeitlich Legion. Ab 2008 ist die
Rechtslage deutlich weniger streitanfällig,
allerdings für die Unternehmen ungünstiger: Hier
führt der Anteilseignerwechsel von mehr als 50 %
stets zum vollständigen Untergang des
Verlustvortrags, bereits bei mehr als 25 % geht der
Verlustvortrag quotal unter. Auf die Zuführung neuen
Betriebsvermögens kommt es nicht mehr an. Allerdings
kann die Altregelung noch bis zum Jahr 2012 weiter
zur Anwendung kommen, wenn vor dem 1.1.2008 Anteile
übertragen worden sind.
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Auch Sanierungsgesellschafter kann
Darlehensverlust geltend machen
Kernproblem
Wird eine Kapitalgesellschaft insolvent, haben die
Gläubiger aufgrund der Haftungsbeschränkung zwar
keinen unmittelbaren Zugriff auf die Gesellschafter.
Häufig verlieren die Gesellschafter dennoch mehr als
ihre Einlage, weil sie ihrer Gesellschaft in der
Krisensituation Darlehen gewährt und/oder sich für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich
verbürgt haben. Ob diese Verluste
einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind, hängt
von der Art und Höhe der Beteiligung ab.
Sachverhalt
Ein Gesellschafter hatte im März 2000 Anteile an
einer GmbH erworben, die sich zum damaligen
Zeitpunkt bereits in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befand. In Zusammenhang mit dem
Anteilserwerb gewährte er der GmbH mehrere Darlehen
in Höhe von insgesamt 160 TDM. Trotz der
Sanierungsmaßnahmen konnte die GmbH letztlich nur
durch einen Verkauf - verbunden mit dem Verzicht
aller Gesellschafter auf ihre Darlehensforderungen -
gerettet werden. Der Gesellschafter verkaufte daher
seine Beteiligung im November 2001 für 1 DM an den
Investor. Den Verlust (einschließlich
Darlehensverlust) machte er steuerlich geltend. Das
Finanzamt wollte den Darlehensverlust steuerlich
nicht anerkennen.
Entscheidung
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben dem
Gesellschafter Recht. Gemäß seiner bisherigen
Rechtsprechung stützt der BFH die Berücksichtigung
von Darlehensverlusten als nachträgliche
Anschaffungskosten für eine GmbH-Beteiligung
grundsätzlich auf die Eigenkapitalersatz-Regelungen
des GmbH-Gesetzes. Im vorliegenden Fall sahen es die
Richter allerdings nicht als schädlich an, dass der
Gesellschafter aufgrund des sog. Sanierungsprivilegs
(§ 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG a. F.) von den
Beschränkungen des Kapitalersatzrechts befreit war.
Nach Ansicht der Richter soll das Sanierungsprivileg
lediglich als Anreiz dienen, GmbHs Risikokapital zur
Verfügung zu stellen und sich an Sanierungen zu
beteiligen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der
Gesellschafter gegenüber anderen Gesellschaftern
steuerlich benachteiligt würde.
Konsequenz
Mit dem Urteil hat sich der BFH von der strengen
Anknüpfung an die zivilrechtlichen
Kapitalersatzvorschriften gelöst. Für die
betroffenen Gesellschafter ist die Rechtsprechung
uneingeschränkt zu begrüßen. Gleichzeitig kann
hierin ein Hinweis gesehen werden, dass
vergleichbare Fälle auch in Zukunft noch zu
nachträglichen Anschaffungskosten führen. Denn das
in Kraft getretene MoMiG hat die bisherigen
Regelungen zum Eigenkapitalersatz aufgehoben und
durch eine rein insolvenzrechtliche Nachrangigkeit
aller Gesellschafterfinanzierungen ersetzt.
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Vorsteuervergütung nur bei eigenhändiger
Unterschrift?
Einführung
Ausländische Unternehmen, die im Inland keine
steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich auf
Antrag die ihnen im Inland in Rechnung gestellte
Vorsteuer erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt
im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens, sofern
alle erforderlichen Formalien beachtet werden. In
Deutschland scheiterte bisher ein solcher Antrag,
wenn dieser nicht eigenhändig vom Unternehmer
unterzeichnet wurde. Bei Kapitalgesellschaften
erforderte dies eine Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters; die Unterzeichnung durch einen
Bevollmächtigten reichte nicht aus.
Neues Urteil
Der BFH bestätigt die Rechtsprechung, dass nach der
Regelung des deutschen UStG der gesetzliche
Vertreter einer Kapitalgesellschaft den
Vergütungsantrag unterzeichnen muss. Zwar gelte als
eigenhändige Unterschrift im Zivilrecht auch die
eines Bevollmächtigten, nicht so jedoch im
Steuerrecht. Allerdings hat der BFH Zweifel, ob die
nationale Regelung der Vorsteuervergütung
hinsichtlich des Erfordernisses der eigenhändigen
Unterschrift mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist. Er hat daher diese Frage dem EuGH vorgelegt.
Hintergrund der Vorlage ist, dass das in der
EU-Richtlinie enthaltene Muster eines
Vergütungsantrags lediglich eine Unterschrift
erfordert. Ein Hinweis auf Eigenhändigkeit findet
sich dort nicht und wird in den meisten EU-Staaten
auch nicht gefordert.
Konsequenz
Bis zur Entscheidung durch den EuGH sind die
strengen deutschen Formalien (u. a. eigenhändige
Unterschrift) zwingend weiterhin zu beachten. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass fehlende Formalien nur
innerhalb der Ausschlussfrist, dem 30.6. des
Folgejahrs, nachgeholt werden können. Die
ausländischen Unternehmen, deren Antrag bisher
allein aufgrund der fehlenden eigenhändigen
Unterschrift scheiterte, sollten Rechtsmittel
hiergegen einlegen und das Verfahren bis zur
endgültigen Entscheidung des EuGH offenhalten.
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Vorschriften über Entschädigungen für
Handlungsgehilfen gelten nicht für ausgeschiedene
Geschäftsführer
Kernproblem
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 74 c
HGB auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH
auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht
entsprechend anwendbar ist.
Sachverhalt
Als Geschäftsführerin der beklagten GmbH
verpflichtete sich die Klägerin in ihrem
Anstellungsvertrag, für zwei Jahre nach Ablauf des
Dienstverhältnisses der Gesellschaft weder direkt
noch indirekt Mandate abzuwerben oder Dritten dabei
behilflich zu sein. Für dieses nachvertragliche
Wettbewerbsverbot vereinbarten die Parteien ferner
die Gewährung einer Karenzentschädigung für die
Klägerin in Höhe von 50 % ihres zuletzt gezahlten
Grund-Jahresgehalts. Die Beklagte kündigte das
Anstellungsverhältnis zum 31.12.2004 und zahlte der
Klägerin bis einschließlich Oktober 2005 die
vereinbarte Karenzentschädigung. Mit der Klage
forderte die Klägerin die Zahlung der
Karenzentschädigung für die verbleibenden Monate
November und Dezember 2005. Die Beklagte hingegen
verlangte Zug um Zug gegen Zahlung der
Restentschädigung Auskunft darüber, inwieweit die
Klägerin seit dem 1.1.2005 anderweitigen Verdienst
beziehe.
Entscheidung
§ 74 c Abs. 1 HGB, wonach sich der Handlungsgehilfe
auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss,
was er durch anderweitige Verwertung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt, ist auf den Anspruch des
Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer
Karenzentschädigung nicht entsprechend anwendbar.
Gegen eine entsprechende Anwendung des § 74 c Abs. 1
HGB auf den Geschäftsführer spricht ferner, dass es
sich dabei um eine speziell auf den zwingenden
Charakter der Karenzentschädigung für den
Handlungsgehilfen zugeschnittene Norm handelt. Dem
Geschäftsführer einer GmbH muss dagegen überhaupt
keine Karenzentschädigung versprochen und später
gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung
versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe
frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen auch die
Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines
anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung,
von der sich im Übrigen die Gesellschaft durch die
Entlassung des Geschäftsführers aus dem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig
lösen darf.
Konsequenz
Ein Anspruch auf Auskunft über anderweitigen Erwerb
gem. § 74 c Abs. 2 HGB besteht nur, sofern ein
anderweitiger Erwerb auf den Anspruch auf Zahlung
einer Karenzentschädigung anzurechnen ist. Die
Vorschrift des § 74 c Abs. 2 HGB ist auf den
Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Zahlung
einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot nicht anwendbar.
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GmbH muss Angemessenheit einer eigenmächtigen
Gehaltserhöhung des Geschäftsführers beweisen
Kernproblem
Ein Stimmverbot des Veräußerers eines
Geschäftsanteils gilt nur dann für den Erwerber,
wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots
dient und die Gesellschaft im Anfechtungsprozess die
Angemessenheit der von der Mehrheit der
Gesellschafter beschlossenen Vergütung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers beweist.
Sachverhalt
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit
einem Anteil von 49 %. 51 % hielt sein Bruder G.,
der seinen Geschäftsanteil nach einer Teilung im
Juni 2005 hälftig an seine Söhne abtrat. Bis Juni
2004 war G. alleiniger Geschäftsführer der
Beklagten. Seither ist neben ihm einer seiner Söhne
Geschäftsführer. Seit 1998 erhielt G. als
Geschäftsführervergütung 13 Monatsgehälter in Höhe
von jeweils 8.180,87 EUR. Er zahlte sich ab Januar
2003 ohne vorherige Zustimmung der
Gesellschafterversammlung jeweils 14-mal pro Jahr
9.205,00 EUR und seit Januar 2004 11.000,00 EUR aus.
Am 1.9.2005 beschloss die Gesellschafterversammlung
der Beklagten gegen die Stimmen des Klägers mit den
Stimmen der beiden Söhne, die Vergütung von G.
rückwirkend zu bewilligen. Den Beschlussantrag des
Klägers, die Geschäftsführung zu verpflichten,
Erstattungsansprüche gegen G. wegen der überhöhten
Gehaltszahlungen geltend zu machen, lehnte sie ab.
Der Kläger hat u. a. gegen diese Beschlüsse
Anfechtungsklage erhoben und die Feststellung
begehrt, dass die Geschäftsführung der Beklagten
verpflichtet ist, gegenüber G. die Erstattung
derjenigen Bezüge geltend zu machen, die dieser seit
Januar 2003 über den monatlichen Vergütungsbetrag
hinaus erhalten hat. Die Anfechtungsklage hatte
Erfolg, der BGH hob das Urteil auf.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren
die Söhne bei dem Beschluss über die rückwirkende
Erhöhung der Geschäftsführervergütung für G.
stimmberechtigt. Als Erwerber der Geschäftsanteile
waren sie von einem eventuellen Stimmverbot des G.
nicht betroffen, da die Übertragung des
Geschäftsanteils nicht der Umgehung des Stimmverbots
diente, sondern einen Betriebsübergang im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge darstellt.
Konsequenz
Nur für den Fall, dass die Abtretung eines
Geschäftsanteils der Umgehung eines Stimmverbots
dient, gilt dieses auch für den Erwerber fort.
Ferner muss die GmbH im Anfechtungsprozess die
Angemessenheit der Geschäftsführervergütung
beweisen, sofern der Geschäftsführer sich diese
bereits entgegen der innergesellschaftlichen
Kompetenzordnung ohne Zustimmung der übrigen
Gesellschafter bereits ausgezahlt hat.
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Zur Abgrenzung einer unverfallbaren
Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung
von anderen Leistungen
Kernfrage/Rechtslage
Zusagen der betrieblichen Altersversorgung können
dem Arbeitnehmer nicht mehr verwehrt werden, wenn
dieser eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat.
Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn
die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses
erteilt und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der
Zusage durch ein biologisches Ereignis (Alter,
Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und die
Leistung einem Versorgungszweck dient. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, welche Kriterien zur Abgrenzung einer
Leistung im Rahmen einer betrieblichen
Altersversorgung und einer sonstigen Leistung, die
unter einfacheren Voraussetzungen entzogen bzw. von
weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden
kann, bestehen.
Entscheidung
Der beklagte Arbeitgeber strukturierte seine
Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung um
und senkte die Eintrittsgrenze von 65 auf 60 Jahre
herab. Zum Ausgleich dafür, gewährte er ab dem
Eintritt in den Ruhestand bis zum 65. Lebensjahr
sogenannte Übergangsbezüge. Bei einem Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis vor dem 60. Lebensjahr
sollten die Übergangsbezüge nicht gewährt werden.
Der Kläger war lange Jahre beim Arbeitgeber
beschäftigt und hatte daher eine unverfallbare
Anwartschaft auf eine Betriebliche Altersversorgung
erworben. Er schied allerdings durch Eigenkündigung
mit 55 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis aus. Ab dem
60. Lebensjahr begehrte er nunmehr die Zahlung der
Übergangsbezüge, die vom Beklagten verweigert
wurden. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger
Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, die
Übergangsbezüge erfüllten alle Kriterien einer
betrieblichen Altersversorgung und seien deshalb für
den zugesagten Zeitraum zu zahlen.
Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, wie schnell eine
Leistungszusage als auch zeitlich begrenzter
Anspruch auf Betriebliche Altersversorgung
eingestuft werden kann, der - soweit die Wartefrist
bis zur Unverfallbarkeit erreicht wird - nicht mehr
verfallen kann. Insbesondere können auch zeitlich
begrenzte Leistungszusagen unter die Regelungen der
betrieblichen Altersversorgung fallen.
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Verdachtsabhängig: Videoüberwachung im Betrieb
kann zulässig sein
Kernfrage/Rechtslage
Jede Art der Überwachung der Arbeitnehmer (Video,
E-Mail-Verkehr) durch den Arbeitgeber stellt einen
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers dar und bedarf daher einer
Rechtfertigung. Grundsätzlich gilt zudem, dass die
grundlose Überwachung der Arbeitnehmer - nicht der
Kunden - regelmäßig unzulässig ist. Je stärker der
Grund bzw. Verdacht, desto eher können
Überwachungsmaßnahmen gerechtfertigt sein.
Allerdings müssen auch solche verdachtsbezogenen
Maßnahmen verhältnismäßig bleiben. In Unternehmen
mit Betriebsrat sind Überwachungsmaßnahmen darüber
hinaus mitbestimmungspflichtig. Das
Bundesarbeitsgericht hatte über die
Verhältnismäßigkeit von Überwachungsmaßnahmen zu
entscheiden.
Entscheidung
Eine Einigungsstelle hatte, nachdem sich Betriebsrat
und Arbeitgeber nicht verständigen konnten, auf der
Grundlage eines tatsächlich bestehenden Verdachts
Überwachungsmaßnahmen als zulässig erachtet und eine
Betriebsvereinbarung erlassen, die
Videoüberwachungen für zulässig erklärt. Allerdings
mussten folgende Kriterien eingehalten werden:
Zulässig nur bei konkret bestehendem Verdacht,
räumlich begrenzt auf den Bereich, in dem es zu
Straftaten (hier: Diebstählen) gekommen war,
räumliche Ausdehnung, wenn die Videoüberwachung zu
keinem Ergebnis gelangte, allerdings zeitlich
beschränkt auf längstenfalls vier Wochen,
Aufbewahrung der Kameras in einem Schrank, der nur
mit dem zweiten Schlüssel des Betriebsrats geöffnet
werden konnte. Gegen diese Betriebsvereinbarung
klagte der Betriebsrat, erhielt aber vor dem
Bundesarbeitsgericht nur teilweise Recht. Allein die
Ausdehnung des Bereichs der räumlich überwacht
werden könne, sei unzulässig. Im Übrigen sei die
Betriebsvereinbarung verhältnismäßig. Insbesondere
sei eine verdachtsabhängige, räumlich und zeitlich
beschränkte sowie von der Mitwirkung des
Betriebsrats abhängige Überwachung angemessen. Die
räumliche Ausdehnung sei unzulässig, weil ein zu
großer Kreis potenziell unschuldiger Arbeitnehmer in
die Überwachung gelange.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, unter welchen hohen
Anforderungen und Hürden Überwachungsmaßnahmen
überhaupt zulässig sind. Es bleibt die Gefahr, dass
die Ergebnisse einer unzulässigen Überwachung nicht
verwendet werden dürfen.
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