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Mandanten-Informationen Dezember 2009
| Privatbereich |
| 1. |
Rückwirkende Einbeziehung von
Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken |
| 2. |
Zugesagte Stiftungsleistungen keine
Schenkungsversprechen |
| 3. |
Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne
unbillig? |
| 4. |
Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen
in 2 Raten möglich |
| 5. |
Progressionsvorbehalt beim Elterngeld |
| 6. |
Kein gewerblicher Grundstückshandel aufgrund
eigener Einschätzung |
| 7. |
Sperrzeit beim ALG durch Kündigung wegen
Konkurrenztätigkeit |
| 8. |
Festsetzung ausländischer Schenkungsteuer
als rückwirkendes Ereignis |
| 9. |
Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung
nur bei Gleichartigkeit |
| 10. |
Verkauf und Wieder-Ankauf von Aktien kein
Gestaltungsmissbrauch |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Steuerbefreiung für Untervermittler |
| 2. |
Treuepflicht eines nachschussunwilligen
Gesellschafters |
| 3. |
USt-Pflicht für Zahlungen aus öffentlichen
Kassen |
| 4. |
Händlergarantie ist umsatzsteuerpflichtig |
| 5. |
BMF bezieht Stellung zum Mehrwertsteuerpaket |
| 6. |
Überlange sozialgerichtl. Verfahren: Verstoß
gegen Rechtsschutz |
| 7. |
Verständigungsvereinbarungen über
Besteuerung von Abfindungen |
| 8. |
Zahlungen an Vorstandsmitglieder von
gemeinnützigen Vereinen |
| 9. |
Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums |
| 10. |
Fristlose Kündigung bei Missbrauch von
Zugriffsrechten |
| 11. |
Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte ist
wirksam |
| 12. |
Haltung von Großtieren in einem Wohngebiet
nicht unbedingt zulässig |
| 13. |
Gleicher Arbeitsvertrag trotz ständiger
Überstunden |
| 14. |
Zuckerrübenlieferrecht: Schätzung der
Nutzungsdauer |
| 15. |
Dürfen Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuer
hinzugerechnet werden? |
| 16. |
Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung |
| 17. |
Eigentumsübergang bei aufschiebender
Bedingung |
| 18. |
Unwahre, ehrverletzende Kündigungsgründe:
Auflösung und Abfindung |
| 19. |
Gebühr für verbindliche Auskunft
verfassungsgemäß? |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs in
Gesellschafterliste |
| 2. |
Rückzahlung von Ausbildungskosten |
| 3. |
Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung früherer
Erwerbe |
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Rückwirkende Einbeziehung von
Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken
Einleitung
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. d. F. d.
StBereinG 1999 v. 22.12.1999 ist der Gewinn aus der
Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als 10 Jahre beträgt. In die Ermittlung
des Gewinns ist ein auf dem unbebaut erworbenen
Grundstück errichtetes Gebäude einzubeziehen, auch
wenn es im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht
fertiggestellt ist. Dieser Fassung des § 23 Abs. 1
Nr. 1 EStG entspricht die Gesetzesfassung durch das
StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 mit der
Ausnahme, dass in den Gewinn aus der Veräußerung des
Grundstücks die Wertschöpfung aus einem in der
Spekulationsfrist errichteten Gebäude einzubeziehen
war, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung
fertiggestellt wurde. Diese Gesetzesänderungen sind
auf alle Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen
u. a. die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998
abgeschlossenen Vertrag beruhte. In der dem StEntlG
und dem StBereinG vorhergehenden Fassung des § 23
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG betrug der Zeitraum 2
Jahre und war ein in der Spekulationsfrist
errichtetes Gebäude nicht bei der
Überschussermittlung einzubeziehen.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im März 1998 ein unbebautes
Grundstück gekauft und mit der Errichtung eines
Hauses begonnen. Er verkaufte beides mit Vertrag vom
1.2.1999. Das Haus wurde allerdings erst im Mai 1999
fertiggestellt. Aufgrund zusätzlicher Umstände des
Klägers vertrat das Finanzamt die Auffassung, der
Kläger habe durch den An- und Verkauf des
Grundstücks einen gewerblichen Grundstückshandel
begründet. Der Einspruch des Klägers hatte keinen
Erfolg.
Entscheidung
Das FG vertrat die Auffassung, dass ein gewerblicher
Grundstückshandel nicht vorliegt, da die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.
Mit dem Grundstücksverkauf hat der Kläger jedoch den
Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. d.
StBereinG erfüllt. Der Senat ist jedoch der
Überzeugung, dass die Anwendungsvorschrift des § 52
Abs. 39 EStG verfassungswidrig ist, als danach
Gewinne aus der Gebäudeveräußerung innerhalb der
Spekulationsfrist erfasst werden, zu denen der
Verkaufsvertrag vor der Verkündung des StBereinG
abgeschlossen worden ist. Aus diesem Grund wurde das
Verfahren ausgesetzt und die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkungsregelung dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
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Zugesagte Stiftungsleistungen keine
Schenkungsversprechen
Kernfrage
Bedarf das vertragliche Versprechen einer Zuwendung
durch eine Stiftung der notariellen Beurkundung?
Sachverhalt
Seit 1991 führten die klagende Stadt und der spätere
Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen
über die Errichtung und den Betrieb eines
Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch
eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klägerin
gründete eine Betriebsgesellschaft und erwarb ein
ehemaliges Rathaus. Die Beklagte wurde mit dem Zweck
errichtet, die bildende Kunst durch Unterhaltung von
Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der
Klägerin und die Beklagte schlossen dazu einen nicht
notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag, in dem
sich die Beklagte verpflichtete, der
Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus
ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur
Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft wiederum
verpflichtete sich, die Beträge zur Finanzierung der
Unterhalts- und Betriebskosten des Museums zu
verwenden. Die Beklagte kehrte die Beträge zunächst
aus, stellte aber schließlich die Zahlungen ein. Die
Klägerin begehrte Rechnungslegung und Zahlung der
mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen
Zuwendungen. Die Klage blieb vor dem LG und dem OLG
erfolglos. Der BGH hob das Berufungsurteil auf,
verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung und
verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LG zurück.
Entscheidung
Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet,
dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei
macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die
Stiftungsleistung bereits durch die Stiftungssatzung
oder erst durch den Abschluss eines Vertrages
begründet wird. Wird durch eine vertragliche
Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der
Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund.
Daher handelt es sich bei der vertraglichen
Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung
des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein
Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen
unentgeltlich versprochen werden.
Konsequenz
Ein Vertrag über die Zuwendung von Stiftungsgeldern
bedarf nicht der notariellen Form.
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Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne
unbillig?
Kernproblem
Bei der Bemessung von Kirchensteuern finden die
Vorschriften für die Einkommensteuer entsprechende
Anwendung. So beträgt die Kirchensteuer, von
Ausnahmen abgesehen, je nach Bundesland 8 % oder 9 %
der Einkommensteuer. Eine Ausnahme besteht u. a.
darin, dass die bei Bemessung der Einkommensteuer im
Halb- oder Teileinkünfteverfahren steuerfrei
gebliebenen Einkünfte für die
Kirchensteuerermittlung wieder hinzugerechnet
werden, was sich nachteilig auswirkt. Darüber hinaus
haben Gesetzgeber und Kirchen darauf verzichtet, für
den Bereich der Kirchensteuer zusätzliche
Bestimmungen zu schaffen, nach denen einzelne
Vorgänge sich in systematischer Hinsicht auf die
Kirchensteuer anders als auf die Einkommensteuer
auswirken. Das gilt auch im Hinblick auf
Veräußerungsgewinne und auf Gewinne, die durch einen
Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehen. Auf der
anderen Seite haben die Kirchenleitungen ihren
Gemeinden jedoch in Sonderfällen den anteiligen
Erlass der Kirchensteuer empfohlen - was jedoch
nicht einheitlich umgesetzt wird, wie folgender
Streitfall beim BFH zeigt.
Sachverhalt
Eheleute gehörten glaubensverschiedenen Kirchen an
und erzielten im Streitjahr einen Übergangs- sowie
Veräußerungsgewinn aus Gewinneinkünften. Während die
katholische Kirche die hierauf entfallende
Kirchensteuer antragsgemäß um 50 % reduzierte,
verwehrte dies die evangelische Gemeinde. Und das,
obwohl eine Empfehlung der Kirchenleitung vorlag,
"in allen Fällen der Tarifvergünstigungen nach § 34
EStG die Kirchensteuer auf Antrag um die Hälfte zu
reduzieren". Nach den Feststellungen des FG waren im
Streitjahr die meisten evangelischen Gemeinden im
hiervon betroffenen Nordrhein-Westfalen und
insbesondere alle benachbarten der beklagten
Gemeinde dieser Empfehlung gefolgt.
Entscheidung des BFH
Der BFH kommt zu dem Urteil, dass es nicht sachlich
unbillig sei, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit
erhoben werde, als sie auf der Berücksichtigung von
Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruhe. Mit der
Übertragung der Bestimmung der
Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer auf die
Kirchengemeinden sei die einzelne Gemeinde insoweit
auch nicht an die von anderen Kirchengemeinden
getroffenen Regelungen gebunden. Bei der Empfehlung
der Kirchenleitung handele es sich vielmehr um eine
kirchenpolitische Äußerung ohne bindenden Charakter.
Dasselbe gelte im Hinblick auf die Erlasspraxis der
katholischen Kirche. Hieraus lasse sich auch kein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz herleiten.
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Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen in
2 Raten möglich
Kernproblem
Sind in dem zu versteuernden Einkommen
außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die
darauf entfallende Einkommensteuer nach einem
ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als
außerordentliche Einkünfte kommen u. a.
Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es
erforderlich, dass die zu begünstigenden Einkünfte
in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und
durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte
steuerliche Belastungen entstehen. Daran fehlt es,
wenn eine Entschädigung in 2 oder mehreren
verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird,
auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen
laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein
Progressionsnachteil ergibt.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im September
2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen
Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2006 geschlossen. Es
wurde eine einmalige Abfindungszahlung von 77.257
EUR vereinbart, die aber abredewidrig vom
Arbeitgeber in 2 Teilbeträgen ausgezahlt wurde,
nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und
im Januar 2007 in Höhe von 76.257 EUR. Das Finanzamt
verweigerte im Jahr 2007 den ermäßigten Steuersatz
mangels Zusammenballung der gezahlten Abfindung.
Entscheidung des BFH
Der BFH gewährte den ermäßigten Steuersatz. So sei
der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein
gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck der
Vorschrift würde trotz Zuflusses in 2
Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der
Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung
erhalten hat und die ganz überwiegende
Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag
ausgezahlt wird.
Konsequenz
Die erforderliche Zusammenballung der
Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im
Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in
Höhe von 76.257 EUR vor.
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Progressionsvorbehalt beim Elterngeld
Kernproblem
Das Gesetz zum Elterngeld sieht ein bis zu 12 Monate
(plus 2 Partnermonate) währendes monatliches
Elterngeld von 300 EUR vor, das einkommensunabhängig
von dem vor der Elternzeit erzielten Einkommen
gezahlt wird. Darüber hinaus ist eine am
vorausgegangenen Nettoeinkommen orientierte Erhöhung
auf bis zu 1800 EUR möglich. Nach dem eindeutigen
Wortlaut des EStG unterliegt das gesamte Elterngeld
dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. In der
Zahlung des Sockelbetrages von 300 EUR könnte jedoch
auch eine reine Sozialleistung gesehen werden, deren
Einbezug in den Progressionsvorbehalt nicht
gerechtfertigt erscheint. Mit genau dieser
Begründung waren Eltern in ein
Finanzgerichtsverfahren gegangen, in dem sie jedoch
unterlagen. Der BFH hatte jetzt im Verfahren über
die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden.
Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH werfe das EStG nach seinem
eindeutigen Wortlaut, das gezahlte Elterngeld dem
Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine
klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung
rechtfertigenden Fragen auf. Das Elterngeld
bezwecke, die durch die erforderliche
Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise
auszugleichen. Dies gelte auch dann, wenn nur der
Sockelbetrag von 300 EUR geleistet werde. So könne
auch dahinstehen, welche verfassungsrechtlichen
Anforderungen und Grenzen dafür gelten, reine
Sozialleistungen in den Progressionsvorbehalt
einzubeziehen, zumal auch durch sie eine erhöhte
finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben sei und eine
Steuerbelastung überhaupt nur dann eintrete, wenn
eine solche reine Sozialleistung zu weiteren
einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzutrete.
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Kein gewerblicher Grundstückshandel aufgrund
eigener Einschätzung
Kernfrage
Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der
privaten Vermögensbildung angeschafft und verwaltet
worden sind, löst nach Ablauf der Spekulationsfrist
in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der
Spekulationsfrist kommt es zur Belastung mit
Einkommensteuer. Veräußert ein Steuerpflichtiger
aber innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte
(Grundstück, Eigentumswohnung oder (Groß)Immobilie)
nimmt die Finanzverwaltung einen sogenannten
gewerblichen Grundstückshandel an. Folge ist, dass
die Einkünfte insgesamt als gewerblich qualifiziert
und erzielte Gewinne zusätzlich
gewerbesteuerpflichtig werden.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat 2 vermietete
Eigentumswohnungen erworben. Kurz nach dem Erwerb
teilte er dem Finanzamt mit, dass er einen
gewerblichen Grundstückshandel gegründet habe. Nach
der damaligen Rechtslage konnte er die
Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen sofort als
Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen. Der
gewerbliche Grundstückshandel wäre insoweit zunächst
steuerlich vorteilhaft gewesen. 1,5 Jahre nach der
Anschaffung erteilte er einen Verkaufsauftrag und
veräußerte die Wohnungen.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH liegt kein gewerblicher
Grundstückshandel vor. Zum einen sind nicht
innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte veräußert
worden. Zum anderen fehlt eine von vornherein
unbedingte Veräußerungsabsicht, da der
Verkaufsauftrag erst 1,5 Jahre nach Erwerb erteilt
worden ist. Maßgebend für die steuerrechtliche
Qualifizierung ist nicht die subjektive Beurteilung,
sondern objektive Kriterien.
Konsequenz
Vorliegendes Urteil betrifft einen der wenigen
Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger vom Vorliegen
eines gewerblichen Grundstückshandels steuerlich
zunächst profitiert. Aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen Gesetzesänderung wird es diese Fälle
künftig nicht mehr geben.
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Sperrzeit beim ALG durch Kündigung wegen
Konkurrenztätigkeit
Kernfrage/Rechtslage
In der Regel wird eine Sperrzeit von bis zu 12
Wochen beim Bezug des Arbeitslosengelds I verhängt,
wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten mit zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat.
Dies gilt insbesondere bei fristlosen Kündigungen.
Gleichzeitig kommt es häufig vor, dass fristlose
Kündigungen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen
durch einen Vergleich in betriebsbedingte
Kündigungen umgewandelt werden. Das Hessische
Landessozialgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob bei einer solchen "umgewandelten"
fristlosen Kündigung auch eine Sperrzeit verhängt
werden kann.
Entscheidung
Der Kläger war langjährig bei einem
Sicherheitsdienst beschäftigt und durfte nur mit
Zustimmung seines Arbeitgebers für ein
Konkurrenzunternehmen tätig werden. Obwohl eine
solche Zustimmung nicht vorlag, wurde er auch für
ein Konkurrenzunternehmen tätig. Als der Arbeitgeber
dies erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis
fristlos. In dem sich anschließenden
Kündigungsschutzverfahren einigten sich die
Arbeitsvertragsparteien auf eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher
betriebsbedingter Kündigung. Nach der
Arbeitslosenmeldung des Klägers stellte die beklagte
Bundesagentur den Eintritt einer 12-wöchigen
Sperrzeit fest. Hiergegen klagte der Kläger und
unterlag. Mit der Konkurrenztätigkeit habe der
Kläger Anlass zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegeben. Sie war auch
ursächlich für die Kündigung. Die Tatsache, dass die
Kündigung im Wege eines arbeitsgerichtlichen
Vergleichs in eine betriebsbedingte Kündigung
umgewandelt worden ist, spiele keine Rolle, sondern
unterliege der vollen sozialgerichtlichen
Nachprüfung, für die alleine der Sachverhalt und
nicht die Einschätzung der Parteien maßgeblich sei.
Konsequenz
Die Entscheidung wird weitreichende Konsequenzen in
Kündigungsschutzprozessen erlangen. In Fällen
fristloser oder verhaltensbedingter Kündigungen
dürfte die Vergleichsquote deutlich sinken.
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Festsetzung ausländischer Schenkungsteuer als
rückwirkendes Ereignis
Kernfrage/Rechtslage
Änderungen bestandskräftig gewordener
Steuerbescheide, hier ein Schenkungsteuerbescheid,
sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn
ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkungen für
die Vergangenheit hat. Im Bereich der
Schenkungsteuer galt aufgrund einer Entscheidung des
Finanzgerichts Düsseldorf bislang, dass die
Festsetzung einer ausländischen Schenkungsteuer nach
Bestandskraft des deutschen
Schenkungsteuerbescheides und Ablauf der
Festsetzungsfrist kein rückwirkendes Ereignis
darstellt, so dass eine Anrechnung der ausländischen
Steuer auf die deutsche Steuer nicht möglich war,
selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der
Anrechnung aus dem Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz vorlagen. Das Finanzgericht
Niedersachsen hat jüngst abweichend entschieden.
Entscheidung
Nach Ablauf der Bestandskraft und nach Ablauf der
Festsetzungsfrist des zunächst ergangenen deutschen
Schenkungsteuerbescheides beantragte der
Steuerpflichtige die Anrechnung einer in der Schweiz
festgesetzten Schenkungsteuer, wobei die
Voraussetzung der Anrechnungsnorm des Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetzes vorlagen. Das zuständige
Finanzamt lehnte die Anrechnung ab; das
Finanzgericht Niedersachsen gab dem Kläger Recht.
Die Festsetzung der ausländischen Steuer sei als
rückwirkendes Ereignis anzusehen, so dass die
Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem
die ausländische Steuer festgesetzt wurde, beginnt.
Aufgrund der deshalb noch nicht abgelaufenen
Festsetzungsfrist konnte der deutsche Steuerbescheid
noch geändert werden.
Konsequenz
Die Entscheidung hilft nicht nur bei internationalen
Schenkungsfällen, sondern insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Erbfällen, in denen die
Erbschaftsteuer in den einzelnen Staaten zu
unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt wird.
Kommt es zur nachträglichen Steuerfestsetzung im
Ausland, wird man immer die Anrechnungsmöglichkeit
prüfen müssen. Allerdings ist das Urteil noch nicht
rechtskräftig. Die Revision wurde ausdrücklich
zugelassen.
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Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung nur
bei Gleichartigkeit
Kernproblem
Werden einkommensteuerlich geförderte Sonderausgaben
in einem späteren Jahr erstattet und übersteigen
diese die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge,
stellt sich die Frage der Verrechenbarkeit mit
"gleichartigen" Beträgen. So auch im vor dem BFH
ausgetragenen Streitfall, denn hier hatte der
Steuerpflichtige insgesamt 9 Jahresbeiträge einer
Krankentagegeldversicherung zurückerhalten. Die
Beiträge hatten ursprünglich in den
Einkommensteuerveranlagungen Berücksichtigung
gefunden, wenn auch wegen des Höchstbetrags für
Vorsorgeaufwendungen ohne steuerliche Auswirkung.
Das war umso ärgerlicher, als das Finanzamt die
Erstattung von ca. 14.000 EUR nicht nur mit
gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung, sondern
auch anderen Vorsorgeaufwendungen (Sozial-, Lebens-
und Haftpflichtversicherung) verrechnete. So blieb
im Streitjahr von den gesamten Vorsorgeaufwendungen
nur ein Betrag von ca. 2.000 EUR übrig. Dagegen
hielten jedoch Steuerpflichtiger und Finanzgericht
nur eine Verrechnung mit Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen für gerechtfertigt.
Bisherige Rechtsprechung
Für den Fall der Kirchensteuer hat der BFH bereits
entschieden, dass Erstattungsüberhänge im
ursprünglichen Abzugsjahr wegen eines "rückwirkenden
Ereignisses" rückgängig zu machen seien. Das geht
insoweit, wie die Veranlagung noch nicht verjährt
ist. Mit dem Ereignis beginnt jedoch der Lauf einer
neuen Festsetzungsfrist, so dass die Änderung in der
Regel durch die Finanzverwaltung umgesetzt werden
kann.
Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des Senats setze die Verrechnung
eine Gleichartigkeit der Beiträge voraus. Diese
richte sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren
wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den
Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen komme
es auf die Funktion der Versicherung und das
abgesicherte Risiko an. Wolle man der Auffassung des
FA folgen, müssten auch Kirchensteuern oder
Steuerberatungskosten (zumindest solange diese noch
abzugsfähig waren) als gleichartig und folglich als
verrechenbar mit den unterschiedlichsten als
Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträgen
angesehen werden. Diese Konsequenz sei aber bisher
nicht gezogen worden. Andernfalls hätte sich in
zahlreichen Fällen (z. B. der bisherigen
Rechtsprechung zur Kirchensteuer) die Frage der
Behandlung eines Erstattungsüberhangs nicht
gestellt.
Konsequenz
Dem FA bleibt somit nur die Änderung der früheren
Veranlagungen wegen eines rückwirkenden Ereignisses
(im Streitfall jedoch ohne steuerliche Auswirkung).
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Verkauf und Wieder-Ankauf von Aktien kein
Gestaltungsmissbrauch
Kernproblem
Bis zum Jahr 2008 waren Gewinne und Verluste aus dem
Verkauf von Wertpapieren steuerlich nur zu
berücksichtigen, wenn zwischen An- und Verkauf nicht
mehr als ein Jahr lag. Aus gestalterischer Sicht war
es daher sinnvoll, Gewinne möglichst außerhalb,
Verluste dagegen innerhalb dieser Spekulationsfrist
zu realisieren.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GbR
hatten im Februar bzw. März 2000 in der Hochphase
der Spekulationsblase am Neuen Markt Aktien von 2
Unternehmen gekauft. Im Laufe des Jahres 2000
verloren die Papiere mehr als 90 % an Wert. Im
Dezember 2000 wurden diese Aktien vollständig
verkauft und damit Veräußerungsverluste von mehr als
120.000 DM realisiert. Jeweils am selben Tag wurde
die gleiche Anzahl an Aktien der gleichen
Unternehmen wieder gekauft, wobei Verkaufs- und
Ankaufspreis voneinander abwichen, weil die
Transaktionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten
erfolgt waren. Das Finanzamt erkannte die
Spekulationsverluste nicht an, weil es in dem
zeitgleichen Ver- und Ankauf einen
Gestaltungsmissbrauch sah.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht und schließlich auch dem
Bundesfinanzhof bekamen die Kläger Recht. Die
Richter sehen es nicht als missbräuchlich an, wenn
Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere
unmittelbar anschließend oder zumindest kurzfristig
nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen
wieder erwerben. Allein das Motiv, durch diese
Transaktion Steuern zu sparen, mache eine Gestaltung
noch nicht unangemessen. Der BFH stellt in seiner
Begründung auch darauf ab, dass die Kläger ein
Kursrisiko eingegangen sind, was sich in den
unterschiedlichen An- und Verkaufspreisen zeigt.
Konsequenz
Für ab dem Jahr 2009 gekaufte Aktien und andere
Wertpapiere gilt die Spekulationsfrist, die im
Urteilsfall eine besondere Rolle spielte, nicht
mehr. Nunmehr unterliegen Veräußerungsgewinne und
-verluste unabhängig von der Haltedauer stets der
Besteuerung. Allerdings können Verluste aus dem
Verkauf von Aktien - wie nach alter Rechtslage - nur
mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen verrechnet
werden.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Steuerbefreiung für Untervermittler
Einführung
Die Tätigkeit des Versicherungsvertreters ist
steuerbefreit. Dies klingt einfach, doch die
Gerichte werden seit Jahren bemüht, um zu klären,
welche Leistungen im Einzelnen hierunter zu
verstehen sind.
Fall
Ein selbstständiger Versicherungsmakler schaltete in
seine Vermittlungen einen Subunternehmer, den
späteren Kläger, ein. Vertraglich wurde dem Kläger
zugesichert, dass er bei Benennung eines
Interessenten und Abschluss eines Vertrages eine
Zuführungsprovision in Höhe von 80 bis 85 % der
Provision des Versicherungsmaklers erhalten sollte.
Sowohl das Finanzamt als auch das FG Hamburg
versagten dem Kläger die Steuerfreiheit, da seine
Tätigkeit nicht der eines Versicherungsvertreters
entspreche.
Neues Urteil
Der BFH sieht eine steuerfreie
Versicherungsvermittlungstätigkeit als gegeben an,
wenn die Tätigkeit darin besteht, Kunden zu suchen
und diese mit der Versicherungsgesellschaft
zusammenzubringen. Die Vermittlung muss sich auf ein
einzelnes Geschäft beziehen. Sie kann in einer
Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer
Verhandlungstätigkeit bestehen. Es ist nicht
erforderlich, dass der Vermittler gegenüber der
Versicherungsgesellschaft tätig wird, so dass eine
mittelbare Einbindung der Steuerbefreiung nicht
entgegensteht. Entsprechend gewährte der BFH dem
Kläger die Steuerbefreiung.
Konsequenz
Das Urteil dürfte in der Versicherungsbranche mit
Erleichterung aufgenommen werden. Wurde doch bisher
angenommen, dass die Steuerfreiheit zu versagen sei,
wenn der Vermittler nicht Auftragnehmer einer der
Vertragsparteien, Versicherungsgesellschaft oder
-nehmer, war. Damit erbringen die als Subunternehmer
eingeschalteten Vermittler steuerfreie Leistungen,
wenn diese, wie im Fall, typische
Versicherungsleistungen erbringen. Diese sind von
den nicht befreiten Tätigkeiten abzugrenzen, die
keinen spezifischen Bezug zu den einzelnen
Vermittlungen aufweisen, z. B. reine
"Backoffice"-Tätigkeiten.
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Treuepflicht eines nachschussunwilligen
Gesellschafters
Kernaussage
Grundsätzlich kann kein Gesellschafter, der seinen
nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag
geleistet hat, gegen seinen Willen zu weiteren
finanziellen Leistungen zum Erreichen des
Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Die
Treuepflicht kann es einem zahlungsunwilligen
Gesellschafter aber gebieten, in diesem Fall aus der
Gesellschaft auszuscheiden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war in finanzielle
Schwierigkeiten geraten, aber laut einem Gutachten
dennoch sanierungsfähig. Für die mit den
Gläubigerbanken zu schließende
Sanierungsvereinbarung mussten die Gesellschafter
der Klägerin neues Kapital aufbringen. Die
Gesellschafterversammlung beschloss dazu mit der
gemäß der Satzung erforderlichen 3/4-Mehrheit eine
Kapitalherabsetzung um 99,9 % und gleichzeitig eine
Eigenkapitalerhöhung um 4,6 Mio. EUR. Eine ebenfalls
beschlossene Änderung der Satzung hatte zur Folge,
dass diejenigen Gesellschafter, die sich nicht bis
zum 31.12. des betreffenden Jahres verbindlich an
der Kapitalerhöhung beteiligten, zu diesem Stichtag
aus der Gesellschaft ohne weitere Erklärung
derselben ausschieden. Keiner der 4 Beklagten hatte
sich bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung
beteiligt, sie hatten gegen die Änderung der Satzung
gestimmt. Die Klägerin meint, sie seien als
Gesellschafter ausgeschieden und verlangt Zahlung
des auf den Stichtag 31.12. ermittelten negativen
Auseinandersetzungsguthabens, d. h. die Begleichung
des auf sie jeweils entfallenden Verlustanteils. Die
Klage war in beiden Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidung des KG auf und verwies
die Sache dorthin zurück. Die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung entfalteten Wirkung mit
der Folge des Ausscheidens der Beklagten aus der
klagenden GmbH & Co. KG. Sie waren in der
vorliegenden Sanierungssituation aus
gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zur Zustimmung
zu der Regelung über das Ausscheiden als
Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der
Kapitalerhöhung verpflichtet. Es ist den übrigen
Gesellschaftern, die die Chance einer Sanierung
ergreifen wollen und deshalb bereit sind, der
Gesellschaft finanzielle Mittel zuzuführen, nicht
zuzumuten, den künftigen Sanierungserfolg mit den
Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nicht
einmal in Gestalt des sofort zu leistenden
Verlustanteils beitragen wollen. Ebenso wenig können
die Gesellschafter, die nichts mehr investieren
wollen, die sanierungsbereiten Mitgesellschafter auf
den Weg der Liquidation mit den damit verbundenen
Zerschlagungsverlusten verweisen.
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USt-Pflicht für Zahlungen aus öffentlichen
Kassen
Einführung
Erhalten Unternehmen Zuwendungen aus öffentlichen
Kassen, können diese steuerpflichtiges Entgelt für
eine Leistung oder ein nicht steuerbarer Zuschuss
sein. Die Differenzierung zwischen diesen beiden
Tatbeständen ist schwierig.
Fall
Strittig waren Zuwendungen einer Stadt an einen
Verein. Dem Verein oblag die Vorbereitung und
Durchführung des Stadtjubiläums sowie die jährliche
Veranstaltung eines Stadtfestes. Hierzu erhielt der
Verein Zuschüsse. Das Finanzamt betrachtete diese
als steuerpflichtiges Entgelt, der Verein hingegen
als nicht steuerbaren Zuschuss.
Neues Urteil
Der BFH setzt für die Annahme einer
steuerpflichtigen Leistung voraus, dass zwischen der
Leistung und den hierfür erhaltenen Zahlungen ein
unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ferner muss
zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
ein Rechtsverhältnis bestehen, das auf einen
Leistungsaustausch ausgerichtet ist. Bei Zahlungen
aus öffentlichen Kassen fehlt es an einem solchen
Leistungsaustausch, wenn die Zahlung nur der
allgemeinen Förderung des Zahlungsempfängers aus z.
B. strukturpolitischen Gründen dient und nicht der
Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers
an den Geldgeber ist. Im vorliegenden Fall sieht der
BFH sowohl einen Leistungsaustausch als auch ein
Rechtsverhältnis in Form des Zuwendungsbescheides
der Stadt als gegeben an. Der BFH kommt daher zu dem
Ergebnis, dass die Zuschüsse als Entgelt der
Umsatzsteuer unterliegen. Für die Entscheidung des
BFH war es sowohl unerheblich, dass das
Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur war,
als auch die Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme
im öffentlichen Interesse liegt.
Konsequenz
Unter Unternehmen herrscht der weit verbreitete
Glaube, dass Zahlungen aus öffentlichen Kassen nicht
der Umsatzsteuer unterliegen. Entsprechend lassen
sie sich häufig, z. T. auch unter dem Druck der
Wettbewerber, auf Bruttovereinbarungen ein.
Angesichts des Urteils dürfte ein nicht steuerbarer
Zuschuss jedoch eher die Ausnahme darstellen. Der
BFH weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass er der
moderateren Auffassung der Finanzverwaltung nicht
folgt, wonach Zuwendungen aus öffentlichen Kassen,
die ausschließlich auf Grundlage des Haushaltsrechts
vergeben werden, grundsätzlich nicht steuerbare
Zuschüsse sind. Da die Finanzverwaltung das Urteil
veröffentlicht hat, ist davon auszugehen, dass sie
dem Urteil zukünftig folgen wird. Unternehmer, die
öffentliche Aufträge annehmen, müssen daher genau
prüfen, ob ihre Leistungen der Umsatzsteuer
unterliegen.
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Händlergarantie ist umsatzsteuerpflichtig
Einführung
Die Übernahme von Bürgschaften und Sicherheiten ist
steuerfrei. Werden im Zusammenhang mit Kfz-Verkäufen
Garantiepakete angeboten, stellt sich die Frage, ob
die Garantien als selbstständige Leistung unter
diese Befreiung fallen oder eine steuerpflichtige
Nebenleistung zum Pkw-Verkauf darstellen.
Fall
Ein Kfz-Händler bot seinen Kunden bei Erwerb eines
Gebrauchtwagens ein Wahlrecht an, ob der Kauf mit
oder ohne Gewährleistung erfolgen sollte. Bei Wahl
der Gewährleistung erwarb der Käufer das Recht auf
Reparatur bestimmter Schäden des Kfz innerhalb der
Laufzeit der Garantie. Im Schadensfall stand es dem
Händler offen die Reparatur selbst durchzuführen
oder eine andere Werkstatt zu beauftragen. Nach
Ansicht des Händlers waren die Garantien steuerfrei.
Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des BFH.
Dieser hatte einen Fall entschieden, in dem der
Käufer gegen Zahlung eines Aufpreises
Reparaturansprüche gegen den Verkäufer und
Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem
Versicherer hatte. Hierin sah der BFH eigenständige
Leistungen, die als Vermittlung von
Versicherungsschutz sowie als Übernahme einer
Garantie steuerfrei waren.
Neues Urteil
Das FG Münster folgt zwar den Grundsätzen des
BFH-Urteils, hält es aber im vorliegenden Fall nicht
für anwendbar, da der Kunde nur Ansprüche gegen den
Händler und nicht auch gegen eine Versicherung
erwirbt. Nach Ansicht des FG, stellt diese
händlereigene Garantie eine unselbstständige
Nebenleistung zum Verkauf des Kfz dar. Sie ist daher
steuerpflichtig.
Konsequenz
Die Behandlung der händlereigenen Garantie ist in
der Literatur umstritten. Da das FG die Revision
beim BFH zugelassen hat, wird dieser wohl Licht ins
Dunkel bringen. Bis dahin sollten Veranlagungen, die
in vergleichbaren Fällen unter Berufung auf das
Urteil des FG Münster die Steuerbefreiung versagen,
offen gehalten werden.
-
BMF bezieht Stellung zum Mehrwertsteuerpaket
Einführung
Zum 1.1.2010 erfährt das UStG eine der umfassendsten
Änderungen seit Einführung des Binnenmarkts im Jahr
1993, das Mehrwertsteuerpaket 2010. Hierbei handelt
es sich um Vorgaben der EU, die im Rahmen des JStG
2009 mit Wirkung vom 1.1.2010 in das nationale UStG
umgesetzt wurden. Das Mehrwertsteuerpaket beinhaltet
eine grundlegende Änderung der Ortsbestimmung von
Dienstleistungen, die Ausweitung des Reverse-Charge
Verfahrens in der EU, neue Meldepflichten und ein
vereinfachtes Vorsteuervergütungsverfahren zwischen
Staaten der EU.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun in einem 52-seitigen
Einführungsschreiben zu der ab 2010 geänderten
Ortsbestimmung Stellung bezogen. Dieses ist auf alle
Dienstleistungen, die nach dem 31.12.1999 ausgeführt
werden, anzuwenden und ersetzt die entsprechenden
Abschnitte 33 bis 42i der UStR 2008.
Konsequenz
Unternehmen, die grenzüberschreitend
Dienstleistungen erbringen oder empfangen, müssen
sich schon im Vorfeld mit den Änderungen durch das
Mehrwertsteuerpaket auseinandersetzen. Hierzu zählt
auch das Studium des BMF-Schreibens. Unterbleibt
dies, riskieren die Unternehmen finanzielle Schäden
durch die falsche Fakturierung und Deklaration der
Umsatzsteuer im In- und Ausland. Von besonderer
Bedeutung sind die Aussagen des BMF zur neuen
Grundregel bei Umsätzen zwischen Unternehmen. Diese
bestimmt, von Ausnahmen abgesehen, dass diese
Umsätze ab 2010 am Ort des Leistungsempfängers
steuerbar sind. Hierzu fordert das BMF z. B. die
qualifizierte Überprüfung der USt-IDNr. der Kunden
vor Ausführung der Umsätze, um deren
Unternehmereigenschaft festzustellen.
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Überlange sozialgerichtl. Verfahren: Verstoß
gegen Rechtsschutz
Kernaussage
Eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger
Verfahrensdauer einer sozialgerichtlichen Klage
hatte Erfolg. Überlange andauernde Verfahren ohne
besondere rechtliche Schwierigkeiten verstoßen gegen
das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel
19 GG).
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Vertragsärztin hatte beim
Sozialgericht (SG) Klage wegen mehrerer
Honorarbescheide erhoben, die sie im April 2000 um 2
weitere Bescheide erweiterte. Das klageabweisende
Urteil des SG bezog sich nicht auf diese Bescheide,
obwohl die Klagen im Januar 2004 verbunden worden
waren. Das Berufungsgericht wies im Februar 2006
darauf hin, dass die Berufung wegen der fehlenden
erstinstanzlichen Entscheidung über die beiden
Bescheide unzulässig sei und verwarf diese nach
Verfahrenstrennung im Dezember 2007. Das Urteil
wurde im April 2008 zugestellt. Die
Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision, die das
Bundessozialgericht im März 2009 verwarf. Die
Beschwerdeführerin erinnerte das SG seit Februar
2006 mehrfach an die noch ausstehende Entscheidung
über die beiden Honorarbescheide; bis heute erging
eine solche nicht.
Entscheidung
Die Untätigkeit des SG verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz. Es ist verfassungsrechtlich
nicht hinnehmbar, dass über den Abschluss eines im
April 2000 eingeleiteten Verfahrens, dessen
Sachmaterie keine besonderen Schwierigkeiten
aufweist, nach 9 Jahren noch keine Klarheit besteht.
Das SG hatte das Verfahren seit 2004 nicht mehr
gefördert. Obwohl die Beschwerdeführerin den
Verfahrensfortgang anfangs erheblich behinderte, ist
dadurch eine derartige Verzögerung nicht zu
rechtfertigen. Ausschlaggebend für die
verfassungsrechtliche Bewertung war, dass das
Verfahren von der Berufungseinlegung im Oktober 2004
bis zur Urteilszustellung im April 2008 über 3 Jahre
gedauert hatte, ohne dass dafür ein sachlicher Grund
bestand. Ferner entsprach es hinsichtlich der beiden
"schwebenden Bescheide" in Anbetracht der unklaren
Prozesslage nicht dem Gebot des effektiven
Rechtsschutzes, dass ein Beteiligter trotz
mehrfacher Erinnerungen von Seiten des Gericht
darüber im Unklaren gelassen wurde, dass dieses das
Verfahren für abgeschlossen hielt.
Konsequenz
Deutsche Gerichte müssen mit zunehmender Dauer der
Verfahren sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen.
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Verständigungsvereinbarungen über Besteuerung
von Abfindungen
Kernaussage
Die auf DBA beruhenden Verständigungsvereinbarungen
binden die Finanzgerichte nicht. Sie haben den
Charakter von Verwaltungsvereinbarungen.
Sachverhalt
Ausländische Arbeitnehmer erhielten von ihren
deutschen Arbeitgebern anlässlich der Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses Abfindungszahlungen. Zu
beiden in den Sachverhalten anzuwendenden DBAs hatte
das BMF Verständigungsvereinbarungen mit der
jeweiligen ausl. Behörde geschlossen. Ziel dieser
Vereinbarungen war die Vermeidung von "weißen"
Einkünften. Nach den Verständigungsvereinbarungen
waren die Abfindungen in Deutschland zu besteuern,
obwohl die Arbeitnehmer gar nicht in Deutschland
ansässig waren.
Entscheidung
Der BFH stellte sich unter Berufung auf seine
ständige Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass
Abfindungen ihrem Wesen nach für den Verlust des
Arbeitsplatzes und nicht als zusätzliche Vergütung
für bereits erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt
werden. Sie können deshalb nicht im
"Tätigkeitsstaat" sondern nur im Wohnsitzstaat
besteuert werden. Eine nach DBA geschlossene
Verständigungsvereinbarung mit anderer Auslegung
ändere hieran nichts, weil sie lediglich die
beteiligten Behörden, nicht aber das Gericht binde.
Darüber hinaus, könne auch § 50d Abs. 9 EStG nicht
angewendet werden, weil er nur unbeschränkt
steuerpflichtige Personen erfasse.
Konsequenz
Abfindungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind in DBA-Fällen im
Ansässigkeitsstaat zu versteuern.
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Zahlungen an Vorstandsmitglieder von
gemeinnützigen Vereinen
Einführung
Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements ist ab 2007 die
Ehrenamtspauschale eingeführt worden. Danach sind
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für
eine gemeinnützige Organisation bis zu 500 EUR pro
Jahr steuerfrei. Ausgezahlt werden darf die
Ehrenamtspauschale an Vereinsorgane grundsätzlich
nur dann, wenn die Satzung eine entsprechende
Möglichkeit zur Zahlung vorsieht. Nach den
Feststellungen der Finanzverwaltung sind Zahlungen
jedoch ohne satzungsmäßiger Ermächtigung gezahlt
worden. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht.
Übergangsfrist
Die Ehrenamtspauschale ist bereits an
Vorstandsmitglieder ausbezahlt worden, obwohl die
Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche
Tätigkeit vorsieht. Zur Bezahlung des Vorstands
gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer
Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende -
nicht durch Barzahlung/Überweisung tatsächlich
ausgezahlt werden. In diesen Fällen zieht die
Finanzverwaltung keine negativen Konsequenzen für
die Gemeinnützigkeit, wenn folgende 2
Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Zahlungen waren
nicht unangemessen hoch. 2. Bis zum 31.12.2010 wird
eine Satzungsänderung beschlossen, die
Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer
Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands
treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu
verzichten.
Konsequenz
Das BMF verlängert die Frist zur Änderung der
Satzung vom 31.3.2009 nunmehr zum 4. Mal auf den
31.12.2010. Anscheinend haben zahlreiche Vereine die
Ehrenamtspauschale bereits genutzt, ohne die
formellen Voraussetzungen geschaffen zu haben. Damit
liegt ein Verstoß vor, welcher grundsätzlich mit der
Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu ahnden wäre.
Insoweit lässt das BMF noch einmal Gnade vor Recht
ergehen. Betroffene Vereine sollten ihre Satzung bis
Ende des kommenden Jahres ändern. Bei dann noch
vorliegenden fehlerhaften Satzung wird mit einem
Wohlwollen des Finanzamtes nicht mehr zu rechnen
sein.
-
Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums
Die neue Bundesregierung hatte bereits im
Koalitionsvertrag ihre Absicht bekundet, durch
steuerliche Entlastungen Impulse zu
Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu setzen. Am
9.11.2009 hat sie das "Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)" auf den
Gesetzgebungsweg gebracht, um durch zielgerichtete
steuerliche Entlastungen einen stabilen und
dynamischen Aufschwung anzuregen. Da diese Maßnahmen
bereits ab dem 1.1.2010 gelten sollen, geben wir
Ihnen nachstehend einen Überblick über die
wesentlichen Gesetzesvorschläge. Sie betreffen die
Familienentlastung, die Unternehmensbesteuerung, die
Erbschaftsteuer und die Umsatzsteuer.
Regelungen zur Familienentlastung und
-förderung
Familien mit Kindern sollen steuerlich entlastet und
gefördert werden. Dazu wird der Kinderfreibetrag
ebenso wie der Freibetrag für den Betreuungs-,
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind
von insgesamt 6.024 EUR auf 7.008 EUR angehoben.
Diese, ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltende
Anhebung wird durch eine Erhöhung des Kindergeldes
flankiert, das für jedes steuerlich zu
berücksichtigende Kind um 20 EUR erhöht wird. Danach
würde das Kindergeld für das 1. und 2. Kind von 164
EUR auf 184 EUR, für das 3. Kind von 170 EUR auf 190
EUR und für jedes weitere Kind von 195 EUR auf 215
EUR angehoben. Ein Ehepaar mit einem Kind würde
dadurch bei einem zu versteuernden Einkommen bis
60.000 EUR um rund 200 EUR im Jahr entlastet.
Regelungen zur Unternehmensbesteuerung
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die einer
eigenen Nutzung fähig sind, wird - wie bis zur
Unternehmensteuerreform 2008 - wieder ein
Abschreibungswahlrecht eingeführt. Wirtschaftsgüter
mit Anschaffungskosten bis 410 EUR netto können
wieder sofort abgeschrieben werden, wobei solche
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 150 EUR
übersteigen, wie vor der Unternehmensteuerreform
2008, in einem laufend zu führenden Verzeichnis
erfasst werden müssen. Alternativ bleibt es für
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als
150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR beim
Wahlrecht zur Einstellung in einen Sammelposten
(Poolabschreibung). Diese Regelung ist auf alle
Wirtschaftsgüter anwendbar, die nach dem 31.12.2009
angeschafft werden. Das Wahlrecht kann je
Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden.
Entlastungen bei den Abzugsbeschränkungen für
Zinsen
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde der
Zinsabzug von Unternehmen (Betrieben) begrenzt.
Diese Regelung der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a
KStG) soll ebenfalls durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugunsten eines
höheren Zinsabzugs für den Steuerpflichtigen
verbessert werden. Dazu wird die Freigrenze für
einen schädlichen Zinssaldo, die im Zuge des
"Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung" von
1,0 Mio. EUR auf 3,0 Mio. EUR für die
Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 erhöht wurde,
nunmehr dauerhaft eingeführt. Zudem ist nach
gegenwärtiger Rechtslage Zinsaufwand bis zu 30 % des
so genannten steuerlichen EBITDA (im Wesentlichen
handelt es sich dabei um den steuerlichen Gewinn
zuzüglich Zinsaufwendungen und Regelabschreibungen
auf Anlage-Wirtschaftsgüter) abziehbar. Die
Entwurfsregelung sieht vor, dass in den Jahren, in
denen dieser Abzugsrahmen von 30 % des EBITDA durch
den tatsächlichen Zinsaufwand nicht ausgeschöpft
wurde, gleichwohl aber die Freigrenze überschritten
war, der entsprechende nicht genutzte EBITDA-Anteil
in zukünftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der
jeweilige EBITDA-Vortrag ist auf 5 Jahre begrenzt.
Kommt allerdings die Zinsschranke wegen einer
Escape-Klausel (Freigrenze von 3,0 Mio. EUR, keine
Konzernzugehöhrigkeit ohne schädliche
Gesellschafterfremdfinanzierung oder positiver
Eigenkapitalquotenvergleich) nicht zum Tragen, kann
aus diesem Wirtschaftsjahr kein EBITDA-Vortrag
hergeleitet werden. Eine Übergangsregelung sieht
vor, dass auf Antrag bereits nicht berücksichtigte
EBITDA-Beträge der Veranlagungszeiträume 2007 und
2008 vorgetragen werden können. Zudem wird der als
Zinsschranken-Escape ausgestaltete
Eigenkapitalquotenvergleich hinsichtlich seiner
schädlichen Abweichungsmöglichkeiten von 1
Prozentpunkt auf 2 Prozentpunkte abgeändert.
Lockerung der Beschränkungen einer Verlustnutzung
bei schädlichem Gesellschafterwechsel
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde
insbesondere die Regelung des § 8c KStG eingeführt.
Danach wird der Verlustabzug einer Körperschaft bei
einem so genannten schädlichen Anteilserwerb von
mehr als 25 % quotal und von mehr als 50 %
vollständig versagt. Insbesondere waren weder eine
Konzern- noch eine Sanierungsklausel vorgesehen. Der
Gesetzentwurf sieht nun eine solche Konzernklausel
vor. Aufgrund des geplanten Satz 5 in § 8c Abs. 1
KStG bleiben Verlustvorträge bei konzerninternen
Beteiligungserwerben erhalten, wenn eine Person zu
100 % unmittelbar oder mittelbar an der
übertragenden und übernehmenden Gesellschaft
beteiligt ist. Zudem wird die durch das
"Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" in §
8c Abs. 1a KStG eingeführte Sanierungsklausel ohne
die im BürgerentlastungsG enthaltene zeitliche
Begrenzung unbefristet weitergeführt. Auch in den
Fällen des Anteilserwerbs außerhalb eines Konzerns
oder einer Sanierung soll § 8c Abs. 1 "entschärft"
werden. Dazu sieht die Neuregelung in den Sätzen 6
und 7 vor, dass trotz schädlichen Anteilserwerbs
Verluste der betreffenden Kapitalgesellschaft (je
nach schädlichem Anteilserwerb quotal oder
vollständig) in Höhe stiller Reserven des
inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft
erhalten bleiben. Anwendbar sollen diese
"Entschärfungen" auf Anteilsübertragungen sein, die
nach dem 31.12.2009 stattfinden.
Gewerbesteuerliche Verbesserungen
Die Gewerbesteuer sieht umfangreiche
Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen, auch aus
Miet- und Pachtzinsen für Immobilien vor, die bisher
mit 65 % angenommen und auf 50 % reduziert wurden.
Die Änderung ist ab dem Erhebungszeitraum 2010
anwendbar.
Neueinführung einer grunderwerbsteuerlichen
Konzernklausel
Umstrukturierungen von Unternehmen sollen durch
eine Konzernklausel erleichtert werden.
Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3
UmwG, also Verschmelzung, Spaltung und
Vermögensübertragung sollen keine Grunderwerbsteuer
auslösen. Diese Grunderwerbsteuerbefreiung ist mit
einer Behaltefrist für das Grundstück gekoppelt, die
5 Jahre nach dem Umwandlungsvorgang beträgt.
Dasselbe gilt für die Anteile an der Gesellschaft,
der das Grundstück gehört. Die Regelungen sind auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009
verwirklicht werden.
Entlastungen bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird es 2
wesentliche Änderungen geben. Die eine betrifft die
Unternehmensnachfolge, die andere die
erbschaftsteuerlichen Steuersätze. Die Bedingungen
für die Unternehmensnachfolge sollen krisenfester
ausgestaltet werden. Dazu werden die in § 13a ErbStG
geregelten Begünstigungen von Betriebsvermögen
verbessert. 85 % eines begünstigten
Betriebsvermögens soll steuerfrei bleiben, wenn das
Unternehmen 5 Jahre (statt bisher 7 Jahre)
fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des
gesamten Zeitraums nicht unter 400 % (statt bisher
650 %) der Ausgangslohnsumme gesunken ist, wobei
dies bei Betrieben mit mehr als 20 (bisher mehr als
10) Mitarbeitern gilt. Auch die auf Antrag mögliche
vollständige Steuerfreiheit wird verbessert.
Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 100 %
steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 Jahre (statt
bisher 10 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme
am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 %
(statt bisher 1.000 %) der Ausgangssumme gesunken
ist. Auch hier sind diese Voraussetzungen nur von
Betrieben mit mehr als 20 (statt bisher mehr als 10)
Mitarbeitern zu erfüllen. Die erbschaftsteuerlichen
Steuersätze der Steuerklasse II werden abgesenkt.
Die erbschaftsteuerlichen Änderungen sind auf
Erwerbe anwendbar, für die die Steuer nach dem
31.12.2009 entsteht.
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
Ab dem 1.1.2010 werden Beherbergungsleistungen im
Hotel- und Gastronomiegewerbe zur kurzfristigen
Beherbergung nur noch 7 % Umsatzsteuer auslösen.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren
Der vorstehend geschilderte Gesetzentwurf wurde am
9.11.2009 im Bundeskabinett beschlossen. Die erste
Lesung im Bundestag ist am 12.11.2009, die 2./3.
Lesung für den 4.12.2009 geplant. Stimmt der
Bundesrat dem Gesetz am 18.12.2009 zu, werden die
geplanten Regelungen am 1.1.2010 in Kraft treten.
Über die endgültige Gesetzesfassung werden wir
unverzüglich in "DHPG aktuell" informieren.
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Fristlose Kündigung bei Missbrauch von
Zugriffsrechten
Kernfrage/Rechtslage
Der Missbrauch zentraler Vertrauenspositionen in
einem Unternehmen kann je nach Schwere des Verstoßes
auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Entscheidend
ist, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel
zerstört ist. Das Landesarbeitsgericht München hatte
jüngst über die Frage der Vertrauensposition eines
EDV-Administrators zu entscheiden.
Entscheidung
Der Kläger war bei der Beklagten als
Systemadministrator beschäftigt. Anfang August 2007
hatte die Beklagte den Kläger wegen diverser
arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen abgemahnt.
Im Zuge der Diskussion im Vorfeld der Abmahnung
hatte der Kläger auf das Firmen- Laufwerk
"p:\Personal" zugegriffen und dort Daten eingesehen.
Während der Urlaubsabwesenheit eines
Geschäftsführers legte der Kläger dem anderen
Geschäftsführer eine Reihe von E-Mails des
abwesenden Geschäftsführers, die er zuvor gelesen
und ausgedruckt hatte, mit dem Hinweis vor, dass
sich der abwesende Geschäftsführer offensichtlich
vertragswidrig verhalte und dadurch das Unternehmen,
die Beklagte, schädige. Daraufhin wurde das
Arbeitsverhältnis wegen des Zugriffs auf die E-Mails
des Geschäftsführers und die Dateien der
Personalstelle fristlos gekündigt. Der Kläger
unterlag auch vor dem Landesarbeitsgericht, weil er
in schwerer Weise die ihm übertragenen Befugnisse
und technischen Möglichkeiten missbraucht habe. Ein
EDV-Administrator habe eine Vertrauensposition inne,
deren Kompetenzen auch in Ausnahmesituationen nicht
ausgenutzt werden dürften. Daher sei auch die
fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt.
Konsequenz
Missbraucht ein EDV-Administrator die ihm
übertragenen Kompetenzen erheblich und späht er
Daten aus, dann ist jedenfalls bei Hinzutreten
weiterer Faktoren in der Regel eine fristlose
Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig.
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Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte ist
wirksam
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet
Diskriminierungen, unter anderem die Diskriminierung
wegen des Alters. Gesetzliche Regelungen, die eine
solche Altersdiskriminierung enthalten - i. d. R.
solche Normen, die Rechtsfolgen an eine feste
Altersgrenze knüpfen - sind dann unwirksam, es sei
denn, die Diskriminierung ist durch einen (höheren)
sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Hessische
Verwaltungsgerichtshof hatte vor diesem Hintergrund
über die Wirksamkeit der Regelung des
Landesbeamtengesetzes zu entscheiden, nach der
Beamte mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem
Beamtendienst ausscheiden.
Entscheidung
Ein Beamter hatte sich im Wege eines Einstweiligen
Verfügungsverfahrens dagegen gewehrt, mit Vollendung
seines 65. Lebensjahrs nach den einschlägigen
beamtenrechtlichen Regelungen in den Ruhestand
treten müssen. In der ersten Instanz bekam er Recht,
allerdings hatte die vom Land eingelegte Beschwerde
Erfolg. Die einschlägigen beamtenrechtlichen
Regelungen seien mit den höherrangigen europäischen
Antidiskriminierungsregelungen vereinbar. Zwar
stelle die Regelung eine Diskriminierung dar, sie
sei aber gerechtfertigt, weil sie dem legitimen
Zweck diene, eine durchmischte Altersstruktur in der
Beamtenschaft sicherzustellen. Zudem sei die
Altersgrenze nicht willkürlich festgelegt, sondern
entspreche derjenigen des privaten Sektors.
Schließlich spiegele die Regelung den
gesellschaftlichen Konsens wider, wonach ältere
Arbeitnehmer ab einem gewissen Zeitpunkt den Platz
für jüngere freimachen müssten.
Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Sie entspricht
einer Entscheidung, die der Europäische Gerichtshof
für den privaten Sektor bereits getroffen hatte.
Insoweit ist vielmehr die Entscheidung der ersten
Instanz kaum nachzuvollziehen. Das Interesse an
einer durchmischten Altersstruktur ist dort, wo das
Interesse einschlägig ist, in der Regel geeignet,
Altersdiskriminierungen zu rechtfertigen.
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Haltung von Großtieren in einem Wohngebiet
nicht unbedingt zulässig
Kernfrage/Rechtslage
Die Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet im
Randbereich zum landwirtschaftlich geprägten
Außenbereich stellt regelmäßig den Auslöser
nachbarrechtlicher Streitigkeiten dar. Eine ähnliche
Spannungslage entsteht dort, wo ein
landwirtschaftliches Unternehmen durch eine
wachsende Wohnbebauung "geschluckt" wird. Der
Verwaltungsgerichtshof des Landes Bayern hat in
einer Einzelfallentscheidung zur Frage der
Zulässigkeit der Tierhaltung in diesem Spannungsfeld
Stellung genommen.
Entscheidung
Im Randbereich eines allgemeinen Wohngebietes wurden
ein Pferd und ein Esel in einem Stall gehalten.
Damit waren die Nachbarn nicht einverstanden. Es gab
Beschwerden über Geruchsbelästigungen und ein
vermehrtes Fliegenaufkommen. Die Baubehörde forderte
die Tierhalter darauf hin auf, die Großtierhaltung
zu beenden, die Mistlagerung einzustellen und einen
Bauantrag für das illegale Stallgebäude nachträglich
einzureichen, allerdings nicht für die Haltung
größerer Tiere. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern
gab den Tierhaltern Recht. Entscheidend sei, ob die
Haltung von Großtieren als zulässige Nebennutzung
noch der Nutzung der Umgebung als allgemeines
Wohngebiet unterfalle. Eine allgemeine Entscheidung
sei nicht möglich; die konkrete
Einzelfallentscheidung falle zugunsten der
Tierhalter aus. Grundsätzlich sei die Tierhaltung
insbesondere im Bereich des Übergangs in den
sogenannten baurechtlichen Außenbereich denkbar.
Hinzu käme, dass ein Gutachter festgestellt habe,
dass die Geruchsbelästigung durch regelmäßiges
Entmisten reduziert werden könne. Die Grundzüge der
Bauplanung seien (noch) nicht berührt.
Konsequenz
In solchen Wohnlagen, die in den baurechtlichen
Außenbereich übergehen, kann auch eine private
Großtierhaltung zulässig sein. Entscheidend sind
aber immer die Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls
muss stets eine ordnungsgemäße und
nachbarschaftsschonende Haltung sichergestellt sein.
-
Gleicher Arbeitsvertrag trotz ständiger
Überstunden
Kernfrage/Rechtslage
Werden einem Arbeitnehmer zusätzliche Aufgaben
übertragen oder kommt es dauerhaft vor, dass er über
seine eigentliche Arbeitszeit hinaus vom Arbeitgeber
zu Mehrarbeit herangezogen wird, die auch zusätzlich
vergütet wird, stellt sich regelmäßig die Frage, ob
die Zuweisung der zusätzlichen Aufgaben bzw.
Mehrarbeit durch das Direktionsrecht des
Arbeitgebers gedeckt ist, so dass eine Änderung der
Weisung möglich ist, oder ob es sich um eine
Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. des
Arbeitsvertrages handelt, was dann eine
Änderungskündigung erforderlich machen würde, wollte
der Arbeitgeber anderweitig delegieren. Das
Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngeren
Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Ausübung des
Direktionsrechts und Arbeitsvertragsänderung
Stellung genommen.
Entscheidung
Ein Lagerverwalter hatte zusätzlich zu seinen
üblichen Aufgaben den Schließdienst im Betrieb
zugewiesen erhalten, dessen Durchführung Überstunden
erforderlich machte, die zu einem "Mehrlohn" von 200
EUR im Monat führten. Nach 18 Jahren beabsichtigte
der Arbeitgeber, den Schließdienst anderweitig zu
vergeben. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit dem
Ziel, einer verlängerten Wochenarbeitszeit bzw. der
Weiterbeauftragung mit dem Schließdienst und
unterlag zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Die
Zuweisung des Schichtdienstes stelle keine Änderung
des Arbeitsvertrages dar, sondern liege im
Direktionsrecht des Arbeitsgebers. Letztlich habe
der Arbeitgeber fortlaufend Überstunden angeordnet.
Eine Änderung der Ausübung des Direktionsrechtes
auch nach 18 Jahren sei zulässig. Für eine Änderung
des Arbeitsvertrages hätte es übereinstimmende
Erklärungen der Parteien geben müssen, die aber
nicht vorlagen.
Konsequenz
Die Entscheidung ist als Stärkung des
arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zu begrüßen. In
der praktischen Ausgestaltung gilt es aber,
vergleichbare Sachverhalte so zu handhaben, dass der
Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers
keine betriebliche Übung bzw. eine stillschweigende
Veränderung des Arbeitsvertrages ableiten kann.
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Zuckerrübenlieferrecht: Schätzung der
Nutzungsdauer
Urteilsfall: Die Klägerin erwarb im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in den
Jahren 1991 und 1992 Zuckerrübenlieferungsrechte. Im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 machte sie erstmals
Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. Zur
Berechnung wurden die Anschaffungskosten linear auf
15 Jahre verteilt. Das Finanzamt versagte die
Abschreibung gänzlich. Die hiergegen gerichtete
Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht würdigte das
Zuckerrübenlieferungsrecht als Recht von
unbestimmter Dauer, welches Gewissheit über das
Ende, jedoch nicht über den Zeitpunkt des Wegfalls
habe. Daher ist eine auf Schätzungsbasis beruhende
AfA nicht in Ansatz zu bringen.
Entscheidung
Der BFH hatte bereits im Juni 1999 entschieden, dass
Zuckerrübenlieferungsrechte immaterielle
Wirtschaftsgüter sind. Durch Erwerb handelt es sich
um entgeltlich erworbene immaterielle
Wirtschaftgüter, die entweder abnutzbar oder als
immerwährende Rechte zu den nicht abnutzbaren
Rechten gehören. Nicht abnutzbar und damit nicht
fähig, AfA geltend zu machen, so der BFH, sind
immaterielle Wirtschaftsgüter, deren Nutzung weder
unter rechtlichen noch wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. In
Zweifelsfällen gilt der Vorsichtsgrundsatz, so dass
von zeitlich begrenzten Nutzungen auszugehen ist.
Die gilt auch für Zuckerrübenlieferungsrechte. Denn
die Verlängerungen waren politisch innerhalb der EU,
aber auch im Hinblick auf das Welthandelsabkommen
umstritten. Insofern besteht Gewissheit über ihr
Ende, es mangelt lediglich an der Kenntnis des
konkreten Zeitpunkts. Dies führt zur
AfA-Berechtigung. In Ermangelung eine
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist diese
grundsätzlich zu schätzen. Der BFH sah in der
15-jährigen Nutzungsdauer keinen zu niedrigen
Ansatz, hatte hierüber aber inhaltlich abschließend
nicht zu entscheiden.
Fazit
Analog zu Milchquoten, bei denen eine 10-jährige
Nutzungsdauer zugrunde liegt, sind nunmehr auch
Zuckerrübenlieferungsrechte den Absetzungen für
Abnutzungen zu unterwerfen. Die Nutzungsdauer ist
hierbei in Anlehnung an den Fortbestand der
Quotenregelung zu schätzen.
-
Dürfen Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuer
hinzugerechnet werden?
Kernproblem
Bis zum Jahr 2007 waren bei der Gewerbesteuer sog.
Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hälftig
hinzuzurechnen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf
eine spezielle Fallkonstellation hat der BFH nun dem
Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Eine deutsche GmbH war seit dem 8. August 2003 eine
100 %ige Tochtergesellschaft einer niederländischen
B. V. Aus verschiedenen Darlehensverträgen, die
zwischen August 2003 und Dezember 2004 abgeschlossen
wurden, zahlte die GmbH im Jahr 2004 insgesamt
154.584 EUR Zinsen an ihre Muttergesellschaft. Das
Finanzamt rechnete die Hälfte der Zinsen dem
Gewerbeertrag der GmbH zu.
Rechtsfrage
Der BFH hat Zweifel, ob die Hinzurechnung im
konkreten Fall mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie
in Einklang steht. Nach dieser Richtlinie werden
Zinseinkünfte, die ein in einem EU-Mitgliedstaat
ansässiges Unternehmen von einem in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ansässigen verbundenen Unternehmen
erzielt, von allen in dem anderen Staat darauf
erhebbaren Steuern befreit. Auch wenn es im
vorliegenden Fall nicht um die Besteuerung der
Zinsen beim Empfänger, sondern um den steuerlichen
Abzug beim Zahlenden geht, so hält der BFH einen
Verstoß gegen die Richtlinie doch immerhin für
möglich und begründet dies damit, dass andere
Sprachfassungen der Richtlinie eine weitergehende
Befreiung vorsehen als die deutsche Fassung.
Konsequenz
Die Stellungnahme des EuGH zu dieser Frage darf mit
Spannung erwartet werden. Zwar hat sich die konkrete
Rechtsfrage für die Jahre ab 2008 erledigt, weil die
gewerbesteuerliche Hinzurechnung von
Dauerschuldzinsen entfallen ist. Sollte der EuGH
jedoch einen Verstoß gegen die Zins- und
Lizenzrichtlinie feststellen, dürfte dieser Verstoß
für die ab 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften
für Zinsen und Zinsanteile in bestimmten
Nutzungsüberlassungen ebenfalls von Bedeutung sein.
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Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung
Kernproblem
Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide können
nach den Vorschriften der Abgabenordnung nur unter
engen Voraussetzungen geändert werden. Eine Änderung
wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist
uneingeschränkt nur möglich, soweit sie zu einer
höheren Steuer führt. Resultiert aus der neuen
Tatsache eine geringere Steuer, erfolgt eine
Änderung normalerweise nur, wenn den
Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran
trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt
geworden ist.
Sachverhalt
Eine GbR erzielte im Jahr 2000 Einkünfte von 64.000
DM, die zunächst zu gleichen Teilen auf die beiden
Gesellschafter A und B verteilt wurden. Der
entsprechende Feststellungsbescheid wurde im
November 2002 bestandskräftig. Im Januar 2003
beantragte die GbR eine Änderung des Bescheides und
eine Aufteilung des Gewinns von 44.000 DM (A) und
20.000 DM (B). Grund für die Änderung sei eine
abweichende (mündlich geschlossene)
Gewinnverteilungsabrede, wonach A einen Vorabgewinn
von 40.000 DM und B einen Vorabgewinn von 16.000 DM
erhalten sollte. Das Finanzamt lehnte die Änderung
ab, weil in der verspäteten Mitteilung der
Gewinnverteilung ein grobes Verschulden liege.
Entscheidung
Finanzgericht und Bundesfinanzhof sehen dies anders,
wobei die Argumentation des BFH in ihrer Stringenz
überzeugt: Zunächst stellen die Richter fest, dass
bei der Gewinnfeststellung einer
Personengesellschaft die Frage, ob eine Änderung zu
einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, nur
anhand der Besteuerungsgrundlagen (Höhe der
Einkünfte) zu beantworten ist. Ob diese sich erhöhen
oder verringern, ist für jeden
Feststellungsbeteiligten einzeln zu beurteilen. Nach
dieser Auslegung ist der Feststellungsbescheid
hinsichtlich der Einkünfte des A in jedem Fall zu
ändern, weil sich für ihn höhere Einkünfte ergeben.
Die Einkünfteminderung für B steht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Einkünfteerhöhung des A. Damit
ist der Bescheid auch mit Wirkung für B zu ändern,
ohne dass es hierbei auf ein Verschulden ankommt.
Konsequenz
Den Klägern kam im Streitfall zugute, dass die
Änderungen der Gewinnanteile beider Gesellschafter
sich gegenseitig bedingten. Somit war das
Verschulden, das beide an dem nachträglichen
Bekanntwerden der abweichenden Gewinnverteilung
traf, nicht entscheidend. In anders gelagerten
Fällen scheitert hingegen eine Änderung zugunsten
des Steuerpflichtigen häufig daran, dass Angaben
oder Tatsachen bei Abgabe der Erklärungen schlicht
vergessen werden. Ein Grund mehr, bei der Erstellung
und Abgabe von Steuererklärungen besondere Vorsicht
walten zu lassen!
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Eigentumsübergang bei aufschiebender Bedingung
Kernproblem
Bei einem Verkauf können die Vertragsparteien auch
bestimmen, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an der
verkauften Sache oder dem Recht auf den Erwerber
übergehen soll. Außerdem kann der Eigentumsübergang
auch vom Eintritt einer bestimmten - im Vertrag
festgelegten - Bedingung abhängig gemacht werden.
Dieser zivilrechtliche Eigentumsübergang entspricht
regelmäßig auch dem Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums, das für die Besteuerung maßgeblich ist.
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 21.12.1993 veräußerten die
Gesellschafter einer KG ihre Anteile an einer GmbH.
Die Anteile sollten vertragsgemäß mit dinglicher
Wirkung zum 1.1.1994 auf die GmbH übertragen werden.
Der Kaufpreis war teilweise in bar und teilweise in
Aktien einer an der Schweizer Börse notierten AG zu
leisten. Die gesamte Übertragung stand vertragsgemäß
unter der aufschiebenden Bedingung, dass das
Bundeskartellamt der Übertragung zustimmt. Diese
Zustimmung erfolgte am 25.3.1994.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass im
vorliegenden Fall das wirtschaftliche Eigentum an
den Anteilen erst mit Eintritt der aufschiebenden
Bedingung, also am 25.3.1994, auf den Erwerber
übergegangen ist, weil der Bedingungseintritt nicht
allein vom Erwerber beeinflusst werden konnte.
Konsequenz
Die Entscheidung hat nicht nur Einfluss auf den
Zeitpunkt, sondern auch auf die Höhe des von den
Alt-Gesellschaftern realisierten
Veräußerungsgewinns. Denn bei einer Veräußerung, bei
der der Veräußerungspreis ganz oder teilweise in
Form von Sachgütern (hier: Aktien) besteht, richtet
sich die Höhe des Veräußerungspreises nach dem
gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung. Da
Aktien regelmäßigen Kursschwankungen unterliegen,
können die Auswirkungen und die damit verbundenen
Risiken - insbesondere bei einem späten
Bedingungseintritt - erheblich sein.
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Unwahre, ehrverletzende Kündigungsgründe:
Auflösung und Abfindung
Kernfrage/Rechtslage
Kommt ein Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass eine
Kündigung unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht aber
vor, dass ein Auflösungsantrag gestellt werden kann,
wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis wird dann
durch Urteil aufgelöst und das Gericht setzt eine
Abfindung fest. In diesen Fällen wird dem
Arbeitgeber also die Entscheidung genommen, das
Arbeitsverhältnis fortsetzen zu können. Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zu den
Voraussetzungen eines solche Auflösungsantrages
Stellung genommen.
Entscheidung
Die Klägerin war 10 Jahre als Altenpflegehelferin
beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin
zunächst vor, eine an Parkinson leidende Bewohnerin
leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und
anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte
daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht.
Zusätzlich hatte er abschließend festgestellt, dass
die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf
einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker
Bewohner nicht tragbar sei. Im
Kündigungsschutzprozess musste er seine Aussagen
"relativieren". Das Arbeitsgericht gab der
Kündigungsschutzklage statt und stellte außerdem die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
einer Abfindung fest. Die hiergegen vom Arbeitgeber
eingelegte Berufung blieb erfolglos. Die Schwere des
nicht aufrecht zu erhaltenden Vorwurfes, die
Klägerin könne nicht verantwortungsvoll mit
Patienten umgehen, erreiche eine Intensität, die
befürchten lasse, dass der Arbeitgeber in anderen
Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde, so
dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar sei.
Konsequenz
Das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit
der Kündigung ist geeignet, einen Auflösungsantrag
zu rechtfertigen. Will der Arbeitgeber also, bspw.
um die wirtschaftliche Belastung mit einer
gerichtlich festgesetzten Abfindung abzuwenden,
verhindern, dass es bei unwirksamer Kündigung zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt, muss er
sein Verhalten entsprechend anpassen.
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Gebühr für verbindliche Auskunft
verfassungsgemäß?
Kernproblem
Seit dem Jahr 2006 besteht eine gesetzliche Regelung
zur verbindlichen Auskunft. Danach können die
Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über
die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten,
noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen,
wenn daran im Hinblick auf die erheblichen
steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse
besteht. Seit dem Jahr 2007 sind diese Auskünfte
gebührenpflichtig, wobei sich die Gebühr nach dem
Wert berechnet, den die Auskunft für den
Antragsteller hat (Gegenstandswert).
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte gegen die Festsetzung
einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen
Auskunft geklagt, weil er die Gebühr für
verfassungswidrig hielt. Insbesondere die
Komplexität des deutschen Steuerrechts mache es in
vielen Fällen erforderlich, die Besteuerungsfolgen
bestimmter Sachverhalte vorab verbindlich durch die
Finanzbehörden prüfen und beurteilen zu lassen.
Daher verstoße eine hierfür erhobene Gebühr gegen
das Grundgesetz.
Entscheidung
Das Finanzgericht hatte in erster Instanz die Gebühr
für verfassungskonform erklärt, die Revision vor dem
Bundesfinanzhof jedoch zugelassen. Das
Revisionsverfahren wurde nun aus
verfahrensrechtlichen Gründen ohne Entscheidung in
der Sache beendet.
Konsequenz
Mit der Verfahrensbeendigung gibt es nunmehr -
soweit erkennbar - kein aktuelles Musterverfahren
gegen die Gebührenpflicht von verbindlichen
Auskünften, an das sich andere Steuerpflichtige
"anhängen" könnten. Auch wenn die Gebührenpflicht
teilweise zu erheblichen Kosten bei verbindlichen
Auskünften führt, so sind diese dennoch in vielen
Fallkonstellationen praktisch unvermeidbar. Hierzu
trägt vor allem die Komplexität des Steuerrechts und
die teilweise fehlende verbindliche Interpretation
durch die Finanzverwaltung (z. B. bei Umwandlungen)
erheblich bei. Dennoch besteht Hoffnung für die
Steuerpflichtigen: Die neue Bundesregierung hat im
Koalitionsvertrag angekündigt, die Gebührenpflicht
auf wesentliche und aufwändige Fälle zu beschränken.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs in
Gesellschafterliste
Kernaussage
Die Belastung eines GmbH-Anteils mit einem
Nießbrauchsrecht ist im Hinblick auf die
Gesellschafterliste eintragungsfähig.
Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte in einer Zwischenverfügung
bemängelt, dass Ende 2008 in einer
Gesellschafterliste ein Nießbrauch eingetragen war
und forderte eine neue Liste ein. Der Beteiligte
legte gegen die Verfügung Beschwerde ein und führte
zur Begründung aus, dass angesichts der großen
Bedeutung der Gesellschafterliste als Legitimations-
und Rechtsscheinsgrundlage ein Nießbrauchsrecht
zumindest eintragungsfähig sei. Das Registergericht
half der Beschwerde nicht ab. Es begründete dies
damit, dass die Belastung eines Geschäftsanteils mit
einem Nießbrauchsrecht nicht auf einer
Gesellschafterliste vermerkt werden könne, weil die
Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Belastung
eines Geschäftsanteils auch nach der Änderung des
GmbHG durch das MoMiG nicht vorsehe. Die Beschwerde
hatte vor dem LG Erfolg.
Entscheidung
Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Normierung
eintragungsfähig, wenn Sinn und Zweck des
Handelsregisters ihre Eintragung erfordern und für
ihre Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des
Rechtsverkehrs besteht. Nach diesen Maßstäben, die
sich auf die Gesellschafterliste übertragen lassen,
ist die Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechts
zu bejahen. Durch die Einräumung eines Nießbrauchs
an einem Geschäftsanteil sind Nießbraucher und
Gesellschafter gemeinsam an dem Anteil berechtigt,
die Gesellschafterrechte, insbesondere die
Verwaltungsrechte werden aufgeteilt. Da der
Nießbraucher in einer Rechtsgemeinschaft mit dem
Gesellschafter steht und regelmäßig über die
Nutzungs- und Verwaltungsrechte verfügt, die er
eigenständig gegenüber der GmbH geltend machen kann,
muss die Gesellschafterliste in gleicher Weise auch
für ihn zur Legitimationsgrundlage aufgewertet
werden. Darüber hinaus entspricht die
Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am
GmbH-Geschäftsanteil dem Grundsatz der
Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am
Kommanditanteil in das Handelsregister. Über eine
Eintragungspflicht hatte das LG nicht zu
entscheiden.
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Rückzahlung von Ausbildungskosten
Kernfrage/Rechtslage
Übernimmt ein Arbeitgeber Ausbildungskosten für
einen Arbeitnehmer werden häufig
Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, die dann
wirksam werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf
einer bestimmten Zeit aus dem Dienst des
Arbeitgebers ausscheidet. Für die Dauer der
Bindungsfristen (maximal 3 Jahre in Abhängigkeit von
den Kosten und der Dauer der Ausbildung) gibt es
feste Grundsätze der Arbeitsgerichte. Darüber hinaus
ist es gefestigte arbeitsgerichtliche
Rechtsprechung, dass solche Klauseln, die eine
Rückzahlung vorsehen, ohne dass differenziert wird,
von welcher Seite und aus welchem Grund das
Arbeitsverhältnis beendet worden ist, generell
unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt in
einer zivilrechtlichen Entscheidung darüber zu
befinden, ob die arbeitsgerichtlichen Grundsätze in
das Zivilrecht übertragbar sind.
Entscheidung
Eine technische Prüforganisation (die Klägerin)
verlangte die (Rück)Zahlung anteiliger Kosten einer
von ihr durchgeführten Ausbildung des Beklagten zum
KFZ-Prüfingenieur. Der Beklagte hatte einen
Anstellungsvertrag mit einem Partnerbüro der
Klägerin. Dieser Vertrag sah vor, dass sich der
Beklagte an einer Akademie der Klägerin zum
KFZ-Prüfingenieur ausbilden lassen sollte. Die
Kosten hierfür sollte das Partnerbüro übernehmen,
wobei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sein
sollte, wenn das Anstellungsverhältnis gekündigt
würde. Parallel dazu schlossen die Klägerin und der
Beklagte unmittelbar einen Ausbildungsvertrag, in
dem sich die Klägerin verpflichtete, den Beklagten
zum Prüfingenieur auszubilden. Die letzten Rate des
Ausbildungsentgeltes sollte auf die Dauer von
längstens 3 Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss
der Ausbildung zinslos gestundet und schließlich
erlassen werden, solange der Beklagte in dieser Zeit
durchgehend bei einem Vertragspartner der Klägerin
angestellt oder selbstständig für sie tätig wäre.
Das vertragliche Regelwerk wurde zusätzlich noch
durch weitere Verträge, unter anderem einem
Darlehensvertrag, in Höhe der Ausbildungskosten
flankiert. Als der Beklagte vor Ablauf der
3-jährigen Frist zu einem anderen Unternehmen
wechselte, verlangte die Klägerin die (Rück)Zahlung
der letzten Teilrate der Ausbildungsvergütung und
unterlag. Der Bundesgerichtshof hielt die
Rückzahlungsregelung für unwirksam. Zwar sei der
Ausbildungsvertrag hier nicht zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zustande gekommen. Allerdings müsse
der Vertrag in seiner Gesamtheit gewürdigt werden,
so dass die von den Arbeitsgerichten entwickelten
Grundsätze entsprechend angewendet werden könnten.
Danach sei die Regelung, weil sie im Hinblick auf
die Beendigungsgründe nicht differenziere,
unwirksam.
Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie für eine
einheitliche Rechtsprechung sowohl in der
Arbeitsgerichtsbarkeit als auch in der
Zivilgerichtsbarkeit sorgt. Maßgeblich sind die
arbeitsrechtlichen Grundsätze.
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Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung früherer
Erwerbe
Kernfrage/Rechtslage
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für
die zutreffende Besteuerung mehrerer Erwerbe, die
jemand innerhalb von 10 Jahren von der selben Person
erhalten hat, vor, dass die Gesamtsteuerlast unter
Berücksichtigung der für einen Vorerwerb bereits
festgesetzten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer
ermittelt werden muss. Diese (erste) festgesetzte
Steuer wird im Rahmen der Besteuerung des
Gesamterwerbes angerechnet. Der Bundesfinanzhof
hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob es im Rahmen
der Anrechnung auf die bestandskräftig festgesetzte
Steuer ankommt, oder - selbst bei bestandskräftiger
Steuerfestsetzung - auf diejenige Steuer, die bei
zutreffender Beurteilung des Sachverhalts
festzusetzen gewesen wäre.
Entscheidung
Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die von ihrer
Mutter zunächst ein landwirtschaftliches Unternehmen
geschenkt bekommen hatte. Für diese Schenkung wurde
Schenkungsteuer festgesetzt, wobei die
Betriebsvermögensprivilegien nicht gewährt wurden.
Als die Mutter innerhalb von 10 Jahren verstarb,
wurde der Erwerb von Todes wegen erneut der
Besteuerung unterworfen. Dabei berücksichtigte das
Finanzamt bei der Ermittlung der Gesamtsteuerlast
die bei der Schenkung festgesetzte und
bestandskräftig gewordene Schenkungsteuer und
gewährte weiterhin keine
Betriebsvermögensprivilegien. Hiergegen wandte sich
die Steuerpflichtige und begehrte Herabsetzung der
festgesetzten Gesamtsteuer, insbesondere auch, weil
ihr die Betriebsvermögensprivilegien zu gewähren
seien, und erhielt vor dem Bundesfinanzhof Recht.
Tatsächlich sei bei der Ermittlung der
Gesamtsteuerlast diejenige Steuer zu
berücksichtigen, die - unabhängig von allen
verfahrensrechtlichen Fragen - bei zutreffender
Würdigung des Sachverhalts festzusetzen gewesen
wäre. Die eingetretene Bestandskraft verhindere dies
nicht. Dennoch sei jeder Erwerb steuerlich
selbstständig zu beurteilen. Im Falle der Klägerin
führe dies zwar dazu, dass ihr der
Bewertungsabschlag für das Betriebsvermögen zu
gewähren sei, der Betriebsvermögensfreibetrag bleibe
ihr aber versagt, weil sie den erforderlichen Antrag
nicht gestellt habe.
Konsequenz
Die Entscheidung ist eindeutig. Alleine die
zutreffende (Erst)Steuer ist bei der Festsetzung der
Gesamt-Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer maßgeblich.
Dies kann bei unzutreffender, aber bestandskräftig
gewordener (Erst)Steuerfestsetzung sowohl günstige
als auch ungünstige steuerliche Folgen haben. In
jedem Fall wird die (Erst)Steuerfestsetzung nochmals
überprüft werden müssen.
[Schlussformel]
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gern zur
Verfügung.
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