|
|
Mandanten-Informationen Januar 2010
Archiv Januar 2010
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Bedürftigentestament könnte sittenwidrig
sein |
| 2. |
Frühere Pauschalbesteuerung "schwarzer
Fonds" verstößt gegen EU-Recht |
| 3. |
Betriebsstilllegung: Kein Kündigungsschutz
für AN in Elternzeit |
| 4. |
Vorlage des BFH zur Frage der Besteuerung
von Leibrenten unzulässig |
| 5. |
LSG Bayern: Erziehungsrente ist
verfassungswidrig |
| 6. |
Leerstand: Vermietungsabsicht setzt
zielgerichtete Maßnahmen voraus |
| 7. |
Ehegatte kann Aufteilung der Steuerschuld
beantragen |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kanutouren |
| 2. |
Berichtigung von vom Finanzamt übernommenen
Fehlern von Stpfl. |
| 3. |
Eingriff in den Gewerbebetrieb durch E-Mail |
| 4. |
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von
Kleinunternehmern? |
| 5. |
Verwertung von Sicherungseigentum |
| 6. |
Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft -
Merkblatt neu aufgelegt |
| 7. |
Arbeitnehmer dürfen im Urlaub im Geschäft
des Ehegatten aushelfen |
| 8. |
Leistungserschleichung mit umfangreichen
Konsequenzen |
| 9. |
Betriebsbedingte Kündigung angestellter
Anwälte in Großkanzleien |
| 10. |
Entschädigung schwerbehinderter Bewerber bei
Verfahrensfehlern |
| 11. |
Unentgeltliche oder verbilligte Flüge als
Arbeitslohn |
| 12. |
Steuerpflicht von Preisgeldern eines
freiberuflich tätigen Architekten |
| 13. |
Abfindung für Arbeitszeitreduzierung:
Steuerbegünstigte Entschädigung |
| 14. |
Bauleistungen - Neues zur Umkehr der
Steuerschuldnerschaft |
| 15. |
BGH erkennt Chapter-11-Verfahren als
Insolvenzverfahren an |
| 16. |
Kfz-Nutzung: Führt fehlendes Fahrtenbuch
zwingend zur 1 %-Regel? |
| 17. |
Unternehmereigenschaft juristischer Personen
des öffentlichen Rechts |
| 18. |
Keine Altregelung der Ansparabschreibung für
Freiberufler im Jahr 2007 |
| 19. |
Haftung von Bau-Generalunternehmern für
Insolvenzgeld |
| 20. |
Arbeitgeber dürfen Sonntagsarbeit anordnen |
| 21. |
OLG Rostock: Qualifizierte
Schriftformklausel verstößt gegen § 307 BGB |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Wegzugsteuer für Wertsteigerungen von
Beteilig. an KapGes rechtmäßig |
| 2. |
BGH zur Karenzentschädigung eines in der
Insolvenz gekündigten GF |
| 3. |
BGH zur GmbH-Gesellschafterversammlung |
| 4. |
Anwendung von § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. auf
EU-Auslandsgesellschaften |
| 5. |
Schadenersatz wegen Verfügung von
Alleingesellschafterin |
| 6. |
Wettbewerbsverbote in
GmbH-Gesellschaftsverträgen und § 1 GWB |
| 7. |
Formwirksamkeit der Beurkundung einer
GmbH-Geschäftsanteilsabtretung |
| 8. |
Genügt "c/o"-Adresse, auch wenn kein eigener
Briefkasten existiert? |
| 9. |
AdV-Verfahren: Anordnung einer
Sicherheitsleistung |
-
Bedürftigentestament könnte sittenwidrig sein
Kernfrage/Rechtslage
Um zu verhindern, dass Sozialleistungsträger über
ihre gesetzlich verankerten Überleitungsansprüche
auf einen Nachlass zugreifen können, wird aus
erbrechtlicher Sicht häufig eine Gestaltung gewählt,
in denen die Person (in der Regel ein Kind oder der
Ehegatte), die Sozialleistungen erhält, zum
beschränkten Vorerben eingesetzt und zum Nacherben
eine dritte Person wird. Verbunden ist diese
Gestaltung mit der Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers zu Lasten des Vorerben, der
diesem aus dem Nachlass lediglich unterstützende
Leistungen gewähren darf. Dabei ist die
Erbeinsetzung des Leistungsempfängers erforderlich,
um zu verhindern, dass der Sozialleistungsträger auf
einen Pflichtteilsanspruch zugreifen kann. Bei
Behinderten ist diese Gestaltung gesichert. Das
Sozialgericht Dortmund hat nunmehr im Rahmen eines
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, also noch
nicht endgültig rechtskräftig, dazu Stellung
genommen, ob die entsprechende Gestaltung auch dann
wirksam werden kann, wenn die Gestaltung bei einem
Sozialhilfeberechtigten gewählt wird, oder ob in
diesem Fall, Sittenwidrigkeit anzunehmen ist.
Entscheidung
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe bezog Sozialhilfe.
Testamentarisch war die eingangs beschriebene
Gestaltung gewählt worden. Danach durfte der
Testamentsvollstrecker nur solche unterstützenden
Leistungen an den Erben auskehren (u. a. Wohnrecht
im Haus des Erblassers), die seinen
Sozialleistungsanspruch nicht gefährdeten. Im
Übrigen war ein Zugriff des Erben auf den Nachlass
ausgeschlossen. Der Sozialleistungsträger stellte
die Leistungen ein und verwies darauf, dass der Erbe
verpflichtet sei, zunächst das geerbte Vermögen
einzusetzen. Hiergegen legte der Erbe Klage ein und
beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die
Weitergewährung der Sozialleistungen. Im Rahmen der
Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz
führte das Sozialgericht Dortmund aus, der Erbe
könne ggfls. verpflichtet sein, das Testament
anzufechten, weil einiges dafür spreche, dass
Sittenwidrigkeit vorliege. Jedenfalls könne die
Rechtsprechung zu Behindertentestamenten nicht
unmittelbar übertragen werden.
Konsequenz
Die Entscheidung bleibt zunächst eine
Einzelfallentscheidung, die wegen ihres
einstweiligen Charakters nicht rechtsverbindlich
wird. Sollte das Urteil aber entsprechend ausfallen
und im sozialgerichtlichen Instanzenzug bestehen
bleiben, dann wäre die vorskizzierte Gestaltung bei
reinen Sozialhilfeempfängern nicht mehr aufrecht zu
erhalten. Allerdings gibt es ernstliche Zweifel an
der Rechtsauffassung des Sozialgerichts.
Sicherheitshalber sollte bei erbrechtlichen
Beratungen über Auffangregelungen nachgedacht
werden.
-
Frühere Pauschalbesteuerung "schwarzer Fonds"
verstößt gegen EU-Recht
Kernproblem
Das inzwischen außer Kraft gesetzte AuslInvG sah für
die Besteuerung bestimmter ausländischer
Investmentfonds eine pauschale Besteuerung vor.
Durch Entscheidung vom 18.11.2008 (VIII R 24/07)
hatte der BFH bereits entschieden, dass diese
Behandlung EU-rechtswidrig ist, sofern der ausl.
Fonds seinen Sitz innerhalb der EU hat. Ungeklärt
war bislang, wie in Drittstaatenfällen zu
entscheiden ist.
Sachverhalt
Die Kläger waren an Investmentfonds in Südkorea und
China beteiligt und erzielten hieraus im strittigen
Zeitraum Einkünfte in Höhe von rd. 183.000 EUR, die
vom Finanzamt der Pauschalbesteuerung unterworfen
wurden. Einspruch und Klage vor dem FG Düsseldorf
verliefen erfolglos. Der BFH hob die Entscheidung
des FG auf.
Rechtsfrage
Zu klären war, ob die diskriminierende Besteuerung
mit Berufung auf den EU-Vertrag angegriffen werden
kann. Der BFH prüft in diesem Zusammenhang zunächst,
gegen welche Grundfreiheit durch die Regelungen in §
18 Abs. 3 AuslInvG verstoßen wird. Dabei kommt er zu
dem Ergebnis, dass gegen das Grundrecht der
Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen wird. Dieses
Grundrecht gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
Rechtfertigungsgründe für eine Einschränkung des
Grundrechts vermag der BFH nicht zu erkennen.
Insbesondere gebiete der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit es nicht, eine pauschalierte
Besteuerung so auszugestalten, wie § 18 Abs. 3
AuslInvG dies vorsehe.
Konsequenz
Im Streitfall muss die Besteuerung so erfolgen, wie
dies bei einem inländischen Fonds der Fall wäre.
-
Betriebsstilllegung: Kein Kündigungsschutz für
AN in Elternzeit
Kernfrage/Rechtslage
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die sich in
Elternzeit befinden, unkündbar. In besonderen Fällen
kann aber die für den Arbeitsschutz jeweils
zuständige oberste Landesbehörde auf entsprechenden
Antrag hin die Zustimmung zur Kündigung erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nunmehr darüber
zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen
die Landesbehörde ihre Zustimmung zur Kündigung von
in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern erteilen
muss.
Entscheidung
Auf uneingeschränkte Zustimmung zur ordentlichen
Kündigung von in Elternzeit befindlichen
Arbeitnehmern hatte ein Insolvenzverwalter geklagt,
der den Betrieb insgesamt stilllegen wollte. Das
beklagte Land hatte die Kündigung zuerst lediglich
mit der Einschränkung genehmigt, dass sie erst zum
Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt
der Löschung der Aktiengesellschaft im
Handelsregister wirksam werden dürfe, weil den
Arbeitnehmern während der Elternzeit eine
beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung ermöglicht werden solle. Das
Bundesverwaltungsgericht gab dem Insolvenzverwalter
Recht. Es liege ein besonderer Grund vor, der eine
uneingeschränkte Zustimmung rechtfertige. Ein
besonderer Fall, in dem die Zustimmung zu erteilen
sei, liege vor, wenn der Betrieb dauerhaft
stillgelegt werde. Das Verbot von Kündigungen
während der Elternzeit solle nicht etwa eine
beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung gewährleisten, sondern die
Arbeitnehmer vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes
schützen. Dieses Ziel könne bei einer
Betriebsstilllegung aber nicht mehr erreicht werden.
Konsequenz
Das Kündigungsverbot in der Elternzeit dient dem
Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Fällt der
Arbeitsplatz aber weg oder ist eine
Weiterbeschäftigung ausgeschlossen, kann die
Zustimmung zur Kündigung beantragt werden. Dem
stehen auch sozialversicherungsrechtliche Erwägungen
nicht entgegen.
-
Vorlage des BFH zur Frage der Besteuerung von
Leibrenten unzulässig
Kernproblem
Erhält jemand als Gegenleistung für die Übertragung
von Vermögen eine Leibrente, so hat er den
Ertragsanteil der Rente als sonstige Einkünfte der
Einkommensteuer zu unterwerfen (soweit keine
Subsidiarität wegen Berücksichtigung bei einer
anderen Einkunftsart vorliegt). Den parallel hierzu
vorliegenden Aufwand des Leistenden sieht der BFH
dagegen als pauschalierten Zinsanteil an. Wegen des
Abzugsverbots privater Schuldzinsen konnte in der
Folge der Ertragsanteil des Verpflichteten nicht als
Sonderausgabe abgezogen werden. Unabhängig von der
Rechtsprechung des BFH ist mittlerweile mit Wirkung
ab dem Jahr 2008 der Sonderausgabenabzug gesetzlich
weiter eingeschränkt worden, so dass im Wesentlichen
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der
Übergabe von Geldvermögen, von Wertpapieren sowie
ertraglosem Vermögen vom Abzug ausgeschlossen
werden. Der BFH hatte jedoch folgende Betrachtung,
die den Rentenempfänger betrifft, in den Raum
geworfen und deswegen das BVerfG angerufen: Bei der
Besteuerung von Zinseinnahmen kommt im Gegensatz zur
Rentenbesteuerung ein Sparer-Freibetrag (heute
Sparer-Pauschbetrag) zum Abzug. Lehnt man beim
Verpflichteten gerade mit Hinweis auf das private
Schuldzinsabzugsverbot den steuerlichen Abzug ab,
muss dann nicht zumindest der Empfänger in den
Genuss des Sparer-Freibetrags kommen?
Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hat den Vorstoß abgewiesen und deutliche
Zweifel an der Linie des BFH geäußert. So
widerspreche die Auffassung, Leibrenten wie
Zinseinkünfte zu behandeln und deshalb den
Sparerfreibetrag zu gewähren, dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers. Zugleich verwiesen die
Karlsruher Richter auf den eindeutigen Wortlaut des
EStG, wonach die Zahlung einer Leibrente teilweise
von der Steuer absetzbar sei - was aber der BFH
ablehne. Im Ergebnis lassen die Verfassungsrichter
die Fragen unbeantwortet und üben sogar Kritik an
der Vorlage. So reiche es nicht aus, dass sich der
BFH lediglich auf die eigene Rechtsprechung berufe.
Vielmehr hätte er sich auch mit Literatur und
anderer Rechtsprechung auseinandersetzen müssen.
-
LSG Bayern: Erziehungsrente ist
verfassungswidrig
Kernaussage
Die Versagung der Erziehungsrente bei nicht
verheirateten Partnern ist verfassungswidrig, da
nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern
dadurch benachteiligt werden.
Sachverhalt
Die Mutter eines einjährigen Kindes hatte nach dem
Tod des Vaters die Zahlung einer Erziehungsrente
beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV
Bund) lehnte dies ab, weil die Eltern nicht
verheiratet waren. Die dagegen gerichtete Klage
blieb vor dem Sozialgericht erfolglos.
Rechtlicher Hintergrund
Kann ein Elternteil wegen Kindererziehung nicht
erwerbstätig sein, sichert der andere Ehepartner
regelmäßig Familieneinkommen und -unterhalt.
Verstirbt der arbeitende rentenversicherte Partner,
erhält der überlebende Elternteil eine Witwen- bzw.
Witwerrente. In einer vergleichbaren Situation
befinden sich Geschiedene, die nicht wieder
geheiratet haben und die wegen Erziehung eines
gemeinsamen Kindes nicht arbeiten können, wenn der
den Unterhalt sichernde ehemalige Ehepartner
verstirbt. In diesen Fällen zahlt die gesetzliche
Rentenversicherung eine Erziehungsrente und trägt so
zur Absicherung der Hinterbliebenen bei.
Entscheidung
Das bayerische LSG hat das Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach der Überzeugung des Gerichtes ist die Versagung
der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Paaren
verfassungswidrig. Artikel 6 Abs. 5 GG verbiete es,
nichteheliche Kinder schlechter zu stellen als
eheliche. Durch die Versagung der Erziehungsrente
sei die "ledige Mutter" gezwungen, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne sich
typischerweise weniger um das Kind kümmern. Diese
geringere Betreuungsmöglichkeit stelle daher Kinder
unverheirateter Mütter schlechter als Kinder von
Müttern, die verheiratet waren. Dies sei mit der
verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung
ehelicher und nichtehelicher Kinder unvereinbar.
Konsequenz
Das Bundesverfassungsgericht wird nun darüber
entscheiden, ob die Bestimmung zur Erziehungsrente
in § 47 SGB VI verfassungswidrig ist.
-
Leerstand: Vermietungsabsicht setzt
zielgerichtete Maßnahmen voraus
Einleitung
Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung, wenn sie durch sie
veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon
an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen
erzielt werden, können sie als vorab entstandene
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart
besteht. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung
können als vorab entstandene Werbungskosten
abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich
endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten
Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später
nicht wieder aufgegeben hat. Diese
Einkünfteerzielungsabsicht muss sich anhand
ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen
des Steuerpflichtigen belegen lassen.
Sachverhalt
Der Kläger errichtete in 1976 ein Wohn- und
Geschäftsgebäude. EG und 1. OG wurden seitdem
vermietet. Im Übrigen stehen mehrere Wohnungen seit
1976 durchgängig leer. Bei der Veranlagung 2003
erkannte das Finanzamt - und ihm folgend das FG -
die auf die leer stehenden Räume entfallenden
Aufwendungen mangels ernsthafter Vermietungsabsicht
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung an.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die im Zusammenhang mit den
seit Jahren leer stehenden Räumen angefallenen
Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen sind. Zeigt sich aufgrund bislang
vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das
Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt
besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar
ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet
darauf hinwirken, unter Umständen auch durch
bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand
des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und
nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses
Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu
vermieten oder für dessen Aufgabe. Weil es der
Kläger unterließ, auf den fehlenden Markt durch
bauliches Umgestalten zu reagieren und den Leerstand
der Räume vielmehr jahrelang hinnahm, schloss der
BFH, der Kläger habe seinen Vermietungsentschluss
aufgegeben.
Konsequenz
Besteht seitens des Steuerpflichtigen die
Vermietungsabsicht, so sollte dies durch
entsprechende entgegenwirkende Maßnahmen
dokumentiert werden.
-
Ehegatte kann Aufteilung der Steuerschuld
beantragen
Kernproblem
Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, schulden die Steuer gemeinsam. Bei
einer Steuernachzahlung kann somit jeder Ehegatte
für die volle Summe in Anspruch genommen werden.
Beantragt ein Ehegatte nachträglich die Aufteilung
der Steuerschuld, werden zwei getrennte
Schuldbeträge ermittelt, so dass jeder nur noch
"seinen" Anteil zu zahlen hat.
Sachverhalt
Der Ehemann, der stets deutlich weniger verdient
hatte und von seiner Ehefrau finanziell unterstützt
wurde, beantragte die Aufteilung der
Einkommensteuerschuld. Hiergegen wandte sich die
Ehefrau mit dem Argument, dass die beantragte
Aufteilung eine Schikane ihres Mannes sei. Die
Rechtsprechung habe eine Aufteilung der Steuerschuld
in den Fällen für unwirksam erachtet, in denen mit
der Aufteilung nicht die Zielsetzung verfolgt wird,
sich eigene Vorteile zu sichern, sondern lediglich
dem anderen Schaden zuzufügen.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg folgte der Auffassung der
Klägerin nicht. Es sah ein berechtigtes Interesse
des Ehemanns in der Stellung des Antrags auf
Aufteilung der Steuerschuld, da er aufgrund seiner
geringen Einkünfte erhebliche Steuererstattungen
erhielt. Dass die Ehefrau aufgrund des
Aufteilungsantrages nun eine wesentlich höhere
Nachzahlung zu leisten hat, sei nicht als Schikane
des Ehemannes zu werten.
Konsequenz
Hätte die Ehefrau seinerzeit die geringere
Einkommensteuernachzahlung sofort beglichen, wäre
für den Ehemann ein Antrag auf Aufteilung der
Steuerschuld nicht möglich gewesen. Der Ehemann
hätte dann keine Steuererstattung erlangen können.
Das FG hat in besagtem Fall Revision beim BFH
zugelassen.
| |
Unternehmer und
Freiberufler |
|
-
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kanutouren
Einführung
Das UStG befreit bestimmte Leistungen, wie z. B. die
Beherbergung von Jugendlichen, wenn sie von
Einrichtungen erbracht werden, die die Jugendlichen
zum Zwecke der Erziehung, Fortbildung etc.
aufnehmen. Hinsichtlich der Frage, ob die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind,
entzündet sich regelmäßig Streit mit der
Finanzverwaltung.
Fall
Ein Unternehmer organisierte mehrtägige Kanutoren
für Schulklassen. Hierzu plante er die Touren,
reservierte die Campingplätze, stellte das nötige
Material sowie einen fachkundigen Kanufahrer als
Begleiter. Die Schulklassen nahmen die Leistungen im
Rahmen von Projektwochen in Anspruch. Für die
Projektplanung und -ausgestaltung waren die Lehrer
verantwortlich. Nach Ansicht des Unternehmers
dienten seine Leistungen der Jugendbetreuung bzw.
-beherbergung. Er behandelte sie daher als
umsatzsteuerfrei, dem folgte die Finanzverwaltung
nicht. Hiergegen klagte der Unternehmer.
Neues Urteil
Die Klage scheiterte vor dem BFH aus mehreren
Gründen. Zum einen fehlt es nach Ansicht des BFH an
der für die Steuerbefreiung notwendigen Aufnahme der
Jugendlichen durch den Kläger. Diese setzt eine
umfassende Betreuung durch den Kläger i. S. einer
Gesamtverantwortung für die Schulklassen voraus.
Letztere lag jedoch bei den begleitenden Lehrern.
Ferner erfüllen die Kanutouren nicht den vom Gesetz
geforderten Erziehungszweck. Dass mit den Kanutouren
auch Erziehungsleistungen verbunden sind, reicht
nicht aus. Eine Befreiung auf Basis des EU-Rechts
lehnt der BFH ebenfalls ab, da keine Anhaltspunkte
vorliegen (z. B. die Kostenübernahme durch
staatliche Einrichtungen), dass der Kläger zu den
begünstigten Einrichtungen zählt.
Konsequenz
Für Unternehmen ist es schwer, im Dickicht der
Steuerbefreiungen den Durchblick zu halten.
Unternehmen, die ähnliche Leistungen anbieten,
sollten deren steuerliche Behandlung im Vorfeld
klären. Darüber hinaus sollten die Unternehmen in
ihre Verträge immer eine Umsatzsteuerklausel
aufnehmen, die es ihnen erlaubt, die Umsatzsteuer
nachzubelasten, wenn die Finanzverwaltung die
Steuerbefreiung verweigert. Bruttovereinbarungen
sind zu vermeiden. Sie bergen das Risiko, auf der
Umsatzsteuer sitzen zu bleiben.
-
Berichtigung von vom Finanzamt übernommenen
Fehlern von Stpfl.
Kernaussage
Eine die Berichtigung nach den Vorschriften der
Abgabenordnung (§ 129 AO) ermöglichende offenbare
Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das
Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene
offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als
eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar,
wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung,
den Anlagen sowie den Akten für das betreffende
Veranlagungsjahr ergibt.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielt mit ihrem Handelsbetrieb
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das beklagte Finanzamt
forderte sie auf, ab Januar 1999 von der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen
und eine Eröffnungsbilanz einzureichen. Die Bilanz
zum 1.1.1999 wies einen Gewinn von rd. 168.115 DM
aus, der aus Hinzurechnungen des Warenbestands
resultierte. Die Einkommensteuererklärung der
Klägerin für 1999 wurde in 2001 mit der Anlage GSE
eingereicht, die nur einen Gewinn von 93.220 DM
auswies. Dieser entsprach in etwa dem aus dem
Jahresabschluss zum 31.12.1999. Der Beklagte
veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß mit
bestandskräftigem Bescheid. Die spätere
Betriebsprüfung stellte fest, dass der
Übergangsgewinn nicht in diesem Bescheid erfasst
worden war. Der Beklagte erließ einen
Änderungsbescheid und unterwarf den Übergangsgewinn
der Besteuerung. Die hiergegen gerichtete Klage
blieb in allem Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für
1999 war rechtmäßig. Der Übergangsgewinn durfte der
Besteuerung unterworfen werden. Nach § 129 AO darf
die Finanzbehörde Schreib- und Rechenfehler und
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit
innerhalb der Verjährungsfrist berichtigen. Letztere
lag auch hier vor, weil das beklagte Finanzamt eine
in der Steuererklärung enthaltene offenbare
Unrichtigkeit der Klägerin als eigene übernahm.
Diese lag in der nicht berücksichtigten Tatsache,
dass ein Übergangsgewinn durch den Wechsel der
Gewinnermittlungsart bei der Klägerin entstanden war
und diese ihn zwar in der Eröffnungsbilanz, nicht
aber in ihrer Einkommensteuererklärung 1999 erklärt
hatte. Diese offenbare Unrichtigkeit hätte der
Sachbearbeiter des Beklagten auch unschwer erkennen
können, sie beruhte also nicht auf einer
unzureichenden Sachaufklärung.
-
Eingriff in den Gewerbebetrieb durch E-Mail
Einführung
Unternehmen erhalten zunehmend Werbe-E-Mails, was
angesichts der Vielzahl regelmäßig als störend
empfunden wird. Streitig war, ob bereits die
einmalige Zusendung einer derartigen E-Mail einen
Unterlassungsanspruch gegen den Versender auslöst.
Entscheidung
Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine E-Mail
in Form eines Newsletters mit Informationen für
Kapitalanleger. Da die Beklagte sich weigerte, eine
Unterlassungserklärung abzugeben und lediglich
erklärte, von einer weiteren Zusendung abzusehen,
erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung. Aufgrund
der Auflösung der Klägerin während des
Revisionsverfahrens erklärten die Parteien die
Hauptsache für erledigt, so dass nur noch über die
Kosten zu entscheiden war. Der BGH hat der Beklagten
die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Angesichts
des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens zu Lasten
der Beklagten habe diese auch die Kosten zu tragen.
Es bestehe ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines
Eingriffes in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Zusendung ohne
vorherige Einwilligung des Empfängers stelle einen
unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.
Denn unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung
beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf. Mit
dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei
ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem
könnten, soweit kein festes Entgelt vereinbart sei,
zusätzliche Kosten für die Herstellung der
Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail
durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für
eine einzelne E-Mail könnten zwar gering sein.
Anders falle die Beurteilung aber aus, wenn es sich
um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handle oder
wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem
weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen müsse. Mit
der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne
vorherige Einwilligung des Empfängers durch
verschiedene Absender sei aber immer dann zu
rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails
zulässig sei. Denn im Hinblick auf die billige,
schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende
Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der
E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren
Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.
Konsequenz
Zur Vermeidung von rechtlichen Schritten,
insbesondere von Abmahnkosten, sollten Versender von
Werbe-E-Mails unbedingt sicherstellen, dass von
jedem gewerblichen Empfänger eine Einwilligung
hierzu vorliegt.
-
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von
Kleinunternehmern?
Einführung
Da von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben
wird, dürfen sie auch keine Umsatzsteuer in
Rechnungen ausweisen. Beachten sie dies nicht und
weisen dennoch Umsatzsteuer aus, schulden sie diese
dem Finanzamt. Dem Rechnungsempfänger steht ein
Vorsteuerabzug jedoch nicht zu. Allerdings können
Kleinunternehmer auch zur Umsatzsteuer optieren.
Fall
Ein Kleinunternehmer stellte Kleinbetragsrechnungen
(≤ 150 EUR) mit dem Vermerk aus "in diesem Betrag
sind 16 % Mehrwertsteuer enthalten". Das Finanzamt
sah hierin eine Option zur Umsatzsteuer und setzte
entsprechend Umsatzsteuer fest. Der Kleinunternehmer
klagte hiergegen, da er nicht die Absicht hatte, zur
Umsatzsteuer zu optieren. Ebenso sah er in seinen
Rechnungsvermerken keinen unberechtigten Ausweis von
Umsatzsteuer, der Anlass für eine Nachforderung des
Finanzamtes wäre.
Neues Urteil
Nach Ansicht des Hessischen FG liegt ein
unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer nur bei
unzutreffender Angabe eines Steuerbetrages, nicht
jedoch bei Angabe des Steuersatzes vor. Dem steht
auch nicht entgegen, dass eine solche Rechnung den
Vorsteuerabzug ermöglicht. Ob der Ausweis des
Steuersatzes als konkludenter Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung zu werten ist, lässt das FG
offen, da ein solcher Verzicht gegenüber dem
Finanzamt hätte erfolgen müssen. Da dies nicht
gegeben war, schuldete der Kläger keinerlei
Umsatzsteuer.
Konsequenz
Die Systematik des UStG setzt grundsätzlich voraus,
dass zu jedem Vorsteuerabzug eine korrespondierende
Umsatzsteuerschuld existiert. In der vorliegenden
Konstellation sieht das FG eine Lücke im UStG, die
nur vom Gesetzgeber geschlossen werden kann. Da in
den Rechnungen zwar Hinweise auf etwaige
Steuerbefreiungen aufzunehmen sind, jedoch nicht
zwingend auf die Kleinunternehmerregelung, besteht
keine Möglichkeit für den Leistungsempfänger
festzustellen, ob eine Kleinbetragsrechnung von
einem regulären Unternehmer ausgestellt wurde. Dem
Urteil entsprechend dürfte dies, zumindest bei
Unkenntnis, dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen.
Kleinunternehmer, die sich Nachfragen ersparen
wollen, sollten in der Rechnung entweder auf die
Angabe des Steuersatzes verzichten oder auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen.
-
Verwertung von Sicherungseigentum
Einführung
Wird Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen
eingeräumt, so stellt dies keine Lieferung dar. Erst
bei Verwertung des zur Sicherheit übereigneten
Gegenstandes ergibt sich eine Lieferung. Verwertet
der Sicherungsnehmer (z. B. Bank) den Gegenstand
durch Verkauf ergibt sich ein Doppelumsatz. Der
Bankkunde liefert an die Bank, diese wiederum an den
Erwerber des Gegenstandes. Erfolgt die Veräußerung
durch den Bankkunden im eigenen Namen, aber im
Auftrag und für Rechnung der Bank, liegt sogar ein
Dreifachumsatz vor. Die korrekte Abrechnung dieser
Umsätze stellt die Praxis vor erhebliche Probleme.
Entsprechend ergibt sich hier für die
Betriebsprüfung ein reichhaltiges Betätigungsfeld.
Sachverhalt
Ein Teppichhändler hatte seiner Bank zur Absicherung
zweier Darlehen sein Warenlager übereignet. Die
Verwertung durch die Bank durfte erst nach Androhung
einer Nachfristsetzung erfolgen. Nachdem sich die
wirtschaftliche Lage des Teppichhändlers
verschlechtert hatte, einigte er sich mit der Bank
darauf, einen Sonderausverkauf durchzuführen. Die
Erlöse aus diesem Verkauf wurden vereinbarungsgemäß
zur Rückführung der bestehenden Darlehen an die Bank
überwiesen. Das Finanzamt sah in dem Ausverkauf
Doppelumsätze (Bankkunde an Bank und Bank an
Erwerber) und setzte Umsatzsteuer gegenüber der Bank
fest; diese klagte hiergegen.
Neues Urteil
Nach Ansicht des BFH können Doppel- oder
Dreifachumsätze erst mit Verwertung nach Eintritt
der Verwertungsreife vorliegen. Im Fall lag diese
aufgrund der ursprünglichen Sicherungsabrede nicht
vor, da die Bank erst nach Androhung einer
Nachfristsetzung zur Verwertung befugt war. Mit
Vereinbarung des Sonderausverkaufs ergab sich jedoch
eine neue Situation. Da der Erlös des Verkaufs zur
Tilgung der Darlehen verwendet werden sollte, lag
die erforderliche Verwertungsreife vor, so dass von
Dreifachumsätzen auszugehen war.
Konsequenz
Der BFH hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der
Frage der Abgrenzung zwischen "normalen" Umsätzen
und Mehrfachumsätzen geändert. Letztere wurden nach
der bisherigen Rechtsprechung schon bei Veräußerung
des Sicherungsgutes und Weiterleitung des
Verkaufspreises an die Bank angenommen. Nunmehr
setzt dies die Verwertung nach Eintritt der
Verwertungsreife voraus. Veräußerungen vor diesem
Zeitpunkt sind als normale Lieferungen des
Bankkunden an den Erwerber zu behandeln.
-
Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft -
Merkblatt neu aufgelegt
Einführung
Die Umsatzbesteuerung von Bauunternehmen weist eine
Menge Tücken auf, deren Nichtbeachtung teuer werden
kann. Typische Sachverhalte, die bei
Betriebsprüfungen regelmäßig zu Mehrergebnissen
führen, sind z. B. die zu späte Anmeldung der
Umsatzsteuer, die Nichtbeachtung der Umkehr der
Steuerschuldnerschaft sowie unzutreffende
Schlussrechnungen.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun sein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung
in der Bauwirtschaft neu aufgelegt. Es behandelt
übersichtlich alle für die Bauwirtschaft relevanten
Bereiche: - Abgrenzung von Werklieferung zu
Werkleistung, - Teilleistungen, - Entstehung der
Steuer, - Ermittlung des Entgeltes, - Ausstellung
von Rechnungen und Vorsteuerabzug, -
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers etc.
Konsequenz
Letztmalig wurde das Merkblatt im Jahr 2004
aufgelegt. Die Neuauflage unterscheidet sich hiervon
insbesondere durch die ausführliche Darstellung von
Teilleistungen im Baugewerbe. Die korrekte Erfassung
von Teilleistungen war insbesondere bei Anhebung des
Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007
von Bedeutung. Hier hatten die Unternehmer, die
gegenüber Privatkunden abrechneten, ein hohes
Interesse, ihre Leistungen noch zum geringeren
Steuersatz abzurechnen. Dies konnte durch die
Vereinbarung von Teilleistungen erreicht werden. Da
demnächst die betroffenen Jahre 2006 und 2007 in den
Fokus der Betriebsprüfung geraten werden, liegt die
Vermutung nahe, dass dieses Schreiben hierzu als
Grundlage dienen wird; ein Grund mehr für die
Bauwirtschaft, sich mit den Inhalten des Schreibens
auseinanderzusetzen.
-
Arbeitnehmer dürfen im Urlaub im Geschäft des
Ehegatten aushelfen
Kernfrage/Rechtslage
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub
des Arbeitnehmers seiner Erholung dient.
Entsprechend enthält das Gesetz das Verbot einer dem
Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit. Das
Landesarbeitsgericht Köln hatte nunmehr darüber zu
befinden, ob damit jede Art der Tätigkeit (hier:
Mithilfe im Familienbetrieb) verboten ist.
Entscheidung
Die Klägerin half ihrem Ehemann, der Keramik auf
einem Weihnachtsmarkt verkaufte, nach einer
Erkrankung im Rahmen ihres vorab genehmigten Urlaubs
mit Verkaufstätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt. Der
Arbeitgeber war der Auffassung, dass diese Tätigkeit
während des Urlaubs dem Erholungszweck zuwiderlaufe
und damit unzulässig sei, weil sie zudem das Risiko
einer Erkrankung erhöhe. Trotz entsprechender
Abmahnungen setzte die Klägerin ihre Tätigkeit fort.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber und unterlag
zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht. Es liege kein
Verstoß gegen die Regelungen des
Bundesurlaubsgesetzes vor. Nach Auffassung des
Gerichts verbiete die Vorschrift nicht etwa alles,
was der Erholung abträglich sein könnte.
Arbeitnehmern sei es lediglich untersagt, die
bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus
ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren
Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen.
Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb
stelle aber keinen Verstoß dar. Dies gelte auch
dann, wenn die Klägerin eine Vergütung erhalten
haben sollte. Zulässig sei ein Ausnutzen der
Arbeitskraft bis zur Höchstgrenze der erlaubten
Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche, mithin für
die Klägerin noch 11 Stunden über ihre
37-Stunden-Woche hinaus.
-
Leistungserschleichung mit umfangreichen
Konsequenzen
Kernaussagen
Bei einer Leistungserschleichung durch einen
Versicherten darf die Versicherung sowohl den
Krankenversicherungsvertrag kündigen als auch
sämtliche weiteren Vertragsbeziehungen beenden. Sie
ist nicht verpflichtet, den Versicherten in einem
anderen Tarif zu versichern.
Sachverhalt
Der bereits über 30 Jahre bei der beklagten
Versicherung versicherte Kläger hatte in 2005
Kostenvoranschläge in Höhe von rd. 1.100 EUR für
eine neue Brille eingereicht. Als Grund gab er
"Ersatz für Bruch und neue Glasstärke" an. Die
Beklagte erbrachte die Leistungen. Ende 2006 legte
der Kläger erneut eine Brillenrechnung vor und gab
wiederum "Ersatz für Bruch" an. Nach Aufforderung
durch die Beklagte legte der Kläger eine beschädigte
Brille vor. Der beauftragte Sachverständige kam zu
dem Ergebnis, dass diese nicht mit den eingereichten
Kostenvoranschlägen übereinstimmte. Tatsächlich
hatte der Kläger die Brille woanders bezogen und
Rechnungen gefälscht. Wegen Täuschung kündigte die
Beklagte den Versicherungsvertrag und auch einen
Pflegeversicherungsvertrag fristlos. Der Kläger
klagte auf Feststellung, dass beide Verträge nicht
beendet seien; ferner auf Verurteilung der
Beklagten, ihn im Standardtarif für ehemals
selbstständig Versicherte aufzunehmen. LG und OLG
wiesen die Klage ab.
Entscheidung
Die Beklagte war berechtigt, den
Versicherungsvertrag mit dem Kläger fristlos zu
kündigen. Ein Festhalten am Vertrag war der
Beklagten nicht zuzumuten, weil der Kläger in
besonders schwerwiegender Weise
Versicherungsleistungen erschlichen hat. Den als
Kostenerstattung durch die Beklagte geleisteten
Betrag hatte er im Rahmen seiner Lebensführung
anderweitig verbraucht. Angesichts dieses groben
Vertrauensbruchs war die Beklagte berechtigt, auch
den Pflegeversicherungsvertrag zu kündigen. Ein
Versicherer kann die fristlose Kündigung des
Krankenversicherungsvertrages auch auf die
Pflegeversicherung erstrecken, wenn er aufgrund des
Verhaltens des Versicherten von einem irreparablen
Vertrauensverlust ausgehen muss. Hier bestand die
Gefahr einer Leistungserschleichung durch
Täuschungsverhalten gleichermaßen. Ferner war die
Beklagte berechtigt, einen erneuten
Vertragsabschluss mit dem Kläger im gleichen
Versicherungszweig abzulehnen.
-
Betriebsbedingte Kündigung angestellter
Anwälte in Großkanzleien
Kernfrage/Rechtslage
Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
reicht es für eine betriebsbedingte Kündigung nicht
aus, dass es zu einem Umsatz- oder Auftragsrückgang
kommt. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist
eine hierauf gestützte Kündigung regelmäßig
unwirksam. Regelmäßig muss der Umsatzrückgang zum
Wegfall eines Arbeitsplatzes führen. Die Kündigung
ist dann unter Sozialauswahlgesichtspunkten
auszusprechen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main
hatte nunmehr im Dienstleistungsbereich darüber zu
entscheiden, ob mit dem Umsatzrückgang einhergehende
Umstrukturierungen die betriebsbedingte Kündigung
erleichtern könnten.
Entscheidung
Die Klägerin war bei einem Dienstleister beschäftigt
und dort in einer Abteilung eingesetzt, in der es
über den Zeitraum ihrer Beschäftigung hinweg zu
erheblichen Schwankungen in der Produktivität
gekommen war. Dabei unterlagen nicht nur die
Produktivität der Klägerin, sondern auch die ihrer
Vorgesetzten und Kollegen erheblichen Schwankungen.
Mit Einsetzen der Wirtschaftskrise verlagerten sich
die Schwankungen dergestalt, dass die Produktivität
der Vorgesetzten und der Kollegen verhältnismäßig
weniger zurückgingen als die der Klägerin. Der
Arbeitgeber kündigte daher das Arbeitsverhältnis
wegen Wegfall des Arbeitsplatzes, weil
Umstrukturierungen dazu geführt hätten, produktive
Arbeiten, wie von Kunden im Übrigen gewünscht,
wieder den Vorgesetzten zuzuweisen. Die Klägerin
gewann mit ihrer Kündigungsschutzklage. Der
Arbeitgeber habe nicht hinreichend dargelegt, dass
der Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund außer- oder
innerbetrieblicher Gründe weggefallen sei.
Hinsichtlich der außerbetrieblichen Gründe habe der
Arbeitgeber alleine auf den Rückgang der produktiven
(= abrechenbaren) Arbeit abgestellt, wobei bereits
zweifelhaft sei, ob alleine auf die abrechenbare
Arbeit abgestellt werden könne. Denn die Klägerin
schulde lediglich ein Tätigwerden, was sie
unstreitig in vollem Umfang erbracht habe. Außerdem
könne sich der Arbeitgeber nicht pauschal darauf
berufen, dass die Kunden zunehmend eine Beratung
durch Vorgesetzte wünschten. Erforderlich wäre es
gewesen, darzulegen, welche Kunden dies wünschten.
Auch die angeblichen innerbetrieblichen
Umstrukturierungen seien ungeeignet, die Kündigung
zu rechtfertigen, weil wechselnde Arbeitsbelastung
im Dienstleistungsbereich typisch sei. Schließlich
hätte vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine
Änderungskündigung unter Arbeitszeitreduzierung als
milderes Mittel ausgesprochen werden müssen.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass die Arbeitsgerichte an
ihrer ständigen Rechtsprechung, der bloße Auftrags-
und Umsatzrückgang rechtfertige alleine noch keine
betriebsbedingte Kündigung, branchenübergreifend
festhalten. Sie gilt insbesondere auch für den
Dienstleistungsbereich. Im Ergebnis muss es zum
Wegfall eines konkreten Arbeitsplatzes kommen. Dies
gilt auch dann, wenn Umstrukturierungen mit dem
Umsatzrückgang einhergehen.
-
Entschädigung schwerbehinderter Bewerber bei
Verfahrensfehlern
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eröffnet
einem wegen einer Diskriminierung im Rahmen der
Bewerberauswahl benachteiligten Bewerber einen
verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine
Entschädigung gegenüber dem Arbeitgeber. Das
Landesarbeitsgericht Hessen hatte nunmehr darüber zu
befinden, ob dieser Anspruch bei Schwerbehinderten
schon dann entsteht, wenn es nur aufgrund formeller
Fehler nicht zu einem Bewerbungsgespräch gekommen
ist, obwohl das Sozialgesetzbuch IX besondere
Schutzregelungen für Schwerbehinderte enthält.
Entscheidung
In zwei selbstständigen Verfahren hatte das Gericht
über Entschädigungsklagen Schwerbehinderter gegen
öffentliche Arbeitgeber zu entscheiden. Der Kläger
hatte rund 120 Bewerbungen, unter anderem an die
beiden beklagten öffentlichen Arbeitgeber
geschrieben und erhielt jeweils eine Absage, ohne
zuvor zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu
sein. Mit seinen Klagen rügte er die Verletzung der
Verpflichtungen aus dem Sozialgesetzbuch IX. Während
der Kläger im ersten Verfahren gewann, verlor er das
zweite. Im ersten Verfahren urteilte das Gericht,
dass der Kläger eine Entschädigung verlangen könne,
weil der öffentliche Arbeitgeber ihn wegen seiner
Behinderung benachteiligt hat. Denn er habe den
Kläger entgegen der Regelungen des
Sozialgesetzbuches IX nicht zum Vorstellungsgespräch
eingeladen, obwohl der Kläger die nach dem
Anforderungsprofil in der Stellenanzeige geforderten
Voraussetzungen erfüllte. Zudem konnte der
Arbeitgeber nicht dokumentieren, aus welchen
Auswahlgründen er den Kläger abgelehnt habe. Dies
könne im Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Im
zweiten Verfahren unterlag der Kläger, weil die
unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch in
diesem Fall unschädlich war, da der Kläger für die
ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet war.
Auch ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung liege
nicht vor. Zwar habe der Beklagte die
Schwerbehindertenvertretung erst spät über den
Eingang der Bewerbung des Schwerbehinderten
informiert, dies sei aber unschädlich, wenn die
Schwerbehindertenvertretung noch so rechtzeitig
unterrichtet wird, dass sie bei der Vorauswahl die
Belange der schwerbehinderten Bewerber vertreten
kann.
Konsequenz
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte
Bewerber, die für die ausgeschriebene Stelle nicht
offensichtlich ungeeignet sind, zum
Vorstellungsgespräch einladen. Sämtliche Arbeitgeber
haben die Pflicht zur Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung, soweit eine solche
besteht. Um eine Benachteiligung allein wegen
Verfahrensfehlern zu vermeiden (widerlegbare
Vermutung), wird insbesondere auf die Dokumentation
geachtet werden müssen.
-
Unentgeltliche oder verbilligte Flüge als
Arbeitslohn
Einführung
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die
nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten
Vorteil bestehen und im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
individuellen Arbeitskraft gewährt werden, stellen
steuerpflichtigen Sachbezug dar. Mit gleich
lautenden Erlassen haben die Finanzministerien der
Länder zur Frage der Bewertung des Sachbezugs bei
unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen
Stellung genommen.
Kernpunkte des Schreibens
Soweit die Luftfahrtunternehmen ihren eigenen
Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Flüge
überlassen und keine Pauschalierung der Lohnsteuer
erfolgt, richtet sich die Bewertung des Sachbezugs
nach § 8 Abs. 3 EStG. Ausgangspunkt für die
Sachbezugsermittlung ist danach der Angebotspreis
vor üblichen Preisnachlässen, der durch einen
Bewertungsabschlag von pauschal 4 % sowie einen
Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 EUR gemindert
wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Bewertung
des Sachbezugs gemäß § 8 Abs. 2 EStG mit dem um
übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am
Abgabeort. Die Bewertung des Sachbezugs nach § 8
Abs. 2 EStG findet insbesondere auch dann Anwendung,
wenn die Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer
Arbeitgeber (z. B. Mitarbeitern eines Reisebüros)
Flüge unentgeltlich oder verbilligt überlassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Sachbezug
aber auch durch den Ansatz von festgelegten
Durchschnittswerten je Flugkilometer ermittelt
werden.
Konsequenz
Dieser Erlass ersetzt den bisherigen Erlass vom 1.
Dezember 2006 und gilt für Veranlagungsjahre ab
2010. Die wesentliche Änderung betrifft die
Neufestsetzung der Durchschnittswerte für
Flugkilometer, die insgesamt zu einem höheren
steuerpflichtigen Sachbezugswert ab dem Jahr 2010
führen.
-
Steuerpflicht von Preisgeldern eines
freiberuflich tätigen Architekten
Kernproblem
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Den Gegensatz hierzu bilden Einnahmen, für deren
Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände
die Veranlassung geben. Das FG Münster hatte jetzt
über die steuerliche Behandlung der Preisgelder von
freiberuflich tätigen Architekten zu entscheiden.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer Architekten-GbR erhielten
für die Planung und Betreuung bereits
abgeschlossener Bauprojekte anlässlich zweier
verschiedener Architektenwettbewerbe Preisgelder.
Durch eine Bauspar AG wurde ein Preisgeld im Rahmen
des Wettbewerbs "Bauen für die Zukunft" gewährt. Das
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen prämierte ein anderes Projekt
mit dem "Innovationspreis Wohnungsbau". Die
Architekten gingen davon aus, die Preisgelder
gehörten nicht zu den Einnahmen aus freiberuflicher
Tätigkeit. Das Finanzamt dagegen sah eine
Betriebseinnahme und veranlagte dementsprechend.
Entscheidung
Der Senat sah die Preisgelder als betrieblich
veranlasste Einnahmen an. Bei den Wettbewerben seien
typische Berufsleistungen eines Architekten erbracht
worden, die im sachlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden hätten. Die
erst nachträgliche Prämierung sei unbeachtlich.
Durch die Teilnahme an den Architekturwettbewerben
sei die bereits erbrachte Arbeit weiter ausgenutzt
worden. Anhaltspunkte für eine preisdotierte
Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens
der Kläger lägen nicht vor. Nur diese hätten zur
Steuerfreiheit geführt.
Konsequenz
Manche in den Medien verfolgte Preisverleihung sieht
man jetzt wohl mit anderen Augen. Zumindest aus
steuerlicher Sicht. Denn der Preisträger, dessen
Lebenswerk gewürdigt wird, heimst nicht nur den
meisten Beifall des Publikums ein, sondern auch
einen Steuervorteil.
-
Abfindung für Arbeitszeitreduzierung:
Steuerbegünstigte Entschädigung
Kernproblem
Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zählen
auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene
oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Die
Entschädigungen werden aber als außerordentliche
Einkünfte tarifbegünstigt besteuert. Hintergrund der
gewährten Tarifbegünstigung ist der Umstand, dass
sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation
befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der
Einnahmen mit den damit einhergehenden höheren
steuerlichen Belastungen nicht entziehen kann.
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) schloss mit ihrem
Arbeitgeber einen Vertrag über die Reduzierung der
wöchentlichen Arbeitszeit. Gleichzeitig wurde
vereinbart, dass die Arbeitnehmerin für die
Reduzierung der Arbeitszeit eine einmalige
Teilabfindung erhalten sollte. Entgegen der Ansicht
der Klägerin vertraten Finanzamt und auch
Finanzgericht die Auffassung, dass es sich bei der
Abfindung nicht um eine tarifbegünstigte
Entschädigung handele, da das Arbeitsverhältnis
nicht beendet wurde. Des Weiteren sei die Abfindung
auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit,
sondern für deren zukünftige Reduzierung.
Entscheidung des BFH
Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und
wertete die Teilabfindung als grundsätzlich
tarifbegünstigte Entschädigungszahlung. Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH müssen
Entschädigungszahlungen durch den unmittelbaren
Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sein. Dies
sei vorliegend erfüllt, da die Abfindung als Ersatz
für die durch die Verminderung der Arbeitszeit
entgehenden Einnahmen der Klägerin geleistet wurde.
Aus dem Gesetz lasse sich darüber hinaus nicht
erkennen, dass eine tarifbegünstigte Entschädigung
zwingend die Beendigung der Einkünfteerzielung
verlangt, also die gänzliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Konsequenz
Das Urteil ist eine nochmalige Klarstellung der
bisherigen Rechtsprechung. In vorliegendem Fall hat
der BFH allerdings den Sachverhalt zur erneuten
Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das
Finanzgericht hat nun zu klären, ob die Klägerin bei
Änderung ihres Arbeitsvertrages unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt
hat. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung eine
weitere zwingende Voraussetzung für die Annahme
einer tarifbegünstigten Entschädigung.
-
Bauleistungen - Neues zur Umkehr der
Steuerschuldnerschaft
Einführung
Zur Sicherstellung des Steueraufkommens schulden
Bauleister im Sinne des § 13b UStG die Umsatzsteuer
aus Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie
müssen die Umsatzsteuer errechnen, anmelden und an
ihr Finanzamt abführen. Korrespondierend hierzu
steht ihnen grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus
diesen Leistungen zu.
Neue Verwaltungsanweisung
Ergänzend zu den UStR 2008 hat das BMF nun
dargestellt, unter welchen Voraussetzungen
Unternehmer als Bauleister im Sinne des § 13b UStG
anzunehmen sind. Neu sind hierbei die folgenden
Aussagen:
1. Bauleister sind Unternehmen, die gemessen an
ihrem Weltumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zu
mehr als 10 % Bauleistungen erbringen. Es sind daher
nunmehr neben den steuerbaren auch die nicht
steuerbaren Umsätze zu berücksichtigen.
2. Hat ein Bauleister noch keine Bauleistungen
erbracht, ist er, unabhängig von der 10 %-Grenze,
schon als Bauleister anzusehen, wenn er
beabsichtigt, solche Leistungen zu erbringen.
Allerdings wird gefordert, dass er schon mit ersten
Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von
Bauleistungen begonnen hat und dies nach außen
erkennbar ist.
3. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck
des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), gelten
grundsätzlich als Bauleister, es sei denn, sie
tätigen ausschließlich Grundstücksgeschäfte, die
nicht als Bauleistungen zu qualifizieren sind.
Konsequenz
Die neu formulierten Grundsätze sind ab dem 1.1.2010
anzuwenden. Unternehmen, die bisher zutreffend nicht
als Bauleister behandelt wurden, können hierdurch
zum Bauleister werden. Bauunternehmen müssen daher
prüfen, ob die Neuregelung für sie Konsequenzen hat.
Ergibt sich eine Änderung hinsichtlich der
Qualifizierung als Bauleister, fordert das BMF
Korrekturen der Abrechnungen für Leistungen, die
über den Jahreswechsel hinaus erbracht werden.
Erhielt das Unternehmen z. B. bisher
Abschlagsrechnungen, die brutto ausgestellt wurden,
da es in 2009 nicht als Bauleister galt, muss es
nach Erbringung der Leistung in 2010 diese im Rahmen
der Schlussrechnung korrigieren, wenn es nun als
Bauleister gilt. Hinweise darauf, wie die Erbringer
der Bauleistungen noch erkennen sollen, ob ihr Kunde
Bauleister ist, gibt das BMF nicht. Hier darf
weiterhin nur netto fakturiert werden, wenn der
Bauleister sich durch eine im Zeitpunkt des Umsatzes
gültige Freistellungsbescheinigung als solcher zu
erkennen gibt.
-
BGH erkennt Chapter-11-Verfahren als
Insolvenzverfahren an
Kernaussage
Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete
Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen
Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines
ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die
Einleitung des Verfahrens bewirkt die Unterbrechung
des Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Betrifft die
Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten,
kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren
jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den
zuständigen amerikanischen Gerichten um eine
Aufhebung der Unterbrechung (relief from the stay)
nachgesucht hat.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein US-amerikanisches Unternehmen, ist
eingetragene Inhaberin eines 1995 angemeldeten, auch
für Deutschland erteilten europäischen Patents. Die
Klägerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch
genommen und wurde erstinstanzlich unter
Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht zur
Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt. Die
Berufung blieb erfolglos. Mit der erfolgreichen
Nichtigkeitsklage griff die Klägerin das
Streitpatent vollumfänglich an; während des von der
Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens hat
diese sich an den US Bankruptcy Court gewandt, um in
das Verfahren nach Chapter 11 des Bankruptcy Code
einzutreten. Die Beklagte meint, das
Berufungsverfahren sei damit unterbrochen.
Entscheidung
Das Nichtigkeitsberufungsverfahren war durch den
Antrag nach Chapter 11 unterbrochen. Nach § 352 InsO
wird durch die Eröffnung des ausländischen
Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger
Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der
Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse
betrifft. Die Anerkennung der Eröffnung des
ausländischen Insolvenzverfahrens ist zu versagen,
wenn die Gerichte des Staates der
Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht
zuständig sind oder ein Verstoß gegen den deutschen
ordre public vorliegt. Das von der Beklagten
eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 ist ein
Insolvenzverfahren i. S. d. InsO, denn es entspricht
ihrer Zielsetzung. Das Ziel der Befriedigung der
Gläubiger wird nämlich auch dadurch verfolgt, dass
in einem Insolvenzplan Regelungen zum Erhalt des
Unternehmens getroffen werden. Das deutsche
Insolvenzplanverfahren ist dem amerikanischen
Chapter-11-Verfahren nachgebildet. Auch die
Besonderheiten des Verfahrens - wie etwa kein
Nachweis eines Insolvenzeröffnungsgrundes oder die
nur ausnahmsweise Ernennung eines Verwalters -
rechtfertigen nicht die Verneinung der Einordnung
als Insolvenzverfahren.
-
Kfz-Nutzung: Führt fehlendes Fahrtenbuch
zwingend zur 1 %-Regel?
Einführung
Wer behauptet, sein betriebliches Kfz ausschließlich
betrieblich zu nutzen, muss dies dem Finanzamt
mittels Fahrtenbuch nachweisen. Andere plausible
Nachweise akzeptiert die Finanzverwaltung hingegen
bisher nicht. Fehlt daher ein Fahrtenbuch, wird die
private Nutzung gemäß der 1 %-Methode versteuert.
Fall
Ein Rechtsanwalt nutzte einen Porsche 911 für
betriebliche Zwecke. Gleichzeitig befand sich in
seinem Privatvermögen ein Porsche 928 sowie
zeitweise ein Volvo. Auf seine Ehefrau waren in
dieser Zeit ein Mercedes-Geländewagen sowie
anschließend ein Chrysler Wrangler zugelassen. Die 5
Kinder des Ehepaares waren minderjährig. Mangels
Führung eines Fahrtenbuches beabsichtigte das
Finanzamt, den Porsche 911 der 1 %-Regel zu
unterwerfen. Hiergegen wehrte sich der Rechtsanwalt,
mit dem Argument, dass für die Annahme einer
privaten Nutzung kein Raum sei, da ihm und seiner
Ehefrau adäquate Fahrzeuge im privaten Bereich zur
Verfügung stünden.
Neues Urteil
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt folgt der
Argumentation des Klägers. Das Halten zweier
gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen wäre nach
Ansicht des FG vollkommen unsinnig, wenn der Porsche
911 für Privatzwecke genutzt würde. Eine private
Nutzung ist daher nicht zu versteuern.
Konsequenz
Das Urteil ist erfreulich für die Praxis, aber
leider noch nicht endgültig. Die Revision ist beim
BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte daher
Einspruch eingelegt und unter Verweis auf das
anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens
beantragt werden, sofern eine private Nutzung
tatsächlich unterblieben ist. Der Logik des FG
folgend, müsste es bei einem ledigen Unternehmer
hierzu ausreichen, wenn ihm ein weiteres
gleichwertiges Fahrzeug im privaten Bereich zur
Verfügung steht. Bis zum Urteil des BFH sollte, wenn
möglich, jedoch in der Praxis nicht auf die Führung
eines Fahrtenbuches verzichtet werden.
-
Unternehmereigenschaft juristischer Personen
des öffentlichen Rechts
Einführung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
nach dem UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art bzw. ihrer land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch
tätig. Der BFH hatte nun zu prüfen, ob diese
Regelung den Vorgaben der MwStSystRL entspricht.
Fall
Eine Flussgenossenschaft lies durch eine GmbH
Klärschlamm zu Brennmaterial verarbeiten und
vertreiben. Hierfür zahlte sie der GmbH einen
Zuschuss zum Ausgleich des sonst entstehenden
Verlustes. Die Flussgenossenschaft war mehrheitlich
an der GmbH, der späteren Klägerin, beteiligt. Zur
Aufarbeitung des Klärschlamms pachtete die Klägerin
eine Trocknungsanlage von der T-GmbH, an der die
Flussgenossenschaft ebenfalls mehrheitlich beteiligt
war. Darüber hinaus erbrachte die
Flussgenossenschaft Dienstleistungen gegen Entgelt
gegenüber der Klägerin. Das Finanzamt unterwarf den
Zuschuss der Umsatzsteuer. Hiergegen brachte die
Klägerin vor, dass der Zuschuss, sofern dessen
Steuerbarkeit unterstellt werde, als nicht
steuerbarer Innenumsatz im Rahmen einer Organschaft
zwischen ihr und der Flussgenossenschaft zu
behandeln sei.
Neues Urteil
Nach Ansicht des BFH sind die Leistungen, die die
Klägerin gegenüber der Flussgenossenschaft erbracht
hat, grundsätzlich steuerbar. Allerdings kann die
Flussgenossenschaft als Körperschaft des
öffentlichen Rechts Organträger sein, wenn sie
unternehmerisch tätig ist. Dies setzt voraus, dass
"sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher
Grundlage erbringt". Als solche waren die gegenüber
der Klägerin erbrachten Dienstleistungen anzusehen.
Die finanzielle und organisatorische Eingliederung
der Klägerin in die Flussgenossenschaft sah der BFH
als gegeben an. Die wirtschaftliche Eingliederung
könnte sich mittelbar über die T-GmbH ergeben,
sofern diese ebenfalls Organgesellschaft der
Flussgenossenschaft sei. Um dies zu prüfen, verwies
der BFH das Verfahren zurück an das FG, gab diesem
aber mit auf den Weg, dass es diesbezüglich
unerheblich sei, ob die Flussgenossenschaft die von
der Klägerin bezogenen Leistungen für
nichtunternehmerische Zwecke verwende.
Konsequenz
Allein der Umstand, dass der Fall nach
Zurückverweisung durch den BFH nun zum dritten Mal
dem FG vorliegt, zeigt dessen Komplexität.
Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen
beachten, dass sie, abweichend vom Wortlaut des
UStG, unternehmerisch tätig werden, wenn sie den
"Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlichen
Regelungen" verlassen.
-
Keine Altregelung der Ansparabschreibung für
Freiberufler im Jahr 2007
Kernproblem
Zur Finanzierung des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 wurde u. a. die Ansparabschreibung in einen
Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Die
Neuregelung ist mit mehreren Nachteilen versehen.
Als eine wesentliche Änderung ist hier zu nennen,
dass die Rücklage im Jahr der ursprünglichen Bildung
rückgängig zu machen ist, soweit die beabsichtigte
Investition nicht getätigt wird. Zudem wurden die an
eine Bildung knüpfenden Größenmerkmale verschärft.
So ist bei der Gewinnermittlung mittels
Einnahmen-Überschussrechnung eine Gewinngrenze von
100.000 EUR eingeführt (mittlerweile ist diese
zwischen den Jahren 2008 und 2010 auf 200.000 EUR
erhöht worden). Für eine Bildung im Jahr der
Verabschiedung des Gesetzes (2007) war bis jetzt
umstritten, ab wann die ungünstigere Neuregelung für
Freiberufler galt.
Sachverhalt
Ein Tierarzt hatte in seiner Gewinnermittlung für
das Jahr 2007 die alte Ansparabschreibung beantragt.
Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Hinweis auf die
Neuregelung ab. Diese wiederum kam nicht zum Ansatz,
weil der Gewinn die Größenmerkmale überschritt. Nach
Auffassung des Tierarztes erfolgte dies zu Unrecht,
denn nach der Übergangsregelung fand die Neuregelung
erstmals bei Bilanzierenden für solche
Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 17.8.2007
endeten. Soweit das Gesetz keine Sonderregelungen
vorsah, sollte es grds. erst ab 2008 gelten. Hierauf
berief sich der Tierarzt, denn bei ihm gäbe es nur
einen Gewinnermittlungszeitraum, kein
Wirtschaftsjahr. Der BFH entschied jetzt in einem
Aussetzungsverfahren.
Entscheidung des BFH
Nach der Auffassung des BFH verfügen
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit erzielen, über ein mit dem Kalenderjahr
identisches Wirtschaftsjahr. Die Richter begründen
dies auch mit dem Wortlaut der Neuregelung, denn
andernfalls sei die Inanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrages für Freiberufler gänzlich
ausgeschlossen. Der Abzugsbetrag knüpfe daran, dass
der "Betrieb" (also auch der Steuerpflichtige mit
Einkünften aus selbstständiger Arbeit) am Schluss
des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen
werde, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreite.
Gäbe es für Freiberufler kein Wirtschaftsjahr, könne
dieser Personenkreis die Voraussetzungen nicht
erfüllen. Das sei mit dem Willen des Gesetzgebers
nicht vereinbar.
Konsequenz
Dem Tierarzt blieb die Ansparabschreibung ebenso
verwehrt wie der Investitionsabzugsbetrag.
-
Haftung von Bau-Generalunternehmern für
Insolvenzgeld
Kernfrage/Rechtslage
Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht eine
Bürgenhaftung des (Haupt)Unternehmers in der
Baubranche im Hinblick auf den Mindestlohn der
Arbeitnehmer der von ihm eingesetzten
Nachunternehmer vor. Diese gesetzliche Bürgenhaftung
gilt auch bei Insolvenz des Nachunternehmers. Das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang diese Bürgenhaftung auch für an die
Arbeitnehmer des Nachunternehmers gezahltes
Insolvenzgeld gilt.
Entscheidung
Einer der Nachunternehmer der beklagten
Bau-Generalunternehmerin (= GU) meldete Insolvenz
an. Die auf den Baustellen der GU eingesetzten
Arbeitnehmer des Nachunternehmers beantragten bei
der Bundesagentur Insolvenzgeld. Die Bundesagentur
nahm die GU im Anschluss auf Erstattung des an die
Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzgelds in Höhe des
Netto-Mindestlohns von rund 18.300 EUR in Anspruch
und gewann vor dem Landesarbeitsgericht. Der
Erstattungsanspruch der Bundesagentur bestehe
aufgrund der gesetzlichen Bürgenhaftung der GU, die
auf die Zahlung des Mindestlohnes gerichtet sei.
Wird der Nachunternehmer zahlungsunfähig und
erhalten seine Arbeitnehmer daher Insolvenzgeld, so
gehen deren Mindestlohnansprüche, die die GU
verbürgt, auf die Bundesagentur über. Dabei muss die
Bundesagentur im Rahmen der Inanspruchnahme des
Bürgen auch nicht die tarifvertraglichen
Ausschlussfristen beachten.
Konsequenz
Mit der Entscheidung wird die Haftung des
Generalunternehmers ausgeweitet. Letztlich trägt er
auch im Hinblick auf Sozialleistungen, die dem
Unternehmen des Nachunternehmers zugute kommen, das
volle Insolvenzrisiko. Ob sich der
Generalunternehmer hiergegen absichern kann, ist
zweifelhaft. Die Revision ist zugelassen, das Urteil
somit noch nicht rechtskräftig.
-
Arbeitgeber dürfen Sonntagsarbeit anordnen
Kernfrage/Rechtslage
Über das gesetzlich verankerte Weisungsrecht dürfen
Arbeitgeber einseitig Arbeitsbedingungen festlegen,
wenn keine besonderen Regelungen aus Gesetz, Tarif-
oder Arbeitsvertrag bestehen. Dies betrifft auch die
Verteilung der Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht
hatte nunmehr darüber zu entscheiden, wie weit das
Weisungsrecht im Hinblick auf die Verteilung der
Arbeitszeit (hier: Anordnung von Sonn- und
Feiertagsarbeit) reicht.
Entscheidung
Der Kläger war über 30 Jahre beim beklagten
Arbeitgeber auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche
ohne weitere Konkretisierung der Arbeitszeit
beschäftigt. Nach entsprechender
aufsichtsbehördlicher Genehmigung ordnete der
Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit an. Mit seiner
Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er
nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet
sei, weil ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche
Regelung keine Pflicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit
bestehe. Außerdem habe er auf die jahrzehntelange
abweichende Übung vertrauen dürfen, nur an Werktagen
arbeiten zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem
Arbeitgeber Recht. Er könne im Rahmen der
gesetzlichen, kollektivrechtlichen und
einzelvertraglichen Grenzen die Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kraft
Direktionsrecht frei festlegen. Das Weisungsrecht
war auch nicht durch den Arbeitsvertrag beschränkt.
Bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die
Verteilung der Arbeitszeit sei regelmäßig davon
auszugehen, dass die nähere Festlegung der
Arbeitszeitverteilung dem Arbeitgeber überlassen
sein soll. Dies sei keine unklare oder überraschende
Regelung. Auch die Tatsache, dass über 30 Jahre
keine Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgt sei, wirke
nicht zugunsten des Klägers. Durch bloßen Zeitablauf
tritt noch keine entsprechende Konkretisierung des
Arbeitsvertrags ein.
Konsequenz
Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche
Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit fehlt,
kommt auch bei jahrzehntelanger Beschränkung der
Arbeitszeit auf Werktage grundsätzlich kein
dauerhafter Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit
in Betracht.
-
OLG Rostock: Qualifizierte Schriftformklausel
verstößt gegen § 307 BGB
Kernfrage/Rechtslage
So genannte doppelte Schriftformklauseln sollen
sicherstellen, dass mündliche Vereinbarungen im
Rahmen eines Vertragsverhältnisses nicht wirksam
werden können. Denn eine einfache
Schriftformklausel, also die Regelung, wonach
"Änderungen und Ergänzungen" schriftlich vereinbart
werden müssen, kann mündlich aufgehoben werden.
Klassisches Beispiel ist die sog. betriebliche Übung
im Arbeitsrecht, durch die der Arbeitnehmer wegen
der bloßen wiederholten Leistung des Arbeitgebers
einen Anspruch erwirbt, obwohl dadurch der
Arbeitsvertrag geändert wird. Dieser Anspruch
entfällt nicht, weil die Parteien des
Arbeitsvertrages eine einfache Schriftformklausel
vereinbart haben.
Entscheidung
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer nur
mündlich geschlossenen Aufhebungsvereinbarung über
ein Gewerbe-Mietverhältnis. Der zwischen den
Parteien geschlossene Mietvertrag über Gewerberäume
enthielt eine Regelung, wonach "Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages" der Schriftform
bedürfen. Darüber hinaus sollte auch die Aufhebung
der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen. Das
OLG Rostock entschied zugunsten desjenigen, der sich
auf die mündliche Aufhebungsvereinbarung berief,
weil es die doppelte Schriftformklausel des
Mietvertrages als unwirksam erachtete. Sie verstoße
als überraschende Klausel gegen die gesetzlichen
Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine
Schriftformklausel, die nicht nur für
Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt,
sondern auch Änderungen der Schriftformklausel
ihrerseits der Schriftform unterstellt, erwecke den
Eindruck, als könne sie nicht durch eine die
Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen
werden. Sie käme dann einer konstitutiven
Schriftformklausel gleich und verstoße damit gegen
den Grundsatz des Vorrangs einer
Individualvereinbarung.
Konsequenz
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit bereits
bestehenden Urteilen zur Unwirksamkeit von doppelten
Schriftformklauseln. Wenn eine solche Klausel in
einem Formularvertrag (mehr als zweimalige
Verwendung des Vertrages) enthalten ist und damit
den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unterliegt, dann ist sie unwirksam. Wirksam ist sie
nur, wenn sie einer individuellen Vereinbarung der
Parteien entspricht. Dies wird man aber bei
Vertragsschluss so ausdrücklich festhalten und
dokumentieren müssen.
| |
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
|
-
Wegzugsteuer für Wertsteigerungen von
Beteilig. an KapGes rechtmäßig
Kernproblem
§ 6 AStG wurde durch das SEStEG an europarechtliche
Vorgaben angepasst. Die Neuregelung unterwirft die
Wertsteigerungen bei § 17-Anteilen an KapG im Falle
des Wegzugs in einen EU- bzw. EWR-Staat zwar immer
noch einer besonderen Besteuerung. Die Steuer wird
aber zinslos und ohne Sicherheitsleistungen
gestundet. Der BFH musste nun einen Fall beurteilen,
bei dem sich ein Steuerpflichtiger auf die
EU-Rechtswidrigkeit der Regelung berief.
Sachverhalt
Im Entscheidungsfall war ein unbeschränkt
steuerpflichtiges Ehepaar mit Anteilen an
Kapitalgesellschaften zunächst nach Belgien und
anschließend in die Schweiz verzogen. Zum Zeitpunkt
des Wegzugs (1998) beliefen sich die vom Finanzamt
ermittelten Wertsteigerungen bei den Anteilen auf
rd. 34 Mio. EUR, die sodann einer Besteuerung
unterworfen wurden. Einspruch und Klage vor dem FG
Düsseldorf waren erfolglos.
Rechtsfrage
Der BFH musste sich u. a. mit der Frage
auseinandersetzen, ob § 6 AStG in der aktuellen
Fassung EU-rechtskonform ist. Dies ergibt sich aus §
21 Abs. 13 AStG, der eine Anwendung der Neuregelung
auf alle noch nicht bestandskräftig gewordenen
Steuerfestsetzungen vorsieht. Der BFH bejaht eine
EU-Rechtskonformität. Er verweist hierzu zunächst
darauf, dass der Gesetzgeber die vor der Änderung
durch das SEStEG bestehende Rechtslage korrigiert
habe. Darüber hinaus sei es Sache der betroffenen
Staaten - insbesondere des Zuzugsstaates - eine
Doppelbesteuerung durch geeignete Maßnahmen zu
beseitigen. Vor diesem Hintergrund stelle die
Wegzugsbesteuerung eine verhältnismäßige
Beschränkung der Grundfreiheiten dar. Im Übrigen sei
die rückwirkende Anwendung der Neuregelung nicht zu
beanstanden, weil das Vertrauen eines
Steuerpflichtigen auf eine gegen Gemeinschaftsrecht
verstoßende Regelung keines Schutzes bedürfe.
Konsequenz
In allen noch offenen Fällen wird gegen § 6 AStG
kein Verstoß gegen EU-Recht geltend gemacht werden
können.
-
BGH zur Karenzentschädigung eines in der
Insolvenz gekündigten GF
Kernaussage
Kündigt der Insolvenzverwalter den
Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der GmbH
(Schuldnerin), ohne dass beiderseits weitere
Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch
des gekündigten Geschäftsführers auf
Karenzentschädigung aus einem vertraglichen
Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.
Entscheidung
Die Kündigung eines Dienstverhältnisses (§ 113 InsO)
schließt eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters
(§ 103 InsO) für eine dadurch ausgelöste
Wettbewerbsabrede nicht aus. Auch die herrschende
Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass in der
eröffneten Insolvenz das Erfüllungswahlrecht auch
für vertragliche Wettbewerbsverbote nach dem
Ausscheiden eines Dienstnehmers neben der
Möglichkeit zum Verzicht auf das Wettbewerbsverbot
(§ 75 a HGB) steht. Im Verzichtsfalle wird er von
der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung
frei. Das Risiko, Erfüllungsansprüche auf
Karenzentschädigung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO gegen die Masse durchsetzen zu können, trifft
den gekündigten Dienstnehmer wie jeden
Vertragspartner des Schuldners. Die Vorschriften des
HGB (§§ 75, 75 a HGB) verdrängen die Bestimmung des
§ 103 InsO nicht. Der Insolvenzverwalter müsste
sonst stets vor Kündigung eines Anstellungsvertrages
und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das
Wettbewerbsverbot verzichten, wenn an der
Vertragserfüllung kein Interesse besteht. Die Masse
stünde dann schlechter als wenn ein Verzicht des
Dienstherren auf die Wettbewerbsabrede
ausgeschlossen wäre.
Konsequenz
Die Kündigung des Dienstvertrages begründet nicht
erst die umstrittene Wettbewerbsabrede, mit der
Folge, dass die verlangte Entschädigung als
Masseschuld zu behandeln wäre. Der Anspruch wurzelt
vielmehr in dem Anstellungsvertrag zwischen der GmbH
(Schuldnerin) und dem klagenden Geschäftsführer.
-
BGH zur GmbH-Gesellschafterversammlung
1. Kernaussage
Der Versammlungsleiter einer
GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit
der Gesellschafter bestimmt werden.
2. Kernaussage
Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass
über die Abberufung des
Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der
Prokura eines anderen Gesellschafters in einem
Abstimmungsgang abgestimmt wird. Auf den Versuch
eines Gesellschafters, durch die Zusammenfassung der
Beschlussanträge die übrigen Gesellschafter von der
Abstimmung auszuschließen und so die Mehrheit zu
seinen Gunsten zu manipulieren, müssen sich weder
die Mitgesellschafter noch der Versammlungsleiter
einlassen.
3. Kernaussage
Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen
Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer
vorsätzlich begangenen Verfehlung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
(Kompetenzüberschreitung) mit einem
Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine
andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.
4. Kernaussage
Die Befangenheit des Gesellschafters einer
GmbH-Gesellschafterin (§ 47 Abs. 4 GmbHG) führt zu
einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er
einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin
ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden
Einflusses sind die Anteile mehrerer
Gesellschafter-Gesellschafter dann
zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam
begangenen Pflichtverletzung befangen sind. Ein
maßgebender Einfluss besteht dann nicht, wenn der
betreffende Gesellschafter keine Stimmenmehrheit
hat. Auch die Leitungsmacht, die ein Gesellschafter
als alleiniger Geschäftsführer innehat, begründet
einen solchen Einfluss nicht, sofern er kein
Sonderrecht hat.
5. Kernaussage
Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer
GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen
Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein
Gesellschafter durch Erhebung einer
Feststellungsklage klären, ob und mit welchem Inhalt
ein Beschluss gefasst worden ist.
6. Kernaussage
Die Entscheidung über die Entlastung des
Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie
zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die
Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung
erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu
beurteilen, ob der GmbH ein Schaden zugefügt wurde,
und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der
Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und
eine weitere Untersuchung zu verhindern.
-
Anwendung von § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. auf
EU-Auslandsgesellschaften
Kernaussage
§ 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31.10.2008
geltenden Fassung normiert die Ersatzpflicht von
Geschäftsführern für Zahlungen, die nach dem
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder nach
Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
Die Regelung ist auf Gesellschaften, die nach dem
Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet
wurden und im Inland eine Zweigniederlassung
unterhalten, anwendbar. Die Vorschrift ist als dem
Insolvenzrecht zugehörig zu qualifizieren.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
einer Ltd. (Schuldnerin), die formal in London
ansässig ist und eine im Handelsregister
eingetragene Zweigniederlassung in Berlin hat. Er
macht Ansprüche wegen Barabhebungen vom Konto der
Schuldnerin geltend. Die Beklagten sind der Director
einer weiteren Ltd., die wiederum Director der
Schuldnerin ist, und der ständige Vertreter der
Schuldnerin. Als von deren Geschäftskonto erhebliche
Barabhebungen getätigt wurden, war die Schuldnerin
bereits zahlungsunfähig. Das LG hat der Klage
stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt; es begründete dies mit einer Haftung
wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826
BGB. Das OLG bestätigte die Entscheidung, stützt den
Anspruch des Klägers jedoch auf § 64 Abs. 2 GmbHG a.
F.
Entscheidung
Die Bestimmung des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. war
anwendbar, weil das Insolvenzverfahren in
Deutschland eröffnet worden war. Die Vorschrift ist
als Insolvenzrecht zu qualifizieren, obwohl sie -
historisch bedingt - im GmbHG angesiedelt ist. Im
Insolvenzfall soll das Leitungsorgan der GmbH in die
Pflicht genommen werden, bei Meidung eigener
Ersatzpflicht das Vermögen der GmbH zu sichern,
damit es nach Verfahrenseröffnung ungeschmälert zur
Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht. Die
Vorschrift ist auch mit der Niederlassungsfreiheit
(Art. 43, 48 EGV) vereinbar, sie stellt keine
Voraussetzung für die Errichtung einer
Zweigniederlassung in Deutschland auf, sondern
knüpft lediglich bestimmte Rechtsfolgen an ein
bestimmtes Organverhalten, während die Gesellschaft
in Deutschland niedergelassen ist. § 64 Abs. 2 GmbHG
a. F. ist auf deutsche Gesellschaften ebenso
anwendbar wie auf in anderen Mitgliedstaaten
gegründete und berührt diese weder rechtlich noch
tatsächlich in unterschiedlicher Weise. Die
Anspruchsvoraussetzungen waren hier erfüllt, weil
die Schuldnerin Zahlungen geleistet hatte, obwohl
sie unstreitig zahlungsunfähig war.
-
Schadenersatz wegen Verfügung von
Alleingesellschafterin
Kernaussage
Eine Verfügung eines
Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
über das Vermögen der GmbH kann nur dann eine
Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG
auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein
Verbot verstößt, das - wie § 30 oder 64 GmbHG -
durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung
nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Ein Verzicht
durch Vertrag zugunsten Dritter ist nicht möglich.
Sachverhalt
Der Beklagte, Alleingesellschafter und
-geschäftsführer der klagenden GmbH, verkaufte
seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 2.1.2006 an
einen Dritten. Ferner verkaufte er diesem am
28.10.2005 unter dem Datum 26.10.2005 für 75.000 EUR
einen Anspruch auf Rückzahlung eines
Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter
der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung -
ebenfalls fällig am 2.1.2006 - an ihn ab. In dem
Vertrag hieß es: "Der Veräußerer hat der GmbH ein
Darlehen gewährt, das mit Stichtag 26.10.2005 i. H.
v. 200.000 EUR valutiert". Tatsächlich valutierte es
zu mehr als 240.000 EUR. Der Beklagte hatte eine
Überweisung von 40.000 EUR an sich veranlasst, die
als Verwendungszweck die Angabe "Rückführung
Gesellschafterdarlehen" enthielt. Die Klägerin
verlangt die Rückzahlung der 40.000 EUR. Das LG wies
die Klage ab, das KG gab ihr statt. Der BGH stellte
das erstinstanzliche Urteil wieder her.
Entscheidung
Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG
schied aus, weil der Beklagte im Zeitpunkt der
Veranlassung der Überweisung Alleingesellschafter
der Klägerin war. Eine Pflichtverletzung ist zu
verneinen, wenn die Gesellschafterversammlung den
Geschäftsführer zu dem später beanstandeten
Verhalten anweist. Soweit dieser dadurch nicht gegen
gesetzliche Pflichten (z. B. §§ 30, 64 GmbHG)
verstößt, muss er die Weisung befolgen und ist nicht
haftbar. Dies gilt erst recht, wenn die GmbH nur
einen Gesellschafter hat. Auch ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung schied aus, weil die
Zahlung an den Beklagten wegen des wirksamen
Darlehensvertrages nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.
Auf den Rückzahlungsanspruch hat der Beklagte auch
nicht verzichtet. Mangels Erlassvertrages wäre nur
ein Verzicht durch Vertrag zugunsten Dritter in
Betracht gekommen, was aber nach der Rechtsprechung
des BGH nicht möglich ist. Anhaltspunkte für eine
Verpflichtung des Beklagten, den
Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin nicht
geltend zu machen, bestanden ebenfalls keine.
-
Wettbewerbsverbote in
GmbH-Gesellschaftsverträgen und § 1 GWB
Einführung
In GmbH-Gesellschaftsverträgen wird oftmals ein
Wettbewerbsverbot zu Lasten der Gesellschafter
vereinbart. Wird ein Gesellschafter gleichwohl auf
demselben Markt tätig, wendet dieser regelmäßig ein,
ein solches Verbot sei unwirksam. In diesem
Zusammenhang war streitig, ob derart
wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestandteile mit
einer kartellrechtlichen Vorschrift (§ 1 GWB)
vereinbar sind.
Entscheidung
Die Klägerin gründete zusammen mit einem
Verlagskaufmann und einem weiteren Gesellschafter
die beklagte GmbH. Die Klägerin und der weitere
Gesellschafter geben Tageszeitungen heraus. Die
Beklagte verteilte im gleichen Gebiet
Anzeigenblätter. Im Gesellschaftsvertrag der
Beklagten war bestimmt, dass Grundsatzentscheidungen
einen einstimmigen Beschluss der
Gesellschafterversammlung bedurften. Zu Lasten der
Gesellschafter war ein Wettbewerbsverbot vereinbart.
Zwischen der Klägerin und den anderen
Gesellschaftern bestand Streit, weil die Klägerin
über eine Tochtergesellschaft eine Gratiszeitung
herausgab. Die Mitgesellschafter sahen darin einen
Verstoß gegen das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot
und beschlossen die Einziehung des Geschäftsanteils
der Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Das Oberlandesgericht gab der Klage statt mit der
Begründung, es läge keine Pflichtverletzung aus dem
Gesellschaftsvertrag vor, weil das Wettbewerbsverbot
gegen § 1 GWB verstieße und damit nichtig sei.
Dieser Annahme ist der Bundesgerichtshof nicht
gefolgt. Wettbewerbsbeschränkende
Satzungsbestandteile würden nicht von § 1 GWB
erfasst, wenn sie notwendig seien, um das im Übrigen
kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in
seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu
erhalten und davor zu schützen, dass ein
Gesellschafter es von innen her aushöhle oder gar
zerstöre und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb
zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit
ausschalte. Entscheidend für die Anwendung des § 1
GWB sei eine Gesamtwürdigung aller für das konkrete
Gesellschaftsverhältnis wirksamen Umstände. Dabei
komme es insbesondere darauf an, ob der
Gesellschafter in der Lage sei, strategisch wichtige
Entscheidungen zu blockieren. Dieses sei vorliegend
aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses für
strategische Unternehmensentscheidungen der Fall.
Mit dem Wettbewerbsverbot werde nicht der freie
Wettbewerb eingeschränkt, sondern geschützt.
Konsequenz
Gesellschaftsverträge sollten auch hinsichtlich der
Fragestellungen im Zusammenhang mit dem
Wettbewerbsverbot mit anwaltlicher Hilfe erstellt
und anschließend regelmäßig überprüft werden.
-
Formwirksamkeit der Beurkundung einer
GmbH-Geschäftsanteilsabtretung
Kernaussage
Nach der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG ist
es möglich, dass Beurkundungen durch einen Schweizer
Notar nicht mehr als gleichwertig und wirksam
anerkannt werden, da er mangels Amtsbefugnis nicht
die Abtretung eines Geschäftsanteils beim
Handelsregister anzeigen kann.
Sachverhalt
Die Beklagte ließ ihren GmbH-Geschäftsanteil von
25.000 EUR in einer Urkunde eines Schweizer Notars
in zwei gleiche Anteile teilen. Einen Anteil
verkaufte sie und trat ihn an die Klägerin unter der
aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung ab.
Weil dieser nicht gezahlt wurde, vereinbarten die
Parteien privatschriftlich in Zürich, die
aufschiebende Bedingung aufzuheben und den
verkauften GmbH-Anteil an die Beklagte zu
verpfänden. Weil die Klägerin den Kaufpreis nach wie
vor schuldete, wollte die Beklagte das Pfandrecht an
dem Anteil verwerten. Die Klägerin ist der Ansicht,
sowohl der Kauf- und Übertragungsvertrag als auch
die Pfandrechtsvereinbarung seien formunwirksam. Die
Feststellungsklage hatte Erfolg.
Entscheidung
Der Beklagten steht mangels formunwirksamer
Bestellung kein Pfandrecht an dem verkauften
GmbH-Anteil zu. Der notariell beurkundete Kauf- und
Übertragungsvertrag ist zwar wirksam. Die
Auslandsbeurkundung war nicht zu beanstanden, da
Urkundsperson und Urkundsverfahren dem deutschen
Recht gleichwertig waren. Allerdings sprach das LG
in einem obiter dictum aus, dass "unter Geltung der
aktuellen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere
Einschätzung wahrscheinlich ist". Die vereinbarte
Bedingung war hier nicht durch den
privatschriftlichen Verpfändungsvertag aufgehoben
worden, denn die Vereinbarung war formunwirksam. Der
Wegfall der Bedingung führte unmittelbar zur
Abtretung des GmbH-Anteils und war daher
formbedürftig. Zudem verlangt das Gesetz für die
Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht dieselbe
Form wie für dessen Übertragung.
Konsequenz
Ob eine Anteilsübertragung in der Schweiz nach
Inkrafttreten des MoMiG zulässig ist, ist offen. Bis
zu einer Klärung durch die deutschen Obergerichte
kann dies nicht empfohlen werden.
-
Genügt "c/o"-Adresse, auch wenn kein eigener
Briefkasten existiert?
Kernaussage
Bei der Prüfung, ob die von einer Gesellschaft
angemeldete inländische Geschäftsadresse den
gesetzlichen Anforderungen genügt (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1
GmbHG), steht einer Bejahung jedenfalls nicht
grundsätzlich der auf einen Dritten hinweisende
Zusatz "c/o" entgegen.
Sachverhalt
Die Gesellschafterversammlung der betroffenen
Gesellschaft beschloss in 2008 deren Auflösung und
bestellte eine Liquidatorin. Diese meldete eine neue
Geschäftsanschrift zur Eintragung ins
Handelsregister an, die lautete: "c/o Kliniken S
GmbH". Von außen erkennbare Hinweise auf die
betroffene Gesellschaft waren an Grundstück und
Gebäuden nicht zu finden. Das Registergericht
beanstandete die Anmeldung mit der Begründung, dass
die Geschäftsanschrift nicht den Zusatz "c/o"
enthalten dürfe. Erst die weitere Beschwerde der
Gesellschaft hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsadresse dient
dem Gläubigerschutz. Die Gläubiger sollen dem
Handelsregister eine Anschrift entnehmen können,
unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die
Gesellschaft erfolgen. Dies setzt voraus, dass an
dem bezeichneten Ort Zustellungen möglich sind, etwa
weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet oder ein
gesetzlicher Vertreter oder
Zustellungsbevollmächtigter dort wohnt. Die
Anschrift muss richtig und so gefasst sein, dass der
Zustellungsort aufzufinden ist; dies wird durch die
Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer
erreicht. In die Anschrift kann auch der Zusatz
"c/o" aufgenommen werden. Die Abkürzung hat im
Deutschen die Bedeutung "bei" oder "im Hause". Sie
verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern enthält
eine zusätzliche Beschreibung, die das Auffinden der
betroffenen Gesellschaft erleichtert.
Anforderungen des UStG
Gemäß R 185 UStR muss demgegenüber in einer
Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des
Leistungsempfängers mit "c/o" an einen Dritten
adressiert ist, die Identität des
Leistungsempfängers leicht und eindeutig
feststellbar sein. Die Anschrift des Dritten gilt in
diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des
Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift
des Dritten nicht gleichzeitig über eine
Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen
Betriebsteil verfügt. Allein aus diesen Gründen kann
eine c/o-Anschrift auf Rechnungen nicht empfohlen
werden.
-
AdV-Verfahren: Anordnung einer
Sicherheitsleistung
Kernaussage
Wird die Aussetzung der Vollziehung einer
Steuerfestsetzung von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht, muss diese wirtschaftlich zumutbar
sein.
Sachverhalt
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft
ein Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung. Streitig
war, ob das Finanzgericht im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung
(§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 FGO) von
einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte.
Die umsatzsteuerpflichtige Beschwerdeführerin, eine
GmbH, rügte mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass
einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht
zuließen, der Rechtsvorteil der Aussetzung trotz
ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Steuerbescheides grundsätzlich nicht versagt werden
dürfe.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das FG
die Anordnung der Sicherheitsleistung
verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet
hatte. Unter Verkennung der Garantie effektiven
Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) hatte sich das
FG lediglich auf abstrakte Erwägungen zurückgezogen.
Es vertrat die Ansicht, dass von einer
Sicherheitsleistung dann nicht abzusehen sei, wenn
es um Steuerforderungen gehe, die laufend
entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen
dann laufend Erlöse zurückhalten und diese als
Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Es
führt indes zu einer unzumutbaren Beschränkung des
Rechtsschutzes, wenn das FG annimmt, die
Sicherheitsleistung sei stets aus den laufend
vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen zu erbringen.
Dass in Fällen einer aus laufend vereinnahmten
Steuern resultierenden Steuerschuld die Leistung
einer Sicherheit nie zu einer unbilligen Härte
führen kann, war nicht erkennbar. Das FG hatte sich
nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ein
Unternehmer die laufend und künftig vereinnahmte
Umsatzsteuer schon deshalb nicht als
Sicherheitsleistung für alte Steuerschulden nutzbar
machen kann, weil er diese Gelder als Steuern
abführen muss.
Konsequenz
Bei der Entscheidung über eine Sicherheitsleistung
sind stets die individuellen Umstände des
Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die pauschale
Entscheidung, bei fortlaufend veranlagten und
festgesetzten Steuern (LSt, USt) unabhängig von den
wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel nicht
von einer Sicherheitsleistung abzusehen, beschränkt
den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen unzumutbar.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gern zur
Verfügung.
|