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Mandanten-Informationen Februar 2010
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Außerordentliche Kündigung bei
vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit |
| 2. |
Wärmedämmung einer Hauswand über die
Grundstücksgrenze hinaus |
| 3. |
Anrechnung von Vorempfängen auf Erbteile |
| 4. |
Selbstanzeige: Keine Erweiterung der
Festsetzungsfrist |
| 5. |
Anschaffung eines Gebäudes: Anschaffungsnahe
Aufwendungen |
| 6. |
Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland
als Werbungskosten |
| 7. |
Honorar für halbstündige Beratung ohne
Honorarvereinbarung |
| 8. |
Kollateralschaden: massive Steuerstraftaten
kosten Arztzulassung |
| 9. |
Schenkungsteuer: Vermögensübertragung auf
rechtsfähige Stiftung |
| 10. |
Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub:
Rechtsprechungsänderung |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Grundstückskauf: Verbot von Neuvermietungen |
| 2. |
Verdachtskündigung wegen dringendem
Straftatverdacht |
| 3. |
Fristlose Kündigung wegen Annahme privater
unentgeltlicher Vorteile |
| 4. |
Werkstattinventar keine wesentliche
Betriebsgrundlage |
| 5. |
Vorsteuerabzug: 10 %-Grenze gilt weiterhin |
| 6. |
Genossenschaftsanteile als gewillkürtes
Betriebsvermögen |
| 7. |
Buchführungspflicht hängt auch von den
Auslandsumsätzen ab |
| 8. |
Vereinfachungsregelung für
Konsignationslager |
| 9. |
Pkw-Überlassung an Handelsvertreter |
| 10. |
Trennung der Bemessungsgrundlagen:
Erleichterung für Spediteure etc. |
| 11. |
Abgabe von Speisen und Getränken: 7 oder 19
% |
| 12. |
Neues zur Kfz-Nutzung aus dem BMF |
| 13. |
Umsetzung von EU-Vorgaben im UStG |
| 14. |
Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch
gegen Steuerberater |
| 15. |
Steuerbefreiung für Musiklehrer |
| 16. |
Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit
privater Digitalkopien |
| 17. |
Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber |
| 18. |
Lieferung und Einpflanzung von Pflanzen, zu
welchem Steuersatz? |
| 19. |
Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1
HGB |
| 20. |
Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine
Gesamtrechtsnachfolge |
| 21. |
Anwaltliche Beratungsfehler bei
Gesamthandsgemeinschaften |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Wertaufholung bleibt zunächst steuerfrei |
| 2. |
Verunglückte Organschaft durch zu späte
Eintragung |
| 3. |
Abzinsungspflicht für unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen |
| 4. |
Organgesellschaft zahlt Steuerschuld des
-trägers: Ins.-anfechtung? |
| 5. |
Erkennbarkeit des Missbrauchs der
Vertretungsmacht durch GmbH-GF |
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Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter
Arbeitsunfähigkeit
Kernfrage/Rechtslage
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne
vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Das Hessische
Landesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob eine fristlose Kündigung wirksam
ist, wenn ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auf ein
Angebot zur Schwarzarbeit eingeht, sich aber
außerhalb des Lohnfortzahlungszeitraums befindet,
also dem Arbeitgeber kein unmittelbarer
wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
Entscheidung
Nach 20-jähriger Beschäftigung wurde dem Kläger
betriebsbedingt gekündigt. Nachdem der Kläger darauf
hin langfristig erkrankte, schaltete der Arbeitgeber
einen Detektiv ein, der dem Kläger ein fingiertes
Angebot zur Schwarzarbeit unterbreitete, das der
Kläger bereit war anzunehmen. Daraufhin kündigte der
Arbeitgeber fristlos. In der hiergegen eingelegten
Klage trug der Kläger vor allen Dingen vor, dass der
sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon
abgelaufen gewesen sei, so dass dem Arbeitgeber kein
finanzieller Schaden entstanden sei. Das
Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Nach dem
Ergebnis des Verfahrens stehe fest, dass der
vermeintlich kranke Kläger schwarz gearbeitet habe,
womit der Beweiswert der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei.
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit könne aber
eine erhebliche Vertragspflichtverletzung
darstellen, die auch ohne vorherige Abmahnung eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
rechtfertige. Das gelte auch dann, wenn - wie hier -
zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung der
sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon
abgelaufen sei und der Arbeitnehmer sich damit keine
Entgeltfortzahlung erschlichen habe.
Konsequenz
Bereits das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit
reicht aus, eine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen. Dabei kann das Vortäuschen der
Arbeitsunfähigkeit dadurch nachgewiesen werden, dass
der vermeintlich kranke Arbeitnehmer auf ein Angebot
zur Schwarzarbeit eingeht.
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Wärmedämmung einer Hauswand über die
Grundstücksgrenze hinaus
Kernaussage
Der Eigentümer eines Grundstücks muss es nicht
dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze
gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen
wird, die mehrere Zentimeter in den Luftraum seines
Grundstücks hineinragen.
Sachverhalt
Die benachbarten Parteien streiten im Wege des
einstweiligen Verfügungsverfahrens um die
Zulässigkeit eines Überbaues an einer Außenwand zum
Zwecke der Wärmedämmung. Der Beklagte ließ Anfang
2009 mit nachträglicher Genehmigung des Klägers auf
dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade
ein Gerüst aufstellen, um Instandsetzungsarbeiten am
Giebel vorzunehmen. Später stellte der Kläger fest,
dass der Beklagte begann, auf der Außenwand seines
Hauses eine Isolierung anzubringen, die im fertigen
Zustand mit einer Breite von 15 cm in sein
Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen
würde. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die
Dämmmaßnahmen erwirkte der Kläger beim LG den Erlass
einer einstweiligen Verfügung, die dem Beklagten das
Anbringen einer in das Grundstück des Klägers
hineinragenden Isolierung untersagte. Auf den
Widerspruch des Beklagten wurde die Verfügung durch
Urteil bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung
des Beklagten blieb erfolglos.
Entscheidung
Dem Kläger stand gegen den Beklagten der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu. Nach den
zivilgesetzlichen Vorschriften hat ein Nachbar einen
Überbau zu dulden, wenn der Grundstückseigentümer
bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze
gebaut hat, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig zu
handeln, und wenn nicht vor oder unverzüglich nach
der Grenzüberschreitung Widerspruch eingelegt wurde.
Hier handelte der Beklagte zumindest grob
fahrlässig. Er hätte sich durch Hinzuziehung eines
Vermessungsingenieurs vergewissern müssen, ob der
für die Bebauung vorgesehene Grund und Boden in
seinem Eigentum steht und er seine
Grundstücksgrenzen überschreitet. Auch führt allein
das generelle Interesse des Eigentümers oder das
Gemeinwohlinteresse an einer besseren Wärmedämmung
nicht schon zu einer Duldungspflicht aufgrund des
nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
Zwingende Gründe für die Dämmung waren vom Beklagten
nicht vorgetragen worden.
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Anrechnung von Vorempfängen auf Erbteile
Kernfrage/Rechtslage
Vorempfänge, die ein Miterbe erhalten hat, sind nur
dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung
untereinander auszugleichen bzw. auf ein Erb- oder
Pflichtteil anzurechnen, also als
Auseinandersetzungsbestimmung zu berücksichtigen,
wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vom Erblasser
angeordnet worden ist. Dabei stellt sich die Frage,
ob diese Anordnung des Erblassers in
testamentarischer Form erfolgen muss, oder ob diese
auch rechtsgeschäftlich erfolgen kann. Hierüber
hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Entscheidung
Der Kläger ist der Sohn des Erblassers aus erster
Ehe. In einem ersten Testament aus 1978 setzte der
Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und
dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben
ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger im Juli 1978
einen Betrag von 3,6 Mio. DM. Gleichzeitig legte er
in einer vom Kläger unterschriebenen
Schenkungsvereinbarung fest, dass dieser sich den
Betrag auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen
lassen muss. Mit notariellem Erbvertrag aus 1984
verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf
seinen Pflichtteil. Im gleichen Jahr setzte der
Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel
seines Nachlasses als Erben ein. Nach dem Tod seiner
zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser
die Beklagte. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser
dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von
600.000 DM. In eigenhändigen Testamenten aus den
Jahre 1998 und 1999 wurde der Kläger enterbt und
festgestellt, dass er seinen Pflichtteil bereits
erhalten habe. Mit seiner Klage begehrte er die
Feststellung, dass er sich die Schenkung von 3,6
Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag aus 1984
erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend
beantragte die Beklagte festzustellen, dass sich der
Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen
Erbteil anrechnen lassen müsse. Das Gericht gab dem
Kläger Recht. Die Anordnungen zur Anrechnung der
Vorempfänge auf den Erbteil in den Testamenten des
Erblassers aus 1998 und 1999 waren unwirksam, weil
es um eine Einschränkung oder Aufhebung der
Erbeinsetzung ging, die nicht testamentarisch
aufgehoben werden konnte. Es hätte eines ändernden
Erbvertrages bedurft. Außerhalb der gesetzlichen
Anrechnungsregelungen konnte der Erblasser keine
Anrechnungen von Vorempfängen im Erbfall
vereinbaren. Will er dies erreichen, muss er dies
durch letztwillige Verfügung anordnen.
Konsequenz
Ein Erblasser, der bei der Auseinandersetzung unter
Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den
Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen
Regeln hinaus erreichen will, muss dies durch
letztwillige Verfügung anordnen. Für
Erbauseinandersetzungen verbindliche Anordnungen
können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
getroffen werden.
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Selbstanzeige: Keine Erweiterung der
Festsetzungsfrist
Kernaussagen
Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des
Finanzamtes stellen keine Ermittlungen der mit "der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden" i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz 1
AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung.
Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens
wegen des Verdachts von in der Einleitungsverfügung
ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem
Steuerpflichtigen bekannt gegeben, ist der Ablauf
der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO
nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen
deren Verletzung das Strafverfahren eingeleitet
wurde.
Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der
Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer
Selbstanzeige ausgelöst wird (§ 171 Abs. 9 AO), kann
durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach
Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen
wurden, nicht mehr erweitert werden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das
Streitjahr 1992 Festsetzungsverjährung eingetreten
und das beklagte Finanzamt damit am Erlass des
geänderten Einkommensteuerbescheides gehindert ist.
Der Kläger, nichtselbstständig Beschäftigter, war
Geschäftsführer einer Gesellschaft. Für die
Errichtung einer ausländischen Fabrik erhielt er
1992 von Mittelsmännern 1 Mio. DM. In seiner
Einkommensteuererklärung blieben der Zahlungsempfang
und der Zufluss von Kapitalerträgen auf dem
Auslandskonto unerwähnt. Im November 2003 erstattete
der Kläger Selbstanzeige, am selben Tag fand eine
Besprechung im Strafsachen-FA statt, das gegen den
Kläger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
(1999-2002) einleitete. Im Januar 2004 nahm die
Steuerfahndung die Ermittlungen auf. Die
Selbstanzeige wurde mit Bescheid vom Juli 2005 für
das Streitjahr 1992 ausgewertet. Der Einspruch
dagegen blieb erfolglos, das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Die zehnjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz
2 AO) war Ende 2003 abgelaufen. Dies stand dem
Erlass des angegriffenen Einkommensteuerbescheides
entgegen. Der Ablauf dieser Frist wurde allein durch
den Eingang der Selbstanzeige für die Dauer eines
Jahres gehemmt (§ 171 Abs. 9 AO). Auch diese
Jahresfrist war bei Erlass des Änderungsbescheides
im Juli 2005 abgelaufen. Andere Hemmungstatbestände
wurden nicht verwirklicht. Die Einleitung des
Steuerstrafverfahrens hat den Ablauf der
Festsetzungsfrist nicht gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO
gehemmt, denn wegen des Verdachts einer
Steuerstraftat 1992 wurde kein Ermittlungsverfahren
eingeleitet und bekannt gegeben. Auch die im
November 2003 erstattete Selbstanzeige stellt
ebenfalls keinen Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO dar
und führt nicht zu einer Ablaufhemmung, denn für die
Selbstanzeige gilt die Sondervorschrift des § 171
Abs. 9 AO. Allein danach richtet sich der zeitliche
Umfang der Hemmung.
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Anschaffung eines Gebäudes: Anschaffungsnahe
Aufwendungen
Kernproblem
Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes gehören zu
den Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei
Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes
durchgeführt werden und die Aufwendungen (ohne
Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des
Gebäudes übersteigen (anschaffungsnaher Aufwand).
Nicht dazu gehören Erhaltungsaufwendungen, die
jährlich üblicherweise anfallen. Welche Aufwendungen
unter dieser Vorschrift im Einzelnen zu subsumieren
sind, ist umstritten. Insbesondere besteht Streit
darüber, ob auch Schönheitsreparaturen, die jährlich
üblicherweise anfallen, darunter zu qualifizieren
sind.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Hauserwerber die Arbeiten
aus rein optischen und ästhetischen Gründen
vorgenommen. Im Einzelnen tauschte er einzelne
Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen aus,
setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte in
mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und
Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte
neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und
installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und
tapezierte sie neu, versah Decken mit Rauputz und
strich sie neu, tauschte Badewanne,
Toilettenschüssel und Waschbecken aus und erneuerte
vergilbte Steckdosen.
Entscheidung
Die BFH-Richter wiesen die Revision des Vermieters
zurück. So seien die baulichen Maßnahmen nicht
lediglich Schönheitsreparaturen. Hierunter definiere
man das Beseitigen von Mängeln, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, z. B. das
Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und
Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper
einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der
Fenster und Außentüren von innen. Zudem seien gemäß
gesetzlicher Regelung solche Aufwendungen, die für
sich genommen zwar jährlich anfallende
Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen
bilden, insgesamt als anschaffungsnahe
Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem
räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine
einheitliche Baumaßnahme bilden.
Konsequenz
Plant man neben der Modernisierung des Hauses
innerhalb des schädlichen Dreijahreszeitraums auch
den Beitrag des Finanzamts in Form von kurzfristigen
Steuervorteilen mit ein, sollte die 15 %-Grenze im
Auge behalten werden. Droht Streit, bietet sich die
Verlagerung einer Baumaßnahme an. Hierfür gilt nicht
das Rechnungsdatum, sondern der Abschluss der
Baumaßnahme. Gestaltungsmöglichkeiten hat der
Gesetzgeber in Kauf genommen.
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Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland als
Werbungskosten
Kernproblem
Bei einem Sprachkurs im Ausland ist durch eine
Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen
Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem
Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und
demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Dass
dies auch bei einem Sprachkurs in Mexico möglich
ist, bestätigte jetzt das FG Rheinland-Pfalz. Der
Steward einer Fluglinie strebte die Position eines
Chefstewards an (was ihm auch gelang). Das setzte
neben Englisch die Beherrschung einer weiteren
Fremdsprache voraus. Deswegen belegte der Steward im
Rahmen eines Bildungsurlaubs einen zweiwöchigen
Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Cancun. Dafür
machte er wegen Nutzung eines unentgeltlichen
Standby-Flugs noch verhältnismäßig geringe
Aufwendungen von etwa 700 EUR für
Unterkunft/Verpflegung geltend, die neben
unstreitigen Kursgebühren nicht anerkannt wurden.
Bisherige Rechtsprechung
Der BFH setzt voraus, dass die Reise ausschließlich
oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre
zuzuordnen ist. Hierfür erforderlich ist ein
unmittelbarer beruflicher Anlass. Die Verfolgung
privater Reiseinteressen darf nicht den Schwerpunkt
bilden. Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer
beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche
Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die
Befriedigung privater Interessen nach dem Anlass der
Reise, dem vorgesehenen Programm und der
tatsächlichen Durchführung nur von untergeordneter
Bedeutung ist. Bei einem Fremdsprachenlehrgang setzt
der BFH einen konkreten Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit voraus.
Entscheidung des FG
Nach Auffassung der Finanzrichter könne der Abzug
nicht alleine deshalb versagt werden, weil der
Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. So wolle
auch der BFH bei einem Sprachkurs in einem anderen
Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend
unterstellen, dass dieser wegen der jeder
Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente
eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung
aufweise als ein Inlandssprachkurs. Zudem sei eine
Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu
erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Der Kurs
habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden,
jedoch kam hier zum Tragen, dass die Kosten in
Mexico deutlich geringer und Flugkosten nicht
angefallen waren. Für das FG waren auch der
vorgelegte Stundenplan und die Tatsache von
Bedeutung, dass der Kurs während des Bildungsurlaubs
stattgefunden habe.
Konsequenz
Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar ist das
Urteil noch nicht rechtskräftig, es macht aber auch
so deutlich, dass die obligatorische Verweisung der
Verwaltung auf gemischten Aufwand immer öfter nicht
ausreicht.
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Honorar für halbstündige Beratung ohne
Honorarvereinbarung
Kernaussage
Wenn sich ein Mandant durch einen Anwalt während
eines halbstündigen Gesprächs in dessen Kanzlei
beraten lässt, liegt eine entgeltliche
Rechtsanwaltstätigkeit i. S. d. § 612 BGB vor. Wurde
vor der Beratung keine Vereinbarung über die
Vergütungshöhe getroffen, ist auf §§ 316, 315 BGB
zurückzugreifen. Der Anwalt hat eine angemessene
Vergütung nach billigem Ermessen festzulegen.
Hierbei sind Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder
Dauer der Tätigkeit abzuwägen.
Sachverhalt
Der Kläger begehrt von dem beklagten Architekten
Zahlung des Rechtsanwaltshonorars. Der Beklagte
suchte den Kläger nach telefonischer
Terminvereinbarung für mindestens eine halbe Stunde
in dessen Kanzlei auf. Das Gespräch hatte zum
Inhalt, dass der Beklagte, der Mitgesellschafter
einer GmbH war, eventuell eine Klageerhebung mit dem
Ziel der Bilanzerstellung erwog und unter anderem
die Höhe der Prozesskosten erfahren wollte. Zu einem
weiteren Termin sollte der Beklagte weitere
Unterlagen übergeben. Der Kläger berechnete dem
Beklagten sodann 250 EUR Beratungsgebühr gemäß § 34
RVG nebst 47,50 EUR Mehrwertsteuer, somit insgesamt
297,50 EUR. Der Beklagte verweigerte die Zahlung,
den weiteren Termin sagte er ab. Das AG gab der
daraufhin erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
Zwischen den Parteien war ein Dienstvertrag zustande
gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten
beraten hat. Nach § 34 RVG wird unter einer
anwaltlichen Beratung die Erteilung eines Rates oder
einer Auskunft verstanden. Ein Rat ist die
Empfehlung, wie sich der Mandant in einer konkreten
Situation verhalten soll, eine Auskunft ist die
Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage ohne
Bezug auf eine konkrete Rechtsangelegenheit. Dabei
stellt die Information über die Höhe der
Prozesskosten für ein angestrebtes Verfahren bereits
eine Beratung dar. § 34 verweist für den Fall einer
fehlenden Gebührenvereinbarung auf § 612 BGB. Eine
anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich
gebührenpflichtig. Eine Vergütung gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung
nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Der Beklagte
konnte nicht davon ausgehen, dass das halbstündige
Gespräch kostenlos erfolgen werde. Die Höhe war
ebenfalls angemessen. Da der Beklagte sich in Bezug
auf seine selbstständige Tätigkeit beraten ließ,
galt die Höchstgrenze des § 34 RVG nicht. Bei
Privatleuten hingegen ist eine schriftliche
Vergütungsvereinbarung Pflicht, wenn der Anwalt
nicht "umsonst" arbeiten will.
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Kollateralschaden: massive Steuerstraftaten
kosten Arztzulassung
Kernaussage
Eine Steuerhinterziehung in größerem Umfang führt
wegen des dadurch bedingten Vertrauensverlustes in
die Integrität der Ärzteschaft zur Unwürdigkeit und
damit zwingend zum Widerruf der Approbation, ohne
dass es darauf ankommt, ob der Arzt noch das
Vertrauen seiner Patienten genießt.
Sachverhalt
Der klagende Augenarzt hatte für die Jahre 1994 bis
2004 in seinen Einkommensteuererklärungen in
erheblichem Umfang Einnahmen aus der Praxistätigkeit
nicht angegeben. In 2008 ergab sich ein
Steuerrückstand von 877.000 EUR. Ende 2007 wurde der
Kläger wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen mit
einem Schaden von rd. 300.000 EUR, bezogen auf die
Jahre 2000 bis 2004, zu einer Freiheitsstrafe auf
Bewährung verurteilt. Er befindet sich seither im
Insolvenzverfahren. Der Beklagte beurteilte den
Kläger als zur Ausübung des ärztlichen Berufes
"unwürdig" und "unzuverlässig" (§ 3 Abs. 1 BÄO) und
widerrief seine Approbation. Die dagegen gerichtete
Klage wies das VG ab. Der Antrag auf Zulassung der
Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des
ärztlichen Berufes ergab sich aus einem nicht
berufsbezogenen schweren Fehlverhalten, das in der
erheblichen Verletzung der Steuergesetze lag. Er
brachte dadurch seine fehlende Bereitschaft zum
Ausdruck, sich bei der Berufsausübung ausschließlich
am Wohle des Patienten und nicht an eigenen
finanziellen Interessen zu orientieren. Allerdings
rechtfertigt nur ein schwerwiegendes beharrliches
steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der
Approbierte setze sich im eigenen finanziellen
Interesse in einem solch hohen Maße auch über
strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit
bestehende Bestimmungen hinweg, dass er deshalb als
Arzt untragbar ist. Hier hatte der Kläger aber über
ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner
Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine
Steuererklärung einbezogen. Obwohl er für die Jahre
1994 bis 1999 eine strafbefreiende Selbstanzeige (§
371 AO) erstattete, war auch das Verhalten des
Klägers für diese Steuerjahre in das
Approbationsentziehungsverfahren mit einzubeziehen.
Der Einwand, die Falschangaben resultierten aus der
Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, war
bei Durchschnittseinkünften von jährlich 200.000 EUR
nicht nachvollziehbar. Einer Interessensabwägung
bedurfte es nicht: Mit dem gesetzlichen Heilauftrag
ist es unvereinbar, Zweifel an der Integrität eines
Arztes im wirtschaftlichen Interesse seiner
Gläubiger zurückzustellen.
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Schenkungsteuer: Vermögensübertragung auf
rechtsfähige Stiftung
Kernfrage/Rechtslage
Wird eine Unternehmensbeteiligung unter Wert
veräußert, kann - jedenfalls dann, wenn keine
tatsächlichen Gründe für den Kaufpreis unter Wert
vorliegen - von einer Schenkung des Verkäufers an
den Käufer auszugehen sein. Diese unterliegt dann
der Schenkungsteuer. Entsprechendes gilt für alle
Fälle, in denen eine Unternehmensbeteiligung zu
einem zu geringen Preis eingeräumt wird (im
konkreten Fall Beitritt zu einer GmbH gegen
Kapitalerhöhung unter Wert). Der Bundesfinanzhof
hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung
darüber zu befinden, ob eine Schenkung auch dann
angenommen werden kann, wenn die Beteiligung nur
mittelbar (z. B. über den Umweg einer
Konzernstruktur) "geschenkt" wird.
Entscheidung
Die Klägerin war Begünstigte aus einer rechtsfähigen
liechtensteinischen Familienstiftung. Diese Stiftung
hielt über eine Holding diverse
Unternehmensbeteiligungen, die wiederum an anderen
Unternehmen beteiligt waren. Nachdem sich eine
dieser Beteiligungsgesellschaften der "zweiten
Ebene" zu einem Preis unter Wert an einem
Unternehmen beteiligte, war das Finanzamt der
Ansicht, wegen des zu geringen Preises liege eine
freigebige Zuwendung (= Schenkung) der Verkäufer
zugunsten der Holding und damit der Stiftung vor.
Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen
Schenkungssteuerbescheid, gegen den die Klägerin mit
Erfolg klagte. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender
und Bedachter an einer Schenkung beteiligt ist,
kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf
an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Die
Klägerin hatte aufgrund der getroffenen
zivilrechtlichen Vereinbarungen weder ein
(anteiliges) Bezugsrecht noch einen Anteil an dem
erworbenen Unternehmen. Es hatte sich allenfalls der
Wert ihrer Begünstigung durch die Stiftung erhöht.
Dieser lediglich wirtschaftliche Vorteil war aber
nicht Gegenstand einer Vermögensverschiebung und
damit auch nicht einer Schenkung an die Klägerin.
Konsequenz
Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer
rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer
Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den
neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter
Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an
die Begünstigten der Stiftung.
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Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub:
Rechtsprechungsänderung
Kernfrage
Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub
angehängt, stellt sich die Frage nach der
Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen
Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für
die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich
als auch privat veranlasst gewesen sind. Die
Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis
auf das sog. Aufteilungsverbot versagt.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hat für vier Tage eine
Computer-Messe in den USA besucht und anschließend
noch drei Tage Urlaub dort verbracht. Die den vier
beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden
vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Die Kosten des
Hin- und Rückfluges wurden nicht anerkannt, da sie
auch privat veranlasst gewesen seien.
Entscheidung
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt
beruflich und privat veranlassten Reisekosten
grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können.
Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten
Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter
Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu
schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht
zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren
Kriterien nicht möglich ist.
Konsequenz
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein
allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für
gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen.
Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in
größerem Umfang als bisher zum Abzug als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem
wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere
gemischt veranlasste Kosten haben.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Grundstückskauf: Verbot von Neuvermietungen
Kernaussage
Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag,
nach der ein Verkäufer nach Vertragsabschluss ohne
Zustimmung des Käufers keine Neuvermietung vornehmen
oder sonstige Nutzungsverhältnisse begründen darf,
gilt auch für Nutzungsverträge, die spätestens zu
dem Zeitpunkt enden, an dem der Verkäufer zur
Grundstücksübergabe verpflichtet ist.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, die Hamburger Gängeviertel GmbH
& Co. KG, kaufte 2006 Grundstücke des Hamburger
Gängeviertels von der Antragsgegnerin, der Freien
und Hansestadt Hamburg. Der Kaufpreis ist bislang
noch nicht zur Zahlung fällig, die Grundstücke sind
noch nicht übergeben. Einige leer stehende Gebäude
auf den verkauften Flächen werden jedoch bereits von
Dritten genutzt. Diese Überlassung der Flächen an
Dritte bis zur Übergabe der Grundstücke wollte die
Antragstellerin verhindern. Die Antragsgegnerin war
der Ansicht, sie sei als Noch-Eigentümerin dazu
berechtigt. Das LG wies den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG hob den
Beschluss des LG auf und gab dem Antrag weitgehend
statt.
Entscheidung
Der Antragsgegnerin ist es verboten, ohne Zustimmung
der Antragstellerin mit Dritten Nutzungsverträge
über die an die Antragstellerin verkauften
Grundstücke abzuschließen. Ferner ist es ihr
verboten, die Grundstücke Dritten zu überlassen und
die Nutzung zu gestatten, und zwar auch dann, wenn
die Überlassung vor der Pflicht zur Übergabe an die
Käuferin beendet ist. Erfolglos blieb der Antrag, es
der Antragsgegnerin zu verbieten, die Nutzung der
Grundstücke durch Dritte zu dulden. Im zugrunde
liegenden Kaufvertrag hatte die Antragsgegnerin
zugesichert, nach Vertragsschluss ohne die
Zustimmung der Antragstellerin keine Neuvermietungen
vorzunehmen oder Nutzungsverhältnisse zu begründen;
dies bezog sich auf sämtliche Nutzungsverträge, auch
solche, die im Zeitpunkt der Übergabe endeten. Die
Ansicht der Antragsgegnerin war auch nicht damit zu
rechtfertigen, dass mit befristeten
Nutzungsverhältnissen ohne die sonst drohende
Eskalation die Räumung der Grundstücke erreichbar
sei. Tatsächlich wird nämlich durch solche Verträge
die Einhaltung der Verpflichtung zur geräumten
Übergabe der Grundstücke erheblich erschwert. Ein
Verbot bezüglich der Duldung der Nutzung der
Grundstücke war nicht erforderlich; die
Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, alles
Erdenkliche zu tun, damit sich unberechtigte
Personen von dort entfernen. Dies scheiterte bereits
daran, dass die Übergabeverpflichtung nicht
unmittelbar bevorstand.
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Verdachtskündigung wegen dringendem
Straftatverdacht
Kernfrage/Rechtslage
Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind
Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund
möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der
wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar
vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der
Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen
und unter welchen Voraussetzungen bei langfristigen
bzw. befristeten Vertragsverhältnissen eine
Verdachtskündigung zulässig sein kann.
Entscheidung
Die Beklagten waren Franchisenehmer und Pächter
eines Franchise-Schnellrestaurants. Der
Franchisegeber hatte noch länger als 15 Jahre
laufende Verträge außerordentlich gekündigt.
Hintergrund war insbesondere, dass der Verdacht
bestand, dass in den vier Restaurants für eine
Stiftung gesammelte Spendengelder über mehrere Jahre
hinweg zweckwidrig verwendet worden waren. Konkret
waren erzielte Spendengelder für den Zeitraum Januar
2004 bis Juli 2008 nicht an die Stiftung
weitergeleitet, sondern auf einem Privatkonto eines
der Beklagten verbucht worden. Das Gericht gab dem
Franchisegeber Recht. Nach den zwischen den Parteien
vereinbarten Franchiseverträgen war die Klägerin
berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich
zu kündigen, wenn und soweit ein begründeter
Verdacht vorlag, dass der Franchisenehmer in
Zusammenhang mit dem Betrieb eine Straftat,
insbesondere ein Vermögens- oder Steuerdelikt,
begangen oder an einer solchen Straftat teilgenommen
hatte. Jedenfalls war sie zum Ausspruch einer
"Verdachtskündigung" berechtigt, nachdem es über
Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten gekommen war.
Aufgrund der ermittelten Umstände und nachdem sie
den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hatte, durfte die Franchisegeberin davon ausgehen,
dass die Beklagten einer Straftat dringend
verdächtig und das Vertrauensverhältnis somit
irreparabel zerstört war.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass Verdachtskündigungen
zwar nur unter strengen Voraussetzungen,
grundsätzlich aber wohl in jeder Art von
Vertragsverhältnis möglich sind. Zwingend
erforderlich ist in jedem Fall aber die Durchführung
einer ausreichenden Anhörung.
-
Fristlose Kündigung wegen Annahme privater
unentgeltlicher Vorteile
Kernfrage/Rechtslage
Die Vorteilsannahme von Angestellten und
Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine
Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei i. d.
R., ob es erforderlich ist, dass für den
angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist
oder erfolgen soll und ob die Kündigung als
fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Das
Oberlandesgericht Celle hat zu diesen
Fragenbereichen entschieden.
Entscheidung
Die Klägerin war Vorstandsvorsitzende der Beklagten.
Der Anstellungsvertrag sah Tantiemezahlungen an die
Vorstandmitglieder für das Erreichen individueller
Ziele vor. Im Übrigen war die Vorteilsannahme
vertraglich untersagt. Dennoch ließ sich die
Klägerin von einem Geschäftspartner
Sanitäreinrichtungsgegenstände mit beträchtlichen
Preisnachlässen gegenüber den Listenpreisen für
Endverbraucher für ein privates Bauvorhaben
beschaffen. Daraufhin kündigte ihr die Beklagte
fristlos und zahlte außerdem Tantiemen nicht aus.
Vor dem Oberlandesgericht bekam die Klägerin zwar
die Tantiemen zugesprochen. Die gegen die Kündigung
gerichtete Klage aber verlor sie. Die Kündigung war
berechtigt, da die Klägerin durch den
"Großkundenrabatt" einen nicht unerheblichen
persönlichen Vorteil von einem Vertragspartner der
Beklagten angenommen hatte. Dies stellte einen die
fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund
dar. Unerheblich sei die Höhe des wirtschaftlichen
Vorteils, weil schon das Geschehen an sich
angesichts der Interessenkonstellation und der
herausgehobenen Position der Klägerin geeignet war,
die sofortige Beendigung der Anstellung zu
rechtfertigen. Ebenfalls unerheblich sei, ob dabei
konkrete vergangene oder künftige Gegenleistungen
tatsächlich honoriert wurden. Der Anspruch auf
Tantieme bestünde allerdings, weil sich dieser
alleine aus den vertraglichen Abreden ergebe, und
nicht unter einem besonderen ungeschriebenen
Treuevorbehalt stünde.
Konsequenz
Nimmt ein Organmitglied privat unentgeltliche
Dienstleistungen eines Vertragspartners des
Unternehmens, bei dem er Organ und angestellt ist,
an, kann dies eine fristlose Kündigung des
Anstellungsvertrags rechtfertigen. Hierbei ist
unerheblich, ob konkrete Vorteile erwartet oder
honoriert wurden.
-
Werkstattinventar keine wesentliche
Betriebsgrundlage
Kernproblem
Wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein
Betrieb insgesamt aufgegeben oder verkauft, kommt es
häufig zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen
Reserven, die sich manchmal über viele Jahrzehnte
gebildet haben. In einigen Fällen behält der
bisherige Unternehmer jedoch einzelne
Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien) zurück und
verpachtet diese an den Nachfolger-Betrieb. In
diesen Fallkonstellationen kann u. U. eine
Betriebsverpachtung vorliegen, mit der Folge, dass
auch weiterhin ein (ruhender) Gewerbebetrieb
vorliegt und die Versteuerung der stillen Reserven
hinausgeschoben wird.
Sachverhalt
Ein Unternehmer betrieb über viele Jahre auf einem
ihm gehörenden Geschäftsgrundstück eine freie
Autoreparaturwerkstatt. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997
verpachtete er die Werkstattgebäude (Garagen,
Lackierhalle, Werkstatt, Halle zur Vornahme von
Abgassonderuntersuchungen) an einen Nachfolger, der
den Betrieb in derselben Form weiterführte.
Gleichzeitig veräußerte er seine gesamte
Betriebsausstattung für 60.000 DM an den Pächter.
Die Einkünfte aus der Verpachtung für das Jahr 1997
erklärte der Verpächter als gewerbliche Einkünfte im
Rahmen einer Betriebsverpachtung. Zum 31. Dezember
1998 erklärte er die Betriebsaufgabe und ermittelte
auf diesen Zeitpunkt den Aufgabegewinn. Das
Finanzamt ging demgegenüber von einer
Betriebsaufgabe bereits im Jahr 1997 aus.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger Recht und nahm eine
gewerbliche Verpachtung bis zur Erklärung der
Aufgabe (31. Dezember 1998) an. Nach Auffassung des
BFH wurden sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen
an den Nachfolger verpachtet, so dass die
(theoretische) Möglichkeit bestand, den Betrieb
später wieder aufzunehmen. Im vorliegenden Fall
waren die Richter der Ansicht, dass das
Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude die
einzigen wesentlichen Betriebsgrundlagen waren, die
dem Betrieb das Gepräge gaben. Das Inventar, das an
den Pächter verkauft worden war, stelle hingegen
keine wesentliche Betriebsgrundlage für einen
Handwerksbetrieb dar, da es einem hohen technischen
und wirtschaftlichen Verschleiß unterliege und nicht
entscheidend den Erfolg einer Kfz-Werkstatt
bestimme.
Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass eine
Betriebsverpachtung in vielen Fällen eine
interessante Alternative zur Betriebsaufgabe sein
kann, um die Besteuerung der stillen Reserven in
zurückbehaltenem Vermögen zu vermeiden. Anders als
im Urteilsfall kann eine Betriebsverpachtung dann
auch über einen sehr langen Zeitraum - im Extremfall
sogar über Generationen - fortgeführt werden.
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Vorsteuerabzug: 10 %-Grenze gilt weiterhin
Einführung
Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den
Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu,
wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch
genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche
Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte
daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden
zu können. Diese wurde erteilt, läuft jedoch zum
31.12.2009 aus.
Neues aus der EU
Die EU-Kommission hat nun Deutschland ermächtigt,
die Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2012
beizubehalten.
Konsequenz
Werden Gegenstände erworben, die zu weniger als 10 %
genutzt werden, ist ein Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht möglich.
Entscheidend sind die unternehmerische Nutzung und
die ertragsteuerliche Behandlung. Der Ausweis als
Betriebsvermögen oder nicht, ist hingegen insoweit
ohne Bedeutung. Die 10 %-Grenze betrifft jedoch
nicht die laufenden Kosten. Wird daher z. B. ein
Fahrzeug angeschafft, das zu weniger als 10 %
unternehmerisch genutzt wird, kann die Vorsteuer in
Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils geltend
gemacht werden. Bei Kosten, die ausschließlich die
unternehmerische Nutzung betreffen, z. B.
Reparaturkosten bedingt durch einen Unfall
anlässlich einer rein unternehmerischen Fahrt, ist
sogar der volle Vorsteuerabzug möglich.
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Genossenschaftsanteile als gewillkürtes
Betriebsvermögen
Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen
Betriebs, aktivierte als gewillkürtes
Betriebsvermögen Genossenschaftsanteile an einem
Elektrizitätswerk (Wert 500 DM), einer Viehzentrale
und an der örtlichen Volksbank. Der Einlagewert
entsprach dem Nennwert der Anteile. Einige Jahre
nach der Aktivierung veräußerte der Kläger seine
Genossenschaftsanteile an dem Elektrizitätswerk. Im
Wege der Bilanzberichtigung entnahm er die Anteile
aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert, mit der
Begründung, dass die Anteile keinen unmittelbaren
Bezug zur Urproduktion hatten. Damit wäre die
Aktivierung seinerzeit unzulässig gewesen, mit der
Folge, dass der Veräußerungsgewinn nicht als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu
qualifizieren ist.
Entscheidung
Wie auch die Vorinstanz urteilte der BFH, dass die
genannten Anteile gewillkürtes Betriebsvermögen
darstellten. Die durch die Veräußerung aufgedeckten
stillen Reserven waren somit als Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft zu erfassen. Denn gewillkürtes
Betriebsvermögen entsteht, wenn Wirtschaftsgüter
objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar
dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Dies
gilt auch für Wertpapiere, wenn sie als
Liquiditätsreserve dienen. Gleichwohl ist jedoch
darauf zu achten, dass es sich um absolut, als auch
relativ geringfügige Beteiligungen handeln muss, die
üblicherweise kein Verlustrisiko beinhalten. So auch
im vorliegenden Fall. Der Anteilswert von 500 DM
diente einer gewissen Stärkung des Betriebskapitals,
ohne nennenswerte Liquidität dem Betrieb zu
entziehen. Ebenso sollten die Dividenden für die
Förderung des Betriebes bestimmt sein. Nicht zuletzt
waren die Wertsteigerungen dem Betrieb dienlich.
Abschließend würdigte der BFH auch die Tatsache zu
Lasten des Klägers, dass dieser subjektiv die
Genossenschaftsanteile als gewillkürtes
Betriebsvermögen aktivierte. Denn hierdurch wurde
nach außen der gewollte Betriebszusammenhang
dokumentiert.
Konsequenz
Wirtschaftsgüter, die einem landwirtschaftlichen
Betrieb zu dienen bestimmt sind, können gewillkürtes
Betriebsvermögen darstellen. Für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe sind jedoch erhöhte
Prüfungskriterien erforderlich. So sind
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb wesensfremd sind
und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung
zum Betrieb fehlt, kein (gewillkürtes)
Betriebsvermögen. Daher sind objektive Kriterien,
aber auch subjektive Entscheidungen maßgeblich für
die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.
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Buchführungspflicht hängt auch von den
Auslandsumsätzen ab
Einführung
Unabhängig von der handelsrechtlichen Verpflichtung
zur Buchführung werden Steuerpflichtige nach der AO
zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz
500.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet.
Umstritten war bisher, ob nicht steuerbare
Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze zu
berücksichtigen sind.
Fall
Ein eingetragener Verein erzielte mit der
Ausrichtung von Veranstaltungen im In- und Ausland
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn hieraus
ermittelte der Verein durch
Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2004 tätigte
der Verein steuerbare und steuerpflichtige
Inlandsumsätze i. H. v. 2.797 EUR sowie nicht
steuerbare Auslandsumsätze i. H. v. 563.611 EUR. Das
Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, Bücher zu
führen und den Gewinn mittels Bilanzierung zu
ermitteln, da es die Umsatzgrenze als überschritten
ansah. Der Verein folgte dieser Auffassung nicht, da
seines Erachtens die Auslandsumsätze insoweit nicht
zu berücksichtigen seien.
Neues Urteil
Der BFH bestätigt die Finanzverwaltung. Die in der
AO definierte Umsatzgrenze ist auf Basis sämtlicher
Umsätze zu ermitteln, unabhängig davon, ob diese
steuerbar sind oder nicht.
Konsequenz
Dem Urteil ist zuzustimmen, da die Notwendigkeit
einer Buchführungspflicht nicht davon abhängig sein
kann, wo ein Umsatz erzielt wird. Unternehmen mit
entsprechend hohen Auslandsumsätzen müssen nun aber
nicht in Panik verfallen. Das Finanzamt muss die
Unternehmen zur Buchführung auffordern. Die
Verpflichtung greift dann erst mit Beginn des auf
die Aufforderung folgenden Wirtschaftsjahres.
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Vereinfachungsregelung für Konsignationslager
Einführung
Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im
Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben.
Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis
zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des
Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung
an den Kunden.
Rechtslage
Errichtet der Lieferant in einem anderen EU-Staat
ein Konsignationslager, so gilt die Einlagerung der
Ware als innergemeinschaftliches Verbringen. Der
Lieferant muss daher im Staat des
Konsignationslagers einen innergemeinschaftlichen
Erwerb deklarieren. Die mit der Entnahme durch den
Kunden einhergehende Lieferung ist dann im anderen
EU-Staat steuerbar und steuerpflichtig. Der
Lieferant ist daher gezwungen, sich in dem anderen
EU-Staat zu melden und Umsatzsteuererklärungen
abzugeben. Um dies zu vermeiden, wenden viele
EU-Staaten Vereinfachungsregelungen an. Diese
fingieren mit der Entnahme der Ware eine
innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden, der
auch den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern
muss. Die Deklarationspflicht des Lieferanten
entfällt. Da diese Vereinfachungsregelungen nicht
durch die MwStSystRL gedeckt sind, gab es bisher
eine vergleichbare Vereinfachung in Deutschland
nicht. Hierdurch ergeben sich Probleme, wenn
deutsche Unternehmer ein Konsignationslager in
EU-Staaten mit einer solchen Vereinfachungsregelung
betreiben.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Frankfurt a. M. stellt die nationale
Rechtslage, die abweichende Behandlung in anderen
EU-Staaten sowie die sich hieraus ergebenden
Probleme dar. Um Unternehmen angesichts der
unterschiedlichen Regelungen eine ordentliche
Deklaration zu ermöglichen, soll es vereinfachend im
Einzelfall zulässig sein, dass die Entnahme der Ware
aus dem Konsignationslager in Deutschland als
innergemeinschaftliche Lieferung erfasst werden
kann, wenn parallel hierzu der Empfänger im anderen
EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchführt. Die
innergemeinschaftliche Lieferung ist dann in der
Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren.
Konsequenz
Die vereinfachende Regelung der OFD betrifft nur
Fälle, in denen inländische Unternehmen
Konsignationslager in einem anderen EU-Staat
unterhalten, in dem die erwähnte
Vereinfachungsregelung gilt. Betroffene Unternehmen
sollten prüfen, ob für sie die neue Regelung in
Frage kommt. Unklar ist allerdings, was unter "kann
im Einzelfall zugelassen werden" zu verstehen ist,
ein konkreter Antrag oder eine stillschweigende
Zustimmung? Hier bietet sich eine Abstimmung mit dem
eigenen Finanzamt im Vorfeld an.
-
Pkw-Überlassung an Handelsvertreter
Einführung
Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher
Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der
Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die
Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht
steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor,
wenn der die Leistung empfangende Unternehmer dem
leistenden Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung
überlässt, zwecks Ausführung der für ihn bestimmten
Leistung.
Sachverhalt
Der Kläger vertrieb Haushaltswaren über
selbstständige Handelsvertreterinnen. Diesen stellte
er Kfz zur Verfügung. Das Finanzamt sah in der
Kfz-Überlassung eine Zusatzprovision für die
Vertreterinnen und unterwarf diese als
tauschähnlichen Umsatz der Umsatzsteuer. Nach
Ansicht des Klägers lag kein Leistungsaustausch vor,
da die Überlassung der Pkw alleine seinen eigenen
wirtschaftlichen Interessen diene.
Neues Urteil
Für den BFH ist entscheidend, ob eine private
Nutzung der überlassenen Pkw durch die
Vertreterinnen auszuschließen ist. Der Kläger hatte
ein solches Verbot ausgesprochen, allerdings nicht
überwacht. Dies reicht dem BFH nicht aus, um eine
nicht steuerbare Beistellung anzunehmen. Die
Überlassung der Kfz unterliegt daher der
Umsatzsteuer.
Konsequenz
Auch wenn das Urteil ungünstig für den Kläger ist,
so schließt es nicht aus, dass eine Kfz-Überlassung
auch ohne umsatzsteuerliche Folgen bleibt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine
Nutzung der Kfz für andere Zwecke als die
Vertriebstätigkeit, insbesondere für private Zwecke,
ausgeschlossen ist. Hierzu reicht ein Verbot alleine
nicht aus. Vielmehr muss dies auch tatsächlich
beachtet, überwacht und letztendlich durchgesetzt
werden.
-
Trennung der Bemessungsgrundlagen:
Erleichterung für Spediteure etc.
Einführung
Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte
vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund
der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von
Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger
die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung
und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil
dieser Regelungen an die neue Rechtslage angepasst
werden.
Neue Verwaltungsanweisung
Für Spediteure und andere Unternehmer, die
steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ausführen
(z. B. Frachtführer, Lagerhalter,
Umschlagsunternehmen etc.), bietet die
Finanzverwaltung eine Erleichterung der
Aufzeichnungspflichten an. Demnach brauchen diese
Unternehmen lediglich die steuerpflichtigen Umsätze
von den übrigen in Rechnung gestellten Beträgen zu
trennen. Welcher Natur die übrigen Beträge sind,
also z. B. durchlaufende Posten, nicht steuerbare
Umsätze mit Vorsteuerabzug oder nach § 4 Nr. 3 UStG
steuerfreie Umsätze, muss nicht differenziert
werden. Im Übrigen bleiben die
Aufzeichnungspflichten unberührt, dies betrifft
insbesondere: - Umsätze, die dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen, - Ausfuhren,
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sowie
innergemeinschaftliche Lieferungen, - steuerfreie
und nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen und - innergemeinschaftliche
Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger in
einem anderen Mitgliedstaat die USt schuldet. Die
Genehmigung dieses Verfahrens erfolgt nur unter der
Bedingung, dass der Unternehmer eine genaue
Zurechnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen
vornimmt, die den Vorsteuerabzug zulassen bzw.
ausschließen.
Konsequenz
Das neue Verfahren ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden.
Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter u. ä.
Unternehmen müssen prüfen, ob sich das vereinfachte
Verfahren für sie lohnt. Das bisher in den UStR
niedergelegte vereinfachte Verfahren ist dann nicht
mehr anzuwenden, soweit es der Regelung ab 2010
entgegensteht. Dies müssen diejenigen Unternehmer
beachten, denen schon in der Vergangenheit die
vereinfachte Trennung der Bemessungsgrundlagen
genehmigt wurde.
-
Abgabe von Speisen und Getränken: 7 oder 19 %
Einführung
Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die
Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der
Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie
einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln
ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung
hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit
endlos.
Rechtslage
Das BMF hat sich in 2008 noch ausführlich zu der
Thematik ausgelassen. Demnach kommt der
Regelsteuersatz zum Zuge, wenn das
Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. In
dieser Betrachtung sollte die Zubereitung der
Speisen außen vor bleiben, da das BMF die
Zubereitung als notwendiges Element der Vermarktung
der Speisen ansah. Diese Grundaussage des Schreibens
wurde kurz darauf durch ein Urteil des BFH ad
absurdum geführt. Für die Praxis stellt sich daher
unverändert die Frage, was ist zu tun?
Neue Beschlüsse des BFH
Der BFH hat nun offensichtlich die Nase voll. Er hat
dem EuGH u. a. folgende grundlegenden Fragen zur
Abgrenzung der Lieferung von Nahrungsmitteln
gegenüber von Restaurationsdienstleistungen
vorgelegt: Der BFH hält es aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht für zweifelhaft, ob
es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen
Verzehr überhaupt um eine Lieferung handelt. Hält
der EuGH dies für möglich, so möchte der BFH wissen,
ob Speisen und Mahlzeiten, die z. B. durch Kochen,
Braten o. ä. zum sofortigen Verzehr zubereitet
worden sind, als begünstigte Nahrungsmittel im Sinne
der MwStSystRL gelten oder dieser Begriff nur
Nahrungsmittel umfasst, die typischerweise im
Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden. Ferner
erwartet der BFH vom EuGH eine Aussage darüber, ob
die Zubereitung von Speisen als ein wesentliches
Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das
in Kombination mit weiteren Dienstleistungen dazu
führt, dass insgesamt eine nicht begünstigte
Dienstleistung vorliegt.
Konsequenz
Die Anfragen des BFH lassen vermuten, dass dieser
dazu tendiert, die Begünstigung sehr restriktiv
anzuwenden. Nur wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme,
dass die Zubereitung von Speisen keine begünstigte
Lieferung darstelle, würde steuerlich Klarheit
herrschen, wenn dies auch nicht im Sinne der
betroffenen Unternehmen wäre. Ansonsten wird es wohl
trotz Klärung einiger grundlegender Fragen
unverändert Streit um Details geben.
Gastronomiebetriebe sollten prüfen, ob sie
angesichts der beim EuGH anhängigen Verfahren
Veranlagungen offen halten oder Rechtsmittel
einlegen müssen.
-
Neues zur Kfz-Nutzung aus dem BMF
Einführung
Werden betriebliche Fahrzeuge auch für private
Zwecke genutzt, so ist diese Privatnutzung zu
versteuern. Zur Ermittlung des Privatanteils stehen,
z. T. in Abhängigkeit vom Umfang der betrieblichen
Nutzung, verschiedene Verfahren zur Verfügung, z. B.
die 1 %-Methode sowie die Fahrtenbuchmethode.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF stellt in einem aktuellen Schreiben dar, wie
die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu
ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit
den folgenden Themen:
- Nachweis der betrieblichen Nutzung
(grundsätzlich),
- Nachweis einer betrieblichen Nutzung von
mehr als 50 % als Voraussetzung für die
Anwendung der 1 %-Methode,
- Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge,
- Nutzung von Fahrzeugen für verschiedene
Einkunftsarten,
- Kostendeckelung,
- Anforderungen an ein (elektronisches)
Fahrtenbuch etc.
Konsequenz
Das Schreiben ist, von Ausnahmen abgesehen, ab dem
1.1.2010 anzuwenden. Es stellt weitestgehend, unter
Berücksichtigung der Gesetzgebung und der
Rechtsprechung, eine aktualisierte Zusammenfassung
der bisherigen Verlautbarungen dar. Allerdings
bietet das Schreiben auch eine besonders
unerfreuliche Neuerung für den Fall, dass mehrere
Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden. Konnte bei
Einzelunternehmern mit mehreren betrieblichen Kfz
ausgeschlossen werden, dass diese durch
Familienangehörige genutzt werden, so wurde bisher
nur die private Nutzung des Kfz mit dem höchsten
Listenpreis der Besteuerung zugrunde gelegt. Nunmehr
soll für alle Kfz der private Nutzungsanteil
ermittelt werden, es sei denn, dass sie für eine
private Nutzung nicht geeignet sind oder
ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen
werden. Wer eine solche Besteuerung verhindern will,
muss für alle in Frage kommenden Kfz ein Fahrtenbuch
führen. Allerdings ist zu erwarten, dass diese
Auffassung des BMF demnächst die Finanzgerichte
beschäftigen wird. Denn der Umfang der privaten
Nutzung eines Kfz durch einen Unternehmer hängt von
der Zahl der Nutzer ab, nicht jedoch von der Anzahl
der durch den Unternehmer genutzten Kfz, m. a. W.
man fährt nur einmal.
-
Umsetzung von EU-Vorgaben im UStG
Einführung
Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung
des ermäßigten Steuersatzes für
Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG
durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher
EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher
Regelungen. Dies wundert auch nicht, da es sich um
Änderungen handelt, welche das Gemeinschaftsrecht
fordert, die bisher aber nicht oder nicht zutreffend
ins nationale UStG umgesetzt wurden. Das Gesetz
arbeitet somit vorwiegend Versäumnisse der
Vergangenheit auf, wird aber dafür im Gegensatz zu
anderen Gesetzesvorhaben wenigstens seinem Namen
gerecht.
Referentenentwurf
Der Referentenentwurf sieht folgende wesentlichen
Änderungen vor: 1. Steuerbefreiung für
Universalpostdienstleistungen: Ab dem 1.7.2010
werden Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer
befreit, die die Grundversorgung der Bevölkerung
sicherstellen; die Beschränkung auf die Deutsche
Post AG entfällt. Steuerbefreit sind die Beförderung
von Briefsendungen, Büchern u. ä. bis zu 2
Kilogramm, adressierten Paketen bis 10 Kilogramm
sowie Einschreib- und Wertsendungen. Alle anderen
Leistungen, z. B. Expresszustellungen, unterliegen
dann der Umsatzsteuer. 2. Steuerentstehung: Für
innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen
der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, entsteht
die Umsatzsteuer zukünftig mit Ausführung der
Leistung. Soweit es sich hierbei um Dauerleistungen
(z. B. Miete) handelt, muss spätestens zum Ende
eines jeden Kalenderjahres eine Besteuerung
erfolgen. 3. Zusammenfassende Meldung (ZM): Die
Frist für die Abgabe der ZM wird ab dem 1.7.2010 vom
Quartal auf monatlich verkürzt. Soweit die
Bemessungsgrundlage der zu meldenden Leistungen im
laufenden sowie den vier vorherigen Quartalen
jeweils nicht mehr als 50.000 EUR (bis 2011: 100.000
EUR) betragen hat, kann weiterhin quartalsweise
abgegeben werden. Die ZM ist auf den 25. Tag des
Folgemonats abzugeben, die Dauerfristverlängerung
entfällt. 4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ab
dem 1.1.2010 wird jedem Unternehmer ohne
einschränkende Bedingungen auf Antrag eine USt-IDNr.
zugeteilt.
Konsequenz
Da der Entwurf notwendige EU-Vorgaben betrifft, ist
zu erwarten, dass er umgesetzt wird. Unternehmen,
die grenzüberschreitend Leistungen erbringen, müssen
ihre Finanzbuchhaltung ab dem 1.7.2010 so
organisieren, dass die ZM pünktlich abgegeben werden
kann, z. B. am 25.8.2010 für den Monat Juli 2010.
Dies ist unabhängig vom Vorliegen einer
Dauerfristverlängerung für die
Umsatzsteuervoranmeldung.
-
Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen
Steuerberater
Kernaussage
Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge
verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen,
beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen
den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf
dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die
Verluste der KG in vermindertem Umfang feststellt.
Dies gilt auch dann, wenn es gelingt, durch
Vorziehung von Sonderabschreibungen die
Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu
verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.
Sachverhalt
Der Kläger ist Kommanditist einer von dem beklagten
Steuerberater vertretenen KG. Diese hatte 1996 ein
Grundstück mit Geschäftsgebäude erworben und
optierte Anfang 1997 für den Großteil des
Kaufpreises zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte,
dass bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto
gezahlte Kaufpreis einen verhältnismäßigen
Vorsteueranteil enthalte. In der 1998 eingereichten,
vom Beklagten vorbereiteten
Gewinnfeststellungserklärung machte die KG die für
1996 anerkannten Vorsteueranteile als Werbungskosten
geltend. Nach einer Betriebsprüfung bei der KG
wurden diese für 1997 nicht mehr berücksichtigt.
Zwecks Ausgleichs der weggefallenen Verluste zog die
KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für
1999 bis 2002 geltend gemacht wurden. Das Finanzamt
hob den Feststellungsbescheid vom August 2002 auf
und änderte im April 2006 die für 1999 bis 2002
ergangenen Feststellungsbescheide. Davon erfuhr der
Kläger Ende 2002. Die gegenüber ihm ergangenen
Einkommensteuerbescheide belasteten ihn mit
Nachzahlungszinsen für 1999 bis 2002 von rd. 14.000
EUR. Die Summe machte er als Schadensersatz geltend.
LG und OLG gaben der Klage statt, der BGH wies sie
ab.
Entscheidung
Die Verjährung des klägerischen
Schadensersatzanspruches begann bereits mit der
Bekanntgabe des ersten Gewinnfeststellungsbescheids
für 1997 vom August 2002 und nicht erst mit
Bekanntgabe des Bescheides vom April 2006. Ein
Schaden aus einer Steuerberatung ist dann
entstanden, wenn sich die Vermögenslage objektiv
verschlechtert hat. Hierfür genügt es, wenn der
Schaden nur dem Grunde - noch nicht aber der Höhe -
nach entstanden ist. Dass eine endgültige
Vermögenseinbuße besteht, muss nicht feststehen. Die
Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen
Steuerberater beginnt auch dann mit der Bekanntgabe
des belastenden Bescheides (§§ 122, 155, 183 AO),
wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält,
sondern Besteuerungsgrundlagen feststellt. Maßgebend
ist, wann sich das Beurteilungsrisiko des
Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt
erstmals zu einem Schaden verdichtet.
-
Steuerbefreiung für Musiklehrer
Einführung
Das UStG befreit Unterrichtsleistungen
selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und
ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn
diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die
zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der
Unterricht auf einen Beruf oder eine Prüfung
vorbereitet, die vor einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts abzulegen ist.
Fall
Einem Musiklehrer wurde die Steuerbefreiung für das
Jahr 2004 nicht gewährt, da er keine Bescheinigung
vorlegen konnte. Nachdem der Bescheid
bestandskräftig geworden war, legte der Musiklehrer
die notwendigen Bescheinigungen vor. Diese wurden im
Jahr 2006 ausgestellt, allerdings mit Rückwirkung
auf das Jahr 2001. Das Finanzamt verweigerte
aufgrund der Bestandskraft des Bescheides eine
Korrektur, da es die Bescheinigung nicht als
Grundlagenbescheid ansah, der eine Korrektur
rechtfertigen würde.
Neues Urteil
Der BFH gewährt die Steuerbefreiung, da er die
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde als
Grundlagenbescheid ansieht. Dies ermöglicht wiederum
die Korrektur der eigentlich bestandskräftigen
Veranlagung.
Konsequenz
Da der BFH die Bescheinigung der Landesbehörde als
Grundlagenbescheid qualifiziert, schadet eine
nachträgliche Ausstellung der Bescheinigung nicht,
solange sie auch für die Vergangenheit Gültigkeit
besitzt. Dies bedeutet aber auch, dass die
Bescheinigung für die Finanzverwaltung bindend ist.
Sie ist daher der Nachprüfung sowohl durch die
Finanzverwaltung als auch durch das Finanzgericht
entzogen.
-
Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit
privater Digitalkopien
Einführung
Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine
natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht
Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der
Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm
hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen
auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich
zulässig sind. Aufgrund der rasanten technischen
Entwicklung in diesem Bereich hat dies erhebliche
Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer
Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer,
die Norm sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14
Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie digitale
Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für
zulässig erkläre.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Die im Dezember 2008 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangene
Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht
fristgerecht erhoben worden sei. Richte sich eine
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so könne sie
gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres
seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.
Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert
oder werde sie rein redaktionell angepasst, setze
kein neuer Fristablauf ein. Die Jahresfrist begann
hier nicht deshalb neu zu laufen, weil die Norm
durch ein im Januar 2008 in Kraft getretenes Gesetz
geändert worden sei, denn der Gesetzgeber habe dabei
die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler
Privatkopien unberührt gelassen. Die
gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale
Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, sei bereits
im Jahr 2003 erfolgt. Es bedürfe zudem keiner
Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern
beklagte enteignende Wirkung der Norm angesichts
einer immer stärkeren Verbreitung privater
Digitalkopien den Gesetzgeber dazu zwingt, die
private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen
seines weiten Gestaltungsraums - sonstige Maßnahmen
zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der
Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.
Konsequenz
Zum privaten Gebrauch darf man fast alles
vervielfältigen. Ausgenommen sind hiervon
Datenbankwerke und Computerprogramme. Zudem darf die
Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen und die
Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig sein.
Dritte können die Kopien anfertigen, soweit dieses
unentgeltlich oder auf Papier erfolgt. Nach der
Rechtsprechung dürfen nicht mehr als 7 Exemplare
hergestellt werden.
-
Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber
Kernfrage/Rechtslage
Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei
gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die
Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der
Arbeitnehmer also unverschuldet seinen
arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an der
Richtigkeit der Bescheinigung durch den Arbeitgeber
nachgewiesen werden können, also die
Richtigkeitsvermutung durchbrochen wird. Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr
darüber zu entscheiden, welchen Nachweisgrad der
Arbeitgeber hierbei erreichen muss.
Entscheidung
Nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kam es
zum Streit mit dem Arbeitgeber, in dessen Verlauf
der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem
Personalgespräch ablehnte, weil ihm schlecht sei und
er zum Arzt müsse. Ab dem Folgetag reichte der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, woraufhin
der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter
Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverweigerung fristlos
kündigte. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit
Erfolg. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis
nicht wirksam fristlos kündigen, weil kein
hinreichender Kündigungsgrund, insbesondere nicht in
der behaupteten Vortäuschung einer
Arbeitsunfähigkeit, vorgelegen hat. Der Arbeitnehmer
hatte seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende
Bescheinigung nachgewiesen, wohingegen der
Arbeitgeber begründete Zweifel an deren Richtigkeit
nicht nachweisen konnte. Damit war auch die
Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
nicht erschüttert. Auch die behauptete
Arbeitsverweigerung konnte die Kündigung nicht
rechtfertigen. Selbst wenn davon auszugehen sei,
dass der Kläger die Absicht gehabt habe, nicht mehr
zur Arbeit zu erscheinen, hätte der Arbeitgeber
dieses Verhalten abmahnen müssen.
Konsequenz
Die Entscheidung überrascht wenig. Die bloße
Vermutung einer arbeitsvertraglichen
Pflichtverletzung reicht nicht aus, um die
Richtigkeitsvermutung einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu durchbrechen.
Der Arbeitgeber hat alle die Zweifel begründenden
Tatsachen zu beweisen.
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Lieferung und Einpflanzung von Pflanzen, zu
welchem Steuersatz?
Einführung
Für sich genommen unterliegt die Lieferung von
Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das
Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %).
Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt
auch deren Einpflanzung, so sieht die
Finanzverwaltung hierin eine einheitliche, dem
Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistung.
Neues Urteil
Entgegen der Auffassung des BMF sieht der BFH in
dieser Fallkonstellation keine einheitliche
Leistung. Vielmehr stellen die Lieferung und das
Einpflanzen zwei selbstständige Leistungen dar.
Konsequenz
Unternehmen, die Pflanzen liefern, können diese mit
dem ermäßigten Steuersatz abrechnen, unabhängig
davon, ob sie diese anschließend noch einpflanzen
oder nicht. Das Einpflanzen ist dagegen dem
Regelsteuersatz zu unterwerfen. Gegen
Umsatzsteuerbescheide, die noch auf der überholten
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruhen,
sollte unter Berufung auf das vorliegende Urteil
Einspruch eingelegt werden.
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Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1
HGB
Kernaussage
Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB
liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des
Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus
der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den -
den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden -
wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob
der wesentliche Kernbereich des Unternehmens
fortgeführt wurde, kommt dem Wert des
Unternehmensteils maßgebliche Bedeutung zu.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung
von rd. 71.000 EUR wegen einer Adressenlieferung
sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen
Firmenfortführung nach § 25 HGB. Nach Ansicht des LG
haftete die Beklagte gemäß § 25 HGB für die
Forderung der Klägerin gegen die frühere K-GmbH
(nunmehr die insolvente F-GmbH), weil die Forderung
dem Geschäftsbereich "Adressen" zuzuordnen sei. In
Bezug auf diesen Geschäftsbereich habe die Beklagte
das Handelsgeschäft der K-GmbH erworben und die
Firma fortgeführt. Das OLG hob das Urteil auf und
verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 25 HGB,
weil diese nicht ausreichend bewiesen habe, dass mit
dem Geschäftsbereich "Adressen" der wesentliche Kern
des früheren Unternehmens der K-GmbH übernommen
worden sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin hin hob der BGH das Berufungsurteil auf und
verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das
OLG zurück.
Entscheidung
Das OLG hat die Anforderungen an den Vortrag der
Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG)
verstoßenden Weise überspannt. Mit der Beurteilung,
der Vortrag der Klägerin zum Wert der
Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise
konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch
einer Sachaufklärung zugänglich", hat das Gericht
folgendes nicht erkannt: eine Partei genügt ihrer
Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen
vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in
ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die
erforderlichen Unterlagen hätten von der Klägerin
auf richterlichen Hinweis beigebracht werden können.
Damit wäre es einem Sachverständigen zumindest
möglich gewesen, allgemeingültige Aussagen über die
Wertverhältnisse der verschiedenen Geschäftsbereiche
zu treffen. Ein Indiz dafür, dass der übernommene
Bereich "Adressen" der wesentliche Bestandteil der
früheren K-GmbH war, könne nach Ansicht des BGH etwa
der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sein.
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Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine
Gesamtrechtsnachfolge
Kernaussage
Bei einer Abspaltung durch Neugründung (§ 123 Abs. 2
Nr. 2 UmwG) ist der übernehmende Rechtsträger nicht
Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden
Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls
unter Geltung von § 132 UmwG Steuerschuldner.
Sachverhalt
Die klagende GmbH & Co. KG, eine ländliche
Erzeugergemeinschaft, ermittelte ihren Gewinn
jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des
Folgejahres (abweichendes Wirtschaftsjahr). Mit
Beschluss vom August 1997 hatte sie den
Vermögensteil "Pflanzen- und Mastbetrieb" zum
Stichtag 31.5.1997 auf die dadurch neu gegründete KG
abgespalten und den "Milchbetrieb" zurückbehalten
(Abspaltung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2
UmwG). Der Spaltungsplan sah vor, dass neben den
sämtlichen Aktiva und Passiva, die dem
abzuspaltenden Unternehmensteil zuzuordnen waren,
auch sämtliche bekannten und unbekannten
Steuerverbindlichkeiten, die sich aus Außenprüfungen
ergaben und den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag
betrafen, übernommen werden sollten. Abweichend von
der Gewerbesteuererklärung der Klägerin wurde der
Gewerbesteuermessbetrag vom beklagten Finanzamt für
1996 auf 7.630 EUR und für 1997 - im Anschluss an
eine Außenprüfung - auf 20.270 EUR festgesetzt. Dem
lagen 11/12 hinsichtlich des für das Wirtschaftsjahr
1996/1997 ermittelten Gewinns betreffend die
ausgelagerten Vermögensteile zuzüglich des gesamten
Gewinns aus dem Milchbetrieb zugrunde. Das FG gab
der Klage unter Verweis auf die Feststellungen des
Spaltungsplans statt, der BFH hob das Urteil auf und
verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Entscheidung
Im Fall des Vorliegens eines gewerblichen
Unternehmens ist die gewerbesteuerrechtliche
Schuldnerstellung der Klägerin auch hinsichtlich der
Ansprüche, die auf die Zeit bis zum steuerlichen
Übertragungsstichtag entfallen, nicht auf die durch
Abspaltung neu gegründete KG übergegangen. Wer
Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach § 43 Satz 1
AO. Die Steuerschuld geht auf einen Rechtsnachfolger
generell nur nach § 45 AO, d. h. nur bei
Gesamtrechtsnachfolge, über. Der Übergang von
Vermögensteilen durch Abspaltung ist indes nicht als
Gesamtrechts-, sondern als Sonderrechtsnachfolge zu
qualifizieren, so dass eine Zuordnung unter § 45 AO
unterbleiben muss. Der BFH bestätigte mit der
Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, dass bei
Abspaltungen zur Neugründung der übernehmende
Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des
übertragenden Rechtsträgers wird und dieser damit
Steuerschuldner bleibt.
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Anwaltliche Beratungsfehler bei
Gesamthandsgemeinschaften
Kernaussage
Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen
die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen
die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit. Hiergegen kann nicht mit einem
Erstattungsanspruch wegen Begleichung von
Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet werden, weil es
sich dabei um einen Anspruch der GbR handelt. Es
fehlt an der für eine Aufrechnung erforderlichen
Gleichartigkeit der Forderungen.
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung wegen
des Ausscheidens aus einer vormals gemeinsam
geführten Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät
in Anspruch. Über die Ermittlung des
Abfindungsguthabens streiten die Parteien. Hierbei
macht der Beklagte geltend, der Kläger müsse sich
den Wert der von ihm in sein Einzelunternehmen
"mitgenommenen" Mandate auf seinen
Abfindungsanspruch anrechnen lassen; hinsichtlich
des verbleibenden Anspruchs greife die Aufrechnung
mit einem Ausgleichsanspruch für die seitens der
Sozietät getilgten Steuerverbindlichkeiten. Mit
derselben Begründung wies das LG die Klage ab. Der
Kläger erklärte in der Berufungsinstanz in Höhe des
Aufrechnungsbetrages den Rechtsstreit für erledigt
und verfolgte im Übrigen sein Begehren weiter. Das
OLG gab der Klage teilweise statt.
Entscheidung
Dem Kläger steht der geltend gemachte
Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu.
Allerdings war die vom LG vorgenommene Anrechnung
der vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus der
Sozietät weitergeführten Mandate richtig. Diese
schmälern das Abfindungsguthaben. Ist ein Ausgleich
gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich
geregelt, ergibt sich ein solcher durch eine
regelmäßig vorzunehmende ergänzende
Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Durch die
Weiterführung der Mandate fließt dem Ausscheidenden
dieser Teil des Wertes der Gesellschaft zu. Die
Erledigungserklärung des Klägers ging indes ins
Leere, denn es fehlte an einer Aufrechnungslage, so
dass die Klageforderung nicht erloschen war. Der
Abfindungsanspruch war nämlich gegen die
Gesellschafter der Sozietät persönlich geltend zu
machen (§ 738 BGB), die Gegenansprüche wegen
Begleichung von Steuerschulden aber waren solche der
Sozietät gegen den Kläger. Die Ansprüche standen
nicht im erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis
(§ 387 BGB).
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Wertaufholung bleibt zunächst steuerfrei
Kernproblem
Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht
planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig
abgeschrieben werden können. Ist eine solche
Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt,
so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag
geprüft werden, ob die Gründe für die Wertminderung
noch bestehen. Sind diese Gründe ganz oder teilweise
entfallen, muss eine Zuschreibung bis maximal zur
Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Die
steuerlichen Auswirkungen können dabei davon
abhängen, wie die vorangegangenen Abschreibungen
steuerlich behandelt worden sind.
Sachverhalt
Eine Druckerei-GmbH hielt im Umlaufvermögen Aktien
von Publikumsgesellschaften. Bis zum 31.12.2001
waren hierauf Teilwertabschreibungen mit
steuerlicher Wirkung in Höhe von 387.000 EUR
vorgenommen worden. Im Jahr 2002 kamen aufgrund
gesunkener Kurswerte noch einmal Abschreibungen in
Höhe von 271.000 EUR hinzu, die jedoch aufgrund
einer gesetzlichen Neuregelung (§ 8b Abs. 3 KStG)
nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden
konnten. In den Jahren 2003 und 2004 erholten sich
die Kurswerte der Aktien wieder leicht und die GmbH
nahm Zuschreibungen in Höhe von 131.000 EUR bzw.
13.000 EUR vor.
Entscheidung
Grundsätzlich sind bei einer Kapitalgesellschaft
Erträge aus der Zuschreibung auf Anteile an anderen
Kapitalgesellschaften - ebenso wie etwaige
Veräußerungsgewinne - steuerfrei. Dies gilt
allerdings nicht, soweit die Anteile in den früheren
Jahren steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert
abgeschrieben worden sind. Unklar war die Rechtslage
bislang, wenn - wie im Urteilsfall - in der
Vergangenheit sowohl steuerwirksame wie auch
steuerunwirksame Teilwertabschreibungen erfolgt
sind. Diese Frage nach der Reihenfolge von
Zuschreibungen hat der Bundesfinanzhof nun
entschieden. Nach dem Urteil sind Zuschreibungen
zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst im
Anschluss mit den steuerwirksamen Abschreibungen zu
verrechnen. Im Streitfall blieben die Zuschreibungen
der Jahre 2003 und 2004 daher steuerfrei, weil sie
die Höhe der steuerunwirksamen Abschreibungen nicht
überschritten.
Konsequenz
Das Urteil ist systematisch überzeugend und aus
Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Die gleichen
Grundsätze gelten auch, wenn der Gewinn nicht durch
Zuschreibungen, sondern durch Veräußerung realisiert
wird. Ab 2009 kommt durch das BilMoG eine weitere
Änderung hinzu: Die bisher geltende
Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung
wird steuerlich durch ein Abschreibungswahlrecht
ersetzt. Auf wegen § 8b KStG ohnehin
steuerunwirksame Teilwertabschreibungen dürften
Kapitalgesellschaften dann regelmäßig verzichten.
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Verunglückte Organschaft durch zu späte
Eintragung
Kernproblem
In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das
Instrument der körperschaftsteuerlichen und
gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt, um
einen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen
Gesellschaften zu ermöglichen und steuerliche
Nachteile (z. B. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen,
vGA-Risiken, Schachtelstrafen) zu vermeiden. Für die
steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch
strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der
Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.
Sachverhalt
Eine GmbH wurde im Februar 1996 notariell errichtet
und im August 1996 ins Handelsregister eingetragen.
Im November 1996 schloss die GmbH mit ihrer
Mehrheitsgesellschafterin, einer KG, einen
"Organschaftsvertrag", in dem sie sich zur Abführung
ihres gesamten Gewinns verpflichtete. Der Vertrag
sollte erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr
finden, das mit der Eintragung der GmbH begann, und
wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen.
Bereits der Gewinn des Jahres 1996 wurde an die KG
abgeführt. Der Vertrag wurde im September 1998 ins
Handelsregister der GmbH eingetragen. Das Finanzamt
erkannte die Organschaft nicht an, das Finanzgericht
bestätigte dies. Nach Auffassung des FG erfordere
das Gesetz eine Mindestvertragslaufzeit von fünf
Zeitjahren. Eine Laufzeit von lediglich fünf
Geschäftsjahren, von denen das erste (1996) ein
Rumpf-Geschäftsjahr darstellt, reiche nicht aus.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof verweigerte im Ergebnis
ebenfalls die Anerkennung der Organschaft, jedoch
mit anderer Begründung. Für das Jahr 1996 lag keine
Organschaft vor, weil der Gewinnabführungsvertrag
nicht bis zum Ende des Folgejahres in das
Handelsregister eingetragen worden war. Und ab dem
Jahr 1997 konnte keine Organschaft mehr vorliegen,
da der Vertrag nur noch eine Laufzeit von vier
Jahren aufwies. Auf die Frage, ob für die
Mindestlaufzeit auf Wirtschaftsjahre oder Zeitjahre
abzustellen ist, musste der BFH nicht eingehen.
Konsequenz
Die Fälle verunglückter Organschaften in der
Rechtsprechung des BFH häufen sich inzwischen. Für
sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle
Eingliederung, Mindestlaufzeit, Wirksamkeit,
tatsächliche Durchführung, Ausgleichszahlungen)
bietet die BFH-Rechtsprechung einen reichhaltigen
Fundus an vermeidbaren Fehlern. Im Streitfall ging
es um das Zusammenspiel von Wirksamkeit und
Mindestlaufzeit. Dabei ist erschwerend zu beachten,
dass zwischenzeitlich - anders als in den
Streitjahren - die Eintragung bereits in dem
Wirtschaftsjahr erfolgen muss, für das der
Ergebnisabführungsvertrag erstmals gelten soll.
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Abzinsungspflicht für unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen
Kernproblem
Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende
Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche
Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer
(Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der
Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 %
abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung
insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam
eingebucht werden. Umstritten war hingegen die
Frage, ob die Vorschrift auch erfolgsneutral
entstandene Verbindlichkeiten erfasst. Wichtigster
Anwendungsfall dürften Gesellschafterdarlehen bei
einer GmbH sein, die häufig ohne Verzinsung und ohne
Vereinbarung einer festen Laufzeit gewährt werden.
Sachverhalt
Im Jahr 1998 hatte ein Gesellschafter "seiner" GmbH
ein Darlehen über 16 Mio. DM gewährt, das der
Finanzierung einer von der GmbH zu erwerbenden
Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher
Darlehensvertrag wurde erst im Jahr 2005
abgeschlossen. Dieser sieht eine Verzinsung des
Darlehens ab dem 1. Januar 2004 mit 1 % p. a.,
jedoch keine bestimmte Laufzeit vor. Das Finanzamt
nahm für das Jahr 1999 eine Abzinsung vor, wobei es
von einer Laufzeit von sieben Jahren ausging.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat - wie bereits die Vorinstanz
- die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Nach
Ansicht des BFH unterliegen auch unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen der Abzinsungspflicht. Dies
gelte auch dann, wenn die Darlehenslaufzeit
unbestimmt sei. In diesen Fällen solle die Laufzeit
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geschätzt
werden. Aus dem formalen Argument, wonach das
Darlehen nach den Vorschriften des BGB mit einer
Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, folgt
nach Auffassung der BFH-Richter keine Ausnahme von
der Abzinsungspflicht.
Konsequenz
Gesellschafterdarlehen sind unter dem Aspekt der
Abzinsung gleich doppelt gefährlich: Zum einen
werden solche Darlehen nicht selten - insbesondere
bei einer Krise der GmbH - unverzinslich gewährt,
zum anderen fehlt auch häufig die Vereinbarung einer
festen Laufzeit. Im Zweifel geht die
Finanzverwaltung hier von einer unbestimmten
Laufzeit aus. Der in diesem Fall anzuwendende
Abzinsungsfaktor von 0,503 führt in der Steuerbilanz
zu einer annähernden Halbierung der Schuld. Abhilfe
kann die vertragliche Vereinbarung einer Verzinsung
schaffen. Der vereinbarte Zinssatz kann dabei auch
deutlich unter dem Marktzins liegen.
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Organgesellschaft zahlt Steuerschuld des
Organträgers: Insolvenzanfechtung?
Kernaussagen
Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die
Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die
Steuerschulden des Organträgers, ist die Zahlung
nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung
gegenüber dem Organträger nicht werthaltig war.
Bezahlt die Organgesellschaft trotz
Leistungsfähigkeit des Organträgers die Schuld vor
Fälligkeit, ist dies gegenüber dem Finanzamt, das
nicht Insolvenzgläubiger ist, nicht anfechtbar.
Sachverhalt
Der Organträger schuldete für den Monat Februar 2003
Umsatzsteuer, die die Organgesellschaft bereits Ende
Februar per Überweisung an das beklagte Finanzamt
beglich. Tags darauf beantragte der Organträger die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Organgesellschaft. Deren Insolvenzverwalter, der
Kläger, erklärte bezüglich der Steuerzahlung die
Anfechtung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weil der
Beklagte eine Befriedigung erlangt habe, auf die er
zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Anspruch gehabt
habe. Der Beklagte kehrte den Betrag zunächst aus,
forderte ihn aber später unter Berufung auf eine
rechtsgrundlose Leistung durch Bescheid wieder
zurück. Einspruch und Klage dagegen blieben
erfolglos.
Entscheidung
Die Zahlung des Beklagten in die Insolvenzmasse
erfolgte ohne rechtlichen Grund. Der Kläger hatte
keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil die
Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorlagen.
Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine im letzten
Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung
anfechtbar, wenn sie zu einer Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger führt. Schuldner der Umsatzsteuer
war hier aber - wegen der Organschaft - nicht die
Organgesellschaft als spätere Insolvenzschuldnerin,
sondern der Organträger. Die Organgesellschaft hatte
folglich eine fremde Schuld getilgt. Der Beklagte
war aber nicht Insolvenzgläubiger. Die Zahlung der
Organgesellschaft war nicht im Wege der Anfechtung
rückgängig zu machen, denn zur Masse gehört auch ein
Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner, dessen
Schuld (hier des Organträgers) der
Insolvenzschuldner erfüllt hat. Die
Insolvenzgläubiger waren deshalb nicht
benachteiligt.
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Erkennbarkeit des Missbrauchs der
Vertretungsmacht durch GmbH-GF
Kernaussage
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen
Geschäftsführer einer GmbH ist für einen
Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident,
wenn der Geschäftsführer in Vertretung der
Gesellschaft einen hohen Geldbetrag auf ein
Anderkonto des Rechtsanwalts überweist, um sich
diesen sogleich in bar übergeben zu lassen, ohne
dass für die Transaktion ein plausibler Grund
vorliegt.
Sachverhalt
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Rechtsanwalt
wegen der Übernahme und Durchführung eines Mandats
zur Abwicklung eines vermeintlichen Bargeschäfts
über dessen Anderkonto auf Schadensersatz in Höhe
von rd. 450.000 EUR in Anspruch. Der Geschäftsführer
der Klägerin hatte dem Beklagten mitgeteilt, dass
die Gesellschafter der Klägerin erhebliche
Eigenmittel in Binnenschiffe investieren wollten;
das Geld läge bei der Bank. Um deren
Kenntniserlangung von dem Erwerb zunächst zu
vermeiden, wurde der Geldtransfer über das
Anderkonto des Beklagten abgewickelt. Bei der
Überweisung von der Bank an das Anderkonto hatte der
Geschäftsführer der Klägerin die Unterschrift eines
Gesellschafters gefälscht. Fünf Tage später übergab
der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das
Geld in bar; dieser wird seither mit Haftbefehl
gesucht. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG
gab ihr statt.
Entscheidung
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch
auf Zahlung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat
seine nach § 35 GmbHG für den Abschluss des
Vertrages bestehende Vertretungsmacht missbraucht,
indem er das Geld nach Auszahlung von dem Anderkonto
veruntreut hat. Damit war es dem Beklagten nach Treu
und Glauben verwehrt, sich auf die Willenserklärung
des Vertreters zu berufen, mit der Folge, dass er
sich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandeln
lassen muss. Zwar obliegt dem Vertragspartner im
Allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und
inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden
ist. Wer einen Vertrag mit einer GmbH abschließen
will, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob der
Geschäftsführer die Schranken seiner Befugnis
einhält. Das Vertrauen ist aber dann nicht mehr
schutzwürdig, wenn beim Vertragspartner begründete
Zweifel an der Integrität des Vertreters entstehen
müssen. Hier war der Missbrauch der Vertretungsmacht
durch den Geschäftsführer der Klägerin für den
Beklagten aufgrund massiver Verdachtsmomente so
evident, dass er mit einem der Gesellschafter hätte
Kontakt aufnehmen oder das Mandat ablehnen müssen.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gern zur
Verfügung.
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