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Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Kindergeldbescheide - Änderungsmöglichkeiten |
| 2. |
Cash-Pool: Schuldzinsen bei Vermietung nicht immer Werbungskosten |
| 3. |
Abzugsverbot für Auslandsspenden europarechtskonform? |
| 4. |
Deutschkurs eines Ausländers steuerlich nicht abziehbar |
| 5. |
Höhere Hinzuverdienstgrenze ab dem 1.7. 2007 für Rentner unter 65
Jahren |
| 6. |
Keine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten im
Rahmen der Erbschaftsteuer |
| 7. |
Steuererstattungsansprüche entstehen erst am Jahresende |
| 8. |
Vorrang der Schuldenberichtigung gilt auch für Privathaus |
| 9. |
Veranlagungswahlrecht geht auf Erben über |
| 10. |
Wer zahlt die Umsatzsteuer aus der Errichtung eines Privathauses? |
| 11. |
Kindergeld für verheiratetes Kind? |
| 12. |
Pflegesätze der Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung |
| 13. |
Elternspenden an die Schule |
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Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Firmenwagen: Verzicht auf Unfallkostenerstattung ist Arbeitslohn |
| 2. |
Zugangsvoraussetzungen für AdV-Antrag beim Finanzgericht |
| 3. |
Keine Gemeinnützigkeit bei Insolvenz |
| 4. |
Bundestag beschließt Novelle des Urheberrechts |
| 5. |
Arbeitslohnzufluss schon bei Überlassung einer Bahnnetzkarte |
| 6. |
Kein Freiwilligkeitsvorbehalt für monatliche Zulagen |
| 7. |
(Keine) Arbeitnehmereigenschaft von mitarbeitenden
Familienkommanditisten |
| 8. |
Betriebsübergang bei Insolvenz und Fortführung durch mehrere andere
Unternehmen |
| 9. |
Verweigerung der Vergabe der Steuernummer durch das Finanzamt |
| 10. |
Vernichtung von Ausfuhrbelegen bei digitaler Archivierung |
| 11. |
Digitalisierte Belege in der steuerlichen Betriebsprüfung |
| 12. |
Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung |
| 13. |
Selbstständige Lehrer sind versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung |
| 14. |
Ist Komparse ein Künstler? |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Keine Steuerberaterhaftung wegen verfassungswidriger Steuernorm |
| 2. |
Keine phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung |
| 3. |
Geschlechterbenachteiligungen verstoßen gegen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz |
| 4. |
Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter
Arbeitszeitverlängerung von Teilzeitkräften |
| 5. |
Wertaufholung nach Teilwertabschreibung und Anteilstausch |
| 6. |
Einfluss von Lohnsteuerzahlungen auf die Höhe der Haftungsquote für
die Umsatzsteuer |
| 7. |
Kein Vorsteuerabzug für Finanzholding |
| 8. |
Noch kein Halbabzugsverbot im Jahr 2001 |
| 9. |
Sind objektiv falsche Bilanzen subjektiv richtig? |
| 10. |
Bewertung einer Sacheinlage bei Überpari-Emission |
| 11. |
Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages beendet
bisheriges Arbeitsverhältnis |
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Kindergeldbescheide - Änderungsmöglichkeiten
Kernproblem
Bei volljährigen Kindern ist zur Kindergeldfestsetzung eine Prognose der
künftigen Einkünfte und Bezüge erforderlich. Dabei hat die Familienkasse die
ihr im Prognosezeitpunkt bekannte geltende Sach- und Rechtslage zu beachten.
Rechtslage
Eine bestandskräftige Kindergeldfestsetzung kann nur dann rückwirkend
geändert werden, wenn nachträglich eine tatsächliche Über-/Unterschreitung
des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages (derzeit 7.680 EUR) entgegen der
früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse bekannt wird. Beruht eine
Änderung nur auf nachträglich ergangener Rechtsprechung, wie z. B. der
Abziehbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, ist bei
unveränderten Prognosedaten nur eine Änderung für die Zukunft möglich.
Entscheidung
Der BFH hat nun für die Änderung einer Kindergeldfestsetzung entschieden,
dass auch Änderungen der Rechtsprechungen berücksichtigt werden müssen, wenn
die Änderung ursächlich wegen tatsächlich geänderter Einkünfte erfolgt, z.
B. wegen höherer Werbungskosten als von der Familienkasse prognostiziert.
Denn die Kindergeldkasse habe bei ihrer Neufestsetzung die ihr zu diesem
Zeitpunkt bekannte Sach- und Rechtslage zu beachten. Dazu gehört auch der
Abzug der SV-Beiträge bei den Einkünften des Kindes.
Konsequenz
Kindergeldfestsetzungen sollten vor Ablauf der Rechtsmittelfrist stets
sorgfältig geprüft werden. Ist Kindergeld einmal bestandskräftig
festgesetzt, sind rückwirkende Änderungen nur noch möglich, wenn sich
nachträglich tatsächlich geringere Einkünfte oder höhere Werbungskosten
ergeben, als von der Familienkasse angenommen.
Praxishinweis
Eltern sollten mit ihren volljährigen Kindern prüfen, ob alle abziehbaren
Werbungskosten geltend gemacht und der Kindergeldkasse mitgeteilt wurden.
Wer beim Kindergeldantrag nur die gesetzlichen Pauschalen für Werbungskosten
abzieht, sollte nach Jahresablauf die tatsächlichen Aufwendungen dagegen
rechnen und ggf. einen Änderungsantrag stellen. Dann können auch
zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechungsänderungen mitberücksichtigt
werden.
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Cash-Pool: Schuldzinsen bei Vermietung nicht immer Werbungskosten
Kernproblem
Darlehenszinsen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung,
wenn die zugehörigen Darlehensbeträge nicht unmittelbar und sofort für die
Vermietung eingesetzt werden.
Rechtslage
Schuldzinsen müssen für Verbindlichkeiten geleistet werden, die durch
Einkünfteerzielung (hier: Vermietung) veranlasst wurden, damit sie als
Werbungskosten abziehbar sind. Ein Darlehen muss tatsächlich dazu verwendet
werden, um damit Einkünfte aus Vermietung zu erzielen, z. B. zur Bezahlung
von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes oder für
Aufwendungen, die während der Vermietungszeit abziehbare Werbungskosten
sind, z. B. Erhaltungs- und Reparaturaufwand.
Entscheidung
Der BFH hat den Schuldzinsenabzug für den Fall abgelehnt, wo der vom
Darlehensgeber empfangene Geldbetrag auf ein Zentralkonto des Vermieters
gezahlt wurde, von dem aus alle Kosten für das Mietobjekt beglichen wurden.
Nach Ansicht des BFH hat der Vermieter im Urteilsfall nicht die Mittel aus
dem extern aufgenommenen Darlehen zur Einkünfteerzielung eingesetzt, sondern
Geld aus einem "Cash-Pool".
Konsequenz
Der Fall ist vom BFH für einen Konzern entschieden worden, hat aber
praktische Relevanz für alle Vermieter, die in einem Gesellschaftsverbund
auftreten. Der BFH hat den Schuldzinsenabzug abgelehnt, weil er die
Geldbewegungen zwischen Pool- und Vermietungskonten im "Cash-Pool" als
eigene Darlehen qualifiziert. Die Überweisung des Darlehensbetrages an den
"Cash-Pool", der nicht vom Vermieter geführt wurde, wird als eigenes
Geschäft, nicht aber als mit der Vermietung zusammenhängend gesehen.
Regelmäßig entstehen im "Cash-Pool" keine Zinsen, so dass Ausgaben für
Vermietungsobjekte aus dem "Cash-Pool" keine Schuldzinsen verursachen.
Praxishinweis
Sofern Ausgaben aus einem "Cash-Pool" je Vermietungsobjekt z. B. in der Art
eines verzinslichen Bankkontokorrents abgewickelt und abgerechnet werden,
entsteht abzugsfähiger Schuldzinsaufwand für Vermieterausgaben. Darlehen,
die sofort auf ein zentrales, von Dritten geführtes "Cash-Pool"-Konto
fließen, verursachen nur abzugsfähige Schuldzinsen, wenn vom "Cash-Pool"
auch entsprechende Guthabenzinsen gezahlt werden. Sonst entsteht mangels
Einnahmen wegen zinsloser Einzahlung in den "Cash-Pool" kein
Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung.
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Abzugsverbot für Auslandsspenden europarechtskonform?
Kernproblem
Nach dem deutschen Steuerrecht können nur Spenden an in Deutschland
ansässige gemeinnützige Organisationen steuermindernd geltend gemacht
werden. Sachspenden an im EU-Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen
sind hiervon nicht erfasst. Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen
Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dieses im deutschen Steuerrecht geltende
Abzugsverbot für Auslandsspenden die europarechtliche
Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.
Sachverhalt
Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige hatte eine Sachspende an ein
Seniorenheim in Portugal geleistet; für den entsprechenden Gegenwert
begehrte er die steuermindernde Berücksichtigung als Sonderausgabe in
Deutschland. Das Seniorenheim war nach portugiesischem Recht als
gemeinnützig anerkannt. Das Finanzamt hat die Spende nicht berücksichtigt.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster verletzt der Inlandsbezug im
Rahmen des steuerlichen Spendenabzugs nicht EU-Recht. Auch der
Bundesfinanzhof hält den fehlenden Abzug für Auslandsspenden nach deutschem
Recht für rechtens. Gleichzeitig hat er jedoch dem Europäischen Gerichtshof
die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche,
wenn nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats Spenden nur an inländische
gemeinnützige Organisationen steuerbegünstigt seien. Er selbst sieht die
notwendige Sachverhaltsaufklärung im Ausland in Relation zum
Sonderausgabenabzug als unverhältnismäßig an; die beschränkte
Abzugsfähigkeit sei insoweit EU-konform.
Konsequenz
Bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat, ist in vergleichbaren
Fällen die Steuerveranlagung - ggf. über einen Einspruch - offen zu halten.
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Deutschkurs eines Ausländers steuerlich nicht abziehbar
Kernproblem
Sprachkurse können steuerlich z. B. als Werbungskosten abziehbar sein, wenn
eine berufliche Veranlassung deutlich überwiegt. Problematisch ist eine
nicht unwesentliche Bedeutung des Sprachkurses auch für den Bereich der
privaten Lebensführung.
Rechtslage
Aufwendungen, die trotz Verwendungsbezug z. B. zum beruflichen Bereich einen
nicht unbedeutenden privaten Nutzen haben, sind steuerlich nicht
abzugsfähig. Das gilt beispielsweise schon lange für Kleidung, die auch
privat getragen werden kann.
Entscheidung
Ein Deutschkurs einer Ausländerin war nach einer jetzt bekannt gewordenen
BFH-Entscheidung steuerlich nicht abzugsfähig, weil die erworbenen
Sprachkenntnisse auch der sozialen Integration und der Kommunikation im
Alltag dienen, weshalb der private Nutzen von solchem Gewicht ist, dass er
die berufliche Zielsetzung verdrängt.
Konsequenz
Ausländer, die in Deutschland leben und arbeiten wollen, können wegen dem
deutlich größeren privaten Nutzen einen Deutschkurs nicht steuerlich
absetzen. Ein Abzug bei den Sonderausgaben als Berufsausbildungsaufwand
kommt auch nicht in Betracht, weil ein Sprachkurs in erster Linie
Allgemeinbildung ist. Berufsausbildung ist aber regelmäßig Aufwand zu
Erwerbszwecken.
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Höhere Hinzuverdienstgrenze ab dem 1.7. 2007 für Rentner unter 65
Jahren
Kernproblem
Am 8.6.2007 hat der Bundesrat die Rentenerhöhung zum 1.7.2007 beschlossen.
Dadurch erhöhen sich der Rentenwert von 26,13 EUR auf 26,27 EUR (West) bzw.
von 22,97 EUR auf 23,09 EUR (Ost) sowie die zulässigen
Hinzuverdienstgrenzen.
Konsequenz
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Voll-,
Erwerbsunfähigkeits- und voller Erwerbsminderungsrente, unter 65 Jahren,
einheitlich (Ost und West) 350 EUR. Bei der Berufsunfähigkeits-,
Erwerbminderungs- und Rente der Bergleute gelten jeweils individuelle
Hinzuverdienstgrenzen; diese werden gesondert für jeden Rentner berechnet.
Bei Überschreiten kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden. Es gilt
keine Hinzuverdienstgrenze mehr, wenn der Rentner das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich unter anderem nach
dem zuletzt versicherten Verdienst in den letzten 3 Kalenderjahren vor
Beginn der Altersrente und ob in den alten oder neuen Bundesländern
hinzuverdient wird.
Hinzuverdienstgrenzen bei einem Durchschnittsverdiener ab 1.7.2007:
| Rentenart |
Alte BL |
Neue BL |
| 1/3-Teilrente |
1.836,27 EUR |
1.613,99 EUR |
| 1/2-Teilrente |
1.379,18 EUR |
1.212,23 EUR |
| 2/3-Teilrente |
922,08 EUR |
810,46 EUR |
| Vollrente |
350,00 EUR |
350,00 EUR |
Falls ein Versicherter in den letzten 3 Jahren kein oder nur ein
Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller
Versicherten erreicht hat, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen.
Ein 2-maliges Überschreiten um einen Betrag bis zur jeweiligen
Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres ist erlaubt, wenn der
Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlt oder Überstunden vergütet.
Bei der Erziehungs-, Witwen(r)- und Waisenrente darf bis zu einem
bestimmten Freibetrag hinzuverdient werden. Übersteigt das Gehalt diese
Grenze, wird die Rente um 40 % des Überschreitungsbetrages gekürzt.
Die Hinzuverdienstgrenze ist individuell und sollte daher immer bei dem
jeweiligen Rentenversicherungsträger erfragt werden, insbesondere, wenn man
eine Teilrente bezieht.
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Keine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten im
Rahmen der Erbschaftsteuer
Kernfrage/Rechtslage
In vielen Teilen des Zivilrechts sind die Rechte der in eingetragener
Lebenspartnerschaft, also der "Ehe" gleichgeschlechtlicher Paare, lebenden
Personen denen von Ehegatten angenähert, wenn nicht gleichgestellt, worden.
Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber eine völlige Gleichstellung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen und damit letztlich dem
Grundrechtscharakter der Ehe Rechnung getragen, der Ehe als Kernzelle der
Gesellschaft weiterhin besonderen Schutz zu gewähren. Fragen der
Gleichstellung beider Rechtsinstitute beschäftigen daher auch weiterhin die
Gerichte. Regelmäßige Beispiele hierfür sind insbesondere Klagen von
Arbeitnehmern, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben und auf
Gewährung gleicher Zulagen, wie sie Ehegatten gewährt werden, klagen.
Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob eingetragene
Lebenspartner im Rahmen der Erbschaftsteuer mit Ehegatten gleich zu
behandeln sind.
Entscheidung
Die Klägerin war mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
eingegangen und beerbte sie. Das beklagte Finanzamt setzte die
Erbschaftsteuer mit der teuersten Steuerklasse III fest. Hiergegen wandte
sich die Klägerin mit der Begründung, die eingetragene Lebenspartnerschaft
sei im Zivilrecht der Ehe gleichgestellt. Die im Verhältnis zur
erbschaftsteuerlichen Veranlagung von Eheleuten besonders ungünstige
Veranlagung verletze sie daher in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der
Bundesfinanzhof folgte der Klägerin in ihrer Argumentation nicht, sondern
führte aus, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibe, die Ehe gegenüber
anderen Lebensformen besonders zu begünstigen. Insoweit sei die Klägerin
nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Gesetzgeber sei
zwar nicht gehindert, eingetragenen Lebenspartnern gleiche Rechte wie
Ehegatten einzuräumen, ein entsprechendes Steuergesetz gebe es aber schlicht
nicht.
Konsequenz
Die Konsequenz der Entscheidung liegt auf der Hand. Die steuerrechtliche
Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ist verfassungsmäßig
gerechtfertigt. Sie zeigt aber darüber hinaus, dass - solange alleine die
Ehe mit besonderem Verfassungsrang ausgestattet bleibt - eine
Gleichbehandlung nur auf der Grundlage ausdrücklicher Gesetzesnorm möglich
ist.
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Steuererstattungsansprüche entstehen erst am Jahresende
Einführung
Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben sich regelmäßig
Erstattungsansprüche oder Nachzahlungsverpflichtungen. Die Frage, wann
derartige Ansprüche oder Verpflichtungen entstehen, kann in Erbfällen von
Bedeutung sein.
Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers war am 2.10.2000 verstorben. Zum
erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass rechnete das Finanzamt u. a. einen
Steuererstattungsanspruch als Kapitalforderung. Dabei handelte es sich um
den anteilig auf die Erblasserin entfallenden Anspruch auf Erstattung der
überzahlten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2000, die durch Bescheid
vom 28.2.2002 festgesetzt worden ist.
Entscheidung
Das Finanzgericht ist der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt. Nach dem
Urteil gehört die Forderung nicht zum steuerpflichtigen Nachlass, weil sie
zum Todestag der Erblasserin noch nicht entstanden war. Dies leitet das FG
aus der gesetzlichen Regelung des
§ 36 Abs. 1 EStG ab, wonach die Einkommensteuer erst mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums entsteht. Die frühere Regelung, die für den
unterjährigen Wegfall der Steuerpflicht etwas anderes vorsah (§
25 Abs. 2 EStG), ist ab 1996 weggefallen.
Konsequenz
Das Finanzgericht hat es offen gelassen, ob die zum Todestag noch offene
Vorauszahlung für das vierte Quartal zutreffend als Steuerschuld bei der
Ermittlung des Nachlasses angesetzt worden ist. Bei konsequenter Anwendung
der Urteilsbegründung müsste allerdings auch dieser Posten außer Ansatz
bleiben.
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Vorrang der Schuldenberichtigung gilt auch für Privathaus
Einführung
Im Anschluss an eine Betriebsaufgabe werden nicht selten auch betriebliche
Verbindlichkeiten in das Privatvermögen übernommen. Eine Berücksichtigung
der Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben kommt aber nur in
Betracht, soweit das Vermögen zur Schuldentilgung nicht ausreicht. Gemäß
ständiger Rechtsprechung des BFH besteht ein Grundsatz des Vorrangs der
Schuldenberichtigung. Hiervon ausgenommen sind nur der Verwertung
entgegenstehende Hindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich
betrieblichen Sphäre haben.
Sachverhalt
Ein zunächst selbstständiger Handelsvertreter hatte seine gewerbliche
Tätigkeit aufgegeben und war anschließend als angestellter Handelsvertreter
tätig. Im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe valutierte ein betriebliches
Darlehen noch mit 130.000 DM. Dieser Schuld stand ein in die Privatsphäre
übernommenes Vermögen mit einem Teilwert von 190.000 DM gegenüber, das
vorwiegend aus zwei betrieblich genutzten Räumen sowie einer Garage im
ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus bestand. Die Schuldzinsen wurden
anschließend als nachträgliche Betriebsausgaben erklärt, da eine Verwertung
der Büroräume aufgrund der Verbindung mit dem Privathaus nicht möglich
gewesen sei.
Entscheidung
Der BFH vertritt eine andere Auffassung: Zwar sei eine separate Verwertung
der Büroräume nicht möglich gewesen. Jedoch hätte der Kläger sein gesamtes
Privathaus veräußern und den Erlös zur Schuldentilgung einsetzen können.
Dass er hierauf aus privaten Gründen verzichtet habe, sei kein objektives
Verwertungshindernis, so dass die Schuldzinsen keine nachträglichen
Betriebsausgaben darstellen.
Konsequenz
Da die Büroräume auch nach der Betriebsaufgabe im Rahmen der
nichtselbstständigen Tätigkeit beruflich genutzt werden, stellen die
Schuldzinsen dem Grunde nach Werbungskosten dar. Allerdings muss das
Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch prüfen, ob die Abzugsbeschränkungen
für das häusliche Arbeitszimmer im vorliegenden Fall greifen.
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Veranlagungswahlrecht geht auf Erben über
Kernproblem
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
zumindest einen Teil des Jahres nicht dauernd getrennt waren (1 Tag reicht
aus), können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen.
Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte
Veranlagung wählt. Ansonsten unterstellt das Gesetz, dass eine
Zusammenveranlagung gewünscht ist. Für eine Wahl zur Zusammenveranlagung
sprechen häufig Progressionsvorteile (Splittingverfahren). Dagegen kann die
getrennte Veranlagung von Vorteil sein, um negative Folgen aus der
Hinzurechnung des Ehegatteneinkommens auszuschließen (z. B. bei Ermittlung
der zumutbaren Eigenbelastung oder Ausnutzung von Freibeträgen). Eine
besondere Konstellation hatte sich auch bei einem vor dem BFH ausgetragenen
Streitfall ergeben: Der Ehemann war verstorben und konnte bei Abgabe der
Steuererklärung durch die Ehefrau das Veranlagungswahlrecht nicht mehr
höchstpersönlich ausüben. Wegen Überschuldung war das Erbe zu diesem
Zeitpunkt ausgeschlagen. Bei Zusammenveranlagung hätten sich wegen
anrechenbarer Lohnsteuer des Verstorbenen erhebliche Erstattungsbeträge
ergeben, die die Ehefrau auch als Gesamtgläubigerin begehrte. Eine getrennte
Veranlagung führte dagegen für die Ehefrau zu einer Einkommensteuer und
Erstattung von Null.
Bisherige Rechtsprechung
Nach gängiger Rechtsprechung des BFH ist das Wahlrecht des Ehegatten kein
höchstpersönliches Recht, sondern geht auf den Erben über. So könne dem
Erben nicht eine Erklärungs- und Mitwirkungspflicht aus dem
Steuerschuldverhältnis aufgebürdet, Wahlrechte aber vorenthalten werden. Der
BGH hat erst kürzlich in einem Zivilrechtsverfahren entschieden, dass das
Wahlrecht sogar von einem Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Fall eines
(vereinfachten) Insolvenzverfahrens ausgeübt werden könne.
Neue Entscheidung
Nach Auffassung des BFH kann das Einverständnis des Erben zur
Zusammenveranlagung nur dann unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner
Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers habe. Weil im
Streitfall weder Erbe noch Nachlasspfleger (ggf. für den Fiskus)
feststanden, war eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
Konsequenz
Getrennte und Zusammenveranlagung stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die
abweichenden Interessen des unbekannten Erben waren im Streitfall zu
offensichtlich, weil es sich um die Lohnsteuer des Verstorbenen handelte,
die zur Erstattung geführt hätte. Sollten überlebender Ehegatte und späterer
Erbe noch Einigung erzielen, wäre ein Antrag auf Zusammenveranlagung bis zur
Unanfechtbarkeit des Bescheides möglich.
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Wer zahlt die Umsatzsteuer aus der Errichtung eines Privathauses?
Einführung
Erbringt ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer im Inland
Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Unternehmer, so verlagert sich
seit dem 1.1.2002 die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Dies
gilt auch dann, wenn die Leistungen für den nicht unternehmerischen Bereich
bezogen werden. Bis zum 31.12.2001 galt noch das Abzugsverfahren. Dies
ähnelte vom Ergebnis her der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sah im
Gegensatz hierzu jedoch nur eine Haftung des Leistungsempfängers für die
Umsatzsteuer vor.
Fall
Die Ehegatten EM und EF waren je zur Hälfte Eigentümer eines Ärztehauses,
das sie umsatzsteuerpflichtig vermieteten, sowie ihres privat genutzten
Eigenheims. Der EM war als Unternehmer tätig, die EF nicht. Sie beauftragten
gemeinsam einen ausländischen Unternehmer, an ihrem Eigenheim Bauarbeiten
durchzuführen. Die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer führte dieser
nicht ab. Nach Ansicht des Finanzamtes war die Ehegattengemeinschaft als
Auftraggeber der Leistung verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten
(Abzugsverfahren). Es erließ Haftungsbescheide gegen die Eheleute, die als
Gesellschafter der Ehegattengemeinschaft im Wege des Durchgriffs für die
Umsatzsteuer in Haftung genommen werden sollten.
Urteil
Unter Berufung auf die jüngste BFH-Rechtsprechung kommt das FG zunächst zu
dem Ergebnis, dass die Ehegattengemeinschaft keine Unternehmerin ist, da die
Eigennutzung der Immobilie keine unternehmerische Tätigkeit darstelle. Auch
ist die Ehegattengemeinschaft nicht mit der unternehmerisch tätigen
Vermietungs-GbR zu einem Unternehmen zusammenzufassen. Entsprechend sind die
Eheleute als Leistungsempfänger anzusehen. Der Ehemann hätte daher als
(Einzel-)Unternehmer in Haftung genommen werden können. Dies scheiterte
jedoch daran, dass der Haftungsbescheid gegen ihn als Gesellschafter der
Ehegattengemeinschaft ergangen war. Ein Austausch des Haftungsgrundes im
Klageverfahren hielt das FG für unzulässig.
Konsequenz
Das Urteil, dass noch zum Abzugsverfahren ergangen ist, ist auch auf die
aktuelle Rechtslage anwendbar, wenn es um die Frage geht, wer
Steuerschuldner ist. In solchen Fällen ist daher genau zu prüfen, ob etwaige
Ansprüche der Finanzverwaltung gerechtfertigt sind.
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Kindergeld für verheiratetes Kind?
Kernproblem
Nach dem
EStG besteht z. B. Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind,
wenn es sich in Berufsausbildung befindet. Zudem dürfen die für die
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Einkünfte
und Bezüge des Kindes einen Jahresgrenzbetrag (ab 2004: 7.680 EUR) nicht
übersteigen. Der BFH verlangt in seiner Rechtsprechung darüber hinaus eine
typische Unterhaltssituation, die nach der Eheschließung des Kindes grds.
nicht mehr vorliegt. Grund für diese Ansicht ist die Unterhaltsverpflichtung
des Ehepartners. Für die Eltern besteht nur eine nachrangige zivilrechtliche
Unterhaltspflicht. Mit der Ermittlung der Einkünfte/Bezüge in einem solchen
Fall hat sich jetzt der BFH auseinandergesetzt.
Bisherige Rechtsprechung
Nach Auffassung des BFH gibt es trotz Heirat eine Ausnahme, die zur
Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibetrag führt: Der Ehepartner hat selbst
ein so geringes Einkommen, dass er zum vollständigen Unterhalt nicht in der
Lage ist. Wenn das Kind ebenfalls nicht über angemessene eigene Einkünfte
und Bezüge verfügt, müssen die Eltern weiterhin für das Kind aufkommen.
Dieser sog. Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes einschl. der Unterhaltsleistungen des
Ehepartners unterhalb des steuerlichen Existenzminimums liegen. Dieses
entspricht dem o. g. Jahresgrenzbetrag.
Neue Entscheidung
Der BFH ermittelt den Unterhalt wie folgt: Weil die Unterhaltsleistungen des
Ehepartners im Allgemeinen in Geld- als auch Sachleistungen bestehen, sind
sie zu schätzen. Bei einer kinderlosen Ehe und alleinverdienendem Ehepartner
mit durchschnittlichem Einkommen ist etwa die Hälfte des Nettoeinkommens als
Unterhalt zu berücksichtigen. Verfügt das Kind über eigene Mittel, ist
Unterhalt in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des
unterhaltsverpflichteten Ehepartners und der geringeren eigenen Mittel des
Kindes anzunehmen. Das gilt jedoch nur, wenn dem Ehepartner ein verfügbares
Einkommen in Höhe des Existenzminimums verbleibt. Von den Eltern erhaltene
Zuwendungen kürzen nicht den zu schätzenden Unterhalt des Ehepartners.
Konsequenz
Weil die Geldleistungen der Eltern entgegen der Auffassung des FG nicht dem
Kind als eigene, den Unterhaltsanspruch des Ehepartners mindernde Mittel des
Kindes zu berücksichtigen waren, wurde der Jahresgrenzbetrag im Streitfall
überschritten. Der Fall zeigt jedoch auch: Ist das Kind verheiratet, muss
nicht unbedingt der Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag entfallen. Dies
sollten betroffene Eltern prüfen.
An das Jahr 2007 angepasstes Beispiel aus dem Streitfall (alle Beträge in
EUR):
BAföG (nach Abzug Kostenpauschale und Ausbildungskosten) von 700;
Zahlungen der Eltern 2.700; Einkünfte Ehepartner 15.500.
(Falsche) Lösung des FG:
Unterhalt = (15.500 - 700 - 2700) x ½ = 6.050;
Unterhalt 6.050 zuzüglich eigene Bezüge 700 = 6.750 (unter 7.680).
Lösung des BFH:
Unterhalt = (15.500 - 700) x ½ = 7.400;
Unterhalt 7.400 zuzüglich eigene Bezüge 700 = 8.100 (über 7.680); weil
auch dem Ehepartner ein Betrag über dem Existenzminimum verbleibt (15.500 -
7.400 = 8.100), ist der Unterhalt von 7.400 komplett anzurechnen.
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Pflegesätze der Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung
Kernproblem
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die
Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen
sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Stpfl. ebenso wie
Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Stpfl. in einem
Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als
außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den Kosten für die nicht
begünstigte Unterbringung abgrenzbar sind. Die Finanzverwaltung verlangt für
den Steuerabzug jedoch mindestens die Pflegestufe I (bei Pflegestufen je
nach Umfang der Pflegebedürftigkeit von bis zu III). Ob das rechtmäßig ist,
hat der BFH jetzt entschieden.
Bisherige Rechtsprechung
Zunächst ist eine Aufteilung in Pflege- und Unterbringungskosten
durchzuführen. Für den Abzug der Pflegekosten verlangt die Finanzverwaltung
mind. Pflegestufe I. Sind mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden
Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen abgegolten,
kann das Entgelt nicht in übliche als Kosten der Lebensführung zu
behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche
Krankheits-/Pflegekosten aufgeteilt werden. Ausnahmsweise sind nach der
Rechtsprechung des BFH auch die Unterbringungskosten bzw. das
Pauschalentgelt (abzüglich einer Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim
durch eine Krankheit veranlasst war. Dagegen nicht, wenn der Stpfl. während
des Aufenthalts erkrankt ist. Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung
zugunsten des Stpfl. die Aufwendungen auch dann zum Abzug zu, wenn die
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug in das Heim
eintritt. Dies setzt wiederum mindestens einen Schweregrad der
Pflegebedürftigkeit von I voraus.
Neue Entscheidung
Nach dem Urteil des BFH kann der Bewohner eines Altenwohnheims auch die vom
Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze für die sog. Pflegestufe 0 als
außergewöhnliche Belastung abziehen. Der BFH führte aus, dass die Zuordnung
zu einer der Pflegestufen I bis III nicht Voraussetzung für den Abzug von
Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. Werden einem
Heimbewohner Pflegesätze in Rechnung gestellt, die der Heimträger mit dem
Sozialhilfeträger für einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I
(Pflegestufe 0) vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner
pflegebedürftig war und das Heim die erforderlichen Pflegeleistungen
erbracht hat. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen sind
unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ob der
Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder
erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.
Konsequenz
Bei Pflegestufe 0 haben Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf
Sozialhilfe haben, die Kosten selbst zu tragen. Erst ab Pflegestufe I
übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten (oder einen Teil davon). Umso
bedeutender ist es, dass der BFH den Abzug als außergewöhnliche Belastung
entgegen Verwaltungsauffassung zugelassen hat. Der Abzug ist auch für Dritte
möglich, wenn diese wegen Unterhaltspflicht die Kosten getragen haben.
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Elternspenden an die Schule
Einführung
Vermehrt möchten in Zeiten knapper öffentlicher Kassen Eltern finanziell die
öffentliche Schule ihrer Kinder unterstützen. Hierzu können die Eltern einen
gemeinnützigen Förderverein gründen; er ist dann auch berechtigt,
Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Durch den Erwerb zusätzlicher
Unterrichtsmaterialien kann dann die Schule unterstützt werden. Was aber
wenn kein Förderverein besteht?
Verwaltungsanweisung
Die öffentliche Schule selbst ist als Dienststelle berechtigt, Spenden
anzunehmen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Der Name des Spenders
und die von ihm geleistete Spende sollten aber, um jedweden Eindruck der
Einflussnahme auf die Schule zu vermeiden, der Schulleitung und dem
Lehrkörper nicht bekannt sein. Daher ist folgendes Vorgehen möglich: Die
Spenden sollen auf ein für diesen Zweck gesondert eingerichtetes Konto
eingezahlt werden. Das Konto wird durch eine von der Schulleitung
beauftragte Person verwaltet; ggf. kann das Konto auch auf den Namen dieser
Vertrauensperson mit einer Treuhandbezeichnung (z. B. "Spendenkonto
N-Schule") geführt werden. Insbesondere bieten sich, zur Trennung vom
Lehrkörper, die Mitglieder des Elternbeirats (in NRW: Schulpflegschaft) als
unselbstständiges Organ der Schule an. Bei Spenden bis 200 EUR (Erhöhung auf
200 EUR erfolgt, nach Zustimmung durch den Bundesrat, im September 2007
durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
rückwirkend auf den 1.1.2007) ist der Zahlungsbeleg als Nachweis
ausreichend. Wird das Konto auf den Namen einer Vertrauensperson (und nicht
unmittelbar durch die Schule) geführt, dann ist der Einzahlungsbeleg
zusätzlich mit dem Stempel der Schule zu versehen. Dabei soll der Aufdruck
durch ein Mitglied des Elternbeirats in Anwesenheit des Schulleiters
erfolgen. Bei höheren Spenden wird auf dem amtlichen Muster (Empfänger ist
eine juristische Person bzw. eine öffentliche Dienststelle) die
Zuwendungsbestätigung durch die Vertrauensperson zuerst ohne den Namen des
Spenders erstellt. Nach Unterzeichung durch den Schulleiter erfolgt durch
die Vertrauensperson die Ergänzung um den noch fehlenden Namen.
Konsequenz
Der dargestellte Verfahrensweg sieht auf den ersten Blick umständlich aus.
Soweit aber kein Förderverein besteht, ist so dennoch eine unmittelbare
Unterstützung der Schule möglich. Über die Verwendung der Gelder entscheidet
die Schule (Schulleitung/Elternbeirat).
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Firmenwagen: Verzicht auf Unfallkostenerstattung ist Arbeitslohn
Kernproblem
Bei Dienstwagen wird die Möglichkeit einer privaten Nutzung i. d. R. durch
Schätzung nach der sog. 1 %-Regelung bewertet und abgegolten, sofern kein
Fahrtenbuch geführt wird. Abgesehen davon, dass damit lediglich "private"
Fahrten erfasst werden, betrifft diese Regelung nur die typischerweise mit
der Nutzung des Kfz verbundenen Aufwendungen, wozu Unfallkosten nicht
zählen.
Rechtslage
Ständige Rechtsprechung des BFH ist, dass der mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis erfolgte Verzicht des Arbeitgebers auf Unfallschadensersatz
vom Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellt. Es kommt aber nur dann zu einer
Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung
nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt hätte.
Entscheidung
Ein Arbeitnehmer verursachte bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit
dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen
Pkw einen Unfall. Eine Schadensersatzforderung in Höhe der Differenz
zwischen dem Zeitwert des Pkw zum Unfallzeitpunkt und dem erzielten
Verkaufserlös für das Fahrzeugwrack machte der Arbeitgeber nicht geltend.
Darin sah der BFH Arbeitslohn.
Konsequenz
Der BFH ist der Auffassung, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht
erfasst werden. Bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz
gegenüber dem Arbeitnehmer fließt diesem daher ein zusätzlicher geldwerter
Vorteil zu.
Praxishinweis
Im Rahmen der Steuerveranlagung des Arbeitnehmers kann der erfasste
Arbeitslohn ggf. um Werbungskosten saldiert werden, die mit der Begleichung
der Schadensersatzforderung entständen. Für den Werbungskostenabzug wäre lt.
BFH ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen
Verkehrsvorschriften unschädlich, nicht jedoch, wenn das auslösende Moment
für den Verkehrsunfall eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
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Zugangsvoraussetzungen für AdV-Antrag beim Finanzgericht
Kernproblem
Einsprüche gegen Steuerbescheide können zur Fristwahrung ohne Begründung
eingelegt werden. Die mit den Einsprüchen gestellten Anträge auf Aussetzung
der Vollziehung (AdV) lehnt das Finanzamt üblicherweise ab. Der
Einspruchsführer hat dann die Möglichkeit, die AdV direkt beim Finanzgericht
zu beantragen.
Rechtslage
Die Auffassung, wann ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht zulässig ist,
wurde bislang von den Finanzgerichten und der herrschenden Meinung im
Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
Die Finanzgerichte sahen sich erst dann zuständig für eine Entscheidung
über einen AdV-Antrag, wenn das Finanzamt den Antrag nach eingehender
Untersuchung der Begründung des Einspruchs abgelehnt hat. Diese Auffassung
wurde im überwiegenden Schrifttum für unzulässig erklärt. Das Gesetz fordere
keine vorangegangene "qualifizierte" Ablehnung des Finanzamts.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat sich der Auffassung im Schrifttum angeschlossen. Die
Finanzgerichte müssen über einen AdV-Antrag bereits dann entscheiden, wenn
die Finanzbehörde - ohne die Begründung des Einspruchs zu kennen - den
Antrag abgelehnt hat.
Wird die Begründung des Einspruchs dagegen komplett verändert und ein für
Finanzamt und Finanzgericht völlig neuer Problembereich vorgetragen, ist der
unmittelbare Zugang zum Finanzgericht nicht möglich. In diesen Fällen muss
zuerst das Finanzamt die AdV (erneut) ablehnen, damit danach ein AdV-Antrag
beim Finanzgericht zulässig ist.
Konsequenz
Ist zu erwarten, dass das Finanzamt dem Antrag auf AdV nicht stattgeben
wird, beispielsweise weil der Sachverhalt bereits ausführlich in einer
Betriebsprüfung erörtert wurde, könnte zunächst ein fristwahrender Einspruch
ohne Begründung eingelegt werden. Nach (automatischer) Ablehnung der AdV
durch das Finanzamt kann die AdV mit gleichzeitiger Begründung des
Rechtsbehelfs direkt beim Finanzgericht beantragt werden.
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Keine Gemeinnützigkeit bei Insolvenz
Kernproblem
Die Anerkennung als steuerbegünstigte Organisation erfordert eine
gemeinnützige Tätigkeit. Problematisch kann dieses Erfordernis unter anderem
sein, wenn eine Organisation gegründet bzw. beendet wird. Bei der Gründung
ist es anerkannt, dass der gemeinnützige Status bereits vorliegt, wenn "nur"
sog. Vorbereitungsmaßnahmen unternommen werden (Anlaufphase). Bei der
Beendigung war es dagegen fraglich, ob der gemeinnützige Status bis zur
tatsächlichen Beendigung erhalten bleibt.
Sachverhalt
Satzungszweck einer Stiftung war die Unterhaltung eines Betriebes zur
Suchtkrankenhilfe sowie ein Alten- und Pflegeheim. Die hieraus
resultierenden laufenden Geschäfte wurden 1997 vollständig eingestellt. Ab
1998 beschränkte sich die Tätigkeit auf die Vermietung ihres Grundstückes
sowie die Vereinnahmung von Zinsen aus Bankguthaben. Über das Vermögen ist
das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ist die eigentliche steuerbegünstigte
Tätigkeit 1997 eingestellt worden; die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG haben somit ab 1998 nicht mehr vorgelegen.
Der Zweck der Stiftung hat sich 1998 verändert. Sie förderte nicht mehr
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Ihr
Zweck lag vielmehr darin, alle Gläubiger durch die Verwertung ihres
Vermögens zu befriedigen. Ein solcher Zweck ist aber nicht steuerbegünstigt.
Konsequenz
Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, ob einer gemeinnützigen Organisation
eine sog. Abwicklungsphase zuzubilligen ist, d. h. innerhalb derer ihre
Geschäftsführung - trotz der Beendigung der eigentlichen steuerbegünstigten
Tätigkeit - noch als auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
gerichtet angesehen werden kann. Dies war insoweit nicht
streitgegenständlich, da sich der Zweck durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geändert hat.
Als Folge des Urteils ist bei der Beendigung einer steuerbegünstigten
Körperschaft nunmehr sehr darauf zu achten, ab wann ggf. eine "normale"
Steuerpflicht besteht.
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Bundestag beschließt Novelle des Urheberrechts
Ziel der Novelle
Mit der Novelle soll das Urheberrecht weiter an das digitale Zeitalter und
die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Die Änderungen sollen
die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen
Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der
Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich
bringen. Dieses gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates.
Änderungen im Einzelnen
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben weiterhin, auch in
digitaler Form, erlaubt. Bisher war die Kopie einer offensichtlich
rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr
ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen
ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer
erfasst. Es bleibt auch weiterhin verboten, einen Kopierschutz zu knacken.
Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen
eingesetzt werden. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des
Rechtsinhabers. Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommen die
Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien
erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet.
Nach dem neuen Gesetz sollen die Beteiligten selbst, also die
Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und
Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den
Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen
vorgesehen. Mit diesem Modell soll flexibler auf neue technische
Entwicklungen reagiert werden können. Vergütungspflichtig sind in Zukunft
alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen
Vervielfältigungen benutzt wird. Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur
noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich
nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und
Speichermedien typischerweise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt
werden. Dies ist durch eine empirische Marktuntersuchung zu ermitteln.
Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder
Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch
keine Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt belastet. Erstmalig
wird es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erlaubt, ihre
Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Neu ist auch, dass
Bibliotheken Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung
anfertigen und versenden dürfen, z. B. per E-Mail. Diese
Nutzungsmöglichkeiten unterliegen bestimmten Einschränkungen. Auch
unbekannte Nutzungsarten werden in der Gesetzesänderung berücksichtigt.
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Wollte der Verwerter das
Werk auf diese Weise nutzen, musste er eine Vereinbarung mit dem Urheber
treffen. Nach dem Gesetzesentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch
für die Zukunft vertraglich verfügen können.
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Arbeitslohnzufluss schon bei Überlassung einer Bahnnetzkarte
Kernproblem
Streitig ist häufig, wann bei geldwerten Vorteilen (z. B. Kfz-Nutzung,
Bahnfahrkarten) und anderen Leistungen des Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer der Zufluss erfolgt und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn
entstanden ist.
Rechtslage
Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird
regelmäßig in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer
tatsächlich zufließt. Zugeflossen bedeutet, der Empfänger hat die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden
Güter erlangt.
Entscheidung
Die Überlassung einer Netzkarte von der DB AG an ihre Arbeitnehmer führt
nicht erst bei Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten zur Arbeitslohn.
Vielmehr fließt der gesamte Jahreswert der Netzkarte im Jahr der Überlassung
an den Arbeitnehmer zu. Dies Auffassung des BFH in einer aktuellen
Entscheidung gilt auch für andere Personen als nur die Bahnmitarbeiter.
Konsequenz
Mit der Überlassung der Netzkarte erhielt der Arbeitnehmer eine Art
"Wertpapier", in dem ein Beförderungsanspruch gegenüber der DB AG verbrieft
war. Arbeitslohn ist der Endpreis der Netzkarte, also der Tarifwert einer
Jahresnetzkarte der DB AG. Dies gilt unabhängig davon, dass diese Netzkarte
nicht übertragbar ist und daher keinen "Marktwert" hat, so der BFH. Zwar hat
die Bahn mit der Ausgabe des Berechtigungspapiers die versprochene
Beförderungsleistung noch nicht erbracht. Jedoch repräsentiert die Netzkarte
wirtschaftlich bereits den Jahresnutzungswert.
Praxishinweis
Der Tarifwert ist um den Rabattfreibetrag für Sachbezüge von derzeit 1.080
EUR zu kürzen. Überlassen andere Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Fahrkarten
unentgeltlich zum privaten Gebrauch, ist ein Lohnzufluss schon deswegen
nicht zweifelhaft, weil ein Anspruch gegen einen Dritten verschafft wird und
der Arbeitgeber über den Erwerb der Karte hinaus keine weitere
Erfüllungshandlung erbringt.
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Kein Freiwilligkeitsvorbehalt für monatliche Zulagen
Kernfrage/Rechtslage
Freiwilligkeitsvorbehalte, also solche Klauseln in Arbeitsverträgen, die
Vergütungsbestandteile als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers ausweisen
und erklären, diese würden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt,
sind Standardbestandteile eines Arbeitsvertrages. Gleichzeitig ist es die
Regel, dass Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer vorformulierte Arbeitsverträge
verwenden. Diese vorformulierten Arbeitsverträge, aber auch Arbeitsverträge,
die der Arbeitgeber standardmäßig verwendet, können nach den Regeln über
Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Vorformulierte Klauseln sind damit jedenfalls dann unwirksam, wenn sie für
den Arbeitnehmer überraschend sind oder ihn unangemessen benachteiligen. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein
Freiwilligkeitsvorbehalt, der durch vorformulierten Arbeitsvertrag auf
monatlich gewährte und gezahlte Leistungszulagen ausgedehnt worden war,
einer Überprüfung nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen
standhielt.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen im Arbeitsvertrag festgelegtes festes
monatliches Bruttogehalt durch insgesamt drei gesonderte Schreiben im Wege
von Leistungszulagen erhöht worden war, die mit dem monatlichen Bruttogehalt
gezahlt wurden, wobei die Schreiben jeweils den Hinweis enthielten, die
Zulage werde freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt. Nach
Einstellung der Zahlungen klagte der Kläger auf Weiterzahlung und begründete
dies damit, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam sei. Das
Bundesarbeitsgericht gab ihm recht und urteilte, eine Klausel, die
monatliche Zulagen unter den Vorbehalt "Freiwillig und ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht" stelle, benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und
sei daher unwirksam, weil der Arbeitnehmer auf die Kontinuität seiner
monatlichen Zahlungen vertrauen können müsse. Zwar müsse der Arbeitgeber mit
flexiblen Lohnbestandteilen auf wirtschaftliche Entwicklungen reagieren
können, allerdings könne dies, soweit das laufende, monatliche
Arbeitsentgelt betroffen sei, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte
ermöglicht werden. Freiwilligkeitsvorbehalte, die eine einseitige
Einstellungsmöglichkeit ohne Erklärungspflicht darstellten, seien alleine
echten Sondervergütungen vorbehalten.
Konsequenz
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts fügt sich in die Reihe seiner
Entscheidungen ein, mit der das Bundesarbeitsgericht solche Klauseln in
vorformulierten Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt, die eine
Benachteiligung des Arbeitnehmers vermuten lassen. Für
Freiwilligkeitsklauseln bedeutet die Entscheidung, dass nur echte
Sondervergütungen (jährliche Leistungsprämie, Weihnachtsgeld etc.) unter
Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden können. Es sollte sich also nur um
Einmalzahlungen handeln.
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(Keine) Arbeitnehmereigenschaft von mitarbeitenden
Familienkommanditisten
Kernfrage/Rechtslage
Die Unterscheidung danach, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und
damit die Arbeitnehmereigenschaft einer Person vorliegt oder nicht, erfolgt
regelmäßig nach allgemeinen Grundsätzen. Danach ist abhängig beschäftigt und
damit sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen, wer im
Hinblick auf Art, Umfang, Zeit und Ort seiner Tätigkeit weisungsgebunden, in
die betriebliche Organisation eines anderen eingebunden und von diesem
wirtschaftlich abhängig tätig wird. Kommanditisten können diese Kriterien
erfüllen. Sie sind in diesem Fall als Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft
anzusehen. Problematisch erscheint die Einordnung als Arbeitnehmer dort, wo
es sich bei den Kommanditisten um Familienmitglieder der die
Kommanditgesellschaft lenkenden Familie handelt, die aufgrund der Regelungen
des Gesellschaftsvertrages zur Mitarbeit in der
Familien-Kommanditgesellschaft verpflichtet sind. Über die rechtliche
Stellung solcher Familien-Kommanditisten hatte das Landesarbeitsgericht Hamm
zu entscheiden.
Entscheidung
Vor dem Arbeitsgericht geklagt hatte der Insolvenzverwalter eines
Familienunternehmens, der die beklagten Familien-Kommanditisten nach den
Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen
wollte. Die beiden beklagten Kommanditisten waren jeweils zu 25 % an dem
Familienunternehmen beteiligt. Ihnen war jeweils Einzelprokura erteilt
worden. Der Gesellschaftsvertrag des Familienunternehmens verpflichtete die
beiden beklagten Kommanditisten gegen Vergütung zur tätigen Mithilfe im
Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Arbeitsgerichte mit
seiner Entscheidung für unzuständig, weil Kommanditisten zwar grundsätzlich
als Arbeitnehmer angesehen werden könnten, die beklagten Kommanditisten im
konkreten Fall aber nicht als Arbeitnehmer anzusehen seien. Denn die
Beklagten hätten ihre Leistungen auf der Grundlage des
Gesellschaftsvertrages als unternehmerischen Beitrag im Rahmen der
Familien-Kommanditgesellschaft erbracht. Sie hätten keinen Weisungen
unterlegen und konnten wie Inhaber einer Kommanditgesellschaft agieren. Nach
dem gesamten Zuschnitt ihrer Tätigkeit seien sie nicht mit Arbeitnehmern
vergleichbar gewesen.
Konsequenz
Jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag die Kommanditisten zur
tatsächlichen Arbeitsleistung verpflichtet und ihre Beteiligung nicht ganz
untergeordnet ist, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine
Arbeitnehmerstellung unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht
gegeben ist. Die Einordnung bleibt aber einzelfallabhängig.
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Betriebsübergang bei Insolvenz und Fortführung durch mehrere andere
Unternehmen
Kernfrage/Rechtslage
Geht ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vom bisherigen auf einen neuen
Arbeitgeber über, finden auf die Arbeitsverhältnisse des übergehenden
Betriebes die Regelungen des
§ 613a BGB Anwendung, dessen Kernregelungen insbesondere folgende sind:
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unzulässig und Arbeitnehmer
des ursprünglichen Betriebes haben gegen den neuen Arbeitgeber einen
Weiterbeschäftigungsanspruch. Wegen dieser weitreichenden, den Arbeitnehmer
schützenden Regelungen ist die Frage danach, ob ein Betriebsübergang nach
§ 613a BGB vorliegt, regelmäßiger Streitpunkt, wenn sich Änderungen in
der bisherigen betrieblichen Organisation aufgrund des Eintritts eines
Dritten in die Betriebsabläufe ergeben. Beispiele hierfür sind: Die
Schließung eines Standortes und der Verkauf der dortigen Produktionsmittel
an einen Ditten oder die Neuvergabe von Aufträgen. Dabei ist
Grundvoraussetzung für die Annahme eines Betriebsübergangs, dass die
(wirtschaftliche und organisatorische) Identität des übernommenen Betriebs
oder Betriebsteils gewahrt bleibt. Über die Frage, ob diese Voraussetzung im
Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebes des ursprünglichen Unternehmens
nach dessen Insolvenz durch zwei neu gegründete Unternehmen gegeben war,
hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Betriebsratsmitglied, das im ursprünglichen Betrieb
beschäftigt war. Dieser Ursprungsbetrieb meldete Insolvenz an. Der
Insolvenzverwalter stellte den Geschäftsbetrieb ein und kündigte den
Arbeitnehmern. Die Arbeitsgeräte verkaufte der Insolvenzverwalter an eine
dritte Gesellschaft. Zeitgleich mit der Insolvenzanmeldung waren zwei
selbstständige Unternehmen gegründet worden, die nun von der Gesellschaft,
die zuvor die Arbeitsgeräte des insolventen Ursprungsbetriebes gekauft
hatte, diese Arbeitsgeräte in unterschiedlichem Umfang und für
unterschiedliche Tätigkeiten anmieteten und einzelne der gekündigten
Arbeitnehmer nach Arbeitsanfall beschäftigten. Der Kläger sah hierin einen
Betriebsübergang und klagte gegen die beiden tätigen Unternehmen auf
Weiterbeschäftigung. Dieser Auffassung folgt das Bundesarbeitsgericht nicht.
Denn erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines
vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebes, so führt dies nicht dazu,
dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen
Betriebes auf die "fortführenden" Unternehmen übergehen, wenn und weil die
Identität des übernommenen Betriebes nicht gewahrt wird.
Konsequenz
Die Entscheidung ist positiv für diejenigen Betriebe, die trotz Insolvenz
versuchen wollen, in abgespeckter Form ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen.
Allerdings werden die einzelnen Schritte hierzu genau eingehalten werden
müssen. Erforderlich sind insoweit mindestens die Betriebseinstellung durch
den Insolvenzverwalter und die Fortführung durch mehrere selbstständige
Unternehmen, die aber nicht mehr die gleiche interne Organisation wie der
Ursprungsbetrieb haben dürfen.
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Verweigerung der Vergabe der Steuernummer durch das Finanzamt
Kernproblem
Immer wieder verzögert oder verweigert die Finanzverwaltung Existenzgründern
die Vergabe einer Steuernummer. Dabei wird häufig die fehlende
Unternehmereigenschaft des Existenzgründers als Grund vorgebracht. Für die
betroffenen Unternehmer kann dies schon das Ende der Existenz bedeuten,
bevor diese überhaupt angefangen hat. Die Existenzgründer benötigen eine
Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer zwecks ordnungsgemäßer
Rechnungsstellung. Ferner überprüfen potenzielle Geschäftspartner über die
USt-ID-Nr. die Unternehmereigenschaft des Existenzgründers. Lässt sich diese
nicht nachweisen, werden die Geschäftsbeziehungen regelmäßig abgebrochen.
Urteil
Im zu beurteilenden Fall wurde dem Existenzgründer vorgeworfen, dass er nur
für einen Kunden arbeite und somit Arbeitnehmer, aber nicht Unternehmer sei.
Weiterhin stütze sich die Argumentation des Finanzamtes darauf, dass er
weder über Anlagevermögen noch über Arbeitsmittel verfüge. Diese für
Finanzämter typische Sichtweise verkennt vollkommen, dass Existenzgründer
eben Existenzgründer sind und nicht voll entwickelte Unternehmen. Das FG
München hat nun diesem Ärgernis ein Ende bereitet. Demnach darf die
Finanzbehörde an die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit keine zu hohen
Anforderungen stellen. Die Entscheidung über die Vergabe der Steuernummer
ist zeitnah anhand der Erläuterungen des Existenzgründers zu treffen. Hierzu
reichen schlüssige und nachvollziehbare Angaben in dem für
Umsatzsteuerzwecke entwickelten Fragebogen bei Aufnahme einer gewerblichen
Tätigkeit aus. Die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente seien allenfalls
nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums geeignet, die Unternehmereigenschaft
zu überprüfen.
Konsequenz
Dem Urteil ist in vollem Umfang zuzustimmen. Sollte weiterhin
Existenzgründern die Vergabe einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke
verweigert werden, so kann auf Basis des Urteils des FG München hiergegen
vorgegangen werden. Ergeben sich durch die Haltung des Finanzamtes
Vermögensschäden, z. B. durch entgangene Aufträge, so sollten mögliche
Haftungsansprüche geprüft werden.
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Vernichtung von Ausfuhrbelegen bei digitaler Archivierung
Einführung
Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Handelsbriefe und Unterlagen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind, unterliegen grundsätzlich einer 10-jährigen
Aufbewahrungspflicht. Statt der Originalbelege können die meisten
Geschäftsunterlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch in digitalisierter
Form archiviert werden. Die Originalbelege können dann vernichtet werden.
Nicht zulässig ist dies für Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und
Zollunterlagen.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Koblenz erläutert in einer aktuellen Verfügung die geänderte
Auffassung der Finanzverwaltung zur Aufbewahrung von Ausfuhrbelegen. Demnach
sind alle Ausfuhrbelege, die mit Dienststempelabdrucken versehen sind, stets
im Original aufzubewahren. Neu ist, dass nunmehr unabhängig davon, ob die
Stempelfarben Pigmentierungen enthalten oder nicht, eine Vernichtung nicht
zulässig ist. Hierdurch soll eine Überprüfung der Echtheit der Ausfuhrbelege
gewährleistet werden. Wurden vor dem 1.5.2007 Ausfuhrbelege mit
Dienststempelabdrucken ohne Farbpigmentierungen vernichtet, so wird dies
nicht beanstandet.
Konsequenz
Um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gewährleisten, ist darauf zu
achten, dass die Digitalisierung der Unterlagen an die Vorgaben der OFD
angepasst wird.
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Digitalisierte Belege in der steuerlichen Betriebsprüfung
Kernproblem
Obwohl seit dem Jahr 2002 zunehmend computergestützte, d. h. digitale
Betriebsprüfungen erfolgen, ist die öffentliche Diskussion um die Belege,
die steuerrelevant sind, nicht beendet.
Rechtslage
Von den Unternehmen sind alle steuerlich relevanten Daten für eine Prüfung
bereitzuhalten. Welche Daten dies im Einzelfall sind, ist nicht
allgemeingültig geregelt. Der Umfang der Steuerrelevanz wird daher vermehrt
von den Finanzgerichten ausgelegt.
Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in zwei Beschlüssen aus Februar 2007
zum Umfang der Steuerrelevanz digitalisierter Unterlagen geäußert. Speichert
ein Unternehmen aufbewahrungspflichtige Dokumente durch Scannen als digitale
Abbilder, dann sind auch diese Bilddaten "maschinell" mittels
Bildschirmzugriff auswertbar, so das FG. Ersatzweise vorgelegte
Papierausdrucke verbieten dem Prüfer auch nicht das digitale Zugriffsrecht
auf das Dokumentenarchiv, das laut FG ohne Prüfung der Steuerrelevanz der
Dokumente erfolgen kann. Keine Prüfung der Steuerrelevanz gilt auch für
"originär" digital erstellte Buchhaltungskonten, auch wenn darauf steuerlich
nicht relevante Geschäftsvorfälle verbucht werden. Das gelte schon deshalb,
weil die Buchhaltung als Gesamtheit geprüft wird.
Konsequenz
Digitale Dokumentenarchive müssen für die Betriebsprüfung in maschinell
auswertbarer Form bereitgehalten werden, z. B. durch Lesezugriffe auf
Bilddaten bzw. Zugriff auf Einzeldatensätze einschließlich Stammdaten im
Rahmen der Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung.
Praxishinweis
Steuerpflichtige müssen digitale Archive von vornherein trennen in
steuerlich relevante und nichtrelevante Daten. Das Argument, eine Trennung
sei nachträglich nicht mehr möglich, verhindert nicht den durch die
Finanzgerichte nun auch abgesegneten Zugriff der Betriebsprüfung auf
digitale Dokumentenarchive. Eine Trennung zwischen originär digitalen und
nachträglich digitalisierten Unterlagen entspricht auch nicht dem
Gesetzeszweck, so das FG.
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Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung
Kernfrage/Rechtslage
Nach den gesetzlichen Vorgaben des Schwerbehindertenrechts ist der
Arbeitgeber nicht nur bei schwerbehinderten, sondern bereits bei solchen
Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, verpflichtet,
unter Beteiligung des jeweils betroffenen Arbeitnehmers und, soweit
vorhanden, der entsprechenden Interessenvertretung (Betriebsrat), darüber zu
verhandeln, ob und ggfls. mit welchen Mitteln der Arbeitsplatz erhalten
werden kann. Dieses sog. betriebliche Eingliederungsmanagement ist
gesetzlich vorgesehene Pflicht des Arbeitgebers. Ungeachtet dessen ist die
Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach dem
gesetzlichen Leitbild keine Voraussetzung für die Kündigung eines
Arbeitnehmers, der eigentlich in den Anwendungsbereich des gesetzlichen
Eingliederungsmanagements fällt, aus krankheitsbedingten Gründen. Unklar war
allerdings das Zusammentreffen aus gesetzlicher Vorgabe und dennoch
krankheitsbedingt ausgesprochener Kündigung. Hierzu hat das
Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem nach über zwei Jahren dauernder
Erkrankung mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt worden war. Der
Arbeitnehmer trug vor, dass er durch Umgestaltung seines Arbeitsplatzes
wieder, wenn auch in anderer Funktion, eingesetzt werden konnte. Hierzu sei
der Arbeitgeber in Ansehung des sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements
auch verpflichtet. Der Arbeitgeber hingegen wandte ein, der Arbeitsnehmer
sei auf unabsehbare Zeit nicht einsetzbar und eine Beschäftigung auf einem
"leidensgerechten" Arbeitsplatz komme nicht in Frage. Nachdem die
Instanzgerichte dem Arbeitgeber Recht gegeben hatten, hob das
Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen auf und verwies die Sache zur
neuerlichen Verhandlung zurück. Zwar führe die Nichtdurchführung des
betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht, wie der Kläger meinte,
zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung, allerdings müsse zugunsten des
Klägers eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen, in der die Interessen des
Klägers auf Weiterbeschäftigung einerseits und das Kündigungsinteresse des
Arbeitsgebers unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Pflicht zur
Eingliederung andererseits abgewogen werden müssten.
Konsequenz
Schon wegen der mittelbaren Auswirkungen der Nichtdurchführung des
Eingliederungsmanagements (Unwirksamkeit einer Kündigung wegen
Unverhältnismäßigkeit) sollte das System des Eingliederungsmanagements im
Betriebsablauf und der Vorbereitung einer Kündigung berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere in Ansehung möglicher Wechselwirkungen mit den
Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
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Selbstständige Lehrer sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Kernfrage/Rechtslage
Selbstständige sind regelmäßig von der Versicherungspflicht in den
gesetzlichen Sozialversicherungen befreit. Selbstständig ist regelmäßig
derjenige, der nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wird regelmäßig dann angenommen,
wenn eine Person weisungsgebunden insbesondere nach Art, Ort und Umfang
ihrer Tätigkeit in die organisatorische Einheit eines Dritten eingebunden
ist, von dem er wirtschaftlich als abhängig anzusehen ist. Für selbstständig
tätige Lehrer ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung schließlich unabhängig von den vorstehenden allgemeinen
Regelungen gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben. Diese gesetzliche
Pflichtversicherung war nunmehr Gegenstand einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Verfassungsbeschwerde eines
Hausverwalters zu entscheiden, der auch als selbstständiger Sprachlehrer
tätig war. Dieser klagte gegen die Entscheidung der Deutschen
Rentenversicherung, die ihn nach einer Überprüfung zu
Pflichtversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
herangezogen hatte. Seine Verfassungsbeschwerde stützte der selbstständige
Lehrer darauf, dass er im Vergleich zu anderen Selbstständigen ungleich
behandelt werde. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch gegen den
Lehrer und bestätigte insoweit die entsprechende gesetzliche Regelung. Die
Ungleichbehandlung zu anderen Selbstständigen sei verfassungsrechtlich
gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber selbstständige Lehrer deshalb als
besonders schutzwürdig ansehen durfte, weil ihr Lebensunterhalt primär auf
der Verwertung der eigenen Arbeitskraft beruhe. Mit der besonderen
Schutzbedürftigkeit liege ein legitimer Zweck für die gesetzgeberische
Wertung vor. Auch die Berufsfreiheit sei nicht tangiert, weil die
Rentenversicherungspflicht nicht die freie Berufswahl steuern solle.
Konsequenz
Die Entscheidung bedeutet einerseits abschließende Rechtsklarheit mit
Rücksicht auf die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte, hat
aber andererseits Signalwirkung darüber hinaus. Auch wenn es dazu
Gesetzesänderungen bedarf, wäre es nach der Begründung des
Bundesverfassungsgerichts möglich, alle Selbstständigen der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht zu unterwerfen. Eine besondere
Schutzbedürftigkeit könne man immer dann annehmen, wenn der Lebensunterhalt
primär von der Verwertung der eigenen Arbeitskraft abhängt.
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Ist Komparse ein Künstler?
Kernproblem
Das
EStG sieht für nebenberufliche Einnahmen neben dem sog.
Übungsleiterfreibetrag von 1.848 EUR einen gleich hohen Freibetrag für
künstlerische Tätigkeiten vor. Voraussetzung ist neben der
Nebenberuflichkeit eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer
inländischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerlich
begünstigten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke. Doch wann ist man Künstler? Diese Frage war für einen
Beamten von Bedeutung, der neben seiner beruflichen Tätigkeit an einer Oper
als Komparse beschäftigt war und hierfür Einnahmen von etwa 1.200 EUR im
Jahr erhalten hatte. Unabhängig davon, ob sich dieser als Darsteller,
Komparse, Statist oder menschliche Requisite bezeichnen durfte, kam es für
die steuerliche Betrachtung wesentlich auf die eigenschöpferische Leistung
an.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der Sachverhaltsdarstellung des FG hatte der Beamte u. a. Rollen als
"Sklave, Älterer Schöngeist, Nibelunge oder Soldat" übernommen. Im
Streitjahr fiel nur eine einzige Sprechrolle (1 Satz) an; die künstlerische
Tätigkeit beschränkte sich überwiegend auf Mimik und Gestik. So führt das FG
in seiner Entscheidung z. B. auf: "Auch in der Oper Nabucco hatte der Kläger
aktiv an der Darstellung handlungsbestimmender Szenen mitgewirkt, indem er
als Teil einer Gruppe zügelloser Soldaten weibliche Darstellerinnen
belästigte, bedrohte und beraubte. Nach einer Hinrichtungsszene hatten die
Soldaten zudem in einer erstaunten Haltung zu reagieren". Trotz aller
Ironie: In seiner Entscheidung sah das FG die Tätigkeit eines Statisten an
Theater oder Oper als künstlerisch an, wenn diese auch von einem
Schauspieler oder Sänger (unstreitig den charakteristischen künstlerischen
Akteuren) in einer Nebenrolle wahrgenommen wird. Diesen Bereich verließe der
Statist erst dann, wenn er lediglich als eine Art menschliche Requisite als
Teil der Bühnenausstattung eingesetzt würde.
Neue Entscheidung
Der BFH ist der Entscheidung des FG gefolgt. Auch er orientiert sich an
denselben Kriterien, die eine Abgrenzung der selbstständigen von der
gewerblichen Tätigkeit erforderlich machen. Künstler ist, wer eine
eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle
Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen, und die über eine
hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grds. eine gewisse
künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Weil die Steuerbefreiung des
EStG ohnehin nur für Nebenberuflichkeit gelte, müsse es ausreichen, dass
die nebenberufliche Tätigkeit die eigentliche künstlerische
(Haupt-)Tätigkeit unterstütze und ergänze, sofern sie Teil des gesamten
künstlerischen Geschehens sei. Daher kann nach Auffassung des BFH auch ein
Komparse, im Gegensatz zum Bühnenarbeiter, eine künstlerische Tätigkeit
ausüben.
Konsequenz
Bereits das Urteil der Vorinstanz stößt beim Kunstbanausen auf Verwunderung
und gehört hinsichtlich Sachverhaltsdarstellung und Urteilsbegründung zu den
Urteilen, die auch eine Comedy-Show bereichern würden. Dennoch: Mit der
Entscheidung werden einige Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen
Behandlung von Statisten über den Haufen geworfen. Unabhängig von der
geringeren steuerlichen Auswirkung beim nebenberuflichen Freibetrag lassen
sich für den Steuerberater aus dem Urteil auch positive Argumente für solche
hauptberufliche Künstler ziehen, deren Freiberuflichkeit auf der Grenze zur
Gewerblichkeit steht.
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Keine Steuerberaterhaftung wegen verfassungswidriger Steuernorm
Einführung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den
Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen
Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten
möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg
zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg
notwendigen Schritte vorzuschlagen. Die mandatsbezogenen erheblichen
Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich
ungesäumt verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem
Rahmen zu ermitteln. Hierbei kann er auch gehalten sein, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts zu
informieren. In diesem Zusammenhang war streitig, ob ein Steuerberater zur
vorsorglichen Einlegung von Einsprüchen raten muss, wenn gegen
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerden eingelegt wurden.
Entscheidung
Eine Steuerberaterin machte entsprechend einer gesetzlichen Regelung (§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) für einen Mandanten in dessen
Einkommensteuererklärungen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur
für einen Zeitraum von 2 Jahren geltend. Diese zeitliche Begrenzung wurde
von anderen Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angegriffen. Der
Bundesfinanzhof entschied bisher, dass die Regelung verfassungsgemäß sei. Im
Internet wurde an verschiedenen Stellen über die anhängigen
Verfassungsbeschwerden berichtet und geraten, vorsorglich Einspruch
einzulegen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung später für
verfassungswidrig. Die Steuerbescheide des Mandanten waren zu diesem
Zeitpunkt bereits bestandskräftig. Die gegen die Steuerberaterin erhobene
Klage des Mandanten war erfolglos. Die Steuerberaterin sei angesichts der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gehalten gewesen, vorsorglich
Einspruch einzulegen. Zwar sei für die Steuerberaterin schon aufgrund der
ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs erkennbar gewesen, dass die
zeitliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit als verfassungswidrig angegriffen
wurde. Gerade weil der Bundesfinanzhof die Regelung als verfassungsgemäß
angesehen hat, hätte die Steuerberaterin ihre Beratungstätigkeit aber an
dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ausrichten können und dürfen. Es
hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, die mit hinreichender Deutlichkeit
hätten erwarten lassen, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keinen
Bestand haben würde. Insbesondere hätte die Steuerberaterin nicht damit zu
rechnen brauchen, dass die anhängigen Verfassungsbeschwerden Erfolg gehabt
hätten. Die im Internet veröffentlichten Ratschläge, laufende Verfahren
möglichst offen zu halten, hätten die Steuerberaterin nicht zu einer
Änderung ihrer bisherigen Vorgehensweise verpflichtet. Bis zur
Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe für die
Steuerberaterin keine Veranlassung bestanden, Einspruch gegen die
Steuerbescheide einzulegen.
Konsequenz
Ist eine Steuernorm möglicherweise verfassungswidrig, sollte jeder Mandant,
der hiervon betroffen ist, selbst darauf achten, dass laufende Verfahren
offen gehalten werden; ggf. ist in Abstimmung mit dem Steuerberater
vorsorglich Einspruch einzulegen.
Praxishinweis
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Keine phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung
Einführung
Kapitalgesellschaften dürfen Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag
noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft
grundsätzlich nicht aktivieren.
Entscheidung
Eine Mutter-GmbH hat zum 31.12.1989 einen Dividendenanspruch gegenüber der
Tochter-GmbH aktiviert. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
vom 22.12.1989 hatten die Gesellschafter beschlossen, dass "der sich zum
31.12.1989 ergebende Bilanzgewinn an dem auf die Bilanzfeststellung
folgenden Tag ausgeschüttet wird, und zwar in der Höhe, in der die
Ausschüttung aus dem körperschaftsteuerlichen Eigenkapital ... möglich ist".
Der BFH hat entschieden, dass in diesem Fall eine phasengleiche
Aktivierung der Dividendenforderung nicht in Frage kommt, da ein
Gewinnverwendungsbeschluss der Tochter-GmbH, der zur rechtlichen Entstehung
einer Dividendenforderung der Mutter-GmbH geführt haben könnte, nicht
vorlag.
Konsequenz
Nur in seltenen Fällen ist eine vorzeitige phasengleiche Aktivierung von
Dividendenforderungen möglich. Am Bilanzstichtag kann eine
Dividendenforderung nur insoweit entstanden sein, als ein Gewinn der
Tochtergesellschaft auszuweisen und der mindestens ausschüttungsfähige
Gewinn bekannt ist. Des Weiteren muss objektiv nachgewiesen sein, dass die
Gesellschafter der Tochtergesellschaft am Bilanzstichtag endgültig
entschlossen waren, künftig eine bestimmte Gewinnverwendung zu beschließen.
Das bedeutet auch, dass sich die Ausschüttungsabsicht auf einen genau
bezifferten Betrag bezieht.
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Geschlechterbenachteiligungen verstoßen gegen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz
Kernfrage/Rechtslage
Als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten
Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre
Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Dieser arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, auch wenn er in wesentlichen Teilbereichen
nicht ausdrücklich kodifiziert ist, im gesamten Arbeitsrecht, wobei
zugunsten des Arbeitgebers aber die Möglichkeit besteht, in unterschiedlich
engen Grenzen eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern rechtfertigen zu
können. Insoweit gilt als Regel, dass jedenfalls vergleichbare
Arbeitnehmergruppen gleich zu behandeln sind. Eine ausdrückliche
Kodifizierung hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im
arbeitsrechtlichen Verbot der Geschlechterdiskriminierung gefunden. Zum
Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung hat das
Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung Stellung genommen.
Entscheidung
Geklagt hatte eine Lehrerin an einer Sonderschule, auf deren
Arbeitsverhältnis die Regelungen des (ehemaligen)
Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung fanden. Das Kollegium bestand aus
zwei Frauen und vier Männern, von denen einer abgeordneter Beamter war.
Nachdem sämtlichen männlichen Kollegen beamtenähnliche Arbeitsverträge
angeboten bzw. mit ihnen solche Arbeitsverträge abgeschlossen worden waren,
die insbesondere zusätzliche Zulagen vorsahen, begehrte auch die Klägerin
einen solchen beamtenähnlichen Arbeitsvertrag, der ihr aber vom Träger der
Sonderschule mit der Begründung verweigert wurde, aus Kostengründen könnten
neben dem Schulleiter nur zwei weitere Lehrkräfte (dies waren die beiden
männlichen Kollegen) beamtenähnlich bezahlt werden. Darüber hinaus bedürfe
die Schule überwiegend männlicher Lehrkräfte, weil 90 % der Schüler Jungen
seien. Das Bundesarbeitsgericht gab der klagenden Klägerin erst in der
letzten Instanz Recht. Das Angebot zum Abschluss beamtenrechtlicher
Arbeitsverträge alleine gegenüber den männlichen Kollegen stelle eine
sachlich nicht gerechtfertigte geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar,
die gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Weder
die höheren Kosten noch der hohe Jungenanteil seien geeignet, die
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Konsequenz
Die Entscheidung ist wenig überraschend. Hervorzuheben ist, dass das
Bundesarbeitsgericht die Ungleichbehandlung sowohl auf der Grundlage des
"alten" Arbeitsrechts als auch auf der Basis des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes feststellte.
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Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Arbeitszeitverlängerung
von Teilzeitkräften
Kernfrage/Rechtslage
Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer nur die arbeitsvertraglich
festgelegte Arbeitszeit. Darüber hinaus kann er dem Grundsatz nach nur
ausnahmsweise zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Bei
Teilzeitbeschäftigten kommt hinzu, dass die Beschränkung der Arbeitszeit oft
aus betriebspolitischen oder organisatorischen Gründen erfolgt.
Grundsätzlich möglich ist es jedoch, mit einem Teilzeitbeschäftigten - auch
zeitlich befristet - zu vereinbaren, dass er Mehrarbeit leistet. In einem
Unternehmen ohne Betriebsrat kann dies auf privatschriftlicher Ebene
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar erfolgen. In einem
Unternehmen mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber aufgrund der Regelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes dann die Zustimmung des Betriebsrates einholen,
wenn die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verlängert oder verkürzt
werden soll.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden.
Bei einem Unternehmen mit Betriebsrat war festgestellt worden, dass in einer
Abteilung ein Arbeitsmehrbedarf von 5 Wochenstunden bestand. Der Arbeitgeber
einigte sich mit 2 Beschäftigten, die sich zur Mehrarbeit bereit erklärt
hatten, darauf, dass ein Beschäftigter (Vollzeit) eine Überstunde und der
zweite Beschäftigte (Teilzeit) die übrigen vier Mehrstunden erbringen würde.
Diese Vereinbarung sollte für ein Jahr gelten. Gegen diese Vereinbarung
klagte der Betriebsrat wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf
Unterlassung und hatte damit vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Denn der
Arbeitgeber dürfe bei einem vorübergehenden Mehrbedarf nicht ohne Zustimmung
des Betriebsrates mit Teilzeitbeschäftigten eine befristete Verlängerung der
Arbeitszeit vereinbaren. Zur Begründung führte das Gericht aus, das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei dadurch ausgelöst worden, dass mit
der Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit dem Teilzeitbeschäftigten
getroffen habe, die betriebsübliche Arbeitszeit (= die der
Teilzeitbeschäftigten) vorübergehend (= für ein Jahr) verlängert (= plus
vier Stunden) worden sei und der für die Mitbestimmung erforderliche
kollektive Bezug vorliege, denn im Kern ging es um die Frage, ob und in
welchem Umfang welchem (teilzeitbeschäftigten) Mitarbeiter die anfallende
Mehrarbeit übertragen wird.
Konsequenz
Erste Konsequenz der Entscheidung ist, dass die im Urteilsfall zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung über die Verlängerung
der Arbeitszeit unwirksam wurde, obwohl die Arbeitnehmer sich hierzu bereit
erklärt hatten. Die Entscheidung zeigt die Reichweite der
Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates. In vergleichbaren Sachverhalten
wird es, unabhängig davon wie viel Mehrarbeit anfällt, erforderlich werden,
einen bestehenden Betriebsrat in die Planungen mit einzubeziehen.
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Wertaufholung nach Teilwertabschreibung und Anteilstausch
Einführung
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde ein generelles
Wertaufholungsgebot eingeführt. Dies betrifft in der Vergangenheit
vorgenommene Teilwertabschreibungen, bei denen der Grund für die
ursprüngliche Abschreibung zwischenzeitlich entfallen ist. Der BFH hat nun
zu einigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Regelung entschieden.
Sachverhalt
Eine deutsche Aktiengesellschaft hatte in den 1980er Jahren in großem Umfang
Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit
Sitz in den USA vorgenommen. Noch vor Einführung des Wertaufholungsgebotes
wurde diese Beteiligung in eine weitere US-amerikanische Kapitalgesellschaft
eingebracht. Die Einbringung erfolgte seinerzeit zum - durch die
Teilwertabschreibungen reduzierten - Buchwert nach den Grundsätzen des sog.
"Tauschgutachtens". Zum 31.12.1999 nahm die Finanzverwaltung eine
Zuschreibung auf die von der AG gehaltenen Anteile vor, weil der Teilwert
zwischenzeitlich gestiegen war.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang gefolgt.
Durch den zwischenzeitlich erfolgten Anteilstausch konnte die Klägerin die
Wertaufholung nicht verhindern. Durch die Anwendung des Tauschgutachtens sei
gerade verhindert worden, dass der Anteilstausch als entgeltlicher
Veräußerungs- und Erwerbsvorgang besteuert wurde. Hieraus folge jedoch im
Umkehrschluss, dass weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten der
eingetauschten Beteiligung maßgebend seien und die Obergrenze für eine evtl.
Zuschreibung bildeten. Die Einführung des Wertaufholungsgebotes sei auch
insoweit verfassungsgemäß, als es vor seinem Inkrafttreten eingetretene
Teilwertsteigerungen erfasse. Dazu trage nicht zuletzt die vom Gesetzgeber
geschaffene Möglichkeit bei, den Zuschreibungsgewinn auf bis zu fünf Jahre
zu verteilen.
Konsequenz
Das Urteil betraf einen Fall aus der Zeit, in der eine einmal vorgenommene
Teilwertabschreibung auf ein Wirtschaftsgut auch über Jahrzehnte beibehalten
werden konnte, obwohl sich der Wert längst wieder erholt hatte. Diese Ära
wurde mit Einführung des Wertaufholungsgebotes unwiderruflich beendet - und
zwar auch für sämtliche Sachverhalte aus den Jahren zuvor.
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Einfluss von Lohnsteuerzahlungen auf die Höhe der Haftungsquote für
die Umsatzsteuer
Einführung
GmbH-Geschäftsführer haften für Steuern, die durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht
rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden. Insbesondere in
Insolvenzfällen stehen nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um die
Steuerschulden zu begleichen. Der Geschäftsführer haftet dann nur insoweit,
er den Fiskus gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat. Es wird daher
erwartet, dass der Geschäftsführer z. B. die rückständige Umsatzsteuer in
gleichem Verhältnis tilgt wie Verbindlichkeiten Dritter. Rechnerisch wird
hierzu eine durchschnittliche Tilgungsquote ermittelt und mit der Tilgung
der Steuerschulden verglichen.
Urteil
Der BFH hat nun entschieden, dass die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen dieser
Vergleichsrechnung eine Sonderbehandlung erfährt. Getilgte Lohnsteuern sind
im Gegensatz zu Zahlungen auf andere Steuerverbindlichkeiten weder bei den
Verbindlichkeiten noch bei den im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen zu
berücksichtigen.
Konsequenz
Die Auffassung des BFH weicht von der der Finanzverwaltung ab, die einen
Einbezug der Lohnsteuer in die Ermittlung der Gesamtverbindlichkeiten
fordert. Die Berechnungsmethodik des BFH ist jedoch für Haftungsschuldner
günstiger, die ihren lohnsteuerlichen Pflichten nachgekommen sind. Es ist
daher in solchen Fällen zu überprüfen, ob die Finanzverwaltung den Vorgaben
des BFH auch wirklich folgt.
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Kein Vorsteuerabzug für Finanzholding
Einführung
Noch immer ungeklärt ist, inwieweit das Erwerben, Halten und Veräußern von
Gesellschaftsanteilen unternehmerisch veranlasst ist und zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Die Sichtweise der Finanzverwaltung hierzu wird kontrovers
diskutiert.
Urteil
Das Hessische FG bestätigt in einem aktuellen Urteil die Auffassung der
Finanzverwaltung. Es schließt sich der umstrittenen Sphärentheorie an,
derzufolge das bloße Halten einer Beteiligung der nichtunternehmerischen
Sphäre zuzurechnen ist und insoweit einen Vorsteuerabzug ausschließt. Ferner
wird u. a. ausgeführt, dass Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer
Tochtergesellschaften nur dann unternehmerisch sind, wenn die Holding im
Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen administrative, finanzielle,
kaufmännische und technische Dienstleistungen erbringt.
Konsequenz
Die Befürwortung der Sphärentheorie hat zur Folge, dass Vorsteuern, die in
Verbindung mit der nichtunternehmerischen Sphäre stehen, von vornherein vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Gegen das Urteil ist die Revision beim
BFH anhängig. Daneben hat das Niedersächsische FG den EuGH hinsichtlich der
Sphärentheorie um eine Vorabentscheidung ersucht. Einschlägige Fälle sollten
unter Berufung auf diese Verfahren offen gehalten werden.
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Noch kein Halbabzugsverbot im Jahr 2001
Einführung
Seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sind Gewinnausschüttungen,
die eine natürliche Person von einer Kapitalgesellschaft erhält, zur Hälfte
steuerfrei. Im Gegenzug sind Betriebsausgaben und Werbungskosten, die mit
hälftig steuerbefreiten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
nur noch zur Hälfte abzugsfähig. Betroffen von dieser Regelung sind
insbesondere Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder
der Aufstockung einer Beteiligung anfallen.
Übergangsregelungen
Die Regelungen gelten vollumfänglich erstmals für das Jahr 2002. Das Jahr
2001 war das Übergangsjahr zwischen Anrechnungsverfahren und
Halbeinkünfteverfahren. Offene Ausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft
im Jahr 2001 für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr getätigt hat, fielen noch
unter das Anrechnungsverfahren. Andere Ausschüttungen (Vorabausschüttungen,
verdeckte Gewinnausschüttungen) im Jahr 2001 wurden bereits nach neuem Recht
besteuert. Unstreitig ist, dass Finanzierungskosten im Jahr 2001 noch
vollständig abzugsfähig waren, wenn in diesem Jahr eine Ausschüttung erfolgt
ist, die noch nach altem Recht besteuert wurde. Streitig war bisher, wie
derartige Aufwendungen zu behandeln sind, wenn im Jahr 2001 keine
Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidung
Der BFH hat nun entschieden, dass auch in diesen Fällen die Aufwendungen im
Jahr 2001 noch in voller Höhe abzugsfähig waren. Begründet hat der BFH seine
Entscheidung im Wesentlichen mit dem Gebot der Rechtssicherheit. Die
steuerliche Abzugsfähigkeit von im Jahr 2001 geleisteten Aufwendungen solle
nicht davon abhängig sein, ob die Kapitalgesellschaft noch im selben Jahr
eine Ausschüttung vorgenommen hat.
Konsequenz
Das Halbabzugsverbot greift demzufolge erst für Aufwendungen, die der
Gesellschafter im Jahr 2002 getätigt hat. Ausnahmsweise soll der beschränkte
Abzug bereits für das Jahr 2001 gelten, wenn ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit früheren - noch vom Anrechnungsverfahren erfassten -
Ausschüttungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt zum einen für
Aufwendungen, die allein mit anderen Ausschüttungen des Jahres 2001
zusammenhängen. Zum anderen sind auch Neugründungen im Jahr 2001 betroffen,
da diese Gesellschaften keine Ausschüttungen nach Anrechnungsverfahren
vornehmen konnten.
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Sind objektiv falsche Bilanzen subjektiv richtig?
Einführung
Die Finanzverwaltung vertritt in verschiedenen Erlassen die Meinung, für den
Steuerpflichtigen günstige BFH-Rechtsprechung zum Bilanzsteuerrecht sei erst
ab Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt verpflichtend zu
berücksichtigen. Zeitlich früher einsetzende Korrekturen im Wege einer
Bilanzberichtigung werden trotz offener Veranlagungen nicht akzeptiert.
Argumentation der Finanzverwaltung
Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Bilanzberichtigung nur zulässig, wenn die
ursprüngliche Bilanz in dem zu korrigierenden Punkt unrichtig ist. Ein
Bilanzansatz ist hingegen (subjektiv) richtig, wenn er denjenigen
Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben
konnte. Ist bei Aufstellung der Bilanz noch keine Rechtsprechung zu der in
Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen, soll jede der kaufmännischen
Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig angesehen werden. Dies soll
auch gelten, wenn sich in der Folgezeit (z. B. aufgrund höchstrichterlicher
Rechtsprechung) herausstellt, dass die Bilanzierung objektiv fehlerhaft war.
Beispielsfälle
Die Rechtsfrage ist insbesondere von Bedeutung, wenn der BFH eine
Bilanzierungsfrage erstmalig entscheidet und dabei von der bisherigen
Auffassung der Finanzverwaltung abweicht. So hat der BFH in den vergangenen
Jahren beispielsweise entschieden, dass
- für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Rückstellungen zu bilden sind,
- für zukünftige Beihilfeleistungen an Pensionäre Rückstellungen zu
bilden sind,
- Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen
anders zu bewerten sind als zunächst von der Finanzverwaltung
angenommen.
Konsequenz
Folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, so kann der Steuerpflichtige
in den genannten Fällen eine für ihn günstige BFH-Rechtsprechung nicht
rückwirkend im Wege der Bilanzberichtigung beanspruchen. Allerdings steht
auch diese Auffassung demnächst auf dem Prüfstand des BFH. Bis dahin gilt:
Wer zu einer Bilanzierungsfrage eine von der Finanzverwaltung abweichende
Rechtsauffassung vertritt, muss auch entsprechend bilanzieren und seine
Auffassung notfalls im Streitwege durchsetzen. Ein Abwarten bis zur nächsten
Betriebsprüfung genügt dann nicht.
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Bewertung einer Sacheinlage bei Überpari-Emission
Einführung
Die steuerliche Bewertung von Sacheinlagen bei einer Kapitalgesellschaft ist
komplex. Handelt es sich um eine offene Einlage eines Betriebes,
Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, so finden die Vorschriften des
Umwandlungssteuergesetzes Anwendung. Werden einzelne Wirtschaftsgüter
eingebracht, so gilt dies grundsätzlich als tauschähnlicher Vorgang, der zum
gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes erfolgt. Die Begrenzung,
wonach die Einlage höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
erfolgt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre
angeschafft oder hergestellt worden ist, gilt bei Kapitalgesellschaften
lediglich im Fall der verdeckten Einlage.
Sachverhalt
Ein Alleingesellschafter hatte seiner GmbH im Wege der Sachgründung ein
bebautes Grundstück zugeführt. Das Gebäude hatte er innerhalb der
Drei-Jahres-Frist errichtet. Die GmbH setzte das Grundstück mit dem
Verkehrswert an. Der über das Stammkapital hinausgehende Betrag wurde als
Kapitalrücklage ausgewiesen. Das Finanzamt wollte insoweit eine verdeckte
Einlage annehmen und das Grundstück insoweit auch nur mit den fortgeführten
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewerten.
Entscheidung
Der BFH hat nun entschieden, dass die Einbringung insgesamt als
tauschähnlicher Vorgang zu behandeln ist. Das gelte auch im Fall der hier
vorliegenden Überpari-Emission. Auch der Unterschiedsbetrag zwischen
Verkehrswert und Stammeinlage sei Teil der Gegenleistung für die erworbenen
Anteile und keine verdeckte Einlage.
Konsequenz
Die GmbH hat das Grundstück mit dem gemeinen Wert (=Verkehrswert)
anzusetzen. Nach Auffassung des BFH ändert sich an dieser Beurteilung auch
dadurch nichts, dass die Kapitalrücklage in späteren Jahren teilweise
aufgelöst und der entsprechende Betrag entnommen wurde. Hierin sahen die
BFH-Richter keinen Gestaltungsmissbrauch.
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Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages beendet
bisheriges Arbeitsverhältnis
Kernfrage/Rechtslage
Der Geschäftsführer eines Unternehmens nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und
kann schon deshalb nicht als Arbeitnehmer des Unternehmens angesehen werden.
Damit gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die für Arbeitnehmer
gelten, nicht für den Geschäftsführer. Dies gilt auch dann, wenn der
Geschäftsführer vorher Arbeitnehmer des Unternehmens gewesen ist. Mit der
Bestellung zum Geschäftsführer und dem Abschluss eines
Geschäftsführer-Anstellungsvertrages endet das "normale" Arbeitsverhältnis.
Diese gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stand nunmehr zur
nochmaligen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht selbst an.
Entscheidung
Geklagt hatte eine Steuerberaterin, die nach achtmonatigem "normalem"
Arbeitsverhältnis zur Geschäftsführerin ihrer Arbeitgeberin bestellt worden
war. Ihr Geschäftsführer-Dienstverhältnis regelte sich nach den Bestimmungen
eines Anstellungsvertrages, der keine besondere Regelung im Hinblick auf das
ehemalige Arbeitsverhältnis vorsah. Die ihr gegenüber ausgesprochene
Kündigung ihres Geschäftsführer-Anstellungsvertrages griff sie trotz der
vorgenannten gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung damit an, dass
ihr ehemaliges Arbeitsverhältnis nach der Kündigung wieder aufgelebt sei.
Das Arbeitsverhältnis sei aber nicht schriftlich gekündigt worden. Die
Nichterwähnung ihres Arbeitsverhältnisses im
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag führe dazu, dass die Kündigung entgegen
der gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen
die zivilrechtlichen Normen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sei. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Auf die
bestehen bleibende Regelvermutung, das "normale" Arbeitsverhältnis werde mit
Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages beendet, würden die
zivilrechtlichen Regelungen über die Unwirksamkeit unklarer
Vertragsbedingungen keine Anwendung finden. Das Schriftformerfordernis der
Kündigung sei durch die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
gewahrt.
Konsequenz
Mit der Entscheidung ist die arbeitsrechtliche Stellung des
Geschäftsführers, der ehemals Arbeitnehmer des Unternehmens gewesen ist,
endgültig ausgeurteilt. Mit der Bestellung und dem Abschluss des
Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gelten Arbeitnehmer-Schutzvorschriften
nicht mehr. Maßgeblich sind alleine die Regelungen des Anstellungsvertrages.
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Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. |
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