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Aktuelle Informationen über Änderungen im Steuer- und
Wirtschaftsrecht
Dezember 2007
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Keine Minderung der Erbschaftsteuer durch
Prozesskosten |
| 2. |
Bundesfinanzhof unterstützt oberflächliche
Bearbeitung von Steuererklärungen durch das
Finanzamt |
| 3. |
Arbeitslohn: Besteuerungsrecht bei doppelter
Ansässigkeit des Arbeitgebers |
| 4. |
Keine Hehlerei beim Kauf gestohlener Waren
über eBay |
| 5. |
Bundeskabinett beschließt Reform des
Kontopfändungsschutzes |
| 6. |
Steuerbegünstigung für Rußpartikelfilter |
| 7. |
Schulgeld innerhalb EU steuerlich
abzugsfähig? |
| 8. |
Doppelte Haushaltsführung fraglich bei
kostenloser Wohnung bei Eltern |
| 9. |
Schuldner eines Insolvenzverfahrens muss
auch Erbschaft sofort mitteilen |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Finanzamt darf Flüchtigkeitsfehler jederzeit
berichtigen |
| 2. |
Keine berechtigte Abmahnung bei Fehlern auf
Geschäftsbriefen |
| 3. |
Erscheinungspflicht von Zeugen vor Gericht |
| 4. |
Kündigung als Strafe für krankheitsbedingtes
Fehlen immer unzulässig |
| 5. |
Verkauf von Mitunternehmeranteilen im
gewerblichen Grundstückshandel |
| 6. |
Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe |
| 7. |
Vorsteueraufteilung - FG Düsseldorf contra
BMF |
| 8. |
BFH fordert Umdenken bei der Besteuerung von
Vereinen |
| 9. |
Ist der Betrieb einer Schulcafeteria
steuerfrei? |
| 10. |
Grunderwerbsteuer - Aufwand oder
Anschaffungskosten? |
| 11. |
Kfz-Nutzung durch Gesellschafter |
| 12. |
Bilanzänderung auch zulässig nach Korrektur
von Einlagen und Entnahmen |
| 13. |
Meistbegünstigungsprinzip bei der
Gewerbesteueranrechnung |
| 14. |
Bundesrat stimmt Gemeinnützigkeitsreform zu |
| 15. |
Transparenz im "Dritten Sektor" |
| 16. |
Diebstahl betrieblicher PKW auf Privatfahrt
keine Betriebsausgabe |
| 17. |
Investitionsförderung für kleine und
mittlere Betriebe in 2007 und 2008 |
| 18. |
Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Verbotenes "Kick-back" durch Beteiligung an
einer Labor-GmbH |
| 2. |
Kündigung per SMS ist unwirksam |
| 3. |
Sonderzahlungen unterliegen dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz |
| 4. |
Unterschlagung durch Familienmitglied des
Gesellschafters ist nicht zwangsläufig vGA |
| 5. |
Objektiv falsche Bilanzen können subjektiv
richtig sein |
| 6. |
Mantelkauf: BFH hält an gegenständlicher
Betrachtungsweise fest |
| 7. |
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei
Insolvenz der GmbH |
| 8. |
Einmann-GmbH-Gründer erfüllen ihre
Stammeinlagepflicht nicht durch bloßes Vorzeigen
der Geldscheine beim Notar |
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Keine Minderung der Erbschaftsteuer durch
Prozesskosten
Kernproblem
Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung oder
Regelung der Erbschaft entstehen, mindern als
Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuer. Die
Erbschaftsteuer selbst ist dagegen nicht
abzugsfähig.
Rechtslage
Bei der Erbschaftsteuer abzugsfähige Kosten sind
beispielsweise Kosten für die Erwirkung eines
Erbscheins, Grundbuchumschreibungen,
Testamentsvollstreckung usw.. Die Finanzverwaltung
wendet darüber hinaus ein Rechtsprechungsrelikt aus
dem Jahr 1922 bis heute an: Kosten für die
Anfertigung von Erbschaftsteuererklärungen können
ebenfalls als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen
werden. Dazu im Widerspruch steht das Abzugsverbot
von Kosten für ein sich anschließendes
Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsverfahren.
Entscheidung
Im zu entscheidenden Fall gehörte zum Nachlass ein
Grundstück, an dem der Erblasser einem Dritten ein
Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt hatte. Der
Vermächtnisnehmer klagte gegen den festgestellten
Wert des Vermächtnisses. Die Erben wurden dem
Klageverfahren hinzugezogen, da der Wert auch die
Erbschaftsteuerfestsetzung der Erben beeinflusste.
Die Erben ließen sich durch den
Testamentsvollstrecker rechtlich vertreten.
Die hierfür angefallenen Kosten dürfen die Erben
nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Der
Bundesfinanzhof sieht keinen unmittelbaren
Zusammenhang der Kosten mit der Regelung des
Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker hat in dem
Finanzgerichtsprozess in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt und nicht als Testamentsvollstrecker
gehandelt. Die Rechtsverfolgungskosten sind zur
Abwehr einer Erhöhung der Erbschaftsteuer
entstanden. Diese Kosten sind, wie die
Erbschaftsteuer selbst, nicht abziehbar.
Obwohl die Kläger gar keinen Antrag auf Abzug von
Kosten für die Erstellung der
Erbschaftsteuererklärung gestellt hatten, hat der
Bundesfinanzhof in die Urteilsbegründung
aufgenommen, dass offen bleiben kann, ob etwaige
Kosten abziehbar sein könnten.
Konsequenz
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit dem Urteil die
Auffassung der Finanzverwaltung, dass
Rechtsverfolgungskosten in Zusammenhang mit der
Erbschaftsteuer nicht abziehbar sind. Darüber hinaus
könnte der misstrauische Leser einen Hinweis an die
Finanzverwaltung zur Überprüfung ihrer großzügigen
Auffassung erkennen. Sollte die Finanzverwaltung
zukünftig Kosten für die Erstellung der
Erbschaftsteuererklärung nicht mehr anerkennen
wollen, ist mit der Zustimmung des Bundesfinanzhofs
zu rechnen.
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Bundesfinanzhof unterstützt oberflächliche
Bearbeitung von Steuererklärungen durch das
Finanzamt
Kernproblem
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann ein
Steuerbescheid nur noch geändert werden, wenn
Voraussetzungen für die Anwendung von
Änderungsvorschriften gegeben sind. Erst wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen und Verjährung
eingetreten ist, ist eine Änderung nicht mehr
möglich.
Rechtslage
Unterläuft dem Finanzamt bei Produktion des
Bescheids eine offenbare Unrichtigkeit, kann der
Steuerbescheid jederzeit geändert werden. Es muss
sich um einen rein mechanischen Fehler handeln, der
aus dem Akteninhalt leicht zu erkennen ist. Fehler
bei der Auslegung oder Nichtanwendung von
Rechtsnormen fallen nicht unter diese
Änderungsvorschrift.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste über das Vorliegen einer
offenbaren Unrichtigkeit bei einer Zinsfestsetzung
entscheiden. Die Sachbearbeiterin im Finanzamt
musste im EDV-Programm Eingaben zur Festsetzung von
Nachzahlungszinsen machen. Sie hatte dabei nicht
beachtet, dass sie ein negatives Vorzeichen hätte
eingeben müssen. Dadurch wurden gleichzeitig mit der
Einkommensteuernachzahlung Erstattungszinsen
festgesetzt. Das Finanzamt änderte den Zinsbescheid
zwei Jahre später und setzte entsprechende
Nachzahlungszinsen fest.
Der Bundesfinanzhof hat die Rechtmäßigkeit dieser
Änderung bestätigt. Es sei ausgeschlossen, dass die
Sachbearbeiterin eine Rechtsnorm nicht angewendet
oder falsch ausgelegt habe. Vielmehr sei von einem
typischen Flüchtigkeitsfehler oder einem Irrtum über
den Programmablauf auszugehen. Auch wenn die
Bearbeiterin den Fehler mittels einer
Plausibilitätskontrolle hätte bemerken müssen,
spielt dies für die Anwendung der
Korrekturvorschrift keine Rolle.
Konsequenz
Der Bundesfinanzhof fördert mit diesem Urteil die
zunehmend oberflächliche Bearbeitung von
Steuererklärungen. Steht dem Finanzamt stets die
Hintertür offen, eine "Reparaturvorschrift" anwenden
zu können, trägt dies nicht zur Qualität der
Bearbeitung bei.
Im Gegensatz dazu werden dem Steuerpflichtigen
seine Nachlässigkeiten beim Ausfüllen der
Steuererklärung zum Verhängnis: Sobald er nicht jede
Zeile der Steuererklärung korrekt ausfüllt, ist der
Steuerbescheid häufig nicht mehr änderbar.
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Arbeitslohn: Besteuerungsrecht bei doppelter
Ansässigkeit des Arbeitgebers
Kernproblem
Arbeitslohn ist in dem Land zu versteuern, in dem
der Arbeitnehmer ansässig ist. Die Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), die
Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat,
sehen Ausnahmeregelungen vor, wenn die Arbeit in
einem anderen Land ausgeübt wird.
Rechtslage
Fraglich war die Auslegung der Ausnahmeregelungen im
DBA mit den USA. Das Gehalt eines in Deutschland
ansässigen Arbeitnehmers muss in Deutschland
besteuert werden. Ausnahmsweise haben die USA das
Besteuerungsrecht, soweit der Arbeitnehmer dort
tätig wird. Die Rückausnahme hiervon regelt, dass
das Gehalt komplett in Deutschland versteuert wird,
wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- der Arbeitnehmer hält sich an höchstens 183
Tagen pro Jahr in den USA auf,
- der Arbeitslohn wird nicht von einem in den
USA ansässigen Arbeitgeber gezahlt und
- der Arbeitslohn wird nicht von einer
Betriebsstätte des Arbeitgebers in den USA
getragen.
Nach dem DBA ist es möglich, dass eine in den USA
gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung
in Deutschland in beiden Ländern ansässig ist.
Beschäftigt diese Gesellschaft Arbeitnehmer, die
sowohl in Deutschland als auch in den USA tätig
werden, stellt sich die Frage, in welchem Land die
Gehälter versteuert werden müssen.
Entscheidung
Das Finanzamt hatte das Gehalt des Klägers komplett
in Deutschland besteuert, obwohl er an einzelnen
Tagen in den USA tätig war. Der in beiden Staaten
ansässige Arbeitgeber hatte das Gehalt in
Deutschland als Betriebsausgabe abgezogen. Damit
waren nach Auffassung des Finanzamts alle
Bedingungen für die Rückausnahme erfüllt.
Der Bundesfinanzhof trat der Auffassung des
Finanzamts entgegen, weil die zweite Bedingung nicht
erfüllt war: das Gehalt wurde von einem Arbeitgeber
gezahlt, der auch in den USA ansässig war. Auf den
Betriebsausgabenabzug des Arbeitgebers kommt es nach
dem Wortlaut des DBA nicht an. Das Gehalt durfte
nicht komplett in Deutschland versteuert werden.
Für das anteilige Gehalt für die Tage, die der
Kläger in den USA gearbeitet hatte, haben die USA
das Besteuerungsrecht. In Deutschland erhöht dieser
Gehaltsanteil den Steuersatz
(Progressionsvorbehalt).
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Keine Hehlerei beim Kauf gestohlener Waren über
eBay
Einführung
Gerade Online-Auktionsportale (z. B. eBay) bieten
eine ideale Plattform zum Verkauf von gestohlener
Ware. Der Verkäufer solcher Ware macht sich
grundsätzlich strafbar. Daneben kommt auch eine
Strafbarkeit des Meistbietenden in Betracht. Nach
einer gesetzlichen Vorschrift (§ 259 StGB) wird
wegen Hehlerei bestraft, wer beim Ankauf von Waren
weiß oder billigend in Kauf genommen hat, dass diese
gestohlen sind.
Entscheidung
Ein Software-Ingenieur hatte über das
Internetauktionshaus eBay bei einem Startpreis von 1
EUR für 670 EUR ein neuwertiges Navigationsgerät
ersteigert, das im Handel mehr als 2.000 EUR kostet.
Der Verkäufer aus Polen war bei eBay als
"Powerseller", also als Verkäufer mit hohem Umsatz,
eingestuft und hatte nach dem eBay-Einstufungssystem
mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten
der Käufer. Später stellte sich heraus, dass das
Gerät gestohlen war. Vom Amtsgericht wurde der
Käufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 1.200
EUR verurteilt. In seiner Urteilsbegründung führte
das Amtsgericht aus, dass derjenige, der ein solches
Gerät billig von einem eBay-Verkäufer aus Polen
erwerbe, es zumindest billigend in Kauf nehme, dass
die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.
Der Käufer habe gewusst, dass das Neugerät
mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden
musste. Das Gerät sei als "nagelneu" angeboten und
verkauft worden und tatsächlich auch neuwertig
gewesen. Des Weiteren sah das Gericht den Startpreis
von einem Euro bei der Auktion als problematisch an.
Bereits hier hätte der Käufer misstrauisch werden
müssen. Zwar würden bei einer solchen Auktion auch
Waren unter ihrem Wert verkauft, hier jedoch lag das
Mindestgebot bei einem Euro. Darüber hinaus sei es
für den Käufer ersichtlich gewesen, dass das Gerät
von Polen aus verkauft worden sei, was eine
Rechtsverfolgung zumindest erschwert habe. Dieses
Urteil hat das Landgericht aufgehoben und den Käufer
freigesprochen. Alltägliches Verhalten dürfe nicht
kriminalisiert werden. Der Käufer habe nicht bewusst
Diebesgut erworben. Alleine ein niedriger Startpreis
für das Gebot oder ein günstiger Kauf des Geräts
seien keine Indizien für den Tatbestand der
Hehlerei. Auch wenn der Verkäufer aus Polen stammt,
reiche dies ebenfalls noch nicht dafür, einen
Verdachtsmoment zu konstruieren. Schließlich würden
auch in Polen Navigationsgeräte dieser Art regulär
im Handel verkauft.
Konsequenz
Grundsätzlich macht sich der Käufer bei
Internet-Auktionen bei seiner Jagd auf Schnäppchen
nicht strafbar. Vorsicht ist allerdings geboten bei
Angeboten, die den Käufer misstrauisch werden lassen
müssen. Hierzu zählen der Kauf über die Option
"Sofort Kaufen". Werden dabei Neuwaren extrem
günstig angeboten, kann der Käufer davon ausgehen,
dass es sich um Diebesgut handelt. In diesen Fällen
muss der Käufer nicht nur die Ware an den
tatsächlichen Eigentümer herausgeben, denn an
gestohlenen Sachen kann nicht gutgläubig Eigentum
erworben werden, sondern auch noch mit einer Anklage
wegen Hehlerei rechnen.
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Bundeskabinett beschließt Reform des
Kontopfändungsschutzes
Am 5.9.2007 hat das Bundeskabinett den "Entwurf
eines Gesetzes zur Reform des
Kontopfändungsschutzes" beschlossen. Der Entwurf
sieht ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") vor,
auf dem Schuldner für ihre Guthaben einen
automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von
985,15 EUR pro Monat erhalten. Der Bundesrat wird
sich voraussichtlich am 9.11.2007 mit dem
Gesetzentwurf befassen. Das Gesetz soll Ende 2008 in
Kraft treten.
Gegenwärtige Rechtslage
Derzeit führt die Pfändung der aktuellen und
künftigen Guthaben von Girokonten zu einer
weitreichenden "Blockadewirkung", so dass die
Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie
Begleichung von Miete, Energiekosten oder
Versicherungen nicht mehr über das Girokonto
abgewickelt werden können. Um Schutz für den
pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu
erlangen, braucht der Schuldner in zahlreichen
Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist eine
solche nicht rechtzeitig zu erlangen, so dass Kosten
für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen
anfallen. In besonderen Fällen kann der Kontoinhaber
und seine Familie infolge einer Kontopfändung auf
staatliche Transferleistungen zur Bestreitung des
Lebensunterhalts angewiesen sein. Erschwert wird der
gegenwärtige Pfändungsschutz dadurch, dass er für
Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders
ausgestaltet ist als für solche aus
Sozialleistungen. Im Übrigen ist die Pfändung der
Guthaben von Girokonten für Banken häufig Anlass,
eine Girokontoverbindung zu kündigen.
Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Die Reform des Kontopfändungsschutzes ist ein Teil
eines Maßnahmenpaketes, mit dem die Bundesregierung
die regelmäßige Teilhabe am bargeldlosen
Zahlungsverkehr sichern will. Mit Rücksicht auf die
existenzielle Bedeutung des Girokontos hatte der
Zentrale Kreditausschuss (ZKA) bereits 1995 allen
Universalbanken empfohlen, auf Wunsch für jeden
Bürger ein Girokonto bereitzuhalten. Die
Bundesregierung berichtet in regelmäßigen Abständen
über die Umsetzung dieser Empfehlung. In ihrem
mittlerweile vierten Bericht vom Juli 2006 hatte sie
erneut Defizite bei der Umsetzung der Empfehlung
ausgemacht.
Deshalb fordert die Bundesregierung die Banken
nunmehr auf, ihre bislang unverbindliche Empfehlung
zum "Girokonto für jedermann" zu einer rechtlich
verbindlichen Selbstverpflichtung
weiterzuentwickeln. Diese Forderung ist rechtlich
allerdings kritisch zu bewerten. Ihrerseits will sie
diesen Weg der Selbstverpflichtung der
Kreditwirtschaft mit der Reform des
Kontopfändungsschutzes flankieren.
Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist, dafür zu sorgen, dass
niemand sein Girokonto allein deshalb verliert, weil
ein Gläubiger das Guthaben pfändet und der
Kontoinhaber erst Rechtsschutz suchen muss. Jeder
Kunde soll verlangen können, dass seine Bank sein
bisheriges Girokonto in Zukunft als "P-Konto" führt.
Ein Anspruch auf die Neueinrichtung eines "P-Kontos"
soll allerdings nicht bestehen.
Schwerpunkte des Gesetzentwurfs
Der neue Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO in Höhe
von 985,15 EUR wird nicht von einer Pfändung erfasst
und für jeden Kalendermonat gewährt
("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus
diesem existenzsichernden Betrag Überweisungen,
Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge, usw.
für die Bestreitung des Lebensunterhalts getätigt
werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils
einen Kalendermonat gewährt. Abweichend zum
geltenden Recht soll es also auf den Zeitpunkt des
Eingangs der Einkünfte nicht mehr ankommen. Wird ein
Freibetrag in einem Monat nicht vollends
ausgeschöpft, wird der überschießende Betrag auf den
folgenden Monat übertragen. Dies soll dem Umstand
Rechnung tragen, dass viele Leistungen nicht
monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu
erfüllen sind. Die Vollstreckungsgerichte sollen nur
noch für die auch sonst im Vollstreckungsrecht
vorgesehenen individuellen Berechnungen des
pfändungsfreien Betrages zuständig sein.
Nach dem Gesetzentwurf ist ebenso ohne Belang,
aus welchen Einkünften das Guthaben herrührt. Damit
entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie
Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Rente oder
Arbeitslosengeld gegenüber Banken und Gerichten
nachzuweisen. Zudem werden künftig alle
Einkunftsarten, so auch Einkünfte Selbstständiger
und freiwillige Leistungen Dritter, im Rahmen der
Kontopfändung geschützt.
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem
Zweiten Sozialgesetzbuch - werden bei ihrer
Gutschrift auf dem "P-Konto" besser geschützt. Durch
entsprechende Anpassungen der relevanten
Vorschriften der Zivilprozessordnung, der
Abgabenordnung, des Einkommensteuergesetzes sowie
des Ersten Sozialgesetzbuches sollen
Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-,
Steuer- und Sozialrecht vermieden werden.
Hat der Kontoinhaber Unterhaltspflichten zu
erfüllen, kann der "Basispfändungsschutzbetrag"
ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erhöht
werden. Darüber hinaus soll in bestimmten Fällen
eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch
bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von
Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und
Sozialleistungsträgern (z. B. über
Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen)
bei der Bank in Betracht kommen.
Der Gesetzentwurf sieht schließlich vor, dass der
Pfändungsschutz auf dem "P-Konto" vorrangig
gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz
ist. Hat der Kunde sein Girokonto zu einem "P-Konto"
umgewandelt, so erhält er nur für die darauf
befindlichen Gelder Pfändungsschutz. Denn mit der
Führung eines "P-Kontos" kann er sicherstellen, dass
ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts
notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf einen
weiteren Pfändungsschutz ist er nicht mehr
angewiesen.
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Steuerbegünstigung für Rußpartikelfilter
Einführung
Zum 1.4.2007 wurde der Steuersatz für Diesel-Pkw um
1,20 EUR je 100 cbm erhöht. Ausgenommen von dieser
Erhöhung sind Diesel-Pkw mit Rußpartikelfilter.
Trotz Ausrüstung mit einem Rußpartikelfilter setzen
die Finanzämter allerdings bei Neufahrzeugen zum
Teil die erhöhte Kfz-Steuer fest. Ursache hierfür
ist ein unzulänglicher Datenaustausch zwischen
Kfz-Herstellern und den Zulassungsbehörden. Für die
betroffenen Fahrzeughalter stellt sich nun die
Frage, ob bzw. wie sie sich gegen die überhöhten
Steuerbescheide wehren können.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass im Herbst ein
erneuter Datenabgleich zwischen Kfz-Herstellern und
Zulassungsbehörden erfolgen wird. Anschließend
werden die Steuerbescheide korrigiert
(voraussichtlich bis Mitte November). Ein Einspruch
ist nicht notwendig.
Konsequenz
Der betroffene Kfz-Halter sollte den ergehenden
Kfz-Steuerbescheid überprüfen. Hierzu bietet die OFD
Hannover eine Online-Berechnung und weitere Hilfen
an. Berücksichtigt der Kfz-Steuerbescheid den
Rußpartikelfilter nicht, so ergeben sich zwei
Alternativen:
- Einlegung eines Einspruchs und Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung: Der überhöhte Teil
der Kfz-Steuer ist dann bis zur Klärung zunächst
nicht zu zahlen.
- Verzicht auf einen Einspruch: Die überhöhte
Kfz-Steuer würde zunächst voll gezahlt und nach
Klärung vom Finanzamt zurückerstattet.
Die zweite Alternative ist im Vergleich zur
ersten nicht mit Aufwand, z. B. durch die
Einschaltung eines Steuerberaters, verbunden.
Allerdings ist es möglich, dass der
Steuerbescheid auch nach erneutem Abgleich der Daten
nicht korrigiert wird. Dann muss der Kfz-Halter
selber die Eintragung des Rußpartikelfilters bei der
Zulassungsstelle veranlassen, um die günstigere
Besteuerung zu erhalten. Die zweite Alternative
birgt daher das Risiko, dass der Sachverhalt
schlichtweg vergessen wird. Denn der Kfz-Halter muss
selber dafür Sorge tragen, dass der Fall weiter
verfolgt wird. Er wird weder erfahren, dass der
Datenabgleich in seinem Fall zu keinem Ergebnis
geführt hat, noch wird das Finanzamt ihn auffordern,
initiativ zu werden.
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Schulgeld innerhalb EU steuerlich abzugsfähig?
Kernproblem
Der Fiskus fördert 30 % der Schulgelder, die für den
Besuch von inländischen Privatschulen gezahlt
werden, mit einem steuerlichen Sonderausgabenabzug
bei Ermittlung der Einkommensteuer. Die jeweilige
Privatschule muss jedoch staatlich genehmigt,
anerkannt oder erlaubt worden sein. Zwar haben
inländische private Ersatzschulen einen durch das
Grundgesetz gesicherten Anspruch auf staatliche
Förderung; eine volle Übernahme der Kosten ist aber
nicht geboten. Durch die steuerliche Förderung der
Schulgelder soll dieser Nachteil ausgeglichen
werden. Wenn sich die Schule im Ausland befindet,
dann ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut des EStG
der Abzug verwehrt. Ob dies mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hatten die
EU-Richter jetzt im Fall von Schulgeldzahlungen an
die Cademuir International School in Schottland zu
entscheiden.
Bisherige Rechtsprechung
Über die Beschränkung im Gesetz auf inländische
Schulen hinaus ist eine Begünstigung durch den
Sonderausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern gefördert würde. Nach Auffassung des
BVerfG ist hiervon auszugehen, wenn die Schule
darauf abziele, ausschließlich Schüler aus
bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen oder
die Schule mit Rücksicht auf die wirtschaftliche
Lage nicht mehr allgemein zugänglich sei. Auch der
BFH gewährt bei Schulgeldern, die nur von Eltern mit
überdurchschnittlich hohen Einkünften gezahlt werden
können, keine steuerliche Förderung (z. B.
Streitfall aus dem Jahr 2001 mit ca. 4.330 EUR
Gebühr für Unterricht im "Herbst 2001"). Auf eine
Sonderung von Schülern könne auch die Höhe des
Entgelts für eine zusätzlich anfallende
Unterbringung hinweisen.
Neue Entscheidung
Nach Auffassung des EuGH darf eine steuerliche
Begünstigung von Schulgeldzahlungen an bestimmte
Privatschulen in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht
generell versagt werden. Dies verbiete zum einen die
Dienstleistungsfreiheit der Schulen, wenn diese im
Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden,
zum anderen aber auch das Recht auf Freizügigkeit
der Schüler. Die Versagung des steuerlichen Abzugs
könne auch nicht mit dem Argument einer Sonderung
der Schüler nach Besitzverhältnissen gerechtfertigt
werden.
Konsequenz
Der EuGH hat lediglich den "generellen Ausschluss"
der steuerlichen Förderung von Schulgeldzahlungen an
Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als
gemeinschaftswidrig angesehen. Hieraus kann nicht
geschlossen werden, dass alle Schulgelder mit 30 %
abzugsfähig seien. Nach Auffassung der Richter ist
jedoch ein vollständiger Ausschluss ohne eine
Prüfung unverhältnismäßig, ob die Schulen nicht
objektive Kriterien erfüllen, die nach
innerstaatlichen Grundsätzen aufgestellt worden sind
und anhand derer sich bestimmen lässt, welche Arten
von Schulgeld einen Anspruch auf die
Steuervergünstigung geben.
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Doppelte Haushaltsführung fraglich bei
kostenloser Wohnung bei Eltern
Kernproblem
Unterhält ein Arbeitnehmer an seinem eigentlichen
Wohnort einen Hausstand und an einem anderen Ort, wo
er seine Arbeitsstelle hat, einen zweiten Haushalt,
dann sind Mehraufwendungen für diese doppelte
Haushaltsführung unter bestimmten Voraussetzungen
Werbungskosten.
Rechtslage
Ein Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer
am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder
Haupthaushalt. Unter Haushalt ist die
Wirtschaftsführung mehrerer (z. B. in einer Familie)
zusammenlebender Personen oder einer einzelnen
Person zu verstehen. Ein "eigener" Hausstand
erfordert, dass er vom Arbeitnehmer auch unterhalten
wird, er also für die Kosten des Haushalts aufkommt.
Entscheidung
Im Fall eines Arbeitnehmers, der neben seiner
Wohnung am Arbeitsort im Haus der Eltern
unentgeltlich auch eine Wohnung bewohnte, hat der
BFH im Juni 2007 eine doppelte Haushaltsführung
angenommen, obwohl im Haus der Eltern alle
Hauskosten von diesen getragen wurden. Grund für die
Anerkennung der doppelten Haushaltsführung war
jedoch, dass die abgeschlossene Wohnung im
Dachgeschoss des Elternhauses auch tatsächlich vom
Arbeitnehmer genutzt wurde. Zudem konnte der
Arbeitnehmer die Wohnung aufgrund einer mit den
Eltern getroffenen Absprache auch dauerhaft zu
eigenen Wohnzwecken nutzen und er hat "aus eigenen
Mitteln seine Haushaltsführung" bestritten.
Konsequenz
Statt der nicht mehr nötigen Forderung nach
ununterbrochenem hauswirtschaftlichen Leben (z. B.
in einer Familie) kommt es dem BFH neuerdings darauf
an, dass nicht verheiratete Arbeitnehmer sich in dem
Haushalt auch tatsächlich aufhalten, im Wesentlichen
nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte
Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten. Dabei kann ein
eigener Hausstand bei Kostentragung im Übrigen (z.
B. Lebenshaltung) auch in einer unentgeltlich
überlassenen Wohnung vom Alleinstehenden geführt
werden.
Praxishinweise
Das bloße Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche
Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht
als Unterhalten eines eigenen Hausstandes zu
bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht
unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die
Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt,
sondern in einen fremden Haushalt (z. B. in den der
Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, z. B. bei
Bewohnung eines Raumes in der Wohnung der Eltern.
Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich,
ist zudem stets sorgfältig zu prüfen, ob die Wohnung
tatsächlich eine eigene oder die des Überlassenden,
z. B. der Eltern, darstellt.
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Schuldner eines Insolvenzverfahrens muss auch
Erbschaft sofort mitteilen
Kernproblem
Die Auskunftspflicht des Schuldners im
Insolvenzverfahren umfasst die Pflicht, dem
Insolvenzverwalter jede wesentliche Veränderung der
schuldnerischen Vermögenslage, also auch den Anfall
einer Erbschaft, sofort mitzuteilen. Die
Anzeigepflicht des Schuldners betrifft nur den
Vermögenserwerb, der während der Wohlverhaltenszeit
stattfindet.
Sachverhalt
Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 7.3.2005 das
Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Am
5.7.2005 verstarb ihre Mutter; das Amtsgericht
erteilte der Schuldnerin und ihrem Bruder einen
Erbschein, der beide je zur Hälfte als Miterben
auswies. Zum Nachlass gehörten ein bebautes
Grundstück und ein Guthaben von 57.000,00 EUR. Die
Schuldnerin teilte der Vermögenstreuhänderin den
Erbfall nicht mit. Am 30.5.2006 wurde das
Insolvenzverfahren unter Ergehen eines Beschlusses
über die Restschuldbefreiung der Schuldnerin
aufgehoben. Ende 2006 wurde aufgrund des
nachträglichen Bekanntwerdens der Erbschaft die
Nachtragsverwaltung angeordnet.
Eine Gläubigerin beantragte daraufhin die
Versagung der Restschuldbefreiung.
Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Voraussetzungen eines gesetzlichen
Versagungsgrundes (§§ 295 ff. InsO) lagen nicht vor.
In der Wohlverhaltenszeit trifft den Schuldner zwar
die Obliegenheit, kein erworbenes Vermögen gegenüber
dem eingesetzten Treuhänder zu verheimlichen. Die
Anzeigepflicht bezieht sich aber nur auf den
Vermögenserwerb nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens, d. h. in der
Wohlverhaltenszeit. Hat der Erwerb - wie hier -
davor stattgefunden, fällt er in die Insolvenzmasse
und muss im Wege der Nachtragsverteilung zur Masse
gezogen werden.
Die Schuldnerin hat zwar durch das Verheimlichen
des Erbfalls während des Insolvenzverfahrens ihre
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht grob verletzt,
nach dem Willen des Gesetzgebers soll aber nach
Abschluss des Verfahrens das Verhalten des
Schuldners in der Vergangenheit, abgesehen von
strafrechtlich relevanten Verfehlungen, keine Rolle
mehr spielen. Das Amtsgericht wies zur Klarstellung
darauf hin, dass der dringende Verdacht bestehe, die
Schuldnerin habe sich einer vorsätzlichen
Bankrottstraftat nach dem Strafgesetzbuch schuldig
gemacht. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung
läge ein entsprechender Versagungsgrund vor.
Konsequenz
Die Verletzung der Auskunftspflicht führt nicht zu
einer Versagung der Restschuldbefreiung, wenn die
Erbschaft während des Insolvenzverfahrens angefallen
ist; fällt das Verschweigen eines Vermögenserwerbs
unter einen Straftatbestand und wird der Schuldner
rechtskräftig verurteilt, zieht dies aber eine
Versagung nach sich.
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Unternehmer und Freiberufler |
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Finanzamt darf Flüchtigkeitsfehler jederzeit
berichtigen
Kernproblem
Unterläuft dem Finanzamt bei der Produktion des
Bescheids ein mechanischer Fehler, kann der Bescheid
auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bis zur
Verjährung geändert werden. Diese
Korrekturvorschrift wendet das Finanzamt immer
häufiger zu Lasten des Steuerpflichtigen an.
Rechtslage
Mit der Abgabe der Steuererklärung bestätigt der
Steuerpflichtige, dass er alle Angaben
wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht hat. Er sollte darauf vertrauen können, dass
das Finanzamt eine ebenso gewissenhafte Bearbeitung
seiner Steuererklärung vornimmt und eine Änderung
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids nicht mehr
erfolgt.
Typische Flüchtigkeitsfehler, die sich aufgrund
oberflächlicher Behandlung der Steuererklärung und
Missachtung finanzamtsinterner Vorschriften in
Steuerbescheiden finden, werden von Gesetz und
Rechtsprechung als offenbare Unrichtigkeiten
behandelt. Diese Bescheide können bis zu ihrer
Verjährung geändert werden.
Entscheidung
Das Hessische Finanzgericht musste über die
Korrekturmöglichkeit von Steuerbescheiden aufgrund
offenbarer Unrichtigkeit entscheiden.
Der Steuerpflichtige hatte seine Einnahmen
(dauernde Last) in der Anlage KSO als sonstige
Bezüge angegeben. Die zuständige Bearbeiterin in den
Jahren 1996 und 1998 übersah die Eintragung und
unterwarf die Bezüge nicht der Einkommensteuer.
Das Finanzgericht billigte die mangelnde Sorgfalt
der Bearbeitung der Steuererklärungen 1996 und 1998
mit der Folge, dass die Steuerbescheide wegen
Vorliegens offenbarer Unrichtigkeiten geändert
werden durften. Die sonstigen Bezüge wurden
nachträglich der Besteuerung unterworfen.
Konsequenz
Es besteht nach wie vor keine Pflicht, das Finanzamt
auf seine Fehler bei der Bearbeitung der
eingereichten Steuererklärung hinzuweisen. Entdeckt
das Finanzamt allerdings seinen Flüchtigkeitsfehler,
darf es bis zur Verjährung der Einkommensteuer den
Steuerbescheid ändern und vor allem
Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % jährlich
festsetzen.
Nachlässiges Verhalten des Steuerpflichtigen wird
in den meisten Fällen mit einer Änderungssperre
bestraft. Im Widerspruch dazu wird vergleichbares
oder sogar schwerwiegenderes nachlässiges Verhalten
des Finanzamts von der Rechtsprechung nicht
sanktioniert.
-
Keine berechtigte Abmahnung bei Fehlern auf
Geschäftsbriefen
Einführung
Gewerbetreibende, für die keine Firma im
Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen
Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre
ladungsfähige Anschrift angeben. Es ist streitig, ob
Fehler auf den Geschäftsbriefen zu einer teuren
Abmahnung führen können. Nach dem Gesetz kann vom
Abgemahnten, soweit die Abmahnung berechtigt ist,
der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt
werden.
Entscheidung
Die Klägerin hat von dem Beklagten den Ersatz der
ihr entstandenen Abmahnkosten verlangt. Die Parteien
sind in der Baubranche tätig. Der Beklagte betreibt
unter einer Firma ein einzelkaufmännisches
Unternehmen. Auf seinen Geschäftsbriefen gab der
Beklagte seine Firma, seine Anschrift und seine
Telefonnummer an. Jedenfalls auf einem seiner
Geschäftsbriefe fehlte die Angabe der Person des
Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen. Die
Klägerin mahnte den Beklagten deswegen ab und
forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch
die Einschaltung ihres Rechtsanwalts entstandenen
Kosten auf. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht eine gegenüber der Abmahnung
eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und
erklärte, dass er die Abmahnkosten nicht übernehmen
werde. Die Klägerin übersandte dem Beklagten
daraufhin eine Gebührenrechnung für die
Abmahntätigkeit ihres Rechtsanwalts über 859,80 EUR.
Der Beklagte beglich diese Rechnung nicht. Die
Klägerin meinte, sie hätte den Beklagten zu Recht
abgemahnt, weil ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen
hätte. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der
Rechtsanwaltsgebühren stattgegeben. Auf die Berufung
des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin
stehe kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
zu. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen. Der
von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen die
gesetzliche Vorschrift (§ 15b Abs. 1 GewO) sei schon
nicht geeignet gewesen, den Wettbewerb zu
beeinflussen. Der Beklagte habe sich zudem keinen
Vorteil verschafft. Denn der Beklagte sei Kaufmann,
weil er ein Gewerbe betreibe. Er könne unter seiner
Firma klagen und verklagt werden. Da er seine
Anschrift in seinem Geschäftsbrief angegeben habe,
könne er von seinen Vertragspartnern ohne weitere
Ermittlungen gerichtlich in Anspruch genommen
werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass das
Schreiben des Beklagten geeignet wäre, den
Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
Konsequenz
Seit Inkrafttreten des EHUG zum Jahresbeginn gelten
Pflichtangaben für Geschäftsbriefe (§ 35a GmbHG, §
80 AktG, 37a HGB) auch für e-Mails. Fehler auf
Geschäftsbriefen können daher zu Abmahnungen führen.
Aus diesem Grund sind die Geschäftsbogen und die
Vorlagen für e-Mails zu überprüfen. Ob eine
Abmahnung letztlich berechtigt ist und damit eine
Erstattungspflicht von Kosten auslöst, ist jeweils
im Einzelfall gesondert zu prüfen.
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Erscheinungspflicht von Zeugen vor Gericht
Einführung
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht
erscheint, werden die durch das Ausbleiben
verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen
ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses gilt nicht,
wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend
entschuldigt oder wenn er glaubhaft machen kann,
dass ihn kein Verschulden trifft. Fraglich war, ob
ein Zeuge wegen anderer Verpflichtungen ausreichend
entschuldigt war und ob nachträglich andere
Entschuldigungsgründe berücksichtigt werden können.
Entscheidung
Ein Steuerberater war als Zeuge in einem beim
Finanzgericht anhängigen Verfahren zu einer
mündlichen Verhandlung geladen worden. Zwei Tage vor
dem Gerichtstermin teilte der Zeuge mit, dass er
wegen seit längerem bestehenden anderen Terminen
nicht erscheinen könne. Außerdem könne er zum
Beweisthema keine Auskunft geben. Das Finanzgericht
antwortete mit Telefax-Schreiben vom gleichen Tag,
dass die Zeugenladung nicht aufgehoben werde. In der
mündlichen Verhandlung erschien der Zeuge nicht.
Deshalb erlegte ihm das Gericht ein Ordnungsgeld von
200 EUR auf. Gegen diesen Beschluss richtete sich
seine Beschwerde. Zur Begründung legte der Zeuge
eine ärztliche Bescheinigung vor, in der es heißt,
dass er aufgrund einer Erkrankung reiseunfähig
gewesen sei. Der Bundesfinanzhof hat das gegen den
Zeugen verhängte Ordnungsgeld bestätigt. Im Hinblick
auf seine Terminsituation habe der Zeuge sein
Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, da die
Zeugnispflicht anderen privaten und beruflichen
Pflichten grundsätzlich vorgehe. Ebenso hänge die
Pflicht zum Erscheinen nicht davon ab, ob der Zeuge
glaubt, über das Beweisthema etwas zu wissen. Der
mit der nachträglich eingereichten ärztlichen
Bescheinigung geltend gemachte Verhinderungsgrund
hätte nur dann zur Aufhebung der Entscheidung des
Finanzgerichts geführt, wenn der Zeuge dargetan und
glaubhaft gemacht hätte, dass er ihn nicht schon im
Vorfeld des Verhandlungstermins vorbringen konnte.
Nach der ärztlichen Bescheinigung war der Zeuge
bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung an das Gericht
reiseunfähig, so dass er diesen Umstand zumindest
hätte hilfsweise geltend machen können.
Konsequenz
Zeugnispflichten vor Gericht gehen grundsätzlich
anderen privaten und beruflichen Pflichten vor. Kann
ein geladener Zeuge einen Termin aus
gesundheitlichen oder anderen Gründen, z. B. wegen
einer Auslandsreise, nicht wahrnehmen, hat er dieses
dem Gericht mit Angabe des Grundes unverzüglich
mitzuteilen. Kommt der Zeuge seinen Pflichten nicht
nach, droht ihm ein Ordnungsgeld. Zudem hat der
Zeuge die durch sein ausbleiben verursachten Kosten
zu tragen.
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Kündigung als Strafe für krankheitsbedingtes
Fehlen immer unzulässig
Kernfrage/Rechtslage
Regelmäßig berechtigen eine langwierige Krankheit
oder besonders häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten
den Arbeitgeber unter weiteren Voraussetzungen zur
krankheitsbedingten Kündigung. Sie ist ein Unterfall
der personenbedingten Kündigung, deren Wirksamkeit
regelmäßig nach den arbeitnehmerschützenden
Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes überprüfbar
ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist aber dann nicht
anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt
der Kündigung noch nicht sechs Monate bestanden hat
oder der Arbeitgeber die Größenkriterien des
Kündigungsschutzgesetzes nicht erfüllt (derzeit
regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer). Das heißt,
ist eines der beiden Kriterien erfüllt, kann die
Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung
nicht nach den Regelungen des
Kündigungsschutzgesetzes überprüft werden. In diesen
Fällen ist eine Kündigung regelmäßig als wirksam
anzusehen, es sei denn, es bestehen besondere
Umstände, die dazu führen, dass die Kündigung gegen
die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt oder
willkürlich erscheint. Das Landesarbeitsgericht
Thüringen hatte im Rahmen einer krankheitsbedingten
Kündigung über eine solche Ausnahmesituation zu
entscheiden.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der nach
zweimonatigem Arbeitsverhältnis bei einem
Verkehrsunfall schwer verletzt und daher lange
krankgeschrieben worden war. Als der Arbeitgeber
hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis.
Zuvor hatte er geäußert, dass er nur Mitarbeiter
gebrauchen könne, die ihre Arbeit auch tun. Wer
krank mache, gleich aus welchem Grund, könne nur mit
der Kündigung rechnen. Außerdem sei der Kläger nur
in der Probezeit. Das Landesarbeitsgericht sah für
die Kündigungsschutzklage im Verfahren über die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende
Aussichten auf Erfolg. Auch wenn das
Kündigungsschutzgesetz wegen nicht erfüllter
Wartezeit von sechs Monaten nicht anwendbar war,
seien hier im konkreten Fall die Voraussetzungen
einer gegen die guten Sitten verstoßenden,
treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts erfüllt,
weil Arbeitgeber das Krankwerden als solches nicht
mit einer Kündigung maßregeln dürfen. Dies sei nicht
nur willkürlich, sondern menschenverachtend.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer auch
außerhalb des Anwendungsbereiches des
Kündigungsschutzgesetzes nicht schutzlos sind.
Allerdings müssen besondere Umstände bestehen, die
eine Überprüfung der Kündigung ermöglichen. Die
Schwierigkeiten in der Anwendung der Entscheidung
auf vergleichbare Sachverhalte werden darin
bestehen, vergleichbare, besondere Umstände nicht
nur zu behaupten, sondern darzulegen und zu
beweisen.
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Verkauf von Mitunternehmeranteilen im
gewerblichen Grundstückshandel
Einführung
Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung von
Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen
unterliegen regelmäßig nicht der Gewerbesteuer.
Gewinne, die im zeitlichen Zusammenhang mit der
Aufgabe/Veräußerung durch Verkauf von Umlaufvermögen
(z. B. Räumungsverkauf) entstehen, sind jedoch nicht
Teil des begünstigten Gewinns. Diese Differenzierung
hat auch im Bereich des gewerblichen
Grundstückshandels eine große Bedeutung.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 1997 seinen
Anteil an einer GbR veräußert, die im gewerblichen
Grundstückshandel tätig war. Der Veräußerungsgewinn
belief sich auf 1,4 Mio. DM. Nach den Feststellungen
des Finanzamtes entfiel dieser Gewinn in vollem
Umfang auf Grundstücke im Umlaufvermögen der GbR.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass der Veräußerungsgewinn
als laufender Gewinn zu beurteilen ist und daher der
Gewerbesteuer unterliegt. Der BFH begründet seine
Entscheidung damit, dass der Mitunternehmer
steuerlich nicht anders behandelt werden sollte als
der Einzelunternehmer, bei dem Gewinne aus der
Veräußerung von Umlaufvermögen ebenfalls nicht
begünstigt sind. Zu diesem Zweck hat der BFH eine
Bruchteilsbetrachtung angestellt und die einzelnen
Grundstücke den Mitunternehmern anteilig
zugerechnet.
Konsequenz
Für das Streitjahr war der Fall noch von besonderer
Bedeutung, weil die anfallende Gewerbesteuer in
vollem Umfang eine Zusatzbelastung darstellte. Seit
dem Jahr 2001 kann die Gewerbesteuer in bestimmten
Fällen auf die Einkommensteuer des Gesellschafters
bzw. Unternehmers angerechnet werden, so dass die
Belastungswirkung der Gewerbesteuer verringert wird.
-
Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe
Einführung
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für
steuerbegünstigte Zweckbetriebe eingeschränkt.
Die Beschränkung betrifft die Leistungen des
jeweiligen Zweckbetriebs, die selbst nicht den
steuerbegünstigten Zwecken dienen. Diese Leistungen
können nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz
abgerechnet werden, wenn der Zweckbetrieb nicht in
erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen
dient, die in Konkurrenz zu Unternehmern erbracht
werden, die dem Normalsteuersatz unterliegen. Dies
ist nach Ansicht des BMF der Fall, wenn der
Zweckbetrieb sich zu mehr als 50 % aus derartigen
zusätzlichen Umsätzen finanziert. Hilfsumsätze
gelten dabei nicht als zusätzliche Umsätze.
Neue Verwaltungsanweisung
In Ergänzung des BMF-Schreibens v. 9.2.2007
erläutert die OFD Rheinland in einer aktuellen
Verfügung nun die rechnerische Ermittlung der 50
%-Grenze. Demnach bleiben folgende Einnahmen bei der
Bestimmung der 50 %-Grenze außen vor:
- Zuwendungen, die als nicht steuerbare Zuschüsse
zu qualifizieren sind und
- umsatzsteuerfreie Umsätze.
Konsequenz
Zweckbetriebe, die unter § 65 AO fallen,
gewährleisten nach Ansicht des BMF, dass sie nicht
in einem schädlichen Umfang in Konkurrenz zu nicht
begünstigten Unternehmen treten. Für diese
Zweckbetriebe entfällt eine Prüfung der 50 %-Grenze.
Alle übrigen Zweckbetriebe sollten anhand der
vorgegebenen Kriterien überprüfen, ob sie von der
Neuregelung betroffen sind. Hinsichtlich der
Differenzierung zwischen Umsätzen, die selbst den
steuerbegünstigten Zwecken dienen bzw. nicht dienen,
sollte das aufgeführte BMF-Schreiben zu Rate gezogen
werden.
-
Vorsteueraufteilung - FG Düsseldorf contra BMF
Einführung
Werden Immobilien sowohl für den Vorsteuerabzug
zulassende als auch für solche diesen ausschließende
Zwecke genutzt (z. B. steuerfreie Vermietung), so
muss die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen
aufgeteilt werden. Seit Jahren versucht die
Finanzverwaltung schon, die Unternehmer in der Wahl
des Aufteilungsmaßstabes durch restriktive, z. T.
die europarechtlichen Vorgaben ignorierende
Verwaltungsanweisungen zu beschränken. Entsprechend
häufig trifft man sich vor Gericht wieder.
Neues Urteil
Dem FG Düsseldorf lag vereinfacht folgender Fall
vor: Ein Unternehmer errichtete ein Objekt bestehend
aus Erd- und Obergeschoss. Im Erdgeschoss befanden
sich umsatzsteuerpflichtig vermietete Ladenlokale.
Das Obergeschoss wurde umsatzsteuerfrei vermietet.
Der Unternehmer teilte die Vorsteuer nach dem
Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) auf. Das
Finanzamt wollte die Handwerkerleistungen direkt
zuordnen und eine Aufteilung nur für die tatsächlich
gemischt genutzten Räumlichkeiten akzeptieren.
Letzteres entspricht der Auffassung des BMF.
Dem BFH folgend hält das FG den Ansatz des
Umsatzschlüssels für sachgerecht. Eine direkte
Zuordnung der Vorsteuer ist nur gerechtfertigt,
soweit die Eingangsleistungen ausschließlich den
steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen
zuzuordnen sind. Daher berechtigten im Fall die
Aufwendungen für das Treppenhaus nicht zum
Vorsteuerabzug, da dies alleine dem Zugang zum
Obergeschoss diente. Handwerkerleistungen hingegen,
die im Erd- und Obergeschoss durchgeführt wurden,
sind aufzuteilen (z. B. Elektroinstallation). Das FG
sieht hierin einheitliche Leistungen, sofern diese
vom gleichen Handwerker erbracht werden. Der
Aufteilung stand daher nicht entgegen, dass aufgrund
der Rechungen eine direkte Zuordnung möglich gewesen
wäre.
Konsequenz
Die Finanzverwaltung ist nun zum wiederholten Male
mit der Absicht gescheitert, zunächst die Vorsteuer
den ausschließlich steuerfrei bzw. steuerpflichtig
genutzten Flächen zuzuordnen und lediglich die
verbleibende Restgröße zur Aufteilung zuzulassen.
Die Unternehmer sollten dies nutzten und die für sie
günstigere Aufteilungsmethode wählen. Hinsichtlich
der Wahl des Maßstabes wurde der Umsatzschlüssel
seit dem 1.1.2004 durch Gesetzesänderung faktisch
ausgeschlossen. Allerdings bestehen auch hier
erhebliche Zweifel, ob diese Gesetzesänderung den
europarechtlichen Vorgaben entspricht.
-
BFH fordert Umdenken bei der Besteuerung von
Vereinen
Einführung
Leistungen von Sportvereinen sind in der Regel
steuerbefreit (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG). Nach
bisheriger Rechtsprechung des BFH und nach
Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich die
Steuerfreiheit daraus, dass die Leistungen der
Sportvereine regelmäßig als steuerbefreite
Sportveranstaltungen anzusehen sind. Entsprechend
steht den Sportvereinen auch kein Vorsteuerabzug aus
getätigten Investitionen zu.
Neues Urteil
Der BFH urteilte entgegen seiner bisherigen
Rechtsprechung im Falle eines Luftsportvereins, dass
dieser mit seinen Leistungen nicht unter die
nationale Steuerbefreiung falle. Der Verein überließ
den Mitgliedern u. a. die vereinseigenen Flugzeuge
zur Nutung und erteilte Flugunterricht gegen
Entgelt. Der BFH subsumiert diese Leistungen nun
nicht mehr unter den Begriff "sportliche
Veranstaltung".
Aufgrund der steuerpflichtigen Überlassung der
Flugzeuge steht dem Verein der Vorsteuerabzug zu.
Der BFH schließt allerdings nicht aus, dass die
Mitgliedsbeiträge ebenfalls als steuerpflichtiges
Entgelt für diese Leistungen anzusehen sind, sofern
die Einnahmen aus der Nutzung der Flugzeuge nicht
kostendeckend sind.
Ferner weist der BFH darauf hin, dass die
Steuerbefreiung nach den Vorschriften der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie für Sport und damit
eng verbundene Dienstleistungen wesentlich weiter
gefasst ist als die nationale Vorschrift. Demnach
käme bei Berufung auf die Richtlinie eine
Steuerbefreiung für den Verein in Betracht, was
jedoch nicht im Interesse des Vereins lag.
Konsequenz
Vereine, die Leistungen erbringen, die nach der
geänderten Rechtsprechung des BFH nicht mehr
steuerbefreit sind, eröffnet sich ggf. ein
Wahlrecht. Sie können der Besteuerung die nationale
Regelung zu Grunde legen, mit der Folge der
Umsatzsteuerpflicht und korrespondierendem
Vorsteuerabzug oder sie berufen sich auf die
Steuerfreiheit nach der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Ein Vorsteuerabzug
entfällt dann.
-
Ist der Betrieb einer Schulcafeteria steuerfrei?
Einführung
In Ganztagsschulen werden Schüler regelmäßig mittags
mit Essen versorgt. Häufig betreiben zu diesem Zweck
Fördervereine eine Cafeteria, deren Überschüsse
wiederum der Schule zur Verfügung gestellt werden.
Umstritten ist, ob die angebotenen
Verpflegungsleistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Neues Urteil
Dem Niedersächsischen FG zufolge ergibt sich aus den
Regelungen des nationalen Umsatzsteuergesetzes keine
Befreiung, wohl aber bei unmittelbarer Anwendung der
Mehrwertsteuersytemrichtlinie (MwStSystRL, früher:
6. EG-Richtlinie). Die Richtlinie befreit u. a. den
Schulunterreicht und eng hiermit verbundene Umsätze.
Als letztere sind die Verpflegungsleistungen
anzusehen. Für die Gewährung der Steuerfreiheit ist
es nicht notwendig, dass der Förderverein
gemeinnützig ist, er darf jedoch nicht in
unmittelbarem Wettbewerb zu umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmen stehen.
Konsequenz
Das FG folgt damit der jüngsten Rechtsprechung des
BFH, nach der die Abgabe von Mahlzeiten an Studenten
durch ein Studentenwerk steuerbefreit ist. Sollte
die Finanzverwaltung in ähnlichen Fällen unter
Berufung auf das nationale Recht die Steuerbefreiung
versagen, so ist zu prüfen, ob diesem Ansinnen nicht
die MwStSystRL entgegensteht.
-
Grunderwerbsteuer - Aufwand oder
Anschaffungskosten?
Einführung
Wechselt der Gesellschafterbestand einer
Personengesellschaft oder werden die Anteile einer
Gesellschaft in einer Hand vereinigt, so unterliegen
diese Vorgänge unter bestimmten Voraussetzungen der
GrESt. Bisher war umstritten, ob die entstehende
GrESt als direkt abzugsfähiger Aufwand zu behandeln
sei.
Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die GrESt in
diesen Fällen als Anschaffungsnebenkosten zu
qualifizieren. Ein sofortiger Abzug als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten scheidet daher
aus.
Konsequenz
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung der
Finanzverwaltung durchsetzen wird. Auf Grund der
Komplexität der steuerlichen Auswirkungen derartiger
Umstrukturierungen sollte grundsätzlich schon im
Vorfeld ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe
hinzugezogen werden. Mit diesem ist dann auch die
ertragsteuerliche Behandlung der GrESt abzustimmen.
-
Kfz-Nutzung durch Gesellschafter
Einführung
Die steuerliche Erfassung der privaten Nutzung
betrieblicher Pkw stellt für die Praxis zunehmend
ein Problem dar. Ursächlich hierfür sind zahlreiche
sprunghafte Änderungen der steuerrechtlichen
Grundlagen, die zudem häufig noch der verfassungs-
oder europarechtlichen Überprüfung bedürfen (z. B.
50 %-iger Vorsteuerabzug, Beschränkung der
Pendlerpauschale etc.). Für weitere Verwirrung sorgt
der Umstand, dass sich die ertragsteuerliche
Behandlung nicht zwingend mit der umsatzsteuerlichen
deckt. So gelten die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ertragsteuerlich als privat,
umsatzsteuerlich hingegen als unternehmerisch
veranlasst. Für Betriebsprüfungen ergibt sich daher
ein Erfolg versprechendes Betätigungsfeld.
Neue Verwaltungsanweisung
Ein wenig Licht ins Dunkel bringt nun eine aktuelle
Verfügung der OFD Frankurt a. M. Sie befasst sich
mit der Kfz-Nutzung durch Gesellschafter von
Personen- und Kapitalgesellschaften bzw. der
Nutzungsüberlassung von Kfz durch die Gesellschafter
an ihre Gesellschaft. Erläutert wird die bisher
selten thematisierte umsatzsteuerliche Behandlung
der folgenden Fallgestaltungen:
A. Personengesellschaften:
I. Überlassung von Gesellschaft an Gesellschafter
I.1 unentgeltliche Überlassung
I.2 entgeltliche Überlassung
I.2.1 gegen Entgelt
I.2.2 in Form eines tauschähnlichen Umsatzes
I.3 Erfassung bei anteiliger Zuordnung zum
Unternehmensvermögen
II. Überlassung an Komplementär-GmbH
III. Überlassung von Gesellschafter an
Gesellschaft
B. Kapitalgesellschaften:
Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
I. als Arbeitnehmer
I.1 beherrschend
I.2 nicht beherrschend
II. als Unternehmer.
Konsequenz
Allein die Anzahl der möglichen Varianten lässt
erkennen, dass Kfz-Nutzung nicht gleich Kfz-Nutzung
ist. Um Schwierigkeiten bei Betriebsprüfungen zu
vermeiden, sollten die betroffenen Unternehmer bzw.
ihre Berater die Verfügung zum Anlass nehmen, die
eigene Behandlung der Kfz-Nutzung zu überprüfen.
-
Bilanzänderung auch zulässig nach Korrektur von
Einlagen und Entnahmen
Einführung
Das Bilanzsteuerrecht unterscheidet zwischen der
Änderung und der Berichtigung einer Bilanz. Bei
einer Bilanzberichtigung wird ein fehlerhafter
Bilanzansatz durch einen zutreffenden ersetzt. Bei
einer Bilanzänderung wird hingegen ein zulässiger
Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen ersetzt,
z. B. durch die Neuausübung von Wahlrechten. Nach
dem Gesetzeswortlaut ist eine Änderung einer beim
Finanzamt eingereichten Bilanz nur zulässig, wenn
sie in einem engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung erfolgt.
Dieser Sachverhalt tritt typischerweise bei
Betriebsprüfungen auf.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden zunächst als
Betriebsausgaben verbuchte Vorgänge als Entnahmen
des Steuerpflichtigen qualifiziert. Hierdurch
erhöhte sich der steuerliche Gewinn. Der
Steuerpflichtige beantragte daraufhin, für die
betroffenen Jahre Sonderabschreibungen in seiner
Bilanz vorzunehmen, um die Gewinnerhöhungen zu
kompensieren.
Auffassung der Finanzverwaltung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung berechtigt die
Korrektur der fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen
nicht zu einer anschließenden Bilanzänderung, da
durch die Korrektur keine Wertansätze von
Wirtschaftsgütern oder Rechnungsabgrenzungsposten
korrigiert wurden. Es habe lediglich eine
Umqualifizierung innerhalb des Eigenkapitals
stattgefunden.
Entscheidung
Der BFH hat dieser Auffassung widersprochen. Nach
seiner Auffassung liegt eine Bilanzberichtigung auch
dann vor, wenn sich die Gewinnänderung auf die
Nicht- oder fehlerhafte Verbuchung von Entnahmen und
Einlagen bezieht. Die BFH-Richter begründen ihre
Entscheidung damit, dass sich das bilanzielle
Eigenkapital in verschiedene Teilbeträge
(Saldovortrag, Einlagen, Entnahmen, Gewinn)
aufspaltet. Schon die Korrektur einzelner
Teilbeträge begründe eine Bilanzberichtigung, auch
wenn der Eigenkapitalsaldo dadurch nicht verändert
werde.
Konsequenz
Nach dieser Entscheidung können Steuerpflichtige zur
Kompensation von Mehrergebnissen aus
Betriebsprüfungen die Neuausübung von bilanziellen
Wahlrechten beantragen - und zwar unabhängig davon,
ob die Mehrergebnisse durch die Änderung von
Wertansätzen bei bilanzierten Wirtschaftsgütern oder
Rechnungsabgrenzungsposten oder durch die Korrektur
von Vorgängen innerhalb des Eigenkapitals
hervorgerufen wurden.
-
Meistbegünstigungsprinzip bei der
Gewerbesteueranrechnung
Einführung
Bei gewerblichen Einzelunternehmern und
Mitunternehmern von gewerblich tätigen oder
geprägten Personengesellschaften unterliegen die
Einkünfte der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer.
Um diese Doppelbelastung abzumildern, sieht § 35
EStG eine Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte
vor. Die Ermäßigung ist allerdings auf die
tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig
auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen
gewerblichen Einkünfte entfällt. Schwierigkeiten
ergeben sich also bei mehreren unterschiedlichen
Einkunftsarten, wenn einzelne Einkünfte negativ
sind. Hier bringt ein aktuelles BMF-Schreiben
Verbesserungen für die Steuerpflichtigen.
Durchsetzung des Meistbegünstigungsprinzips
Erzielt der Steuerpflichtige negative Einkünfte aus
anderen, nicht gewerblichen Einkunftsarten, so
werden diese zunächst mit positiven, nicht
gewerblichen Einkünften verrechnet. Die gewerblichen
Einkünfte werden also zuletzt verrechnet (sog.
Meistbegünstigungsprinzip). Der Vorrang anderer
Einkünfte gilt auch für dem Grunde nach gewerbliche
Einkünfte, die aber nicht der Gewerbesteuer
unterliegen (z. B. Veräußerungs- oder
Aufgabegewinne). Auch bei zusammen veranlagten
Ehegatten erfolgt zunächst ein interpersoneller
Verlustausgleich außerhalb der gewerblichen
Einkünfte. Allerdings werden positive und negative
gewerbliche Einkünfte der Ehegatten
zusammengerechnet.
Konsequenz
Die Bedeutung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG
nimmt ab dem Jahr 2008 noch weiter zu. Da die
Gewerbesteuer künftig nicht mehr als Betriebsausgabe
abzugsfähig ist, bleibt § 35 EStG als einziges
Instrument zur Verminderung der Doppelbelastung
gewerblicher Einkünfte übrig. Zu beachten ist, dass
die Ermäßigung ab 2008 - zusätzlich - durch die Höhe
der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt
wird. Die sog. Gewerbesteueroasen verlieren daher an
Attraktivität.
-
Bundesrat stimmt Gemeinnützigkeitsreform zu
Einführung
Am 21.9.2007 hat der Bundesrat dem am 6.7.2007 vom
Bundestag beschlossenen Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements ("Hilfe für
Helfer") ohne Änderungen zugestimmt. Das Gesetz
tritt nach seiner Ausfertigung rückwirkend zum
1.1.2007 in Kraft. Anders als der Gesetzestitel es
vielleicht vermuten lässt, wird nur das steuerliche
Gemeinnützigkeitsrecht (zum Teil grundlegend)
geändert. Die "Stärkung" erfolgt damit
ausschließlich über die Steuergesetze; die Chance,
auch mit Hilfen außerhalb des Steuerrechts, z. B.
einer Überarbeitung der Regelungen zur persönlichen
Haftung von ehrenamtlich Tätigen, das
bürgerschaftliche Engagement zu stärken, bleibt
ungenutzt. Die steuerlichen Neuerungen lassen sich
in drei Blöcke aufteilen. Zum einen sind Änderungen
im Spendenrecht erfolgt. Zum anderen wurde das
Gemeinnützigkeitsrecht in der Abgabenordnung zum
Teil neu geordnet. Der dritte Teil beinhaltet
steuerliche Anreize für das Ehrenamt.
Änderungen
Spendenrecht
- Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von
bisher 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrages der
Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20 %.
Anstelle von 2 Promille der Lohnsumme dürfen
danach 4 Promille gespendet werden.
- Spenden, die über den erhöhten Abzugssatz
hinaus geleistet werden, können in die nächsten
Jahre zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Bisher konnten sog. "Großspenden" (Spenden für
bestimmte Zwecke über den Einzelbetrag von
25.565 EUR hinaus) lediglich bis zu fünf Jahre
vorgetragen werden.
- Allerdings fällt mit der Erhöhung der
Abzugssätze und dem zeitlich unbegrenzten
"Spendenvortrag" die Möglichkeit des "Spendenrücktrags"
weg. Bisher konnte eine im Jahr 2007 geleistete
Spende unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
(sog. "Großspenden", d. h. Spenden für bestimmte
Zwecke über den Einzelbetrag von 25.565 EUR
hinaus), soweit sie sich nicht im Rahmen der
Höchstsätze von 5 % bzw. 10 % auswirkte, auf das
Vorjahr "zurückgetragen" werden.
- Der vereinfachte Nachweis für Kleinspenden
ist betragsmäßig von 100 EUR auf 200 EUR
angehoben worden.
- Für Zuwendungen in das Grundstockvermögen
von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich der
steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähige
Betrag von 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR; er kann
wie bisher auf maximal zehn Jahre verteilt
werden. Der Betrag gilt nun auch für
Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
- Der Wegfall des "besonderen"
Spendenhöchstbetrages von 20.450 EUR für Spenden
an Stiftungen wird durch die
(rechtsformneutrale) Erhöhung der Höchstsätze
kompensiert.
- Der Haftungssatz für unrichtig ausgestellte
Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete
Zuwendungen sinkt von 40 % auf 30 % der
Zuwendungen. Bei einer gewerbesteuerlichen
Auswirkung wird der zusätzliche Haftungssatz von
10 % auf 15 % erhöht.
Gemeinnützigkeit
- Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gem. §
52 Abs. 2 AO ist um neue Zwecke erweitert
worden; der Katalog ist nun aber leider eine
abschließende Aufzählung der begünstigten (im
engeren Sinne) gemeinnützigen Zwecke. Zwecke,
die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer
Zielsetzung aber gemeinnützigen Charakter haben,
können von den Finanzbehörden für gemeinnützig
erklärt werden. Hierzu wird zentral (je
Bundesland) eine Finanzbehörde bestimmt.
Weiterhin sind mildtätige und kirchliche Zwecke
(Unterstützung einer Religionsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts; nicht zu verwechseln mit
religiös-gemeinnützigen Tätigkeiten) wie bisher
(im weiteren Sinne) gemeinnützig.
- Die Besteuerungsgrenze für die
wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger
Körperschaften wird von 30.678 EUR auf 35.000
EUR Einnahmen im Jahr angehoben; ab dem Jahr
2008 wird entsprechend die Grenze des § 23a UStG
(Vorsteuerpauschalierung) erhöht.
Unmittelbare steuerliche Anreize für Arbeiten im
gemeinnützigen Bereich
- Der Übungsleiterpauschbetrag wird von 1.848
EUR auf 2.100 EUR angehoben.
- Ein allgemeiner Steuerfreibetrag für
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im
gemeinnützigen Bereich in Höhe von 500 EUR wird
als § 3 Nr. 26 a EStG eingeführt.
- Die vorgesehene Steuerermäßigung
(Reduzierung der Steuerschuld um bis zu 300 EUR)
für eine unentgeltliche gemeinnützige Arbeit
wurde bereits vom Bundestag nicht ins Gesetz
übernommen.
-
Transparenz im "Dritten Sektor"
Einführung
Der nächste sich abzeichnende Meilenstein für den
gemeinnützigen Bereich nach der Reform des Spenden-
und Gemeinnützigkeitsrecht ist das Thema
Transparenz. Derzeit bestehen im Gegensatz zu den
Reglementierungen im Bereich der Rechnungslegung von
erwerbswirtschaftlichen Unternehmen im
Handelsgesetzbuch für Vereine und Stiftungen - und
damit für die weit überwiegende Mehrzahl der
spendensammelnden Organisationen - keine so
weitgehenden gesetzlichen Rechnungslegungs-,
Prüfungs- und Publizitätspflichten.
Kernproblem
Bereits in den ersten Diskussionen zur Reform des
Gemeinnützigkeitsrechts im Frühjahr 2006 wurde von
der "Projektgruppe zur Reform des Gemeinnützigkeits-
und Spendenrechts" mehr Transparenz durch die
Errichtung einer zentralen Datenbank mit Grunddaten
zu allen gemeinnützigen Organisationen gefordert.
Umgesetzt wurden in diesem Sommer "nur" die
Elemente, die unmittelbar das Spendenrecht und das
Gemeinnützigkeitsrecht betreffen. Die Aktualität
dieses Themas zeigt sich durch eine Pressemitteilung
aus Juli 2007 des Deutschen Zentralinstituts für
soziale Fragen (kurz DZI). Durch die Europäische
Kommission gefördert, werden die Voraussetzungen für
nationale Informationsdatenbanken der gemeinnützigen
Sektoren erforscht. Langfristig könnte neben der
staatlichen Kontrolle durch die Finanzämter und ggf.
der Stiftungsaufsicht eine Datenbank aufgebaut
werden. Diese dient (in der Basisnutzung) als
Informationsquelle für die Öffentlichkeit und soll
gleichzeitig eine Plattform zur Präsentation der
Arbeiten der gemeinnützigen Organisationen sein.
Einschätzungen oder Bewertungen zu der Organisation
soll sie nicht enthalten.
Konsequenz
Nicht jedem ist das Thema Transparenz geheuer. In
der beginnenden Diskussion ist die Kernfrage, wo die
Grenzen gezogen werden. Letztlich ist entscheidend,
welchen "Mehrwert" ein "Mehr" an Transparenz gibt.
Es könnte sich eine Situation aufzubauen, in der es
zwei Gewinner gibt (win-win-Lösung): Der informierte
Spender gewinnt Vertrauen in den Spendenmarkt an
sich und auch in die einzelne Organisation. Die auf
Spenden angewiesenen Organisationen stehen einer
besser informierten und dadurch auch einer stärker
interessierten Öffentlichkeit gegenüber.
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Diebstahl betrieblicher PKW auf Privatfahrt keine
Betriebsausgabe
Kernproblem
Der Diebstahl eines PKW ist i. d. R. durch die
Kaskoversicherung gedeckt. Verletzt der Fahrer des
PKW aber seine Obliegenheitspflichten, z. B.
ordnungsgemäßes Abschließen, kann dies zur Ablehnung
der Schadensübernahme durch die Versicherung führen.
Durch den Verlust des PKW entsteht Aufwand, der
steuerlich möglicherweise nicht geltend gemacht
werden kann.
Rechtslage
Betrieblich veranlasste Aufwendungen mindern i. d.
R. als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn. Auch
Zwangsaufwendungen können Betriebsausgabe sein.
Ausschließlich private Gründe veranlassen bzw.
erlauben keinen Betriebsausgabenabzug für
Aufwendungen.
Entscheidung
Der BFH hat im April 2007 entschieden, dass der
Verlust eines betrieblichen PKW durch Diebstahl
keine Betriebsausgabe ist, wenn sich der Diebstahl
während einer privat veranlassten Fahrt ereignete.
Seiner langjährigen Rechtsprechung folgend hat der
BFH diesen Aufwand durch Vermögensverlust daher der
Privatsphäre zugerechnet und entsprechend eine
Entnahme aus dem Betrieb angenommen.
Konsequenz
Der Diebstahl als Veranlassung und somit auslösendes
Moment für den Verlust wäre zwar als
außergewöhnliche steuerliche Abschreibung denkbar.
Im entschiedenen Fall ist der Verlustaufwand aber
steuerlich unbeachtlich, weil er zeitlich während
einer Privatfahrt erfolgte. Das gleiche gilt für den
Diebstahl eines betrieblichen PKW während einer
privaten Urlaubsfahrt.
Praxishinweis
Wird ein betrieblicher PKW auf einer mehrtägigen
Dienstreise des Unternehmers entwendet, so
rechtfertigt die berufliche Veranlassung der
Dienstreise den Ansatz als Betriebsausgabe auch
dann, wenn der Diebstahl sich während der
Übernachtung ereignet hat, so der BFH. Denn diese
Übernachtung ist bei einer mehrtägigen Dienstreise
betrieblich veranlasst.
Anders verhält es sich bei PKW-Überlassung an
Arbeitnehmer, weil die Überlassung zur betrieblichen
und privaten Nutzung stets betrieblich veranlasst
ist. Verzichtet aber der Arbeitgeber gegenüber
seinem Arbeitnehmer z. B. auf Schadenersatz, weil
der Diebstahl durch Obliegenheitsverletzung des
Arbeitnehmers verursacht wurde, entsteht in Höhe des
Verzichtsbetrages ein geldwerter Vorteil und somit
liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger
Arbeitslohn vor.
-
Investitionsförderung für kleine und mittlere
Betriebe in 2007 und 2008
Kernproblem
Kleinbetriebe und Existenzgründer können
erforderliche Investitionen oft nicht in den ersten
Jahren der betrieblichen Tätigkeit durchführen.
Geplante Anschaffungen können steuerlich aber
bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuerlich
geltend gemacht werden.
Rechtslage
Bis Ende 2007 fördert die als "Ansparabschreibung"
bekannte Regelung Anschaffungen von beweglichen
Wirtschaftgütern bis zu zwei Jahre vor dem
eigentlichen Kauf. Ab 2008 gibt es stattdessen den
"Investitionsabzugsbetrag", wobei ein tatsächlicher
Kauf sogar erst nach bis zu drei Jahren gefordert
wird. Neu ist ab 2008 auch die Anwendung auf
gebrauchte Geräte und Maschinen; das ging bisher nur
für Neugeräte. Im Jahr der Bildung der
"Ansparabschreibung", bzw. des Ansatzes des
"Investitionsabzugsbetrages" können dann bereits bis
zu 40 % der geplanten Investitionskosten als
Einkommensminderung angesetzt werden.
Entscheidung
Der BFH hat zur "Ansparabschreibung" für
Existenzgründer in einem Urteil aus Juli 2007
entschieden, dass bei Neugründung eines Betriebes
die geplante Investition immer durch eine
verbindliche Bestellung nachgewiesen werden muss.
Für den Fall, dass ein bestehender Kleinbetrieb die
"Ansparabschreibung" anwendet, reicht es
normalerweise aus, wenn die geplanten Investitionen
hinreichend konkretisiert sind. Investitionsabsicht
ist lt. BFH nicht nachzuweisen.
Konsequenz
Reicht ein Existenzgründer dem Finanzamt mit der
Steuererklärung bis Ende 2007 nur eine Liste der
vorgesehenen Investitionen ein, muss er damit
rechnen, das wegen des genannten Urteils eine
"Ansparabschreibung" nicht anerkannt wird. Denn in
der Situation der Betriebsgründung wird von einer
hinreichenden Konkretisierung erst ausgegangen, wenn
die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden
sind, so der BFH.
Praxishinweis
Nachteilig im entschiedenen Fall wirkte sich auch
aus, dass nach den Feststellungen der Gerichte die
geplanten Investitionen mit der Struktur des
Betriebes nicht in Verbindung standen und objektiv
auch nicht zu dessen Förderung geeignet waren.
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Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung
Einführung
Bei einer Verschmelzung hat die übertragende
Körperschaft das Recht, in der steuerlichen
Schlussbilanz die übergegangenen Wirtschaftsgüter
mit dem Buchwert oder einem über dem Buchwert
liegenden Wert anzusetzen, soweit dieser den
Teilwert nicht überschreitet. Handelsrechtlich gibt
es dieses Wahlrecht nicht. Hier ist der
Buchwertansatz zwingend, sofern nicht eine
Wertaufholung in Frage kommt.
Entscheidung
Die K-GmbH wurde zum 31.12.1998 auf die L-GmbH
verschmolzen. In der Schlussbilanz der K-GmbH wurde
ein Grundstück mit einem über dem Buchwert liegenden
Wert angesetzt. Dieser Wert lag laut Gutachten unter
dem Teilwert des Grundstückes. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung hat die Finanzverwaltung, unter
Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechtes
für das Steuerrecht, das Grundstück mit dem Buchwert
angesetzt.
Der BFH hat (entgegen dem Schreiben des BMF vom
25.3.1998) entschieden, dass der Grundsatz der
Maßgeblichkeit für die hier streitbefangene
umwandlungssteuerliche Schlussbilanz (UmwStG 1995)
gerade nicht gilt.
Konsequenz
Laut Auffassung des BFH enthält das im UmwStG 1995
der übertragenden Körperschaft eingeräumte
Bewertungswahlrecht eine Durchbrechung des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes in Gestalt einer
speziellen und damit dem Maßgeblichkeitsgrundsatz
vorgehenden gesetzlichen Regelung. Das FG
(Vorinstanz) weist weiterhin zutreffend darauf hin,
dass ein Vorrang des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
sinnwidrig wäre, weil die steuerlich explizit
eröffneten Wahlrechte andernfalls faktisch
leerliefen.
Die Auffassung des BFH entspricht der
gegenwärtigen Rechtslage. Seit Reform des
Umwandlungsteuerrechts (SEStEG vom 7.12.2006) im
letzten Jahr, wird im Gesetz ausdrücklich auf die
Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das
umwandlungssteuerrechtliche Wahlrecht verzichtet.
Ein über den Buchwerten liegender Wertansatz dürfte
gewählt werden, wenn die übertragende Gesellschaft
Verluste erwirtschaftet hat und diese mit den
aufgedeckten stillen Reserven verrechnen kann.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Verbotenes "Kick-back" durch Beteiligung an einer
Labor-GmbH
Einführung
Nach der ärztlichen Berufsordnung ist es Ärzten
nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten
oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere
Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen.
Entsprechend darf ein Arzt keine Vergütung für die
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
fordern oder annehmen oder Patienten ohne
hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter verweisen.
Aufgrund dieser Regelungen ist umstritten, ob sich
Ärzte an Anbietern von gesundheitlichen Leistungen
beteiligen dürfen. Eine reine Kapitalbeteiligung von
Ärzten ist nicht zu beanstanden. Fraglich ist, wann
im Einzelfall die Grenze der Zulässigkeit
überschritten wird.
Entscheidung
Über eine Beteiligungsgesellschaft (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts) waren Ärzte mittelbar an einer
Labor-GmbH beteiligt. Die Geschäftsanteile selbst
wurden von einem Treuhänder gehalten. In der
Beteiligungsgesellschaft war für die Ärzte eine
feste Gewinnbeteiligung vereinbart. Im Gegensatz zur
Vorinstanz, die noch von einer reinen
Kapitalbeteiligung der Ärzte ausging, die nicht zu
beanstanden sei, hielt das Berufungsgericht die
Beteiligung des Arztes für unzulässig. Die
Berufsordnung der Ärzte untersage einem Arzt die
Beteiligung an einer Labor-GmbH, an die er
Überweisungen vornehmen könne. Dies gelte auch dann,
wenn die Beteiligung treuhänderisch durch einen
Dritten gehalten werde. Die Vorschrift der
Berufsordnung solle verhindern, dass der Arzt die
Entscheidung, an welchen Facharzt er einen Patienten
überweise, nicht davon abhängig mache, ob ihm für
die Überweisung eine Gegenleistung zufließe oder
nicht. Der Schutzzweck der Norm gehe soweit, dass im
Prinzip jede Art der Patientenvermittlung gegen
Entgelt oder sonstige Vorteile, die ihren Grund
nicht in der Behandlung selbst haben, als
verbotswidrig anzusehen seien. Zwar könne ein Arzt
nicht daran gehindert werden, sich an einer
Aktiengesellschaft zu beteiligen, wenn es sich
hierbei zum Beispiel um einen Hersteller von
Arznei-, Heil-, oder Hilfsmitteln bzw.
Medizinprodukten handle. Allerdings sei im
vorliegenden Fall die "Selbstbelohnung" des Arztes
durch die Beteiligung an der Labor-GmbH offenkundig.
Je mehr Aufträge der Arzt an dieses
Labor-Unternehmen vergebe, desto mehr profitiere er
über seine Gewinnbeteiligung. Das gelte selbst dann,
wenn diese über einen Treuhänder gehalten werde. Der
Arzt werde gerade dieses Labor mit seinen Aufträgen
in Anspruch nehmen, um direkt durch die
Gewinnausschüttung aus der Beteiligung zu
profitieren.
Konsequenz
Offenkundige Gewinnbeteiligungsmodelle für Ärzte
werden von der Rechtsprechung strikt untersagt. Je
indirekter die Gewinnbeteiligung ausgestattet ist,
desto größer ist die Aussicht, dass diese Modelle
berufsrechtlich als zulässig ansehen werden.
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Kündigung per SMS ist unwirksam
Rechtslage/Kernfrage
Das Arbeitsrecht schreibt für die Kündigung von
Arbeitsverhältnissen und jedwede andere Form der
Auflösung zwingend die Schriftform vor. Dabei setzt
das Schriftformerfordernis die eigenhändige
Unterschrift des Erklärenden voraus. Ist das
Schriftformerfordernis nicht erfüllt, ist die
entsprechende Erklärung nichtig. Diese Regelungen,
die noch aus einer Zeit stammen, in denen moderne
Kommunikationsmedien unbekannt waren, gelten
unverändert fort, auch wenn das Arbeitsleben in der
täglichen Kommunikation regelmäßig nicht mehr in
Papierform abgewickelt wird. Das
Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich in einer
jüngeren Entscheidung mit der Möglichkeit zu
beschäftigen, ob das Schriftformerfordernis auch
unter Verwendung moderner Kommunikationsmedien, hier
einem Handy, gewahrt werden kann.
Entscheidung
Der Arbeitgeber beabsichtigte, den Kläger zu
kündigen. Als dieser davon erfuhr, sandte er eine
SMS mit folgendem Inhalt an den Arbeitgeber: "Teile
mir mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe.
Meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post."
Der Arbeitgeber antwortete: "Heute letzter
Arbeitstag! Komplette Abrechnung zum Wochenende!"
Nachdem er in der Folge kein Arbeitsentgelt erhielt,
machte der Kläger seinen Lohnanspruch geltend und
bot seine Arbeitsleistung an. Daraufhin kündigte der
Arbeitgeber dem Kläger fristlos mit der Begründung,
der Kläger habe Geldbeträge, mit deren Einzug er
beauftragt war, nicht abgeliefert. Hierauf klagte
der Kläger auf Weiterbeschäftigung, wobei er den
Verbleib der Geldbeträge erklären konnte. Das
Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Kläger recht. Das
Schriftformerfordernis habe durch die Verwendung von
SMS nicht eingehalten werden können. Damit sei
sowohl eine Kündigung aber auch ein etwaiger durch
die beiden SMS zustande gekommener Aufhebungsvertrag
wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis
nichtig. Dass der Kläger sich nachträglich auf das
fehlende Schriftformerfordernis berufe, sei auch
nicht treuwidrig. Die ihm nachträglich im Rahmen der
fristlosen Kündigung vorgeworfene
Unterschlagungsstraftat habe der Kläger hinreichend
bestritten.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die formalen
Anforderungen des Arbeitsrechts nicht durch
technischen Fortschritt außer Kraft gesetzt werden.
Wenigstens für die Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses ist stets die eigenhändige
Unterschrift erforderlich. Fraglich ist, ob eine
entsprechende Entscheidung zu Lasten moderner
Kommunikationsmedien auch ergangen wäre, wenn die
Parteien e-mail mit verifizierter, elektronischer
Signatur verwendet hätten. Denn die qualifizierte,
elektronische Signatur ist gesetzlich der
Unterschrift im Wesentlichen gleichgestellt. Aus
Sicherheitsgründen wird man jedoch Papier und
Eigenhändigkeit fordern müssen.
-
Sonderzahlungen unterliegen dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Kernfrage/Rechtslage
Auch außerhalb des Anwendungsbereiches von
Diskriminierungsregelungen ist der Arbeitgeber
aufgrund des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine
Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Dabei gilt der
Gleichbehandlungsgrundsatz in allen
arbeitsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere in
Fällen unterschiedlicher Gehaltszahlungen. Der
Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, einzelne
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen anders zu
behandeln, wenn ein sachlicher, betriebs- bzw.
unternehmensbezogener Grund für die
Ungleichbehandlung vorliegt, der sich mit dem Zweck
der variierenden Leistung deckt. Kommt es zur
Ungleichbehandlung, haben diejenigen Arbeitnehmer,
die schlechter behandelt werden, einen Anspruch auf
die "Besserbehandlung". Über die Anforderungen an
den die Ungleichbehandlung rechtfertigenden
sachlichen Grund hatte das Bundesarbeitsgericht in
einer jüngeren Entscheidung zu befinden.
Entscheidung
In einem Unternehmen hatten etwa 400 Mitarbeiter
einer Verlängerung der Arbeitzeit und einer
Grundlohnsenkung in zwei Teilbereichen zugestimmt,
um einen Beitrag zur Unternehmenssanierung zu
leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten diese Maßnahmen
verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über
Zusatzleistungen ersatzlos weggefallen war, bot das
Unternehmen denjenigen Mitarbeitern, die von den
Kürzungen betroffen waren, Nachträge zu ihren
Arbeitsverträgen an, die ein Weihnachtsgeld
vorsahen, das für ein Jahr garantiert und für die
Folgejahre unter Widerrufsvorbehalt gewährt wurde.
Drei der Arbeitnehmer, die die Sanierungsmaßnahmen
nicht mitgetragen hatten, klagten daraufhin ihren
Weihnachtsgeldanspruch ein und bekamen Recht. Das
Bundesarbeitsgericht sah es zwar als möglich an,
dass eine freiwillige Sonderzahlung zum Ausgleich
unterschiedlicher Lohnniveaus sachlich
gerechtfertigt sein kann. Im konkreten Fall sah es
das Gericht aber als erwiesen an, dass die Leistung
auch anderen Zwecken gedient habe. Nimmt der
Arbeitgeber aber eine Gruppe von Arbeitnehmern von
einer Sonderleistung aus, müsse dies durch sachliche
Kriterien gerechtfertigt, also vom Zweck der
Leistung gedeckt sein. Dies ist aber dann nicht mehr
der Fall, wenn neben der Kompensation eines
ungleichen Lohnniveaus auch andere Zwecke verfolgt
würden. Denn diese anderen Zwecke bzw. sachlichen
Voraussetzungen erfüllen auch die von der
Sonderzahlung ausgenommenen Arbeitnehmer.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Reichweite des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und die strengen
Anforderungen, die zum Tragen kommen, wenn ein
Arbeitgeber Arbeitnehmer ungleich behandelt.
Beabsichtigt ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer
abweichend zu behandeln, dann wird er im Vorfeld
seine sachliche Rechtfertigung hierfür festlegen und
besonders dokumentieren müssen.
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Unterschlagung durch Familienmitglied des
Gesellschafters ist nicht zwangsläufig vGA
Einführung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH
an ihren Gesellschafter kann auch dann vorliegen,
wenn sich der Gesellschafter seinen Vermögensvorteil
durch Untreue oder Unterschlagung verschafft hat.
Das Gleiche gilt, wenn nicht der Gesellschafter
selbst, sondern ein naher Angehöriger des
Gesellschafters mit dessen Wissen die Tat begangen
hat.
Sachverhalt
Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der
Geschäftsführer einer Familien-GmbH durch
Scheinrechnungen Geld aus dem Gesellschaftsvermögen
entnommen hatte. Die Anteile an der GmbH gehörten
dem Vater (98 %) und der Ehefrau des
Geschäftsführers (2 %). Die Betriebsprüfung wollte
den Gesellschaftern die (mittelbare) vGA
entsprechend ihren Beteiligungsquoten zurechnen. Der
Mehrheitsgesellschafter hatte von den
Unterschlagungen seines Sohns keine Kenntnis.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass bei Untreuehandlungen
durch Familienangehörige nicht ohne Weiteres von
einer mittelbaren vGA an die Gesellschafter
ausgegangen werden kann. Da die Unterschlagung ohne
Wissen und auch nicht im Interesse des
Gesellschafters erfolgt ist, scheide die Annahme
einer vGA aus. Der Sohn habe die Unterschlagung in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer begehen
können.
Konsequenz
Das Urteil ist im Ergebnis konsequent. Die
Gesellschafter sind durch die Unterschlagungen des
Geschäftsführers wirtschaftlich geschädigt. Ihnen
auch noch einen fiktiven Vorteil in Form einer vGA
zuzurechnen, wäre geradezu widersinnig. Allerdings
haben die BFH-Richter auch betont, dass gleichwohl
eine Einkommenserhöhung durch eine vGA auf der Ebene
der GmbH in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter
durch mangelhafte Kontrollen dem Geschäftsführer die
Möglichkeit zu Untreuehandlungen eröffnet hat.
-
Objektiv falsche Bilanzen können subjektiv
richtig sein
Einführung
Wann sind Bilanzen als unrichtig anzusehen mit der
Folge, dass eine Bilanzberichtigung zu erfolgen hat?
Kürzlich wurde an dieser Stelle der aktuelle
Meinungsstreit dargestellt, den der BFH nun
höchstrichterlich entschieden hat.
Sachverhalt
Der BFH entschied im Januar 2002, dass Arbeitgeber
im öffentlichen Dienst für die Verpflichtung,
Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der
Zeit ihres Ruhestandes Beihilfen zu gewähren, eine
Rückstellung zu bilden haben. Daraufhin beantragte
die Klägerin (eine Sparkasse) nachträglich die
Bildung entsprechender Rückstellungen in ihren
Bilanzen der Jahre 1998 und 1999. Die entsprechenden
Steuerveranlagungen waren noch nicht
bestandskräftig.
Entscheidung
Nach dem aktuellen Urteil des BFH können die
Rückstellungen nicht im Wege der Bilanzberichtigung
nachträglich passiviert werden. Im vorliegenden Fall
hätten die ursprünglichen Bilanzen nämlich nach dem
Maßstab des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt ihrer
Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprochen. Solange eine
Bilanzierungsfrage noch nicht durch die
Rechtsprechung abschließend geklärt ist, sei jede
der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanz als
"subjektiv richtig" anzusehen.
Konsequenz
Das Urteil, das im entschiedenen Fall zu Lasten des
Steuerpflichtigen erging, kann in umgekehrter
Richtung auch positive Auswirkungen haben. Bildet
ein Steuerpflichtiger beispielsweise in seiner
Bilanz eine Rückstellung für einen Sachverhalt, der
in der Literatur mit gewichtigen Argumenten als
rückstellungswürdig anerkannt wird, so führt eine
später erstmalig ergehende, anderslautende
Rechtsprechung des BFH nicht zur Unrichtigkeit der
ursprünglichen Bilanz. Die Finanzverwaltung kann
daher eine Korrektur im Rahmen einer Betriebsprüfung
nur für solche Bilanzen vornehmen, die nach dem
Ergehen des Urteils aufgestellt worden sind.
-
Mantelkauf: BFH hält an gegenständlicher
Betrachtungsweise fest
Einführung
Nach derzeit geltendem Recht geht der steuerliche
Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft unter, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile der Gesellschaft
übertragen werden und die Gesellschaft ihren
Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem
Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.
Insbesondere das Kriterium "überwiegend neues
Betriebsvermögen" sorgt seit Jahren für Streit.
Auffassung der Finanzverwaltung
Die Prüfung, ob überwiegend neues Betriebsvermögen
vorliegt, ist ausschließlich anhand des
Aktivvermögens durchzuführen. Nach Auffassung der
Finanzverwaltung liegt überwiegend neues
Betriebsvermögen vor, wenn das über Einlagen und
Fremdmittel zugeführte bzw. finanzierte
Aktivvermögen das im Zeitpunkt der
Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen
übersteigt. Diese Auffassung wird auch als
"bilanzielle Betrachtungsweise" bezeichnet.
Auffassung des BFH
Der BFH vertritt demgegenüber die strengere sog.
gegenständliche Betrachtungsweise, die er auch in
einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt hat.
Danach liegt überwiegend neues Betriebsvermögen vor,
wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des
vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt.
Eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo soll nicht vorgenommen werden.
Damit will der BFH jegliche Änderungen der Struktur,
Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung des
Betriebsvermögens erfassen. Im Gegensatz zu früheren
Entscheidungen deutet der BFH damit immerhin an,
dass reine Ersatzinvestitionen oder der regelmäßige
Umschlag des Umlaufvermögens unschädlich sein
könnten, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft im
Übrigen nicht verändert. Auch bei innenfinanzierten
Betriebsvermögenszuführungen bejaht der BFH eine
Steuerschädlichkeit nur für den Fall des
Branchenwechsels.
Konsequenz
Ab dem Jahr 2008 genügt für einen Untergang des
Verlustvortrages bereits die Übertragung der
Anteilsmehrheit. Auf den Zugang von überwiegend
neuem Betriebsvermögen kommt es dann nicht mehr an.
Bei vor dem 1.1.2008 erfolgten Anteilsübertragungen
ist jedoch das bisherige Recht weiter anzuwenden,
wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor
dem 1.1.2013 eintritt.
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz
der GmbH
Kernproblem
Der für nicht abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt in
Anspruch genommene GmbH-Geschäftsführer kann sich
nicht darauf berufen, dass ein Insolvenzverwalter -
bei Annahme einer hypothetischen Anfechtung der
Zahlung - die Lohnsteuer wieder vom Finanzamt
zurückgefordert hätte.
Sachverhalt
Über das Vermögen einer GmbH, deren weiterer
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der
Kläger war, wurde im Juli 2002 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Das beklagte Finanzamt
erließ aufgrund rückständiger Lohnsteuer,
Solidaritäts- und Säumniszuschläge gegenüber dem
Kläger einen auf § 69 AO gestützten
Haftungsbescheid. Der Kläger hatte dagegen
eingewandt, dass unter Annahme einer fristgerechten
Abführung der Lohnsteuer eine hypothetische
Anfechtungsmöglichkeit der Zahlungen nach den
Vorschriften der Insolvenzordnung vorgelegen hätte.
Einspruchsverfahren und Klage hatten nur
teilweise wegen der Höhe der Haftungssumme Erfolg.
Entscheidung
Der BFH stellte klar, dass der Kläger die ihm als
GmbH-Geschäftsführer obliegenden steuerlichen
Pflichten zur Einbehaltung und fristgerechten
Abführung der im Haftungszeitraum angemeldeten
Lohnsteuerabzugsbeträge grob fahrlässig verletzt
hat. Das beklagte Finanzamt konnte ihn - auch in der
Insolvenz der GmbH - als sogenannten
Haftungsschuldner selbst auf Zahlung in Anspruch
nehmen. Zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung
des Klägers und dem Eintritt des Vermögensschadens
beim Beklagten besteht ein adäquater
Kausalzusammenhang, der nicht dadurch wieder
entfällt, dass ein Insolvenzverwalter Zahlungen,
wenn diese vom Kläger innerhalb von drei Monaten vor
Stellung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geleistet worden wären, nach §
130 Insolvenzordnung hätte anfechten können. Durch
die pflichtwidrige Nichtabführung fällig gewordener
Steuerbeiträge wird eine reale Ursache für den
Eintritt eines Vermögensschadens (Steuerausfall)
gesetzt, so dass die Kausalität dieser Ursache für
den Schadenseintritt durch eine gedachte Anfechtung
des Insolvenzverwalters nicht rückwirkend beseitigt
werden kann.
Konsequenz
Ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuer
nicht entrichtet hat, kann eine Beschränkung seiner
steuerlichen Haftung für den durch die
Pflichtverletzung verursachten Schaden nicht mit dem
Einwand erreichen, dass etwaige Zahlungen vom
Insolvenzverwalter ohnehin hätten angefochten werden
können. Im Rahmen einer haftungsrechtlichen
Inanspruchnahme bleiben hypothetische Kausalverläufe
unbeachtlich.
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Einmann-GmbH-Gründer erfüllen ihre
Stammeinlagepflicht nicht durch bloßes Vorzeigen der
Geldscheine beim Notar
Kernproblem
Eine Bareinlage kann bei Gründung einer Einmann-GmbH
zwar auch durch Barzahlung erbracht werden. Für eine
solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass
der Gründungsgesellschafter und gleichzeitiger
Geschäftsführer den Betrag einem Notar vorzeigt und
die Nummern der Geldscheine festgehalten werden. Für
eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr
erforderlich, dass der Geldbetrag aus dem
Privatvermögen des Gründungsgesellschafters
weggegeben wird und objektiv erkennbar in das
Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt.
Sachverhalt
Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen
der H-GmbH ist, nimmt den Beklagten als
Gründungsgesellschafter wegen ausstehender
Stammeinlage in Anspruch.
Der Beklagte gründete im Januar 2004 als
Alleingesellschafter die H-GmbH mit einem
Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR, das nach dem
Gesellschaftsvertrag sofort als Bareinlage fällig
war. Die GmbH wurde ins Handelsregister eingetragen.
In der Anmeldung zur Eintragung hatte der Beklagte
als Geschäftsführer erklärt, dass ihm das
Stammkapital in voller Höhe zur freien Verfügung
stehe. Zum Nachweis dafür hat er dem Notarvertreter
50 im Einzelnen und mit ihren Nummern aufgeführte
Fünfhunderteuroscheine vorgelegt. Im November 2004
wurde über das Vermögen der GmbH das
Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen der nach seiner
Auffassung noch offenen Einlageforderung hat der
Kläger den Beklagten als Gründungsgesellschafter in
Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die
Berufung des Klägers war zulässig und begründet.
Entscheidung
Der Beklagte haftet für die rückständige
Einlageforderung; diese ist nicht im Zusammenhang
mit der Anmeldung zum Handelsregister erfüllt
worden. Es reicht insoweit nicht aus, dass der
Beklagte als einzahlungspflichtiger Gesellschafter
und gleichzeitiger Geschäftsführer bei der Gründung
der GmbH dem mit der Sache befassten Notarvertreter
die Geldscheine gezeigt hat, die als Einlage gezahlt
worden sein sollen. Aus §§ 7, 8 GmbHG folgt, dass
die Leistung auf die Stammeinlage in das Vermögen
der GmbH gelangen und sich endgültig in der freien
Verfügung des Geschäftsführers befinden muss. Bei
einer Einmann-Gründung ist dies noch nicht
gewährleistet, wenn der Gesellschafter den Betrag
zur notariellen Beurkundung in bar mitbringt und
vorzeigt, ihn anschließend aber wieder mitnimmt und
anderweitig verwenden kann. Die Zugehörigkeit der
Einlageleistung zum Gesellschaftsvermögen muss für
einen Außenstehenden objektiv erkennbar sein.
Konsequenz
Die Möglichkeit beliebiger Umgehung der
Kapitalaufbringungsregeln durch Vorzeigen eines
Geldbetrages bei der notariellen Beglaubigung der
Handelsregisteranmeldung kann nur durch Einzahlung
der Stammeinlage auf ein entsprechendes Konto der
Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Für Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Tel.: 0351 2684741
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