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Aktuelle Informationen über Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht
Februar 2008
Inhalt
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Privatbereich |
| 1. |
Neue Muster für
Zuwendungsbestätigungen |
| 2. |
Finanzamt darf Arbeitsagentur
informieren |
| 3. |
Erben können Zuwendungen ggf.
vom nichtehelichen Partner
zurückverlangen |
| 4. |
"Private"
Sonder-Betriebsausgabe für Pkw trotz
Sachbezugs? |
| 5. |
Besuchskosten für vom Kind
getrennt lebende Eltern nicht
außergewöhnlich |
| 6. |
Strafverteidigungskosten als
Erwerbsaufwendungen |
| 7. |
Erhöhung der Umsatzsteuer zum
1.1.2007 ist verfassungsgemäß |
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Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Spitzenverdiener dürfen von
Betrieblicher Altersvorsorge
ausgenommen werden |
| 2. |
Sind verkürzte Kündigungsfristen
für jüngere Arbeitnehmer
europarechtswidrig? |
| 3. |
Aberkennung der
Beamten-Ruhebezüge bei schwerem
Dienstvergehen |
| 4. |
Bindung des Betriebserwerbers an
Zeugnis des alten Betriebsinhabers |
| 5. |
Umbau eines Großraum- in
Einzelbüros als Erhaltungsaufwand |
| 6. |
Nachentrichtete
Sozialversicherung auf Schwarzlohn
als zusätzlicher Arbeitslohn |
| 7. |
Niedrigeres Gehalt kann trotz
Betriebsübergang individuell
vereinbart werden |
| 8. |
Bundesregierung verlängert
Zulassungsregeln ausländischer
Saisonkräfte in der Landwirtschaft
bis 2009 |
| 9. |
Gesetzlicher Abfindungsanspruch
bei betriebsbedingter Kündigung
entfällt auch bei späterer Rücknahme
der Kündigungsschutzklage |
| 10. |
Steuerberater muss für Autoradio
Rundfunkgebühren zahlen |
| 11. |
Gewerbesteuer-Freibetrag auch
für atypisch stille Gesellschaft |
| 12. |
Sacheinlage kann zusätzlich zur
Pflichteinlage geleistet werden |
| 13. |
Freibetrag für
Aufwandsentschädigungen |
| 14. |
Umsatzgrenze für
Kleinunternehmer |
| 15. |
Vorsteuerabzug für Golfplatzbau |
| 16. |
Geschäftsveräußerung im Ganzen
auch bei Modernisierung durch
Erwerber |
| 17. |
Verletzung der Beratungspflicht
des Steuerberaters hinsichtlich
einer verbindlichen Auskunft |
| 18. |
Freibetrag bei
Betriebsveräußerung nach vollendetem
55. Lebensjahr |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Anwendbarkeit deutschen
Arbeitsrechts trotz anderweitiger
Rechtswahl mit ausländischen
Arbeitgebern |
| 2. |
Ermittlung des Jahreswertes für
einen Nießbrauch an GmbH-Anteilen |
| 3. |
Schuldnerverzug trotz
rechtzeitiger Banküberweisung |
| 4. |
Bilanzrecht wird modernisiert |
| 5. |
Auf eine geringere als die
gesetzliche Regelabfindung muss
ausdrücklich hingewiesen werden |
| 6. |
Anpassung des Basiszinssatzes
zum 1.1.2008 auf 3,32 % |
| 7. |
Begünstigte Wirtschaftsgüter für
Investitionszulage |
| 8. |
"Das Original" kann unzulässige
Werbung sein |
| 9. |
Wettbewerbswidriges Verhalten
eines Rechtsvorgängers kann dem
Nachfolgeunternehmen zugerechnet
werden |
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Neue Muster für
Zuwendungsbestätigungen
Einführung
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements vom
10.10.2007 wurden rückwirkend zum
1.1.2007 weite Bereiche des
Spendenrechts reformiert. In der Folge
haben sich die rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausstellung von
Zuwendungsbestätigungen geändert.
Verwaltungsanweisung
Die
Einkommensteuerdurchführungsverordnung
(EStDV) schreibt fest, dass Zuwendungen
auf der Grundlage eines amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks auszustellen
sind. Die bisherigen Muster stammen aus
dem Jahr 1999. Aufgrund der materiellen
Änderungen des Spendenrechts entsprechen
die bisherigen Muster nicht mehr dem
aktuellen Spendenrecht. Das
Bundesfinanzministerium hat daher neue
Muster veröffentlicht, die für
Zuwendungen ab dem 1.1.2007 zu verwenden
sind. In einer Übergangszeit (bis zum
30.6.2008) wird es von Seiten der
Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn
die bisherigen Muster weiterverwendet
werden. Die erforderlichen
redaktionellen Anpassungen können von
der Körperschaft (Spendenempfänger)
selbstständig vorgenommen werden.
Die jetzt veröffentlichten Muster
sehen die Bescheinigung einer einzelnen
Zuwendung vor. Die Möglichkeit sog.
Sammelbestätigungen (z. B. die
Bestätigung der Zuwendungen für ein
Kalenderjahr) zu erstellen bleibt
bestehen.
Konsequenz
Bei der Verwendung der neuen Muster
(aber auch bei der Verwendung der
bisherigen Muster) ist insbesondere
Folgendes zu beachten:
- Der geförderte Zweck ist nicht
mehr aus der Anlage 1 der EStDV zu
entnehmen. Die
Zuwendungsbestätigungen müssen auf
die korrekte Katalognummer des § 52
Absatz 2 Satz 1 AO verweisen.
- Auch Zuwendungen in das
Grundstockvermögen von
gemeinnützigen Stiftungen nach dem
ersten Gründungsjahr sind
begünstigt. Daher entfällt der
einschränkende Hinweis in der
Zuwendungsbestätigung von
Stiftungen.
- Ebenso entfällt die Bestätigung
des "besonderen"
Spendenhöchstbetrages von 20.450 EUR
für Spenden an Stiftungen.
- Die Differenzierung in
unterschiedliche Spendenzwecke und
daraus abgeleitet die Anwendung
unterschiedlicher Höchstgrenzen (5 %
und 10 % des Gesamtbetrags der
Einkünfte) ist entfallen. Eine
Einschränkung, soweit eine konkrete
Zuordnung der Zuwendung nicht
möglich war, ist nicht mehr
erforderlich.
- weiterhin Mitgliedsbeiträge nur
eingeschränkt als Zuwendung
abzugsfähig sind.
Aus dem Wahlrecht des Spenders (im
Rahmen seiner Steuererklärung gegenüber
dem für ihn zuständigen
Veranlagungs-Finanzamt), für Zuwendungen
des Jahres 2007 noch zur Anwendung des
bisherigen § 10b Absatz 1 EStG zu
optieren, ergeben sich keine
Besonderheiten.
Bisher bereits im Jahr 2007 für
Zuwendungen aus dem Jahr 2007
ausgestellte Zuwendungsbestätigungen
sind wohl nicht mehr durch die
Körperschaft (Spendenempfänger) zu
berichtigen.
Eine weitere Vereinfachung ist die
Anhebung der Grenze für den
vereinfachten Nachweis von 100 EUR auf
200 EUR. Der von der Körperschaft für
den vereinfachten Nachweis
herzustellende Beleg ist an die neue
Betragsgrenze und die weiteren
Änderungen des Spendenrechts anzupassen.
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Finanzamt darf Arbeitsagentur
informieren
Kernproblem
Bezieher von Arbeitslosengeld dürfen nur
eingeschränkt nebenbei arbeiten.
Verdienen sie monatlich mehr als 165
EUR, wird das Arbeitslosengeld
entsprechend gekürzt. Das Finanzamt darf
Daten, die es durch die Steuererklärung
oder eine Betriebsprüfung erfahren hat,
an die Arbeitsagentur weitergeben.
Rechtslage
Jeder Finanzbeamte muss das
Steuergeheimnis wahren. Er darf die
Verhältnisse eines anderen, die ihm in
Ausübung seines Amts bekannt werden,
nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten.
Verfügt das Finanzamt jedoch über
Daten, die dazu dienen könnten,
Straftaten oder den unrechtmäßigen Bezug
von öffentlichen Mitteln (z. B.
Arbeitslosengeld) aufzudecken, findet
das Steuergeheimnis insoweit keine
Anwendung. Diese Daten dürfen
behördenintern weitergegeben werden.
Entscheidung
Der Kläger hatte in mehreren Jahren
Arbeitslosengeld erhalten. Im Rahmen
einer Betriebsprüfung stellte das
Finanzamt fest, dass er in diesen Jahren
sowohl freiberufliche als auch
gewerbliche Einkünfte erzielte. Es
beabsichtigte, die Daten der
Arbeitsagentur weiterzugeben. Der Kläger
versuchte, die Datenweitergabe auf dem
Klageweg zu untersagen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Mitteilung der Daten an die
Arbeitsagentur rechtmäßig ist. Das
Finanzamt ist vor Weitergabe der Daten
auch nicht verpflichtet, zu überprüfen,
ob überhaupt ein Missbrauchstatbestand
vorliegt. Erst die Behörde, die die
Daten erhält, muss entscheiden, ob sie
ein Verfahren zur Überprüfung einleitet.
Der Kläger behauptete außerdem, die
die Weitergabe der Daten ermöglichende
Vorschrift sei verfassungswidrig, weil
sie gegen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung verstoße. Der
Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass
das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung gegenüber dem
Allgemeininteresse, dass
Sozialleistungen nicht unrechtmäßig in
Anspruch genommen werden, nachrangig
ist. Die Vorschrift ist daher
verfassungsgemäß.
Konsequenz
Der Bundesfinanzhof propagiert mit
diesem Urteil nicht den "gläsernen
Bürger". Im Gegenteil, eine vernünftige
Kontrolle der Vergabe von öffentlichen
Mitteln liegt im allgemeinen Interesse.
Der behördeninterne Austausch ohnehin
vorhandener einschlägiger Daten ist
sinnvoll und vermeidet zusätzliche
Verwaltungskosten im öffentlichen
Haushalt.
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Erben können Zuwendungen ggf. vom
nichtehelichen Partner zurückverlangen
Kernfrage/Rechtslage
Zuwendungen zwischen Ehegatten stellen,
auch wenn es hierüber keine
ausdrücklichen Absprachen gibt,
regelmäßig ehebedingte Zuwendungen dar,
die von dem Ehegatten gegenüber den
Erben bzw. dem Nachlass nicht
auszugleichen sind. Insoweit wird
unterstellt, dass die Leistungen des
einen Ehegatten durch Leistungen des
anderen Ehegatten über die Ehe hinweg
ausgeglichen werden, so dass ein
Ausgleichsanspruch regelmäßig nicht
entstehen kann. Bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften, die der Ehe nicht
gleichgestellt sind und auch rechtlich
nicht gleich behandelt werden (anders
als eingetragene Lebenspartnerschaften),
gilt diese Ausgleichsfiktion nicht. Das
heißt, existiert keine ausdrückliche
Vereinbarung darüber, wozu die Zuwendung
des einen Partners dient, oder dass ein
Ausgleich nicht erfolgen soll, kann auch
dann nicht angenommen werden, dass
Leistungen des anderen Partners die
Zuwendung kompensieren, wenn die
nichteheliche Lebensgemeinschaft über
einen längeren Zeitraum hinweg besteht.
Über die Ausgleichspflicht des in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft
lebenden Partners gegenüber den Erben
des anderen Partners hinsichtlich einer
Zuwendung, die der andere geleistet
hatte, hatte nunmehr der
Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Entscheidung
Der Kläger hatte die ehemalige
Lebensgefährtin seines Vaters auf
Rückzahlung von 39.000 EUR in Anspruch
genommen, die der Vater vor seinem Tod
an die Lebensgefährtin überwiesen hatte.
Die beklagte Lebensgefährtin hatte sich
damit verteidigt, dass sie mit dem Vater
in einer nichtehelichen Beziehung
gelebt, mit ihm gemeinsam ein
Unternehmen aufgebaut und ihm hierzu
Darlehen zur Verfügung gestellt habe.
Darüber hinaus habe sie den Vater lange
Zeit hinweg gepflegt. Die Zuwendung sei
daher, entweder als
Darlehensrückzahlung, Entgelt für
geleistete Dienste, als
Anstandsschenkung oder als Mischung aus
allen vorgenannten Aspekten anzusehen
und nicht zu erstatten. Nachdem das
Landgericht die Klage abgewiesen hatte,
gab das Oberlandesgericht der Klage mit
der Begründung statt, der beklagten
Lebensgefährtin sei es nicht gelungen,
einen Rechtsgrund für die Zuwendung
darzulegen. Zwar hob der
Bundesgerichthof die Entscheidung des
Oberlandesgerichts auf, weil die
Tatsachenfeststellung dort nicht
ausgereicht hatte, in seiner
Entscheidungsbegründung machte der
Bundesgerichtshof aber deutlich, dass es
grundsätzlich einer besonderen
Vereinbarung bedarf, wenn die Leistungen
der nichtehelichen Partner untereinander
als ausgeglichen angesehen werden
sollen.
Konsequenz
Die Entscheidung birgt erhebliche
Risiken für Partner nichtehelicher
Lebensgemeinschaften. Aus
Sicherheitserwägungen wird man raten
müssen, Zuwendungen nachweisbar unter
Vereinbarung eines besonderen Zwecks
oder unter Ausschluss der
Ausgleichspflicht auszuführen, oder die
Zuwendungen durch eine testamentarische
Regelung abzusichern.
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"Private" Sonder-Betriebsausgabe
für Pkw trotz Sachbezugs?
Kernproblem
Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches
Fahrzeug auch für Privatfahrten, so hat
er sich den daraus ergebenden privaten
Nutzungsvorteil gewinnerhöhend zurechnen
zu lassen. Hierbei lässt das Gesetz zwei
Ermittlungsmethoden zu: Entweder es wird
ein Fahrtenbuch geführt oder alternativ
pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ein
Privatanteil von monatlich einem Prozent
des Listenpreises des Fahrzeugs
unterstellt (ggf. zuzüglich Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte).
Mit der Anwendung der 1 %-Regelung soll
es nach häufiger Argumentation der
Finanzverwaltung wegen der pauschalen
Erfassung der Nutzungsentnahme auch
nicht möglich sein, weitere Kosten (z.
B. Garagenmiete) hiervon zum Abzug zu
bringen. In einem vor dem FG
Berlin-Brandenburg ausgetragenen Fall
hatte ein Gesellschafter einer
Personengesellschaft sein Dienstfahrzeug
in einer von seiner Ehefrau entgeltlich
angemieteten Garage untergebracht. Das
Finanzamt lehnte den Abzug der
Betriebsausgaben ab.
Bisherige Rechtsprechung
Das FG München hatte in einem ähnlich
gelagerten Fall, nur bezogen auf einen
Arbeitnehmer, die Auffassung der
Finanzverwaltung bestätigt. Der Senat
begründete dies damit, dass die Höhe der
Einnahmen aus einer
Dienstwagengestellung bei Anwendung der
1 %-Methode davon unabhängig sei, in
welchem Umfang die typischerweise mit
der Nutzung eines Pkw unmittelbar
entstehenden Kosten vom Arbeitgeber oder
vom Arbeitnehmer getragen werden. Wenn
einzelne dieser Kosten beim Arbeitnehmer
(je nach der Person des Aufwandsträgers)
entweder als Werbungskosten oder als
zusätzlich zu erfassende Einnahmen zu
berücksichtigen wären, stünde dies im
Widerspruch zu dem mit der
Pauschalierung angestrebten Zweck.
Dagegen liegt nach der Auffassung des
BFH steuerfreier Auslagenersatz vor,
wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in
einer von ihm angemieteten Garage
unterstellt und sich vom Arbeitgeber die
Garagenmiete erstatten lässt.
Neue Entscheidung
Die Finanzrichter in Berlin sahen die
Sache hier anders als die Münchner
Kollegen. Zumindest dann, wenn es um die
Beurteilung von Betriebsausgaben ginge,
hindere die Inanspruchnahme der 1
%-Regelung nicht einen Abzug weiterer
Aufwendungen. Der Senat trennt hier
zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite.
Die Bewertung des Nutzungsvorteils
schließe es nicht aus, die
Geltendmachung von Kosten, mit denen der
Unternehmer tatsächlich wirtschaftlich
belastet sei, als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Die Miete für eine
Garage kann danach - ebenso wie
Leasingraten, Versicherungsprämien und
andere fahrzeugbezogene Kosten -
steuermindernd in Ansatz gebracht
werden.
Konsequenz
Das Urteil bezog sich auf den
Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft und hat
demnach auch Bedeutung für andere
Gewinneinkunftsarten. Ob Arbeitnehmer
oder auch GmbH-Geschäftsführer die
fahrzeugbezogenen Kosten als
Werbungskosten geltend machen können,
hat das Gericht offen gelassen.
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Besuchskosten für vom Kind
getrennt lebende Eltern nicht
außergewöhnlich
Kernproblem
Abzugsfähige außergewöhnliche
Aufwendungen liegen dann vor, wenn sie
nicht nur in ihrer Höhe, sondern auch
ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb
des Üblichen liegen. Nicht
außergewöhnlich sind in der Regel Kosten
für Fahrten, um nahe Angehörige zu
besuchen, es sei denn, die Fahrten
werden ausschließlich zum Zwecke der
Heilung oder Linderung einer Krankheit
unternommen. In einem vor dem BFH
ausgetragenen Streitfall machte der
geschiedene Kläger unter anderem
Aufwendungen für die Besuche seiner drei
minderjährigen Kinder, die bei der
Mutter in den USA lebten, in Höhe von
ca. 32.000 DM geltend. Finanzamt und
Finanzgericht wiesen den Antrag zurück.
Bisherige Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
sind die Aufwendungen eines
geschiedenen, nicht sorgeberechtigten
Elternteils für Fahrten zu seinem Kind
typische, nicht steuermindernd zu
berücksichtigende Kosten der privaten
Lebensführung.
Entscheidung
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung
fest. Der Gesetzgeber habe mit der
Aufhebung des früher im EStG geregelten
Freibetrags zur Pflege des
Eltern-Kind-Verhältnisses derartige
Aufwendungen den typischen Kosten der
allgemeinen Lebensführung zugeordnet,
die durch den heute geltenden
Familienleistungsausgleich
(Kindergeld/Kinderfreibetrag)
berücksichtigt würden. Zwar sei
mittlerweile jeder Elternteil durch die
Neuregelung im BGB nicht nur zum Umgang
mit dem Kind berechtigt, sondern auch
verpflichtet, so dass die Besuchskosten
zwangsläufig seien. Dadurch würden die
zu den typischen Kosten der
Lebensführung gehörenden Aufwendungen
aber nicht außergewöhnlich im Sinne des
§ 33 EStG. Dies gebiete der Vergleich
mit intakten Ehen, bei denen eine
räumliche Trennung zwischen Eltern und
Kindern auch nicht unüblich sei.
Konsequenz
Weil der BFH auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken sieht,
bleiben die Aufwendungen steuerlich
nicht abzugsfähige Kosten der privaten
Lebensführung.
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Strafverteidigungskosten als
Erwerbsaufwendungen
Kernproblem
Für die Besteuerung ist unerheblich, ob
ein Verhalten, das den Tatbestand eines
Steuergesetzes ganz oder zum Teil
erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot
oder Verbot oder die guten Sitten
verstößt. Dieser überwiegend beim Ansatz
von Einnahmen von der Finanzverwaltung
zitierte Grundsatz aus der
Abgabenordnung muss auf der anderen
Seite natürlich auch für die
Geltendmachung von Werbungskosten oder
Betriebsausgaben gelten. Dies ist einer
Entscheidung des BFH zu entnehmen, die
sich mit der Geltendmachung von
Strafverteidigungskosten eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
auseinandersetzt. Veranlasst war die
Strafverteidigung zum einen durch ein
Verhalten, das mit der Anschaffung der
Beteiligung zusammenhing, zum anderen
mit Handlungen als Geschäftsführer der
Gesellschaft.
Bisherige Rechtsprechung
Nach Auffassung des BFH können
Strafverteidigungskosten
Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sein, wenn der streitbefangene
strafrechtliche Vorwurf durch das
berufliche Verhalten veranlasst ist.
Dies ist der Fall, wenn die dem
Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat
in Ausübung der beruflichen Tätigkeit
begangen worden ist. Die vorgeworfene
Tat muss ausschließlich und unmittelbar
aus seiner betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar
sein.
Entscheidung
Der BFH hält an seinen Kernaussagen
fest. Im Streitfall hat er die
Aufwendungen aufgeteilt: Hinsichtlich
eines Teils der streitigen
Strafverteidigungskosten war bereits das
FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die
dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat
nicht im Rahmen der Berufsausübung als
Geschäftsführer einer GmbH begangen
worden war. Die Tat sei auf ein privat
veranlasstes Verhalten, nämlich den
Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt
eines Geschäftsanteils an dieser GmbH,
zurückzuführen. Auch den Abzug als
außergewöhnliche Belastung wurde
versagt. Hinsichtlich eines weiteren
Teils der streitigen
Strafverteidigungskosten ließ er den
Abzug als Werbungskosten dagegen zu.
Hier hatte das FG das Vorliegen von
Werbungskosten mit der Begründung
verneint, es gehöre nicht zu den
beruflichen Aufgaben eines
Geschäftsführers, zugunsten seines
Arbeitgebers strafbare Handlungen zu
begehen. Nach Auffassung des BFH kam es
aber für den Werbungskostenabzug auf die
Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an.
Konsequenz
Soweit die berufliche Veranlassung
vorliegt, kann das Finanzamt nicht ohne
Weiteres den Abzug mit Hinweis auf die
Strafbarkeit der Handlung des
Geschäftsführers verweigern. Wie der
Senat feststellt, sei eine solche
Auffassung der Rechtsprechung des BFH
nicht zu entnehmen.
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Erhöhung der Umsatzsteuer zum
1.1.2007 ist verfassungsgemäß
Einführung
Zum 1.1.2007 wurde der Regelsteuersatz
von 16 % auf 19 % angehoben. Ein Ehepaar
mit sechs Kindern klagte gegen die
Erhöhung der Umsatzsteuer. Es sah die
Steuergerechtigkeit verletzt, da
Familien mit Kindern stärker als
Kinderlose durch die Erhöhung belastet
werden.
Beschluss
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar
belaste die Erhöhung der Umsatzsteuer
Familien mehr als Kinderlose, dies sei
jedoch bei der Umsatzsteuer als
indirekter Steuer systembedingt. Einer
familienfreundlicheren Ausgestaltung der
Umsatzsteuer stünden zudem die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
entgegen.
Konsequenz
Außerhalb der durch das
Gemeinschaftsrecht vorgegebenen
Steuerbefreiungen und
Steuervergünstigungen (z. B. ermäßigter
Steuersatz) sind keine Entlastungen für
Familien im nationalen UStG möglich.
Das BVerfG weist jedoch darauf hin,
dass eine Mehrbelastung durch die
Erhöhung indirekter Steuern bei der
Besteuerung des Einkommens zu
berücksichtigen sei. Ob und wie dies
geschehen ist, ist offen.
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Spitzenverdiener dürfen von
Betrieblicher Altersvorsorge ausgenommen
werden
Kernfrage/Rechtslage
Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich der
Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach gilt,
dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer
im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
(sowohl Vergütung als auch
Ausgestaltung) gleich zu behandeln hat.
Damit ist auch der Zugang zu einem
System der Betrieblichen
Altersversorgung grundsätzlich vom
Gleichbehandlungsgrundsatz umfasst.
Ungleichbehandlungen sind aber dort
zulässig, wo besondere sachliche Gründe
eine Rechtfertigung für die
Ungleichbehandlung ermöglichen, wobei
sich die Rechtfertigungsgründe
jedenfalls, wenn der Zugang zu einem
System der Betrieblichen Altersvorsorge
betroffen war, aus der Zugangsordnung
ergeben mussten. Über die Frage, wann
eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu
einem System der Betrieblichen
Altersvorsorge sachlich gerechtfertigt
ist, hatte das Bundesarbeitsgericht in
einer jüngeren Entscheidung zu urteilen
und nahm die Gelegenheit wahr, seine
bisherige Rechtsprechung zu ändern.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der beim
Arbeitgeber laufend in Auslandseinsätzen
tätig war. Wegen seiner Auslandseinsätze
erhielt der Arbeitnehmer im Wege einer
Auslandszulage nicht nur ein höheres
Gehalt im Verhältnis zu den
Inlandsmitarbeitern, der Arbeitgeber
zahlte darüber hinaus auch noch die
Unterkunft im Ausland, die im Ausland
anfallenden Steuern und Sozialabgaben
und unterhielt eine
Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten
des Arbeitnehmers. Für inländische
Arbeitnehmer bestand beim Arbeitgeber
eine Versorgungsordnung für eine
Betriebliche Altersversorgung. Der
Kläger machte mit seiner Klage geltend,
dass er auch als im Ausland tätiger
Arbeitnehmer Zugang zu dem System der
Betrieblichen Altersversorgung haben
müsste und ihm eine solche zustand. Das
Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit
der Begründung ab, dass die
Differenzierung beim Zugang zur
Betrieblichen Altersversorgung nach
inländischen und im Ausland tätigen
Mitarbeitern nicht gegen den
arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Die
Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt,
weil die im Ausland tätigen Mitarbeiter
eine im Vergleich zum inländischen
Vergütungssystem deutlich höhere
Vergütung erhielten. Der
Differenzierungsgrund müsse sich nicht
unmittelbar aus der Versorgungsordnung
heraus ergeben. Außerdem müsse das
Gehalt des Klägers keine Komponente
enthalten, die ausdrücklich die
Nachteile in der Betrieblichen
Altersversorgung kompensieren solle.
Konsequenz
Die arbeitgeberfreundliche Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts erleichtert
die Handhabung bei der Gewährung von
Betrieblichen Altersversorgungen, lässt
aber offen, wann die Grenze zum
gerechtfertigterweise ungleich zu
behandelnden Spitzenverdiener erreicht
ist. Gleichzeitig kann aus der
Entscheidung im Umkehrschluss entnommen
werden, dass bei Gering- und
Normalverdienern dem Grunde nach ein
gleicher Zugang zur Betrieblichen
Altersversorgung gesichert sein muss.
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Sind verkürzte Kündigungsfristen
für jüngere Arbeitnehmer
europarechtswidrig?
Kernfrage/Rechtslage
Die Regelungen der gesetzlichen, nach
Betriebszugehörigkeit gestaffelten
Kündigungsfristen (je länger die
Betriebzugehörigkeit, desto länger die
Kündigungsfrist) sehen vor, dass bei der
Berechnung der Betriebszugehörigkeit,
soweit davon die Kündigungsfrist
abhängt, solche Zeiten nicht
berücksichtigt werden, die ein
Arbeitnehmer vor Vollendung des 25.
Lebensjahres bei einem Arbeitgeber
leistet. Damit können dem Arbeitnehmer,
den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis
(nicht Ausbildungsverhältnis) mit 18
Jahren unterstellt, sieben Jahre
Betriebszugehörigkeit im Rahmen der
Kündigungsfristen verloren gehen, was je
nach Kündigungszeitpunkt zu einer
Verkürzung der Kündigungsfrist von bis
zu drei Monaten führen kann. Angesichts
geltender europarechtlicher
Antidiskriminierungsregelungen, die
durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz in Deutschland
in nationales Recht umgesetzt worden
sind, sah das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf sich im Rahmen eines
Kündigungsschutzverfahrens nunmehr
gezwungen, die vorstehend beschriebene
Regelung des deutschen Rechts dem
Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung
auf seine Europarechtswidrigkeit
vorzulegen.
Vorlagefragen
Das Landesarbeitsgericht legte dem
Europäischen Gerichtshof folgende (hier
verkürzt wiedergegebene) Fragestellungen
zur Entscheidung vor:
- Verstößt die deutsche Regelung
bei der Berechnung der
Betriebszugehörigkeit, für
Kündigungszwecke Arbeitszeiten vor
Vollendung des 25. Lebensjahres
nicht mit einzubeziehen, gegen
Europäisches Recht?
- Kann eine Verletzung
Europäischen Rechts damit
gerechtfertigt werden, dass jüngere
Arbeitnehmer zu einer höheren
Flexibilität verpflichtet und damit
weniger schutzwürdig sind?
- Sollte ein ungerechtfertigter
Verstoß gegen Europarecht vorliegen,
ab welchem Zeitpunkt müssen Gerichte
die europarechtswidrige Norm dann
unangewendet lassen?
Stellungnahme
Das Vorlageverfahren wird offene Fragen
im Rahmen der Anwendbarkeit europäischer
Antidiskriminierungsregelungen, aber
auch des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes klären. Es
gibt bereits eine
landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
die die nunmehr zur Überprüfung
vorgelegte deutsche Rechtsnorm für
europarechtswidrig erachtet hat.
Allerdings steht eine höchstrichterliche
Entscheidung noch aus. Die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs dürfte in
Ansehung der systematischen Stellung der
zur Überprüfung stehenden Rechtsnorm in
den Kündigungsregelungen auch
Signalwirkung für die ebenfalls noch
nicht höchstrichterlich entschiedene
Rechtsfrage haben, ob das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz entgegen seinem
eigenen Wortlauts doch auf Kündigungen
anwendbar ist. Mit dem Vorlageverfahren
steht erstmals eine zentrale Norm des
deutschen Arbeitsrechts auf dem
europäischen
Antidiskriminierungsprüfstand.
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Aberkennung der Beamten-Ruhebezüge
bei schwerem Dienstvergehen
Kernfrage/Rechtslage
Das Grundgesetz sieht das
Berufsbeamtentum vor. Ausfluss des
Berufsbeamtentums sind die Unkündbarkeit
des Beamten und sein gesetzlich
verankerter Vergütungs- und
Pensionsanspruch gegenüber dem
Dienstherren. Nur bei gesetzlich
normierten besonders schwerwiegenden
Pflichtverstößen insbesondere bei
Begehung einer Straftat sehen die
gesetzlichen beamtenrechtlichen
Regelungen die Möglichkeit vor, den
Beamten unter Verlust seiner
Vergütungsansprüche aus dem
Dienstverhältnis zu entfernen. In
weniger schwerwiegenden Fällen kennt das
Beamtenrecht "nur" Disziplinarmaßnahmen,
wie beispielsweise die Suspendierung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, ob und
unter welchen Voraussetzungen ein
schwerwiegendes Dienstvergehen auch bei
im Ruhestand befindlichen Beamten zur
Aberkennung der Pension führen kann.
Entscheidung
Verfassungsbeschwerde hatte ein
pensionierter stellvertretender Leiter
einer Führerscheinstelle eingelegt.
Gegen diesen war unter anderem wegen des
Verdachts der Bestechung und
Bestechlichkeit ein Ermittlungsverfahren
geführt worden, in dessen Verlauf er
auch in Untersuchungshaft genommen
wurde. Das anschließende Strafverfahren
war wegen Verhandlungsunfähigkeit des
Beamten zunächst unterbrochen und
schließlich wegen Verjährung eingestellt
worden. Parallel zum Strafverfahren lief
das beamtenrechtliche
Disziplinarverfahren. Dieses war bis zum
Ende des Strafverfahrens ausgesetzt,
wurde aber im Anschluss wieder
aufgenommen. Auf der Grundlage der
Ergebnisse des Strafverfahrens und der
weiteren Ermittlungsergebnisse im
Disziplinarverfahren wurde dem Beamten
wenigstens in einem Fall nachgewiesen,
dass er gegen Zahlung eines
Schmiergeldes eine Fahrerlaubnis
widerrechtlich wiedererteilt hatte.
Deshalb wurde ihm das Ruhegehalt wegen
eines schwerwiegenden Dienstvergehens
aberkannt. Gegen diese Entscheidung
wandte der Beschwerdeführer vor dem
Bundesverfassungsgericht ein, dass die
Disziplinarentscheidung gegen die
Unschuldsvermutung verstoße. Eine
strafrechtliche Verurteilung sei nie
erfolgt. Diese Einwände wies das
Bundesverfassungsgericht aber zurück.
Ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das
die Entfernung aus dem aktiven Dienst
rechtfertige, könne auch zur Aberkennung
des Ruhegehalts führen. Zwar umfasse das
grundrechtlich verankerte
Berufsbeamtentum auch die
Versorgungsansprüche, allerdings finden
diese ihre Grenze in
disziplinarrechtlichen Vorschriften.
Außerdem sei eine strafrechtliche
Verurteilung keine Voraussetzung für die
Aberkennung des Ruhegehalts. Ausreichend
sei vielmehr ein ordnungsgemäßes
Disziplinarverfahren unter Einhaltung
der rechtsstaatlichen
Unschuldsvermutung, das unter Abwägung
aller Umstände lückenlos zu dem Ergebnis
der Schuld des Beamten kommt.
Konsequenz
Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts trennt
öffentliches Dienstrecht vom Strafrecht.
Schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen
können unter Einhaltung sämtlicher
rechtsstaatlicher Grundsätze auch ohne
strafrechtliche Verurteilung wirksam
ergehen.
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Bindung des Betriebserwerbers an
Zeugnis des alten Betriebsinhabers
Kernfrage/Rechtslage
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf
Zeugniserteilung. Der Anspruch auf
Erteilung eines Zeugnisses bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das
sich dem Inhalt nach auf Leistung und
Führung im Dienst erstreckt, ist
gesetzlich geregelt. Anerkannt ist aber,
dass der Arbeitnehmer im laufenden
Arbeitsverhältnis einen jederzeitigen
Anspruch auf Erteilung eines
Zwischenzeugnisses hat, wobei sich auch
das Zwischenzeugnis auf Leistung und
Führung im Dienst erstreckt. Dabei hat
der Arbeitgeber das Zeugnis
wahrheitsgemäß, aber wohlwollend zu
erteilen. Insbesondere darf das
Endzeugnis den Arbeitnehmer in seinem
beruflichen Weiterkommen nicht
behindern. In der Praxis hat es sich
daher eingespielt, dass das Zeugnis vom
Arbeitgeber auf der Grundlage eines vom
Arbeitnehmer vorgelegten Entwurfes
erteilt wird. Die Aussagekraft solcher
Zeugnisse sei dahingestellt. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr
darüber zu entscheiden, ob der Erwerber
eines Unternehmens an ein Zeugnis
gebunden ist, das noch der alte
Arbeitgeber erteilt hatte.
Entscheidung
Geklagt hatte ein leitender
Angestellter, der bis zum Übergang des
Unternehmens auf den neuen Inhaber zwei
Jahre beim Unternehmen beschäftigt war.
Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs
erteilte der alte Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis. Als
das Arbeitsverhältnis nach dem
Betriebsübergang endete, erteilte der
neue Arbeitgeber ein Endzeugnis, das zu
Ungunsten des Arbeitnehmers vom
Zwischenzeugnis abwich. Außerdem
umfasste das Endzeugnis nicht die
Dienstzeiten des Arbeitnehmers, die
dieser vor dem Betriebsübergang im
Unternehmen geleistet hatte. Mit seiner
Klage machte der Arbeitnehmer sowohl
geltend, dass im Endzeugnis auch
diejenigen Arbeitszeiten zu
berücksichtigen seien, die er vor dem
Betriebsübergang beim alten Arbeitgeber
geleistet habe, als auch, dass das
Endzeugnis nicht vom erteilten
Zwischenzeugnis abweichen dürfe.
Hiergegen wandte der neue Arbeitgeber
ein, dass er die Leistungsbeurteilung
des Zwischenzeugnisses nicht mehr
kontrollieren könne. Außerdem sei das
Zwischenzeugnis auf einen Entwurf des
Arbeitnehmers unverändert erteilt
worden. Das Bundesarbeitsgericht gab dem
Kläger Recht. Dass das Zwischenzeugnis
auf einem Entwurf des Arbeitnehmers
beruhe, sei unbeachtlich, weil sich der
Arbeitgeber den Entwurf durch seine
Unterschrift vorbehaltlos zu eigen
gemacht habe. Auch die Unkenntnis des
neuen Arbeitgebers von der
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor
dem Betriebsübergang sei unbeachtlich.
Denn diese entbinde den neuen
Arbeitgeber weder von seiner
Zeugniserteilungspflicht noch von der
Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses.
Konsequenz
Die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts macht den
bindenden Charakter des
Zwischenzeugnisses deutlich, das dadurch
aufgewertet wird. Gleichzeitig zeigt die
Entscheidung, dass die Bindungswirkung
des Zwischenzeugnisses nicht
unterschätzt werden darf. Hingewiesen
sei darauf, dass der Arbeitgeber an den
Zeugnisinhalt gebunden ist. Das heißt,
auf Nachfrage darf auch mündlich nicht
vom Zeugnistext abgewichen werden.
-
Umbau eines Großraum- in
Einzelbüros als Erhaltungsaufwand
Kernproblem
Bei höheren Ausgaben im Zusammenhang mit
Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung ist häufig Streitthema, ob
Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand
vorliegt. Während Erhaltungsaufwand
sofort in voller Höhe im Jahr der
Zahlung abzugsfähig ist, muss
Herstellungsaufwand mehrjährig über die
AfA bei Verteilung auf die Nutzungsdauer
abgeschrieben werden. Einem vor dem BFH
ausgefochtenen Verfahren lag folgender
Sachverhalt zu Grunde: Ein vorher an
eine gewerbliche Mieterin überlassenes
Großraumbüro wurde unter Verwendung von
Rigips-Ständerwerk in vier Einzelbüros
umgebaut, die Elektroinstallation
erneuert und anschließend an einen
Steuerberater sowie eine GmbH vermietet.
Finanzverwaltung und FG sahen hierin
wegen Erweiterung der
Nutzungsmöglichkeit Herstellungsaufwand.
Bisherige Rechtsprechung
Instandsetzungs- und
Modernisierungsaufwendungen bilden nach
dem HGB unabhängig von ihrer Höhe
Herstellungskosten, wenn sie für eine
Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung entstehen. Eine
Erweiterung liegt z. B. bei
Aufstockung/Anbau, Vergrößerung der
nutzbaren Fläche oder Substanzvermehrung
vor. In einer Verwaltungsanweisung nennt
das BMF das Einsetzen von zusätzlichen
Trennwänden als Beispiel für eine
Substanzvermehrung.
Entscheidung
Der BFH setzt sich über die Auffassung
des BMF hinweg und nimmt folgende
Abgrenzung vor: Als Herstellung eines
neuen Wirtschaftsguts ist auch eine
Funktions- oder Wesensänderung
anzunehmen. Bei einem vorhandenen
Gebäude käme die Änderung der
Zweckbestimmung eines Gebäudeteils in
Betracht. Dies war auszuschließen, weil
die Zwischenwände dem Gebäude nicht das
bautechnische Gepräge gaben. Eine
Erweiterung konnte der BFH ebenso
ausschließen, weil kein größerer Raum
geschaffen und damit zugleich die
Wohnfläche vergrößert wurde. Bei der
Prüfung einer wesentlichen Verbesserung
hält der BFH an seiner Rechtsprechung
fest: Hierfür ist erforderlich, dass
mindestens drei der Kernbereiche der
Ausstattung einer Wohnung, nämlich
Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation
und Fenster, von Grund auf erneuert
werden. Im Streitfall traf das nur auf
die Elektroinstallation zu. Insoweit lag
trotz des Einbaus neuer Gegenstände
sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
vor.
Konsequenz
Aufwendungen für den Einbau neuer
Gegenstände in vorhandene Installationen
eines Wohnhauses sind nur unter dem
Tatbestandsmerkmal der wesentlichen
Verbesserung zu würdigen. Das Merkmal
der Erweiterung tritt insoweit hinter
das der wesentlichen Verbesserung
zurück. Sind in diesen Fällen die
Voraussetzungen einer wesentlichen
Verbesserung nicht erfüllt, sind die
Aufwendungen folglich als sofort
abziehbare Werbungskosten und nicht als
Herstellungskosten unter dem
Gesichtspunkt der Erweiterung zu
behandeln.
-
Nachentrichtete Sozialversicherung
auf Schwarzlohn als zusätzlicher
Arbeitslohn
Kernproblem
Nach der Rechtsprechung des BFH sind
auch die Arbeitnehmeranteile zur
Gesamtsozialversicherung Arbeitslohn.
Zwar hat der Arbeitgeber als alleiniger
Schuldner den Sozialversicherungsbeitrag
an die Einzugsstelle zu zahlen und durch
Lohnabzug beim Arbeitnehmer
einzubehalten; wirtschaftlich hat aber
der Arbeitnehmer die Beiträge zur
Sozialversicherung zur Hälfte
(Arbeitnehmeranteil) aus dem ihm
zustehenden Bruttoentgelt zu tragen.
Soweit der Normalfall. Werden jedoch
Löhne schwarz gezahlt, verliert der
Arbeitgeber wegen eigenem Verschulden
sein Rückgriffsrecht auf den
Arbeitnehmer. Fällt das Ganze auf, muss
der Arbeitgeber nicht nur die in den
Hinterziehungsjahren angefallenen
Lohnsteuern und Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung nachzahlen, sondern
auch die Arbeitnehmeranteile. Hierin
hatte das Finanzamt einen weiteren
geldwerten Vorteil gesehen. Entgegen der
Auffassung des Hinterziehers, denn
dieser sah zu keinem Zeitpunkt eine
Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers,
folglich auch keinen Arbeitslohn.
Bisherige Rechtsprechung
Kommt es wegen fehlerhafter Abführung
der Sozialversicherungsbeiträge zu einer
Beitragsnachentrichtung durch den
Arbeitgeber, liegt nach Auffassung des
BFH hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile
zusätzlicher Arbeitslohn vor, wenn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben
oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und
Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit
einer späteren Rückbelastung beim
Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen
hat. Eine Gewährung zusätzlichen
Arbeitslohns liegt dagegen nicht vor,
wenn es der Arbeitgeber irrtümlich
unterlässt, den Barlohn des
Arbeitnehmers um den gesetzlichen
Arbeitnehmeranteil zu kürzen, und die
Unmöglichkeit einer Rückbelastung wegen
Eintritts der gesetzlichen
Lastenverschiebung zum endgültigen
Verbleiben des Vorteils beim
Arbeitnehmer führt.
Entscheidung
In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung
kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die
Nachentrichtung der hinterzogenen
Arbeitnehmeranteile zum Zufluss eines
zusätzlichen geldwerten Vorteils führt.
Denn der Arbeitnehmer wird hinsichtlich
seines Sozialversicherungsschutzes so
gestellt, als wenn der Beitrag von ihm
abgeführt worden wäre. Bei Vereinbarung
von Schwarzlöhnen kommt der
Schutzfunktion der Verschiebung der
Beitragslast auf den Arbeitgeber grds.
kein Vorrang gegenüber dem objektiv
bestehenden Zusammenhang der
Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile
mit dem Arbeitsverhältnis zu. Dem stehe
auch nicht entgegen, dass der
Arbeitgeber beim Arbeitnehmer keinen
Rückgriff mehr nehmen kann. Der
Zuflusszeitpunkt richte sich nach der
tatsächlichen Zahlung des Arbeitgebers
an die Sozialversicherung.
Konsequenz
Der Fall macht die Gefahren für den
Arbeitgeber deutlich: Wird die Tat
entdeckt, sind neben kompletter
Übernahme von
Sozialversicherungsbeiträgen und
Lohnsteuern weitere Steuern auf den
Arbeitnehmeranteil unvermeidlich. Dies
kommt einem weiteren Nettobezug gleich
und macht die Sache noch teurer, als
ohnehin bereits vorher vermutet.
-
Niedrigeres Gehalt kann trotz
Betriebsübergang individuell vereinbart
werden
Kernfrage/Rechtslage
Geht ein Betrieb oder Teilbetrieb von
einem Arbeitgeber auf einen neuen
Arbeitgeber über, sehen die gesetzlichen
Vorschriften besondere
arbeitnehmerschützende Regelungen vor.
So bestehen beispielsweise besondere
Informationspflichten zu Lasten des
alten und des neuen Arbeitgebers sowie
ein Kündigungsverbot wegen des
Betriebsübergangs. Daneben haben die mit
dem (Teil-)Betrieb auf den neuen
Arbeitgeber übergehenden Arbeitnehmer
einen gesetzlich vorgeschriebenen
wenigstens einjährigen Bestandsschutz
hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen
(insbesondere hinsichtlich des Gehalts).
Denn der neue Arbeitgeber tritt
grundsätzlich in die Rechte und
Pflichten des alten Arbeitgebers ein.
Eine Änderung von geltenden
Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen ist daher erst
nach Ablauf eines Jahres möglich. Etwas
anderes kann regelmäßig nur dann gelten,
wenn beim neuen Arbeitgeber ein
Tarifvertrag oder eine
Betriebsvereinbarung für die jeweils
betroffene Arbeitsbedingung gilt. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr
darüber zu entscheiden, ob der dem
Arbeitnehmer gewährte gesetzliche
Bestandsschutz durch eine individuell
ausgehandelte, abweichende vertragliche
Vereinbarung durchbrochen werden kann.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei
seinem alten Arbeitgeber ein Festgehalt
und eine sogenannte Funktionszulage
erhalten hatte. Im Zuge eines
Betriebsübergangs vereinbarte der
Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber
einzelvertraglich eine Absenkung seines
Gehalts auf das bei dem neuen
Arbeitgeber tarifvertraglich geregelte
Grundgehalt. Zum Ausgleich der
Funktionszulage erhielt der Arbeitnehmer
eine Einmalzahlung. Mit seiner Klage
machte der Arbeitnehmer geltend, der
Änderungsvertrag sei wegen Verstoßes
gegen die Regelungen über den
Betriebsübergang unwirksam. Deshalb
stehe ihm weiterhin das beim alten
Arbeitgeber vereinbarte Gehalt zu.
Nachdem der Arbeitnehmer vor dem
einfachen Arbeitsgericht noch Erfolg
hatte, wies zuletzt das
Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Denn
wenn ein Arbeitnehmer nach einem
Betriebsübergang einzelvertraglich die
Absenkung seines bisherigen Gehalts
vereinbare, so sei dies zulässig und
keine Frage der gesetzlichen Regelungen
über den Betriebsübergang.
Konsequenz
Die Entscheidung ist
arbeitgeberfreundlich, weil sie ggf.
erforderliche, einzelvertragliche
Vereinbarungen zu Lasten des
Arbeitnehmers ermöglicht. Grundsätzlich
muss aber gelten, dass solche
Vereinbarungen erst nach dem
Betriebsübergang getroffen werden können
und die übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen des Betriebsübergangs
eingehalten worden sein müssen.
Vereinbarungen, die der Umgehung dienen,
werden unzulässig bleiben. Vorsicht ist
wohl dann geboten, wenn mehrere gleich
lautende Vereinbarungen getroffen
werden, da dann die Prüfungsschwelle
Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur
Anwendung kommt.
-
Bundesregierung verlängert
Zulassungsregeln ausländischer
Saisonkräfte in der Landwirtschaft bis
2009
Derzeitige Rechtslage
Nach derzeitiger Rechtslage gelten für
den Einsatz ausländischer Saisonkräfte
in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Landwirtschaft und Gartenbau)
insbesondere die folgenden Regelungen:
- Betriebe können in jedem Fall 80
% der von ihnen im Jahre 2005
beschäftigten Saisonkräfte
einsetzen.
- Weitere 10 % Saisonkräfte können
eingesetzt werden, wenn dies die
zuständige Arbeitsagentur auf Antrag
bewilligt (die Bewilligung wird
erteilt, wenn voraussichtlich keine
inländischen Bewerber zur Verfügung
stehen).
- Alle Arbeitspl��tze eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs
können mit ausländischen
Saisonkräften besetzt werden, wenn
es der Arbeitsagentur nicht gelingt,
rechtzeitig inländische
Arbeitssuchende zu finden.
Beschluss der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat in Abstimmung
mit der Bundesagentur für Arbeit und den
zuständigen Gewerkschaften am 11.12.2007
beschlossen, dass die vorstehenden
Regelungen zunächst bis Ende 2009 weiter
gelten sollen. Darüber hinaus gelten die
folgenden Modifikationen:
- Von vorneherein kann der Einsatz
von 90 % der bisher beschäftigten
ausländischen Saisonkräfte
(Basisjahr 2005) in Betrieben
bewilligt werden, die in Bezirken
gelegen sind, in denen die
Arbeitslosenquote deutlich
unter dem Bundesdurchschnitt von 7,5
% liegt.
- Zum Ausgleich der sinkenden Zahl
polnischer Saisonkräfte in der
Landwirtschaft soll die
Bundesagentur für Arbeit mit der
bulgarischen Arbeitsverwaltung eine
Kooperation über die Vermittlung
bulgarischer Saisonkräfte in
Landwirtschaft und Gartenbau
treffen.
Konsequenz
Die Entscheidung der Bundesregierung
schafft für die nächsten zwei Jahre
Rechtssicherheit für die Betriebe in
Landwirtschaft und Gartenbau. Abzuwarten
bleibt, wie sich die Zusammenarbeit mit
der bulgarischen Arbeitsverwaltung
entwickeln wird.
-
Gesetzlicher Abfindungsanspruch
bei betriebsbedingter Kündigung entfällt
auch bei späterer Rücknahme der
Kündigungsschutzklage
Kernfrage/Rechtslage
Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt
und sichert er dem Arbeitnehmer im
Kündigungsschreiben eine Abfindung für
den Fall zu, dass der Arbeitnehmer
innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist
auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichtet, dann
entsteht zugunsten des Arbeitnehmers ein
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in
der gesetzlich dafür vorgesehenen
Regelhöhe von einem halben Monatsgehalt
je Beschäftigungsjahr. Voraussetzungen
des Abfindungsanspruchs sind also, dass
der Arbeitgeber ausdrücklich auf die
gesetzliche Regelung im
Kündigungsschreiben hinweist und der
Arbeitnehmer nach entsprechendem Hinweis
auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichtet. Zweck
der gesetzlichen Regelung war die
Verhinderung von Kündigungsschutzklagen
bei betriebsbedingten Kündigungen. Die
freiwillige Regelabfindung sollte Anreiz
sein, da im Falle einer wirksamen
betriebsbedingten Kündigung zunächst
grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen
ist. Klagt der Arbeitnehmer dennoch
innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist
oder stellt er nach deren Ablauf den
Antrag auf nachträgliche Zulassung einer
Kündigungsschutzklage, dann ist der
Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers
ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht
hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob
die Rücknahme einer entgegen der
gesetzlichen Regelung dennoch
eingelegten Kündigungsschutzklage zum
(Wieder)Aufleben des Abfindungsanspruchs
führt.
Entscheidung
Die Klägerin konnte sich nach ihrer
Rückkehr aus der Elternzeit mit ihrem
Arbeitgeber nicht über die Auflösung
ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
einer Abfindung einigen, weil die Höhe
der Abfindung streitig blieb. Daraufhin
kündigte der Arbeitgeber betriebsbedingt
und bot der Klägerin für den Fall, dass
sie auf eine Kündigungsschutzklage
verzichte, eine Abfindung in Höhe eines
halben Monatsgehalts je
Beschäftigungsjahr an. Gegen die
Kündigung legte die Klägerin
Kündigungsschutzklage ein, die sie aber
später wieder zurücknahm. Nach Rücknahme
der Kündigungsschutzklage klagte sie
gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung der
im Kündigungsschreiben angebotenen
Regelabfindung und verlor vor dem
Bundesarbeitsgericht. Das Gericht
urteilte, dass es tatbestandliche
Voraussetzung des gesetzlich
vorgesehenen Regelabfindungsanspruches
sei, dass der Arbeitnehmer keine
Kündigungsschutzklage erhebe. Erhebe der
Arbeitnehmer die Klage und nehme sie
später wieder zurück, führe dies nicht
zum Wiederaufleben des
Abfindungsanspruchs. Denn Zweck der
gesetzlichen Regelung sei es, die
gerichtliche Auseinandersetzung ganz zu
verhindern. Diesem Zweck würde es
zuwiderlaufen, den Abfindungsanspruch
wieder aufleben zu lassen.
Konsequenz
Die Entscheidung ist
arbeitgeberfreundlich. Die Grundsätze
der Entscheidung gelten auch für die
Fälle, in denen der Arbeitnehmer den
Antrag stellt, eine
Kündigungsschutzklage nachträglich (nach
Ablauf der Klagefrist) zur Annahme
zuzulassen.
-
Steuerberater muss für Autoradio
Rundfunkgebühren zahlen
Kernproblem
Ein Freiberufler, der sein Fahrzeug
zumindest auch für geschäftliche Fahrten
nutzt, muss für sein Autoradio
Rundfunkgebühren zahlen.
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die
Heranziehung zu Rundfunkgebühren in
einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug
als Zweitgerät. Er ist als Steuerberater
in einer Sozietät tätig. Mit Bescheid
vom August 2006 forderte der beklagte
Südwestrundfunk vom Kläger für den
Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2006
Rundfunkgebühren in Höhe von 103,87 EUR
einschließlich eines Säumniszuschlags
von 5,11 EUR. Seine nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene
Klage hat das Verwaltungsgericht mit der
Begründung abgewiesen, der Kläger könne
sich nicht auf die Gebührenfreiheit für
Zweitgeräte berufen, da die Neufassung
des Rundfunkstaatsvertrags (vom
1.4.2005) nicht für Zweitgeräte in
solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen
gelte, die zu anderen als privaten
Zwecken genutzt würden. Mit der Berufung
machte der Kläger geltend, die
Regelungen über die
Gebührenpflichtigkeit verstießen gegen
das in Art. 3 GG enthaltene
Willkürverbot, er werde gegenüber
unselbstständig Beschäftigten, die ihr
Fahrzeug ebenfalls im Rahmen ihrer
Erwerbstätigkeit nutzten,
ungerechtfertigt benachteiligt. Das
Oberverwaltungsgericht wies die Berufung
als unbegründet zurück.
Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts war die
Gebührenerhebung gerechtfertigt. Gemäß
dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat
jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von
ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät
eine Gebühr zu entrichten, wobei die
Gebührenpflicht auch für Zweitgeräte in
einem Kraftfahrzeug, das zumindest
teilweise geschäftlichen Zwecken dient,
gilt. Nur für Zweitgeräte in solchen
Fahrzeugen, die ausschließlich der
privaten Nutzung unterliegen, fallen
keine Rundfunkgebühren an. Die
Differenzierung zwischen privater und
geschäftlicher Nutzung von Zweitgeräten
ist auch offensichtlich nicht
willkürlich, sondern sachlich
gerechtfertigt. Anders als bei einem
ausschließlich privat genutzten Fahrzeug
ist die teilweise geschäftliche Nutzung
auf den Zweck der Gewinnerzielung
gerichtet, wobei es auch keinen
Unterschied macht, ob das Fahrzeug im
Rahmen der Erwerbstätigkeit von einem
Selbstständigen oder unselbstständig
Beschäftigten gefahren wird.
Konsequenz
Jeder Selbstständige, der sein Fahrzeug
auch für Fahrten zu
Fortbildungsveranstaltungen oder zu
Mandantenbesuchen nutzt, hat für sein
Autoradio Rundfunkgebühren zu
entrichten.
-
Gewerbesteuer-Freibetrag auch für
atypisch stille Gesellschaft
Einführung
Natürlichen Personen und
Personengesellschaften steht bei der
Gewerbesteuer ein Freibetrag in Höhe von
24.500 EUR zu. Hiermit soll in
pauschalierter Weise ein fiktiver
Unternehmerlohn berücksichtigt werden,
der bei den betroffenen Unternehmen im
Unterschied zu Kapitalgesellschaften
nicht steuermindernd berücksichtigt
werden kann.
Sachverhalt
In dem zu entscheidenden Fall war eine
GmbH am Gewerbe einer anderen GmbH
atypisch still beteiligt. Damit war eine
Mitunternehmerschaft
(Personengesellschaften) zwischen den
beiden GmbHs begründet. Das Finanzamt
lehnte aber die Berücksichtigung des
Freibetrags ab, da ausschließlich
Kapitalgesellschaften an dieser
Personengesellschaft beteiligt seien und
damit ein sachlicher Grund für die
Gewährung des Freibetrags nicht
vorliege.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat - wie bereits
das Finanzgericht - dem Kläger Recht
gegeben und den Freibetrag auch im
vorliegenden Fall gewährt. Dabei haben
die BFH-Richter durchaus eingeräumt,
dass die Berücksichtigung eines fiktiven
Unternehmerlohns im vorliegenden Fall
als Rechtfertigung für den Freibetrag
nicht in Betracht komme. Allerdings
fehle es hieran auch in anderen Fällen,
in denen die Begünstigung zum Tragen
komme, beispielsweise bei einer GmbH &
Co. KG, an der ausschließlich
Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der
typisierenden Regelung bewusst
Unschärfen in Kauf genommen.
Konsequenz
Eine GmbH kann durch die atypisch stille
Beteiligung einer anderen GmbH an ihrem
Gewerbe steuern sparen. Bei einem
Hebesatz von 400 % beläuft sich die
jährliche Ersparnis nach der
Unternehmensteuerreform auf 3.430 EUR.
-
Sacheinlage kann zusätzlich zur
Pflichteinlage geleistet werden
Einführung
Kommanditisten können Verluste ihrer KG
grundsätzlich nur zum Ausgleich mit
positiven anderen Einkünften verwenden,
soweit hierdurch nicht ein negatives
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Etwas anderes gilt, wenn die Hafteinlage
des Kommanditisten noch nicht
vollständig geleistet ist oder diese an
den Kommanditisten zurückgewährt wurde.
In diesem Fall haftet der Kommanditist
in Höhe seiner ausstehenden Einlage
gegenüber den Gläubigern unmittelbar.
Insoweit besteht auch steuerliches
Verlustausgleichspotenzial. Wird dann
die Hafteinlage zu einem späteren
Zeitpunkt geleistet, wird hierdurch kein
zusätzliches Verlustausgleichspotenzial
geschaffen.
Sachverhalt
Der Kommanditist einer KG hatte eine
Hafteinlage in Höhe von 520.000 DM zu
leisten. Bis zum Streitjahr waren noch
keine Zahlungen auf die Einlage erfolgt,
die KG bilanzierte in voller Höhe eine
Forderung an den Kommanditisten. Die KG
hatte bereits in den Vorjahren Verluste
erlitten, die zu einem negativen
Kapitalkonto des Kommanditisten geführt
hatten. Für das Streitjahr beantragte
der Kommanditist dennoch die
Abzugsfähigkeit des erneuten Verlustes,
da er im selben Jahr ein wertvolles
Grundstück unentgeltlich in das Vermögen
der KG eingelegt hatte. Das Finanzamt
lehnte die Berücksichtigung des
Verlustes ab und behandelte die
Sacheinlage als Tilgung auf die
geschuldete Pflichteinlage.
Entscheidung
Das Finanzgericht und der BFH gaben dem
Kläger Recht. Mit der Einlage des
Grundstücks sei nicht automatisch die
Tilgung der Hafteinlage verbunden
gewesen. Vielmehr komme es auf den
konkreten Willen der Vertragsparteien
und auf die handelsrechtliche Würdigung
an. Im vorliegenden Fall sei
offensichtlich die Verrechnung der
Sacheinlage mit der ausstehenden
Hafteinlage von den Beteiligten nicht
gewollt gewesen. Als Beweis für diesen
Parteiwillen sah der BFH die Abbildung
des Vorgangs in der Bilanz an: Dort
wurde weiterhin die ausstehende
Hafteinlage als Forderung ausgewiesen,
während die Sacheinlage dem Kapitalkonto
II gutgeschrieben wurde.
Konsequenz
Auch bei noch ausstehender Hafteinlage
kann der Kommanditist durch Sacheinlagen
weiteres Verlustausgleichspotenzial
schaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass
die Einlage mit einer sog. negativen
Tilgungsbestimmung versehen wird, wonach
eine Verrechnung von Sacheinlage und
Pflichteinlage ausgeschlossen wird. Dies
hat selbstverständlich zur Konsequenz,
dass auch die Außenhaftung des
Kommanditisten weiter bestehen bleibt.
-
Freibetrag für
Aufwandsentschädigungen
Kernproblem
Aus öffentlichen Kassen gezahlte
Aufwandsentschädigungen an Personen, die
öffentliche Dienste leisten, sind grds.
von der Einkommensteuer befreit. Die
gezahlten Beträge müssen dazu bestimmt
sein, steuerlich als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbare Beträge
abzugelten. Wenn die Entschädigung für
Verdienstausfall oder Zeitverlust
gewährt wird oder den erwachsenen
Aufwand offenbar übersteigt, entfällt
die Steuerfreiheit. Das Finanzamt hat
diese Voraussetzungen im Zweifel zu
überprüfen.
Bisherige Verwaltungsanweisung
Zur Erleichterung der Feststellung,
inwieweit es sich um eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung handelt, hat der
Gesetzgeber in den Lohnsteuerrichtlinien
einen Freibetrag eingeführt. Ist die
Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder
Rechtsverordnung bestimmt, bleibt diese
bei hauptamtlich tätigen Personen
komplett steuerbefreit, bei ehrenamtlich
tätigen Personen zu einem Drittel,
mindestens aber 154 EUR monatlich. Der
Freibetrag von 154 EUR monatlich gilt
unabhängig vom Umfang der Tätigkeit auch
dann, wenn die Aufwandsentschädigung
nicht durch Gesetz/Rechtsverordnung
bestimmt ist.
Neue Verwaltungsanweisung
Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wurde
der steuerfreie Mindestbetrag für
Aufwandsentschädigungen von 154 EUR auf
175 EUR erhöht. Die neuen Richtlinien
gelten grds. für solche
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31.12.2007 enden. Wie das BMF jetzt
mitteilte, ist die Erhöhung bereits
erstmals ab dem 1.1.2007 anzuwenden.
Konsequenz
Der erhöhte Freibetrag kann ab 2007 in
allen offenen Fällen angewendet werden.
Soweit auf Basis der bisherigen Regelung
bereits zu hohe Lohnsteuern abgeführt
wurden, sollte die Beantragung des
erhöhten Freibetrags im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung erfolgen.
-
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Einführung
Unternehmer deren Gesamtumsatz im
Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat
und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR
voraussichtlich nicht übersteigen wird,
gelten als Kleinunternehmer. Bei ihnen
wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, zum
Vorsteuerabzug sind sie nicht
berechtigt. Allerdings haben
Kleinunternehmer das Recht zur
Normalversteuerung zu optieren.
Kernproblem
Für den Praktiker eher unverständlich
ist die herrschende Auffassung, dass ein
einmaliges Überschreiten der Grenze von
17.500 EUR im Folgejahr die Erhebung der
Umsatzsteuer zur Folge haben sollte.
Dies auch dann, wenn zukünftig
zweifelsfrei kein Gesamtumsatz von mehr
als 17.500 erzielt wird.
Neuer Beschluss
Der BFH hat nun diese Auffassung
ausdrücklich bestätigt.
Konsequenz
Beträgt der Gesamtumsatz eines
Kleinunternehmers z. B. im Jahr 2008
mehr als 17.500 EUR, so unterliegt er im
Jahr 2009 zwingend der
Umsatzbesteuerung. Ist dieses Ergebnis
nicht erwünscht, so ist zu prüfen, ob
durch Verlagerung der Vereinnahmung der
Umsätze von 2008 nach 2009 das
Überschreiten der Kleinunternehmergrenze
verhindert werden kann. Erfolgt ein
Wechsel zur Umsatzbesteuerung, ist zu
prüfen, ob sich Vorsteuerkorrekturen (§
15a UStG) zugunsten des Unternehmers
ergeben, z. B. aus der Anschaffung eines
Kraftfahrzeugs in der Zeit als
Kleinunternehmer.
-
Vorsteuerabzug für Golfplatzbau
Kernproblem
Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich
nicht steuerbar. Als Konsequenz hieraus
sind Vereine insoweit auch nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. Nach einem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
können Mitgliedsbeiträge jedoch
umsatzsteuerbar sein, wenn sie für die
Überlassung der Nutzung bzw. die
dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung einer
Golfanlage entrichtet werden.
Sachverhalt
Ein als gemeinnützig anerkannter
Golfclub hat eine Golfanlage errichtet.
Aus dem Bau begehrte er in 2001
Vorsteuern in Höhe von 300.000 DM. Seine
Mitgliedsbeiträge sowie
Unterrichtsvergütungen erklärte er
konsequenterweise als
umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Das
Finanzamt und auch das FG versagten den
Vorsteuerabzug. Mangels Steuerbarkeit
der Mitgliedsbeiträge und wegen der
Steuerfreiheit der Einnahmen aus dem
Golfunterricht komme ein Vorsteuerabzug
nicht in Betracht.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG
aufgehoben. Die Mitgliedsbeiträge seien
als Entgelt für die Überlassung des
Golfplatzes zur Ausübung des Golfsports
ebenso wie die Unterrichtsvergütungen
umsatzsteuerbar; eine
Befreiungsvorschrift des
Umsatzsteuergesetzes findet keine
Anwendung. Zwar ist die deutsche
Befreiungsnorm für sportliche
Veranstaltungen richtlinienkonform so
auszulegen, dass hierunter auch die
Überlassung von Sportstätten fällt. Der
Steuerpflichtige kann, muss sich aber
nicht auf die EU-Richtlinie berufen,
wenn wegen des Vorsteuerabzugs im
Ergebnis das nationale Recht für ihn
günstiger ist.
Konsequenz
Der BFH hält an seiner Linie fest und
hat das Verfahren an das FG
zurückverwiesen. Dies jedoch nur, weil
nicht festgestellt worden war, ob der
Golfverein nicht umsatzsteuerfreie
Turniere bzw. Wettkämpfe durchgeführt
hat; diese schließen insoweit einen
Vorsteuerabzug aus. Sportvereine sind
nun in der glücklichen Lage, in
Einzelfällen über ein Wahlrecht zu
verfügen, ob sie umsatzsteuerfreie oder
-pflichtige Umsätze tätigen. Die
Reaktion des Gesetzgebers wird nicht
lange auf sich warten lassen.
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen
auch bei Modernisierung durch Erwerber
Kernproblem
Wird ein Unternehmen oder ein
selbstständiger Teilbetrieb an einen
anderen Unternehmer veräußert und führt
der Erwerber das Unternehmen bzw. den
Teilbetrieb fort, so unterliegt die
Veräußerung nicht der Umsatzsteuer.
Gleiches gilt für die unentgeltliche
Übertragung und die Einbringung in eine
Gesellschaft.
In der Praxis bereitet die Abgrenzung
zwischen nicht steuerbarer
Geschäftsveräußerung und normalem
steuerbarem Umsatzgeschäft erhebliche
Schwierigkeiten. Fehleinschätzungen
diesbezüglich verursachen häufig
empfindliche Steuernachforderungen.
Sachverhalt
Im Rahmen der Veräußerung eines
wissenschaftlichen Instituts wurden das
Institutsgrundstück sowie die
Geschäftsanteile an einer
Tochtergesellschaft nicht vom Erwerber
übernommen. Das Institutsgrundstück
wurde langfristig an den Erwerber
vermietet. Die Tochtergesellschaft, die
bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen in
den Bereichen Qualitätsmanagement und
Verwaltung an das Institut erbrachte,
wurde liquidiert. Das Finanzgericht
verneinte eine Geschäftsveräußerung im
Ganzen, da das für das Institut
wesentliche, von der Tochtergesellschaft
bisher ausgeübte Qualitätsmanagement,
nicht auf den Erwerber übergegangen sei.
Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz vertritt der BFH
die Ansicht, dass für die Annahme einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht
zwingend erforderlich ist, dass alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen
übertragen werden. Vielmehr ist
entscheidend, ob die übertragenen
Vermögensgegenstände ein hinreichendes
Ganzes bilden, das die Fortführung der
wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht.
Diesbezüglich hat er den Fall an das FG
zurückverwiesen, um die erforderliche
Gesamtwürdigung vorzunehmen. In diesem
Zusammenhang weist der BFH darauf hin,
dass die Übertragung des
Institutsgrundstücks im Hinblick auf die
langfristige Vermietung nicht
erforderlich war. Ebenso konnte auf die
Übertragung der Anteile an der
Tochtergesellschaft verzichtet werden,
da die für die Fortführung des
Unternehmens erforderlichen Leistungen
nicht unbedingt weiterhin von den
bisherigen Vertragspartnern erworben
werden müssen.
Konsequenz
Das Urteil des BFH orientiert sich an
der Auslegung der 6. EG-Richtlinie durch
den EuGH. Eine nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt
daher vor, wenn die übertragenen
Vermögensgegenstände die Fortsetzung der
bisherigen Tätigkeit des Veräußerers
durch den Erwerber ermöglichen. Dies
gilt auch, wenn der Erwerber das
übernommene Unternehmen modernisiert.
-
Verletzung der Beratungspflicht
des Steuerberaters hinsichtlich einer
verbindlichen Auskunft.
Kernproblem
Ist der Steuerberater verpflichtet, den
Mandanten auf die Möglichkeit einer
verbindlichen Auskunft des Finanzamts
hinzuweisen, hat er jenem aber die
Entscheidung, ob ein solcher Antrag
gestellt werden soll, zu überlassen. Bei
der Frage, ob eine verbindliche Auskunft
erteilt worden wäre, hat eine Prüfung
der Ermessensausübung zu erfolgen; bei
der Frage nach dem Inhalt der Auskunft
beurteilt das Gericht die objektive
Rechtslage selbst.
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Erbinnen des A.,
der Kommanditist einer GmbH & Co. KG
sowie außerdem an der Komplementär-GmbH
beteiligt und Eigentümer des
Betriebsgrundstücks war. Er veräußerte,
von dem Beklagten steuerlich beraten, in
1996 jeweils 20 % seiner Beteiligungen,
nicht aber des Grundeigentums. Das
Finanzamt beanstandete deswegen die
Inanspruchnahme des ermäßigten
Steuersatzes (§§ 16, 34 EStG) auf den
Veräußerungsgewinn und setzte
entsprechende Mehrsteuern fest.
Die Klägerinnen verlangen
Schadensersatz, weil eine verbindlichen
Auskunft hätte eingeholt und der
Steuerschaden vermieden werden können.
Das Landgericht wies die Klage ab, das
Oberlandesgericht gab ihr statt, auf die
Revision wurde das Urteil aufgehoben.
Entscheidung
Der Beklagte war verpflichtet, den
Erblasser auf die Möglichkeit
hinzuweisen, bei dem Finanzamt eine
verbindliche Auskunft einzuholen, denn
Gegenstand der Beratungspflicht war es,
eine möglichst günstige Versteuerung des
Veräußerungsgewinns zu erreichen. Da die
Beteiligungen ohne einen entsprechenden
Anteil am Betriebsgrundstück übertragen
werden sollten, konnten etwaige
steuerliche Nachteile dieser Gestaltung
nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Deshalb hatte der Beklagte die Einholung
einer verbindlichen Auskunft des
Finanzamts zu empfehlen, auch wenn die
Entscheidung darüber dem Mandanten
verbleiben musste. Bei der Entscheidung
über den Regressanspruch durfte die
Vorinstanz indes nicht davon ausgehen,
dass eine ordnungsgemäße Beratung zu
einer dem Erblasser günstigen
verbindlichen Auskunft geführt und damit
den Steuerschaden vermieden hätte.
Richtigerweise hätte das Finanzamt sein
Ermessen dahin ausgeübt, eine
verbindliche Auskunft zu erteilen,
hinsichtlich des Inhalts der Auskunft
bestand jedoch kein Ermessen. Hier kam
es auf die Beurteilung der objektiven
Rechtslage durch das Gericht an.
Konsequenz
Die Vorinstanz muss erneut prüfen, ob
der Erblasser sich bei ordnungsgemäßer
Beratung dafür entschieden hätte, auch
einen entsprechenden Grundstücksteil mit
zu veräußern und dieses Vorhaben auch
hätte durchführen können.
-
Freibetrag bei Betriebsveräußerung
nach vollendetem 55. Lebensjahr
Einführung
Der Gewinn aus der Veräußerung eines
Betriebs, Teilbetriebs oder
Mitunternehmeranteils bleibt in Höhe
eines Freibetrags steuerfrei, wenn der
Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet
hat.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Juni 2000 einen
Veräußerungsgewinn. Er vollendete sein
55. Lebensjahr im Dezember 2000.
Strittig war, ob die Voraussetzung für
die Gewährung des relevanten
Freibetrags, nämlich die Vollendung des
55. Lebensjahrs bereits zum Zeitpunkt
der Veräußerung erfüllt sein muss, oder
ob die Vollendung des 55. Lebensjahrs
spätestens am Ende des
Veranlagungszeitraums ausreichend sei,
weil zum Ende des Veranlagungszeitraums
die Steuer entsteht. Nach dem Wortlaut
der Gesetzesnorm in der Fassung des
Jahressteuergesetzes 1996 ist dies nicht
eindeutig.
Entscheidung
Der BFH stellte auf die
Vorgängervorschrift ab, die die
Gewährung des Freibetrags nur bei im
Zeitpunkt der Veräußerung vollendetem
55. Lebensjahr vorsah. Sowohl für die
Frage, welcher Zeitpunkt für das
Entstehen und für die Ermittlung der
Höhe des Veräußerungsgewinns maßgeblich
ist, als auch für die Beurteilung, ob
der Veräußerungsgegenstand (Betrieb,
Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) und
der Übertragungsakt selbst die
sachlichen Voraussetzungen für die
Betriebsveräußerung erfüllen, kommt es
auf den Veräußerungszeitpunkt an. Für
die Entscheidung, ob ein Freibetrag zu
gewähren ist, d. h. die Voraussetzung
des vollendeten 55. Lebensjahrs erfüllt
ist, kann in gleicher Weise nur der
Veräußerungszeitpunkt maßgebend sein.
Konsequenz
Die Vollendung des 55. Lebensjahrs ist
taggenau bestimmbar. Um den Freibetrag
auf den Veräußerungsgewinn zu erhalten,
sollte in zeitkritischen Fällen durch
vorherige Sachverhaltsgestaltung
sichergestellt werden, dass der
Veräußerungszeitpunkt eindeutig nach der
Vollendung des 55. Lebensjahrs liegt.
Der Veräußerungszeitpunkt ist nicht der
Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts,
sondern der Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums an den
wesentlichen Betriebsgrundlagen.
-
Anwendbarkeit deutschen
Arbeitsrechts trotz anderweitiger
Rechtswahl mit ausländischen
Arbeitgebern
Rechtslage/Kernfrage
Die Wahl des auf einen Arbeitsvertrag
anwendbaren Rechts kommt regelmäßig dann
in Frage, wenn entweder der Arbeitnehmer
im Ausland tätig werden soll oder der
Arbeitsvertrag mit einem ausländischen
Arbeitgeber zustande kommt.
Grundsätzlich ist die Frage, welches
Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, im
deutschen Internationalen Privatrecht
geregelt. Danach ist eine Vereinbarung
über die Wahl des anzuwendenden Rechts
grundsätzlich zulässig und im Falle der
Auseinandersetzung vorrangig zu
beachten. Allerdings sieht das deutsche
Internationale Privatrecht vor, dass
eine Rechtswahl nicht dazu führen darf,
dass der Arbeitnehmer diejenigen Rechte
verliert, die ihm das Recht einräumen
würde, das zur Anwendung käme, wenn die
Vereinbarung über die Rechtswahl nicht
getroffen worden wäre. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr
darüber zu entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen eine
Rechtswahlvereinbarung durch
Internationales Privatrecht verdrängt
wird und zur Anwendbarkeit deutschen
Arbeitsrechts führt.
Entscheidung
Geklagt hatten mehrere deutsche
Angestellte einer US-amerikanischen
Fluggesellschaft, die ihre
Arbeitsverträge am Sitz des Arbeitgebers
in den USA geschlossen und darin die
Anwendbarkeit von US-Arbeitsrecht
vereinbart hatten. Stationiert waren die
Angestellten in Deutschland und wurden
von dort auf Fluglinien in die USA
eingesetzt. Mit ihrer Klage machten die
Arbeitnehmer Ansprüche auf
Teilzeitarbeit auf der Grundlage des
deutschen Teilzeit- und
Befristungsgesetzes geltend, was der
Arbeitgeber unter Berufung auf das
US-Arbeitsrecht, das keinen Anspruch auf
Teilzeitarbeit kennt, verweigerte. Das
Bundesarbeitsgericht entschied, dass die
grundsätzlich (weiterhin) wirksame
Rechtswahlvereinbarung im Ausnahmefall
"Anspruch auf Teilzeitarbeit" unwirksam
sein könnte. Zwar sei die
Rechtswahlvereinbarung dem Grunde nach
anzuerkennen, allerdings sehe das
deutsche Internationale Privatrecht vor,
dass durch die Rechtswahl nicht solche
Rechte beschnitten werden dürften, die
bei Nichtvorliegen einer Rechtswahl zur
Anwendung kämen. Die Vorinstanz müsse
daher klären, ob nach den allgemeinen
Regelungen des deutschen Internationalen
Privatrechts deutsches Arbeitsrecht zur
Anwendung käme, und verwies die Sache
zur weiteren Tatsachenfeststellung
wieder an die Vorinstanz. Käme die
Vorinstanz zu der Entscheidung, dass
deutsches Arbeitsrecht nach allgemeinen
Regelungen zur Anwendung käme, dann
könnten die Arbeitnehmer ihren Anspruch
auf Teilzeitarbeit durchsetzen, denn
dann beschränke sie US-Arbeitsrecht in
ihren Schutzrechten. Welches
Arbeitsrecht nach allgemeinen Regelungen
zur Anwendung kommt, richtet sich
danach, ob das Arbeitsverhältnis engere
Verbindungen zu den USA oder zu
Deutschland habe. Diese
Tatsachenfeststellung hat die Vorinstanz
nun vorzunehmen.
Konsequenz
Die Entscheidung trifft besonders
ausländische Arbeitgeber. Soweit diese
mit ihren Arbeitnehmern eine
Vereinbarung über die Anwendbarkeit des
ausländischen Rechts getroffen haben,
droht dieser Vereinbarung dort die
Unwirksamkeit, wo deutsches Arbeitsrecht
mehr Schutz gewährt. Mit anderen Worten,
der Arbeitnehmer könnte ein Wahlrecht
haben, welches Arbeitsrecht ihn gerade
mehr schützt.
-
Ermittlung des Jahreswertes für
einen Nießbrauch an GmbH-Anteilen
Allgemein
Bei Nutzungen oder Leistungen, die in
ihrem Betrag ungewiss sind oder
schwanken, ist als Jahreswert der Betrag
zugrunde zu legen, der in Zukunft im
Durchschnitt der Jahre voraussichtlich
erzielt werden wird. Diese
Bewertungsregel ist anzuwenden auf die
schenkungsteuerliche Bewertung der
Einräumung eines unentgeltlichen
Nießbrauchsrechts an einer
GmbH-Beteiligung.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin hatte ihrer Tochter
unentgeltlich einen Zuwendungsnießbrauch
an den ihr gehörenden GmbH-Anteilen
eingeräumt. Da die GmbH in den
vergangenen drei Jahren keine
Ausschüttung vorgenommen hatte, setzte
sie den Jahreswert der Nutzungen des
Nießbrauchs mit Null an. Das
Finanzgericht lehnte die schematische
Ableitung des zukunftsbezogenen
Ausschüttungsverhaltens aus der
Vergangenheit ab, schloss sich aber auch
nicht der Auffassung der
Finanzverwaltung an, dass von
Vollausschüttungen auszugehen sei.
Das FG stellte vielmehr darauf ab, ob
für die Zukunft mit Betriebsergebnissen
zu rechnen ist, die es der GmbH
ermöglichen, Ausschüttungen vorzunehmen
und den Nießbraucher in den Stand
versetzen, eine Teilhabe daran geltend
zu machen. Für die Wertberechnung des
Nießbrauchsrechts ist der Wert
derjenigen Nutzungen anzusetzen, die
angesichts der wirtschaftlichen und
rechtlichen Situation der Gesellschaft
bei einer ordnungsmäßigen Verwaltung der
Geschäftsanteile hätten gezogen werden
können. Der Nießbraucher an einem
Geschäftsanteil hat nur einen Anspruch
auf die nach dem
Gewinnverwendungsbeschluss
ausschüttungsfähige Quote, die
regelmäßig unterhalb einer vollständigen
Ausschüttung liegt. Auf den
Bewertungsstichtag ist daher eine das
bisherige Ausschüttungsverhalten
berücksichtigende Prognose der
zukünftigen Ausschüttungen zu stellen.
Konsequenz
Eine schematisierte Prognose der
Nutzungswerte aus dem Nießbrauch an
einem GmbH-Anteil wird abgelehnt.
Gefordert ist eine individuelle Prognose
des zukünftigen Ausschüttungsverhaltens
der GmbH. Idealerweise sollte auf den
Stichtag der Einräumung des Nießbrauchs
eine mit den Gesellschaftern der GmbH
abgestimmte und realistische
Ausschüttungsplanung dokumentiert
werden.
-
Schuldnerverzug trotz
rechtzeitiger Banküberweisung
Vorabentscheidungsersuchen
Mit einem Vorabentscheidungsersuchen
stellt das OLG Köln dem EuGH eine Frage
nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 1
Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie
2000/35/EG v. 29.6.2000 zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
In Rede steht, ob die genannte
Bestimmung, wonach - gemäß dem Wortlaut
verschiedener Sprachfassungen, darunter
der deutschen - der Gläubiger berechtigt
ist, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit
geltend zu machen, "als er den fälligen
Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat,
es sei denn, dass der Schuldner für die
Verzögerung nicht verantwortlich ist",
bei Vornahme der Zahlung durch
Überweisung impliziert, dass der zu
zahlende Betrag dem Konto des Gläubigers
rechtzeitig gutgeschrieben wird, oder ob
es, um den Anfall von Verzugszinsen zu
vermeiden oder zu beenden, genügt, dass
der Überweisungsauftrag fristgerecht
durchgeführt wird.
Ausgangsverfahren
Im Ausgangsverfahren streiten die 01051
Telecom GmbH (Klägerin) und die Deutsche
Telekom AG (Telekom) um Verzugszinsen.
Das Geld war verspätet auf dem Konto der
Klägerin eingegangen, nach Darstellung
der Telekom aber rechtzeitig überwiesen
worden.
Das LG Bonn hat der Klage teilweise
stattgegeben und ausgeführt, dass Art. 3
Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie
2000/35/EG dahin zu verstehen sein
könnte, dass der verspätete Erhalt des
fälligen Betrags die Pflicht zur Zahlung
von Verzugszinsen auslösen solle, selbst
wenn der Zahlungsauftrag rechtzeitig
durchgeführt worden sei.
Das mit der Berufung befasste OLG
Köln stellt fest, dass die Richtlinie
2000/35/EG zur Ausfüllung der Lücken in
diesem Punkt herangezogen werden könne
und meint, dass die Vorschrift der
Richtlinie auch der vorherrschenden
Auslegung im deutschen Recht entsprechen
könne, wonach bei Zahlung durch
Überweisung die verspätete Durchführung
des Überweisungsauftrags und nicht der
verspätete Erhalt des Betrags maßgeblich
sei. Mit der Erläuterung, dass
Verzugszinsen nicht geschuldet seien,
wenn "der Schuldner für die Verzögerung
nicht verantwortlich ist", liefere der
genannte Artikel einen Beleg dafür, dass
eine Zahlung, und zwar auch eine
verspätete, als vom Gläubiger
rechtzeitig "erhalten" angesehen werden
könne, wenn der Schuldner alles
unternommen habe, was für eine
rechtzeitige Übermittlung des
Rechnungsbetrags erforderlich sei. Das
vorlegende Gericht räumt jedoch ein,
dass die Auslegung der in Rede stehenden
Bestimmung nicht eindeutig sei.
Insbesondere könne die Verwendung der
Begriffe "erhalten", "reçu" bzw.
"received" in der deutschen, der
französischen und der englischen
Sprachfassung dieser Bestimmung darauf
hinweisen, dass der Betrag beim
Gläubiger vor Ablauf der anwendbaren
Frist eingegangen sein müsse.
Daher hat das OLG Köln das Verfahren
ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt, ob die
deutsche Rechtsprechung zu den §§ 269,
270 BGB, wonach eine Zahlung im
Überweisungsweg rechtzeitig erfolgt ist,
wenn der Überweisungsauftrag vor
Fristablauf bei der Bank des Schuldners
eingegangen ist, das Konto des
Schuldners über hinreichende Deckung
verfügt und die Bank den
Überweisungsauftrag annimmt, mit dem
EU-Recht vereinbar ist.
Vorschlag des Generalanwalts
Entgegen der deutschen Rechtsprechung zu
den §§ 269, 270 BGB soll es nach Ansicht
des Generalanwalts für eine rechtzeitige
Zahlung nicht ausreichen, wenn der
Schuldner seinem Kreditinstitut vor
Ablauf der Zahlungsfrist einen
Überweisungsauftrag erteilt. Nach Art. 3
der Richtlinie 2000/35/EG über den
Zahlungsverzug kommt es für die
Entstehung von Verzugszinsen nicht auf
den Zeitpunkt des Überweisungsauftrags,
sondern auf den des Eingangs des Geldes
bei der Bank des Gläubigers an. Allein
maßgeblich ist daher, dass das Geld
rechtzeitig beim Geldinstitut des
Gläubigers eingeht.
Gründe
Die Auslegung der §§ 269, 270 BGB durch
die deutsche Rechtsprechung und
Literatur steht nicht im Einklang mit
Art. 3 Abs.1 c) ii) der Richtlinie
2000/35/EG zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Hiernach haben Gläubiger Anspruch auf
Verzugszinsen, wenn sie den fälligen
Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben,
es sei denn, dass der Schuldner für die
Verzögerung nicht verantwortlich ist.
Diese Vorschrift ist im Hinblick auf
Banküberweisungen dahin gehend
auszulegen, dass der fällige Betrag
rechtzeitig bei der Bank des Gläubigers
eingehen muss.
Folglich reicht es für eine
rechtzeitige Zahlung nicht aus, dass der
Schuldner seine Bank vor Fristablauf mit
der Überweisung des Geldbetrags
beauftragt. Denn anderenfalls könnte der
Schuldner den Überweisungsauftrag bis
zum letzten Tag der Frist hinauszögern
und sich so einen ungerechtfertigten
Liquiditätsvorteil verschaffen. Das wäre
mit dem Zweck von Art. 3 der Richtlinie
2000/35/EG nicht vereinbar, dem
Gläubiger den Erhalt des fälligen
Betrags innerhalb der Zahlungsfristen zu
garantieren.
Wann die Bank des Gläubigers die
Zahlung indes dem Konto des Gläubigers
gutschreibt, liegt nicht mehr im
Verantwortungsbereich des Schuldners.
Daher ist es für eine rechtzeitige
Zahlung nicht erforderlich, dass das
Geld vor Fristablauf dem Konto des
Gläubigers gutgeschrieben wird.
Hinweis
Der Vorschlag des Generalanwalts ist für
den EuGH nicht bindend. In den meisten
Fällen folgt er allerdings diesem
Vorschlag. Es spricht daher vieles
dafür, dass bei fristgebundenen
Überweisungen künftig auf den Eingang
der Zahlung bei der Bank des Gläubigers
abzustellen ist. Das sollte der
Schuldner bei seiner Überweisung
zeitlich hinreichend einkalkulieren, um
nicht in Verzug zu geraten.
-
Bilanzrecht wird modernisiert
Einführung
Im Vergleich zu den International
Financial Reporting Standards (IFRS),
die sich an den Bedürfnissen der
Kapitalmärkte orientieren, gilt das
deutsche Bilanzrecht mit seinen
zahlreichen Wahlrechten und vielfältigen
Möglichkeiten zur Legung stiller
Reserven seit Längerem als nicht mehr
zeitgemäß. Der Gesetzgeber hat diese
Entwicklung erkannt und am 8. November
2007 den Referentenentwurf eines
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) vorgelegt.
Zielsetzung des BilMoG
Der Gesetzgeber erteilt allen
Vorschlägen, auch für nicht
kapitalmarktorientierte Unternehmen eine
Bilanzierung nach den IFRS
vorzuschreiben, eine klare Absage.
Vielmehr soll das "kostengünstige und
einfache HGB-Recht" als Grundlage für
die Ausschüttungsbemessung und
Besteuerung beibehalten und gleichzeitig
durch eine Verbesserung der Aussagekraft
für den Wettbewerb mit internationalen
Rechnungslegungsstandards gestärkt
werden.
Deregulierung und Kostensenkung
Ein Ziel des BilMoG besteht in der
Deregulierung und Kostensenkung für
kleine und mittelgroße Unternehmen.
Diesem Zweck dienen insbesondere zwei
Änderungen:
- Einzelkaufleute und
Personengesellschaften mit einem
jährlichen Umsatz von bis zu 500.000
EUR und einem Gewinn von bis zu
50.000 EUR werden von der
Verpflichtung zur Buchführung,
Erstellung eines Inventars und
Aufstellung eines Jahresabschlusses
befreit.
- Die Schwellenwerte für
die Klassifizierung als kleine,
mittelgroße oder große
Gesellschaften werden angehoben.
| |
|
klein |
mittelgroß |
groß |
| Umsatz |
alt |
≤ 8.030.000
EUR |
> 8.030.000 EUR und
≤ 32.120.000 EUR |
> 32.120.000
EUR |
| |
neu |
≤ 9.860.000
EUR |
> 9.860.000 EUR und
≤ 38.500.000 EUR |
> 38.500.000
EUR |
|
Bilanzsumme |
alt |
≤ 4.015.000
EUR |
> 4.015.000 EUR und
≤ 16.060.000 EUR |
> 16.060.000
EUR |
| |
neu |
≤ 4.840.000
EUR |
> 4.840.000 EUR und
≤ 19.250.000 EUR |
> 19.250.000
EUR |
|
Arbeitnehmer |
alt/neu |
≤ 50 |
> 50 und ≤
250 |
> 250 |
Einzelne Änderungen
Der Gesetzentwurf beinhaltet zahlreiche,
teilweise grundlegende Änderungen der
Ansatz-, Bewertungs- und
Gliederungsvorschriften des
Jahresabschlusses. Nachfolgend einige
der wichtigsten geplanten Neuregelungen:
- Das Aktivierungsverbot für
selbstgeschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens wird abgeschafft.
Künftig besteht
Aktivierungspflicht.
- Ein entgeltlich erworbener
Geschäfts- oder Firmenwert gilt
als Vermögensgegenstand und muss
somit aktiviert werden.
- Aufwandsrückstellungen
dürfen in Zukunft nicht mehr
gebildet werden (Ausnahme:
unterlassene Instandhaltung, die in
den ersten drei Monaten des
folgenden Geschäftsjahres nachgeholt
wird).
- Eine Bilanzierungshilfe
für Aufwendungen der Ingangsetzung
und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs darf nicht mehr
aktiviert werden.
- Für latente Steuern
besteht in Zukunft eine generelle
Ansatzpflicht (bisher Wahlrecht für
aktive latente Steuern). Dies gilt
auch für aktive latente Steuern
aufgrund steuerlicher
Verlustvorträge.
- Langfristige Rückstellungen
müssen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Preis- und
Kostensteigerungen bewertet werden.
Gleichzeitig sind derartige
Rückstellungen abzuzinsen. Die
Neuregelung ist insbesondere für
Pensionsrückstellungen von
Bedeutung. Soweit diese bisher in
der Handelsbilanz nach den
steuerlichen Vorschriften des § 6a
EStG bewertet wurden, führt die
Neuregelung zu einer Aufstockung der
Rückstellungen, die allerdings über
einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren
verteilt werden darf.
- Finanzinstrumente, die zu
Handelszwecken erworben wurden,
werden stets mit dem beizulegenden
Zeitwert ausgewiesen.
Hierdurch kann es zum Ausweis noch
nicht realisierter Gewinne kommen,
wenn der Zeitwert die
Anschaffungskosten übersteigt.
- Bei Sicherungsgeschäften werden
Grundgeschäft und
Sicherungsinstrument zu einer
Bewertungseinheit
zusammengefasst.
- In die Herstellungskosten sind
neben den Einzelkosten auch zwingend
die variablen Gemeinkosten
einzubeziehen. Für fixe Gemeinkosten
besteht ein Einbeziehungswahlrecht,
soweit diese auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen.
Steuerliche Konsequenzen
- Die beschriebenen Veränderungen
vollziehen sich laut
Gesetzesbegründung weitgehend
steuerneutral, da durch die
speziellen bilanzsteuerlichen
Regelungen Ansatz- und
Bewertungswahlrechte schon bisher
eingeschränkt wurden bzw.
eigenständige steuerliche
Vorschriften existieren.
- Im Zuge des BilMoG soll die
sogenannte "umgekehrte
Maßgeblichkeit" beseitigt
werden. Die Inanspruchnahme von
steuerlichen Sonderabschreibungen
oder steuerfreien Rücklagen setzt in
Zukunft nicht mehr eine
entsprechende Wahlrechtsausübung in
der Handelsbilanz voraus. Vielmehr
werden diese Wahlrechte in Zukunft
originär in der Steuerbilanz
ausgeübt. Abweichungen zwischen
Handels- und Steuerbilanz und damit
latente Steuern werden hierdurch
zunehmen.
Zeitliche Anwendung
- Der Großteil der Änderungen ist
erstmalig für nach dem 31.12.2008
beginnende Geschäftsjahre
anzuwenden, bei kalendergleichem
Geschäftsjahr also im Jahr 2009.
- Einige Erleichterungen (z. B.
Anhebung der Schwellenwerte) werden
bereits ein Jahr früher wirksam.
Konsequenz
Die in dem vorliegenden
Referentenentwurf vorgesehenen
Regelungen stellen die umfassendste
Änderung für den Bilanzierenden seit dem
Bilanzrichtliniengesetz im Jahr 1985
dar. Einzelne Regelungen wie die
Aktivierung selbstgeschaffener
immaterieller Vermögensgegenstände oder
die Zeitwertbilanzierung bestimmter
Finanzinstrumente bedeuten zudem eine
Abkehr von bisherigen fundamentalen
Prinzipien der handelsrechtlichen
Rechnungslegung. Ob das HGB-Bilanzrecht
mit diesen weitgehenden Änderungen
tatsächlich noch eine kostengünstige,
zeitsparende und weniger komplexe
Alternative zu den IFRS darstellt, darf
durchaus in Zweifel gezogen werden.
Es wird daher abzuwarten sein, welche
Änderungen der vorliegende Entwurf im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch
erfahren wird.
-
Auf eine geringere als die
gesetzliche Regelabfindung muss
ausdrücklich hingewiesen werden
Kernfrage/Rechtslage
Eine der jüngeren
Vereinfachungsregelungen des
Kündigungsschutzgesetzes sieht vor, dass
Arbeitnehmer im Falle einer
betriebsbedingten Kündigung dann einen
Anspruch auf eine Abfindung in Höhe
eines halben Monatsgehalts je
Beschäftigungsjahr haben, wenn der
Arbeitgeber im Kündigungsschreiben
darauf hinweist, dass dem Arbeitnehmer
die Abfindung zusteht, wenn dieser die
dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage ungenutzt
verstreichen lässt. Zweck der
gesetzlichen Regelung war die
Verhinderung von Kündigungsschutzklagen
bei betriebsbedingten Kündigungen. Die
freiwillige Regelabfindung sollte Anreiz
sein, da im Falle einer wirksamen
betriebsbedingten Kündigung zunächst
grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen
ist. Die gesetzliche Regelung sieht eine
Regelabfindung von einem halben
Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr vor,
lässt aber die Möglichkeit offen, eine
geringere Abfindung zu zahlen. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr
darüber zu entscheiden, welche
Voraussetzungen für die wirksame
Vereinbarung einer geringeren als der
gesetzlich vorgesehenen Regelabfindung
gelten.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem
betriebsbedingt gekündigt worden war.
Der Arbeitgeber hatte im
Kündigungsschreiben darauf hingewiesen,
dass der Arbeitnehmer eine Abfindung
beanspruchen könne, wenn er innerhalb
der dreiwöchigen Klagefrist keine
Kündigungsschutzklage erhebe. Dem
Kündigungsschreiben lag außerdem ein
handschriftlicher, nicht unterzeichneter
Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden
bei, wonach eine Abfindung von 8.000 EUR
vereinbart sei. Nachdem der Kläger keine
Kündigungsschutzklage erhoben und die
Abfindung in Höhe von 8.000 EUR erhalten
hatte, machte er mit seiner Klage einen
weitergehenden Abfindungsanspruch in
Höhe von 4.000 EUR geltend und
begründete dies damit, dass es sich bei
dem weitergehenden Betrag um denjenigen
Betrag handele, der ihm noch bis zur
gesetzlich vorgesehenen Regelabfindung
zustehe. Eine geringere Abfindung sei -
auch nicht durch Mitwirkung des
Betriebsrats - nicht wirksam zustande
gekommen. Das Bundesarbeitsgericht gab
dem Kläger Recht. Zwar könnten die
Arbeitsvertragsparteien eine geringere
als die gesetzlich vorgesehene
Regelabfindung vereinbaren. Soweit dies
beabsichtigt ist, muss der Arbeitgeber
aber im Kündigungsschreiben deutlich
machen, dass die angebotene Abfindung
sich nicht nach der gesetzlichen
Vereinfachungsregelung richtet.
Unterlässt dies der Arbeitgeber,
entsteht der Abfindungsanspruch des
Arbeitnehmers in der gesetzlich
vorgesehenen Höhe.
Konsequenz
Die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts macht einmal mehr
deutlich, wie wichtig Dokumentation und
Schriftform im Arbeitsrecht sind. Als
Regel muss wohl gelten, dass eine
Abweichung von gesetzlichen Leitnormen
zu Lasten des Arbeitnehmers überhaupt
nur dann wirksam werden kann, wenn der
Arbeitgeber hieraus schriftlich und
ausdrücklich hingewiesen hat.
-
Anpassung des Basiszinssatzes zum
1.1.2008 auf 3,32 %
Kernaussage
Die Deutsche Bundesbank berechnet nach
den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs.
1 BGB den Basiszinssatz. Sie ist nach §
247 Abs. 2 BGB verpflichtet, den
aktuellen Stand im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
Zweimal jährliche Anpassung
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dient vor allem als
Grundlage für die Berechnung von
Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und
1. Juli eines jeden Jahres um die
Prozentpunkte, um welche seine
Bezugsgröße seit der letzten Veränderung
des Basiszinssatzes gestiegen oder
gefallen ist. Bezugsgröße ist der
Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
Erhöhung des Basiszinssatzes und
der Verzugszinsen
Der marginale Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank am 28.12.2007
beträgt 4,20 %. Er ist seit dem für die
letzte Änderung des Basiszinssatzes
maßgeblichen Zeitpunkt am 1.7.2007 um
0,13 Prozentpunkte gestiegen (der
marginale Zinssatz der letzten
Hauptrefinanzierungsoperation im Juni
2007 hat 4,07 % betragen).
Aktueller Basiszinssatz zum
1.1.2008
Aus dem oben Dargestellten errechnet
sich mit dem Beginn des 1.1.2008 ein
Basiszinssatz des Bürgerlichen
Gesetzbuchs von 3,32 % (vorher 3,19 %).
Der neue Basiszinssatz wurde in der
Ausgabe des Bundesanzeigers vom
29.12.2007 (Nr. 242) bekannt gegeben.
Aktuelle Verzugszinsen ab 1.1.2008
Es ergeben sich folgende gesetzliche
Verzugszinsen (§ 288 BGB):
Rechtsgeschäfte, bei denen ein
Verbraucher beteiligt ist: 8,32 % (5 % +
3,32 %) und Rechtsgeschäfte, bei denen
ein Verbraucher nicht beteiligt ist:
11,32 % (8 % + 3,32 %).
-
Begünstigte Wirtschaftsgüter für
Investitionszulage
Kernproblem
Investitionen in den neuen Bundesländern
werden seit 1990 außer durch besondere
Begünstigungen im Ertragsteuerrecht
durch eine Investitionszulage gefördert.
Der Umfang der Förderung ist seitdem
stark zurückgegangen. Nach dem aktuellen
InvZulG 2007 sind nur noch betriebliche
Investitionen begünstigt. Neben weiteren
Voraussetzungen muss es sich um die
Anschaffung und die Herstellung von
neuen abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
handeln. Nicht begünstigt sind
geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im
Sinne des Einkommensteuergesetzes,
Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.
Von daher ist die zunächst vorzunehmende
Abgrenzung nach Anlage- oder
Umlaufvermögen, beweglich oder
unbeweglich, GWG oder nicht, von
wesentlicher Bedeutung.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Frankfurt/Main hat in einer
Verfügung einige Brennpunkte und damit
zusammenhängende Rechtsprechung
zusammengefasst. Hiernach lässt sich
feststellen:
- Maschinengebundene Werkzeuge,
wie Bohrer, Fräser, Drehstähle,
Sägeblätter und Stanzwerkzeuge, sind
keine GWG, jedoch bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
und grds. zulagebegünstigt (es sei
denn, sie dienen lediglich einem
Auftrag und sind damit
Umlaufvermögen).
- Datenkabel und Zubehör
wurden bis einschließlich 1991 nach
der bis dahin geltenden
Verkehrsanschauung als bewegliche
Wirtschaftsgüter eingestuft (anstatt
wesentliche Gebäudebestandteile)
- Ein GWG entsteht nicht
alleine dadurch, dass erfolgsneutral
behandelte Zuschüsse abgezogen oder
stille Reserven übertragen wurden
und dadurch die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auf 410 EUR oder
weniger gesunken sind. Darüber
hinaus hält das InvZulG 2007
unabhängig von der durch das
Unternehmensteuerreformgesetz ab
2008 eingeführten Obergrenze von 150
EUR am ursprünglichen Betrag von 410
EUR fest
- Pkw im Sinne des InvZulG
sind Fahrzeuge, die nach Bauart und
Einrichtung dazu geeignet und
bestimmt sind, Personen zu
befördern. Die Eintragung im
Kfz-Brief ist Indiz, aber nicht
verbindlich (z. B. ist bei
Umgestaltung eine andere Beurteilung
möglich). Wohnmobile und
Wohnwagenanhänger sind stets Pkw.
Konsequenz
Das Schreiben enthält nichts Neues,
sondern lediglich die Zusammenfassung
zum Teil älterer BFH-Rechtsprechung. Von
daher ist die Anwendung in allen offenen
Fällen möglich.
-
"Das Original" kann unzulässige
Werbung sein
Einführung
Nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 5 i. V.
m. § 3 UWG) ist eine irreführende
Werbung unzulässig. Der in solcher Weise
Werbende kann von Mitbewerbern oder
Verbänden auf Beseitigung und
Unterlassung in Anspruch genommen werden
(§ 8 Abs. 1 UWG). Gleichzeitig ist der
Handelnde dem geschädigten Mitbewerber
zum Schadensersatz verpflichtet (§ 9
UWG).
Entscheidung
Auf der Titelseite seines Prospekts warb
ein badischer Leuchtenhersteller mit dem
Zusatz "Das Original" für seine
kugelförmigen Leuchten, die unmittelbar
auf dem Boden aufgestellt werden können.
Bei den übrigen Produkten, die in dem
Prospekt beworben werden, fehlte dieser
Zusatz. Ein konkurrierendes Unternehmen
aus Hennef hielt die Verwendung dieser
Bezeichnung in der Prospektwerbung für
unzulässig, weil dies ihre eigenen, auf
eine längere Herstellertradition
zurückgehenden Leuchten als Kopie oder
Nachahmung abwerte. Dieser Ansicht ist
das OLG Düsseldorf gefolgt. Es hat in
der Gestaltung der Titelseite des
Prospekts einen Wettbewerbsverstoß
gesehen. Das badische Unternehmen wurde
dazu verurteilt, seine Kugelleuchten
künftig nicht mehr mit dem Zusatz "Das
Original" zu bewerben und dem
Unternehmen aus Hennef außerdem den
möglicherweise aus der irreführenden
Werbung entstandenen Schaden zu
ersetzen.
Mit dem im Prospekt ausschließlich
zur Werbung für die eigenen
Kugelleuchten und nicht für alle
Produkte dieses Herstellers benutzten
Zusatzes "Das Original" werde zum
Ausdruck gebracht, dass die
Kugelleuchten des badischen Herstellers
in technischer und ästhetischer Hinsicht
die ersten ihrer Art auf dem Markt
gewesen seien und es sich daher um "das
Original" derartiger Kugelleuchten
handele. Weil es auf dem Leuchtenmarkt
auch andere kugelförmige Leuchten
generell schon länger gebe, hebe der
Zusatz "Das Original" die Leuchten aus
dem Badischen besonders als am Anfang
einer Entwicklung stehend hervor. Da
diese Annahme aber nicht zutreffe,
würden die Konkurrenzprodukte aus Hennef
zu Unrecht als Nachahmerprodukte
hingestellt.
Konsequenz
Werbeaussagen für das Unternehmen oder
für eigene Produkte sind sorgfältig zu
formulieren. Irreführende Werbeaussagen
können von Mitbewerbern und Verbänden
angegriffen werden. Oftmals verlangen
Mitbewerber auch Schadensersatz. Um
diesen beziffern zu können, wird dem
betroffenen Mitbewerber regelmäßig ein
Auskunftsanspruch über die getätigten
Umsätze zugesprochen.
-
Wettbewerbswidriges Verhalten
eines Rechtsvorgängers kann dem
Nachfolgeunternehmen zugerechnet werden
Einführung
Kartellbehörden können bei der Bildung
von Kartellen und bei Preisabsprachen
Geldbußen gegen die betroffenen
Unternehmen verhängen. Streitig war, ob
bei der Höhe der verhängten Geldbuße
auch das Verhalten eines
Rechtsvorgängers berücksichtigt werden
kann.
Entscheidung
In Italien war bis zum Jahr 1999 die
Herstellung und der Vertrieb von
Tabakprodukten der ständigen
Verwaltungsstelle für Staatsmonopole,
AAMS, zugewiesen, die dem
Wirtschaftsministerium unterstand.
Später wurde diese Funktion auf eine
andere öffentliche Einrichtung
übertragen, und zwar auf die ETI. Deren
Gesellschaftskapital wurde zunächst zu
100 % vom Wirtschaftsministerium
gehalten. Im Jahr 2003 wurde ETI
privatisiert. Noch im selben Jahr
stellte die italienische
Wettbewerbsbehörde fest, dass die
Gesellschaften der Philip-Morris-Gruppe
von 1993 bis 2001 zunächst mit der AAMS
und dann mit der ETI ein Kartell
gebildet und Preisabsprachen getroffen
hatten. Die Wettbewerbsbehörde verhängte
daher eine Geldbuße gegen die
betreffenden Gesellschaften der
Philip-Morris-Gruppe und gegen ETI. Bei
der Höhe des gegen ETI verhängten
Bußgelds berücksichtigte die Behörde
auch das Verhalten der AAMS in der Zeit
vor 1999, weil ETI die
Rechtsnachfolgerin der AAMS sei.
Das nunmehr mit der Sache befasste
italienische Gericht legte dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die
Einbeziehung des Verhaltens eines
Rechtsvorgängers in die Geldbuße für ein
Nachfolgeunternehmen mit EU-Recht
vereinbar ist. Der EuGH entschied, dass
eine Einbeziehung grundsätzlich möglich
ist. Die Verhängung der Sanktion gegen
ETI für die von der AAMS begangene
Zuwiderhandlung könnte gerechtfertigt
sein. Die Einbeziehung des Verhaltens
der AAMS in die Geldbuße setzt
allerdings voraus, dass beide
Einrichtungen derselben öffentlichen
Stelle unterstehen, hier dem Ministerium
für Wirtschaft und Finanzen. Außerdem
müssten die ETI und die AAMS im
Wesentlichen dieselben geschäftlichen
Leitlinien angewandt haben.
Konsequenz
Es ist festzustellen, dass die
Kartellbehörden in der letzten Zeit
Geldbußen in erheblicher Höhe verhängen.
Das Bundeskartellamt kann
Kartellteilnehmern, die durch ihre
Kooperation dazu beitragen, ein Kartell
aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder
reduzieren (Bonusregelung -
Bekanntmachung Nr. 9/2006 des
Bundeskartellamts vom 7.3.2006). Der
Umfang der Reduktion richtet sich
insbesondere nach dem Nutzen der
Aufklärungsbeiträge und der Reihenfolge
der Anträge. Ein Kartellbeteiligter kann
sich an das Bundeskartellamt wenden, um
seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit
(Marker) zu erklären. Der Zeitpunkt des
Setzens des Markers ist für den Rang des
Antrags maßgeblich.
Für
Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Tel.: 0351 2684741
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