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Aktuelle
Informationen über Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht
April 2008
| Privatbereich |
| 1. |
Tabaksteuer bei Schmuggel |
| 2. |
Rahmengebühr für Rechtsanwälte |
| 3. |
Kindergeld: Private Krankenversicherung und
Lohnsteuer nicht abziehbar |
| 4. |
Unternehmer dürfen in AGB keine
"Teillieferungen und Teilabrechnungen" erlauben |
| 5. |
Schenkung einer Darlehensforderung an
minderjährige Kinder |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Katasterauszüge und Umsatzsteuerpflicht |
| 2. |
Vorsteuerabzug bei Änderung der
Verwendungsabsicht |
| 3. |
Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen |
| 4. |
Pkw-Vermietung an Arbeitgeber -
Vorsteuerabzug für Arbeitnehmer |
| 5. |
Keine teuren Geschenke von Pharmaunternehmen
an Ärzte |
| 6. |
Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts |
| 7. |
Teilwertabschreibung bei börsennotierten
Aktien |
| 8. |
Urlaubs(abgeltungs)anspruch darf nicht wegen
Krankheit verfallen |
| 9. |
Erleichterte Anforderungen an die
krankheitsbedingte Kündigung in Kleinbetrieben |
| 10. |
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von
freigestellten Arbeitnehmern |
| 11. |
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für
Zinseinkünfte |
| 12. |
Sponsoring als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb steuerpflichtig |
| 13. |
Steuerpflichtige Umsätze durch
Gutachtertätigkeit zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit anderer Personen |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen |
| 2. |
Ort der Lieferung bei Kauf auf Probe |
| 3. |
Hinweispflicht der Rechtsanwälte auf
Mandatsbeziehungen zum Gegner |
| 4. |
Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen
Drohung mit fristloser Kündigung trotz
Bedenkzeit |
| 5. |
Zu den Aufklärungspflichten bei einem
Betriebsübergang |
| 6. |
Bei einer in verschiedene Ressorts
unterteilten GmbH haben die jeweiligen
Ressort-Geschäftsführer einen
Informationsanspruch über ressortfremde
Angelegenheiten |
| 7. |
Bundesgerichtshof entscheidet über
Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfers |
| 8. |
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
wegen Steuerhinterziehung |
| 9. |
Verlustvorträge mindern die Basis für
Tantieme |
| 10. |
Zufluss von Arbeitslohn |
| 11. |
Entschädigungsanspruch nach AGG |
| 12. |
Bilanzielle Behandlung von
Franchise-Werbebeiträgen |
| 13. |
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags nur bei unveränderten
Arbeitsbedingungen |
| 14. |
Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband im
Einzelfall möglich |
| 15. |
Geldtransfers zwischen einer zyprischen
Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung |
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Tabaksteuer bei Schmuggel
Einführung
Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren und
gleichgestellte Erzeugnisse. Werden Tabakwaren
unzulässigerweise aus dem freien Verkehr anderer
Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken nach
Deutschland verbracht (z. B. geschmuggelt), so
entsteht Tabaksteuer. Die Tabakwaren werden
sichergestellt.
Fall
Ein Lkw-Fahrer transportierte Möbel von Polen nach
Deutschland. Ohne sein Wissen waren Zigaretten aus
dem freien Verkehr Polens auf dem Lkw versteckt. Es
war strittig, ob der Lkw-Fahrer Schuldner der
Tabaksteuer geworden war.
Neues Urteil
Nach Ansicht des BFH verbringt der Fahrer eines Lkw
die Waren im Sinne des TabStG auch dann, wenn diese
ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden
sind. Der Lkw-Fahrer war daher Schuldner der
Tabaksteuer.
Konsequenz
Das Urteil ist konform zur Rechtsprechung des EuGH
hinsichtlich vergleichbarer Fälle zur Entrichtung
des Zolls bei der Einfuhr aus Drittstaaten. Fazit
daher, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
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Rahmengebühr für Rechtsanwälte
Kernaussage
Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei
Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller persönlichen und sachlichen
Umstände nach billigem Ermessen. Dabei können auch
andere als die genannten Beispielsfälle herangezogen
werden.
5 gesetzliche Beispielskriterien
Im Gegensatz zu § 12 BRAGO, der die Rahmengebühr vor
dem Inkrafttreten des RVG regelte und nur 4
Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe vorsah,
gibt § 14 RVG dem Rechtsanwalt 5 Beispielsfälle an
die Hand: Gleich geblieben sind die
Bemessungskriterien des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Neu
hinzugetreten ist mit dem RVG das Kriterium des
besonderen Haftungsrisikos des Rechtsanwaltes.
Kein abschließender Kriterienkatalog
In den seltensten Fällen wird allerdings die Höhe
der Rahmengebühr mit anderen als den gesetzlich
genannten Beispielsfällen begründet; der Hinweis in
§ 14 "vor allem" vor den aufgeführten
Bemessungsumständen wird vielfach missverstanden. Da
es sich bei diesen Anhaltspunkten aber nur um
Beispiele handelt, sind im Einzelfall noch weitere
Gesichtspunkte zu beachten. Gemeint sind solche
Umstände, die nicht unter die 5 namentlich genannten
Kriterien fallen, im Einzelfall aber Einfluss auf
die Bestimmung der Gebühr haben können. Alle vom
Auftraggeber zu vertretenden Gegebenheiten, die die
Arbeit des Rechtsanwalts vermeidbar erschweren oder
zeitlich belasten, sind als Umstände zu werten. Wird
vom Auftraggeber beispielsweise eine Tätigkeit an
Samstagen, Sonn- oder Feiertagen gewünscht, so
berechtigt das zum Ansatz eines entsprechend
erhöhten Rahmensatzes. Auch muss es sich auf die
Gebühr auswirken, wenn der Rechtsanwalt unter
besonderem Zeitdruck arbeiten muss, wie z. B. in
einstweiligen Verfügungsverfahren, insbesondere in
Wettbewerbssachen. Ferner ist eine erhöhte
Rahmengebühr vertretbar, wenn der Rechtsanwalt den
auswärts wohnenden Mandanten regelmäßig besuchen
muss oder dieser wegen besonderer Skepsis,
Wissbegierigkeit und hohem Misstrauen
außerordentlichen Aufwand verursacht. Das gilt auch
für die Notwendigkeit einer besonders behutsamen
oder einfühlsamen Arbeitsweise z. B. in einer
Familiensache. Berücksichtigungsfähig ist auch die
Belastung der anwaltlichen Arbeit mit einem
cholerischen Mandanten, der den Frust über
Prozessgegner in der Kanzlei ausagiert, oder ein
besonderer Erfolg der anwaltlichen Vorgehensweise.
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Kindergeld: Private Krankenversicherung und
Lohnsteuer nicht abziehbar
Kernproblem
Für ein volljähriges Kind besteht ein Anspruch auf
Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und Bezüge,
die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von
nicht mehr als aktuell 7.680 EUR im Kalenderjahr
erzielt. Der Begriff der Einkünfte ist zwar
gesetzlich definiert. Nach einem Beschluss des
BVerfG sind jedoch Beträge, die wie die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge von Gesetzes wegen dem
Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht
zur Verfügung stehen, einkunftsmindernd zu
berücksichtigen. Von daher ist nach Auffassung des
BVerfG jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein
Gleichheitsverstoß gegenüber anderen Eltern
vorliegt, deren Kinder die betreffenden Aufwendungen
nicht haben. Der BFH hat bereits in der
Vergangenheit unvermeidbare Beiträge für eine
private Kranken- und Pflegeversicherung den
Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Jetzt
gibt es eine weitere Entscheidung.
Sachverhalt
In Erweiterung zur bisherigen Rechtsprechung hatten
die Eltern den Abzug von einbehaltenen Lohn- und
Kirchensteuern, Beiträgen zu einer privaten
Zusatzkranken- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie
privaten Rentenversicherung beantragt.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des BFH sind keine der
beantragten Aufwendungen abzugsfähig. Beiträge für
eine private Zusatzkrankenversicherung seien nicht
unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge
hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in
der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme. Ebenso
wenig seien die Einkünfte eines Kindes um die
Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern,
wenn es sich - wie im Streitfall - in
Berufsausbildung befinde und bereits in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sei. Denn auch diese Beiträge seien für die aktuelle
Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich.
Gleiches gelte für die Beiträge zur
Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines
Kfz gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf. Weil
auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen
Einkünften Einkommensteuer zu bezahlen hätten, wurde
der Abzug von Lohn- und Kirchensteuern abgelehnt.
Zudem würden Lohnsteuern (anders als die Beiträge
zur Sozialversicherung) später wieder erstattet,
wenn das zu versteuernde Einkommen den
Grundfreibetrag nicht übersteige. Gleiches gelte für
die Kirchensteuer.
Konsequenz
Der BFH wollte seine und die Rechtsprechung des
BVerfG leider nicht zugunsten der Eltern erweitern.
Die Argumente hierfür scheinen plausibel. Im
Streitfall wurde auch der Abzug von Krankheitskosten
(Kontaktlinsen) beantragt. Diese interessante Frage
brauchte der BFH nicht zu beantworten, weil auch der
Abzug dieser Kosten nicht zum Unterschreiten der
Unschädlichkeitsgrenze geführt hätte. Hier könnte
zumindest bei unvermeidbaren Krankheitskosten
Hoffnung bestehen. Bei Kontaktlinsen kann man sich
eine Ablehnung sinngemäß mit den Worten
"Kassengestell tut´s auch" durchaus vorstellen.
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Unternehmer dürfen in AGB keine
"Teillieferungen und Teilabrechnungen" erlauben
Einführung
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
des vertrags stellt. Der Gesetzgeber hat vorgesehen,
dass die Vertragsparteien die vertraglichen Inhalte
frei gestalten können. Hierbei können sie
grundsätzlich auch von den gesetzlichen Regelungen
abweichen oder diese ausdrücklich ausschließen.
Lediglich über wesentliche Gesetzesbestimmungen
können sich die Vertragsparteien nicht hinwegsetzen.
Dieses gibt den Verwendern von AGB einen großen
Gestaltungsspielraum. Deshalb sollen gesetzliche
Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) verhindern, dass der
AGB-Verwender, der die Gestaltungsfreiheit allein in
Anspruch nimmt, den anderen Teil unter Abbedingung
des dispositiven Rechts unangemessen benachteiligt.
In diesem Zusammenhang war umstritten, ob
Wettbewerber unmittelbar gegen den Verwender
unzulässiger AGB-Klauseln vorgehen können.
Entscheidung
Die Antragsgegnerin bot Verbrauchern im Internet
Latex-Kleidung an. In ihren AGB verwendete sie
folgende Klausel: "Teillieferungen und
Teilabrechnungen sind zulässig." Ein Wettbewerber
sah in der Verwendung dieser Klausel eine unlautere
Wettbewerbshandlung und beantragte den Erlass einer
einstweiligen Verfügung. Das Gericht hat diesem
Antrag stattgegeben. Die Teillieferungs- und
Teilabrechnungsklausel sei mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§ 323
Abs. 1, Abs. 4 BGB) unvereinbar und verstoße gegen
das Klauselverbot in § 309 Nr. 2 a BGB. Soweit § 266
BGB grundsätzlich dem Schuldner das Recht zu
Teilleistungen abspreche, mag eine abweichende
Regelung für sich noch nicht eine unangemessene
Benachteiligung des Verbrauchers bedeuten. Denn §
266 BGB wolle nur verhindern, dass der Gläubiger
durch mehrfache Leistungen und deren jeweilige
Entgegennahme belästigt werde. Die Antragsgegnerin
habe sich nicht mit der Vereinbarung von
Teilleistungen begnügt, sondern weitergehend damit
auch eine Berechtigung zur Abrechnung dieser
Teilleistungen in ihren AGB geregelt. Diese
Teillieferung und Teilabrechnung sollen
uneingeschränkt zulässig sein. Dann könnten
Teillieferungen und Teilabrechnungen die
Verzugsfolgen zulasten des Käufers auslösen, ohne
dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des
Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen
könne, § 320 BGB. Ein schutzwürdiges Interesse an
einer Gesamtlieferung könne auch in den vorliegend
denkbaren Fällen der Bestellung einer Mehrheit von
einzelnen Waren in Betracht kommen, wenn die
Produkte - etwa nach Farbe, Material oder Form -
aufeinander abgestimmt sein sollen. Auch gebe die
Einrede des nicht erfüllten vertrags bei einem
Ausstehen größerer Teile der Bestellung ein
wirksames Druckmittel zur beschleunigten Lieferung
der ausstehenden Ware. Gemäß § 309 Nr. 2 a BGB seien
Regelungen in AGB schlechthin unwirksam, wenn das
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB
ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt werde.
Darüber hinaus schränke diese AGB-Klausel auch das
Recht des Verbrauchers ein, vom Vertrag insgesamt
zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein
Interesse habe, § 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB. Dies sei
mit wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung nicht
vereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese
Vorschriften seien dazu bestimmt, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4
Nr. 11 UWG. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die
Unwirksamkeit der AGB-Regelung zugleich zu einem
Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV führe. Die
Verbandsklagebefugnis nach § 1 UKlaG für die
Verfolgung unwirksamen AGB sei nicht abschließend.
Es sei nicht ersichtlich, warum gerade bei
unwirksamen AGB auf das wirksamste Instrument ihrer
Verfolgung - die Unterlassungsklage des Mitbewerbers
- verzichtet werden solle. Die neben dem UKlaG auch
nach dem UWG gegebene Klagebefugnis der Verbände sei
nicht überflüssig, weil sich Voraussetzungen und
Rechtsfolgen der Anspruchsverfolgung nach beiden
gesetzlichen Regelungen erheblich unterscheiden
könnten. Hinzu komme, dass die Umsetzungsfrist nach
Art. 19 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken bereits abgelaufen sei und
deshalb eine richtlinienkonforme Auslegung geboten
sei.
Konsequenz
Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder
Dienstleistungen anbieten, sollten ihre AGB laufend
überprüfen lassen. Zwar hat sich an der Rechtsfolge
bei der Verwendung unwirksamer Klauseln nichts
geändert. Für den vertraglichen Inhalt gelten in
diesem Fall die - meistens für den Verwender
ungünstigeren - gesetzlichen Regelungen. Jedoch hat
sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich
erweitert. Bislang konnten nur die nach dem UKlaG
zugelassenen Verbände gegen die Verwender
unzulässiger AGB-Klauseln vorgehen. Nunmehr sollen
auch die Wettbewerber zur Verfolgung berechtigt
sein. Es ist daher mit einer verschärften Kontrolle
durch diese zu rechnen. In der Folge wird es
diesbezüglich verstärkt zu Abmahnungen,
einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen
kommen.
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Schenkung einer Darlehensforderung an
minderjährige Kinder
Einführung
Vermögensübertragungen innerhalb einer Familie,
insbesondere auf minderjährige Kinder, unterliegen
besonderen zivil- und steuerrechtlichen
Anforderungen. Das Finanzamt prüft hier im Regelfall
sehr genau, ob die gewählten Gestaltungen
fremdüblich und tatsächlich durchgeführt worden
sind. Vielfach wird die bloße scheinbare
Verschiebung von Einkunftsquellen zum Zwecke der
Steuerersparnis vermutet.
Sachverhalt
Der Kläger (Mehrheitsgesellschafter einer GmbH)
hatte seinen drei Kindern Teilbeträge einer
Darlehensforderung, die er gegenüber seiner GmbH
besaß, geschenkt. Daraufhin schlossen die Kinder,
von denen zwei noch minderjährig waren, neue
Darlehensverträge mit der GmbH ab, in denen die
Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten geregelt
wurden. Die Kinder wurden beim Abschluss der
Darlehensverträge lediglich durch ihre Mutter
vertreten. Das Finanzamt behandelte daraufhin die
Zinszahlungen der GmbH an die Kinder als verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA). Zur Begründung trug das
Finanzamt vor, dass die Kinder keine tatsächliche
Verfügungsmacht über die Darlehensforderungen
erlangt hätten, da die Schenkungen mangels wirksamer
Vertretung unwirksam seien.
Entscheidung
Der BFH hat - ebenso wie die Vorinstanz - die
Zinszahlungen an die Kinder als Betriebsausgaben
anerkannt. Insbesondere die Frage der Wirksamkeit
der Schenkungen beurteilt der BFH anders als das
Finanzamt. So sind die Schenkungen der
Darlehensforderungen wirksam, da diese den Kindern
lediglich einen rechtlichen Vorteil gebracht haben.
Für den Abschluss der neuen Darlehensverträge hätten
die Kinder hingegen durch einen Ergänzungspfleger
vertreten werden müssen, da die hierin geregelte
Rückzahlung (Verlängerung der Laufzeit und der
Kündigungsfrist) gegenüber der vorherigen Regelung
für die Kinder nachteilig war. Damit waren die
Verträge schwebend unwirksam, die Kinder aber
trotzdem wirksam in den Besitz der
Darlehensforderungen gelangt. Somit bestand auch
eine wirksame Grundlage für die Zahlung der Zinsen.
Konsequenz
Die GmbH als rechtlich selbstständige juristische
Person und eigenes Steuersubjekt bietet deutlich
mehr Schutz gegen einen steuerlichen Durchgriff des
Finanzamts als eine Personengesellschaft. Allerdings
sind die formellen und materiellen Kriterien des
Fremdvergleichs zu beachten, um der Gefahr einer
verdeckten Gewinnausschüttung zu entgehen.
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Unternehmer und
Freiberufler |
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Katasterauszüge und Umsatzsteuerpflicht
Einführung
Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden,
die auch von öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren erbracht werden können,
unterliegen der Umsatzsteuer. Die Erteilung von
Auszügen aus dem Liegenschaftskataster fiel bisher
nach Auffassung der Verwaltung nicht unter die
unternehmerischen Tätigkeiten.
Neue Verwaltungsanweisung
In mehreren Bundesländern können neben den
Vermessungs- und Katasterbehörden nunmehr auch
Gemeinden und öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure Auszüge aus dem
Liegenschaftskataster erteilen. Nach Ansicht des BMF
unterliegen diese Leistungen damit in den
betreffenden Bundesländern der Umsatzsteuer. Das BMF
gewährt den Vermessungs- und Katasterbehörden sowie
den Gemeinden jedoch eine Übergangsfrist bis zum
31.12.2008, in der die Leistungen weiterhin als
nicht steuerbar behandelt werden können.
Konsequenz
Die Erteilung von Auszügen aus dem
Liegenschaftskataster wird in Abhängigkeit vom
jeweiligen Bundesland entweder zukünftig der
Umsatzsteuer unterliegen oder weiterhin nicht
steuerbar sein.
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Vorsteuerabzug bei Änderung der
Verwendungsabsicht
Einführung
Der Umfang des Vorsteuerabzugs richtet sich nach der
beabsichtigten Verwendung im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs. Weicht die spätere Verwendung von
den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgeblichen Verhältnissen ab, so wird der
Vorsteuerabzug regelmäßig nach § 15a UStG
korrigiert.
Fall
Ein Ehepaar errichtete ein Einfamilienhaus mit
Einliegerwohnung. Das Ehepaar meldete ein Gewerbe
"Vermietung von 2 Ferienwohnungen" an. Eine Wohnung
wurde zunächst für 3 Monate an Feriengäste vermietet
und anschließend steuerfrei an die Mutter der
Ehefrau. In die zweite Wohnung zog zeitgleich die
Ehefrau ein. Das Finanzamt wollte den Vorsteuerabzug
versagen, da es die Auffassung vertrat, dass die
Eheleute von Anfang an keine Absicht hatten,
umsatzsteuerpflichtig zu vermieten.
Urteil
Das FG und ihm folgend der BFH gaben dem Finanzamt
Recht. Nach Auffassung des BFH konnte das Ehepaar
die behauptete ursprüngliche Verwendungsabsicht
nicht durch objektive Anhaltspunkte nachweisen.
Konsequenz
Das Urteil weist nochmals wichtige Grundsätze und
Prüfungskriterien auf, die in derartigen Fällen zu
beachten sind.
Der Vorsteuerabzug kann nur komplett versagt
werden, wenn die ursprüngliche Verwendungsabsicht
nicht in gutem Glauben erklärt wurde bzw. objektive
Anhaltspunkte hierfür fehlen. Ist dies nicht der
Fall, kann das Finanzamt nur nach § 15a UStG
korrigieren, auch wenn die Veranlagungen unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Insbesondere bei engem zeitlichem Zusammenhang
zwischen Erklärung der Verwendungsabsicht und deren
Änderung muss der Steuerpflichtige die Umstände
plausibel darlegen, die zu einer geänderten
Verwendung geführt haben. Ansonsten besteht die
Vermutung, dass die tatsächliche Verwendung auch der
ursprünglichen Verwendungsabsicht entspricht.
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Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen
Einführung
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen setzt deren buch-
und belegmäßigen Nachweis voraus. Die
Nachweispflichten sorgen regelmäßig für Konflikte
mit der Finanzverwaltung. Besonders ärgerlich für
die Unternehmer waren bisher die Fälle, in denen die
Steuerbefreiung alleine an den fehlenden Nachweisen
scheiterte.
Neues Urteil
Der BFH hat sich nun zugunsten der Unternehmer der
Rechtsprechung des EuGH angeschlossen und seine
Rechtsprechung diesbezüglich geändert. Demnach ist
die Erbringung der Nachweise nicht mehr materielle
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.
Konsequenz
Steht zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen,
ist diese trotz fehlender Nachweise steuerfrei. Der
BFH weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass
er diese Konstellation als Ausnahmefall ansieht. Im
Regelfall besteht weiterhin die Vermutung, dass die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer
innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gegeben
sind, wenn der Beleg- und der Buchnachweis fehlen.
Die Unternehmer müssen daher weiterhin ihren
Nachweispflichten nachkommen, um die Steuerbefreiung
nicht zu gefährden.
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PkwVermietung an Arbeitgeber - Vorsteuerabzug
für Arbeitnehmer
Einführung
Vermieten Arbeitnehmer z. B. ihren Pkw oder ihr
Arbeitszimmer an ihren Arbeitgeber, so stellt sich
umsatzsteuerlich die Frage, ob die Vermietung den
Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Fall
Ein Arbeitnehmer kaufte einen Pkw und vermietete
diesen an seinen Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber wurden
190 EUR monatlich zzgl. USt in Rechnung gestellt.
Gemäß Mietvertrag wurde der Pkw wiederum vom
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und anderen
Angestellten zur Nutzung überlassen. Die Nutzung
betraf betriebliche und private Fahrten. Der
Arbeitnehmer machte den vollen Vorsteuerabzug aus
den Anschaffungskosten des Pkw geltend. Dies
verweigerte das Finanzamt, da es den Arbeitnehmer
entsprechend der lohnsteuerlichen Erfassung nicht
als Unternehmer ansah.
Urteil
Ebenso wie die Vorinstanz qualifiziert der BFH den
Arbeitnehmer hinsichtlich der Vermietungstätigkeit
als Unternehmer. Ertragsteuerliche Grundsätze
spielen insoweit keine Rolle. Die Identität zwischen
Vermieter und (Mit-)Nutzer stellt keinen schädlichen
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO)
dar.
Konsequenz
Die Finanzverwaltung wird nicht umhinkommen,
derartige Vermietungen anzuerkennen. Vor Abschluss
derartiger Verträge sollte allerdings steuerlicher
Rat eingeholt werden, da auch ertragsteuerliche
Konsequenzen derartiger Gestaltungen zu beachten
sind.
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Keine teuren Geschenke von Pharmaunternehmen
an Ärzte
Kernproblem
Pharmaunternehmen dürfen Ärzten keine teuren
Geschenke machen. Das besondere Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient gebietet es, dass der Arzt
sich bei der Verschreibung von Medikamenten allein
von den Interessen des Patienten leiten lässt und
dabei nicht einmal in den Verdacht einer
unsachlichen Beeinflussung durch den Hersteller der
Medikamente kommt.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Verband von
Arzneimittelherstellern, der sich der Lauterkeit des
Verhaltens der pharmazeutischen Industrie bei der
Zusammenarbeit mit Ärzten angenommen hat. Seine
Klage richtet sich gegen ein Pharma-Unternehmen,
dass Ärzten im Internet neben einem 700 EUR teuren
Wasserspender zum "exklusiven Vorzugspreis" - einer
Ersparnis von bis zu 40 % bei Anschaffung und
Wartung - auch kostenlose Beratungsleistungen
externer Unternehmensberater (etwa zum Thema
"betriebswirtschaftliches Praxismanagement")
angeboten hatte. Der Kläger hielt dies für
unlauteren Wettbewerb, der Beklagte verwies darauf,
dass das Zuwendungsverbot des
Heilmittelwerbegesetzes nur für produktbezogene
Werbung, nicht aber für reine Imagewerbung gelte.
Entscheidung
Das Landgericht gab der Klage statt und führte als
Begründung aus, dass durch das Angebot des Beklagten
ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen
Ärzte motiviert werde, als Gegenleistung für das
kostenlose Beratungsangebot die Medikamente des
Beklagten zu verschreiben. Mit den Zuwendungen des
Beklagten beeinflusse dieser die Entscheidung der
Ärzte bei der Medikation unangemessen und unsachlich
und verstoße somit gegen § 4 Nr. 1 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb. Das hohe Gut des
Vertrauensverhältnisses rechtfertige es, bereits
Handlungen, die geeignet seien, den bösen Schein
einer unsachlichen Einflussnahme nahezulegen, als
nicht mehr mit den guten Sitten im Wettbewerb
vereinbar anzusehen. Im Übrigen entspreche das
Verbot teurer Geschenke an Ärzte auch den
Vorstellungen der Pharmaindustrie selbst; dies
ergebe sich aus den "Verhaltensempfehlungen für die
Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit
Ärzten". Auch die Pharmaindustrie gehe also davon
aus, dass nach den "anständigen Gepflogenheiten in
Gewerbe und Handel" Geschenke, die über
geringwertige produktbezogene Werbegaben
hinausgingen, nicht gewährt werden dürfen.
Konsequenz
Mit mehr als geringfügigen unentgeltlichen
Geschenken an Ärzte nimmt ein Pharmaunternehmen
unlautere Wettbewerbshandlungen vor, die die
Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer durch
unangemessenen und unsachlichen Einfluss
beeinträchtigen.
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Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
Kernproblem
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht
unter ihrem Namen ins Grundbuch eingetragen werden.
Anderenfalls würden Eintragungen vorgenommen, bei
denen die Gefahr bestünde, dass Rechte verlautbart
würden, die nicht verkehrsfähig sind, weil sich die
Identität der betroffenen Gesellschaft und die
Vertretungsbefugnis, anders als bei einer
registerpflichtigen GmbH, OHG oder KG, vom
Grundbuchamt nicht zuverlässig beurteilen lassen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, beantragte wegen einer
titulierten Forderung von rund 3.400 EUR eine
Zwangshypothek auf dem Grundstück der Eigentümerin
einzutragen. Das Grundbuchamt wies den Antrag
zurück, weil die im Titel ausgewiesene Gläubigerin
nicht grundbuchfähig sei. Die hiergegen gerichteten
Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hält die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) für nicht fähig, unter ihrem Namen im
Grundbuch eingetragen zu werden. Die
grundbuchrechtlichen Vorschriften geben dafür keinen
Raum. Die Bedenken, dass anderenfalls Eintragungen
vorgenommen würden, bei denen die Gefahr bestünde,
dass Rechte verlautbart würden, die nicht
verkehrsfähig sind, werden auch durch die
vorgeschlagene Eintragungsvoraussetzung, die GbR
müsse nur einen unterscheidungskräftigen Namen
führen, nicht ausgeräumt. Die Fähigkeit der GbR,
Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist nur
notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung
für ihre Eintragungsfähigkeit in das Grundbuch nach
geltendem Recht.
Konsequenz
Der Widerspruch, der dadurch geschaffen ist, dass
einerseits die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt
ist, diese mithin Grundstückseigentümerin sein kann,
andererseits nach geltendem Recht Bedenken gegen
eine Eintragung der GbR als solche im Grundbuch
bestehen, kann nur vom Gesetzgeber gelöst werden.
Praktische oder rechtliche Schwierigkeiten bei der
Eintragung in der herkömmlichen Weise - Eintragung
der einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "GbR" -
ergeben sich nicht. Es wird dadurch unzweifelhaft
zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der
Liegenschaft die GbR ist.
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Teilwertabschreibung bei börsennotierten
Aktien
Einführung
Seit dem Jahr 1999 setzt eine Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert in der Steuerbilanz voraus,
dass der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger ist als die (ggf.
fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Wirtschaftsgutes. Ob eine Wertminderung von
Dauer ist, ist insbesondere bei solchen
Wirtschaftsgütern schwierig zu beurteilen, deren
Wert regelmäßigen Schwankungen unterworfen ist, wie
z. B. bei börsennotierten Aktien.
Auffassung der Finanzverwaltung
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt
vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den
maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem
nachhaltigen Sinken des Teilwertes ist auszugehen,
wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund
objektiver Anzeichen ernstlich mit einem
langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet
werden muss. Hierüber bedarf es einer an der
Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten
Prognose. Bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens betrachtet die Finanzverwaltung
Kursschwankungen nur als vorübergehende
Wertminderungen. Nur Kurseinbrüche aufgrund von
gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Gesellschaft sollen bei Aktien zu einer
Teilwertabschreibung berechtigen.
Entscheidung des BFH
Der BFH betrachtet den Fall differenzierter: Nach
seiner Auffassung liegt eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien
bereits dann vor, wenn der Börsenwert zum
Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken
ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine
konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige
Wertaufholung vorliegen. Die BFH-Richter begründen
ihre Entscheidung mit dem Argument, dass Aktienkurse
bereits die Erwartungen einer großen Zahl von
Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des
Kurses wiedergeben.
Konsequenz
Für die Beurteilung, ob eine Wertminderung
börsennotierter Aktien von Dauer ist, muss nach dem
aktuellen BFH-Urteil nicht mehr zwischen Anlage- und
Umlaufvermögen differenziert werden. Allerdings sind
Teilwertabschreibungen auf Aktien bei
Kapitalgesellschaften nicht mit steuerlicher Wirkung
möglich. Werden die Aktien im Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens
gehalten, wirken sich die Abschreibungen steuerlich
nur zu 50 % (ab 2009: 60 %) aus.
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Urlaubs(abgeltungs)anspruch darf nicht wegen
Krankheit verfallen
Kernfrage/Rechtslage
Auch das deutsche Arbeitsrecht unterliegt in
diversen Punkten dem höherrangigen europäischen
Recht. Dies gilt auch für Fragen des Urlaubs, die
national im Bundesurlaubsgesetz geregelt sind. Sind
Gerichte der Auffassung, deutsches Recht kollidiere
mit höherrangigem europäischem Recht legen sie die
Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof zur
Entscheidung vor. Streitgegenstand dieses Verfahrens
sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, nach
denen der Resturlaubsanspruch eines Kalenderjahres
nur auf die ersten drei Monate des Folgejahres (=
Übertragungszeitraum) übertragen werden kann. Nur
wenn der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann,
besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Im Ergebnis
verfällt damit der (Rest)Urlaub, wenn er wegen
Krankheit nicht bis zum Ende des
Übertragungszeitraums genommen werden kann, ohne
dass ein Abgeltungsanspruch in Geld besteht. Der
Europäische Gerichtshof hat derzeit darüber zu
entscheiden, ob dieser gesetzliche Mechanismus
europarechtskonform ist.
Entscheidung
Auf Urlaubsabgeltung der Jahre 2004 und 2005 in Geld
hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der bis zur
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum Ende
September 2005 über ein Jahr hinweg arbeitsunfähig
krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber hatte die
Urlaubsabgeltung verweigert, weil der
Urlaubsanspruch wegen der Erkrankung nicht erfüllbar
gewesen sei. Das Arbeitsgericht hatte die Klage
zunächst noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur
Entscheidung darüber vor, ob es mit den Regelungen
der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar sei, wenn der
Urlaubsanspruch sowie der bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestehende
Urlaubsabgeltungsanspruch erlöschen, wenn der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Urlaubsjahres und
des sich anschließenden Übertragungszeitraums
arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Generalanwalt beim
Europäischen Gerichtshof, der dem Gericht eine
Entscheidungsempfehlung vorlegt, votiert in seinen
Schlussanträgen zugunsten des Arbeitnehmers. Denn
die Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie seien so zu
verstehen, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall
seinen Mindesturlaub erhalten müsse, und zwar auch
dann, wenn der Urlaub tatsächlich auch aus
Krankheitsgründen nicht genommen werden kann. In
diesen Fällen sei der Urlaub später zu gewähren.
Damit verstoße das automatische Erlöschen des
Urlaubsanspruchs gegen europäisches Recht. Auch der
Urlaubsabgeltungsanspruch dürfe daher nicht
entfallen, weil der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen
Erkrankung nicht nehmen konnte.
Konsequenz
Die Meinung des Generalanwalts ist
Entscheidungsempfehlung für den Europäischen
Gerichtshof. Sollte der Gerichtshof entsprechend der
Schlussanträge entscheiden, dann ist die bisherige
gesetzlich vorgesehene Verfallklausel für den Urlaub
unwirksam. Damit besteht auch die unmittelbare
Gefahr, dass arbeitsvertragliche Verfallklauseln,
die sich an der gesetzlichen Regelung orientieren,
gleichzeitig unwirksam werden.
-
Erleichterte Anforderungen an die
krankheitsbedingte Kündigung in Kleinbetrieben
Kernfrage/Rechtslage
Kleinbetriebe im arbeitsrechtlichen Sinne sind
solche, die nicht in den Anwendungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes fallen; das heißt
(jedenfalls derzeit), dass Kleinbetriebe solche
Betriebe sind, die regelmäßig weniger als zehn
Arbeitnehmer beschäftigen. In Kleinbetrieben gelten
Arbeitnehmerschutzrechte nur eingeschränkt.
Insbesondere sind die Regelungen des
Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe nicht
anwendbar. Damit sind Kündigungen in Kleinbetrieben
leichter auszusprechen. Für krankheitsbedingte
Kündigungen, die im Anwendungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes überhaupt nur unter sehr
hohen Anforderungen, insbesondere einer negativen
Genesungsprognose, wirksam werden können, bedeutet
dies, dass sie in Kleinbetrieben nur im Hinblick auf
Willkürgesichtspunkte überprüfbar sind. Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in einer
erst jüngst bekannt gewordenen Entscheidung über die
Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung in
einem Kleinbetrieb zu entscheiden, die bereits in
Ansehung einer kommenden Erkrankung ausgesprochen
worden war.
Entscheidung
Anfang 2007 teilte der Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber mit, dass er im März operiert und sich
im Anschluss daran in eine bis zu achtwöchige
Reha-Maßnahme begeben werden müsse. Der Arbeitgeber
kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis
krankheitsbedingt und stellte eine Ersatzkraft ein.
Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit
allgemeiner Kündigungsschutzklage. Das Gericht gab
dem Arbeitgeber recht. Es urteilte, dass die
allgemeinen Regelungen, die Kündigungen in
Kleinbetrieben erleichtern, auch im Falle einer in
Ansehung eines längeren krankheitsbedingten Ausfalls
ausgesprochenen Kündigung anwendbar bleiben. Die
Kündigung in Ansehung des bevorstehenden
Arbeitsausfalls sei auch nicht sittenwidrig. Denn
jedenfalls in der Krankheit sei die Kündigung
zulässig. Gleichzeitig sehe das
Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass der
Entgeltfortzahlungsanspruch unabhängig davon
besteht, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
kündigt oder nicht. Daher sei auch die Kündigung in
Ansehung des bevorstehenden krankheitsbedingten
Arbeitsausfalls nicht von vornherein sittenwidrig.
Dies müsse umso mehr gelten, wenn der Arbeitgeber
eine Ersatzkraft einstellen musste.
Konsequenz
Die Entscheidung eröffnet jedenfalls in
Kleinbetrieben die Möglichkeit, vor Eintritt eines
langfristigen Ausfalls Personalmaßnahmen einleiten
zu können. Für Betriebe, auf die das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wird die
Aussage, eine Kündigung bereits in Ansehung eines
langfristigen krankheitsbedingten Ausfalls sei
zulässig, nicht übertragbar sein. Denn von solchen
Betrieben erwartet der Gesetzgeber mehr
Flexibilität.
-
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von
freigestellten Arbeitnehmern
Kernfrage/Rechtslage
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird durch
das Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. In der Regel
schuldet der Arbeitgeber danach im Krankheitsfall
für die Dauer von sechs Wochen die Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes, bevor die Zahlung von Krankengeld
durch die Krankenkasse einsetzt. Die Zahlungspflicht
des Arbeitgebers setzt erst dann wieder ein, wenn
der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt.
Abweichungen von diesen gesetzlichen Regelungen sind
nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich. Diese
grundsätzlichen Regelungen gelten auch dann, wenn
der Arbeitnehmer zum Beispiel im Zeitraum bis zu
einem Kündigungstermin von der Arbeitsleistung
freigestellt ist, jedoch mit der Maßgabe, dass die
Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers dann wieder
auflebt, wenn der Arbeitnehmer nachgewiesenermaßen
wieder arbeitsfähig ist. Das Bundesarbeitsgericht
hatte in einer jüngeren Entscheidung über die
Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung in einem
Freistellungszeitraum zu befinden.
Entscheidung
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten sich im Rahmen
eines Kündigungsschutzprozesses dergestalt
verglichen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2004
sein Ende finden sollte. Ab dem 15.12.2003 sollte
der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung
freigestellt sein. Das Arbeitsverhältnis sollte im
Übrigen bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß
abgerechnet werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als
sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der
Arbeitnehmer behauptete nun, er sei ab dem
15.12.2003 wieder arbeitsfähig gewesen. Durch
ärztliches Attest nachgewiesen wurde die
Arbeitsfähigkeit aber tatsächlich erst ab dem
26.1.2004. Der Arbeitgeber zahlte daher für Dezember
2003 kein und für Januar 2004 nur ein anteiliges
Gehalt ab dem 26.1.2004. Mit seiner Zahlungsklage
machte der Kläger den Arbeitslohn für den Zeitraum
zwischen dem 15.12.2003 und dem 25.1.2004 geltend
und unterlag vor dem Bundesarbeitsgericht. Dabei
führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die
Freistellungsabrede aus dem Vergleich lediglich die
Arbeitspflicht des Klägers entfallen lasse, sie
wirke aber nicht als eine Vereinbarung, die den
Arbeitgeber über die gesetzlichen Vorgaben hinaus
verpflichte. Daher sei der Arbeitgeber erst mit dem
Eintritt der Arbeitsfähigkeit wieder zur Lohnzahlung
verpflichtet. Da die Tatsachenfeststellungen der
Vorinstanzen nicht ausreichten, um endgültig zu
klären, ob der Arbeitnehmer nicht doch bereits am
15.12.2003 arbeitsfähig gewesen ist, verwies das
Bundesarbeitsgericht die Entscheidung zur weiteren
Tatsachenfeststellung an die Vorinstanz zurück.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt,
dass die gesetzlichen Regelungen des
Entgeltfortzahlungsgesetzes auch im
Freistellungszeitraum greifen. Insbesondere muss der
Arbeitnehmer auch im Freistellungszeitraum seine
wiedererlangte Arbeitsfähigkeit gegenüber dem
Arbeitgeber nachweisen, um seine
Lohnzahlungsansprüche wieder aufleben zu lassen.
-
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für
Zinseinkünfte
Kernproblem
Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus
der Anlage von Mieterträgen, so handelt es sich um
Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen, die
nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das
gilt auch für Zinsen aus der Anlage von Mieten, die
ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit deren
Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit
ergangenen Zivilgerichtsurteils gerechnet werden
muss. Die von der Herausgabepflicht nach § 818 BGB
bedrohten Zinserträge sind jedoch um
Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen
Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführung zu
den Rückstellungen zu kürzen.
Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind der
Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von
Grundstücken und Erbbaurechten und deren Bebauung.
Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin eines in einem
Industriepark gelegenen Einkaufsmarktes, den sie
anderweitig vermietet hat. Ab 1989 zahlte die
Mieterin einen Teil des Nutzungsentgelts
ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
1992 verurteilte das OLG die Klägerin wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung von
rd. 2 Mio. DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
für 1989. Wegen weiterer anhängiger Klagen drohte
der Klägerin Ende 1992 neben der Rückzahlung der
Vorbehaltszahlungen in Höhe von rd. 8 Mio. DM die
Erstattung von Zinsen hierauf in Höhe von rd. 2 Mio.
DM. Für die Folgejahre drohten ihr weitere
Zinszahlungsverpflichtungen. In den Bilanzen der
Jahre 1989 bis 1997 bildete die Klägerin deswegen
Rückstellungen. In den Jahren 1993-1995 legte sie
die Vorbehaltszahlungen der Mieterin auf
Festgeldkonten an und erzielte Zinserträge in Höhe
von rd. 2 Mio. DM. 1994 hob der BGH die Entscheidung
des OLG auf, Mitte 1997 wurde der Rechtsstreit mit
der Mieterin durch einen Vergleich beendet; danach
verblieben der Klägerin die bisherigen
Vorbehaltszahlungen endgültig. Die Klägerin hat die
Zinserträge in den Jahresabschlüssen gesondert
ausgewiesen. Sie beantragte in ihrer
Gewerbesteuererklärung die Einbeziehung dieser
Zinserträge bis zum Vergleichsabschluss in die
Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Der erklärte Gewerbeertrag der Klägerin belief sich
dadurch auf jeweils 0 DM. Die Einbeziehung lehnte
das beklagte Finanzamt ab. Einspruch und Klage
blieben ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin war
begründet.
Entscheidung
Der BFH stellte fest, dass die Sache nicht
entscheidungsreif war, weil die Vorinstanz keine
Feststellungen dazu getroffen hatte, in welcher Höhe
die Klägerin Rückstellungen wegen drohender
Zinszahlungen gebildet hatte. Das Gericht führte in
der Sache weiterhin aus, dass die erweiterte Kürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur für den Teil des
Gewerbeertrags in Anspruch genommen werden kann, der
"auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entfällt". Diese Voraussetzung war im
Streitfall indes nicht erfüllt, weil sich die Zinsen
als Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen
darstellten. Dass Zinserträge nicht von der
erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags erfasst
werden, gilt unabhängig davon, welche objektiven
Sachzwänge oder subjektiven Gründe der Kapitalanlage
zugrunde liegen. Dementsprechend hat die
Rechtsprechung die Einbeziehung von Zinsen in die
erweiterte Kürzung auch dann abgelehnt, wenn die
Einkünfte aus der Anlage vereinnahmter
Mietüberschüsse resultieren und die Anlage
vorgenommen worden ist, um Grundstücksdarlehen
tilgen zu können, oder wenn Zinsen aus einem
Guthaben herrühren, das der Bestreitung regelmäßig
wiederkehrender oder einmaliger Aufwendungen für die
Erhaltung des Grundbesitzes dient. Die Einbeziehung
ließ sich im Streitfall auch nicht damit
rechtfertigen, dass die Zinsen aus der Anlage von
Mietzahlungen herrührten, die die Mieterin unter
Vorbehalt geleistet und auf deren Rückzahlung sie
die Klägerin verklagt hatte: auch die unter
Vorbehalt gezahlten Mieten wurden bei ihrem Eingang
auf dem Bankkonto der Klägerin Kapitalvermögen. Bei
der verzinslichen Anlage der Mieterträge handelt es
sich - unter dem Blickwinkel des Teilgewerbeertrags
"Nutzung eigenen Grundbesitzes" - um
Einkommensverwendung. Des Weiteren waren die
streitigen Zinseinnahmen entgegen der Ansicht des
Beklagten um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der
möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen
Zuführung zu den Rückstellungen (§ 249 Abs. 1 HGB)
zu kürzen.
Konsequenz
Zinseinkünfte eines Grundstücksunternehmens aus der
Anlage von Mieterträgen werden nicht von der
erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG erfasst; es handelt sich insoweit um
Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen.
-
Sponsoring als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb steuerpflichtig
Kernproblem
Für einen gemeinnützigen Verein ist es regelmäßig
bedeutsam, ob etwaige Sponsorengelder steuerfrei
oder steuerpflichtig sind. So sind sog.
Duldungsleistungen bzw. Höflichkeitsgesten als
Bestandteil der Vermögensverwaltung
ertragsteuerfrei; die Leistungen unterliegen dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz. Bei konkreten
Gegenleistungen - klassischer Werbung - liegt
dagegen ein voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vor, der dem umsatzsteuerlichen
Regelsatz unterliegt. Die Abgrenzung ist regelmäßig
schwierig.
Urteil
Nach Auffassung des BFH sind Sponsorengelder an
einen gemeinnützigen Sportverein
körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Verein dem
Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der
Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten,
einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und
bei Veranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese
Themen zu informieren. Konsequenterweise unterliegen
diese Leistungen dann auch dem umsatzsteuerlichen
Regelsatz von derzeit 19 %. Der Verein hat die
Werbeleistungen aktiv bewirkt. Er hat dem
Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, in seiner
Zeitung nicht nur Anzeigen zu schalten, sondern auch
in Artikeln die eigenen Produkte zu bewerben. Die
Grenze der Duldung - Hinweis auf die Sponsorenschaft
- bzw. der Höflichkeitsgeste - "Wir danken unseren
Sponsoren" - ist bereits überschritten worden.
Konsequenz
Der Bundesfinanzhof liegt mit diesem Urteil auf
seiner bisherigen Linie. Jeder Verein hat weiterhin
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden, ob die Sponsoringeinnahmen steuerfrei
oder steuerpflichtig vereinnahmt werden können. Zur
Reduzierung des umsatzsteuerlichen Risikos kann es
angebracht sein, entsprechende Steuerklauseln in den
Sponsoringvertrag aufzunehmen. Die Entscheidung wird
eine besondere Bedeutung für das sog.
Verwaltungssponsoring haben. Danach stellt der
Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld- oder
Sachleistungen zur Verfügung. Wechselseitig macht
die Einrichtung auf die Förderung durch den Sponsor
aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor
Werbemaßnahmen.
-
Steuerpflichtige Umsätze durch
Gutachtertätigkeit zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit anderer Personen
Kernproblem
Erstellt eine Krankenschwester im Auftrag des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für
Zwecke der Pflegebedürftigkeit der Versicherten
Gutachten, ist die Tätigkeit nicht nach § 4 Nr. 14
UStG umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester mit
einer Zusatzausbildung für medizinische
Gutachtertätigkeit, erstellte im Streitjahr im
Auftrag des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) für Zwecke der
Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von
Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit von
Versicherten. Die Klägerin behandelte die Umsätze
aus dieser Tätigkeit als steuerfrei nach § 4 Nr. 14
UStG. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht und
schätzte die Vorsteuer aufgrund der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Klägerin. Den
Einspruch gegen den Steuerbescheid wies die Beklagte
zurück.
Die hiergegen eingelegte Klage wurde als
unbegründet abgewiesen. Der Senat hat die Revision
zugelassen, da in der Literatur die Ansicht
vertreten wird, dass es der Grundsatz der
steuerlichen Neutralität verbiete, die Erstellung
von Gutachten durch nicht angestellte Fachkräfte und
durch angestellte Fachkräfte bei der
Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich zu behandeln.
Entscheidung
Die Leistungen, die die Klägerin durch das Erstellen
von Gutachten gegenüber dem MDK erbracht hat, sind
nicht steuerfrei. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind unter
anderem die Umsätze aus einer heilberuflichen
Tätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig. Gemäß dem
Grundsatz, dass sämtliche Begriffe, mit denen
Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen
sind, müssen indes Leistungen, die keinem
therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich
der Vorschrift ausgeschlossen sein und unterliegen
somit der Umsatzsteuer. Das Ziel einer ärztlichen
Leistung ist mithin ausschlaggebend für die
Befreiung von der Umsatzsteuer. Hauptzweck des
Gutachtens der Klägerin war es aber, dem MDK eine
Entscheidung darüber zu ermöglichen, in welche
Pflegestufe die begutachtete Person einzustufen ist.
Primäres Ziel der Tätigkeit war damit nicht der
Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten.
Dem Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und
dem MDK lag deshalb auch keine Tätigkeit im
Zusammenhang mit einer Heilbehandlung zugrunde, denn
das Gutachten wurde unabhängig davon erbracht, ob
die versicherte Person sich bereits in ärztlicher
Behandlung befand.
Konsequenz
Das Finanzgericht stellt klar, dass eine
Gutachtertätigkeit zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit versicherter Personen nur dann
von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn die
Erstellung des Gutachtens im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer heilberuflichen Behandlung
steht und die medizinische Betreuung Hauptanlass des
Tätigwerdens ist. Primärer Zweck solcher Gutachten
ist es aber in der Regel, einem Dritten - hier dem
MDK - den Erlass einer Entscheidung zu ermöglichen,
die dem Betroffenen gegenüber Rechtswirkungen
erzeugt.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen
Einführung
§ 15a UStG dient in der Systematik des UStG der
Korrektur des Vorsteuerabzugs. Diese wird notwendig,
wenn sich die Verhältnisse ändern, die im Zeitpunkt
des Leistungsbezugs für den Vorsteuerabzug maßgebend
waren. Zum 1.1.2005 wurde die Vorschrift an die 6.
EG-Richtlinie angepasst. U. a. erfolgte eine
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf
Umlaufvermögen.
Fall
Ein Landwirt wechselte zu Beginn des Jahres 2003 zur
Regelbesteuerung. Für Saatgut und Dünger, die er im
Vorjahr ohne Vorsteuerabzug angeschafft hatte,
beantragte er die Korrektur der Vorsteuer zu seinen
Gunsten nach § 15a UStG.
Neues Urteil
Das Niedersächsische FG kommt zu dem Ergebnis, dass
der Steuerpflichtige sich zu seinen Gunsten auf die
6. EG-Richtlinie berufen kann.
Konsequenz
Unternehmer, die vor dem 1.1.2005 die Möglichkeit
hatten, zu ihren Gunsten von § 15a UStG Gebrauch zu
machen, sollten prüfen, ob für sie nicht auch eine
Korrektur bzgl. des Umlaufvermögens (z. B.
Warenbestand) in Betracht kommt. Typische
Fallkonstellationen, in denen eine Korrektur
zugunsten des Unternehmers in Frage kommt, sind
neben dem dargestellten Fall z. B.:
- relative Steigerung der zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Umsätze,
- relative Minderung der nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze,
- Wechsel vom Kleinunternehmer zum
regelbesteuerten Unternehmer.
-
Ort der Lieferung bei Kauf auf Probe
Einführung
Lieferungen werden i. d. R. dort ausgeführt, wo die
Beförderung oder Versendung beginnt. Fehlt es an
einer Beförderung bzw. Versendung, erfolgt die
Ausführung der Lieferung dort, wo sich der
Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet.
Fall
Ein Unternehmen in den USA versendete über ein
Verteilzentrum in der Schweiz Waren nach
Deutschland. Die Besteller in Deutschland konnten
vor Ablauf der Zahlungsfrist die Waren zurücksenden,
ohne eine Verpflichtung einzugehen. Aufgrund des
geringen Warenwertes pro Paket wurde die Verbringung
der Waren zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei
belassen. Im Gegensatz zum Unternehmen vertrat das
Finanzamt die Auffassung, dass die Lieferungen in
Deutschland steuerbar sind, da es sich um einen Kauf
auf Probe handele.
Neues Urteil
Nach Ansicht des BFH lag bei Versendung der Waren
noch kein Leistungsaustausch vor. Zur Begründung
verweist der BFH darauf, dass erst mit Billigung der
Waren durch den Kunden ein Zusammenhang zwischen
Lieferung und Kaufpreiszahlung entstehe. Daher liegt
der Ort der Lieferung in Deutschland und ist hier
der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Konsequenz
Umsatzsteuerlich ist zwischen dem Kauf auf Probe und
dem Kauf mit Rückgaberecht zu differenzieren. Beim
Kauf auf Probe wird die Lieferung im Zeitpunkt der
Billigung bzw. Kaufpreiszahlung ausgeführt. Beim
Kauf mit Rückgaberecht erfolgt die Ausführung der
Lieferung mit Zusendung. Die umsatzsteuerliche
Erfassung ist damit abhängig von der Ausgestaltung
der vertraglichen Rückgabemodalitäten.
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Hinweispflicht der Rechtsanwälte auf
Mandatsbeziehungen zum Gegner
Kernproblem
Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der
Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt,
beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand
hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher
Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen
nicht besteht. Ist der Anwalt von Anfang an nicht
bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem
Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu
offenbaren. Steht fest, dass der Anwalt seine
vorvertragliche Aufklärungspflicht über
Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der
Partei oder über Grenzen seiner
Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat
nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das
Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender
Kenntnis beendet.
Sachverhalt
Der beklagte Anwalt hatte die Klägerin
außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und
dafür ein Stundenhonorar in Höhe von 500 EUR netto
verlangt und auch erhalten. Als die Klägerin ihn
beauftragte, gegen die Bank zu klagen, schrieb ihr
der Beklagte, er könne dies nicht, weil sein Sozius
die Bank regelmäßig vor Gericht vertrete und er "den
stärksten Umsatzbringer" nicht vergraulen wolle. Die
Klägerin kündigte das Mandat sofort und verlangte
Schadensersatz. Das Oberlandesgericht hat wie zuvor
das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der
Beklagte die Bank nicht gegen die Klägerin vertreten
habe, also keinen Parteiverrat begangen habe. Auf
die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil auf
und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurück an das Berufungsgericht, weil
der wirkliche Grund der Weigerung, für die Klägerin
tätig zu werden, sowie die Schadenshöhe streitig
waren.
Entscheidung
In seinem Grundsatzurteil stellt der BGH klar, dass
die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben einen
unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen
des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt
voraussetzt. Jegliche Umstände, die Zweifel an der
Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, habe
dieser offenzulegen. Häufige Mandatsbeziehungen zum
Gegner sind offenbarungspflichtig, weil sie zu
besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten
und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können.
Ist der Anwalt aus Rücksicht auf den Gegner von
vornherein nicht bereit, einen Rechtsstreit zu
führen, hat er erst recht darauf hinzuweisen, damit
der Auftraggeber entscheiden kann, ob er diesen oder
doch einen anderen Anwalt beauftragen will.
Konsequenz
Unterlässt es der Rechtsanwalt, auf
Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm
vertretenen Partei hinzuweisen, kann er zur
Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet
sein.
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Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen
Drohung mit fristloser Kündigung trotz Bedenkzeit
Kernfrage/Rechtslage
Verträge zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses
werden häufig in solchen Situationen abgeschlossen,
in denen die Rechtslage einer Kündigung unsicher
ist, das Arbeitsverhältnis aber in jedem Fall
beendet werden soll. Diese Konstellation tritt
regelmäßig dann auf, wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer fristlos entlassen will, da die
arbeitsrechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit
einer fristlosen Kündigung sehr hoch sind.
Gleichzeitig verhält es sich oftmals so, dass der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Alternative
stellt, entweder den Aufhebungsvertrag zu
unterzeichnen oder die fristlose Kündigung zu
erhalten. Da Aufhebungsverträge ihrerseits nach den
allgemeinen Regelungen für Willenserklärung und
Rechtsgeschäfte anfechtbar sind, kommt es vor, dass
der Arbeitnehmer, der den Aufhebungsvertrag vor der
Alternative der fristlosen Kündigung unterschrieben
hat, den Aufhebungsvertrag im Nachhinein wegen
widerrechtlicher Drohung anficht. Das
Bundesarbeitsgericht hatte in einer jüngeren
Entscheidung über die Anfechtbarkeit eines
Aufhebungsvertrags, der unter Androhung einer
fristlosen Kündigung, aber nach Bedenkzeit zu
erheblich verbesserten Konditionen zustande gekommen
war, zu entscheiden.
Entscheidung
Ein angestellter Rechtsanwalt hatte unter Verstoß
gegen eine interne Kanzleiorder einen Artikel
veröffentlicht, der geeignet war, den Interessen von
Klienten der Kanzlei, auf die diese sich
spezialisiert hatte, zuwiderzulaufen, wobei nicht
abschließend feststand, ob die entsprechende
Kanzleiorder bereits bekannt war. Die Kanzlei sah
hierin einen so erheblichen Verstoß gegen die
internen Verhaltensanweisungen und
Vertrauensmissbrauch, dass sie den Rechtsanwalt vor
die Wahl stellte, entweder einen Aufhebungsvertrag
zu unterzeichnen oder die fristlose Kündigung zu
erhalten. Allerdings gab sie dem Rechtsanwalt für
seine Entscheidung drei Tage Bedenkzeit. Innerhalb
dieser Bedenkzeit wurde der Aufhebungsvertrag
deutlich nachverhandelt (insbesondere bessere
Abfindung und Benotung) und schließlich
abgeschlossen. Elf Monate später erhob der
Rechtsanwalt Klage, mit der er die Anfechtung des
Aufhebungsvertrags erklärte und Weiterbeschäftigung
verlangte. Nachdem die Vorinstanz dem Kläger Recht
gegeben hatte, hob das Bundesarbeitsgericht diese
Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten
Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Das
Bundesarbeitsgericht führte dabei aus, dass die
Androhung der fristlosen Kündigung zwar
grundsätzlich eine zur Anfechtung berechtigende
Drohung darstelle, diese Drohung müsse aus
Anfechtungsgesichtsgesichtspunkten aber auch
widerrechtlich gewesen sein. Dies ist aber nur dann
der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine
fristlose Kündigung nicht in Betracht gezogen hätte.
Ob ein verständiger Arbeitgeber in diesem Fall auf
keinen Fall an eine fristlose Kündigung gedacht
hätte, könne aber nicht abschließend entschieden
werden, weil hierzu noch weitere
Tatsachenfeststellungen erforderlich seien.
Allerdings sei die mögliche Widerrechtlichkeit der
Drohung mit der fristlosen Kündigung nicht alleine
deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger Bedenkzeit
eingeräumt worden war. Gleichzeitig könnte aber im
Rahmen einer endgültigen Entscheidung zu
berücksichtigen sein, dass die Konditionen des
Aufhebungsvertrags erheblich zugunsten des Klägers
nachverhandelt worden seien.
Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr den
Einzelfallcharakter, den Entscheidungen von
Arbeitsgerichten im Bereich der fristlosen Kündigung
besitzen. Festzuhalten bleibt, dass man den
Aufhebungsvertrag, der eine fristlose Kündigung
"ersetzen" soll, nicht alleine dadurch vor der
Anfechtung sicher macht, dass man dem Arbeitgeber
Bedenkzeit gibt. Wenn überhaupt, dann wird man den
Aufhebungsvertrag nachbessern müssen, um das
Anfechtungsrisiko zu minimieren.
-
Zu den Aufklärungspflichten bei einem
Betriebsübergang
Kernfrage/Rechtslage
Das Arbeitsrecht sieht für den Fall des Übergangs
eines Betriebs oder Teilbetriebs vom bisherigen auf
einen neuen Arbeitgeber diverse die Arbeitnehmer
schützende Regelungen vor. Zentrale Norm ist § 613a
BGB. Beispielsweise können die Konditionen der
Arbeitsverhältnisse für ein Jahr nach
Betriebsübergang regelmäßig nicht geändert werden,
die übergehenden Arbeitnehmer genießen
Bestandsschutz. Auch Kündigungen wegen des
Betriebsübergangs sind per se unzulässig. In der
jüngeren Rechtsprechung besonders bedeutsam geworden
sind aber die gesetzlich vorgesehenen
Unterrichtungspflichten, die den alten und neuen
Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern im Hinblick
auf den Betriebsübergang treffen. Diese
Informationspflichten sind deshalb bedeutsam, weil
ein Verstoß hiergegen regelmäßig zu der Annahme
führt, dem Arbeitnehmer sei die ihm gesetzlich
zustehende Möglichkeit genommen worden, dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen und
beim ursprünglichen Arbeitgeber angestellt zu
bleiben. Rechtsfolge ist, dass die so unzureichend
informierten Arbeitnehmer sogar nach Jahren noch
einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen den alten
Arbeitgeber geltend machen können. Das
Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einer jüngeren
Entscheidung die Informationspflichten gegenüber den
Arbeitnehmern bei Betriebsübergang näher
konkretisiert.
Entscheidung
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ursprungsbetrieb (Herstellung von
Fertigbauteilen) sollte wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten geschlossen werden. Der alte
Arbeitgeber hatte sogar bereits Teile eines
Sozialplans - unter anderem die Abfindungen - mit
dem Betriebsrat ausgehandelt, bis der alte
Arbeitgeber die Verhandlungen abbrach und mitteilte,
ein anderes Unternehmen wolle den Betrieb
übernehmen. Es kam zum Betriebsübergang, dem der
Kläger nicht widersprach, wobei den Arbeitnehmern
aber nicht mitgeteilt wurde, dass der neue
Arbeitgeber nur Teile des Anlagevermögens sowie die
Vorräte und halbfertigen Arbeiten übernahm.
Insbesondere das Betriebsgrundstück wurde nicht auf
den neuen Arbeitgeber, sondern anderweitig
übertragen. Nachdem der neue Arbeitgeber in
Insolvenz geraten war, wurde das Arbeitsverhältnis
des Klägers mit dem neuen Arbeitgeber gekündigt.
Nachdem sich der Kläger mit dem neuen Arbeitgeber in
einem Kündigungsschutzprozess verglichen hatte,
verklagte er seinen alten Arbeitgeber und verlangte
Schadensersatz in Höhe der Sozialplanabfindung, weil
er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprochen hätte, wenn er darüber unterrichtet
gewesen wäre, dass das Betriebsgrundstück nicht Teil
des Betriebsübergangs wurde. Zwar unterlag der
Kläger, weil der Sozialplan nicht wirksam zustande
gekommen war und für andere finanzielle
Ausgleichsansprüche ebenfalls einzelne
Tatbestandsvoraussetzungen fehlten, grundsätzlich
führte das Bundesarbeitsgericht aber aus, dass ein
Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter
Unterrichtung der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang
dem Grunde nach möglich gewesen wäre, weil die
Arbeitgeber insbesondere auch darüber unterrichten
mussten, dass das Betriebsgrundstück aus dem
Betriebsübergang herausgelöst worden war.
Konsequenz
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, denn das
Bundesarbeitsgericht verschärft die Anforderungen,
die an die Information der Arbeitnehmer bei
Betriebsübergang gestellt werden, weiter. Aus der
Entscheidung kann geschlossen werden, dass auch über
die wirtschaftlichen und vertraglichen
Rahmenbedingungen informiert werden muss. Aus dem
Gesetz heraus ist diese Reichweite der
Informationspflicht nicht zu entnehmen. Umso größer
ist die Gefahr unzureichender Information und damit
verbunden die Gefahren für die Arbeitgeber.
-
Bei einer in verschiedene Ressorts
unterteilten GmbH haben die jeweiligen
Ressort-Geschäftsführer einen Informationsanspruch
über ressortfremde Angelegenheiten
Kernproblem
Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht
zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht
grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht
auf Information über alle Angelegenheiten der
Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die
allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers
betreffen. Das Informationsrecht eines
Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise
eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm
vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum
Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich
ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht
aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben
zu lassen. Stört einer der Geschäftsführer durch die
Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft
um Informationen über das Ressort eines
Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer den
Betriebsfrieden, so ist die Gesellschaft nicht
berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den
Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in
diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des
Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit
offen, den Geschäftsführer von seinem Amt
abzuberufen.
Sachverhalt
Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte sind
beide Geschäftsführer einer GmbH und untereinander
zerstritten. In einer Vereinbarung aus dem Jahr 2006
haben sie unter Abänderung des Gesellschaftsvertrags
und des Geschäftsführeranstellungsvertrags des
Verfügungsklägers vereinbart, dass die operative
Geschäftsführung allein dem Verfügungsbeklagten
zustehe und der Verfügungskläger als Geschäftsführer
auf den repräsentativen Bereich beschränkt sei. Der
Verfügungsbeklagte hat sodann die Mitarbeiter der
Gesellschaft angewiesen, dem Verfügungskläger auf
dessen Anforderung keine Informationen über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, und
hat diesen aufgrund entsprechenden
Gesellschafterbeschlusses abgemahnt mit der
Aufforderung, die unmittelbare Kommunikation mit den
Mitarbeitern zu unterlassen. Der Verfügungskläger
verlangte die Aufhebung der Weisung; der Antrag im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte Erfolg.
Entscheidung
Der Verfügungskläger hat einen Anspruch darauf, dass
ihm die uneingeschränkte Informationsmöglichkeit
über die Tätigkeit der GmbH gewährt wird. Der
Anspruch ist Ausfluss seines Geschäftsführeramts.
Ein Geschäftsführer hat gegen die GmbH, für die er
tätig ist, Anspruch auf sachgerechte Unterrichtung
über alle Angelegenheiten des Unternehmens
einschließlich der Einsicht in die Buchführung der
Gesellschaft. Das gilt ebenso, wenn zwischen
mehreren Geschäftsführern eine Ressortverteilung
besteht. Auch in einem solchen Fall kann jeder der
Mitgeschäftsführer Auskunft über alle
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
einschließlich derjenigen, die nicht zu seinem
eigenen Ressort gehören. Insofern gilt für alle
Geschäftsführer das Prinzip: "Jeder darf alles
wissen und jeder hat Anspruch darauf, über alles
informiert zu werden." Dieses Informationsrecht
folgt notwendigerweise daraus, dass selbst der nur
für ein bestimmtes Ressort verantwortliche
Geschäftsführer eine unverzichtbare
Gesamtverantwortung für die Gesellschaft trägt und
dementsprechend verpflichtet ist, die Tätigkeit
seiner Mitgeschäftsführer zu überwachen. Selbst
einem ressortlosen Geschäftsführer (sog.
Zölibatsgeschäftsführer) verbleiben diese
Überwachungspflichten und damit auch die
entsprechenden Informationsrechte.
Konsequenz
Die Pflichten eines Geschäftsführers können durch
eine Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen
mehreren Mitgeschäftsführern jedenfalls hinsichtlich
eines Kernbereichs nicht abbedungen werden.
-
Bundesgerichtshof entscheidet über
Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfers
Kernproblem
Nur wenn der Kapitalanleger seine Anlageentscheidung
auf das Gutachten des Wirtschaftsprüfers stützt, der
das Emissionsprospekt geprüft hat, kann er ihn auf
Schadensersatz in Anspruch nehmen. Unerlässlich ist
dabei, dass sich der Anleger das
Prospektprüfungsgutachten vor seiner
Anlageentscheidung aushändigen lässt und auf die
dort enthaltenen Angaben vertraut hat.
Sachverhalt
Der Kläger zeichnete im Herbst 2000 ein
Kommanditeinlage über 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM
Agio an dem Filmfonds V. KG. Die Fondsgesellschaft
geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der
Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine
wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus,
dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene
Gelder nicht zurückzuerlangen waren und
Erlösausfallversicherungen für aufgenommene
Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen
behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger
Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 107.371,30
EUR nebst Zinsen. Er nimmt den beklagten
Wirtschaftsprüfer neben anderen wegen behaupteter
Fehler bei der ihm aufgetragenen Prüfung des
Prospekts in Anspruch. Die Klage hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg, auch der BGH hat die
gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichtete
Klage abgewiesen.
Entscheidung
Der BGH hat die Haftung einer mit der Erstellung des
Prospektprüfungsgutachtens betrauten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines
Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für
möglich gehalten, wenn sich der Anleger das
Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen. Er
hat die Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers
hingegen verneint, wenn der Anleger nur darauf
vertraut hat, dass seinem Vermittler der Inhalt des
Prüfungsberichts bekannt sei und dieser ihn über
etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären
würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten
enthalten seien. Der Kläger hat sich das
Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner
Anlageentscheidung aushändigen lassen und kann eine
Haftung des Beklagten deshalb auch nicht mit dem
Vortrag begründen, der Mitarbeiter eines ebenfalls
in Anspruch genommenen weiteren Beklagten habe ihm
die Beteiligung empfohlen und er habe auf die im
Prospektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben
vertraut; er habe sich bei dem Berater nach dem
Gutachten erkundigt und dieser habe insoweit keine
negativen Ausführungen gemacht. Der BGH hat darauf
abgestellt, was zu dem Prospektprüfungsgutachten -
für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt
verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass
"der Bericht nach Fertigstellung den von den
Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften
Interessenten auf Anforderung zur Verfügung
gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz
grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er
das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf
diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht.
Konsequenz
Grundsätzlich können auch Anleger als vertragsfremde
Dritte die Verletzung eines Prospektprüfungsvertrags
gegen den prüfenden Wirtschaftsprüfer geltend
machen. Die Schutzwirkung zugunsten Dritter greift
aber nur dann ein, wenn der Anleger durch
Aushändigung von dem Gutachten des
Wirtschaftsprüfers Gebrauch macht und hierdurch sein
Vertrauen erzeugt und auf seinen Willensentschluss
Einfluss genommen wird.
-
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen
Steuerhinterziehung
Einführung
Nach der gesetzlichen Vorgabe haftet derjenige, der
eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten
Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile
sowie für die Zinsen. Der Antragsteller war
Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH. Im
Jahr 2003 veräußerten die Gesellschafter ihre
Geschäftsanteile. Anschließend wurde der Sitz der
Gesellschaft verlegt. Durch rechtskräftige Abweisung
eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse wurde die GmbH aufgelöst und im Jahr
2005 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Mit
Strafbefehl aus dem Jahr 2004 wurde gegen den
Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH wegen
Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der GmbH
eine Geldstrafe von 4.500 EUR festgesetzt. Es wurde
festgestellt, dass er als Geschäftsführer es
unterlassen habe, die Umsatzsteuererklärung 2000
rechtzeitig abzugeben, und eine viel zu niedrige
Schätzung des Finanzamts hingenommen habe. Hierbei
wurden ca. 41.000 EUR verkürzte Steuern als
strafbefangen behandelt. Ein weiteres
Steuerstrafverfahren gegen den Antragsteller wegen
Hinterziehung von Umsatzsteuer 1997 wurde gegen
Auflage eingestellt (§ 153a StPO). Mit Bescheid vom
13.6.2007 nahm das Finanzamt den Antragsteller für
rückständige Umsatzsteuer 2000 nebst Zinsen sowie
für rückständige Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 der
GmbH in Haftung. Über einen eingelegten Einspruch
hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Mit einer
Verfügung hat das Finanzamt dem Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung teilweise entsprochen und
den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der abgelehnte
Betrag entspricht dem strafbefangenen Teil der
verkürzten Umsatzsteuer 2000 sowie der Zinsen. Den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat auch das
Finanzgericht abgelehnt. Bei der im
Aussetzungsverfahren gebotenen und auch
ausreichenden summarischen Beurteilung des
Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestünden
keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheids. Das Finanzamt habe den Antragsteller zu
Recht für Steuerschulden der GmbH in Anspruch
genommen. Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme
sei zunächst die Feststellung des Vorliegens einer
Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Die
Steuerhinterziehung müsse tatbestandsmäßig,
rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht
worden sein. Der objektive und subjektive Tatbestand
der Steuerhinterziehung sei erfüllt. Der
Antragsteller sei als langjähriger Geschäftsführer
zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer
Umsatzsteuererklärungen verpflichtet gewesen (§ 150
AO i. V. m. § 18 Abs. 1 UStG). Dieser Verpflichtung
sei er wissentlich und willentlich nicht
nachgekommen und habe die zu niedrige Schätzung des
Finanzamts dadurch zumindest billigend in Kauf
genommen. Hierbei macht sich das Finanzgericht die
tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und
rechtlichen Beurteilungen des rechtskräftig
gewordenen Strafbefehls zu eigen. Der Antragsteller
könne sich auch nicht darauf berufen, dass er auf
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der steuerlichen
Pflichten seines früheren Steuerberaters vertraut
habe. Denn hinsichtlich der Überlassung von
Geschäftsführeraufgaben an Dritte bestehe die
Pflicht des Geschäftsführers zur sorgfältigen
Auswahl sowie laufender Überwachung des Dritten bei
der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben.
Jeder Geschäftsführer müsse sich so eingehend über
den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter
normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen
Erledigung der Geschäfte rechnen und ein
Fehlverhalten des Beauftragten erkennen könne.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien der
Schaden des Fiskus und die Kausalität seines
Handelns auch nicht deshalb zu verneinen, weil die
GmbH schon im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit
der Umsatzsteuerschuld - möglicherweise - nicht mehr
genügend Mittel zu deren Begleichung zur Verfügung
hatte. Zwar sei auch bei dem Haftungstatbestand der
Steuerhinterziehung für den Umfang der Haftung
darauf abzustellen, inwieweit das strafrechtlich
vorwerfbare Verhalten für den Steuerausfall
ursächlich gewesen sei. Jedoch könne ein
haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang
zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht
und dem eingetretenen Steuerausfall
(Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein, dass
durch die unrichtige Steuererklärung eine
aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des
Finanzamts vereitelt worden ist. In Betracht komme
auch, dass der aufgrund pflichtwidriger Nichtabgabe
einer Umsatzsteuererklärung Haftende den
Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt
schuldhaft außerstande gesetzt hat, die
vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können. In
diesem Fall liege der maßgebliche Grund für den
Steuerausfall nämlich nicht in der mangelnden
Liquidität der Gesellschaft zum
Fälligkeitszeitpunkt, sondern darin, dass durch die
Abgabe einer unzutreffenden Steueranmeldung der
Erfolg der vorsätzlichen Verschlechterung der
Liquiditäts- und Vermögensverhältnisse der GmbH
sichergestellt werden soll, wofür der
Geschäftsführer der GmbH verantwortlich gemacht
werden könne. So verhalte es sich im Streitfall.
Denn aufgrund der Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung 2000 erfolgte eine deutlich zu
niedrige Schätzung des Finanzamts. Bei
fristgerechter Anmeldung hätte die GmbH die ihren
Leistungsempfängern in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer auch entrichten können. Es könne auch
kein Ermessensfehlgebrauch (§ 191 AO) bei Erlass des
Haftungsbescheids festgestellt werden. Unter den
gegebenen Umständen hätte das Finanzamt sein
Entschließungs- und Auswahlermessen richtig
betätigt. Im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung
und Steuerhinterziehung sei das
Entschließungsermessen in der Weise vorgeprägt, dass
es einer besonderen Begründung der
Ermessenbetätigung nicht bedürfe. Habe jemand als
Täter oder Teilnehmer eine vorsätzliche
Steuerstraftat begangen, so sei es im Regelfall
sachgerecht, wenn ihn die Finanzbehörde für den
Steuerschaden in Anspruch nehme. Sie würde eher
ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den
Betreffenden von einer Inanspruchnahme freistelle.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers komme es bei
der Ermessensausübung auch nicht darauf an, ob ein
wirtschaftlicher Vorteil erlangt worden sei. Eine
Aussetzung der Vollziehung könne auch nicht im
Hinblick auf eine "unbillige Härte" gewährt werden.
Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheids bestünden, komme eine
Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht.
-
Verlustvorträge mindern die Basis für Tantieme
Einführung
Tantiemezahlungen einer GmbH an ihre
Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der Praxis
ebenso gängig wie steuerlich risikobehaftet. Die
Rechtsprechung hat für die steuerliche Anerkennung
im Laufe vieler Jahre Regelungen herausgearbeitet,
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe
solche Tantiemezahlungen erfolgen können. Werden
diese Regeln nicht befolgt, so droht die Behandlung
der Tantieme (ganz oder teilweise) als verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA).
Berücksichtigung von Verlusten
Regelmäßig knüpfen die Tantiemen an den
handelsrechtlichen Jahresüberschuss der GmbH vor
Berücksichtigung von Steuern und Tantiemen. Damit
bemisst sich die Tantieme grundsätzlich nach dem
Ergebnis des jeweiligen Jahres. Allerdings hat der
BFH bereits entschieden, dass Verlustvorträge
früherer Jahre jedenfalls dann in die
Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden
müssen, wenn der tantiemeberechtigte
Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust
verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist.
Erfolgt keine Kürzung um die Verlustvorträge, liegt
in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich
gezahlten und der Tantieme mit Berücksichtigung des
Verlustvortrags eine vGA vor.
Sachverhalt und Entscheidung
In dem nun zu entscheidenden Fall war unter der
Führung des Gesellschafter-Geschäftsführers ein
Verlust entstanden. In der Handelsbilanz kam es
jedoch nicht zum Ausweis eines Verlustvortrags, weil
noch in ausreichender Höhe nicht ausgeschüttete
Gewinne früherer Jahre vorgetragen wurden. Im auf
das Verlustjahr folgenden Geschäftsjahr
erwirtschaftete die GmbH wieder einen Gewinn. Die
Bemessungsgrundlage für die Tantieme wurde nicht
gekürzt. Der BFH hat hierin eine vGA gesehen. Nach
seiner Auffassung würde ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter den vom
Geschäftsführer zu verantwortenden Erfolg in der
Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht
am Ergebnis eines einzelnen Jahres messen und den
Geschäftsführer an den positiven wie auch den
negativen Folgen seiner Tätigkeit beteiligen. Bei
einer Verrechnung von bilanziellen Gewinn- und
Verlustvorträgen würde sich der erwirtschaftete
Verlust u. U. überhaupt nicht auf die Tantieme
auswirken. Außerdem hinge die Höhe der Tantieme
davon ab, ob die in den Vorjahren erzielten Gewinne
ausgeschüttet wurden oder nicht. Die Entscheidung
hierüber obliegt aber nicht dem Geschäftsführer,
sondern den Gesellschaftern.
Konsequenz
Erwirtschaftet eine GmbH, deren
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme
erhält, einen Verlust, so ist für die Ermittlung der
Tantiemebasis eine Verlustnebenrechnung zu führen,
bis die Verluste durch spätere Gewinne wieder
kompensiert werden. Eine Kürzung alleine um den
handelsbilanziellen Verlustvortrag ist nicht
ausreichend. Beim mehreren
Gesellschafter-Geschäftsführern, die zu
unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Tätigkeit
aufnehmen, ist diese Berechnung personenbezogen
vorzunehmen.
-
Zufluss von Arbeitslohn
Kernproblem
Nach Prozessen vor dem Arbeitsgericht kann es zur
Rückzahlung von Lohnersatzleistungen kommen. So
geschehen bei einem Arbeitnehmer, der nach einer vom
Arbeitgeber ausgesprochenen Änderungskündigung
zunächst während des Prozessverlaufs
Arbeitslosengeld von über 10.000 EUR erhielt. Nach
der Verurteilung leistete der Arbeitgeber Lohn für
mehrere Jahre von über 28.000 EUR, wobei er in Höhe
des Arbeitslosengelds einen Teilbetrag wegen des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach dem
Sozialgesetzbuch direkt an das Arbeitsamt zahlte.
Der Arbeitnehmer wiederum widersprach dem
steuerlichen Zufluss in dieser Höhe, da er in keiner
Weise Zugriff gehabt habe. Das FG gab ihm zunächst
Recht. Der BFH widersprach.
Bisherige Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen
dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er über
sie wirtschaftlich verfügen kann und infolgedessen
bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Bei
Lohnansprüchen des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber wird der Zufluss des Arbeitslohns nicht
bereits mit der Einräumung der Ansprüche, sondern
erst mit deren Erfüllung gegenüber dem Arbeitnehmer
bewirkt. Die Form des Übergangs der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht ist unerheblich. Der
Steuerpflichtige erlangt diese auch dann, wenn der
Geld- oder Sachwert im abgekürzten Zahlungsweg an
einen Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen
geleistet wird.
Entscheidung
Wie der BFH feststellte, erfolgte die Zahlung des
Arbeitgebers an das Arbeitsamt steuerrechtlich im
abgekürzten Zahlungsweg, da sie wirtschaftlich
sowohl zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim
Arbeitnehmer als auch zu einer Rückzahlung des vom
Arbeitsamt gezahlten Arbeitslosengeldes führte. Die
Rückzahlung des Arbeitslosengeldes wird aber über
den negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Konsequenz
Der Rechtsfolgen des Streitfalls führten zu dem
gesetzlich nicht geregelten Ergebnis, dass der
Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung (Fünftelregelung)
als auch dem negativen Progressionsvorbehalt
unterlag. Der BFH entschied, dass eine integrierte
Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip
vorzunehmen sei. Danach sind die
Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, wie sie zu einer geringeren
Steuerbelastung führen, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen
Progressionsvorbehalts der Fall wäre.
-
Entschädigungsanspruch nach AGG
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient dazu,
diskriminierende Maßnahmen insbesondere im
Arbeitsrecht zu sanktionieren. Vom Schutzbereich des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes umfasst ist
dabei nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der
Bewerber. Insoweit schreibt das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz vor, dass bereits das
Einstellungsverfahren vom ersten Stelleninserat über
die Bewerberauswahl und Vorstellungsgespräche bis
hin zur eigentlichen Einstellung
diskriminierungsfrei durchgeführt werden müsse.
Kommt es zu Benachteiligungen, hat der
diskriminierend abgewiesene Bewerber neben einem
möglichen verschuldensabhängigen
Schadensersatzanspruch gegen den potenziellen
Arbeitgeber einen verschuldensunabhängigen
Entschädigungsanspruch, den das Gesetz mit bis zu
drei Monatsgehältern ansetzt. Gleichzeitig sieht das
Gesetz vor, dass der Bewerber zur Durchsetzung
seines Anspruchs lediglich ausreichende Indizien für
seine Benachteiligung darlegen muss. Der Arbeitgeber
ist dann verpflichtet, zu beweisen, dass es zu
keiner Diskriminierung gekommen ist. Das
Landesarbeitsgericht Hamburg hatte nunmehr in einer
jüngeren Entscheidung darüber zu befinden, ob dem
Bewerber auch ein Auskunftsanspruch gegen den
potenziellen Arbeitgeber zusteht, der darauf
gerichtet ist, wen der potenzielle Arbeitgeber
eingestellt hat.
Entscheidung
Geklagt hatte eine 45-jährige Frau ausländischer
Abstammung, die sich auf eine Stelle als
Softwareentwicklerin beworben hatte und, ohne zu
keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu
sein, abgelehnt worden war. Hierauf machte sie ihren
Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz geltend und begründete
diesen damit, dass angesichts ihrer Qualifikation
objektiv kein anderer Bewerber geeigneter gewesen
wäre als sie. Daher könne die Ablehnung nur auf ihr
Geschlecht, Alter und ihre Herkunft gestützt worden
sein. Um ihre Klage weiter begründen zu können,
verlangte sie außerdem Auskunft über die Person des
tatsächlich eingestellten Bewerbers. Das
Landesarbeitsgericht wies die Klage in zweiter
Instanz ab, weil die Klägerin die Indizien für eine
unzulässige Benachteiligung nicht hinreichend
begründet hatte. Ein allgemeiner Erfahrungssatz,
dass eine 45-jährige Frau ausländischer Abstammung
nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
werde, existiere nicht. Ein Auskunftsanspruch
bestünde nicht, weil dieser dem System des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuwiderlaufen
würde, nach dem zunächst der Bewerber die Indizien
für eine Benachteiligung hinreichend begründen und
der Arbeitgeber sich im Anschluss daran in vollem
Umfang exkulpieren müsse. Die Klägerin habe aber
noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine
Benachteiligung vorgetragen.
Konsequenz
Die Entscheidung erlangt schon deshalb Bedeutung,
weil sie eine erste obergerichtliche Entscheidung
zur Beweislastsystematik des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes darstellt. Sie ist
arbeitgeberfreundlich, weil sie feststellt, dass der
Arbeitgeber nicht ohne Anhaltspunkte für eine
Benachteiligung verpflichtet werden kann, den
Bewerber bei der Durchsetzung seines
Entschädigungsanspruchs zu unterstützen. Die
Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision
zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache ist ausdrücklich
zugelassen worden.
-
Bilanzielle Behandlung von
Franchise-Werbebeiträgen
Kernproblem
Von Franchisenehmern in einen "gemeinsamen
Werbeetat" eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch
nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge zur
Finanzierung der dem Franchisegeber obliegenden
überregionalen Werbung sind beim Franchisegeber
erfolgsneutral zu behandeln.
Sachverhalt
Der Kläger betrieb in den Jahren 1998 bis 2000 als
Franchisegeber ein Franchiseunternehmen im Bereich
der Systemgastronomie. Die jeweils zwischen dem
Kläger und den einzelnen Franchisenehmern
abgeschlossenen Franchiseverträge enthielten
Vereinbarungen, nach denen es den Franchisenehmern
oblag, die lokale Werbung in ihrem jeweiligen
Vertragsgebiet selbstständig zu betreiben und
hierfür einen bestimmten Prozentsatz ihrer
Umsatzerlöse aufzuwenden. Die überregionale Werbung
für die von den Franchiseunternehmern hergestellten
und vertriebenen Produkte wurde durch den Kläger
konzipiert. Die Kosten dieser Werbemaßnahmen wurden
aus einem vom Kläger verwalteten sog. "gemeinsamen
Werbeetat" bestritten, in den jeder Franchisenehmer
monatlich weitere 1 % seiner jeweils erzielten
Umsatzerlöse einzuzahlen hatte. Die den gemeinsamen
Werbeetat betreffenden Vorgänge erfasst der Kläger
in seiner Buchhaltung auf einem gesonderten
Werbekonto. Eingezahlte, aber nicht zeitnah
verbrauchte Beträge legte der Kläger auf einem
Festgeldkonto verzinslich an. In seiner
Gewinnermittlung bildete er für die auf dem
Werbekonto gebuchten Erlöse, soweit ihnen kein im
gleichen Wirtschaftsjahr angefallener Werbeaufwand
gegenüberstand, jeweils einen passiven
Rechnungsabgrenzungsposten, den er zu Beginn des
Folgejahres wieder auflöste. Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die
Auffassung, dass eine Passivierung des im jeweiligen
Wirtschaftsjahr nicht verbrauchten Werbeetats nicht
in Betracht komme, die gebildeten
Rechnungsabgrenzungsposten müssten daher
gewinnerhöhend aufgelöst werden. Sowohl das
Einspruchs- als auch das anschließende
Klageverfahren gegen die geänderten Bescheide über
die gesonderte Gewinnfeststellung und den
Gewerbesteuermessbetrag blieben erfolglos. Auf die
Revision des Klägers hob der BFH die
Vorentscheidungen auf.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH muss der Kläger in seinen
Bilanzen für die in den "gemeinsamen Werbeetat"
eingestellten und am Ende des betreffenden
Wirtschaftsjahres noch nicht verausgabten Anteile am
Umsatzerlös der Franchisenehmer jeweils einen
Passivposten ansetzen, der die bisher vorgenommenen
Ertragsbuchungen korrigiert. Ferner sind die
Gewerbesteuerrückstellungen entsprechend anzupassen.
Bei den am Ende des Wirtschaftsjahres vereinnahmten,
aber nicht verbrauchten Werbegeldern handelt es sich
um zweckbestimmte Geldzuflüsse, die der Kläger zum
Bilanzstichtag noch nicht für Werbezwecke eingesetzt
hatte und die daher nach Maßgabe der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG durch Ausweis einer Verbindlichkeit im Ergebnis
erfolgsneutral zu erfassen sind. Hieraus folgt in
bilanzrechtlicher Hinsicht, dass die Zahlungen der
Franchisenehmer, soweit sie noch nicht für
Werbezwecke eingesetzt worden sind, keinen Ertrag
darstellen, da sie bestimmungsgemäß für
Werbemaßnahmen verwendet werden müssen. Vielmehr
sind sie in diesem Umfang als sonstige, dem Grunde
und der Höhe nach feststehende Verbindlichkeiten
auszuweisen und demgemäß erfolgsneutral zu
behandeln.
Konsequenz
Erhaltene und noch nicht verbrauchte Zahlungen, die
für Werbezwecke verwendet werden müssen, haben eine
gewisse Ähnlichkeit mit durchlaufenden Posten, deren
Gewinnneutralität durch Verbuchung gleich hoher
Wertzu- und -abgänge erreicht wird. Die Regeln für
passive Rechnungsabgrenzungsposten sind nicht
anzuwenden, da es nicht um die zeitliche Zuordnung
von Ertrag geht, sondern um die
bilanzsteuerrechtliche Erfassung noch nicht
verbrauchter "Aufwandsbeiträge".
-
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags nur bei unveränderten
Arbeitsbedingungen
Kernfrage/Rechtslage
Nach den Regelungen des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes bedarf die Befristung eines
Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen
Grundes. Ohne sachlichen Grund ist der Abschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags nur einmal und
maximal bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig,
wobei es aber möglich ist, dass der ursprünglich
sachgrundlos befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag
bis zur Maximaldauer der sachgrundlosen Befristung
insgesamt dreimal verlängert wird. Allerdings hatte
das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren
Entscheidung bereits geurteilt, dass es unzulässig
sei, zusammen mit der Verlängerung der Befristung
des Arbeitsverhältnisses auch Arbeitsbedingungen zu
ändern. Werden Arbeitsbedingungen geändert, soll es
zum Abschluss eines neuen wiederum sachgrundlos
befristeten Arbeitsverhältnisses kommen. Dieses neue
sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis ist aber
unzulässig, weil die einmalige Möglichkeit zur
sachgrundlosen Befristung mit der ersten Befristung
verbraucht ist. Die neue sachgrundlose Befristung (=
Verlängerung der ersten Befristung und Änderung der
Arbeitsbedingungen) ist damit unzulässig und es
entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In
einer neuesten Entscheidung hat das
Bundesarbeitsgericht nunmehr dargelegt, was eine
"Änderung von Arbeitsbedingungen" bei Verlängerung
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses
sein kann.
Entscheidung
Auf Feststellung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses geklagt hatte ein Arbeitnehmer,
der auf der Grundlage eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags angestellt war. Der erste befristete
Arbeitsvertrag sah - gesetzlich notwendig - ein
schriftlich vereinbartes Kündigungsrecht während der
Dauer der Befristung vor. Dieser erste befristete
Arbeitsvertrag wurde verlängert. Dabei wurde das
Kündigungsrecht für die Dauer der Befristung im
Rahmen der Verlängerung aufgehoben. Das
Bundesarbeitsgericht sah in der Verlängerung des
ursprünglichen Arbeitsverhältnisses in
Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung den
Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags. Denn eine zulässige Verlängerung
setze voraus, dass ausschließlich die Vertragsdauer
geändert wird. Ursprünglich hatten die
Vertragsparteien ein Kündigungsrecht während der
Laufzeit der Befristung vereinbart. Dieses war
erforderlich, um den befristet abgeschlossenen
Arbeitsvertrag vor Ende der Laufzeit kündigen zu
können. Mit dem Wegfall dieser Kündigungsregelungen
seien Arbeitsbedingungen geändert worden, sodass vom
Abschluss eines neuen sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags auszugehen sei, dessen sachgrundlose
Befristung aber unzulässig sei. Entsprechend
bestünde zwischen den Parteien ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Gefahren der
sachgrundlosen Befristung. Die eigentlich der
flexiblen Handhabung der sachgrundlos befristeten
Arbeitsverhältnisse dienende Möglichkeit, diese bis
zur Maximaldauer von zwei Jahren verlängern zu
können, ist auf die bloße Verlängerung der
Arbeitsverhältnisse beschränkt. Will der Arbeitgeber
Arbeitsbedingungen selbst zugunsten des
Arbeitsnehmers verändern, führt dies zur Annahme
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
-
Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband im
Einzelfall möglich
Kernfrage/Rechtslage
Auf Arbeitgeberseite sind regelmäßig die
Spitzenverbände der Arbeitgeber und auf
Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften die Träger der
grundrechtlich geschützten Tarifautonomie. Zwischen
ihnen werden die Tarifverträge ausverhandelt und
abgeschlossen. Soweit Tarifverträge nicht für
allgemeinverbindlich erklärt werden und damit
unmittelbar auf alle Arbeitsverhältnisse einer
Branche Anwendung finden (so beispielsweise in der
Bauindustrie), werden Tarifverträge dann wirksam für
einzelne Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitgeber
Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der
Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist (sog.
unmittelbare Tarifbindung). Fehlt es auf einer Seite
des Arbeitsvertrags an der Zugehörigkeit zur
Tarifvertragspartei, kommt die Anwendung eines
Tarifvertrags nur durch arbeitsvertragliche
Vereinbarung in Betracht. Organisiert sind die
Spitzenverbände auf Arbeitgeberseite regelmäßig als
eingetragene Vereine. Will also ein einzelner
Arbeitgeber seine unmittelbare Tarifbindung
aufheben, muss er regelmäßig seine Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband beenden. Dies ist nur innerhalb
der dafür vereinsrechtlich vorgesehenen Regelungen
möglich. Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleibt die
Tarifbindung auch hinsichtlich neu abgeschlossener
Tarifverträge bestehen. Das Bundesarbeitsgericht
hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der
kurzfristige Austritt, den ein Arbeitgeberverband
seinen Mitgliedern durch Änderung seiner Satzung
ermöglicht hatte, um die Tarifbindung mit Rücksicht
auf einen neu abgeschlossenen Tarifvertrag zu
vermeiden, wirksam sein kann.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines
Universitätskrankenhauses. Der Kläger war
Gewerkschaftsmitglied, der Arbeitgeber Mitglied des
Arbeitgeberverbandes. Der Arbeitgeberverband
verhandelte mit der Gewerkschaft über die Übernahme
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, wobei
die Krankenhäuser Sonderregelungen verlangten. Um
den Krankenhäusern für den Fall des
Nichtzustandekommens der Sonderregelungen
entgegenzukommen, beschloss die
Mitgliederversammlung des Arbeitgeberverbandes im
März 2005 eine Satzungsänderung, die den
Krankenhäusern eine Sonderaustrittsklausel mit
dreitägiger Frist einräumte. Die Satzungsänderung
wurde allerdings nicht ins Vereinsregister
eingetragen. Ebenfalls im März 2005 einigten sich
die Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband auf eine
Einmalzahlung für 2005 für diejenigen Arbeitnehmer,
für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
übernommen werden würde. Mitte September 2005
einigten sich Gewerkschaft und Arbeitgeberverband
auf die Übernahme des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst ohne Sonderregelungen für
Krankenhäuser. Obwohl die Gewerkschaft Kenntnis von
dem dreitägig möglichen Sonderkündigungsrecht der
Satzung des Arbeitgeberverbandes hatte, war die
Gewerkschaft damit einverstanden, dass der
Tarifvertrag erst zum 1. Oktober 2005 in Kraft
treten sollte. Am 23. September erklärte das
Krankenhaus seinen Austritt aus dem
Arbeitgeberverband, der von diesem zum 28. September
bestätigt wurde. Mit seiner Klage begehrte der
Arbeitnehmer die tarifvertraglich vereinbarte
Einmalzahlung und begründete dies damit, dass der
Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband
unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht gab indes
der Arbeitgeberseite Recht. Zwar seien die
Arbeitgeberverbände als Träger der grundrechtlich
geschützten Tarifautonomie unabhängig von
vereinsrechtlich zulässigen Gestaltungen (hier:
Ermöglichung des Sonderaustrittsrechts)
verpflichtet, die Tarifautonomie zu gewährleisten,
was im Einzelfall dazu führen kann, dass
vereinsrechtliche Befugnisse eingeschränkt sind, die
Vereinbarung des Sonderaustrittsrechts im
vorliegenden Fall sei aber wirksam. Die
Satzungsänderung sei zwar nicht im Vereinsregister
eingetragen worden, allerdings wusste die
Gewerkschaft während der Tarifverhandlungen von dem
Sonderkündigungsrecht. Dennoch habe die Gewerkschaft
nicht darauf bestanden, dass der ausgehandelte
Tarifvertrag unmittelbar in Kraft trete, und damit
die Gelegenheit zur Wahrnehmung des
Sonderkündigungsrechts nach Abschluss des
Tarifvertrags erst ermöglicht. Die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sei also nicht
gefährdet gewesen.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist
arbeitgeberfreundlich, zeigt sie doch, dass auch die
Arbeitnehmerseite das Verhandlungsrisiko aus
Tarifverhandlungen mittragen muss. Für den einzelnen
Arbeitgeber macht die Entscheidung deutlich, dass es
sich lohnt, Tarifvertragsverhandlungen zu beobachten
und die eigene Tarifbindung laufend zu überwachen.
Sie bleibt allerdings eine auf den konkreten
Sachverhalt bezogene Einzelfallentscheidung.
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Geldtransfers zwischen einer zyprischen
Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung
Kernproblem
Kann die Herkunft eines Zahlungseingangs in der
Buchführung eines inländischen Unternehmens(-teils)
nicht nachgewiesen werden, ist das Finanzamt
grundsätzlich berechtigt, in der entsprechenden Höhe
zusätzliche Betriebseinnahmen zu schätzen. Dies gilt
erst recht, wenn der Steuerpflichtige gegen seine
erhöhten Mitwirkungspflichten bei
Auslandssachverhalten verstößt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Limited mit Sitz auf Zypern.
Gesellschafter der Limited sind die A-Limited und
die B-Limited. Die Klägerin betreibt unter anderem
eine Zweigniederlassung in Deutschland. Die in
Deutschland erwirtschafteten Verluste wurden
hauptsächlich durch Zahlungseingänge aus Zypern
finanziert. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese
Zahlungseingänge verdeckte Betriebseinnahmen
darstellten, die der Geschäftsführer schwarz
vereinnahmt, ins Ausland geschafft und sodann als
"Darlehen" in die Zweigniederlassung zurückgeführt
habe. Allerdings konnte das Finanzamt trotz
Einschaltung der Steuerfahndung keine Anhaltspunkte
nennen, die diese Vermutung gestützt hätten.
Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass
die Zuschätzung verdeckter Betriebseinnahmen nicht
zulässig war. Die Klägerin hat nicht gegen ihre
Mitwirkungspflichten verstoßen. Sie hat durch
Vorlage der Überweisungsträger nachgewiesen, dass
die Zahlungseingänge auf den inländischen Konten von
der zyprischen Hauptniederlassung stammten. Sie war
darüber hinaus weder verpflichtet, die hinter den
Gesellschaftern A-Limited und B-Limited stehenden
Personen zu benennen, noch die Herkunft der
Finanzmittel der Hauptniederlassung zu erläutern
oder gar nachzuweisen. Selbst wenn
Geldwäschetatbestände oder andere Straftaten erfüllt
wären, sind diese Angaben für die inländische
Besteuerung ohne Bedeutung.
Für
Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Tel.: 0351 2684741
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