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Aktuelle Informationen über Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht
Juni 2008
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Zuständigkeit für Einsprüche gegen Kirchensteuer |
| 2. |
Übergangsfrist für Spendenquittungen verlängert |
| 3. |
Abzug privater KV-Beiträge; verfassungswidrig, aber
erst ab 2010 Neuregelung erforderlich |
| 4. |
Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich |
| 5. |
Keine nachträgliche Anrechnung von
Kapitalertragsteuer |
| 6. |
Streit um Abziehbarkeit privater
Steuerberatungskosten: BMF ordnet vorläufige
Steuerfestsetzung an |
| 7. |
Reihenfolge des Abzugs von Steuerermäßigungen |
| 8. |
Gerichtliche Einigung auf Zusammenveranlagung kann
wirksam widerrufen werden |
| 9. |
Antragsrecht auf Aufteilung der Steuerschuld bei
zusammenveranlagten Eheleuten |
| 10. |
Bemessungsgrundlage für Abschreibung von Gebäuden
nach deren Einbringung |
| 11. |
Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in
Österreich steht bevor |
| 12. |
Barausgleich nicht von Stillhalterprämien
abzugsfähig (vor 1999) |
| 13. |
Verstößt die Belastung von Bauleistungen mit
Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen Gemeinschaftsrecht? |
| 14. |
Wasseranschluss unterliegt ermäßigtem Steuersatz |
| 15. |
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2009:
Wichtige Änderungen im Überblick |
| 16. |
Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter
Verpachtung unbebauten Grundbesitzes |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber |
| 2. |
Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring an NPO |
| 3. |
Behandlung von Investitionszuschüssen bei
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG |
| 4. |
Neues zu Rechnungen |
| 5. |
Vorsteuervergütung erfordert eigenhändige
Unterschrift |
| 6. |
Umsatzsteuerbefreiung für Greenfee-Gebühren |
| 7. |
Kündigung per Fax ist unwirksam |
| 8. |
Kündigung wegen Schlechtleistung - jetzt einfacher
möglich? |
| 9. |
Praktikantenvergütung von 375 EUR monatlich kann
sittenwidrig sein |
| GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
"Cold Calls" zum Zwecke der Rückgewinnung von
ehemaligen Kunden sind wettbewerbswidrig |
| 2. |
Wirtschaftsprüfer haften bei verspätetem
Insolvenzantrag aufgrund eines Falschtestats auf
Schadensersatz |
| 3. |
Ansprüche gegen Geschäftsführer einer
Komplementär-GmbH wegen Verstoßes gegen ein
Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen Verjährung nach
HGB |
| 4. |
Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben |
| 5. |
Doppelte USt durch Rechnung und Gutschrift |
| 6. |
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung |
| 7. |
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: nur bei
exzessiver privater PC-Nutzung |
| 8. |
Mit "i. A." unterschriebene Kündigung genügt
regelmäßig nicht der Schriftform |
| 9. |
Gesellschafter können einem gegenüber Dritten
unredlichen Geschäftsführer die
Geschäftsführungsbefugnis entziehen |
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Zuständigkeit für Einsprüche gegen Kirchensteuer
Kernproblem
Die Kirchensteuer wird von der Finanzverwaltung berechnet,
festgesetzt und eingetrieben. Die Finanzverwaltung
bearbeitet jedoch nicht alle Einsprüche gegen die
Festsetzung der Kirchensteuer, sodass der
Kirchensteuerpflichtige genau hinsehen muss, auf welcher
Ebene der Fehler passiert ist. Der Bundesfinanzhof hat die
Vereinfachungsregel des Landes Nordrhein-Westfalen in einem
neuen Beschluss verworfen und macht damit das Verfahren noch
undurchsichtiger.
Rechtslage
Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 % der
Einkommensteuer. Allerdings wird die Kirchensteuer nicht von
der festzusetzenden Einkommensteuer, sondern von einer nur
für Kirchensteuerzwecke berechneten "fiktiven
Einkommensteuer" berechnet. Bei der fiktiven Einkommensteuer
werden z. B. 100 % der Dividenden berücksichtigt und nicht
nur 50 % wie bei der festzusetzenden Einkommensteuer. Auch
die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte wird bei der
fiktiven Einkommensteuer nicht berücksichtigt. Das
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hatte die Finanzämter
in 2003 angewiesen, alle Einsprüche zu bearbeiten, die mit
der Berechnung der Einkommensteuer und der fiktiven
Einkommensteuer zusammenhängen. Nur die übrigen Einsprüche
sollten die Kirchen bearbeiten.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat die Zuständigkeitsregelung des
Landes Nordrhein-Westfalen für ungültig erklärt. Einsprüche,
die sich gegen die Berechnung der fiktiven Einkommensteuer
richten, müssen von den Kirchen und nicht von den
Finanzämtern bearbeitet werden.
Konsequenz
Leider hat der Bundesfinanzhof die Vereinfachungsregel durch
sein Urteil torpediert. Zwar besteht nun Rechtssicherheit
darüber, welche Stelle in welchem Fall für die Bearbeitung
von Einsprüchen gegen die Kirchensteuer zuständig ist. Der
Kirchensteuerpflichtige muss sich aber zukünftig seinen
Einkommensteuerbescheid noch genauer ansehen. Findet sich
der Fehler im Bescheid vor dem Abschnitt "Berechnung der
Kirchensteuer", muss der Einspruch beim Finanzamt
eingereicht werden. Wurde der Fehler im Abschnitt
"Berechnung der Kirchensteuer" gemacht, ist die Kirche der
richtige Einspruchsadressat. Zwar wird jede Stelle einen
falsch adressierten Einspruch an die zuständige Stelle
weiterleiten. Wenn die zuständige Stelle den Einspruch aber
nicht innerhalb der Monatsfrist erhält, ist der Einspruch
unzulässig.
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Übergangsfrist für Spendenquittungen verlängert
Einführung
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurden
rückwirkend zum 1. Januar 2007 weite Bereiche des
Spendenrechts reformiert. In der Folge haben sich die
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung von
Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) geändert.
Verwaltungsanweisung
Die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) schreibt
fest, dass Zuwendungen auf der Grundlage eines amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks auszustellen sind. Die bisherigen
Muster stammen aus dem Jahr 1999. Aufgrund der materiellen
Änderungen des Spendenrechts entsprechen die bisherigen
Muster nicht mehr dem aktuellen Spendenrecht. Das
Bundesfinanzministerium hat daher neue Muster
veröffentlicht, die für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu
verwenden sind. Von Seiten der Finanzverwaltung wird nicht
beanstandet, wenn die bisherigen Muster innerhalb einer
Übergangsfrist weiter verwandt werden. Die bisherige
Übergangsfrist bestand bis zum 30. Juni 2008; sie ist
nunmehr bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden. Die
erforderlichen redaktionellen Anpassungen können von der
Körperschaft (Spendenempfänger) selbstständig vorgenommen
werden.
Empfehlung
Gemeinnützige Organisationen sollten ihre
Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) zeitnah - trotz
der großzügigen Übergangsfrist - anhand der neuen Muster
umstellen. Andernfalls könnte die Finanzverwaltung zumindest
für Spenden ab 2009 den Sonderausgabenabzug beim Spender
versagen.
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Abzug privater KV-Beiträge; verfassungswidrig, aber
erst ab 2010 Neuregelung erforderlich
Kernproblem
Die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur
privaten Krankenversicherung wird im Einkommensteuerrecht
betragsmäßig eingeschränkt. Der BFH hielt diese Beschränkung
für verfassungswidrig, weil es die gesetzlichen
Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in
angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
Daher legte er die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.
Der Vorlage liegt der Fall eines freiberuflich tätigen
Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau
zugrunde, die Eltern von sechs Kindern sind. Sämtliche
Familienmitglieder waren im Streitjahr privat kranken- und
pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich auf ca. 36.000
DM. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie insgesamt
Vorsorgeaufwendungen von ca. 66.000 DM geltend, darunter die
genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom
Finanzamt mit Hinweis auf das EStG zum Abzug zugelassene
Betrag belief sich jedoch nur auf 19.830 DM.
Bisherige Regelung
Nach dem ab 2005 geltenden EStG wird eine Günstigerprüfung
zwischen alter und neuer gesetzlicher Regelung durchgeführt.
Nach der alten Regelung ist bei Ehegatten im günstigsten
Fall bei 10.138 EUR Schluss (und dies unter Berücksichtigung
aller Vorsorgeaufwendungen, nicht nur
Krankenversicherungen). Nach neuester Fassung werden solche
Aufwendungen (außer für Altersvorsorge) bereits bei 4.800
EUR gekappt.
Entscheidung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die früheren
sowie alle nachfolgenden Fassungen des EStG mit dem
Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug
die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung
und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend
erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem
Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche
Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.
Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleiben die betreffenden
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sowie die
Nachfolgeregelungen weiter anwendbar.
Konsequenz
Im Hinblick auf den Staatshaushalt hat das BVerfG wohl die
lange Übergangsfrist eingeräumt. Gerecht ist anders.
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Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich
Kernproblem
Gemäß § 1378 Abs. 1 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn
denjenigen des anderen Ehegatten übersteigt, ihm die Hälfte
des Überschusses zu zahlen. Dabei ist der Zugewinn der
Betrag, den das positive Endvermögen vom Tage der Zustellung
des Scheidungsantrags sein positives Anfangsvermögen zu
Beginn der Ehe übersteigt. Dabei ergeben sich regelmäßig
Bewertungsprobleme, z. B. welcher Wert einer Praxis
beizumessen ist.
Sachverhalt
Zwischen den geschiedenen Eheleuten ist streitig, mit
welchem Wert die betriebene Zahnarztpraxis als
Endvermögensposition anzusetzen ist. Streitig ist
insbesondere, ob eine Ansparrückstellung dem Vermögen wieder
hinzuzurechnen ist. Darüber hinaus besteht Unklarheit
darüber, ob die auf den Wert der Praxis entfallende
(künftige) Steuerlast vom Endvermögen abzuziehen ist.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass die Ansparrückstellung
(neuerdings Investitionsabzugsbetrag) keinen besonderen
Endvermögenswert darstellt. Es ist vielmehr ein steuerlich
relevanter Rechnungsposten, durch welchen die
Gewinnversteuerung um bis zu zwei Jahre verlagert werden
kann. Dagegen sind die bei der Veräußerung bzw. Aufgabe der
Praxis latent anfallenden Ertragsteuern wertmindernd zu
berücksichtigen. Dabei sehen es die Richter als unerheblich
an, ob man die Praxis zum Bewertungsstichtag veräußern oder
fortführen wollte. Der Praxiswert ist nach Abzug der
(fiktiven) Steuern anzusetzen.
Konsequenz
Das OLG Düsseldorf unterstellt zur Ermittlung des
Zugewinnausgleichanspruchs eine fiktive Veräußerung der
Praxis. Dies entspricht gängiger Rechtsprechung des BGH. Die
mit der Auflösung der stillen Reserven verbundenen
unvermeidbaren Veräußerungserträge sind vom fiktiven
Veräußerungserlös abzuziehen. Als Endvermögen ist damit der
Praxiswert nach Abzug der Steuern anzusetzen. Aufgrund der
nicht unerheblichen fiktiven Steuerzahlungen ist auf diese
Minderung des Endvermögens besonders zu achten.
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Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer
Kernproblem
Kreditinstitute führen zu Lasten des Steuerpflichtigen
Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab. Der
Steuerpflichtige kann sich diese Kapitalertragsteuer auf
seine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anrechnen lassen.
Voraussetzung hierfür ist, dass er seinem Finanzamt eine
ordnungsgemäße Bescheinigung über die Einbehaltung und
Abführung der Kapitalertragsteuer vorlegt.
Sachverhalt
Das Finanzamt lehnt bei einer GmbH die Anrechnung von
Kapitalertragsteuer zu Recht ab, da die erforderliche
Steuerbescheinigung nicht vorgelegt werden konnte. 7 Jahre
später begehrt die GmbH erneut die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer; diesmal wird eine ordnungsgemäße
Steuerbescheinigung vorgelegt. Das Finanzamt hat die
Anrechnung jedoch wegen Zahlungsverjährung abgelehnt und,
nachdem die GmbH hiergegen Einwendungen erhoben hat, einen
Abrechnungsbescheid erlassen.
Entscheidung
Der BFH hat den Abrechnungsbescheid - entgegen dem
erstinstanzlichen FG München - bestätigt. Legt der
Steuerpflichtige nachträglich eine Steuerbescheinigung vor,
so kann die bisherige Anrechnungsverfügung - da nunmehr
rechtswidrig - zurückgenommen werden. Diese Rücknahme ist
jedoch nur innerhalb der Grenzen der Zahlungsverjährung
zulässig. Erfolgt die Vorlage der Steuerbescheinigung nach
Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung, ist eine
Änderung der bisherigen Anrechnungsverfügung nicht mehr
möglich.
Konsequenz
Dem Steuerpflichtigen steht grundsätzlich die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer zu. Hierfür muss er sich jedoch an die
gesetzlichen Spielregeln halten: zum einen muss eine
ordnungsgemäße Steuerbescheinigung vorgelegt werden; zum
anderen muss diese innerhalb der Zahlungsverjährung von 5
Jahren eingereicht werden.
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Streit um Abziehbarkeit privater
Steuerberatungskosten: BMF ordnet vorläufige
Steuerfestsetzung an
Kernproblem
Die Anerkennung der privaten Steuerberatungskosten als die
Einkommensteuer mindernde Sonderausgaben wurde ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 aus dem Gesetz gestrichen. Seitdem
sind Steuerberatungskosten nur noch dann zu berücksichtigen,
wenn sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.
Vereinfacht kann man diese Voraussetzung als gegeben
ansehen, wenn die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung
von Einkünften stehen. Nicht nur, aber auch die arme
Rentnerin ist dann von dieser Einschränkung betroffen, weil
sie doch wegen steuerverschärfender Regelungen der
vergangenen Jahre und der damit einhergehenden
Kompliziertheit des Steuerrechts seit einigen Jahren eine
Steuererklärung abgeben muss und nicht in der Lage ist, ein
im Discount erworbenes Steuerprogramm zu bedienen. Nach dem
Gang zum Steuerberater wird sie dann feststellen, dass ein
Großteil der Gebühren für solche Arbeiten anfällt, die einen
Steuerabzug ausschließen. Kritiker sehen hierin einen
Verstoß gegen das verfassungsrechtlich hinterlegte
Leistungsfähigkeitsprinzip.
Bisherige Rechtsprechung und Anweisung des BMF
Beim BFH ist jetzt Revision eingelegt worden, nachdem eine
Klage vor dem Niedersächsischen FG abgewiesen wurde. Dies
hat das BMF zum Anlass genommen, seinen
Vorläufigkeitskatalog zu erweitern. So sollen zukünftig im
Hinblick auf das anhängige Musterverfahren alle
Einkommensteuerbescheide ab 2006 vorläufig ergehen.
Konsequenz
Wenn der Einkommensteuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk
enthält, ist kein Einspruch mehr erforderlich. Bereits in
der Vergangenheit ergangene oder die noch in Zukunft bis zu
einer Umstellung ergehenden Bescheide sollten unter
Beachtung der Rechtsbehelfsfrist durch Einspruch mit Hinweis
auf das anhängige Verfahren angefochten werden.
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Reihenfolge des Abzugs von Steuerermäßigungen
Kernproblem
Zur Ermittlung der Einkommensteuer wird zunächst das "zu
versteuernde Einkommen" berechnet. Hierauf wird je nach
Veranlagungsart durch Splitting- oder Grundtabelle die
tarifliche Einkommensteuer festgesetzt. Beträgt die Steuer
bereits 0 EUR, bleibt für Steuerermäßigungen kein Raum mehr
und diese verpuffen. Gleiches kann anteilig geschehen,
soweit die Ermäßigung über der tariflichen Einkommensteuer
liegt, denn ein Abzug ist nur bis auf 0 EUR möglich. Eine
Ausnahme stellt das auslaufende Baukindergeld dar. Soweit
sich diese Ermäßigung in einem Jahr nicht auswirkt, ist ein
Vor- bzw. Rücktrag in andere Jahre möglich. Tritt neben das
Baukindergeld eine andere Steuerermäßigung (z. B. für
haushaltsnahe Dienstleistung), stellt sich die Frage nach
der Reihenfolge des Abzugs. Dies ist zumindest in solchen
Fällen von Bedeutung, in denen die Summe der möglichen
Steuerermäßigungen höher ist als die tarifliche
Einkommensteuer.
Bisherige Rechtsprechung
Das FG hatte im Streitfall mit Hinweis auf den Zweck der
Förderung dem vorherigen Abzug der Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen zugestimmt, um die volle
Ausnutzung des Baukindergelds durch Verschiebung in andere
Jahre zu gewährleisten.
Entscheidung
Der BFH will dem FG leider nicht zustimmen. Im Fall einer
Normenkollision gelte der Grundsatz: Wird durch Erlass einer
neuen Vorschrift eine ältere Regelung logisch unmöglich,
wolle der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die spätere
gelten soll. Weil beide Normen für sich beanspruchen, als
jeweils letzte in Ansatz gebracht zu werden, sei zunächst
die ältere in das Gesetz eingebrachte Steuerermäßigung
abzuziehen. Das war das Baukindergeld.
Konsequenz
Im Streitfall ist ein Anteil der Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen verpufft. Weil hierfür der
Zahlungsabfluss maßgeblich ist, verbleibt auch kaum Raum für
Gestaltungen (außer Verschiebung der Zahlung in ein
folgendes Jahr). Die Normenkollision ist zum Glück nicht in
allen Fällen vorzufinden: Z. B. bei gleichzeitiger Anwendung
der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte hat der
Gesetzgeber das Baukindergeld zusammen mit der Ermäßigung
für Zuwendungen an politische Parteien ausdrücklich an das
Ende gestellt.
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Gerichtliche Einigung auf Zusammenveranlagung kann
wirksam widerrufen werden
Kernproblem
Liegen die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung vor, so
können die Eheleute grds. zwischen Zusammenveranlagung und
getrennter Veranlagung frei wählen. Die Eheleute sind an
eine einmal getroffene Wahl oder Frist nicht gebunden. Die
gewählte Veranlagungsart kann grds. mehrfach geändert
werden. Streiten sich die (früheren) Ehegatten, kann in dem
Widerruf auch eine Möglichkeit gesehen werden, dem Anderen
eins auszuwischen. Weil man das erkannt hat, wird im Rahmen
einer zivilrechtlichen Einigung häufig vereinbart, dass der
Nutznießer der Zusammenveranlagung den zustimmenden
Ehegatten von seinen steuerlichen Nachteilen freizustellen
hat. Platzt die Vereinbarung, stellt sich die Frage,
inwieweit die in einem gerichtlichen Vergleich
protokollierte Zustimmungserklärung mit steuerlicher Wirkung
widerrufen werden kann.
Bisherige Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat das Wahlrecht insoweit eingeschränkt,
als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen
Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine
wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe
vorliegen, sondern der Antrag als willkürlich erscheint. So
ist der Antrag nur eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung
rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn Letzterer
keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind,
dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur
Einkommensteuerveranlagung führen können.
Entscheidung
Das FG ist der Auffassung, dass es auf die Gründe, die
ursprünglich zur Zusammenveranlagung geführt haben,
steuerrechtlich nicht ankommt. Steuerrechtlich besteht keine
Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen.
Umgekehrt hat ein etwa bestehender zivilrechtlicher Anspruch
auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, ausgenommen in den
Fällen eines missbräuchlichen Antrags auf getrennte
Veranlagung, keinen Einfluss auf das Besteuerungsverfahren.
Nur bei einem rechtskräftigen Zivilurteil, durch welches die
Erklärung selbst als abgegeben gelte, könne die Zustimmung
wirksam bleiben.
Konsequenz
Wie die Pressestelle des FG Rheinland-Pfalz mitteilt, ist
das Urteil noch nicht rechtskräftig.
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Antragsrecht auf Aufteilung der Steuerschuld bei
zusammenveranlagten Eheleuten
Kernproblem
Geraten Ehegatten als steuerliche Gesamtschuldner (z. B. für
die Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung) in die
Vollstreckung, können sie die Aufteilung der Steuerschuld
beantragen. So soll der Ehegatte nicht schlechter gestellt
werden als ein nicht zusammenveranlagter Einzelschuldner. Im
weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens muss der
Ehegatte nach Aufteilung nur "für seinen eigenen Anteil" an
der Steuerschuld einstehen, denn die Aufteilung orientiert
sich an den eigenen Einkünften, die der Steuerschuld
zugrunde liegen. Im Extremfall gerät dann nur der andere
Ehegatte in die Mühlen der Vollstreckung. Ob ein solcher
Antrag auch noch nach dem Tod des Ehegatten gestellt werden
kann, musste der BFH klären.
Praktische Erwägungen
Der die Aufteilung beantragende Ehegatte kann auch Erbe
sein. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden
Schulden einzustehen. Das BGB geht von einer grds.
unbeschränkten, aber auf den Nachlass beschränkbaren
Erbenhaftung aus. Der Erbe kann die Befriedigung eines
Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass
nicht ausreicht (Dürftigkeitseinrede). Die Einrede der
Dürftigkeit des Nachlasses darf auch gegenüber dem Finanzamt
geltend gemacht werden, allerdings wiederum erst im
Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Finanzamt wollte der
Aufteilung der Steuerschuld nicht zustimmen, weil nach dem
Gesetzeswortlaut "mehrere Personen" Gesamtschuldner sein
müssen. Mit Antritt des Erbes war hier nur noch der
überlebende Ehegatte der Schuldner.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH kann auch nach dem Tod eines
zusammenveranlagten Ehegatten ein Bedürfnis an der
Aufteilung bestehen. Ein Antrag des überlebenden Ehegatten
und Gesamtrechtsnachfolgers ist auch nicht
rechtsmissbräuchlich. Zwar handele es sich bei Eigenvermögen
des Erben und Nachlass zivilrechtlich nicht um zwei
getrennte Vermögensmassen. Die Aufteilung einer Steuerschuld
kann jedoch bereits vor und außerhalb einer
Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz erforderlich
sein, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zuverlässig
feststellen zu können.
Konsequenz
Das berechtigte Eigeninteresse bestätigt auch der mögliche
Weitergang des Verfahrens, weil bereits vor der
BFH-Entscheidung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
den Nachlass abgewiesen wurde: Die Erbin könnte dem
Finanzamt wegen der Steuerschulden des Erblassers die
Dürftigkeitseinrede entgegenhalten. Soweit mit Erhebung der
Einrede die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen der
Erbin ausgeschlossen ist, bedarf es einer Aufteilung der
Gesamtschuld für das weitere Vollstreckungsverfahren.
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Bemessungsgrundlage für Abschreibung von Gebäuden nach
deren Einbringung
Kernproblem
Bemessungsgrundlage linearer Gebäudeabschreibungen sind die
für das Gebäude aufgewendeten Anschaffungskosten oder
Herstellungskosten. Bei Gebäuden, die nach einer vorherigen
Verwendung für andere Überschusseinkünfte (z. B. Vermietung)
in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, vermindern sich
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die
Abschreibungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage
vorgenommen worden sind. Hierdurch sollen doppelte
Abschreibungen vermieden werden. Es ist daher zunächst von
Bedeutung, ob es sich überhaupt um eine Einlage handelt,
denn nur dann gilt die Kürzung. Folgender Sachverhalt führte
zu einer Grundsatzentscheidung des BFH: Nach Gründung einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft mit
Kommanditeinlage von 100.000 EUR wurde die
Einlageverpflichtung durch Einbringung von 3 Grundstücken
mit Wert von ca. 1.000.000 EUR erfüllt. Der übersteigende
Betrag wurde zunächst einem Verrechnungskonto (Kapital II)
gutgeschrieben. Unklar war, ob es sich hierbei um Fremd-
oder Eigenkapital handelte. Einige Monate später wurde der
die Kommanditeinlage übersteigende Betrag einer
gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage zugeführt.
Bisherige Rechtsprechung
Die Finanzverwaltung vertritt mit Berufung auf frühere
BFH-Entscheidungen die Auffassung, dass ein (der Einlage
widersprechender) tauschähnlicher Umsatz vorliegt, soweit
dem Einbringenden Gesellschaftsrechte gewährt werden. Dies
unterstellt sie dann, wenn eine Buchung auf dem Kapitalkonto
I (Haftkapital) oder II (variables Kapital) erfolgt. Indiz
für ein Kapitalkonto II ist, dass hierauf auch Verluste
gebucht werden. Dagegen ist die Verbuchung auf einem
Darlehenskonto als unentgeltliche Einlage anzusehen. Ein
Fall der Unentgeltlichkeit soll auch dann vorliegen, wenn
die Buchung auf eine gesamthänderisch gebundenen
Kapitalrücklage erfolgt.
Entscheidung
Der BFH lässt offen, ob er sich der Auffassung der
Finanzverwaltung allein in Unterscheidung der Gutschrift auf
Kapital- und Rücklagenkonto anschließen könne. Zumindest
bejaht er ein vollentgeltliches Geschäft, wenn gegen
erstmalige Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebrachte
Wirtschaftsgüter nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern
weiteren Kapitalunterkonten gutgebracht werden. Hierfür
spreche auch die Parallelwertung der Behandlung einer
Einbringung in eine Personengesellschaft nach dem
Umwandlungssteuergesetz. In der Folge ist die AfA nach dem
Teilwert der Gebäude zu bemessen, ohne dass es zu einer
Kürzung der im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibungen
kommt. Der BFH sieht ein, dass der Sinn der gesetzlichen
Vorschrift (= Kürzung der AfA wegen Doppelberücksichtigung)
möglicherweise zu kurz greife, sieht aber keine Möglichkeit
der erweiterten Auslegung.
Konsequenz
Der BFH lässt einiges offen. In seinem obiter dictum geht er
jedoch auf andere umstrittene Fragen ein. Selbst im Fall
einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage wären die
Abschreibungen vom Teilwert abzuziehen, und nicht von den im
Privatvermögen entstandenen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Zudem gelte für unverzinsliche
Kreditgewährungen durch Mitunternehmer nicht das
Abzinsungsgebot, soweit Sonderbetriebsvermögen entstehe.
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Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in
Österreich steht bevor
Sachverhalt
In Österreich hat der Verfassungsgerichtshof - wie jüngst
das Bundesverfassungsgericht in Deutschland - entschieden,
dass die unterschiedliche Bewertung von Immobilien
einerseits und anderen Vermögensarten wie Wertpapieren
andererseits für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht rechtmäßig
ist. Während die deutsche Regierung an einer Gesetzesreform
arbeitet, um das Ungleichgewicht zu beheben, haben sich die
beiden großen Regierungsparteien in Österreich nicht auf
eine einheitliche Meinung einigen können. Deshalb läuft das
Gesetz Ende Juli 2008 aus. Diese Frist hatte das
Verfassungsgericht gesetzt. Wegen der gleichartigen
Bewertung wird auch die Schenkungsteuer durch den
Verfassungsgerichtshof geprüft und wahrscheinlich aufgehoben
werden. Die Entscheidung fällt jedoch voraussichtlich
frühestens im Juni.
Konsequenz
Deutsche Steuerpflichtige werden von dieser
Rechtsentwicklung nicht profitieren können, da Deutschland
das Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen mit
Österreich zum 31.12.2007 gekündigt hat. Da das deutsche
Erbschaftsteuergesetz im Fall der unbeschränkten
Steuerpflicht den weltweiten Vermögensanfall erfasst und
dieses Besteuerungsrecht nun auch nicht mehr durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird, unterliegt
mithin jetzt z. B. auch ein in Österreich belegenes
Grundstück der deutschen Erbschaftsteuer. Auf der anderen
Seite wird Österreich mit diesem Schritt als Wohnsitzstaat
steuerlich attraktiver. Es kann sich daher insbesondere für
vermögende Privatpersonen die Prüfung eines Wegzugs in den
südlichen Nachbarstaat lohnen. Ein solcher Schritt bedarf
allerdings einer sorgfältigen Analyse und Planung. Zu
beachten ist z. B., dass der Wegzug selbst zu Steuerfolgen
führen kann und die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in
Deutschland erst nach Ablauf von 5 Jahren nach dem
Wegzugszeitpunkt endet.
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Barausgleich nicht von Stillhalterprämien abzugsfähig
(vor 1999)
Kernproblem
Das EStG sieht unter den sonstigen Einkünften einen
Auffangtatbestand vor, der zumindest vom Wortlaut her
weitestgehend unbestimmt ist. So werden z. B. nur
"gelegentliche Vermittlungen und Vermietung beweglicher
Gegenstände" genannt. Bis zu einer Erfassung als
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ab dem Jahr 1999
waren auch Stillhalterprämien für das Begeben eines
Optionsgeschäfts hierunter zu erfassen. So auch in einem vor
dem BFH anhängigen Verfahren: Im Jahr 1994 wurden
Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse getätigt.
Dabei wurden Kaufoptionen auf den DAX mit der Verpflichtung
eingeräumt, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem
vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs
auszugleichen. Der Kläger erhielt dafür als Stillhalter
Optionsprämien von 340.000 DM. Die von ihm zum Ausgleich
gezahlten 550.000 DM machte er vergeblich als Werbungskosten
bei seinen Einkünften aus den Stillhaltergeschäften geltend.
Bisherige Rechtsprechung
Nach Auffassung der Vorinstanz betraf der Barausgleich
ausschließlich die Vermögensebene des Stillhalters und
führte daher nicht zu Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften. Weil bisher jedoch noch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung hierzu vorlag, wurde wegen grundsätzlicher
Bedeutung die Revision zugelassen.
Entscheidung
Der BFH trennt zwischen Eröffnungs- (= Options-) und dem
Basisgeschäft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als
Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich
selbstständige Leistung, d. h. für seine vertraglich
eingegangene Bindung und das Risiko, in Anspruch genommen zu
werden. Er behält sie auch dann, wenn er aus der Option
nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht
durchführen muss. Deshalb ist der vom Stillhalter einer
Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte
Barausgleich (cash-settlement) nicht als Werbungskosten bei
den sonstigen Einkünften abziehbar. Das Basisgeschäft war
lediglich auf die Differenz zwischen verschiedenen Preisen
eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet und
deshalb im Jahr 1994 nicht steuerbar.
Konsequenz
Erst ab 1999 werden derartige Differenzgeschäfte als
Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst. Die Rechtslage
wird sich mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009
wiederum ändern. Optionsgeschäfte jeglicher Art führen dann
zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus
Basisgeschäften können deshalb künftig mit Einkünften aus
Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.
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Verstößt die Belastung von Bauleistungen mit
Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen Gemeinschaftsrecht?
Einführung
Insbesondere bei Bauherrenmodellen besteht die Gefahr, dass
die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den Kauf des
Grundstückes, sondern auch auf die Kosten der Herstellung
des Gebäudes erhoben wird. Letztere unterliegen damit der
Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer.
Rechtslage
Die aufgeführte Doppelbelastung tritt ein, wenn der
Kaufvertrag über das Baugrundstück und der zivilrechtlich
hiervon getrennte Bauvertrag für Zwecke der
Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechung des BFH als
einheitliches Vertragswerk qualifiziert werden. Dies ist der
Fall, wenn sich der Grundstückserwerber mit Abschluss des
Kaufvertrages faktisch auch auf eine vorbestimmte Bebauung
festlegt. Zusätzlich müssen der Anbieter des Grundstücks und
der Bauunternehmer erkennbar gemeinsam, z. B. durch
abgestimmtes Verhalten, auf den Abschluss der Verträge
hinwirken.
Fall
Ein Ehepaar beauftragte am 3.12.2004 ein Bauunternehmen mit
der Errichtung eines Einfamilienhauses. Am 20.12.2004
erwarben die Eheleute das Baugrundstück von einer
Grundstücksgesellschaft, auf das sich schon im Bauvertrag
bezogen wurde. Da der Gesellschaftergeschäftsführer des
Bauunternehmens zugleich an der Grundstücksgesellschaft
beteiligt war, nahm das Finanzamt ein einheitliches
Vertragswerk an. Es unterwarf die Baukosten in Anlehnung an
die BFH-Rechtsprechung der Grunderwerbsteuer.
Neues Urteil
Das niedersächsische FG stellt die Auffassung des BFH in
Frage. Es hat daher dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die
Belastung der Baukosten mit Grunderwerbsteuer eine
gemeinschaftswidrige Sonderumsatzsteuer darstellt.
Konsequenz
Bis zur Entscheidung des EuGH ist die Rechtsprechung des BFH
weiterhin bei der Vertragsgestaltung zu beachten. Gegen die
Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf Basis der bisherigen
BFH-Rechtsprechung ist unter Berufung auf das beim EuGH
anhängige Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des
Verfahrens zu beantragen.
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Wasseranschluss unterliegt ermäßigtem Steuersatz
Einführung
Bislang war umstritten, ob das Legen eines Wasseranschlusses
durch den Lieferanten des Wassers dem ermäßigten (7 %) oder
dem Regelsteuersatz unterliegt (19 %). Befürworter des
ermäßigten Steuersatzes sahen in dem Wasseranschluss eine
Nebenleistung zur ermäßigt besteuerten Wasserlieferung. Die
Finanzverwaltung hingegen vertrat die Auffassung, dass es
sich um zwei unabhängig voneinander zu besteuernde
Leistungen handele.
Neues Urteil
Der EuGH hat nun entschieden. Das Legen des
Wasseranschlusses durch den Wasserversorger ist als
Nebenleistung zur Wasserlieferung zu qualifizieren und
unterliegt daher dem ermäßigten Steuersatz.
Konsequenz
Das Urteil betrifft zunächst die Wasserversorger, die
nunmehr definitiv die Wasseranschlüsse mit 7 % abrechnen
müssen. Das Verlegen von Wasseranschlüssen durch
Unternehmer, die nicht zugleich als Wasserversorger
auftreten, unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz. Die
Kunden der Wasserversorger sollten prüfen, ob der korrekte
Steuersatz abgerechnet wurde, und - soweit noch möglich -
dessen Korrektur einfordern.
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2009:
Wichtige Änderungen im Überblick
Einführung
Es ist inzwischen bereits zur (schlechten) Gewohnheit
geworden, dass der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen auch
außerhalb größerer Reformprojekte jährlich mit einer Flut
von punktuellen Gesetzesänderungen konfrontiert. In den sog.
"Jahressteuergesetzen" finden sich regelmäßig Änderungen,
die beispielsweise die Verhinderung von missbräuchlichen
Gestaltungen, die Reparatur verunglückter Gesetze oder die
Außerkraftsetzung missliebiger BFH-Rechtsprechung zum Ziel
haben. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009
macht da keine Ausnahme. Nachfolgend stellen wir eine
Auswahl der für die Praxis wichtigen Neuerungen vor.
Änderungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer
Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen
Gesundheitsförderung werden steuerbefreit. Mitgliedsbeiträge
an Kulturfördervereine können künftig als Sonderausgaben
abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen
als Sonderausgaben wird neu geregelt. Demnach sollen
Schulgeldzahlungen für allgemein bildende Schulen im Inland
oder einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder einer deutschen Schule
im Ausland bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR zu 30 %
abziehbar sein. Dies gilt nicht für das Entgelt, das auf
Betreuung, Beherbergung und Verpflegung entfällt. Die
Verlustausgleichsmöglichkeiten eines Kommanditisten werden
eingeschränkt. Bei einem negativen Kapitalkonto können
Einlagen nur noch zu einem Ausgleichsvolumen in Höhe des
Verlustes des Einlagejahres führen. Ein Vortrag in
zukünftige Wirtschaftsjahre wird ausgeschlossen. Beim
Lohnsteuerabzug für Ehegatten soll anstelle der
Steuerklassenkombination III/V auf Antrag ein
Faktorverfahren angewandt werden, das das Verhältnis der
voraussichtlichen Einkommensteuer bei Anwendung des
Splittingverfahrens im Vergleich zur Lohnsteuer bei
Anwendung der Steuerklasse IV berücksichtigt.
Sonstige Änderungen
Körperschaften, die extremistisches Gedankengut fördern,
sollen von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden. Es
wird die Möglichkeit der Verlagerung der DV-gestützten
Buchführung in EU-Staaten und bestimmte EWR-Staaten
eröffnet. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für
Steuerhinterziehung wird von fünf auf zehn Jahre verlängert.
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Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter Verpachtung
unbebauten Grundbesitzes
Ausgangslage
Der Kläger hat zusammen mit einer weiteren Beteiligten eine
Fläche von rd. 97.000 m² erworben. Der Kaufpreis wurde
vollständig fremdfinanziert. Die zur Rede stehende Fläche
unterlag zum Zeitpunkt des Erwerbs einem Pachtvertrag,
sodass Pachtzinserhöhungen nicht durchgeführt werden
konnten. Damit erzielten die Eigentümer in den Streitjahren
Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt
erkannte die Verluste mangels Absicht, Einkünfte zu
erzielen, nicht an. Hiergegen richtete sich die Klage.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung nur derjenige erzielt, der durch die
Flächenüberlassung auf Dauer ein positives Ergebnis
erwirtschaftet. Die typisierende Annahme, dass Vermietung
und Verpachtung immer auf ein positives Ergebnis abzielen,
kann allerdings bei der Verpachtung von unbebauten
Grundstücken nicht herangezogen werden. Insofern wird zur
weiteren Begründung der Einkünfteerzielungsabsicht eine
Prognoserechnung gefordert. Diese hat einen
Betrachtungshorizont von 30 Jahren und stellt die in diesem
Zeitraum erzielten Einnahmen den Ausgaben gegenüber. Zwar
wurde dieser Betrachtungszeitraum von der Finanzverwaltung
insbesondere für bebaute Grundstücke entwickelt, muss jedoch
auch hier auf die ledigliche Flächenüberlassung an den
Pächter angewendet werden. Hierzu führt die Finanzverwaltung
aus, dass bei unbebauten Grundstücken keine Abschreibungen
vorgenommen werden können, also auch kein Wertverlust durch
Nutzung entstehen kann, der einen verkürzten
Betrachtungszeitraum zulassen würde.
Konsequenz
Insbesondere die Anschaffung von unbebauten Grundstücken mit
Fremdmitteln, die Werbungskosten in Form von Schuldzinsen
verursachen, sollte detailliert geprüft werden. Durch die
nunmehr bestätigte Prognoserechnung über 30 Jahren hinweg
wäre vor Anschaffung zu ermitteln, ob insgesamt ein
Überschuss zu erwirtschaften ist. Sollte dies nicht der Fall
sein, wären sämtliche Werbungskostenüberschüsse steuerlich
nicht zu beachten und könnten damit zu einer
Liquiditätslücke im Rahmen der geplanten Refinanzierung
führen.
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Unternehmer und Freiberufler |
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Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Kernproblem
Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitszimmer an seinen
Arbeitgeber vermieten. Als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung kann der Arbeitnehmer dann
100 % der Kosten des Arbeitszimmers absetzen. Damit können
die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer in
bestimmten Fällen elegant umgangen werden.
Sachverhalt
Mietet der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen Büroraum an,
so können die Zahlungen des Arbeitgebers unter bestimmten
Umständen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. In
diesen Fällen kann der Arbeitnehmer sämtliche Kosten als
Werbungskosten absetzen. Die Oberfinanzdirektion Münster
hatte folgenden Fall zu beurteilen: Aus Kostengründen teilen
sich jeweils zwei Arbeitnehmer eines Versicherungsvereins
einen Arbeitsplatz. Als Ausgleich dafür, dass sie die Hälfte
ihrer Arbeitszeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer
verrichten müssen, erhalten die Arbeitnehmer monatlich eine
Pauschale von 30 EUR. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird nicht abgeschlossen.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster
Ein anzuerkennendes Mietverhältnis liegt in diesen Fällen
nicht vor, weil kein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Wegen
fehlender Mieteinnahmen können auch die Kosten des
Arbeitszimmers nicht bei den Einkünften aus Vermietung
abgezogen werden. Die Kosten der Arbeitnehmer für das
Arbeitszimmer sind auch nicht als Werbungskosten abziehbar,
weil die Arbeitnehmer maximal 50 % ihrer Arbeitszeit im
Arbeitszimmer verbringen. Seit 2007 können aber Kosten für
ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abgezogen werden, wenn
mehr als 50 % der Tätigkeit dort verrichtet werden
(Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit).
Konsequenz
Nur wer die strengen Bedingungen, die die Finanzverwaltung
an die steuerlich anzuerkennende Anmietung von Büroräumen
des Arbeitnehmers erfüllt, kann von dem Steuersparmodell
profitieren. Jedenfalls muss die Vermietung unabhängig vom
Dienstvertrag in einem gesonderten Mietvertrag geregelt
sein. Aufgrund der Gesetzesänderung ab 2007 entfällt für
viele Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug für ein
häusliches Arbeitszimmer komplett. Gegen die
Gesetzesänderung sind zwei Klagen vor den Finanzgerichten
anhängig, die der Deutsche Philologenverband unterstützt.
Insbesondere Lehrer, denen in der Schule kein Arbeitsplatz
zur Verfügung steht, sollten gegen ihren
Einkommensteuerbescheid 2007 Einspruch einlegen und sich auf
die anhängigen Klagen berufen.
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Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring an NPO
Kernproblem
Gemeinnützige Vereine sind bei der Finanzierung ihrer
Tätigkeiten zunehmend auf Sponsoringeinnahmen angewiesen.
Aus ertragsteuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob diese
Einnahmen steuerfrei oder steuerpflichtig vereinnahmt werden
können. Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat der Verein zu
klären, ob die Einnahmen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
oder dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind.
Verfügung
Die OFD Karlsruhe nimmt in ihrer Verfügung zur
umsatzsteuerlichen Einordnung des Sponsorings Stellung.
Erbringt der Verein konkrete Gegenleistungen (= "klassische"
Werbung), findet der Regelsteuersatz von derzeit 19 %
Anwendung. Beschränkt sich der Verein dagegen auf sog.
Duldungsleistungen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz
auszuweisen. In beiden Fällen hat der Verein - sofern er
kein Kleinunternehmer ist - entsprechende Rechnungen an den
Sponsor zu stellen. Diese Einteilung gilt grundsätzlich auch
für Sachleistungen des Sponsors. Als Bemessungsgrundlage für
die Rechnung ist der gemeine Wert der Sach- oder
Dienstleistung des Sponsors anzusetzen.
Konsequenz
Die umsatzsteuerliche folgt der ertragsteuerlichen
Handhabung: Werbeleistungen erfolgen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und unterliegen somit dem Regelsteuersatz.
Duldungsleistungen sind dagegen Bestandteil der
Vermögensverwaltung; der ermäßigte Steuersatz ist
anzuwenden. Eine Hilfestellung, wann welche Leistung
vorliegt, gibt die Verfügung jedoch nur beispielhaft. Im
Zweifel bleibt es weiterhin eine Einzelfallentscheidung.
Wichtig für die Vereine ist jedoch nur an zweiter Stelle die
Höhe des Umsatzsteuersatzes. Sie müssen zunächst lernen bzw.
darauf achten, an ihre Sponsoren überhaupt Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis zu stellen.
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Behandlung von Investitionszuschüssen bei
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Kernproblem
Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine reine
Geldrechnung, der das Zu- und Abflussprinzip zugrunde liegt.
Durchbrochen wird diese durch Vorschriften über die AfA, die
den Ansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten
voraussetzen. Für die AfA gelten daher
bilanzsteuerrechtliche Grundsätze. Aber wie sind
Investitionszuschüsse für Anlagevermögen zu behandeln? Dem
BFH lag folgender Sachverhalt vor: Entstehung von
Anschaffungskosten 1995 bis 1997, Bewilligung öffentlicher
Zuschuss 1997, Zahlung des Zuschusses 1998 und 1999. Der
Einnahmen-Überschussrechner hatte seine Anschaffungskosten
erst bei Zahlung des Zuschusses gemindert; die bis 1997
bereits vorgenommene Sonderabschreibung von bis zu 50 % auf
die ungeschmälerten Anschaffungskosten blieb daher
unverändert. Aus Sicht des Zuflussprinzips durchaus denkbar,
doch wie hat der BFH entschieden?
Bisherige Rechtsprechung
Die Senate des BFH haben bereits unterschiedliche
Auffassungen im Hinblick auf die grds. Behandlung der
Zuschüsse verkündet. Öffentliche Investitionszuschüsse
führen bei Bilanzierenden zu einer Minderung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten
Wirtschaftsgüter, so eine Meinung. Nach einem davon
abweichenden Urteil sind Zuschüsse im Zeitpunkt der
Zuschussgewährung zunächst als Betriebseinnahme zu erfassen.
Die Sofortversteuerung kann aber durch Ausübung eines
Wahlrechts auf Minderung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vermieden werden.
Entscheidung
Der staatliche Investitionszuschuss mindert bereits im Jahr
der Bewilligung die Bemessungsgrundlage für die AfA. Für den
Bilanzansatz eines erworbenen Wirtschaftsguts mit den
Anschaffungskosten ist es unerheblich, ob die
Anschaffungskosten bezahlt sind. Demgemäß kann es auch für
die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Zuschüsse bereits
zugeflossen sind. Die Gewinnermittlungsart ist dafür
unerheblich. Von daher waren hier die zunächst ungeschmälert
berücksichtigten Sonderabschreibungen entsprechend zu
kürzen.
Konsequenz
Weil der Steuerpflichtige sich durch Kürzung der
Anschaffungskosten zumindest gegen die Sofortversteuerung
entschieden hatte, konnte der BFH offen lassen, in welchem
Jahr die Betriebseinnahme bei anderer Wahl zu erfassen
gewesen wäre.
-
Neues zu Rechnungen
Einführung
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung
voraus. Dies klingt einfach, bereitet jedoch in der Praxis
erhebliche Probleme.
Neue Verwaltungsanweisung
Eine aktuelle Verfügung der OFD Karlsruhe gibt u. a. die
folgenden Hinweise zur Rechnungsstellung: Kontoauszüge als
Rechnungen: Rechnen Banken ihre Leistungen mittels der
Kontoauszüge ab, so stellen diese Rechnungen dar. Ein
Vorsteuerabzug auf Basis der Kontoauszüge setzt voraus, dass
diese alle formalen Anforderungen erfüllen. Hier moniert die
OFD, dass regelmäßig die Anschrift des Leistungsempfängers
auf den Kontoauszügen fehlt. Dies soll unproblematisch sein,
da sich die Anschrift "aus den übrigen vorhandenen
Unterlagen" ergeben soll. Fortlaufende Rechnungsnummer: Die
OFD vertritt die Ansicht, dass eine fortlaufende
Rechnungsnummer nicht zwingend eine "zahlenmäßige Abfolge
der ausgestellten Rechnungsnummern" erfordert. Es soll
ausreichen, wenn die Einmaligkeit der Nummerierung
gewährleistet ist.
Konsequenz
Zu den aufgeführten Positionen trägt die Verfügung mehr zur
Verwirrung bei, als dass sie eine Hilfe wäre. Hinsichtlich
der Kontoauszüge wird zu Recht bemängelt, dass die Anschrift
fehlt. Dies ist nach der UStDV nur unschädlich, wenn sich
diese aus anderen Unterlagen ergibt, auf die im
Abrechnungspapier verwiesen wird. Dies ist aber in der
Praxis regelmäßig auch nicht gegeben. Kann man sich daher
wirklich auf andere Unterlagen berufen, die nicht im
Kontoauszug aufgeführt sind, oder muss die Bank zur
Korrektur aufgefordert werden? Auch die Interpretation, dass
eine fortlaufende Rechnungsnummer keine zahlenmäßige
Abfolge, sondern Einmaligkeit gewährleisten muss, ist
beachtlich. Bedeutet dies, dass jegliche Systematik fehlen
kann, wenn Einmaligkeit gewährleistet ist? In Prüfungen
wurden bisher komplette Buchführungen infrage gestellt, wenn
Rechnungsnummern fehlten. Kann Prüfern nunmehr entgegnet
werden, dies sei zumindest umsatzsteuerlich ohne Bedeutung,
mit Verweis auf die Einmaligkeit der vorhandenen Nummern?
Der Praxis kann nur empfohlen werden, die eigene
Finanzbuchhaltung nicht an dieser Verfügung zu orientieren.
Sie kann jedoch eine Hilfe in der Abwehrberatung darstellen.
-
Vorsteuervergütung erfordert eigenhändige Unterschrift
Einführung
Im Ausland ansässige Unternehmer können sich auf Antrag die
gezahlte deutsche Vorsteuer vergüten lassen. Häufig
scheitert die Vergütung aufgrund formeller Mängel, z. B. dem
Fehlen der eigenhändigen Unterschrift.
Neues Urteil
Nach Ansicht des FG Köln müssen Vorsteuervergütungsanträge,
die durch juristische Personen gestellt werden, von deren
gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Die
Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten reicht nicht
aus.
Konsequenz
Ausländischen Unternehmern, die im Inland einen
Vorsteuervergütungsantrag stellen wollen, kann nur geraten
werden, sich strikt an die Anforderungen der hiesigen
Finanzverwaltung zu halten, d. h. insbesondere: Nutzung des
amtlichen Antragsformulars, Einreichung der Originalbelege,
eigenhändige Unterschrift, Einreichung des Antrags bis zum
30.6. des auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs
folgenden Jahres (Ausschlussfrist). Leider ist es jedoch so,
dass es in der Regel nicht am Willen der Unternehmen
scheitert, die Formalien einzuhalten, sondern an deren
Unkenntnis. Diese resultiert aus der mangelnden Kenntnis des
nationalen UStG, aber auch aus dem Umstand, dass in anderen
Ländern der Europäischen Union geringere Anforderungen an
den Vergütungsantrag gestellt werden. Hier wäre eine
Vereinheitlichung vonnöten.
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Umsatzsteuerbefreiung für Greenfee-Gebühren
Einführung
Nach einem grundlegenden Urteil des EuGH steht Vereinen
faktisch ein Wahlrecht zu, Mitgliedsbeiträge der
Umsatzsteuer zu unterwerfen oder diese umsatzsteuerfrei zu
belassen. Die Ursache dieses Wahlrechts liegt in der
unzureichenden Umsetzung der EU-Vorgaben in das nationale
Recht.
Neues Urteil
Das FG Köln hat nun entschieden, dass das Wahlrecht auch
Nutzungsgebühren betrifft, die von Nicht-Mitgliedern erhoben
werden. Konkret ging es um Greenfee-Einnahmen eines
Golfclubs.
Konsequenz
Bis es zu einer Anpassung der nationalen Regelung an die
EG-Richtlinie kommt, ergeben sich grundsätzlich zwei
Handlungsalternativen: 1. Deklaration steuerfreier Umsätze
unter Berufung auf die EG-Richtlinie. 2. Deklaration
umsatzsteuerpflichtiger Umsätze gemäß der nationalen
Regelung, um korrespondierend den Vorsteuerabzug in Anspruch
nehmen zu können. Hinsichtlich der Umsätze gegenüber
Nicht-Mitgliedern ist allerdings zu beachten, dass das
Urteil des FG Köln noch nicht rechtskräftig ist. Hier muss
die weitere Rechtsentwicklung verfolgt werden.
-
Kündigung per Fax ist unwirksam
Kernfrage/Rechtslage
Das Arbeitsrecht sieht als Voraussetzung an die Wirksamkeit
einer Kündigung vor, dass diese in Schriftform erklärt
werden und der anderen Vertragspartei zugehen muss. Dies
erfordert regelmäßig, dass der jeweils anderen Partei das
Kündigungsschreiben im Original zugehen muss. Ist das
Formerfordernis nicht erfüllt, ist die Kündigung unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr
darüber zu entscheiden, ob eine per Fax übersandte Kündigung
dem Schriftformerfordernis genügt und ob derjenige, der die
Kündigung per Fax ausgesprochen hat, sich auf die
Unwirksamkeit wegen eines möglichen Formmangels berufen
kann.
Entscheidung
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Nachdem die
Beklagte den bereits bewilligten Jahresurlaub der Klägerin
wenige Tage vor dem planmäßigen Urlaubseintritt widerrufen
hatte, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis per Fax
zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Später trug die Klägerin vor,
dass ihre Eigenkündigung formunwirksam gewesen sei und die
Beklagte sie deshalb weiterbeschäftigen müsse. Der
Arbeitgeber wendete ein, er habe auf die ernsthaft und in
einer unemotionalen Lage ausgesprochene Kündigung vertrauen
dürfen. Das Landesarbeitsgericht gab der klagenden
Arbeitnehmerin Recht. Diese habe ihr Arbeitsverhältnis nicht
wirksam gekündigt, da ihre per Fax erklärte Kündigung nicht
dem Schriftformerfordernis genüge. Dem stehe nicht entgegen,
dass der Arbeitgeber mit der nicht formgerechten Kündigung
einverstanden gewesen sei. Diese Billigung könne den
Formmangel nicht heilen. Außerdem könne die Klägerin sich
auf den Formmangel ihrer Eigenkündigung berufen. Zwar könne
es aus Treu- und Glaubens-Gesichtspunkten unzulässig werden,
sich auf den Formmangel einer selber ausgesprochenen
Kündigung zu berufen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn
die Unwirksamkeit der Kündigung für den anderen Teil
schlechthin untragbar sei. Hierfür hätten im konkreten Fall
aber keine Anhaltspunkte bestanden.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die formellen Risiken im
Bereich des Arbeitsrechts. Bestehen für den Arbeitgeber
Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung eines Mitarbeiters
Formfehler beinhaltet, dann sollte der Arbeitgeber
sicherheitshalber selber versuchen, die Formmängel mit dem
Arbeitnehmer zu heilen, bspw. indem die Kündigung
formwirksam noch einmal bestätigt wird.
-
Kündigung wegen Schlechtleistung - jetzt einfacher
möglich?
Kernfrage/Rechtslage
Verhaltensbedingte Kündigungen wegen Schlechtleistung waren
nur unter schwer einzuhaltenden und insbesondere schwer
nachzuweisenden Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich
schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in mittlerer
Art und Güte. Es oblag dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass
der Arbeitnehmer fehlerhaft und für das Unternehmen nicht
mehr tragbar seine Arbeit ausübte. Das Bundesarbeitsgericht
hat in einer jüngeren Entscheidung erstmals Kriterien
aufgestellt, nach denen eine verhaltensbedingte Kündigung
wegen Schlechtleistung möglich sein soll.
Entscheidung
Einer Versandkaufhaus-Mitarbeiterin, die Warensendungen auf
der Grundlage von Kundenbestellungen fertigstellte, wurde
nach zwei Abmahnungen wegen zu hoher Fehlerquote, die
deutlich über derjenigen ihrer Kollegen lag, und damit wegen
qualitativer Minderleistung fristgerecht gekündigt. Dagegen
wehrte sich die Arbeitnehmerin mit Kündigungsschutzklage.
Nachdem die ersten zwei Instanzen der Klägerin Recht gaben,
hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz
auf und verwies diese zur erneuten Tatsachenfeststellung
zurück, gab der Vorinstanz aber deutliche Vorgaben, nach
denen die Kündigung gerechtfertigt gewesen sein könnte.
Insbesondere könnten die tatsächliche Fehlerzahl sowie die
Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung
Anhaltspunkte dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar
seine vertraglichen Pflichten verletze. Liege das
Arbeitsergebnis langfristig mehr als ein Drittel unter dem
der Vergleichsgruppe, kann der Arbeitgeber die
verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Schlechtleistung
aussprechen. Zwar könne der Arbeitnehmer einwenden, dass er
trotz unterdurchschnittlicher Ergebnisse seine persönliche
Leistungsfähigkeit ausgeschöpft habe. Für entsprechende
Gründe, zum Beispiel altersbedingte Defizite, Krankheiten
oder negative betriebliche Umstände, sei aber der
Arbeitnehmer beweispflichtig.
Konsequenz
Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht der Vorinstanz
vorgegeben hat, stellen erstmals Richtpunkte dar, die für
eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung
erfüllt sein müssen. Dies entbindet den Arbeitgeber nicht
von seinen erheblichen Beweispflichten im Hinblick auf das
Vorliegen der Schlechtleistung und insbesondere die
Vergleichswerte. Darüber hinaus wird eine vorherige
Abmahnung erforderlich sein.
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Praktikantenvergütung von 375 EUR monatlich kann
sittenwidrig sein
Kernfrage/Rechtslage
Insbesondere in "überlaufenen" Branchen ist es üblich
geworden, Tätigkeiten durch Praktikanten, die auf längere
Zeit eingestellt werden, ausüben zu lassen. Üblicherweise
wird hierzu ein Praktikumsvertrag geschlossen, dem
Praktikanten aber Arbeitnehmertätigkeiten auf einem
konkreten Arbeitsplatz zugewiesen. Da das Praktikum bereits
begrifflich im Rahmen der Berufsausbildung erfolgt, wird
keine übliche Vergütung gezahlt, sondern regelmäßig
lediglich eine "Ausbildungspauschale", die deutlich unter
der Vergütung einer vergleichbaren Arbeitskraft liegt. Das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in einer
jüngeren Entscheidung darüber zu befinden, ob die geringe
Vergütung eines Praktikanten, der Arbeitnehmertätigkeiten
übernimmt, sittenwidrig sein kann.
Entscheidung
Die Klägerin hatte im Jahr 2005 ihr Studium beendet. Ende
2005 schloss sie mit der Beklagten, einem Fachverlag, einen
Praktikantenvertrag, wonach die Klägerin in den kommenden
sechs Monaten 35 Stunden in der Woche im Rahmen eines
Praktikums arbeiten und eine monatliche Vergütung von 375
EUR erhalten sollte. Die Klägerin wurde ausschließlich mit
Aufgaben im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen
betraut. Nach Ablauf der sechs Monate forderte die Klägerin
eine angemessene Vergütung. Sie sei nicht als einfache
Praktikantin tätig geworden, sondern habe als normale
Arbeitskraft der jeweiligen Projektleitung zugearbeitet. Die
vereinbarte Vergütung sein daher sittenwidrig. Das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt.
Für die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sei eine
monatliche Vergütung in Höhe von 1.500 EUR brutto angemessen
gewesen. Die Klägerin sei nicht als Praktikantin, sondern
als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig geworden. Denn die
Klägerin war während des gesamten sechsmonatigen Praktikums
nur in einer Abteilung der Beklagten eingesetzt. Zwar bedarf
es für die Annahme eines Praktikums keiner (betrieblichen)
systematischen Berufsausbildung, allerdings müsse die
Ausbildung als Praktikumszweck im Vordergrund stehen, um ein
Praktikumsverhältnis überhaupt annehmen zu können.
Insbesondere müsse der Ausbildungscharakter die für das
Unternehmen erbrachten Leistungen überwiegen.
Konsequenz
Die Entscheidung birgt erhebliche Risiken, und zwar auch
dort, wo tatsächlich nur ein Praktikum gewollt war. Der
Arbeitgeber wird dokumentieren können müssen, dass ein
Ausbildungswert erzielt worden ist. Wirtschaftlich bedeutet
das Urteil nicht nur die Nachzahlung von Lohnansprüchen,
sondern auch die vollumfängliche Sozialversicherungspflicht.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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"Cold Calls" zum Zwecke der Rückgewinnung von
ehemaligen Kunden sind wettbewerbswidrig
Einführung
Nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG)
werden Verbraucher durch Telefonwerbung ohne deren
Einwilligung unzumutbar belästigt ("Cold Calls"). Dieses
stellt eine unlautere Handlung dar, gegen die ein
Wettbewerber oder bestimmte Verbände vorgehen können.
Darüber hinaus dürfen nach einer gesetzlichen Regelung
Telefonanbieter die Daten von Telefonkunden ohne
Einwilligung nicht zu Werbeanrufen nutzen (§§ 3 Nr. 3, 95
Abs. 2 TKG).
Entscheidung
Will der Inhaber eines Telefonanschlusses seinen Anbieter
wechseln, muss er den bisherigen Anschluss kündigen. Die
Kündigung wird in der Regel vom neuen Anbieter
weitergeleitet. Dieses kann über eine Schnittstelle
gemeinsam mit einem "Portierungsauftrag" erfolgen. Mit
diesem fragt der neue Anbieter die Anmietung einer
entsprechenden Anschlussleitung an. Bestätigt der bisherige
Anbieter den Portierungsauftrag, kann der neue Anbieter den
Vertrag mit dem Kunden bestätigen. Im Zusammenhang mit dem
Wechsel des Anbieters ist es wiederholt zu telefonischen
Nachfragen durch den bisherigen Anbieter beim Kunden
gekommen, mit denen versucht wurde, den Kunden
zurückzugewinnen. In der Folge wurden vom bisherigen
Anbieter häufig Portierungsaufträge abgelehnt mit der
Begründung, dass der Kunde eine neue Willenserklärung
abgegeben habe. Das Landgericht hat dem bisherigen Anbieter
auf Antrag eines neuen Anbieters untersagt, die
Informationen aus dem Portierungsauftrag zum Zwecke der
Telefonwerbung zu verwenden und Endkunden zur Rückgewinnung
anzurufen, sofern diese nicht zuvor ihr Einverständnis
erklärt haben, zu Werbezwecken angerufen werden zu wollen.
Der bisherige Anbieter sei aus vertraglichen Pflichten
gegenüber dem neuen Anbieter zur Rücksichtnahme verpflichtet
(Rücksichtspflichten des § 241 Abs. 2 BGB aus TAL-Vertrag)
und dürfe deshalb die Informationen aus dem
Portierungsauftrag nicht zu Werbeanrufen verwenden. Darüber
hinaus handele es sich bei den Rückgewinnungsanrufen um
unzumutbare Belästigungen von Verbrauchern (§ 7 Abs. 2 Nr. 2
UWG). Denn eine Einwilligung in solche Werbeanrufe habe
nicht vorgelegen.
Konsequenz
Kundenrückgewinnungsanrufe stehen nicht mehr im Zusammenhang
mit einer bestehenden Geschäftsverbindung, sondern sind
Werbung. Gegen solche Werbeanrufe können Wettbewerber oder
Verbände vorgehen. Geplant ist eine Verschärfung der
gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Verbraucher. So soll
die Unterdrückung der Rufnummer bei Werbeanrufen verboten
werden. Ein Verstoß hiergegen soll eine Ordnungswidrigkeit
darstellen.
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Wirtschaftsprüfer haften bei verspätetem
Insolvenzantrag aufgrund eines Falschtestats auf
Schadensersatz
Kernproblem
Wenn die Insolvenzreife einer Gesellschaft wegen eines
unrichtigen Testats des Wirtschaftsprüfers erheblich später
erkannt wird, als dies bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der
Fall gewesen wäre, kann der Wirtschaftsprüfer auf
Schadensersatz haften, wenn er schuldhaft gegen seine
Prüfpflichten verstoßen hat und die Gesellschaft bei einem
früheren Insolvenzantrag keine weiteren Schulden angehäuft
hätte.
Sachverhalt
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH, deren
Jahresabschluss im Jahr 2004 von der beklagten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden war. Die
Beklagte hatte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt und prognostiziert, dass sich die Gesellschaft im
folgenden Jahr weiterhin positiv entwickeln werde.
Tatsächlich aber musste die GmbH einige Monate später
Insolvenz anmelden. Der Kläger machte geltend, die Beklagte
habe fahrlässig ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung
verletzt, wodurch der GmbH ein erheblicher Schaden
entstanden sei, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung des
Jahresabschlusses wäre die Insolvenzreife des Unternehmens
Monate früher erkannt worden; dieses hätte dann keine
weiteren Verbindlichkeiten in Millionenhöhe angehäuft. Das
Landgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Die Beklagte haftet bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (1
Mio. EUR) auf Schadensersatz, weil sie zum einen nicht auf
die sich schon aus den Zahlen des Jahresabschlusses selbst
ergebende bedrohliche Liquiditätslage der Schuldnerin
hingewiesen und andererseits auch nicht bemerkt hat, dass
die mit einem Wert von 2,2 Mio. EUR (d. h. 12 % der
Bilanzsumme) erstmalig aktivierten Patente nur als
Patentanmeldungen existierten. Dass diese nicht
erteilungsfähig waren und nur mit 75.000 EUR hätten
angesetzt werden dürfen, wäre für die Beklagte aus dem
Kaufvertrag sowie durch eine kurze Online-Recherche
erkennbar gewesen. Durch das erteilte Testat hat die
Beklagte ihre gesetzlichen Pflichten als Abschlussprüfer
erheblich verletzt, was für die Darstellung der wahren
wirtschaftlichen Lage der GmbH gravierend war. Statt des
ausgewiesenen Gewinns von 475.000 EUR hätte ein Verlust von
1 Mio. EUR festgestellt werden müssen.
Konsequenz
Kommt es durch das Falschtestat eines Wirtschaftsprüfers zur
Verschleierung der Insolvenzreife einer Gesellschaft, haftet
dieser auf Schadensersatz, wenn er seine gesetzlichen
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
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Ansprüche gegen Geschäftsführer einer
Komplementär-GmbH wegen Verstoßes gegen ein
Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen Verjährung nach HGB
Kernproblem
Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH
wegen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen
der kurzen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB und nicht
der nach § 43 Abs. 4 GmbHG. Nichts anderes gilt für
Ansprüche aus der sog. "Geschäftschancenlehre".
Sachverhalt
Die Parteien sind mit gleich hohen Anteilen die einzigen
Kommanditisten der E GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die
E GmbH ist. Auch an der Komplementärin, deren alleiniger
Geschäftsführer der Beklagte ist, sind die Parteien im
gleichen Verhältnis beteiligt. Unternehmensgegenstand der KG
ist der Bau von Gewerbeimmobilien. Die Satzungen der beiden
Gesellschaften enthalten selbst kein geschriebenes
Wettbewerbsverbot, sehen jedoch die Möglichkeit vor, den
Gesellschaftern die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot zu
erteilen. Lediglich der Anstellungsvertrag des Beklagten bei
der Komplementärin enthält ein solches Verbot. Von der
Beteiligung des Beklagten an der F GmbH & Co. KG im Oktober
2002, die zum Zwecke eines Hotelbaus gegründet wurde, erfuhr
der Kläger im Oktober 2005. Er erhob im August 2006
Stufenklage (Auskunftsansprüche und Schadensersatz), diese
hatte weder vor dem Landgericht noch vor dem
Oberlandesgericht Erfolg.
Entscheidung
Die dem Kläger grundsätzlich gegen den Beklagten zustehenden
Ansprüche sind nach § 113 Abs. 3 HGB verjährt. Die Regelung
des § 165 HGB, wonach Kommanditisten nicht dem gesetzlichen
Wettbewerbsverbot der §§ 112 ff. HGB unterliegen, gilt nicht
uneingeschränkt. Ein Wettbewerbsverbot trifft jeden
Gesellschafter gleichermaßen, wenn er wie ein Komplementär
bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der KG nehmen kann.
Dies konnte der Beklagte aufgrund seiner mittelbaren
Stellung als Geschäftsführer der KG. Ferner ergab sich aus
seinem Anstellungsvertrag, der als Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten der KG wirkte, ebenfalls ein Wettbewerbsverbot.
Die Verjährung richtet sich nach § 113 Abs. 3 HGB und
beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Wettbewerbsverbot. Die
Anwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich daraus, dass das
Wettbewerbsverbot aus der unmittelbaren oder analogen
Anwendung des § 112 HGB auf den Beklagten als
Geschäftsführer der Komplementärin resultiert. Nichts
anderes ergibt sich bei Heranziehung der
Geschäftschancenlehre. Auch auf das Verbot, Geschäftschancen
der Gesellschaft wahrzunehmen und dieser zu entziehen, ist
die Verjährungsfrist des § 113 HGB anwendbar; die Regelung
würde ansonsten weitgehend leerlaufen.
Konsequenz
Die Bestimmung des § 43 Abs. 4 GmbHG, nach der die Ansprüche
in 5 Jahren verjähren würden, ist entgegen einer teilweise
vertretenen Ansicht nicht anwendbar.
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Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben
Kernproblem
Beim Übergang vom körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren verfügten
deutsche Kapitalgesellschaften noch in großem Umfang über
Gewinnrücklagen, die mit dem hohen Thesaurierungssteuersatz
belastet waren. Bei einer Weitergeltung des
Anrechnungsverfahrens wäre es bei einer späteren
Ausschüttung dieser Rücklagen zu einer
Körperschaftsteuerminderung gekommen. Aus diesem Grund wurde
ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt, das auch nach
dem Systemwechsel durch Ausschüttungen mobilisiert werden
konnte. Zwei noch offene Anwendungsfragen wurden kürzlich
durch den Bundesfinanzhof entschieden.
Entscheidung I
Die BFH-Richter entschieden, dass das
Körperschaftsteuerguthaben erstmals für Gewinnausschüttungen
genutzt werden konnte, die nach der erstmaligen Ermittlung
des Guthabens, also nach dem 31.12.2001 bei kalendergleichem
Wirtschaftsjahr bzw. dem Ende des abweichenden
Wirtschaftsjahres 2001/2002, erfolgt sind. Dabei ist auf den
Tag des Abflusses der Ausschüttung abzustellen.
Problematisch ist dies insbesondere für Vorabausschüttungen,
die im Wirtschaftsjahr 2001 bzw. 2001/2002 für dieses Jahr
beschlossen wurden und abgeflossen sind, sowie für verspätet
abgeflossene Vorabausschüttungen (Beschluss in früherem
Wirtschaftsjahr und Abfluss erst in 2001 bzw. 2001/2002).
Für diese Ausschüttungen ist keine
Körperschaftsteuerminderung nach neuem Recht zu gewähren,
gleichzeitig findet auch das alte Recht hierauf keine
Anwendung. Die dadurch entstehende "Minderungspause" von
einem Jahr habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidung II
Schüttete eine Kapitalgesellschaft an eine andere
Kapitalgesellschaft aus, so führte die
Körperschaftsteuerminderung bei der einen zu einer
entsprechenden Nachversteuerung bei der anderen
Gesellschaft. Die empfangende Gesellschaft konnte das
Guthaben aus der Nachversteuerung wiederum durch eigene
Ausschüttungen nutzen. Der BFH hat nun entschieden, dass die
Nutzung des Nachsteuerguthabens auch möglich ist, wenn beide
Ausschüttungen im selben Jahr erfolgen. Auch die zeitliche
Reihenfolge der im selben Jahr vorgenommenen Ausschüttungen
spiele für die Mobilisierung des Guthabens keine Rolle. Die
abweichende Auffassung der Finanzverwaltung lehnte der BFH
ab.
Konsequenz
Beide Urteile betreffen eine inzwischen nicht mehr
bestehende Rechtslage. Soweit Altfälle im Hinblick auf die
anhängigen Verfahren offen gehalten worden sind, können
diese nunmehr abgeschlossen werden. Hierdurch können sich
Auswirkungen auf die "Restguthaben" ergeben, die in zehn
gleichen Raten in den Jahren 2008 bis 2017 an die
Unternehmen ausgezahlt werden.
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Doppelte USt durch Rechnung und Gutschrift
Einführung
In einigen Branchen (z. B. Schrott- und Viehhandel) ist es
üblich, dass der Abnehmer einer Lieferung diese prüft und
anschließend mit einer Gutschrift gegenüber dem Lieferanten
den endgültigen Preis abrechnet. Was ist aber nun, wenn der
Lieferant schon eine Rechnung für die Lieferung ausgestellt
hat?
Neue Verwaltungsanweisung
Zur Beantwortung dieser Frage verweist das Thüringer
Finanzministerium auf ein Schreiben des BMF zu einer Anfrage
des Verbandes Deutscher Metallhändler. Demnach liegen nach
Ansicht des BMF in diesem Fall 2 Abrechnungspapiere für eine
Lieferung vor. Dies ist eins zuviel. Der Lieferant schuldet
daher sowohl die Umsatzsteuer aus der Rechnung als auch aus
der Gutschrift. Dies kann verhindert werden, wenn die
Rechnung oder die Gutschrift durch den Rechnungsaussteller
mit dem folgenden Vermerk versehen wird: "Bei diesem Beleg
handelt es sich nicht um eine Rechnung/Gutschrift im
umsatzsteuerlichen Sinn. Diese Rechnung kann nicht zum
Vorsteuerabzug genutzt werden".
Konsequenz
Die Auffassung des BMF ist in allen Fällen zu beachten, in
denen Gutschriften im Sinne des UStG erstellt werden. Das
UStG versteht hierunter die Abrechnung einer Lieferung oder
Leistung durch deren Empfänger. Nicht betroffen sind
hingegen interne, aus EDV-technischen Gründen erstellte
Gutschriften sowie Rechnungskorrekturen des Leistenden, die
umgangssprachlich regelmäßig als Gutschriften bezeichnet
werden. Um den doppelten Ausweis der Umsatzsteuer zu
verhindern, gibt es folgende Alternativen: a) der Aussteller
der Rechnung korrigiert diese, b) eine Gutschrift durch den
Leistungsempfänger wird nicht erstellt, c) es wird keine
Rechnung, sondern nur eine Gutschrift des Kunden erstellt,
d) Rechnung oder Gutschrift werden mit dem vom BMF
geforderten Vermerk versehen.
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Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Einführung
Der EuGH hatte jüngst entschieden, dass die von der UStDV
geforderten Belege zwecks Nachweises einer
innergemeinschaftlichen Lieferung lediglich formeller Natur
sind. Liegt daher zweifelsfrei eine innergemeinschaftliche
Lieferung vor, so ist diese steuerbefreit, unabhängig von
der Erbringung der Nachweise gemäß der UStDV. Für die Praxis
allerdings wesentlich relevanter ist die Frage, welche
Nachweispflichten zu erfüllen sind, um bei Betrug durch den
Abnehmer die Steuerbefreiung nicht zu verlieren.
Fall
Ein Kfz-Händler veräußerte hochwertige Kfz an die Firma Z in
Portugal. Die Kfz holte B ab, der als Bevollmächtigter der Z
auftrat. B legte eine Vollmacht der Z in portugiesischer
Sprache vor und versicherte, die Kfz in das übrige
Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Die USt-ID-Nr. der Z ließ
sich der Kfz-Händler über eine qualifizierte Abfrage beim
Bundesamt für Finanzen bestätigen. Im Rahmen einer
Außenprüfung ergab sich durch Nachfrage bei den
portugiesischen Finanzbehörden, dass die Firma Z niemals Kfz
erworben hatte. Vielmehr wurde u. a. dem "tatsächlichen
Besitzer" B eine Vollmacht erteilt. Das Finanzamt unterwarf
die Verkäufe der Umsatzsteuer, da der Kfz-Händler mit der Z
den falschen Abnehmer aufgezeichnet hätte.
Urteil
Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Demnach muss der
Kfz-Händler die gesamten Umsätze nachversteuern. Der BFH
weist darauf hin, dass die Kontrolle der USt-ID-Nr. alleine
nicht ausreicht, die Identität des Abnehmers zu bestimmen.
Tritt ein Bevollmächtigter für den Abnehmer auf, so ist auch
die Vollmacht des Vertreters nachzuweisen. Die tatsächlich
vorgelegte Vollmacht reichte dem BFH nicht, da diese von der
Z bestritten wurde und zudem in portugiesisch abgefasst war.
Dem Kfz-Händler wurde ferner ein Gutglaubensschutz versagt,
da er seinen Nachweispflichten nicht ordentlich nachgekommen
war.
Konsequenz
Dem Urteil der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der
Kfz-Händler eigentlich alle formellen Anforderungen erfüllt
hatte. Ihm wurde letztendlich zum Verhängnis, dass er
aufgrund der bestrittenen Vollmacht den falschen Abnehmer
aufgezeichnet hatte. Um derartigen Risiken zu entgehen, muss
im Zweifel auch die Bevollmächtigung des Abnehmers überprüft
werden.
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Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: nur bei exzessiver
privater PC-Nutzung
Kernfrage/Rechtslage
Häufiger Streitpunkt im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
entbrennt um die private Nutzung betrieblich gewährten
Internetzugangs. Häufig erfolgt die fristlose Kündigung,
wenn der Arbeitgeber feststellt, dass der betriebliche PC
für privates Internetsurfen genutzt wird. Die Rechtsprechung
zur Wirksamkeit dieser Kündigungen ist unübersichtlich und
einzelfallabhängig. Die Tendenz geht wohl dahin, dass bei
exzessiver Internetnutzung und dem Aufrufen pornografischer
und strafbarer Internetseiten eine fristlose Kündigung
zulässig sein soll. Ständiger Streitpunkt ist aber, ob eine
vorherige Abmahnung erforderlich sein soll. Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in einer jüngeren
Entscheidung wieder über die Zulässigkeit einer fristlosen
Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu entscheiden.
Entscheidung
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem fristlos gekündigt
worden war, weil er angeblich an mehreren Tagen von seinem
Dienst-PC Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen
und entsprechende Dateien heruntergeladen und Videos
angesehen hatte. Der Kläger bestritt die Vorwürfe und gewann
vor dem Landesarbeitsgericht. Kernpunkt der Entscheidung
war, dass sich das Gericht nicht mit den Inhalten, die der
Arbeitnehmer von seinem Dienst-PC aufgerufen hatte,
auseinandersetzte, sondern alleine auf die Frage der
vorherigen Abmahnung abstellte. Das Gericht verwies darauf,
dass es an der erforderlichen Abmahnung fehle. Zwar sei nach
den Aufzeichnungen des Arbeitgebers die umstrittene Nutzung
an mehreren Tagen erfolgt. Dies aber nur minutenweise. Von
einer ausschweifenden Nutzung könne daher keine Rede sein,
sodass auf eine vorherige Abmahnung nicht verzichtet werden
könnte.
Konsequenz
In letzter Konsequenz bringt auch diese Entscheidung keine
Klärung, ab wann eine fristlose Kündigung wegen privater
Internetnutzung zulässig ist. Allerdings werden sich
folgende Grundsätze festhalten lassen: Der Inhalt der
aufgerufenen Seiten alleine rechtfertigt die fristlose
Kündigung wohl nur dann, wenn diese in den Bereich von
Straftaten reichen (bspw. Kinderpornografie,
Menschenverachtung). Ansonsten ist sowohl eine zeitliche als
auch inhaltliche Komponente erforderlich. Für die zeitliche
Komponente gibt es keine starren Zeitregelungen. Um wirksam
kündigen zu können, sollte stets der Erstverstoß abgemahnt
werden, wobei unseres Erachtens die Frage, ob der
Arbeitnehmer die Zeit des Internetsurfens als Arbeitszeit
deklariert, mit beachtet werden muss. Zu erwägen ist auch
ein grundsätzliches Verbot der privaten Internetnutzung.
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Mit "i. A." unterschriebene Kündigung genügt
regelmäßig nicht der Schriftform
Kernfrage/Rechtslage
Das Arbeitsrecht sieht als Voraussetzung an die Wirksamkeit
einer Kündigung vor, dass diese in Schriftform erklärt
werden und der anderen Vertragspartei zugehen muss. Dies
erfordert regelmäßig, dass der jeweils anderen Partei das
Kündigungsschreiben im Original zugehen muss. Ist das
Formerfordernis nicht erfüllt, ist die Kündigung unwirksam.
Die Anforderungen an das Original des arbeitgeberseitigen
Kündigungsschreibens sehen vor, dass dieses entweder vom
Arbeitgeber selber oder von einem zur Kündigung von
Arbeitsverhältnissen berechtigten Stellvertreter des
Arbeitsgebers unterschrieben ist. Wird die Kündigung durch
eine andere Person als den Arbeitgeber gezeichnet, ist die
Vertretungsbefugnis des Unterzeichners regelmäßiger
Streitpunkt der Kündigung. Im Rahmen dieses Streitpunktes
kommt es entscheidend darauf an, ob die Kündigung mit "i.
A." oder "i. V." gezeichnet wird.
Entscheidung
Der Kläger war bei dem Beklagten als Kraftfahrer und Monteur
beschäftigt. Mit Schreiben vom 5.12.2006 kündigte der
Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Das
Kündigungsschreiben war von einer Mitarbeiterin des
Beklagten unterschrieben. Die Unterschrift enthielt den
Zusatz "i. A.". In der Zeile vor der Unterschrift sowie in
der Zeile danach befand sich der maschinenschriftlich
geschriebene Namen des Beklagten. Im Rahmen der
Kündigungsschutzklage machte der Kläger die Unwirksamkeit
der Kündigung wegen Formmangels geltend. Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Kläger Recht.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei nicht wirksam
gekündigt worden, da das Kündigungsschreiben nicht dem
Schriftformerfordernis genüge. Es fehle insoweit an einer
eigenhändigen Unterschrift des Beklagten. Zwar könne sich
der Arbeitgeber bei der Kündigungserklärung grundsätzlich
von dem Mitarbeiter, der die Kündigung unterzeichnet hat,
vertreten lassen. Das setze aber voraus, dass die
Kündigungserklärung im Namen des Beklagten abgegeben worden
sei; es müsse ein Vertreterhandeln erkennbar werden. Dies
sei aber nur dann erfüllt, wenn der Zusatz "i. V." verwendet
werde, denn der Zusatz "i. A." indiziere nur ein
Auftragsverhältnis. Unerheblich sei, dass der
Geschäftsverkehr oftmals zwischen den Kürzeln "i. A." und
"i. V." nicht unterscheide.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die besonderen
Anforderungen an die formalen Voraussetzungen einer
wirksamen Kündigung. Als Konsequenz aus der Entscheidung
muss festgehalten bleiben, dass der Zusatz "i. A." zur
Unwirksamkeit der Kündigung führt.
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Gesellschafter können einem gegenüber Dritten
unredlichen Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis
entziehen
Kernfrage/Rechtslage
Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
grundsätzlich zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt
und verpflichtet. Sie können allerdings auch einem einzelnen
Gesellschafter gegenüber die Geschäftsführungsbefugnis
erteilen. Dies erfolgt durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung. In Abhängigkeit zu den
gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind die Abberufung
und Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines solchen
Gesellschafter-Geschäftsführers insbesondere dann, wenn es
sich um den "starken" Gesellschafter handelt, ggfls. nur aus
wichtigem Grund möglich. Der Bundesgerichtshof hatte in
einer jüngeren Entscheidung darüber zu befinden, ob auch
Verfehlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber
Dritten eine Abberufung und Entziehung der
Geschäftsführungsbefugnis rechtfertigen könne.
Entscheidung
Die Parteien sind alleinige Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem der Verdacht
aufgekommen war, dass der Kläger, der
Gesellschafter-Geschäftsführer, sich finanziell übernommen
und Geldbeträge in den anderen Gesellschaften veruntreut
hatte, beschlossen die Beklagten, die weiteren
Gesellschafter, einstimmig die sofortige Abberufung des
Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigem
Grund. Der Verdacht der Veruntreuung bestätigte sich
währenddessen. Der Kläger klagte gegen seine Abberufung. Der
Bundesgerichtshof gab den beklagten Gesellschaftern Recht.
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
könnten dem bestellten Geschäftsführer die
Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund entziehen. Ein
wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers
liege vor, wenn das Verhältnis zu ihm nachhaltig zerstört
sei, was bereits bei einem begründeten Verdacht strafbarer
Handlungen erfüllt sein könne. Auch wenn die Gesellschafter
selbst nicht unmittelbar durch die Pflichtverstöße des
Geschäftsführers betroffen seien, müssen sie nicht abwarten,
bis sie selbst durch das Handeln des Geschäftsführers zu
Schaden kämen.
Konsequenz
Steht fest, dass sich ein geschäftsführender Gesellschafter
in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer
Gesellschaften finanziell unredlich verhalten hat, so
rechtfertigt dies die Entziehung der
Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter müssen nicht
darauf warten, dass es durch ihn in der eigenen Gesellschaft
zu Unregelmäßigkeiten kommt.
Für
Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Tel.: 0351 2684741
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