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Aktuelle
Informationen über Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht
September 2008
Inhalt
| Privatbereich |
| 1. |
Auch Seniorenheim-Bewohner können
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
beanspruchen |
| 2. |
Stille Reserven der Betriebsräume eines
Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus |
| 3. |
Banken sind nicht per se zur Auskunftserteilung
verpflichtet |
| 4. |
Besteuerung von Zinseinkünften verfassungsgemäß |
| 5. |
Verwertungsverbot für Zufallsfunde im
Besteuerungsverfahren |
| 6. |
Hürden für eine Verfassungsbeschwerde |
| 7. |
Gesamtumstände bestimmen Zurechnung von
Einkünften aus Kapitalvermögen eines volljährigen
Kindes |
| 8. |
Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung als
Werbungskosten |
| 9. |
(Ehegatten-)Gemeinschaften und Vorsteuerabzug |
| 10. |
Berücksichtigung von Fahrtkosten bei mehreren
Wohnungen |
| 11. |
Dienstwagensachbezug: Kürzung bei Park-and-Ride? |
| 12. |
Dienstwagensachbezug: Kürzung bei nicht
regelmäßiger Fahrt zur Arbeitsstätte? |
| 13. |
Einbringung von Miteigentum in
vermögensverwaltende GbR |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Kontoauszüge als Rechnungen |
| 2. |
Strafbare Werbung bei einheitlichem Angebot von
Katalogwaren und Gewinnmitteilungen |
| 3. |
Steuerfreie Entnahme einer Betriebswohnung samt
Hausgarten? |
| 4. |
Gewinnerzielungsabsicht bei landwirtschaftlichem
Pachtbetrieb |
| 5. |
Unterjährige Auflösung von Ansparrücklagen =
Zinsvorteil? |
| 6. |
Verjährung von Lohnsteuerhaftungsansprüchen |
| 7. |
Kleine Mängel führen nicht zur Verwerfung des
Fahrtenbuchs |
| 8. |
Einkommensteuer keine Massekosten einer
Personengesellschaft |
| 9. |
Private Altersvorsorge bei Selbstständigen doch
nicht insolvenzsicher |
| 10. |
Kündigungen müssen eigenhändig unterschrieben
sein! |
| 11. |
Firmenname verletzt Marke nicht |
| 12. |
Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II ist
gewerbesteuerpflichtig |
| 13. |
Beteiligung einer Kapitalgesellschaft färbt auf
Freiberufler-GbR ab |
| 14. |
Kein Schmerzensgeld des Arbeitnehmers wegen
nicht genehmigten Schriftgutachtens durch den
Arbeitgeber |
| 15. |
Zweimal in Elternzeit: Resturlaub wird
ausgezahlt |
| 16. |
Erwerb eines wertlosen Sandvorkommens |
| 17. |
Bedarfsbewertung von Ackerland, auf dem
Braunkohle abgebaut wird |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Zustimmungserfordernis der GmbH-Gesellschafter
für Aufhebung der Verfügungsbeschränkung von
Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag |
| 2. |
Unbilliges einseitiges Kündigungsrecht gegenüber
einem Geschäftsführer kann wirksam sein |
| 3. |
Beteiligungsveräußerung durch Geschäftsführer
ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung |
| 4. |
Klage zur Feststellung der Nichtigkeit eines
Bescheids |
| 5. |
Nur kapitalersetzende Finanzierungsleistungen
führen zu nachträglichen Anschaffungskosten |
| 6. |
Entzug der "betrieblichen Fahrerlaubnis"
rechtfertigt nicht die Kündigung eines Busfahrers |
| 7. |
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei
nicht ernst gemeinter Bewerbung ausgeschlossen |
| 8. |
Kein Lohn, sondern vGA bei Übernahme privater
Kosten |
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Auch Seniorenheim-Bewohner können Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen
Kernproblem
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der
Aufwendungen, höchstens 600 EUR. Voraussetzung ist, dass
der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg
des Kreditinstituts nachweist. Welche Dienstleistungen
"haushaltsnah" sind, lässt das Gesetz offen. In der
Gesetzesbegründung werden beispielhaft die Zubereitung
von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung
des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege,
Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten
Menschen und pflegebedürftigen Personen genannt. In
einem Streitfall hatte eine nicht pflegebedürftige
Bewohnerin eines Wohnstifts eine "Kostenaufstellung für
steuerliche Zwecke" des Heimbetreibers vorgelegt, in der
das Heimentgelt in die Bestandteile "Wohnen,
Verpflegung, Betreuung" betragsmäßig zerlegt und
bestimmten Einzelleistungen prozentual zugewiesen worden
war. Dabei handelte es sich um Mindestbeträge, die vom
Heimbetreiber für alle Heimbewohner pauschal kalkuliert
worden waren. Dies wollte das Finanzamt nicht
anerkennen, weil es an einer konkreten Bezifferung und
einem ausreichenden Nachweis fehle.
Bisherige Verwaltungsauffassung
Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist nach einem
BMF-Schreiben auch möglich, wenn sich der eigenständige
und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In
diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners
erbrachten und individuell abgerechneten
Dienstleistungen begünstigt.
Entscheidung des FG
Das Gericht hat die pauschal abgerechneten Leistungen
als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, soweit sie
sich auf die Reinigung des Appartements und der
Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen
Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung
und Pflege des Steuerpflichtigen beziehen. Dabei
versteht das Gericht nicht nur tatsächlich erbrachte
Leistungen, sondern insbesondere auch das Vorhalten
eines Bereitschaftsdienstes zur Betreuung und Pflege
alter und kranker Menschen als eine Leistung, die als
haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der
Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.
Konsequenz
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen. Ob die Verwaltung hiervon Gebrauch gemacht
hat, ist noch nicht bekannt.
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Stille Reserven der Betriebsräume eines Ehegatten
im gemeinsamen Einfamilienhaus
Kernproblem
Der BFH hat sich mit folgender Frage befasst: Muss ein
Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger
Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er
einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, bei
Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf
diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem
Umfang oder nur zur Hälfte versteuern? Im Urteilsfall
hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als
Lagerraum für seine Arztpraxis genutzt. Als er später
die Arztpraxis veräußerte, erhöhte das Finanzamt die zur
Hälfte erklärten stillen Reserven des Lagerraums auch um
die andere Hälfte, weil es den Arzt als wirtschaftlichen
Eigentümer ansah.
Bisherige Rechtsprechung
Das FA berief sich auf eine frühere Entscheidung des
BFH. Der Fall betraf eine Mitunternehmerin, die auf
eigene Rechnung und Gefahr ein Betriebsgebäude auf einem
zur Hälfte ihrem Ehemann gehörenden Grundstück errichtet
hatte. Der BFH unterstellte hier wirtschaftliches
Eigentum, weil der Mitunternehmerin nach Beendigung der
Nutzung ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen
den zivilrechtlichen Eigentümer zustand.
Entscheidung des BFH
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die stillen Reserven
des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern sind. Dies
gelte auch für den Fall, dass der Stpfl. allein die
Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die
laufenden Grundstücksaufwendungen getragen habe. Der auf
die Ehefrau entfallende hälftige Anteil könne dem Arzt
nicht als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet werden,
denn ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz des
hälftigen Verkehrswerts stehe ihm nicht zu. Der BGH hat
bei seiner Rechtsprechung angenommen, dass der nicht
über ein eigenes Einkommen verfügende Ehegatte den
Haushalt versorge und die Haushaltsführung des einen
Teils und die finanziellen Leistungen des anderen Teils
grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen
Lebensgemeinschaft darstellen. Der Gesichtspunkt der
Gleichwertigkeit der Beiträge zur ehelichen
Lebensgemeinschaft beschränke sich zwar seiner Natur
nach auf solche Leistungen, die der Verwirklichung der
ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, wie dies z. B. bei
dem Erwerb oder der Errichtung eines gemeinsam bewohnten
Eigenheims der Fall ist. Dies lag jedoch im Streitfall
vor.
Konsequenz
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung
des BFH die Nutzungsbefugnis eines Stpfl., der über
seinen Miteigentumsanteil hinaus Kosten für von ihm
betrieblich oder beruflich genutzte Räume trägt, wie ein
materielles Wirtschaftsgut anzusehen ist. Insoweit
handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument, um
das Nettoprinzip vollständig umzusetzen und einem
Miteigentümer auch für den von ihm getragenen
Anschaffungskostenanteil, der zivilrechtlich auf den
anderen Miteigentümer entfällt, den Abzug von AfA zu
eröffnen.
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Banken sind nicht per se zur Auskunftserteilung
verpflichtet
Kernproblem
Die Steuerfahndung darf zur Aufdeckung unbekannter
Steuerfälle tätig werden. Ermittlungen ins Blaue hinein
oder Rasterfahndungen sind allerdings nicht zulässig.
Fraglich war, ob eine Bank Daten von Depotinhabern
benennen musste, denen Treueaktien der Deutschen Telekom
AG aus den Tranchen II und III zugeteilt worden waren.
Sachverhalt
Die Steuerfahndung hatte bei zwei Banken in
Baden-Württemberg Prüfungen durchgeführt und den
sächsischen Finanzbehörden Kontrollmitteilungen über den
Bezug von Treueaktien der Deutschen Telekom AG
übermittelt. Das durchschnittliche Mehrergebnis, das
anhand dieser Kontrollmitteilungen aufgedeckt wurde,
betrug weniger als 200 EUR. Die Steuerfahndungsstelle in
Sachsen hatte die Bank in Sachsen daraufhin
aufgefordert, die Daten der sächsischen Depotinhaber,
denen Bonusaktien zugeteilt worden waren, mitzuteilen.
Die Bank verweigerte diese Auskunft.
Entscheidung
Das Finanzgericht Sachsen sah in diesem Fall keinen
hinreichenden Anlass für die Ermittlung unbekannter
Steuerfälle. Die Erkenntnisse bei anderen Bankinstituten
in einem anderen Bundesland lassen keine Rückschlüsse
auf das Erklärungsverhalten der Kunden der klagenden
Bank zu. Zumal die Bank ihre Kunden in den
Erträgnisaufstellungen - anders als die Banken in
Baden-Württemberg - darauf hingewiesen hatte, dass der
Wert der Bonusaktien einkommensteuerpflichtige
Kapitaleinkünfte sind. Durch die mit Baden-Württemberg
nicht vergleichbare Kundenstruktur sei auch die
wirtschaftliche Bedeutung der zu meldenden Fälle
verschwindend gering. Die Bank sei daher nicht zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Konsequenz
Banken sind nicht per se zur Auskunftserteilung
gegenüber der Finanzbehörde verpflichtet. Da die
Finanzbehörde gegen das Urteil Revision eingelegt hat,
bleibt jedoch abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die
Auffassung des Finanzgerichts teilt.
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Besteuerung von Zinseinkünften verfassungsgemäß
Kernproblem
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit der Frage
beschäftigen, ob es verfassungsgemäß ist, wenn der
steuerehrliche Bürger seine Zinseinnahmen versteuert,
der steuerunehrliche Bürger dagegen ungestraft davon
kommt, weil das Finanzamt die ordnungsgemäße und
vollständige Versteuerung von Zinseinnahmen gar nicht
überprüfen kann.
Sachverhalt
Streitgegenstand waren die Zinseinkünfte der Jahre 1994,
1995, 2000 und 2001. Die Kläger waren der Auffassung,
dass es dem Finanzamt nicht möglich sei, die
ordnungsgemäße Versteuerung sämtlicher Zinseinnahmen
sicherzustellen, da die Kontrollmöglichkeiten erheblich
eingeschränkt seien. Es liege ein strukturelles
Vollzugsdefizit vor. Der Bundesfinanzhof hatte ein
solches Vollzugsdefizit im Vorverfahren bereits
verneint.
Entscheidung
Im Grundsatz schließt sich das Bundesverfassungsgericht
dem Urteil des Bundesfinanzhofs an. In den ersten beiden
Streitjahren durfte der Gesetzgeber noch die Wirksamkeit
der Gesetzesänderung ab 1993 (Einführung der
Zinsabschlagsteuer) beobachten, weitere Maßnahmen waren
darüber hinaus noch nicht notwendig. Für die Jahre 2000
und 2001 hat der Gesetzgeber das
Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden
kontinuierlich erweitert. Das eingeführte
Mitteilungsverfahren bei Überschreitung der Freibeträge,
die Einführung der Jahresbescheinigungen und des
Kontenabrufverfahrens führen, so das
Bundesverfassungsgericht, zu ausreichenden, nahezu
lückenlosen Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung.
Konsequenz
Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber
großzügige Fristen ein, Gesetzesänderungen auf ihre
Wirksamkeit hin zu beobachten. Vollzugsdefizite, die die
Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte in 1997 und
1998 verfassungswidrig machten, existieren vergleichbar
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - zumindest in
den Streitjahren - nicht.
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Verwertungsverbot für Zufallsfunde im
Besteuerungsverfahren
Kernproblem
Im Rahmen einer Durchsuchung aufgrund des Verdachts der
Steuerhinterziehung werden Unterlagen einer anderen
Gesellschaft beschlagnahmt, obwohl diese nicht
Gegenstand der Untersuchungen ist. Erst hieraus ergibt
sich bei der zweiten Gesellschaft der Verdacht der
Steuerhinterziehung. Es stellte sich die Frage, ob ein
Verwertungsverbot für die beschlagnahmten Unterlagen
bestand.
Sachverhalt
Aufgrund des Verdachts Steuerhinterziehung erging ein
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die
Geschäfts- und Nebenräume der Y-GmbH. Bei der
Durchsuchung der Räume der Y-GmbH wurden dort auch
Buchhaltungsunterlagen der X-GmbH entdeckt. Diese wurden
von dem Steuerfahnder ebenfalls mitgenommen und von der
Steuerfahndungsstelle ausgewertet. Dabei wurde
festgestellt, dass Geldzuflüsse auf einem Bankkonto in
der Buchhaltung nicht erfasst wurden und damit die
Betriebseinnahmen zu gering waren. Die X-GmbH hat gegen
die Verwertung der Unterlagen Rechtsmittel eingelegt, da
vor Beschlagnahmung keine Anhaltspunkte einer
Steuerhinterziehung bei der X-GmbH vorgelegen haben. Die
Beschlagnahmung sei deshalb rechtswidrig.
Entscheidung
Eine einstweilige Beschlagnahme im Rahmen einer
Durchsuchung ist möglich, auch wenn die beschlagnahmten
Unterlagen nicht im Zusammenhang mit der Untersuchung
stehen. Es reicht der Hinweis auf eine andere Straftat
aus. Allerdings ist in solchen Fällen die Straf- und
Bußgeldsachenstelle von der Mitnahme der Unterlagen zu
unterrichten. Diese muss eine endgültige Beschlagnahme
durch einen Ermittlungsrichter herbeiführen. Im durch
das Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall
war dies jedoch unterblieben, sodass die Unterlagen
hätten freigegeben werden müssen. Eine Verwertung der
Unterlagen wäre trotzdem möglich, wenn das gleiche
Ergebnis bei legaler Ermittlung erzielt worden wäre,
also wenn ein Ermittlungsrichter die endgültige
Beschlagnahme bestätigt hätte. Im Zeitpunkt der Prüfung
war die Beschlagnahme aber nicht gerechtfertigt, sodass
die Verwertung der Unterlagen nach Auffassung des
Finanzgerichts nicht zulässig war.
Konsequenz
Liegen keine Verdachtsmomente einer Steuerhinterziehung
vor, dürfen zufällig beschlagnahmte Unterlagen nicht
verwendet werden, solange ein Ermittlungsrichter nicht
die endgültige Beschlagnahme bestätigt. Dies gilt auch,
wenn die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme nicht
festgestellt wurde.
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Hürden für eine Verfassungsbeschwerde
Kernproblem
Seit Jahren versucht der Gesetzgeber, die Besteuerung
von Zinseinkünften sicherzustellen. Dazu wurde 1993 die
Zinsabschlagsteuer, 2004 die Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge, 2005 das Kontenabrufverfahren, ab 2009
wird die Abgeltungssteuer eingeführt. Daneben
ermöglichte das
Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
steuerunehrlichen Bürgern, durch Zahlung einer
vergleichsweise günstigen Pauschalsteuer bisher nicht
erklärte Einkünfte in den Zeiträumen 1993 bis 2002
nachzuversteuern und dabei straffrei auszugehen. Die
Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar sein kann, dass steuerehrliche
Bürger eine höhere Steuerbelastung tragen als
steuerunehrliche, wurde dem Bundesverfassungsgericht zur
Prüfung vorgelegt.
Rechtslage
Der steuerehrliche Bürger zweifelt immer wieder, gerade
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder privaten
Veräußerungsgeschäften, ob er durch sein steuerlich
ehrliches Verhalten gegenüber einem steuerunehrlichen
Bürger benachteiligt wird. Dem Bundesverfassungsgericht
werden von den Gerichten in regelmäßigen Abständen
Verfahren vorgelegt, die sich mit der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und sogenannten Vollzugsdefiziten
beschäftigen. Dabei muss das vorlegende Gericht jedoch
die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes anzweifeln und
dies ausführlich begründen.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht bemängelt bei der Vorlage
des Finanzgerichts Köln die fehlende Prüfung von
Rechtfertigungsgründen für die Ungleichbehandlung von
steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern. Es hat
daher die Frage des Finanzgerichts gar nicht zur
Entscheidung angenommen. Auch die Frage, ob das
Finanzamt in der Lage war, die Versteuerung sämtlicher
Zinseinkünfte in den Jahren 2000 bis 2002
sicherzustellen und damit für eine gleichmäßige
Besteuerung zu sorgen, hat das Bundesverfassungsgericht
für unzulässig erklärt. Das Finanzgericht hat es
schlicht versäumt zu begründen, weshalb es die
entsprechende Vorschrift des Einkommensteuergesetzes für
verfassungswidrig hält.
Konsequenz
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Verfahren
weder zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
StraBEG noch der Versteuerung der Zinseinkünfte in
den Jahren 2000 bis 2002 entschieden. Allerdings hat es
nur einige Wochen später die Besteuerung der
Zinseinkünfte in den Jahren 2000 und 2001 für
verfassungsgemäß erklärt. Ob eine erneute
Verfassungsbeschwerde mit Blick auf das Jahr 2002 bzw.
auf das
StraBEG Aussicht auf Erfolg haben könnte, ist daher
äußerst zweifelhaft.
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Gesamtumstände bestimmen Zurechnung von Einkünften
aus Kapitalvermögen eines volljährigen Kindes
Kernproblem
Im Steuerrecht stellt sich häufig die Frage, wem
Einkünfte zuzurechnen sind. Dies gilt erst recht, wenn
nahe Angehörige zwischengeschaltet sind. In einem vor
dem FG Rheinland-Pfalz verhandelten Fall war bei einer
Prüfung der Steuerfahndung festgestellt worden, dass die
Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten
ihrer Kinder, hinsichtlich derer sie
verfügungsberechtigt waren, getätigt hatten. Die Eltern
verfügten über die Konten der Kinder wie über eigene
Konten. Die Einkünfte des sechsjährigen
Prüfungszeitraums wurden unstreitig den Eltern
zugerechnet. Für das erste Jahr nach dem
Prüfungszeitraum wollte das FA hinsichtlich des Kontos
einer volljährigen Tochter ebenso verfahren. Dies
wollten die Eltern nicht akzeptieren, zumal es keine
tatsächliche Vermutung dafür gebe, dass Eltern die
Kapitalerträge für an Kinder weiterverschenktes Vermögen
für sich verwenden würden. So müsse das FA eine
Steuerumgehungsabsicht nachweisen. Die Feststellungen
der Steuerfahndung für Vorjahre können nicht gelten.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die
Einkunftsverlagerung auf die Kinder nur dann möglich,
wenn das Kapital von den Eltern auf Dauer wie fremdes
Vermögen verwaltet wird. Hieran fehlt es bereits dann,
wenn nach einigen Jahren ein (auch nur kleiner) Teil des
Geldes zur gemeinsamen Lebensführung verwendet wird.
Entscheidung des FG
Die Klage hatte keinen Erfolg, weil sich nach Ansicht
des FG aus den Gesamtumständen des Streitfalls ergebe,
dass das auf den Konten der Tochter befindliche Kapital
zu keiner Zeit wie fremdes, sondern stets wie eigenes
Vermögen verwaltet worden sei. Die Tochter habe über
kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt
die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu
können. Entscheidungserheblich war auch, dass die
Schenkung des Kapitals nicht nachgewiesen werden konnte.
Wie den Ausführungen des FG zu entnehmen ist, überwog
auch der Eindruck aus den Feststellungen der
Steuerfahndung für die Vorjahre, zumal sich aus einer
Bankbescheinigung ergab, dass die Eltern für das
entscheidende Depotkonto der Tochter eine Vollmacht
besessen hätten.
Konsequenz
Es genügt nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber
des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden
sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Es
muss feststehen, dass die Ansprüche gegen die Bank
endgültig in das Vermögen der Kinder übergegangen sind.
Der endgültige Übergang kann nicht allein aus der
formalen Gestaltung des Verhältnisses zur Bank
abgeleitet werden. Voraussetzung für die Zurechnung der
Zinsen bei Kindern ist deshalb, dass auch alle sonstigen
Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer
endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Die Eltern
müssen die Sparguthaben der Kinder wie fremdes Vermögen
verwalten; sie dürfen es nicht wie eigenes Vermögen
behandeln.
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Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung als
Werbungskosten
Kernproblem
Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können bei
beruflicher Veranlassung Werbungskosten sein. Abziehbar
sind sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
beruflichen Bildungsmaßnahme stehen. Hierzu gehören auch
Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Die Frage stellt sich nach
Ansatz und Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten: Entweder
eingeschränkt als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) oder uneingeschränkt
als Reisekosten. Diesem Abgrenzungsproblem war ein
vollbeschäftigter technischer Angestellter ausgesetzt,
der 4 Jahre lang wöchentlich an 2 Abenden sowie samstags
an einer Bildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur
teilnahm. Dem Stress sollte wenigstens der Steuervorteil
folgen. Leider wollte das FA nicht mitspielen, denn
dieses unterstellte Fahrten an eine weitere regelmäßige
Arbeitsstätte.
Bisherige Rechtsprechung
Im Laufe der letzten Jahre hat sich die Rechtsprechung
dahin entwickelt, nicht immer nur von einer einzigen
regelmäßigen Arbeitsstätte innerhalb eines
Dienstverhältnisses auszugehen, sondern durchaus auch
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zu unterstellen. Eine
regelmäßige (oder auch weitere) Arbeitsstätte liegt
grds. dann vor, wenn die betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im
Kalenderjahr an 1 Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht
wird. Das gilt jedoch nicht bei vorübergehender
Auswärtstätigkeit, wie auch die aktuellen
Lohnsteuerrichtlinien 2008 klarstellen.
Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH wird bei einem vollbeschäftigten
Arbeitnehmer der Veranstaltungsort einer
längerfristigen, aber vorübergehenden beruflichen
Bildungsmaßnahme im Allgemeinen nicht zu einer weiteren
regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten des
Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb
nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Wie der BFH klarstellt, wird eine
auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von
3 Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gilt
auch, wenn - wie hier - die Fortbildungsmaßnahme über 4
Jahre anhält.
Konsequenz
Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vollstudium
können die an eine regelmäßige Arbeitsstätte
anknüpfenden Rechtsfolgen zum Zuge kommen. Das ist
jedoch dann anders, wenn ein Arbeitnehmer, wie im
Streitfall, neben seiner Vollbeschäftigung mit
regelmäßiger Arbeitsstätte eine zeitlich befristete
Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviert.
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(Ehegatten-)Gemeinschaften und Vorsteuerabzug
Einführung
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein
Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht.
Erteilen Personen gemeinschaftlich Aufträge, so gilt es
zu klären, ob der Gemeinschaft der Vorsteuerabzug
zusteht oder ihren Gesellschaftern.
Rechtslage
Die Haltung der Finanzverwaltung war bisher in dieser
Frage äußerst restriktiv. So wurde der Vorsteuerabzug z.
B. versagt, wenn die Gemeinschaft die Leistung bezog,
aber nicht unternehmerisch tätig war. Ein Vorsteuerabzug
ihrer unternehmerisch tätigen Gemeinschafter scheiterte
daran, dass diese die Leistung nicht bezogen. Der EuGH
und der BFH vertraten hingegen einen weniger
formalistisch ausgeprägten Standpunkt. Die
Finanzverwaltung folgte den Urteilen nicht vollständig,
ließ allerdings den Vorsteuerabzug in der o. g.
Fallkonstellation durch den unternehmerisch tätigen
Gemeinschafter unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nach fast einem Jahrzehnt es nunmehr
geschafft, Stellung zu drei Urteilen des BFH aus den
Jahren 1998 bis 2001 zu beziehen. 2 Urteile sollen über
den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden. Vermietet
daher ein Unternehmer ein Grundstück an ein Ehepaar,
wovon nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist, soll
er nicht anteilig (50 %) zur Umsatzsteuer optieren
können (Teiloption). Ebenso soll bei gemeinschaftlicher
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine gesonderte
Feststellung der auf die Gemeinschafter entfallenden
Vorsteuerbeträge nicht zulässig sein. Das 3. Urteil wird
insoweit anerkannt, als es den Vorsteuerabzug der hinter
der Gemeinschaft stehenden Gemeinschafter entsprechend
den UStR zulässt.
Konsequenz
Die Grundausrichtung des BMF, missliebige Urteile des
BFH zu verwerfen, findet mit diesem Schreiben seine
unerfreuliche Fortsetzung. Dass hierzu auch noch fast 10
Jahre benötigt werden, ist eine Zumutung für die Praxis,
die Rechtssicherheit mehr denn je benötigt. Hinzu kommt,
dass das Schreiben für die Praxis mehr Fragen aufwirft,
als es Lösungen bringt. Betroffenen Gemeinschaften ist
daher anzuraten, sich hinsichtlich der
umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus diesem Schreiben
eingehend beraten zu lassen.
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Berücksichtigung von Fahrtkosten bei mehreren
Wohnungen
Kernproblem
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind Wege von
und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt
liegenden Wohnung nur dann bei der Ermittlung der
Pendlerpauschale zu berücksichtigen, wenn sich dort der
Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und diese
Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Wird die
weiter entfernt liegende Wohnung insbesondere am
Wochenende genutzt und zu Beginn der Arbeitswoche von
dort aus die Arbeitsstätte aufgesucht, kann die
tatsächliche Suche nach dem Lebensmittelpunkt zur
Streitsache werden. So war auch das Finanzgericht in
München mit einem Fall befasst, in dem Ehegatten in zwei
Streitjahren im Schnitt nicht mehr als jeweils 38
Fahrten von der noch nicht einmal 76 km weiter entfernt
gelegenen Wohnung zum Abzug bringen wollten.
Sachverhalt
Die Eheleute hatten argumentiert, in der weiter entfernt
liegenden Wohnung befinde sich ihr Lebensmittelpunkt.
Hierfür sprächen der größere Freundes- und
Bekanntenkreis sowie der dortige zentrale Treffpunkt der
größer gewordenen Familie. In ihrer Freizeit
beschäftigten sie sich mit der Volksmusik- und
Heimatpflege in den örtlichen Vereinen. So seien sie
Mitglied im Bauernhausmuseum. Auch besuchten sie
kulturelle Veranstaltungen und hätten z. B. ein
Abonnement der Rathauskonzerte. Außerdem beschäftigten
sie sich mit der Ernte und Obstverarbeitung mit den
Produkten des eigenen Gartens. Angesichts dieser
Argumente konnte das zuständige FA nur mit einer eigens
anberaumten Ortsbesichtigung kontern. Hierbei kamen so
tragende Argumente zum Vorschein, wie dass das
zweigeschossige Haus mit einer selbstgeschreinerten
Einbauküche des Großvaters ausgestattet und der Wohnraum
mit zwei Bauernschränken, Fernseher, Essecke und einem
Sofa eingerichtet ist. Im Wohn-Schlafraum befinden sich
eine Ausziehcouch und ein Schrank. Das Dachgeschoss
enthält zwei Schlafräume und zwei Speicherräume. Die
Einrichtung ist älteren Datums. Aus den vorgelegten
jährlichen Strom- und Wasserverbrauchsabrechnungen
ergeben sich ein Stromverbrauch von 660 KWh und 955 KWh
und ein Wasserverbrauch von 21 m³ und 15 m³. Am
Briefkasten und am Klingelknopf war kein Namensschild
angebracht.
Entscheidung
Das FG fasst es sachlich zusammen: Eheleute, die seit
mehr als 15 Jahren in einer an ihrem Arbeitsort
gelegenen eigenen Doppelhaushälfte wohnen und dann ein
älteres Einfamilienhaus in einem 76 km entfernten Ort
erwerben, an dem sie sich regelmäßig an Wochenenden
aufhalten, haben dort nur dann ihren Lebensmittelpunkt,
wenn sich der Mittelpunkt ihrer gesamten Lebensführung -
sowohl der beruflichen wie auch der privaten - dort
befindet, wobei sich die private Lebensführung nicht auf
die typische Freizeitgestaltung beschränkt.
Konsequenz
Von besonderer Bedeutung in diesen Fällen ist der
Sachverhalt. Je nach dem ist erheblicher Aufwand
vonnöten, um einen überschaubaren Werbungskostenabzug zu
erreichen oder zu verhindern.
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Dienstwagensachbezug: Kürzung bei Park-and-Ride?
Kernproblem
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines
Dienstwagens typisierend nach der 1 %-Regelung
besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich
0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das
Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Dem
BFH lag ein sog. Park-and-Ride-Fall vor, in dem der für
die Lohnsteuer in Haftung genommene Arbeitgeber dem
Geschäftsführer einen Dienstwagen auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung
gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte der
Arbeitgeber den Zuschlag nicht auf der Grundlage der
Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte (118 km),
sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof
(3,5 km), weil er davon ausging, dass der
Geschäftsführer von dort aus mit der Bahn zur
Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt legte dem
Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte
zugrunde.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im
Schrifttum und der von der Finanzverwaltung vertretenen
Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des
Dienstwagens für die Anwendung und Ermittlung des
Sachbezugs unerheblich, da es nach dem Wortlaut der
Vorschrift allein darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer
die objektive Möglichkeit habe, den Dienstwagen auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die vom Arbeitgeber vorgenommene
Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck des
Bewertungszuschlags darin, den überschießenden
pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu kompensieren, der dem
Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe,
ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe.
Somit sei aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ebenso
wie bei Ermittlung der Entfernungspauschale nur auf die
tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen, zumal
sich diese Angaben aus der Einkommensteuererklärung
ergäben. Die Führung eines Fahrtenbuchs allein für die
Wege zur Arbeitsstätte zu fordern, widerspräche dem
Gesetzeszweck sowie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Konsequenz
Wie der BFH weiter ausführt, spreche zwar ein
Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen für die
gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt würde.
Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf den
Geschäftsführer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte
entkräftet werden.
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Dienstwagensachbezug: Kürzung bei nicht
regelmäßiger Fahrt zur Arbeitsstätte?
Kernproblem
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines
Dienstwagens typisierend nach der 1 %-Regelung
besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich
0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das
Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Der
BFH entschied jetzt einen Sachverhalt, in dem einem
Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber für
Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den
dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Mitarbeiter suchte aber
nur an 1 Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des
Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als
regelmäßige Arbeitsstätte an und erhöhte bei der
Veranlagung den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im
Schrifttum und der von der Finanzverwaltung vertretenen
Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des
Dienstwagens für die Anwendung und Ermittlung des
Sachbezugs unerheblich, da es nach dem Wortlaut der
Vorschrift allein darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer
die objektive Möglichkeit habe, den Dienstwagen auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen.
Entscheidung des BFH
Auch der BFH beurteilte den Betriebssitz als regelmäßige
Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und
wiederholte Aufsuchen eine hinreichend zentrale
Bedeutung zukam. Den Ansatz des Bewertungszuschlags
machte er aber davon abhängig, dass der Dienstwagen auch
tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt
wurde. Habe der Mitarbeiter den Dienstwagen einmal
wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt,
sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der
tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und,
entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, eine Einzelbewertung
der Fahrten vorzunehmen. Diese sei mit 0,002 % des
Listenpreises je Entfernungskilometer und Tag
vorzunehmen. Dem liegt die typisierende Annahme
zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Die vom BFH angewandte Bewertung entspricht der Regelung
bei Nutzung des Dienstwagens zu Familienheimfahrten im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Konsequenz
Wie der BFH weiter ausführt, bestehe für die Nutzung des
Dienstwagens ein Anscheinsbeweis, der jedoch entkräftet
werden könne, indem substantiierte Einwände vorgebracht
werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines
atypischen Geschehensablaufs ergibt. Die Entkräftung sei
nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen die Nutzung
des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.
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Einbringung von Miteigentum in
vermögensverwaltende GbR
Kernproblem
Die transparente Besteuerung von Personengesellschaften
bereitet häufig Probleme bei Veräußerungsgeschäften
zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Es
stellt sich dabei die Frage, ob hierin
Anschaffungsvorgänge mit den entsprechenden steuerlichen
Konsequenzen (insbesondere AfA) zu sehen sind.
Sachverhalt
Zehn Gesellschafter gründeten im Jahr 1993 eine
vermögensverwaltende GbR, deren Gesellschaftszweck auf
Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von eigenem und
fremdem Grundbesitz sowie die Übernahme von
Vermögensverwaltung gerichtet war. Zunächst leisteten
die Gesellschafter Bareinlagen. Anschließend erwarb die
GbR von den Gesellschaftern deren Miteigentumsanteile an
insgesamt drei vermieteten Gebäuden. Die GbR beurteilte
diesen Vorgang als Anschaffung und nahm in den
Folgejahren die AfA auf Basis der gezahlten Kaufpreise
vor.
Entscheidung
Der BFH wertete den Vorgang hingegen nicht als
Anschaffung, sondern als Einbringung. Soweit aus dem
Bruchteilseigentum der Gesellschafter lediglich
Gesamthandseigentum geworden sei, das steuerlich den
Beteiligten anteilig zuzurechnen ist, liege kein
Rechtsträgerwechsel vor. Ein Anschaffungsvorgang ist
nach Ansicht der BFH-Richter nur insoweit gegeben, wie
sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen
Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten
erhöht haben.
Konsequenz
Bei Sachverhaltskonstellationen wie denen im Streitfall
kann die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlagen extrem
aufwendig sein, weil sämtliche quotalen Anteile der
Gesellschafter zu berücksichtigen sind. Theoretisch kann
sich für jeden erworbenen Miteigentumsanteil eine andere
Bemessungsgrundlage ergeben. Ganz anders liegt der Fall
bei mitunternehmerischen Personengesellschaften. Dort
werden zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene
Veräußerungsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den
Gesellschaftern steuerlich anerkannt.
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Unternehmer und Freiberufler |
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Kontoauszüge als Rechnungen
Einführung
Immer mehr Banken gehen dazu über, ihre Leistungen
gegenüber Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt
sind, mit Umsatzsteuer abzurechnen. Die Abrechnung
erfolgt regelmäßig auf den Kontoauszügen. Den Kunden
steht aus diesen Abrechnungen allerdings nur dann der
Vorsteuerabzug zu, wenn diese ordnungsgemäße Rechnungen
im Sinne des
UStG darstellen. U. a. wird die Angabe der
fortlaufenden Rechnungsnummer gefordert.
Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF akzeptiert als fortlaufende Rechnungsnummer eine
Kombination aus Kontonummer, Kontoauszugsnummer und
Kontoauszugsdatum.
Konsequenz
Die vom BMF geforderte Kombination muss nach Aussage von
Bankenvertretern nicht separat und zusammenhängend auf
dem Auszug erscheinen, sondern kann auf dem Auszug
verteilt angegeben werden. In der Regel dürfte damit die
fortlaufende Rechnungsnummer auf jedem Auszug enthalten
sein, da diese üblicherweise die genannte Kombination
enthalten.
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Strafbare Werbung bei einheitlichem Angebot von
Katalogwaren und Gewinnmitteilungen
Einführung
Irreführende Werbung kann nicht nur zu einer Abmahnung
durch Wettbewerber führen, sondern auch strafrechtliche
Folgen haben. Nach einer gesetzlichen Vorschrift (§
16 Abs. 1 UWG) wird derjenige, der durch unwahre
Angaben irreführend wirbt, mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Darüber hinaus
wird regelmäßig der Verfall des durch die Tat erlangten
Vermögens zugunsten der Staatskasse angeordnet, damit
die Täter keine finanziellen Vorteile aus der Tat ziehen
können.
Entscheidung
Die Angeklagten waren für im Versandhandel tätige
Unternehmen verantwortlich. Über ein System
ausländischer Gesellschaften organisierten sie die
Versendung standardisierter Werbesendungen an
Verbraucher, die als persönliche Schreiben gestaltet
waren. Die Sendungen, denen Warenkataloge beigefügt
waren, enthielten unzutreffende Gewinnmitteilungen und
Geschenkversprechen. Die Gewinne wurden nicht
ausgezahlt; es fanden überhaupt keine Gewinnspiele
statt. Bei den Geschenken handelte es sich nur um
"wertlosen Plunder". Das Landgericht Mannheim hat die
Angeklagten zu Freiheitsstrafen von 14 bzw. 18 Monaten
wegen strafbarer Werbung verurteilt und den Verfall von
Wertersatz in das Vermögen der Angeklagten und deren
Gesellschaften von mehr als 2,5 Mio. EUR angeordnet. Der
BGH hat die Verurteilung bestätigt. Danach haben die
Angeklagten in der Absicht gehandelt, den Anschein eines
besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Zwar waren
die unwahren und irreführenden Angaben nicht unmittelbar
auf die Katalogwaren, sondern auf die Gewinnmitteilungen
und Geschenkversprechen bezogen. Jedoch stellten die
Gewinne bzw. Geschenke und die Katalogwaren nach dem
Gesamteindruck der Werbesendungen insgesamt ein
einheitliches Angebot dar. Die Geschenke sollten die
Empfänger nur erhalten können, wenn sie Waren im
Mindestwert von 15 EUR bestellten. Ein vertragliches
oder gesetzliches Rückgaberecht hielt der BGH insoweit
für bedeutungslos. Hinsichtlich der Gewinne hat der BGH
ein einheitliches Gesamtangebot damit begründet, dass
aufgrund der Gestaltung der Werbesendungen der Eindruck
beim Empfänger entstehen sollte, durch den Gewinn schon
begünstigt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund
erschien die Ware günstiger, weil der Kunde für sein
Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese. Abweichend
vom Landgericht hat der BGH den Verfall über den
(Netto-)Gewinn der beteiligten Gesellschaften hinaus auf
den (Brutto-)Erlös erstreckt. Hierbei war zu
berücksichtigen, dass Ansprüche der Kunden aus
unerlaubter Handlung gegen die Gesellschaften der
Anordnung des Verfalls vorgehen.
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Steuerfreie Entnahme einer Betriebswohnung samt
Hausgarten?
Hintergrund
Streitig war die Frage zur steuerfreien Entnahme einer
Betriebswohnung und des dazugehörigen Grund und Bodens.
Der Steuerpflichtige beantragte die steuerfreie Entnahme
des Hausgartens von 2.000 m². Diese Fläche hatte er
jedoch bereits vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
einer GmbH vermietet, die diese Flächen zukünftig
bebauen wollte. Nach Bekanntwerden des Mietverhältnisses
beim zuständigen Finanzamt wurde die steuerfreie
Entnahme der hier in Rede stehenden Fläche versagt.
Infolgedessen würdigte das Finanzgericht die Änderung
des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs derart, dass
die Flächen steuerpflichtig - unter Aufdeckung der
stillen Reserven - aus dem landwirtschaftlichen
Betriebsvermögen entnommen wurden.
Entscheidung
Der BFH führte in seinem Urteil aus, dass zutreffend
eine steuerfreie Entnahme der Grundstücksfläche versagt
wurde. Die ständige Rechtsprechung stellt zur Frage des
dazugehörigen Grund und Bodens auf den Nutzungs- und
Funktionszusammenhang ab. Werden also Maßnahmen
ergriffen, die die Zugehörigkeit zum Wohngebäude
durchbricht, kann ein unmittelbarer Bezug nicht mehr
angenommen werden. Denn Ziel der Regelung, steuerfrei
die Wohnung und den dazugehörigen Hausgarten zu
entnehmen, war der, dass eine Gleichstellung zu
Gewerbetreibenden/Selbstständigen herbeigeführt werden
sollte. Diese können eben nicht eigengenutzten
Wohnraum/Hausgarten als Betriebsvermögen qualifizieren.
Somit versagte im Urteilsfall der BFH die steuerfreie
Entnahme, da zum Zeitpunkt der Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung durch Abschluss des Mietvertrags
die Kausalkette der späteren Nutzungsänderung in Gang
gesetzt wurde. Jedoch urteilte der BFH entgegen der
Ansicht des Finanzgerichts, dass die Flächen nicht aus
dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
zwangsweise ausscheiden müssten. Denn unstrittig können
Grundstücke, die eine Nutzungsänderung erfahren haben,
Betriebsvermögen des Unternehmens bleiben. Voraussetzung
ist jedoch, dass die anderweitige Nutzung der Flächen
eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur
Gesamtfläche einnimmt. Hierzu führte der BFH aus, dass
der Flächenanteil der Nutzungsänderung eine Grenze von
10 % nicht überschreiten darf. Unerheblich ist darüber
hinaus auch, wenn die hieraus erzielten Einnahmen die
Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft überschreiten.
Fazit
Zum Zeitpunkt der steuerfreien Entnahme von Wohnung und
dazugehörigem Grund und Boden kommt es auf den Nutzungs-
und Funktionszusammenhang an. Dieser bestimmt sich nach
der tatsächlichen Nutzung sowie den gegendüblichen
Verhältnissen. Damit wird weitestgehend den typischen
Verhältnissen, insbesondere der Feststellung der
Hausgartengröße, Rechnung getragen.
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Gewinnerzielungsabsicht bei landwirtschaftlichem
Pachtbetrieb
Sachverhalt
Der Kläger hat von seinem Vater einen
landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet, den er im
Nebenerwerb bewirtschaftet. Dieser Betrieb
erwirtschaftete seit Pachtbeginn, mit einer Ausnahme,
ausschließlich Verluste. Im Rahmen einer Betriebsprüfung
wurden die für den Prüfungszeitraum festgestellten
Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht zum
steuerlichen Abzug zugelassen. Mit Rücksicht auf die
anstehende Hofübergabe vom Vater auf den Sohn sowie die
im Betrieb vorgenommenen Umstrukturierungen legte der
Kläger gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung Klage
ein.
Entscheidung
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass
Gewinnerzielungsabsicht das Bestreben ist, das
Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen
Totalgewinn zu erzielen. Dieser wird in der Regel im
Zeitraum zwischen Betriebsgründung und
Betriebsbeendigung ermittelt und umfasst die laufenden
Gewinne und Verluste sowie einen sich ggf. einstellenden
Veräußerungsgewinn/-verlust. Bei fehlender
Veräußerungsabsicht ist ein geschätzter
Aufgabegewinn/-verlust in die Berechnung mit
einzubeziehen. Zur zeitlichen Abgrenzung nimmt der BFH
Bezug auf die vertragliche Laufzeit der Pachtsache. Eine
andere Beurteilung kann sich auch nicht aufgrund einer
möglichen Vorstufe zur späteren Hofübergabe ergeben.
Zwar hat die Rechtsprechung entschieden, dass bei
landwirtschaftlichen Betrieben eine
Generationenbetrachtung stattfinden muss, jedoch wurde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Prüfung
der Gewinnerzielungsabsicht notwendigerweise auf den
einzelnen Steuerpflichtigen und damit vorrangig auf
dessen Betrieb abzustellen ist. Im Übrigen setzt eine
generationenübergreifende Totalgewinnprognose die
Betriebsidentität zwischen Rechtsvorgänger und
Rechtsnachfolger voraus. Aufgrund der
Umstrukturierungsmaßnahmen des Pächters scheidet diese
Annahme aus. Auch die Begründung des Klägers, durch
wesentliche Instandhaltungen an Pachtgebäuden weitere
stille Reserven geschaffen zu haben, reicht für eine
positive Gewinnprognose nicht aus. Im Urteilsfall hatte
der Pachtvertrag eine 20-jährige Laufzeit, sodass sich
die Renovierungsmaßnahmen im Betrachtungszeitraum, so
der BFH, wieder abnutzen.
Konsequenz
Für Pachtbetriebe ist für die Ermittlung eines
Totalgewinns auf die vertraglichen Vereinbarungen zur
Pachtlaufzeit abzustellen. Jedoch sollten neben den
objektiven Kriterien auch die rein subjektiven Merkmale
Beachtung finden. Kann insofern schlüssig dargelegt
werden, dass subjektiv eine Gewinnerzielungsabsicht
vorliegt, wäre dies zumindest ein positives Indiz zur
Würdigung des Einzelfalls.
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Unterjährige Auflösung von Ansparrücklagen =
Zinsvorteil?
Kernproblem
Nach den Regelungen der im Laufe des Jahres 2007 durch
den Investitionsabzugsbetrag abgelösten Ansparrücklage
konnten Bilanzierende für die künftige Anschaffung oder
Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens eine Ansparrücklage von bis zu 40 % der
geplanten Kosten bilden. Die Rücklage ist gewinnerhöhend
aufzulösen, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre
Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist.
Dabei ist der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Auflösung um
6 % des aufgelösten Rücklagebetrags für jedes volle
Wirtschaftsjahr zu erhöhen, in dem die Rücklage
bestanden hat. Die Regelungen gelten sinngemäß für
Einnahme-Überschussermittler. Ob man sich bei
unterjähriger Auflösung der Rücklage ein Zinsjahr
ersparen kann, durfte der BFH einmal mehr entscheiden.
Bisherige Rechtsprechung
Die gesetzlichen Regelungen eröffnen ein Wahlrecht zur
Bildung einer Ansparrücklage und lassen bei Aufgabe der
begünstigten und nicht realisierten Investitionsplanung
zu, die Ansparrücklage vorzeitig bereits zum Ende des
ersten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung aufzulösen.
Wie der BFH bereits entschieden hat, ist jedoch der
komplette Gewinnzuschlag für Rumpfwirtschaftsjahre
vorzunehmen, in denen es unterjährig zu einer
Betriebsaufgabe oder -veräußerung kommt.
Entscheidung
Der Senat folgt der Auffassung, nach der der
Gewinnzuschlag nicht aufgrund einer unterjährigen
Auflösung der Rücklage vermieden werden kann. Eine
solche Ansicht hatte der BFH bereits in einer früheren
Urteilsbegründung nebenbei geäußert. Gestärkt sieht sich
der BFH auch durch die im Zusammenhang mit der zur
Übertragung stiller Reserven (sog. 6b-Rücklage)
ergangenen Rechtsprechung, in der sich ebenfalls die
Frage der Verzinsung stelle.
Konsequenz
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden, ist
bereits die Neuregelung anzuwenden
(Investitionsabzugsbetrag). Wird hier nicht investiert,
kommt es zu einer Änderung der ursprünglichen
Steuerfestsetzung im Jahr der Rücklagenbildung. Der dann
rückgängig gemachte Betriebsausgabenabzug dürfte
einschließlich der Verzinsung von Steuerforderungen
wesentlich härter wiegen.
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Verjährung von Lohnsteuerhaftungsansprüchen
Kernproblem
Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die er
einzubehalten und abzuführen hat. Soll der Arbeitgeber
durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, sind
auch hier die Festsetzungsfristen zu beachten. Die
Haftungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Haftungstatbestand verwirklicht worden ist. Es war
fraglich, ob für den Beginn der Festsetzungsfrist die
Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers oder die
Lohnsteueranmeldung maßgebend ist.
Sachverhalt
Eine niederländische Gesellschaft beschäftigte 1990 auf
ihren Baustellen in Deutschland sowohl deutsche als auch
ausländische Arbeitnehmer. Bei einer
Lohnsteueraußenprüfung, die 1994 begann, wurde
festgestellt, dass Lohnsteuer nur für die deutschen
Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt wurde. Daraufhin
wollte das Finanzamt die niederländische Gesellschaft in
1995 für die Lohnsteuer der ausländischen Arbeitnehmer
in Haftung nehmen. Hiergegen erhob die niederländische
Gesellschaft Klage, weil die Haftungsfrist bereits
abgelaufen sei. Der Beginn der Festsetzungsfrist für den
Haftungsbescheid sei an den Beginn der Festsetzungsfrist
für die Einkommensteuer der ausländischen Arbeitnehmer,
nämlich mit Ablauf des Jahres 1990, geknüpft. Damit ende
die vierjährige Haftungsfrist mit Ablauf des Jahres
1994.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Berechnung
der Festsetzungsfrist nicht auf die Einkommensteuer der
Arbeitnehmer abzustellen ist, sondern vielmehr auf die
Lohnsteuer. Obwohl die Lohnsteuer eine besondere
Erhebungsform der Einkommensteuer ist, muss zwischen
Lohnsteuer- und Einkommensteuerschuld unterschieden
werden, da diese nicht gleichzeitig entstehen und
verjähren. Ob ein Arbeitnehmer überhaupt Einkommensteuer
schuldet, ist unabhängig von einer etwaigen
Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers. Maßgeblich ist somit
für die Berechnung der Festsetzungsfrist, ob und wann
Lohnsteueranmeldungen abgegeben wurden.
Konsequenz
Die Festsetzungsfrist für einen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid ist an die Festsetzungsfrist
für die Lohnsteuer gebunden, deren Beginn von der Abgabe
der Lohnsteueranmeldung abhängig ist. Das Finanzgericht,
zu dem der Fall zurückverwiesen wurde, muss nun klären,
ob Lohnsteueranmeldungen eingereicht wurden.
Gleichzeitig muss es prüfen, ob die Einkommensteuer der
ausländischen Arbeitnehmer bereits verjährt war. Dies
würde einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers
wiederum entgegenstehen.
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Kleine Mängel führen nicht zur Verwerfung des
Fahrtenbuchs
Kernproblem
Ist wegen der privaten Mitbenutzung eines Dienstwagens
ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe
nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das
Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten
durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Ob kleinere Mängel bei der Führung des Fahrtenbuchs zur
Verwerfung führen können, war Thema beim BFH. Während
des dreijährigen Prüfungszeitraums wurde beanstandet,
dass an 1 Tag, für den eine Tankrechnung vorlag, keine
Fahrt aufgezeichnet wurde. Zudem hatte es an 2 Tagen
Abweichungen zwischen Kilometerstand laut
Werkstattrechnung und Fahrtenbuch gegeben.
Bisherige Rechtsprechung
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist
gesetzlich nicht näher bestimmt. Der BFH hat jedoch die
Voraussetzungen im Wesentlichen geklärt. Ein Fahrtenbuch
muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt
werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an
ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen im
Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden
Zusammenhang wiedergegeben werden. Weisen die
Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann
dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben
infrage stellen. Kleinere Mängel führen nach
Literaturmeinung nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs,
wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Entscheidung des BFH
Die aufgezeigten Mängel konnten nach der Entscheidung
des BFH nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen,
weil die Angaben insgesamt noch plausibel waren. Nach
Auffassung der Richter ist es unverhältnismäßig, wegen
des Mangels einer aufgezeichneten Fahrt die
Ordnungsmäßigkeit insgesamt zu versagen. Hinsichtlich
der Werkstattrechnungen hatte bereits das FG die
erfahrungsgemäß häufige Ungenauigkeit erkannt, sodass
der Abweichung deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen
konnte.
Weitere Erkenntnisse
Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung kommt die 1
%-Regelung nicht schon deshalb zur Anwendung, weil die
auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen
entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet waren.
Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils
mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist, dass die
durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Eine
getrennte Aufzeichnung der Kosten wird gesetzlich nicht
verlangt.
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Einkommensteuer keine Massekosten einer
Personengesellschaft
Kernproblem
Im Insolvenzverfahren (früher: Konkursverfahren) sind
sog. Insolvenzforderungen und Masseforderungen zu
unterscheiden. Während Insolvenzforderungen, die vor der
Verfahrenseröffnung entstanden sind, zur Tabelle
anzumelden sind, sind die nach Eröffnung begründeten
Masseforderungen aus der Insolvenzmasse vorweg zu
befriedigen. Die genannten Grundsätze gelten für alle
Gläubiger, auch für das Finanzamt.
Sachverhalt
Das Konkursverfahren über das Vermögen einer OHG wurde
in den Jahren 1980 bis 1995 durchgeführt. Im Jahr 1989
erwirtschaftete die OHG Gewinne, die zu einer
Einkommensteuerlast der Gesellschafter führten. Das
Finanzamt forderte die auf die Beteiligungseinkünfte
entfallende Einkommensteuer eines ebenfalls im
Konkursverfahren befindlichen Gesellschafters als
Massekosten vom Konkursverwalter.
Entscheidung
Der BFH stellte klar, dass Einkommensteuerschulden der
Mitunternehmer keine Massekosten der
Personengesellschaft darstellen. Die BFH-Richter
begründen ihre Entscheidung mit der Systematik des
Einkommensteuerrechts. Danach ist eine
Personengesellschaft lediglich Gewinnerzielungssubjekt.
Die Einkünfte werden auf der Ebene der
Personengesellschaft ermittelt und den Gesellschaftern
zugerechnet. Die Personengesellschaft ist hingegen nicht
selbst Steuersubjekt bei der Einkommensteuer. Da es sich
bei der Einkommensteuer also nicht um eine Schuld der
Personengesellschaft handelt, kann auch keine
Masseforderung vorliegen.
Konsequenz
Die Entscheidung des BFH ist systematisch überzeugend,
wenngleich sie - aus Sicht des Finanzamtes - zu einem
unbefriedigenden Ergebnis führt. Dies liegt aber allein
in der fehlenden Abgestimmtheit von Insolvenz- und
Steuerrecht. Anders liegt der Fall hingegen bei der
Insolvenz von Einzelunternehmen. Hier zählt die
Einkommensteuer, die sich durch Handlungen des
Insolvenzverwalters ergibt, zu den Massekosten.
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Private Altersvorsorge bei Selbstständigen doch
nicht insolvenzsicher
Kernfrage/Rechtslage
Nach zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen ist
Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer nur bis zu den
Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Dem Arbeitseinkommen
gleichgestellt sind die Versorgungsbezüge der
Arbeitnehmer einschließlich solcher, die sie aus
privaten Versicherungen erzielen. Das Insolvenzrecht
knüpft an die Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts
an und lässt einen Zugriff des Insolvenzverwalters auf
Versorgungsbezüge ebenfalls nur bis zu den
Pfändungsfreigrenzen zu. Der Bundesgerichtshof hatte in
einer jüngst veröffentlichten Entscheidung darüber zu
befinden, ob diese für Arbeitnehmer geltenden
Schutzvorschriften auch für Selbstständige, insbesondere
im Falle der Insolvenz des Unternehmens, Anwendung
finden.
Entscheidung
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt
stellte sich so dar, dass der Insolvenzverwalter eines
Unternehmens auch auf die private Altersvorsorge des
Unternehmers zugreifen wollte. Im Rahmen des
gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens wandte der
Unternehmer ein, dass seine private Altersvorsorge
Pfändungsschutz genieße und damit (jedenfalls in den
Grenzen der Pfändungsfreibeträge) insolvenzsicher sei.
Der Bundesgerichtshof wies diesen Einwand zurück.
Private Versicherungs- und Vorsorgerenten von
Selbstständigen und Freiberuflern unterlägen im Falle
einer Insolvenz keinerlei Pfändungsschutz. Dies gelte
für Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen genauso
wie für die gesamte private Altersvorsorge. Zur
Begründung verwies das Gericht darauf, dass
Selbstständige aufgrund ihrer höheren Erwerbschancen in
geringerem Maße schutzbedürftig seien. Wollten sie
insolvenzsichere Altersbezüge erzielen, stünde ihnen der
Weg in die gesetzliche Rentenversicherung offen.
Konsequenz
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Im
Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass keine private
Altersvorsorge bei Selbstständigen, gleich in welchem
Produkt sie angelegt worden ist, insolvenzsicher ist. So
sollen Rückdeckungsversicherungen selbst dann vor einer
Pfändung nicht geschützt sein, wenn die
Rückdeckungspolice an den Geschäftsführer verpfändet
ist. Auch die "Rürup-Rente" wird vor diesem Hintergrund
betroffen sein, obwohl diese Verträge bislang als
pfändungssicher angepriesen wurden.
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Kündigungen müssen eigenhändig unterschrieben
sein!
Kernfrage/Rechtslage
Kündigungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen zwingend
der Schriftform. Unabhängig davon, welche Personen beim
Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen dürfen, bedeutet
Schriftform auch, dass die vertretungsberechtigte Person
die Kündigung mit ihrem Namen unterschreiben muss. Das
Hessische Landesarbeitsgericht hatte darüber zu
befinden, ob ein Unterschriftenstempel die eigenhändige
Unterschrift im Rahmen der Einhaltung der Schriftform
ersetzen kann.
Entscheidung
Der Kläger war als Vertriebsmitarbeiter beim Beklagten
beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
mit einem Schreiben, das von seinem damaligen
Geschäftsführer unterschrieben war. Allerdings war die
Unterschrift nicht eigenhändig ausgeführt, sondern wurde
mit einer Computer-Unterschrift gezeichnet. Die
(maschinell) reproduzierte Unterschrift machte der
Kläger als Formfehler und Nichteinhaltung der
Schriftform im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens
geltend, wohingegen der Arbeitsgeber das Fehlen einer
eigenhändigen Unterschrift bestritt. Das
Landesarbeitsgericht urteilte zugunsten des Klägers und
urteilte, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam
gekündigt worden war. Das gesetzliche
Schriftformerfordernis sei nur gewahrt, wenn die Urkunde
(= das Kündigungsschreiben) vom Aussteller (= vom
Arbeitgeber) eigenhändig durch Namensunterschrift
unterzeichnet ist. Mangels eigenhändiger Unterschrift
ist jede Kündigung daher unwirksam, die mit einer
Reproduktion der Namensunterschrift gezeichnet sei.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt einmal mehr das rigide
Verständnis der Arbeitsgerichte bei Einhaltung des
Schriftformerfordernisses im Rahmen der Kündigung, aber
auch jeglicher anderweitigen Beendigung von
Arbeitsverhältnissen. Gerade den Formvorschriften muss
besondere Beachtung geschenkt werden.
-
Firmenname verletzt Marke nicht
Einführung
Marken stellen oftmals einen erheblichen Teil des
Vermögens eines Unternehmens dar. Anhand einer Marke
kann der Verbraucher auf die Herkunft einer Ware oder
Dienstleistung schließen und daraus zugleich
Qualitätsmerkmale ableiten. Aus diesem Grund sind die
Inhaber einer erfolgreichen Marke bestrebt, die
unberechtigte Benutzung ihrer Marke durch Dritte zu
verhindern. Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, ob der
Markeninhaber einem Dritten die Marke auch als
Gesellschaftsbezeichnung verbieten kann, wenn die Waren
an sich nicht mit diesem Namen versehen sind.
Entscheidung
Die Firma Céline SA, ein französisches Modeunternehmen,
klagte gegen die Firma Céline SARL, ein französisches
Modegeschäft, auf Unterlassung der weiteren Nutzung der
Marke "Céline". Das Modeunternehmen Céline SA hatte die
Marke "Céline" schon 1948 für Bekleidung und Schuhe
eintragen lassen. Das Modegeschäft Céline SARL ließ sich
im Jahr 1950 unter dieser Firma in das Handelsregister
eintragen. Der Name "Céline" wurde von dem Modegeschäft
nur als Gesellschaftsbezeichnung verwendet. Waren wurden
nicht mit diesem Namen versehen. In erster Instanz wurde
das Modegeschäft Céline SARL zur Unterlassung und zur
Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das
Berufungsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob
die Benutzung eines mit der älteren Marke identischen
Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung eine
Markenverletzung darstellt. Diese Frage hat der EuGH
verneint unter der Voraussetzung, dass der Dritte die
Gesellschaftsbezeichnung nicht auf seine Waren anbringt
und auch sonst keine Verbindung zwischen der
Gesellschaftsbezeichnung und den Waren herstellt. Eine
Marke habe den Sinn, die mit ihr versehenen Waren
unterscheidbar zu machen. Die Benutzung einer Marke nur
als Gesellschaftsbezeichnung verletze daher im Grundsatz
diese Marke nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die
Marke auch als Unterscheidungsmerkmal für die Waren
diene.
Konsequenz
Der Schutz der Marke wurde durch das Urteil des EuGH
teilweise eingeschränkt. Der Markeninhaber muss künftig
in vergleichbaren Fällen den Bezug zur Ware und die
Kennzeichnung der Waren darlegen.
-
Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II ist
gewerbesteuerpflichtig
Kernproblem
Besitzt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft
neben dieser Beteiligung noch Anteile an einer
Kapitalgesellschaft, so können diese Anteile steuerlich
zum Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft
gehören, wenn zwischen den Gesellschaftern auch
Leistungsbeziehungen bestehen. Die Qualifikation als
Sonderbetriebsvermögen wird häufig jahrzehntelang nicht
erkannt oder entdeckt. Bei einer Veräußerung können sich
hieraus jedoch unangenehme Überraschungen ergeben.
Sachverhalt
Vier Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren zugleich
Gesellschafter einer in der Krise befindlichen GmbH.
Zwischen der KG und der GmbH wurde ein Managementvertrag
abgeschlossen, mit dem sich die KG gegenüber der GmbH zu
umfangreichen Unternehmensberatungsleistungen
verpflichtete. Nach erfolgreicher Sanierung der GmbH und
Beendigung des Managementvertrages veräußerten die
Gesellschafter ihre GmbH-Beteiligungen und erzielten
dabei einen hohen Veräußerungsgewinn.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht
zurückverwiesen, weil die Zugehörigkeit der GmbH-Anteile
zum Sonderbetriebsvermögen noch nicht zweifelsfrei
geklärt werden konnte. Für den Fall, dass das
Finanzgericht eine Zugehörigkeit zum
Sonderbetriebsvermögen feststellen sollte, haben die
BFH-Richter jedoch klargestellt, dass die
Veräußerungsgewinne zum Gewerbeertrag der KG gehören und
damit dort der Gewerbesteuer unterliegen. Nachdem der
BFH diese Konsequenz für das sog. Sonderbetriebsvermögen
I bereits in einem früheren Urteil gezogen hatte, hat er
seine Rechtsprechung nunmehr auch ausdrücklich auf das
Sonderbetriebsvermögen II ausgedehnt.
Konsequenz
Jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft sollte
intensiv prüfen, ob weitere - vermeintlich private -
Wirtschaftsgüter in seinem Eigentum evtl. steuerliches
Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft
darstellen. Hierzu reicht es schon aus, dass diese
Wirtschaftsgüter geeignet sind, der Beteiligung des
Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen.
Eine besondere Widmung oder eine explizite Aufnahme in
die Bilanz ist hierfür nicht erforderlich. Ist ein
Wirtschaftsgut dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen, so
führt der Verkauf oder die Entnahme stets zu einer
Gewinnrealisierung.
-
Beteiligung einer Kapitalgesellschaft färbt auf
Freiberufler-GbR ab
Kernproblem
Eine Personengesellschaft als Zusammenschluss mehrerer
Freiberufler kann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
erzielen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass
sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien
Berufes erfüllen. Erfüllt auch nur einer der
Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen
alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
unterliegen damit der Gewerbesteuer.
Sachverhalt
An einer Rechtsanwalts-Sozietät in der Rechtsform einer
GbR waren zunächst lediglich vier Rechtsanwälte als
Gesellschafter beteiligt. Zwei Gesellschafter
veräußerten ihre Beteiligungen an einer GmbH, deren
Gesellschafter und Geschäftsführer ausschließlich
Rechtsanwälte und Steuerberater waren. Ab diesem
Zeitpunkt nahm das Finanzamt eine Gewerbesteuerpflicht
an.
Entscheidung
Der BFH hat - wie bereits in erster Instanz das
Finanzgericht - dem Finanzamt Recht gegeben. Er hat die
GmbH als "berufsfremde Person" angesehen mit der Folge,
dass ihre Beteiligung auf die Einkünfte der GbR
insgesamt abfärbte und diese zu gewerblichen Einkünften
umqualifizierte. Der BFH begründet seine Entscheidung
mit der gesetzlichen Regelung, wonach eine
Kapitalgesellschaft stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen lassen
die Richter ebenso wenig gelten wie den Einwand, dass
die GbR trotz der Beteiligung der GmbH ausschließlich
freiberufliche Leistungen erbracht habe.
Konsequenz
Bei Freiberufler-Personengesellschaften ist Vorsicht
angebracht. Veräußert auch nur einer der Gesellschafter
seinen Anteil an eine Kapitalgesellschaft, hat dies die
Gewerblichkeit aller übrigen Gesellschafter zur Folge.
Abhilfe können hier entsprechende
Verfügungsbeschränkungen oder Zustimmungserfordernisse
im Gesellschaftsvertrag schaffen.
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Kein Schmerzensgeld des Arbeitnehmers wegen nicht
genehmigten Schriftgutachtens durch den Arbeitgeber
Kernfrage/Rechtslage
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das jeden Einzelnen
vor Eingriffen in seine persönliche Identität schützt,
gilt selbstverständlich auch im Arbeitsrecht. Ausfluss
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist
beispielsweise, dass der Arbeitgeber nicht ohne
begründeten Verdacht und ggfls. nicht ohne vorherige
Ankündigung Überwachungsmaßnahmen durchführen kann.
Rechtsfolge einer ungerechtfertigten Verletzung des
Persönlichkeitsrechts ist ein Schadensersatzanspruch in
Form eines Schmerzensgeldes. Das Landesarbeitsgericht
Hamm hatte in einer jüngeren Entscheidung darüber zu
befinden, ob die Einholung eines Schriftgutachtens durch
den Arbeitgeber eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen kann.
Entscheidung
Auf Schmerzensgeld geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der
wegen des folgenden Sachverhalts eine Abmahnung erhalten
hatte. Zunächst hatte sich der Arbeitnehmer bei seinem
Arbeitgeber über eine Leistungsbeurteilung seines
Vorgesetzten beschwert. Der Arbeitgeber leitete diese
zur Bearbeitung an den Vorgesetzten weiter. Diesem fiel
anhand des Schriftbildes auf, dass eine Vielzahl
parallel eingehender Beschwerden, die angeblich von
Bürgern stammten, ebenfalls vom Kläger stammen mussten.
Daraufhin beauftragte der Vorgesetzte ohne Genehmigung
des Arbeitnehmers ein Schriftgutachten, das den Kläger
als Urheber auch der Bürgerbeschwerden auswies. Auf
Grundlage des Gutachtens erteilte der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Störung des
Betriebsfriedens. Die Abmahnung musste der Arbeitgeber
aus der Personalakte entfernen. Die weitergehende
Schmerzensgeldklage, die der Kläger damit begründet
hatte, eine entsprechende Verurteilung sei zur
Wiederherstellung seiner Ehre erforderlich, wies das
Landesarbeitsgericht zurück. Es sah bereits das
Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als
zweifelhaft an. Jedenfalls fehle es an einem
erforderlichen schwerwiegenden Eingriff.
Konsequenz
Die Entscheidung hat zunächst nur Bedeutung für gleich
gelagerte Sachverhalte. Allgemein gilt es aber
festzuhalten, dass der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung
des Arbeitnehmers zur Einholung eines Schriftgutachtens
berechtigt ist, wenn es alleine auf die Urheberschaft
und nicht auf die Beurteilung der Persönlichkeit
gerichtet ist.
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Zweimal in Elternzeit: Resturlaub wird ausgezahlt
Kernfrage/Rechtslage
Konnte eine Arbeitnehmerin ihren Jahresurlaubsanspruch
wegen einer Schwangerschaft nicht nehmen und wurde sie
erneut schwanger, verfiel der nicht genommene
Urlaubsanspruch, wenn sie eine zweite Elternzeit
beantragte. Das Bundesarbeitsgericht hat eine jüngere
Entscheidung zum Anlass genommen, diese bisher auch von
ihm vertretene Rechtsauffassung aufzugeben.
Entscheidung
Die Klägerin nahm für die Betreuung ihres ersten Kindes
vom 3.12.2001 bis 7.10.2004 Elternzeit in Anspruch.
Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2003
schloss sich nahtlos eine weitere, bis 18. August 2006
verlangte Elternzeit an. Das 1988 begründete
Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.12.2005. Die
Klägerin forderte mit ihrer im Januar 2006 zugestellten
Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr
2001. Das Bundesarbeitsgericht nahm diesen Sachverhalt
zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.
Diese verstoße inzwischen insbesondere gegen
europarechtliche Vorgaben der Gleichstellung und
Antidiskriminierung.
Konsequenz
Die Entscheidung führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen
jeder Urlaubsanspruch, den sie vor einer Schwangerschaft
nicht mehr nehmen können, bis zum Ende der
Elternzeit(en) erhalten bleibt. Wird das
Arbeitsverhältnis beendet, sind diese Urlaubsansprüche
abzugelten. Möglich bleibt sicherzustellen,
Resturlaubsansprüche vor Beginn des Mutterschutzes in
natura zu gewähren.
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Erwerb eines wertlosen Sandvorkommens
Urteilsfall
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen
Betrieb. Er erwarb ein Waldgrundstück mit der Absicht,
den Bodenschatz (Sand und Kies) zur Ausbeutung an einen
Dritten zu veräußern. Im notariellen Kaufvertrag war
insofern der Kaufpreis in Teilbeträge für
landwirtschaftliche Nutzfläche und Bodenschatz
aufgeteilt. Überdies lag zum Zeitpunkt des Erwerbs eine
Abbaugenehmigung vor. Im weiteren Verlauf konnte jedoch
kein Käufer für den Bodenschatz gefunden werden. Daher
aktivierte der Kläger den gezahlten Kaufpreis für die
Nutzfläche in seiner Bilanz. Für den Bodenschatz nahm er
eine Teilwertabschreibung auf DM 0,00 vor und minderte
infolgedessen seine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft. Im Rahmen einer Außenprüfung
verweigerte das Finanzamt die vorgenommene
Teilwertabschreibung und ordnete den Bodenschatz dem
Privatvermögen zu. Darüber hinaus führte das Finanzamt
aus, dass ebenfalls eine Zuordnung zum Bereich der
Vermietung und Verpachtung nicht zulässig ist, da das
Sandvorkommen von Anfang an nicht zum Abbau geeignet
gewesen war.
Entscheidung
Der BFH führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung
Bodenschätze eine Einheit mit dem Grund und Boden
bilden. Erst mit dem Einbringen in den Verkehr zur
nachhaltigen Nutzung gewinnt der Bodenschatz das Merkmal
eines selbstständigen Wirtschaftsguts. Lediglich die
Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für
die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts noch
nicht aus. Da im Urteilsfall bereits eine
Abbaugenehmigung vorlag und der Kaufvertrag Bezug auf
eine baldige Auskiesung enthielt, sah der BFH den
Bodenschatz als selbstständiges Wirtschaftsgut an. Denn
durch den geplanten Abbau sowie die Vorlage von
behördlichen Genehmigungen war das Einbringen in den
Verkehr zur nachhaltigen Nutzung gewährleistet.
Unschädlich muss dann auch eine nachträgliche
Nichtdurchführung der Auskiesung sein. Allerdings
entschied der BFH darüber hinaus, dass das
selbstständige Wirtschaftsgut nicht dem
landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden kann.
Denn dort können nur die Wirtschaftsgüter gewillkürtes
Betriebsvermögen darstellen, deren Nutzung in der Land-
und Forstwirtschaft möglich ist. Wirtschaftsgüter, die
dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd
sind und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung
zum Betrieb fehlt, sind kein Betriebsvermögen.
Infolgedessen ordnete der BFH den Bodenschatz dem
Privatvermögen zu.
Konsequenz
Der Urteilsfall zeigt mal wieder auf, dass für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe Besonderheiten gelten.
Insbesondere für den Bereich der
Betriebsvermögenseigenschaft kann nicht ohne Weiteres
von der üblichen Vermutung des
§ 344 Abs. 1 HGB Gebrauch gemacht werden.
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Bedarfsbewertung von Ackerland, auf dem Braunkohle
abgebaut wird
Urteilsfall
Ein Landwirt hatte einem Bergbauunternehmen
landwirtschaftliches Betriebsvermögen (Grundbesitz) zum
Braunkohleabbau im Tagebau überlassen. Mit dem Tod des
Landwirts gingen die betreffenden Flächen in Erfüllung
von Vermächtnissen auf die neuen Eigentümer A und B
über. Für Zwecke der Erbschaftsteuerermittlung bewertete
das Finanzamt die zur Rede stehenden Flächen als
unbebauten Grundbesitz. Die Kläger begehrten im weiteren
Verfahrensablauf den bewertungsrechtlichen Ansatz als
land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Zur Begründung
führten die Kläger aus, dass die Flächen nach Beendigung
der bergbaulichen Nutzung wieder als Flächen für den
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt
sind.
Entscheidung
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass hinsichtlich
der bewertungsrechtlichen Trennung von unbebauten
Grundstücken und land- und fortwirtschaftlichem Vermögen
vorab die Frage zu klären ist, was denn alles land- und
forstwirtschaftliches Vermögen darstellt. Hierzu gehören
zunächst einmal alle Wirtschaftsgüter, die einem solchen
Betrieb zu dienen bestimmt sind. Also auch Grund und
Boden, zu dem ebenfalls sog. Abbauland zählt. Hierunter
sind insbesondere Betriebsflächen zu verstehen, die
durch den Abbau der vorhandenen Bodensubstanz
überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden. Zwar
meint der Gesetzgeber hiermit vielmehr Flächen des
Sand-, Kies- und Lehmgrubenabbaus, jedoch kann für
Bergbau keine andere Würdigung gelten. Denn eine
ausdrückliche Regelung, in der ein fremder Dritter den
Abbau, hier den Kohleabbau, betreibt, fehlt. Auch nach
Verwaltungsmeinung kann ein Grundstück land- und
forstwirtschaftliches Vermögen darstellen, obwohl auf
eine bestimmte oder unbestimmte Zeit diese Flächen nicht
bewirtschaftet werden. Im Urteilsfall hatte sich das
Abbauunternehmen verpflichtet, die Flächen nach
Beendigung der Maßnahme zurückzugeben. Insofern ergibt
sich nach alldem eine Bewertung nach land- und
forstwirtschaftlichen Kriterien. Die von der
Finanzverwaltung herangezogenen Maßstäbe zur Bewertung
von unbebauten Grundstücken waren nicht zutreffend.
Konsequenz
Die streitbefangenen Grundstücke hätten als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden müssen,
hier entweder als Gesamteinheit zum Betrieb oder als
Stückländereien, soweit diese selbst einen
landwirtschaftlichen Betrieb bilden.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Zustimmungserfordernis der GmbH-Gesellschafter für
Aufhebung der Verfügungsbeschränkung von
Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag
Kernproblem
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass über
Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft
durch Veräußerung oder Belastung verfügt werden kann,
mit Ausnahme der zustimmungsfreien Übertragung eines
Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter, so ist für
die Beschlussfassung über die nachträgliche Streichung
dieser Ausnahmebestimmung die Zustimmung sämtlicher
betroffener Gesellschafter erforderlich.
Sachverhalt
Der Kläger, Gesellschafter der beklagten GmbH, hat mit
seiner Klage einen Gesellschafterbeschluss angefochten,
der die ersatzlose Streichung einer Satzungsbestimmung
zum Inhalt hatte und ohne seine Zustimmung gefasst
wurde. Die Bestimmung sah eine Ausnahmeregelung vor,
nach der die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an
Mitgesellschafter ohne Zustimmung der übrigen
Gesellschafter zulässig war. Ansonsten war in der
Satzung geregelt, dass eine Verfügung über
Gesellschaftsanteile (Veräußerung und Belastung) der
Zustimmung der Gesellschaft bedurfte. Der Kläger
begehrte die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses. Das
LG wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt.
Entscheidung
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der
Beklagten, mit der der streitbefangene Passus der
Satzung ersatzlos gestrichen wurde, war
rechtsfehlerhaft, weil die für diese Beschlussfassung
notwendige Zustimmung des Klägers nicht vorlag. Es
handelt sich bei der Bestimmung um ein relatives
unentziehbares allgemeines Mitgliedschaftsrecht des
Klägers als Gesellschafter der Beklagten. In Ermangelung
einer Satzungsregelung im Sinne des
§ 53 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist die in
§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG für Satzungsänderungen
vorgesehene Dreiviertel-Mehrheit nicht anwendbar.
Stattdessen war die Zustimmung sämtlicher betroffener
Gesellschafter notwendig. Die freie Veräußerlichkeit von
Geschäftsanteilen gehört zum Kernbereich der
Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Aufgrund dessen
war die ersatzlose Streichung der umstrittenen Klausel
als nachträgliche Vinkulierung, die der
Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht vorsah, zu
verstehen. Eine solche spätere Veräußerungsbeschränkung
bedurfte zumindest der Zustimmung der betroffenen
Gesellschafter.
Konsequenz
Bei einer nachträglichen Beschränkung der freien
Veräußerbarkeit von Geschäftsanteilen einer GmbH ist
wegen des Eingriffs in den Kernbereich der
Mitgliedschaft die Zustimmung aller betroffenen
Gesellschafter einzuholen.
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Unbilliges einseitiges Kündigungsrecht gegenüber
einem Geschäftsführer kann wirksam sein
Kernproblem
Eine Regelung in einem
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit einer Laufzeit
von fünf Jahren, wonach die Gesellschaft innerhalb der
einjährigen Probezeit mit einer einjährigen
Kündigungsfrist kündigen kann, ist wirksam. Die dennoch
vorhandene Benachteiligung durch die Bestimmung ist
durch eine ergänzende Vertragsauslegung dergestalt zu
korrigieren, dass beiden Parteien während der
vereinbarten Probezeit das Recht zur ordentlichen
Kündigung zugebilligt werden muss.
Sachverhalt
Der Kläger, Fremdgeschäftsführer bei der beklagten GmbH,
hatte mit der Gesellschaft bei seiner Einstellung am
1.4.2005 im Dienstvertrag eine Laufzeit von fünf Jahren
vereinbart. Die Bestimmung lautete weiter: "Die
Gesellschaft kann diesen Vertrag unbeschadet der
Laufzeitregelung jederzeit während der ersten zwölf
Monate der Tätigkeit des Geschäftsführers mit einer
Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende
kündigen." Die beklagte GmbH kündigte das
Anstellungsverhältnis zum 30.9.2006. Der Kläger hielt
die Kündigung für unwirksam, weil die Bestimmung in
unzulässiger Weise unterschiedliche Kündigungsfristen
enthalte und daher entsprechend
§ 89 Abs. 2 S. 2 HGB für beide Parteien eine längere
Frist gelte. Er verlangte eine Fortzahlung der Vergütung
für Oktober 2006. Die Zahlungsklage blieb vor dem LG und
OLG erfolglos.
Entscheidung
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung der Vergütung für den Monat Oktober 2006 aus
§ 611 BGB, denn das Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien ist durch die ordentliche Kündigung durch die
Beklagte zum 30.9.2006 wirksam beendet worden. Zwar
kommt eine ordentliche Kündigung gemäß
§ 620 Abs. 2 BGB nur bei Dienstverhältnissen in
Betracht, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. Ist
das Dienstverhältnis befristet, ist eine ordentliche
Kündigung möglich, wenn die Parteien dies wirksam
vereinbart haben. Diese Voraussetzung war hier erfüllt;
die Regelung war - trotz grundsätzlicher Bedenken wegen
des einseitigen Kündigungsrechts zugunsten der Beklagten
- wirksam. Die Unbilligkeit ist nach Ansicht des
Gerichts durch eine ergänzende Vertragsauslegung in der
Weise zu beseitigen, dass dem Kläger das gleiche
Kündigungsrecht während der Probezeit zugebilligt wird.
Auch eine entsprechende Anwendung des
§ 89 Abs. 2 S. 2 HGB ist nicht interessengerecht,
denn es ging hier nicht um die Anwendung einer längeren
Kündigungsfrist bei einem unbefristeten
Vertragsverhältnis, sondern um den Ausschluss der
ordentlichen Kündigung für die Dauer der gesamten
Vertragslaufzeit.
Konsequenz
Auch ein unbilliges einseitiges Kündigungsrecht
gegenüber einem Geschäftsführer ist nicht in allen
Fällen unwirksam.
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Beteiligungsveräußerung durch Geschäftsführer ohne
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
Kernproblem
Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung
von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund
zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrages
fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die
innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem
milderen Licht erscheinen lassen.
Sachverhalt
Die drei Geschäftsführer der beklagten GmbH hatten
entgegen der Satzung zur Veräußerung eines Grundstücks
und von Beteiligungen an einer anderen
Kapitalgesellschaft nicht die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung eingeholt. Die Kläger,
Gesellschafter der beklagten GmbH, forderten daraufhin
die jeweilige fristlose Kündigung der Geschäftsführer.
Dies lehnte die Gesellschafterversammlung mehrheitlich
ab. Die kombinierte Anfechtungs- und
Beschlussfeststellungsklage blieb vor dem Landgericht
und Oberlandesgericht erfolglos. Der BGH wies die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
Entscheidung
Die Klage war nicht begründet, weil ein wichtiger Grund
zur fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge der
Geschäftsführer fehlte. Die Geschäftsführer der
Beklagten haben zwar gegen die innergesellschaftliche
Kompetenzordnung verstoßen, weil sie satzungswidrig zur
Veräußerung des Grundstücks und zur Veräußerung der
Geschäftsanteile der Beklagten an der X-GmbH nicht die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt
haben. Dies ist aber nicht als so schwerwiegend zu
erachten, dass es der Beklagten unzumutbar gewesen wäre,
die Geschäftsführer weiter in ihren Diensten zu
belassen. Die Geschäftsführer konnten davon ausgehen,
dass der Verkauf dem Willen aller Gesellschafter
entsprach. In den Gesellschafterversammlungen der
Vorjahre waren sich diese einig, die nicht mehr
benötigte Immobilie und die Geschäftsanteile so bald und
so gut wie möglich zu verkaufen. Die Geschäftsführer
handelten danach nicht eigenmächtig hinter dem Rücken
der Gesellschafter. Zudem war der hohe Erlös für die in
den Vorjahren wenig ertragreiche X-GmbH günstig.
Konsequenz
Trotz des Verstoßes gegen die innergesellschaftliche
Kompetenzordnung durften die Geschäftsführer, ohne dass
damit das notwendige Vertrauensverhältnis zu den
Gesellschaftern schwer beeinträchtigt wurde, die
Verträge unterzeichnen, ohne vorher die Entschließung
der Gesellschafterversammlung einzuholen.
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Klage zur Feststellung der Nichtigkeit eines
Bescheids
Kernproblem
Der Steuerpflichtige kann bei einem berechtigten
Interesse die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes beantragen. Die Nichtigkeit kann aber
auch Wege der Klage festgestellt werden. Fraglich war
dabei, ob zunächst eine Entscheidung des Finanzamts über
einen Antrag abgewartet werden muss, bevor vor dem
Finanzgericht Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
erhoben werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger hatte beim Finanzamt einen Antrag auf
Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Steuerbescheide
gestellt. Daraufhin hat das Finanzamt den Kläger um
Erläuterung seines Antrags gebeten. Der Kläger wiederum
wartete den weiteren Verlauf des Antragsverfahrens nicht
ab und erhob Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der
Steuerbescheide. Das Finanzamt sah die Klage als
unzulässig an, da diese erst nach Ablehnung des Antrags
durch das Finanzamt zulässig sei.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass die Zulässigkeit der
Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes nicht abhängig ist vom Antragsverfahren
im Vorfeld. Laut Gesetzeswortlaut ist ein vorheriger
Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit.
Insofern kann auch ein gestellter Antrag, über den die
Entscheidung noch aussteht, nicht die Zulässigkeit der
Klage einschränken. Dennoch wies der BFH die Klage ab,
da das berechtigte Interesse an einer Feststellung
fehlte.
Konsequenz
Eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes kann auch dann erhoben werden, wenn
zuvor ein gleichlautender Antrag beim Finanzamt gestellt
und über diesen noch nicht entschieden worden ist.
Vergleichbares gilt auch bei einem Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung. Wird dieser abgelehnt und der
Steuerpflichtige legt hiergegen Einspruch ein, kann er
parallel bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung stellen.
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Nur kapitalersetzende Finanzierungsleistungen
führen zu nachträglichen Anschaffungskosten
Kernproblem
Wird eine Kapitalgesellschaft insolvent, so haben die
Gläubiger aufgrund der Haftungsbeschränkung zwar keinen
unmittelbaren Zugriff auf die Gesellschafter. Häufig
verlieren die Gesellschafter dennoch mehr als ihre
Einlage, weil sie ihrer Gesellschaft in der
Krisensituation Darlehen gewährt haben und/oder sich für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich verbürgt
haben. Ob diese Verluste einkommensteuerlich zu
berücksichtigen sind, hängt von der Art und Höhe der
Beteiligung ab.
Sachverhalt
Ein GmbH-Gesellschafter hatte seiner GmbH ein Darlehen
gewährt und eine Höchstbetragsbürgschaft über 400.000 DM
übernommen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde die GmbH
formwechselnd in eine AG umgewandelt, an der der
Gesellschafter mit 15 % beteiligt war. Am 1. September
2001 wurde über das Vermögen der AG das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gesellschafter, der mit
seiner Darlehensforderung ausfiel und aus der Bürgschaft
in Anspruch genommen wurde, machte in dieser Höhe einen
Auflösungsverlust nach
§ 17 EStG geltend.
Entscheidung
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung
klargestellt, dass Finanzierungsleistungen des
Gesellschafters nur dann als nachträgliche
Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind, wenn diese
eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Diese Frage
wiederum ist allein nach gesellschaftsrechtlichen
Kriterien zu beurteilen. Während die
Kapitalersatzvorschriften bei einer GmbH bereits bei
einer Beteiligungsquote von mehr als 10 % greifen, setzt
deren Anwendung bei der AG regelmäßig eine
Beteiligungshöhe von mehr als 25 % voraus. Im Streitfall
war die Beteiligungsquote - jedenfalls im Zeitpunkt des
Kriseneintritts - geringer, sodass die Verluste des
Gesellschafters steuerlich nicht berücksichtigt werden
konnten.
Konsequenz
Mit der Bestätigung der strengen Anknüpfung an die
zivilrechtlichen Kapitalersatzvorschriften durch den BFH
steht fest, dass diese Grundsätze für die Zukunft neu
definiert werden müssen. Denn durch das kürzlich vom
Bundestag verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
werden die Eigenkapitalersatzvorschriften aufgehoben und
durch eine rein insolvenzrechtliche Nachrangigkeit aller
Gesellschafterfinanzierungen ersetzt.
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Entzug der "betrieblichen Fahrerlaubnis"
rechtfertigt nicht die Kündigung eines Busfahrers
Kernfrage/Rechtslage
Manche Arbeitsverhältnisse verlangen besondere
Qualifikationen, die in der Person des Arbeitnehmers
vorliegen müssen. Fallen diese besonderen
Qualifikationen weg, kann - insbesondere dann, wenn die
besondere Qualifikation zur Grundlage und Voraussetzung
des Arbeitsverhältnisses geworden ist - eine
personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, ob auch der Wegfall von vom Arbeitgeber
festgelegten besonderen Qualifikationsmerkmalen eine
personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
Entscheidung
Der Kläger war seit 1995 bei dem beklagten öffentlichen
Nahverkehrsunternehmen als Busfahrer beschäftigt. Eine
Dienstanweisung des Beklagten sah vor, dass die
Busfahrer zwingend über eine vom Beklagten erteilte
"betriebliche Fahrerlaubnis" verfügen müssen. Im
November 2005 stellte die Beklagte durch eine interne
Prüfung straßenverkehrsrechtliche Verstöße beim Kläger
fest und entzog ihm deshalb die "betriebliche
Fahrerlaubnis" und kündigte danach das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger. Hiergegen wandte sich der Kläger und
trug insbesondere vor, dass der Entzug der
"betrieblichen Fahrerlaubnis" seinen weiteren Einsatz
als Busfahrer nicht gefährde. Das Bundesarbeitsgericht
führte aus, dass anders als beim Entzug der gesetzlichen
Fahrerlaubnis beim Entzug einer vom Arbeitgeber
erteilten "betrieblichen Fahrerlaubnis" kein
personenbedingter Kündigungsgrund vorliege. Ansonsten
hätte es der Arbeitgeber in der Hand, nach seinen selbst
aufgestellten Kriterien personenbedingte
Kündigungsgründe zu schaffen. Damit würden die
Regelungen über personen- und verhaltensbedingte
Kündigungen umgangen.
Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass der Wegfall von
besonderen Qualifikationsmerkmalen nur dann Kündigungen
rechtfertigen kann, wenn es sich um objektive, externe
Merkmale handelt, auf die Arbeitgeber keinen
unmittelbaren Einfluss haben. Arbeitgebern ist zu raten,
diese besonderen Merkmale arbeitsvertraglich zur
Voraussetzung des Arbeitsverhältnisses zu machen.
Darüber hinaus sollten solche Arbeitnehmer nicht
merkmalsfremd eingesetzt werden, um im
Kündigungsschutzprozess das Argument der anderweitigen
Einsatzfähigkeit zu vermeiden.
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Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei
nicht ernst gemeinter Bewerbung ausgeschlossen
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz sanktioniert insbesondere
die Diskriminierung wegen Alters. Bereits die Anbahnung
des Arbeitsvertrages muss diskriminierungsfrei erfolgen.
Das heißt, bereits die Stellenanzeige kann, wenn sie
einen Diskriminierungstatbestand enthält (hier: gesucht
wurden Arbeitnehmer bis 35 Jahre), einen Bewerber
diskriminieren. Sanktionsmaßnahme des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes bei diskriminierender
Vertragsanbahnung ist ein Schadensersatzanspruch des
Bewerbers gegen den Arbeitgeber, dessen
Grundvoraussetzung aber die objektiv und subjektiv
ernsthafte Bewerbung des Bewerbers ist. Das
Landesarbeitsgericht Hamm hatte nunmehr darüber zu
befinden, ob ein Bewerber Schadensersatz beanspruchen
kann, wenn er sich gezielt nur auf diskriminierende
Stellenanzeigen bewirbt.
Entscheidung
Die arbeitslose 42-jährige Klägerin bewarb sich im März
2007 auf die Stellenanzeige des beklagten
Immobilienunternehmers für "eine/n Büromitarbeiter/in
bis 35 Jahre". Nachdem sie nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, nahm sie den
Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen
Altersdiskriminierung in Anspruch. Sie machte geltend,
dass sie gerade wegen ihres Alters nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. In einem
weiteren Prozess forderte die Klägerin von einem anderen
Arbeitgeber ebenfalls eine Entschädigung wegen
Altersdiskriminierung. Außerdem hatte sie sich auf eine
dritte Stellenanzeige mit ebenso potenziell
diskriminierendem Inhalt beworben. Zunächst gab das
Arbeitsgericht der Klage statt. Auf die Berufung der
Beklagten wurde das Urteil durch das
Landesarbeitsgericht aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Allerdings ließ es die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zu. Das Landesarbeitsgericht
urteilte, dass die Stellenanzeige zwar
altersdiskriminierenden Inhalt hatte, da nur solche
Bewerber angesprochen werden, die nicht älter als 35
Jahre alt waren, sodass der Entschädigungsanspruch
grundsätzlich entstanden sei, die Klägerin habe sich
aber nicht ernsthaft um die Stelle beworben. Die
fehlende Ernsthaftigkeit folge daraus, dass sie sich nur
auf diskriminierende Stellenanzeigen bewerbe. Es sei der
Klägerin also nicht um die Stelle, sondern die
Entschädigung gegangen.
Konsequenz
Die Entscheidung ist eine der ersten zur Frage der
subjektiven Ernsthaftigkeit einer Bewerbung, also der
Frage danach, ob der Bewerber die Stelle überhaupt
gewollt hat. Es bleibt abzuwarten, ob das
Bundesarbeitsgericht der Beweiswürdigung des
Landesarbeitsgerichts folgt. Im Ergebnis ist die
Entscheidung zu begrüßen. Sie zeigt aber auch deutlich,
dass die Arbeitsgerichte keine Schwierigkeiten damit
haben, den Arbeitgeber, der eine Stelle - gleich aus
welchem Grund und gleich aus welcher Motivation heraus -
diskriminierend ausschreibt, zur Zahlung einer
Entschädigung an jeden potenziell diskriminierten
Bewerber zu verurteilen.
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Kein Lohn, sondern vGA bei Übernahme privater
Kosten
Kernproblem
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von
dieser Leistungen ohne vertragliche Grundlage, so stellt
sich die Frage, ob es sich dabei um Gehaltsbestandteile
oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt.
Die steuerlichen Konsequenzen bei der GmbH und beim
Empfänger unterscheiden sich je nach Antwort auf die
Frage erheblich.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte in ihrer Einkommensermittlung
Aufwendungen für Hotelbesuche und Bewirtungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Ehefrau, für
Pkw und für eine private Immobilie berücksichtigt.
Finanzamt und Finanzgericht beurteilten diese
Aufwendungen als vGA, die GmbH forderte hingegen die
Berücksichtigung als Lohnaufwand.
Entscheidung
Der BFH hat die Sache nicht zur Entscheidung angenommen
und die Nichtzulassungsbeschwerde der GmbH
zurückgewiesen. Zur Begründung bemühten die BFH-Richter
einmal mehr die Denkfigur des ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher werde bei
einer unternehmensbezogenen Aufwendung des
Geschäftsführers eine Kostenerstattung herbeiführen, bei
einer den persönlichen Bereich des Geschäftsführers
dienenden Aufwendung eine Kostenerstattung dagegen
ablehnen oder jedenfalls eine Verrechnung mit dem
vertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt vornehmen.
Übernimmt die GmbH eine den persönlichen Bereich
betreffende Aufwendung ohne Anrechnung auf das Gehalt,
so liegt eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA vor. Eine
Veranlassung durch das Anstellungsverhältnis (und damit
Lohnaufwand) ist damit ausgeschlossen.
Konsequenz
Trägt eine GmbH eindeutig private Aufwendungen ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt hierin stets
eine vGA. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem
die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer eindeutig
beruflich veranlasste Aufwendungen ohne vorherige
Vereinbarung erstattet. In einem solchen Fall muss die
fehlende Vereinbarung nicht zwangsläufig zu einer vGA
führen. Entscheidend ist jedoch der Charakter der von
der GmbH getragenen Aufwendungen.
Für Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Tel.: 0351 2684741
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