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Aktuelle
Informationen über Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht
September 2008
| Privatbereich |
| 1. |
Zuteilung der neuen Steuer-ID beginnt |
| 2. |
Rechtsprechungsänderung zur Vererblichkeit des
Verlustabzugs |
| 3. |
Abzug von Unterhaltsleistungen: Bedürftigkeit
bei fehlender Verwertbarkeit des Vermögens |
| 4. |
Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse |
| 5. |
Voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag trotz
Nebentätigkeit als Freiberufler |
| 6. |
Kabinett beschließt Reform des ehelichen
Güterrechts |
| 7. |
Rechtsprechungsänderung: Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach der
Trennung Ausgleichsansprüche haben |
| 8. |
Keine Erbschaftsteuer auf vom Nacherben
geschaffenen Wertzuwachs |
| 9. |
FG zweifelt an Vereinbarkeit der Bauabzugsteuer
mit Europarecht |
| 10. |
Übernommene Heimkosten als außergewöhnliche
Belastung: anzurechnende Einkünfte trotz Abzug durch
Sozialamt |
| 11. |
Wohnmobil ist keine Zweitwohnung im Sinne der
doppelten Haushaltsführung |
| 12. |
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags
bei Vormerkung |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Fehlgeschlagene Hofübergabe - Zahlungen für
geleistete Dienste |
| 2. |
Umstrittene Bilanzierungsmethode ist noch keine
"Bilanzfälschung" |
| 3. |
Auch kommunale Wählervereinigungen sind bis auf
Weiteres von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
befreit |
| 4. |
Schenkweise Einräumung einer nicht atypischen
Unterbeteiligung |
| 5. |
Nicht schon wieder: Hälftiger Vorsteuerabzug für
Kfz |
| 6. |
"AGG-Archiv" ist - in jetziger Form - nicht
zulässig |
| 7. |
In einem Kleinbetrieb kann der Arbeitgeber
seiner Ehefrau wegen Scheidung kündigen |
| 8. |
Anfechtung der Zahlungen zur Herbeiführung der
Einstellung eines Strafverfahrens durch
InsO-Verwalter |
| 9. |
Vergütungsanspruch nach Arbeitsunfähigkeit erst
nach tatsächlicher Arbeitsleistung |
| 10. |
Übertragung voll eingezahlter
Kommanditbeteiligung auf Minderjährige ohne
Ergänzungspfleger zulässig |
| 11. |
"Szenen einer Ehe": Ärzte können bei
"unbürokratischer" Weitergabe einer Diagnose zur
Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet werden |
| 12. |
Fondsbeitritt: Haustürsituation ist
kreditgebender Bank nur bei "Näheverhältnis" zum
Vermittler zurechenbar |
| 13. |
Krankenhäuser haften nur bei nachgewiesenem
schuldhaften Fehlverhalten ihres Personals |
| 14. |
Wagniskapital wird steuerlich begünstigt |
| 15. |
Hersteller können mit einer 40-jährigen
Haltbarkeitsgarantie für ihre Produkte werben |
| 16. |
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums tritt in Kraft |
| 17. |
Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit eines
Vereinsvorstands gegenüber dem Verein |
| 18. |
Veräußerung von Anteilsrechten als gewerblicher
Grundstückshandel |
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
Kein Freiwilligkeitsvorbehalt bei zugesagter
Sonderzahlung im Formulararbeitsvertrag |
| 2. |
Faktische Verlagerung des Sitzes einer
Gesellschaft kann zu einem nachträglichen
Satzungsmangel führen |
| 3. |
Geschäftsführer können bei Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt
haften |
| 4. |
Wesentlichkeit einer Beteiligung bei
Auflösungsverlust |
| 5. |
Veräußerung von ursprünglich
einbringungsgeborenen GmbH-Anteilen |
| 6. |
Abschreibung auf Darlehensforderung bis 2007
steuerlich zulässig |
| 7. |
Bilanzberichtigung und Bilanzänderung |
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Zuteilung der neuen Steuer-ID beginnt
Steuer-ID im Überblick
Im August 2008 hat das Bundeszentralamt für Steuern
damit begonnen, die neuen Steuer-Identifikationsnummern
zu erteilen. Bis Ende des Jahres sollen alle Bürger
(auch Kinder, unabhängig von einer Steuerpflicht) über
eine entsprechende Nummer verfügen. Auch nach Erhalt der
Nummer (größte Briefversandaktion in der Geschichte der
Bundesrepublik) soll für einen Übergangszeitraum neben
der Steuer-ID auch die Steuernummer angegeben werden.
Die Steuer-ID ist für die Einkommensteuer vorgesehen und
soll die bisherige Steuernummer bei allen Anträgen,
Erklärungen und Mitteilungen ersetzen. Die ID wird elf
Ziffern haben. Hieraus sollen keine Rückschlüsse auf den
Steuerpflichtigen (z. B. Geburtstag) gezogen werden
können. Gespeichert werden Familienname, frühere Namen,
Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
zuständige Finanzbehörden und Sterbetag. Die Daten
werden spätestens 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben
ist, gelöscht.
Ausblick
Und damit nicht genug: Für Unternehmer soll noch
zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
vergeben werden, die für betriebliche Steuern gilt.
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Rechtsprechungsänderung zur Vererblichkeit des
Verlustabzugs
Einführung
Nach der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des
BFH konnte ein Erbe einen in Person des Erblassers
entstandenen Verlust steuerlich nutzen, soweit der
Erblasser den Verlust im Rahmen des Verlustabzugs nach
§ 10d EStG hätte geltend machen können und soweit
der Erbe den Verlust des Erblassers im
Veranlagungszeitraum nicht ausgleichen konnte und mit
diesem Verlust auch tatsächlich wirtschaftlich belastet
war.
Rechtsprechung des BFH:
Der Große Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom
17.12.2007 diese Jahrzehnte alte Rechtsprechung gekippt.
Die Rechtsprechungsänderung soll jedoch aus
Vertrauensschutzgründen erst auf Todesfälle nach dem
12.3.2007 (Tag der Veröffentlichung auf der
Internetseite des BFH) anwendbar sein.
Anweisung der Verwaltung:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr mit
Schreiben vom 24.7.2008 mitgeteilt, dass die vom Großen
Senat des BFH mit seiner Entscheidung vom 17.12.2007
herbeigeführte Rechtsprechungsänderung zur
Vererblichkeit des Verlustabzugs erst nach der
Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesteuerblatt
(BStBl.) anzuwenden ist.
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Abzug von Unterhaltsleistungen: Bedürftigkeit bei
fehlender Verwertbarkeit des Vermögens
Kernproblem
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den
typischen Unterhaltsbedarf einer ihm oder seinem
Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer durch den
Ansatz außergewöhnlicher Belastungen gemindert. Auf das
Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen
Unterhaltsberechtigung und die Höhe des zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an. Der Abzug setzt
aber voraus, dass die unterhaltene Person kein oder nur
ein geringes Vermögen besitzt. Bei einem vor dem BFH
ausgetragenen Streitfall war die Bewertung des Vermögens
von Bedeutung: Die von den Eltern unterstütze Tochter
war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit
Wohnhaus, dessen Anschaffung allerdings vollfinanziert
war. Der Anteil an einem von der Mutter übertragenen
Mietwohngrundstück war mit einem bis zum Tode der Mutter
geltenden Nießbrauch sowie einer Veräußerungs- und
Belastungssperre versehen. Einen weiteren Anteil an
diesem Grundstück (zusammen die Hälfte) hatte sie von
der Tante unter ähnlichen Bedingungen übertragen
bekommen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug
der Unterstützungszahlungen ab, weil die Tochter nicht
lediglich über ein geringes Vermögen verfüge. Vermögen
sei auch dann schädlich, wenn es belastet ist und nicht
für den Unterhalt zur Verfügung stehe.
Bisherige Rechtsprechung
Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes
Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach
Auffassung des BFH nach dem Verkehrswert zu entscheiden.
Die Finanzverwaltung sieht unter Tolerierung des BFH ein
Vermögen von bis zu 15.500 EUR als unschädlich an.
Entscheidung
Der BFH bestätigt seine Verkehrswertbetrachtung: Unter
Vermögen sei das Netto-Vermögen zu verstehen, d. h. der
Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die
Schulden des Unterhaltenen. Denn durch den
kreditfinanzierten Erwerb von Wirtschaftsgütern
vermindere sich die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit
nicht. Der in Höhe des Kaufpreises dinglich belastete
landwirtschaftliche Betrieb mit der Wohnung der Tochter
war daher außer Betracht zu lassen. Auch der auf dem
Mietwohngrundstück lastende Vorbehaltsnießbrauch mindere
den Verkehrswert. Darüber hinaus werde der Verkehrswert
entgegen der Ansicht des FG auch durch
Verfügungsbeschränkungen oder -verbote gemindert. Ein
ewiges Veräußerungsverbot zusammen mit einem ewigen
Nießbrauchsvorbehalt hätte zur Folge, dass ein
Grundstück für den Eigentümer und einen möglichen
Erwerber wertlos wäre.
Konsequenz
Dem steht nicht entgegen, dass Verfügungsbeschränkungen
steuerlich teilweise unberücksichtigt bleiben (bei der
Bewertung nach dem
Bewertungsgesetz, z. B. für die Erbschaftsteuer).
Der BFH hat den Fall zur Ermittlung des Verkehrswerts
unter Berücksichtigung der Belastungen nach den
Marktverhältnissen an das FG zurückverwiesen. Dabei sei
auch die statistische Lebenserwartung der Berechtigten
zu berücksichtigen.
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Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse
Kernfrage/Rechtslage
Das zum 1.1.2007 eingeführte Elterngeld bemisst sich
nach der Höhe des von dem Elterngeldempfänger zuletzt
bezogenen Nettolohnes. Der Nettolohn ist entscheidend
mit davon abhängig, welche Lohnsteuerklasse die Eheleute
gewählt haben. Das Sozialgericht Dortmund hatte darüber
zu entscheiden, ob die Lohnsteuerklassenänderung
zugunsten des Elterngeldempfängers und die dadurch
eintretende Nettolohnerhöhung bei der Berechnung des
Elterngeldes berücksichtigungsfähig ist, oder ob es sich
bei der Lohnsteuerklassenänderung um eine
rechtsmissbräuchliche Gestaltung handelt.
Entscheidung
Das Sozialgericht Dortmund hatte in zwei Fällen über die
Klagen von Frauen entschieden, die jeweils vor der
Geburt ihres Kindes zusammen mit ihren Ehemännern die
zuvor gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/IV zu
ihren Gunsten in die Kombination III/V (= höherer Lohn
bei der Frau) geändert hatten. Das beklagte
Versorgungsamt weigerte sich, das Elterngeld auf der
Grundlage des infolge des Steuerklassenwechsels höheren
Nettoeinkommens zu berechnen und berücksichtigte nur das
zuvor erzielte Nettoeinkommen. Das Gericht urteilte
zugunsten der Klägerinnen und führte aus, dass der
Elterngeld-Anspruch auf der Grundlage des wegen der
Steuerklassenänderung erhöhten Nettoeinkommens zu
berechnen ist. Eine Nichtberücksichtigung des
Steuerklassenwechsels würde den gesetzlichen Regelungen
im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widersprechen.
Denn der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis der
Wahlmöglichkeit keine Regelung zum
Lohnsteuerklassenwechsel geschaffen. Daher dürften
Behörden nicht über eine "Hintertür" die vom Gesetzgeber
nicht erfolgte Einschränkung der Elterngeldhöhe
nachträglich vornehmen.
Konsequenz
Dem Urteil dürfte grundsätzliche Aussagekraft
beizumessen sein. In dem Fehlen einer gesetzlichen
Regelung trotz Kenntnis der Möglichkeit zum
Lohnsteuerklassenwechsel dürfte der Willen des
Gesetzgebers erkennbar sein, das Recht zum jährlichen
Lohnsteuerklassenwechsel bei Elterngeldbezug nicht zu
beschneiden.
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Voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag trotz
Nebentätigkeit als Freiberufler
Kernproblem
Wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden,
ist bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen
aus nichtselbstständiger Arbeit ein
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zurzeit 920 EUR
abzuziehen. Ob dieser Pauschbetrag in solchen Fällen auf
den tatsächlichen Aufwand zu kürzen ist, in denen
daneben gleichartige nebenberufliche Betriebsausgaben
anfallen, war Gegenstand eines Rechtsstreits beim BFH.
Sachverhalt
Ein als angestellter Assessor und selbstständiger RA
tätiger Jurist hatte den Abzug typischer
Betriebsausgaben beantragt. Werbungskosten wurden nicht
gesondert angesetzt. Die Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit machten in etwa 20 % der Einnahmen aus der
Angestelltentätigkeit aus. Das FA erhöhte den Gewinn aus
selbstständiger Tätigkeit, weil es der Auffassung war,
dass Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf oder
Fachliteratur nur einmal für beide Einkunftsarten
anfielen. Rechnerisch ermittelte es daraufhin die
tatsächlichen Werbungskosten (Fahrtkosten,
Arbeitsmittel, Kontoführung). In Höhe des nicht durch
tatsächliche Aufwendungen belegten Anteils des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags kürzte es die
Betriebsausgaben. Die Klage vor dem FG führte nicht zum
Erfolg. Der Senat begründete dies damit, dass der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu kürzen sei, während die
Betriebsausgaben in der beantragten Höhe zum Abzug
zugelassen würden. In der Summe sei jedoch keine
Änderung des zu versteuernden Einkommens eingetreten.
Entscheidung des BFH
Der Tenor der Entscheidung hilft dem Stpfl. zunächst
weiter. So verbieten sich nach der Auffassung des BFH
Überlegungen, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in solchen
Fällen zu kürzen, in denen keine oder nur geringe
Werbungskosten angefallen sind. Sodann sind jedoch die
durch die verschiedenen Tätigkeiten veranlassten
Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten zuzuordnen
(ggf. durch Schätzung). Sind die Werbungskosten
niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist
dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Stpfl. könne aber
keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise
neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche
nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend
machen.
Konsequenz
Das FA hatte an sich den richtigen Ansatz gewählt und
die Kürzung der Betriebsausgaben in einem, wie der BFH
meint, komplizierten Verfahren ermittelt. Dies könnte
sich aber am Ende als durchaus günstigere Variante
herausstellen, geht aber nicht. Der BFH verlangt nämlich
zunächst eine direkte Zuordnung nach der beruflichen
Veranlassung. Ist eine Schätzung unvermeidlich, so darf
sich diese zumindest nicht am Verhältnis der Einnahmen
orientieren.
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Kabinett beschließt Reform des ehelichen
Güterrechts
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 20.8.2008 einen Gesetzentwurf
zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von
Girokonten betreuter Menschen beschlossen. Ziel ist ein
gerechterer Zugewinnausgleich im Scheidungsfall sowie
die Verhinderung von Manipulationen.
Inhalt des Gesetzentwurfes
Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen folgende
Regelungsinhalte vor: Schulden, die zum Zeitpunkt der
Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt
werden, sollen künftig bei der Ermittlung des Zugewinns
berücksichtigt werden. Bisher ist der durch
Schuldentilgung entstehende Vermögenszuwachs nicht
ausgleichspflichtig. Der Stichtag für die Berechnung des
Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Zeitpunkt
der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige
Höhe der Zugewinnausgleichsforderung wird aber danach
bemessen, wie viel von dem Vermögen bei Rechtskraft der
Scheidung noch vorhanden ist. Es besteht also die
Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des
Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen
zu Lasten des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten
beiseite geschafft wird. Zur Vermeidung solcher
Manipulationen soll daher sowohl für die Berechnung des
Zugewinns als auch für die Höhe der
Zugewinnausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung
des Scheidungsantrags maßgeblich werden. Zur weiteren
Absicherung des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten
soll außerdem ein Instrument des einstweiligen
Rechtsschutzes geschaffen werden, mit dem die
Zugewinnausgleichansprüche gesichert werden können.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass die
Betragsgrenze von 3.000 EUR, ab der ein Betreuer für
Überweisungen zu Lasten des Betreuten eine gerichtliche
Genehmigung bedarf, ersatzlos wegfallen soll.
Ausblick
Der Gesetzentwurf ist mit der Verabschiedung in das
parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Wann mit seinem endgültigen Inkrafttreten zu rechnen
ist, bleibt offen.
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Rechtsprechungsänderung: Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach der
Trennung Ausgleichsansprüche haben
Kernfrage/Rechtslage
Nach bisher geltender Rechtsprechung hatten die Partner
nichtehelicher Lebensgemeinschaften regelmäßig keine
Ausgleichsansprüche im Trennungsfall für solche
Aufwendungen, die sie in Ansehung des Bestandes der
Lebensgemeinschaft getätigt hatten. Nur dann, wenn die
Partner über den Zweck des Zusammenlebens hinaus, also
unter besonderer Zweckbindung, Vermögen geschaffen
hatten, kamen in sehr engen Grenzen Ausgleichsansprüche
nach den Grundsätzen über die Auseinandersetzung einer
wegen der besonderen Zweckbindung des Vermögens
entstandenen Gesellschaft in Frage. Diese Rechtsprechung
hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgehoben und
entschieden, dass, wenn beide Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung eines
erheblichen Vermögenswertes (hier Haus) beitragen, der
im Alleineigentum eines Partners steht, nach der
Trennung Ausgleichsansprüche des anderen Partners aus
ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in
Betracht kommen können.
Entscheidung
Die Parteien lebten seit 1990 in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft. Im Jahre 1999 erwarb die Beklagte
ein Grundstück, das für rund 320.000 EUR mit einem
Einfamilienhaus bebaut wurde. Das Anwesen sollte den
Parteien als gemeinsame Wohnung dienen. Sie zogen Anfang
2000 in das Haus ein, trennten sich allerdings drei
Jahre später. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von
der Beklagten einen Ausgleich für die von ihm für den
Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel in Höhe von
rund 84.000 EUR sowie für Eigenleistungen im Umfang von
mindestens 1.000 Arbeitsstunden, für die jeweils 10 EUR
in Ansatz zu bringen seien. Nachdem die Instanzgerichte
die Klage zunächst abgewiesen hatten, hob der BGH das
Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. In
seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof fest:
Zwar fehle es im Hinblick auf den Hausbau an einer
besonderen Zweckbindung, so dass
gesellschaftsvertragliche Ausgleichsansprüche nicht in
Frage kämen, allerdings könne sich dieser Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben.
Auch der leistende Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft dürfe inzwischen auf deren Bestand
vertrauen. Denn er wird seine Leistung regelmäßig in der
Erwartung erbringen, dass die Gemeinschaft fortbesteht.
Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der
Leistung erkennbar vertraut hat, ist dies schutzwürdig.
Die Annahme, dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die
lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt
sei, könne angesichts der hohen Scheidungsrate die
Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen. Allerdings
kämen solche Ausgleichsansprüche nur bei Leistungen in
Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was das
tägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Das Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen des Ausgleichsanspruches
muss nunmehr erneut überprüft werden.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat
Grundsatzcharakter und wird dort anzuwenden sein, wo
erhebliches Vermögen zugunsten eines Partners in einer
langen nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen
worden ist.
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Keine Erbschaftsteuer auf vom Nacherben
geschaffenen Wertzuwachs
Kernfrage/Rechtslage
Der Erbschaftsteuer unterliegt der steuerpflichtige
Erwerb in Form der Bereicherung. d. h., der
(erbschaftsteuerliche) Wert desjenigen, um das der
Erwerber von Todes wegen bereichert ist, wird bei ihm
der Erbschaftsteuer unterworfen. Hat ein Erblasser Vor-
und Nacherbschaft angeordnet, gilt, dass bereits die zum
Vorerben berufene Person Erbe des Erblassers ist. Bei
Eintritt der Nacherbfolge hat die zum Nacherben berufene
Person, den Erwerb (= die Bereicherung durch
Nacherbfolge) als vom Vorerben stammend zu besteuern,
wobei auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des
Nacherben zum Erblasser zugrunde gelegt werden kann. Das
bedeutet grundsätzlich auch, dass der Nacherbe die
Wertsteigerung des Nachlasses zu versteuern hat. Der
Bundesfinanzhof musste nunmehr entscheiden, ob dies auch
für Wertsteigerungen gelten kann, die der Nacherbe
selbst geschaffen hat.
Entscheidung
Der Kläger hatte nach dem Vorerben im Jahre 2000 im Wege
der Nacherbfolge einen Hof erhalten. Seit 1991 hatte er
diesen Hof bereits in Eigenbewirtschaftung und
umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt. Im Rahmen der
Erbschaftsteuerfestsetzung lehnte es das Finanzamt ab,
die in Erwartung der Nacherbschaft geleisteten
Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten
steuermindernd anzuerkennen, weil dem Nacherben kein
zivilrechtlicher Aufwendungsersatz- oder
Bereicherungsanspruch zustünde. Der Bundesfinanzhof
entschied zugunsten des Nacherben. Zwar hält es der
Bundesfinanzhof für zutreffend, dass die erbrachten
Bauleistungen keine Nachlassverbindlichkeiten
darstellen, weil ein entsprechender Vergütungsanspruch
fehle. Allerdings gelte in der Erbschaftsteuer das
Bereicherungsprinzip. Dieses schließe aus, dass
Vermögenswerte erbschaftsteuerlich beachtlich sein
können, die der Nacherbe in Erwartung der Nacherbschaft
selbst geschaffen habe. Insoweit liege kein
Vermögenszuwachs vor.
Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass es in
Erbgestaltungen mit Vor- und Nacherbfolge entscheidend
darauf ankommt, dass der Nacherbe, soweit er
Investitionen in den Nachlass tätigt, diese ausreichend
dokumentiert, um nicht Gefahr zu laufen, die selbst
geschaffene Wertsteigerung zu versteuern.
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FG zweifelt an Vereinbarkeit der Bauabzugsteuer
mit Europarecht
Kernproblem
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender)
an einen Unternehmer oder an eine jur. Person des
öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der
Leistungsempfänger zum Einbehalt von 15 % des
Brutto-Rechnungsbetrags verpflichtet. Die sog.
Bauabzugssteuer ist sodann an das eigene FA abzuführen
und wird beim Leistenden und dessen Ertragsteuer
angerechnet (wie Lohnsteuer). Dass man diesen an sich
gängigen Sachverhalt in der Praxis so selten antrifft,
liegt neben einer eingeführten Bagatellgrenze einfach
daran, dass der Leistende i. d. R. eine
Freistellungsbescheinigung vorlegt, die den "Bauherrn"
von der Verpflichtung des Einbehalts befreit. Die
Bescheinigung wird dem Bauleistenden vom Finanzamt
erteilt, wenn "der zu sichernde Steueranspruch nicht
gefährdet erscheint". Wenn sich der Auftraggeber nicht
an die Spielregeln hält, bringt er sich selbst in die
Gefahr einer Haftung. Dabei kann er grundsätzlich der
Freistellungsbescheinigung vertrauen, es sei denn, diese
wurde durch unlautere Mittel oder falsche Angaben
erwirkt und ihm ist dies bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt. Gegen diesen Vorwurf
wollte sich jetzt ein Kläger wehren. Das FG
Berlin-Brandenburg hat daraufhin in dem
Aussetzungsverfahren an der Vereinbarkeit der Vorschrift
mit dem Europarecht gezweifelt.
Bisherige Rechtsprechung
Der BFH hat erst kürzlich eine andere Sondervorschrift
im
EStG als derzeit nicht ernstlich zweifelhaft im
Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtmäßigkeit angesehen.
Dabei ging es um den Steuerabzug für beschränkt
Steuerpflichtige. In der Folge wurde die beantragte
Aussetzung der Vollziehung vom Senat abgelehnt.
Entscheidung
Das FG hat ernstliche rechtliche Zweifel an der
Gültigkeit der Norm. Es bestehe nach Ansicht des Senats
eine für die Gewährung der Aussetzung ausreichende
Wahrscheinlichkeit, dass die Bauabzugsteuer eine
verbotene Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellen könne. Weil auch die
im Inland von Ausländern erbrachten Bauleistungen unter
die Vorschrift fallen, könnten die Auftraggeber davon
abgehalten werden, in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Dienstleister in Anspruch zu nehmen.
Konsequenz
Für die Gewährung der Aussetzung reichen einerseits nur
vage Erfolgsaussichten zwar nicht aus. Andererseits sei
nach Auffassung des Senats nicht zu fordern, dass die
für die Rechtswidrigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen.
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Übernommene Heimkosten als außergewöhnliche
Belastung: anzurechnende Einkünfte trotz Abzug durch
Sozialamt
Kernproblem
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den
Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber
gesetzlich unterhaltspflichtigen Person, können
Aufwendungen bis zu einem Betrag von 7.680 EUR im
Kalenderjahr steuerliche Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung finden. Kosten der
Unterbringung eines Familienangehörigen (z. B. in einem
Pflegeheim) sind typische Unterhaltsaufwendungen in
diesem Sinne. Hat die unterhaltene Person andere
Einkünfte oder Bezüge, bleibt ein Betrag von 624 EUR
unschädlich. Darüber hinaus vermindert sich der
Höchstbetrag von 7.680 EUR entsprechend. Im Streitfall
leisteten die Kinder zur Deckung der Kosten der
Heimunterbringung einer 94-jährigen einen monatlichen
Beitrag an das Pflegeheim. Die Mutter selbst bezog eine
Rente, die zumindest ausreichte, um den steuerlich
abzugsfähigen Betrag auf Null zu reduzieren, soweit es
überhaupt zu einer Anrechnung kam. Denn die Rente wurde
direkt vom Sozialamt zur Tilgung der Heimkosten
verwendet. Das Finanzamt rechnete die Rente dennoch an.
Literaturmeinung
Bei den zu berücksichtigenden Einkünften wird
typisierend unterstellt, dass sie demjenigen, der sie
erzielt hat, für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur
Verfügung stehen. Dies gilt ohne Rücksicht auf eine
private Verwendungsgebundenheit.
Entscheidung des FG
Das FG wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter
dürften lediglich zweckgebundene Einkünfte und Bezüge
nicht berücksichtigt werden, die über den typischen
Unterhalt hinausgingen und für einen besonderen Bedarf
zufließen. Dies sei jedoch bei der zugeflossenen
Altersrente und Pension nicht der Fall. Diese Mittel
ständen der Mutter grundsätzlich für ihren
Lebensunterhalt zur Verfügung. Somit sei es
unbeachtlich, dass das Sozialamt von den Einkünften der
Mutter sogleich die Heimkosten abzog. Der Fall könne
nicht anders behandelt werden, als wenn das Geld
zunächst der Mutter zufloss und von dieser sodann die
Heimkosten beglichen würden.
Konsequenz
Ein Ansatz im Rahmen der "normalen" außergewöhnlichen
Belastungen kam wegen der höheren zumutbaren
Eigenbelastung nicht zum Tragen. Aber es besteht noch
Hoffnung auf eine andere Ansicht des BFH, denn die
Revision ist bereits eingelegt.
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Wohnmobil ist keine Zweitwohnung im Sinne der
doppelten Haushaltsführung
Kernproblem
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
wegen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten
abzugsfähig. Diese setzt, wie aus dem Wortlaut zu
erkennen, auch tatsächlich einen "doppelten" Haushalt
voraus. Doch reicht ein Wohnmobil dafür aus, das auch zu
den Familienheimfahrten verwendet wird?
Sachverhalt
Der Kläger wohnte in Rheinland-Pfalz und war im
Streitjahr bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt.
Er besaß ein Wohnmobil, das er während der Arbeitswoche
in Hamburg auf dem Firmengelände als Unterkunft sowie
auch für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in
Rheinland-Pfalz und Hamburg nutzte. Das Finanzamt lehnte
den Abzug des beantragten Mehraufwands von über 3.300
EUR ab.
Entscheidung des FG
Die Klage war nicht erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz
führte aus, eine doppelte Haushaltsführung liege nur
vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er
einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und
auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich sei also
eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen
Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Von
einem Wohnen bzw. einem Führen eines weiteren Haushalts
am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem
Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht
die Rede sein, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen
Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw.
weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet werde. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags
bei Vormerkung
Kernproblem
Beim Abschluss eines notariellen Kaufvertrags über ein
Grundstück entsteht Grunderwerbsteuer. Wird der
Kaufvertrag später nicht vollzogen, sondern rückgängig
gemacht, bevor der Eigentumsübergang im Grundbuch
eingetragen wird, kann die Grunderwerbsteuer auf Antrag
nicht festgesetzt bzw. bereits festgesetzte Steuer
aufgehoben werden.
Sachverhalt
Am 26.2.2003 schlossen Verkäufer und Käufer einen
Kaufvertrag über ein Grundstück. Im Grundbuch wurde eine
Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers eingetragen.
Der Verkäufer trat am 12.6.2003 wegen Nichtzahlung des
Kaufpreises vom Vertrag zurück. Am 14.11.2003 bewilligte
der Käufer die Löschung der Auflassungsvormerkung im
Grundbuch. Diese Erklärung wurde jedoch versehentlich
nicht dem Grundbuchamt übersandt. Am 22.1.2004 verkaufte
der Verkäufer das Grundstück an einen neuen Käufer. Der
ursprüngliche Käufer, zu dessen Gunsten die
Auflassungsvormerkung noch eingetragen war, bewilligte
in diesem Vertrag die Löschung der Vormerkung.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die
tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung
voraussetzt, dass die Vertragsparteien sämtliche
Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so
stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen.
Grundsätzlich sei hierzu die Löschung der
Auflassungsvormerkung erforderlich. Hat der Käufer dem
Verkäufer jedoch eine Löschungsbewilligung in
grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt und kann der
Verkäufer hierüber frei und ohne Einflussnahme des
Käufers verfügen, ist auch hierin die Rückgängigmachung
des Vertrags zu sehen.
Konsequenz
Bei "verunglückten" Grundstückskaufverträgen droht eine
Belastung mit Grunderwerbsteuer, auch wenn es
tatsächlich nicht zu einem Eigentumsübergang an dem
Grundstück kommt. Um die Steuerbelastung zu vermeiden,
muss genau darauf geachtet werden, dass der Vertrag in
vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Hierzu gehört
auch und insbesondere, dass die Auflassungsvormerkung im
Grundbuch gelöscht wird.
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Unternehmer und Freiberufler |
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Fehlgeschlagene Hofübergabe - Zahlungen für
geleistete Dienste
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute und haben über 20 Jahre im
elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemanns
gearbeitet. Im Hinblick auf die geplante, spätere
Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs auf den
Kläger wurden als Entgelt lediglich ein Taschengeld
sowie Naturalleistungen gezahlt. Nachdem die angestrebte
Hofübergabe scheiterte, verklagten sie die Eltern vor
dem Arbeitsgericht auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung. Durch arbeitsgerichtliche Entscheidung wurden
den Klägern Zahlungen von rd. 320.000 DM (1996) und rd.
90.000 DM (1997) zugesprochen. Das Finanzamt behandelte
die Zahlungen als Arbeitslohn für mehrere Jahre unter
Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach
§ 34 Abs. 1 EStG. Durch Klage machten die Eheleute
geltend, es handele sich um nichtsteuerbare
Vermögensmehrungen in der Privatsphäre.
Urteil
Der BFH stimmt der Klage insofern zu, als dass die
Würdigung des Finanzamts als unzutreffend eingestuft
wurde. Die erhaltenen Zahlungen können nicht als
Arbeitseinkünfte gewertet werden. Voraussetzung hierfür
wäre, dass die tätigen Personen unter der Leitung des
Arbeitgebers stünden oder dessen Weisungen zu folgen
hätten. Dies kann hier nicht bejaht werden, da im
vorliegenden Fall die Kläger lediglich auf
familienrechtlicher Grundlage tätig geworden sind. Denn
Ziel der "ersatzweise" zugesprochenen Vergütung war die
spätere Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs.
Auch stellen die Zahlungen der Eltern keine Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft dar. Die Kläger
bewirtschafteten den Betrieb nicht auf eigene Rechnung
und Gefahr. Anhaltspunkt hierfür wäre zumindest ein
Pacht- oder Nutzungsüberlassungsvertrag gewesen. Diese
fehlten im Urteilsfall. Eine steuerliche
Mitunternehmerschaft wurde durch den BFH überdies
abgelehnt, da die hierzu erforderlichen Merkmale der
Unternehmereigenschaft sowie der Unternehmerinitiative
ebenfalls fehlten. Jedoch stufte der BFH die erhaltenen
Zahlungen als sonstige Einkünfte ein. Denn jedes Tun,
Dulden oder Unterlassen, welches eine Gegenleistung
ausübt, qualifiziert sonstige Einkünfte.
Konsequenz
Es liegen sonstige Einkünfte vor. Durch die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen und letztlich mit der
Annahme einer Gegenleistung für ihre Tätigkeit haben die
Kläger den Sachverhalt der Erwerbssphäre zugeordnet.
-
Umstrittene Bilanzierungsmethode ist noch keine
"Bilanzfälschung"
Einführung
Eine strafbare "Bilanzfälschung" (§§
331 f. HGB) liegt nur vor, wenn eine falsche
Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft
nach dem übereinstimmenden Urteil der Fachleute
eindeutig feststeht und daher schlechthin unvertretbar
ist. Diese Voraussetzung ist bei der gewählten Methode
der sofortigen Ertragsrealisierung von
Mietgarantiegebühren für langjährige Mietgarantien im
Jahr der Vereinnahmung nicht erfüllt, da diese
Vorgehensweise in der Fachwelt zumindest in der
Vergangenheit teilweise gebilligt wurde.
Entscheidung
Die Staatsanwaltschaft hatte den Geschäftsführern der
IBG ("Immobilien und Baumanagement der Bankgesellschaft
Berlin GmbH"), zwei Mitarbeitern der für die
Abschlussprüfung bestellten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und weiteren Beteiligten
die Mitwirkung bei der unrichtigen Darstellung der
Verhältnisse der Kapitalgesellschaft vorgeworfen. Die
Angeschuldigten sollen teils als Täter und teils als
Gehilfen die Jahresabschlüsse der IBG zum 31.12.1998 und
31.12.1999 unabhängig von dem tatsächlichen
wirtschaftlichen Erfolg positiv dargestellt haben. Die
IBG und ihre Tochterunternehmen hatten die Auflage
geschlossener Immobilienfonds initiiert und den
Fondsgesellschaften dabei für die Dauer von 25 Jahren
das jeweils prognostizierte Mietaufkommen garantiert.
Als Gegenleistung soll die IBG mit jeder
Fondsgesellschaft eine Mietgarantiegebühr vereinbart
haben, die jeweils zu Beginn der Garantiezeit von den
Gesellschaftern an die IBG zu zahlen war. Diese
Mietgarantiegebühren sollen bereits entgegen
bilanzrechtlicher Vorgaben im Jahr der Vereinnahmung in
voller Höhe als Erträge in die Bilanz der IBG geflossen
sein. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten
hierdurch das Jahresergebnis und der Bilanzgewinn der
IGB erheblich überhöht ausgewiesen werden können, was
auch eine entsprechende Manipulation des
Konzernjahresergebnisses und des Konzerngewinns zur
Folge gehabt habe. Hierin liege eine unrichtige
Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im
Sinne von
§ 331 HGB bzw. eine Verletzung der Berichtspflicht
im Sinne von
§ 332 HGB. Die 26. große Strafkammer des LG Berlin
lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die
Angeschuldigten ab. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft
sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Angeschuldigten sind einer "Bilanzfälschung" in Form
einer unrichtigen Darstellung der Verhältnisse gemäß
§ 331 HGB bzw. einer Verletzung der Berichtspflicht
gemäß
§ 332 HGB nicht hinreichend verdächtig. Unternehmen
steht bei der Unternehmensbewertung ein Bewertungs- und
Beurteilungsspielraum zu. Außerdem sind im
Strafverfahren diejenigen anerkannten Bewertungsmaßstäbe
heranzuziehen, die für den Beschuldigten am günstigsten
sind. Eine Strafbarkeit wegen "Bilanzfälschung" kommt
daher nur in Betracht, wenn es nach dem
übereinstimmenden Urteil der Fachleute eindeutig
feststeht, dass das Unternehmensergebnis falsch
dargestellt wurde und diese Darstellung schlechthin
unvertretbar war. Im Streitfall mag die Vorgehensweise
der Angeschuldigten eine durchaus kritikwürdige
"Bilanzkosmetik" darstellen. Sie sei aber noch nicht als
strafbare "Bilanzfälschung" zu beurteilen. Weder
existiere eine gefestigte handelsrechtliche
Rechtsprechung noch bestehe eine herrschende Meinung im
handelsrechtlichen Schrifttum zu der Frage, ob die von
der IGB für ihre Handelsbilanz gewählte Methode der
sofortigen Ertragsrealisation im Jahr der Vereinnahmung
der Mietgarantiegebühren unzulässig ist. Ebenso wenig
bestehe eine einheitliche Praxis der bilanziellen
Behandlung in der Vergangenheit. Die von der IGB
gewählte und von den Abschlussprüfern gebilligte
Bilanzierungsmethode konnte sich zudem auf einige
Stimmen in der Fachwelt stützen. Damit fehlt es an der
für eine "Bilanzfälschung" erforderlichen evidenten
Unrichtigkeit der Darstellung des
Unternehmensergebnisses.
Konsequenz
Eine strafbare "Bilanzfälschung" liegt im Unterschied zu
einer "Bilanzkosmetik" nur dann vor, wenn die falsche
Darstellung nach dem übereinstimmenden Urteil der
Fachleute eindeutig feststeht und daher schlechthin
unvertretbar ist. Im Einzelfall kann es dennoch riskant
sein, sich zur vermeintlichen Entlastung auf "einige
Stimmen der Fachwelt stützen" zu wollen; dies vor allem
dann, wenn es keinerlei Entscheidungen zu der gewählten
Bilanzierungsmethode gibt. Das Unternehmen läuft
jedenfalls Gefahr, seinen bestehenden Bewertungs- und
Beurteilungsspielraum zu verlassen.
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Auch kommunale Wählervereinigungen sind bis auf
Weiteres von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit
Kernproblem
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
sind lediglich politische Parteien im Sinne des
§ 2 des Parteiengesetz (PartG) von der Erbschaft-
und Schenkungsteuer befreit. Die Frage, ob diese
Steuerbefreiung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus
auch für kommunale Wählervereinigungen Anwendung findet,
ist dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur
Entscheidung vorgelegt worden.
Entscheidung des Gerichts
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 17.4.2008
entscheiden, dass
§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG das Recht kommunaler
Wählervereinigungen auf Chancengleichheit verletzt,
indem nur politische Parteien von der Erbschaft- und
Schenkungsteuer befreit sind.
Konsequenz
Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bleibt
die Norm zwar weiterhin anwendbar, muss jedoch auf
kommunale Wählergemeinschaften ausgedehnt werden, so
dass diese Spenden sowie andere Zuwendungen bis auf
weiteres nicht versteuern müssen.
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Schenkweise Einräumung einer nicht atypischen
Unterbeteiligung
Kernproblem
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird regelmäßig
auf das Instrument der stillen Unterbeteiligungen
zurückgegriffen. Zu beachten ist auch hier die
unterschiedliche Beurteilung von typischen und
atypischen Beteiligungen. Im vorliegenden Fall war zu
entscheiden, ob mit der schenkweisen Einräumung einer
typisch stillen Unterbeteiligung an einem
Gesellschaftsanteil ein Vermögensgegenstand mit der
Folge zugewendet wird, dass Schenkungsteuer anfällt.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Kläger von seinem Vater
schenkweise diverse typisch stille Unterbeteiligungen an
verschiedenen Gesellschaften eingeräumt bekommen. Das
Finanzamt behandelte diese Schenkungen als Übertragungen
von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge und setzte entsprechende Schenkungsteuer fest.
Lösung des Gerichts
Das Gericht behandelte die schenkweise Einräumung dieser
Unterbeteiligungen nicht als Zuwendung von
Vermögensgegenständen und verneinte deshalb eine
entsprechende Schenkungsteuerpflicht. In den
Urteilsgründen setzt sich der BFH ausführlich mit der
unterschiedlichen Behandlung von typischen und atypisch
stillen Unterbeteiligungen auseinander und kommt zu dem
Ergebnis, dass im Falle der Einräumung von typisch
stillen Unterbeteiligungen - anders als bei atypisch
stillen Unterbeteiligungen - mangels Zuwendung von
Vermögensgegenständen keine Schenkungsteuerpflicht
besteht.
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Nicht schon wieder: Hälftiger Vorsteuerabzug für
Kfz
Rechtslage (vereinfacht)
Derzeit können Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug aus
der Anschaffung eines Kfz in Anspruch nehmen, wenn dies
zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Im
Gegenzug wird die private Nutzung der Besteuerung
unterworfen.
Entwurf JStG 2009
Der Entwurf des JStG 2009 sieht vor, den Vorsteuerabzug
für Kfz, die von Einzelunternehmern sowie von
Personengesellschaftern privat genutzt werden, auf 50 %
zu beschränken. Nicht betroffen sind Kfz, die
Arbeitnehmern, z. B. GmbH-Geschäftsführern, im Rahmen
des Dienstverhältnisses gegen Entgelt zur Verfügung
gestellt werden. Gekürzt werden die Vorsteuerbeträge aus
der Anschaffung, der Herstellung, der Einfuhr, dem
innergemeinschaftlichem Erwerb, der Miete, dem Leasing
sowie aus dem laufenden Betrieb des Kfz.
Korrespondierend entfällt die Besteuerung der privaten
Nutzung. Die Vorschriften zur Korrektur der Vorsteuer
bei Nutzungsänderungen (§
15a UStG) werden ebenfalls an die Neuregelung
angepasst. Die Änderungen sollen erstmals auf Kfz
angewendet werden, deren Anschaffung, Anmietung etc.
nach dem 31.12.2008 erfolgt, frühestens jedoch mit
Genehmigung der Regelung durch die EU.
Konsequenz
Die Neuregelung tritt nur bei Genehmigung durch die EU
in Kraft, die allerdings schon einmal die Einführung des
hälftigen Vorsteuerabzuges genehmigt hatte.
Presseberichten, die pauschal eine Mehrbelastung durch
die Neuregelung prognostizieren, ist nicht zu folgen;
hier ist eine Betrachtung des Einzelfalls nötig.
Unternehmer, die noch von der zurzeit gültigen Regelung
profitieren wollen, müssen privat genutzte Kfz vor in
Kraft treten der Neuregelung anschaffen, mieten oder
leasen, im Regelfall also in 2008. Die Bundesregierung
will mit der Neuregelung das
UStG vereinfachen. Tatsächlich wird sich für die
Unternehmen jedoch ein erheblicher Mehraufwand ergeben.
Sie müssen künftig zwischen Kfz mit hälftigem und vollem
Vorsteuerabzug unterscheiden. Die Kfz-Aufwendungen
müssen in der Finanzbuchhaltung entsprechend getrennt
werden. Daneben ergibt sich ein zusätzliches Potential
für Vorsteuerkorrekturen nach
§ 15a UStG, die überwacht werden müssen. Der Wegfall
der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung betrifft nur
die USt. Für ertragsteuerliche Zwecke muss die private
Kfz-Nutzung unverändert ermittelt werden, so dass sich
auch insoweit keine Vereinfachung ergibt.
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"AGG-Archiv" ist - in jetziger Form - nicht
zulässig
Hintergrund
Mit Inkrafttreten des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes haben Stellenbewerber bereits
einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn
das Bewerbungsverfahren nicht diskriminierungsfrei
erfolgt und der Bewerber, der das verletzte
Diskriminierungskriterium erfüllt, im Rahmen des dennoch
durchgeführten Bewerbungsverfahrens abgelehnt worden
ist. Beispielsweise hat die im Bewerbungsverfahren
abgelehnte Frau einen Schadensersatzanspruch, wenn in
der Stellenanzeige ausschließlich nach Männern gesucht
worden ist. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches
ist allerdings, dass sich der Bewerber objektiv und
subjektiv ernsthaft auf die Stelle beworben hat,
insbesondere die Stelle also antreten wollte. Zum Schutz
vor solchen Bewerbern, die sich gezielt nur auf
diskriminierende Stellenausschreibungen bewerben, um in
den Genuss der Entschädigung zu gelangen (sog.
"AGG-Hopper") hat eine Anwaltskanzlei ein AGG-Archiv
eingerichtet, in dem bei Inanspruchnahme angefragt
werden kann, ob der den Entschädigungsanspruch geltend
machende Erwerber ein AGG-Hopper ist. In das Archiv
aufgenommen wurden solche Personen, die in mindestens
zwei Fällen Entschädigungsansprüche wegen einer
Ablehnung in einem diskriminierenden Bewerbungsverfahren
gerichtlich geltend gemacht hatten. Gegen den Betrieb
dieses Archivs hat das zuständige Innenministerium
Baden-Württemberg nunmehr datenschutzrechtliche Bedenken
geltend gemacht.
Die Bedenken
Das Innenministerium Baden-Württemberg erklärte, dass
eine "Warndatei" nur dann betrieben werden dürfe, wenn
die Voraussetzungen für eine Speicherung und
Auskunftserteilung so ausgestaltet seien, dass die im
Archiv gespeicherten Personen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit "AGG-Hopper" seien. Allein der
Umstand, dass eine Person in mindestens drei (= zwei
archivierte Fälle und der angefragte Fall)
unterschiedlichen Fällen einen Entschädigungsanspruch
geltend gemacht oder deswegen Klage erhoben hätte,
reiche noch nicht aus.
Konsequenz
Die Betreiber des AGG-Archivs gehen in einer
Stellungnahme davon aus, dass die Feststellungen des
Innenministeriums Baden-Württemberg unzutreffend sind.
Das Archiv ist weiterhin online erreichbar und wird
weiter betrieben. Allerdings finden wohl Gespräche mit
dem Innenministerium über den weiteren Betrieb statt.
-
In einem Kleinbetrieb kann der Arbeitgeber seiner
Ehefrau wegen Scheidung kündigen
Kernfrage/Rechtslage
In Kleinbetrieben, also solchen Betrieben, auf die das
Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterreichung der
erforderlichen Mindestarbeitnehmerzahl nicht anwendbar
ist, sind Kündigungen unter erleichterten
Voraussetzungen möglich. Insbesondere entfällt die
Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
Allerdings stehen auch Kündigungen in Kleinbetrieben der
gerichtlichen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte
offen. Die Kündigung darf nicht gegen Treu und Glauben
verstoßen, d. h., willkürlich oder rechtsmissbräuchlich
sein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Kündigung der
angestellten Ehefrau wegen bzw. im laufenden
Scheidungsverfahren gegen Treu und Glauben verstoßen
kann.
Entscheidung
Die Klägerin war seit 1997 in dem Ladengeschäft ihres
Ehemannes als Verkaufs- und Kassenhilfe tätig. Der
Ehemann beschäftigte zuletzt weniger als fünf
Arbeitnehmer. Die Eheleute hatten sich getrennt. Eine
Aufenthaltsbestimmung für die Kinder war getroffen.
Allerdings waren sie weiterhin verheiratet. Im September
2007 wurde das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.
Dezember 2007 gekündigt. Hiergegen klagte die Ehefrau
mit der Begründung, die Kündigung sei treuwidrig. Der
Beklagte habe es ihr gegenüber an jeder sozialen
Rücksichtnahme fehlen lassen. Allein der Umstand, dass
beide in Scheidung lebten, reiche nicht aus, die
Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht urteilte
zugunsten des Mannes und begründete seine Entscheidung
zunächst damit, dass kein allgemeiner Kündigungsschutz
bestand, so dass eine soziale Rechtfertigung der
Kündigung nicht erfolgen musste. Darüber hinaus sei es
nicht rechtsmissbräuchlich, das Arbeitsverhältnis in
Ansehung der Trennung zu kündigen, weil jedenfalls in
Kleinbetrieben die aus der familiären Situation
entstehenden Spannungen betriebsschädlich sein können.
Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie führt jedenfalls
bei Scheidungen in Kleinbetrieben mit mitarbeitendem
Ehepartner zur Rechtssicherheit. Die Entscheidung
bedeutet auch, dass dem gekündigten Ehepartner keine
Abfindung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
gezahlt werden muss, da die Kündigung regelmäßig
rechtmäßig erfolgt.
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Anfechtung der Zahlungen zur Herbeiführung der
Einstellung eines Strafverfahrens durch InsO-Verwalter
Kernfrage/Rechtslage
Ein Insolvenzverwalter kann unter gesetzlich
vorgeschriebenen Voraussetzungen Leistungen, die der
Schuldner vor der Insolvenz erbracht hat, anfechten und
das Geleistete vom Empfänger zurückverlangen. Dies gilt
dann, wenn keine Gegenleistung für die Leistung des
Schuldners erfolgt ist. Aber auch wenn ein
Austauschverhältnis (Rechtsgeschäft) vorliegt, stehen
dem Insolvenzverwalter Anfechtungsrechte - unter
strengeren Anforderungen - zu. Der Bundesgerichtshof
hatte nunmehr darüber zu entscheiden, unter welchen der
vorgenannten Anfechtungsvoraussetzungen Zahlungen, die
der Schuldner an die Staatskasse leistet, um die
Einstellung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens
zu erreichen, anfechtbar sind.
Entscheidung
Der Schuldner hatte an die Staatskasse in Raten einen
Geldbetrag gezahlt, um so die Einstellung eines gegen
ihn gerichteten Strafverfahrens zu erreichen. Noch
während des Ratenzahlungszeitraums stellte der Schuldner
Insolvenzantrag. Er leistete die vollen Raten. Das
Strafverfahren wurde eingestellt. Nach Einstellung des
Strafverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Insolvenzverwalter
focht die Ratenzahlungen an und erhielt vom
Bundesgerichtshof Recht. Zwar handele es sich nicht um
einen Fall der Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen
Leistung, weil der Schuldner die Einstellung des
Strafverfahrens erlangt hatte. Die Zahlungen könnten
dennoch zurück gefordert werden, weil der Schuldner die
hierdurch bewirkte Benachteiligung der Gläubiger
billigend in Kauf genommen habe, während die
Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten
Zahlungen dessen Gläubiger benachteiligten. Insoweit
ergebe sich die Anfechtbarkeit aus einer
Weiterentwicklung der allgemeinen Grundsätze über die
Anfechtbarkeit in Austauschverhältnissen.
Konsequenz
Über ihren konkreten Inhalt hinaus hat die Entscheidung
Signalwirkung für untypische Anfechtungskonstellationen.
Jedenfalls dann, wenn der Schuldner eine wie auch immer
geartete Gegenleistung erhält, sind die allgemeinen
Anfechtungsregelungen in der Insolvenz eröffnet.
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Vergütungsanspruch nach Arbeitsunfähigkeit erst
nach tatsächlicher Arbeitsleistung
Kernfrage/Rechtslage
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird in der Regel
für sechs Wochen geleistet. Im Anschluss daran kommt es
zur Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse. Der
Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber lebt erst
wieder auf, wenn der Arbeitnehmer nach der Krankheit
seine Arbeitsleistung wieder aufnimmt. Daneben gilt,
dass der Arbeitgeber zur Annahme der angebotenen
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verpflichtet ist.
Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung
nicht ab, kommt er in Annahmeverzug und ist zur Zahlung
von "Annahmeverzugslohn" verpflichtet. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr in einer jüngeren
Entscheidung die Regelungen der Entgeltfortzahlung und
die Regelungen des Annahmeverzuges bei deren
Zusammentreffen voneinander abzugrenzen.
Entscheidung
Eine Mitarbeiterin einer Molkerei meldete sich nach
eineinhalbjähriger Krankheit wieder arbeitsfähig und bot
ihre vor der Krankheit geschuldete Arbeitsleistung an.
Da der Arbeitgeber sie weiterhin hinsichtlich ihres
ehemaligen Arbeitsplatzes für arbeitsunfähig erachtete,
kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen fehlender
Beschäftigungsmöglichkeit. Mit hiergegen gerichteter
Klage machte die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der
Kündigung und Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Die
Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen Erfolg,
weil der Arbeitgeber vor der Beendigungskündigung eine
Änderungskündigung auf einen "einfacheren" Arbeitsplatz
aussprechen musste, obwohl dies die Arbeitnehmerin
bereits abgelehnt hatte. Das Bundesarbeitsgericht hatte
daher nur noch über den Annahmeverzugslohn zu
entscheiden, der in den ersten Instanzen wegen der
Unwirksamkeit der Beendigungskündigung zugesprochen
worden war. Den Annahmeverzugslohnanspruch lehnte das
Bundesarbeitsgericht ab. Habe der Arbeitnehmer eine an
sich mögliche Arbeit abgelehnt, könne der
Annahmeverzugslohn nicht darauf gestützt werden, der
Arbeitgeber hätte diese Arbeit durch Änderungskündigung
anbieten müssen. Annahmeverzug liege nicht vor, wenn der
Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande ist
oder die Leistung abgelehnt habe.
Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass es für das
Wiederaufleben des Vergütungsanspruches nach Krankheit
entscheidend ist, dass es zur Arbeitsleistung kommt.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber auch die
Gefahren des Ausspruchs einer Beendigungskündigung nach
Rückkehr aus langer Krankheit. Arbeitgeber werden hier
erst die Möglichkeit eines anderen Arbeitseinsatzes
prüfen müssen.
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Übertragung voll eingezahlter Kommanditbeteiligung
auf Minderjährige ohne Ergänzungspfleger zulässig
Kernfrage/Rechtslage
Rechtsgeschäfte zwischen Eltern und ihren minderjährigen
Kindern können nur dann ohne Ergänzungspfleger wirksam
abgeschlossen werden, wenn sie ausschließlich rechtlich
vorteilhaft sind. Denn nur dann bedarf es der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters nicht. Im Übrigen gilt, dass
es für solche Rechtsgeschäfte der Einschaltung eines
Ergänzungspflegers und ggf. der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes bedarf, weil die Eltern das Kind
im Rahmen des Rechtsgeschäfts nicht vertreten dürfen.
Gerade bei Schenkungen wird gemeinhin angenommen, dass
diese ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind. Dies
ist aber ggf. dann nicht der Fall, wenn das
minderjährige Kind durch die Schenkung mit belastet
wird, auch wenn die Belastung wirtschaftlich von
untergeordneter Bedeutung ist (bspw. Schenkung einer
Eigentumswohnung wegen Mitgliedschaft in einer
Eigentümergemeinschaft und Zahlung von Wohngeld). Das
Oberlandesgericht Bremen hat nunmehr zur rechtlichen
Vorteilhaftigkeit der Übertragung einer
Kommanditbeteiligung entschieden.
Entscheidung
Der Vater, gleichzeitig Komplementär einer
vermögensverwaltenden Familienkommanditgesellschaft,
übertrug seinem minderjährigen Sohn S. schenkungsweise
einen bereits in voller Höhe eingezahlten
Kommanditanteil an der Kommanditgesellschaft. Die
Abtretung erfolgte wie üblich unter der aufschiebenden
Bedingung "der Eintragung des Übergangs des
Kommanditanteils in das Handelsregister". Beide Eltern
stimmten der schenkweisen Übertragung als gemeinsame
gesetzliche Vertreter ausdrücklich zu. Das
Registergericht weigerte sich, die Anteilsübertragung in
das Handelsregister einzutragen, weil für den Eintritt
des Kindes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich sei und das Kind bei Abschluss des
Gesellschaftsvertrags durch einen Ergänzungspfleger
vertreten werden müsse. Die hiergegen gerichtete
Rechtsbeschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg.
Das Gericht entschied, die Anteilsübertragung sei
wirksam und könne in das Handelsregister eingetragen
werden. Die schenkweise Übertragung eines voll
eingezahlten Kommanditanteils auf einen Minderjährigen
sei lediglich rechtlich vorteilhaft und bedürfe daher
nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Erfolge die Schenkung durch die Eltern, sei folglich
keine Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich.
Darüber hinaus bedürfe der unentgeltliche Beitritt des
Minderjährigen in eine vermögensverwaltende
Familien-Kommanditgesellschaft auch keiner
vormundschaftlichen Genehmigung. Die rechtliche
Vorteilhaftigkeit ergebe sich daraus, dass der Eintritt
für das Kind mit einer Gewinnchance verbunden sei, der
keine Nachteile gegenüber stünden. Denn die persönliche
Haftung des Kindes und sein Verlustrisiko seien auf die
bereits geleistete Kommanditeinlage beschränkt. Das
Risiko, für Verbindlichkeiten zu haften, die in der Zeit
zwischen dem Eintritt in die Kommanditgesellschaft und
der Handelsregistereintragung begründet werden, sei
dadurch wirksam ausgeschlossen, dass die Wirksamkeit der
Abtretung unter die aufschiebende Bedingung der
Eintragung in das Handelsregister gestellt sei. Im
Übrigen sei die Anteilsübertragung für das Kind auch mit
keinem unternehmerischen Risiko verbunden, weil die
Familienkommanditgesellschaft rein privat, nicht
gewerblich und nur vermögensverwaltend tätig sei, so
dass es auch keiner vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung bedurfte.
Konsequenz
Die Entscheidung erleichtert Vermögensübertragung im
Familienkreis erheblich, da der erhebliche Zeitaufwand
und die Kosten von Ergänzungspfleger und
vormundschaftlicher Genehmigung gespart werden. Gerade
in Ansehung der anstehenden Erbschaftsteuerreform kann
also auch kurzfristig noch auf minderjährige Kinder
übertragen werden. Allerdings muss der Kommanditanteil
voll eingezahlt und die Gesellschaft ausschließlich
vermögensverwaltend tätig sein. Die Entscheidung kann
auf Beteiligungen an offenen Handelsgesellschaften und
Gesellschaftern bürgerlichen Rechts nicht angewendet
werden, weil deren Gesellschafter persönlich in vollem
Umfang haften.
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"Szenen einer Ehe": Ärzte können bei
"unbürokratischer" Weitergabe einer Diagnose zur Zahlung
von Schmerzensgeld verpflichtet werden
Kernproblem
Der diagnostizierende Arzt macht sich wegen Verletzung
des Persönlichkeitsrechts des Patienten
schmerzensgeldpflichtig, wenn er die Diagnose - Störung
der Geistestätigkeit - unter Verletzung der ärztlichen
Schweigepflicht "unbürokratisch" an dem Betroffenen
vorbei dem engsten Familienkreis offenbart.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Münchner Teppichhändler, bekam von
seiner Ehefrau ohne sein Wissen ein Psychopharmaka
(Diazepam) verabreicht, die sodann seine psychiatrische
Begutachtung veranlasste. Daraufhin wurde ein
"Fachpsychiatrisches Attest auf Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus" ausgestellt. Der
Klinikdirektor hatte beim Kläger ein maniformes Syndrom
festgestellt und ihn als selbst- und fremdgefährlich
eingestuft. Das Attest wurde weder dem Kläger selbst,
noch der nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz
zuständigen Behörde, sondern der Ehefrau zugestellt.
Durch einen Zufall erhielt der Kläger Kenntnis davon und
entzog sich der drohenden Unterbringung durch eine
Flucht in die Schweiz. Der Kläger verklagte
Klinikdirektor und Klinikum auf Schmerzensgeld und
machte geltend, durch das Stigma der Geisteskrankheit
sei sein Ruf zerstört und seine Existenz vernichtet.
Entscheidung
Das Landgericht erkannte dem Kläger für die erlittene
Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Schmerzensgeld von
5.000 EUR zu, im Übrigen wies es die Klage ab. Wird die
Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb
eine Unterbringung für erforderlich gehalten, ist die
Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen,
unabhängig von der Richtigkeit der Diagnose. Die
Offenbarung der Diagnose an Familienangehörige unter
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen
schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da
der Kläger in die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse
nicht eingewilligt hatte. Die behauptete
Existenzvernichtung muss sich der Kläger indes selbst
zurechnen lassen: Erst durch die Räumung seiner Galerie
und die Flucht ins Ausland gelangte die Information über
die diagnostizierte Geisteskrankheit in die
Geschäftswelt. Der Kläger hätte gegen die drohende
Unterbringung Rechtsschutz suchen können, da das
bayerische Unterbringungsgesetz die richterliche
Anordnung und Überprüfung vorsieht.
Konsequenz
Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber dem
Ehegatten. Wird eine ärztliche Diagnose nicht dem
Betroffenen, sondern dem engsten Familienkreis
offenbart, so stellt dies einen schweren Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht dar.
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Fondsbeitritt: Haustürsituation ist kreditgebender
Bank nur bei "Näheverhältnis" zum Vermittler zurechenbar
Kernproblem
Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen
Steuerberater in einer Haustürsituation zum
Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgebenden
Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem
Vermittler kein "Näheverhältnis" bestand.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines der
Finanzierung einer Fondsbeteiligung dienenden
Darlehensvertrages. Die verheirateten Kläger hatten
ihren langjährigen Steuerberater B. nach telefonischer
Ankündigung zwecks Besprechung einer hohen
Steuernachzahlung zu Hause empfangen. Wegen der zu
erwartenden Steuerlast von DM 100.000 schlug dieser
ihnen eine steuersparende Beteiligung an dem
geschlossenen Immobilienfonds S vor. Der Vertrieb
erfolgte durch die F-GmbH, für die B. ebenfalls
steuerberatend tätig war. Der Emissionsprospekt enthielt
falsche Angaben über die Mittelverwendung. Anlässlich
eines weiteren Hausbesuchs des B. unterzeichneten die
Kläger die Beitrittserklärung über eine Einlage von DM
100.000 und überließen ihm die Suche nach einer den
Anteilserwerb finanzierenden Bank. Sodann
unterzeichneten die Kläger in den Geschäftsräumen der
beklagten Bank einen Darlehensvertrag in Höhe von DM
117.500. Später widerriefen die Kläger ihre auf den
Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete
Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und
machten Schadensersatz wegen fehlerhafter Information
über den Fonds geltend. Die Klage blieb in allen
Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Der Darlehensvertrag ist durch den Widerruf nicht
erloschen. Den Klägern steht ein solches Recht nicht zu,
weil sie B. in seiner Funktion als Steuerberater zu dem
Hausbesuch bestellt hatten und die beklagte Bank sich
die Haustürsituation nicht zurechnen lassen muss. Die
Zurechenbarkeit beurteilt sich nach rein objektiven
Kriterien, so dass eine Haustürsituation einer
kreditgebenden Bank dann nicht zurechenbar ist, wenn der
Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag
des von ihm in einer entsprechenden Situation geworbenen
Anlegers vermittelt hat. Solange indes der in den
Vertrieb der Kapitalanlage eingebundene Dritte zwar im
Auftrag des Anlegers die Finanzierung besorgt, die
konkrete Bank aber nach Empfehlungen oder freiem
Ermessen des Dritten bestimmt wird, ist eine auf seinem
Handeln beruhende Haustürsituation der Bank durchaus
zuzurechnen. Erst wenn der Anleger diesen Zusammenhang
durch eine autonome Weisung unterbricht, wird der Dritte
nicht mehr wirtschaftlich für die Bank tätig. Einer
autonomen Weisung steht es gleich, wenn der Anleger mit
den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines
Vertrauens beauftragt, die keine Vorteile von der Bank
erhält. So war es nach Ansicht des BGH auch hier.
Konsequenz
In Fällen, in denen die das Darlehen vermittelnde
Vertrauensperson ausschließlich "im Lager" des
Verbrauchers steht und sie auch wirtschaftlich nicht im
weitesten Sinne im Namen oder für Rechnung der Bank
handelt, fehlt für eine Zurechenbarkeit der
Haustürsituation die notwendige Wertungsbasis. Der
Verbraucher hat dann hinsichtlich des Darlehensvertrages
kein Widerrufsrecht.
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Krankenhäuser haften nur bei nachgewiesenem
schuldhaften Fehlverhalten ihres Personals
Kernproblem
Eine Klinik muss keinen Schadensersatz leisten, wenn
unklar bleibt, wie sich ein Patient in der Klinik mit
einer Krankheit infiziert hat.
Sachverhalt
Im ersten Fall hatte sich die Klägerin im Jahr 2004 zu
einer Darmoperation in eine Münchner Klinik begeben.
Kaum hatte sie das Krankenhaus verlassen, wurde bei ihr
eine akute Hepatitis C-Infektion festgestellt. Sie
verklagte daraufhin die Klinik und deren Träger auf
Schadensersatz und begründete dies damit, dass die
Infektion durch mangelnde Hygiene in der Klinik
verursacht worden sei. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Im zweiten Fall hatte der mittlerweile
verstorbene Sohn des Klägers eine Münchner Klinik
aufgesucht, um eine HNO-Operation durchführen zu lassen.
Die Operation war fast beendet, als der Patient zur
postoperativen Schmerzausschaltung ein Medikament
gespritzt bekam, worauf der bekanntermaßen an Asthma
Erkrankte mit einem Bronchospasmus reagierte. Das Gehirn
des Patienten wurde für einige Minuten nur unzureichend
mit Sauerstoff versorgt. Zwar besserte sich sein Zustand
zunächst, er blieb aber auch im Aufwachraum bewusstlos
und erlitt letztlich einen Hirnschaden. Was im Verlauf
der Stunde im Aufwachraum geschah, blieb unklar. Das
Landgericht gab der Schmerzensgeldklage statt.
Entscheidung
Im ersten Fall hatte sich die Klägerin nach dem
Sachverständigengutachten tatsächlich in der Klinik
infiziert. Gleichwohl sah das Gericht kein schuldhaftes
Fehlverhalten der Klinik, weil der Sachverständige
ausgeführt hatte, dass das Auftreten einer Infektion
noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer
Standards zulässt. In der Medizin sei es nach wie vor
ein Rätsel, auf welchem Wege - außer etwa durch
Blutkontakt - Hepatitis C übertragen werde. Der
Übertragungsweg konnte vorliegend nicht geklärt werden,
so dass das Gericht nicht feststellen konnte, ob das
Infektionsrisiko für die Klinik voll beherrschbar war.
Insbesondere ergab eine vom Gericht bei den
Gesundheitsbehörden eingeholte Auskunft keine
Anhaltspunkte für eine Infektion des
Krankenhauspersonals. Im zweiten Fall stellte das
Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen einen
groben Behandlungsfehler fest: Das Medikament war nicht
nur zu hoch dosiert, sondern hätte angesichts der
Asthmaerkrankung des Patienten gar nicht verabreicht
werden dürfen. Im Aufwachraum befand sich dieser in
einem akuten Schockzustand, ohne dass dokumentiert
wurde, ob darauf adäquat reagiert worden war. Die Klinik
muss Schmerzensgeld in noch festzustellender Höhe
zahlen.
Konsequenz
Das Auftreten von Infektionen bei stationären Patienten
lässt noch keinen Schluss auf die Verletzung
hygienischer Standards in Kliniken zu. Um
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend
machen zu können, muss ein Patient der Klinik einen
groben Behandlungsfehler oder ein ähnliches schuldhaftes
Fehlverhalten seines Personals nachweisen.
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Wagniskapital wird steuerlich begünstigt
Einführung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen
für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) wird ein neues
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) geschaffen,
das eine gezielte Förderung von Kapitalbeteiligungen an
jungen und mittelständischen Unternehmen vorsieht.
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen primär in
Unternehmen investieren, die nicht älter als zehn Jahre
sind und deren Eigenkapital nicht größer als 20 Mio. EUR
ist. Sie unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Parallel zum
MoRaKG ist ein Gesetz zur Begrenzung der mit
Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz) umgesetzt worden.
Ausnahmen von der Verlustabzugsbeschränkung
Die wichtigste steuerliche Änderung durch das MoRaKG ist
die Ausnahmeregelung von der körperschaftsteuerlichen
Verlustabzugsbeschränkung. Nach
§ 8c KStG n. F. gehen beim Erwerb einer
Mehrheitsbeteiligung die steuerlichen Verlustvorträge
der Zielgesellschaft regelmäßig unter. Ausnahmsweise
bleiben die Verlustvorträge jedoch im Umfang der im
Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen
stillen Reserven erhalten, wenn die Übernahme der
Anteile an der Zielgesellschaft durch eine
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erfolgt. Auch bei
einer späteren Veräußerung an Dritte bleiben die
Verlustvorträge bestehen, wenn die
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile
mindestens vier Jahre gehalten hat und bestimmte
Eigenkapital-Schwellenwerte nicht überschritten werden.
Die Regelungen gelten entsprechend auch für die
Gewerbesteuer.
Weitere steuerliche Änderungen
Die Tätigkeit einer
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform
einer Personengesellschaft gilt bei Einhaltung
bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend. Für
sog. Business Angels ist ein Veräußerungsfreibetrag von
bis zu 200.000 EUR vorgesehen, wenn sie ihre
Beteiligungen nach max. zehn Jahren verkaufen.
Gewinnvorzüge, die den Initiatoren von Private-Equity
bzw. Venture-Capital-Fonds gezahlt werden (sog. carried
interest), unterliegen künftig dem
Teileinkünfteverfahren (bisher: Halbeinkünfteverfahren).
Maßnahmen zur Risikobegrenzung
Durch verschiedene gesetzliche Neuregelungen sollen
unerwünschte Handlungen von Finanzinvestoren verhindert
werden. So werden bestimmte Melde-, Auskunfts- und
Unterrichtungspflichten verschärft. Ein abgestimmtes
Verhalten mehrerer Investoren soll erschwert werden.
Weitere Vorschriften sollen einen verbesserten Schutz
von Kreditnehmern vor dem Verkauf ihrer
Darlehensforderungen an Finanzinvestoren bringen.
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Hersteller können mit einer 40-jährigen
Haltbarkeitsgarantie für ihre Produkte werben
Einführung
Die Werbung mit einer unbefristeten Garantiezusage als
Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung wird
mangels wirksamer Verpflichtung als irreführend
angesehen. Nach einer gesetzlichen Vorschrift (§
202 Abs. 2 BGB) kann die Verjährung nicht über eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren hinaus erschwert werden.
Streitig war deshalb, ob mit einer Garantie beschränkt
auf 40 Jahre geworben werden darf.
Entscheidung
Die Beklagte, die Aluminiumdächer herstellt und
vertreibt, hat unter anderem dafür mit der Aussage
geworben: "Extreme Garantie, weil es 40 Jahre Garantie
nur auf das Material der Zukunft gibt." Die Klägerin,
die Dachsteine und Dachziegel vertreibt, hat dieses als
wettbewerbswidrig beanstandet und nach erfolgloser
Abmahnung Klage erhoben. Das Oberlandesgericht hat die
Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der BGH hat das
Urteil aufgehoben. Die gesetzliche Vorschrift (§
202 Abs. 2 BGB) habe nur für Ansprüche Bedeutung,
die gemäß
§ 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der
beanstandeten Werbung biete die Beklagte für ihre
Aluminiumdächer jedoch den Abschluss eines
Garantievertrages an, der als solcher nicht der
Verjährung unterliege. Die Beklagte werbe mit einer
Haltbarkeitsgarantie, die sie als Hersteller der
Aluminiumdächer abgebe. Eingebaut würden die Dächer von
Fachbetrieben, gegen die dem Bauherrn die
werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Die
Beklagte wolle also eine von gesetzlichen
Gewährleistungsansprüchen unabhängige, selbstständige
Garantie übernehmen, die auf einer eigenständigen
vertraglichen Grundlage beruhe. Dieses
Garantieverhältnis, das für die Dauer von 40 Jahren
abgeschlossen werden soll, unterliege anders als ein aus
dem Kauf- oder Werkvertrag fließender
Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Ähnlich
einem Instandhaltungsvertrag handele es sich bei dem
selbstständigen Garantievertrag um ein
Dauerschuldverhältnis, das - anders als die aus ihm
erwachsenden Ansprüche - unverjährbar sei. Zudem sei
eine langjährige Garantieübernahme wettbewerbsrechtlich
im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn sich die
Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials oder
Werks beziehe, das bei normaler Abnutzung eine
entsprechend lange Lebensdauer besitze.
Konsequenz
Werbeaussagen sollten zur Vermeidung einer
wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme rechtlich
überprüft werden. Neben den Kosten einer gerichtlichen
Auseinandersetzung sind auch die möglichen Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen.
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Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums tritt in Kraft
Einführung
Zum 1.9.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums in Kraft
getreten. Das Gesetz soll den Kampf gegen
Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige
Eigentum stärken. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie
2004/48/EG in deutsches Recht umgesetzt.
Einzelheiten
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen: Bei einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
werden die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die
erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen, die ab
dem 1.9.2008 begangen werden, auf 100 EUR begrenzt.
Hierdurch soll die Situation von Verbrauchern verbessert
werden, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche
Abmahnung ausgesetzt sahen. Auskunftsansprüche: Der
Rechtsinhaber hat künftig unter bestimmten Bedingungen
einen Auskunftsanspruch gegen Dritte (z. B.
Internet-Provider oder Spediteure). Voraussetzung ist u.
a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß
gehandelt hat. Schadensersatz: Es wurde klargestellt,
dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret
entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder
eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für
die Berechnung des Schadensersatzes dienen können.
Vorlage und Sicherung von Beweismitteln: Wenn ein
Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
verletzt ist, hat der Rechtsinhaber einen Anspruch gegen
den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung
der Besichtigung von Sachen. Im Einzelfall kann sich der
Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und
Handelsunterlagen erstrecken. Diese Beweismittel können
zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder
Veränderung auch im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes gesichert werden.
Grenzbeschlagnahmeverordnung: Die neue
Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes
Verfahren vor, wonach eine Vernichtung möglich ist, wenn
der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer
bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann
als Zustimmung. Schutz geographischer Herkunft: Die
zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wurde
auch für geographische Herkunftsangaben erleichtert.
Zudem wurde durch die Änderung des Markengesetzes ein
strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben
und Ursprungsbezeichnungen geschaffen.
Urteilsbekanntmachung: Der Rechtsinhaber kann bei der
Verletzung geistigen Eigentums die Veröffentlichung des
Gerichtsurteils beantragen.
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Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit eines
Vereinsvorstands gegenüber dem Verein
Kernproblem
Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Insofern stellt ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
einen Kostenfaktor dar. An Vereinsorgane gezahlte
Aufwandsentschädigungen sind jedoch von der Umsatzsteuer
befreit, wenn sie zum einen für eine ehrenamtliche
Tätigkeit gezahlt werden. Zum anderen ist es
Voraussetzung, dass das Entgelt für diese Tätigkeit nur
in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung
für Zeitversäumnis besteht. Andernfalls ist der gesamte
Betrag umsatzsteuerpflichtig und die Kosten für den
Verein erhöhen sich um 19 Prozentpunkte.
Sachverhalt
Der Präsident eines Industrieverbandes erhielt von
diesem eine monatliche Aufwandsentschädigung (15.000 ab
06/1999: 15.000 DM) sowie Auslagenersatz. Sein
Arbeitseinsatz belief sich auf mindestens 40 Stunden pro
Woche. Die Aufwandsentschädigung wurde in seiner
Umsatzsteuererklärung nicht erfasst; das Finanzamt sah
sie im Rahmen einer Betriebsprüfung als
umsatzsteuerpflichtige Leistung an. Das Finanzgericht
Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts
erstinstanzlich.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen
umsatzsteuerbar, die ein Mitglied des Vereinsvorstands
gegenüber dem Verein gegen Gewährung von
Aufwendungsersatz erbringt. Sie sind dann auch nicht von
der Umsatzsteuer befreit, wenn ein eigennütziges
Erwerbsstreben vorliegt. In diesem Fall fehlt es an der
ehrenamtlichen Tätigkeit. Als Indizien für das
eigennützige Erwerbsstreben sieht der Bundesfinanzhof
den Umfang der Tätigkeit sowie die Höhe der durch den
Verein gezahlten Vergütung an. Unerheblich ist dabei, ob
für die Ausübung anderer Tätigkeiten möglicherweise
höhere Vergütungen zu erzielen gewesen wären. Auch eine
im Urlaubsfall unverändert fortgezahlte
Aufwandsentschädigung spricht gegen das Vorliegen einer
Entschädigung für Zeitversäumnis.
Konsequenz
Der zunehmende Zeiteinsatz von Vereinsvorständen wird
häufig durch zunehmende Aufwandsentschädigungen
zumindest teilweise kompensiert. Nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs ist gerade bei größeren Vereinen und
Berufsverbänden zu bedenken, dass irgendwann die Grenze
zur Umsatzsteuerpflicht überschritten wird. Die Kosten
des Vereins erhöhen sich dann um die Umsatzsteuer. Zu
beachten ist zusätzlich, dass die Umsatzsteuerpflicht
nicht nur die Aufwandsentschädigung, sondern auch den
Auslagenersatz umfasst.
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Veräußerung von Anteilsrechten als gewerblicher
Grundstückshandel
Kernproblem
Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5
Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine private
Vermögensverwaltung mehr, sondern bereits ein
gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Anstelle einer
steuerfreien Veräußerung außerhalb der zehnjährigen
Spekulationsfrist entsteht bei der Veräußerung ein
laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn. Die
erheblichen Steuerunterschiede machen
Ausweichkonstruktionen attraktiv.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG hat mit einer GmbH mehrere
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet.
Einziger Zweck der jeweiligen GbR war der Erwerb und das
Halten einer Immobilie. Innerhalb eines Jahres wurden
Anteilsrechte an sechs GbR mit jeweils einer Immobilie
an fremde Dritte veräußert. Das Finanzamt erfasste den
Gewinn nicht als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn,
sondern als laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn.
Nach seiner Auffassung wurde ein gewerblicher
Grundstückshandel begründet.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung
angeschlossen. Danach ist die Veräußerung des Anteils an
einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft der
Veräußerung von zumindest einem Grundstück
gleichzustellen. Die jeweiligen Anteile sind Objekte im
Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze. Die KG als
Gesellschafter hat somit innerhalb von 5 Jahren mehr als
3 Objekte veräußert; sie begründet einen gewerblichen
Grundstückshandel. Unerheblich ist dabei, ob es sich um
eine gewerblich geprägte oder eine nicht gewerblich
geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft
handelt.
Konsequenz
Der Bundesfinanzhof hat mit der sog. Drei-Objekt-Grenze
eine gewisse Rechtssicherheit bei der Frage nach dem
gewerblichen Grundstückshandel geschaffen. Gleichwohl
verbleibt ein Restrisiko: Entscheidend sind die Umstände
des Einzelfalls.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Kein Freiwilligkeitsvorbehalt bei zugesagter
Sonderzahlung im Formulararbeitsvertrag
Kernfrage/Rechtslage
Regelmäßig sehen Arbeitsverträge sog.
Freiwilligkeitsklauseln vor. Darin wird die Zahlung von
Sondervergütungen in die Entscheidungshoheit des
Arbeitgebers gestellt und gleichzeitig geregelt, dass es
sich um keinen festen Anspruch des Arbeitnehmers
handelt. Gleichzeitig sehen insbesondere
Formulararbeitsverträge im Rahmen der
Vergütungsregelungen oftmals vor, dass sich der
Arbeitgeber zur Zahlung von "üblichen" Sonderzahlungen,
z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeldgeld, verpflichtet.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu
entscheiden, welche Rechtswirkungen eintreten, wenn eine
im Formulararbeitsvertrag zugesagte Sonderzahlung mit
einer Freiwilligkeitsklausel zusammentrifft.
Entscheidung
Die Klägerin klagte auf Zahlung von Weihnachtsgeld in
Höhe eines Bruttogehalts, das ihr in ihrem
Formulararbeitsvertrag zugesagt worden war. Gleichzeitig
war im Arbeitsvertrag aufgenommen, dass ein
Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld und sonstige
Sonderzahlungen nicht besteht und dass diese eine
freiwillige, stets widerrufbare Leistung des
Arbeitgebers darstellen. Das Bundesarbeitsgericht gab
der Klage der Klägerin statt. Zwar sei ein Ausschluss
künftiger Sonderzahlungen grundsätzlich möglich;
insbesondere könne sich der Arbeitgeber unabhängig vom
Zweck der Sonderzahlung die Entscheidung vorbehalten, ob
und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen an den
Arbeitnehmer gewährt. Im konkreten Fall sei das
Weihnachtsgeld als Sonderzahlung aber fest vereinbart
gewesen, so dass die Freiwilligkeitsklausel hierzu im
Widerspruch stand. Damit stelle die
Freiwilligkeitsklausel unter den auf Arbeitsverträge
Anwendung findenden Regelungen zu Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel dar, die
gegen das Transparenzgebot verstoße und damit nichtig
sei.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Gefahren bei Verwendung von
Formulararbeitsverträgen. Soweit der Arbeitgeber
Sonderzahlungen vertraglich zusagt, kann eine
Freiwilligkeitsklausel den Zahlungsanspruch des
Arbeitnehmers nicht aufheben. Die entsprechenden
Regelungen im Vertrag sind widersprüchlich und führen
zur Unwirksamkeit der dem Anspruch widersprechenden
Klausel. Der Gestaltung der Freiwilligkeitsklausel ist
also besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
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Faktische Verlagerung des Sitzes einer
Gesellschaft kann zu einem nachträglichen Satzungsmangel
führen
Kernproblem
Die faktische, gegen
§ 4 a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des
Sitzes der Gesellschaft führt zu einem nachträglichen -
dem gleichartigen anfänglichen Nichtigkeitsgrund
vergleichbaren - Satzungsmangel, der die entsprechende
Anwendung des
§ 144 a Abs. 4 FGG rechtfertigt.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine beim Registergericht
Chemnitz eingetragene Unternehmensberatungs-GmbH, hatte
ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Sitz zunächst in
M. In 2002 meldete sie ihr Gewerbe bei der in einem
anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Stadt O an. Durch
späteren Gesellschafterbeschluss wurden die
Sitzverlegung und eine Satzungsänderung beschlossen. Das
für den neuen Sitz zuständige Registergericht konnte
eine tatsächliche Sitzverlegung indes nicht feststellen,
da es keine Anhaltspunkte für eine Geschäftstätigkeit
der GmbH in O gab. Die Eintragung der Sitzverlegung
wurde rechtskräftig abgelehnt. Das Amtsgericht Chemnitz
hatte die Beteiligten inzwischen auf einen
Satzungsmangel hingewiesen, weil satzungsmäßiger und
tatsächlicher Sitz auseinander fielen. Unter
Fristsetzung erfolgte die gerichtliche Aufforderung, die
Satzung durch Anpassung an den tatsächlichen Sitz zu
ändern; nach fruchtlosem Verstreichen stellte das
Gericht fest, dass die GmbH mit Rechtskraft des
Beschlusses als aufgelöst gelte. Sämtliche Rechtsmittel
blieben erfolglos.
Entscheidung
Hier war der zunächst gesetzeskonform begründete
Gesellschaftssitz ohne wirksame Änderung der Satzung an
einen anderen Ort verlegt worden, so dass eine faktische
nachträgliche Sitzverlegung vorlag, die zur
Unrichtigkeit und damit zu einem nachträglichen
Unzulässigwerden der ursprünglichen Sitzwahl führte. Bei
fehlender Kongruenz zwischen statutarischer
Sitzbestimmung und tatsächlichem Sitz ist das
Beanstandungs- und Auflösungsverfahren nach
§ 144 a Abs. 4, 2. Alt. FGG entsprechend anwendbar.
Die Analogie ist vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber
mit der Einführung des
§ 4 a Abs. 2 GmbHG verfolgten Normzwecks, das
Auseinanderfallen von satzungsmäßiger Sitzbestimmung und
tatsächlichem Sitz zu verhindern, um dadurch den
Gläubigerzugriff und die amtliche Zustellung von
Registerverfügungen am Satzungssitz der Gesellschaft zu
ermöglichen, geboten.
Konsequenz
Bei einem nachträglichen Auseinanderfallen von
statutarischem und tatsächlichem Sitz im Sinne des
GmbHG riskiert eine GmbH ihre Auflösung, denn in
diesem Fall findet das Beanstandungs- und
Auflösungsverfahren nach
FGG Anwendung.
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Geschäftsführer können bei Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt haften
Kernproblem
Das Organ einer juristischen Person haftet bei
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich aus
Delikt.
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld in
Anspruch. Sie hatte im September 2006 die Diskothek der
P-GmbH & Co. KG besucht, deren Geschäftsführer der
Beklagte ist. Auf dem Parkplatz der Disko trat die
Klägerin auf einen im Boden eingelassenen
Beton-Kanaldeckel, der unter der Belastung zu Bruch
ging; die Klägerin stürzte in den Kanalschacht und zog
sich Schürfungen und Prellungen an Beinen und
Beschwerden an der Brustwirbelsäule zu, ferner trug sie
Narbenbildungen davon. Die Klägerin forderte vom
Diskothekenbetreiber Schmerzensgeld in Höhe von 6.000
EUR und machte geltend, dem Wachpersonal sei die
Instabilität des Deckels bekannt gewesen. Trotzdem habe
der Beklagte es pflichtwidrig versäumt, die
Schachtabdeckung ordnungsgemäß zu überprüfen. Das
Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Erst auf die
weitere sofortige Beschwerde gab das OLG dem Antrag
statt.
Entscheidung
Vertragliche Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin
gegen den Beklagten nicht zu. Er haftet jedoch aus
Deliktsrecht (§§
823 Abs. 1,
2 BGB i. V. m.
§ 229 StGB, 831
BGB), wobei unerheblich ist, ob der Eigentümer der
Disko die Verkehrssicherungspflichten auf seine
Mieterin, die P-GmbH & Co. KG, übertragen hat. Denn die
allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem
Gedanken, dass derjenige, der in seinem
Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle eröffnet oder
einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder diese
andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren
Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine
Schädigung anderer zu verhindern. Das fragliche
Parkplatzgelände, auf dem die Klägerin zu Schaden kam,
wurde von der Betreiberin zu diesem Zweck angemietet und
Besuchern frei zugänglich gemacht, weswegen sich die
Verkehrssicherungspflicht auch auf den dort
eingelassenen Kanaldeckel erstreckte. Bei mittelbaren
Verletzungen durch Organe wegen Nichterfüllung einer
Verkehrssicherungspflicht ist der Tatbestand der
unerlaubten Handlung erfüllt, wenn die Organe nicht die
notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um Schaden
abzuwenden. Aus dieser Garantenstellung zum Schutz
fremder Güter, die der Einflusssphäre der Gesellschaft
anvertraut wurden, erwächst das allgemeine Gebot für
Geschäftsführer und andere Organe, die
innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass
Schädigungen Dritter vermieden werden.
Konsequenz
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Verletzung
einer Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt,
wenn er - wie von der ihm obliegenden Garantenpflicht
geboten - nicht die notwendigen organisatorischen
Maßnahmen getroffen hat, um Schaden von Dritten Personen
abzuwenden.
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Wesentlichkeit einer Beteiligung bei
Auflösungsverlust
Kernproblem
Verkauft eine Privatperson Anteile an einer GmbH oder
AG, so waren hieraus entstehende Veräußerungsgewinne -
außerhalb der Spekulationsfristen - nur steuerpflichtig,
wenn es sich um eine sog. "wesentliche Beteiligung"
handelte. Die entsprechenden Wesentlichkeitsgrenzen
wurden mehrfach von ursprünglich 25 % ��ber 10 % auf
schließlich 1 % herabgesetzt. Entsprechendes galt für
Veräußerungsverluste, wobei die Regelungen hier strenger
als im Gewinnfall waren.
Sachverhalt
Der Kläger war mit 25 % am Stammkapital einer GmbH
beteiligt, die im Jahr 1996 gegründet und im Jahr 2000
aufgelöst wurde, nachdem die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.
Der Kläger wollte den Verlust seiner Stammeinlage als
Auflösungsverlust geltend machen. Bis zum Jahr 1998 war
eine Beteiligung von mehr als 25 % wesentlich, ab dem
Jahr 1999 wurde die Grenze auf 10 % abgesenkt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat die Berücksichtigung eines
Auflösungsverlustes abgelehnt. Die im Jahr 2000 geltende
Gesetzesfassung verlangte hierfür "eine wesentliche
Beteiligung innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre".
Eine solche lag aber im Streitfall nicht vor, da die
Beteiligung in den Jahren 1996 bis 1998 nicht wesentlich
im Sinne der seinerzeit geltenden Rechtslage gewesen
ist. Die Wesentlichkeit ist also bezogen auf jedes
einzelne Jahr zu prüfen. Hätte der Steuerpflichtige
dagegen seine Beteiligung im Jahr 2000 mit Gewinn
verkauft, wäre dieser Gewinn steuerpflichtig gewesen.
Denn im Gewinnfall genügte schon eine wesentliche
Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der
letzten fünf Jahre.
Konsequenz
Das Urteil ist zu einer inzwischen überholten Rechtslage
ergangen. Nach der aktuellen Gesetzeslage sind
Veräußerungs- oder Auflösungsverluste zu
berücksichtigen, wenn der Veräußerer innerhalb der
letzten fünf Jahre ununterbrochen zu mindestens 1 %
beteiligt war. Bei Beteiligungen, die nach dem
31.12.2008 erworben werden, unterliegen sämtliche
Veräußerungsgewinne und -verluste, unabhängig von der
Haltedauer und Beteiligungshöhe, in Zukunft der
Abgeltungsteuer.
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Veräußerung von ursprünglich einbringungsgeborenen
GmbH-Anteilen
Kernproblem
Bis zum Jahr 2006 entstanden sog. "einbringungsgeborene
Anteile" immer dann, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb,
ein Mitunternehmeranteil oder eine 100 %-Beteiligung an
einer anderen Kapitalgesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft eingebracht wurden und hierbei nicht
der jeweilige Teilwert, sondern ein geringerer Wert
(Buchwert oder Zwischenwert) angesetzt wurde. Für diese
Anteile kann der Anteilseigner später die "Entstrickung"
beantragen und wird dann so behandelt, als hätte er die
Anteile zu diesem Zeitpunkt zum gemeinen Wert verkauft.
Zweifelsfragen ergeben sich, wenn diese Anteile
anschließend tatsächlich verkauft werden.
Sachverhalt
Der Kläger hatte seinen Betrieb zum 1.1.1990 zu
Buchwerten in eine GmbH eingebracht. Durch mehrere
Anteilsübertragungen - zunächst auf seine Ehefrau,
später auf seine Kinder - reduzierte er seine
Beteiligung an der GmbH sukzessive von ursprünglich 100
% auf schließlich noch 25 % im Jahr 1994. Am 22.12.1994
beantragte der Kläger die Entstrickung seiner Anteile.
Als gemeiner Wert wurden 375.000 DM angesetzt. Nach
Abzug seiner Anschaffungskosten (250.000 DM) verblieb
ein Entstrickungsgewinn von 125.000 DM. Im Mai 1995
verkaufte der Kläger seine Anteile für 2,0 Mio. DM.
Entscheidung
Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof nehmen
übereinstimmend einen steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn von 1.625.000 DM an. Zwar war der
Kläger beim Verkauf seiner Anteile nicht mehr wesentlich
(d. h. zu mehr als 25 %) an der GmbH beteiligt. Er hatte
jedoch innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums eine
wesentliche Beteiligung besessen. Dass zwischenzeitlich
eine Entstrickung erfolgt war, verhinderte nicht den
Rückgriff auf diesen Fünf-Jahres-Zeitraum. Eine
Doppelbesteuerung fand auch nicht statt, da der
Entstrickungswert (375.000 DM) als neue
Anschaffungskosten zugrunde gelegt und damit nur der
anschließend erfolgte Wertzuwachs als Veräußerungsgewinn
besteuert wurde.
Konsequenz
Für Einbringungsvorgänge, die nach dem 12.12.2006 zur
Eintragung angemeldet werden, wurde das Instrument der
einbringungsgeborenen Anteile neu geregelt. Die hierbei
entstehenden Anteile gelten nun per gesetzlicher Fiktion
als "wesentlich" mit der Folge, dass eine Veräußerung
stets steuerpflichtig ist.
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Abschreibung auf Darlehensforderung bis 2007
steuerlich zulässig
Kernproblem
Ist eine (Mutter-) Kapitalgesellschaft an einer
(Tochter-) Kapitalgesellschaft beteiligt und gerät die
Tochter in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so kann die
Mutter die Beteiligung nicht mit steuerlicher Wirkung
auf den gesunkenen Teilwert abschreiben. Diese
Abzugsbeschränkung ist die Kehrseite der Steuerfreiheit,
die ein evtl. Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung
genießen würde. Streitig ist hingegen, ob die
Abzugsbeschränkung auch gilt, wenn die Mutter- der
Tochtergesellschaft ein Darlehen gewährt und die Mutter
die Forderung abschreiben muss.
Rechtslage bis 2007
Nach der bis einschließlich 2007 geltenden Gesetzeslage
sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem
Anteil an einer anderen Kapitalgesellschaft stehen,
steuerlich nicht zu berücksichtigen. Das
Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass
Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen keine
derartigen Gewinnminderungen darstellen. Vielmehr
stellen Beteiligung und Forderung eigenständige und
getrennt zu beurteilende Wirtschaftsgüter dar. Die
Abzugsbeschränkung betrifft nur Substanz- und
Vermögensminderungen des Anteils selbst. Wertminderungen
eines Darlehens sind dagegen selbst dann nicht hierunter
zu fassen, wenn das Darlehen kapitalersetzend ist.
Rechtslage ab 2008
Ab 2008 sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit
bestimmten Darlehensforderungen gesetzlich vom Abzug
ausgeschlossen. Dies gilt, wenn der Darlehensgeber
gleichzeitig Gesellschafter mit einer Beteiligung von
mehr als 25 % oder eine diesem nahestehende Person ist.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn nachgewiesen werden kann,
dass auch ein fremder Dritter zu gleichen Konditionen
das Darlehen gewährt hätte. Dieser Drittvergleich dürfte
jedoch in der Praxis kaum zu beweisen sein.
Konsequenz
Nach Auffassung des Gesetzgebers hatte die Änderung ab
2008 lediglich klarstellenden Charakter. Diese Position
dürfte nicht zu halten sein, wenn der BFH die
Entscheidung des Finanzgerichts bestätigen sollte. Dann
blieben vor dem Jahr 2008 vorgenommene
Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen
steuerlich wirksam. Interessant dürfte auch die
Auswirkung auf die Fälle sein, in denen der
Darlehensgeber eine natürliche Person ist und die
Forderung in einem Betriebsvermögen hält. Für diese
Fälle wurde keine Regelung zur hälftigen bzw. teilweisen
Abzugsbeschränkung eingeführt. Der Gesetzgeber hielt
eine solche Regelung offenbar nicht für notwendig. Eine
Auffassung, die nach dem Urteil des Finanzgerichts
durchaus angezweifelt werden darf.
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Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Kernproblem
Endet eine Betriebsprüfung mit einem steuerlichen
Mehrergebnis, so kann der Steuerpflichtige versuchen,
die hieraus resultierende Steuerbelastung durch
Korrekturen zu seinen Gunsten zu kompensieren. Eine
Möglichkeit hierzu bietet die Neuausübung bilanzieller
Wahlrechte. Eine solche sog. "Bilanzänderung" ist jedoch
nur in einem engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit einer "Bilanzberichtigung" zulässig und
auch nur in Höhe der Auswirkung der vorangegangenen
Berichtigung. Lange Zeit war streitig, in welchen Fällen
eine derartige Berichtigung vorliegt.
Bilanzberichtigung
Eine Bilanzberichtigung liegt unstreitig vor, wenn der
Ansatz von (aktiven oder passiven) Wirtschaftsgütern
oder Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz
korrigiert wird. Derartige Fälle sind z. B. die
steuerliche Nicht-Anerkennung von Teilwertabschreibungen
oder von Rückstellungen. Nach der Rechtsprechung des BFH
liegt eine Bilanzberichtigung aber auch dann vor, wenn
eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung
auf die Bilanzansätze von Wirtschaftsgütern (z. B. durch
die Umqualifizierung von Betriebsausgaben in Entnahmen
oder von Einlagen in Einnahmen) erfolgt. In diesem Fall
ändert sich das bilanzielle Eigenkapital zwar nicht in
seiner Summe, wohl aber in seiner Zusammensetzung. Der
BFH nimmt hier eine Bilanzberichtigung an. Die
Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen.
Keine Bilanzberichtigung
Dagegen liegt eine Bilanzberichtigung nicht vor, wenn
eine Gewinnerhöhung lediglich auf außerbilanziellen
Vorgängen beruht. Anwendungsfälle sind z. B. die
Umqualifizierung abzugsfähiger in nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben oder (bei Kapitalgesellschaften) in
verdeckte Gewinnausschüttungen.
Konsequenz
Die Rechtsprechung bedeutet eine Benachteiligung von
Kapitalgesellschaften gegenüber Einzelunternehmen und
Personengesellschaften. Während die Umqualifizierung von
gebuchten Betriebsausgaben in Entnahmen als
Bilanzberichtigung die Möglichkeit einer anschließenden
Bilanzänderung eröffnet, gilt dies für das entsprechende
Pendant bei einer Kapitalgesellschaft, die verdeckte
Gewinnausschüttung, nicht. Ohnehin ist zu beachten, dass
eine Bilanzänderung bei einer Kapitalgesellschaft
regelmäßig auch eine Änderung der Handelsbilanz mit
entsprechenden Konsequenzen (Nachtragsprüfung, erneute
Feststellung und Offenlegung) erfordert. Abhilfe könnte
hier das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mit
der geplanten Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
schaffen.
Für Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Tel.: 0351 2684741
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