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Aktuelle Informationen über Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht
November 2008
| Privatbereich |
| 1. |
Gleichheitswidrige Begünstigung von
Bundestagsabgeordneten? |
| 2. |
Grundsteuererlass bei strukturell bedingter
Ertragsminderung |
| 3. |
Gebühr für Kirchenaustritt verfassungsgemäß |
| 4. |
Impfschadensversorgung nach Polio-Schluckimpfung nur
bei Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung |
| 5. |
Unterhaltsabfindungszahlungen an den geschiedenen
Ehegatten nur begrenzt als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigungsfähig |
| Unternehmer und Freiberufler |
| 1. |
Personengesellschaft: Grundstücksübertragung auf
Gesamthänder und dessen Ehefrau |
| 2. |
Fun-Games: Bei der Umsatzsteuer hört der Spaß auf |
| 3. |
Ist die Vermietung von Campingplätzen steuerfrei? |
| 4. |
Alleine altersabhängige
Entlohnung ist diskriminierend |
| 5. |
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei
Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
mit einer Schwangeren |
| 6. |
Überlassung von Werbemobilen |
| 7. |
Auch Darlehenskonto kann Eigenkapital der KG sein |
| 8. |
Phantomlohn für Sonderzahlung bei Mini-Job |
| 9. |
Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer
Steuerberater-Sozietät |
| 10. |
Bewirtungskosten des AN - Dienstherr als Bewirtender |
| 11. |
Nachträglicher Vorsteuerabzug für
Photovoltaikanlagen? |
| 12. |
Kein ermäßigter Steuersatz für Carsharing |
| 13. |
Finanzverwaltung interpretiert Vorschrift gegen
Steuerumgehung |
| 14. |
Erfolgshonorar ist bei reiner Inkassotätigkeit des
Anwalts - auch künftig - unzulässig! |
| 15. |
Arzthaftungsrecht: Neuer Befund während der OP
begründet in der Regel eine erneute Aufklärung des
Patienten |
| 16. |
EuGH weist Klage der Kommission gegen deutsches
Apothekengesetz ab |
| 17. |
Seeling Modell: Steuerfreiheit für
Grundstücksentnahmen |
| 18. |
Kleinunternehmerregelung bei überoptimistischer
Prognose |
| 19. |
Konkurrentenklage im Krankenhausrecht nur in
Ausnahmefällen zulässig |
| 20. |
Keine USt-Erstattung bei der Honorierung eines
Befundberichts ohne nähere gutachtliche Äußerung |
| 21. |
Banken: Umsatzsteuer durch Outsourcing |
| GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
| 1. |
GmbH-Reform in Kraft |
| 2. |
ABM-Kräfte schädlich für Schwellenwertberechnung bei
Investitionszulage |
| 3. |
Anrechnungsüberhänge sind verfassungsgemäß |
| 4. |
Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts |
| 5. |
Keine Gewinnauswirkung durch
Körperschaftsteuerguthaben |
| 6. |
GmbH-Geschäftsführer haben nur bei
anstellungsvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf
Karenzentschädigung |
| 7. |
Geschäftsführer müssen zur Vermeidung
strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an
Sozialkassen erbringen |
| 8. |
Haftung bei existenzvernichtendem Eingriff |
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Gleichheitswidrige Begünstigung von
Bundestagsabgeordneten?
Einführung
Den Bundestagsabgeordneten steht neben der
Abgeordnetenentschädigung eine monatliche Kostenpauschale
für Aufwendung zu, die ihnen aufgrund ihres
Abgeordnetenstatus typischerweise entstehen (z. B. für
Bürokosten, Mehraufwendungen am Sitz des Deutschen
Bundestages, Aufwendungen für Wahlkreisbetreuung). Diese
Kostenpauschale ist steuerfrei (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG).
Fall
Ein Richter (Kläger) begehrte die Anerkennung von
Berufsausgaben als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit in pauschaler Höhe, um eine
Gleichbehandlung mit den Bundestagsabgeordneten zu
erreichen, die eine steuerfreie Kostenpauschale erhalten.
Entscheidung
Der BFH lehnte die vom Kläger begehrte pauschale
Berücksichtigung von Werbungskosten ab, da er als Richter
nicht zu der Gruppe von Steuerpflichtigen gehört, die im
Hinblick auf den Zweck der steuerfreien Kostenpauschale mit
den Bundestagsabgeordneten vergleichbar ist. Außerdem
unterscheiden sich die in der steuerfreien Kostenpauschale
zusammengefassten mandatsbedingten Aufwendungen der
Abgeordneten in ihrer Struktur grundlegend von den
Aufwendungen anderer Berufsgruppen. Der BFH hielt es nicht
für geboten, dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob in der
Gewährung einer steuerfreien Kostenpauschale an die
Abgeordneten eine gleichheitswidrige Begünstigung liegt.
Eine Entscheidung des BVerfG ist nur dann einzuholen, wenn
ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm für den
Kläger die Chance offen hält, eine für ihn günstigere
Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Eine Vorlage an
das BVerfG schied im Streitfall aus, weil es bei der
Entscheidung über einen pauschalen Werbungskostenabzug auf
die Gültigkeit von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht ankommt.
Somit bleibt die Frage offen, ob hinsichtlich der
steuerfreien Kostenpauschale der Gleichheitsgrundsatz
verletzt wird. BFH, Urteil v. 11.09.2008, VI R 13/06.
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Grundsteuererlass bei strukturell bedingter
Ertragsminderung
Kernproblem
Bei wesentlicher Ertragsminderung eines Grundstücks -
normaler Rohertrag ist um mehr als 20 % gemindert - kann die
Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen werden. Der Antrag
ist bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen
(Ausschlussfrist). Bisher wurde der Grundsteuererlass nur in
Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung
gewährt.
Entscheidung
Der BFH hat nun entschieden, dass eine wesentliche
Ertragsminderung auch dann zu einem Erlass der Grundsteuer
führt, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur
vorübergehender Natur ist. Ein struktureller Leerstand liegt
bspw. vor, wenn die Ertragsminderung auf die allgemeine
Wirtschaftslage zurückzuführen ist und der Vermieter sich
nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten
Mietzins bemüht hat. Die wesentliche Ertragsminderung von
mehr als 20 % bemisst sich bei zu Beginn des Erlasszeitraums
leer stehenden Räumlichkeiten an der üblichen Miete. Bei
vermieteten Räumlichkeiten ist die vereinbarte Miete die
Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr als 20 % von
der üblichen Miete abweicht.
Konsequenz
Die Rechtsprechung erweitert den Erlassrahmen für die
Grundsteuer. Immobilienbesitzer sollten nunmehr immer bis
zum 31.3. des Folgejahres prüfen, ob nicht ggf. ein Erlass
für sie in Frage kommt.
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Gebühr für Kirchenaustritt verfassungsgemäß
Kernproblem
Wer in Nordrhein-Westfalen aus der Kirche austritt, muss das
mit Wirkung für den staatlichen Bereich beim Amtsgericht
erklären. Der Kirchenaustritt ist mit einer Gebühr von 30
EUR verbunden. Gegen das formalisierte Verfahren und die
Erhebung der Gebühr wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Begründung: Die grundgesetzlich garantierte
Religionsfreiheit sei eingeschränkt.
Entscheidung des BVerfG
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Im
Wesentlichen wurde ausgeführt, das Verfahren diene dem
legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer
sicherzustellen. Eine formlose oder in der Form vereinfachte
Austrittserklärung wäre nicht in gleicher Weise geeignet,
die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft
verlässlich zu beenden. Das Verfahren selbst und die Gebühr
seien dem Betroffenen auch zumutbar. Nach der
Gesetzesbegründung betrage der Arbeitsaufwand für jeden Fall
der Bearbeitung mindestens 15 Minuten, so dass die Gebühr
kostendeckend sei.
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Impfschadensversorgung nach Polio-Schluckimpfung nur
bei Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung
Kernproblem
Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen
Landesbehörde empfohlen und in deren Bereich vorgenommen
wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält
nach dem Infektionsschutzgesetz (früher:
Bundesseuchengesetz) Versorgung nach den Grundsätzen der
Kriegsopferversorgung.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt,
dass der öffentlichen Impfempfehlung der von der zuständigen
Behörde verursachte Rechtsschein einer solchen Empfehlung
gleichsteht. Nachdem die Ständige Impfkommission seit dem
Jahr 1998 nicht mehr die Schluckimpfung gegen Poliomyelitis,
sondern nur noch die Impfung durch Injektion empfiehlt,
fehlte es an einer wirksamen öffentlichen Empfehlung für den
im Dezember 1998 beim Kläger verwendeten Impfstoff. Allein
der Umstand, dass für die Schluckimpfung zuvor
jahrzehntelang geworben worden war, reicht nicht aus, um den
Rechtsschein einer noch vorhandenen Empfehlung zu bejahen.
Es kommt vielmehr maßgeblich auf das Verhalten des mit der
Impfung befassten Mediziners und der zuständigen Behörde an.
Zunächst muss der Impfarzt beim Patienten den Eindruck
erweckt haben, die Schluckimpfung sei weiterhin öffentlich
empfohlen. Ferner ist zu fordern, dass die zuständige
Behörde entweder dieses Verhalten gekannt hat oder es hätte
kennen können bzw. damit rechnen müssen. Schließlich kommt
es darauf an, ob die Behörde die Wirkung dieses Verhaltens
hätte verhindern können.
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Unterhaltsabfindungszahlungen an den geschiedenen
Ehegatten nur begrenzt als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigungsfähig
Kernproblem
Typische Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten
sind unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG bis zu
einem Höchstbetrag von derzeit 7.680 EUR als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich
berücksichtigungsfähig. Hiervon zu unterscheiden sind sog.
untypische Unterhaltsleistungen, die gemäß § 33 EStG in
vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuermindernd
geltend gemacht werden können.
Sachverhalt
Der Kläger verpflichtete sich im Hinblick auf die
bevorstehende Ehescheidung vertraglich, an seine
Noch-Ehefrau im Falle der Scheidung einen einmaligen
Geldbetrag von 1.458.000 DM zu zahlen, der teilweise
kreditfinanziert wurde. Gleichzeitig stellten sich die
Eheleute von gegenseitigen Unterhaltsansprüchen frei. Im
Jahr der Ehescheidung machte der Steuerpflichtige in seiner
Einkommensteuererklärung neben den Scheidungskosten den im
Notarvertrag als Unterhaltsleistung bezeichneten Betrag von
1.458.000 DM sowie die angefallenen Darlehenszinsen als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuermindernd
geltend. Er führte an, dass die Zahlung auf den
Kapitalabfindungsanspruch der Ehefrau unfreiwillig erfolgte
und damit als untypische Unterhaltsleistung in vollem Umfang
als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu
berücksichtigen sei.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Klägers nicht.
Das Gericht sah in der Zahlung des Klägers eine Leistung für
den typischen Unterhaltsbedarf der Ehefrau. Die Abgrenzung
der typischen von den untypischen Unterhaltsleistungen
richte sich ausschließlich nach deren Anlass und
Zweckbestimmung, nicht aber danach, ob sie regelmäßig oder
einmalig anfallen und ob sie für den laufenden
Veranlagungszeitraum oder im Voraus zur Abgeltung
zukünftigen Bedarfs bzw. künftiger Ansprüche geleistet
werden. Die Leistung als Einmalbetrag begründe auch keine
gesteigerte Zwangslage des Klägers.
Konsequenz
Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof erneut eine klare
Abgrenzung der typischen von den untypischen
Unterhaltsleistungen vorgenommen. Untypische
Unterhaltsleistungen liegen somit nur dann vor, wenn mit den
Leistungen ein außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, z.
B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten, und der
Unterhaltsberechtigte außerstande ist, diese Aufwendungen
selbst zu tragen.
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Unternehmer und Freiberufler |
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Personengesellschaft: Grundstücksübertragung auf
Gesamthänder und dessen Ehefrau
Einführung
Bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften
und ihren Gesellschaftern wird die Grunderwerbsteuer (GrESt)
insoweit nicht erhoben, als der Gesellschafter an der
Gesellschaft beteiligt ist. Daneben gibt es
Steuerbefreiungen für bestimmte Übertragungen zwischen
Angehörigen. Besonders kompliziert wird es, wenn diese
(Befreiungs-) Tatbestände zusammentreffen.
Fall
A, B und C waren zu je 1/3 Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesellschaftsvermögen bestand
aus einem Grundstück. Im Jahr 2003 übertrug die GbR das
Grundstück je hälftig auf A und dessen Ehefrau (EF) und
löste sich auf. Die Eheleute zahlten B und C je 60.000 DM
und übernahmen Verbindlichkeiten in Höhe von 90.000 DM. Das
Finanzamt errechnete als Gegenleistung für das Grundstück
270.000 DM. Hierbei wurde zusätzlich zu den genannten
Beträgen, der Verzicht des A auf sein
Auseinandersetzungsguthaben (60.000 DM) berücksichtigt. Auf
A und EF entfielen hiervon jeweils 135.000 DM. 1/3 dieses
Betrages (45.000 DM) behandelte das Finanzamt als
steuerfrei. Während die Festsetzung gegenüber EF
bestandskräftig wurde, beantragte A, als Steuerbefreiung 1/3
der gesamten Gegenleistung (90.000 DM), statt der hälftigen,
zu berücksichtigen. Seine Argumentation beruhte auf dem
Umstand, dass er wertmäßig schon zu 1/3 an der Gesellschaft
beteiligt gewesen sei und somit nur 1/6 hinzu erworben habe.
Neues Urteil
Der BFH schließt sich der Rechtsauffassung des A an. Demnach
wird von A nur GrESt für den hinzu erworbenen Anteil erhoben
(1/6 = 45.000 DM). Dabei ist der Mehrerwerb auf das gesamte
Grundstück zu beziehen und nicht auf den hälftigen Teil, den
A letztendlich erhält. Die Befreiung für EF wurde dem BFH
zur Folge zu Unrecht gewährt. Ihr steht kein begünstigter
Erwerb vom Ehegatten zu, da die ursprüngliche
vermögensmäßige Beteiligung des A am Grundstück in seinem
Miteigentumsanteil fortbesteht. Dem Erwerb des A ist als
gesellschaftsrechtlichem Vorgang der Grundstückswert als
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, dem Erwerb der EF
hingegen die Gegenleistung.
Konsequenz
Im Gegensatz zu anderen Fallkonstellationen sieht der BFH in
diesem Fall keinen Spielraum für die Berücksichtigung der
Befreiung für Ehegattenerwerbe. Dies hatte im vorliegenden
Fall, aufgrund der Bestandskraft der Veranlagung von A,
allerdings keine Konsequenz. A wurde hiervon unabhängig die
erstrittene Steuerbefreiung gewährt. Die Eheleute zahlten
damit im Endeffekt weniger GrESt, als Sie bei korrekter
Veranlagung im Sinne des BFH hätten zahlen müssen.
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Fun-Games: Bei der Umsatzsteuer hört der Spaß auf
Einführung
Bei der Aufstellung von Automaten in Spielhallen wird
zwischen Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten differenziert.
An Unterhaltungsgeräten werden Fun-Games gespielt, bei denen
der Spieler maximal seinen Einsatz wiedererlangen kann. Im
Gegensatz hierzu besteht bei Geldspielgeräte die Möglichkeit
eines über den Einsatz hinausgehenden Gewinnes.
Rechtslage
Bis zum 5.5.2006 enthielt das UStG eine Befreiung für
Glücksspiele, die von öffentlich zugelassenen Spielbanken
betrieben wurden. Der EuGH sah hierin eine unzulässige
Begünstigung der öffentlichen Spielbanken. Aufgrund des
Urteils konnten andere Unternehmer, z. B. Betreiber von
Spielhallen, unter Berufung auf die EU-Richtlinie ebenfalls
die Steuerbefreiung beantragen. Um dies für die Zukunft zu
verhindern, wurde die Regelung mit Wirkung vom 6.5.2006
aufgehoben. Nunmehr sind nach dem nationalen Gesetz
lediglich Umsätze befreit, die unter das Rennwett- und
Lotteriegesetz fallen.
Fall
Ein Spielhallenbetreiber deklarierte unter Berufung auf die
Rechtsprechung des EuGH seine gesamten Umsätze des Jahres
2001 aus dem Betrieb von Automaten als steuerfrei. Sofern
die Umsätze Fun-Games (hier: Tokenspiele) betrafen,
behandelte das Finanzamt diese als steuerpflichtig. Die
Finanzverwaltung sah in dem Betreiben von
Unterhaltungsgeräten keinen Anwendungsfall der
EU-Richtlinie, da diese nur Glücksspiele mit Geldgewinn von
der Umsatzsteuer befreie. Das angesprochene EuGH-Urteil half
insoweit nicht weiter, da es explizit nur die Umsätze aus
Geldspielgeräten betraf.
Neues Urteil
Unter Berufung auf weitere Rechtsprechung des EuGH
subsumiert der BFH nur solche Umsätze unter die Befreiung
der EU-Richtlinie, die dem Spieler die Möglichkeit einer
Vermögensmehrung lassen. Da die vom Kläger betriebenen
Tokenspiele aber lediglich ein Weiterspielen bzw. maximal
die Auszahlung des geleisteten Geldeinsatzes zulassen, kommt
eine Befreiung dieser Umsätze nicht in Betracht.
Konsequenz
Nach der heutigen Rechtslage sind Umsätze von
Spielhallenbetreibern nur befreit, wenn sie unter das
Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Für Umsätze bis zum
5.5.2006 besteht nur bei Geldspielgeräten noch die
Möglichkeit einer Steuerbefreiung. Allerdings ist hier immer
zu prüfen, ob sich die Berufung auf die EU-Richtlinie lohnt,
da mit der Umsatzsteuerbefreiung auch eine Versagung bzw.
Korrektur des Vorsteuerabzuges einhergeht.
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Ist die Vermietung von Campingplätzen steuerfrei?
Einführung
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ausgenommen von
der Befreiung ist u. a. die kurzfristige Vermietung von
Campingplätzen.
Fall
Ein Campingplatzbesitzer klagte gegen die Steuerbefreiung,
da er hierin einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie sah.
Hintergrund der Klage waren erhebliche Investitionen des
Klägers in seinen Campingplatz, für die er den
Vorsteuerabzug begehrte. Das Finanzamt versagte den
Vorsteuerabzug mit Verweis auf die Steuerbefreiung, die
diesen ausschließt.
Neues Urteil
Entgegen dem Urteil der Vorinstanz hält der BFH die
Befreiung für gemeinschaftsrechtskonform. Da das
Finanzgericht bisher nicht geprüft hatte, ob die strittige
Vermietung kurz- oder langfristig war, verwies der BFH das
Verfahren an die Vorinstanz zurück.
Konsequenz
Es bleibt alles wie bisher. Die langfristige Vermietung von
Campingplätzen ist steuerbefreit, ein Vorsteuerabzug für
Leistungen die hiermit in Verbindung stehen ist
ausgeschlossen. Wichtig bleibt insofern unverändert die
Differenzierung zwischen kurz- und langfristiger Vermietung.
Dies gilt sowohl hinsichtlich für die Rechnungsstellung als
auch für den Vorsteuerabzug. Eine langfristige Vermietung
setzt eine Mietdauer von mindestens 6 Monaten voraus.
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Alleine altersabhängige Entlohnung ist diskriminierend
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet unter
anderem die Diskriminierung wegen des Alters. Dabei wirkt
der Schutz bei Altersdiskriminierung nicht nur zugunsten
älterer sondern auch zugunsten jüngerer Arbeitnehmer. Zwar
besteht ein gesetzlicher Katalog, nach dem
Altersdiskriminierungen gerechtfertigt sein können. Den dort
genannten Fallgruppen ist aber gemein, dass ein sachlicher
Grund für die Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliegt.
So können z. B. Altersgrenzen festgelegt oder
Mindestanforderungen an das Alter bei bestimmten Berufen
gestellt werden. Übliche Regelungen für Arbeitsbedingungen
und Arbeitsvertragsklauseln sind nicht im Katalog der
Rechtfertigungsgründe enthalten. Das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg hatte nunmehr am Beispiel der
Vergütungsstruktur des Bundesangestelltentarifes zu
entscheiden, ob eine am Alter des Arbeitnehmers
ausgerichtete Vergütungsstruktur zulässig sein kann.
Entscheidung
Ein 39 jähriger Heimleiter war aufgrund seines Alters in die
Lebensaltersstufe 39 der Vergütungsregelung des
Bundesangestellten-Tarifes eingruppiert. Diese
Vergütungsregelung baut auf Lebensaltersstufen auf und führt
alle zwei Jahre zu einer Erhöhung der Vergütung, bis die
höchste Lebensaltersstufe, nämlich 47, erreicht ist. Mit
seiner Klage begehrte er Vergütung auf der Grundlage der
höchsten Lebensalterststufe, obwohl er noch keine 47 Jahre
alt ist. Da das Vergütungssystem des
Bundesangestellten-Tarifes, das in Berlin über einen
Anwendungstarifvertrag gelte, eine unterschiedliche
Vergütung alleine wegen des Lebensalters gewähre, liege eine
unzulässige Altersdiskriminierung vor. Nachdem das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das
Landesarbeitsgericht ihr statt. Eben weil es für die
Eingruppierung in die aufsteigenden Lohnklassen des
Bundesangestellten-Tarifes, die zu einer unterschiedlichen
Vergütung führt, alleine auf das Lebensalter ankäme, liege
eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Dies gelte
jedenfalls, soweit die Grundvergütung betroffen sei.
Zuschläge (hier konkret der Ortszuschlag) könnten abweichend
gewährt werden.
Konsequenz
Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist
sie (zunächst) richtungsweisend. Mit der Entscheidung ist
erstmals eine Kernregelung, die über den
Bundesangestellten-Tarif hinaus nicht unüblich ist, als
diskriminierend eingestuft worden. Die Entscheidung macht
eine Tendenz in der Rechtsprechung deutlich, solche
Regelungen, die für eine Vielzahl von Arbeitnehmern
verallgemeinert werden können, als diskriminierend
einzustufen, wenn ein Diskriminierungsmerkmal dafür
(mit)verantwortlich gemacht werden kann, dass Arbeitnehmer
unterschiedlich behandelt werden. Ein weiteres Beispiel
könnten unterschiedliche Urlaubszeiten sein. Ob es eine
Alternative darstellen kann, anstelle des Alters auf die
Betriebszugehörigkeit abzustellen, wird wohl auch Gegenstand
einer gerichtlichen Überprüfung werden, nachdem auch das
Abstellen auf die Betriebszugehörigkeit tendenziell ältere
Arbeitnehmer besser stellt.
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Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei
Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit
einer Schwangeren
Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt insbesondere
vor einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dabei gilt,
dass eine Diskriminierung wegen einer Schwangerschaft stets
eine Geschlechterdiskriminierung darstellt. Nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist der benachteiligende
Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei
entsprechendem Verschulden den konkret entstandenen Schaden
zu ersetzen sowie verschuldensunabhängig eine Entschädigung
zu zahlen. Allerdings hat der benachteiligte Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf Einstellung bzw. Beschäftigung. Das
Arbeitsgericht Mainz hatte in einer jüngeren Entscheidung
zum Schadensersatz sowie zu den Beweisanforderungen einer
Schwangeren zu entscheiden, deren befristetes
Arbeitsverhältnis nicht verlängert worden war.
Entscheidung
Die Klägerin wurde im Laufe eines befristeten
Arbeitsverhältnisses schwanger. Nachdem der Arbeitgeber die
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte,
verlangte die Klägerin von ihm Schadensersatz und eine
Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund ihres
Geschlechts. Zur Begründung machte sie geltend, dass der
Beklagte das Arbeitsverhältnis nur wegen ihrer
Schwangerschaft nicht verlängert habe. Das ergebe sich aus
einem Telefongespräch, das ihre Mutter mit dem Beklagten
geführt habe. Auf ihre Frage nach den Gründen für die
Nichtverlängerung habe der Beklagte ihr mitgeteilt, dass der
Grund hierfür die Schwangerschaft der Klägerin sei. Das
Arbeitsgericht sprach der Klägerin sowohl einen
Schadensersatz- als auch einen Entschädigungsanspruch zu.
Dabei richte sich der Schadensersatzanspruch auf das
entgangene Arbeitseinkommen, der Entschädigungsanspruch auf
den immateriellen Schaden. Arbeitgeber, die ein befristetes
Arbeitsverhältnis nur wegen der Schwangerschaft der
Arbeitnehmerin nicht verlängern, verstoßen gegen das Verbot
der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Ob Grund für
die Nichtverlängerung tatsächlich die Schwangerschaft der
Arbeitnehmerin gewesen sei, müsse zwar grundsätzlich die
klagende Arbeitnehmerin darlegen und beweisen. Habe sie
aber, wie hier durch das Telefonat der Mutter, eine
Indiztatsache beigebracht, so trage der Arbeitgeber die
Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen habe, was im
konkreten Fall nicht gelungen sei.
Konsequenz
Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht beachtlich. Zum einen
zeigt es das wirtschaftliche Risiko, das sich im Rahmen des
Schadensersatzes auf das entgangene Arbeitseinkommen
realisieren kann. Hätte ein weiterer befristeter
Arbeitsvertrag in Rede gestanden, dann entspräche dessen
Entlohnung dem Schaden. Zum anderen wird das Beweisrisiko,
das sich auf Seiten des Arbeitgebers realisiert, nochmals
deutlich.
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Überlassung von Werbemobilen
Einführung
Werbefirmen überlassen häufig mit Werbeflächen versehene
Fahrzeuge an Institutionen (Vereine, Kommunen etc.). Die
Überlassung erfolgt kostenlos. Die Institution verpflichtet
sich lediglich das Fahrzeug zu nutzen und die Werbung zu
dulden.
Rechtslage
Die Auffassung der Finanzverwaltung wird ausführlich in
einer aktuellen Verfügung der OFD Karlsruhe dargestellt.
Demnach wird die Überlassung des Werbemobils als
tauschähnlicher Umsatz qualifiziert. Die Werbefirma liefert
bzw. überlässt das Kfz an die Institution, die im Gegenzug
eine Werbeleistung erbringt. Dabei wird die Überlassung des
Kfz als Lieferung seitens der Werbefirma qualifiziert, wenn
letzterer das wirtschaftliche Eigentum am Fahrzeug
überlassen wird, ansonsten als Nutzungsüberlassung. Das
wirtschaftliche Eigentum soll z. B. auf die Institution
übergehen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzung des Kfz der
Dauer der Überlassung entspricht und nach Vertragsende das
Kfz auf die Institution übertragen wird. Ferner soll eine
Orientierung an den im Ertragsteuerrecht entwickelten
Grundsätzen zur Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums
beim Leasing erfolgen. Seitens der Institution wird
grundsätzlich eine steuerbare Werbeleistung erbracht;
Ausnahmen hiervon gelten allerdings für juristische Personen
des öffentlichen Rechts.
Neues Urteil
Der BFH bestätigt, dass derartige Gestaltungen
tauschähnliche Umsätze darstellen, unabhängig davon, ob die
Vertragsparteien dies auch als entgeltliche Leistung
bezeichnen. Eine Lieferung des Kfz setzt die Übertragung von
Substanz, Wert und Ertrag voraus. Der BFH betont, dass dies
immer anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu
beurteilen ist. Eine pauschale Anwendung der zum Leasing
entwickelten Grundsätze lehnt der BFH ab. Als Entgelt für
die Lieferung bzw. Nutzungsüberlassung ist der Wert der
Werbeleistung anzusetzen. Dieser bemisst sich nach den
Anschaffungskosten des Kfz. Aufwendungen für das Anbringen
der Werbung auf dem Kfz zählen nicht hierzu.
Konsequenz
Die Vertragsparteien müssen berücksichtigen, dass solche
Verträge regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen. Für die
korrekte Deklaration der Umsatzsteuer seitens der Werbefirma
ist entscheidend, ob diese das Kfz liefert oder zur Nutzung
überlässt. Bei einer Lieferung entsteht die Umsatzsteuer mit
Übergabe des Kfz, bei Nutzungsüberlassung hingegen mit Ende
der Vertragslaufzeit. Angesicht des Ansatzes der
Anschaffungskosten des Kfz als Bemessungsgrundlage für die
Überlassung des Kfz ist es fraglich, ob sich derartige
Gestaltungen aus Sicht des UStG lohnen.
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Auch Darlehenskonto kann Eigenkapital der KG sein
Kernproblem
Der Kommanditist einer KG kann Verluste "seiner" KG nur mit
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit Einkünften
aus anderen Einkunftsarten ausgleichen, wenn und soweit
hierdurch nicht ein negatives Kapitalkonto entsteht oder
sich erhöht (§ 15a EStG). Andernfalls sind Verluste nur mit
späteren Gewinnen der KG verrechenbar. Dem Begriff und dem
Umfang des "Kapitalkontos" kommt daher entscheidende
Bedeutung zu.
Sachverhalt
Klägerin in einem jüngst entschiedenen Verfahren war eine
KG, die nach den Regelungen ihres Gesellschaftsvertrages für
ihre Kommanditisten jeweils vier Gesellschafterkonten
führte: Festkapitalkonto, Rücklagenkonto,
Verlustvortragskonto und Darlehenskonto. Die KG
erwirtschaftete in den Streitjahren Verluste, die auf die
Verlustvortragskonten gebucht wurden und die Bestände auf
den Festkapital- und Rücklagenkonten überstiegen.
Gleichzeitig hatten die Kommanditisten noch in größerem
Umfang Guthaben auf ihren Darlehenskonten. Der
Gesellschaftsvertrag sah eine Verrechnung der laufenden
Verluste mit den Darlehenskonten nicht vor. Vielmehr waren
auf dem Darlehenskonto im Wesentlichen Gewinnanteile und
Entnahmen zu verbuchen. Allerdings sah der
Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens eines
Kommanditisten vor, dass dieser nur den Saldo seiner vier
Konten als Abfindung erhält. Somit kommt es beim Ausscheiden
zur Verrechnung eines positiven Darlehenskontos mit ggf.
noch bestehenden und nicht ausgeglichenen Verlusten.
Entscheidung
Für die Frage, ob ein Gesellschafterkonto zum steuerlichen
Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG gehört, stellt die
Rechtsprechung bereits seit Längerem darauf ab, ob auf dem
jeweiligen Konto auch Verluste verrechnet werden. Nunmehr
hat der BFH entschieden, dass es hierzu nicht erforderlich
sei, dass eine Verrechnung laufender Verluste erfolgt.
Ausreichend sei vielmehr, dass eine solche Verrechnung
irgendwann erfolge, im Streitfall beim Ausscheiden des
Gesellschafters. Gegen die Annahme von steuerlichem
Eigenkapital spreche zwar die gewinnunabhängige Verzinsung
der Darlehenskonten, hierin sei jedoch keine zwangsläufige
Schlussfolgerung zu sehen. Die Verlustverrechnung bei
Ausscheiden wiege als Indiz für die Annahme von Eigenkapital
stärker. Zu beachten ist noch, dass im Streitfall die
Kommanditisten nur die Zinsen für ihre Darlehenskonten und
die auf ihre Gewinnanteile entfallenden Steuern jederzeit
von ihren Darlehenskonten entnehmen durften. Darüber
hinausgehende Entnahmen mussten von der
Gesellschafterversammlung genehmigt werden. Der BFH hat es
ausdrücklich offen gelassen, wie der Fall bei Vorliegen von
unbegrenzten Entnahmerechten zu entscheiden wäre.
Konsequenz
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG führt -
insbesondere in Krisensituationen einer KG - oftmals zu
ungewünschten Ergebnissen. Aber auch bei Kapitalanlagen in
Form geschlossener Fonds wird die steuerliche Attraktivität
häufig beeinträchtigt. Die Problematik dürfte sich in
Zukunft weiter verschärfen, denn der vorliegende Entwurf für
ein Jahressteuergesetz 2009 sieht vor, dass Einlagen der
Gesellschafter bei negativem Kapitalkonto nicht mehr das
Verlustausgleichsvolumen künftiger Jahre erhöhen. Das
aktuelle BFH-Urteil bietet hier den Ansatz für interessante
Gestaltungen: Zum einen sollten (vermeintliche) § 15a-Fälle
der Vergangenheit daraufhin untersucht werden, ob vor dem
Hintergrund der neuen Rechtsprechung tatsächlich negative
Kapitalkonten vorliegen. Andererseits gibt der Urteilstext
sehr konkrete Hinweise, wie ein KG-Gesellschaftsvertrag
angepasst werden kann, um für die Zukunft ein höheres
Verlustausgleichspotenzial zu schaffen.
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Phantomlohn für Sonderzahlung bei Mini-Job
Kernproblem
Bis zum 1.4.2003 war das Arbeitsentgelt aus einer
geringfügigen Beschäftigung bis zu einem regelmäßigen
Entgelt von monatlich 325 EUR steuerfrei. Anschließend ist
an die Stelle der Steuerfreiheit die noch heute geltende
Pauschalierung der Einkommensteuer mit 2 % für Mini-Jobs
getreten (zusammen mit pauschalen Beiträgen für Renten- und
Krankenversicherung, die an die Bundesknappschaft gezahlt
werden). Zurzeit gilt das bis zu einem regelmäßigen Entgelt
von monatlich 400 EUR. Alt- und Neuregelung haben gemeinsam:
Wird das regelmäßige Arbeitsentgelt überschritten, besteht
Sozialversicherungs- und Steuerpflicht. Der BFH war mit
einem Fall in den Streitjahren 1999 bis 2001 betraut, in dem
noch ein Höchstbetrag von 630 DM monatlich galt. Wie das
auch heute häufig angetroffen wird, wurde genau der
Höchstbetrag monatlich ausgezahlt. Doch dann kam der
Lohnsteuerprüfer: Weil nach dem Tarifvertrag Urlaubsgeld in
Höhe eines halben Monatsgehalts zustand, war nach Verteilung
auf alle Monate der Höchstbetrag regelmäßig überschritten.
Das Urlaubsgeld wurde aber weder den Aushilfen gezahlt noch
von diesen eingefordert (sog. Phantomlohn). War das für die
festgesetzten Steuernachzahlungen von Bedeutung?
Bisherige Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
gehören zu dem regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelt
auch unregelmäßige Sonderzahlungen, wie z. B. Urlaubs- und
Weihnachtsgeld, soweit sie bei vorausschauender Betrachtung
mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines
Beschäftigungszeitraums von einem Jahr zu erwarten sind.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass sich die Voraussetzungen der
geringfügigen Beschäftigung ausschließlich nach
sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben beurteilen. Nach
der Rechtsprechung des BSG ist in den Streitjahren allein
auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen.
Zwar sollen nach der ab 1.1.2003 geltenden Norm
Beitragsansprüche für Sonderzahlungen nur noch dann
entstehen, wenn das Arbeitsentgelt ausgezahlt worden und
damit zugeflossen ist. Vorher war jedoch die Anwendung des
Entstehungsprinzips vom Gesetzgeber ausdrücklich
beabsichtigt. Die Höhe des steuerpflichtigen Lohns bestimmt
sich davon abweichend allein nach dem einkommensteuerlichen
Zuflussprinzip.
Konsequenz
Die steuerliche Beachtung des Zuflussprinzips führt nicht zu
einer wesentlichen Verbesserung, denn damit bleibt nur das
ohnehin nicht ausgezahlte Urlaubsgeld von der Steuerpflicht
verschont. Viel wichtiger ist, worauf auch der BFH hinweist:
Ab 2003 hat sich das Gesetz geändert. Einmalige Einnahmen
werden nur noch dann berücksichtigt, wenn sie auch
tatsächlich gezahlt werden. Bei laufenden Zahlungsansprüchen
bleibt es beim "Phantomlohn".
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Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer
Steuerberater-Sozietät
Kernproblem
Bis einschließlich zum Jahr 2001 war auch noch die
Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils
(Sozietätsanteil) generell tarifbegünstigt möglich (früher
halber Steuersatz/zuletzt Fünftelregelung). Anschließend
konnte nur noch die Übertragung des gesamten
Gesellschaftsanteils zu einem begünstigten
Veräußerungsgewinn führen. Die Steuervergünstigung setzte
jedoch die anteilige Mitveräußerung des
Sonderbetriebsvermögens voraus, soweit dieses wesentliche
Betriebsgrundlagen enthielt. Die Rechtsprechung zur
zwingenden Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens war
jedoch erst im Jahr 2001 durch eine Entscheidung des BFH
endgültig abzusehen. Damit zu spät für einen Steuerberater,
der in den Jahren 1996 und 1997 nach der Einbringung seiner
Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis in Vertrauen auf
die Tarifermäßigung scheibchenweise seine Anteile
veräußerte, dabei aber die Büroräume in seinem
Alleineigentum behielt. Aber damit nicht genug; denn etwa
zeitgleich verfestigte sich immer mehr die Auffassung, dass
auch ein Bürogebäude wesentliche Betriebsgrundlage sein
kann. Das meinte dann nach einer BP auch das Finanzamt und
verweigerte im Nachhinein die Tarifermäßigung.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH ist
ein Betriebsgrundstück allein dann keine wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb keine oder
allenfalls eine geringe Bedeutung besitzt. Eine
wirtschaftliche Bedeutung ist bereits dann anzunehmen, wenn
der Betrieb auf das Betriebsgrundstück angewiesen ist, weil
er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden
könnte. Unerheblich ist es, ob das Grundstück auch von
anderen Unternehmen genutzt werden könnte, ob ein
vergleichbares Grundstück gemietet oder gekauft werden oder
ob die betriebliche Tätigkeit auch auf einem anderen
Grundstück weitergeführt werden könnte. Auch ein Bürogebäude
kann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es die
räumliche und funktionale Grundlage für die
Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die bisherige Rechtsprechung zur wesentlichen
Betriebsgrundlage bestätigt. Insoweit war hier nichts Neues
zu erwarten. Interessanter war die Frage nach dem
Vertrauensschutz. Denn bei einer Aufhebung oder Änderung
eines Steuerbescheides darf nicht zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die
Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes
geändert hat, die bei der bisherigen Festsetzung durch die
Finanzbehörde angewandt worden ist. Sowohl bei der Frage des
Sonderbetriebsvermögens als auch der wesentlichen
Betriebsgrundlage war der Senat jedoch der Auffassung, dass
sich die Rechtsprechung zwar fortentwickelt, nicht aber
geändert habe.
Konsequenz
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie selten die Berufung auf
Vertrauensschutz im Steuerrecht zum gewünschten Erfolg
führt.
-
Bewirtungskosten des AN - Dienstherr als Bewirtender
Kernproblem
Bewirtungsaufwendungen für Personen aus geschäftlichem
Anlass können eingeschränkt in Höhe von 70 % der
entstandenen Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden. Dabei muss der Arbeitnehmer noch die ein
oder andere Hürde nehmen, um dem Finanzamt die Zweifel an
der beruflichen Veranlassung zu nehmen (z. B. Indiz der
erfolgsabhängigen Vergütung). Hat er das Misstrauen
genommen, sind zum weiteren Nachweis auch Angaben zu Ort,
Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der
Aufwendungen zu machen. Findet die Bewirtung in einer
Gaststätte statt, genügen Angaben zu dem Anlass und den
Teilnehmern der Bewirtung. Zudem ist die Rechnung über die
Bewirtung beizufügen.
Sachverhalt
Der BFH hatte den Streitfall eines Generals der Bundeswehr
zu beurteilen. Dieser wurde in den Ruhestand verabschiedet,
wobei dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen
Veranstaltung auf einen Nachfolger übertragen wurden.
Anschließend gab es einen Empfang im Offiziersheim. Bewirtet
wurden Bundeswehrangehörige und andere geladene Gäste. Es
wurden Speisen und Getränke für etwa 400 Personen von 1.996
DM gereicht; hiervon übernahm der Dienstherr einen Anteil
von 1.200 DM. Den Rest wollte der General beim Finanzamt zum
Abzug bringen. Der BFH hatte im ersten Rechtsgang bereits
die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten bejaht,
aber wegen der Höhe der Aufwendungen die Sache an das FG
zurückverwiesen. Dieses verweigerte den Abzug, weil der
General die gesetzlichen Nachweisanforderungen zu Angabe,
Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung nicht gemacht
hatte.
Entscheidung des BFH
Der BFH ließ den ungekürzten Abzug der Aufwendungen als
Werbungskosten zu. Die sonst üblichen Nachweisanforderungen
sowie die Kappung auf 70 % kam nicht zum Tragen. Für den
Senat war entscheidend, dass der Dienstherr als Bewirtender
auftrat. Er legte die Gästeliste fest, in seinen
Räumlichkeiten fand die Veranstaltung statt, Organisation
und Ablauf der Veranstaltung waren von ihm vorgegeben. Mit
dieser Entscheidung konnte der BFH offen lassen, ob
überhaupt von einer Bewirtung auszugehen war. Ein weiteres
Argument hätte nämlich sein können, dass die militärische
Veranstaltung im Vordergrund stand und nicht die Überlassung
von Speisen und Getränken.
Konsequenz
Noch vor einigen Jahren wäre der Fall wohl anders
entschieden worden. Denn warum sollte ein Arbeitnehmer mit
Festgehalt Bewirtungsaufwendungen tätigen? Die Tendenz,
solche Aufwendungen von vornherein den nicht abzugsfähigen
Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen, wird
mittlerweile durch die Rechtsprechung aufgeweicht. Chancen
bietet hier ein "überbetriebliches Interesse des
Arbeitgebers", auch wenn dieses mit einem persönlichen
Anlass des Arbeitnehmers verbunden sein sollte.
-
Nachträglicher Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlagen?
Einführung
Betreiber von Photovoltaikanlagen nutzen den erzeugten Strom
regelmäßig sowohl für ihren privaten Bedarf als auch zur
Einspeisung in das öffentliche Netz. Umstritten ist, ob bzw.
unter welchen Voraussetzungen diesen ansonsten privaten
Betreibern der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der
Anlage zusteht.
Fall
Die Eheleute K errichteten im Jahr 1997 eine
Photovoltaikanlage auf ihrem privat genutzten
Einfamilienhaus. Von 1997 bis zum Mai 2000 verbrauchten die
Eheleute den produzierten Strom zunächst selbst und speisten
nur die Überschüsse ins öffentliche Netz ein. Ab Mai 2000
wurde der gesamte Strom eingespeist. Ursache hierfür war
eine höhere Einspeisevergütung durch das In-Kraft-Treten des
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29.3.2000. Im Jahr
2002 gaben die Eheleute erstmals Umsatzsteuererklärungen für
die Jahre 1997 bis 2001 ab. Für das Jahr 1997 machten sie
den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage geltend.
Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht versagten den
Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass die Eheleute nicht als
Unternehmer anzusehen seien. Das Finanzamt erkannte die
Unternehmereigenschaft erst ab Mai 2000 an, da bis zu diesem
Zeitpunkt nicht der komplette Strom eingespeist wurde. Das
Finanzgericht bemängelte, dass die Anschaffung der Anlage
ideell und nicht wirtschaftlich motiviert war.
Neues Urteil
Der BFH versagt den Vorsteuerabzug, nicht jedoch, weil er
den Eheleuten die Unternehmereigenschaft nicht zubilligt,
sondern weil sie die Anlage nicht zeitnah dem
Unternehmensvermögen zugeordnet hatten.
Konsequenz
Für die Eheleute ist der Vorsteuerabzug verloren, eine
Korrektur der Vorsteuer zugunsten der Eheleute nach § 15a
UStG ab Mai 2000 ist nicht möglich, da diese die Zuordnung
der Anlage zum Unternehmensvermögen voraussetzt. Positiv ist
zu bewerten, dass der BFH die Auffassung des Finanzgerichtes
hinsichtlich der Anforderungen an die Unternehmereigenschaft
offensichtlich nicht teilt, wenn er auch letztendlich hierzu
keine endgültige Aussage trifft. Betreiber von
Photovoltaikanlagen müssen daher so früh wie möglich durch
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen die Zuordnung der
Anlage zum Unternehmensvermögen dokumentieren. Unter Verweis
auf die aktuelle Rechtsprechung sollten sie sich dabei auch
nicht von Verwaltungsanweisungen irritieren lassen, die
ihnen die Unternehmereigenschaft und damit den
Vorsteuerabzug versagen.
-
Kein ermäßigter Steuersatz für Carsharing
Einführung
Entgeltliche Leistungen, die Vereine gegenüber ihren
Mitgliedern erbringen, sind steuerbar. Werden mit den
Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt, so kommt
grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Dies
gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, es sei
denn, es handelt sich um einen Zweckbetrieb.
Fall
Ein Carsharing Verein bezweckte gemäß seiner Satzung "die
Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die
Verminderung der durch das Auto verursachten
Umweltbelastung". Dieser Zweck sollte durch diverse in der
Satzung aufgeführten Maßnahmen verwirklicht werden, so u. a.
durch die entgeltliche Überlassung vereinseigener Kfz an
seine Mitglieder. Der Verein unterwarf die Umsätze dem
ermäßigten Steuersatz, da er annahm, die Leistungen im
Rahmen eines Zweckbetriebes zu erbringen.
Neues Urteil
Der BFH geht davon aus, dass die Tätigkeit eines Carsharing
Vereines grundsätzlich gemeinnützig sein kann. Die
entgeltliche Überlassung der Kfz stellt einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dieser ist jedoch nur
als Zweckbetrieb anzusehen, wenn der steuerbegünstigte Zweck
nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht
werden kann. Nach Ansicht des BFH mangelte es hieran im
vorliegenden Fall, da der Satzungszweck auch durch die
anderen in der Satzung enthaltenen Maßnahmen erreicht werden
könne. Das Carsharing unterliegt daher dem Regelsteuersatz.
Konsequenz
Entgeltliche Leistungen, mit denen gemeinnützige Zwecke
verfolgt werden, können dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen, müssen dies jedoch nicht zwingend. Der Fall
zeigt, dass die Steuerbegünstigung letztendlich auch an der
Ausgestaltung der Satzung scheitern kann. Gemeinnützigen
Organisationen kann daher nur geraten werden, sich bei der
Abfassung von Satzungen beraten zu lassen.
-
Finanzverwaltung interpretiert Vorschrift gegen
Steuerumgehung
Kernproblem
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die
Missbrauchsvorschrift § 42 der Abgabenordnung (AO) neu
gefasst. Liegt ein Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten vor, entsteht die Steuer - wie auch
schon vor der Gesetzesänderung - so, wie er bei einer
angemessenen Gestaltung entstanden wäre. Zwei wesentliche
Änderungen betreffen jeden Steuerpflichtigen, der seine
rechtlichen Verhältnisse auch zur Steueroptimierung ändert:
1. Wenn die Finanzverwaltung eine Gestaltung für
missbräuchlich hält, ist der Steuerpflichtige verpflichtet,
den Gegenbeweis anzutreten. 2. Die Finanzverwaltung will die
Vorschrift als Hintertür benutzen: wenn speziellere
Missbrauchsvorschriften nicht anwendbar sind, soll im
zweiten Schritt § 42 AO greifen.
Neufassung des Anwendungserlasses zur AO
Vor Änderung der Missbrauchsvorschrift musste das Finanzamt
nachweisen, dass der Steuerpflichtige Vorschriften zur
Erlangung eines Steuervorteils missbraucht hatte und dass
die Gestaltung nicht durch außersteuerliche Gründe zu
rechtfertigen war. Nach der Änderung muss die
Finanzverwaltung nur noch beweisen, dass eine unangemessene
rechtliche Gestaltung vorliegt, die zu einem Steuervorteil
führt. Dazu findet sich im Anwendungserlass eine Liste von
Indizien. Der Steuerpflichtige soll nachweisen, dass bei der
Wahl seiner Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe
vorlagen. Die Finanzverwaltung wird dann abschließend
bewerten, ob die außersteuerlichen Gründe nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse tatsächlich beachtlich sind.
Neben dieser Beweislastumkehr schafft die Finanzverwaltung
im neuen Anwendungserlass den Vorrang von Sondervorschriften
zur Abwehr von Steuerumgehungen ab. Dieser Vorrang war
bislang unstreitig. Jetzt soll § 42 AO anwendbar sein, wenn
entweder keine speziellere Missbrauchsvorschrift existiert
oder die Tatbestandsmerkmale einer spezielleren
Missbrauchsvorschrift nicht erfüllt sind. Dies entspricht
zwar der Gesetzesbegründung, nicht aber der über Jahre
entwickelten Rechtsprechung und erst recht nicht der
Gesetzessystematik.
Konsequenz
Der Steuerpflichtige hat das Recht, seine Angelegenheiten
steueroptimiert einzurichten. Dieses Recht wird durch die
Neufassung des § 42 Abgabenordnung und der noch
weitergehenden Auslegung der Finanzverwaltung erheblich
eingeschränkt. Derjenige, der seine rechtlichen Verhältnisse
auch zur steuerlichen Optimierung verändert, steht unter dem
Generalverdacht des Missbrauchs. Will er dem Generalverdacht
durch Einholung einer verbindlichen Auskunft von vorneherein
entgegentreten, muss er - der Gebührenpflicht sei Dank -
dafür auch noch tief in die Tasche greifen.
-
Erfolgshonorar ist bei reiner Inkassotätigkeit des
Anwalts - auch künftig - unzulässig!
Einführung
Nach einer gesetzlichen Vorschrift (§ 49b Abs. 2 BRAO) sind
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom
Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit
abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen
Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält
(Erfolgshonorar) grundsätzlich unzulässig. In diesem
Zusammenhang war streitig, ob einem Rechtsanwalt die
Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch bei
außergerichtlicher Inkassotätigkeit verboten ist.
Entscheidung
Ein Rechtsanwalt hat seinen Mandanten außergerichtliche
Inkassotätigkeiten einschließlich Mahnverfahren und
Vollstreckungshandlungen zu folgenden Konditionen angeboten:
"Grundgebühr: Jeder Fall wird mit einer Grundgebühr von 35
EUR vergütet. Für den Fall, dass wir Ihre Forderung nicht
erfolgreich verwirklichen, sind Ihre Kosten auf diesen
Betrag begrenzt. Erfolgsgebühr: Im Erfolgsfall berechnen wir
Ihnen bei Beträgen bis 3.000 EUR 5 % des eingezogenen
Betrages und bei Beträgen ab 3.000 EUR 3 % des eingezogenen
Betrages als erfolgsabhängige Vergütung. (…)" Das
Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter
Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten einen Verweis und
eine Geldbuße verhängt. Der BGH hat das Urteil in der
Begründung bestätigt. Auch die auf jeden Fall vom Mandanten
zu zahlende Grundgebühr ändere nichts daran, dass es
grundsätzlich unzulässig sei, die Vergütung an sich und auch
ihre Höhe vom Ausgang des Sache oder vom Erfolg der
anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Soweit für
außergerichtliche Inkassotätigkeiten nach § 4 Abs. 1 RVG
niedrigere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden
dürfen, müssten aber - was der Anwalt gerade nicht
berücksichtigt habe - Leistung, Verantwortung und
Haftungsrisiko berücksichtigt werden. Es sei nach § 4 Abs. 2
RVG verboten, bei Durchführung des Mahn- und
Vollstreckungsverfahrens die gesetzlichen Gebühren zu
unterschreiten. Der BGH weist zugleich darauf hin, dass das
beanstandete Erfolgshonorar auch gegen den zum 1.7.2008 neu
eingeführten § 4a RVG verstoßen würde, weil ein solches nur
für den Einzelfall und zudem nur dann zulässig sei, wenn der
Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen
würde.
Konsequenz
Das Erfolgshonorar wird auf wenige Einzelfälle beschränkt
bleiben. Es ist davon auszugehen, dass der BGH die neuen
Regeln zum Erfolgshonorar sehr restriktiv auslegen wird.
-
Arzthaftungsrecht: Neuer Befund während der OP
begründet in der Regel eine erneute Aufklärung des Patienten
Kernproblem
Eine Operation stellt dann einen rechtswidrigen Eingriff
dar, wenn der Chirurg den Patienten vor der Operation nicht
hinreichend aufgeklärt hat und dadurch mangels wirksamer
Einwilligung schuldhaft die Gesundheit des Patienten und
sein Selbstbestimmungsrecht verletzt hat.
Sachverhalt
Die 49-jährige Klägerin war entsprechend den äußeren
Geschlechtsmerkmalen zunächst als Junge aufgewachsen. Später
wurde anlässlich einer Blinddarmoperation festgestellt, dass
sie über innere weibliche Geschlechtsorgane verfügte; ihr
wurde mitgeteilt, dass sie zu 60 % "Frau" sei. Nach langem
Leidensweg bis hin zu Suizidgedanken entschloss sich die
intersexuelle Klägerin zur operativen Anpassung an ihr
äußeres männliches Erscheinungsbild. Bei dem im Jahr 1977
durchgeführten Eingriff sollten die angeblich
gemischtgeschlechtlichen inneren Geschlechtsorgane entfernt
werden. Der beklagte Chirurg entfernte indes die intakten
Eierstöcke sowie die intakte Gebärmutter. Der spätere Befund
ergab eine völlig normale weibliche Anatomie. Die Klägerin
forderte vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 100.000
EUR; sie machte geltend, der beklagte Chirurg hätte die
weibliche Anatomie erkennen und die Operation abbrechen
müssen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage
dem Grunde nach statt, die Höhe steht noch zur Klärung aus.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der beklagte Mediziner schon
während der Operation Zweifel an der Richtigkeit der
vorherigen Indikation und an einer ordnungsgemäßen
Aufklärung der Klägerin hätte haben müssen, denn diese war,
entsprechend der Auskünfte der Ärzte, vor dem Eingriff von
einem ganz anderen Befund ausgegangen. Ohne eine erneute
Aufklärung hätte die Klägerin nicht weiter operiert werden
dürfen. Wegen des neuen Befundes, der sich erst während des
laufenden Eingriffs herausstellte und den auch der Beklagte
nach Auffassung des Gerichts als Chirurg ohne Weiteres hätte
erkennen müssen, habe er sich auch nicht darauf verlassen
dürfen, dass die Klägerin durch die vorbehandelnden und
überweisenden Ärzte umfassend aufgeklärt worden sei.
Konsequenz
Ergibt sich während einer Operation ein für den Arzt sofort
erkennbarer neuer Befund, darf er in der Regel nicht ohne
neue Aufklärung des Patienten weiter operieren. Er darf sich
auch nicht darauf verlassen, dass durch die vorbehandelnden
und überweisenden Ärzte umfassend aufgeklärt wurde.
-
EuGH weist Klage der Kommission gegen deutsches
Apothekengesetz ab
Kernproblem
Die im deutschen Apothekengesetz gestellten kumulativen
Anforderungen an einen Arzneimittelversorgungsvertrag, die
dazu führen, dass die reguläre Versorgung eines
Krankenhauses durch Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten
als Deutschland praktisch unmöglich gemacht wird, sind
rechtmäßig.
Sachverhalt
Aufgrund von § 14 Abs. 5 und 6 des Apothekengesetzes (ApoG),
das Bestimmungen über die Arzneimittelversorgung von
Krankenhäusern enthält, dürfen diese wählen, ob sie die
Versorgung einer internen, d. h. der Öffentlichkeit nicht
zugänglichen Apotheke oder der eines anderen Krankenhauses
oder einer externen Apotheke außerhalb eines Krankenhauses
anvertrauen. Bei der Inanspruchnahme externer Apotheken muss
eine Versorgung aus einer Hand gewährleistet sein. Darüber
hinaus müssen spezielle vertragliche Bedingungen erfüllt
sein, wie z. B. die fortwährende Überprüfung der
Krankenhausvorräte, die gesicherte Belieferung in Notfällen
und verschiedene Beratungspflichten. Die EU-Kommission
klagte wegen Vertragsverletzung und machte geltend, die
Regelungen würden einen Verstoß gegen den freien
Warenverkehr in der EU bedeuten. Der EuGH wies die Klage ab.
Entscheidung
Zwar bejahte der EuGH, dass das deutsche Apothekengesetz dem
Grunde nach den EU-weiten Handel mit Arzneimitteln
behindere. Dennoch sei die Regelung gerechtfertigt, weil sie
dem angestrebten Gesundheitsschutz der Bevölkerung diene und
eine hochwertige und sichere Versorgung der Krankenhäuser
mit Arzneimitteln gewährleiste. Die Bestimmungen sind nach
Ansicht des Gerichts auch erforderlich, um das Ziel zu
erreichen, für die Volksgesundheit ein hohes Schutzniveau
sicherzustellen. Schließlich dürfe jeder Mitgliedstaat
selbst bestimmen, wie das Ziel des Gesundheitsschutzes
erreicht werden kann. Unter den genannten Aspekten erweist
sich das Erfordernis, dass einem Apotheker in der Nähe des
Krankenhauses die Verantwortung über sämtliche Aufgaben
übertragen wird, die zur Arzneimittelversorgung der
betreffenden Klinik gehören, auch nicht als Maßnahme, die
über das angestrebte Ziel hinausgeht.
Konsequenz
Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen für Geschäfte
zwischen Krankenhäusern und Apotheken strenge Auflagen
gelten, sind gerechtfertigt durch den hohen Rang des
Gesundheitsschutzes.
-
Seeling Modell: Steuerfreiheit für
Grundstücksentnahmen
Einführung
Unternehmer können die gesamte Vorsteuer aus der Errichtung
eines zumindest 10 % unternehmerisch genutzten Gebäudes
geltend machen, wenn sie das Gebäude ihrem
Unternehmensvermögen zuordnen. Im Gegenzug müssen sie die
private Nutzung des Gebäudes als unentgeltliche Wertabgabe
der Umsatzsteuer unterwerfen (Seeling Modell). Hierdurch
ergibt sich der Effekt eines zinslosen Darlehens: Die
komplette Vorsteuer, die auf die private genutzten
Gebäudeteile entfällt, wird zunächst erstattet und
anschließend, über 10 Jahre verteilt, an den Fiskus
zurückgezahlt. Da allerdings Rechtsunsicherheit darüber
bestand, ob die Entnahme des Grundstückes, ebenfalls der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, wurde in der Praxis
vielfach auf den Einsatz des Modells verzichtet.
Rechtslage
Wohl rein fiskalisch motiviert, behandelte die
Finanzverwaltung Grundstücksentnahmen mit Aufkommen des
Seeling Modells als steuerbar und steuerpflichtig. Hiermit
stand sie, nach Auffassung des Schrifttums, im Widerspruch
zu den Vorgaben der EU-Richtlinie. Die EU-Kommission sah
dies ebenso und leitete diesbezüglich ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein.
Neue Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung hat nun unter dem Druck der EU ihre
Rechtsauffassung aufgegeben. Die Entnahme eines Grundstückes
aus dem Unternehmensvermögen ist somit nach wie vor
steuerfrei. Die entgegenstehende Regelung der UStR 2008 ist
nicht mehr anzuwenden. Für Entnahmen, die vor dem 1.10.2008
erfolgten, wird den Unternehmern das Wahlrecht zugestanden
die nunmehr überholte Verwaltungsauffassung weiter
anzuwenden.
Konsequenz
Mit der Beseitigung der Gefahr einer Besteuerung der
Grundstücksentnahme im Seeling Modell wird dieses wieder
deutlich an Attraktivität gewinnen. Ist die Errichtung eines
Gebäudes geplant, so ist das Seeling Modell als
Gestaltungsvariante zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass
die notwendige Zuordnung des Gebäudes zum
Unternehmensvermögen voraussetzt, dass diese zeitnah
erfolgt. Die steuerliche Gestaltung muss daher schon in der
Planungsphase einsetzen.
-
Kleinunternehmerregelung bei überoptimistischer
Prognose
Einführung
Von Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigen wird,
wird auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichtet
(Kleinunternehmerregelung). Bei Neugründungen wird
hinsichtlich der Grenze von 17.500 EUR der prognostizierte
Umsatz des Erstjahres zugrunde gelegt.
Fall
Der Kläger gründete in 2006 einen Elektronikhandel. Im
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schätzte er seinen
Umsatz für 2006 mit 45.000 EUR und 2007 mit 50.000 EUR. Die
Schätzung beruhte auf einem Businessplan, den der Kläger
erstellen lassen hatte, um von der Bundesanstalt für Arbeit
als Existenzgründer gefördert zu werden. Tatsächlich betrug
der Umsatz des Jahres 2006 auf brutto 13.315,64 EUR. Der
Kläger beantragte daraufhin mit der
Umsatzsteuerjahreserklärung die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung, um einer drohenden Nachzahlung zu
entgehen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit dem
Argument ab, dass er an seine Prognose gebunden sei.
Neues Urteil
Das FG Düsseldorf bestätigt zunächst, dass Unternehmen
hinsichtlich der Anwendung der Kleinunternehmerregelung
grundsätzlich an ihre eigenen Prognosen gebunden sind. Bei
neu gegründeten Unternehmen soll dies aber nur gelten, wenn
der Umsatzprognose realistische Erwartungen zugrunde liegen.
Dies war nach Ansicht des FG im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Zur Begründung verweist das FG sowohl auf die
erhebliche Diskrepanz zwischen prognostizierten und
tatsächlichem Umsatz als auch auf den Umstand, dass der
Kläger selbst nicht mit einem Erreichen der prognostizierten
Umsätze rechnete, da er in seinen Rechnungen auf den Ausweis
der Umsatzsteuer verzichtete.
Konsequenz
Für den Kläger ist das Urteil positiv zu bewerten.
Allerdings begünstigt das Urteil einseitig Unternehmer, die
bei der steuerlichen Erfassung vollkommen unrealistische
Angaben machen. Im vorliegenden Fall offensichtlich sogar
noch wider besseren Wissens. Dem Urteil zur Folge müsste ein
Unternehmer, der im vorliegenden Fall eine realistischere
Prognose von z. B. 18.000 EUR für das Jahr 2006 abgegeben
hätte, wohl die Umsatzbesteuerung erdulden. Existenzgründer
sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass dieses
Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus Anwendung
finden wird.
-
Konkurrentenklage im Krankenhausrecht nur in
Ausnahmefällen zulässig
Kernproblem
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass
Plankrankenhäuser die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses
in den Krankenhausplan des Landes nur ausnahmsweise vor
Gericht anfechten dürfen.
Sachverhalt
Die von der Beigeladenen betriebene orthopädische Fachklinik
mit 20 Betten ist zur ambulanten Versorgung von
Kassenpatienten zugelassen. Sie beabsichtigt die Errichtung
einer weiteren Klinik mit 150 Betten zur stationären
Versorgung, für die sie seit 2001 die Aufnahme in den
Krankenhausplan des beklagten Landes begehrt. Die Aufnahme
ist Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher
Investitionsmittel sowie für die Zulassung zur Versorgung
gesetzlich versicherter Patienten. Gemäß einem Vergleich,
der in einem vorangegangenen Verpflichtungsprozess
geschlossen worden war, stellte der Beklagte die Aufnahme
der neuen Klinik der Beigeladenen mit 30 Betten in den
Krankenhausplan fest. Begründet wurde der Bescheid damit,
dass die Neuaufnahme zu einer Überversorgung führe, die
durch anteilige Kürzung bei allen regionalen
Plankrankenhäusern ausgeglichen werden müsse. Die Kläger
betreiben ebenfalls Krankenhäuser in der Region und machen
geltend, ihre eigene Planposition sei gefährdet. Die Klage
war in den Vorinstanzen erfolglos, auf die Revision der
Kläger wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.
Entscheidung
Grundsätzlich ist es zulässig, dass ein Krankenhausträger
gegen die Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses in
den Krankenhausplan gerichtlich vorgeht. Dies setzt indes
voraus, dass die Behörde eine Auswahlentscheidung zwischen
seinem Krankenhaus und dem des Konkurrenten getroffen hat
und dass ein wichtiger Grund vorliegt, über die Klage um die
Planaufnahme des eigenen Krankenhauses hinaus eine
zusätzliche Klage gegen die Begünstigung des Konkurrenten zu
erheben. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt,
denn der Beklagte hat eine Auswahlentscheidung nur
angekündigt, aber nicht getroffen. Den Klägern war es
zuzumuten, abzuwarten, ob in ihren Krankenhäusern
tatsächlich Betten gestrichen werden sollten. Ohne eine
tatsächliche Kürzung kann sich ein Plankrankenhaus gegen das
Hinzutreten eines weiteren nicht zur Wehr setzen.
Konsequenz
Eine Klage ist nur zulässig, wenn den Klägern wegen der
Aufnahme eines anderen Plankrankenhauses tatsächlich Betten
gestrichen werden, nicht jedoch bei einer bloßen Gefährdung
der eigenen Position. Es gibt kein Abwehrrecht gegen
zusätzliche Konkurrenten oder gegen eine Überversorgung mit
öffentlich geförderten Krankenhausbetten.
-
Keine USt-Erstattung bei der Honorierung eines
Befundberichts ohne nähere gutachtliche Äußerung
Kernproblem
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das beklagte
Bundesland berechtigt war, bei der Honorierung eines
ärztlichen Befundberichts, der keine nähere gutachterliche
Äußerung enthielt, den Ersatz der geltend gemachten
Umsatzsteuer abzulehnen. Das pauschale Honorar war als
Zeugenentschädigung zu bewerten, die nicht der Umsatzsteuer
unterliegt, so dass der Staat diese nicht erstatten muss.
Das Bundessozialgericht verwies hierbei auf das vom
Bundesfinanzministerium mitgeteilte Ergebnis einer
Erörterung dieser Frage mit den obersten Finanzbehörden der
Länder.
Entscheidung der Finanzgerichte muss noch abgewartet
werden
Da es in dem Fall an einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofes fehlt, hat das Bundessozialgericht das
beklagt Land verpflichtet, die angefochtene
Kostenfestsetzung dahin zu ändern, dass nachträglich
Umsatzsteuer erstattet wird, sofern durch eine unanfechtbare
finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte,
dass die Klägerin diese Steuer zu entrichten hatte.
-
Banken: Umsatzsteuer durch Outsourcing
Einführung
Viele der von den Banken angebotenen Dienstleistungen sind
regelmäßig umsatzsteuerfrei. Gliedern die Banken diese
Dienstleistungen auf externe Unternehmen aus, so ist
fraglich, ob die externen Dienstleister ebenfalls der
Steuerbefreiung unterliegen. Für die Banken ist diese Frage
von erheblicher Bedeutung, da sie insoweit nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Eine etwaig anfallende
Umsatzsteuer würde den Bezug der Dienstleistungen verteuern.
Fall
Strittig waren die Umsätze eines Rechenzentrums, das die
Datenverarbeitung für Banken übernahm. Genutzt wurde es von
den Banken insbesondere zur Abwicklung des steuerfreien
Überweisungsverkehrs.
Neues Urteil
Der BFH orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH.
Demnach ist die Erbringung steuerfreier Finanzumsätze nicht
alleine auf den Banken vorbehalten. Auch andere Unternehmer
können solche Dienstleistungen steuerfrei erbringen.
Voraussetzung hierfür ist, dass "jeweilige Leistung als
eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen
Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanzdienstleistung
erfülle". Das Betreiben eines automatisierten
Überweisungssystems durch einen externen Dienstleister kann
daher grundsätzlich steuerfrei sein. Im konkreten Fall
versagte der BFH jedoch die Steuerbefreiung, da die
steuerfreien Leistungen des Rechenzentrums nicht ausreichend
eindeutig von den übrigen, steuerpflichtigen Leistungen des
Rechenzentrums zu trennen seien. Zur Begründung verweist der
BFH auf das Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages
zwischen dem Rechenzentrum und den Banken. Dieses
beinhaltete insgesamt 2.623 Einzelpositionen mit
eigenständigen Vergütungsregelungen, von denen lediglich 145
für eine Steuerbefreiung in Betracht kämen.
Konsequenz
Das Urteil bestätigt vom Grundsatz her, dass Banken
steuerfreie Dienstleistungen ausgliedern können ohne
gleichzeitig zusätzliche Kosten in Form von nicht
abzugsfähiger Vorsteuer in Kauf nehmen zu müssen. Allerdings
hilft das Urteil der Praxis nicht viel weiter, da es die vom
EuGH gesetzten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht
konkretisiert. Es stellt sich z. B. die Frage, ob der BFH zu
einem anderen Urteil gekommen wäre, wenn der Rahmenvertrag
anders abgefasst worden wäre, z. B. durch Zusammenfassen der
potentiell steuerfreien Dienstleistungen. Sofern die
bestehende Ungewissheit nicht durch ein Schreiben der
Finanzverwaltung beseitigt wird, kann gegebenenfalls eine
verbindliche Auskunft beim Finanzamt Licht ins Dunkel
bringen.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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GmbH-Reform in Kraft
Kernproblem
Die weitreichendste GmbH-Reform seit Bestehen des
GmbH-Gesetzes, das MoMiG, ist nach einem zähen
Gesetzgebungsverfahren am 1.11.2008 in Kraft getreten. Neben
der Deregulierung und Modernisierung sind Ziele der Reform
insbesondere die Erleichterung der Gründung und die Stärkung
der GmbH im internationalen Vergleich. Insoweit sind Teile
der Reform die Antwort des deutschen Gesetzgebers auf den
als stark empfundenen Druck durch die englische Limited.
Inhalt des MoMiG
Entgegen ersten Planungen bleibt das Mindeststammkapital der
klassischen GmbH bei 25.000 EUR und wird nicht herabgesetzt.
Auch eine GmbH-Gründung ohne notarielle Beurkundung wird es
nicht geben. Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes sind die
folgenden Neuerungen:
- Einführung einer Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt). Sie ist eine GmbH, die aber ohne
bestimmtes Stammkapital gegründet werden kann
(mindestens 1 EUR). Für sie gelten Sonderregelungen.
Insbesondere darf sie ihre Gewinne nicht voll
ausschütten. Die Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) ist das deutsche Pendant zur
Limited.
- Einführung der Gesellschaftsgründung für kleine
Gesellschaften durch Mustersatzung. Die
Beurkundungspflicht der GmbH-Gründung bleibt aber
erforderlich.
- Die verdeckte Sacheinlage wird für zulässig erklärt.
Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die
tatsächliche Bareinlageverpflichtung angerechnet.
- Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen wird
ermöglicht, indem die beim Handelsregister liegende
Gesellschafterliste guten Glauben vermittelt.
- Das Cash Pooling, also die Querfinanzierung von
Konzerngesellschaften, wird auf gesicherte rechtliche
Grundlage gestellt.
- Das Eigenkapitalersatzrecht wird vereinfacht, indem
es in der Insolvenzordnung neu geregelt wird. Daneben
sieht das MoMiG weitere Neuerungen vor. Unter anderem
wird die Einteilung und Übertragung von
Geschäftsanteilen vereinfacht. Die GmbHs können ihren
Sitz ins Ausland verlegen. Das Eintragungsverfahren wird
dadurch beschleunigt, dass Unterlagen nachgereicht
werden können. Die Rechtsverfolgung gegenüber der
Gesellschaft wird erleichtert, indem eine
zustellungsfähige Adresse im Handelsregister eingetragen
wird.
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ABM-Kräfte schädlich für Schwellenwertberechnung bei
Investitionszulage
Kernproblem
Nach dem im Jahr 1996 geltenden Gesetz war eine Verdoppelung
der Investitionszulage möglich, wenn der geförderte Betrieb
zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen
vorgenommen wurden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigte, die
Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder
Winterausfallgeld bezogen. Da drohte Ärger für den
Insolvenzverwalter eines Unternehmens, das 240 "reguläre"
Arbeitnehmer und zusätzlich 12 weitere im Rahmen von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nach dem
Arbeitsförderungs-Gesetz für eine Produktionshallensanierung
einsetzte. Der Lohn der ABM-Kräfte wurde dem Unternehmen
weitestgehend von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit
erstattet. Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung,
die ABM-Kräfte seien Arbeitnehmer, so dass die vorläufig
ausgezahlte Investitionszulage anteilig zurückzuzahlen war.
Das klingt ungerecht; aber was sagt der BFH dazu?
Bisherige Rechtsprechung
Das InvZulG definiert den Begriff des Arbeitnehmers nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die im
Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe nach den für
die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen
auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG, seinem Zweck
und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen
lässt.
Entscheidung des BFH
Der BFH ist dem im Lohnsteuerrecht gesetzlich definierten
Arbeitnehmerbegriff gefolgt und hat die Revision abgewiesen.
Arbeitnehmer sind danach u. a. Personen, die in privatem
Dienst angestellt oder beschäftigt sind und dem Arbeitgeber
ihre Arbeitskraft schulden; dies ist der Fall, wenn die
Personen in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers stehen oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen
zu folgen verpflichtet sind. Die Besonderheiten der ABM
führen nach Auffassung des Senats nicht zu einer
abweichenden Beurteilung. Auch die gegenüber den "regulären"
Arbeitnehmern deutlich herabgesetzten Einsatzmöglichkeiten
und eine niedrigere Wertschöpfung würden es nicht
rechtfertigen, ABM-Kräfte bei der Prüfung des
Schwellenwertes nicht mitzuzählen.
Konsequenz
Dass die Finanzverwaltung Auszubildende bei der Ermittlung
des Schwellenwerts anscheinend nicht als Arbeitnehmer
behandelt, bindet den BFH nicht bei seiner Auslegung.
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Anrechnungsüberhänge sind verfassungsgemäß
Kernproblem
Gewerbetreibende und Gesellschafter von gewerblichen
Personengesellschaften sind gegenüber den Beziehern anderer
Einkunftsarten dadurch benachteiligt, dass ihre Einkünfte
einer Zweifachbelastung mit Gewerbesteuer und
Einkommensteuer unterliegen. Für Abhilfe sorgt hier die
Vorschrift des § 35 EStG, die eine Einkommensteuerermäßigung
für gewerbliche Einkünfte vorsieht. Eine vollständige
Entlastung in Höhe der gewerbesteuerlichen Vorbelastung wird
hierdurch jedoch nicht in allen Fällen erreicht.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte im Jahr 2001 u. a. gewerbliche
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft.
Auf Ebene der Personengesellschaft fiel auch Gewerbesteuer
an, so dass für die Klägerin ein anteiliger
Gewerbesteuermessbetrag festgestellt wurde, der
grundsätzlich zur Steuerermäßigung berechtigt. Allerdings
betrug die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2001 0 EUR,
weil die Klägerin noch über Verlustvorträge verfügte. Eine
Ermäßigung erfolgte daher nicht. Die Klägerin hielt dies für
verfassungswidrig und beantragte eine
Einkommensteuererstattung.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hält den Verfall so genannter
Anrechnungsüberhänge in Konstellationen wie denen des
Streitfalls für verfassungsgemäß. Nach Auffassung der
Richter hatte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 35
EStG einen großen Freiraum. Die Entscheidung des
Gesetzgebers, nicht in allen Fällen eine vollständige
Entlastung von der Gewerbesteuer herbeizuführen, sondern
lediglich eine kumulative Belastung von Gewerbe- und
Einkommensteuer zu vermeiden, bedeute keinen Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht lehnten die Richter daher ab.
Konsequenz
Zu Anrechnungsüberhängen kann es nicht nur durch
Verlustvorträge, sondern auch durch negative Einkünfte (z.
B. aus Vermietung und Verpachtung) im selben Jahr kommen.
Die Problematik der Anrechnungsüberhänge hat durch die
Unternehmensteuerreform 2008 an Bedeutung gewonnen, da die
Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen
werden kann und eine Entlastung somit nur noch im Rahmen des
§ 35 EStG erreicht werden kann.
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Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts
Grundlagen
Wird ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Wege der
Sacheinlage eingebracht und erhält der Einbringende dafür
neue Anteile an der Gesellschaft, so darf die
Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit
seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert, höchstens mit
dem Teilwert ansetzen (steuerliches Wahlrecht).
Sachverhalt
Eine Komplementär GmbH einer KG hat ihr Kapital durch
Ausgabe neuer Anteile erhöht. Die neuen Geschäftsanteile
wurden von den Kommanditisten der KG übernommen, die im Wege
der Sacheinlage ihre Kommanditbeteiligungen in die GmbH als
Sacheinlage einbrachten. Die GmbH übernimmt die Buchwerte
der KG und führt in der Folge das Geschäft der KG weiter. In
der beim Finanzamt eingereichten Steuererklärung nebst
Jahresabschluss, der noch nicht festgestellt war, führte die
GmbH die Buchwerte fort. Später beantragte die GmbH den
Ansatz von Zwischenwerten und berief sich auf den nunmehr
festgestellten Jahresabschluss.
Entscheidung
Mit der Einreichung der Steuererklärung nebst des noch nicht
festgestellten Jahresabschlusses hat die GmbH das Wahlrecht
zugunsten des Buchwertansatzes wirksam ausgeübt. Eine
Einbringungsbilanz war nicht erforderlich. Die fehlende
Feststellung des Jahresabschlusses ist nur ein Erfordernis
für die Handelsbilanz, welches für die Steuerbilanz nicht
bedeutsam ist. Das Wahlrecht für die Steuerbilanz muss zudem
nicht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt
werden. Eine nachträgliche andere Ausübung des Wahlrechtes
ist nicht möglich, da die nachträgliche Erhöhung der
Wertansätze weder die Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz
noch eine Bilanzänderung darstellt, sondern eine unzulässige
rückwirkende Sachverhaltsgestaltung ist, nämlich die
Änderung des Einbringungsvorganges in eine
gewinnrealisierende Betriebsveräußerung.
Konsequenz
Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten gehört zu den
Pflichten der Geschäftsführer der GmbH. Die vorbehaltlose
Erklärung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt ist
daher auch wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss der
Gesellschafterversammlung nicht vorliegt.
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Keine Gewinnauswirkung durch
Körperschaftsteuerguthaben
Kernproblem
Kapitalgesellschaften, die noch über ein
Körperschaftsteuerguthaben aus der Zeit des
Anrechnungsverfahrens verfügen, müssen dieses als "sonstigen
Vermögensgegenstand" in ihrer Bilanz aktivieren. Da das
Guthaben unverzinslich ist und in zehn gleichen Jahresraten
ausgezahlt wird, ist zu jedem Bilanzstichtag der Barwert neu
zu ermitteln. Aus der Auf- und Abzinsung ergeben sich
jährlich Aufwendungen und Erträge.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Aufwendungen und
Erträge im Zusammenhang mit dem Körperschaftsteuerguthaben
nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften der
Kapitalgesellschaft zählen. Das gilt sowohl für den Ertrag
aus der erstmaligen Aktivierung des Guthabens (regelmäßig
zum 31.12.2006) als auch für die Erträge und Aufwendungen
durch die Abzinsung. Im Streitfall hatte die Klägerin das
Guthaben zunächst in Höhe des Nominalbetrages aktiviert und
aufgrund der Unverzinslichkeit anschließend eine
Teilwertabschreibung vorgenommen. Diese Abschreibung wollte
die Klägerin mit steuerlicher Wirkung vornehmen. Diesem
Anliegen erteilte der Bundesfinanzhof eine klare Absage und
erklärte die Rechtslage für eindeutig.
Konsequenz
In diesen Tagen wird die erste Jahresrate des
Körperschaftsteuerguthabens an die Unternehmen ausgezahlt.
Die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwands- und
Ertragsbuchungen beeinflussen das steuerpflichtige Einkommen
von Kapitalgesellschaften nicht. Anders sieht es aus, wenn
die Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich in eine
Personengesellschaft umgewandelt wurde. In diesem Fall sind
die Erträge aus der Aufzinsung der Forderung bei den
Gesellschaftern wie Ausschüttungen zu besteuern, d. h. nach
dem Halbeinkünfteverfahren bzw. ab 2009 nach dem
Teileinkünfteverfahren.
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GmbH-Geschäftsführer haben nur bei
anstellungsvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf
Karenzentschädigung
Kernproblem
Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag
getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen)
Wettbewerbsverbotes ohne Karenzentschädigung kann -
unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der
Vereinbarung - jedenfalls ein Anspruch auf
Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist Geschäftsführer der beklagten GmbH. In seinem
Anstellungsvertrag war ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot verankert, bei dem für den Fall einer
fristlosen Kündigung der Anspruch auf eine
Karenzentschädigung ausgeschlossen war. Der Kläger begehrte
die Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes;
das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung und der
Revision machte der Kläger nur noch eine Karenzentschädigung
für das rechtskräftig festgestellte nachvertragliche
Wettbewerbsverbot geltend.
Entscheidung
Die Revision blieb erfolglos. Aus einem
Geschäftsführeranstellungsvertrag kann nach Meinung des BGH
ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet
werden. Der im Anstellungsvertrag niedergelegte Ausschluss
der Entschädigung war wirksam, denn die an dem
arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientierten
Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten nicht für
Geschäftsführer einer GmbH. Dieser hat nur kraft wirksamer
Vereinbarung einen Anspruch auf Karenzentschädigung.
Insbesondere das Wahlrecht eines Handlungsgehilfen (§ 75 d
HGB), der einen Arbeitgeber an einem nach § 74 Abs. 2 HGB
unverbindlichen Wettbewerbsverbot festhalten und eine
Karenzentschädigung verlangen kann, gilt für einen
Geschäftsführer nicht. Ferner handelt es sich bei der für
die fristlose Kündigung ausgeschlossenen Karenzentschädigung
weder um den Wegfall einer vereinbarten Entschädigung nach §
75 Abs. 3 HGB noch um den nachträglichen Wegfall einer
vereinbarten Karenzentschädigung infolge eines Verzichts der
GmbH auf das Wettbewerbsverbot.
Konsequenz
Der BGH hat sich mit der vorliegenden Entscheidung erneut
gegen die Gleichsetzung von GmbH-Geschäftsführern und
Handlungsgehilfen ausgesprochen. Damit wurde zugleich der
Meinung in der Literatur, die die §§ 74 ff. HGB analog auf
sozial abhängige oder arbeitnehmerähnliche
Fremdgeschäftsführer anwenden wollten, eine Absage erteilt.
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Geschäftsführer müssen zur Vermeidung strafrechtlicher
Verfolgung fällige Leistungen an Sozialkassen erbringen
Kernproblem
Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung
strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die
Sozialkasse erbringt.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte ursprünglich die Leistung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Monate Dezember
2000 (26.111 DM) und Januar 2001 (36.266 DM). Der Beklagte,
der Geschäftsführer einer GmbH, die im November 2000
zahlungsunfähig geworden war und über deren Vermögen im März
2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte die
Beträge nicht abgeführt. Die Klägerin beantragte einen
Vollstreckungsbescheid, in dem der Anspruch als
Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB
tituliert war. Die Klägerin meldete den Anspruch im
Insolvenzverfahren als Forderung aus "vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung" an; der Insolvenzverwalter stellte den
Anspruch gegen den Widerspruch des Beklagten fest. Die
Klägerin beantragte die Feststellung der angemeldeten
Bezeichnung der Forderung. Das LG gab der Klage statt, das
OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte
Erfolg.
Entscheidung
Der Klägerin steht der Anspruch zu, der Beklagte haftet auf
Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung, weil er als Geschäftsführer die Beiträge der
Arbeitnehmer zur Sozialversicherung der Einzugsstelle
vorenthalten hat. Er hätte den Anlass für die gebotenen
Überwachungsmaßnahmen erkennen müssen, da ihm bekannt war,
dass sich die GmbH in einer finanziellen Krise befand. Die
Klägerin kann die Beiträge ebenfalls noch aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung gemäß § 302 Abs. 1 InsO fordern, denn
der Beklagte hat vorsätzlich der Einzugsstelle die Beiträge
zur Sozialversicherung vorenthalten und die Schädigung des
Sozialversicherungsträgers in Kauf genommen. Er hat damit
auch vorsätzlich bezüglich der Schadensfolge gehandelt.
Konsequenz
Die Massesicherungspflicht gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG steht der
Haftung eines beklagten Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2
BGB i. V. m. § 266a StGB nicht entgegen. Es kann von einem
organschaftlichen Vertreter nicht verlangt werden, dass er
die Massesicherungspflicht erfüllt und fällige Leistungen an
die Sozialkasse nicht erbringt, wenn er sich dadurch
strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.
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Haftung bei existenzvernichtendem Eingriff
Kernproblem
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden
existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der
Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf
ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch
Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich
in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere
Gesellschaftsschulden tilgt.
Sachverhalt
Die C-AG, deren alleiniger Vorstand der Beklagte ist, war
die Muttergesellschaft und Alleingesellschafterin der
Schuldnerin, einer GmbH. Der Beklagte hatte Forderungen der
Schuldnerin auf das Konto der Mutter-AG eingezogen und damit
Schulden der GmbH beglichen. Darüber hinaus wurden seitens
der C-AG in umfangreichem Maße weitere Mittel aus eigenem
Vermögen eingesetzt, um die Verbindlichkeiten der GmbH zu
begleichen. Der Kläger, ein für die GmbH bestellter
Insolvenzverwalter, machte gegen den Beklagten Ansprüche aus
existenzvernichtendem Eingriff geltend. Das LG gab der Klage
statt, das OLG wies sie ab. Die Revision des Klägers blieb
vor dem BGH erfolglos.
Entscheidung
Ein Anspruch des Klägers aus existenzvernichtendem Eingriff
besteht nicht. Die das Basisschutzkonzept der §§ 30, 31
GmbHG ergänzende Existenzvernichtungshaftung betrifft nur
missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese
vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der
Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen. Die
Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten wegen
existenzvernichtenden Eingriffs sind, auch unter dem Aspekt
der Neuausrichtung des Haftungskonzepts des BGH im Sinne
einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung wegen
sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB,
nicht erfüllt. Von einer sittenwidrigen, weil
insolvenzverursachenden oder -vertiefenden Selbstbedienung
des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft
durch planmäßige Entziehung von - der Zweckbindung zur
vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
unterliegenden - Gesellschaftsvermögen konnte keine Rede
sein. Eine Haftung des Beklagten war sowohl unter dem
Blickwinkel der fehlenden Kausalität als auch der fehlenden
sittenwidrigen Schädigung zu verneinen, weil der Beklagte
insgesamt Maßnahmen getroffen hat, die die Schuldnerin
retten sollten. Die von der Muttergesellschaft eingezogenen
Mittel sind zum einen zur Tilgung von Verbindlichkeiten der
Schuldnerin eingesetzt worden. Zum anderen hat die C-AG noch
zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus "eigenem" Vermögen
weitere Schulden der GmbH getilgt.
Konsequenz
Die Haftung eines Gesellschafters wegen
existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen
ist dann zu verneinen, wenn der Gesellschafter konkrete
Rettungsversuche unternommen hat.
Für
Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Tel.: 0351 2684741
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